BT-Drucksache 18/11016

Notwendigkeit der Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11016
18. Wahlperiode 25.01.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, Birgit Menz,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Notwendigkeit der Anpassung des Generalvertrages über die abschließende
Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen

Der „Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Alt-
lasten im Freistaat Thüringen“ vom 24. Februar 1999, geschlossen zwischen dem
Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
gaben (BvS), beinhaltet im Paragraph 2.6. eine abschließende Ausnahmeregelung
für den Fall, dass Mehrausgaben auf Grund von neuen Risiken verursacht werden,
die von beiden Seiten nicht erwartet werden konnten.
Da der Freistaat Thüringen inzwischen von einer massiven Kostensteigerung bei
der Sanierung der Altlasten, vor allem aus dem DDR-Kalibergbau, und sogar von
Ewigkeitskosten diesbezüglich ausgehen muss, fragte er seit einigen Jahren mehr-
fach bei der BvS und deren Rechtsnachfolgern bezüglich einer Vertragsanpas-
sung an. Anhand der Antworten wurde die Rechtsauffassung der BvS und ihrer
Rechtsnachfolger in dem Sinne deutlich, dass nach dem Thüringer Generalvertrag
keine Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen würden.
In einem Dokument der BvS (Direktor Umweltschutz/Altlasten) vom 28. Januar
1999, unterzeichnet von den Herren Dr. Pietras und Illert, ist folgende Formulie-
rung verankert:
„4. Nach dem Verständnis der BvS ist der Freistaat gegenüber Vertragsabschlüs-
sen mit anderen Ländern selbstverständlich nicht dadurch benachteiligt und wird
dies auch nicht werden, dass hier zum ersten Mal eine umfassende Pauschalie-
rungsvereinbarung mit einem Bundesland abgeschlossen wird. Der Bund und da-
mit auch die BvS sind an das Gebot der Gleichbehandlung entsprechend den ver-
fassungsrechtlichen Bestimmungen gebunden.“

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Thüringen mit seinem zuerst

abgeschlossenen Generalvertrag nicht schlechter gestellt sein darf als Bun-
desländer, die später eine solche Pauschalierungsvereinbarung abschlossen
(bitte begründen)?

2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pauschalierungsvereinbarungen
zur abschließenden Finanzierung der ökologischen Altlasten mit anderen
Bundesländern, in denen Ausnahmeregelungen vereinbart wurden, die in-
haltlich von der Thüringer Regelung abweichen?

Wenn ja, in welchen Bundesländern gibt es welche inhaltliche Abweichung?

Drucksache 18/11016 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass im Generalvertrag
über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Land
Sachsen-Anhalt festgelegt wurde, dass Verhandlungen zwischen Bund und
Land über eine angemessene Lösung aufzunehmen wären, wenn nach zehn
Jahren feststehen würde, dass die angenommenen Gesamtkosten wesentlich
überschritten würden, wie es einer Niederschrift über die 90. Sitzung des
Ausschusses für Finanzen des Landtags von Sachsen-Anhalt vom 22. No-
vember 2001 zu entnehmen ist?
Wenn nicht, wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige
Risikoklausel?

4. Sieht die Bunderegierung eine Benachteiligung des Freistaats Thüringen ge-
genüber Sachsen-Anhalt, und wie wird die Antwort begründet?

5. Hat nach Auffassung der Bundesregierung der Freistaat Thüringen einen An-
spruch darauf, analog der Risikoklausel von Sachsen-Anhalt behandelt zu
werden?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 24. Januar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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