BT-Drucksache 18/11009

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10605, 18/10817, 18/10924 Nr. 1.17 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/10630 - Patientenvertretung in der Gesundheitsversorgung stärken c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8394 - Mit Beitragsgeldern der gesetzlich Versicherten sorgsam umgehen - Mehr Transparenz und bessere Aufsicht über die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11009

18. Wahlperiode 25.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10605, 18/10817, 18/10924 Nr. 1.17 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der
Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht
(GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann

(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10630 –

Patientenvertretung in der Gesundheitsversorgung stärken

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink,

Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8394 –

Mit Beitragsgeldern der gesetzlich Versicherten sorgsam umgehen – Mehr

Transparenz und bessere Aufsicht über die Selbstverwaltung im
Gesundheitswesen

Drucksache 18/11009 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf zielt nach Angaben der Bundesregierung auf eine Stärkung
der Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie auf mehr
Transparenz im Verwaltungshandeln ab. Ziel sei es, die Selbstverwaltung als ein
tragendes Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, da es praxis-
nahe und eigenverantwortliche Entscheidungen sowie ein hohes Maß an Akzep-
tanz der Entscheidungen sichere. Die gesetzlichen Regelungen zu den internen
und externen Kontrollmechanismen der Selbstverwaltungskörperschaften seien
aufgrund historischer Entwicklungen uneinheitlich und nicht mehr ausreichend
und bedürften daher einer Weiterentwicklung.

Mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz werde sowohl die interne als
auch die externe Kontrolle der Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene
sowie die Transparenz im Verwaltungshandeln der Institutionen gestärkt und wei-
terentwickelt. Das Gesetz sehe verschiedene Maßnahmen vor, mit denen die Kon-
troll- und Überwachungsrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wei-
terentwickelt und präzisiert würden. In gewissen Bereichen bedürfe es zudem ei-
ner Stärkung der staatlichen Aufsicht als externe Kontrolle. Hierfür würden be-
stimmte gesetzliche Vorgaben zum Verwaltungshandeln klarer gefasst, damit ein
rechtssicherer und eindeutiger Anknüpfungspunkt für das aufsichtsrechtliche
Handeln bestehe. Hierzu gehörten insbesondere präzisere Vorgaben zum Haus-
haltswesen. Außerdem würden besondere Aufsichtsverfahren geregelt, die ein ef-
fektives aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Beseitigung von Rechtsverstö-
ßen vorsehen würden. Darüber hinaus werde mit dem Instrument einer „entsand-
ten Person für besondere Angelegenheiten“ eine aufsichtsrechtliche Maßnahme
unterhalb der Eingriffsschwelle des sogenannten Staatskommissars geschaffen.
Zudem würden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung der Vorgaben für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Aufsichtsführung auch einzelne
Regelungen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Diese
seien an die besondere Aufgabenstellung und die von den anderen Selbstverwal-
tungskörperschaften abweichende Organisationsstruktur des G-BA angepasst.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller stellen fest, dass viele Menschen in Deutschland nicht das beste
Bild von der Selbstverwaltung hätten, wozu die Organisationen und Gremien
selbst beitrügen. Zudem werde das Gesundheitssystem immer weiter kommerzi-
alisiert, was zu einer Veränderung medizinischer Tätigkeiten und des beruflichen
Selbstverständnisses des medizinischen Personals führe. Da diese negativen Aus-
wirkungen des immer stärkeren Wettbewerbs auf die Ethik im Gesundheitssystem
nur mittel- und langfristig verändert werden könnten, würden kurzfristig Korrek-
tive in der Selbstverwaltung benötigt. Die Aufsichtspraxis über die Krankenkas-
sen sei zwischen Bund und Ländern unterschiedlich. Es sei aber wichtig, dass es
eine einheitliche und wirksame Aufsicht über alle Krankenkassen gebe.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller haben sich Funktionäre der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung in den vergangenen Jahren rechtswidrig verhalten und bewusst
Kontrollstrukturen umgangen. Die Bundesregierung sei ihrer gesetzlich vorge-
schriebenen Aufsichtspflicht zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Be-
triebsführung nicht nachgekommen. Zusammen führte dies zu erheblichen finan-
ziellen Verlusten bzw. Vermögensgefährdungen von Beitragsgeldern. Es sei not-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11009

wendig, die gesetzlichen Vorgaben und aufsichtsrechtlichen Kontrollen in Haus-
halts- und Finanzfragen so zu gestalten, dass Verluste und Veruntreuungen zu-
künftig vermieden würden. Zudem sei eine transparente und vollständige Aufar-
beitung der Vorgänge, inklusive aller entstandenen Verluste und zukünftigen Ver-
mögensrisiken unerlässlich.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/10605, 18/10817 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10630 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/8394 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/10605, 18/10817.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags auf Drucksache 18/10630.

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags auf Drucksache 18/8394.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu den Buchstaben a, b und c

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Drucksache 18/11009 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entstehen jährliche Belastungen der Verwaltung auf Bundesebene in Höhe von
rund 55 500 Euro. Einmalige Belastungen der Verwaltung auf Bundesebene ent-
stehen in Höhe von rund 1 700 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Lan-
desebene entsteht nicht.

Zu den Buchstaben b und c

Keine.

F. Weitere Kosten

Zu den Buchstabe a, b und c

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11009

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10605, 18/10817 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 18/10630 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 18/8394 abzulehnen.

Berlin, den 25. Januar 2017

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Reiner Meier
Berichterstatter

Bärbel Bas
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

Drucksache 18/11009 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der
Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht
(GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
– Drucksachen 18/10605, 18/10817 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Handlungsfähigkeit

der Selbstverwaltung der Spitzenorga-
nisationen in der gesetzlichen

Krankenversicherung sowie zur Stär-
kung der über sie geführten Aufsicht

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Handlungsfähigkeit

der Selbstverwaltung der Spitzenorga-
nisationen in der gesetzlichen

Krankenversicherung sowie zur Stär-
kung der über sie geführten Aufsicht

(GKV-Selbstverwaltungsstärkungsge-
setz)

(GKV-Selbstverwaltungsstärkungsge-
setz)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 77 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „halbtags“
durch die Wörter „zehn Stunden pro Woche“ er-
setzt.

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠77b

Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Ar-
beitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bun-

desvereinigungen

(1) Vor der Entscheidung des Vorstandes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über
die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Er-
weiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85
Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen
Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch den
Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten um-
fassend über die Chancen und Risiken der beab-
sichtigten Betätigung zu unterrichten. Die Ent-
scheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der
Zustimmung der Vertreterversammlung.

(2) Der Vorstand hat zur Information der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen jährlich einen Bericht über die
Einrichtungen zu erstellen, an denen die Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind.
Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrich-
tung mindestens Angaben enthalten über

1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteili-
gungsverhältnisse, die Besetzung der Organe
der Einrichtung und die Beteiligungen der
Einrichtung an weiteren Einrichtungen,

2. den fortbestehenden Zusammenhang zwi-
schen der Beteiligung an der Einrichtung und
den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen,

3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der
Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung,
die Kapitalzuführungen an und die Kapital-
entnahmen aus der Einrichtung durch die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die
Auswirkungen der Kapitalzuführungen und
Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirt-
schaft der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen und die von den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen der Einrichtung ge-
währten Sicherheiten,

Drucksache 18/11009 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbe-
züge der Mitglieder der Geschäftsführung,
des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines
ähnlichen Gremiums der Einrichtung für je-
des einzelne Gremium sowie die im Ge-
schäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden
Mitglieds dieser Gremien unter Namensnen-
nung.

Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
ist der Vertreterversammlung der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbe-
hörde spätestens am 1. Oktober des folgenden
Jahres vorzulegen.

(3) Für die Aufsicht über die Arbeitsge-
meinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten
Buches in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1,
an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen beteiligt sind, gilt § 89 des Vierten Buches
entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für Dienstleistungsgesellschaften nach
§ 77a, an denen die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen beteiligt sind, und für Arbeitsgemein-
schaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches
in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betei-
ligt sind.“

3. § 78 wird wie folgt geändert: 3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden ange-
fügt:

b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
fügt:

„(4) Für die Vollstreckung von Auf-
sichtsverfügungen gegen die Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen kann die Auf-
sichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer
Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des
Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

„(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Kosten der Tätigkeit der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen werden
nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die
Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen gemäß den Vorgaben der Satzungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf-
gebracht, soweit sie nicht durch sonstige Ein-
nahmen gedeckt werden. Für die Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen gelten für das
Haushalts- und Rechnungswesen einschließ-
lich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1

(5) Die Kosten der Tätigkeit der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen werden
nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die
Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen gemäß den Vorgaben der Satzungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf-
gebracht, soweit sie nicht durch sonstige Ein-
nahmen gedeckt werden. Für die Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen gelten für das
Haushalts- und Rechnungswesen einschließ-
lich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und
die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Absatz 3a, für das Vermögen die
§§ 80 bis 83 und 85 des Vierten Buches so-
wie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Ver-
wendung der Mittel § 305b entsprechend.
Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht
übersteigen, die nach dem Haushaltsplan der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf
einen Monat entfallen. Rücklagen sind zuläs-
sig, sofern sie angemessen sind und für einen
den gesetzlichen Aufgaben dienenden
Zweck bestimmt sind. Soweit Vermögen
nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist,
ist es zur Senkung der Beiträge der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder
an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu-
rückzuzahlen.

und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und
die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Absatz 3a, für das Vermögen die
§§ 80 bis 83 und 85 des Vierten Buches so-
wie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Ver-
wendung der Mittel § 305b entsprechend.
Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a
des Vierten Buches ist für das abgelaufene
Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des
Folgejahres aufzustellen und der Auf-
sichtsbehörde vorzulegen. Betriebsmittel
dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die
nach dem Haushaltsplan der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen auf eineinhalb
Monate entfallen. Rücklagen sind zulässig,
sofern sie angemessen sind und für einen den
gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck be-
stimmt sind. Soweit Vermögen nicht zur
Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur
Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen
Vereinigungen zu verwenden oder an die
Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzu-
zahlen.

(6) Die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen sind verpflichtet, mindestens alle
fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung durch eine unabhängige ex-
terne Prüfeinrichtung oder durch eine spezi-
alisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen zu las-
sen. Die Aufsichtsbehörde kann eine Prüfung
auch außerhalb des Prüfrhythmus anordnen.
Die Beauftragung der externen Prüfeinrich-
tung oder der spezialisierten Rechtsanwalts-
kanzlei erfolgt im Einvernehmen mit der Auf-
sichtsbehörde. Eine externe Prüfeinrichtung
oder eine spezialisierte Rechtsanwaltskanz-
lei ist ausgeschlossen, wenn sie die letzte
Prüfung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Bu-
ches in Verbindung mit Absatz 5 oder die
letzte Prüfung nach Satz 1 durchgeführt hat.

(6) entfällt

(7) Für die Kassenärztlichen Vereini-
gungen gelten für das Haushalts- und Rech-
nungswesen einschließlich der Statistiken
die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis
77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1
und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das
Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Bu-
ches und für die Verwendung der Mittel
§ 305b entsprechend.“

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11009 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a und 78b
eingefügt:

4. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a und
78b eingefügt:

㤠78a 㤠78a

Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Sat-
zung nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder
bedarf eine Satzung wegen nachträglich eingetre-
tener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die
zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer
Änderung, so kann die Aufsichtsbehörde anord-
nen, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen innerhalb einer bestimmten Frist die erforder-
lichen Änderungen vornehmen. Kommen die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der An-
ordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann
die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderun-
gen selbst vornehmen.

(2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen
Vorschriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügun-
gen ein Beschluss der Vertreterversammlung er-
forderlich, so kann die Aufsichtsbehörde anord-
nen, dass dieser Beschluss innerhalb einer be-
stimmten Frist gefasst wird. Wird der erforderli-
che Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, so
kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss der
Vertreterversammlung ersetzen.

(3) Verstößt ein Beschluss der Vertreter-
versammlung der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges
für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbe-
hörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer
bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-
ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-
den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses ge-
troffen wurden, rückgängig gemacht werden.
Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht
nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss
aufheben.

(4) Einer Anordnung mit Fristsetzung be-
darf es nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1
oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen
innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist.
Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ha-
ben keine aufschiebende Wirkung.

§ 78b § 78b

Entsandte Person für besondere Angelegenheiten
bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Entsandte Person für besondere Angelegenheiten
bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

(1) Solange und soweit die ordnungsge-
mäße Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen gefährdet ist, kann die Auf-
sichtsbehörde eine Person an die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen entsenden, diese Person mit
der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr
hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen.
Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbeson-
dere gefährdet, wenn

(1) Solange und soweit die ordnungsge-
mäße Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen gefährdet ist, kann die Auf-
sichtsbehörde eine Person an die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen entsenden, diese Person mit
der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr
hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen.
Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbeson-
dere gefährdet, wenn

1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder ex-
terne Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-
klang mit den eigenen Verwaltungsvor-
schriften oder satzungsrechtlichen oder ge-
setzlichen Vorschriften stehen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen
vornimmt, die die interne Organisation der
Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit
der Organe untereinander erheblich beein-
trächtigen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen
nicht gewährleistet ist oder

3. u n v e r ä n d e r t

4. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder
eines ehemaligen Organmitglieds einen
Schaden der Körperschaft verursacht hat.

4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass eine Pflichtverletzung eines Organ-
mitglieds oder eines ehemaligen Organmit-
glieds einen Schaden der Körperschaft ver-
ursacht hat.

Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
Fällen insbesondere zur Beratung und Unterstüt-
zung des Vorstandes oder der Vertreterversamm-
lung, zur Überwachung der Umsetzung von Auf-
sichtsverfügungen oder zur Prüfung von Scha-
densersatzansprüchen gegen Organmitglieder
oder ehemalige Organmitglieder entsenden. Die
Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang
die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle
der Organe handeln darf. Die Befugnisse der Or-
gane im Außenverhältnis bleiben unberührt. Die
Entsendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegen-
über den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-
standes oder der Vertreterversammlung, zur Über-
wachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügun-
gen oder zur Prüfung von Schadensersatzansprü-
chen gegen Organmitglieder oder ehemalige Or-
ganmitglieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde
bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Per-
son im Innenverhältnis anstelle der Organe han-
deln darf. Die Befugnisse der Organe im Außen-
verhältnis bleiben unberührt. Die Entsendung er-
folgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen.

Drucksache 18/11009 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist
im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den
Mitgliedern der Organe und von den Beschäftig-
ten der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu
verlangen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe
und sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen in beratender Funktion teilneh-
men, die Geschäftsräume der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen betreten und Nachfor-
schungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen.
Die Organe und Organmitglieder haben die ent-
sandte Person bei der Wahrnehmung von deren
Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte Person
ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft
über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rah-
men ihrer Tätigkeit gewonnen hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen gewähren der nach Absatz 1 entsandten
Person eine Vergütung und angemessene Ausla-
gen. Die Höhe der Vergütung wird von der Auf-
sichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen fest-
gesetzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen tragen zudem die übrigen Kosten, die durch
die Entsendung entstehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Entsendung der Person hat eine An-
ordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe-
hörde den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Er-
forderliche zur Gewährleistung einer ordnungsge-
mäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen gegen
die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die Ent-
sendung der Person haben keine aufschiebende
Wirkung.“

(4) u n v e r ä n d e r t

4a. Nach § 78b wird folgender § 78c eingefügt:

㤠78c

Berichtspflicht des Bundesministeriums für
Gesundheit

Sofern schutzwürdige Belange Dritter
nicht entgegenstehen, hat das Bundesministe-
rium für Gesundheit dem Ausschuss für Ge-
sundheit des Deutschen Bundestages jährlich
zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2018, ei-
nen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnah-
men nach § 78a Absatz 1 bis 3, § 78b Absatz 1
und 4 Satz 1 und § 79a Absatz 1a und 2 Satz 1,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

über den Erlass von Verpflichtungsbescheiden
nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches
in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 sowie
über den Sachstand der Aufsichtsverfahren
vorzulegen.“

5. § 79 wird wie folgt geändert: 5. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„Die Vertreterversammlung der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen kann von dem
Vorstand jederzeit einen Bericht über die
Angelegenheiten der Körperschaft verlan-
gen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Re-
gel schriftlich zu erstatten. Die Vertreterver-
sammlung der Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen kann die Rechte nach den Sätzen
2 und 3 auch mit einem Viertel der abgege-
benen Stimmen ihrer Mitglieder geltend ma-
chen. Der Vorstand hat die Vertreterver-
sammlung der Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen über die Nebentätigkeit in ärztli-
chen Organisationen zu informieren.“

b) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem
Wort „Abstimmungen“ die Wörter „ein-
schließlich der Wahlen nach § 80 Ab-
satz 2“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b bis 3d eingefügt:

c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b bis 3d eingefügt:

„(3b) Die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat
ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begrün-
den. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren.
Die Vertreterversammlung der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen kann ein Wort-
protokoll verlangen. Abstimmungen in der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel
nicht geheim. Eine geheime Abstimmung
findet nur in besonderen Angelegenheiten
statt. Hat das Abstimmungsverhalten haf-
tungsrechtliche Bedeutung, so ist namentlich
abzustimmen. Die Sitzungen der Vertreter-
versammlung sind in der Regel öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen
Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere
wenn berechtigte Interessen Einzelner einer
öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

„(3b) Die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat
ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begrün-
den. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren.
Die Vertreterversammlung der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen kann ein Wort-
protokoll verlangen. Abstimmungen in der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel
nicht geheim. Eine geheime Abstimmung
findet nur in besonderen Angelegenheiten
statt. Eine namentliche Abstimmung er-
folgt über die in der Satzung nach § 81
Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevan-
ten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzun-
gen der Vertreterversammlung sind in der
Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur
in besonderen Fällen ausgeschlossen wer-
den, insbesondere wenn berechtigte Interes-
sen Einzelner einer öffentlichen Sitzung ent-
gegenstehen.

Drucksache 18/11009 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tä-
tigkeit in der Vertreterversammlung durch
einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeits-
verhältnis nicht begründet wird, oder durch
einen Werkvertrag gegenüber den Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tä-
tigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit
des Vertrages von der Zustimmung der Ver-
treterversammlung ab. Gewähren die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen auf-
grund des Dienstvertrages oder des Werkver-
trages dem Mitglied der Vertreterversamm-
lung eine Vergütung, ohne dass die Vertre-
terversammlung diesem Vertrag zugestimmt
hat, so hat das Mitglied der Vertreterver-
sammlung die Vergütung zurückzugewäh-
ren, es sei denn, dass die Vertreterversamm-
lung den Vertrag nachträglich genehmigt.
Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreter-
versammlung gegen die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen auf Herausgabe der
durch die geleistete Tätigkeit erlangten Be-
reicherung bleibt unberührt. Der Anspruch
kann jedoch nicht gegen den Rückgewähran-
spruch aufgerechnet werden.

(3c) u n v e r ä n d e r t

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschä-
digungen der einzelnen Mitglieder der Ver-
treterversammlung einschließlich Nebenleis-
tungen sind in einer Übersicht jährlich zum
1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im
Bundesanzeiger und gleichzeitig in den je-
weiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.“

(3d) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

d) u n v e r ä n d e r t

„Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereini-
gungen und der Kassenzahnärztlichen Bun-
desvereinigung besteht aus bis zu drei Mit-
gliedern. Der Vorstand der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung besteht aus drei Mitglie-
dern. Bei Meinungsverschiedenheiten im
Vorstand der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung entscheidet der Vorstand mit der
Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet der Vorsitzende.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: e) u n v e r ä n d e r t

„Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Ent-
scheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten
Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen,
dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen eine unabhängige rechtliche und
wirtschaftliche Bewertung der Vorstands-
dienstverträge vorlegen.“

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Vorstand der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen hat geeignete
Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung
einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorgani-
sation zu ergreifen. In der Verwaltungsorga-
nisation ist insbesondere ein angemessenes
internes Kontrollverfahren mit einem inter-
nen Kontrollsystem und mit einer unabhän-
gigen internen Revision einzurichten. Die in-
terne Revision berichtet in regelmäßigen Ab-
ständen dem Vorstand sowie bei festgestell-
ten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen
oder andere wesentliche Vorschriften auch
der Aufsichtsbehörde.“

„(7) Der Vorstand der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen hat geeignete
Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung
einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorgani-
sation zu ergreifen. In der Verwaltungsorga-
nisation ist insbesondere ein angemessenes
internes Kontrollverfahren mit einem inter-
nen Kontrollsystem und mit einer unabhän-
gigen internen Revision einzurichten. Die in-
terne Revision berichtet in regelmäßigen Ab-
ständen dem Vorstand sowie bei festgestell-
ten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen
oder andere wesentliche Vorschriften auch
der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die
festgestellten Verstöße auf das Handeln
von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der
Vertreterversammlung zu berichten.“

6. § 79a wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Solange und soweit die Wahl der Vertreter-
versammlung und des Vorstandes der Kas-
senärztlichen Vereinigungen nicht zustande
kommt oder die Vertreterversammlung oder
der Vorstand der Kassenärztlichen Vereini-
gungen sich weigert, ihre oder seine Ge-
schäfte zu führen, nimmt auf Kosten der
Kassenärztlichen Vereinigungen die Auf-
sichtsbehörde selbst oder ein von ihr bestell-
ter Beauftragter die Aufgaben der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen wahr.“

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Solange und soweit die Wahl der
Vertreterversammlung und des Vorstandes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
nicht zustande kommt oder die Vertreterver-
sammlung oder der Vorstand der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen sich weigert,
ihre oder seine Geschäfte zu führen, kann die

Drucksache 18/11009 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst füh-
ren oder einen Beauftragten bestellen und
ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines
oder mehrerer Organe der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen übertragen. Dies gilt
auch, wenn die Vertreterversammlung oder
der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Kör-
perschaft gefährdet, insbesondere wenn sie
oder er die Körperschaft nicht mehr im Ein-
klang mit den Gesetzen oder mit der Satzung
verwaltet, die Auflösung der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen betreibt oder das
Vermögen gefährdende Entscheidungen be-
absichtigt oder trifft.

(1b) Die Bestellung eines Beauftragten
nach Absatz 1a erfolgt durch Verwaltungs-
akt gegenüber den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen. Die Befugnisse und Rechte
des Organs, für das der Beauftragte bestellt
wird, ruhen in dem Umfang und für die
Dauer der Bestellung im Innen- und Außen-
verhältnis. Die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen gewähren dem nach Absatz 1a
bestellten Beauftragten eine Vergütung und
angemessene Auslagen. Die Höhe der Ver-
gütung wird von der Aufsichtsbehörde durch
Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen festgesetzt. Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tra-
gen zudem die übrigen Kosten, die durch die
Bestellung des Beauftragten entstehen. Wer-
den dem Beauftragten Befugnisse des Vor-
standes übertragen, ist die Vergütung des
Vorstandes entsprechend zu kürzen.“

c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Führung der Geschäfte durch die Auf-
sichtsbehörde oder der Bestellung eines Be-
auftragten hat eine Anordnung vorauszuge-
hen, mit der die Aufsichtsbehörde den Kas-
senärztlichen Vereinigungen oder den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen aufgibt,
innerhalb einer bestimmten Frist das Erfor-
derliche zu veranlassen. Klagen gegen die
Anordnung nach Satz 1, gegen die Entschei-
dung über die Bestellung eines Beauftragten
oder gegen die Wahrnehmung der Aufgaben
der Kassenärztlichen Vereinigungen oder
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
durch die Aufsichtsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

7. § 80 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠80

Wahl und Abberufung“.

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung darf
weder an der hausärztlichen noch an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Für
die Wahl des Vorstandsvorsitzenden der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
Mitglieder der Vertreterversammlung erfor-
derlich. Kommt eine solche Mehrheit nicht
zustande, so genügt im dritten Wahlgang die
einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglie-
der der Vertreterversammlung.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsa-
chen das Vertrauen der Mitglieder der Ver-
treterversammlung zu der Amtsführung des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vor-
sitzenden ausschließen, insbesondere wenn
der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertre-
ter der Vertreterversammlung verletzt hat
oder seine Informationspflichten gegenüber
der Vertreterversammlung verletzt hat. Für
die Abberufung ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem
Beschluss über die Abberufung muss die
Vertreterversammlung gleichzeitig einen
Nachfolger für den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die
Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder
des abberufenen stellvertretenden Vorsitzen-
den endet mit der Abberufung.“

Drucksache 18/11009 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. Nach § 81 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

8. entfällt

„(1a) Die Satzungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen müssen zudem Bestimmun-
gen enthalten über

1. die Vorbereitung der Beschlussfassung in
der Vertreterversammlung, einschließlich
der Anforderungen an Beschlussvorlagen
und der Übermittlung entscheidungserhebli-
cher Unterlagen,

2. die Anforderungen an die schriftliche Doku-
mentation der Sitzungen der Vertreterver-
sammlung,

3. die Anforderungen an eine schriftliche Do-
kumentation der Sitzungen der Ausschüsse
der Vertreterversammlung, denen durch die
Vertreterversammlung die Erledigung ein-
zelner Aufgaben übertragen worden ist, ein-
schließlich der Erforderlichkeit, dass alle
Ausschussmitglieder die Entscheidungen
dieser Ausschüsse unterzeichnen,

4. die Information der Mitglieder der Vertreter-
versammlung über die Sitzungen und die Be-
schlüsse der Ausschüsse,

5. das Nähere zu den Berichtspflichten des Vor-
standes nach § 79 Absatz 3 Satz 3 bis 6,

6. die besonderen Angelegenheiten, in denen
eine geheime Abstimmung durch die Vertre-
terversammlung beschlossen werden kann,

7. die Voraussetzungen einer Beschlussfassung
im schriftlichen Verfahren.“

9. § 91 wird wie folgt geändert: 8. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 14 werden die Wörter
㤠35a Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten
Buches“ durch die Wörter „§ 35a Absatz 6
Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vier-
ten Buches“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Wird die Genehmigung ganz oder teilweise
versagt, so kann das Bundesministerium für
Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung
einer sach- und funktionsgerechten Ausge-
staltung der Arbeitsweise und des Bewer-

„Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
das Bundesministerium für Gesundheit
sie nicht innerhalb von drei Monaten nach
Vorlage des Beschlusses und der tragen-
den Gründe ganz oder teilweise versagt.
Das Bundesministerium für Gesundheit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

tungsverfahrens des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses erforderliche Änderungen be-
stimmen und anordnen, dass der Gemein-
same Bundesausschuss innerhalb einer be-
stimmten Frist die erforderlichen Änderun-
gen vornimmt. Kommt der Gemeinsame
Bundesausschuss der Anordnung innerhalb
der Frist nicht nach, so kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit die erforderlichen
Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 3
und 4 gelten entsprechend, wenn sich die Er-
forderlichkeit der Änderung einer bereits ge-
nehmigten Regelung der Verfahrensordnung
oder der Geschäftsordnung erst nachträglich
ergibt. Klagen gegen Anordnungen und
Maßnahmen des Bundesministeriums für
Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 5 haben
keine aufschiebende Wirkung.“

kann im Rahmen der Genehmigungsprü-
fung vom Gemeinsamen Bundesausschuss
zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen anfordern; bis
zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf
der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird
die Genehmigung ganz oder teilweise ver-
sagt, so kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit insbesondere zur Sicherstellung ei-
ner sach- und funktionsgerechten Ausgestal-
tung der Arbeitsweise und des Bewertungs-
verfahrens des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses erforderliche Änderungen bestim-
men und anordnen, dass der Gemeinsame
Bundesausschuss innerhalb einer bestimm-
ten Frist die erforderlichen Änderungen vor-
nimmt. Kommt der Gemeinsame Bundes-
ausschuss der Anordnung innerhalb der Frist
nicht nach, so kann das Bundesministerium
für Gesundheit die erforderlichen Änderun-
gen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gel-
ten entsprechend, wenn sich die Erforder-
lichkeit der Änderung einer bereits geneh-
migten Regelung der Verfahrensordnung o-
der der Geschäftsordnung erst nachträglich
ergibt. Klagen gegen Anordnungen und
Maßnahmen des Bundesministeriums für
Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben
keine aufschiebende Wirkung.“

c) Absatz 8 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

10. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt: 9. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

㤠91a 㤠91a

Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Ver-

mögen

Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Ver-

mögen

(1) Die Aufsicht über den Gemeinsamen
Bundesausschuss führt das Bundesministerium
für Gesundheit. Die §§ 87 bis 89 des Vierten Bu-
ches gelten entsprechend. Für das Haushalts- und
Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1
und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Ab-
satz 1 und 1a des Vierten Buches entsprechend.
Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt
seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium für
Gesundheit. Er teilt dem Bundesministerium für
Gesundheit mit, wenn er eine vorläufige Haus-
haltsführung, die Genehmigung überplanmäßiger
oder außerplanmäßiger Ausgaben oder einen

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11009 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Nachtragshaushalt beschließt. Für das Vermögen
gelten die §§ 80 bis 83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches und für die
Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Für
das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entspre-
chend. Für die Höhe der Betriebsmittel gilt § 260
Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Soweit Vermögen
nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es
zur Senkung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu
verwenden.

(2) Für die Vollstreckung von Aufsichts-
verfügungen gegen den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangs-
geld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zu-
gunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festset-
zen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist
verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre die Ge-
schäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung durch
eine unabhängige externe Prüfeinrichtung oder
durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei
prüfen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine
Prüfung auch außerhalb des Prüfrhythmus anord-
nen. Die Beauftragung einer externen Prüfein-
richtung oder der spezialisierten Rechtsanwalts-
kanzlei erfolgt im Einvernehmen mit der Auf-
sichtsbehörde. Eine externe Prüfeinrichtung oder
eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ist aus-
geschlossen, wenn sie die letzte Prüfung nach
§ 77 Absatz 1a des Vierten Buches in Verbindung
mit Absatz 1 oder die letzte Prüfung nach Satz 1
durchgeführt hat.

(3) entfällt

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Siche-
rung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorgani-
sation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisa-
tion ist insbesondere ein angemessenes internes
Kontrollverfahren mit einem internen Kontroll-
system einzurichten. Die Ergebnisse des internen
Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium
nach § 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovations-
ausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen
Abständen sowie bei festgestellten Verstößen ge-
gen gesetzliche Regelungen oder andere wesentli-
che Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mit-
zuteilen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Vorschriften über die Errichtung,
Übernahme oder wesentliche Erweiterung von
Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

mittelbare Beteiligung an Einrichtungen nach
§ 219 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“

11. § 217b wird wie folgt geändert: 10. § 217b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 3 wird die Angabe „37,“ gestri-
chen und wird die Angabe „62“ durch
die Wörter „62 Absatz 1 bis 4 und 6“
ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1e eingefügt:

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1e eingefügt:

„(1a) Der Verwaltungsrat kann sämtli-
che Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen
einsehen und prüfen. Der Verwaltungsrat
kann von dem Vorstand jederzeit einen Be-
richt über Angelegenheiten der Körperschaf-
ten verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und
in der Regel schriftlich zu erstatten. Die
Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch
mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen
im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.

„(1a) u n v e r ä n d e r t

(1b) Der Verwaltungsrat hat seine Be-
schlüsse nachvollziehbar zu begründen. Er
hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der
Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll ver-
langen. Abstimmungen erfolgen in der Regel
nicht geheim. Eine geheime Abstimmung
findet nur in besonderen Angelegenheiten
statt. Hat das Abstimmungsverhalten haf-
tungsrechtliche Bedeutung, so ist namentlich
abzustimmen.

(1b) Der Verwaltungsrat hat seine Be-
schlüsse nachvollziehbar zu begründen. Er
hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der
Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll ver-
langen. Abstimmungen erfolgen in der Regel
nicht geheim. Eine geheime Abstimmung
findet nur in besonderen Angelegenheiten
statt. Eine namentliche Abstimmung er-
folgt über die in der Satzung nach § 217e
Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevan-
ten Abstimmungsgegenstände.

(1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des
Verwaltungsrates außerhalb seiner Tätigkeit
im Verwaltungsrat durch einen Dienstver-
trag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht
begründet wird, oder durch einen Werkver-
trag gegenüber dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höhe-
rer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertra-
ges von der Zustimmung des Verwaltungsra-
tes ab. Gewährt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Grund des Dienstvertra-
ges oder des Werkvertrages dem Mitglied
des Verwaltungsrates eine Vergütung, ohne
dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zu-
gestimmt hat, so hat das Mitglied des Ver-

(1c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11009 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

waltungsrates die Vergütung zurückzuge-
währen, es sei denn, dass der Verwaltungsrat
den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein An-
spruch des Mitglieds des Verwaltungsrates
gegen den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen auf Herausgabe der durch die ge-
leistete Tätigkeit erlangten Bereicherung
bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch
nicht gegen den Rückgewähranspruch aufge-
rechnet werden.

(1d) Die Höhe der jährlichen Entschä-
digungen der einzelnen Mitglieder des Ver-
waltungsrates einschließlich Nebenleistun-
gen sind in einer Übersicht jährlich zum 1.
März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen im
Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mit-
teilungen des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu veröffentlichen.

(1d) u n v e r ä n d e r t

(1e) Der Verwaltungsrat kann seinen
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ab-
berufen, wenn bestimmte Tatsachen das Ver-
trauen der Mitglieder des Verwaltungsrates
zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder
des stellvertretenden Vorsitzenden aus-
schließen, insbesondere wenn der Vorsit-
zende oder der stellvertretende Vorsitzende
seine Pflicht als Willensvertreter des Ver-
waltungsrates verletzt hat oder seine Infor-
mationspflichten gegenüber dem Verwal-
tungsrat verletzt hat. Für die Abberufung ist
die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss
über die Abberufung muss der Verwaltungs-
rat gleichzeitig einen Nachfolger für den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit des ab-
berufenen Vorsitzenden oder des abberufe-
nen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit
der Abberufung.“

(1e) u n v e r ä n d e r t

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: c) u n v e r ä n d e r t

„Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Ent-
scheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten
Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen,
dass ihr der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen eine unabhängige rechtliche und
wirtschaftliche Bewertung der Vorstands-
dienstverträge vorlegt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Der Vorstand hat geeignete Maß-
nahmen zur Herstellung und Sicherung einer
ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation
zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation
ist insbesondere ein angemessenes internes
Kontrollverfahren mit einem internen Kon-
trollsystem und mit einer unabhängigen in-
ternen Revision einzurichten. Die interne
Revision berichtet in regelmäßigen Abstän-
den dem Vorstand und bei festgestellten Ver-
stößen gegen gesetzliche Regelungen oder
andere wesentliche Vorschriften auch der
Aufsichtsbehörde.“

„(2a) Der Vorstand hat geeignete Maß-
nahmen zur Herstellung und Sicherung einer
ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation
zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation
ist insbesondere ein angemessenes internes
Kontrollverfahren mit einem internen Kon-
trollsystem und mit einer unabhängigen in-
ternen Revision einzurichten. Die interne
Revision berichtet in regelmäßigen Abstän-
den dem Vorstand und bei festgestellten Ver-
stößen gegen gesetzliche Regelungen oder
andere wesentliche Vorschriften auch der
Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festge-
stellten Verstöße auf das Handeln von
Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem
Verwaltungsrat zu berichten.“

12. § 217d wird wie folgt geändert: 11. § 217d wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird
aufgehoben.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-
fügt:

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden an-
gefügt:

„(2) Die Kosten der Tätigkeit des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen wer-
den nach Maßgabe des Haushaltsplans durch
die Beiträge der Mitgliedskassen gemäß den
Vorgaben der Satzung aufgebracht, soweit
sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt
werden. Für die Aufsicht über den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen gelten die
§§ 87 bis 89 des Vierten Buches entspre-
chend. Für das Haushalts- und Rechnungs-
wesen einschließlich der Statistiken gelten
die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis
77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Ab-
satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a,
für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85
des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1
Satz 2 und für die Verwendung der Mittel
§ 305b entsprechend. Betriebsmittel dürfen
die Ausgaben nicht übersteigen, die nach
dem Haushaltsplan des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen auf einen Monat
entfallen. Rücklagen sind zulässig, sofern sie
angemessen sind und für einen den gesetzli-
chen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt
sind. Soweit Vermögen nicht zur Rücklagen-
bildung erforderlich ist, ist es zur Senkung

„(2) Die Kosten der Tätigkeit des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen wer-
den nach Maßgabe des Haushaltsplans durch
die Beiträge der Mitgliedskassen gemäß den
Vorgaben der Satzung aufgebracht, soweit
sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt
werden. Für die Aufsicht über den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen gelten die
§§ 87 bis 89 des Vierten Buches entspre-
chend. Für das Haushalts- und Rechnungs-
wesen einschließlich der Statistiken gelten
die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis
77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Ab-
satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a,
für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85
des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1
Satz 2 und für die Verwendung der Mittel
§ 305b entsprechend. Die Jahresrechnung
nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist
für das abgelaufene Haushaltsjahr bis
zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustel-
len und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht
übersteigen, die nach dem Haushaltsplan des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
auf eineinhalb Monate entfallen. Rücklagen

Drucksache 18/11009 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Beiträge der Mitgliedskassen zu verwen-
den oder an die Mitgliedskassen zurückzu-
zahlen.

sind zulässig, sofern sie angemessen sind
und für einen den gesetzlichen Aufgaben
dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit
Vermögen nicht zur Rücklagenbildung er-
forderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge
der Mitgliedskassen zu verwenden oder an
die Mitgliedskassen zurückzuzahlen.

(3) Für die Vollstreckung von Auf-
sichtsverfügungen gegen den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen kann die Auf-
sichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer
Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des
Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

(3) Für die Vollstreckung von Auf-
sichtsverfügungen gegen den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen kann die Auf-
sichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer
Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des
Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.“

(4) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ist verpflichtet, mindestens
alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs-
und Betriebsführung durch eine unabhän-
gige externe Prüfeinrichtung oder durch eine
spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen
zu lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine
Prüfung auch außerhalb des Prüfrhythmus
anordnen. Die Beauftragung der externen
Prüfeinrichtung oder der spezialisierten
Rechtsanwaltkanzlei erfolgt im Einverneh-
men mit der Aufsichtsbehörde. Eine externe
Prüfeinrichtung oder eine spezialisierte
Rechtsanwaltskanzlei ist ausgeschlossen,
wenn sie die letzte Prüfung nach § 77 Ab-
satz 1a des Vierten Buches in Verbindung
mit Absatz 2 oder die letzte Prüfung nach
Satz 1 durchgeführt hat.“

(4) entfällt

13. § 217e Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: 13. entfällt

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 10 bis 16 werden
angefügt:

„10. die Vorbereitung der Beschlussfassung
im Verwaltungsrat, einschließlich der
Anforderungen an Beschlussvorlagen
und der Übermittlung entscheidungser-
heblicher Unterlagen,

11. die Anforderungen an die schriftliche
Dokumentation der Sitzungen des Ver-
waltungsrates,

12. die Anforderungen an eine schriftliche
Dokumentation der Sitzungen der Erle-
digungsausschüsse nach § 66 Absatz 1
des Vierten Buches in Verbindung mit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 217b Absatz 1 Satz 3 des Verwal-
tungsrates einschließlich der Erforder-
lichkeit, dass alle Ausschussmitglieder
die Entscheidungen dieser Ausschüsse
unterzeichnen,

13. die Information der Mitglieder des Ver-
waltungsrates über die Sitzungen und
die Beschlüsse der Ausschüsse,

14. das Nähere zu den Berichtspflichten des
Vorstandes nach § 217b Absatz 1a
Satz 2 bis 4,

15. die besonderen Angelegenheiten, in de-
nen eine geheime Abstimmung durch
den Verwaltungsrat beschlossen wer-
den kann, und

16. die Voraussetzungen einer Beschluss-
fassung im schriftlichen Verfahren.“

14. Nach § 217f werden die folgenden §§ 217g bis
217i eingefügt:

12. Nach § 217f werden die folgenden §§ 217g bis
217j eingefügt:

㤠217g 㤠217g

Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen

u n v e r ä n d e r t

(1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Sat-
zung nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder
bedarf eine Satzung wegen nachträglich eingetre-
tener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die
zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer
Änderung, so kann die Aufsichtsbehörde anord-
nen, dass der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen innerhalb einer bestimmten Frist die erfor-
derlichen Änderungen vornimmt. Kommt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen der An-
ordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann
die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderun-
gen selbst vornehmen.

(2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen
Vorschriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügun-
gen ein Beschluss des Verwaltungsrates erforder-
lich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass
dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist
gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss in-
nerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Auf-
sichtsbehörde den Beschluss des Verwaltungsra-
tes ersetzen.

Drucksache 18/11009 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Verstößt ein Beschluss des Verwal-
tungsrates des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges
für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbe-
hörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer
bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der An-
ordnung darf der Beschluss nicht vollzogen wer-
den. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Maßnahmen, die auf Grund des Beschlusses ge-
troffen wurden, rückgängig gemacht werden.
Kommt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen der Anordnung innerhalb der Frist nicht
nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss
aufheben.

(4) Einer Anordnung mit Fristsetzung be-
darf es nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1
oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen
innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist.
Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ha-
ben keine aufschiebende Wirkung.

§ 217h § 217h

Entsandte Person für besondere Angelegenheiten
bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-

sen

Entsandte Person für besondere Angelegenheiten
bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-

sen

(1) Solange und soweit die ordnungsge-
mäße Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen gefährdet ist, kann die Auf-
sichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen entsenden, diese Person
mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
trauen und ihr hierfür die erforderlichen Befug-
nisse übertragen. Die ordnungsgemäße Verwal-
tung ist insbesondere gefährdet, wenn

(1) Solange und soweit die ordnungsge-
mäße Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen gefährdet ist, kann die Auf-
sichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen entsenden, diese Person
mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
trauen und ihr hierfür die erforderlichen Befug-
nisse übertragen. Die ordnungsgemäße Verwal-
tung ist insbesondere gefährdet, wenn

1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder ex-
terne Maßnahmen ergreift, die nicht im Ein-
klang mit den eigenen Verwaltungsvor-
schriften oder satzungsrechtlichen oder ge-
setzlichen Vorschriften stehen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen
vornimmt, die die interne Organisation der
Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit
der Organe untereinander erheblich beein-
trächtigen,

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen
nicht gewährleistet ist oder

3. u n v e r ä n d e r t

4. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder
eines ehemaligen Organmitglieds einen
Schaden der Körperschaft verursacht hat.

4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass eine Pflichtverletzung eines Organ-
mitglieds oder eines ehemaligen Organmit-
glieds einen Schaden der Körperschaft ver-
ursacht hat.

Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
Fällen insbesondere zur Beratung und Unterstüt-
zung des Vorstandes oder des Verwaltungsrates,
zur Überwachung der Umsetzung von Aufsichts-
verfügungen oder zur Prüfung von Schadenser-
satzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehe-
malige Organmitglieder entsenden. Die Auf-
sichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die
entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der
Organe handeln darf. Die Befugnisse der Organe
im Außenverhältnis bleiben unberührt. Die Ent-
sendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen
Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vor-
standes oder des Verwaltungsrates, zur Überwa-
chung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen
oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmit-
glieder entsenden. Die Aufsichtsbehörde be-
stimmt, in welchem Umfang die entsandte Person
im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln
darf. Die Befugnisse der Organe im Außenver-
hältnis bleiben unberührt. Die Entsendung erfolgt
durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen.

(2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist
im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den
Mitgliedern der Organe und von den Beschäftig-
ten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu
verlangen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe
und sonstigen Gremien des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in beratender Funktion
teilnehmen, die Geschäftsräume des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen betreten und
Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
anstellen. Die Organe und Organmitglieder haben
die entsandte Person bei der Wahrnehmung von
deren Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte
Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Aus-
kunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen gewährt der nach Absatz 1 entsandten Per-
son eine Vergütung und angemessene Auslagen.
Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichts-
behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen festge-
setzt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die
Entsendung entstehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Entsendung der Person hat eine An-
ordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbe-

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11009 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

hörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das
Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungs-
gemäßen Verwaltung zu veranlassen. Klagen ge-
gen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die
Entsendung der Person haben keine aufschie-
bende Wirkung.

§ 217i § 217i

Verhinderung von Organen, Bestellung eines Be-
auftragten

Verhinderung von Organen, Bestellung eines Be-
auftragten

(1) Solange und soweit die Wahl des Ver-
waltungsrates und des Vorstandes des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen nicht zustande
kommt oder der Verwaltungsrat oder der Vor-
stand des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen sich weigert, seine Geschäfte zu führen,
kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst
führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm
ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder
mehrerer Organe des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen übertragen. Dies gilt auch, wenn
der Verwaltungsrat oder der Vorstand die Funkti-
onsfähigkeit der Körperschaft gefährdet, insbe-
sondere wenn er die Körperschaft nicht mehr im
Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung
verwaltet, die Auflösung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen betreibt oder das Ver-
mögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt
oder trifft.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bestellung eines Beauftragten nach
Absatz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das
der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Um-
fang und für die Dauer der Bestellung im Innen-
und Außenverhältnis. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen gewährt dem nach Absatz 1
bestellten Beauftragten eine Vergütung und ange-
messene Auslagen. Die Höhe der Vergütung wird
von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt
gegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen festgesetzt. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kos-
ten, die durch die Bestellung des Beauftragten ent-
stehen. Werden dem Beauftragten Befugnisse des
Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vor-
standes entsprechend zu kürzen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Der Führung der Geschäfte durch die
Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Be-
auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen,
mit der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer
bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlas-
sen. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, ge-
gen die Entscheidung über die Bestellung eines
Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben
keine aufschiebende Wirkung.“

(3) Der Führung der Geschäfte durch die
Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Be-
auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen,
mit der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer
bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlas-
sen. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, ge-
gen die Entscheidung über die Bestellung eines
Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben
keine aufschiebende Wirkung.

§ 217j

Berichtspflicht des Bundesministeriums für
Gesundheit

Sofern schutzwürdige Belange Dritter
nicht entgegenstehen, hat das Bundesministe-
rium für Gesundheit dem Ausschuss für Ge-
sundheit des Deutschen Bundestages jährlich
zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2018, ei-
nen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnah-
men nach § 217g Absatz 1 bis 3, § 217h Ab-
satz 1 und 4 Satz 1 und § 217i Absatz 1 und 3
Satz 1 und den Erlass von Verpflichtungsbe-
scheiden nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten
Buches in Verbindung mit § 217d Absatz 2
Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichts-
verfahren vorzulegen.“

15. § 219 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠219

Besondere Regelungen zu Einrichtungen
und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenver-

bandes Bund der Krankenkassen“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-
fügt:

„(2) Vor der Entscheidung des Vor-
standes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen über die Errichtung, Über-
nahme oder wesentliche Erweiterung von
Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1

Drucksache 18/11009 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

des Vierten Buches sowie über eine unmit-
telbare oder mittelbare Beteiligung an sol-
chen Einrichtungen ist der Verwaltungsrat
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen durch den Vorstand auf der Grundlage
geeigneter Daten umfassend über die Chan-
cen und Risiken der beabsichtigten Betäti-
gung zu unterrichten. Die Entscheidung des
Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustim-
mung des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand hat zur Information
des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen jährlich einen Be-
richt über die Einrichtungen zu erstellen, an
denen der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen beteiligt ist. Der Beteiligungsbe-
richt muss zu jeder Einrichtung mindestens
Angaben enthalten über

1. den Gegenstand der Einrichtung, die
Beteiligungsverhältnisse, die Beset-
zung der Organe der Einrichtung und
die Beteiligungen der Einrichtung an
weiteren Einrichtungen,

2. den fortbestehenden Zusammenhang
zwischen der Beteiligung an der Ein-
richtung und den gesetzlichen Aufga-
ben des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen,

3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs
der Einrichtung, die Ertragslage der
Einrichtung, die Kapitalzuführungen an
und die Kapitalentnahmen aus der Ein-
richtung durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, die Auswir-
kungen der Kapitalzuführungen und
Kapitalentnahmen auf die Haushalts-
wirtschaft des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen und die von dem
Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen der Einrichtung gewährten Sicher-
heiten,

4. die im Geschäftsjahr gewährten Ge-
samtbezüge der Mitglieder der Ge-
schäftsführung, des Aufsichtsrates, des
Beirates oder eines ähnlichen Gremi-
ums der Einrichtung für jedes einzelne
Gremium sowie die im Geschäftsjahr

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gewährten Bezüge eines jeden Mit-
glieds dieser Gremien unter Namens-
nennung.

Der Bericht über das abgelaufene Geschäfts-
jahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen und der
Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober
des folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Für die Aufsicht über die Arbeits-
gemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des
Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1,
an denen der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen beteiligt ist, gilt § 89 des Vierten
Buches entsprechend.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten ent-
sprechend für Arbeitsgemeinschaften nach
§ 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Ver-
bindung mit Absatz 1, an denen der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen beteiligt
ist.“

16. § 274 wird wie folgt geändert: 14. Dem § 274 Absatz 1 wird folgender Satz an-
gefügt:

„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz
befassten Stellen können nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen bestimmen, dass die Krankenkassen
die zu prüfenden Daten elektronisch und in
einer bestimmten Form zur Verfügung stel-
len.“

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) entfällt

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
desministerium für Gesundheit hat min-
destens alle fünf Jahre die Geschäfts-,
Rechnungs- und Betriebsführung des
Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen und der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen, die“ durch das Wort
„Die“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen,“ gestrichen.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „, die Kas-
senärztlichen Vereinigungen und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen“ durch die Wörter „und die Kas-
senärztlichen Vereinigungen“ ersetzt.

Drucksache 18/11009 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die mit der Prüfung nach diesem Ab-
satz befassten Stellen können nach An-
hörung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen bestimmen, dass die
Krankenkassen die zu prüfenden Daten
elektronisch und in einer bestimmten
Form zur Verfügung stellen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) entfällt

aa) In Satz 2 werden die Wörter „und des
Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „, die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen“
gestrichen.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Berechnung der Kosten für die
Prüfung der Kassenärztlichen Vereini-
gungen sind die von der jeweils zustän-
digen obersten Landesbehörde erstell-
ten Übersichten über die Personalkos-
tenansätze des laufenden Rechnungs-
jahres für Beamte, Angestellte und
Lohnempfänger einschließlich der
Sachkostenpauschale eines Arbeitsplat-
zes/Beschäftigten in der Landesverwal-
tung zugrunde zu legen.“

17. § 282 wird wie folgt geändert: 15. § 282 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a bis 2e eingefügt:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a bis 2e eingefügt:

„(2a) Mitglieder des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen sind der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen als allein entschei-
dungsbefugtes Mitglied sowie fördernde
Mitglieder. Als fördernde Mitglieder können
die Verbände der Krankenkassen und die
Medizinischen Dienste der Krankenversi-
cherung beitreten. Organe des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen sind der Verwaltungsrat,
die Geschäftsführung und die Mitgliederver-
sammlung.

„(2a) Mitglieder des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen sind der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen als allein entschei-
dungsbefugtes Mitglied sowie fördernde
Mitglieder. Als fördernde Mitglieder können
die Verbände der Krankenkassen und die
Medizinischen Dienste der Krankenversi-
cherung beitreten; der Beitritt von für die
Wahrnehmung der Interessen der Patien-
tinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Men-
schen maßgeblichen Organisationen auf
Bundesebene als weitere fördernde Mit-
glieder kann in der Satzung nach Ab-
satz 2e geregelt werden. Organe des Medi-
zinischen Dienstes des Spitzenverbandes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Bund der Krankenkassen sind der Verwal-
tungsrat, die Geschäftsführung und die Mit-
gliederversammlung.

(2b) Bei dem Medizinischen Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwal-
tungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat setzt
sich zusammen aus stimmberechtigten Ver-
tretern der im Verwaltungsrat des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen vertrete-
nen Versicherten und Arbeitgeber sowie aus
stimmberechtigten Vertretern des Vorstan-
des des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen. Das Nähere, insbesondere zur
Zusammensetzung des Verwaltungsrates,
zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter sowie zur Wahl nicht stimmberech-
tigter Mitglieder aus dem Kreis der fördern-
den Mitglieder des Medizinischen Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
regelt die Satzung nach Absatz 2e. § 217b
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e gilt ent-
sprechend.

(2b) u n v e r ä n d e r t

(2c) Bei dem Medizinischen Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
wird eine Mitgliederversammlung gebildet.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zu-
sammen aus Vertretern der im Verwaltungs-
rat des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen vertretenen Versicherten und Arbeit-
geber sowie aus Vertretern der fördernden
Mitglieder des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Das Nähere regelt die Satzung nach Ab-
satz 2e, insbesondere zur Zusammensetzung,
zu den Aufgaben, zu den Rechten und Pflich-
ten der Mitglieder, zu den Beiträgen der för-
dernden Mitglieder sowie zur Beschlussfas-
sung der Mitgliederversammlung.

(2c) u n v e r ä n d e r t

(2d) Bei dem Medizinischen Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
wird eine Geschäftsführung gebildet, die
Vorstand im Sinne des Sozialgesetzbuches
ist. Die Geschäftsführung besteht aus einem
Geschäftsführer und einem Stellvertreter, die
vom Verwaltungsrat des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen gewählt werden. Der Ge-
schäftsführer und sein Stellvertreter führen
die Geschäfte des Medizinischen Dienstes

(2d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11009 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen, soweit nicht der Verwaltungsrat oder die
Mitgliederversammlung zuständig ist, und
vertreten den Medizinischen Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen ge-
richtlich und außergerichtlich. In der Sat-
zung nach Absatz 2e können die Aufgaben
der Geschäftsführung näher konkretisiert
werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 und Ab-
satz 2a sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1,
Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten
entsprechend.

(2e) Der Verwaltungsrat hat eine Sat-
zung zu beschließen. Die Satzung bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 34
Absatz 2 des Vierten Buches und § 217e Ab-
satz 1 Satz 5 gelten entsprechend.“

(2e) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(3) § 217d Absatz 2 gilt mit der Maß-
gabe entsprechend, dass der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen die Mittel zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen nach diesem und dem
Elften Buch aufzubringen hat. Für fördernde
Mitglieder des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
kann ein Beitrag zur Finanzierung vorgese-
hen werden. Das Nähere zur Finanzierung
regelt die Satzung nach Absatz 2e. Für die
Bildung von Rückstellungen und Deckungs-
kapital von Altersversorgungsverpflichtun-
gen gelten § 171e sowie § 12 Absatz 1 und
1a der Sozialversicherungs-Rechnungsver-
ordnung entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Medizinische Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen un-
tersteht der Aufsicht des Bundesministeri-
ums für Gesundheit. § 217d Absatz 3 und 4
und die §§ 217g bis 217i, 219, 279 Absatz 4
Satz 3 und 5 gelten entsprechend. § 275 Ab-
satz 5 ist zu beachten.“

„(4) Der Medizinische Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen un-
tersteht der Aufsicht des Bundesministeri-
ums für Gesundheit. § 217d Absatz 3 und die
§§ 217g bis 217j, 219, 274, 279 Absatz 4
Satz 3 und 5 gelten entsprechend. § 275 Ab-
satz 5 ist zu beachten.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11009

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

Nach § 46 Absatz 6 Satz 5 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten
Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bestimmen, dass die Pflegekassen die zu
prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten
Form zur Verfügung stellen.“

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündi-
gung in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündi-
gung in Kraft.

Drucksache 18/11009 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reiner Meier, Bärbel Bas, Harald Weinberg und Dr. Harald
Terpe

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10605, 18/10817 in seiner 209. Sitzung am
15. Dezember 2016 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/10630 in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016
in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/8394 in seiner 170. Sitzung am 12. Mai 2016 in
erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf zielt nach Angaben der Bundesregierung auf eine Stärkung der Kontrollrechte der Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane sowie auf mehr Transparenz im Verwaltungshandeln ab. Ziel sei es, die Selbstver-
waltung als ein tragendes Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken, da es praxisnahe und eigen-
verantwortliche Entscheidungen sowie ein hohes Maß an Akzeptanz der Entscheidungen sichere. Dieses Prinzip
erfordere aber gleichzeitig eine gesicherte Handlungsfähigkeit der Institutionen. Die Selbstverwaltung müsse die
ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zuverlässig und ordnungsgemäß erfüllen. Die Handlungsfähigkeit der
Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene werde
durch eine effektive interne und externe Kontrolle des Verwaltungshandelns und der jeweils wahrgenommenen
Kompetenzen sowie einer wirksamen staatlichen Aufsicht gesichert. Die gesetzlichen Regelungen zu den internen
und externen Kontrollmechanismen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien aufgrund
historischer Entwicklungen uneinheitlich und vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen nicht mehr ausrei-
chend. Damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt
werden könnten, bedürfe es sowohl einer Stärkung der Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
als auch mehr Transparenz im Verwaltungshandeln. Die externe Kontrolle übernehme im Wege der staatlichen
Aufsicht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die Aufsicht des BMG über die genannten Institutionen
sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sei regelmäßig als eine Rechtsaufsicht ausgestaltet. Der
Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht finde seinen verfahrensrechtlichen Ausdruck in den §§ 88
und 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Das nach den §§ 88 und 89 SGB IV vorgegebene einge-
schränkte und gestufte Aufsichtsverfahren gewährleiste regelmäßig ein rechtlich einwandfreies Verwaltungshan-
deln. Im Bereich der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung reiche das Verfahren in der Praxis
häufig aber nicht aus, um der Aufsichtsbehörde bei Rechtsverstößen ein zielgerichtetes und schnelles Einschreiten
zu ermöglichen, damit weiteren Fehlentwicklungen bestimmt entgegengetreten werden könne. Die Regelungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11009

zur internen und externen Kontrolle der Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung auf Bundesebene bedürften daher einer Weiterentwicklung. Mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsge-
setz würden sowohl die interne als auch die externe Kontrolle der Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundes-
ebene sowie die Transparenz im Verwaltungshandeln der Institutionen gestärkt und weiterentwickelt. Das Gesetz
sehe verschiedene Maßnahmen vor, mit denen die Kontrollrechte und Überwachungsrechte der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane weiterentwickelt und präzisiert würden. In gewissen Bereichen bedürfe es zudem einer
Stärkung der staatlichen Aufsicht als externe Kontrolle. Hierfür würden bestimmte gesetzliche Vorgaben zum
Verwaltungshandeln klarer gefasst, damit ein rechtssicherer und eindeutiger Anknüpfungspunkt für das aufsichts-
rechtliche Handeln bestehe. Hierzu gehörten insbesondere präzisere Vorgaben zum Haushaltswesen. Außerdem
würden besondere Aufsichtsverfahren geregelt, die ein effektives aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Besei-
tigung von Rechtsverstößen vorsähen. Darüber hinaus werde mit dem Instrument einer „entsandten Person für
besondere Angelegenheiten“ eine aufsichtsrechtliche Maßnahme unterhalb der Eingriffsschwelle des sogenannten
Staatskommissars geschaffen. Zudem würden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung der Vorgaben für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Aufsichtsführung auch einzelne Regelungen auf den G-BA
übertragen. Diese würden an die besondere Aufgabenstellung und die von den anderen Selbstverwaltungskörper-
schaften abweichende Organisationsstruktur des G-BA angepasst.

Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen. Zum Gesetzesinhalt wurden keine Änderun-
gen beschlossen. Über den Regelungsinhalt hinaus wurden Änderungen gefordert, die die gesetzlichen Regelun-
gen zum Versorgungsumfang und zur Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen betreffen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu einer Reihe von Vorschlägen eine Prüfung zugesagt. Die
Einzelheiten ergeben sich aus Drucksache 18/9837. Eine Prüfung mit der Folge der Umsetzung ist nicht im Rah-
men des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes erfolgt.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat keine Stellungnahme abgegeben, da die Auswirkungen des Re-
gelungsvorhabens auf die vom NKR zu prüfenden Aspekte nicht erheblich seien.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller stellen fest, dass der Selbstverwaltung staatliche Aufgaben übertragen seien, die sie im Sinne
des Gemeinwohls und der Interessen der Versicherten, wie der Patientinnen und Patienten, wahrzunehmen hat.
Viele Menschen in Deutschland hätten nicht das beste Bild von der Selbstverwaltung. Dazu trügen die einzelnen
Organisationen und Gremien selbst bei, da Krankenkassen unberechtigt Leistungen verweigern würden und von
Beitragsgeldern sehr gut bezahltes Spitzenpersonal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zweifelhafte Immo-
biliengeschäfte betreibe, bei denen die Aufsicht zu lange tatenlos bleibe. Versicherte müssten bürokratische Ver-
fahren durchlaufen und weite Wege zurücklegen, um ihre rechtmäßigen Ansprüche geltend zu machen. In der
Zahnarztpraxis gelte der Grundsatz immer weniger, dass alles medizinisch Notwendige bezahlt werde. Der Me-
dizinische Dienst der Krankenkassen verhindere Leistungen durch eine negative Begutachtung und Kassen tricks-
ten bei Diagnosen, um möglichst viel Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten. Oft schlössen Ärzteschaft,
Krankenhäuser und Kassen gemeinsam Kompromisse, die nicht im Sinne der Patientenschaft seien. Krankenkas-
sen, Krankenhäuser und Arztpraxen würden seit Jahren einem immer stärkeren Wettbewerb ausgesetzt, der das
Gesundheitssystem immer weiter kommerzialisiere. Wer – wie die Bundesregierung – den Wettbewerb wolle, der
dürfe sich nicht wundern, wenn Leistungserbringer primär auf ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen achten.
Wenn Gesundheit zunehmend zu einem Markt werde, führe dies zu einer schleichenden Veränderung medizini-
scher Tätigkeiten und das berufliche Selbstverständnis des medizinischen Personals verändere sich. Da diese ne-
gativen Auswirkungen des immer stärkeren Wettbewerbs auf die Ethik im Gesundheitssystem nur mittel- und
langfristig verändert werden könnten, würden kurzfristig Korrektive in der Selbstverwaltung benötigt. Die Pati-
entenvertreterschaft müsste an entscheidender Stelle mitbestimmen können. Sie sollte im Gemeinsamen Bundes-
ausschuss das Zünglein an der Waage sein, wenn sich Kassen, Ärzte- und Zahnärzteschaft sowie Krankenhäuser
nicht einigen könnten. Die Aufsicht über die Krankenkassen sei zwischen Bund und Ländern geteilt. Das führe
zu einer unterschiedlichen Aufsichtspraxis, der auch durch Absprachen der Aufsichtsbehörden nicht ausreichend
abgeholfen werden könne. Gerade unter den Bedingungen des Kassenwettbewerbs sei es aber wichtig, dass es
eine einheitliche und wirksame Aufsicht über alle Krankenkassen gebe.

Drucksache 18/11009 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Bundesregierung werde daher aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Maßnahmen ent-
halte: Erstens sollten die Patientenorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss das Recht erhalten, zwei
der drei unparteiischen Mitglieder zu benennen. Gleichzeitig solle die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss finanziell so ausgestattet werden, dass sie sämtliche Themen auf Augenhöhe mit den Leistungser-
bringern und den Krankenkassen verhandeln könne. Zweitens müsse es weitgehend ausgeschlossen werden, dass
auf die Entscheidungen der Patientenvertretung Einfluss genommen werde. Durch geeignete Verfahren müsse
ihre Unabhängigkeit von anderen Interessensgruppen sichergestellt werden. Drittens solle der medizinische
Dienst personell und organisatorisch als unabhängige Organisation, ausgestaltet werden, um bei Begutachtungen,
die den Entscheidungen über die Leistungsgewährung vorausgehen, unabhängig entscheiden zu können. Zuletzt
solle durch eine Grundgesetzänderung das Bundesversicherungsamt Aufsicht über alle Krankenkassen führen.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller stellen fest, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in den vergangenen Jahren
riskante Wertpapier- und Immobiliengeschäfte vorgenommen habe und einzelnen Beschäftigten Versorgungsbe-
züge garantierte, die zu erheblichen finanziellen Verlusten bzw. Vermögensgefährdungen geführt hätten. Ursäch-
lich dafür wären neben rechtswidrigem Verhalten und dem bewussten Umgehen von Kontrollstrukturen durch
damalige KBV-Funktionäre auch unzureichende gesetzliche Vorgaben für den Umgang mit KBV-Geldern. Viele
Vorkommnisse hätten vermieden werden können, wenn die Bundesregierung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht
nachgekommen wäre. Die Bundesregierung habe auf Nachfrage zugeben, dass das Bundesministerium für Ge-
sundheit jahrelang die nach § 274 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Prüfung
der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung unterlassen habe. Bei den in Rede stehenden Vermögensverlus-
ten handele es sich um Gelder, die ursprünglich von der Beitragszahlerschaft in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung aufgebracht wurden und für die ärztliche Versorgung der Bevölkerung gedacht waren. Gerade aus diesem
Grund sei es notwendig, die gesetzlichen Vorgaben und aufsichtsrechtlichen Kontrollen in Haushalts- und Fi-
nanzfragen so zu gestalten, dass Verluste und Veruntreuungen zukünftig vermieden würden. Zudem sei eine trans-
parente und vollständige Aufarbeitung der Vorgänge um die KBV, einschließlich der Versäumnisse des BMG,
unerlässlich. Dazu gehöre auch die Offenlegung aller entstandenen Verluste und zukünftigen Vermögensrisiken.

Die Bundesregierung werde aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der erstens die Möglichkeiten zur
Gründung, Beteiligung und Übernahme von privatrechtlichen Unternehmen für Selbstverwaltungskörperschaften
des Gesundheitswesens einschränke, der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde unterstelle und deren Auf-
sichtsrechte auch auf das Unternehmen ausweite. Zweitens solle die Möglichkeit der Vergabe von Darlehen an
Personen des Privatrechts für die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder beschränkt, von der
Gewährung ausreichender Sicherheiten abhängig gemacht und der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde
unterstellt werden. Drittens sei die Möglichkeit der Geldanlagen für die KBV und die Kassenärztlichen Vereini-
gungen der Länder so zu beschränken, dass das nach § 80 SGB IV festgeschriebene Gebot der Anlagensicherheit
wirksam umgesetzt werde, sowie Anlagen ab einem bestimmten Betrag der Genehmigungspflicht durch die Auf-
sichtsbehörde unterstellt würden, wozu auch die Verpflichtung zur Verabschiedung sanktionsbewehrter Anlage-
richtlinien gehöre. Viertens seien die Selbstverwaltungskörperschaften des Gesundheitswesens auf Bundesebene
verpflichtet, zukünftig ihre Haushaltspläne und Jahresrechnungen zu veröffentlichen und diese Haushaltspläne
vorab der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Fünftens müssten Vorstandsmitglieder der Selbstverwal-
tungskörperschaften des Gesundheitswesens zukünftig verpflichtet werden, mögliche Interessenskonflikte bei Ne-
bentätigkeiten oder Beteiligungen offenzulegen und der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit geben, diese Tätigkei-
ten oder Beteiligungen im Zweifelsfall zu untersagen. Sechstens seien die Selbstverwaltungskörperschaften des
Gesundheitswesens zu verpflichten, Arbeitsverhältnisse für hauptamtlich Beschäftigte zukünftig nach den Vor-
schriften des öffentlichen Dienstes auszugestalten, und Abweichungen unter den Genehmigungsvorhalt der Auf-
sichtsbehörde zu stellen. Siebentens seien die Selbstverwaltungskörperschaften des Gesundheitswesens zu ver-
pflichten, eine Innenrevision einzurichten, die ihre Befugnisse unabhängig ausübe. Achtens solle bei Verstößen
gegen gesetzliche Vorgaben oder Satzungsvorschriften die persönliche Haftung für Vorstandsmitglieder der
Selbstverwaltungskörperschaften des Gesundheitswesens konkretisiert werden. Darüber hinaus solle die nach
§ 274 SGB V vorgeschriebenen Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Kassenärztlichen Vereinigungen zukünftig fristgerecht
durchgeführt werden. Es sei eine unabhängige Ombudsperson zu berufen, bei der die rechts- oder zweckwidrige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11009

Verwendung von Finanzmitteln durch Selbstverwaltungskörperschaften des Gesundheitswesens gemeldet werden
könne. Gefordert werde zu allen strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Zusammenhang mit den o. g. Vorgän-
gen (Immobilien- und Wertpapiergeschäfte, Versorgungsbezüge für einzelne KBV-Beschäftigte) bei der KBV
Strafanzeige gegen alle in Frage kommenden Beteiligten zu stellen. Zuletzt solle die Bundesregierung dem Bun-
destag bis zum 31. Dezember 2016 einen schriftlichen Bericht über die Aufarbeitung sämtlicher Vorkommnisse
im Zusammenhang mit der KBV einschließlich möglicher Versäumnisse seitens der Bundesregierung und der
daraus gezogenen Konsequenzen vorlegen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 129. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10605, 18/10817 anzuneh-
men.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 5. Dezember 2016 im Rahmen seines Auf-
trags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gemäß Einsetzungsantrag festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/10605, 18/10817 bedingt gegeben, eine Prüfbitte aber nicht erforderlich sei.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 97. Sitzung am 14. Dezember 2016 beschlossen, zu dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/10605, 18/10817 sowie zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 18/10630 vorbehaltlich der Überweisung der Vorlagen durch das Plenum des Deutschen Bundes-
tages eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Weiterhin hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner 97. Sitzung
am 14. Dezember 2016 beschlossen, zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache
18/8394 eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

In seiner 99. Sitzung am 16. Januar 2017 hat der Ausschuss die Beratungen über die Vorlagen aufgenommen.

Die Anhörung fand in der 100. Sitzung am 16. Januar 2017 statt. Als sachverständige Organisationen waren ein-
geladen: AOK Bundesverband (AOK-BV), Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Be-
hinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesarbeitsge-
meinschaft der PatientInnenstellen (BAGP), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA),
Deutscher Behindertenrat, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Ge-
meinsamer Bundesausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kas-
senzahnärztliche Vereinigung (KZBV), Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(MDS), Transparency International Deutschland (TI), Verband der Ersatzkassen (vdek), Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv). Als Einzelsachverständige waren geladen: Franz Knieps, Eckehard Linnemann und Prof.
Dr. Helge Sodan.

Auf das entsprechende Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung und die als Ausschussdrucksachen verteilten
Stellungnahmen der Sachverständigen wird verwiesen.

Der Ausschuss hat die Beratungen in seiner 103. Sitzung fortgeführt und abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 18/10605, 18/10817 in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen.

Außerdem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Antrag auf Drucksache 18/10630 abzulehnen.

Drucksache 18/11009 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., den Antrag auf Drucksache 18/8394 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/10605 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

 Vorlagepflicht und -frist für die Jahresrechnung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, des GKV
Spitzenverbands und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

 Erhöhung der zulässigen Betriebsmittel auf die eineinhalbfache Monatsausgabe

 Streichung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsprüfung durch eine unabhängige externe Prüfeinrich-
tung (Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Kanzleien). Es verbleibt bei den bisherigen Prüfrechten des
Bundesversicherungsamtes

 Die Voraussetzungen zur Bestellung und die Befugnisse der entsandten Person werden präzisiert

 Einführung einer Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber dem Gesundheitsaus-
schusses des Deutschen Bundestages über Aufsichtsverfahren bei der KBV, der KZBV, GKV-SV und
MDS

 Klarstellung zur Geltung der paritätischen Abstimmung auch bei Wahlen in der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung

 Konkretisierung der haftungsrechtlichen Abstimmungsgegenstände, bei denen eine namentliche Abstim-
mung erforderlich ist in der Satzung

 Berichtspflicht der Innenrevision auch an die Vertreterversammlung bzw. den Verwaltungsrat bei festge-
stellten Verstößen eine Vorstandsmitglieds

 Die Vorgaben zu den erweiterten Pflichtinhalten der Satzung werden gestrichen

 Regelung einer Genehmigungsfiktion für die Prüfung der Verfahrens- und Geschäftsordnung des Gemein-
samen Bundesausschusses

 Ermöglichung der Aufnahme von für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundes-
ebene als weitere fördernde Mitglieder des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen (MDS) durch Satzungsregelung.

Die Änderungsanträge 1 bis 2, 3neu, 4 bis 10 und 12 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 18(14)0237.1 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Änderungsantrag 11 der Ausschuss-
drucksache 18(14)0237.1 wurde zurückgezogen.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Ausschuss für Gesundheit eine Petition vor, zu der der Petitionsausschuss um
eine Stellungnahme gemäß § 109 GO-BT gebeten hat. Die Petition wurde in den Beratungen des Ausschusses
berücksichtigt. Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU verwies darauf, dass das Parlament die Rahmenbedingungen für das Gesundheits-
system setze und dabei das bewährte Prinzip der Selbstverwaltung stärken möchte. Bereits im Koalitionsvertrag
sei dies festgehalten worden. Die Vorgänge bei der KBV hätten diesen Prozess nun beschleunigt. Mit dem Gesetz
reagiere man auf mögliche Umgehungstatbestände. Das Gesetzgebungsverfahren sei beschleunigt worden, damit
die Gremien nun bereits nach dem neuen Verfahren gewählt und Unsicherheiten beseitigt würden. Es würden
sowohl interne als auch externe Kontrollen verankert und die Transparenz massiv erhöht. Dies gefalle natürlich
nicht allen Funktionären, zeige aber den Leistungserbringern, dass das System diese Revision gebraucht habe. Es
sei gut, dass nun auch präzisere Vorgaben für die Rücklagen und die Höhe der Betriebsmittel gemacht worden
seien. Insgesamt mache man unmissverständlich die große Bedeutung der Selbstverwaltung deutlich.

Die Fraktion der SPD erklärte, das Selbstverwaltungsstärkungsgesetz stehe in engem Bezug zu den Vorgängen
bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Fraktion sei es ein wichtiges Anliegen gewesen, dass
nicht alle Organe der Selbstverwaltung auf Grund von Missständen bei einer berufsständischen Körperschaft in
Haftung genommen würden. Die Rechte insbesondere der sozialen Selbstverwaltung dürften nicht beschnitten
werden. Trotzdem hätten Transparenz und Kontrolle nachgeschärft werden müssen. Gerade berufsständische

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11009

Selbstverwaltungen sollten bei Fehlverhalten direkt zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Fraktion der
SPD betonte, das Sozialversicherungssystem basiere auf der Selbstverwaltung. Es sei deshalb der politische Wille,
dass diese durch das vorliegende Gesetz nicht geschwächt werde. Auf Grund der im Mai 2017 anstehenden Sozi-
alwahlen hätten aber beispielsweise Forderungen wie die Einführung von Online-Wahlen nicht gesetzlich geregelt
werden können. Die Selbstverwaltung müsse insgesamt als kostbares und wesentliches Element des Sozialversi-
cherungssystems wirklich gestärkt werden. Darüber werde man in der nächsten Wahlperiode intensiv diskutieren
müssen.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass wegen der Vorgänge bei der KBV der vorliegende Gesetzent-
wurf auf die politische Agenda gekommen sei. Die Bundesregierung hätte zwar auch schon mit den bestehenden
aufsichtsrechtlichen Instrumentarien einige Auswüchse bei der KBV verhindern können, was aber nicht erfolgt
sei. Mehr Transparenz und eine stärkere Kontrolle der Selbstverwaltung seien durchaus sinnvoll. Die neuen Kon-
troll- und Eingriffsmechanismen übten schon durch die Möglichkeit ihrer Anwendung eine disziplinierende Wir-
kung aus. Das Grundproblem, dass Selbstverwaltung und wettbewerbliche Ausrichtung konträre Ansätze seien,
werde allerdings nicht gelöst. Partikularinteressen stünden gegen Gemeinwohlinteressen. Die Patientenvertretun-
gen müssten als Korrektiv stärker in die Selbstverwaltung eingebunden werden. Das fehle genauso im Gesetzent-
wurf wie eine Regelung zur einheitlichen Aufsicht über die Krankenkassen. Der Gesetzentwurf gehe in diesen
Punkten nicht weit genug, weswegen sich die Fraktion enthalten werde. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN unterscheide sich nur relativ wenig vom Gesetzentwurf und lasse ebenfalls die Patientenschaft
als Korrektiv außen vor. Auch hier werde man sich enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der richtige Ausgangspunkt dieses Gesetzes und des in eine
ähnliche Richtung gehenden Antrags der grünen Fraktion sei das Problem mangelnder Kontrollmechanismen im
Zusammenhang mit den Vorgängen bei der KBV. Da die Änderungsanträge erst am Vorabend eingereicht worden
seien, sei es nicht möglich gewesen, diese fundiert zu analysieren. Deswegen werde man sich enthalten. Der grüne
Antrag gehe an wichtigen Stellen weiter als der Gesetzentwurf der Koalition. So fehlten zum Beispiel Vorgaben
für Beteiligungen an privaten Gesellschaften und für Finanzgeschäfte der Selbstverwaltungskörperschaften. Auch
sei unklar, in welcher Form Art und Umfang von Fremdgeschäften festgeschrieben werden könne. Deswegen
könne man auch dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10650
empfiehlt, wird auf die Begründung in der Drucksache verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Än-
derungen ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 78 Absatz 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Für die umfassende und ordnungsgemäße Überprüfung der Haushaltspläne der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es erforderlich, dass bei Vorlage der Haus-
haltpläne die Ergebnisse der Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches für das vorangegangene
Jahr bekannt sind. Denn die Höhe und die Verwendung des Jahresergebnisses beeinflussen die Bemessung der
Einnahmen in Gestalt der Beiträge und Umlagen an die Körperschaft. Da der zeitnahe Abschluss der Jahresrech-
nung und die gemeinsame Vorlage mit dem Haushaltsplan in der Vergangenheit teilweise nicht konsequent prak-
tiziert wurden, bedarf es dieser Verpflichtung zur rechtzeitigen Aufstellung und Vorlage bei der Aufsichtsbehörde.

Mit der Änderung in § 78 Absatz 5 Satz 4 -neu- wird den Körperschaften ein größerer Spielraum bei der Vorhal-
tung von Betriebsmitteln eingeräumt und die Rechtslage insoweit an die der Krankenkassen angepasst.

Mit der Streichung von Absatz 6 wird die Prüfungspflicht der Körperschaften durch externe Prüfeinrichtungen
aufgehoben. Es bleibt bei der geltenden Rechtslage der turnusmäßigen Prüfung durch das Bundesversicherungs-
amt.

Drucksache 18/11009 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 78b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Durch die Änderungen werden die Eingriffsvoraussetzungen und die Befugnisse der entsandten Person präzisiert.

Zu Artikel 1 Nummer 4a (§ 78c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der
Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene. Schützenswerte Rechte Dritter so-
wie datenschutzrechtliche und sozialdatenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Entfallen solche
schutzwürdigen Belange im Laufe eines Aufsichtsverfahrens so stehen sie einer Berichtpflicht nicht mehr entge-
gen.

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 79 Absatz 3a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Nach § 79 Absatz 3a Satz 2 sind bei gemeinsamen Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung die Stimmen der Mitglieder so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen
zwischen den Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte besteht. Mit der Ergänzung wird klargestellt,
dass es sich bei Wahlen auch um Abstimmungen handelt und die Regelung daher auch auf Wahlen in der Vertre-
terversammlung Anwendung findet.

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 79 Absatz 3b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Änderung wird die bisher im Gesetzentwurf gewählte Formulierung präzisiert. Eine namentliche Abstim-
mung hat bei den haftungsrelevanten Abstimmungsgegenständen zu erfolgen, die in der Satzung festgelegt sind.
Die Körperschaften sind damit verpflichtet festzulegen, für welche haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände
eine namentliche Abstimmung vorzusehen ist. Hierbei handelt es sich z. B. um Abstimmungen über privatrecht-
liche Verträge oder über die Geltendmachung von Forderungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Selbstver-
waltungsgremien fallen. Dies dient der Verfahrenserleichterung im Rahmen der Sitzungen der Selbstverwaltungs-
gremien, da eine vor jeder Abstimmung notwendige Prüfung, ob es sich um einen haftungsrelevanten Sachverhalt
handelt, entfällt.

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (§ 79 Absatz 7 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Berichtspflicht gegenüber den Selbstverwaltungsgremien der Körperschaften bei festgestellten Verstößen,
die das Handeln von Vorstandsmitgliedern betreffen, stellt einen ergänzenden Beitrag zur Herstellung von mehr
Transparenz und zur hausinternen Aufarbeitung dar.

Zu Artikel 1 Nummer 8 – alt – (§ 81 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungsinhalte entsprechen den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Ver-
waltung, die in den meisten Selbstverwaltungskörperschaften bereits praktiziert wird. Auf eine gesetzliche Vor-
gabe dieser Satzungsinhalte wird daher verzichtet.

Zu Artikel 1 Nummer 9 – neu – Buchstabe b (§ 91 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Änderung wird für die Genehmigungsprüfung von Regelungen in der Geschäftsordnung und in der Ver-
fahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch das Bundesministerium für Gesundheit eine
Frist von drei Monaten und damit verbunden eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Die Frist beginnt mit dem
Eingang des zur Genehmigung vorgelegten Beschlusses einschließlich seiner tragenden Gründe im Bundesminis-
terium für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht
innerhalb der 3-Monats-Frist ganz oder teilweise versagt. Ausdrücklich geregelt wird zudem, dass das Bundes-
ministerium für Gesundheit zusätzliche Auskünfte vom G-BA anfordern kann, wenn es diese für die Durchfüh-
rung seiner Genehmigungsprüfung benötigt. Der Lauf der Genehmigungsfrist ist dann bis zum Eingang der Aus-
künfte unterbrochen.

Durch diese Änderung wird eine zeitgerechte Prüfung von Beschlüssen des G-BA zur Geschäftsordnung und zur
Verfahrensordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit sichergestellt. Die im bisherigen Gesetzentwurf
enthaltene Ergänzung in § 91 Absatz 4 wird im Übrigen inhaltlich unverändert beibehalten. Durch das Voranstel-
len von zwei weiteren neuen Sätzen werden Anpassungen der Verweise in den neuen Sätzen 7 und 8 erforderlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/11009

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 217b Absatz 1b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Änderung wird die bisher im Gesetzentwurf gewählte Formulierung präzisiert. Eine namentliche Abstim-
mung hat bei den haftungsrelevanten Abstimmungsgegenständen zu erfolgen, die in der Satzung festgelegt sind.
Die Körperschaften sind damit verpflichtet festzulegen, für welche haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände
eine namentliche Abstimmung vorzusehen ist. Hierbei handelt es sich z. B. um Abstimmungen über privatrecht-
liche Verträge oder über die Geltendmachung von Forderungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Selbstver-
waltungsgremien fallen. Dies dient der Verfahrenserleichterung im Rahmen der Sitzungen der Selbstverwaltungs-
gremien, da eine vor jeder Abstimmung notwendige Prüfung, ob es sich um einen haftungsrelevanten Sachverhalt
handelt, entfällt. § 217b Absatz 1b Satz 6 findet über § 282 Absatz 2b Satz 4 auch im Hinblick auf den Verwal-
tungsrat des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechend Anwendung.

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 217b Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Berichtspflicht gegenüber den Selbstverwaltungsgremien der Körperschaften bei festgestellten Verstößen,
die das Handeln von Vorstandsmitgliedern betreffen, stellt einen ergänzenden Beitrag zur Herstellung von mehr
Transparenz und zur hausinternen Aufarbeitung dar. § 217b Absatz 2a findet über § 282 Absatz 2d (vgl. Artikel 1
Nummer 17 Buchstabe a des Entwurfs) auch für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen entsprechend Anwendung.

Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 217d Absatz 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Für die umfassende und ordnungsgemäße Überprüfung der Haushaltspläne der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es erforderlich, dass bei Vorlage der Haus-
haltpläne die Ergebnisse der Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches für das vorangegangene
Jahr bekannt sind. Denn die Höhe und die Verwendung des Jahresergebnisses beeinflussen die Bemessung der
Einnahmen in Gestalt der Beiträge und Umlagen an die Körperschaft. Da der zeitnahe Abschluss der Jahresrech-
nung und die gemeinsame Vorlage mit dem Haushaltsplan in der Vergangenheit teilweise nicht konsequent prak-
tiziert wurden, bedarf es dieser Verpflichtung zur rechtzeitigen Aufstellung und Vorlage bei der Aufsichtsbehörde.
Neben den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist von der
Neuregelung dieser Verpflichtung auch der Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
wegen § 282 Absatz 3 Satz 1 SGB V-E (Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Entwurfs) betroffen.

Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 4 wird den Körperschaften ein größerer Spielraum bei der Vorhaltung von
Betriebsmitteln eingeräumt und die Rechtslage insoweit an die der Krankenkassen angepasst.

§ 217d Absatz 2 Satz 4 findet über § 282 Absatz 3 (vgl. Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Entwurfs) auch
für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechend Anwendung.

Mit der Änderung in Absatz 4 wird die Prüfungspflicht der Körperschaften durch externe Prüfeinrichtungen wird
aufgehoben. Es bleibt bei der geltenden Rechtslage der turnusmäßigen Prüfung durch das Bundesversicherungs-
amt.

Zu Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzentwurfs (§ 217e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungsinhalte entsprechen den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Ver-
waltung, die in den meisten Selbstverwaltungskörperschaften bereits praktiziert wird. Auf eine gesetzliche Vor-
gabe dieser Satzungsinhalte wird daher verzichtet wird.

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 217h Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Durch die Änderungen werden die Eingriffsvoraussetzungen und die Befugnisse der entsandten Person präzisiert.
§ 217h Absatz 1 findet über § 282 Absatz 4 (vgl. Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Entwurfs) auch für den
Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechend Anwendung.

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 217j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der
Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene. Schützenswerte Rechte Dritter so-
wie datenschutzrechtliche und sozialdatenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Entfallen solche

Drucksache 18/11009 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schutzwürdigen Belange im Laufe eines Aufsichtsverfahrens so stehen sie einer Berichtpflicht nicht mehr entge-
gen.

Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Prüfungspflicht der Körperschaften durch externe Prüfeinrichtungen wird aufgehoben. Es bleibt bei der gel-
tenden Rechtslage der turnusmäßigen Prüfung durch das Bundesversicherungsamt.

Die bisher in Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzentwurfes vorgesehene Regelung zur Da-
tenübermittlung verbleibt als Nummer 14.

Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 282 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Um die Aufnahme für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chro-
nisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene als weitere fördernde
Mitglieder auch ohne gesetzliche Änderung zu ermöglichen, wird die Option geschaffen, dass durch eine entspre-
chende Änderung der Satzung nach Absatz 2e diese Organisationen als fördernde Mitglieder dem Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) beitreten können.

Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c (§ 282 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der
Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene. Schützenswerte Rechte Dritter so-
wie datenschutzrechtliche und sozialdatenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Entfallen solche
schutzwürdigen Belange im Laufe eines Aufsichtsverfahrens so stehen sie einer Berichtpflicht nicht mehr entge-
gen.

Die Prüfungspflicht der Körperschaften durch externe Prüfeinrichtungen wird aufgehoben. Es bleibt bei der gel-
tenden Rechtslage der turnusmäßigen Prüfung durch das Bundesversicherungsamt.

Berlin, den 25. Januar 2017

Reiner Meier
Berichterstatter

Bärbel Bas
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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