BT-Drucksache 18/11002

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10808 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11002

18. Wahlperiode 25.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10808 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und
der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im
Namen der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

A. Problem

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates
der Europäischen Union über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Eu-
ropäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts vorgelegt. Das Abkommen ist eine Aktualisierung des seit
Juni 1999 bestehenden Abkommens. Da sich zwischenzeitlich die bilaterale Zu-
sammenarbeit zwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbe-
hörde vertieft hat, waren Änderungen angezeigt, die das Abkommen insbesondere
um den Austausch von Beweismitteln ergänzen.

Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009, das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert
worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlägen nur zu-
stimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgeset-
zes in Kraft getreten ist.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Drucksache 18/11002 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die
deutschen öffentlichen Haushalte. Bei dem Abkommen zwischen der Europäi-
schen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbe-
werbsrechts handelt es sich um ein bilaterales Wettbewerbsabkommen, das die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Regierung von Kanada bei
der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts regelt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11002

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10808 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. Januar 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Dr. Matthias Heider
Berichterstatter

Drucksache 18/11002 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Matthias Heider

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10808 wurde in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Ja-
nuar 2017 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung über-
wiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit (einschließlich des Austauschs von Informationen) sowie die Koor-
dinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien und soll zur effektiven Durchsetzung
des Wettbewerbsrechts und zur Vermeidung etwaiger Konflikte zwischen den beiden Vertragsparteien bei der
Anwendung ihres Wettbewerbsrechts beitragen.

Im Einzelnen regelt das Abkommen die Mitteilung von Durchsetzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße
wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren, die Organisation der praktischen Zusammenar-
beit zwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde sowie Grundsätze zur Vermeidung von
Konflikten. Neu aufgenommen wurden Bestimmungen über die Erörterung und Übermittlung von Informationen
zwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbsbehörde, über die Verwendung und den Schutz der
erörterten und übermittelten Informationen sowie über die eng begrenzten Voraussetzungen für eine Offenlegung
von Informationen, die nach den Bestimmungen des Abkommens übermittelt wurden. Zudem wurde der Wortlaut
des Abkommens an die seit 1999 erfolgte Entwicklung der Rechtsvorschriften angepasst.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
che 18/10808 in seiner 129. Sitzung am 25. Januar 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in unveränderter Fassung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/10808 in seiner 78. Sitzung am 25. Januar 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in unveränderter
Fassung.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 54. Sitzung am 9. November 2016 mit dem Ent-
wurf eines Gesetzes zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
im Namen der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wett-
bewerbsrechts (Bundesratsdrucksache 605/16) befasst.

Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeits-
strategie.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11002

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

„Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben.

Mit dem Vorhaben werden keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie direkt berührt. Es wäre wünschenswert und aussagekräftiger gewesen, in die Bewertung mögliche
Auswirkungen der Zielsetzung des Gesetzes, d.h. mögliche Auswirkungen der durch das Gesetz ermöglichten
Beschlüsse auf europäischer Ebene, mit in die Nachhaltigkeitsprüfung einzubeziehen.

Eine Prüfbitte ist jedoch nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10808 in seiner 102. Sitzung
am 25. Januar 2017 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung auf Drucksache 18/10808 in unveränderter Fassung zu empfehlen.

Berlin, den 25. Januar 2017

Dr. Matthias Heider
Berichterstatter

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