BT-Drucksache 18/10999

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10350 - Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG)

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10999

18. Wahlperiode 25.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10350 –

Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG)

A. Problem

Novellierung des Energiestatistikgesetzes, um dem Datenbedarf für eine moderne
Energiepolitik gerecht zu werden. Hierzu ist eine Anpassung sowohl an die ver-
änderten Marktbedingungen als auch an den veränderten Datenbedarf zur Erfül-
lung nationaler und internationaler Berichtspflichten notwendig.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Drucksache 18/10999 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die neuen Pflichten des
Energiestatistikgesetzes erhöht sich um rund 2,3 Mio. EUR. Hiervon werden rund
2 Mio. EUR durch die Umsetzung von EU-Recht induziert. Rund 371.000 EUR
sind auf nationale Gesetzgebung zurückzuführen und stellen eine zusätzliche Be-
lastung im Sinne der „One in, one out“-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März
2015) dar. Soweit diese Belastung nicht durch die neben § 5a des novellierten
Bundesstatistikgesetzes auch mit diesem Gesetzentwurf vorbereitete künftige
Nutzung von bereits erhobenen Daten ausgeglichen werden kann, wird angestrebt,
die Mehrbelastung in den kommenden Jahren an anderer Stelle im Zuständigkeits-
bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu kompensieren.
Darüber hinaus fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 5,4 Mio. EUR
an; hiervon basieren rund 2,1 Mio. EUR auf EU-Recht. Die Mehrbelastungen aus
dem Regelungsvorhaben betreffen zum großen Teil auch kleine und mittlere Un-
ternehmen. Aufgrund des übergreifenden Interesses an einer konsistenten und
umfassenden Energiestatistik bietet sich für kleine und mittlere Unternehmen
keine Regelungsalternative zu der vorgenommenen Ausgestaltung an. Die gesam-
ten neuen Bürokratiekosten von jährlich 2,3 Mio. EUR begründen sich auf Infor-
mationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Novellierung des Gesetzes entstehen im Statistischen Bundesamt ein
jährlicher Mehrbedarf in Höhe von rund 83.000 EUR (1,1 Mitarbeiterkapazitä-
ten/MAK E14) und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund
380.000 EUR (0,8 MAK E9b, 0,3 MAK E12, 4,5 MAK E13). Dieser anfallende
Mehrbedarf wird durch Umschichtung von Mitteln aus dem Einzelplan 09 in den
Einzelplan 06 finanziell ausgeglichen. Darüber hinaus fallen jährlich rund 20.000
EUR zusätzliche Sachkosten an. Wie auch bei der Wirtschaft wird ein Teil des
jährlichen Erfüllungsaufwands durch EU-Recht induziert. Dieser Teil beläuft sich
auf rund 90.000 EUR. Vom einmaligen Umstellungsaufwand sind rund 280.000
EUR durch EU-Recht induziert. Auf Landesebene entsteht der Verwaltung ein
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. EUR, un-
tergliedert in rund 1,3 Mio. EUR Personalkosten und rund 54.000 EUR Sachkos-
ten. Nach Aufgliederung der Rechtslage zwischen EU- bzw. Bundesrecht lassen
sich knapp 1,1 Mio. EUR auf den europäischen Gesetzgeber zurückführen. Wei-
terführend entsteht auf Landesebene ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe
von rund 761.000 EUR, wovon rund 116.000 EUR auf EU-Recht basieren.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10999

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10350 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraft-
stoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie“.

2. § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7

Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefen-
geothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse“.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralöler-
zeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden
Erhebungsmerkmalen:

a) die Menge des geförderten Mineralöls,

b) die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung
bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Ein-
satzstoffen in Verarbeitungsanlagen,

c) die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenver-
brauchte Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,

d) die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,

e) die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnis-
sen,

6. bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letzt-
verbraucher abgeben, länderweise die Menge der abgesetzten Mi-
neralölerzeugnisse, getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmer-
gruppen.“

d) Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1
Nummer 5 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt
werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5
abzusehen.“

Drucksache 18/10999 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden eingefügt:

„11. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 5 die Leitungen der Unter-
nehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstel-
len oder herstellen lassen,

12. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 6 die Leitungen der Unter-
nehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher ab-
geben,“.

b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.

Berlin, den 25. Januar 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10999

Bericht der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10350 wurde in der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. De-
zember 2016 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Innenausschuss, den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-
lung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Energiestatistikgesetz ist im Jahr 2003 in Kraft getreten. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die
hierin angeordneten Statistiken auf Wirtschaftsstrukturen, Organisationsformen, Fachbegriffen und Erhebungs-
merkmalen basieren, die den Gegebenheiten vor der Liberalisierung der Energiemärkte entsprachen, weshalb der
Datenbedarf einer modernen Energiepolitik nicht mehr gerecht werde. Deshalb sei eine Novellierung sowohl an
die veränderten Marktbedingungen als auch an den veränderten Datenbedarf zur Erfüllung nationaler und inter-
nationaler Berichtspflichten erforderlich. Das geltende Energiestatistikgesetz berücksichtige in starkem Maße die
Notwendigkeit, Auskunftspflichtige, insbesondere auf Seiten der gewerblichen Wirtschaft, von Meldepflichten
zu entlasten und zum Bürokratieabbau beizutragen. Unter Beachtung dieser weiterhin geltenden Grundsätze und
der eingetretenen politischen wie wirtschaftlichen neuen Herausforderungen gelte es, zu einer Balance zwischen
den Belastungen für die Wirtschaft und der notwendigen Verbesserung der Informationsqualität für Politik und
Gesellschaft zu kommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Wirtschaft von einer verbesserten Energiestatistik
profitiere. Die Novelle des Gesetzes sieht zahlreiche Verbesserungen, Änderungen und Ergänzungen in den amt-
lichen Energiestatistiken vor. Die Wesentlichen sind:

1. Anpassung der Berichtskreise und Merkmale an die durch die Novellen des EnWG geschaffene neue Situa-
tion auf den nationalen Elektrizitäts- und Gasmärkten,

2. Durchführung von zentralen unterjährigen Gasstatistiken durch das Statistische Bundesamt,

3. Einbeziehung der Blockheizkraftwerke, da sie zunehmend einen stärkeren Beitrag zur dezentralen Wärme-
versorgung, auch durch erneuerbare Energien, liefern,

4. Einführung einer Flexibilisierung durch Verordnungsermächtigung des fachlich zuständigen Ressorts,

5. über die nach § 5a des novellierten Bundesstatistikgesetzes ermöglichte Prüfung der Nutzung von Verwal-
tungsdaten hinaus verstärkte Nutzung bereits erhobener energiestatistikrelevanter Daten zur Begrenzung des
Erhebungsaufwands und

6. der teilweise Übergang von einer jährlichen auf eine monatliche Erhebung.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10350 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember
2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/10350 in seiner 103. Sitzung am 25. Januar 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen

Drucksache 18/10999 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen An-
nahme in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/10350 in seiner 85. Sitzung am 25. Januar 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen An-
nahme in geänderter Fassung.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/559) in seiner 54. Sitzung am 9. November
2016 mit dem Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (Bundesratsdrucksache 550/16) befasst.

Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie der Bundesregierung.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben. Die beabsichtigte Anpassung des geltenden
Energiestatistikgesetzes an die Anforderungen an den Datenbedarf für eine moderne Energiepolitik soll die Um-
setzung der Energiewende unterstützen, hat aber keine direkten Auswirkungen auf Indikatoren oder Management-
regeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10350 in seiner 102. Sitzung
am 25. Januar 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1107
ein.

Der Ausschuss beschloss einstimmig die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 18(9)1107.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 18/10350 in geänderter Fassung zu empfeh-
len.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 des Änderungsantrags

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 des Änderungsantrags

Auf die gemeindescharfe Erhebung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 EnStatG-Entwurf über die Stromaus- und -einspei-
sung bei Netzbetreibern wird verzichtet, um den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus der Stel-
lungnahme des Bundesrates zu senken.

Auf die Erhebung nach § 3 Absatz 6 EnStatG-Entwurf über alle Betreiber von KWK-Anlagen, die gasförmige
Biomasse einsetzen, wird verzichtet, um den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus der Stellung-
nahme des Bundesrates zu senken.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10999

Zu Nummer 3 des Änderungsantrags

Zu § 7 Nummer 5 (neu)

Mit einem Anteil von mehr als 33 Prozent am Primärenergieverbrauch ist Mineralöl nach wie vor der wichtigste
Primärenergieträger. Die Erhebung dient daher der Erfassung wesentlicher Erdöl- und Erdölproduktströme auf
der Produktions- und Verarbeitungsstufe.

Die Angaben werden zur Erstellung der Länderenergiebilanzen benötigt.

Zu § 7 Nummer 6 (neu)

Mit der Erhebung soll der Endenergieverbrauch von wichtigen Mineralölprodukten erfasst werden. Dazu sollen
Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Endverbraucher liefern, befragt werden.

Die Angaben werden zur Erstellung der Länderenergiebilanzen benötigt.

Zu Nummer 4 des Änderungsantrags

Folgeänderung aufgrund der Änderungen unter Nummer 1 und 3.

Finanzielle Auswirkungen

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die zusätzliche Aufnahme der Erhebungen nach § 7 Nummer 5 und 6 in die Novelle des EnStatG erhöht
sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft moderat um insgesamt 46 000 EUR. Aufgrund der im
Gegenzug vorgeschlagenen Streichungen bzw. Reduzierungen von im Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-
gesehenen Erhebungen verringert sich damit der zusätzliche Erfüllungsaufwand aus der Stellungnahme des Bun-
desrates von jährlich 318 000 EUR merklich.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgaben:

– Von der nach § 7 Nummer 5 vorgesehenen Erhebung über die Förderung und Herstellung von Mineralöl und
Mineralölerzeugnissen ist nach § 7 Satz 2 abzusehen, soweit die Daten den statistischen Landesämtern durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grundlage der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden
Änderung des Mineralöldatengesetzes oder aus anderer Quelle zur Verfügung stehen; hierdurch reduziert
sich der zusätzliche Erfüllungsaufwand aus der Stellungnahme des Bundesrates um jährlich 1 000 EUR.

– § 7 Nummer 6: Bei den Erhebungen über die Weitergabe von Mineralölerzeugnissen durch Unternehmen an
Letztverbraucher werden nur Heizöle und Flugkraftstoffe einbezogen. Durch diese Beschränkung reduziert
sich der zusätzliche Erfüllungsaufwand aus der Stellungnahme des Bundesrates um jährlich 79 000 EUR.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand reduziert sich weiter, indem

– die gemeindescharfe Erhebung über die Stromaus- und -einspeisung bei Netzbetreibern nach § 3 Absatz 3
Satz 3 (jährlicher EA 20 000 EUR) sowie

– die Erhebung über alle Betreiber von KWK-Anlagen, die gasförmige Biomasse einsetzen, nach § 3 Absatz 6
(jährlicher EA 172 000 EUR)

gestrichen werden.

Berlin, den 25. Januar 2017

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.