BT-Drucksache 18/10998

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/10756, 18/10924 Nr. 2.1 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10998

18. Wahlperiode 25.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10756, 18/10924 Nr. 2.1 –

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung
und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

A. Problem

Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind Anpassungen im
untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich,
die in einer Mantelverordnung geändert werden.

Im Einzelnen betrifft das die

• 2. BImSchV: Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
halogenierten organischen Verbindungen,

• 20. BImSchV: Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi-
scher Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraft-
stoffgemischen oder Rohbenzin,

• 21. BImSchV: Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen,

• 25. BImSchV: Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandi-
oxid-Industrie und

• 31. BImSchV: Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi-
scher Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimm-
ten Anlagen.

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016 der
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und
Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen – Drucksachen
18/8879, 18/9129 Nr. 2.1, 18/9713 – mit den genannten Änderungen zugestimmt.

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 dieser Verord-
nung mit bestimmten, im Einzelnen auf Bundesratsdrucksache 607/16 (Be-

Drucksache 18/10998 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schluss)/Drucksache 18/10756 Anlage 2, aufgeführten Änderungsmaßgaben zu-
gestimmt. Die Änderungen sind klarstellender Natur und sollen dem Verord-
nungszweck noch besser Rechnung tragen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundesrates
unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die neu gefasste
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und
Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen dem Deutschen
Bundestag zuzuleiten.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Änderung oder Ablehnung der Verordnung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10998

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung auf Drucksache 18/10756 zuzustimmen.

Berlin, den 25. Januar 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Karsten Möring
Berichterstatter

Ulli Nissen
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Drucksache 18/10998 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Karsten Möring, Ulli Nissen, Ralph Lenkert und Peter
Meiwald

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10756 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 18/10924 Nr. 2.1) am 19. Januar 2017 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich, die in einer Mantelverordnung geändert werden.

Im Einzelnen führt die Bundesregierung aus, dass

 soweit in der 2. BImSchV und der 31. BImSchV chemikalienrechtliche Begriffe in Bezug genommen wür-
den, diese an die Nomenklatur der Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) angepasst werden und damit das europaweit geltende neue System
für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt werde. Die An-
forderung zur ausschließlichen Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen gemäß der Richtlinie 94/63/EG
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung von Ottokraftstoff
und Verteilung an Tankstellen, die in Deutschland bereits seit mehr als zehn Jahren eingeführt ist, werde
explizit in den Verordnungstext der 20. BImSchV übernommen;

 in der Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie
2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken
von Kraftfahrzeugen an Tankstellen ein europaeinheitliches Prüfverfahren für Gasrückführungssysteme für
Tankstellen eingeführt werde, auf das nunmehr in der 21. BImSchV Bezug genommen werden müsse. Die
europäischen Prüfverfahren ersetzten die bisher angewandten verschiedenen Prüfverfahren der einzelnen
Mitgliedstaaten. Diese Umsetzung habe bis zum 12. Mai 2016 erfolgen sollen;

 in der 25. BImSchV eine Ordnungswidrigkeit ergänzt werde, um einen Verstoß gegen die Pflicht der konti-
nuierlichen Messung ahnden zu können;

 in der 31. BImSchV zusätzlich zu den o. g. Anpassungen an die CLP-Verordnung 1272/2008 die europaweit
geltenden Grenzwerte für karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische flüchtige organische
Verbindungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) als Regelung bei Freisetzung
von Formaldehyd aufgenommen würden. Es erfolge des Weiteren die Übernahme eines zusätzlichen Emis-
sionsgrenzwertes für Anlagen der Lederbeschichtung zur Umsetzung einer entsprechenden Anforderung des
Merkblattes „Beste Verfügbare Technik für Anlagen der Lederindustrie“. Darüber hinaus würden Klarstel-
lungen vorgenommen, die sich aus dem Vollzug der Verordnung als erforderlich erwiesen hätten.

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016 der Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen –
Drucksachen 18/8879, 18/9129 Nr. 2.1, 18/9713 – mit den genannten Änderungen zugestimmt.

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 dieser Verordnung mit bestimmten, im Einzelnen
auf Bundesratsdrucksache 607/16 (Beschluss)/Drucksache 18/10756 Anlage 2, aufgeführten Änderungsmaßga-
ben zugestimmt. Diese beziehen sich lediglich auf zwei Änderungen in der 21. BImSchV, mit denen klargestellt
wird, dass die vorgeschriebenen Messöffnungen bzw. Systeme nicht alternativ („oder“), sondern kumulativ
(„und“) einzurichten bzw. zu überprüfen sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10998

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundesrates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die neu gefasste Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 129. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10756 zuzustimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 102. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10756 zuzustimmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hatte zu der Verordnung die in der Beschlussemp-
fehlung und Bericht auf Drucksache 18/9713 bereits wiedergegebene Stellungnahme übermittelt.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksache 18/10756 in seiner 103. Sitzung am 25. Januar 2017 abschließend ohne Debatte behandelt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zu
empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10756 zuzustimmen.

Berlin, den 25. Januar 2017

Karsten Möring
Berichterstatter

Ulli Nissen
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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