BT-Drucksache 18/10997

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/10837, 18/10924 Nr. 2.3 - Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Vom 25. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10997

18. Wahlperiode 25.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10837, 18/10924 Nr. 2.3 –

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

A. Problem

Der Überarbeitungsbedarf bei der bestehenden Chemikalien-Klimaschutzverord-
nung (ChemKlimaschutzV) ergibt sich aus der Änderung der unionsrechtlichen
Rahmenbedingungen durch Ablösung der bisherigen EG-F-Gas-Verordnung
(EG) Nr. 842/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie der Novellie-
rung unionsrechtlicher Durchführungsregelungen. Diese Änderungen erfordern
zahlreiche Anpassungen des nationalen Rechts, da einerseits nationale Regelun-
gen nun EU-rechtlich getroffen wurden und andererseits erweiterte EU-rechtliche
Anforderungen zu berücksichtigen sind.

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016 der
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung – Drucksa-
chen 18/8959, 18/9129 Nr. 2.2, 18/9705 – mit den genannten Änderungen zuge-
stimmt.

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 dieser Verord-
nung mit bestimmten, im Einzelnen auf Bundesratsdrucksache 580/16 (Be-
schluss)/Drucksache 18/10837 Anlage 2, aufgeführten Änderungsmaßgaben zu-
gestimmt. Die Änderungsempfehlungen sind überwiegend redaktioneller, techni-
scher und klarstellender Natur und sollen dem Verordnungszweck noch besser
Rechnung tragen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundesrates
unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die neu gefasste Verord-
nung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung dem Deutschen
Bundestag zuzuleiten.

Drucksache 18/10997 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Änderung oder Ablehnung der Verordnung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10997

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung auf Drucksache 18/10837 zuzustimmen.

Berlin, den 25. Januar 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Karsten Möring
Berichterstatter

Ulli Nissen
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Drucksache 18/10997 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Karsten Möring, Ulli Nissen, Ralph Lenkert und Peter
Meiwald

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10837 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 18/10924 Nr. 2.3) am 19. Januar 2017 an den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

1. Anpassung der Sachkundeanforderungen

Kern der Änderungen ist die Anpassung der Verfahren und Anforderungen für die Sachkunde für Personen und
Unternehmen für Tätigkeiten, die neu in das EU-Recht einbezogen wurden. Dies sind zum einen Dichtheitskon-
trollen sowie Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von Kühllastkraftfahrzeugen und
-anhängern (bislang war hier nur die Rückgewinnung geregelt) sowie Installation, Wartung, Instandhaltung, Re-
paratur und Stilllegung von allen elektrischen Schaltanlagen bzw. die Rückgewinnung aus allen stationären
elektrischen Schaltanlagen (bisher nur Rückgewinnung aus Hochspannungsschaltanlagen). Dementsprechend
wurde der Katalog des § 5 Absatz 2 ChemKlimaschutzV, der die Zertifizierungsvoraussetzungen für Personen
national konkretisiert, angepasst. Im Rahmen der Eingliederung der neuen Sachkundeanforderungen in § 5 war
auf ein horizontal ausgewogenes Anforderungsprofil bei den betroffenen Sektoren zu achten. Im Hinblick auf die
Vergleichbarkeit der Anforderungen für den Kältesektor, den Umgang mit Lösungsmitteln und elektrischen
Schaltanlagen wird nun auch für anspruchsvolle Tätigkeiten (Installation etc.) an elektrischen Schaltanlagen der
Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefordert.

Insgesamt bleiben aber die bestehenden Strukturen für den Sachkundeerwerb für die bisher geregelten, aber auch
für die neuen Sektoren unverändert: Es werden weiterhin die Kammern und Innungen sowie behördlich aner-
kannte Stellen zur Abnahme der Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sein. Über die EU-
rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Vorgaben zu Lehrinhalten oder Kursdauer werden nicht vor-
geschlagen.

2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen

Der Verordnungsvorschlag enthält eine Vielzahl redaktioneller Anpassungen bzw. Aktualisierungen von Verwei-
sen auf EU-Recht. Darüber hinaus werden nationale Regelungen im Hinblick auf nun EU-einheitliche Vorgaben
gestrichen. Dies betrifft vor allem Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhä-
ngern, Reparaturpflichten für bestimmte mobile Einrichtungen sowie die Anforderungen zur Kennzeichnung. Da
für die besondere Militärausnahme in § 5 Absatz 1 Satz 2 kein EU-rechtlicher Spielraum mehr besteht, wurde sie
gestrichen. § 24 des Chemikaliengesetzes bleibt unberührt. Darüber hinaus wurde auf die Beschäftigungspflicht
in § 5 Absatz 1 Satz 12 Nummer 4 verzichtet, die nicht mehr zeitgemäß erscheint.

3. Klarstellungen

a) Einige Bestimmungen der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind nicht aus sich heraus vollziehbar und
damit auch nicht unmittelbar aufgrund der Blankettnorm des Chemikaliengesetzes im Wege der Chemikalien-
Sanktionsverordnung sanktionierbar.

− Dies betrifft vor allem den gesamten Komplex von EU-Vorschriften, die auf Zertifizierungen Bezug nehmen.
Diese Bestimmungen müssen national durch Einbeziehung in die nationalen Verfahren zum Erwerb der Sach-
kunde konkretisiert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10997

− Auch war es notwendig, die Kennzeichnungsvorschriften zu ergänzen: Zum einen ist es im Hinblick auf die
Sanktionierung der Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 notwendig, in § 7 Absatz 2 den Normadressaten zu nen-
nen. Darüber hinaus war die Anforderung, Angaben in deutscher Sprache zu machen, auf Werbematerialien zu
erweitern.

b) Unabhängig davon werden anlässlich der Anpassung bestehende Bestimmungen durch textliche Klarstellungen
praxisgerechter gestaltet. Dies betrifft die Einfügung einer Definition für den Begriff „Normalbetrieb“ in § 2 so-
wie die Klarstellung des Bezuges auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in § 4 Absatz 3 Satz 3. Um
den Vollzug der F-Gas-Sachkundeanforderungen zu erleichtern, wurden gleichzeitig alle auf die F-Gas-Sach-
kunde bezogenen Regelungen in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zusammengefasst.

4. Sanktionierung

Schließlich enthält die Verordnung sämtliche Sanktionsvorschriften, die aufgrund notwendiger Konkretisierun-
gen nicht unmittelbar über die Chemikalien-Sanktionsverordnung erfolgen konnten. Dies schließt die Formulie-
rung eines Verbotes des Inverkehrbringens fluorierter Treibhausgase ohne Quote mit der entsprechenden Straf-
vorschrift in § 11 ein.

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016 der Verordnung zur Änderung der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung – Drucksachen 18/8959, 18/9129 Nr. 2.2, 18/9705 – mit den genannten
Änderungen zugestimmt.

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 dieser Verordnung mit bestimmten, im Einzelnen
auf Bundesratsdrucksache 580/16 (Beschluss)/Drucksache 18/10837 Anlage 2, aufgeführten Änderungsmaßga-
ben zugestimmt. Die Änderungsempfehlungen sind überwiegend redaktioneller, technischer und klarstellender
Natur und sollen dem Verordnungszweck noch besser Rechnung tragen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundesrates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die neu gefasste Verordnung zur Änderung der Chemi-
kalien-Klimaschutzverordnung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 129. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, der Verordnung auf Drucksache 18/10837 zuzustimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 102. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, der Verordnung auf Drucksache 18/10837 zuzustimmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hatte zu der Verordnung die in der Beschlussemp-
fehlung und Bericht auf Drucksache 18/9705 bereits wiedergegebene Stellungnahme übermittelt.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksache 18/10837 in seiner 103. Sitzung am 25. Januar 2017 abschließend ohne Debatte behandelt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., zu
empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10837 zuzustimmen.

Drucksache 18/10997 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 25. Januar 2017

Karsten Möring
Berichterstatter

Ulli Nissen
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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