BT-Drucksache 18/1092

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht

Vom 8. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1092
18. Wahlperiode 08.04.2014
Gesetzentwurf
der geordneten an orte e i Da delen Dr. ndr ahn
Ulla Jelpke, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung
im Staatsangehörigkeitsrecht

A. Problem
Die im Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Pflicht zur Option hat sich nicht be-
währt und soll abgeschafft werden. Kinder ausländischer Eltern, die bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen kraft Geburt in Deutschland die deutsche Staatsange-
hörigkeit erwerben, sowie Kinder, die über die besondere Form der Einbürgerung
nach § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) neben der ausländischen die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sollen sich künftig nicht mehr zwi-
schen der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden müs-
sen. Der Entscheidungszwang wird der Lebenssituation der mit mehreren Staats-
angehörigkeiten aufgewachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht. Die Regelung
hat sich integrationspolitisch als kontraproduktiv erwiesen.

B. Lösung
Die in § 29 StAG geregelte Pflicht zur Option wird aufgehoben. Zudem wird eine
Übergangsregelung für Personen geschaffen, die bereits aufgrund der bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Optionsregelung ihre deutsche Staatsangehö-
rigkeit verloren oder die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Der
vorliegende Gesetzentwurf entspricht im Wortlaut dem Gesetzesantrag der Bun-
desländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein auf Bun-
desratsdrucksache 90/14.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Die Aufhebung der Optionsregelung führt zu einer erheblichen Reduzierung von
Verwaltungsaufgaben und -aufwand. Durch den Wegfall des Verfahrens werden
Aufwendungen der Verwaltung in nicht bezifferbarer Höhe eingespart.
Der in der Übergangsregelung gebührenfreie Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit sowie die gebührenfreie Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind

Drucksache 18/1092 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wegen des vernachlässigbaren Verwaltungsaufwands der Behörden hinnehmbar;
zumal die Übergangsregelung auf drei Jahre befristet ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1092

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung
im Staatsangehörigkeitsrecht

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

2. § 29 wird aufgehoben.
3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40c Absatz 2.“

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Geschlecht“ das Komma und werden die Wörter „die
Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann“ gestrichen.

4. § 34 wird aufgehoben.
5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 29 Abs. 6 und“ und die Wörter „sowie die Erteilung der Bei-
behaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4“ gestrichen und wird das Wort „sind“ durch das Wort
„ist“ ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40c Absatz 2 sowie die Erteilung einer Ge-
nehmigung nach § 40c Absatz 3 sind gebührenfrei.“

6. § 40c wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Wer gemäß § 29 in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, erwirbt
durch schriftliche Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die deutsche Staatsan-
gehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit der Entgegennahme der
schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde wirksam. Zum Nachweis des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Urkunde auszufertigen.

(3) Eine Genehmigung nach § 25 Absatz 2 wird für den Wiedererwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit erteilt, die infolge einer Erklärung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung aufge-
geben wurde.

(4) Das Erklärungsrecht nach Absatz 2 sowie das Antragsrecht auf Erteilung einer Beibe-
haltungsgenehmigung nach Absatz 3 können nur bis zum … [einsetzen: Datum des drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Satz 1 gelegenen Tages] ausgeübt werden.“

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Artikel 2

Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für Wahlzwecke oder zur

Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „oder für Wahlzwecke“ ersetzt und
wird jeweils das Komma vor den Wörtern „für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2
Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen.

3. In § 17 Absatz 1 Satz 5 wird in der Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8“ die Angabe „4,“ gestri-
chen.

4. In § 18 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten
Daten“ gestrichen.

5. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird in der Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8“ die Angabe
„4,“ und in der Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7“ die Angabe „4 und“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes.“

3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5,“ gestrichen.
4. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „5,“ gestrichen.
5. In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die Wörter „einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5

gespeicherten Daten“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1092

Artikel 5

Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 21 Absatz 2 Nummer 15 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 16

aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 4 am
1. Mai 2015 in Kraft.

Berlin, den 7. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/1092 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde im Zuge eines politischen Kompromisses das im deutschen Staat-
sangehörigkeitsrecht verankerte Abstammungsprinzip um Elemente des Geburtsortsprinzips erweitert. Seit-
her erwerben Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland
die deutsche Staatsangehörigkeit. Hinzu kommen junge Menschen der Jahrgänge 1990 bis 1999, die im
Rahmen einer Übergangsregelung eingebürgert wurden. Die auf diese Weise neben der ausländischen erwor-
bene deutsche Staatsangehörigkeit unterliegt dem gesetzlichen Vorbehalt, sich ab Eintritt der Volljährigkeit
spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entweder für die ausländische oder die deutsche Staats-
angehörigkeit entscheiden zu müssen (sog. Optionsregelung).
Die Optionsregelung hat sich nicht bewährt. Sie hat sich im Gegenteil als integrationspolitisch kontraproduk-
tiv erwiesen, denn es ist gerade bei dieser Personengruppe besonders problematisch, den Fortbestand der
deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Frage zu stellen. Die Betroffenen
sind in Deutschland geboren, seit ihrer Kindheit hier verwurzelt und damit ein Teil der deutschen Gesell-
schaft. Der Entscheidungszwang wird der Lebenssituation der mit mehreren Staatsangehörigkeiten aufge-
wachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht. Für die Integration sind andere Aspekte von ungleich größerer
Bedeutung als die Frage, ob die Betroffenen neben der deutschen noch weitere Staatsangehörigkeiten besit-
zen.
Zudem ist die mit der Optionsregelung einhergehende Ungleichbehandlung mit Kindern aus binationalen
Ehen und Partnerschaften nicht gerechtfertigt; Kinder aus diesen Beziehungen dürfen ihre durch Abstam-
mung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten, ungeachtet dessen, ob durch Abstammung weitere
Staatsangehörigkeiten bestehen.
Die Durchführung des Optionsverfahrens ist außerdem mit praktischen Schwierigkeiten verbunden und ver-
ursacht sowohl in der Verwaltung als auch bei den Betroffenen einen erheblichen Aufwand, der zudem ver-
meintlichen Nutzen des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit in keinem Verhältnis steht.
Insgesamt sind bundesweit rund 50 000 Personen allein aufgrund der Übergangsregelung des § 40b StAG
eingebürgert worden. Bei all diesen Personen muss nach Erreichen des 18. Lebensjahres festgestellt werden,
welche Staatsangehörigkeiten sie zu diesem Zeitpunkt besitzen und ob sie der Optionspflicht unterliegen. Des
Weiteren müssen die Betroffenen über ihre Verpflichtungen und die rechtlichen Konsequenzen mehrfach
informiert und beraten werden. Auch wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der deutschen Nationa-
lität zusätzlich zur ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen, gelten Ausschlussfristen und die Verfahren
müssen durchgeführt werden.
Die komplizierten Regelungen waren schon bei ihrer Einführung rechtlich und rechtspolitisch umstritten. Am
10. Dezember 2007 waren sie Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
(Protokoll Nr. 16/54). Mehrheitlich waren die dort angehörten Sachverständigen der Auffassung, dass die
gefundene Regelung unzweckmäßig und aus integrationspolitischer Sicht eher schädlich ist. Bei einer weite-
ren Anhörung des Innenausschusses am 13. März 2013 (Protokoll Nr. 17/97) wurde zudem auf den mit der
Optionspflicht verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen. Mehrere Sachverständige äußer-
ten zudem verfassungs- und europarechtliche Zweifel.
Am 1. Januar 2013 hat die der Optionsregelung immanente Verlustregelung erstmals praktische Relevanz
erhalten: Gemäß Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen hatten bereits zum Stichtag
29. Januar 2013 mindestens 16 junge Erwachsene infolge des Optionsverfahrens ihre deutsche Staatsangehö-
rigkeit verloren. Zum Stichtag 9. Januar 2014 waren es bereits mindestens 248 (vgl. Bundestagsdrucksache
17/12321 u. Plenarprotokoll 18/7, S. 381). Hieran wird deutlich, dass durch das Optionsverfahren der mit
dem ius soli verbundene Integrationsgedanke im Ergebnis ad absurdum geführt wird; die bereits erreichte
rechtliche Integration wird rückgängig gemacht.
Die bereits heute erkannten erheblichen Erschwernisse müssen dabei auch unter dem Gesichtspunkt bewertet
werden, dass die volle Wirksamkeit der Optionsregelung noch gar nicht eingetreten ist, sondern künftig noch
die „Ius-soli-Kinder“ nach § 4 Absatz 3 StAG hinzukommen. Während bis 2017 jährlich zwischen 3 000 und
7 000 neue Optionsverfahren zu bewältigen sind, werden es allein im Jahr 2018 über 41 000 Fälle sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1092

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 17)
Die Aufhebung des Verlusttatbestandes der Nummer 6 folgt aus der Aufhebung des Optionsverfahrens.

Zu Nummer 2 (Aufhebung von § 29)
Die Optionsregelung wird aufgehoben. Damit haben alle in Deutschland Geborenen bzw. Eingebürgerten, die
unter § 4 Absatz 3 bzw. § 40b fallen, auf Dauer die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit neben
ihren ausländischen Staatsangehörigkeiten zu behalten.
Die Mehrzahl der von der Optionsregelung Betroffenen sind in Deutschland verwurzelt und damit ein Teil
der deutschen Gesellschaft. Gleichwohl fühlen sich viele von ihnen auch dem Herkunftsland ihrer Eltern
verbunden. Die Verpflichtung, als junge Erwachsene eine Entscheidung zu treffen, die ihre Zugehörigkeit
zum deutschen Staat oder zur Nationalität ihrer Eltern in Fragestellt, wird der Lebenssituation dieses Perso-
nenkreises nicht gerecht.
Es ist integrationspolitisch nicht wünschenswert, diesen jungen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit
und die hieran geknüpften Teilhaberechte wieder zu entziehen, nur weil sie nicht, nicht rechtzeitig oder aber
für ihre ausländische Staatsangehörigkeit optiert haben.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 33)
Nach Absatz 1 Nummer 4 ist die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklä-
rung nach § 40c Absatz 2 in das Register einzutragen.
Absatz 2 Nummer 1 ist eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 29.

Zu Nummer 4 (Aufhebung von § 34)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 29. Mit dem Wegfall des Optionsver-
fahrens können die in § 34 speziell auf dieses Verfahren vorgesehenen Regelungen zur Übermittlung von
personenbezogenen Daten entfallen.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 38)
Bei Absatz 2 Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 29.
Absatz 2 Satz 5 regelt die Gebührenfreiheit des neuen Verfahrens nach § 40c Absatz 2 und 3 in Anlehnung
an das Optionsverfahren.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 40c)
Soweit Optionspflichtige vor Aufhebung der Optionsregelung (§ 29) die deutsche Staatsangehörigkeit verlo-
ren haben, weil sie sich nicht rechtzeitig oder gar nicht erklärt haben oder zugunsten der ausländischen
Staatsangehörigkeit optiert haben, gewährt Absatz 2 dem genannten Personenkreis zur Vermeidung einer
Schlechterstellung die Möglichkeit, durch Erklärungsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die
Erklärung hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen konstitutive Wirkung. Der Erwerb erfolgt mit
der Entgegennahme der Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Für die Erklärung genügt im Interesse
des genannten Personenkreises die einfache Schriftform. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann sich auf die
deutsche Staatsangehörigkeit indes nur berufen, wer eine Erwerbsurkunde erhalten hat. Es entspricht auch der
Billigkeit, den vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffenen Optionspflichtigen, die bis zum
23. Lebensjahr deutsche Staatsbürger waren, ein Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit einzuräumen.
Eine Schlechterstellung soll allerdings auch für die vom Optionsverfahren Betroffenen vermieden werden,
die ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben. Sie können unter Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit diese ausländische Staatsangehörigkeit wieder erwerben (Absatz 3).
In Absatz 4 räumt das Gesetz dem vom Verlust der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit
betroffenen Personenkreis die Möglichkeit ein, nachträglich die aufgegebene oder kraft Gesetzes verlorene
Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Um alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Erwerbs-
möglichkeit Gebrauch macht, sind das Erklärungsrecht sowie der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungs-
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genehmigung befristet. Die Überlegungsfrist ist auf drei Jahre bemessen, damit die Betroffenen hinreichende
Gelegenheit zur Kenntniserlangung erhalten und die erforderlichen Erklärungen abgeben bzw. Anträge recht-
zeitig stellen können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Personalausweisgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (Änderungen der §§ 6 und 23)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die aus der Aufhebung von § 29 resultieren.

Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 5 (Änderungen der §§ 2, 10, 17, 18 und 23)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung von § 29.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 5 (Änderungen der §§ 3, 13, 24, 33 und 34)
Da das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 am 8. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084) veröffentlicht wurde, in dem im Artikel 4 das Außerkrafttreten des Melderechtsrahmenge-
setzes und das Inkrafttreten des MeldFortG zum 1. Mai 2015 geregelt ist, müssen die Änderungen des Melde-
rechtsrahmengesetzes in das MeldFortG übernommen werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Passgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (Änderungen der §§ 5 und 21)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die aus der Aufhebung von § 29 resultieren.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes (Artikel 4) treten am 1. Mai
2015 in Kraft.

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