BT-Drucksache 18/10663

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10026 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Vom 14. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10663

18. Wahlperiode 14.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10026 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

A. Problem

Die Bundesregierung ist nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes (KrWG) verpflichtet, auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwick-
lung bis zum 31. Dezember 2016 zu überprüfen, „ob und inwieweit der Heizwert
zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Ab-
satz 1 noch erforderlich ist“. Die Bundesregierung ist zu dem Ergebnis gekom-
men, dass diese Heizwertregelung nicht mehr erforderlich ist. Ziel des Gesetzes-
vorschlags ist es daher, diese und den damit verbundenen Prüfungsauftrag aufzu-
heben.

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/10663 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10026 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“.

2. In Artikel 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Artikel 1

Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“.

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Ab-
messung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft
oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen;
die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektro-
nikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräte-
art beschränkt.“

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a einge-
fügt:

„13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halb-
satz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zurücknimmt,“.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 12“ durch die Angabe „, 12 und
13a“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10663

4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:

„Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung fol-
genden Monats in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.“

Berlin, den 14. Dezember 2016

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Michael Thews
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Drucksache 18/10663 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Michael Thews, Ralph Lenkert und
Peter Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10026 wurde in der 199. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. No-
vember 2016 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Ernährung und Land-
wirtschaft überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich be-
teiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht die Aufhebung der Heizwertklausel des § 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG und des diesbezügli-
chen Prüfauftrages des Bundesregierung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KrWG vor.

Nach der Heizwertklausel ist – soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer
Rechtsverordnung festgelegt wird – anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung
gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens
11.000 kJ/kg beträgt. Mit der Streichung der Heizwertklausel finden die Vorgaben der Abfallhierarchie des § 6
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 KrWG i.V.m. § 8 Absatz 1 KrWG im Rahmen der Verwertungspflicht der Abfallerzeu-
ger und -besitzer nunmehr unmittelbar, d. h. ohne Anwendung der den Gleichrang zwischen stofflicher und ener-
getischen Verwertung begründenden Vermutungsregelung, Anwendung.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 einstimmig emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10026 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 70. Sitzung am 14. Dezember 2016 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10026 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
folgende Stellungnahme übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 54. Sitzung am 9. November 2016 mit dem
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Drucksache 18/10026) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dient der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressource „Abfall“.
Durch die Regelungen werden Abfallerzeuger und -besitzer verpflichtet, die Abfallhierarchie unmittelbar anzu-
wenden und auf dieser Grundlage die aus Umwelt- und Ressourcenschutzgesichtspunkten beste Verwertungsop-
tion für anfallenden Abfall zu wählen. Der Entwurf fördert insgesamt die stoffliche Verwertung gegenüber der
energetischen Verwertung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Ressourcenschutz und zur Nachhaltig-
keit.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10663

Im Folgenden werden die Auswirkungen und Ziele auf die einzelnen im Zusammenhang mit dem Erlass der Ver-
ordnung relevanten Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesre-
gierung (niedergelegt in „Perspektiven für Deutschland“ aus dem Jahr 2002 und „Für ein nachhaltiges Deutsch-
land - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“ aus dem Jahr 2008) dargestellt:

Zu Managementregel 2 Indikator 1: Mit der Verlagerung zur stärkeren stofflichen Verwertung von Abfällen
wird der Umfang der Nutzung natürlicher Ressourcen vermindert.

Zu Managementregel 4: Die Abfallhierarchie berücksichtigt die Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Wert-
stoffkreislauf. Ihre Anwendung vermeidet unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit.

Zu Managementregel 6: Durch die stoffliche Verwertung von Abfällen und die damit gegebenenfalls verbun-
dene Kaskadennutzung von Abfällen findet eine Entkopplung des Ressourcenverbrauchs vom Wirtschafts-
wachstum statt.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und folgenden Indikators:

Managementregel 2 (Erneuerbare Naturgüter nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen. Nicht erneu-
erbare Naturgüter nur nutzen, wenn ihre Funktion nicht ersetzt werden kann)

Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden)

Managementregel 6 (Energie-, Ressourcenverbrauch, Verkehr: Entkoppelung und Effizienz steigern - mithilfe
von Forschung und Entwicklung)

Indikator 1 (Ressourcenschonung - Ressourcen sparsam und effizient nutzen)

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/10026 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)503 ein-
gebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass mit dem Gesetzentwurf die Heizwertklausel aus dem Kreislaufwirt-
schaftsgesetz gestrichen werde. Diese habe bislang geregelt, dass die Verbrennung eines Abfalls mit dem Recyc-
ling gleichwertig sei, wenn er einen hohen Heizwert von mindestens 11 000 Kilojoule pro Kilogramm besitze.
Diese Klausel sei von Anfang an als Übergangslösung gedacht gewesen und sollte bis Ende des Jahres 2016
überprüft werden. Im Ergebnis dieser Überprüfung könne die Heizwertklausel gestrichen werden. Das sei eine
Umsetzung der Vorgabe der fünfstufigen Abfallhierarchie der Europäischen Union mit dem Ziel, künftig weniger
Abfall zu verbrennen und mehr stofflich zu verwerten. Das werde insgesamt zu weniger Ressourcenverbrauch
führen.

Mithilfe des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen werde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert.
Dieses 2015 beschlossene Gesetz enthalte Pflichten des Handels zur Rücknahme von alten Geräten. Das Gesetz
werde jetzt mit Blick auf den Vollzug um den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ergänzt, um diejenigen Händ-
ler zu schützen, die sich rechtstreu verhielten. Weiterhin werde für große Händler präzisiert, dass pro Geräteart
maximal fünf Altgeräte entgegengenommen werden müssten. Beides werde die Umsetzung des Gesetzes in der
Praxis erleichtern.

Die Fraktion der SPD betonte, der Heizwert habe in Deutschland viele Jahre eine Rolle gespielt, um zu entschei-
den, ob eine thermische Verwertung oder eine Beseitigung vorgenommen werden musste. Ab 2012 waren ther-

Drucksache 18/10663 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

mische Verwertung und stoffliche Verwertung nicht mehr gleichgestellt, sodass anhand des Heizwertes über-
gangsweise eine Unterscheidung getroffen werden konnte. Diese Regelung habe es aber nur in Deutschland ge-
geben. Jetzt werde dieser deutsche Sonderweg beendet. Das werde für einige Abfallströme eine neue Einstufung
mit sich bringen und sei deshalb eine Chance, die entsprechenden Entsorgungswege zu überprüfen und mehr
stoffliche Verwertung zu erreichen. Das sei ganz im Sinne der Kreislaufwirtschaft.

Die Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz seien erforderlich, weil einzelne Händler, insbesondere
im Online-Handel, ihrer Rücknahmepflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen seien und ihre Kunden
auch nicht hinreichend auf Rückgabemöglichkeiten hingewiesen hätten. Deshalb komme jetzt im Interesse der
Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes hinzu.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass sie die Heizwertklausel bei der Einführung kritisiert habe. Die
Heizwertklausel habe bisher keine Auswirkung auf echtes Recycling gehabt, da sehr viele stofflich abgerechnete
Kunststoffe am Ende in Ersatzbrennstofföfen, in Kraftwerken und als Zusatzheizstoff verbrannt worden seien. In
den letzten Jahren habe die Recyclingwirtschaft ihre Möglichkeiten verbessert. Insofern sei es zu begrüßen, dass
die Heizwertklausel entfiele, damit die neuen Möglichkeiten auch genutzt werden könnten. Die Änderung sei eine
deutliche Verbesserung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Die Koalition hätte bei dieser Gelegenheit das Gebot der Abluftreinigung nach Stand der Technik, das in Müll-
verbrennungsanlagen gelte, auf die Mitverbrennung in anderen Industrieanlagen wie Zementöfen oder Stahlwer-
ken ausweiten können. Da gelte derzeit nur die Grenzwertbetrachtung, und die werde nur unzureichend kontrol-
liert.

Der Inhalt des Änderungsantrages der Koalition sei sehr vernünftig. Es werde Verbraucherinnen und Verbraucher
freuen, dass die Händler Altgeräte zurücknehmen oder mit Bußgeldern rechnen müssten. Auch die Klarstellung
des bislang unbestimmten Begriffes „haushaltsübliche Mengen“ sei zu begrüßen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, dass sie die Änderungen für sehr vernünftige Rechtsan-
passungen halte. Sie habe die Heizwertklausel von Anfang an für nicht europarechtskonform gehalten. Es sei sehr
sinnvoll, die europäische Abfallhierarchie im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verankern. Vermeidung, Wiederver-
wendung und stoffliches Recycling müssten Priorität haben und das werde jetzt im Gesetz klargestellt. Auch die
Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz seien Rechtsklarstellungen, die sich aus der Praxis ergeben
hätten und die absolut sinnvoll und nachvollziehbar seien.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss einstimmig zu empfehlen, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)503 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss einstimmig zu empfehlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/10026 in geänderter Fassung anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 3 dar, nach der neben der Änderung des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes auch Änderungen am Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vorgenommen werden. Die Über-
schrift des Gesetzes wird insofern angepasst.

Zu Nummer 2

Nummer 2 stellt ebenfalls eine Folgeänderung zu Nummer 3 dar. Im Rahmen eines Mantelgesetzes erhalten die
Artikel Überschriften.

Zu Nummer 3

Nummer 3 fügt einen neuen Artikel 2 ein, der Änderungen am ElektroG vornimmt.

Durch die Änderung in Nummer 1 wird die Rücknahmepflicht der Vertreiber in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
konkretisiert, indem festgelegt wird, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt Altgeräte zurückgenommen
werden müssen. Die Vorschrift soll für die Vertreiber die Umsetzung der sie betreffenden Pflichten erleichtern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10663

Durch die Änderung in Nummer 2 Buchstabe a des Artikels wird ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand in
§ 45 ElektroG aufgenommen.

Nach der neuen Nummer 13a handeln zukünftig Vertreiber, die ihren Rücknahmepflichten nach § 17 Absatz 1
und 2 nicht nachkommen, ordnungswidrig. Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Vollzugs gegen sich
rechtswidrig verhaltende Vertreiber und soll insbesondere sich rechtstreu verhaltende Vertreiber schützen. Diese
investieren in den Aufbau von Rücknahmestrukturen und tragen hiermit zur Erreichung der Ziele des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes bei. Sie sollen hierdurch nicht gegenüber sich rechtswidrig verhaltenden Vertreibern
benachteiligt werden. Denn letztere verschaffen sich auf Kosten all derjenigen, die sich den gesetzlichen Ver-
pflichtungen entsprechend verhalten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da sie keine Kosten für Rück-
nahme und gegebenenfalls Verwertung und Entsorgung zurückgenommener Altgeräte übernehmen.

Nummer 2 Buchstabe b des neu eingefügten Artikels ergänzt § 45 Absatz 2 ElektroG mit Blick auf den neu auf-
genommenen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Danach können Verstöße gegen die Rücknahmepflichten der Ver-
treiber mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Zu Nummer 4

Nummer 4 verschiebt die Regelungen des bisherigen Artikels 2 in einen neuen Artikel 3. Die Inkrafttretensrege-
lung bleibt mit Blick auf die Aufhebung der Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz unverändert (Ab-
satz 1). Die neu aufgenommenen Regelungen zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes treten ge-
mäß Absatz 2 am 1. Juni 2017 in Kraft.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Michael Thews
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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