BT-Drucksache 18/10661

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10456 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Vom 14. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10661

18. Wahlperiode 14.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10456 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

A. Problem

Das Bundeskartellamt hat im Juli 2015 in einem Verwaltungsverfahren gegen das
Land Baden-Württemberg das von diesem angewandte System der gebündelten
Rundholzvermarktung untersagt. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes stellte
die beim Land gebündelte Rundholzvermarktung einen Kartellrechtsverstoß dar.

Private und kommunale Waldbesitzer sollen nach Auffassung der Bundesregie-
rung auch künftig die Möglichkeit haben, sich bei der Bewirtschaftung ihrer Wäl-
der – soweit sie dieses wünschen – durch das fachkundige Personal der staatlichen
Forstverwaltungen betreuen zu lassen. Mit dem Gesetzentwurf soll im Bun-
deswaldgesetz der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden, dass die bisheri-
gen staatlichen Betreuungsangebote der Länder für kleinere private und kommu-
nale Waldeigentümer kartellrechtlich zulässig gestaltet werden und weiter auf-
rechterhalten werden können. Mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes sollen
die im öffentlichen Interesse liegenden Forstdienstleistungen von der rein wirt-
schaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abgegrenzt werden.

B. Lösung

Änderung des Bundeswaldgesetzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 18/10661 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine. Der Gesetzentwurf bezweckt lediglich eine Klarstellung, die infolge des
Kartellverfahrens zur Rundholzvermarktung gegen das Land Baden-Württemberg
erforderlich wurde.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Mehraufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes und der Länder fällt durch die bundesweite Ver-
einheitlichung geringfügiger Umstellungsaufwand an.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10661

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10456 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender und Berichterstatter

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Harald Ebner
Berichterstatter

Drucksache 18/10661 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Alois Gerig, Petra Crone, Dr. Kirsten Tackmann und
Harald Ebner

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 18/10456 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführenden Beratung
und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das unverbindliche Angebot an Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch fachkundiges
Personal der staatlichen Forstverwaltungen ist nach Darstellung der Bundesregierung in einigen Bundesländern
historisch gewachsen und unterstützt die Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen
Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und der Gewährleistung des Zugangs zu diesen Dienstleistungen
unabhängig von unterschiedlichen Besitzstrukturen.

Das Bundeskartellamt hat im Juli 2015 in einem Verwaltungsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg das
von diesem angewandte System der gebündelten Rundholzvermarktung untersagt. Nach Auffassung des Bundes-
kartellamtes stellte die beim Land gebündelte Rundholzvermarktung einen Kartellrechtsverstoß dar.

Private und kommunale Waldbesitzer sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch künftig die Möglichkeit
haben, sich bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder – soweit sie dieses wünschen – durch das fachkundige Personal
der staatlichen Forstverwaltungen betreuen zu lassen. Mit dem Gesetzentwurf soll im Bundeswaldgesetz
(BWaldG) der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden, dass die bisherigen staatlichen Betreuungsangebote
der Länder für kleinere private und kommunale Waldeigentümer kartellrechtlich zulässig gestaltet werden und
weiter aufrechterhalten werden können. Mit der Änderung des BWaldG sollen die im öffentlichen Interesse lie-
genden Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abgegrenzt werden.

Um diese abzugrenzen, soll in § 46 – neu – BWaldG definiert werden, welche forstlichen Maßnahmen im Einzel-
nen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind. Die Holzvermarktung im engeren Sinne, d. h.
der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die Vermarktung des Holzes
stellen nach Auffassung der Bundesregierung wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Diejenigen Tätigkeiten, die den
Holzverkauf und die Holzvermarktung im engeren Sinne vorbereiten, können laut Bundesregierung sowohl wirt-
schaftlichen wie auch öffentlichen Interessen dienende Aspekte beinhalten.

Absatz 1 (§ 46 – neu – BWaldG) enthält eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine
Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllt sind.

Absatz 2 (§ 46 – neu – BWaldG) enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträch-
tigt ist, eine widerlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich – soweit es dem nationalen Ge-
setzgeber möglich ist, eine solche Regelung zu treffen – gegeben sind. Durch die widerlegliche Vermutung wird
der durch die „Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln“ vorgegebenen einheitlichen Anwendung des
Wettbewerbsrechts der Europäischen Union (EU) Rechnung getragen.

Absatz 3 (§ 46 – neu – BWaldG) enthält die Vorgabe, in einem fortlaufenden Review-Prozess, der sowohl die
strukturelle Entwicklung im Forstsektor als auch die maßgeblichen kartellrechtlichen Weichenstellungen einbe-
zieht, die Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzungen zu überprüfen und hierüber dem Deutschen Bundestag
zu berichten sowie Änderungsvorschläge zu unterbreiten, damit ggf. nachgesteuert werden kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10661

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/10456 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.

III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 5. Dezember 2016 im Rahmen seines
Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit
der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Dritten Ge-
setzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ (BT-Drucksache 18/10456) befasst und festgestellt, dass eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes gegeben ist.

Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der „Managementregel 2 (Erneuerbare
Naturgüter – wie z. B. Wald oder Fischbestände – dürfen auf Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur Regene-
ration genutzt werden), dem „Indikator 7 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge)“ sowie dem „Indikator 10 (Wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern)“.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist in seiner gutachtlichen Stellungnahme – Aus-
schussdrucksache 18(10)492 – darauf hin, dass folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung des
Gesetzentwurfes getroffen wurden:

„Die vorgesehene Änderung zielt insbesondere darauf, das Bundeswaldgesetz an aktuelle Erfordernisse des Kar-
tellrechts anzupassen und dabei die bisherige hohe Qualität der nachhaltigen, multifunktionalen Waldbewirtschaf-
tung in Deutschland auch künftig sicherzustellen. Private und kommunale Waldbesitzer sollen auch künftig die
Möglichkeit haben, sich bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder – soweit sie dieses wünschen – durch das fachkun-
dige Personal der staatlichen Forstverwaltungen betreuen zu lassen. Die Gesetzesänderung soll den rechtlichen
Rahmen dafür schaffen, dass die bisherigen staatlichen Betreuungsangebote der Länder kartellrechtlich zulässig
gestaltet werden und weiter aufrechterhalten werden können. Dies ist vor allem für kleinere Waldbesitzer und ihre
Zusammenschlüsse ein wichtiger Beitrag zur Sicherung einer nachhaltigen Waldwirtschaft, insbesondere auch
vor dem Hintergrund von zunehmend komplexeren Herausforderungen (z. B. Klimaänderung) und Anforderun-
gen an die Waldbewirtschaftung (z. B. Natur- und Artenschutz). Die Änderungen tragen dazu bei, dass die Forst-
wirtschaft in Deutschland auch künftig nachhaltig bleibt und die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden.
Dies betrifft insbesondere die Indikatoren 7 und 10 der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Ände-
rungen des Bundeswaldgesetzes tragen außerdem auch dazu bei, dass die Waldbestände nur im Rahmen ihrer
Fähigkeit zur Regeneration genutzt werden. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte wie z. B. Ge-
nerationengerechtigkeit, sozialen Zusammenhalt, Lebensqualität und die Wahrnehmung internationaler Ver-
pflichtungen sind auch unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren sind nicht zu erwarten.“

Demzufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel und eine Prüfbitte nicht erforderlich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 einstimmig emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10456 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 99. Sitzung am 14. Dezem-
ber 2016 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10456 in unveränderter Fassung anzu-
nehmen.

Drucksache 18/10661 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10456 in seiner
70. Sitzung am 14. Dezember 2016 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, viele der mehreren hunderttausend Waldbesitzer in Deutschland hätten die
Sorge, dass sie in Folge eines Verfahrens des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg bei der
gebündelten Rundholzvermarktung zukünftig bei der Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auf sämtliche Dienst-
leistungen ihrer regionalen Forstämter und Förster verzichten müssten. Die Forstämter sorgten in Regionen mit
kleinteiligen Waldbesitzverhältnissen für eine flächendeckende Waldbewirtschaftung. Mit dem Gesetzentwurf
solle es durch entsprechende Klarstellungen im Bundeswaldgesetz den staatlichen Forstämtern weiterhin erlaubt
werden, ihre bewährten Dienstleistungen im Privat- und Kommunalwald, wie z. B. das Holzauszeichnen, anzu-
bieten. Wichtig sei, dass die Forstämter ihre Dienstleistungen zu kostendeckenden Entgelten erbringen müssten,
damit private Anbieter nicht benachteiligt würden. Alle Waldbesitzer blieben somit frei, auch private Anbieter
mit Forstarbeiten zu beauftragen. Damit werde die Wahlfreiheit weiterhin gewährleistet. Diejenigen Bundeslän-
der, bei denen Privatwaldbesitzer nicht durch Forstämter unterstützt würden, müssten keine negativen Auswir-
kungen durch den Gesetzentwurf befürchten.

Die Fraktion der SPD äußerte, sie stimme dem Gesetzentwurf trotz vorhandener Bedenken zu. Er käme den
Interessen einiger Bundesländer entgegen, bei denen bisher die staatlichen Forstämter die privaten Kleinwaldbe-
sitzer bei der Bewirtschaftung ihrer Waldflächen bzw. sie bei der Holzvermarktung unterstützt hätten. In der
Mehrheit der Bundesländer werde allerdings schon heute im Umgang mit kleinen Privatwaldflächen eine andere
Praxis angewandt, ohne dass es dort zu Problemen käme. Das Kartellrecht sei ein hohes Gut, welches geschützt
werden müsse. Das Bundeskartellamt habe aufgrund einer Klage verschiedener Sägewerke die gemeinsame Holz-
vermarktung im Land Baden-Württemberg kartellrechtlich verboten. Das Land Baden-Württemberg habe beim
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Beschwerde gegen den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts ein-
gelegt. Mit einem Urteil des OLG Düsseldorf werde im Januar 2017 gerechnet. Sie halte es daher für problema-
tisch, noch vor der Urteilsverkündung den Gesetzentwurf zu verabschieden, weil möglicherweise mit dem Urteil
des OLG Düsseldorf Regelungsinhalte des Gesetzentwurfes hinfällig werden könnten. Zudem habe sie die Be-
fürchtung, dass das Gesetz möglicherweise auch vor dem Recht der Europäischen Union (EU) nicht bestehen
könnte.

Die Fraktion DIE LINKE. verdeutlichte, die Einwände des Bundeskartellamtes, z. B. in Bezug auf die Markt-
übermacht des Lebensmitteleinzelhandels in Deutschland, müssten ernst genommen werden. Einige Dinge, die
im Kartellrecht geregelt seien, würden möglicherweise den Ansprüchen, die die Politik an der einen oder anderen
Stelle gemeinwohlsichernd realisieren müsste, nicht mehr gerecht. Es wäre sinnvoll, zu untersuchen, ob nicht in
das Kartellrecht die Daseinsvorsorge und die Gemeinwohlsicherung als Prüfungskriterium eingeführt werden
sollten. Der Bund Deutscher Forstleute (BDF) weise zu Recht darauf hin, dass die Holzproduktion keine „Schrau-
benproduktion“ sei. Die Produktion von Holz finde in einem öffentlichen Gut, dem Wald, statt. Sie sei erfreut
darüber, dass es nach wie vor einen breiten gesellschaftlichen Konsens gebe, die Rolle des Waldes anders zu
bewerten als andere Produktionsstätten. Die Frage der Betreuung der privaten Kleinst- und Kleinprivatwälder sei
ein großes Gut, weil sie u.a. die breite Streuung des Waldeigentums sichere. Hierbei komme den staatlichen Forst-
verwaltungen eine besondere Rolle zu. Der Gesetzentwurf sorge für die notwendige Klarstellung, dass Forst-
dienstleistungen, wie z. B. das Auszeichnen von Bäumen in Privatwäldern, weiterhin ermöglicht werden sollen.
Damit würden zudem Waldumbaumaßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse stünden, unterstützt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, die Bundesregierung habe unnötigerweise über zwei
Jahre gebraucht, um nach den ersten Diskussionen im Ausschuss, zu denen die Beratung des Antrages der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherstellen – Kooperative Holzvermarktung
ermöglichen“ (BT-Drucksache 18/2876) im November 2014 gehört habe, einen eigenen Gesetzentwurf vorzule-
gen. Damals habe sich insbesondere die Fraktion der CDU/CSU „Nachhilfe“ von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN verbeten und behauptet, dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD schon längst dabei seien, eigene
Vorschläge auf den Weg zu bringen. Die Kritik der Fraktion der SPD an dem vorliegenden Gesetzentwurf sei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10661

nicht nachvollziehbar. Der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt habe bei seinem Besuch im Aus-
schuss im November 2014 den Wald als „Holzvorratslager“ missverstanden und damit sämtliche Gemeinwohl-
funktionen des Waldes völlig verkannt. Daher sei es begrüßenswert, dass das Bundeswaldgesetz, wenn auch spät,
diesbezüglich korrigiert werde. Mit dem novellierten Bundeswaldgesetz werde eine nachhaltige Waldbewirt-
schaftung sowie die Multifunktionalität des Waldes gesichert. Ein Wermutstropfen des Gesetzentwurfes sei die
vorgesehene Evaluierungspflicht und die dabei vorgesehene zwingende Einbindung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWi).

Die Bundesregierung erklärte, der Gesetzentwurf schaffe den rechtlichen Rahmen, dass die bisherigen staatli-
chen Betreuungsangebote der Länder kartellrechtlich zulässig gestaltet würden und weiter aufrechterhalten wer-
den könnten. Ziel der Änderung des Bundeswaldgesetzes sei es, die auch im öffentlichen Interesse liegenden
Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen. Das sei von Be-
deutung für die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Regelungen sowohl im nationalen als auch im Kontext der
EU. Durch die in Artikel 1 enthaltene Vorschrift werde klargestellt, welche forstlichen Maßnahmen nicht zur
Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen seien. Der Gesetzentwurf enthalte eine gesetzliche Vermutungsre-
gelung. Zum einen sei eine unwiderlegliche Vermutung vorgesehen, dass die Voraussetzungen für eine Freistel-
lung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt seien. Zum anderen werde für den
Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt sei, eine widerlegliche Vermutung geschaf-
fen, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 des Vertrages der Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (AEUV) grundsätzlich gegeben seien. Dabei sehe der Gesetzentwurf eine Evaluierungsklausel
vor, nach der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem Deutschen Bundestag im
Einvernehmen mit dem BMWi fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und danach periodisch wiederkehrend
zu berichten habe, ob die mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes eingeführten Regelungen weiterhin erfor-
derlich seien.

2. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10456 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Alois Gerig
Berichterstatter

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Harald Ebner
Berichterstatter

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