BT-Drucksache 18/10656

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/10345, 18/10444 Nr. 2.1 - Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Vom 14. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10656

18. Wahlperiode 14.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10345, 18/10444 Nr. 2.1 –

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen
und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)

A. Problem

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) hat in
Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) die abfall-
rechtlichen Regelungen in Deutschland neu ausgerichtet. Dazu wurde mit der
fünfstufigen Abfallhierarchie eine neue Prioritätenfolge eingeführt, wonach Ab-
fälle vorrangig zu vermeiden sind, ansonsten der Vorbereitung zur Wiederver-
wendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung
oder der Verfüllung und schließlich der Beseitigung zuzuführen sind.

Die geltende Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S.1938) ba-
siert auf dem damaligen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Verordnung
geht in ihrem Regelungssystem noch von einem grundsätzlichen Gleichrang zwi-
schen stofflicher und energetischer Verwertung aus. Ziel der Novelle ist daher
zuvorderst die Anpassung an die neue fünfstufige Abfallhierarchie.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Änderung oder Ablehnung der Verordnung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/10656 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung auf Drucksache 18/10345 zuzustimmen.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Michael Thews
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10656

Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Michael Thews, Ralph Lenkert und
Peter Meiwald

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10345 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 18/10444 Nr. 2.1) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich be-
teiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Gewerbeabfallverordnung regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimm-
ten Bau- und Abbruchabfällen. Die Verordnung richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Sied-
lungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie an die Betreiber von Vorbehandlungs- und
Aufbereitungsanlagen. Die Verordnung regelt die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wieder-
verwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung dieser Abfälle.

Für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt demnach die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung und zur Zu-
führung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling. Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten
Sammlung oder von der Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage können auf die fehlende technische
Möglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegründet werden. Für die technische Ausstattung der Vor-
behandlungsanlagen werden zukünftig Mindeststandards vorgeschrieben.

Für den Fall, dass gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle durch den Erzeuger und Besitzer nicht verwertet wer-
den, wird die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und unverändert mindestens die Nut-
zung eines Abfallbehälters vorgeschrieben (Pflichtrestmülltonne).

Für Bau- und Abbruchabfälle gilt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von Glas, Kunststoff, Me-
tallen, einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen, Baustoffen auf Gipsbasis, Beton,
Ziegeln sowie Fliesen und Keramik durch die Erzeuger und Besitzer. Darüber hinaus wird die Pflicht zur vorran-
gigen Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling geregelt. Erstmals sind auch Maß-
nahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus zu berücksichtigen, soweit sie ihrerseits technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar sind. Sofern ausnahmsweise die gemischte Erfassung anfallender Abfälle zulässig ist,
sind die Gemische entweder einer Vorbehandlungsanlage oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Die Verordnung schreibt Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bei Abfallanlieferungen und
-auslieferung vor. Ferner wird eine kalenderjährliche Fremdüberwachung zur Überprüfung der Betriebsweise der
Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen festgelegt und das Führen eines Betriebstagebuches vorgeschrie-
ben.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 125. Sitzung am 14. Dezember 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10345 zuzustimmen.

Drucksache 18/10656 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu der Verordnung folgende Stellungnahme
übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 5. Dezember 2016 mit der Verordnung über die
Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbe-
abfallverordnung – GewAbfV) (Drucksache 18/10345) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung der Verordnung getroffen:

„Vor dem Hintergrund der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie (§§ 6 bis 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) wer-
den der Vorrang der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings konsequenter als bisher umgesetzt.
So können die unter I. 2. und 3. genannten Ressourcenpotenziale von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von
Bau- und Abbruchabfällen erschlossen und Materialkreisläufe geschlossen werden. Die Verordnung trägt damit
erheblich zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Kreislaufwirtschaft bei.

Im Folgenden werden die Auswirkungen und Ziele auf die einzelnen im Zusammenhang mit dem Erlass der Ver-
ordnung relevanten Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesre-
gierung (niedergelegt in „Perspektiven für Deutschland“ aus dem Jahr 2002 und „Für ein nachhaltiges Deutsch-
land – Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“ aus dem Jahr 2008) dargestellt:

Zu Managementregel 2 Indikator 1: Mit der Getrenntsammlungspflicht und der ersatzweisen Vorbehandlungs-
bzw. Aufbereitungspflicht von Abfällen wird das Recycling gestärkt und damit der Umfang der Nutzung natürli-
cher Ressourcen vermindert.

Zu Managementregel 6: Das verstärkte Recycling von Abfällen und die gezielte Vorgabe von Sortier- und Re-
cyclingquoten trägt zur Entkopplung des Ressourcenverbrauchs vom Wirtschaftswachstum bei.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und folgenden Indikators:

Managementregel 2 (Erneuerbare Naturgüter nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen. Nicht erneu-
erbare Naturgüter nur nutzen, wenn ihre Funktion nicht ersetzt werden kann),

Managementregel 6 (Energie-, Ressourcenverbrauch, Verkehr: Entkoppelung und Effizienz steigern – mithilfe
von Forschung und Entwicklung),

Indikator 1 (Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effizient nutzen)

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksache 18/10345 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 abschließend behandelt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)505 eingebracht:

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt fest,

Angesichts der Menge an Gewerbeabfällen, die pro Jahr in Deutschland anfallen, ist es höchste Zeit, dass die
Gewerbeabfallverordnung novelliert und den ökologischen Herausforderungen angepasst wird. Für die Bür-
gerinnen und Bürger ist es nicht nachvollziehbar, dass die rund sechs Millionen Tonnen Gewerbeabfälle nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10656

ähnlichen Vorgaben hinsichtlich Getrennthaltung und Sortierung sowie der Verwertung unterliegen, wie der
privat anfallende Hausmüll.

Von den jährlich anfallenden Gewerbeabfällen werden mit mehr als 90 Prozent noch immer zu viele verbrannt
und mit nur knapp sieben Prozent viel zu wenig werkstofflich verwertet. Die Kreislaufwirtschaft ist daher auch
im Bereich der Gewerbeabfälle weiter zu entwickeln und dazu das zusätzliche Recyclingpotenzial von 2,4 Mil-
lionen Tonnen pro Jahr aus den Gewerbeabfallsammlungen für werkstoffliches Recycling zu erschließen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

a. in der Verordnung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem werkstofflichen Recycling einen deut-
lichen Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung einzuräumen;

b. die Ausnahmen bezüglich der Sortierquote abzubauen und die Unterschreitung der Sortierquote auf bis zu
10 Prozent auf bis zu zwei Monaten des Kalenderjahres zu beschränken;

c. eigenständige Recyclingquoten für die verschiedenen Abfallfraktionen in die Verordnung zu integrieren;

d. die Recyclingquoten, die ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Gültigkeit erlangen, zunächst auf 35
Prozent festzusetzen;

e. eine Anhebung der Recyclingquoten nach Ablauf von zwei weiteren zwei Jahren auf mindestens 65 Prozent
festzuschreiben;

f. in einem weiteren Schritt – aber spätestens ab 2025 – dynamische und selbstlernende Recyclingquoten
vorzuschreiben;

g. sicherzustellen, dass Kleinmengen in den für private Haushalte vorgesehenen Abfallbehältern erfasst und
im Rahmen der für die privaten Haushalte vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer
Beseitigung zugeführt werden;

h. eine jährliche elektronische Übermittlung der Dokumentation der Ausnahmegründe an die Behörde ver-
pflichtend vorzuschreiben;

i. die häufig genannten Begriffe „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ und „technische Machbarkeit“ eindeutiger
zu definieren;

j. ein Forschungsprogramm für die Input-Output-Analyse für Sortieranlagen zur Festsetzung konkreter tech-
nischer Standards aufzulegen;

Begründung

Die bestehende Gewerbeabfallverordnung ist mittlerweile hoffnungslos veraltet und berücksichtigte keinerlei
ökologische Ziele. Sie lässt minderwertige Verwertung, also Verbrennung und Verfüllung, zu, weil sie die vollzie-
henden Bundesländer vor intransparente Angaben und eine Vielzahl von Anfallstellen stellt. So wird es den Be-
trieben erlaubt, nicht getrennt zu sammeln, obwohl das die Voraussetzung für jegliche hochwertige werkstoffliche
Verwertung ist. Insgesamt werden von jährlich sechs Millionen Tonnen gemischt anfallenden Gewerbeabfällen
mehr als 90 Prozent verbrannt und nur knapp sieben Prozent recycelt. Durch die Verfeuerung von Altpapier,
Kunststoffen und anderen werthaltigen Abfällen als Ersatzbrennstoff gehen wertvolle Ressourcen verloren, die
an anderer Stelle aufwändig erzeugt werden müssen.

Zu a: Die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist in der Gewerbeabfallverordnung zu berücksichti-
gen, entsprechend dient dieser Punkt der Klarstellung.

Zu b: Die Sortierquote sollte möglichst nicht aufgeweicht werden.

Zu c: Eine Betrachtung und Regulierung der einzelnen Abfallfraktionen ist wichtig, wenn das Risiko minimiert
werden soll, dass werthaltige Abfälle bei ungünstigen Marktsituationen in die Verbrennung geführt werden. Da-
her ist die Einführung einer eigenständigen Recyclingquote je Abfallfraktion sinnvoll. Gerade für die Kunst-
stofffraktionen, wie etwa auch von Styropor aus Wärmeverbundsystemen.

Zu d – f: Die Quoten sollen sich nach den derzeitigen technischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung einer
möglichst auch qualitativen Hochwertigkeit des Recyclings richten und enthalten einen Mechanismus zur dyna-

Drucksache 18/10656 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

mischen Erhöhung, sodass sie sich selbstständig an den technischen Fortschritt in der Recyclingbranche anpas-
sen. Sie werden anhand der gesammelten Wertstoffe berechnet. Diese Recyclingquoten müssen perspektivisch
auch analog für hausmüllähnlichen Gewerbemüll gelten. Es ist nicht einsehbar, warum in Privathaushalten müh-
sam getrennt wird, an Unternehmen aber geringere Ansprüche gestellt werden, ihre Abfälle zu sortieren und zu
recyceln.

Zu g: Zu geringe Mengen bei der getrennten Sammlung sind kein Argument für die Pflichterlassung, beim gele-
gentlichen Anfall der Mengen sollte der Gewerbetreibende die Pflicht haben, die Menge mit den im Privathaushalt
angefallenen Abfallmengen gemeinsam zu erfassen und die Abfalltrennungsvorgaben von Haushalten einhalten.

Zu h: Nur so ist eine wirksame Kontrolle der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei
der Getrennterfassung des Gewerbeabfalls möglich.

Zu i: Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass sowohl öffentlich rechtliche (Beispiel Bioabfall), wie auch private
Entsorger (Beispiel Gewerbliche Siedlungsabfälle) diese Lücke immer dann ausnutzen, wenn die minderwertige
Verwertung sie schlicht günstiger kommt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, in den vergangenen Monaten hätten nur vergleichsweise wenige Diskus-
sionen über die Gewerbeabfallverordnung stattgefunden, was angesichts der sehr großen Stoffströme eher ver-
wunderlich sei. So fielen allein sechs Millionen Tonnen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle pro Jahr an. Man
sei bestrebt, erheblich größere Abfallmengen stofflich wiederzuverwerten, als dies bisher geschehe. Die Zielset-
zung der Verordnung sei also mehr Recycling und weniger Verbrennung. Dazu würden für das Gewerbe Rege-
lungen zur Abfalltrennung geschaffen. So würden für die gemischten Abfälle eine Vorbehandlungspflicht und
anspruchsvolle Quoten eingeführt. Die Verordnung favorisiere unbürokratische und praxistaugliche Lösungen,
die auch Kleinunternehmen nicht überlasteten. Daher seien Unternehmen, für die eine Trennung technisch nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sei, von der Abfalltrennung befreit. Außerdem würden Unternehmen,
die bereits mindestens 90 Prozent des Abfalls trennten, von der Vorbehandlung des Restanteils befreit, weil darin
nur noch vergleichsweise wenige Wertstoffe enthalten seien. Zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bat die Fraktion um nähere Erläuterungen insbesondere zu den Quoten, da die Bezüge nicht
ganz deutlich seien.

Die Fraktion der SPD erklärte, die Gewerbeabfallverordnung decke eine sehr große Spanne von Unternehmen
ab – vom Kleinstbetrieb bis zu Großunternehmen mit eigener Abfallabteilung. Bisher habe es bereits eine Ge-
trennthalte- und Verwertungspflicht gegeben, die jedoch kaum durchsetzbar gewesen seien. Daher seien bisher
lediglich sieben Prozent der Gewerbeabfälle stofflich verwertet worden, obwohl aufgrund der heute zur Verfü-
gung stehenden technischen Verfahren deutlich größere Mengen möglich seien. Eine Reform der Verordnung sei
also erforderlich gewesen, um auch für die technischen Anlagen klare Recyclingziele zu definieren. So werde
beispielsweise für die Abfallsortierung festgelegt, dass mindestens 30 Prozent der aussortierten Stoffe verwertet
werden müssen, was ein wichtiger Schritt zum Schutz der Ressourcen sei. Deutschland sei auf dem Gebiet der
Abfallsortierung und -verwertung Vorreiter. Die Entscheidungen in Deutschland fänden auch internationales In-
teresse und würden einen Investitionsschub auslösen, der auch zur technischen Weiterentwicklung beitrage, was
sehr zu begrüßen sei.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, die Überarbeitung der Gewerbeabfallverordnung sei angesichts von
sechs Millionen Tonnen gemischten Gewerbeabfällen und 200 Millionen Tonnen Bau- und Abbruchabfälle über-
fällig. Wünschenswert sei aber, für beide Bereiche auch Quoten festzulegen, was insbesondere bei den Gewerbe-
abfällen auch umsetzbar sei, weshalb die Fraktion den Entschließungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mit den entsprechenden Forderungen unterstütze. Sie bedauere, dass der Gesetzentwurf nicht stringentere Rege-
lungen vorsehe, dass die Behörden nur auf Nachfrage die notwendigen Erklärungen der Unternehmen erhielten,
statt eine verpflichtende Vorlage vorzusehen und die Behörden so auszustatten, dass sie ihren Prüfaufgaben nach-
gehen könnten. Außerdem sei die Chance vertan worden, eine bundeseinheitliche Regelung zur thermischen Ver-
wertung von mit dem Brandhemmer HBCD behandelten Dämmstoffplatten zu schaffen, um die unterschiedlichen
Vorgehensweisen in den Bundesländern zu beenden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, es sei angesichts der Menge an Gewerbeabfällen erstaun-
lich, dass erst jetzt eine Befassung mit dem Thema Gewerbeabfälle stattfinde. Daher sei die Initiative grundsätz-
lich zu begrüßen, die von den Bundesländern schon vor einiger Zeit angemahnt worden sei. Ähnlich wie in den
Privathaushalten gehe es darum, einen möglichst hohen Anteil der Abfallstoffe werkstofflich weiter zu verwenden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10656

und nicht nur zu verbrennen, da das Potenzial mit knapp 2,5 Millionen Tonnen sehr groß sei. Die Fraktion forderte
einen Vorrang für die Wiederverwendung und auch eine Bevorzugung des werkstofflichen Recyclings gegenüber
der energetischen Verwertung. Gleichzeitig sollten die Ausnahmen bei den Sortierquoten abgebaut und eigen-
ständige Recyclingquoten für die einzelnen Abfallfraktionen geschaffen werden. Diese Quoten sollten sich am
Stand der Technik orientieren und dynamisch weiter entwickelt werden. Die Fraktion schlug vor, zunächst mit
einer Quote von 35 Prozent zu beginnen, diese spätestens nach zwei Jahren auf 65 Prozent anzuheben und danach
mit dynamischen Quoten weiter zu arbeiten. Auf diese Weise könne die Gewerbeabfallverordnung angemessen
in das Gesamtsystem einer weiter zu entwickelnden Kreislaufwirtschaft einbezogen werden.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/10345
zuzustimmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)505 abzu-
lehnen.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Michael Thews
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.