BT-Drucksache 18/10542

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10009 - Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Vom 1. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10542
18. Wahlperiode 01.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/10009 –

Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

A. Problem
In der Bundeswehr werden grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten in der
Handhabung und im Gebrauch von Kriegswaffen ausgebildet. Bislang könnte dies
die Gefahr bergen, dass nicht erkannte Extremisten diese Gelegenheit missbrau-
chen, um die bei der Bundeswehr erworbenen Fähigkeiten später für die Ver-
übung von Gewalttaten im In- oder Ausland zu nutzen. Um dieses Risiko zu re-
duzieren, soll für alle Bewerberinnen und Bewerber, die als Soldatinnen und Sol-
daten in die Bundeswehr eingestellt werden sollen, eine einfache Sicherheitsüber-
prüfung durchgeführt werden. Die Gesetzesänderung ist notwendig, da dies nach
der geltenden Rechtslage nicht zulässig ist.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der um redaktionelle Berichtigungen weiterer
wehrrechtlicher Vorschriften ergänzt wurde.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/10542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand beim Aus-
füllen der Sicherheitserklärung, beim Lesen der Ausfüllanleitung und beim Lesen
der Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung. Dieser zeitliche Erfüllungsaufwand be-
trägt etwa drei Stunden pro durchzuführende Sicherheitsüberprüfung. Bei
ca. 20 000 prognostizierten neuen Sicherheitsüberprüfungen im Jahr ergibt sich
ein Gesamtstundenansatz von ca. 60 000 Stunden pro Jahr.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes entstehen voraussichtlich ein zusätzlicher Erfül-
lungsaufwand von insgesamt rund 8,2 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungs-
aufwand von etwa 366 000 Euro.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, und den sozialen
Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10542
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10009 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrecht-
licher Vorschriften“.

2. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

‚3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2 des Soldatenbeteili-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteili-
gungsgesetzes“ ersetzt.‘

3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 5 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldaten-
beteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die
Wörter „und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr“ durch ein Komma
und die Wörter „Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und
Informationsraum“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),
die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28“ durch die Angabe „§§ 28
und 29“ ersetzt.

2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 15 Absatz 2“ ersetzt.

3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die
militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert;
solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen
Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.“

Drucksache 18/10542 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 4

Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen
Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familien-
zuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundes-
ministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze
im Bundesgesetzblatt bekannt.“

2. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 5

Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr

§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:

㤠4

Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und
Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60
bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten
sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die
Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer
Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer
Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als
Vertrauensperson nicht wählbar.“ ‘

4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 6 und 7.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10542
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:

„Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6 und 7 treten am
1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. April 2017 in Kraft.“

Berlin, den 30. November 2016

Der Verteidigungsausschuss

Wolfgang Hellmich
Vorsitzender

Bernd Siebert
Berichterstatter

Dr. Fritz Felgentreu
Berichterstatter
Christine Buchholz
Berichterstatterin

Agnieszka Brugger
Berichterstatterin
Drucksache 18/10542 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Bernd Siebert, Dr. Fritz Felgentreu, Christine Buchholz
und Agnieszka Brugger

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10009 in seiner 199. Sitzung am 10. Novem-
ber 2016 beraten und zur federführenden Beratung an den Verteidigungsausschuss sowie zur Mitberatung an den
Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie den Haushaltsausschuss überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz soll eine Regelung in das Soldatengesetz aufgenommen werden, wonach für alle Bewerberinnen
und Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr eingestellt werden sollen, eine einfache Si-
cherheitsüberprüfung durchzuführen ist. Dadurch bedingte rechtstechnische Folgeänderungen sind für das MAD-
Gesetz und das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vorgesehen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen die
Darstellung der Gesetzesfolgen erhoben.

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 30. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 121. Sitzung am 30. November 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung emp-
fohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 30. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 53. Sitzung am 21. September
2016 mit der Vorlage gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
zwar gegeben, eine Prüfbitte aber nicht erforderlich sei.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 80. Sitzung am 30. November 2016 beraten. Zur
näheren Erläuterung der Umsetzung des Gesetzes hat der Präsident des MAD, Dr. Christof Gramm, in der Sitzung
vorgetragen und Fragen beantwortet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10542
Der Ausschuss hat zudem redaktionelle Änderungen weiterer wehrrechtlicher Vorschriften beschlossen. Den die-
sen Änderungen zugrunde liegenden Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen anzunehmen.

Im Ergebnis empfiehlt der Verteidigungsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung.

Im Verlauf der Beratungen dankte die Fraktion der CDU/CSU dem MAD für die geleistete Arbeit und hob
hervor, dass aufgrund der geänderten Sicherheitslage Neueinstellungen in die Bundeswehr heute anders gesehen
werden müssten als früher. Bislang hätten für die Einstellung in die Bundeswehr ein Führungszeugnis, ein Auszug
aus dem Bundeszentralregister und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgereicht.
Die gesetzliche Neuregelung solle es nun ermöglichen, auf der Grundlage einer einfachen Sicherheitsüberprüfung
(Ü1) eine Gefährdung durch erkannte Extremisten möglichst frühzeitig und noch vor der endgültigen Einstellung
in die Bundeswehr und der Ausbildung an Kriegswaffen auszuschließen.

Die Fraktion der SPD betonte, auch wenn ein generalpräventiver Ansatz seine Berechtigung habe, erreiche man
damit nicht bereits radikalisierte Personen, die mit einem Kampfauftrag in die Bundeswehr eingestellt und dort
ausgebildet werden wollten. Es sei daher sinnvoll, den Blick auch auf neue Gefahren zu richten und eine entspre-
chende gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Extremisten auch enttarnen zu können, bevor sie ihren Dienst in
der Bundeswehr antreten. Zu unterstreichen sei, dass sich dieses Gesetz keinesfalls gegen Angehörige muslimi-
schen Glaubens richte. Es sei vielmehr vollumfänglich zu begrüßen, wenn sich auch diese für den Dienst in der
Bundeswehr interessierten.

Die Fraktion DIE LINKE. führte an, die beabsichtigt Neuregelung gehe in die falsche Richtung. Die Anwendung
geheimdienstlicher Methoden mit der massenhaften Speicherung von personenbezogenen Daten sei nicht ange-
messen. Stattdessen sei verantwortliches Handeln der zuständigen Vorgesetzten und der Personalplanung ent-
scheidend, die einen Blick auf extremistische Tendenzen haben müssten. Es handele sich zudem um eine gesamt-
gesellschaftliche Aufgabe, weshalb man gegen die Ausweitung der Befugnisse der Nachrichtendienste sei. Des
Weiteren könne man dem Änderungsantrag nicht zustimmen, da die darin enthaltenen Verbesserungen zum Teil
mit einer weiteren finanziellen Bevorteilung von Reservistinnen und Reservisten vermengt seien.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte klar, es sei richtig und notwendig sicherzustellen, dass Men-
schen mit extremistischen Ansichten nicht in der Bundeswehr an Kriegswaffen ausgebildet würden. Der Gesetz-
entwurf verfolge daher zwar das richtige Ziel, die vorgesehene Art und Weise der dafür einzusetzenden Instru-
mente sei aber eher fragwürdig. Stattdessen solle die nachrichtendienstliche Landschaft unter Abschaffung des
MAD als Institution insgesamt neu aufgestellt und reformiert werden.

B. Besonderer Teil
Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Be-
gründung auf Drucksache 18/10009 verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist darüber
hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Überschrift des Gesetzes)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 (neuer Artikel 1 Nummer 3)

Redaktionelle Berichtigung im Hinblick auf den mit dem Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und perso-
nalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) entstandenen Folgeänderungsbe-
darf im Soldatengesetz.

Drucksache 18/10542 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (neue Artikel 2 bis 5)

Artikel 2 – neu – Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

Die Aufzählung der militärischen Organisationsbereiche, bei denen Vertrauenspersonenausschüsse mit fünf Mit-
gliedern gebildet werden, wird um den neuen militärischen Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum
ergänzt, der zum 1. April 2017 aufgestellt wird.

Artikel 3 – neu – Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Aufgrund der Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes durch das „Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs-
und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften“ vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) besteht redaktioneller
Anpassungsbedarf in der Wehrdisziplinarordnung, da einzelne Verweisungen auf Bestimmungen des Soldaten-
beteiligungsgesetzes auf Grund der Neunummerierung der Paragraphen nicht mehr zutreffend sind. Zudem wird
die Zitierfähigkeit des § 30 Absatz 1 Nummer 4 verbessert, ohne dass der Regelungsgehalt der Vorschrift verän-
dert wird.

Artikel 4 – neu – Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Mit der Mindestleistung für Reservistendienst Leistende soll sichergestellt werden, dass die Leistungen an sie der
Stufe 1 der Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten gleichen Dienstgrades entsprechen. Dieses Ziel wird
am einfachsten erreicht, wenn allgemeine Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes au-
tomatisch auf die Mindestleistung an die Reservistendienst Leistenden übertragen werden. Der damit verbundene
finanzielle Mehrbedarf wird auch über das Haushaltsjahr 2017 hinaus aus dem Einzelplan 14 finanziert.

Artikel 5 – neu – Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr

Der Regelungsgehalt der Vorschrift bleibt unverändert. Es werden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenom-
men. Insbesondere werden die Verweisungen in § 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr an die neue Be-
zeichnung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes und an die geänderte Nummerierung der Paragra-
phen dieses Gesetzes angepasst.

Zu den Nummern 4 und 5 (bisherige Artikel 2 bis 4)

Folgeänderungen zu den Nummern 2 und 3.

Berlin, den 30. November 2016

Bernd Siebert
Berichterstatter

Dr. Fritz Felgentreu
Berichterstatter
Christine Buchholz
Berichterstatterin

Agnieszka Brugger
Berichterstatterin
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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