BT-Drucksache 18/10523

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9522, 18/9954, 18/10102 Nr. 16 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz - BTHG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/10014 - Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9672 - Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen

Vom 30. November 2016


Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9522, 18/9954, 18/10102 Nr. 16 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung
von Menschen mit Behinderungen

(Bundesteilhabegesetz – BTHG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Matthias

W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10014 –

Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae,

Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9672 –

Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen

Deutscher Bundestag Drucksache 18/10523

18. Wahlperiode 30.11.2016

Drucksache 18/10523 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) habe sich
die Bundesrepublik Deutschland dazu bekannt, das deutsche Recht grundsätzlich
im Lichte dieses Menschenrechtsübereinkommens weiterzuentwickeln, heißt es
in dem Gesetzentwurf.

Ferner habe der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei
den Vereinten Nationen der Bundesrepublik Deutschland in seinen „Abschließen-
den Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ vom 13. Mai
2015 eine Vielzahl von Handlungsempfehlungen zur weiteren Umsetzung der
UN-BRK gegeben. So solle die Bundesrepublik Deutschland u. a. die gesetzliche
Definition von Behinderung mit den allgemeinen Grundsätzen und Bestimmun-
gen der UN-BRK in Einklang bringen, ausreichende Finanzmittel verfügbar ma-
chen, um die Deinstitutionalisierung und selbstbestimmtes Leben von Menschen
mit Behinderungen zu fördern, die Voraussetzungen für einen inklusiven Arbeits-
markt schaffen u. a. m.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung
wesentliche Forderungen der Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisati-
onen nicht berücksichtigt würden. Dazu zähle beispielsweise, eine bundesweit
einheitliche Gewährleistung und Ausgestaltung der Unterstützungsleistungen zu
sichern. Auch werde der leistungsberechtigte Personenkreis faktisch einge-
schränkt.

Zu Buchstabe c

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert den Gesetzentwurf der
Bundesregierung. Insbesondere Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf,
geistig oder psychisch behinderte Menschen und Personen, die zugleich pflege-
bedürftig seien, drohten Nachteile.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden Empfehlungen aus den „Ab-
schließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ aufge-
griffen und die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-BRK
weiterentwickelt. Gleichzeitig werden Vorgaben des Koalitionsvertrages zwi-
schen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode auch im Lichte der Dis-
kussionen in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz umgesetzt, die u. a. vorse-
hen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr
Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe
zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Darüber hinaus wird mit
diesem Gesetz das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt.

Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –.
Das SGB IX hat künftig die folgende Struktur:

 In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und
Teilhaberecht zusammengefasst. Dieses allgemeine Recht wird durch zum
Teil abweichungsfest ausgestaltete Regelungen im Sinne von Artikel 84 Ab-
satz 1 Satz 5 des Grundgesetzes innerhalb des SGB IX gestärkt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10523

 In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Einglie-
derungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensfüh-
rung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit
zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.

 In Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das
derzeit im SGB IX Teil 2 geregelt ist.

Im Einzelnen werden mit der Neufassung des SGB IX folgende Inhalte umge-
setzt:

 Neudefinition des Behinderungsbegriffs im Sinne der UN-BRK,

 Einführung eines verbindlichen, partizipativen Teilhabeplanverfahrens für
alle Rehabilitationsträger sowie einer ergänzenden unabhängigen Teilhabe-
beratung,

 Präzisierung und Erweiterung der Leistungskataloge zur medizinischen Re-
habilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe,

 Einführung der Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“,

 Stärkung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR),

 Streichung der Regelungen zu den gemeinsamen Servicestellen,

 Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaber-
echt: Neuausrichtung von einer überwiegend einrichtungs- zu einer perso-
nenzentrierten Teilhabeleistung, Optimierung der Gesamtplanung, Neurege-
lung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes, Neudefinition des leis-
tungsberechtigten Personenkreises, Trennung von Fachleistungen der Ein-
gliederungshilfe und von Leistungen zum Lebensunterhalt,

 Förderung von Modellvorhaben zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit von
Menschen mit (drohender) Behinderung und zur Reduzierung der Über-
gänge in Eingliederungshilfe,

 Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts: Stärkung der Schwerbe-
hindertenvertretung, Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten in Werk-
stätten für behinderte Menschen, Regelungen zur Benutzung von Behinder-
tenparkplätzen, Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen im
Schwerbehindertenausweis.

Im Ausschuss für Arbeit und Soziales sind unter anderem folgende zusätzliche
Änderungen beschlossen worden:

 Der Leistungszugang in die Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) wird grund-
sätzlich überarbeitet. Er soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und vorher
wissenschaftlich untersucht und modellhaft erprobt werden.

 Die Regelungen zur Leistungsabgrenzung im Überschneidungsbereich von
Eingliederungshilfe/Pflege werden ebenfalls überarbeitet. Es wird beim nach
geltendem Recht bestehenden Gleichrang der Leistungssysteme im häusli-
chen Umfeld bleiben.

 Beim Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der
Hilfe zur Pflege wird das sogenannte „Lebenslagenmodell“ umgesetzt.

Drucksache 18/10523 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 Präzisierungen erfolgen bei der gemeinsam Leistungserbringung: Assistenz-
leistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persön-
lichen Lebensplanung werden auf Wunsch des Leistungsberechtigten dem
Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Leistungserbringung entzogen.

 Beim Wunsch- und Wahlrecht wird die gewünschte Wohnform besonders
gewürdigt. Ziel ist es, dass niemand gegen seinen Willen in eine besondere
Wohnform gedrängt wird.

 Bei der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt
wird sichergestellt, dass den Menschen mit Behinderungen, die auch weiter-
hin in Wohngruppenformen leben, ein auskömmlicher Geldbetrag zur Ver-
fügung verbleibt und nicht gegen den Willen des Leistungsberechtigten zur
Finanzierung von Leistungen des Leistungserbringers aufgezehrt werden.

 Die gesetzlich vorgesehene Umsetzungsunterstützung wird um eine Modell-
phase vor dem Inkrafttreten der Reform in der Eingliederungshilfe und eine
begleitende Finanzuntersuchung zu den Ausgaben in der Eingliederungshilfe
erweitert.

 Im Schwerbehindertenrecht werden die Schwerbehindertenvertretungen ge-
stärkt, indem Kündigungen im Falle der Nichtbeteiligung unwirksam sind.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9522, 18/9954 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetz-
entwurfs, wonach u. a. die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Sozialge-
setzbüchern im Sinne der Menschen mit Behinderungen auszugestalten seien. Im
Mittelpunkt müssten die Ermöglichung und Gewährleistung der gleichberechtig-
ten und vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gemäß der UN-BRK
stehen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10014 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung zur
grundlegenden Überarbeitung des Gesetzentwurfs auf, damit das Ziel einer För-
derung der Selbstbestimmung sowie der vollen und gleichberechtigten Teilhabe
behinderter Menschen erreicht werde. Jeder Mensch, der aufgrund einer Behin-
derung auf Teilhabeleistungen angewiesen sei, müsse diese im Rahmen der Ein-
gliederungshilfe erhalten. Es sei sicherzustellen, dass die Leistungsberechtigten
ein echtes Wunsch- und Wahlrecht erhielten.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/9672 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10523

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Mögliche Inhalte des Bundesteilhabegesetzes wurden ausweislich des Gesetzent-
wurfs in der vom 10. Juli 2014 bis zum 14. April 2015 tagenden Arbeitsgruppe
Bundesteilhabegesetz erörtert. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden in ei-
nem Abschlussbericht zusammengefasst. In der Arbeitsgruppe hat sich gezeigt,
dass es in nahezu allen Handlungsfeldern, die mit diesem Gesetz aufgegriffen
werden, eine Vielzahl von Handlungsalternativen gibt, die je nach Interessenlage
der in der Arbeitsgruppe vertretenen Institutionen unterschiedlich präferiert wer-
den. Mit diesem Gesetz wird unter Würdigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe
ein Maßnahmenbündel umgesetzt, das insgesamt die Lebenssituation von Men-
schen mit Behinderungen verbessern und gleichzeitig die Ausgabendynamik in
der Eingliederungshilfe bremsen soll.

Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Einfüh-
rung eines Bundesteilhabegeldes zu prüfen. Die Bundesregierung hat sich nach
intensiver Prüfung der vorliegenden Modelle für ein Bundesteilhabegeld (u. a.
Beschluss der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 27./28. November
2013, Entwurf eines „Gesetzes zur Sozialen Teilhabe“ vom Forum behinderter
Juristinnen und Juristen vom Mai 2013) gegen die Einführung eines Bundesteil-
habegeldes entschieden. Ein Bundesteilhabegeld wäre wenig zielgenau, würde
den Kreis der Anspruchsberechtigten gegenüber denjenigen in der Eingliede-
rungshilfe deutlich erhöhen, zu erheblichen Mitnahmeeffekten führen und den
Bund mit mindestens 1 Mrd. Euro zusätzlichen Aufwendungen belasten.

Zu den Buchstaben b und c

Annahme eines Antrags.

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Die Haushaltsausgaben für den Bund sowie die Länder und Gemeinden werden
im Gesetzentwurf der Bundesregierung wie folgt angegeben:

Gesamtausgaben Bund: 157,5 Mio. Euro (2017), 392,0 Mio. Euro (2018), 395,0
Mio. Euro (2019), 693,0 Mio. Euro (2020).

Gesamtausgaben Länder/Gemeinden: 30,0 Mio. Euro (2017), 119,0 Mio. Euro
(2018), 154,0 Mio. Euro (2019), 50,0 Mio. Euro (2020).

Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden jährlich um rund 349.000 Stun-
den vom Erfüllungsaufwand entlastet.

Für die Wirtschaft entstehen jährliche Belastungen in Höhe von insgesamt
67,740 Mio. Euro. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

Die Verwaltung wird jährlich mit 118,722 Mio. Euro (netto) (davon 43,012 Mio.
Euro für Länder/Gemeinden) Erfüllungsaufwand belastet. Etwaiger Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln im Bundeshaushalt soll finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Es entsteht ein einmaliger Um-
stellungsaufwand in Höhe von 24,300 Mio. Euro (davon 15,000 Mio. Euro für
Länder/Gemeinden).

Drucksache 18/10523 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Mit den nunmehr im Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderun-
gen fallen zusätzliche Kosten für den Bund im Umfang von 64,5 Mio. Euro im
Jahr 2017, 69,5 Mio. Euro im Jahr 2018, 70,0 Mio. Euro im Jahr 2019 und 72,5
Mio. Euro im Jahr 2020 an. Damit trägt der Bund die hälftigen Kosten für die
Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes auf 52 Euro monatlich und des Vermö-
gensschonbetrages in der Sozialhilfe auf 5 000 Euro.

Zu den Buchstabe b und c

Genaue Kostenrechnungen wurden nicht angestellt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10523

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9522, 18/9954 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 103 wie folgt gefasst:

„§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und
Pflegebedarf“.

bb) Die Angabe zu Kapitel 14 wird durch die folgenden Angaben
ersetzt:

„Kapitel 14

Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 237a Strafvorschriften

§ 237b Strafvorschriften“.

b) Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Mit Zustimmung und Beteiligung des Leistungsberechtigten
kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter
eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Eingliederungs-
vorschlags durchführen, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach
§ 20 nicht durchzuführen ist. Die Leistungsberechtigten und das
Jobcenter können der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen
die Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschlagen. § 20
Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend.“

c) In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
„und berät diese nach § 19 trägerübergreifend“ eingefügt.

d) Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden
Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der
Einholung von Gutachten.“

e) § 19 wird wie folgt geändert:

aa) Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabe-
plans wünschen und die Voraussetzungen nach Absatz 1
nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.“

bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Einsicht in den
Teilhabeplan“ die Wörter „oder die Erteilung von Ablichtun-
gen“ eingefügt.

Drucksache 18/10523 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

f) § 20 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „beteiligten Rehabili-
tationsträger“ die Wörter „und die Jobcenter“ eingefügt.

bb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Rehabilitationseinrich-
tungen“ die Wörter „und Jobcenter sowie sonstige beteiligte
Leistungserbringer“ eingefügt.

g) In § 21 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dabei
ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanver-
fahrens.“ ersetzt.

h) § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftig-
keit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit
Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung
des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträ-
ger informiert und muss am Teilhabeplanverfahren beratend teil-
nehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung
des Rehabilitationsbedarfs erforderlich und nach den für die zu-
ständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwen-
dung zulässig ist.“

i) § 49 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. das Training motorischer Fähigkeiten,“.

bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8
und 9.

j) Dem § 53 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur be-
ruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allge-
mein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allge-
meine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben
ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dau-
ern.“

k) § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon er-
setzt und werden die Wörter „hiervon kann abgewichen wer-
den, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die
für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche
Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.“ angefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf
des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelalters-
rente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensal-
ter erreicht wird.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10523

l) § 59 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe
„52“ und die Angabe „325“ durch die Angabe „351“
ersetzt.

bbb) In Satz 3 wird die Angabe „325“ durch die Angabe
„351“ ersetzt.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistun-
gen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als
Einkommen unberücksichtigt.“

m) § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt.

cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab
fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20
Wahlberechtigten aus einem Mitglied und

6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten
Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberech-
tigten Frauen.“

n) In § 63 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 99 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.

o) In § 79 Absatz 1 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„leistungsberechtigte“ gestrichen.

p) § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „48“
durch die Angabe „49“ ersetzt.

bb) In Nummer 15 wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt.

cc) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.

dd) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemein-
schaft für Rehabilitation.“

q) § 91 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung
und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach
§ 13 Absatz 3 des Elften Buches.“

r) § 94 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 18/10523 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

s) § 98 wird wie folgt gefasst:

㤠98

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Trä-
ger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsbe-
rechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt
der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei
Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht
zuletzt gehabt hatte. Bedarf es nach § 108 Absatz 2 keines An-
trags, ist der Beginn des Verfahrens nach Kapitel 7 maßgeblich.
Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezu-
ges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammen-
hängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leis-
tungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbe-
zuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizini-
scher Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbe-
zugs.

(2) Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo
der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist, oder ist ein ge-
wöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat
der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Einglie-
derungshilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und
sie vorläufig zu erbringen. Steht der gewöhnliche Aufenthalt in
den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger der Eingliederungs-
hilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig und hat dem nach Satz 1 leis-
tenden Träger die Kosten zu erstatten. Ist ein gewöhnlicher Auf-
enthalt im Bundesgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,
ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen
Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an Leis-
tungen nach diesem Teil des Buches über Tag und Nacht bean-
tragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der ge-
wöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(4) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift
gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf richterlich ange-
ordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Voll-
zugsanstalt. In diesen Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe
örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Per-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt hatte.“

t) § 99 wird wie folgt gefasst:

㤠99

Leistungsberechtigter Personenkreis

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach
§ 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10523

u) § 103 wie folgt gefasst:

㤠103

Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf

(1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtun-
gen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a in Verbindung mit
§ 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung
auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlich-
keiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Be-
hinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Ein-
richtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann,
vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige
Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei ei-
nem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemes-
senen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu
tragen. Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach
Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Ka-
pitel 7.

(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften
Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches er-
bracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen
Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches,
solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes
(§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberech-
tigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen
der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fäl-
len, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen
nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch
nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass
der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der
Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe er-
brachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.“

v) § 104 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteln“ die Wör-
ter „; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen“ eingefügt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 2 wie folgt gefasst:

„Dabei sind die persönlichen, familiären und örtli-
chen Umstände einschließlich der gewünschten
Wohnform angemessen zu berücksichtigen.“

bbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Kommt danach ein Wohnen außerhalb von beson-
deren Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform
der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsbe-
rechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leis-
tungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem

Drucksache 18/10523 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehen-
den Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Num-
mer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehun-
gen und der persönlichen Lebensplanung nicht ge-
meinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Num-
mer 1.“

w) § 112 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „ins-
besondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“
die Wörter „und zum Besuch weiterführender Schu-
len“ eingefügt.

bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heil-
pädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die
Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leis-
tungsberechtigten Person den Schulbesuch zu er-
möglichen oder zu erleichtern.“

ccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen
Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut
erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbe-
dingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1
umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die we-
gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teil-
habe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für
eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsbe-
rechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die
Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwen-
dige Unterweisung im Gebrauch und eine notwen-
dige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatz-
beschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie in-
folge der körperlichen Entwicklung der leistungsbe-
rechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfs-
mittel aus anderen Gründen ungeeignet oder un-
brauchbar geworden ist.“

bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der
leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen
Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.“

x) In § 116 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 5“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 1 und Absatz 5“ ersetzt.

y) § 117 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebe-
dürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pfle-
gekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10523

Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Ge-
samtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den
Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistun-
gen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.“

bb) In Absatz 4 werden die Wörter „soll der Träger dieser Leis-
tungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert
und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden“ durch die
Wörter „ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplan-
verfahren zu beteiligen“ ersetzt.

z) Dem § 119 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach
Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des
Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den
Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.“

a1) § 121 wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Geldleistung“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des
Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften
Buches, der den Leistungsberechtigten als Bar-
mittel verbleibt.“

bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leis-
tungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.“

b1) § 123 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen
der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113
Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116
Absatz 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit
eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leis-
tungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zu-
ständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die Vereinba-
rung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und
dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen
werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nach-
weist.“

c1) § 124 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „werden“ ein
Komma und die Wörter „soweit die Vergütung aus diesem
Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt“ eingefügt.

Drucksache 18/10523 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen
beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten ha-
ben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen ei-
ner Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a,
181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungser-
bringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungsperso-
nal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leis-
tungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Auf-
nahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in re-
gelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Ab-
satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeug-
nis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Da-
tum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das
Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3
genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der
Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nut-
zen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erfor-
derlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im An-
schluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leis-
tungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei
Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für
den Leistungserbringer zu löschen.“

d1) In § 127 Absatz 1 wird das Wort „Vergütungsvereinbarung“ durch
die Wörter „Zahlung der vereinbarten Vergütung“ ersetzt und wer-
den die folgenden Sätze angefügt:

„Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf der
Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem
Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliede-
rungshilfe bewilligt worden ist. Sind Leistungspauschalen nach
Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3
Satz 3), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe,
die dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Ein-
gliederungshilfe bewilligt wurde.“

e1) In § 134 Absatz 4 werden nach dem Wort „Leistungsberechtigte“
die Wörter „Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1
Nummer 1 sowie“ eingefügt.

f1) In § 136 Absatz 1 werden die Wörter „Eltern oder eines Eltern-
teils“ durch die Wörter „im Haushalt lebenden Eltern oder des El-
ternteils“ ersetzt.

g1) § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Absatz 1 Nummer 1
und 2“ durch die Angabe „§ 111 Absatz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10523

bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Num-
mer 5“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt
und werden die Wörter „Nummer 1 und 2“ gestrichen.

h1) In § 141 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 1“ die
Wörter „oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebens-
partner für die antragstellende Person“ eingefügt.

i1) § 144 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörig-
keit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil,
Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsbe-
rechtigten zusammenlebend, erbrachte Leistungsarten
im Laufe und am Ende des Berichtsjahres,“.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.

bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.

j1) § 147 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben
zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwil-
lig.“

k1) § 153 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des
Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der
Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merk-
zeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehin-
dertenausweis einzutragen sind.“

l1) § 165 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „frühzeitig“ die Wörter
„nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des
Arbeitsplatzes“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentli-
chung der Stellenangebote als erteilt.“

m1) § 178 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Ab-
stimmung untereinander ein.“

Drucksache 18/10523 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der
Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist
unwirksam.“

n1) § 179 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt
gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum per-
sönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht
zu offenbaren und“.

bb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenver-
tretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffent-
liche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personal-
vertretungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die durch die
Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entste-
henden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die
Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.“

o1) § 233 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Antrag ist bis zum
31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stel-
len“ durch die Wörter „Der Antrag ist innerhalb von drei Jah-
ren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des auf die Voraus-
zahlung folgenden Kalenderjahres“ durch die Wörter „des
dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres“ er-
setzt.

p1) Nach § 237 wird die Überschrift zu Kapitel 14 wie folgt gefasst:

„Kapitel 14

Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften“.

q1) Dem Kapitel 14 werden die folgenden §§ 237a und 237b vorange-
stellt:

㤠237a

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10523

§ 237b

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein dort genanntes Geheim-
nis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schä-
digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

r1) Dem § 241 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Ser-
vicestellen bestehen längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für die
Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen
Servicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung entsprechend.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 43 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „52“
und die Angabe „325“ durch die Angabe „351“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „325“ durch die Angabe
„351“ ersetzt.‘

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die
Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für
die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen
für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die
nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutra-
gen sind.“‘

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „frühzeitig“ die Wörter
„nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung
des Arbeitsplatzes“ eingefügt.

b) In Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch
das Wort „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt.‘

Drucksache 18/10523 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr
als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen
kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit
der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab je-
weils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten
Menschen kann auch das mit der nächsthöheren Stim-
menzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezo-
gen werden.“

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen,
die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1
ausspricht, ist unwirksam.“ ʻ

e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz er-
setzt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Ver-
trauensperson und des mit der höchsten Stimmen-
zahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in
den Fällen des § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils
mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten wei-
teren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehinder-
tenvertretung erforderlich sind.“ ‘

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehin-
dertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Ar-
beitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die
Kostenregelungen für Personalvertretungen entspre-
chend. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme
der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 ent-
stehenden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Büro-
kraft für die Schwerbehindertenvertretung in erfor-
derlichem Umfang.“ ‘

f) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

‚15. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Antrag ist
bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalen-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10523

derjahr zu stellen“ durch die Wörter „Der Antrag ist in-
nerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungs-
jahres zu stellen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „des auf die Voraus-
zahlung folgenden Kalenderjahres“ durch die Wör-
ter „des dritten auf die Vorauszahlung folgenden
Kalenderjahres“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen kann die Rück-
forderung der Vorauszahlungen ausgesetzt wer-
den.“ ʻ

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „143“ durch die
Angabe „226“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Heimarbeit“ die Wörter „oder bei einem anderen Leis-
tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ einge-
fügt.

b) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „nach dem Drit-
ten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches“ durch die Wörter „nach dem Dritten, Vierten
und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2
des Neunten Buches“ ersetzt.‘

b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

‚13a. § 264 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem
Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches“ ein
Komma und die Wörter „nach dem Teil 2 des Neunten Bu-
ches“ eingefügt.‘

4. Nach Artikel 7 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

‚4a. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld
nach dem Dritten Buch haben, haben nur Anspruch auf Über-
gangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leis-
tungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausü-
ben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach
§ 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen
zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen
Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung
nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die
Vereinbarung dies vorsieht.

Drucksache 18/10523 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
zember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte
nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Un-
zuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen
sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.“ ‘

5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. In § 7a Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „insbesondere den
gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches,“
durch die Wörter „insbesondere den Ansprechstellen der Re-
habilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten
Buches,“ ersetzt.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. In § 13 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zwölften“ durch das
Wort „Neunten“ ersetzt und werden nach dem Wort „Einrich-
tungen“ die Wörter „und Räumlichkeiten“ eingefügt.‘

6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

‚c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

㤠136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in
den Jahren 2017 bis 2019“.ʻ

b) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 2 bis 5.

d) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. Nach § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

„Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Per-
sonen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberech-
tigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig
wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis
180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder
236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Träger
von Einrichtungen sollen sich von Fach- und anderem Be-
treuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kon-
takt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung
oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit
und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Ab-
ständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bun-
deszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Träger

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10523

der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er
nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Füh-
rungszeugnisses und die Information, ob die das Führungs-
zeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten
Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der
Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, so-
weit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich
ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu
löschen, wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung
aufgenommen wird. Im Falle der Ausübung einer Tätigkeit
für den Träger der Einrichtung sind sie spätestens drei Mo-
nate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu lö-
schen.“ ‘

e) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

‚6. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „25 vom Hundert“ durch
die Wörter „50 vom Hundert“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden.“ ‘

f) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

,7. § 136 wird wie folgt gefasst:

㤠136

Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren
2017 bis 2019

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapi-
tel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach
dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhal-
ten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis
2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat ei-
nen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Pro-
zent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 be-
misst.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Ka-
lendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern
diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalender-
tage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach
Satz 1 erfolgen

1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017
für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,

2. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2018
für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,

Drucksache 18/10523 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2019
für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und

4. bis zum Ablauf der 10. Kalenderwoche des Jahres 2020
für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im
Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus

1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtig-
ten,

2. multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für je-
den Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Re-
gelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum
ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalen-
dermonat nach Satz 1.

(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist für
die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 je-
weils zum 15. Oktober der Jahre 2017 bis 2019, der Erstat-
tungsbetrag für den Meldezeitraum nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 ist zum 15. April 2021 zu zahlen.“ ‘

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.

c) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 141“ durch die An-
gabe „§ 140“ ersetzt.

d) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Werkstatt
für behinderte Menschen“ die Wörter „oder bei einem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Bu-
ches“ eingefügt.ʻ

e) Die neue Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) § 141 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebe-
dürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pfle-
gekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom
Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplan-
verfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung
der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.“

bb) In § 141 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 142 Absatz 1
Satz 1, § 143 Absatz 1 Satz 1 und § 143a Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „und 141“ gestri-
chen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10523

cc) In § 145 Satz 4 werden die Wörter „§ 142 Absatz 1 Num-
mer 3“ durch die Wörter „§ 141 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.

8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

,c) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe einge-
fügt:

„§ 42b Mehrbedarfe“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben d
bis g.

cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

,h) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu
§ 136a eingefügt:

㤠136a Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab
dem Jahr 2020“.‘

dd) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben i
und j.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 27b wird wie folgt gefasst:

㤠27b

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst

1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,

2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren
notwendigen Lebensunterhalt.

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtun-
gen entspricht dem Umfang

1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei
Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der An-
lage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben,

2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Dritten Kapitels,

3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42
Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach
Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspau-
schale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzu-
wenden.

Drucksache 18/10523 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abde-
ckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach
§ 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Ab-
satz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die
Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach
diesem Kapitel,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens
27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28,

2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich be-
stehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.

Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an
die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern,
wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung
durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Ab-
satz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehen-
den Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu
gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung mo-
natlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.“‘

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

,10. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:

㤠27c

Sonderregelung für den Lebensunterhalt

(1) Für Leistungsberechtigte, die

1. minderjährig sind, nicht in einer Wohnung nach § 42a
Absatz 2 Satz 2 leben und denen Leistungen nach
Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht er-
bracht werden oder

2. volljährig sind und für die § 134 Absatz 4 des Neunten
Buches anzuwenden ist, weil ihnen Leistungen der
schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112
Absatz 1 Nummer 2 in besonderen Ausbildungsstätten
für Menschen mit Behinderungen über Tag und Nacht
erbracht werden,

bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
satz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
satz 3.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1
umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber
hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem
Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende
Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10523

(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt
gilt § 27b Absatz 2 bis 4.

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Be-
trag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungs-
berechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzu-
bringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 des Neunten Buches
und bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2
abzüglich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neunten
Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2
des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliede-
rungshilfe zu erstatten.“ ‘

d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe
„§ 42b“ ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

,c. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“‘

e) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „§ 42a“ durch die
Angabe „§ 42b“ ersetzt.

f) Nummer 15 wie folgt gefasst:

‚15. § 42a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unter-
kunft und Heizung bei

1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach
Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 und 4,

2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung
nach Nummer 1 leben, weil ihnen allein oder zu
zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche
Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung
nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden,
gelten die Absätze 5 und 6,

3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Woh-
nung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen
Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach
Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42
Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt
Absatz 7.

Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume,
die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich
getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die
Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen,
Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönli-
cher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsbe-
rechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung
überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind

Drucksache 18/10523 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Räume, die ihnen zusammen mit weiteren Personen zur
gemeinsamen Nutzung überlassen werden.“

b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 er-
setzt:

„(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in
Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben,
werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unter-
kunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berück-
sichtigt für

1. die persönlichen Räumlichkeiten, wenn sie allein
bewohnt werden, in voller Höhe, wenn sie von
zwei Personen bewohnt werden, jeweils hälftig,

2. die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die voll-
ständig oder teilweise möbliert zur Nutzung über-
lassen werden, in der sich daraus ergebenden Höhe,

3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-
schaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten
Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Ge-
meinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus
der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher
Aufteilung ergibt.

Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung
werden die auf die persönlichen Räumlichkeiten und
Gemeinschaftsräume nach Satz 1 entfallenden Anteile
als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tat-
sächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn
sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tat-
sächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines
Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbe-
reich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
Kapitel zuständigen Trägers nach § 46b nicht über-
schreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendun-
gen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, können um
bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwen-
dungen anerkannt werden, wenn die leistungsberech-
tigte Person die höheren Aufwendungen durch einen
Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kos-
ten nachweist für

1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,

2. Wohn- und Wohnnebenkosten und diese Kosten
im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen an-
gemessen sind,

3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen
Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur ge-
meinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung
mit Haushaltsgroßgeräten oder

4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren
für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Inter-
net.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/10523

Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2
bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit
lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unter-
kunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfal-
les angemessenen Umfang und hat der für die Ausfüh-
rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Trä-
ger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträ-
ger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu über-
nehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche
Antragstellung bei diesem Träger hin. Übersteigen die
tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheits-
grenze nach Absatz 5 Satz 4 um mehr als 25 Prozent,
umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
ches auch diese Aufwendungen.

(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer
sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
allein, sind höchstens die durchschnittlichen angemes-
senen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständig-
keitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuer-
kennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen
mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft,
sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Auf-
wendungen anzuerkennen, die die leistungsberechtigte
Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem
entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte.
Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Auf-
wendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt
werden, wenn

1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich
innerhalb von sechs Monaten in einer angemesse-
nen Wohnung untergebracht werden kann oder, so-
fern dies als nicht möglich erscheint, voraussicht-
lich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe
sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Un-
terbringung in einer sonstigen Unterkunft verfüg-
bar ist oder

2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen be-
inhaltet sind, die ansonsten über die Regelbedarfe
abzudecken wären.“ ‘

Drucksache 18/10523 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

g) Nummer 16 wie folgt gefasst:

‚16. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

㤠42b

Mehrbedarfe

(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abge-
deckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach
§ 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.

(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftli-
cher Mittagsverpflegung

1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56
des Neunten Buches,

2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches oder

3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturieren-
der Angebote

wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Mehraufwendungen je
Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung in der jeweiligen Fassung ergibt, abzüglich der Eigen-
beteiligung. Für die Höhe der Eigenbeteiligung ist der Be-
trag zugrunde zu legen, der sich nach § 9 Absatz 3 des Re-
gelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ergibt. Für die Ermittlung
des monatlichen Bedarfs sind fünf Arbeitstage je Woche
und 220 Arbeitstage je Kalenderjahr zugrunde zu legen.

(3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, de-
nen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen
oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden,
wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Re-
gelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist
der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort
genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen
Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen.
In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Ab-
satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1
bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die
Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht überstei-
gen.“‘

h) Nummer 17 wird aufgehoben.

i) Die Nummern 18 bis 39 werden die Nummern 17 bis 38.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/10523

j) Die neue Nummer 25 § 75 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Das Wort „erbringen“ wird durch das
Wort „bewilligen“ ersetzt.

bbbb) Die Wörter „zwischen einem Leistungser-
bringer und dem für den ansässigen Leis-
tungserbringer zuständigen Träger der So-
zialhilfe besteht“ werden durch die Wörter
„zwischen dem Träger des Leistungser-
bringers und dem für den Ort der Leis-
tungserbringung zuständigen Träger der
Sozialhilfe besteht“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ ein
Komma und die Wörter „soweit der Verband eine
entsprechende Vollmacht nachweist“ eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur sol-
che Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Per-
sonen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt
mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben be-
trauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die
Leistungserbringer sollen sich von Fach- und ande-
rem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben,
vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauer-
haften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen
Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1
des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Füh-
rungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszent-
ralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand
der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeug-
nisses und die Information, ob die das Führungs-
zeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 ge-
nannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur ver-
ändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-
nung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind
vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind
unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die
Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungser-
bringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens
drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer
Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen.“

Drucksache 18/10523 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bbb) In dem neuen Satz 10 werden nach dem Wort „anzu-
sehen“ ein Komma und die Wörter „auch soweit die
Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren
Drittels liegt“ eingefügt.

k) In der neuen Nummer 25 § 77a Absatz 1 wird das Wort „Vergü-
tungsvereinbarung“ durch die Wörter „Zahlung der vereinbarten
Vergütung“ ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf der
Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem
Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe be-
willigt worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von
Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 76 Absatz 3 Satz 2), richtet
sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem Leis-
tungsberechtigten vom zuständigen Träger der Sozialhilfe bewil-
ligt wurde.“

l) Die neue Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

,29. § 92 wird wie folgt gefasst:

㤠92

Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche
Ersparnis

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung
nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Drit-
ten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapi-
tel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete
Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr
und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen ver-
langt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Le-
bensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte
nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 ge-
nannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Be-
rücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen;
Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der
Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar,
wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3
und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der
Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen
und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Ein-
kommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des
Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die
Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen
der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt le-
benden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden,
wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich
längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung be-
darf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/10523

auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt ver-
bliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebens-
partners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen
unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun-
gen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Ver-
pflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche
Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von
den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung
der Mittel verlangt werden.“ ‘

m) Die neue Nummer 32 wie folgt gefasst:

,32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behindert im
Sinne von § 53“ durch die Wörter „in erheblichem Maße
zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des
Neunten Buches)“ ersetzt und werden die Wörter „Sechsten
und“ gestrichen.‘

n) Der neuen Nummer 37 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt und werden die Wörter „Bezug von Leistungen der Ein-
gliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches.“ angefügt.

o) Nach der neuen Nummer 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:

,39. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:

㤠136a

Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab
dem Jahr 2020

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapi-
tel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung
erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020
je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den
in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach
der Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbe-
darfsstufe 1 belaufen sich

1. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,

2. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,

3. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,

4. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und

5. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Ka-
lendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung
des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit,
sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Ka-
lendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen
nach Satz 1 erfolgen

Drucksache 18/10523 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres
2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2020,

2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der 35. Ka-
lenderwoche für den Meldezeitraum von Juli des je-
weiligen Vorjahres bis Juni des jeweils laufenden Jah-
res.

(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im
Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus

1. der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberech-
tigten,

2. multipliziert mit dem sich für das jeweilige Jahr erge-
benden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 und des für jeden
Kalendermonat jeweils geltenden Betrages der Regel-
bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum
ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalen-
dermonat nach Satz 1.

(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist
zum 15. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu zah-
len.“‘

p) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

‚40. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139

Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und
Heizung ab dem Jahr 2020

(1) Für Leistungsberechtige,

1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder
Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Ka-
pitel leistungsberechtigt sind und

2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben,
für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35
anerkannt werden,

sind, wenn

3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem
Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leis-
tungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und

4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als
persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkei-
ten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt,

für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Hei-
zung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu
berücksichtigen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/10523

(2) Leistungsberechtigten,

1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder
Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Ka-
pitel leistungsberechtigt sind und

2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unterkunft
und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen
sind,

sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach
dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leis-
tungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese
Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft
und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in
der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzun-
gen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 erfüllt.“ ‘

9. Artikel 14 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,§ 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt er-
setzt.

b) Nummer 5 wird aufgehoben.‘

10. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

b) Absatz 19 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwen-
dungen für ein Budget für Arbeit.“‘

c) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz 23 angefügt:

,(23) In der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionali-
sierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2395), das zuletzt durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, wird
in der Position Nummer 6 in der Spalte „Verwendungszweck“ die
Angabe „§ 145“ durch die Angabe „§ 228“ ersetzt.‘

11. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:

,(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsver-
fahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des

Drucksache 18/10523 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Sozialhilferecht“ werden ein Komma
und die Wörter „im Recht der Eingliederungshilfe“ und
nach den Wörtern „Zwölften Buch“ ein Komma und die
Wörter „dem Neunten Buch“ eingefügt.

bb) Die Wörter „im Recht der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung,“ werden gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die Wör-
ter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma eingefügt.

2. In § 103 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“ die Wörter
„der Eingliederungshilfe“ und ein Komma eingefügt.

3. In § 104 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Trägern“ die
Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma eingefügt.

4. In § 105 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern“ die Wörter
„der Eingliederungshilfe“ und ein Komma eingefügt.

5. In § 108 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
„Träger“ die Wörter „der Eingliederungshilfe“ und ein Komma
eingefügt.

6. In § 116 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 5 und 7 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort „Träger“ die Wörter „der Einglie-
derungshilfe oder“ eingefügt.‘

12. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in
die Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungsbeglei-
tung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Be-
nehmen.“

b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert
in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit den zuständigen
Landesbehörden Projekte zur modellhaften Erprobung der zum
1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach
Artikel 1 Teil 2 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen
der sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von ausgewähl-
ten Trägern der Eingliederungshilfe. Artikel 25a § 99 wird ab dem
Jahr 2019 in die modellhafte Erprobung einbezogen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales lässt die Erprobung wissen-
schaftlich untersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Res-
sortzuständigkeit berührt ist.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter-
sucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwicklung der jährlichen
Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungs-
hilfe auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Erhebungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10523

bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit
den Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersu-
chung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins
Benehmen. Dabei sollen insbesondere die finanziellen Auswir-
kungen der

1. verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung,

2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leis-
tungsanbieter,

3. neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die
Teilhabe an Bildung,

4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von
den Leistungen zum Lebensunterhalt,

5. Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfah-
rens sowie

6. Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für
behinderte Menschen

untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge-
sundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter-
sucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von
Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der
Eingliederungshilfe und legt dem Bundestag und dem Bundesrat
bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Unter-
suchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festle-
gungen

1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbe-
reiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2,

2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und
dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a
§ 99 Absatz 1 Satz 3 und

3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschrän-
kungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Ab-
satz 2 Satz 2 und Absatz 3

untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungs-
berechtigten Personenkreis des am 31. Dezember 2016 für die Ein-
gliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise
auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Arti-
kel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter-
sucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil den Leistungs-
berechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach
§ 42a Absatz 5 und 6 der nach Artikel 13 Nummer 16 geltenden
Fassung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahlten Regelsatz zur

Drucksache 18/10523 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eigenverantwortlichen Deckung von durch die Regelbedarfe abge-
deckten Bedarfen zur Verfügung steht, und berichtet im Jahr 2022
dem Bundestag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Unter-
suchung.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berich-
tet dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019
und 2022 zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach
den Absätzen 2 bis 4.“

13. Nach Artikel 25 wird folgender Artikel 25a eingefügt:

„Artikel 25a

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023

§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt gefasst:

㤠99

Leistungsberechtigter Personenkreis

(1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung
der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und see-
lischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den
Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der
Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur
Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die
Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensberei-
che nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung
möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit
personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit stei-
gender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres
Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung
ausreichend.

(2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, de-
nen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne
von Absatz 1 Satz 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Perso-
nen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in
weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen
nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in
weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen
auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich, ist
aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Un-
terstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leis-
tungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.

(3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschrän-
kung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisie-
rende notwendige Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4
maßgebend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/10523

(4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung,

6. häusliches Leben,

7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

8. bedeutende Lebensbereiche sowie

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist
die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum an-
dauernde Unterstützung durch eine anwesende Person. Bei Kindern und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Not-
wendigkeit von Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwick-
lung unberücksichtigt.

(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 er-
halten Personen, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 er-
füllen.

(7) Das Nähere über

1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2,

2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß
der jeweiligen Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und

3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4

bestimmt ein Bundesgesetz.“

14. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Artikel 2,“ die Angabe „7
Nummer 4a,“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft

1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Aus-
nahme von § 94 Absatz 1,

2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,

3. Artikel 10 Nummer 3,

4. die Artikel 13, 15 und 20.

Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433),
die zuletzt durch … geändert worden ist, außer Kraft.“

Drucksache 18/10523 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu
diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Ab-
satz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.“;

b) den Antrag auf Drucksache 18/10014 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 18/9672 abzulehnen.

Berlin, den 30. November 2016

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Kerstin Griese
Vorsitzende

Kerstin Tack
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/10523

Bericht der Abgeordneten Kerstin Tack

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9522 ist in der 190. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. September
2016 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den
Sportausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für Tourismus sowie den Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden. Der Haushaltsausschuss befasst sich darüber hinaus gemäß
§ 96 GOBT mit dem Gesetzentwurf. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung befasst sich gut-
achtlich mit der Vorlage.

Der Antrag auf Drucksache 18/10014 ist in der 196. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Oktober 2016
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen worden.

Der Antrag auf Drucksache 18/9672 ist in der 190. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. September 2016
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung sowie den Haushaltsausschuss überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit, der Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung und der Sportausschuss haben den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9522,
18/9954 in ihren Sitzungen am 30. November 2016 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des vorliegenden Änderungsantrages empfohlen. Der
Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 30. November 2016 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des vorliegenden Änderungsantrages emp-
fohlen. Der Innenausschuss und der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe haben den Gesetz-
entwurf in ihren Sitzungen am 30. November 2016 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag auf Drucksache 18/10014 in seiner
Sitzung am 30. November 2016 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Gesundheit, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung haben den Antrag auf
Drucksache 18/9672 in ihren Sitzungen am 30. November 2016 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ab-
lehnung des Antrags empfohlen.

Drucksache 18/10523 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Schwerpunkt dieses Gesetzes ist die Neufassung des SGB IX. Das SGB IX hat künftig die folgende Struktur:

Im SGB IX, Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen-
gefasst. Dieses allgemeine Recht wird durch zum Teil abweichungsfest ausgestaltete Regelungen im Sinne von
Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG innerhalb des SGB IX gestärkt.

Im SGB IX, Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere
Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird
insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.

Im SGB IX, Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das derzeit im Teil 2 des SGB IX
geregelt ist.

Dabei werden insbesondere die folgenden Inhalte umgesetzt:

Weiterentwicklung SGB IX, Teil 1

Das SGB IX, Teil 1 ist das Ergebnis einer fast drei Jahrzehnte währenden Diskussion über ein einheitliches Re-
habilitationsrecht für Menschen mit Behinderungen. Im Fokus stand dabei immer die Frage, ob für Rehabilitati-
onsleistungen ein neuer und eigenständiger Sozialleistungszweig mit einem eigenständigen Leistungsträger ge-
schaffen oder das bestehende, über alle Sozialleistungsgebiete ausstrahlende Behindertenrecht besser koordiniert
und übersichtlicher ausgestaltet werden sollte. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, an dem gegliederten
System festzuhalten. Er hat aber Vorkehrungen und Instrumente geschaffen, die Nachteile des gegliederten Sys-
tems zu reduzieren bzw. zu beseitigen. Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger und Konvergenz
der Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen sind Kernziele und Kernelemente des SGB IX. Das SGB IX ver-
pflichtet die Rehabilitationsträger auf gemeinsame Ziele und Instrumente.

Die vergangenen 15 Jahre seit Inkrafttreten des SGB IX haben aber gezeigt, dass Koordination, Kooperation und
Konvergenz nicht im ursprünglich gewünschten und erwarteten Umfang vollzogen werden. Die Folge sind Zu-
ständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern, unnötige Mehrfachbegutachtungen und zu lange Bearbeitungs-
zeiten der Anträge, die regelmäßig zu Lasten der Betroffenen gehen. Der „Teilhabebericht der Bundesregierung
über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderung“ vom 31. Juli 2013 beschreibt in der Praxis ein „kompli-
ziertes System von unterschiedlichen Trägerschaften und Zuständigkeiten“ und ein „Kompetenzgerangel unter-
schiedlicher Zuständigkeiten“.

Mit diesem Gesetz soll das SGB IX, Teil 1 gestärkt und verbindlicher ausgestaltet werden, ohne dabei das geglie-
derte System in Frage zu stellen. Im Einzelnen ist vorgesehen:

Im SGB IX, Teil 1 werden die allgemeinen, für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze normiert, während
die jeweiligen Leistungsgesetze ergänzende Verfahrensspezifika regeln.

Die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zu den Erstat-
tungsverfahren der Rehabilitationsträger untereinander werden geschärft und gelten künftig für alle Rehabilitati-
onsträger verbindlich.

Die Leistungskataloge zur Medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe
werden präzisiert und erweitert. Sie gelten künftig für alle Rehabilitationsträger, soweit sie für die jeweilige Leis-
tungsgruppe zuständig sind. Soweit die Rehabilitationsträger über diese Leistungskataloge abweichende Leistun-
gen erbringen, werden diese in den jeweiligen Leistungsgesetzen geregelt.

Die Rolle der Pflegeversicherung wird unter Beachtung des bewährten Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“
im Verfahren gestärkt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/10523

Im SGB IX, Teil 1 sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

Neudefinition des Behinderungsbegriffs

Der Behinderungsbegriff wird sprachlich an die Artikel 1 Satz 2 und die Präambel Buchstabe e) der UN-BRK
angepasst. Zwar lehnt sich der Behinderungsbegriff nach § 2 Absatz 1 SGB IX und § 3 BGG schon eng an die
„Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung“ an, die das Ziel der Teilhabe an den ver-
schiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt hat; allerdings kann der Behinderungs-
begriff im Hinblick auf die UN-BRK noch weiter konkretisiert werden. Mit der Neudefinition kommt vielmehr
zum Ausdruck, dass sich die Behinderung erst durch gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem
Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt manifestiert. Die Regelung korrespondiert dabei mit dem
angestrebten novellierten Behinderungsbegriff im Behinderungsgleichstellungsgesetz und gründet sich in ihrem
Verständnis wesentlich auf das bio-psychosoziale Modell der Weltgesundheitsorganisation, das der Internationa-
len Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit zugrundeliegt.

Der Behinderungsbegriff hat eine klärende und maßstabsbildende Funktion für die Rehabilitationsträger. Die per-
sönlichen Leistungsvoraussetzungen richten sich unverändert nach den geltenden Leistungsgesetzen.

Leistungen wie aus einer Hand gewähren – Teilhabeplanverfahren weiterentwickeln

Um „Leistungen wie aus einer Hand“ gewähren zu können und Nachteile des gegliederten Systems der Rehabili-
tation für die Menschen mit Behinderungen abzubauen, wird künftig für alle Rehabilitationsträger ein verbindli-
ches, partizipatives Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben. Ausgangspunkt des neuen Teilhabeplanverfahrens ist
die Zuständigkeitsnorm des § 14 SGB IX – alt als Kern des heutigen Teilhaberechts. Aufgrund von § 14 SGB IX
– alt kann für einen Antrag auf träger- oder leistungsgruppenübergreifende Teilhabeleistungen nur ein Träger
zuständig sein. Dieser Träger ist auch zuständig für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
und die Begutachtung. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass über den Antrag auf Teilhabeleistungen rechtzei-
tig und umfassend entschieden wird, auch wenn Einzelfragen der Zuständigkeit noch offen sind. Hierdurch kann
das Prinzip der „Leistungen wie aus einer Hand“ bei trägerübergreifenden Fallkonstellationen verwirklicht wer-
den. Als Ausgleich zu der strengen Zuständigkeitszuweisung werden stringente Möglichkeiten der Kostenerstat-
tung im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern geschaffen. Die Kostenerstattung umfasst die Auf-
wendungen für die Leistungen, die für die anderen beteiligten Rehabilitationsträger erbracht wurden und eine
Verwaltungskostenpauschale. Zur Verhinderung von „Verschiebebahnhöfen“ zu Lasten der Eingliederungshilfe
erhalten die Träger der Eingliederungshilfe gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern einen zusätzlichen
Zinsanspruch.

Das neue Teilhabeplanverfahren stellt die Verwaltungen der Rehabilitationsträger und die Leistungsberechtigten
vor große fachliche Herausforderungen. In den Verwaltungen werden zur Umsetzung des Verfahrens Qualifizie-
rungs- und Weiterbildungsmaßnahmen des Personals erforderlich sein. Damit korrespondiert die Einführung einer
flächendeckenden unabhängigen Teilhabeberatung. Menschen mit Behinderungen erhalten dadurch die Möglich-
keit, sich ergänzend zur Beratung durch die Rehabilitationsträger bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter
Leistungen unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern beraten zu lassen u. v. a. m.

Reform der Eingliederungshilfe – Integration der Eingliederungshilfe ins SGB IX, Teil 2

Mit diesem Gesetz erfolgt eine qualitative strukturelle Weiterentwicklung des Rechts der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderungen. Um das Leitbild einer inklusiven Gesellschaft und in diesem Zusammenhang ins-
besondere die Herausführung der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ auch sichtbar werden zu lassen,
wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und als neuer Teil 2 in das SGB IX integriert. Die
Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfolgt konsequent personenzentriert. Die Reform des Rechts der Ein-
gliederungshilfe hat auch Auswirkungen auf die Leistungen der Eingliederungshilfe im Sozialen Entschädigungs-
recht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), da insoweit die Regelungen des Teils 2 des SGB IX entspre-
chend zur Anwendung gebracht werden.

Die Eingliederungshilfe wird damit zwar formal aus dem Recht der Sozialhilfe ausgegliedert. Inhaltlich werden
deren Wesensmerkmale auch in dem neuen Recht erfüllt. Die Eingliederungshilfe bleibt Teil der öffentlichen
Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. Auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben
besteht eine staatliche Verpflichtung, jedem Menschen mit Behinderungen ein menschenwürdiges Leben zu er-

Drucksache 18/10523 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

möglichen. Diesem Auftrag trägt das Recht der Eingliederungshilfe auch künftig Rechnung. Die dem Nachrang-
grundsatz unterliegenden Leistungen der Eingliederungshilfe stellen das unterste soziale Leistungssystem für
Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen dar. Unter Wahrung des Individualitätsprinzips bestimmen
sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls; hierbei sind insbesondere die Art des Bedarfs, die
persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die eigenen Kräfte und Mittel zu berücksichtigen. Das Bedarfsde-
ckungsprinzip gilt ebenfalls. Die Eingliederungshilfe bleibt bedürftigkeitsabhängig, da Einkommen und Vermö-
gen des Menschen mit Behinderungen und bei minderjährigen Kindern der im Haushalt lebenden Eltern oder des
Elternteils im Rahmen des Beitrags zu berücksichtigen sind. Die Finanzierung erfolgt nach wie vor aus Steuer-
mitteln.

Mit der Integration der Eingliederungshilfe in das SGB IX, Teil 2 gehen die folgenden wesentlichen Änderungen
gegenüber dem derzeitigen Recht einher:

Von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung

Nach geltendem Recht beinhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe in vollstationären Einrichtungen eine
umfassende Versorgung und Betreuung. Sie gliedern sich in Maßnahmen der Eingliederungshilfe, den so genann-
ten Fachleistungen der Eingliederungshilfe, und in die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt ein-
schließlich Wohnen. Die Bedarfe wurden vielfach entlang der Logik stationär versus ambulant ermittelt und dem-
entsprechend die Leistungen gewährt.

Mit diesem Gesetz wird die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer perso-
nenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen ori-
entiert sich künftig nicht mehr an einer bestimmten Wohnform. Die Charakterisierung von Leistungen in ambu-
lante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe wird aufgehoben. Die notwendige Unter-
stützung soll sich – im Lichte insbesondere von Artikel 19 UN-BRK – unter ganzheitlicher Perspektive aus-
schließlich an dem individuellen Bedarf orientieren.

Neuregelung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes

Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem in der Sozialhilfe herausgeführt. Mit der Neuregelung des
Einkommens- und Vermögenseinsatzes wird sowohl zur Verbesserung der finanziellen Situation von Menschen
mit Behinderungen beigetragen, als auch ein neues transparentes System geschaffen, in dem ohne Unterscheidung
der Behinderungsart alle erforderlichen Fachleistungen gewährt werden.

Die bisherige einzelfallbezogene Beurteilung der finanziellen Situation wird durch eine Regelung abgelöst, bei
der ein vom Gesamteinkommen abhängiger Beitrag festgelegt wird. Alle Beträge, die für die Bemessung des
Beitrages ausschlaggebend sind, unterliegen automatisch einer Dynamisierung. Es wird sichergestellt, dass kein
Leistungsberechtigter im Leistungsbezug durch die Gesetzesänderung schlechter gestellt wird.

Die bisher schon einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungen der Eingliederungshilfe (z. B. heilpäda-
gogische Leistungen für Minderjährige sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM) bleiben
auch weiterhin einkommens- und vermögensunabhängig.

Ergänzend zu den Verbesserungen beim Einkommenseinsatz wird die Vermögensfreigrenze erhöht. Somit besteht
für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, die Leistungsverbesserung (teilweise)
nach und nach einem Vermögensaufbau (z. B. zur Alterssicherung) zuführen zu können. Einkommen und Ver-
mögen der Partner von Leistungsberechtigten bleiben – auch im Lichte von Artikel 23 UN-BRK – anrechnungs-
frei u. v. a. m.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. bewertet den Gesetzentwurf der Bundesregierung im Hinblick auf die UN-BRK als
Rückschritt. Einige gute und weitgehend unstrittige Teilregelungen im Bundesteilhabegesetz sollten jedoch mit
Maßgaben sofort verabschiedet werden, heißt es in dem Antrag. Dazu gehören: 1. Im Rahmen des Budgets für
Arbeit seien bedarfsgerechte Leistungen, die nicht finanziell gedeckelt würden, für Menschen mit Behinderungen
durch bundesweit einheitliche Regelungen zu garantieren. Unter den identischen Bedingungen sei ein Budget für
Ausbildung zu verwirklichen. 2. Ferner seien Früherkennung und Frühförderung weiter auszubauen. Einheitliche
Qualitätsstandards müssten für alle Anbieter verbindlich gelten. Die Beteiligung von Kindertagesstätten an der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/10523

Komplexleistung Frühförderung sei zu ermöglichen. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sei inklusiv aus-
zurichten. 3. Die Unabhängige Beratung sei als Rechtsanspruch festzuschreiben und verpflichtend barrierefrei
und entfristet auszugestalten. 4. Zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen sei der Qualifizierungsanspruch
auf alle stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen auszuweiten. Es sei zu regeln, dass Maß-
nahmen seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Beschäftigte mit Behinderungen beträfen, erst nach
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen umgesetzt würden.

Die vorgesehenen Mitwirkungsrechte für Werkstatträte seien darüber hinaus zu echten Mitbestimmungsrechten –
auch für die Beschäftigten mit Behinderungen in den Werkstätten – weiterzuentwickeln sowie ihre Tätigkeiten
finanziell langfristig zu sichern. Für die Frauenbeauftragten in Werkstätten seien langfristige finanzielle Förde-
rungen vorzusehen, um ihr Engagement und ihre Tätigkeiten abzusichern.

Zu Buchstabe c

Zur Begründung führt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u. a. an, dass das vorliegende Bundesteilhabe-
gesetz laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention
umsetzen solle, ohne eine „neue Ausgabendynamik“ zu erzeugen. Die konkreten Regelungen ließen aber darauf
schließen, dass bei dessen Erarbeitung der Kostenaspekt eine deutlich größere Rolle spiele als der Abbau von
Benachteiligungen behinderter Menschen. So werde z. B. das Ziel, behinderte Menschen, die Leistungen zur Teil-
habe benötigten, aus der Sozialhilfe herauszuholen, nur formell erfüllt. Die Eingliederungshilfe solle Teil des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden. Inhaltlich seien aber weiterhin die Grundsätze des Sozialhilferechts
prägend. In vielen Punkten bringe das Bundesteilhabegesetz keine Verbesserungen im Vergleich zur jetzigen
Eingliederungshilfe. Einige Neuregelungen führten sogar zu Verschlechterungen. Daher sei eine grundlegende
Überarbeitung des Gesetzentwurfs notwendig.

So müsse im Hinblick auf die Leistungsberechtigung gelten: Wer Unterstützung brauche, müsse diese auch be-
kommen. Die meisten sinnesbehinderten Menschen würden als Konsequenz aus der Neuregelung von Leistungen
ausgeschlossen und müssten künftig darauf hoffen, dass die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
sie als unterstützenswert einstuften. Das gelte zum Beispiel für die gehörlose Studentin, die nur in den Bereichen
Kommunikation und Bildung Unterstützung benötige. Ebenso ungeeignet sei die Regelung für Menschen mit
psychischen Behinderungen. Ferner sei das Recht auf Teilhabe ein universelles Menschenrecht, das nicht vom
aufenthaltsrechtlichen Status abhängig gemacht werden dürfe. Daher müssten auch behinderte Menschen, die
bisher lediglich Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten, den vollen Anspruch auf
Leistungen nach dem BTHG erhalten.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9522, 18/9954
sowie des Antrags auf Drucksache 18/9672 in seiner 86. Sitzung am 28. September 2016 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu den beiden Vorlagen beschlossen. Die Be-
ratung des Antrags auf Drucksache 18/10014 hat der Ausschuss in seiner 91. Sitzung aufgenommen und eine
öffentliche Anhörung von Sachverständigen auch zu dieser Vorlage beschlossen. Die Anhörung fand in der
92. Sitzung am 7. November 2016 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
18(11)801 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Deutscher Landkreistag

Deutscher Städte- und Gemeindebund

Deutscher Städtetag

Deutscher Gewerkschaftsbund

Bundesverband Lebenshilfe

Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe

Drucksache 18/10523 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren
Angehörigen e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS)

Deutscher Caritasverband e. V.

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde

Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention im Deutschen Institut für Menschenrechte

Sachverständige Janis McDavid

Sachverständige Prof. Dr. Felix Welti

Sachverständige Nancy Poser

Sachverständige Dr. Oliver Tolmein

Sachverständige Horst Frehe.

Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie Deutscher Städtetag äußern in ihrer
gemeinsamen Stellungnahme die Erwartung an ein Bundesteilhabegesetz, dass es ein modernes Teilhaberecht
nach den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention entwickele, Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger
stärke, die Ausgabedynamik dämpfe und keine neue Ausgabendynamik auslöse. Der Gesetzentwurf erfülle diese
Anforderungen bei Weitem nicht. Der Entwurf enthalte keine hinreichenden Maßnahmen, um die heutige Ausga-
bendynamik, die eine jährliche Steigerung von über 4 % umfasse, zu bremsen. Zugleich sei eine neue Ausgaben-
dynamik insbesondere bei folgenden Punkten des Entwurfs zu befürchten:

Die offene Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in der Eingliederungshilfe lasse eine Ausweitung des
leistungsberechtigten Personenkreises erwarten. Durch neue Leistungstatbestände vor allem im Bereich der Bil-
dung, der sozialen Teilhabe, der Mobilität und der Assistenz werde die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe
verstärkt. Richtiger wäre es stattdessen, die vorrangigen Regelsysteme inklusiv auszugestalten. Ferner halte der
Entwurf an der Diskriminierung pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht nur fest,
sondern erweitere sie zu Lasten der Eingliederungshilfe. Die Einführung aufwendiger Verfahren erfordere einen
beträchtlichen Personaleinsatz. Dies gelte auch für das neue Vertragsrecht, ohne dass damit ein unmittelbarer
Nutzen für die Leistungsberechtigten verbunden wäre. Die sachliche Zuständigkeit müsse richtigerweise durch
die Länder bestimmt werden, die neue Ausführungsgesetze erlassen müssten. Die Mehrbelastungen müssten den
Sozialhilfeträgern und den Trägern der neuen Eingliederungshilfe vollständig ausgeglichen werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) bedürfe dringend der Veränderung, um die im Koalitionsvertrag festge-
haltenen Ziele zu erreichen. Das Ziel, die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwi-
ckeln, werde in wesentlichen Teilen verfehlt. Ein modernes Teilhaberecht setze voraus, dass die Vorgaben der
UN-Behindertenrechtskonvention und dabei insbesondere der Inklusionsgedanke aufgegriffen werden. Das be-
deute, dass sich die für den jeweiligen Lebensbereich in erster Linie zuständigen Leistungsträger und Systeme für
die Belange von Menschen mit Behinderungen öffneten. Einen solchen Paradigmenwechsel enthalte der Entwurf
nicht. Auch das Erfordernis, die bisherige Ausgabendynamik zu dämpfen und keine neue Ausgabendynamik zu
schaffen, werde angesichts der erheblichen finanziellen Risiken nicht erfüllt. Schließlich ließen maßgebliche
Stellschrauben wie die völlig offene Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe
eine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises erwarten. Die neue Formulierung des Personenkreises
solle erst erprobt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/10523

Der Deutsche Gewerkschaftsbund verweist darauf, dass die Koalition erkannt habe, dass es umfangreicher Neu-
regelungen bedürfe, wenn man die UN-BRK in nationales Recht umsetzen wolle, um behinderten oder von Be-
hinderung bedrohten Menschen volle und umfassende Teilhabe zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf bleibe
aber hinter den Erwartungen zurück, die im Beteiligungsverfahren klar formuliert worden seien und die die Koa-
litionsparteien in ihrem Koalitionsvertrag geweckt hätten, wie auch hinter den selbstgesteckten Zielen des Ent-
wurfs. Insbesondere sei zu kritisieren, dass durch die Ausgestaltung des § 7 dem SGB IX die notwendigen ein-
heitlichen Teilhabeziele – die Beendigung der Divergenz des Rehabilitationsrechts, das Vorhalten eines gemein-
samen Rehabilitationsrechts sowie die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung bzw. Praxis des Re-
habilitationsrechts – genommen würden. Das SGB IX verliere damit seine Funktion als Leitgesetz für die Reha-
bilitation. Auch dürfe man Zweifel haben, ob die neuen Regelungen in §§ 14 bis 20 tatsächlich die bessere Koor-
dinierung der Leistungen herbeiführten. Die vorgesehenen Neuregelungen seien zum Teil kompliziert und büro-
kratisch und würden daher in der Praxis schwer umsetzbar und streitanfällig sein. Gleichzeitig setzten sie das
Prinzip „Leistungen wie aus einer Hand“ in bestimmten Fallkonstellation außer Kraft und ließen eine „Antrags-
splittung“ zu.

Enttäuschend seien zudem die in §§ 135 ff. gefassten Neuregelungen zur Einkommensanrechnung. Sie stellten
für die Leistungsberechtigten keine echte Verbesserung dar, sondern dienten alleine der Verwaltungs-vereinfa-
chung. Das von der Regierungskoalition gesteckte Ziel, die Menschen mit einer wesentlichen Behinderung aus
dem Fürsorgesystem herauszuführen, werde nicht erreicht. Dagegen sei die ab 2020 geplante Anrechnungsfreiheit
des Partnereinkommens des Leistungsberechtigten ein Lichtblick. Problematisch sei wiederum die Ausgestaltung
des neuen § 99. Durch die Einschränkung des Leistungsanspruchs auf Personen, deren Beeinträchtigung auf der
Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur beruhe, schienen alle behinderten Menschen mit seeli-
schen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen aus der Leistungsverpflichtung der Eingliederungshilfe heraus-
zufallen. Die Erläuterung in der Begründung sei hier für nicht ausreichend. Verstärkt werde dies dadurch, dass
gerade diese Personenkreise kaum die Merkmale erfüllten, die zu einer Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe
an der Gesellschaft im erheblichen Maße in mindestens fünf Lebensbereichen führten. In diesem Zusammenhang
müsse sichergestellt werden, dass die in § 99 Absatz 1 Satz 3 formulierte Kann-Regelung als zweifelsfrei an-
spruchsbegründend wirke. Sollte der Gesetzgeber von der „Fünf aus Neun“-Regel des § 99 nicht abweichen, so
müssten die möglichen Auswirkungen der Regelungen unbedingt einer intensiven Prüfung unterzogen werden,
die nicht erst mit zeitlichem Abstand zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern parallel zur Implementierung erfol-
gen müsse, um in der Praxis auftretende Nachbesserungsbedarfe zu dokumentieren und umgehend einer Lösung
zuzuführen.

Der Bundesverband Lebenshilfe fordert, dass das Nebeneinander von Eingliederungshilfe und Pflegeversiche-
rungsleistungen bestehen bleibe. Deshalb müsse die bestehende Regelung des § 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XII
beibehalten werden. Des Weiteren fordere die Lebenshilfe, dass keine Ausweitung der pauschalen Abgeltung der
Pflegeleistungen nach § 43a SGB XII auf Wohnformen des WBVG vorgenommen werde. Vielmehr müsse die
Regelung des § 43a SGB XI perspektivisch entfallen. Entsprechend sollte der aktuelle Anwendungsbereich des
§ 43a SGB XI ab 2020 nur noch für die Einrichtungen gelten, die diesen Status schon am 31.12.2019 innegehabt
hätten. Zur Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege rege die Lebenshilfe an, dass das vom Bundesrat
vorgeschlagene Lebenslagenmodell praxisorientiert weiterentwickelt werde, so dass keinem Leistungsberechtig-
ten Leistungsansprüche abgeschnitten würden. Ferner müsse zunächst die Definition des leistungsberechtigten
Personenkreises auf eine valide Grundlage gestellt und die hierfür benötigte wissenschaftliche Expertise unter
Beteiligung der Menschen mit Behinderung und ihrer Verbände sowie der Bundesbehindertenbeauftragten so
zügig wie möglich eingeholt werden. Solange diese valide Grundlage fehle, müssten die derzeitigen Regelungen
zum leistungsberechtigten Personenkreis beibehalten werden. Erst nach Auswertung der wissenschaftlichen Ex-
pertise und einer Erprobung neuer Zugangskriterien in der Praxis sei eine Änderung dieser Vorschriften vorzu-
nehmen. Weiter stellten die geplanten Regelungen zur Trennung der existenzsichernden Leistungen und der Fach-
leistungen der Eingliederungshilfe bislang keine anschlussfähige Weiterführung der Hilfen für die heute ca.
200.000 Menschen in stationären Einrichtungen dar. Hier bedürfe es insbesondere Änderungen in den Bereichen
Regelbedarfsstufe 1 für Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen, Eigenanteil bei gemeinschaftlicher Mit-
tagsverpflegung, Kosten der Unterkunft in gemeinschaftlichen Wohnformen der Eingliederungshilfe und keine
Abkehr vom Bruttoprinzip. Beim Wunsch- und Wahlrecht müssten die Regelungen in § 104 und § 116 Absatz 2
SGB IX RegE dringend geändert werden, da ansonsten das Wunsch- und Wahlrecht nicht erweitert, sondern wei-

Drucksache 18/10523 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ter eingeschränkt werde. Um das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung zu stärken, ihre selbst-
bestimmte Lebensgestaltung nicht weiter einzuschränken und ihre berechtigten Bedarfe zu decken, dürfe eine
„gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen“ ausschließlich mit Zustimmung des Leistungsberechtigten mög-
lich sein. Dies gelte insbesondere beim Wohnen und bei der Freizeit. Darüber hinaus müssten auch Leistungsbe-
rechtigten der Eingliederungshilfe, die nicht erwerbstätig seien, einen höheren Vermögensfreibetrag auch im Rah-
men der Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt eingeräumt bekommen.

Der Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe drängt auf Änderungen am Gesetzentwurf. Man erkenne
den schwierigen Versuch an, trotz Widerstreits verschiedener Interessenlagen ein Gesetz zu entwerfen, das einen
Interessenausgleich und eine nachhaltige Weiterentwicklung des geltenden Rechts im Lichte der UN-BRK
schaffe. Die Weiterentwicklung des Referentenentwurfes vom 26.4.2016 habe dazu geführt, dass sich in einigen
Regelungsbereichen tragbare Lösungen abzeichneten; an anderen Stellen bestehe nach wie vor erheblicher Nach-
besserungsbedarf. Insbesondere werde erwartet, dass mit einem aus der Sozialhilfe herausgelösten Bundesteilha-
begesetz die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet werde, das Wunsch- und Wahlrecht
der Menschen mit Behinderung hinsichtlich der Leistungen aus einem offenen Leistungskatalog gestärkt werde,
die Prinzipien der Personenzentrierung und der individuellen Bedarfsdeckung wirksam Umsetzung fänden, eine
selbstbestimmte Lebensplanung und Lebensführung vollumfänglich unterstützt werde, sich die Eingliederungs-
hilfe im Sinne eines individuellen Nachteilsausgleiches zu einer einkommens- und vermögensunabhängigen Leis-
tung weiterentwickele, die Rahmenbedingungen für die Arbeit der notwendigen Dienste und Einrichtungen für
Unterstützungsdienstleistungen unter Achtung ihrer Vielfalt, Unabhängigkeit und Selbständigkeit transparent,
auskömmlich und zukunftsorientiert gesichert würden und das BTHG nicht zu Einschränkungen gegenüber dem
geltenden Recht führen werde.

Die Fachverbände erwarteten, dass sich auch für die zahlenmäßig größte Personengruppe der Menschen mit geis-
tiger oder mehrfacher Behinderung Verbesserungen durch die Weiterentwicklung des Eingliederungshilferechtes
ergäben. Niemand dürfe wegen Art oder Schwere seiner Behinderung von den positiven Wirkungen der Weiter-
entwicklung des Eingliederungshilferechtes ausgeschlossen werden. Diesen Erwartungen werde der vorliegende
Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz noch nicht gerecht.

Es sei zu begrüßen, dass der Regierungsentwurf die Aktivitäts- und Teilhabebereiche der Internationalen Klassi-
fikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) vollständig als „Lebensbereiche“ im Zusam-
menhang der Bedarfsermittlung berücksichtige und nunmehr in mehreren Bestimmungen auf die volle, wirksame
und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-BRK abhebe. Misslungen sei
allerdings die Konkretisierung des leistungsberechtigten Personenkreises im Rahmen des zweistufigen Behinde-
rungsbegriffes, die fordere, dass in mindestens fünf der neun Lebensbereiche personeller oder technischer Unter-
stützungsbedarf vorliegen müsse, damit ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe.
Diese Anforderung würde den anspruchsberechtigten Personenkreis gegenüber dem heutigen Stand drastisch re-
duzieren. Die für besonders gelagerte Einzelfälle vorgesehene ermessensbezogene Öffnungsmöglichkeit heile
diesen grundsätzlichen Mangel nicht. Die Festlegung der Zugangskriterien dürfe erst nach gründlicher wissen-
schaftlicher Prüfung und Evaluation anhand des jetzt leistungsberechtigen Personenkreises erfolgen. Ferner seien
die Regelungen zum Zusammenspiel von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege in den
Entwürfen für das BTHG nicht akzeptabel. Hier fänden sich erhebliche Rückschritte gegenüber dem derzeitigen
Stand des Rechts. Es könne nicht hingenommen werden, dass die bestehende Gleichrangigkeit der Leistungen der
Eingliederungshilfe und der Pflege zugunsten eines prinzipiellen Vorranges der Pflege aufgegeben werden solle
u. v. a. m.

Die Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte begrüßt die im Kabinettsent-
wurf zum Bundesteilhabegesetz enthaltenen Neuerungen in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).
Der Entwurf zeige viele Verbesserungen für Menschen mit Behinderung in Werkstätten auf und werde grundsätz-
lich positiv bewertet. Notwendig sei eine stabile und tragfähige Finanzierung für die Werkstatträte Deutschland
sowie für die Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte. Man begrüße, dass die Finanzierung des Werk-
stattrates wie auch der regionalen und überregionalen Interessenvertretungen der Beschäftigten eine gesetzliche
Regelung in der WMVO gefunden habe. Nötig sei aber eine weitergehende Regelung, die die Zuständigkeiten
kläre. Die Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte und Werkstatträte Deutschland müssten über ein selbst
bestimmtes jährliches Budget verfügen können. Es sei gut, dass Mitbestimmungsrechte in die WMVO aufgenom-
men worden seien. Man brauche aber Mitbestimmung in weiteren Bereichen: Die Planung von Neu-, Um- und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10523

Erweiterungsbauten und die Einstellung von Fachpersonal sollten unter die Mitbestimmung fallen. Die Regelun-
gen zu begleitenden Maßnahmen und Fahrdiensten sollten neu in die Mitbestimmung aufgenommen werden.
Grundsätzlich begrüßenswert sei auch die Stärkung der Vermittlungsstelle. Durch sie sollten die Werkstattleitung
und der Werkstattrat in einem Streitfall im Bereich der Mitbestimmung zu einer Einigung kommen. Man fürchte
eine Aushebelung der Vermittlungsstelle, wenn es um Angelegenheiten gehe, die auch die Mitarbeitervertretung
bzw. den Betriebsrat beträfen. In diesen Fällen müssten die Werkstattleitung, Betriebsrat/Mitarbeitervertretung
und der Werkstattrat zu gleichen Teilen entscheiden. Komme es zu keiner Entscheidung, solle der Vermittlungs-
ausschuss angerufen werden u. v. a. m.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen unterstützt ausdrücklich das Ziel der
Bundesregierung, das „Recht der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu reformieren und zu einem mo-
dernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln“. Allerdings erreiche der Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag ver-
einbarten Ziele nicht. Eine Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen sei nur möglich,
wenn Bund, Länder und Kommunen gemeinsam an den Zielen des Koalitionsvertrages mitwirkten und die Leis-
tungen der Eingliederungshilfe ausreichend finanziert würden. Nur durch eine konsequente Umsetzung von Re-
gelungen auf Bundesebene könnten qualitativ hochwertige Leistungen für Menschen mit Behinderungen an jedem
Ort in der Bundesrepublik erbracht werden. Gleiche Lebenssachverhalte dürften auf Länderebene nicht unter-
schiedlich geregelt werden. Ferner dürfe es keine Reduzierung des leistungsberechtigten Personenkreises geben.
Die Neudefinition des Behinderungsbegriffs sei zu begrüßen. Die Definition dieses Personenkreises in § 99 SGB-
IX-E erfolge ICF-orientiert. Dies sei grundsätzlich erfreulich. Die Voraussetzungen, die an ein erhebliches Maß
an Teilhabeeinschränkung geknüpft würden, seien aber zu hoch angesetzt. Es sei davon auszugehen, dass diese
Regelung bestimmte Personengruppen von Leistungen der Eingliederungshilfe ausschließe, die bisher Anspruch
auf diese Leistungen hätten. Auch in Zukunft müssten individuelle Fallkonstellationen von Teilhabeeinschrän-
kungen Berücksichtigung finden und der Anspruch auf Leistungen möglich sein. Zwingend erhalten bleiben
müsse § 99 Absatz 4 SGB-IX-E. Dieser stelle sicher, dass die Vorschriften für den leistungsberechtigten Perso-
nenkreis der Eingliederungshilfe nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gälten.

Grundsätzlich sollte im Rahmen der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung die Weiterbe-
schäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich sein. Auch für
Werkstattbeschäftigte müsse die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelten. Ferner habe die Eng-
führung in § 219 Absatz 2 SGB-IX-E auf ein „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ als Zu-
gangskriterium zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor dem Hintergrund der UN-BRK keine Grundlage
mehr. Zudem werde im Gesetzentwurf der Personenkreis der Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nicht
ausreichend berücksichtigt. Aufgrund dessen sei eine konsequente Umsetzung der UN-BRK nicht möglich.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen fasst seine Anforderungen an das BTHG wie folgt zusammen: Menschen mit Behinde-
rung oder chronischer Erkrankung, die einen Teilhabebedarf hätten, müssten die Möglichkeit haben, auch Leis-
tungen der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen. Ihnen dürfe nicht von vornherein der Zugang zu diesen
Leistungen verwehrt werden, so wie es die Regelung des § 99 SGB IX n. F. für bestimmte Personengruppen zur
Folge hätte. Zumindest dürfe es insoweit keine höheren Hürden gegenüber der derzeitigen Rechtslage geben. Es
müsse eine bundeseinheitliche, ICF-basierte Bedarfsfeststellung stattfinden, die sich am persönlichen Bedarf des
einzelnen Betroffenen orientiere. Dabei müsse eine volle Bedarfsdeckung sichergestellt sein. Leistungen dürften
nicht eingeschränkt werden. Vielmehr sei wie bisher eine Regelung zu verankern, die für nicht geregelte bzw.
unerwartete Bedarfe einen offenen Leistungskatalog beinhalte. Ein echtes Wunsch- und Wahlrecht sei gesetzlich
zu verankern, das sich am subjektiven Willen des Betroffenen orientiere und nicht von vornherein durch Wirt-
schaftlichkeitsaspekte eingeengt werde. Insbesondere dürfe keine gemeinsame Erbringung einer Leistung an meh-
rere Personen ohne Einverständnis des einzelnen Betroffenen stattfinden. Dies gelte besonders für den Bereich
des Wohnens. Jeder müsse selbst entscheiden dürfen, wo und in welcher Wohnform er wohne. Eingliederungs-
hilfe und Pflegeleistungen müssten gleichrangig nebeneinander bestehen bleiben, so wie es § 13 Absatz 3 Satz 3
SGB XI in seiner geltenden Fassung im Ergebnis vorsehe. Menschen mit Behinderungen, die gleichzeitig Pflege-
bedarf hätten, dürften nicht von Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen werden. Die Leistungen der
Eingliederungshilfe müssten einkommens- und vermögens-unabhängig erbracht werden. Zumindest müsse im
BTHG ein klarer „Einstieg aus dem Ausstieg“ der Anrechnung erkennbar werden. Die Blindenhilfe sei im BTHG
zumindest im Hinblick auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen weiterzuentwickeln.

Drucksache 18/10523 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die BAG Selbsthilfe erkenne zwar den Willen der Bundesregierung an, die Inklusion von Menschen mit Behin-
derungen stärker voranzutreiben. Und in der Tat enthalte der Entwurf teilweise Einzelregelungen, die in die rich-
tige Richtung wiesen und gewisse Verbesserungen für manche Betroffenen bedeuten könnten, etwa die Anhebung
des Vermögensfreibetrages oder die geplante Etablierung einer unabhängigen Beratung. Zu bedauern sei jedoch,
dass der vorliegende Entwurf insgesamt betrachtet weit hinter den Erwartungen zurückbleibe.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation knüpft an dem Kernanliegen der Reform an, die trägerüber-
greifende Zusammenarbeit und Konvergenz des Reha-Rechts zu stärken. Dieses Ziel werde mit der Neufassung
des § 7 teilweise erreicht. Allerdings beziehe sich die sinnvolle Innovation „abweichungsfest“ (§ 7 Absatz 2) auf
die Kapitel 2 bis 4 – auf alle anderen Kapitel des Teils 1 nicht. Daher bleibe fraglich, ob das Gesetz insgesamt in
der Praxis zu der beabsichtigten Stärkung des in Teil 1 geregelten allgemeinen Rechts im Sinne von Artikel 84
Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes führen werde. Die Regelung, dass von Kapitel 4 (Koordinierung der Leistun-
gen) durch Landesrecht nicht abgewichen werden könne, entspreche zunächst dem formulierten Regelungsziel.
In der Gesetzesbegründung werde zu Recht darauf hingewiesen, dass Vorgaben über die Zusammenarbeit der
Rehabilitationsträger nur bundeseinheitlich geregelt werden könnten. Ohne solche Grundlagen sei eine wirksame
Kooperation der kommunalen Träger, der Landesträger und der Sozialversicherungsträger nicht möglich. Welche
Folgen die Neuregelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 – insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherung
und Sozialhilfe – darüber hinaus haben könne, bleibe allerdings offen. Dies gelte vor allem dann, wenn Grundla-
gen betroffen seien, die außerhalb von Kapitel 4 geregelt würden. Ohne verbindliche Vorgaben über die Zusam-
menarbeit als gemeinsamer Klammer für die weitere konkrete Umsetzung könne jedes Bundesland eigene Rege-
lungen unterschiedlich ausgestalten, losgelöst von für alle geltenden Grundlagen. Beispiele hierfür seien die
Handlungsfelder „Bedarfsermittlung“ und „Beratungsangebote“. Trägerübergreifende Regelungen z. B. durch ge-
meinsame Empfehlungen blieben so in ihrer Reichweite begrenzt. Es sei absehbar, dass sich gerade für die Sozi-
alversicherungsträger als bundesweit agierende Rehabilitationsträger die Komplexität, die Unübersichtlichkeit
und die Streitanfälligkeit im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern noch erhöhen würden. Für Menschen
mit Behinderungen würden vergleichbare Angebote so nicht sichergestellt werden können. Man schlage folgende
Änderung im Entwurf vor: Zu § 7: „(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den
für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in den Kapiteln
4 und 5 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“ u. v. a. m.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) begrüßt, dass die Bundes-
regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt habe, mit dem eines der großen sozialpolitischen Reformvorhaben des
Koalitionsvertrages für die 18. Legislaturperiode umgesetzt werden solle. Die Eingliederungshilfe sei in den ver-
gangenen Jahren dynamisch gewachsen und zur wichtigsten Leistung des SGB XII geworden. Gleichzeitig seien
die gesetzlichen Grundlagen noch weitgehend in überkommenen Strukturen verfangen. Es bedeute eine gesetz-
geberischen Herausforderung, den komplexen Zielkonflikt zwischen der Verbesserung der Rechtsstellung von
Menschen mit Behinderung auf der einen und der Dämpfung der Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe
auf der anderen Seite zu lösen. Anzuerkennen sei, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zahlreiche Vor-
schläge zur Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen aufgreife. Mit Sorge stelle die BAGüS jedoch fest,
dass sich diese Verbesserungen nur ungenügend auf die vorrangigen öffentlichen Sozialleistungssysteme und In-
stitutionen bezögen, die vorgesehenen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht ausreichten, um die erforderliche und
machbare Dämpfung der Ausgabendynamik zu erreichen, im Gegenteil durch die Einführung der Schiedsstellen-
fähigkeit der Leistungsvereinbarung das Demokratieprinzip durchbrochen werde und auch bei weiteren Regelun-
gen neue Kostendynamiken keinesfalls ausgeschlossen seien.

Der Gesetzentwurf selbst weise bis zum Jahr 2020 zusätzliche Mehrausgaben für die Leistungsträger aus. Ab dem
Jahr 2021 kalkuliere die Bundesregierung mit Entlastungen der Träger der Eingliederungshilfe von zunächst 71
Millionen Euro ansteigend auf rund 235 Millionen Euro im Jahr 2025. Diese Prognose sei nachvollziehbar. Es sei
auch zu begrüßen, dass das Gesetz die erforderlichen Grundlagen für diesen keinesfalls hinreichenden Dämp-
fungseffekt bereitstelle. Entscheidend aber sei, dass die Nettoausgaben der Eingliederungshilfe von 2010 bis 2015
von 12,5 Milliarden Euro um rund 25 Prozent auf 15,6 Milliarden Euro gestiegen seien. Künftig seien weitere
Kostensteigerungen und Nettoausgaben in Höhe von 19,6 Milliarden Euro im Jahr 2020 und von 24,5 Milliarden
Euro im Jahr 2025 zu erwarten. Diese Entwicklung werde selbst dann eintreten, wenn wider Erwarten die Ein-
schätzung der Bundesregierung zutreffen sollte, dass das neue Recht keine neue Kostendynamik auslöse. Hieran
bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Angesichts dieser Eckwerte werde das Ziel des Koalitionsvertrages nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/10523

erreicht, die Leistungsfähigkeit der Träger der Eingliederungshilfe und damit die Leistungen für die Menschen
mit Behinderung zu sichern.

Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Zielsetzung des Bundesteilhabegesetzes, die Eingliederungshilfe aus
dem Fürsorgesystem herauszulösen und als ein modernes Teilhabegesetz auszugestalten, in dessen Mittelpunkt
der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen stehe. Dieser Schritt gelinge durch die Herauslösung
der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und ihre Überführung in das Teilhaberecht des SGB IX. Künftig wür-
den Fachleistungen von existenzsichernden Leistungen getrennt. Das Leistungssystem solle konsequent an der
Personenzentrierung ausgerichtet werden. Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die bestehende Ausgaben-
dynamik der Eingliederungshilfe einzudämmen und einer künftigen Ausweitung der Ausgaben vorzubeugen. Der
Gesetzentwurf bewege sich in einem Spannungsfeld: Einerseits sollten Menschen mit Behinderung von der Ver-
besserung der Rahmenbedingungen des Leistungsrechts profitieren; andererseits sollten Einsparungen erzielt wer-
den. Eine Neugestaltung der Rahmenbedingungen sei in vielen Aspekten gelungen. Beispiele seien die Teilhabe
am Arbeitsleben, die Beratung oder die Ausgestaltung des Wunsch- und Wahlrechts. Zwei besonders wichtige
Probleme seien aber noch ungelöst. Das betreffe zum einen die Abgrenzung der Eingliederungshilfe von der
Pflege und zum anderen das Vorhaben, dass die Vergütungssätze für Leistungen der Eingliederungshilfe künftig
durch den Rahmenvertrag bestimmt werden sollten. Gleichzeitig solle es dabei bleiben, dass die Rahmenverträge
anders als im SGB XI nicht schiedsfähig seien und durch Landesverordnung ersetzt werden könnten, wenn keine
Einigung zustande komme. Das Leistungserbringungsrecht sei so auszugestalten, dass die Interessen von Leis-
tungsträgern und Leistungserbringern fair ausbalanciert würden. Insgesamt weise der Gesetzentwurf Licht- und
Schattenseiten auf.

Begrüßenswert sei, dass sich die Neudefinition des Behinderungsbegriffs im Unterschied zum Referentenentwurf
nun weitestgehend an die UN-Behindertenrechtskonvention anlehne. Dennoch sei das Kriterium der Abweichung
von einem für das Lebensalter typischen Zustand beibehalten worden. Dieses Kriterium sollte aus der Definition
herausgenommen werden, weil die verlässliche Bestimmung eines solchen Zustandes wissenschaftlich nicht mög-
lich sei.

Ferner begrüße es der Deutsche Caritasverband als Fortschritt, dass der Leistungszugang zur Eingliederungshilfe
in § 99 SGB-IX-E durch Orientierung an den Lebensbereichen der ICF erfolge. Der Gesetzentwurf definiere eine
Teilhabeeinschränkung dann als erheblich, wenn die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf der insge-
samt neun Lebensbereiche nach der ICF nicht ohne personelle oder technische Hilfe oder in mindestens drei
Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Hilfe nicht möglich sei. Der Gesetzentwurf lasse jedoch
keine Gründe dafür erkennen, warum die Erheblichkeitsschwelle bei Teilhabeeinschränkungen in fünf bzw. drei
von insgesamt neun Lebensbereichen gesetzt werde. Das im Gesetzentwurf vorgesehene System sei in Deutsch-
land in der Praxis bislang nicht erprobt. Es sei sicherzustellen, dass durch die neue Systematik keiner Person, die
bisher Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hatte, der Leistungszugang verwehrt werde. Dafür biete
die Ermessensregelung in § 99 Absatz 1 SGB-IX-E, nach der Personen, welche die eng formulierten Zugangsvo-
raussetzungen für die Eingliederungshilfe nicht erfüllten, Leistungen bewilligt werden könnten, noch keine Ge-
währ. Gefordert werde daher, die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung in den Jahren 2017 bis 2019 zu erpro-
ben, bevor sie zum 1.1.2020 fristgemäß Gesetzeskraft erlange. Menschen, die einen Antrag auf Eingliederungs-
hilfeleistungen stellten, sollten in Modellregionen parallel nach der alten und der neuen Systematik begutachtet
werden, um ihre Leistungsberechtigung festzustellen. Darüber hinaus begrüße es der Verband, dass das Wunsch-
und Wahlrecht durch die Kriterien der Angemessenheit der Wünsche und der Zumutbarkeit bei Abweichung von
Wünschen ausgestaltet werde. Es sei sachgerecht, dass bei einer Abweichung von den Wünschen der Leistungs-
berechtigten stets zuerst eine Zumutbarkeitsprüfung erfolgen müsse, welche die persönlichen, familiären, örtli-
chen und sozialräumlichen Umstände sowie die eigenen Ressourcen und Kräfte des Leistungsberechtigten in den
Blick nehme. Bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts sei sicherzustellen, dass die Wünsche der Leis-
tungsberechtigten stets den Wünschen ihrer Betreuer vorgingen u. v. a. m.

Der Deutsche Verein bekräftigt das Anliegen, die gleichberechtigte, selbstbestimmte Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) fortzuentwickeln. Dazu gehöre
insbesondere eine inklusive Ausrichtung der Regelsysteme, eine stringent durchgeführte, bei Bedarf trägerüber-
greifend wirkende Bedarfsermittlung und Hilfeplanung und eine nahtlose und zügige Leistungserbringung. Zu
ausgewählten Punkten des Gesetzentwurfs heißt es u. a.: Der Deutsche Verein nehme zur Kenntnis, dass die Zu-
ordnung der Leistungsgruppen zu den verschieden Rehabilitationsträgern in § 6 SGB-IX-E nahezu inhaltsgleich
übernommen worden sei. Die Organisation spricht sich dafür aus, dass die Pflegeversicherung als bedeutender

Drucksache 18/10523 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Träger von Leistungen für Menschen mit Behinderungen in die Koordinationsregeln des ersten Teils einbezogen
werde. Leistungen der Pflegeversicherung orientierten sich gerade mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und
dem neuen Begutachtungsassessments immer mehr an Teilhabe von (pflegebedürftigen) Menschen mit Behinde-
rung. Im Gesetzentwurf werde die Pflegeversicherung zwar in einzelne Regelungen einbezogen. Wende sich der
Mensch mit Behinderung zunächst an die Pflegeversicherung, griffen jedoch weder die auch im neuen Recht
übertragene Zuständigkeitsfiktion des § 14 SGB-IX-E, noch die koordinierenden Mechanismen der Teilhabepla-
nung. Gerade im Sinne der Konvergenz des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe für alle Menschen mit Behin-
derungen seien die Pflegeversicherung und die Träger der Hilfe zur Pflege in sämtliche koordinierende Regelun-
gen des Kapitel 1 bis 4 SGB IX einzubeziehen. Im Arbeitsbereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderung
solle auch die gesetzliche Rentenversicherung zuständiger Rehabilitationsträger sein. Ferner werde im Sinne der
Rechtseinheit empfohlen, die Bundesagentur für Arbeit auch als möglichen Rehabilitationsträger für Teilhabe an
Bildung festzulegen.

Ferner begrüße der Deutsche Verein, dass der Entwurf für die mit der aufgedrängten Zuständigkeit nach § 14
SGB-IX-E verbundene Leistungserbringung ein notwendiges Korrelat finden wolle. Nunmehr würden mit § 16
SGB-IX-E auch Erstattungsregeln zwischen den Rehabilitationsträgern geschaffen. Insbesondere begrüße man,
dass bei fehlerhafter Weiterleitung im Rahmen der Kostenerstattung auch die Aufwendungen für Verwaltungs-
kosten verlangt werden könnten. Neben der Pauschalierung solle auch die Möglichkeit der Darlegung der höheren
tatsächlichen Kosten zugelassen werden.

Zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB-IX-E wird das hinter der Schaffung ergänzen-
der, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiger Teilhabeberatung stehende Vorhaben begrüßt,
Menschen mit Behinderung im gegliederten Sozialrechtssystem von vornherein über mögliche individuelle Un-
terstützung zu informieren und die Realisierbarkeit koordinierter Leistungen zu stärken. Damit werde auch eine
Voraussetzung geschaffen, das Wunsch- und Wahlrecht besser ausüben zu können. Um eine bundesweit ver-
gleichbare Beratungsqualität gewährleisten zu können, sei dafür jedoch ein gewisses Maß an bundeseinheitlichen
Vorgaben notwendig. Ansonsten könne § 32 SGB-IX-E ins Leere laufen.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde er-
klärt, es sei ihr zentrales Anliegen, dass dabei auch Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen von mehr
Selbstbestimmung und umfangreicherer Teilhabe im Zuge der Umsetzung der UN-BRK in nationales Recht pro-
fitierten. Notwendig sei eine noch konkretere Orientierung des Bundesteilhabegesetzes an den Bedarfslagen und
Bedürfnissen dieser Personengruppe. Dazu müssten folgende Kernforderungen erfüllt werden: 1. Der Behinder-
tenbegriff sei UN-BRK-konform und ICF-orientiert zu formulieren. Eine Einschränkung des leistungsberechtig-
ten Personenkreises über die Definition von „durch Teilhabebeschränkungen betroffene Lebensbereiche“ sei will-
kürlich, ohne jede substantielle fachliche Begründung und müsse gestrichen werden. 2. Gleichberechtigte Teil-
habe und Inklusion in die Gemeinschaft: Die DGPPN vermisse den Verweis auf Multiprofessionalität, Gemein-
denähe oder ähnliche für die chancengerechte Teilhabe psychisch Kranker wesentlichen Aspekte; Formulierungen
sollten in den §§ 106 und 113 ergänzt werden. 3. Soziale Teilhabe/Eingliederungshilfe: Unterstützung wegen
Behinderung müsse als Nachteilsausgleich im Sinne der UN BRK ausgestaltet und deshalb unabhängig von Ein-
kommen und Vermögen geleistet werden. Instrumente zur Bedarfsermittlung müssten sich konsequent an der ICF
orientieren. Reha vor Pflege: Ein Vorrang der Pflege vor Reha in der Eingliederungshilfe sei inakzeptabel. 4. In-
klusiver Arbeitsmarkt: Die Einschränkung, dass Leistungsträger nicht zwingend Leistungen durch andere Leis-
tungsanbieter ermöglichen müssten, müsse gestrichen werden. Das Budget für Arbeit sei positiv; aber Lohnkos-
tenzuschuss müsse an den ortsüblichen Tariflohn gekoppelt sein; das Budget für Arbeit müsse allen Menschen
mit Behinderung offenstehen und gerade auch denjenigen, die nicht in der Lage seien, mindestens drei Stunden
täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein; Leistungen dürften nur mit Zustim-
mung der Leistungsberechtigten gepoolt werden. 5. Teilhabeplan und -konferenzen: Wesentlich sei die bundes-
weit einheitliche Gesamtplanung und -koordinierung aller am Teilhabeprozess beteiligten Leistungssysteme und
-träger und die Einführung bundeseinheitlicher Regeln für die Bearbeitung und Überwindung von Schnittstellen.
6. Psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungskontinuum: Eine Förderung von integrativen, sektor- sowie
settingübergreifenden Unterstützungs-, Behandlungs- und Rehabilitationsangeboten als Teil eines psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgungskontinuums inklusive von Modellen zur Peer-Beratung, Genesungsbeglei-
tung und Stärkung von Selbsthilfestrukturen.

Die Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention im Deutschen Institut für Menschenrechte kriti-
siert, dass die zentrale Begriffsbestimmung in Artikel 1 § 2 des Entwurfs in mehreren Aspekten von der UN-BRK

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/10523

abweiche. Hier würden im BTHG-Entwurf einerseits die Schwierigkeiten des zuletzt am 19. Juli 2016 geänderten
Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen beibehalten, andererseits werde durch Verände-
rungen im Wortlaut eine noch größere Diskrepanz zum Behinderungsbegriff der UN-BRK verursacht. Das sei aus
zwei Gründen problematisch: Nach der Konvention sei zum einen nicht nur eine „gleichberechtigte“ Teilhabe
Beurteilungsmaßstab, sondern die „volle, wirksame und gleichberechtigte“ Teilhabe; außerdem werde das Merk-
mal „langfristig“ in einer problematischen Verengung auf eine Sechs-Monats-Frist beschränkt. Zum anderen
werde es – im Sinne einer übergreifenden Systematik – im Zusammenhang des SGB IX versäumt, an geeigneter
und zentraler Stelle den weiten und dynamischen Behinderungsbegriff – zunächst unabhängig vom Leistungsrecht
– aus der UN-BRK im Sinne einer Leit- und Orientierungsfunktion auf der gesetzlichen Ebene zentral zu veran-
kern. Dieses Verständnis müsse für ein SGB IX mit und ohne BTHG leitend sein, aber auch für alle anderen
Systeme und politischen Handlungsfelder, die Eingliederungshilfefunktion für Menschen mit Behinderungen hät-
ten, etwa Arbeit, Gesundheit oder Bildung, und die bislang von einem Perspektivenwechsel durch die UN-BRK
noch wenig erfasst seien.

Die Konvention gehe davon aus, dass aus jeder langfristigen Beeinträchtigung Behinderungen entstehen könnten,
da auch aus vermeintlich kleinen Beeinträchtigungen gravierende Behinderungen in der gesellschaftlichen Teil-
habe erwachsen könnten – unabhängig davon, wie langandauernd diese Teilhabeeinschränkungen jeweils im Ein-
zelfall seien oder in welcher Frequenz sie aufträten. Diese Problematik werde verstärkt, weil die zusätzliche Re-
lativierung des Behinderungsbegriffs durch den Vergleich mit einem wie auch immer zu definierenden „altersty-
pischen Zustand“ dem Behinderungsbegriff der Konvention wesensfremd sei. Indirekt werde dadurch immer noch
auf Abweichungen gegenüber einem vermeintlichen Normalzustand fokussiert und der von der Konvention ge-
forderte Paradigmenwechsel weiter suspendiert. Man empfehle daher, an dieser zentralen Stelle zunächst den
Behinderungsbegriff der UN-BRK ohne Abstriche und im Wortlaut zu übernehmen.

Zu den leistungsberechtigten Personen: Ohne an dieser Stelle Einsparbestrebungen zu unterstellen, bärgen die
Regelungen des Artikel 1 § 99 die Gefahr, dass Menschen mit Behinderungen aus dem Leistungsbereich ganz
herausfallen. Die Schwelle für eine Leistungsberechtigung so hoch zu legen wie im Entwurf beabsichtigt, sei aus
menschenrechtlicher Sicht nicht vertretbar. Aus menschenrechtlicher Sicht sollte allein entscheidend sein, ob eine
längerfristige Beeinträchtigung vorliege, die zu einer Teilhabeeinschränkung führe. Dafür reiche die Behinderung
in einem Lebensbereich.

Der Sachverständige Janis McDavid fordert die umgehende Realisierung einer gleichberechtigten Teilhabe. Un-
terstützungsleistungen, wie die Eingliederungshilfe, die aufgrund einer Behinderung als Nachteilsausgleich gäl-
ten, müssten auch tatsächlich als Nachteilsausgleich fungieren und nicht einen neuen Nachteil kreieren, indem sie
Menschen mit Behinderung arm machten und hielten. Es stelle sich die Frage, warum die neuen Freigrenzen bei
ergänzender Hilfe zur Pflege nur für erwerbstätige Leistungsbezieher von Eingliederungshilfe gälten. Dies diskri-
miniere all diejenigen, die behinderungsbedingt nie hätten arbeiten können, oder die viele Jahre lang gearbeitet
hätten und behinderungsbedingt hätten aufhören müssen. Selbst wenn sie privat für die Zeit danach finanziell
vorgesorgt hätten, nütze dies wenig, wenn sie nach Erwerbstätigkeit in die niedrigeren Freigrenzen zurückfielen.
Hier werde eine Zweiklassengesellschaft aufgebaut. Es sei dringend notwendig, die Einkommens- und Vermö-
gensanrechnung in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege komplett aufzuheben. Fraglich sei auch, ob
es durch die vorgesehene Erhöhung der Freigrenzen beim Einkommen überhaupt zu einer spürbaren Verbesserung
für die Betroffenen komme. Beziehe sich die aktuelle Regelung auf einen Freibetrag von ca. 800 € monatlich
netto, sei mit dem BTHG-Entwurf nun geplant, ein Bruttoeinkommen anrechnungsfrei zu belassen. Nach Abzug
von Steuern, Sozialabgaben und behinderungsbedingtem Mehraufwand, sei es gerade für höhere Einkommen
evident, dass sich die Situation für Einige sogar verschlechtern werde. Eine Bestandsschutzklausel hinzuzufügen
wirke hier wie das Zugeständnis, dass es durchaus zu Verschlechterungen kommen könne. Die geplante schritt-
weise Anhebung des Schonvermögens von bisher 2.600 € (insgesamt!) auf 25.000 € und später auf 50.000 € sei
zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber völlig unzureichend. Man frage sich aber vor allem, wie man den
bei den vorgesehenen geringen Freigrenzen beim Einkommen überhaupt in die Lage versetzt werden solle, ein
solches Vermögen zu bilden. Sorge bereite die Vermögensgrenze vor allem als Freiberufler. Eine strikte Trennung
von Betriebs- und Privatvermögen gebe es bei Selbständigen nicht. Selbst bei 50.000 € – und schon gar nicht bei
25.000 € – lasse sich eine selbständige Tätigkeit nur schwer und mit Wettbewerbsnachteilen realisieren.

Der Sachverständige Prof. Dr. Felix Welti erläutert, dass Leistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur
Pflege sowie Pflegeleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und nach dem sozialen Entschädigungsrecht
Leistungen für behinderte Menschen seien. Für viele behinderte Menschen seien Pflegeleistungen notwendige

Drucksache 18/10523 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Voraussetzungen für Teilhabe und Selbstbestimmung. Es sei daher systematisch misslich, dass diese Leistungen
auch weiterhin nicht in die Koordination und Kooperation nach dem SGB IX Teil 1 einbezogen seien. Immerhin
geschehe dies durch einige neue Verweise punktuell. Problematisch sei zudem die Neubestimmung der Schnitt-
stelle zwischen Leistungen zur Teilhabe und Pflegeleistungen durch den vorgelegten Entwurf. Die Neufassung
der Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung werde nichts daran ändern, dass Pflegeleistungen und Leis-
tungen zur Teilhabe sich zwar notwendig ergänzten, aber keineswegs zwingend überschnitten. Somit berge die
vorgeschlagene Vorrangregelung die Gefahr lang anhaltender Rechtsunklarheit und der Nicht-Realisierung oder
Schmälerung bestehender Ansprüche. Die mit dem Pflegestärkungsgesetz III fortgeschriebene und noch erwei-
terte Regelung in § 43a SGB XI verstoße gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG und Artikel 19 UN-BRK. Sie
gefährde die Ziele des vorgelegten Entwurfs. Im Sinne einer konsistenten Gesetzgebung sollte § 43a SGB XI in
dem parallelen Gesetzgebungsverfahren zum PSG III gestrichen werden.

Zum Verhältnis zu den Leistungen zum Lebensunterhalt gibt der Sachverständige zu bedenken, dass der vorge-
legte Entwurf im Wesentlichen Vorschriften für Sach- und Dienstleistungen zur Teilhabe sowie zum Arbeitsrecht
regele. Er sei gleichwohl im Zusammenhang mit den Regelungen für Leistungen zum Lebensunterhalt behinderter
Menschen zu sehen. Durch die vorgesehene Trennung der Fachleistungen von den Leistungen zum Lebensunter-
halt im neuen Teil 2 werde die Bedeutung der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung ansteigen. Dies
sei problematisch, da die Grundsicherung einkommens- und vermögensabhängig sei. Durch die formelle Tren-
nung der Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe entstehe hier zudem eine neue Schnittstelle zwischen zwei Trä-
gern, die zu Rechtsunsicherheiten beitragen könne. Deutlich werde damit, dass sozialpolitisch, rechtssystematisch
und im Sinne von Artikel 28 UN-BRK eine für alle dauerhaft auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesene
behinderte Menschen zugängliche nicht bedürftigkeitsabhängige Sicherung des Lebensunterhalts sinnvoll wäre.
Dies sei insbesondere im Zusammenhang mit einer ohnehin zu diskutierenden Reform der Erwerbsminderungs-
rente zu diskutieren. Deren enge Anbindung an vorangegangene versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
schließe einen Teil behinderter erwerbsgeminderter Personen faktisch aus u. v. a. m.

Die Sachverständige Nancy Poser mahnt folgende Änderungen am Gesetzentwurf als unverzichtbar an: Die Ge-
meinsame Leistungserbringung im Bereich Persönlicher Assistenz dürfe nur mit Zustimmung der Betroffenen
erfolgen („Kein Zwangspoolen!“). Eine Klarstellung der Geltung von Artikel 19 UN-Behindertenrechtskonven-
tion sei notwendig („Keine Zwangseinweisungen in Heime mehr!“). Die Eingliederungshilfe müsse Hilfe zur
Pflege mitumfassen („Keine 2-Klassen-Gesellschaft bei Menschen mit Behinderung!“). Verbesserungen bei Ein-
kommens- und Vermögensanrechnung sowie Prüfung des Ausstiegs („Gleiches Geld für gleiche Arbeit!“) müss-
ten vorgenommen werden. Und es dürfe keine Einschränkung des Kreises der Leistungsberechtigten geben. („Wer
Hilfe braucht, muss sie bekommen!“).

Im Einzelnen u. a.: Die im BTHG-E enthaltenen Verbesserungen bei der Vermögensanrechnung sowie die längst
überfällige Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens kämen nach den derzeit ge-
planten Regelungen nicht allen Menschen mit Behinderung zugute: § 91 Abs. 1 SGB-IX-E regele den Nachrang
der Eingliederungshilfe. Wer neben Eingliederungshilfe auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beziehen
müsse, werde weiterhin nach den Regelungen des Sozialhilferechts behandelt. Der BTHG-E unterwerfe zwar im
Vergleich zum Referentenentwurf nunmehr die Leistungen zumindest für erwerbstätige Bezieher von Leistungen
beider Hilfearten vollständig den Regelungen der Eingliederungshilfe, um einen Anreiz zu schaffen, trotz schwe-
rer Beeinträchtigung eine Arbeit aufzunehmen. Trete jedoch im Laufe des Erwerbslebens behinderungsbedingt
eine volle Erwerbsminderung ein oder ende die Erwerbstätigkeit wegen Erreichens des Renteneintrittsalters, grif-
fen unmittelbar die Regelungen der Sozialhilfe. Könne ein Leistungsberechtigter von vorn herein nicht arbeiten,
weil z. B. die Behinderung dies nicht erlaube, unterliege er nach dem BTHG-E noch immer der Sozialhilfe ein-
schließlich des „Heiratsverbots“. Die Zuordnung von Hilfeleistungen zur Eingliederungshilfe oder Hilfe zur
Pflege sei zudem nach der bisher vorgesehenen Lösung der Abgrenzung nach dem Ort der Erbringung sowie dem
Schwerpunkt der Zielsetzung der Leistung (§ 91 Absatz 3 SGB-IX-E) nicht handhabbar und werde zu einem mas-
siven Anfall von Rechtsstreitigkeiten führen. Sachgerecht sei es deshalb, die Schnittstelle zwischen beiden Sys-
temen nach einem Lebensphasenmodell zu definieren. Der Vorschlag des Bundesrates scheine hier grundsätzlich
ein geeigneter Weg, jedoch nur unter den Bedingungen, dass auch Personen in Pflegeheimen Zugang zu Leistun-
gen der Eingliederungshilfe erhalten müssten. Es müsse zudem sichergestellt sein, dass Personen in allen Lebens-
lagen und jedem Alter effektiven Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe hätten (einschließlich Zugang
zum Teilhabeplanverfahren) u. a. m.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/10523

Der Sachverständige Dr. Oliver Tolmein fordert umfangreiche Änderungen am vorliegenden Gesetzentwurf der
Bundesregierung. Der Behinderungsbegriff der UN-BRK sei für das BTHG-E zu übernehmen. Ferner sei die
Gleichstellungsvorschrift des BTHG-E an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Die Einschränkung von Ein-
gliederungshilfe-Leistungen für ehrenamtliches Engagement sei zu streichen. Persönliche Assistenz sollte in einer
eigenen Vorschrift gesondert geregelt werden. Anders als jetzt vorgesehen solle zudem die Abgrenzung von
Pflege und EGL nach dem Entwurf des Bundesrates zu § 91 SGB 9 n. F. vorgenommen werden, der dafür aller-
dings zu modifizieren sei. Dieser Vorschlag enthalte zwar eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters,
die aber gegenüber dem jetzigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Betroffenen nicht benachteilige. Dar-
über hinaus sollten für Eingliederungshilfeleistungen keine Einkommen und Vermögen als Beitrag herangezogen
werden. Beim Persönlichen Budget sollte die Höhe des Budgets nicht in der Zielvereinbarung festgeschrieben
werden. Und die Schwerbehindertenvertretung müsse mit effektiven rechtlichen Handlungsmöglichkeiten ausge-
stattet werden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention verlange, das bundesdeutsche Behindertenrecht auf eine menschenrechtli-
che Basis zu stellen, heißt es u. a. zur Begründung. Die grundlegende Reform des SGB IX und die damit verbun-
dene Schaffung des Bundesteilhabegesetzes (hier: BTHG-E) setze diese Anforderung allerdings nicht um. Ange-
sichts der Tatsache, dass die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland seit 2009 geltendes Recht darstelle,
verfehle der Gesetzgeber damit auch das selbst gesteckte Ziel. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu
dem Ergebnis, der Behinderungsbegriff der UN-BRK sei für das BTHG-E zu übernehmen und die Gleichstel-
lungsvorschrift des BTHG-E an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Ferner sei die Einschränkung von Ein-
gliederungshilfe-Leistungen für ehrenamtliches Engagement zu streichen. Persönliche Assistenz solle in einer
eigenen Vorschrift gesondert geregelt werden. Die Abgrenzung von Pflege und EGL solle nach dem Entwurf des
Bundesrates zu § 91 SGB IX n. F. vorgenommen werden, der dafür zu modifizieren sei. Dieser Vorschlag enthalte
zwar eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, die aber gegenüber dem jetzigen Gesetzentwurf der
Bundesregierung die Betroffenen nicht benachteilige. Für Eingliederungshilfeleistungen sollten Einkommen und
Vermögen nicht als Beitrag herangezogen werden. Beim Persönlichen Budget solle die Höhe des Budgets nicht
in der Zielvereinbarung festgeschrieben werden. Und schließlich müsse die Schwerbehindertenvertretung mit ef-
fektiven rechtlichen Handlungsmöglichkeiten ausgestattet werden.

Der Sachverständige Horst Frehe kritisiert, dass der vorliegende Gesetzentwurf für ein neues Bundesteilhabege-
setz den Anforderungen aus der UN-BRK an eine volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung
gleichberechtigt mit anderen in vielerlei Hinsicht nicht gerecht werde. Es erscheine daher nachvollziehbar, wenn
behinderte Menschen in Deutschland auch nach den Änderungen zum Referentenentwurf mit diesem Entwurf
unzufrieden seien. Das FbJJ habe in mehrjähriger Arbeit einen tragfähigen und schlüssigen Entwurf für ein ‚Ge-
setz zur Sozialen Teilhabe‘ vorgelegt. Dieser Entwurf habe in der Öffentlichkeit viel Anklang gefunden. Umso
mehr enttäusche es, mitzuerleben, dass nur sehr wenige Elemente dieses Entwurfs Eingang in den dem Bundestag
vorgelegten Entwurf der Bundesregierung gefunden hätten. Die an dieser Stelle vorgelegten Änderungsvorschläge
umfassten lediglich die als unbedingt erforderlich angesehen Veränderungen, die verhindern hülfen, dass es zu
einer Verschlechterung komme bzw. die u. E. notwendige Verbesserungen vorsähen.

Die Anträge der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN griffen wesentliche Punkte der
Schwächen des Entwurfes auf. Berechtigter Personenkreis der EGH, die gemeinsame Leistungserbringung, die
Legaldefinition der Persönlichen Assistenz und die Veränderung der Einkommensanrechnung müssten unbedingt
verändert werden und – neben den konstruktiven Vorschlägen des Bundesrates – Eingang in den Entwurf finden,
um das BTHG auch für die Betroffenen zustimmungsfähig zu machen.

Weitere Einzelheiten der Stellungnahmen sind den Materialzusammenstellungen sowie den Protokollen der An-
hörungen zu entnehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9522, 18/9954 sowie die An-
träge auf Drucksachen 18/9672 und 18/10014 in seiner 98. Sitzung am 30. November 2016 abschließend beraten.

Drucksache 18/10523 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Deutschen Bundestag dabei mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9522, 18/9954 in geänderter Fas-
sung empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in dieser Sitzung dem Deutschen Bundestag darüber hinaus mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10014 empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in dieser Sitzung dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ebenfalls die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/9672 empfohlen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass das Bundesteilhabegesetz eines der großen sozialpoliti-
schen Reformvorhaben in dieser Wahlperiode darstelle. Mit der Reform werde die gesellschaftliche Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen deutlich gestärkt und die Ziele der UN-Behindertenrechts-
konvention weiter umgesetzt. Die Reform läute einen Systemwechsel ein, indem die heutige Eingliederungshilfe
aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und in das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt
werde. Damit werde das SGB IX zu einem neuen Leistungsgesetz aufgewertet. Zugleich seien damit entschei-
dende Verbesserungen für die heute knapp 700.000 Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen,
verbunden. Künftig könnten sie mehr von ihrem Einkommen und Vermögen zurücklegen. Ehepartner würden
nicht mehr zur Finanzierung herangezogen, wodurch das faktische Heiratshindernis für viele Menschen mit Be-
hinderungen beseitigt werde. Der Bund werde künftig rund 60 Millionen Euro in eine unabhängige Beratung
investieren, damit Betroffene und ihre Familien gut informiert und ausreichend unterstützt werden. Zudem stärke
man Werkstatträte und schaffe die Position der Frauenbeauftragten in Werkstätten, um geschlechtsspezifischer
Diskriminierung besser entgegentreten zu können.

Wer aus der Werkstatt auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln möchte, werde künftig von dem neuen „Budget für
Arbeit“ profitieren. Aus diesem Budget erhielten Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent
des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, wenn sie einen Werkstattbeschäftigten einstellen. Wer
wieder zurück in die Werkstatt wolle, verliere seine rentenrechtliche Absicherung nicht. Besonders wichtig sei es
den Koalitionsfraktionen gewesen, das Arbeitsförderungsgeld für die rund 300.000 Beschäftigten in Werkstätten
auf künftig 52 Euro zu verdoppeln. Zudem werde der Vermögensfreibetrag für Menschen, die nicht erwerbsfähig
sind und Leistungen der Sozialhilfe beziehen, von derzeit 2.600 auf 5.000 Euro angehoben – hiervon profitieren
zum Beispiel Bezieher der Blindenhilfe und viele Werkstattbeschäftigte. Zudem würden die neuen Leistungen für
Bildung auch für den Besuch weiterführender Schulen sowie für schulische berufliche Weiterbildung gelten.

In den parlamentarischen Beratungen konnten weitere Verbesserungen erzielt werden. So werde nochmals klar-
gestellt, dass der Zugang zur Eingliederungshilfe nicht eingeschränkt wird. Die geplante Regelung werde zunächst
wissenschaftlich evaluiert und in einem zweiten Schritt modellhaft in allen Bundesländern erprobt. Auf der
Grundlage gesicherter Daten werde eine neue Regelung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bis dahin bleibe es
bei der heute geltenden Regelung. Die geäußerten Sorgen von Verbänden hätten nochmals verdeutlicht, dass der
Umsetzungsbegleitung und Evaluierung eine entscheidende Rolle zukommen wird. Damit könne sichergestellt
werden, dass die Verbesserungen des Gesetzes tatsächlich auch bei den betroffenen Menschen ankommen. Dar-
über hinaus würden Leistungen der Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe auch in Zukunft nebeneinander
gewährt. Es werde gesetzlich festgeschrieben, dass es keinen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe
geben wird.

Nach Auffassung der Koalitionsfraktionen habe selbstbestimmtes Wohnen für die Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben herausragende Bedeutung. Deshalb habe man im Gesetz bei Gleichrangigkeit den Vorrang von Wohnfor-
men außerhalb von besonderen Wohnformen festgeschrieben. Zugleich nehme man bei mit dem Wohnen im Zu-
sammenhang stehenden Assistenzleistungen die Wünsche der Betroffenen stärker in den Blick. Das Wunsch- und
Wahlrecht werde damit nochmals stärker als Entscheidungsgrundlage für die Leistungsgewährung festgehalten.

Die Fraktion DIE LINKE. erkannte die Aufhebung der größten Kritikpunkte der Betroffenen und ihrer Organi-
sationen und Verbände durch die Änderungsanträge der Koalition zwar an, aber leider reichten diese bei weitem
nicht aus. Der Gesetzentwurf entspreche immer noch nicht der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere
dem Artikel 19 – Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Aktuelle Fälle zeigten die bereits

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/10523

bestehende Gefahr der Heimeinweisung gegen den eigenen Willen aus Kostengründen deutlich auf. Diese Gefahr
sei auch mit den neuen Regelungen nicht gebannt. Ebenso müsste die gemeinschaftliche Inanspruchnahme
(Zwangspooling) von Teilhabeleistungen weiterhin ablehnend bewertet werden. Diese würde zu erheblichen Ein-
schränkungen der Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen führen – beispielsweise bei der kulturellen
Teilhabe. Auch bei der freien Wahl der Wohnform würden die Betroffenen mit diesem Gesetzentwurf weiterhin
diskriminiert. Man dürfe die Kritik der Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen und Verbände
nicht ignorieren. Es gehe hier nicht um Wünsche, sondern um berechtigte und festgeschriebene Rechte gemäß der
UN-Behindertenrechtskonvention. Ziel müsse die selbstbestimmte, volle und wirksame Teilhabe der Menschen
sein.

Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bringt das Bundesteilhabegesetz nicht die groß
angekündigten Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen. Angesichts der UN- Behindertenrechtskon-
vention wäre es an der Zeit, behinderten Menschen endlich gleiche Rechte und Chancen zu garantieren, wie nicht-
behinderte Menschen sie selbstverständlich genießen. Das leiste das Teilhabegesetz bei Weitem nicht. Statt über
echte Verbesserungen zu diskutieren war man gezwungen, Verschlechterungen im Vergleich zum jetzigen Recht
abzuwehren.

Durch die Änderungsanträge würden zwar einige weitreichende Verschlechterungen für behinderte Menschen
verhindert. Dazu gehört u. a., dass die Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreises, die sogenannte „5
von 9“-Regelung, zunächst modellhaft erprobt werden soll.

Problematisch bleibe weiterhin, dass das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen einge-
schränkt werde. Eine gleichzeitige Leistungserbringung („Poolen“) für mehrere Personen würde zwar für den
höchstpersönlichen Bereich des Wohnens abgewendet werden. Bei der Freizeitgestaltung sei dies aber weiterhin
möglich, was strikt abgelehnt werde. Dies entspräche nicht Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, wo-
nach eine unabhängige Lebensführung gewährleistet sein müsse. Auch das ehrenamtliche Engagement von Men-
schen mit Behinderungen würde nicht gestärkt, da Assistenzleistungen nur finanziert würden, wenn Freunde, Fa-
milie und Bekannte dies nicht freiwillig und unentgeltlich leisten würden. So behindere man vor allem das ehren-
amtliche politische Engagement und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Anpassung der Überschrift an die neu gefasste Regelung. § 103 ist keine Sonderregelung mehr, sondern stellt
nunmehr den Regelfall für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf dar.

Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Anpassung an die Änderungen in Nummer 1 Buchstaben p1 und q1.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträgerin für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderun-
gen soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. In dieser Funktion unterstützt sie die Jobcenter, indem
sie den Rehabilitationsbedarf feststellt und einen Eingliederungsvorschlag unterbreitet. Die Jobcenter entscheiden
unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlags innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruf-
lichen Teilhabe. Die Leistungs- und Finanzierungsverantwortung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
verbleibt demnach grundsätzlich bei den Jobcentern. Die Jobcenter verfügen über detaillierte Kenntnisse zur Er-
werbsbiographie des Leistungsberechtigten. Mit der Ergänzung des Absatzes 3 wird sichergestellt, dass sich Ar-
beitsagenturen und Jobcenter unter Einbeziehung des Leistungsberechtigten in komplexen Fallkonstellationen zur
Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags im Rahmen einer „Fallkonferenz“ wie die übrigen Rehabilitations-
träger austauschen können, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX nicht in Betracht kommt. Die

Drucksache 18/10523 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sozialdatenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 23 Absatz 2 SGB IX zur Durchführung einer Teilhabeplan-
konferenz gelten in diesen Fällen entsprechend. An der gemeinsamen Beratung können in entsprechender An-
wendung von § 20 Absatz 3 die Beteiligten, Beistände und Vertrauenspersonen teilnehmen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c:

Die Koordinationsaufgabe des leistenden Rehabilitationsträgers muss auch die trägerübergreifende Beratung der
Feststellungen umfassen. Die trägerübergreifende Beratung wird durch die Vorschriften zur Erstellung des Teil-
habeplans nach § 19 SGB IX nochmals aufgegriffen, da im Fall der Trägermehrheit die beteiligten Rehabilitati-
onsträger im Benehmen miteinander die erforderlichen Leistungen feststellen. Die Ergänzung in § 15 Absatz 2
Satz 1 dient der Klarheit und dem besseren Verständnis der in § 15 SGB IX verankerten Koordinierungsverant-
wortung.

Zu Nummer 1 Buchstabe d:

Die Regelung dient dem Informationsaustausch zwischen den Rehabilitationsträgern und stellt sicher, dass der
leistende Rehabilitationsträger bei der Beauftragung von Gutachtern die Belange der beteiligten Rehabilitations-
träger berücksichtigen kann.

Zu Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:

Die Regelungen für den Teilhabeplan sind eng angelehnt an die von den Reha-Trägern erarbeitete Gemeinsame
Empfehlung „Reha-Prozess“ vom 1. August 2014 (abrufbar unter http://www.bar-frankfurt.de). Dort ist unter
„Anlass zur Erstellung eines Teilhabeplans“ auch geregelt „Ein Teilhabeplan ist auch zu erstellen, wenn dies der
Mensch mit Behinderung oder drohender Behinderung ausdrücklich wünscht.“ (§ 19 Absatz 2 Gemeinsame Emp-
fehlung Reha-Prozess, S. 26).

Ein Bürokratiemehraufwand ist damit nicht verbunden. Die im Gesetzentwurf in § 19 Absatz 2 SGB IX bereits
vorgesehenen Inhalte des Teilhabeplans sind üblicherweise im Rahmen der behördlichen Amtsermittlung zur
Vorbereitung der Verwaltungsentscheidung zu klären. Die Verwendung des von den Reha-Trägern selbst entwi-
ckelten Formulars „Teilhabeplan“ (Anlage 5 der Gemeinsamen Empfehlung Teilhabeplan, S. 50) stellt sicher,
dass kein überflüssiger Verwaltungsaufwand erforderlich wird.

Da die Erstellung des Teilhabeplans nur in entsprechender Anwendung des Satzes 2 erfolgt, bleibt es bei fehlender
Trägermehrheit bei der kurzen Entscheidungsfrist nach § 14 SGB IX. Die Regelungen für die Teilhabeplankon-
ferenz nach § 20 SGB IX und die hiermit verbundene Fristverlängerung für die Entscheidung auf 2 Monate nach
§ 20 Absatz 4 SGB IX werden nicht in Bezug genommen.

Zu Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass nach den allgemeinen Vorschriften über das Sozialverfahren die Er-
teilung von Ablichtungen des Teilhabeplans verlangt werden kann, soweit Akteneinsicht zu gewähren ist.

Zu Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa:

Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträgerin für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderun-
gen soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Leistungs- und Finanzierungsverantwortung für
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verbleibt jedoch grundsätzlich bei den Jobcentern. Die Jobcenter ver-
fügen über detaillierte Kenntnisse zur Erwerbsbiographie des Leistungsberechtigten. Mit der Ergänzung in Ab-
satz 1 wird sichergestellt, dass den Jobcentern ein Vorschlagsrecht zur Einberufung einer Teilhabeplankonferenz
zusteht. Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es den Jobcentern auf Wunsch oder mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten an der Teilhabeplankonferenz teilzunehmen.

Zu Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb:

Oft tragen Einschätzungen und Erfahrungen von sozialpsychiatrischen Diensten und psychiatrischen Kranken-
häusern, aber auch von anderen Leistungserbringern, wie Krankenpflegediensten und Suchtberatungsstellen zur
Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei. Auch sie sollten daher auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leis-
tungsberechtigten an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/10523

Zu Nummer 1 Buchstabe g:

Ist der Träger der Eingliederungshilfe in einer trägerübergreifenden Fallgestaltung der leistende Rehabilitations-
träger, so hat er im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens neben der Beteiligung der anderen Rehabilitationsträger
auch sicherzustellen, dass die ihn betreffenden Vorgaben nach dem Teil 2 SGB IX im Verfahren Beachtung fin-
den. Diese Erweiterung des Teilhabeplanverfahrens ist in diesen Fällen sachlich dadurch begründet, dass die Be-
darfslagen in der Eingliederungshilfe oft anspruchsvoller sind, als in anderen Bereichen der Rehabilitation. In der
Praxis wird dies in der Eingliederungshilfe dazu führen, dass die Teilhabeplankonferenz mit den beteiligten Re-
habilitationsträgern auch den zusätzlichen Vorschriften für die Gesamtplankonferenz entsprechen muss, da die
Verfahren im Regelfall miteinander „verbunden“ werden sollen (§ 119 Absatz 3 Satz 1 SGB IX). Dadurch erwei-
tert sich, wenn die Interessen der Leistungsberechtigten nicht entgegenstehen, der Kreis der Teilnehmer an der
Fallkonferenz. Hinzutreten können die Träger der Hilfe zur Pflege, die für die Grundsicherung nach dem 4. Ka-
pitel SGB XII zuständigen Stellen, Personen aus dem familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen
Umfeld der Leistungsberechtigten (§ 119 Absatz 4 SGB IX).

Zu Nummer 1 Buchstabe h:

Da die Beteiligung der zuständigen Pflegekasse am Teilhabeplanverfahren nach § 22 Absatz 2 ohnehin nur er-
folgt, soweit dies zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist, besteht keine Notwendigkeit für einen
weitergehenden Entscheidungsspielraum für den leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung der Pfle-
gekasse. In diesen Fällen ist die Beteiligung daher obligatorisch sicherzustellen. Zugleich wird mittels einer Klar-
stellung verdeutlicht, dass die Pflegekasse im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens nicht wie ein Rehabilitations-
träger beteiligt, sondern beratend mit einbezogen wird.

Zu Nummer 1 Buchstabe i:

Die Änderung erweitert die beispielhafte Aufzählung der ergänzenden Hilfen, die nach Maßgabe des Einzelfalls
erforderlich sind. Dadurch, dass das Training motorischer Fähigkeiten als notwendige Hilfe zu den Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben gehört, wird die Bedeutung der Bewegungsorientierung gestärkt. Bewegungsorien-
tiertes Training vertieft die motorischen Fähigkeiten und kann entscheidend sein, um den Menschen mit Behin-
derungen die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Zu Nummer 1 Buchstabe j:

Die für die Berufsbildung zuständigen Stellen, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, verlangen re-
gelmäßig, dass die Leistungen der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein aner-
kannten Ausbildungsberuf führen und verkürzt durchgeführt werden, mindestens zwei Drittel der üblichen Aus-
bildungszeit dauern müssen. Da die Ausbildungsinhalte zunehmend anspruchsvoller werden, beträgt die übliche
Ausbildungszeit in einzelnen Berufen, insbesondere im gewerblich-technischen Bereich, mittlerweile 3,5 Jahre.
Um die Chancen der Rehabilitanden zu steigern, einen Arbeitsplatz in einem neu erlernten Beruf zu erlangen, ist
es daher in diesen Fällen notwendig, die Dauer von Weiterbildungsmaßnahmen von bisher zwei Jahren auf zwei
Drittel der üblichen Ausbildungszeiten zu verlängern.

Zu Nummer 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe aa:

Das geltende Recht ermöglicht bereits, die Dauer des Berufsbildungsbereichs von 24 auf zwölf Monate zu ver-
kürzen, wenn das Ziel der beruflichen Bildung, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behin-
derungen soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, auch in dieser Zeit erreicht
werden kann (§ 57 Absatz 3). Doch auch die Notwendigkeit einer verkürzten beruflichen Bildung ist Menschen
mit Behinderungen nicht zu vermitteln, die bereits erfolgreich eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt, ausgeführt haben, diese Beschäftigung mit dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgeben muss-
ten und nun unmittelbar eine ihrem veränderten Leistungsvermögen angemessene Beschäftigung aufnehmen wol-
len. Deshalb ermöglicht die Anfügung in Satz 2, dass von dem Grundsatz, dass einer Leistung zur Beschäftigung
eine Leistung zur beruflichen Bildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leis-
tungsanbieter vorangegangen sein muss, abgewichen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits
über eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworbene und für die in Aussicht genommene Beschäftigung erfor-
derliche berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.

Drucksache 18/10523 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb:

Bereits heute ist es Praxis der Träger der Eingliederungshilfe, Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten für
behinderte Menschen nur bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze zu erbringen. Damit ermöglicht man den Werk-
stattbeschäftigten, wie Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine klare Ruhestandsperspektive. Nach
Beendigung der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen werden den Menschen in der Praxis
dem Lebensalter angemessene tagesstrukturierende Hilfen angeboten, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-
ben insoweit vorgehen. Die Regelung in Satz 3 ermöglicht aber in besonderen Einzelfällen auch künftig flexible
Übergänge aus dem Arbeitsleben.

Zu Nummer 1 Buchstabe l Doppelbuchstaben aa und bb:

Das Arbeitsförderungsgeld soll den Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte als Einkommen zur Verfügung
stehen und nicht durch die Anrechnung bei anderen Sozialleistungen wieder eingesetzt werden müssen. Darüber
hinaus dient die Regelung im Bereich der Sozialhilfe der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihr entfällt die jetzige
Regelung, wonach das Arbeitsförderungsgeld im Rahmen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen nach
dem SGB XII zunächst als Einkommen in die sozialhilferechtliche Bedürftigkeitsprüfung einzubeziehen und an-
schließend im Zusammenhang mit der Bereinigung des Einkommens wieder in Abzug zu bringen ist.

Zu Nummer 1 Buchstabe l Dreifachbuchstaben aaa und bbb:

Um eine Verbesserung der Einkommenssituation für alle Werkstattbeschäftigten zu erreichen, wird das mit dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Jahre 2001 eingeführte Arbeitsförderungsgeld um 26 Euro monatlich erhöht
und damit gegenüber dem bisherigen Betrag verdoppelt. Gleichzeitig wird der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu
dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, entsprechend um 26 Euro auf nunmehr 351 Euro angehoben.

Die Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes führt zu Mehrkosten in Höhe von 84 Millionen Euro im Jahr 2017,
86 Millionen Euro im Jahr 2018, 87 Millionen Euro im Jahr 2019 und 89 Millionen Euro im Jahr 2020. Die ent-
stehenden Mehrkosten durch die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes und durch die Erhöhung des Vermögens-
schonbetrages im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sollen insgesamt hälftig vom Bund und den Ländern/Gemein-
den übernommen werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe m:

Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten für andere Leistungsanbieter mit den in Absatz 2
genannten Maßgaben. Vorschriften für Werkstätten finden sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, in der Werk-
stättenverordnung und in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung.

Die Einfügung der Nummer 5 knüpft an die Annahme zur Mindestplatzzahl in Nummer 2 an. Für andere Leis-
tungsanbieter gibt es im Gegensatz zu den Werkstätten für behinderte Menschen, die in der Regel über mindestens
120 Plätze verfügen sollen, keine Mindestgröße. Auch bei anderen Leistungsanbietern sollen die dort beschäftig-
ten Menschen mit Behinderungen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte haben und zu ihrer Interessenvertre-
tung entsprechende Mitarbeitervertretungen wählen. Kleinere Anbieter sollen aber, wie kleinere Betriebe auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt auch, mit dieser Anforderung nicht überfrachtet werden. Deshalb ist es erforderlich,
eine Regelung zu treffen, ab welcher Beschäftigtenzahl eine Wahl der dem Werkstattrat vergleichbaren Interes-
senvertretung zu erfolgen hat. Für Betriebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sieht das Betriebsverfassungsge-
setz die Bildung einer betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten erst ab einer Zahl von fünf wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmern vor – § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) -, wobei der Betriebsrat in Betrieben mit
in der Regel 5 bis 20 Arbeitnehmern aus einer Person besteht (§ 9 BetrVG). Die Regelung, dass bei fünf bis 20
Wahlberechtigten die Interessenvertretung aus einem Mitglied besteht, ist an die Vorschrift des § 9 BetrVG an-
gelehnt. Ab einer Zahl von 21 Wahlberechtigten besteht die Interessenvertretung entsprechend der Mindestzahl
von Mitgliedern des Werkstattrats in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus drei Mitgliedern, und im wei-
teren – entsprechend der Staffelung nach der Größe der Werkstatt für behinderte Menschen in § 3 Absatz 1 der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – aus der entsprechenden, dort aufgeführten Zahl von Mitgliedern.

Die Einfügung der Nummer 6 trifft vor demselben Hintergrund eine entsprechende Regelung für die Wahl von
Frauenbeauftragten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/10523

Zu Nummer 1 Buchstabe n:

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung von § 99.

Zu Nummer 1 Buchstabe o:

Die Regelung wird dem § 56 SGB IX in der geltenden Fassung angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe p:

Die Änderung erweitert den Sachverstand des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

Zu Nummer 1 Buchstabe q:

Eingliederungshilfe und Pflege haben auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundsätzlich
unterschiedliche Aufgaben. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleich-
berechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe
und die Leistungen der Pflege sind grundsätzlich verschieden und stehen gleichrangig zueinander.

Die Regelungen zum Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungs-
hilfe finden sich in § 13 des Elften Buches.

Zu Nummer 1 Buchstabe r:

Die in Satz 2 vorgesehene Beibehaltung der Zuständigkeitsregelung bis zu einer abweichenden Bestimmung kann
dazu führen, dass die Festlegung der Länder, wer die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe wahrzuneh-
men hat, hinausgezögert wird. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung besteht für die
Länder ausreichend Zeit, die in Satz 1 vorgesehene Bestimmung durchzuführen.

Zu Nummer 1 Buchstabe s:

Die Änderung des § 98 folgt der Tatsache, dass mit dem zweiten Teil des Neunten Buches die Gliederung nach
ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistung für Menschen mit Behinderungen aufgegeben wird.

Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nun durchgängig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und entspricht
im Ergebnis weitestgehend der bisherigen Regelung zur örtlichen Zuständigkeit im Zwölften Kapitel des Zwölf-
ten Buches. Berücksichtigt wird nun jedoch insbesondere das jetzt in der Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz
bestehende Antragserfordernis.

Die bloße Änderung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit soll möglichst keine Änderung der Leistungs-
träger oder Unterbrechungen der Leistungen hervorrufen. Da wegen der weitest gehenden Beibehaltung der be-
stehenden Regelungen kaum Änderungen zu erwarten sind, andererseits jedoch erst nach Ausübung des Bestim-
mungsrechtes der Länder nach § 94 Absatz 1 Satz 1 feststeht, ob eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit
eintreten würde, sind die diesbezüglichen Entscheidungen den Ländern zu überlassen. Die Länder können diese
Zuständigkeitsprobleme durch die Regelung des Absatzes 1selber lösen, weil sie die Einrichtung der Behörden
jederzeit so regeln können, wie sie es für erforderlich halten.

Mit Absatz 3 wird der gewöhnliche Aufenthalt eines neu geborenen Kindes – wie bisher im Zwölften Buch – an
den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter angeknüpft. Wegen der fehlenden Möglichkeit der Bezugnahme auf eine
„stationäre Einrichtung“ im Recht der Eingliederungshilfe ist nun der Leistungsbezug „über Tag und Nacht“ ein-
gefügt worden. Gleichzeitig wird auf das nun bestehende Antragserfordernis im zweiten Teil des Neunten Buches
Bezug genommen.

Die bisherige Regelung in Absatz 5 (alt), die eine Ermächtigung für die Länder enthielt, abweichende Bestim-
mung zur örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Landes zu erlassen, wurde aufgehoben. Das Recht der Länder in
§ 94 Absatz 1 Satz 1, die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger zu bestimmen, beinhaltet das
Recht zur – abweichenden – Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit. Insofern bedarf es keiner gesonderten Re-
gelung.

Absatz 5 (bisher Absatz 6) wird gestrichen, da die Länder das von Ihnen erkannte Zuständigkeitsproblem selber
lösen können, weil sie die Einrichtung der Behörden jederzeit so regeln können, wie sie es für erforderlich halten.
Siehe dazu auch Begründung zu Absatz 1.

Drucksache 18/10523 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 1 Buchstabe t:

Bis zum Inkrafttreten der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises im Jahr 2023 wird der leis-
tungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften bestimmt, die am 31. Dezember
2019 im 6. Kapitel des Zwölften Buches und in der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliede-
rungshilfe-Verordnung geregelt. Die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung erhalten für den Zeitraum
von 2020 bis 2022 Gesetzesrang.

Zu dieser Neudefinition enthält Artikel 25a bereits eine richtungsweisende Regelung im Lichte der UN-Behin-
dertenrechtskonvention und in Orientierung an dem Klassifikationssystem der an der Internationalen Klassifika-
tion der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Damit die Neudefinition den jetzigen leistungs-
berechtigten Personenkreis abbildet, sollen auf der Grundlage dieser Regelung eine wissenschaftliche Untersu-
chung und eine modellhafte Erprobung nach Artikel 25 erfolgen, um die Regelung rechtzeitig vor dem Jahre 2023
durch Gesetz konkretisieren zu können.

Zu Nummer 1 Buchstabe u:

Zu Absatz 1:

Korrektur eines fehlerhaften Verweises und Klarstellung, dass auch Einrichtungen im Sinne des § 43a in Verbin-
dung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches von dieser Regelung umfasst sind.

Der angefügte Satz 3 trägt dazu bei, die Rechte pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen bei der Frage
ihrer Verlegung in Pflegeeinrichtungen zu stärken. Im Rahmen des partizipativen Gesamtplanverfahrens muss
damit der Leistungsberechtigte bereits bei der Entscheidung über das „ob“ der Leistungserbringung bei einem
anderen Leistungserbringer beteiligt werden.

Zu Absatz 2:

Allgemeines:

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege haben auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung
der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

In der Lebenssituation eines Menschen, der von Geburt an oder in seiner aktiven Erwerbsphase mit einer Behin-
derung konfrontiert wird, ist für Menschen mit Behinderung neben der Sozialen Teilhabe gerade die Teilhabe an
Bildung und die Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern, sei es am allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt
für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern. In dieser Lebensphase dominieren damit im Re-
gelfall die Leistungen der Eingliederungshilfe.

Ein Mensch, der hingegen erst im vorgerückten Alter Pflegebedürftigkeit und Behinderung erleidet, ist typischer-
weise von vorneherein im Wesentlichen auf Pflegeleistungen angewiesen.

Für diese Differenzierung der Lebenslagen ist die Regelung der Schnittstelle anhand des Alters der Leistungsbe-
rechtigten, anknüpfend an das Kriterium der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ein objekti-
ves und eindeutiges Kriterium. Sie ermöglicht eine einfache Zuordnung der Leistungen und trägt maßgeblich dazu
bei, Streitigkeiten über die Frage, welcher Leistungsträger zuständig ist, zu vermeiden. Die Regelung trägt zur
Förderung selbstbestimmter Lebensführung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft
bei.

Die Unterscheidung der verschiedenen Lebenslagen anhand der Regelaltersgrenze stellt zugleich einen sachlichen
Grund dar. So unterscheiden sich die Lebenslagen von Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten,
von den Lebenslagen von Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, grundlegend. Pflegebedürf-
tigkeit tritt in den meisten Fällen erst im hohen Alter ein, wenn die betroffene Person bereits aus dem Erwerbsle-
ben ausgeschieden ist, während Leistungen der Eingliederungshilfe deutlich früher in Anspruch genommen wer-
den. So lag zum Stichtag 31. Dezember 2014 das Durchschnittsalter der Empfängerinnen und Empfänger von
Leistungen der Hilfe zur Pflege bei ca. 75 Jahren. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Einglie-
derungshilfe waren dagegen zum Stichtag 31. Dezember 2014 durchschnittlich rund 36 Jahre alt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/10523

Menschen, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze Pflegebedürftigkeit und Behinderung erleiden, haben
grundsätzlich die Möglichkeit, für einen solchen Pflegefall Vorsorge zu treffen, um im Bedarfsfall aufgrund der
begrenzten Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung die weiteren Pflegeleistungen auch aus eigenen Mitteln
finanzieren zu können. Bei Personen, die von Geburt an oder in ihrer aktiven Erwerbsphase mit einer Behinderung
konfrontiert werden, kann dies nicht im gleichen Maße erwartet werden. Deshalb soll hier die Regelung, dass die
Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen, weitergelten und somit
das Herausführen aus der Fürsorge fortdauern, solange und soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht wer-
den können.

Bei der Gewährung von Leistungen sind die verschiedenen Lebenslagen von Menschen, die von Geburt an oder
in der aktiven Erwerbsphase mit einer Behinderung konfrontiert werden, die in einigen Fällen neben notwendigen
Leistungen der Eingliederungshilfe auch Pflegebedarf nach sich zieht, und von denjenigen, die erst im vorgerück-
ten Alter Pflegebedürftigkeit und Behinderung erleiden und typischerweise im Wesentlichen auf Pflegeleistungen
angewiesen sind, zu berücksichtigen. Für Menschen mit Behinderungen sollen die Leistungen der Pflege inhalt-
lich den Leistungen der Teilhabe zugeordnet werden, da sie mit darauf hinwirken, die Teilhabebeeinträchtigung
aufzuheben oder wenigstens zu mildern.

Zu Absatz 2 Satz 1:

Der erste Halbsatz regelt, dass bei Leistungsberechtigten nach Teil 2 des SGB IX, solange die Teilhabeziele nach
Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, die Leistungen der Eingliederungshilfe zugleich die
Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f des Zwölften Buches sowie den Entlastungsbetrag nach
den §§ 64i und 66 des Zwölften Buches umfassen.

Keine Anwendung findet die Regelung grundsätzlich auf Fälle, in denen neben der Eingliederungshilfe zugleich
Leistungen der (teil-)stationären Pflege erbracht werden. Leistungen der teilstationären Pflege werden im Unter-
schied zu den Leistungen der häuslichen Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachpflege erbracht, soweit die
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur
Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 64g SGB XII-E in der Fassung des PSG III).

Die Pflegeleistungen sind in diesen Fällen, soweit die Leistungen der teilstationären Pflege oder der Kurzzeit-
pflege nicht nur vorübergehend erbracht werden, in einem Umfang notwendig, der in der eigenen Häuslichkeit
nicht mehr sichergestellt werden kann. Im Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe dominieren die
pflegerischen Leistungen. Zur Sicherstellung einer adäquaten pflegerischen Versorgung ist es daher erforderlich,
dass in den Fällen eines nicht nur vorübergehenden Bezugs von Leistungen der teilstationären Pflege oder der
Kurzzeitpflege die pflegerischen Leistungen unmittelbar durch den zuständigen Leistungsträger erbracht werden.
Leistungslücken sind damit nicht verbunden, da Leistungsberechtigte in diesen Fällen ihre Leistungen durch den
jeweils zuständigen Leistungsträger erhalten.

Der zweite Halbsatz regelt, dass, soweit vor Erreichen der Altersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe er-
bracht worden sind, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Leistungen der Eingliederungshilfe weiterhin
die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen.

Diese Regelung trägt den Interessen der Leistungsberechtigten in zweierlei Hinsicht Rechnung: Erstens kommen
die gegenüber dem SGB XII günstigeren Regelung bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
zum Tragen. Die Rechtsposition soll für die Menschen, die von Geburt an oder in der aktiven Erwerbsphase mit
einer Behinderung konfrontiert werden, bewahrt bleiben, da deren spezifische Lebenslage grundsätzlich zu be-
rücksichtigen ist. Bei Menschen, die erst im vorgerückten Alter Pflegebedürftigkeit und Behinderung erleiden,
umfasst zwar die Eingliederungshilfe nicht die Hilfe zur Pflege, es bleibt jedoch weiterhin ein Zugang zu den
Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen, da grundsätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistun-
gen der Hilfe zur Pflege gleichrangig geleistet werden. Zweitens erfolgt die Leistungserbringung aus einer Hand.

Zu Absatz 2 Satz 2:

Es wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Regelung des Satzes 1 nicht endet, wenn der Leistungs-
berechtigte nur vorübergehend statt Leistungen der häuslichen Pflege Leistungen der (teil-)stationären Pflege oder
der Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt. Grundsätzlich sind Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurz-

Drucksache 18/10523 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zeitpflege nach dem Recht der Hilfe zur Pflege im Unterschied zum SGB XI zeitlich nicht befristet bzw. betrags-
mäßig begrenzt. Als vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu acht Wochen anzusehen; die Dauer orientiert sich
an der zeitlich befristeten Kurzzeitpflege nach dem Recht des SGB XI.

Zu Absatz 2 Satz 3:

Nach § 94 haben die Länder die für die Durchführung der Eingliederungshilfe zuständigen Träger der Eingliede-
rungshilfe zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass bereits nach geltenden Recht die Zuständigkeit der Leistungs-
träger für die Eingliederungshilfe einerseits und für die Hilfe zur Pflege unterschiedlich ausgestaltet ist und aus-
einanderfallen kann, werden die Länder ermächtigt, durch Landesrecht eine Kostenerstattungsregelung zu treffen.
Damit wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, im Falle auseinanderfallender Zuständigkeiten sicherzustellen,
dass kein Leistungsträger durch die Sonderregelung des § 103 Absatz 2 zusätzlich belastet wird.

Zu Nummer 1 Buchstabe v:

Die Änderungen tragen dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung, indem sie die Bedeu-
tung der Wohnform als elementaren Lebensraum hervorheben.

Zu Nummer 1 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa:

Die Ergänzung in Absatz 1 unterstreicht, dass bei der Summe aller bei der Würdigung des Einzelfalls zu berück-
sichtigenden Umstände auch die Wohnform eine Rolle spielt.

Zu Nummer 1 Buchstabe v Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 misst der gewünschten Wohnform im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine
besondere Bedeutung zu. Zudem wird zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Lebenssituation von Men-
schen mit Behinderungen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nachdrücklich und eigens gewürdigt werden
soll.

Zu Nummer 1 Buchstabe v Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:

Der neue Satz 3 misst dem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen, in denen ausschließlich Menschen
mit Behinderungen betreut werden, eine besondere Bedeutung zu. Im Lichte der UN-Behindertenrechtskonven-
tion sollen inklusive Angebote geschaffen werden, in denen Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbst-
bestimmtes Wohnen in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und
ohne Behinderungen im Quartier führen können. Daher ist dem Wohnen außerhalb einer besonderen Wohnform
der Vorzug zu geben, wenn im Rahmen der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung das Wohnen in und
außerhalb von besonderen Wohnformen gleich bewertet wird und der Leistungsberechtigte dies wünscht.

Mit dem neuen Satz 4 wird den Wünschen der leistungsberechtigten Person auch bei der gemeinsamen Inan-
spruchnahme eine besondere Bedeutung beigemessen, soweit diese im engen Zusammenhang mit dem Wohnen
steht und es damit um die Privatsphäre der leistungsberechtigten Person geht. Dies betrifft die Bereiche der Ge-
staltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung. In diesen ausgewählten Bereichen wird der
mit der gemeinsamen Inanspruchnahme auch verbundenen Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfeleistung
eine geringere Bedeutung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre eingeräumt.

Durch die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts hinsichtlich der mit dem Wohnen im Zusammenhang stehenden
Assistenzleistungen ergeben sich Mehrkosten für die Träger der Eingliederungshilfe im Umfang von rund 3,6
Mio. Euro jährlich.

Zu Nummer 1 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa:

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass in Bedarfsfällen unverändert auch Unterstützungsleistungen für den
Besuch weiterführender Schulen durch die Eingliederungshilfe erbracht werden können.

Zu Nummer 1 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb:

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbrachten
Leistungen auch heilpädagogische Maßnahmen und sonstige Maßnahmen umfassen, wenn sie der leistungsbe-
rechtigten Person den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/10523

Im Übrigen wird durch die Neufassung von § 112 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an der
bisherigen Regelung einer ausdrücklichen Verweisung auf die Gesamtplanung nicht mehr festgehalten. Auch
Menschen mit Behinderungen sollen sich wie Menschen ohne Behinderungen für weiterführende schulische und
hochschulische Angebote entscheiden können, ohne zuvor einen Leistungs- und Befähigungsnachweis erbringen
zu müssen. Die Regelungen zur Gesamtplanung bleiben davon unberührt.

Zu Nummer 1 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc:

Der neue Satz 4 stellt klar, dass die Eingliederungshilfe auch eine schulische oder hochschulische Zweitausbil-
dung unterstützen kann, wenn der erlernte Beruf aus behinderungsbedingten Gründen nicht mehr ausgeübt werden
kann.

Die Vorschrift orientiert sich an Härtefallregelungen in der Bundesausbildungsförderung.

Mit dem eingefügten Satz 5 wird geregelt, dass eine angemessene Hilfsmittelversorgung Teil der Leistungen zur
Teilhabe an Bildung ist. In allen anderen Leistungsgruppen sind entsprechende Regelungen zur Hilfsmittelver-
sorgung bereits vorgesehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben aaa bis ccc:

Die Änderungen führen zu geringfügigen, nicht bezifferbaren Mehrausgaben für die Träger der Eingliederungs-
hilfe.

Zu Nummer 1 Buchstabe w Doppelbuchstabe bb

Die Regelung erkennt an, dass es von der leistungsberechtigten Person nicht zu beeinflussende gewichtige Gründe
dafür geben kann, eine angestrebte schulische berufliche Weiterbildung nicht unmittelbar oder zeitnah an eine
bereits absolvierte Berufsausbildung anzuschließen. Dabei stehen behinderungsbedingte Gründe wie zum Bei-
spiel eine vorübergehende deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder hinzu gekommene weitere
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die es zuvor noch zu verarbeiten und zu kompensieren gilt, im Mittelpunkt.

Aber auch gewichtige familiäre Gründe, die sich einer Einflussnahme durch die leistungsberechtigte Person ent-
ziehen, können ursächlich dafür sein, dass eine geplante berufliche Weiterbildung aufgeschoben werden muss. In
diesen Fällen kommt den besonderen Umständen des Einzelfalls eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Die Vorschrift orientiert sich an Härtefallregelungen in der Bundesausbildungsförderung.

Zu Nummer 1 Buchstabe x:

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 1 Buchstabe y Doppelbuchstabe aa:

Mit der Änderung wird die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Pflegekassen
verbindlicher ausgestaltet. Künftig muss die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten
informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies für die Feststellung der Leistungen der
Eingliederungshilfe erforderlich ist. Zugleich wird mittels einer Klarstellung verdeutlicht, dass die Pflegekasse
im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nicht wie ein Rehabilitationsträger oder entsprechende andere Leistungs-
träger beteiligt, sondern beratend mit einbezogen wird.

Zu Nummer 1 Buchstabe y Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungen zu den §§ 119 und 121 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch, die sicherstellen, dass die Leistungsberechtigten mit über die Verwendung der Leistungen zum Le-
bensunterhalt bestimmt. Die Teilnahme des für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständigen Leistungsträger
ist verpflichtend.

Zu Nummer 1 Buchstabe z:

Die Regelung dient dem Ziel, Einvernehmen herzustellen über den Betrag, der den Leistungsberechtigten von
seinem Regelsatz als Barmittel verbleibt. Bei Barmitteln handelt es sich um sofort verfügbares Bargeld einschließ-
lich Bankguthaben. Mit der Regelung wird erreicht, dass die Leistungsberechtigen selber über die Verwendung
der Leistungen zum Lebensunterhalt bestimmen können. Damit wird auch ihre Selbstbestimmung gestärkt.

Drucksache 18/10523 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 1 Buchstabe a1 Doppelbuchstabe aa:

Die Ergänzung ist Teil eines abgestuften Verfahrens, das für alle Beteiligten zur Verbindlichkeit des Ergebnisses
der Beratung über den Anteil des Regelsatzes, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, führt.

In der Gesamtplankonferenz wird zunächst bei der Beratung über die Leistungserbringung unter Beteiligung der
jeweiligen Leistungserbringer auch über den Anteil des Regelsatzes beraten, der den Leistungsberechtigten als
Barmittel verbleibt. Das Ergebnis dieser Beratungen fließt in der weiteren Abfolge in den Gesamtplan ein. Die
Ergänzung des § 121 trägt dazu bei, dass dieses Ergebnis zu den Mindestinhalten des Gesamtplans gehört. Mit
dieser Dokumentation wird einerseits Transparenz geschaffen, andererseits dient sie dem Schutz des Leistungs-
berechtigten. Auf der Grundlage des Gesamtplans wird dann der Verwaltungsakt erlassen (§ 120).

Mit einer korrespondierenden Regelung im Vertragsrecht (§ 123 Absatz 4) wird eine Verbindlichkeit des im Ge-
samtplan dokumentierten Ergebnisses der Beratung für den Leistungserbringer geschaffen. Dort wird explizit
geregelt, dass die Leistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen sind. Bei
Nichtbeachtung der Verpflichtungen des Leistungserbringers greift das Recht zur Wirtschaftlichkeits- und Qua-
litätsprüfung nach § 128; auch die Sanktionsmöglichkeit nach § 129 besteht.

In ihrer Gesamtheit stellen die Regelungen damit sicher, dass die Leistungsberechtigten auch künftig über einen
Geldbetrag zur selbstbestimmten Verwendung verfügen können.

Zu Nummer 1 Buchstabe a1 Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung trägt dazu bei, das Recht der Leistungsberechtigten auf Partizipation zu stärken.

Zu Nummer 1 Buchstabe b1:

Mit der Änderung des Satz 1 wird klargestellt, dass die schriftliche Vereinbarung mit dem für den Ort der Leis-
tungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe geschlossen werden muss. Zur Vermeidung von
Missverständnissen und Verwechslungen mit der Aufgabe der Leistungserbringer wird darüber hinaus Satz 1 da-
hingehend präzisiert, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
bewilligt.

Soweit nach Satz 2 die schriftliche Vereinbarung auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem
Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden kann, hat der Verband zusätzlich seine Legi-
timation durch eine entsprechende Vollmacht nachzuweisen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c1 Doppelbuchstabe aa:

Mit der Ergänzung der Regelung zum externen Vergleich wird klargestellt, dass tariflich vereinbarte Vergütungen
und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auch in den Fällen, in denen die Vergütung aus die-
sem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen. Im Rahmen
der Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit der Vergütungsforderung muss daher der Träger der Ein-
gliederungshilfe die Tarifbindung zugunsten des Leistungserbringers berücksichtigen.

Das Bundessozialgericht hat zum Recht des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entschieden, dass von
einer wirtschaftlichen Betriebsführung ohne weitere Prüfung ausgegangen werden kann, wenn der geforderte
Pflegesatz im unteren Drittel der Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen liegt.

Die Vertragsrechte des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und SGB XI sind kompatibel und haben
eine vergleichbare Interessenlage, die jeweiligen Leistungen wirtschaftlich und leistungsrecht zu erbringen. Dem-
entsprechend bestimmt zum Beispiel § 75 Absatz 5 Satz 1 SGB XII, dass bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen
im Sinne des § 72 SGB XI sich u. a. Inhalt, Umfang und Vergütung der Pflegeleistungen auch in der Sozialhilfe
nach den Vorschriften des SGB XI zur Pflegevergütung richten, soweit das SGB XII nicht weitergehende Leis-
tungen erbringt.

Aufgrund dieser vergleichbaren Interessenlage sind die vom Bundessozialgericht zum SGB XI aufgestellten
Grundsätze zum externen Vergleich auch im Vertragsrecht des SGB XII anzuwenden (so auch Landessozialge-
richt München, Urteil vom 24. November 2011, Az L 8 SO 135/10 KL). Im Hinblick auf die Bedeutung werden
gesetzliche Vorgaben zum externen Vergleich nicht nur in das Vertragsrecht des SGB XII, sondern auch in das
künftige Vertragsrecht der Eingliederungshilfe aufgenommen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/10523

Die Vorschrift setzt zunächst vergleichbare Leistungserbringer voraus. Leistungserbringer sind vergleichbar, so-
weit diese für einen gleichen Personenkreis von Leistungsberechtigten ein weitgehend inhaltsgleiches Leistungs-
angebot vorhalten. Leistungserbringer, die andere Leistungen für die gleiche Personengruppe erbringen bezie-
hungsweise Leistungserbringer, deren Angebot sich an Personengruppen richtet, die andere Leistungen benötigen,
sind nicht vergleichbar.

Liegt die geforderte Vergütung im unteren Drittel dieses Vergleichs, ist von der wirtschaftlichen Angemessenheit
auszugehen.

Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Forderung
trotzdem wirtschaftlich angemessen ist. Auch eine Vergütungsforderung, die oberhalb des unteren Drittels liegt,
kann leistungsgerecht sein, wenn sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht
und dieser wirtschaftlich angemessen ist. Ein solch gerechtfertigter höherer Aufwand kann sich insbesondere aus
besonderen Leistungsangeboten ergeben, die einen höheren Personalschlüssel oder besonders qualifiziertes Per-
sonal erfordern. Auch die Lage und Größe einer Einrichtung kann eine höhere Vergütungsforderung rechtfertigen,
wenn sich wirtschaftliche Nachteile aus der Lage oder dem Zuschnitt der Einrichtung ergeben und die Leistung
nicht ohne den vergleichsweise teuren Leistungserbringer erbracht werden kann. Die maßgeblichen Kriterien für
den externen Vergleich im SGB XI sind in § 84 Absatz 2 Satz 7 geregelt; danach sind nur die Einrichtungen zu
vergleichen, die nach Art und Größe sowohl hinsichtlich der in § 84 Absatz 5 SGB XI geregelten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale (unter anderem Personenkreis sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die zu erwarten
sind) im Wesentlichen gleichartig sind.

Die Einhaltung einer Tarifbindung und ein daraus entstehender höherer Personalkostenaufwand genügen stets den
Grundsätzen wirtschaftlichen Betriebsführung, das heißt auch in den Fällen, in denen die geforderte Vergütung
allein aus diesem Grunde nicht im unteren Drittel liegt.

Für die Beurteilung der Frage, ob der höhere Personalkostenaufwand auf die Tarifbindung zurückgeht, hat der
Leistungsanbieter dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des externen Vergleichs auch die Gründe nach-
vollziehbar und plausibel dazulegen, die die höhere Vergütung angemessen erscheinen lassen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c1 Doppelbuchstabe bb:

Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Staates. Dies gilt
insbesondere für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. So verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention
geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen jeden Alters sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch.

Diesem Auftrag kommt der Gesetzentwurf in Artikel 1 § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
der das Vertragsrecht für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX regelt, und
in den Artikeln 11 und 13 jeweils mit der Änderung § 75 SGB XII nach, der das Leistungserbringungsrecht auch
für Leistungen der Träger der Sozialhilfe regelt. Nach § 124 SGB IX sind nur solche Personen zur Beschäftigung
und zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe geeignet, die nicht wegen Straftaten gegen die sexu-
elle und persönliche Selbstbestimmung vorbestraft sind. Die in Satz 3 genannten Straftaten berücksichtigen die
Tatsache, dass auch erwachsene Menschen mit Behinderungen genauso wie Kinder und Jugendliche in einem
besonderen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zur betreuenden Person stehen können. Die Leistungser-
bringer müssen in der Lage sein, die Geeignetheit des Personals zu prüfen und sich nicht nur auf eine Selbstaus-
kunft der betroffenen Personen verlassen zu müssen. Ohne die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses wäre
es dem Leistungserbringer nicht möglich, auf andere Weise die Geeignetheit des Personals zu überprüfen.

Mit der Ergänzung des Absatzes 2 wird sichergestellt, dass Leistungserbringer sowohl vor der erstmaligen Auf-
nahme einer Tätigkeit als auch nach Aufnahme einer Tätigkeit in regelmäßigen Abständen die Eignung der Person
durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu überprüfen haben.

Mit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgt zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der
Mitarbeiter oder der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter. Dieser Eingriff ist aber zum Schutz der Menschen mit Be-
hinderungen vor sexuellen Übergriffen gerechtfertigt. Die Nutzung der Daten aus dem erweiterten Führungszeug-
nis muss aber restriktiv erfolgen. Soweit die Einsichtnahme erfolgt, darf der Leistungserbringer nur die relevanten
Daten speichern, verändern und nutzen. Die Daten sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Die Sätze
8 und 9 regeln, wann die Daten spätestens durch den Leistungserbringer zu löschen sind.

Drucksache 18/10523 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 1 Buchstabe d1:

Die Änderung in Satz 1 ist erforderlich, da nicht mit der Vergütungsvereinbarung, sondern erst mit der Zahlung
der vereinbarten Vergütung alle während des Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche als abgegolten
gelten können. Mit den neuen Sätzen 2 und 3 wird klargestellt, dass sich die zu zahlende Vergütung nach Maßgabe
der tatsächlich bewilligten Leistung bestimmt.

Zu Nummer 1 Buchstabe e1:

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Sonderregelung des § 134 findet auf alle Leistungen der Teilhabe
an Bildung gemäß 112 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Anwendung.

Zu Nummer 1 Buchstabe f1:

Absatz 1 regelt die Einkommensheranziehung der antragstellenden Person.

Bei minderjährigen antragstellenden Personen ist wie schon im bisherigen Recht der Sozialhilfe nach § 85 Ab-
satz 2 Satz 2 des Zwölften Buches das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt leben-
den Elternteils zu berücksichtigen.

Um diese Regelung auch im Neunten Buch Sozialgesetzbuch nachzubilden, ist der Einschub „im Haushalt lebend“
erforderlich.

Zu Nummer 1 Buchstabe g1 Doppelbuchstabe aa:

Der Personenkreis, der ein Budget für Arbeit nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung § 61 in Anspruch
nimmt, soll hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen den Personen gleichgestellt werden, die
Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehungsweise bei einem anderen Leis-
tungsanbieter erhalten.

Zu Nummer 1 Buchstabe g1 Doppelbuchstabe bb:

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens, sowie um die Klarstellung, dass zu den Leis-
tungen, die von Kostenbeiträgen freigestellt werden, auch jene Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten zählen, die der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben in Form des Budgets
für Arbeit dienen.

Zu Nummer 1 Buchstabe h1:

Mit der Regelung des § 141 können vorrangige rechtliche Ansprüche leistungsberechtigter Personen, die Aus-
wirkungen auf deren Leistungen der Eingliederungshilfe haben, auf den Leistungsträger übergeleitet werden.
Hierzu gehören auch Ansprüche, die der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstel-
lende Person geltend machen kann, wie z. B. Beihilfeansprüche des Ehegatten/Partners für den Menschen mit
Behinderungen.

Zu Nummer 1 Buchstabe i1:

Bereits in der jetzt für die Eingliederungshilfe geltenden Vorschrift des § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
SGB XII ist der Geburtsmonat als Erhebungsmerkmal aufgeführt. Dies soll auch in das neue Recht im SGB IX,
Teil 2 übernommen werden. Der Geburtsmonat ist ebenso Bestandteil der Verwaltungsdaten bei den Trägern der
Eingliederungshilfe. Außerdem ist das Merkmal „Geburtsmonat“ im Rahmen der Plausibilisierung der Daten er-
forderlich.

Die Erhebung der „Wohngemeinde und des Gemeindeteils“ ist auch in den Statistikregeln der §§ 122 ff SGB XII
vorgesehen. Je nach Regelung der örtlichen Zuständigkeit durch die Länder ist eine Ableitung aus der Gemein-
dekennziffer nicht möglich. Der „Gemeindeteil“ ist – wie bisher schon im SGB XII – als freiwillige Angabe
vorgesehen.“

Zu Nummer 1 Buchstabe j1:

Es handelt sich um eine Anpassung an die bisherigen Statistik-Regelungen im SGB XII sowie um die Folgeände-
rung aus § 144.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/10523

Zu Nummer 1 Buchstabe k1:

Die geänderte Formulierung war bereits in Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthalten, es erfolgt eine redaktionelle
Änderung.

Zu Nummer 1 Buchstabe l1 Doppelbuchstabe aa:

Mit der Zustimmung zur Veröffentlichung der zu meldenden Stellenangebote des öffentlichen Dienstes in der
Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werden die Jobcenter in die Lage versetzt, für diese Arbeitsplätze gegebe-
nenfalls geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Auch die auf die Jobbörse der Bundesagentur für
Arbeit zurückgreifenden weiteren Stellenbörsen können so u. a. Menschen mit Behinderungen dieses Arbeits-
platzangebot zugänglich machen. Die Veröffentlichung kann somit dazu beitragen, die Zugangschancen zum all-
gemeinen Arbeitsmarkt insbesondere für langzeitarbeitslose Menschen mit Behinderungen im Sinne des Artikels
27 der UN-BRK zu verbessern.

Zu Nummer 1 Buchstabe l1 Doppelbuchstabe bb:

Die Einfügung ist erforderlich, weil für öffentliche Arbeitgeber die Meldung frei werdender und neu zu besetzen-
der Arbeitsplätze aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften problematisch sein kann. Es ist zunächst zu prüfen,
ob offene Stellen mit vorhandenem Personal besetzt werden können.

Zu Nummer 1 Buchstabe m1 Doppelbuchstabe aa:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Satz entspricht dem heutigen § 95 Absatz 1 Satz 5 SGB IX.
Ein Wegfall dieses Satzes war nicht beabsichtigt. Ersetzt werden sollte durch Artikel 2 Nummer 6 nur der bishe-
rige Satz 4 durch die Sätze 4 und 5 neu. Der bisherige Satz 5 muss demnach Satz 6 geworden sein, ist aber verse-
hentlich dem § 178 SGB IX-E entfallen.

Zu Nummer 1 Buchstabe m1 Doppelbuchstabe bb:

Mit der Einfügung werden die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
geregelt. Grundsätzlich gilt hier: Wenn die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Absatz 2 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom Arbeitgeber nicht beteiligt wird, ist die Durchführung oder
Vollziehung der Maßnahme auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, sodann ist
endgültig zu entscheiden (§ 95 Absatz 2 Satz 2 SGB IX). Zur Durchsetzung dieses Beteiligungsanspruchs kann
die Schwerbehindertenvertretung das Arbeitsgericht anrufen (vergleiche § 2a Absatz 1 Nummer 3a Arbeitsge-
richtsgesetz). Dort kann sie – gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung – geltend machen, die Durch-
führung oder Vollziehung der Entscheidung auszusetzen, bis die Beteiligung nachgeholt ist. Ein entsprechender
Beschluss des Arbeitsgerichts kann Grundlage für eine gerichtliche Vollstreckung sein. Zuwiderhandlungen sei-
tens des Arbeitgebers können Ordnungsgelder von bis zu 250 000 Euro nach sich ziehen (§ 85 Absatz 1 Arbeits-
gerichtsgesetz in Verbindung mit § 890 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Von Seiten der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen wird beklagt, dass sie vom Arbeitgeber oftmals
nicht beteiligt werden, obwohl sie zu beteiligen wären. Die Informationen erreichen die Schwerbehindertenver-
tretung in diesen Fällen dann erst über den Betriebsrat. Wenn die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist,
ist in der Regel auch der Betriebsrat zu beteiligen. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend
teilzunehmen (§ 95 Absatz 4 Satz 1 SGB IX). Wurde der Betriebsrat beteiligt und berät er darüber, erfährt damit
auch die Schwerbehindertenvertretung davon und kann ihr Beteiligungsrecht beim Arbeitgeber einfordern. Ge-
rade im Zusammenhang der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist aber die Beteiligung der Schwerbehinder-
tenvertretung besonders wichtig, weil gerade für schwerbehinderte Menschen die Aufrechterhaltung ihrer Ar-
beitsverhältnisse von herausragender Bedeutung ist. Um in diesem besonders wichtigen Zusammenhang die Be-
teiligung der Schwerbehindertenvertretung zu sichern, wird deshalb festgelegt, dass eine Kündigung, die ohne die
erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird, unwirksam ist und das Arbeits-
verhältnis nicht beendet.

Zu Nummer 1 Buchstabe n1 Doppelbuchstabe aa:

Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob die beabsichtigte Nicht-Übernahme des § 155
SGB IX zu unerwünschten Schutzlücken führen könnte. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass einerseits § 203
StGB das Spektrum des heutigen § 155 SGB IX nicht abdeckt. Andererseits kommt eine unveränderte Übernahme

Drucksache 18/10523 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

des heutigen § 155 nicht in Betracht, da er den modernen Anforderungen des Nebenstrafrechts nicht mehr ent-
spricht. Dies gilt auch für § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 SGB IX-E (heute § 96 Absatz 7 SGB IX), der der
Strafbarkeit zu Grunde liegt. Mit dem Antrag werden der heutige § 155 unter Beachtung der nebenstrafrechtlichen
Anforderungen durch die §§ 237a und 237b wieder in das SGB IX eingefügt und § 179 Absatz 7 Nummer 1 ent-
sprechend angepasst. Eine Ausweitung oder Einschränkung der Strafbarkeit im Vergleich zum geltenden Recht
ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 1 Buchstabe n1 Doppelbuchstabe bb:

Neu ist der zweite Halbsatz des ersten Satzes, der für den öffentlichen Dienst auf die Kostenregelung der Perso-
nalvertretung verweist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften wird in der Praxis bereits vielfach vorge-
nommen.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in Satz 2 bezog sich bisher auf die Teilnahme des mit der höchsten
Stimmzahl gewählten Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Nach dem neuen Absatz 4 Satz 3
haben in größeren Betrieben ggf. auch weitere stellvertretende Mitglieder einen Fortbildungsanspruch. Entspre-
chend wird die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber geregelt. Dies wurde beim Erfüllungsaufwand im
Gesetzentwurf bereits berücksichtigt.

Zu Nummer 1 Buchstabe o1:

Es geht um die Abrechnung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Men-
schen. Seit der Bildung von Verkehrsverbünden ist die Abrechnungsfrist (derzeit ein Jahr) von den Verkehrsun-
ternehmen immer schwerer einhaltbar. Die einem Verbund angehörigen Verkehrsunternehmen bekommen ihre
Fahrgeldeinnahmen über ein Einnahmeaufteilungsverfahren zugeschrieben. Die Jahresrechnung der Einnahme-
aufteilung wird durch den Verbund erstellt. Nachdem das Ergebnis dieser Jahresrechnung feststeht, wird es den
jeweiligen Verkehrsunternehmen bekanntgegeben. Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, Einspruch zu
erheben. Wird von dieser Möglichkeit durch ein oder mehrere Verkehrsunternehmen Gebrauch gemacht, muss
eine Einigung herbeigeführt werden, bevor die Einnahmeaufteilung des gesamten Verkehrsverbundes endgültig
erklärt werden kann. Wird diese Einigung nicht erzielt, muss das gesamte Einnahmeaufteilungsverfahren neu
aufgerollt werden, mit der Folge, dass die Frist nicht eingehalten werden kann.

Der Bundesrat hat deshalb vorgeschlagen, die Abrechnungsfrist um ein Jahr auf zwei Jahre zu verlängern. Im
Rahmen eines Prüfverfahrens durch den Bundesrechnungshof hat die Deutsche Bahn nachvollziehbar vorgetra-
gen, dass auch zwei Jahre noch zu kurz sein können und sogar vier Jahre ins Gespräch gebracht. Deshalb schlägt
die Bundesregierung eine Frist von drei Jahren vor, in der im Regelfall auch in Verkehrsverbünden eine Abrech-
nung möglich sein wird. Damit wäre auch den Bedenken des Bundesrechnungshofes Rechnung getragen.

Zu Nummer 1 Buchstaben p1 und q1:

Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob die beabsichtigte Nicht-Übernahme des § 155
SGB IX zu unerwünschten Schutzlücken führen könnte. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass einerseits § 203
StGB das Spektrum des heutigen § 155 SGB IX nicht abdeckt. Andererseits kommt eine unveränderte Übernahme
des heutigen § 155 nicht in Betracht, da er den modernen Anforderungen des Nebenstrafrechts nicht mehr ent-
spricht. Dies gilt auch für § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 SGB IX-E (heute § 96 Absatz 7 SGB IX), der der
Strafbarkeit zu Grunde liegt. Mit dem Antrag werden der heutige § 155 unter Beachtung der nebenstrafrechtlichen
Anforderungen durch die §§ 237a und 237b wieder in das SGB IX eingefügt und § 179 Absatz 7 Nummer 1 ent-
sprechend angepasst. Eine Ausweitung oder Einschränkung der Strafbarkeit im Vergleich zum geltenden Recht
ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 1 Buchstabe r1:

Die Übergangsregelung zum Fortbestand gemeinsamer Einrichtungen im Jahr 2018 ermöglicht den Rehabilitati-
onsträgern, einen nahtlosen Wechsel der bisherigen Zusammenarbeitsstrukturen in das neue System der An-
sprechstellen nach § 12 SGB IX sicherzustellen. Für das Jahr 2018 ist damit ein schrittweise auslaufender Paral-
lelbetrieb von Ansprechstellen und von gemeinsamen Servicestellen nicht von vorn herein ausgeschlossen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/10523

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

In Artikel 1 § 59 des Gesetzentwurfs ist eine Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes um 26 Euro monatlich vor-
gesehen. Durch die Einfügung in Artikel 2 wird sichergestellt, dass sie bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt
und nicht erst ab 2018.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 in § 153 Absatz 2. Durch die Einfügung in Artikel 2 wird sichergestellt,
dass die Regelung bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt und nicht erst ab 2018.

Zu Nummer 2 Buchstabe c:

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 in § 165. Bewirkt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2017.

Zu Nummer 2 Buchstabe d:

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 in § 178 Absatz 2. Bewirkt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2017.

Zu Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:

Korrektur des Änderungsbefehls entsprechend dem im Gesetzentwurf bereits vorgesehenen Text (Artikel 1 § 179
Absatz 4 Satz 3).

Zu Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 in § 179 Absatz 8. Bewirkt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2017.

Zu Nummer 2 Buchstabe f:

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 in § 233. Bewirkt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2017.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 7):

Die Regelung ist im Gesetzentwurf bereits enthalten.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (Absatz 8a):

Durch das Bundesteilhabegesetz soll die Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) herausgelöst und in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) integriert werden. Das Sechste Ka-
pitel des SGB XII „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“, §§ 53-60, soll deshalb durch Artikel 13 mit
Wirkung zum 1. Januar 2020 gestrichen werden. Zu diesem Zeitpunkt soll die Eingliederungshilfe als Teil 2,
§§ 90 bis 150 SGB IX, in das SGB IX aufgenommen werden. Durch die Streichung des Verweises auf das Sechste
Kapitel des Zwölften Buches und den neu aufgenommenen Verweis auf Teil 2 des Neunten Buches wird die
aktuelle Rechtslage erhalten.

Zu Nummer 3 Buchstabe b:

§ 264 Absatz 2 Satz 1 sieht derzeit vor, dass die Krankenbehandlung von nicht Versicherungspflichtigen, die
Leistungen unter anderem nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII erhalten, von den Krankenkassen gegen
Kostenerstattung übernommen wird. Insoweit wird auch die Krankenbehandlung von Versicherungspflichtigen,
die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhal-
ten, erfasst.

Durch das BTHG soll die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX integriert wer-
den. Das Sechste Kapitel des SGB XII „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“, §§ 53-60, soll deshalb
durch Artikel 13 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 gestrichen werden. Zu diesem Zeitpunkt soll die Eingliede-
rungshilfe als Teil 2, §§ 90 bis 150 SGB IX, in das SGB IX aufgenommen werden. Durch den neu aufgenomme-
nen Verweis auf Teil 2 des Neunten Buches wird die aktuelle Rechtslage erhalten.

Zu Nummer 4:

Die ambulante Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Prävention und Nachsorge, hat in
den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dieser Trend wird sich auch aufgrund der neuen
(geplanten) Regelungen der §§ 14 und 17 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) weiter verstärken.

Drucksache 18/10523 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auch wenn ambulante Leistungen nicht ganztägig ausgeführt werden, besteht Anspruch auf Übergangsgeld als
ergänzende Leistung. Für Fallgestaltungen, in denen neben dem Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld besteht, werden ergänzende Regelungen in den Absätzen 2 bis
4 getroffen.

Nach § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ruht ein Anspruch auf Arbeitslosen-
geld neben einem zuerkannten Anspruch auf Übergangsgeld, wenn dem Anspruch auf Übergangsgeld eine Leis-
tung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Versicherte, die
Leistungen zur Teilhabe in einem zeitlich geringeren Umfang erhalten und damit ganztägig erwerbstätig sein
können, können somit grundsätzlich Arbeitslosengeld beanspruchen. Für diese Fälle wird der Anspruch auf Über-
gangsgeld künftig ausgeschlossen, da der Lebensunterhalt bereits durch das Arbeitslosengeld gesichert werden
kann.

Bei arbeitsunfähigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ruht der Anspruch auf Krankengeld
nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange sie Übergangsgeld be-
ziehen. Werden Leistungen zur Teilhabe, insbesondere Leistungen zur Prävention und zur Nachsorge, nur in ei-
nem geringen zeitlichen Umfang erbracht, kann die Zahlung von Übergangsgeld als unverhältnismäßig im Hin-
blick auf den Umfang der in Anspruch genommenen ambulanten Leistungen zur Teilhabe angesehen werden.
Wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen werden die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 eine Vereinbarung abzuschließen,
unter welchen Voraussetzungen Versicherte, an die ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem
zeitlich geringen Umfang erbracht werden, einen Anspruch auf Übergangsgeld mit der Folge des Ruhens des
Krankengeldanspruches haben; zugleich ist die Erstattung von unzuständig geleisteten Zahlungen zu regeln. Da-
bei wird die grundsätzliche Systematik nicht in Frage gestellt, dass ergänzende Leistungen von dem Träger zu
erbringen sind, der die Leistungen zur Teilhabe erbringt. Durch die Vereinbarung sollen besondere Ausnahmetat-
bestände geregelt werden wie z. B. für Versicherte, die im Krankengeldbezug stehen und nur für wenige Tage in
der Woche und dann auch nur stundenweise Leistungen zur Teilhabe erhalten. Häufige und kurzzeitige Träger-
wechsel sollen vermieden werden.

Kommt eine Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2017 nicht zustande, wird es einer gesetzlichen Regelung be-
dürfen.

Zu Nummer 5 Buchstabe a:

Zur Sicherstellung des Informationsaustauschs zwischen den Rehabilitationsträgern übernehmen nach dem Weg-
fall der bisherigen §§ 22 bis 25 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) (gemeinsame Servicestellen) die
Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 SGB IX-E die bisherige Koordinierungsauf-
gabe der gemeinsamen Servicestellen.

Nummer 5 Buchstabe b:

Die im geplanten Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) bislang zu § 13 vorgesehenen Regelungen, die zum
1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, werden im derzeitigen Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des PSG III
geändert. Daher sind die im Bundesteilhabegesetz enthaltenen Änderungen des § 13, die zum 1. Januar 2020 in
Kraft treten sollen, entsprechend redaktionell anzupassen.

Zu Nummer 6 Buchstabe a:

Redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung von Artikel 11 Nummer 3 (Einfügung § 42a). Da die Regelung
zum Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Artikel 13 (Inkrafttreten erst 2020) verschoben
wird, ist die Einfügung der Vorschrift in Artikel 11 (Änderung SGB XII im Jahr 2017) zu streichen.

Folgeänderung zur Neufassung von § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Zu Nummer 6 Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung von Artikel 11 Nummer 3 (Einfügung § 42a). Da die Regelung
zum Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Artikel 13 (Inkrafttreten erst 2020) verschoben
wird, ist die Einfügung der Vorschrift in Artikel 11 (Änderung SGB XII im Jahr 2017) zu streichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/10523

Zu Nummer 6 Buchstabe d:

Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Staates. Dies gilt
insbesondere für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. So verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention
geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen jeden Alters sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch.

Diesem Auftrag kommt der Gesetzentwurf mit der Änderung des § 75 SGB XII nach, der das Leistungserbrin-
gungsrecht der Sozialhilfe regelt (u. a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen). Nach § 75 SGB XII sind
nur solche Personen zur Beschäftigung und zur Erbringung von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapi-
tel geeignet, die nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle und persönliche Selbstbestimmung vorbestraft sind.
Die in Satz 3 genannten Straftaten berücksichtigen die Tatsache, dass auch erwachsene Menschen mit Behinde-
rungen genauso wie Kinder und Jugendliche in einem besonderen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zur
betreuenden Person stehen können. Die Leistungserbringer müssen in der Lage sein, die Geeignetheit des Perso-
nals überprüfen zu können und sich nicht nur auf eine Selbstauskunft der betroffenen Personen verlassen müssen.
Ohne die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses wäre es dem Leistungserbringer nicht möglich, auf andere
Weise die Geeignetheit des Personals zu überprüfen.

Mit der Ergänzung des Absatzes 2 wird sichergestellt, dass Leistungserbringer sowohl vor der erstmaligen Auf-
nahme einer Tätigkeit als auch nach Aufnahme einer Tätigkeit in regelmäßigen Abständen die Eignung der Person
durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu überprüfen haben.

Mit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mit-
arbeiter oder der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter dar. Dieser Eingriff ist aber zum Schutz der Menschen mit
Behinderungen vor sexuellen Übergriffen gerechtfertigt. Die Nutzung der Daten aus dem erweiterten Führungs-
zeugnis muss aber restriktiv erfolgen. Soweit die Einsichtnahme erfolgt, darf der Leistungserbringer nur die rele-
vanten Daten speichern, verändern und nutzen. Die Daten sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Die Sätze 8 und 9 regeln, wann die Daten spätestens durch den Leistungserbringer zu löschen sind.

Zu Nummer 6 Buchstabe e:

Mit der Änderung wird für Personen, die Leistungen in einer stationären Einrichtung bedürfen, ein zusätzlicher
Anreiz geschaffen eine entgeltliche Beschäftigung aufzunehmen; der bisherige faktische Gleichlauf mit der Re-
gelung in § 82 Absatz 3 Satz 2 wird beibehalten.

Die Erhöhung des Freibetrags von 25 auf 50 Prozent bewirkt, dass das Arbeitsentgelt von Personen, die stationäre
Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, in geringerem Umfang als bisher auf die Leistungen nach
dem Fünften bis Neunten Kapitel angerechnet wird.

Zu Nummer 6 Buchstabe f:

Das im Gesetzentwurf vorgesehene Inkrafttreten des neu einzuführenden Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rah-
men vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote als neuer Bedarf nach dem Vierten Kapitel des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 1. Januar 2017 (Aufhebung des nach Artikel 11 des Gesetzentwurfs
neu einzufügenden § 42a SGB XII) auf den 1. Januar 2020 (Einfügung eines § 42b SGB XII in Artikel 13 des
Gesetzentwurfs) hat auch zu einer Verschiebung der dadurch vorgesehenen finanziellen Entlastung von Ländern
und Kommunen zu Folge. Zur Einhaltung der Zusage des Bundes, Länder und Kommunen in entsprechender
Höhe bereits ab dem Jahr 2017 zu entlasten, soll mit der Neufassung von § 136 SGB XII (beinhaltet in der gel-
tenden Fassung eine Übergangsregelung für Nachweise zur Erstattung des Bundes nach § 46a SGB XII in den
Jahren 2013 und 2014, dieser Regelungsinhalt ist durch Zeitablauf weggefallen) eine neue Erstattungsregelung
eingeführt werden, durch die der Bund einen Anteil an den Ausgaben der Länder und Kommunen für den Barbe-
trag nach § 27b SGB XII erstattet.

Aufgrund dieser Aufgabenstellung ergibt sich die Ausgestaltung als pauschalierter Ausgleich für Länder und
Kommunen für ihnen an anderer Stelle entstehenden Mehrausgaben. Bei den sich daraus ergebenden jährlichen
Erstattungszahlungen des Bundes handelt es sich deshalb um abschließende Zahlungen für den jeweils zugrunde-
liegenden Zeitraum, nachträgliche Korrekturen der Höhe der Erstattungszahlungen erfolgen nicht. Die zeitliche
Befristung der Erstattungsregelung auf die Jahre 2017 bis einschließlich 2019 ergibt sich daraus, dass mit der

Drucksache 18/10523 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Trennung von Fachleistung (Eingliederungshilfeleistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB IX) und Lebensunterhalt in den heutigen stationären Einrichtungen der Barbetrag bei Bezug von Eingliede-
rungshilfeleistungen ab dem Jahr 2020 entfällt. Berechnungsgrundlage für die Erstattung sollen die Ausgaben für
den Barbetrag sein, den Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, weil sie zugleich
in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Bei dem Barbetrag für Leistungsbe-
rechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII handelt es sich um eine ergänzende Leistung des Dritten Kapitels
des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Die Ausgaben für den Barbetrag sind deshalb bislang vollständig von
Ländern und Kommunen zu finanzieren.

Zusätzlich zur finanziellen Kompensation für die Verschiebung des genannten Mehrbedarfs sollen zudem die
Mehrkosten aus der ebenfalls zum 1. Januar 2017 vorgesehenen Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes (§ 59
SGB IX-Entwurf) von 26 Euro auf 52 Euro monatlich und der vorgesehenen Erhöhung des Vermögensfreibetrags
im SGB XII von 2 600 Euro auf 5 000 Euro (vorgesehene Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90
Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen)
insgesamt jeweils zur Hälfte getragen werden.

Weil der Bund die Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Jahr 2017 Höhe von 30 Millionen Euro zu tragen
hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 10 Millionen Euro für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII, wird
die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) für die Erhöhung des
Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 10 Millionen Euro korrigiert. Der Bund erstattet deshalb im
Jahr 2017 nicht die Hälfte der Mehrkosten von 84 Millionen Euro, also 42 Millionen Euro, sondern 32 Millio-
nen Euro. Für die Mehrkosten für die Erhöhung des Vermögensfreibetrags erfolgt deshalb kein finanzieller Aus-
gleich. In den Folgejahren wird entsprechend verfahren.

Nach den dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Kostenschätzungen ergeben sich danach für die Jahre 2017
Mehrkosten insgesamt für Arbeitsförderungsgeld und Schonvermögen (jeweils in Millionen Euro), woraus sich
folgende hälftige Aufteilung der Summe der Mehrkosten auf Bund sowie Länder und Kommunen ergibt:

2017
insgesamt

2017
Bund

2017
Länder, Kom-

munen

Erhöhung Arbeitsförderungsgeld 84 42 – 10 = 32 42 + 10 = 52

Erhöhung Vermögensfreibetrag SGB XII 40 30 10

Mehrkosten insgesamt 124 62 62

Danach ergeben sich folgende vom Bund zu erstattende Beträge in den Jahren 2017 bis 2019:

2017 2018 2019

Verschiebung Inkrafttreten Mehrbedarf Mittagessen Werk-
stätten

76 79 82

zu erstattender Anteil an Erhöhung Arbeitsförderungsgeld
(jeweils: 50 % des Erhöhungsbetrags abzüglich Anteil Län-
der/ Kommunen an Mehrkosten Vermögensschonbetrag)

(84 : 2)
- 10
= 32

(86 : 2)
- 10
= 33

(87 : 2)
- 11 = 32,5

vom Bund zu erstattende Summe 108 112 114,5

Ausgaben für Barbetrag für Leistungsberechtigte nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII mit Eingliederungshilfe

207 215 224

Anteil der vom Bund zu erstattenden Summe an den Ausga-
ben für den Barbetrag

52,2 % 52,1 % 51,1 %

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/10523

Berechnet nach der Summe der vom Bund zu erstattenden Ausgaben ergibt sich für die Jahre 2017 bis 2019 bei
einer einheitlichen Erstattungsquote – ausgehend von der sich für das Jahr 2017 ergebenden Erstattungsquote –
in Höhe eines auf volle Prozent abgerundeten Anteils von 52 Prozent. Die Abrundung ergibt sich aus dem in den
Jahren 2018 und 2019 fallenden Erstattungsanteil.

Dieser Erstattungsanteil bezieht sich nur auf diejenigen Ausgaben von Ländern und Kommunen, die auf den Bar-
betrag für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entfallen, die in einer stationären Einrich-
tung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten. In den Gesamtausgaben
für den Barbetrag sind darüber hinaus auch Ausgaben für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII enthalten, die in einer stationären Einrichtung Pflegeleistungen erhalten (2017: 147 Millionen Euro) sowie
für Leistungsberechtigte, die ausschließlich nach dem Dritten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind. Für
letztere zahlt der Bund keine anteilige Erstattung der Ausgaben für den Barbetrag. Auf die sich so ergebenden
Gesamtausgaben für den Barbetrag liegt der vom Bund zu erstattende Anteil deutlich unterhalb von 50 Prozent.

Umgerechnet auf den Barbetrag je Person (27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) ergibt sich damit im Jahr 2017
(Regelbedarfsstufe 1 nach Entwurf eines Gesetze zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Entwurf RBEG 2017: 409 Euro) bei einem zu erstattenden
Anteil von 52 Prozent: Der Barbetrag beläuft sich nach Stand Entwurf RBEG 2017 im Jahr 2017 auf 110,43 Euro,
ein Anteil von 52 Prozent ergibt einen Erstattungsbetrag von 57,42 Euro pro Barbetragsbezieher. Dieser Betrag
entspricht einem Anteil von 14,0 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Damit hat der Bund pro Leistungsberechtigten
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, dem ein Barbetrag gezahlt wird, weil er Leistungen der Eingliederungs-
hilfe in einer stationären Einrichtung erhält, für jeden Monat des Bezugs eines Barbetrags einen Anteil von 14
Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu erstatten.

Nach Absatz 1 des neuzufassenden § 136 SGB XII erstattet der Bund für jeden Leistungsberechtigten nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII in den Jahren 2017 bis 2019, dem ein Barbetrag gezahlt wird, weil er in einer stati-
onären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII enthält, monat-
lich einen Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Die für die Berechnung der vom Bund zu zahlenden Erstattung zugrunde zu legende Anzahl der Leistungsberech-
tigten regelt Absatz 2. Danach haben die Länder für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 benannten vier Meldezeiträume
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anzahl der Leistungsberechtigen nach Absatz 1 für jeden
ausführenden Träger, der in einem Monat mindestens für 15 Tage einen Barbetrag erhalten hat, mitzuteilen. Die
Meldezeiträume umfassen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils zwölf Monate – das zweite Halbjahr (Januar bis
Juni) des jeweiligen Vorjahres und das erste Halbjahr (Juli bis Dezember) des jeweils laufenden Jahres. Im Jahr
2017 umfasst der Meldezeitraum das erste Halbjahr und damit sechs Monate, weil das zweite Halbjahr bereits in
den Meldezeitraum für das Jahr 2018 eingeht. Weil das zweite Halbjahr 2019 im Meldezeitraum 2019 noch nicht
erfasst ist (dieser endet mit Juni 2019), bildet das zweite Halbjahr 2019 einen zusätzlichen Meldezeiträum, wes-
halb sich für drei Kalenderjahre insgesamt vier Meldezeiträume ergeben. Die Ergebnisse aus den Meldezeiträu-
men sind in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu melden, also jeweils Ende August bis Anfang September. Damit liegt zwischen dem
Ende des Meldezeitraums und dem Meldetermin ein Zeitraum von zwei Monaten. Dies erscheint als ausreichend
für Träger und Länder, die jeweilige Anzahl der betroffenen Leistungsberechtigten je Kalendermonat zu erfassen
und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die sechs Monatsergebnisse im Jahr 2017 und die zwölf
Monatsergebnisse in den Jahren 2018 und 2019 zu übermitteln. Für das zweite Halbjahr 2019 ist die Anzahl der
Leistungsberechtigten bis zum Ablauf der zehnten Kalenderwoche des Jahres 2020 an das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zu übermitteln, dies ist Anfang März 2020, womit auch hier zwei Monate zwischen Ende des
Meldezeitraums und liegen. Damit beschränkt sich die von Kommunen und Ländern vorzunehmende statistische
Erfassung auf die monatliche Anzahl der Leistungsberechtigten.

Der vom Bund zu erstattende Betrag je Meldezeitraum ergibt sich aus Absatz 3. In der vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales vorzunehmende Berechnung ist der sich für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum er-
gebende Erstattungsbetrag aus der Anzahl der gemeldeten Leistungsberechtigten mit dem sich aus dem Anteil
von 14 Prozent der für jeden Monat jeweils geltenden Regelbedarfsstufe 1 ergebenden Betrag zu multiplizieren.
Die Erstattungsbeträge für die einzelnen Monate im jeweiligen Meldezeitraum sind zu addieren und ergeben als
Summe den Erstattungsbetrag je Meldezeitraum.

Drucksache 18/10523 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Zahlung der sich für jeden der vier Meldezeiträume ergebenden Erstattungsbeträge regelt Absatz 4. Danach
ist der jeweilige Erstattungsbetrag für die Meldezeiträume, die im Juni der Jahre 2017, 2018 und 2019 enden, zum
15. Oktober des jeweiligen Jahres vom Bund an die Länder zu zahlen. Der auf das zweite Halbjahr 2019 entfal-
lende Erstattungsbetrag ist zum 15. April 2020 zu zahlen. Aufgrund der mit Ausnahme des letzten Meldezeitraums
zur Jahresmitte endenden drei Meldezeiträume erfolgt für die Jahre 2017 bis 2019 jeweils eine jährliche Erstat-
tungszahlung des Bundes. Die Erstattungszahlung für das verbleibende zweite Halbjahr 2019 kann wegen der
erforderlichen statistischen Erfassung und der darauf basierenden Berechnung des Erstattungsbetrags erst im
Frühjahr 2020 erfolgen.

Zu Nummer 7 Buchstaben a und b:

Da die Regelung zum Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Artikel 11 gestrichen wird, ist die
durch Artikel 12 Nummer 2 vorgesehene redaktionelle Änderung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 nicht mehr
erforderlich. Die Streichung des Änderungsbefehls in Nummer 2 erfordert als redaktionelle Folgeänderung die
Neunummerierung der nachfolgenden Änderungsbefehle in Artikel 12.

Zu Nummer 7 Buchstabe c:

Es handelt sich um die Korrektur von Verweisungsfehlern.

Zu Nummer 7 Buchstabe d (Nummer 5 Buchstabe a):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 § 59.

Zu Nummer 7 Buchstabe d (Nummer 5 Buchstabe b):

Die Regelung stellt die Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschäftigt sind, den in einer Werkstatt beschäftigten Menschen mit
Behinderung gleich. Da auch die bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigten Menschen dort ein Arbeits-
entgelt nach den gleichen Grundsätzen erhalten, wie Beschäftigte in einer Werkstatt, einschließlich des Arbeits-
förderungsgeldes nach § 59 SGB IX, ist es sachgerecht, für beide Personengruppen die gleichen Regelungen bei
der Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Anwendung des
zum 1. Januar 2017 erhöhten Freibetrages anzuwenden.

Die Einbeziehung der bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten Menschen mit Behinderungen in diese Rege-
lung führt nicht zu Mehrkosten, da für sie diese Regelungen auch anzuwenden wären, wenn sie in einer Werkstatt
für behinderte Menschen beschäftigt wären.

Zu Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:

Diese Änderung entspricht der Änderung in Artikel 1 (§ 117 Absatz 3 Satz 1) im Übergangszeitraum 2018/2019.

Zu Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

Es handelt sich um die Streichung einer Doppelregelung, da die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits
von § 54 erfasst sind.

Zu Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc:

Es handelt sich um die Korrektur von Verweisungsfehlern.

Zu Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb:

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Einfügung eines § 42b SGB XII und Neunummerierung der nachfol-
genden Änderungsbefehle als redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben cc und dd:

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Einfügung eines (§ 136a SGB XII).

Zu Nummer 8 Buchstabe b:

Der den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen regelnde § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) wird mit der Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt durch das Bundesteilhabegesetz zum 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/10523

Januar 2020 neu gefasst. Aufgrund der Verlagerung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch (SGB IX) und der Aufhebung des Sechsten Kapitels des SGB XII gilt der Lebensunterhalt in Ein-
richtungen ab dem Jahr 2020 nur noch für Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel des
SGB XII, die zugleich Leistungen nach dem Siebten, Achten oder Neunten Kapitel des SGB XII in einer Einrich-
tung erhalten.

Ausgehend von der geltenden Fassung von § 27b SGB XII beschreibt auch die Neufassung den Lebensunterhalt
in Einrichtungen, allerdings wird die Beschreibung des notwendigen Lebensunterhalts und des zusätzlichen wei-
teren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen konkretisiert. Eine inhaltliche oder systemati-
sche Änderung des Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen ergibt sich daraus nicht. So bleibt es dabei, dass
Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen als teilweisen Ersatz für einen nicht gezahlten Regelsatz der
Barbetrag zu zahlen und eine Bekleidungspauschale zu gewähren ist. Der in den notwendigen Lebensunterhalt
einfließende Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 stellt hingegen, zusammen mit der ebenfalls einfließenden
durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Le-
bensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zuständigen Trägers, den in die Finanzierung des der Gesamtkosten
der von der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen eingehenden Anteil des Lebensunterhalts dar. Diese
Leistung wird ab dem Jahr 2020 neben dem Lebensunterhalt vorwiegend der Erbringung von Leistungen der Hilfe
zur Pflege dienen. Darüber hinaus stellt der sich aus dem nach § 27b Absatz 1 ergebenden notwendige Lebens-
unterhalt in einer stationären Einrichtung den Betrag dar, bis zu dem in einer stationären Einrichtung betreute
Personen vorhandene eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt einzusetzen haben.

In Absatz 1 der Neufassung von § 27b SGB XII wird die im Gesetzentwurf enthaltene Neufassung von § 27b
Absatz 1 SGB XII inhaltlich unverändert als dessen Satz 1 übernommen. Gegenüber dem geltenden Recht be-
schränken sich die Änderungen auf aus redaktionellen und systematischen Gründen erforderliche Anpassungen,
die jedoch zu keinen materiellen Folgewirkungen führen. In Satz 1 werden zur Erleichterung der Zitierbarkeit und
wörtlich unverändert der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in Nummer 1 und der in stationären Ein-
richtungen zusätzlich zu erbringende weitere notwendige Lebensunterhalt in Nummer 2 übernommen. Die Be-
schreibung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen wird in Satz 2 die im geltenden Recht
vorgenommene Verweisung auf die Bedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42
Nummer 1, 2 und 4 SGB XII konkretisiert, in dem die Bedarfe in den Nummer 1 bis 4 aufgezählt werden. In
Satz 2 Nummer 1 wird die Regelbedarfsstufe 3 benannt, wodurch der sich ab dem Jahr 2020 geltenden Rechtslage
Rechnung getragen wird, dass diese Regelbedarfsstufe nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Entwurfes des Regelbe-
darfsermittlungsgesetzes (RBEG-E) (Bundestagsdrucksache 18/9984) und der darauf basierenden Anlage zu § 28
SGB XII in der sich durch den RBEG-E in der sich ab 2020 ergebenden Fassung, ausschließlich für Leistungsbe-
rechtigte in stationären Einrichtungen Anwendung findet. Die Nummern 2 (zusätzliche Bedarfe des Dritten Ka-
pitels des SGB XII) und 3 (durchschnittliche Warmmiete der Einpersonenhaushalte im Zuständigkeitsbereich des
SGB XII-Trägers) entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.

Absatz 2 des neu zufassenden § 27b SGB XII basiert auf dem Inhalt zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt
in stationären Einrichtungen in § 27b Absatz 2 Satz 1 SGB XII in der geltenden Fassung. Damit beschränkt sich
Absatz 2 auf die Benennung von Barbetrag und Bekleidungspauschale. Die bislang in Absatz 2 mit enthaltene
Bestimmung von Funktion und Höhe des Barbetrags wird in Absatz 3 übernommen. Ferner wird entsprechend
dem geltenden Recht auch die „Kleidung“ als weiterer notwendiger Lebensunterhalt definiert. Dabei wird die
Begriff „Kleidung“ durch „Bekleidung und Schuhe“ ersetzt, was inhaltlich zutreffender ist und auch der in der
Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) gebräuchlichen Bezeichnung für die Verbrauchsausgaben der
Abteilung 3 der EVS entspricht. Hinzu kommt, dass der hierfür bislang für „Kleidung“ allgemein gebräuchliche
Begrifflich der Bekleidungspauschale gesetzlich verankert wird. Durch die vorzunehmenden Ergänzungen bei der
Bekleidungspauschale wird verdeutlicht, dass diese nach Absatz 4 zu erbringende Leistung die in den Regelbe-
darfen enthaltenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilung 4 der EVS 2013 ersetzt.

Absatz 3 übernimmt Inhalte der Sätze 2 bis 4 aus der geltenden Fassung von § 27b Absatz 2 SGB XII zu Höhe
und Funktion des Barbetrags. In Satz 1 wird die Funktion des Barbetrags bestimmt und dabei die unzutreffende
Formulierung „zur freien Verfügung“ nicht mehr verwendet, weil dem Barbetrag der Deckung von durch die
stationäre Einrichtung nicht gedeckten Bedarfen dient. Folglich stehen dem Barbetrag Bedarfe und damit auch
Zahlungsverpflichtungen gegenüber, was auch nicht oder nur teilweise beeinflussbare Aufwendungen zur Folge
hat. Dazu zählen insbesondere bei gesetzlich Krankenversicherten die Zuzahlungen. Hinzukommen weitere not-

Drucksache 18/10523 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wendige Bedarfe zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dies sind beispielsweise Aufwendungen für Kör-
perpflegeprodukte, aber auch Freizeitaktivitäten wie Cafébesuche sowie Fahrkarten für den öffentlichen Perso-
nennahverkehr, Bücher und Zeitschriften, Handygebühren oder einen Frisörbesuch sein. Die Höhe des Barbetrags
wird in Satz 2 unveränderter aus Absatz 2 Satz 2 und 3 der geltenden Fassung übernommen. Allerdings wird die
nach Erreichen der Volljährigkeit differenzierten Höhe des Barbetrags wegen der Zusammenfassung in einen
Satz und zur Erleichterung der Zitierbarkeit in zwei Nummern aufgeteilt: Für Volljährige beträgt die Höhe des
Barbetrags nach Satz 2 Nummer 1 unverändert mindestens 27 Prozent der geltenden Regelbedarfsstufe 1. Je nach
den persönlichen Verhältnissen können die SGB XII-Träger dadurch auch einen höheren Barbetrag zahlen. Für
Minderjährige bleibt es nach Satz 2 Nummer 2 dabei, dass es keine bundesgesetzliche Festlegung der Höhe gibt
und diese stattdessen durch Länderbehörden beziehungsweise durch die von den Ländern zu bestimmenden Stel-
len zu erfolgen hat. Der die Möglichkeit einer Verminderung des Barbetrags im Einzelfall regelnde Satz 3 beruht
auf § 27b Absatz 2 Satz 4 SGB XII in der geltenden Fassung. Allerdings wird zusätzlich klargestellt, dass der
Barbetrag an die leistungsberechtigte Person zu zahlen ist, was eine Zahlung an rechtliche Vertreter, also insbe-
sondere an Betreuungspersonen, mit einschließt.

Die Bekleidungspauschale nach Absatz 2 wird durch Absatz 4 konkretisiert, weil die geltende Fassung von § 27b
Absatz 2 Satz 1 SGB XII hierzu keine weiteren Vorgaben enthält. Diese Konkretisierung erfolgt unter Übernahme
der gängigen Verwaltungspraxis. So kann die Bekleidungspauschale als Geld- oder als Sachleistung gewährt wer-
den. Die Geldleistung ist regelmäßig zu zahlen, wobei neben einer monatlichen Zahlung auch eine quartalsweise
oder halbjährliche Zahlung möglich ist.

Zu Nummer 8 Buchstabe c:

Die sich nach dem Gesetzentwurf ergebende Fassung des ab dem 1. Januar 2020 in das Dritte Kapitel des SGB XII
einzufügenden § 27c SGB XII wird in der Neufassung inhaltlich unverändert zu als Absatz 1 übernommen. Die
Sonderregelung des § 27c SGB XII ergänzt die Vorschrift zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b
SGB XII für bestimmte Personenkreise, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten.

Diese Sonderregelung soll für zwei Personengruppen gelten:

 Da der weit überwiegende Teil der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe existenzsichernde Leistun-
gen zum Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhält, werden die im Zusammenhang mit der
Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt notwendigen Änderungen dort verortet. Diese Regelungen
gelten jedoch nur für Volljährige und nicht für Kinder und Jugendliche. Zudem sollen für minderjährige
Menschen mit Behinderung, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts in der Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind, durch das BTHG zu keinen Verän-
derungen kommen. Dazu enthält der neu einzufügende § 27c Absatz 1 in Nummer 1 eine Sonderregelung für
minderjährige Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42b Absatz 2 Nummer 1 und Satz 2
leben, und zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Dies sind Minder-
jährige, die weder mit ihren Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern noch in einer betreuten Wohngemeinschaft
leben.

 Sie gilt nach Absatz 1 Nummer 2 auch für erwachsene Leistungsberechtigte die durch die Eingliederungshilfe
nach Teil 2 des SGB IX Leistungen der schulischen Ausbildung für einen Beruf in besonderen Ausbildungs-
stätten in Anwendung von § 142 Absatz 3 SGB IX erhalten und dabei nicht in einer Wohnung nach § 42b
Absatz 2 Nummer 1 und Satz 2 SGB XII leben. Mit der Folge, dass die Trennung von Lebensunterhalt und
Fachleistung in den besonderen Ausbildungsstätten (Internaten) ab dem Jahr 2020 ebenfalls nicht gelten soll.

Die Notwendigkeit dieser Sonderregelung ergibt sich daraus, dass nach der Sonderregelung des § 134 SGB IX
für die betreffenden Personengruppen die Vereinbarungen neben den Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach
Teil 2 des SGB IX auch den Lebensunterhalt umfassen. Deshalb ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die
die Zahlung der § 27b SGB XII entsprechenden „Lebensunterhaltspauschale“ durch den für den Lebensunterhalt
nach SGB XII zur Mitfinanzierung der umfassenden Leistungen gewährleistet (§ 27c Absatz 4).

Der notwendige Lebensunterhalt für beide Personengruppen ergibt sich nach Absatz 2, der weitere notwendige
Lebensunterhalt nach Absatz 3.

Für den notwendigen Lebensunterhalt verweist Absatz 2 Satz 1 auf die Aufzählung der Bedarfe im neuzufassen-
den § 27b Absatz 1 Satz 2 SGB XII. Hinzukommen können Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/10523

Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, wodurch insbesondere berücksichtigt wird, dass für Internatsschüler
nach Absatz 1 Nummer 2 auch entsprechende Bedarfe vorliegen können. Allerdings ist für die Berücksichtigung
dieser Bedarfe Voraussetzung, dass sie nicht bereits durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
SGB IX gedeckt werden.

Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt verweist Absatz 3 auf § 27b Absatz 2 bis 4. Damit gelten die
Regelungen für Barbetrag und Bekleidungspauschale für den Personenkreis nach § 27c SGB XII ohne Modifika-
tionen.

Absatz 4 enthält eine Erstattungsregelung, durch die eine Zahlung des notwendigen Lebensunterhalts in einer
stationären Einrichtung in Form des hierfür nach Absatz 2 anzusetzenden Pauschalbetrags („Lebensunterhalts-
pauschale“) an den Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX begründet wird. Von dem sich hierfür
ergebenden monatlichen Betrag sind bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 die von
den Leistungsberechtigten beziehungsweise ihren Eltern oder einem Elternteil aufzubringenden Mittel für die
Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der Ersparnis für den häuslichen Lebensunterhalt abzuziehen. Bei erwach-
senen Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 sind von dem für die Lebensunterhaltspauschale sich er-
gebenden Betrag bei Leistungsberechtigten in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
SGB XII die Unterhaltspauschale nach § 142 Absatz 3 SGB IX in Höhe von monatlich höchstens 24,68 Euro
abzuziehen. Der sich jeweils ergebende Differenzbetrag ist quartalsweise dem für die erbrachten Leistungen der
Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zuständigen Trägers zu erstatten.

Zu Nummer 8 Buchstabe d:

Folgeänderungen zur Einfügung eines § 42b in Nummer 11 (Änderung § 30). Der auch für Leistungsberechtigte
im Dritten Kapitel anzuerkennende Mehrbedarf für schulische Bildung wird nunmehr in § 42b Absatz 3 geregelt,
auf die in § 30 Absatz 4 verwiesen wird. Die Einfügung eines Absatzes 8 ist erforderlich, um den Mehrbedarf für
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung auch für Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel SGB XII anzuer-
kennen. Diese Verweisung findet sich im Gesetzentwurf in Artikel 11 Nummer 2; dieser Änderungsbefehl ist
ebenfalls zu streichen ist, weil die Verweisung durch die Streichung von § 42a in Artikel 11 und die stattdessen
vorzunehmende Einfügung eines § 42b in Artikel 13 erst ab 2020 erforderlich ist.

Zu Nummer 8 Buchstabe e:

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines § 42b. In der Vorschrift über die Bedarfe nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII in § 42 ist in Nummer 2 (zusätzliche Bedarfe) die im Gesetzentwurf enthaltene Ergänzung
um Bedarfe nach § 42a in Bedarfe nach § 42b zu ändern.

Zu Nummer 8 Buchstabe f:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, weil sich die Paragrafennummerierung für die Vorschriften zu
Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Vierten Kapitel des SGB XII mit der Streichung des
§ 42a in Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzentwurfs umgekehrt hat. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung wer-
den durch Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG 2017, Bundestagsdrucksache 18/9984) im dort eingefügten § 42a
SGB XII geregelt. Diese Norm wird durch den BTHG-Entwurf ergänzt um Regelungen für die Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft in der sogenannten neuen Wohnform (ehemalige stationäre Einrichtungen).

In der sich durch den Änderungsantrag ergebenden Fassung werden in Absatz 5 Satz 4 die gesondert auszuwei-
senden Bedarfe für die Unterkunft aus Gründen der Zitierbarkeit in drei Nummern aufgeteilt. Hintergrund hierfür
ist, dass durch Artikel 5 des Gesetzentwurfs RBEG 2017 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an § 27a Absatz 4
SGB XII ein Satz angefügt wird. In diesem neuen Satz wird auf § 42a Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 in der durch
das BTHG zum 1. Januar 2020 sich ergebenden Fassung verwiesen. Durch diese Ergänzung von § 27a Absatz 4
SGB XII wird die Anwendung der abweichenden Regelsatzfestsetzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung in
der neuen Wohnform ausgeschlossen, sofern durch den Mietvertrag auch Aufwendungen für Haushaltsstrom,
Instandhaltung sowie Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten abgedeckt werden (sogenannte Komplettmiete).

Durch den Änderungsantrag wird zudem ein redaktioneller Fehler in Absatz 7 beseitigt. Bislang verweist die
Norm auf die sonstige Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, die aber nach der Änderung im BTHG nun-
mehr in Nummer 3 geregelt ist.

Drucksache 18/10523 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 8 Buchstabe g:

Die in Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzentwurfs enthaltene Einfügung eines § 42a als Vorschrift über Mehrbe-
darfe im Vierten Kapitel des SGB XII, deren Hauptinhalt die Einführung eines Mehrbedarf für gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen, bei anderen Leistungsanbietern sowie bei Angebo-
ten für tagesstrukturierenden Maßnahmen ist, wird von Artikel 11 (Änderungen SGB XII im Jahr 2017) nach
Artikel 13 (Änderungen SGB XII im Jahr 2020) verschoben und tritt damit erst zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Grund für die Verschiebung des Inkrafttretens ist, dass die mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Inkrafttreten
zum 1. Januar 2017 bezweckte finanzielle Entlastung der Länder ab dem Jahr 2017 nicht erreicht werden kann.
Die Kosten der Mittagsverpflegung werden nach geltendem Recht weit überwiegend als Leistung der Eingliede-
rungshilfe gewährt und sind damit Bestandteil der an die Leistungserbringer zu zahlenden Gesamtvergütung. Die
entsprechenden Verträge sind kurzfristig nicht kündbar. Der Mehrbedarf ab 2017 würde daher im Ergebnis zu
einer Doppelleistung führen.

Mit der Verschiebung von Artikel 11 des Gesetzentwurfs nach Artikel 13 ist eine Anpassung der Paragrafennum-
merierung aus rechtsförmlichen Gründen erforderlich. Die in Artikel 11 als § 41a SGBX II enthaltene Vorschrift
wird in Artikel 13 als § 42b SGB XII eingefügt. Grund hierfür ist, dass durch des Gesetzentwurf für ein Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Bundestagsdrucksache 18/9984) zum 1. Januar 2017 im Vierten Kapitel SGB XII ein § 42a SGB XII eingefügt
werden soll, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel zum Inhalt
hat.

Zu Nummer 8 Buchstabe h:

Die Trennung von Fachleistung und Leistungen zum Lebensunterhalt hat zur Folge, dass für Leistungen zum
Lebensunterhalt und für die Fachleistung unterschiedliche Leistungsträger zuständig sind und somit eine einheit-
liche Zuständigkeitsregelung nicht erforderlich ist.

Zu Nummer 8 Buchstabe j Doppelbuchstabe aa:

Mit der Änderung des Satz 1 wird klargestellt, dass die schriftliche Vereinbarung mit dem für den Ort der Leis-
tungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe geschlossen werden muss. Zur Vermeidung von Missver-
ständnissen und Verwechslungen mit der Aufgabe der Leistungserbringer wird darüber hinaus Satz 1 dahingehend
präzisiert, dass der Träger der Sozialhilfe die Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel bewilligt.

Soweit nach Satz 2 die schriftliche Vereinbarung auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband,
dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden kann, hat der Verband zusätzlich seine Legitimation
durch eine entsprechende Vollmacht nachzuweisen.

Zu Nummer 8 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb:

Zu Nummer 8 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:

Folgeänderung zur Änderung des Artikel 11 Nummer 6.

Zu Nummer 8 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass tariflich vereinbarte Vergütungen und Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen auch in den Fällen, in denen die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren
Drittels liegt, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf.

Zu Nummer 8 Buchstabe k:

Mit der Änderung in Satz 1 wird klargestellt, dass erst mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung alle während
des Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche als abgegolten gelten können. Mit den neuen Sätzen 2 und
3 wird klargestellt, dass sich die zu zahlende Vergütung nach Maßgabe der tatsächlich bewilligten Leistung be-
stimmt.

Zu Nummer 8 Buchstabe l:

Durch die Neufassung von § 92 SGB XII wird gegenüber der in Artikel 13 des Gesetzentwurfs vorgesehenen
Neufassung durch Anfügung von zwei Sätzen an Absatz 1 ergänzt. Dadurch sollen die Vergünstigungen für den

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/10523

Einsatz von Einkommen und Vermögen in § 92 Absatz 2 SGB XII in der geltenden Fassung in das künftige Recht
nach dem SGB XII überführt und damit auch nach der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII
weiter gelten. Damit umfasst der neue § 92 SGB XII in der sich ab 1. Januar 2020 ergebenden Fassung Rege-
lungsinhalte aus den §§ 92 und 92a SGB XII in der jeweils geltenden Fassung.

Durch die Anfügung der beiden Sätze an Absatz 1 werden für Leistungsberechtigte, die bisher in einer stationären
oder teilstationären Einrichtung untergebracht waren und dort Leistungen des Katalogs nach § 92 Absatz 2 Satz 1
SGB XII in der geltenden Fassung erhalten, die bisherigen Privilegierungen durch den zusätzlichen Satz 2 fort-
geführt, so dass es für die Betroffenen nicht zu Verschlechterungen kommt. Eine Heranziehung für die Kosten
des Lebensunterhalts findet nur in Höhe der häuslichen Ersparnis statt, wobei eine Heranziehung von Vermögen
nicht stattfindet.

Die Regelung des § 92 Absatz 2 Satz 4 SGB XII in der geltenden Fassung geht in dem neuen Satz 3 auf. Damit
wird von der Privilegierung der bisherige Personenkreis erfasst, da Einkommen, das Personen in Werkstätten
(bisheriger § 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB XII) und im Rahmen von Beschäftigungshilfen (bisheriger § 92
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 SGB XII) erzielen, als Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tä-
tigkeit zu qualifizieren ist.

Zu Nummer 8 Buchstabe m:

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Neufassung der Vorschrift rein redaktioneller Natur ist. Im Hinblick
auf den Übergang des Anspruchs einer volljährigen, unterhaltsberechtigten Person, die im Hinblick auf die Ein-
gliederungshilfe leistungsberechtigt ist (§ 99 SGB IX), gegenüber ihren Eltern bleibt es bei der bisherigen Be-
grenzung wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel.

Wegen der Überführung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX und der deshalb erfolgten Aufhebung des
Sechsen Kapitels des SGB XII erfolgt die Streichung des Bezugs von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel.
Diese Leistungen werden zukünftig allein aus dem SGB IX gewährt, so dass es einer Begrenzung des Unterhalts-
übergangs im SGB XII nicht mehr bedarf.

Zu Nummer 8 Buchstabe n:

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch das Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII, um
auch künftig den gleichzeitigen Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungs-
hilfe nach Teil 2 des Neunten Buches erfassen zu können.

Zu Nummer 8 Buchstabe o:

Die als Übergangsregelung ausgestaltete Erstattung eines Anteils der Ausgaben von Ländern beziehungsweise
Kommunen für den Barbetrag, den Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem Jahr 2020
in einer stationären Einrichtung erhalten, führt die Erstattung des Barbetrags nach § 136 SGB XII in den Jahren
2017 bis 2019 fort. Die Einordnung der Erstattungsregelung ab dem Jahr 2020 in das Übergangsrecht im SGB XII
ergibt sich daraus, dass bis dahin die konkrete Ausgestaltung der Erstattung von Mehrausgaben der Länder und
Kommunen durch den Bund zu überprüfen und zu entscheiden ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der
vom Bund zu erstattende Anteil an den oben genannten Ausgaben für den Barbetrag nur für die Jahre bis ein-
schließlich 2025 geregelt wird.

Ebenso wie bei der Erstattung eines Anteils der Ausgaben für den Barbetrag in den Jahren 2017 bis 2019 nach
§ 136 SGB XII dient die Erstattung ab dem Jahr 2020 einem pauschalierten Ausgleich für Länder und Kommunen
für ihnen an anderer Stelle entstehende Mehrausgaben. Dementsprechend handelt es sich um eine pauschalierte
Erstattung. Bei den sich daraus ergebenden jährlichen Erstattungszahlungen des Bundes handelt es sich deshalb
um abschließende Zahlungen für den jeweils zugrundeliegenden Zeitraum, nachträgliche Korrekturen der Höhe
der Erstattungszahlungen erfolgen nicht.

Die durch § 136a SGB XII einzuführende Erstattungsregelung entspricht in ihrer Ausgestaltung weitgehend der
für die Erstattungszahlungen nach § 136 SGB XII, die mit der Erstattung für das zweite Halbjahr 2019 außer Kraft
tritt. Allerdings ergeben sich gegenüber der Erstattung für die Jahre 2017 bis 2019 folgende notwendige Anpas-
sungen:

Leistungsberechtigen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die ab 1. Januar 2020 zugleich Leistungen der Ein-
gliederungshilfe erhalten, wird auf Grund der dann geltenden Trennung von Fachleistung nach Teil 2 des SGB IX

Drucksache 18/10523 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII kein Barbetrag mehr gezahlt. Folglich fallen hierfür
keine Ausgaben bei Ländern und Kommunen mehr an, weshalb diese im Unterschied zur Erstattungsregelung in
§ 136 SGB XII für die Jahre 2017 bis 2019 auch nicht mehr erstattet werden können. Erstattet wird deshalb ab
dem Jahr 2020 ein Anteil an den Ausgaben von Ländern und Kommunen für den an Leistungsberechtigte nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII gezahlten Barbetrag, weil sie insbesondere Pflegeleistungen in einer stationären
Einrichtung erhalten.

Die zweite Anpassung gegenüber § 136 SGB XII ergibt sich daraus, dass der Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2
für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leis-
tungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote zum 1. Januar 2020 in Kraft
tritt. Das Erfordernis einer finanziellen Kompensation der sich gegenüber dem Gesetzentwurf (§ 42a SGB XII)
durch die Verschiebung des Inkrafttretens der als § 42b SGB XII einzufügenden Vorschrift besteht deshalb ab
dem Jahr 2020 nicht mehr. Zu erstatten sind weiterhin die Mehrausgaben für die Erhöhung des Arbeitsförderungs-
geldes (§ 59 SGB IX-Entwurf) und der Schonvermögensgrenze im SGB XII (vorgesehene Änderung der Verord-
nung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Dabei soll die
hälftige Aufteilung der dadurch verursachten gesamten Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kom-
munen) beibehalten werden.

Gegenüber dem bis zum Jahr 2019 vom Bund zu erstattenden jährlichen Beträgen sinken die ab dem Jahr 2020
jährlich zu erstattenden Beträge, weil nur noch die die Länder (einschließlich Kommunen) treffenden oben ge-
nannten Mehrkosten auszugleichen sind. Dabei wird, wie in § 136 SGB XII, ein hälftige Verteilung der Mehrkos-
ten auf Bund einerseits und Länder (einschließlich Kommunen) andererseits vorgenommen. Weil der Bund die
Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
im Jahr 2020 Höhe von 33 Millionen Euro in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII zu tragen hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 11 Millionen Euro für die übri-
gen Leistungskapitel des SGB XII, wird die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließ-
lich Kommunen) für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 11 Millionen Euro
korrigiert. Dies entspricht dem für die Erstattung in den Jahren 2017 bis 2019 für die Berechnung des Erstattungs-
betrags in § 136 SGB XII angewendeten Verfahren. Der Bund erstattet deshalb im Jahr 2020 nicht die Hälfte der
gesamten Mehrkosten für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes von 89 Millionen Euro, also 44,5 Millio-
nen Euro, sondern 11 Millionen Euro weniger, also 33,5 Millionen Euro. Für die Folgejahre wird entsprechend
verfahren.

Nach den dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Kostenschätzungen ergeben sich danach für den Vorausschät-
zungszeitraum bis zum Jahr 2025 jährliche Mehrkosten insgesamt für Arbeitsförderungsgeld und Schonvermögen
(letzteres: Anteil für Länder und Kommunen) und folgende Erstattungsbeträge sowie prozentuale Anteile der
Erstattungsbeträge an den Ausgaben für den Barbetrag für Leistungsberechtige nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII (Beträge in Millionen Euro):

2020 2021 2022 2023 2024 2025

zu erstattender Anteil an Erhö-
hung Arbeitsförderungsgeld (je-
weils: 50 % des Erhöhungsbe-
trags abzüglich Anteil Länder/
Kommunen an Mehrkosten Ver-
mögensschonbetrag)

(89 : 2)
- 11

= 33,5

(91 : 2)
- 12

= 33,5

(93 : 2)
- 12

= 34,5

(95 : 2)
- 13

= 34,5

(96 : 2)
- 13
= 35

(98 : 2)
- 14
= 35

zu erstattender Betrag 33,5 33,5 34,5 34,5 35 35

Ausgaben für Barbetrag für
Leistungsberechtigte nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII

174 181 189 197 205 213

Prozentualer Anteil der vom
Bund zu erstattenden Summe an
den Ausgaben für den Barbetrag

19,3 % 18,5 % 18,3 % 17,5 % 17,1 % 16,4 %

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/10523

Der Anteil der aus den Ausgaben für den Barbetrag, den Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII erhalten, vermindert sich von 2020 bis 2025 von 19,3 Prozent auf 16,4 Prozent. Dies deshalb, weil das
Arbeitsförderungsgeld nicht wie der Barbetrag an die Entwicklung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII
gekoppelt ist.

Bei einem vom Bund zu erstattenden Anteil an den Ausgaben von Ländern und Kommunen für den Barbetrag für
Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von maximal 19,3 Prozent liegt der vom Bund zu
erstattende Anteil an den Gesamtausgaben für den Barbetrag, der auch die Ausgaben für den Barbetrag an Leis-
tungsberechtigte, die ausschließlich Lebensunterhaltsleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten
und für die der Bund keine anteilige Erstattung leistet, deutlich unterhalb von 19 Prozent.

Der Barbetrag beläuft sich auf 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, daraus ergibt sich gerechnet nach dem Stand
Entwurf RBEG 2017 für das Jahr 2017 ein Betrag von 110,43 Euro. Bei einem im Jahr 2020 zu erstattenden Anteil
von 19,3 Prozent ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 21,31 Euro. Umgerechnet in einen prozentualen Anteil an
dem sich für 2017 ergebenden Betrag für die Regelbedarfsstufe 1 (409 Euro) ergibt sich ein Anteil von 5,2 Pro-
zent. Damit hat der Bund im Jahr 2020 pro Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, der in
einer stationären Einrichtung untergebracht ist und dem deshalb ein Barbetrag gezahlt wird, für jeden Monat des
Bezugs eines Barbetrags einen Betrag zu erstatten, der einem Anteil von 5,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
entspricht.

Nach diesem Rechenweg ergibt sich

 im Jahr 2021 ein Anteil von 5,0 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (18,5 Prozent des Barbetrags ergibt
20,35 Euro, dies entspricht 5,0 Prozent der Regelbedarfsstufe 1),

 im Jahr 2022 ein Anteil von 4,9 Prozent (18,3 Prozent des Barbetrags ergibt 20,21 Euro, dies entspricht 4,9
Prozent der Regelbedarfsstufe 1),

 im Jahr 2023 ein Anteil von 4,7 Prozent (17,5 Prozent des Barbetrags ergibt 19,33 Euro, dies entspricht 4,7
Prozent der Regelbedarfsstufe 1),

 im Jahr 2024 von 4,6 Prozent (17,1 Prozent des Barbetrags ergibt 18,88 Euro, dies entspricht 4,6 Prozent der
Regelbedarfsstufe 1) und

 im Jahr 2025 ein Anteil von 4,4 Prozent (16,4 Prozent des Barbetrags ergibt 18,11 Euro, dies entspricht 4,4
Prozent der Regelbedarfsstufe 1).

Ebenso wie bei der Erstattung eines Anteils am Barbetrag in den Jahren 2017 bis 2019 nach § 136 SGB XII haben
die Länder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 für das erste Halbjahr 2020 (Num-
mer 1) und in den Folgejahren (Nummer 2) jeweils für den Zwölfmonatszeitraum von Juli des Vorjahres bis zum
Juni des laufenden Jahres die Zahl der Barbetragsbezieher je Kalendermonat und ausführendem Träger zu melden.
Der Meldezeitraum nach Nummer 1 für das erste Halbjahr 2020 schließt sich an den letzten Meldezeitraum in
§ 136 SGB XII für das zweite Halbjahr 2019 an (§ 136 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB XII). Auf diesen sechs-
monatigen Meldezeitraum folgen entsprechend der Regelung in § 136 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 SGB XII
jeweils zwölfmonatige Meldezeiträume. Damit kommt es ab Jahresbeginn 2017 zu einer lückenlosen Abfolge von
Meldezeiträumen und in der Folge zu lückenlosen Erstattungszahlungen nach Absatz 4. Die Übermittlung der
Meldungen hat wie in den Meldezeiträumen nach § 136 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 SGB XII bis zum Ablauf
der 35. Kalenderwoche zu erfolgen.

Die Zahlung des sich für jeden Meldezeitraum ergebenden Erstattungsbetrags regelt Absatz 4. Danach ist der
jeweilige Erstattungsbetrag zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres vom Bund an die Länder zu zahlen.

Zu Nummer 8 Buchstabe p:

Redaktionelle Folgeänderung zur Neunummerierung der Paragrafennummern für den durch Artikel 13 des Ge-
setzentwurfs neu einzufügenden § 42b SGB XII (Mehrbedarfe) und den durch den Entwurf RBEG 2017 neu ein-
zufügenden § 42a SGB XII, der die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Vierten Kapitel beinhaltet.

Drucksache 18/10523 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in
Werkstätten für Behinderte, in vergleichbaren Angeboten sowie bei tagesstrukturierenden Maßnahmen wird die
dadurch beabsichtigte jährliche Entlastung von Ländern und Kommunen erst ab dem Jahr 2020 eintreten. Die mit
dem Gesetzentwurf vorgesehenen Inkrafttreten im Jahr 2017 beabsichtigte finanzielle Entlastung durch den Bund
in Höhe von 76 Millionen Euro im Jahr 2017, von 79 Millionen Euro im Jahr 2018 und von 82 Millionen Euro
im Jahr 2019 soll durch die Erstattung eines Anteils am Barbetrag für Leistungsberechtigte nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten,
gewährleistet werden (§ 136 SGB XII in der sich durch Artikel 13 ergebenden Fassung). Für den Bund entstehen
durch die Verschiebung keine Belastungen.

Zu Nummer 9:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 § 59.

Zu Nummer 10 Buchstabe a:

Redaktionelle Änderung der Nummerierung, bedingt durch das Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 10 Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.

Zu Nummer 11:

Durch das Herauslösen des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe ist es erforderlich ge-
worden, die Regelungen, die bisher für die Eingliederungshilfe als Teil des Sozialhilferechts galten, nun ausdrück-
lich für das Recht der Eingliederungshilfe für anwendbar zu erklären.

Eine Veränderung der Rechtslage erfolgt dadurch nicht.

Zu Nummer 11 (Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchtstabe bb:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In § 64 Absatz 2 Nummer 2 SGB X ist in der Aufzählung der
Rechtsbereiche auch „das Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ enthalten. Dies ent-
spricht dem bis Jahresende 2004 geltenden Rechtsstand. Das entsprechende Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben, weil
dessen Inhalt als Viertes Kapitel in das zu diesem Datum in Kraft getretene SGB XII übernommen wurde. Die
dadurch erforderliche Anpassung in § 64 Absatz 2 Nummer 2 SGB X ist bislang jedoch unterblieben und wird
hiermit nachgeholt.

Zu Nummer 12 Buchstabe a:

Die Regelung zur Einbeziehung Dritter war redaktionell dahingehend klarzustellen, dass sie die Verpflichtung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Herstellung des Benehmens mit den Ländern in den Vorder-
grund rückt. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 lediglich einzelne materielle
Rechtsfragen des Bundesteilhabegesetzes wissenschaftlich untersuchen lässt, bezieht sich die Herstellung des Be-
nehmens nur auf diejenigen Gesichtspunkte, die die konkrete Umsetzungsverantwortung der Länder betreffen.
Bei der Entscheidung über die Einbeziehung Dritter in die Umsetzungsbegleitung des Implementierungsprozesses
soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Möglichkeit im Wege der Projektförderung auf bereits
bestehende Strukturen zurückgreifen, die im Bereich der Kommunal- und Landesverwaltung bereits Aufgaben
der Beratung und Qualifizierung wahrnehmen und über entsprechendes Erfahrungswissen im Bereich der Durch-
führung der Eingliederungshilfe verfügen.

Zu Nummer 12 Buchstabe b:

Nach Absatz 3 soll ergänzend zu der in Absatz 2 geregelten Untersuchung des verwaltungsmäßigen Implemen-
tierungsprozesses des neuen Rechts der Eingliederungshilfe bei den Trägern der Eingliederungshilfe auch die
konkrete materiell-rechtliche Anwendung der künftigen Vorschriften erprobt werden (modellhafte Fallbearbei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/10523

tung), noch bevor diese in Kraft treten. Hierzu stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den teilneh-
menden Trägern der Eingliederungshilfe Fördermittel im Rahmen von Zuwendungen zur Verfügung. Im Einver-
nehmen mit den zuständigen Landesbehörden werden ausgewählte Leistungsträger hiermit in die Lage versetzt,
parallel zur regulären Anwendung geltender Vorschriften einen repräsentativen Fallbestand aus ihrem Zuständig-
keitsbereich spiegelbildlich auch nach den Vorschriften des künftigen Rechts „virtuell“ zu bearbeiten. Hierbei ist
durch entsprechende Vorgaben in den Förderrichtlinien sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe
während der modellhaften Erprobung personenbezogene Daten nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Best-
immungen verwenden und insbesondere die Anforderungen nach § 75 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) beachtet werden. Die geförderten Stellen erklären sich darüber hinaus bereit, die modellhafte Fallbear-
beitung wissenschaftlich unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersuchen zu
lassen. Da die wissenschaftliche Untersuchung auch Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung ein-
schließen kann, stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei dieser wissenschaftlichen Untersuchung
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Ressortzuständigkeit berührt
ist. Zu den wesentlichen Regelungsbereichen in Artikel 1 Teil 2, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten und von
der modellhaften Fallbearbeitung umfasst sind, gehören:

 die Einkommens- und Vermögensanrechnung – Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX),

 die Assistenzleistungen in der Sozialen Teilhabe, insbesondere Assistenzleistungen für Personen, die ein
Ehrenamt ausüben (§§ 78 i. V. m. 113 SGB IX),

 die Umsetzung der Regelung zum Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der
Pflege bei Leistungstatbeständen, die von beiden Leistungssystem erfasst sind (§ 91 SGB IX),

 die Umsetzung der Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf – Lebenslagenmodell
(§ 103 Absatz 2 SGB IX),

 die Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit (§ 104 SGB IX),

 die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Leistungserbringung (§ 116 SGB IX),

 die Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Artikel 1 Teil 2 von den Leistungen nach
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (existenzsichernde Leistungen).

In die modellhafte Erprobung wird ab dem Jahr 2019 die Vorschrift zum leistungsberechtigten Personenkreis in
der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX einbezogen. Hierbei sollen die Erkenntnisse aus der Untersuchung
nach Absatz 5 berücksichtigt werden.

Nach Absatz 4 sollen die Maßnahmen des Bundesteilhabegesetzes mit erheblichen Kostenfolgen auf ihre Haus-
haltswirksamkeit hin untersucht werden. Das Bundesteilhabegesetz führt in der Eingliederungshilfe zu erhebli-
chen finanziellen Auswirkungen bei Ländern und Kommunen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung die Sorge geäußert, dass die finanziellen Auswirkungen von den im Gesetz-
entwurf dargestellten Prognosen abweichen und es zu Mehrbelastungen kommen könnte. Da die Finanzuntersu-
chung auch Bezüge zu dem Bundeshaushalt und zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung einschließen kann,
stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierbei das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist.

Grundlage der Untersuchung sollen die in der Bundesstatistik für die Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe vor-
liegenden Daten über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Sondererhebungen zu den Finanzwirkungen
der genannten Maßnahmen sein. Bei der Untersuchung soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch
die nach Landesrecht unterschiedlich geregelte Kostenverteilung in den Bundesländern berücksichtigen. Soweit
im Rahmen der Untersuchung Erhebungen bei Trägern der Eingliederungshilfe durchgeführt werden, ist hierzu
das Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden herzustellen.

Nach Absatz 5 soll ab dem Jahr 2017 eine wissenschaftliche Untersuchung ausschließlich zur Regelung des leis-
tungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe durchgeführt werden (§ 99 SGB IX). Obwohl die Aus-
richtung des § 99 SGB IX auf eine ICF-Orientierung zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises
der Eingliederungshilfe in der Fachdiskussion grundsätzlich begrüßt wird, fehlt bislang eine valide Beurteilungs-
grundlage über die konkreten rechtlichen Wirkungen der künftigen Regelung. Dies gilt insbesondere auch im

Drucksache 18/10523 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Hinblick auf das mit ihr verfolgte gesetzgeberische Ziel einer Beibehaltung des leistungsberechtigten Personen-
kreises. Vor diesem Hintergrund soll die Regelung noch vor ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkungen untersucht
werden, um dem Gesetzgeber Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des konkretisierenden Bundesgesetzes
nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 SGB IX zu geben. In einem ersten Schritt wird nach Vorbereitungsarbeiten ab 1.
August 2017 eine wissenschaftliche Untersuchung zur Wirkung des § 99 SGB IX durchgeführt. Hierüber ist dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis Ende Juni 2018 durch einen Bericht zu unterrichten. Das Ergebnis
der anschließenden Erprobung nach Absatz 3 muss bis Ende 2021 vorliegen, um gegebenenfalls noch vor Inkraft-
treten der Regelung im Jahre 2023 notwendige gesetzgeberische Änderungen vornehmen zu können. Der Gesetz-
geber ist daher gehalten, sich mit den Ergebnissen der Untersuchung und der Modellphase intensiv zu befassen.
Im Rahmen der Erarbeitung und Verabschiedung des zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Bundesgesetzes ge-
mäß Artikel 25a § 99 Absatz 7 werden neben den Ergebnissen der Untersuchung zu den rechtlichen Wirkungen
nach Artikel 25 Absatz 5 auch die Ergebnisse der Berichte zu den Finanzwirkungen nach Artikel 25 Absatz 4
beraten.

Durch Absatz 6 wird eine Untersuchung der Auswirkungen der Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt
auf die Höhe der mit der Zahlung eines monatlichen Regelsatzes eingeführt. Leistungsberechtigten nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII wird als Folge der Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt ein monatlicher
Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 gezahlt, wenn sie in der sogenannten neuen Wohnform nach § 42a Ab-
satz 2 Nummer 2 SGB XII leben und denen deshalb Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5
und 6 SGB XII anzuerkennen sind (ab 2020 Nachfolgevorschrift der stationären Eirichtung). Das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales hat deshalb in den Jahren 2020 und 2021 zu untersuchen, welcher Anteil den
Leistungsberechtigten monatlich von ihrem Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von den durch die Re-
gelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Verfügung steht.

Nach Absatz 7 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, in den Jahren 2018, 2019 und
2022 zum Stand und zu den Ergebnissen der Begleitung und der Untersuchung der Implementierungsphase, der
modellhaften Erprobung und der Finanzuntersuchung zu berichten. Auf Grundlage des Berichts erhalten Bundes-
tag und Bundesrat eine Beurteilungsgrundlage über die wichtigsten Wirkungen des Bundesteilhabegesetzes, da-
mit sie sich im Hinblick auf erforderliche gesetzliche Änderungen mit den Wirkungen des Bundesteilhabegesetzes
befassen können.

Die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 sollen in den Jahren 2017 bis 2021 durchgeführt werden. Sie müssen
bis 2021 finanziell hinterlegt werden. Für die Modellphase und die begleitenden wissenschaftlichen Untersuchun-
gen sind zusätzliche Mittel im Umfang von insgesamt 20 Millionen Euro (davon 2017: 2,5 Millionen Euro, 2018
bis 2020: je 5 Millionen Euro und 2021: 2,5 Millionen Euro) erforderlich.

Zu Nummer 13:

Es besteht Konsens über eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe im
Lichte der UN-Behindertenkonvention und in Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktions-
fähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Ebenso besteht Konsens, dass der bisherige leistungsberechtigte
Personenkreis der Eingliederungshilfe nicht verändert werden soll. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob das Ziel der
Beibehaltung des bisherigen Personenkreises mit der Regelung des § 99 SGB IX erreicht werden kann. Um eine
Einengung des leistungsberechtigten Personenkreises zu vermeiden, wird daher zunächst bis zum 31. Dezember
2022 an der geltenden Regelung des § 53 SGB XII zum leistungsberechtigten Personenkreis festgehalten.

Eine Neudefinition im Lichte der der UN-Behindertenkonvention und in Orientierung an der ICF soll erst dann
in Kraft treten, wenn gesichert ist, dass sie nicht zu einer Verschlechterung führt. Daher enthält Artikel 25a eine
richtungsweisende Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis, indem § 99 SGB IX des Gesetzentwurfs
mit seinem Wesensgehalt übernommen wird und konkrete Vorgaben durch unbestimmte Rechtsbegriffe ersetzt
werden. Auf der Grundlage dieser Regelung wird ab 2017 mittels wissenschaftlicher Untersuchung und modell-
hafter Erprobung geklärt, welche konkreten Voraussetzungen zu regeln sind, die dem Bestimmtheitsgrundsatz
Genüge tun und gleichzeitig dem Ziel der Beibehaltung des Personenkreises Rechnung tragen.

Gegenüber § 99 SGB IX des Gesetzentwurfs enthält die vorgesehene Regelung folgende Änderungen:

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, dass Menschen mit geistigen und seelischen Behinde-
rungen unter den leistungsberechtigten Personenkreis fallen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/10523

In den weiteren Änderungen des Absatzes 1 wird auf die Regelung einer konkreten Anzahl der Lebensbereiche
verzichtet. Stattdessen werden hier die unbestimmten Rechtsbegriffe „größere Anzahl“ und „geringere Anzahl“
eingefügt. Der Begriff der „größeren Anzahl“ ist nicht gleichzusetzen mit „überwiegender Anzahl“; es reicht auch
aus, wenn weniger als die überwiegenden Lebensbereiche betroffen sind. Die konkrete Bestimmung, was einer
„größeren Anzahl“ und was einer „geringeren Anzahl“ entspricht, soll in einem späteren Gesetz erfolgen, wenn
die Ergebnisse der Untersuchung nach Artikel 25 Absatz 5 vorliegen. Dabei soll die Bestimmung so erfolgen,
dass die für die Leistungsberechtigung erforderliche Anzahl von Lebensbereichen, die trotz personeller und tech-
nischer Unterstützung nicht ausgeführt werden, geringer ist, als diejenigen, die mit personeller und technischer
Unterstützung noch erreicht werden können.

Ergänzend wird in Satz 3 ein qualitatives Kriterium für die erhebliche Teilhabeeinschränkung beschrieben. Wenn
Personen in mehreren Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten nicht möglich ist, ist ein geringeres Aus-
maß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend. Umgekehrt können Einschränkun-
gen in nur wenigen Lebensbereichen für eine Leistungsberechtigung ausreichen, wenn die jeweilige Einschrän-
kung ein hohes Ausmaß einnimmt. Die für die Leistungsberechtigung konkrete Bestimmung des Verhältnisses
von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung soll ebenfalls durch das spätere
Gesetz erfolgen.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, insbesondere die Angaben „größere Anzahl“,
„geringere Anzahl“ und das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Ein-
schränkung werden Inhalt der wissenschaftlichen Untersuchung nach Artikel 25 Absatz 5.

Der neue Absatz 3 dient der Klarstellung, dass nicht entscheidend ist, ob die einzelne Person in den Lebensberei-
chen einen bestimmten Bedarf hat, sondern dass ausschließlich auf die für die Art der Behinderung typisierende
Unterstützung in den einzelnen Lebensbereichen abzustellen ist. So wird beispielsweise ein blinder Mensch wie
auch bisher regelhaft zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören, da er den Alltag nicht ohne personelle
oder technische Unterstützung bewältigen kann. Hierbei ist neben der personellen Unterstützung auch die techni-
sche Unterstützung zu berücksichtigen wie beispielsweise durch Blindenlangstock, Bildschirmlesegerät, Blinden-
schriftübersetzer, Vorlesegerät, sprechender Küchen- oder Personenwaage. Ob der Mensch mit Behinderungen
einen konkreten Bedarf an Leistungen in diesen Lebensbereichen hat, ist für die Zuordnung zum leistungsberech-
tigten Personenkreis unerheblich. Dies ist eine Frage, die erst nach geklärter Zugehörigkeit im Rahmen der Ge-
samtplanung zu ermitteln und festzustellen ist.

In Absatz 7 hat sich der Gesetzgeber die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe vorbehalten. Das Bun-
desgesetz soll mit Zustimmung des Bundesrates die für die leistungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen not-
wendigen Konkretisierungen vornehmen.

Hierbei sollen die Ergebnisse der Untersuchung nach Artikel 25 Absatz 5 berücksichtigt werden, über deren Er-
gebnisse die Bundesregierung im Jahr 2018 berichtet.

Für die Ausgestaltung der Lebensbereiche nach Absatz 7 Nummer 3 wird das Bundesgesetz voraussichtlich eine
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen.

Zu Nummer 14 Buchstabe a:

Die Änderungen des § 20 SGB VI treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Zu Nummer 14 Buchstabe b:

Durch die Änderung wird die übergangsweise Weitergeltung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB XII) zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe sichergestellt. Im Zeitraum
von 2020 bis 2022 werden in Artikel 25a § 99 diese Regelungen des (SGB XII) in Bezug genommen. Die Vor-
schriften in den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung erhalten für diesen Zeitraum Gesetzesrang.

Durch die Einfügung von § 94 Absatz 1 wird geregelt, dass die Träger der Eingliederungshilfe bereits zum 1.
Januar 2018 von den Ländern bestimmt werden. Dies ist erforderlich, weil für die Umsetzung der Regelungen des
Teil 2 Kapitel 8 dieses Buches, der ebenfalls zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, bereits Träger der Eingliederungs-
hilfe bestimmt sein müssen.

Drucksache 18/10523 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 14 Buchstabe c:

Die Regelung sieht ein bedingtes Inkrafttreten von Artikel 25a § 99 SGB IX erstmals zum 1. Januar 2023 vor.
Dessen Inkrafttreten wird an den Eintritt einer tatsächlichen Bedingung geknüpft. Das konkretisierende Bundes-
gesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 muss bis zu diesem Zeitpunkt verkündet worden sein. Die Bekanntma-
chungserlaubnis dient dem Zweck, Rechtssicherheit über die ab dem 1. Januar 2023 geltende Fassung von § 99
SGB IX herzustellen. Die Bekanntmachung sollte möglichst zeitgleich mit der Verkündung des Bundesgesetzes
nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 erfolgen.

Berlin, den 30. November 2016

Kerstin Tack
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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