BT-Drucksache 18/10382

Antrag zu den Entwürfen der Europäischen Kommission für zwei Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (C(2016) 3751, C(2016) 3752) hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes Schutz vor Hormongiften verbessern - Die Kriterien für endokrine Disruptoren müssen dem Vorsorgeprinzip entsprechen

Vom 22. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10382
18. Wahlperiode 22.11.2016
Antrag
der Abgeordneten Peter Meiwald, Nicole Maisch, Harald Ebner,
Friedrich Ostendorff, Bärbel Höhn, Annalena Baerbock, Matthias Gastel,
Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Christian Kühn
(Tübingen), Steffi Lemke, Markus Tressel, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu den Entwürfen der Kommission für zwei Rechtsakte zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln und
Biozidprodukten (C(2016) 3751, C(2016) 3752)

hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

Schutz vor Hormongiften verbessern – Die Kriterien für endokrine Disruptoren
müssen dem Vorsorgeprinzip entsprechen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Bundestag stellt fest:

Sowohl Biozid- als auch Pestizidverordnung legen ein Zulassungsverbot für endokrine
Disruptoren fest. Bislang fehlte jedoch die Definition, was ein endokriner Disruptor
ist. Die Europäische Kommission hat nach langen Verzögerungen und erst nach einer
Verurteilung durch das Gericht der Europäischen Union am 15. Juni 2016 einen Ent-
wurf für Kriterien zur Identifizierung endokriner Disruptoren (COM(2016) 350 final)
sowie entsprechende Rechtsakte jeweils für die Biozid- und Pestizidverordnung vor-
gelegt (C(2016) 3751, C(2016) 3752).
Dieser Kriterienvorschlag stieß jedoch auf massive Kritik von Mitgliedstaaten, Mit-
gliedern des Europäischen Parlaments, der Europäischen Chemikalienagentur, Wis-
senschaftlern sowie Umwelt- und Verbraucherverbänden. Daher legte die EU-Kom-
mission Mitte November 2016 eine Überarbeitung der beiden Rechtsakte
(C(2016) 3751, C(2016) 3752) vor. Doch die Überarbeitung greift die wichtigsten Kri-
tikpunkte nicht auf, sondern missachtet weiterhin das Vorsorgeprinzip und steht im

Drucksache 18/10382 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Widerspruch zu den Regelungen der zugrunde liegenden Biozid- und Pestizidverord-
nungen.
Die grundsätzliche Kritik an den Kriterien ist, dass sie zu restriktiv sind und erst dann
greifen, wenn bereits irreparabler Schaden an der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt entstanden ist. So sehen sie vor, dass eine Substanz erst dann als endokriner
Disruptor eingestuft werden kann, wenn ihre schädigende Wirkung, der dieser Schä-
digung zugrunde liegende endokrine Wirkmechanismus und der Zusammenhang zwi-
schen diesen beiden nachgewiesen ist. Experten gehen davon aus, dass diese extrem
hohe Beweislast nur in wenigen Einzelfällen erfüllbar ist, obwohl es für viele Substan-
zen belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse für eine schädliche Wirkung gibt. Das
Dutch National Institute for Public Health and the Environment (RIVM) stellte fest,
dass entsprechende Testmethoden für die Ermittlung des endokrinen Wirkmechanis-
mus meist gar nicht vorlägen.1 Für krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflan-
zungsschädigende Chemikalien muss dieser Beweis nicht erbracht werden, stattdessen
müssen bei diesen Stoffen auch vermutete Schadwirkungen berücksichtigt werden.
Mit der beabsichtigten hohen und schwer erfüllbaren Beweislast würde das EU-Vor-
sorgeprinzip bei hormonell wirksamen Substanzen faktisch außer Kraft gesetzt, weil
ein Anwendungsverbot vor der Aufklärung des Wirkmechanismus trotz klarer Hin-
weise auf Gefährdungen nicht möglich wäre.
Die EU-Kommission greift zudem in den Gesetzestext der Pestizidverordnung ein und
erweitert die dort enthaltene Ausnahmeregelung. So sollen endokrinschädliche Stoffe
zugelassen werden können, wenn das Risiko vernachlässigbar ist. Die Pestizidverord-
nung sieht eine Ausnahme vom Verbot bislang nur dann vor, wenn die Exposition
vernachlässigbar und damit eine Belastung von Menschen weitestgehend ausgeschlos-
sen ist. Mit ihrem Entwurf wendet sich die EU-Kommission vom bisherigen gefahren-
basierten Ansatz ab und verfolgt stattdessen einen risikobasierten Ansatz. Dabei hat
das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.12.2015 klargestellt, dass
die EU-Kommission ihre Kompetenzen überschreitet, wenn sie die Vorgaben der Pes-
tizid- bzw. Biozidverordnung abändert.2

II. In Ausübung seiner Rechte nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes fordert
der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf,

bei den weiteren Beratungen als wesentlichen Belang durchzusetzen, dass
1. auch Chemikalien mit einer vermuteten endokrinen Schadwirkung beim Men-

schen als endokrine Disruptoren identifiziert werden, wie es auch den wesentli-
chen Rahmenwerken für die Gefahrstoffeinstufung wie dem global harmonisier-
ten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) und der
CLP-Verordnung („Classification, Labelling and Packaging“) entspricht. Der ge-
forderte Nachweis des Wirkmechanismus („mode of action“) als Voraussetzung
einer Einstufung als endokriner Disruptor ist zu streichen;

2. der vorsorgeorientierte Ansatz der Pestizid- und Biozidverordnung respektiert
und so beibehalten wird, wie er vom Gesetzgeber beabsichtigt ist: Die Pestizid-
verordnung sieht eine Ausnahmeregelung für das Verbot einer Substanz nur dann
vor, wenn die Exposition von Menschen gegenüber dieser Substanz vernachläs-
sigbar ist. Dieser gefahrenbasierte Ansatz muss entsprechend dem breiten wis-
senschaftlichen Konsens bei der Identifizierung endokriner Disruptoren beibehal-
ten werden, da er ein zentrales Element der Pestizidverordnung darstellt und dem
Vorsorgeprinzip entspricht;
1 https://chemicalwatch.com/50916/mode-of-action-tests-needed-to-identify-edcs-says-rivm
2 http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014TJ0521&lang1=de&type=TXT&ancre=

https://chemicalwatch.com/50916/mode-of-action-tests-needed-to-identify-edcs-says-rivm
http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014TJ0521&lang1=de&type=TXT&ancre
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10382
3. entsprechend der Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur ECHA3 si-

chergestellt sein muss, dass alle relevanten wissenschaftlichen Studien in die Be-
wertung einfließen und anhand wissenschaftlicher Kriterien gewichtet werden,
anstatt bereits a priori bestimmte Studien zu präferieren und andere von der Be-
wertung auszuschließen.

Sollte sich die Bundesregierung mit diesen Forderungen nicht durchsetzen, fordert der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, die vorgelegten Rechtsakte im Ständi-
gen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bzw. im Rat abzulehnen
und auf eine zügige Überarbeitung des Kommissionsvorschlages zu dringen, so dass
endlich ein geeigneter Kriterienkatalog geschaffen wird.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung schließlich auf, den Deutschen
Bundestag umfänglich in die Beratungen des Kriterienentwurfs entsprechend den Re-
gelungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deut-
schem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union einzubeziehen.

Berlin, den 21. November 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Endokrine Disruptoren sind Chemikalien, die in das empfindliche Hormonsystem eingreifen und so die gesunde
Entwicklung von Menschen und Tieren stören können. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft4 stehen diese
Substanzen unter anderem im Zusammenhang mit Unfruchtbarkeit, Krebs, Diabetes und neurologischen Beein-
trächtigungen wie bspw. ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung). Vor allem Föten im Mutter-
leib, Kleinkinder und Pubertierende sind durch endokrine Disruptoren gefährdet. Die Weltgesundheitsorganisa-
tion WHO hat endokrine Disruptoren als globale Bedrohung bezeichnet.5 Synthetisch hergestellte Chemikalien
mit hormonähnlicher Wirkung sind u. a. in Pestiziden, Bioziden, Kosmetika, Spielzeug, Kleidung und Verpa-
ckungen zu finden.
Der urspüngliche Kriterienvorschlag der EU-Kommission wurde von zahlreichen Experten kritisiert. Die meisten
Kritikpunkte behalten auch nach Vorlage des überarbeiteten Vorschlags ihre Gültigkeit: Die Europäische Che-
mikalienagentur6, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände7, zahlreiche EU-Mitgliedstaaten8, unabhängige
Wissenschaftler9 und die Endokrinologische Gesellschaft10 sowie die französische Behörde für Ernährung, Um-
welt und Arbeitsschutz (ANSES)11 warnten davor, dass der Entwurf zu hohe Anforderungen an die Identifizie-
rung einer Chemikalie als endokrinen Disruptor stellt. Substanzen, bei denen vermutet wird, dass sie hormonstö-
rende Eigenschaften besitzen, dürften danach weiterhin verwendet werden. Dies steht im Widerspruch zum Um-
gang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, bei denen vermutete

3 https://circabc.europa.eu/webdav/CircaBC/SANTE/BPR%20-%20Public/Library/CA%20meetings/Endocrine%20disruptors/CA-Sept-

Doc.3.2-ECHA.docx
4 www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26544531, http://ec.europa.eu/environment/chemicals/endocrine/pdf/sota_edc_final_report.pdf
5 http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/78102/1/WHO_HSE_PHE_IHE_2013.1_eng.pdf?ua=1
6 https://circabc.europa.eu/webdav/CircaBC/SANTE/BPR%20-%20Public/Library/CA%20meetings/Endocrine%20disruptors/CA-Sept-

Doc.3.2-ECHA.docx
7 http://env-health.org/resources/letters/article/edc-free-coalition-asks, http://www.breastcanceruk.org.uk/news-and-blog/news-eu-revised-edc-

criteria-not-right-again/
8 https://chemicalwatch.com/50759/edc-criteria-proposal-blocked-by-member-states-ngo-says
9 http://policyfromscience.com/wp-content/uploads/2016/07/Open-Letter-to-Andriukaitis-about-EDC-Criteria.pdf
10 www.endocrine.org/news-room/current-press-releases/endocrine-society-experts-concerned-eu-chemical-criteria-will-not-protect-public
11 www.anses.fr/en/system/files/SUBCHIM2016SA0133EN.pdf

https://circabc.europa.eu/webdav/CircaBC/SANTE/BPR%20-%20Public/Library/CA%20meetings/Endocrine%20disruptors/CA-Sept-Doc.3.2-ECHA.docx
https://circabc.europa.eu/webdav/CircaBC/SANTE/BPR%20-%20Public/Library/CA%20meetings/Endocrine%20disruptors/CA-Sept-Doc.3.2-ECHA.docx
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26544531
http://ec.europa.eu/environment/chemicals/endocrine/pdf/sota_edc_final_report.pdf
http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/78102/1/WHO_HSE_PHE_IHE_2013.1_eng.pdf?ua=1
https://circabc.europa.eu/webdav/CircaBC/SANTE/BPR%20-%20Public/Library/CA%20meetings/Endocrine%20disruptors/CA-Sept-Doc.3.2-ECHA.docx
https://circabc.europa.eu/webdav/CircaBC/SANTE/BPR%20-%20Public/Library/CA%20meetings/Endocrine%20disruptors/CA-Sept-Doc.3.2-ECHA.docx
http://env-health.org/resources/letters/article/edc-free-coalition-asks
http://www.breastcanceruk.org.uk/news-and-blog/news-eu-revised-edc-criteria-not-right-again/
http://www.breastcanceruk.org.uk/news-and-blog/news-eu-revised-edc-criteria-not-right-again/
https://chemicalwatch.com/50759/edc-criteria-proposal-blocked-by-member-states-ngo-says
http://policyfromscience.com/wp-content/uploads/2016/07/Open-Letter-to-Andriukaitis-about-EDC-Criteria.pdf
https://www.endocrine.org/news-room/current-press-releases/endocrine-society-experts-concerned-eu-chemical-criteria-will-not-protect-public
https://www.anses.fr/en/system/files/SUBCHIM2016SA0133EN.pdf
Drucksache 18/10382 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Schadwirkungen auf den Menschen dieselben regulatorischen Konsequenzen wie bewiesene Wirkungen nach
sich ziehen. Die von der Kommission betriebene Abkehr vom Gefahrenansatz bei der Identifizierung endokriner
Disruptoren befindet sich außerdem im eindeutigen Gegensatz zum breiten wissenschaftlichen Konsens, wie er
in der Position der EU-Chemikalienagentur ECHA als auch in der konsensualen Stellungnahme einer internatio-
nalen Wissenschaftlergruppe (erarbeitet auf einem vom Bundesinstitut für Risikobewertung organisierten Exper-
tentreffen im April 2016)12 klar zum Ausdruck kommt.
Sowohl der Pestizid- als auch der Biozidregulierung liegt das Vorsogeprinzip zugrunde, um sicherzustellen, dass
die auf den Markt gebrachten Produkte die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht negativ beeinträchti-
gen. Beide Verordnungen beziehen sich im ersten Artikel explizit auf das Vorsorgeprinzip. Sowohl in der Pesti-
zid- als auch in der Biozidverordnung sind die regulatorischen Konsequenzen für Chemikalien, die als endokrine
Disruptoren identifiziert werden, bereits festgeschrieben. Die EU-Kommission überschreitet ihre Kompetenzen,
wenn sie diese Vorgaben abändert. Dies hat das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom Dezember
2015 eindeutig festgestellt.13
Die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse Darmstadt kommt zum gleichen Schluss: Laut ihrem juristi-
schen Gutachten bedeuten die Kriterien der EU-Kommission eine Umgehung des Vorsorgeprinzips und versto-
ßen gegen das geltende Pestizid- und Biozidrecht.14 Der Vorsitzende des Umweltausschusses des Europaparla-
ments beruft sich in seiner Kritik auf den Wissenschaftlichen Dienst des Europaparlaments, der ebenfalls festge-
stellt hat, dass die Kommission ihr legales Mandat überschreitet, wenn sie in den Gesetzestext der Pestizidver-
ordnung eingreift und das grundsätzliche Verbot endokriner Substanzen zugunsten eines risikobasierten Ansatzes
aufweicht.15
Auch wenn die Kriterien zunächst einmal nur für die Biozid- und Pestizidgesetzgebung anwendbar sind, werden
sie dennoch Auswirkungen auf die Kriterienentwicklung innerhalb weiterer Regulierungen haben, wie z. B. die
europäische Chemikalienverordnung REACH, die Wasserrahmenrichtlinie, die Kosmetik- und die Medizinpro-
dukteverordnung. Um zu verhindern, dass ein und derselbe Stoff unter verschiedenen Gesetzgebungen unter-
schiedlich bewertet wird, hat sich die Europäische Chemikalienagentur für ein kohärentes Vorgehen ausgespro-
chen, welches sich bei der Identifizierung einer Chemikalie auf die rein gefahrenbasierten Eigenschaften stützt.

12 www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/27714423
13 http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014TJ0521&lang1=de&type=TXT&ancre=
14 www.sofia-darmstadt.de/fileadmin/Dokumente/Studien/2016/Online_Schenten_and_Fuehr_Endocrine_disrupters_.pdf
15 https://chemicalwatch.com/50087/european-commission-redrafting-edc-criteria-proposals?q=criteria+andriukaitis

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/27714423
http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014TJ0521&lang1=de&type=TXT&ancre
http://www.sofia-darmstadt.de/fileadmin/Dokumente/Studien/2016/Online_Schenten_and_Fuehr_Endocrine_disrupters_.pdf
https://chemicalwatch.com/50087/european-commission-redrafting-edc-criteria-proposals?q=criteria+andriukaitis

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