BT-Drucksache 18/10289

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9528, 18/9837, 18/10102 Nr. 2 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9671 - Psychisch erkrankte Menschen besser versorgen - Jetzt Hilfenetz weiterentwickeln

Vom 9. November 2016


Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/9528, 18/9837, 18/10102 Nr. 2 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der

Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
(PsychVVG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe,

Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9671 –

Psychisch erkrankte Menschen besser versorgen – Jetzt Hilfenetz

weiterentwickeln

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf zielt nach Angaben der Bundesregierung auf die Weiterent-
wicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosoma-
tische Leistungen ab. Ziel sei es, die sektorenübergreifende Behandlung in der
psychiatrischen Versorgung zu fördern sowie die Transparenz und die Leistungs-
orientierung der Vergütung zu verbessern.

Zu Buchstabe b

Seit seiner Einführung im Jahr 2013 wird das pauschalierende Entgeltsystem Psy-
chiatrie und Psychosomatik (PEPP) heftig kritisiert, weil es die sehr individuellen
und altersspezifisch entwicklungsabhängigen Verläufe von psychischen Erkran-
kungen nicht angemessen berücksichtigt und daher die große Gefahr besteht, dass
insbesondere Menschen mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankun-

Deutscher Bundestag Drucksache 18/10289 (neu)

18. Wahlperiode 09.11.2016

Drucksache 18/10289 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gen sowie Kinder und Jugendliche aus ökonomischen Gründen nicht mehr indi-
viduell angemessen behandelt werden, so die Auffassung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwick-
lung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische
Leistungen stoppe die bisherige Fehlentwicklung und sei insofern ein Schritt in
die richtige Richtung. Die Neuausrichtung hin zu einem Budgetsystem werde al-
lerdings nicht konsequent vollzogen. Außerdem fehlten ambulante Angebote, die
es ermöglichten, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in akuten
Krankheitsphasen und Krisen ambulant ausreichend intensiv zu behandeln, um
stationäre Aufnahmen im Vorfeld zu vermeiden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Die Rahmenbedingungen für die Anwendung eines pauschalierenden Entgeltsys-
tems für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen
(Psych-Entgeltsystem) sollen weiterentwickelt werden. An dem Ziel der leis-
tungsorientierten Vergütung und der verbesserten Transparenz über das Leis-
tungsgeschehen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen soll
festgehalten werden. Die bislang vorgesehene schematische Konvergenz zu lan-
deseinheitlichen Preisen soll entfallen und die Verhandlungskompetenz der Ver-
tragsparteien vor Ort gestärkt werden. Eine sektorenübergreifende Versorgung
soll gefördert werden. Im Einzelnen ist vorgesehen, das Entgeltsystem als Bud-
getsystem auszugestalten. Dabei sollen die Budgets einzelner Einrichtungen unter
Berücksichtigung von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leis-
tungserbringung vereinbart werden. Als Transparenzinstrument ist ein leistungs-
bezogener Vergleich von Krankenhäusern vorgesehen. Mit verbindlichen Min-
destvorgaben zur Personalausstattung soll zu einer leitliniengerechten Behand-
lung beigetragen werden. Das Entgeltsystem soll auf der Grundlage empirischer
Daten kalkuliert werden, verbunden mit der Vorgabe, dass die Erfüllung von Min-
destvorgaben zur Personalausstattung Voraussetzung für die Teilnahme an der
Kalkulation sein soll. Außerdem soll die Möglichkeit zur Anwendung des Psych-
Entgeltsystems auf freiwilliger Grundlage um ein Jahr verlängert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems für psychiatrische und psycho-
somatische Leistungen soll der Entwurf des PsychVVG so geändert werden, dass
die Neuausrichtung des Entgeltsystems eine personenzentrierte, qualitätsgesi-
cherte, leitliniengerechte und effiziente Behandlung gewährleistet. Die Parameter
zum Zwecke der Budgetfindung sollen deshalb so ausgewählt werden, dass sie
individuelle Ausformungen und Verläufe psychiatrischer Störungsbilder berück-
sichtigen und keine ökonomischen Fehlanreize zu nicht indizierten Therapiebe-
grenzungen oder Leistungsausweitungen setzen. Außerdem soll bis zum Vorlie-
gen aktualisierter Personalstandards von den Krankenhäusern die Umsetzung der
Personalstandards zur Psych-PV auch gegenüber den Krankenkassen nachzuwei-
sen sein. Der zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen und der UN-Kinderrechtskonvention in der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie erforderliche Personalbedarf soll gesondert erfasst und vergütet
werden. Ambulante Unterstützungs- und Behandlungsangebote unter besonderer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10289 (neu)

Berücksichtigung der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung, die es er-
möglichen, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in akuten Krank-
heitsphasen und Krisen ambulant ausreichend intensiv zu behandeln und damit
eine stationäre Aufnahme zu vermeiden, sollen ausgebaut werden. Hierfür sollen
im SGB V rechtliche Vorgaben für Modellvorhaben der ambulanten Versorgung
geschaffen werden, die der Entwicklung regional koordinierter und aufeinander
abgestimmter Angebote der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psycho-
sozialen integrativen Unterstützung und Behandlung sowie der akuten Krisenhilfe
für psychisch kranke Menschen mit komplexem Hilfebedarf dienen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/9671 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9528, 18/9837.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags auf Drucksache 18/9671.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

Für Bund, Länder und Gemeinden können aus den Maßnahmen dieses Gesetzes
im Jahr 2017 zusätzliche Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 600 000 Euro
und ab dem Jahr 2018 in Höhe von insgesamt rund 1 Million Euro jährlich entste-
hen.

2. Gesetzliche Krankenversicherung

Durch die Maßnahmen des Gesetzes entstehen den gesetzlichen Krankenkassen
im Vergleich zum Jahr 2016 im Jahr 2017 Mehrausgaben in Höhe von voraus-
sichtlich rund 36 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 von jährlich rund 60 Mil-
lionen Euro. Diesen Mehrausgaben stehen mögliche Einsparungen (z. B. im Zu-
sammenhang mit der Einführung der stationsäquivalenten psychiatrischen Be-
handlung im häuslichen Umfeld) gegenüber, die nicht valide quantifiziert werden
können. Durch die Zuführung eines Betrages von 1,5 Milliarden Euro aus Mitteln
der Liquiditätsreserve zu den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden vorüber-
gehende Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2017 in ent-
sprechender Höhe ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Maßnahmen dieses Gesetzes entsteht im Jahr 2017 ein Erfüllungsauf-
wand von rund 147 000 Euro für die Verwaltung und von rund 55 000 Euro für
die Wirtschaft. Im Jahr 2018 reduziert sich die Belastung für die Wirtschaft auf
5 000 Euro und ab dem Jahr 2019 ist mit jährlichen Belastungen in Höhe von rund
10 000 Euro für die Wirtschaft zu rechnen. Für die Verwaltung überwiegen dem-
gegenüber ab dem Jahr 2018 die jährlichen Einsparungen, insbesondere aufgrund
des Wegfalls der Konvergenzregelungen zu den Landesbasisentgeltwerten.

Drucksache 18/10289 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht im Jahr 2017 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
rund 50 000 Euro für die Schaffung der EDV-technischen Voraussetzungen zur
Herstellung der Leistungstransparenz in psychiatrischen Institutsambulanzen.
Weiterhin entsteht ab dem Jahr 2017 ein jährlicher Erfüllungsaufwand durch zwei
neue Informationspflichten. In den Jahren 2017 bis 2018 belaufen sich die Belas-
tungen auf jährlich rund 5 000 Euro, ab dem Jahr 2019 ist mit Belastungen von
jährlich rund 10 000 Euro zu rechnen. Hinsichtlich der „One in, One out“-Regel
der Bundesregierung kann dies durch einen Teil der Entlastungen aus dem Vierten
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften kompen-
siert werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten belaufen sich für die Jahre 2017
bis 2018 auf rund 5 000 Euro jährlich und ab dem Jahr 2019 auf rund 10 000 Euro
jährlich.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundes-
ebene, der sich auf insgesamt 321 000 Euro beläuft. Dieser verteilt sich wie folgt
auf den betrachteten Zeitraum: Im Jahr 2017 ist mit einem Erfüllungsaufwand in
Höhe von 139 000 Euro zu rechnen, für das Jahr 2018 fallen 82 000 Euro an und
im Jahr 2021 sind noch einmal 100 000 Euro zu erwarten. Auf Landesebene ergibt
sich kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist
nach Belastungen auf Bundesebene und Entlastungen auf Landesebene zu diffe-
renzieren. Für die Bundesebene entsteht im Jahr 2017 ein Erfüllungsaufwand in
Höhe von 8 000 Euro, der sich im Jahr 2018 auf 9 000 Euro erhöht und ab dem
Jahr 2019 jährlich rund 79 000 Euro beträgt. Für die Landesebene ist ab dem Jahr
2018 mit einer jährlichen Entlastung von rund 353 000 Euro zu rechnen. Bei der
Verrechnung des laufenden Erfüllungsaufwands zwischen Bundes- und Landes-
ebene ergibt sich für das Jahr 2017 eine Belastung in Höhe von 8 000 Euro. Im
Jahr 2018 betragen die Entlastungen rund 344 000 Euro und ab dem Jahr 2019
jährlich rund 274 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Mehraufwendungen für die private Kran-
kenversicherung belaufen sich im Jahr 2017 auf rund 1,8 Millionen Euro und ab
dem Jahr 2018 auf rund 3 Millionen Euro jährlich. Auch diesen Mehrausgaben
stehen nicht quantifizierbare Einsparungen gegenüber.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10289 (neu)

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/9671 abzulehnen.

Berlin, den 9. November 2016

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Ute Bertram
Berichterstatterin

Dirk Heidenblut
Berichterstatter

Harald Weinberg
Berichterstatter

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

Drucksache 18/10289 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der
Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
– Drucksachen 18/9528, 18/9837 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterent-
wicklung der Versorgung und der

Vergütung für psychiatrische und psy-
chosomatische Leistungen

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterent-
wicklung der Versorgung und der

Vergütung für psychiatrische und psy-
chosomatische Leistungen

(PsychVVG) (PsychVVG)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a 㤠2a

Definition von Krankenhausstandorten Definition von Krankenhausstandorten

(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft vereinbaren im Benehmen mit den Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen und dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung bis zum
30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition,
die die Kriterien für den Standort oder die Stand-
orte eines Krankenhauses und dessen Ambulan-
zen festlegt. Sie haben sicherzustellen, dass diese
Definition des Standorts eines Krankenhauses und
dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung

(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft vereinbaren im Benehmen mit den Län-
dern, den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen und dem Verband der Privaten Krankenversi-
cherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundesein-
heitliche Definition, die die Kriterien für den
Standort oder die Standorte eines Krankenhauses
und dessen Ambulanzen festlegt. Sie haben si-
cherzustellen, dass diese Definition des Standorts
eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

von Versorgungseinheiten insbesondere in räum-
licher, organisatorischer, medizinischer, wirt-
schaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht.
Die Definition soll insbesondere für Zwecke der
Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die
Krankenhausplanung und die Krankenhausstatis-
tik geeignet sein. Die Möglichkeit, Vereinbarun-
gen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes
oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung
einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses
zu schließen, bleibt unberührt. Die Definition ist
für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Unternehmen der privaten Krankenversiche-
rung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren
Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die
Leistungserbringer verbindlich.

eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungsein-
heiten insbesondere in räumlicher, organisatori-
scher, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtli-
cher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll ins-
besondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der
Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die
Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglich-
keit, Vereinbarungen nach § 11 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundes-
pflegesatzverordnung einheitlich für alle Stand-
orte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt un-
berührt. Die Definition ist für den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, die Unternehmen der
privaten Krankenversicherung, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und
Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer
verbindlich. Das Benehmen mit den Ländern
nach Satz 1 wird mit zwei von der Gesund-
heitsministerkonferenz der Länder benannten
Vertretern der Länder hergestellt.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Ab-
satz 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht
zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Ab-
satz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb
von sechs Wochen die Kriterien für den Standort
oder die Standorte eines Krankenhauses und des-
sen Ambulanzen fest.“

(2) u n v e r ä n d e r t

2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr
DRG-Institut“ durch die Wörter „das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 17b wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-In-
stituts“ durch die Wörter „Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG-
Institut“ durch die Wörter „Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „(DRG-Systemzuschlag). Der“
durch die Wörter „(DRG-Systemzuschlag);
der“ und die Wörter „ein eigenes DRG-Insti-
tut“ durch die Wörter „das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „DRG-
Institut der Selbstverwaltungspartner“

Drucksache 18/10289 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

durch die Wörter „Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut“
durch die Wörter „Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis
4 wird jeweils das Wort „DRG-Institut“
durch die Wörter „Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus“ ersetzt.

4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut“
durch die Wörter „Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts“
durch die Wörter „Instituts für das Entgelt-
system im Krankenhaus“ ersetzt.

5. § 17d wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Vergütungssystem hat den unter-
schiedlichen Aufwand der Behandlung
bestimmter, medizinisch unterscheid-
barer Patientengruppen abzubilden; da-
bei muss unter Berücksichtigung des
Einsatzzwecks des Vergütungssystems
als Budgetsystem sein Differenzie-
rungsgrad praktikabel und der Doku-
mentationsaufwand auf das notwendige
Maß begrenzt sein.“

bb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein
Komma und werden die Wörter „die ab
dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss nach § 136a Ab-
satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch festgelegten Anforderungen erfül-
len sollen“ eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit an der Kalkulation teilneh-
mende Einrichtungen die vom Gemein-
samen Bundesauschuss nach § 136a
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch festgelegten Anforderungen
nicht erfüllen, haben die Vertragspar-
teien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine
geeignete Übergangsfrist zu bestim-
men. Vor dem 1. Januar 2020 soll für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die Kalkulation eine umfassende Um-
setzung der Vorgaben der Psychiatrie-
Personalverordnung zur Zahl der Perso-
nalstellen erfolgen. Für die Dauer einer
Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die
bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-
Personalverordnung zur Personalaus-
stattung weiter.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„voll- und teilstationären“ die Wörter
„sowie stationsäquivalenten“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie
§ 17b Absatz 1 Satz 10 und 11 zu be-
sonderen Einrichtungen und zur Prü-
fung von außerordentlichen Untersu-
chungs- und Behandlungsabläufen mit
extrem hohen Kostenunterdeckungen“
gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG-
Institut“ durch die Wörter „Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene vereinbaren die Grundstrukturen des
Vergütungssystems sowie des Verfahrens
zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf
Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation
in einer sachgerechten Auswahl von Kran-
kenhäusern. Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6
ersetzt das neue Vergütungssystem die bis-
her abgerechneten Entgelte nach § 17 Ab-
satz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum
1. Januar 2017 auf Verlangen des Kranken-
hauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein
Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung
zur Verhandlung durch die Sozialleistungs-
träger den anderen Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das
Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 ein-
geführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das
Vergütungssystem für die Krankenhäuser
budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020
sind der krankenhausindividuelle Basisent-
geltwert und der Gesamtbetrag nach den nä-
heren Bestimmungen der Bundespflegesatz-
verordnung von den Vertragsparteien nach

Drucksache 18/10289 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 18 Absatz 2 anzupassen. Die Vertragspar-
teien auf Bundesebene legen dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit bis zum
30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht
über die Auswirkungen des neuen Entgelt-
systems, die ersten Anwendungserfahrungen
mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die
Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und über
die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvor-
haben vor. In den Bericht sind die Stellung-
nahmen der Fachverbände der Psychiatrie
und Psychosomatik einzubeziehen. Das
Bundesministerium für Gesundheit legt den
Bericht dem Deutschen Bundestag vor.“

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„oder besondere Einrichtungen nach
Absatz 2 Satz 4“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminis-
terium“ durch die Wörter „Bundesmi-
nisterium für Gesundheit“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „DRG-
Institut der Selbstverwaltungspartner“
durch die Wörter „Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt
und wird das Wort „Bundesministe-
rium“ durch die Wörter „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort „Bundesminis-
teriums“ durch die Wörter „Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit“ ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2017“ ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der
Aufzählung nach dem Wort „kann“ das
Wort „insbesondere“ eingefügt.

6. In § 28 Absatz 4 werden die Wörter „DRG-Daten-
stelle nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4“ durch die
Wörter „Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „DRG-Datenstelle nach
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter
„Datenstelle nach § 21 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Bundespflegesatzverordnung Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben. 1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„vollstationären“ ein Komma und das Wort „sta-
tionsäquivalenten“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenhaus“ die Wörter „oder durch das Kran-
kenhaus“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „für die
Jahre 2013 bis 2018“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und wird nach der
Angabe „2016“ die Angabe „oder
2017“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.

dd) In Satz 5 wird die Angabe „2018“ durch
die Angabe „2019“ und die Angabe
„Absatzes 3“ durch die Angabe „Absat-
zes 5“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt, wird nach
dem Wort „vereinbaren“ das Komma
durch ein Semikolon ersetzt und wer-
den die Wörter „mit der Maßgabe, dass
anstelle der Veränderungsrate nach § 6
Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatz-
verordnung in der am 31. Dezem-
ber 2012 geltenden Fassung der Verän-
derungswert nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in

Drucksache 18/10289 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zweifacher und in den Jahren 2017 und
2018 in einfacher Höhe als maßgebli-
che Rate für den Anstieg des Gesamtbe-
trags gilt; für das Jahr 2013 ist zusätz-
lich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden“ durch die Wörter „ab
dem 1. Januar 2017 bildet der Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5
die maßgebliche Rate für den Anstieg
des Gesamtbetrags“ ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den nach dem Wort „Patienten“ die
Wörter „sowie Leistungen für Empfän-
ger von Gesundheitsleistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ein-
gefügt und wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

cc) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„nach § 6 Absatz 3“ gestrichen.

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 3 und 4 eingefügt:

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein
Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den fol-
genden Vorgaben zu vereinbaren. Ausgangs-
grundlage für die Vereinbarung des Gesamt-
betrags für das Jahr 2020 ist der nach Ab-
satz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr
2019. In den Folgejahren ist Ausgangsgrund-
lage der für das jeweilige Vorjahr verein-
barte Gesamtbetrag. Bei der Vereinbarung
sind insbesondere zu berücksichtigen:

„(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein
Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den fol-
genden Vorgaben zu vereinbaren; Beson-
derheiten der Versorgung von Kindern
und Jugendlichen sind zu berücksichti-
gen. Ausgangsgrundlage für die Vereinba-
rung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist
der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag
für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist
Ausgangsgrundlage der für das jeweilige
Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der
Vereinbarung sind insbesondere zu berück-
sichtigen:

1. Veränderungen von Art und Menge der
Leistungen des Krankenhauses, die von
den auf Bundesebene vereinbarten Ka-
talogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 2 umfasst sind,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Veränderungen von Art und Menge der
krankenhausindividuell zu vereinbaren-
den Leistungen, einschließlich regiona-
ler oder struktureller Besonderheiten in
der Leistungserbringung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Kostenentwicklungen sowie Verkür-
zungen von Verweildauern, Ergebnisse

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

von Fehlbelegungsprüfungen und Leis-
tungsverlagerungen, zum Beispiel in
die ambulante Versorgung,

4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen
Vergleichs nach § 4,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgelegten Anforderungen zur Aus-
stattung mit dem für die Behandlung er-
forderlichen therapeutischen Personal,

5. u n v e r ä n d e r t

6. eine Anpassungsvereinbarung nach
Satz 5.

6. eine Anpassungsvereinbarung nach
Satz 6.

Der Gesamtbetrag darf den um den Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 ver-
änderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur
überschreiten, soweit der Tatbestand nach
Satz 4 Nummer 5 dies erfordert oder im Rah-
men einer Anpassungsvereinbarung nach
Satz 6 eine entsprechende Überschreitung
als notwendig vereinbart wurde; eine Über-
schreitung aufgrund der Tatbestände nach
Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zu-
lässig, wenn die Veränderung von Art und
Menge der Leistungen durch zusätzliche Ka-
pazitäten für medizinische Leistungen auf-
grund der Krankenhausplanung oder des In-
vestitionsprogramms des Landes begründet
ist. Sofern die Vertragsparteien unter Be-
rücksichtigung der Erkrankungsschwere der
Patientinnen oder Patienten, möglicher Leis-
tungsverlagerungen, regionaler oder struktu-
reller Besonderheiten in der Leistungserbrin-
gung sowie der Ergebnisse des Vergleichs
nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag
zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie
für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer
und weitere Einzelheiten der Anpassung eine
Anpassungsvereinbarung zu treffen. Ent-
gelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte
nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur
vereinbart werden, wenn der Krankenhaus-
träger schlüssig darlegt, aus welchen Grün-
den die Überschreitung unabweisbar ist. So-
fern sich auf Grundlage der Nachweise nach
§ 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte
Stellenbesetzung nicht vorgenommen
wurde, haben die Vertragsparteien zu verein-

Der Gesamtbetrag darf den um den Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 ver-
änderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur
überschreiten, soweit der Tatbestand nach
Satz 4 Nummer 5 dies erfordert oder im Rah-
men einer Anpassungsvereinbarung nach
Satz 6 eine entsprechende Überschreitung
als notwendig vereinbart wurde; eine Über-
schreitung aufgrund der Tatbestände nach
Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zu-
lässig, wenn die Veränderung von Art und
Menge der Leistungen durch zusätzliche Ka-
pazitäten für medizinische Leistungen auf-
grund der Krankenhausplanung oder des In-
vestitionsprogramms des Landes begründet
oder wenn dies aufgrund von Verände-
rungen der medizinischen Leistungs-
struktur oder der Fallzahlen erforderlich
ist. Sofern die Vertragsparteien unter Be-
rücksichtigung der Erkrankungsschwere der
Patientinnen oder Patienten, möglicher Leis-
tungsverlagerungen, regionaler oder struktu-
reller Besonderheiten in der Leistungserbrin-
gung sowie der Ergebnisse des Vergleichs
nach § 4 vereinbaren, dass der Gesamtbetrag
zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie
für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer
und weitere Einzelheiten der Anpassung eine
Anpassungsvereinbarung zu treffen. Ent-
gelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte
nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur
vereinbart werden, wenn der Krankenhaus-
träger schlüssig darlegt, aus welchen Grün-
den die Überschreitung unabweisbar ist. So-
fern sich auf Grundlage der Nachweise nach
§ 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte
Stellenbesetzung nicht vorgenommen

Drucksache 18/10289 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

baren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusen-
ken ist. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist
sachgerecht aufzuteilen auf

wurde, haben die Vertragsparteien zu verein-
baren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusen-
ken ist. Eine Absenkung des Gesamtbetra-
ges nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen,
wenn das Krankenhaus nachweist, dass
nur eine vorübergehende und keine dau-
erhafte Unterschreitung der vereinbarten
Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Ab-
senkung des Gesamtbetrags eine Stellen-
besetzung vorgenommen, ist der Gesamt-
betrag für den nächsten Vereinbarungs-
zeitraum in Höhe der entstehenden zu-
sätzlichen Kosten zu erhöhen. Der verein-
barte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzutei-
len auf

1. das Erlösbudget und 1. u n v e r ä n d e r t

2. die Erlössumme. 2. u n v e r ä n d e r t

Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach
Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und
Berichtigungen für Vorjahre zu verändern;
bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der
Basisberichtigung ein entsprechender Aus-
gleich durchzuführen.

Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach
Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und
Berichtigungen für Vorjahre zu verändern;
bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der
Basisberichtigung ein entsprechender Aus-
gleich durchzuführen.

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhö-
hungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-
setzes ist der von den Vertragsparteien ver-
einbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder
Absatz 3 um 40 Prozent der nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-
setzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif-
erhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei
der Berichtigungsbetrag über das Budget des
nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzu-
wickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz
und Absatz 3 Satz 10 sind zu beachten. Eine
Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt inso-
weit nicht.“

(4) Bei der Vereinbarung einer Erhö-
hungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-
setzes ist der von den Vertragsparteien ver-
einbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder
Absatz 3 um 40 Prozent der nach § 9 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-
setzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif-
erhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei
der Berichtigungsbetrag über das Budget des
nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzu-
wickeln ist; Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz
und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. Eine
Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt inso-
weit nicht.“

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die
Absätze 5 bis 9.

e) u n v e r ä n d e r t

f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind für
die Jahre 2013 bis 2018 krankenhausin-
dividuelle Basisentgeltwerte“ durch die
Wörter „ist ein krankenhausindividuel-
ler Basisentgeltwert“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dazu wird von dem jeweiligen verän-
derten Erlösbudget nach Absatz 2
Satz 5 oder Absatz 3 Satz 10 die
Summe der Zusatzentgelte abgezogen
und der sich ergebende Betrag wird
durch die vereinbarte Summe der effek-
tiven Bewertungsrelationen dividiert.“

„Dazu wird von dem jeweiligen verän-
derten Erlösbudget nach Absatz 2
Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die
Summe der Zusatzentgelte abgezogen
und der sich ergebende Betrag wird
durch die vereinbarte Summe der effek-
tiven Bewertungsrelationen dividiert.“

g) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach
den Wörtern „Absatz 2 Satz 1“ die Wörter
„oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.

g) u n v e r ä n d e r t

h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh-
lung werden die Wörter „für
die Jahre 2013 bis 2018“ ge-
strichen und werden nach den
Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die
Wörter „oder Absatz 3
Satz 10“ eingefügt.

aaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh-
lung werden die Wörter „für
die Jahre 2013 bis 2018“ ge-
strichen und werden nach den
Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die
Wörter „oder Absatz 3
Satz 12“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe
„20 Prozent“ durch die Angabe
„50 Prozent“ ersetzt.

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) In Nummer 3 werden nach den
Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die
Wörter „oder Absatz 3
Satz 10“ eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach den
Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die
Wörter „oder Absatz 3
Satz 12“ eingefügt.

bb) In Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird je-
weils die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„Zur Ermittlung der Mehr- oder Min-
dererlöse hat der Krankenhausträger
eine vom Jahresabschlussprüfer bestä-
tigte Aufstellung über die Erlöse des
Krankenhauses aus Entgelten nach § 7
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst: 5. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4 㤠4

Leistungsbezogener Vergleich Leistungsbezogener Vergleich

(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien
nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsge-
rechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten

(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien
nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsge-
rechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten

Drucksache 18/10289 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und
sonstiger leistungsgerechter krankenhausindivi-
dueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf
Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver-
gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis-
tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere
einzubeziehen

krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und
sonstiger leistungsgerechter krankenhausindivi-
dueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf
Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver-
gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis-
tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere
einzubeziehen

1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde
gelegten Leistungen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die regionalen oder strukturellen Besonder-
heiten in der Leistungserbringung nach § 6
Absatz 2,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die vereinbarten Entgelte sowie 3. u n v e r ä n d e r t

4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab-
satz 2 zur personellen Ausstattung für die Er-
bringung der jeweiligen Leistungen.

4. u n v e r ä n d e r t

Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der
Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo-
genen Vergleichs insbesondere auszuweisen

Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der
Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo-
genen Vergleichs insbesondere auszuweisen

1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen dif-
ferenzierend die Bandbreite der vereinbarten
Entgelte und statistische Lage- und Streu-
maße zu diesen Entgelten,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die regionalen oder strukturellen Besonder-
heiten in der Leistungserbringung nach § 6
Absatz 2 sowie

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Umfang der personellen Ausstattung. 3. u n v e r ä n d e r t

Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit
auszuweisen und können nach Fachgebieten un-
tergliedert werden.

Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit
auszuweisen und unter gesonderter Berücksich-
tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie
nach Fachgebieten zu untergliedern.

(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Da-
ten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt
die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den
Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse
sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die
Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden
können.“

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ab
dem Jahr 2019 für besondere Einrich-
tungen nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
und die Wörter „oder die besonderen
Einrichtungen“ gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Für regionale oder strukturelle Be-
sonderheiten in der Leistungserbringung, die
nicht bereits mit den Entgelten nach § 7
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht
vergütet werden, vereinbaren die Vertrags-
parteien nach § 11 tages-, fall- oder zeit-
raumbezogene Entgelte; hierzu hat das Kran-
kenhaus die Besonderheiten und die damit
verbundenen Zusatzkosten darzulegen. Nach
der Vereinbarung eines Entgelts für eine re-
gionale oder strukturelle Besonderheit in der
Leistungserbringung haben die an der Ver-
einbarung beteiligten gesetzlichen Kranken-
kassen Art und Höhe des Entgelts an das
Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus zu melden; dabei haben sie auch die der
Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkula-
tionsunterlagen und die vom Krankenhaus
vorzulegende Darlegung der Besonderheit
zu übermitteln.

„(2) Für regionale oder strukturelle Be-
sonderheiten in der Leistungserbringung, die
nicht bereits mit den Entgelten nach § 7
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sachgerecht
vergütet werden, vereinbaren die Vertrags-
parteien nach § 11 tages-, fall- oder zeit-
raumbezogene Entgelte oder ergänzende
Zuschläge; hierzu hat das Krankenhaus die
Besonderheiten und die damit verbundenen
Zusatzkosten darzulegen. Nach der Verein-
barung eines Entgelts für eine regionale oder
strukturelle Besonderheit in der Leistungser-
bringung haben die an der Vereinbarung be-
teiligten gesetzlichen Krankenkassen Art
und Höhe des Entgelts an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden;
dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu
Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen
und die vom Krankenhaus vorzulegende
Darlegung der Besonderheit zu übermitteln.

(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1
und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das
Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9
Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den an-
deren Vertragsparteien nach § 11 entspre-
chende Kalkulationsunterlagen vorzulegen.
In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinba-
ren die Vertragsparteien Zusatzentgelte.“

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 4 und 5.

c) u n v e r ä n d e r t

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die An-
gabe „2019“ durch die Angabe „2020“ er-
setzt und werden die Wörter „Erlösbudgets
nach § 4 und der Erlössumme nach Ab-
satz 3“ durch die Wörter „Gesamtbetrags
nach § 3 Absatz 3“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10289 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„(5) Werden krankenhausindividuelle
Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab-
satz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Ent-
gelte im Rahmen des Gesamtbetrags nach
§ 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erlössumme
zu bilden.“

7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht
von den auf Bundesebene vereinbarten
Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1
oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale
oder strukturelle Besonderheiten in der
Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),“.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 Ab-
satz 2)“ durch die Angabe „(§ 6 Absatz 4)“
ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ent-
lassungs- oder“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die
Absätze 3 bis 5.

9. § 9 wird wie folgt geändert: 9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Leis-
tungen und“ durch die Wörter „Leistun-
gen, von regionalen oder strukturellen
Besonderheiten in der Leistungserbrin-
gung und von“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für
die Begrenzung der Entwicklung des
Basisentgeltwerts nach § 10 Absatz 3“
gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der
Abschnitte E1 bis E3 und B1 und B2
nach der Anlage dieser Verordnung.“
durch die Wörter „der von den Ver-
tragsparteien auf Bundesebene verein-
barten Aufstellung der Entgelte und
Budgetermittlung, wobei den Zwecken
des leistungsbezogenen Vergleichs

cc) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nach § 4 Rechnung zu tragen ist,“ er-
setzt.

dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden
angefügt:

dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden
angefügt:

„7. erstmals zum 31. März 2017 und
ab 2018 bis zum 28. Februar jeden
Jahres, die Benennung von Schlüs-
seln, die für den Zweck des Vergü-
tungssystems nach § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in den Prozedurenschlüssel
nach § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einge-
führt wurden und sich für diesen
Zweck als nicht erforderlich er-
wiesen haben; das Deutsche Insti-
tut für Medizinische Dokumenta-
tion und Information soll erforder-
liche Änderungen im Prozeduren-
schlüssel nach § 301 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
umsetzen,

„7. erstmals zum 31. März 2017 und
ab 2018 bis zum 28. Februar jeden
Jahres die Beschreibung von
Leistungen, die für den Zweck
des Vergütungssystems nach
§ 17d des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in den Prozeduren-
schlüssel nach § 301 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
einzuführen sind, sowie die Be-
nennung von Schlüsseln, die zu
streichen sind, da sie sich für die-
sen Zweck als nicht erforderlich
erwiesen haben; das Deutsche
Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information soll er-
forderliche Änderungen im Proze-
durenschlüssel nach § 301 Ab-
satz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch zum nächstmöglichen
Zeitpunkt umsetzen,

8. bis zum 31. März 2017 die Ausge-
staltung des Nachweises nach § 18
Absatz 2 Satz 2 und 3, insbeson-
dere den einheitlichen Aufbau der
Datensätze sowie das Verfahren
für die Übermittlung der Daten,

8. u n v e r ä n d e r t

9. bis zum 1. Januar 2019 auf der
Grundlage eines Konzepts des In-
stituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus die näheren Einzel-
heiten des leistungsbezogenen
Vergleichs nach § 4, insbesondere
zu dessen Ausgestaltung, Organi-
sation, Durchführung, Finanzie-
rung und Anwendung; in die Ver-
einbarung ist eine Regelung zum
Verfahren für die Übermittlung
der Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 2
an das Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus zum Zweck
der Ermittlung der Ergebnisse des
leistungsbezogenen Vergleichs
und zum Verfahren für die Über-
mittlung der Ergebnisse des leis-
tungsbezogenen Vergleichs nach

9. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10289 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 4 Absatz 1 Satz 3 an die Ver-
tragsparteien nach § 11 und die
Beteiligten nach § 18 Absatz 1
Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes aufzunehmen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 3“
durch die Wörter „und 2 sowie die Abrech-
nungsbestimmungen nach Nummer 3“ er-
setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

10. § 10 wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t

11. § 11 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„abzuschließen“ die Wörter „und unter Ver-
wendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten
Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträ-
gern zu dokumentieren“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie
folgt gefasst:

„1. ab dem krankenhausindividuellen Ein-
führungsjahr des Vergütungssystems
und bis einschließlich des Jahres 2019
die Unterlagen der Vereinbarung nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils
aktuellen Fassung sowie die Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung nach An-
lage 1 in der am 31. Dezember 2012
geltenden Fassung mit Ausnahme der
Abschnitte V1, V4, L4 und K4,

2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fas-
sung.“

c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kranken-
hauses“ ein Komma und werden die Wörter
„einschließlich regionaler oder struktureller
Besonderheiten in der Leistungserbringung,“
eingefügt.

11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 10 oder“ gestrichen.

12. § 14 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landes-
basisentgeltwerts nach § 10 und der“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gestrichen und wird das Wort „Basis-
entgeltwerte“ durch das Wort „Ba-
sisentgeltwerts“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

13. § 15 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und wird nach der
Angabe „2017“ die Angabe „oder 2018“ ein-
gefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3
Absatz 7 oder § 4 Absatz 10“ durch die An-
gabe „§ 3 Absatz 9“ ersetzt.

13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahl-
leistungen“ die Wörter „auch für stationsäqui-
valente Behandlung“ eingefügt.

14. § 18 wird wie folgt geändert: 14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
lung das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und wird nach der Angabe „2016“ die
Angabe „oder 2017“ eingefügt.

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird
das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und wird nach der Angabe „2016“
die Angabe „oder 2017“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2017 jeweils geltenden Fas-
sung entsprechend anzuwenden
ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe
„2018“ durch die Angabe „2019“ er-
setzt, werden die Wörter „der Bundes-
pflegesatzverordnung“ gestrichen und
werden die Wörter „zum 31. Dezem-
ber“ durch die Wörter „in Vollkräften“
ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und
2019 hat das Krankenhaus dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus

„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und
2019 hat das Krankenhaus dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus

Drucksache 18/10289 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben
der Psychiatrie-Personalverordnung zur
Zahl der Personalstellen eingehalten
werden. Für die Jahre ab 2020 hat das
Krankenhaus dem Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus und den an-
deren Vertragsparteien nach § 11 die
Einhaltung der von dem Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgelegten Vorgaben zur Ausstattung
mit dem für die Behandlung erforderli-
chen therapeutischen Personal nachzu-
weisen. Für den Nachweis nach den
Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus
eine Bestätigung des Jahresabschluss-
prüfers über die zweckentsprechende
Mittelverwendung vorzulegen. Aus
dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3
müssen insbesondere die vereinbarte
Stellenbesetzung in Vollkräften, die tat-
sächliche jahresdurchschnittliche Stel-
lenbesetzung in Vollkräften, jeweils ge-
gliedert nach Berufsgruppen, sowie der
Umsetzungsgrad der personellen An-
forderungen hervorgehen. Das Kran-
kenhaus übermittelt den Nachweis nach
den Sätzen 2 und 3 zum 31. März jeden
Jahres für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr an die anderen Vertrags-
parteien nach § 11 und an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus
für die Weiterentwicklung des Entgelt-
systems nach § 17d des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes und für die Ermitt-
lung der Ergebnisse des leistungsbezo-
genen Vergleichs nach § 4; die Anga-
ben für das Jahr 2016 sind bis zum
1. August 2017 zu übermitteln.“

und den anderen Vertragsparteien
nach § 11 nachzuweisen, inwieweit die
Vorgaben der Psychiatrie-Personalver-
ordnung zur Zahl der Personalstellen
eingehalten werden. Für die Jahre ab
2020 hat das Krankenhaus dem Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus
und den anderen Vertragsparteien nach
§ 11 die Einhaltung der von dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss nach
§ 136a Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch festgelegten Vorga-
ben zur Ausstattung mit dem für die Be-
handlung erforderlichen therapeuti-
schen Personal nachzuweisen. Für den
Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat
das Krankenhaus eine Bestätigung des
Jahresabschlussprüfers über die zweck-
entsprechende Mittelverwendung vor-
zulegen. Aus dem Nachweis nach den
Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die
vereinbarte Stellenbesetzung in Voll-
kräften, die tatsächliche jahresdurch-
schnittliche Stellenbesetzung in Voll-
kräften, jeweils gegliedert nach Berufs-
gruppen, sowie der Umsetzungsgrad
der personellen Anforderungen hervor-
gehen. Das Krankenhaus übermittelt
den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3
zum 31. März jeden Jahres für das je-
weils vorangegangene Kalenderjahr an
die anderen Vertragsparteien nach § 11
und an das Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus für die Weiterent-
wicklung des Entgeltsystems nach
§ 17d des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes und für die Ermittlung der Er-
gebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs nach § 4; die Angaben für das
Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017
zu übermitteln.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit der Nachweis nach Ab-
satz 2 Satz 2 bei der tatsächlichen jahres-
durchschnittlichen Stellenbesetzung für
das Jahr 2016 eine Unterschreitung der
Vorgaben der Psychiatrie-Personalver-
ordnung zur Zahl der Personalstellen aus-
weist, ist der Gesamtbetrag nach § 3 Ab-
satz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe
der entstehenden Kosten für zusätzlich zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

besetzende Stellen zur Erreichung der
Vorgaben der Psychiatrie-Personalver-
ordnung zu erhöhen. Die Begrenzung des
Anstiegs des Gesamtbetrags durch den
Veränderungswert nach § 9 Absatz 1
Nummer 5 findet keine Anwendung. Eine
Rückzahlung von Mitteln und eine Absen-
kung des Gesamtbetrags ist für die Jahre
2017 bis 2019 nicht vorzunehmen, wenn
das Krankenhaus nachweist, dass die im
Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für
Personal vollständig für die Finanzierung
von Personal verwendet wurden. Wurden
Personalmittel abweichend von Satz 3
nicht zweckentsprechend verwendet, ist
§ 3 Absatz 3 Satz 8 entsprechend anzu-
wenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
chend für Krankenhäuser nach Ab-
satz 1.“

15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budget-
ermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben.

15. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
lung das Wort „Abschlag“ durch die Wörter
„für das Krankenhaus anzuwendende Ab-
schlag nach Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt und wer-
den die Wörter „Fixkostendegressionsab-
schlag nach § 10 Absatz 13“ durch die Wör-
ter „für das Krankenhaus anzuwendende Ab-
schlag nach Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“
ein Komma und werden die Wörter

Drucksache 18/10289 (neu) – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

„des Fixkostendegressionsabschlags
nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ba-
sisfallwerts“ die Wörter „und des
Fixkostendegressionsabschlags nach
§ 10 Absatz 13“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Basisfallwerts“ die Wörter „und des
Fixkostendegressionsabschlags nach § 10
Absatz 13“ eingefügt.

Artikel 4 Artikel 4

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge-
setzes

Weitere Änderung des Krankenhausentgeltge-
setzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
kel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
kel 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz ange-
fügt:

„Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu verein-
barende höhere Abschlag nach Satz 2 auf
50 Prozent begrenzt.“

0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3
genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen
Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine
Berücksichtigung in den krankenhausindivi-
duellen Entgelten. Die Begrenzung des An-
stiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b
Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4
gilt insoweit nicht.“

0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter
„Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden
Kosten“ durch die Wörter „Reihe 6.1 aus-
gewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege
mit und ohne direktem Beschäftigungs-
verhältnis mit dem Krankenhaus, multi-
pliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe
6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittli-
chen Kosten pro Pflegekraft jeweils“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kos-
ten“ durch die Wörter „Vollzeitstellen in
der Pflege mit und ohne direktem Be-
schäftigungsverhältnis mit dem Kranken-
haus“ ersetzt und werden nach dem Wort
„haben“ ein Komma und die Wörter
„multipliziert mit den in der Fachserie 12
Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pfle-
gekraft im jeweiligen Land“ eingefügt.

1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1a Nummer 3 und 5 wird jeweils das
Wort „DRG-Institut“ durch die Wörter „Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

a) In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut“
durch die Wörter „Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2018“ und das Wort
„DRG-Institut“ durch die Wörter „Insti-
tut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert: 2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu
erhebenden Daten werden vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
festgelegt“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-
Institut“ durch die Wörter „das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus“
ersetzt.

bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das
Wort „DRG-Institut“ durch die Wörter
„Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Insti-
tuts“ durch die Wörter „Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus“ er-
setzt.

c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.

Drucksache 18/10289 (neu) – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Jahre 2017 und 2018 wird
die Höhe des Abschlags auf 35 Pro-
zent festgesetzt.“

3. § 21 wird wie folgt geändert: 3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das
Wort „Datenstelle“ ersetzt und wird das
Wort „(DRG-Datenstelle)“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:

b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:

„b) Institutionskennzeichen des Kranken-
hauses, ab dem 1. Januar … [einsetzen:
Jahreszahl des vierten auf die Verkün-
dung folgenden Kalenderjahres] dessen
Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch so-
wie bei einer nach Standorten differen-
zierten Festlegung des Versorgungsauf-
trags bis zum 30. Juni … [einsetzen:
Jahreszahl des vierten auf die Verkün-
dung folgenden Kalenderjahres] zusätz-
lich Kennzeichen für den entlassenden
Standort,“.

„b) Institutionskennzeichen des Kranken-
hauses, ab dem 1. Januar … [einsetzen:
Jahreszahl des vierten auf die Verkün-
dung folgenden Kalenderjahres] dessen
Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
den aufnehmenden, den weiterbe-
handelnden und den entlassenden
Standort sowie bei einer nach Standor-
ten differenzierten Festlegung des Ver-
sorgungsauftrags bis zum 30. Juni …
[einsetzen: Jahreszahl des vierten auf
die Verkündung folgenden Kalender-
jahres] zusätzlich Kennzeichen für den
entlassenden Standort,“.

c) In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Auf-
zählung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und
Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort
„DRG-Datenstelle“ durch das Wort „Daten-
stelle“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ‒ Gesetzliche
Krankenversicherung ‒ (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ‒ Gesetzliche
Krankenversicherung ‒ (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 37a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. entfällt

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Ärzte“ die Wörter „und Psychotherapeu-
ten“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Arz-
tes“ die Wörter „oder Psychotherapeuten“
eingefügt.

2. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Die Krankenhausbehandlung wird vollstati-
onär, stationsäquivalent, teilstationär, vor-
und nachstationär sowie ambulant erbracht.
Versicherte haben Anspruch auf vollstatio-
näre oder stationsäquivalente Behandlung
durch ein nach § 108 zugelassenes Kranken-
haus, wenn die Aufnahme oder die Behand-
lung im häuslichen Umfeld nach Prüfung
durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil
das Behandlungsziel nicht durch teilstatio-
näre, vor- und nachstationäre oder ambulante
Behandlung einschließlich häuslicher Kran-
kenpflege erreicht werden kann.“

b) Die folgenden Sätze werden angefügt: b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die stationsäquivalente Behandlung um-
fasst eine psychiatrische Behandlung wäh-
rend akuter Krankheitsphasen im häuslichen
Umfeld durch mobile ärztlich geleitete mul-
tiprofessionelle Behandlungsteams. Sie ent-
spricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Fle-
xibilität und Komplexität der Behandlung ei-
ner vollstationären Behandlung.“

„Die stationsäquivalente Behandlung um-
fasst eine psychiatrische Behandlung im
häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich ge-
leitete multiprofessionelle Behandlungs-
teams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte
sowie der Flexibilität und Komplexität der
Behandlung einer vollstationären Behand-
lung.“

1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

㤠65d

Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

(1) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen fördert ab 1. Januar 2017 mit insge-
samt fünf Millionen Euro je Kalenderjahr im
Rahmen von Modellvorhaben Leistungser-
bringer, die Patienten mit pädophilen Sexual-
störungen behandeln. Förderungsfähig sind an
der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
mende Leistungserbringer, die ein freiwilliges
Therapieangebot vorhalten und die vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen als för-
derungsfähig anerkannt werden. Für die Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-
zogener Daten im Rahmen der Modellvorha-
ben gilt § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a
und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die

Drucksache 18/10289 (neu) – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Anonymität der Patienten zu gewährleisten ist.
Die Anonymität darf nur eingeschränkt wer-
den, soweit die Patienten dazu ihre Einwilli-
gung erteilen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen hat eine wissenschaftliche Beglei-
tung und Auswertung der Modellvorhaben im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Mo-
dellvorhaben nach allgemein anerkannten wis-
senschaftlichen Standards zu veranlassen. Ziel
dieser wissenschaftlichen Begleitung und Aus-
wertung ist die Erreichung möglichst hochwer-
tiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapie-
angebote nach Absatz 1 unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten der pädophilen Sexu-
alstörungen.

(3) Der von unabhängigen Sachverstän-
digen zu erstellende Bericht über die Ergeb-
nisse der Auswertung nach Absatz 2 ist zu ver-
öffentlichen. Die Sachverständigen dürfen
nicht für Krankenkassen, Kassenärztliche
Vereinigungen oder deren Verbände tätig oder
als Leistungserbringer oder deren Angestellte
am Modellvorhaben beteiligt sein.

(4) Die Finanzierung der Fördermittel
nach Absatz 1 erfolgt durch eine Umlage der
Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer Versi-
cherten an der Gesamtzahl der in der gesetzli-
chen Krankenversicherung Versicherten. Das
Nähere zur Umlage und zur Vergabe der För-
dermittel bestimmt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen. An Modellvorhaben nach
Absatz 1 und ihrer Finanzierung können sich
über die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1
hinaus weitere Einrichtungen beteiligen, insbe-
sondere private Krankenversicherungen und
der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung sowie öffentliche Stellen. Das Verfahren
nach § 64 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“

3. In § 101 Absatz 1 Satz 10 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für
die Berücksichtigung der in den nach § 118 er-
mächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte übermit-
teln die Einrichtungen standortbezogen Angaben
zu den zur Leistungserbringung eingesetzten per-
sonellen Kapazitäten in Vollzeitäquivalenten ge-
trennt nach Fachgebieten nach Maßgabe der Ver-
einbarung nach § 295 Absatz 1b Satz 4 an den
Landesausschuss“ eingefügt.

3. entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. Dem § 109 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

4. entfällt

„Erbringt ein Krankenhaus stationsäquivalente
psychiatrische Behandlung nach § 115d, verein-
baren die Vertragsparteien nach Satz 1 abwei-
chend von Satz 4 im Benehmen mit der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbe-
hörde, in welchem Umfang die Bettenanzahl ge-
genüber dem Krankenhausplan zu verringern ist.
Kommt ein Vertrag nach Satz 6 nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Landesschiedsstelle nach § 114.“

5. Nach § 115c wird folgender § 115d eingefügt: 2. Nach § 115c wird folgender § 115d geändert:

㤠115d 㤠115d

Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regi-
onaler Versorgungsverpflichtung sowie Allge-
meinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärzt-
lich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit
regionaler Versorgungsverpflichtung können in
medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indika-
tion für eine stationäre psychiatrische Behandlung
vorliegt, in akuten Krankheitsphasen anstelle ei-
ner vollstationären Behandlung eine stationsäqui-
valente psychiatrische Behandlung im häuslichen
Umfeld erbringen. Der Krankenhausträger stellt
sicher, dass die erforderlichen Ärzte und nicht-
ärztlichen Fachkräfte und die notwendigen Ein-
richtungen für eine stationsäquivalente Behand-
lung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In geeigne-
ten Fällen, insbesondere wenn dies der Behand-
lungskontinuität dient oder aus Gründen der Woh-
nortnähe sachgerecht ist, kann das Krankenhaus
an der ambulanten psychiatrischen Versorgung
teilnehmende Leistungserbringer oder ein anderes
zur Erbringung der stationsäquivalenten Behand-
lung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchfüh-
rung von Teilen der Behandlung beauftragen.

(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regi-
onaler Versorgungsverpflichtung sowie Allge-
meinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärzt-
lich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit
regionaler Versorgungsverpflichtung können in
medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indika-
tion für eine stationäre psychiatrische Behandlung
vorliegt, anstelle einer vollstationären Behand-
lung eine stationsäquivalente psychiatrische Be-
handlung im häuslichen Umfeld erbringen. Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die erforder-
lichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte und
die notwendigen Einrichtungen für eine stations-
äquivalente Behandlung bei Bedarf zur Verfü-
gung stehen. In geeigneten Fällen, insbesondere
wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder
aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist,
kann das Krankenhaus an der ambulanten psychi-
atrischen Versorgung teilnehmende Leistungser-
bringer oder ein anderes zur Erbringung der stati-
onsäquivalenten Behandlung berechtigtes Kran-
kenhaus mit der Durchführung von Teilen der Be-
handlung beauftragen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni
2017

(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni
2017

Drucksache 18/10289 (neu) – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. die Anforderungen an die Dokumentation;
dabei ist sicherzustellen, dass für die stati-
onsäquivalente psychiatrische Behandlung
die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
dokumentiert wird,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Anforderungen an die Qualität der Leis-
tungserbringung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Anforderungen an die Beauftragung von
an der ambulanten psychiatrischen Behand-
lung teilnehmenden Leistungserbringern
oder anderen, zur Erbringung der stations-
äquivalenten Behandlung berechtigten Kran-
kenhäusern,

3. die Anforderungen an die Beauftragung von
an der ambulanten psychiatrischen Behand-
lung teilnehmenden Leistungserbringern
oder anderen, zur Erbringung der stations-
äquivalenten Behandlung berechtigten Kran-
kenhäusern.

4. Grundsätze für den Abbau nicht mehr erfor-
derlicher Betten nach § 109 Absatz 1 Satz 6
auf Grund der Durchführung der stations-
äquivalenten Behandlung.

4. entfällt

Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2
Satz 1 vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im
Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen
Fachgesellschaften die Leistungsbeschreibung
der stationsäquivalenten psychiatrischen Behand-
lung als Grundlage für die Verschlüsselung der
Leistungen nach § 301 Absatz 2 Satz 2.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft legen dem Bundesministerium für Gesund-
heit bis zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsa-
men Bericht über die Auswirkungen der stations-
äquivalenten psychiatrischen Behandlung im
häuslichen Umfeld auf die Versorgung der Patien-
tinnen und Patienten einschließlich der finanziel-
len Auswirkungen vor. Die für den Bericht erfor-
derlichen Daten sind ihnen von den Krankenkas-
sen, den Unternehmen der privaten Krankenversi-
cherung und den Krankenhäusern in anonymisier-
ter Form zu übermitteln.“

(4) u n v e r ä n d e r t

6. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische
Krankenhäuser sowie für psychiatrische Kranken-
häuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstän-
digen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen

„(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische
Krankenhäuser sowie für psychiatrische Kranken-
häuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstän-
digen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach
Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach
Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

1. unter welchen Voraussetzungen eine ambu-
lante psychosomatische Versorgung durch
die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsge-
recht anzusehen ist, insbesondere weil sie
eine zentrale Versorgungsfunktion wahrneh-
men,

1. u n v e r ä n d e r t

2. besondere Anforderungen an eine qualitativ
hochwertige Leistungserbringung sowie

2. u n v e r ä n d e r t

3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob
diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.

3. u n v e r ä n d e r t

Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein-
richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in
Anspruch genommen werden. Die Überweisung
soll in der Regel durch einen Facharzt für psycho-
somatische Medizin und Psychotherapie erfol-
gen.“

Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein-
richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in
Anspruch genommen werden. Die Überweisung
soll in der Regel durch einen Facharzt für psycho-
somatische Medizin und Psychotherapie oder
durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung
oder Zusatzweiterbildung erfolgen.“

4. § 132b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Fall der Nichteinigung
wird der Vertragsinhalt durch eine von
den Vertragspartnern zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson festgelegt. Ei-
nigen sich die Vertragspartner nicht auf
eine Schiedsperson, so wird diese von der
für die vertragsschließende Kranken-
kasse zuständigen Aufsichtsbehörde in-
nerhalb eines Monats nach Vorliegen der
für die Bestimmung der Schiedsperson
notwendigen Informationen bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

7. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wör-
ter „der Gemeinsame Bundesausschuss“ er-
setzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Er kann dabei die Finanzierung der notwen-
digen Strukturen zur Durchführung von
Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung insbesondere über Quali-
tätssicherungszuschläge regeln.“

Drucksache 18/10289 (neu) – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 ge-
eignete Maßnahmen zur Sicherung der Qua-
lität in der psychiatrischen und psychosoma-
tischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er
insbesondere verbindliche Mindestvorgaben
für die Ausstattung der stationären Einrich-
tungen mit dem für die Behandlung erforder-
lichen therapeutischen Personal sowie Indi-
katoren zur Beurteilung der Struktur-, Pro-
zess- und Ergebnisqualität für die einrich-
tungs- und sektorenübergreifende Qualitäts-
sicherung in der psychiatrischen und psycho-
somatischen Versorgung. Die Mindestvorga-
ben zur Personalausstattung nach Satz 2 sol-
len möglichst evidenzbasiert sein und zu ei-
ner leitliniengerechten Behandlung beitra-
gen.“

„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 ge-
eignete Maßnahmen zur Sicherung der Qua-
lität in der psychiatrischen und psychosoma-
tischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er
insbesondere verbindliche Mindestvorgaben
für die Ausstattung der stationären Einrich-
tungen mit dem für die Behandlung erforder-
lichen therapeutischen Personal sowie Indi-
katoren zur Beurteilung der Struktur-, Pro-
zess- und Ergebnisqualität für die einrich-
tungs- und sektorenübergreifende Qualitäts-
sicherung in der psychiatrischen und psycho-
somatischen Versorgung. Die Mindestvorga-
ben zur Personalausstattung nach Satz 2 sol-
len möglichst evidenzbasiert sein und zu ei-
ner leitliniengerechten Behandlung beitra-
gen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt zu den Mindestvorgaben zur
Personalausstattung nach Satz 2 notwen-
dige Ausnahmetatbestände und Über-
gangsregelungen. Den betroffenen medizi-
nischen Fachgesellschaften ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Die Stel-
lungnahmen sind durch den Gemeinsa-
men Bundesauschuss in die Entscheidung
einzubeziehen.“

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „und
Empfehlungen nach Satz 1“ durch die Wör-
ter „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und
Empfehlungen nach Satz 1“ durch die Wör-
ter „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: c) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
verbindlichen Mindestvorgaben und Indika-
toren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum
30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Ja-
nuar 2020 zu beschließen.“

u n v e r ä n d e r t

d) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Emp-
fehlungen“ durch die Wörter „verbindlichen
Mindestvorgaben“ ersetzt und wird die An-
gabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ er-
setzt.

d) In dem neuen Satz 9 wird das Wort „Emp-
fehlungen“ durch die Wörter „verbindlichen
Mindestvorgaben“ ersetzt und wird die An-
gabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

9. § 136c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. § 136c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbe-
hörden“ die Wörter „sowie den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Ersatz-
kassen“ eingefügt und wird nach dem Wort
„einrichtungsübergreifenden“ das Wort „sta-
tionären“ gestrichen.

aa) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „einrichtungs-
übergreifenden“ das Wort „stationären“ ge-
strichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2017“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss
führt vor Beschlussfassung eine Fol-
genabschätzung durch und berück-
sichtigt deren Ergebnisse.“

10. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in sei-
nen Richtlinien über Maßnahmen der einrich-
tungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Do-
kumentationsrate von 100 Prozent für dokumen-
tationspflichtige Datensätze der Krankenhäuser
fest.“

11. In § 137a Absatz 6 wird nach den Wörtern „Ge-
meinsamen Bundesausschuss“ das Wort „insbe-
sondere“ eingefügt.

9. u n v e r ä n d e r t

12. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
einer Richtlinie nach § 137“ durch die Wörter
„nach den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 269 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort
„Krankengeldes“ die Wörter „ab dem
Ausgleichsjahr 2013“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“
die Wörter „ab dem Ausgleichsjahr 2013“
eingefügt.

13. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 12. u n v e r ä n d e r t

„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
satz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro
aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“

Drucksache 18/10289 (neu) – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

14. Dem § 293 wird folgender Absatz 6 angefügt: 13. u n v e r ä n d e r t

„(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung
nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis
der Standorte der nach § 108 zugelassenen Kran-
kenhäuser und ihrer Ambulanzen. Sie können das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit
der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem
Fall sind die notwendigen Aufwendungen des In-
stituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen Kran-
kenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis
führenden Stelle auf Anforderung die für den Auf-
bau und die Durchführung des Verzeichnisses er-
forderlichen Daten sowie Veränderungen dieser
Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln.
Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu
vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisie-
ren und im Internet zu veröffentlichen. Die Kran-
kenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthal-
tenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für
Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21
Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie
zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien
und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Ge-
meinsamen Bundesausschusses. Die Kostenträger
nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben insbesondere im Zusammenhang mit der Ab-
rechnung von Leistungen sowie mit Anforderun-
gen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemein-
samen Bundesausschusses zur Qualitätssiche-
rung. Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt
das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm
nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben
insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung
erforderlich ist. Das Bundeskartellamt erhält die
Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis
führenden Stelle im Wege elektronischer Daten-
übertragung oder maschinell verwertbar auf Da-
tenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen verein-
baren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu dem
Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,

2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis
enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraus-
setzungen und das Verfahren für die Vergabe
der Kennzeichen,

3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Ak-
tualisierung und das Verfahren der kontinu-
ierlichen Fortschreibung,

4. die sächlichen und personellen Vorausset-
zungen für die Verwendung der Kennzei-
chen sowie die sonstigen Anforderungen an
die Verwendung der Kennzeichen und

5. die Finanzierung der Aufwände, die durch
die Führung und die Aktualisierungen des
Verzeichnisses entstehen.

§ 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung
nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10.“

15. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert: 14. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „DRG-Datenstelle“
durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes vereinbaren für die Dokumentation
der Leistungen der psychiatrischen Institut-
sambulanzen nach Satz 1 sowie für die
Durchführung der vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2b zu beschließenden Bestimmun-
gen bis spätestens zum 1. Januar 2018 einen
bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art
und Umfang der Leistung sowie der zur Leis-
tungserbringung eingesetzten personellen
Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen
und Fachgebieten differenziert, sowie das
Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3
und nach § 101 Absatz 1 Satz 10; für die
Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d Ab-
satz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und
wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der
Daten einer Vollerhebung oder einer reprä-
sentativen Stichprobe der Leistungen psychi-
atrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu
erfüllen ist.“

„Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes vereinbaren für die Dokumentation
der Leistungen der psychiatrischen Institut-
sambulanzen nach Satz 1 sowie für die
Durchführung der vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2b zu beschließenden Bestimmun-
gen bis spätestens zum 1. Januar 2018 einen
bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art
und Umfang der Leistung sowie der zur Leis-
tungserbringung eingesetzten personellen
Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen
und Fachgebieten differenziert, sowie das
Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;
für die Umsetzung des Prüfauftrags nach
§ 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei
auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der
Grundlage der Daten einer Vollerhebung
oder einer repräsentativen Stichprobe der
Leistungen psychiatrischer Institutsambu-
lanzen sachgerecht zu erfüllen ist.“

Drucksache 18/10289 (neu) – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

16. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „o-
der ihre Krankenhausträger“ eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. das Institutionskennzeichen der Kran-
kenkasse und des Krankenhauses sowie
ab dem 1. Januar … [einsetzen: Jahres-
zahl des vierten auf die Verkündung
folgenden Kalenderjahres] dessen
Kennzeichen nach § 293 Absatz 6,“.

c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „im“
die Wörter „oder vom“ eingefügt.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Psych-Entgeltgesetzes u n v e r ä n d e r t

In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), das durch Arti-
kel 16c des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, werden die Wörter „am
1. Januar 2019“ durch die Wörter „am 1. Januar 2020“
ersetzt.

Artikel 6a

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung

§ 31 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Festlegungen nach Satz 1 sind für die
Ausgleichsjahre 2013 und 2014 vom Bundes-
versicherungsamt nach Anhörung des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen anzupas-
sen, soweit dies für die Umsetzung der Rege-
lungen in § 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 erforder-
lich ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/10289 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7“ ersetzt.

Artikel 6b

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Dem § 142a des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hä-
matopoetischer Stammzellzubereitungen aus dem
peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit
dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Ab-
kürzung „SEC“ nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die
Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gewebezu-
bereitungen mit dem Einheitlichen Europäischen
Code mit der Abkürzung „SEC“ nach § 10 Ab-
satz 8b Satz 1 sind ab dem 29. April 2017 zu erfül-
len.“

Artikel 6c

Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffher-
stellungsverordnung

§ 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
lungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I
S. 2523), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1655) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 31 Absatz 8a Satz 2 und Ab-
schnitt 5b sind ab dem 29. April 2017 anzuwen-
den.“

Drucksache 18/10289 (neu) – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 7 Artikel 7

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom … [einset-
zen: Datum des Tages des Kabinettbeschlusses] in
Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 11 und Artikel 6a tre-
ten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom … [ein-
setzen: Tag des Kabinettbeschlusses] in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buch-
stabe c und Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b treten
mit Wirkung vom … [einsetzen: Tag der 3. Lesung
des Deutschen Bundestages] in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/10289 (neu)

Bericht der Abgeordneten Ute Bertram, Dirk Heidenblut, Harald Weinberg und Maria
Klein-Schmeink

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 in seiner 190. Sitzung am
22. September 2016 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/9671 in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außer-
dem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf zielt nach Angaben der Bundesregierung auf die Weiterentwicklung der Versorgung und der
Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen ab. Ziel sei es, die sektorenübergreifende Be-
handlung in der psychiatrischen Versorgung zu fördern sowie die Transparenz und die Leistungsorientierung der
Vergütung zu verbessern. Dafür werden die Rahmenbedingungen für die Anwendung eines pauschalierenden
Entgeltsystems für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem)
weiterentwickelt. An dem Ziel der leistungsorientierten Vergütung und der verbesserten Transparenz über das
Leistungsgeschehen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen soll festgehalten werden. Die bis-
lang vorgesehene schematische Konvergenz zu landeseinheitlichen Preisen soll entfallen und die Verhandlungs-
kompetenz der Vertragsparteien vor Ort gestärkt werden. Eine sektorenübergreifende Versorgung soll gefördert
werden. Im Einzelnen soll das Entgeltsystem als Budgetsystem ausgestaltet werden. Dabei sollen die Budgets
einzelner Einrichtungen unter Berücksichtigung von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leis-
tungserbringung vereinbart werden. Ein leistungsbezogener Vergleich von Krankenhäusern soll als Transparen-
zinstrument dienen und verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung zu einer leitliniengerechten Be-
handlung beitragen. Außerdem soll das Entgeltsystem auf der Grundlage empirischer Daten kalkuliert werden,
verbunden mit der Vorgabe, dass die Erfüllung von Mindestvorgaben zur Personalausstattung Voraussetzung für
die Teilnahme an der Kalkulation sein soll. Die Möglichkeit zur Anwendung des Psych-Entgeltsystems auf frei-
williger Grundlage soll um ein Jahr verlängert werden und die sektorenübergreifende Versorgung durch Einfüh-
rung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld gestärkt werden.

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen und einige Änderungen vorgeschlagen. Diese
betreffen insbesondere die Bereiche der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung, die Tatbestände bei
der Vereinbarung des Gesamtbetrags, die Frage der Beteiligung der Länder an der Festlegung einer bundesein-
heitlichen Standortdefinition und die Tarifkostenrefinanzierung für psychiatrische und psychosomatische Einrich-
tungen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Drucksache 18/9837.

Drucksache 18/10289 (neu) – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu einer Reihe von Vorschlägen eine Prüfung zugesagt, andere
Vorschläge hat sie abgelehnt. Die Einzelheiten ergeben sich aus Drucksache 18/9837. Eine Prüfung mit der Folge
der Umsetzung ist insbesondere bei folgenden Vorschlägen erfolgt:

• Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung die Aufhe-
bung der Regelungen zum Bettenabbau gefordert. Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde durch einen Än-
derungsantrag umgesetzt, den der Ausschuss für Gesundheit in seiner Sitzung am 9. November 2016 be-
schlossen hat.

• Der vom Bundesrat geforderten Flexibilität bei der Nicht-Besetzung von vereinbarten Stellen im Rahmen
der Verhandlung des Gesamtbetrags wurde insoweit gefolgt, als dass eine vorübergehende Nicht-Besetzung
nicht zu einer Absenkung des Gesamtbetrags führen soll. Bei einer dauerhaften Nicht-Besetzung sollen die
Vertragsparteien auf der Ortsebene vereinbaren können, inwieweit eine Absenkung des Gesamtbetrags vor-
zunehmen ist.

• Ferner wurde dem Wunsch entsprochen, die Differenzierung nach Fachgebieten im Rahmen des leistungs-
bezogenen Vergleichs verbindlich vorzugeben.

• Ebenso wurde durch einen Änderungsantrag das Anliegen umgesetzt, den Überweisungsvorbehalt für den
Zugang zu psychosomatischen Institutsambulanzen auf weitere Facharztgruppen auszudehnen.

• Dem Vorschlag des Bundesrates, die Bestimmung einer Standortdefinition an den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss mit einem dazugehörigen Mitberatungsrecht der Länder zu übertragen, wurde insoweit gefolgt,
als dass neben dem Benehmen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Priva-
ten Krankenversicherung der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft ebenso ein Benehmen mit den Ländern herzustellen haben.

• Gleiches gilt für die vom Bundesrat geforderte Modifizierung der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung
des Pflegezuschlags für allgemeine Krankenhäuser.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates (NKRG) eine Stellungnahme abgegeben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesundheits-
ministerium die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Verwaltung transparent und nachvollziehbar dargestellt
hat. Daher macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände ge-
gen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Zu Buchstabe b

Seit seiner Einführung im Jahr 2013 wird das pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik
(PEPP) heftig kritisiert, weil es die sehr individuellen und altersspezifisch entwicklungsabhängigen Verläufe von
psychischen Erkrankungen nicht angemessen berücksichtigt und daher zu einer unzureichenden Versorgung be-
troffener Personen oder zu einer Unterdeckung der Behandlungskosten in besonders aufwendigen Bereichen, wie
der Kinder- und Jugendpsychiatrie, führen kann, so die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es bestehe damit
die große Gefahr, dass insbesondere Menschen mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankungen sowie
Kinder und Jugendliche aus ökonomischen Gründen nicht mehr individuell angemessen behandelt werden. Die
Neuausrichtung des Entgeltsystems in der Psychiatrie sei daher ein richtiger Schritt und längst überfällig. Die
psychiatrische Heilbehandlung müsse immer auch individuell auf das aktuelle Befinden und das gesamte Lebens-
und Beziehungsgefüge der Patientinnen und Patienten abgestimmt sein. Deshalb sei es erforderlich, ein auf die
Besonderheiten der psychischen Erkrankungen bezogenes Entgeltsystem zu entwickeln. Im Einzelnen fordert die
Fraktion, zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
den Entwurf des PsychVVG so zu ändern, dass die Neuausrichtung des Entgeltsystems eine personenzentrierte,
qualitätsgesicherte, leitliniengerechte und effiziente Behandlung gewährleistet. Die Parameter zum Zwecke der
Budgetfindung sollen deshalb so ausgewählt werden, dass sie individuelle Ausformungen und Verläufe psychiat-
rischer Störungsbilder berücksichtigen und keine ökonomischen Fehlanreize zur Therapiebegrenzung setzen, ob-
wohl eine Weiterbehandlung medizinisch indiziert ist. Außerdem sollen die für das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus (InEK) zu erstellenden Angaben zur Umsetzung der Personalstandards nach der Psychiatrie-
Personalverordnung (Psych-PV) ab sofort für den Qualitätsvergleich transparent gemacht werden. Bis zum Vor-
liegen aktualisierter Personalstandards müsse von den Krankenhäusern die Umsetzung der Personalstandards zur
Psych-PV auch gegenüber den Krankenkassen nachgewiesen werden. Der zur Umsetzung der UN-Konvention

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/10289 (neu)

über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der UN-Kinderrechtskonvention in der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie erforderliche Personalbedarf solle gesondert erfasst und vergütet werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 13. September 2016 im Rahmen seines Auf-
trags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gemäß Einsetzungsantrag festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 gegeben ist. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung im
Gesetzentwurf sei plausibel. Seine Wirkung stärke eine nachhaltige Entwicklung. Die Maßnahmen dieses Geset-
zes trügen dazu bei, dass den Belangen psychisch und psychosomatisch erkrankter Menschen besser Rechnung
getragen werden könne als bislang.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 93. Sitzung am 9. November 2016 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/9671 abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 73. Sitzung am 9. November 2016 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/9671 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 85. Sitzung am 6. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 vorbehaltlich der Überweisung der Vorlagen durch das
Plenum des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Der Ausschuss hat in seiner
86. Sitzung am 21. September 2016 beschlossen, zu dem Antrag auf Drucksache 18/9671 vorbehaltlich der Über-
weisung durch das Plenum des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

In seiner 86. Sitzung am 21. September 2016 hat der Ausschuss die Beratungen über die Vorlagen aufgenommen.

Die Anhörung fand in der 88. Sitzung am 26. September 2016 statt. Als sachverständige Organisationen waren
eingeladen: Aktion Psychisch Kranke e.V. (APK), AOK-Bundesverband GbR (AOK-BV), Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF), Arbeitskreis der Chefärztinnen und
Chefärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern in Deutschland
(ACKPA), BKK Dachverband, Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugend-
psychiatrie und Psychotherapie e. V. (BAG), Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen
(BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger Psychiatrischer Krankenhäuser (BAG-Psychiatrie), Bundesärz-
tekammer (BÄK), Bundesdirektorenkonferenz – Verband Leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psy-
chiatrie und Psychotherapie e.V. (BDK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der Ange-
hörigen psychisch Kranker e.V. (BApK), Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE), Bundesverband
Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA),
Christliche Krankenhäuser in Deutschland (CKiD), Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Deutsche Gesell-
schaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie e.V. (DGGPP), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugend-
psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN), Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin
und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM), Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP), Deut-
sche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Deutscher Ge-
werkschaftsbund (DGB), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. (DPWV), Deutscher
Pflegerat e.V. (DPR) – Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen, Gemeinsamer Bundesaus-
schuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, IKK e.V. – Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen, InEK
GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, IQTIG – Institut für Qualitätssicherung und Transparenz

Drucksache 18/10289 (neu) – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

im Gesundheitswesen, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Marburger Bund – Verband der angestellten
und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V., Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e.V. (MDS), Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e.V., So-
zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerk-
schaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. (VKD),
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV), Verband der Universitätsklinika Deutschlands e.V.
(VUD), Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), VPKD – Verband der Psychosomatischen Kran-
kenhäuser und Krankenhausabteilungen in Deutschland und als Einzelsachverständige waren geladen Prof. Dr.
Dr. F. Schneider, Dr. Christoph Straub, Roman Ernst, Stefan Thewes, Prof. Dr. Heinrich Kunze, Prof. Dr. Michael
Simon und Prof. Dr. Dr. Klaus M. Beier.

Auf das entsprechende Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung und die als Ausschussdrucksachen verteilten
Stellungnahmen der Sachverständigen wird verwiesen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen über die Vorlagen in seiner 93. Sitzung am 9. November
2016 fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 in geänderter Fassung.

In selber Sitzung hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Druck-
sache 18/9671 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksachen 18/9528, 18/9837 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

 Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags wird gewährleistet, dass für Veränderungen der medizinischen
Leistungsstruktur oder der Fallzahlen eine Überschreitung der Obergrenze möglich ist. Die Besonderheiten
der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags zu berücksich-
tigen.

 Der Gesamtbetrag ist bei einer nur vorübergehenden, nicht dauerhaften Unterschreitung der vereinbarten
Stellenzahl, die vom Krankenhaus nachzuweisen ist, nicht abzusenken. Wenn bei einer dauerhaften Unter-
schreitung der vereinbarten Stellenzahl eine Absenkung des Gesamtbetrags vorgenommen wurde und später
eine Stellenbesetzung erfolgt, ist der Gesamtbetrag in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhö-
hen.

 Für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung können entweder eigenständige
tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder aber ergänzende krankenhausindividuelle Zuschläge von
den Vertragsparteien auf der Ortsebene vereinbart werden.

 Der Personalnachweis ist bereits in den Jahren 2017 bis 2019 den Kostenträgern vorzulegen. Zugleich sind
bei einer Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des
Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn die für Personal vereinbarten Mittel auch vollständig für Personal
verwendet wurden. Bei einer nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung haben die Vertragspartner vor
Ort darüber zu verhandeln, inwieweit der Gesamtbetrag abgesenkt wird.

 Für die Jahre 2017 bis 2019 wird bei einer Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben im Jahr 2016 eine Nach-
verhandlungsmöglichkeit von nicht besetzten Stellen eingeführt. Die hieraus resultierenden Personalkosten
sind vollständig im Gesamtbetrag zu berücksichtigen.

 Für die Einführung der Mindestpersonalvorgaben zum 1. Januar 2020 hat der G-BA Übergangs- und Aus-
nahmeregelungen vorzusehen.

 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften wird für die Festlegung der Mindestpersonalvorgaben
durch den G-BA ein Stellungnahmerecht eingeräumt, so dass spezifische Fachexpertise frühzeitig einbezo-
gen werden kann.

 Für den leistungsbezogenen Vergleich wird vorgegeben, dass die Ergebnisse nach Fachgebieten differenziert
zu untergliedern sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/10289 (neu)

 Für die Weiterentwicklung des Prozedurenschlüssels haben die Vertragsparteien auf Bundesebene für die
Erfassung von Aufwandsunterschieden für die in hochwertigen Leitlinien empfohlenen psychiatrischen und
psychosomatischen Maßnahmen Vorschläge zur Beschreibung dieser Leistungen zu machen. Zudem sind
Prozedurenschlüssel zu streichen, die sich für Zwecke des Vergütungssystems als nicht erforderlich heraus-
gestellt haben.

 Bei der Umsetzung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung wird auf den vorgesehenen obli-
gatorischen Bettenabbau verzichtet. Daneben wird die bisherige Eingrenzung der stationsäquivalenten Be-
handlung auf akute Krankheitsphasen gestrichen, um eine kontinuierliche Begleitung von Patientinnen und
Patienten während einer Krankheitsphase zu ermöglichen. Zudem wird die neue Behandlungsform in die
Regelungen zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen einbezogen.

 Auf die neu vorgesehene Datenübermittlungspflicht der psychiatrischen Institutsambulanzen zum Zwecke
der Bedarfsplanung wird verzichtet, um einen übermäßigen bürokratischen Aufwand bei den psychiatrischen
Institutsambulanzen zu vermeiden. Bei den psychosomatischen Institutsambulanzen wird die Ausweitung
des Überweisungsvorbehalts auf weitere Facharztgruppen vorgesehen.

 In einem Modellvorhaben des GKV-Spitzenverbands soll untersucht werden, ob und wie eine Integration
spezieller Therapieangebote für Menschen mit pädophiler Neigung in die Versorgung der GKV-Versicher-
ten umgesetzt werden könnte. Für die Bereitstellung solcher spezialisierter Therapieangebote sollen beson-
dere Vorkehrungen getroffen werden, die in der derzeitigen Regelversorgung nicht adäquat abgebildet wer-
den können. Zentral ist dabei die Zusicherung und die Wahrung der Anonymität der Patienten und die be-
gleitende wissenschaftliche Evaluierung, die durch unabhängige Experten erfolgt.

 Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit ambulanter Soziotherapie wird eine Schiedsre-
gelung vorgegeben, um Probleme bei den Vertragsverhandlungen besser als bislang zu lösen und damit zum
Abbau bestehender Versorgungsdefizite beizutragen.

 Die Definition der Krankenhausstandorte ist von den Vertragspartnern, dem GKV-Spitzenverband und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, auch im Benehmen mit den Ländern zu vereinbaren.

 Für die Jahre 2017 und 2018 werden die auf der Landesebene zu verhandelnde Höhe des Fixkostendegres-
sionsabschlags und die Obergrenze für einen erhöhten Abschlag auf der Ortsebene gesetzlich festgelegt. Der
Wert für die Landesebene wird auf 35 Prozent festgelegt. Die Obergrenze für den erhöhten Abschlag auf
Ortsebene wird auf 50 Prozent festgesetzt. Insgesamt darf damit die Höhe des Fixkostendegressionsab-
schlags in den Jahren 2017 und 2018 in keinem Fall 50 Prozent überschreiten. Damit werden weit auseinan-
der liegende Verhandlungspositionen zur Höhe des Abschlags und langwierige Verhandlungen und Schieds-
stellenverfahren vermieden.

 Die Berechnungsweise des Pflegezuschlags wird ausgabenneutral modifiziert, damit auch Pflegepersonal
ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei einem Krankenhaus bei der Berechnung des Pflegezuschlags be-
rücksichtigt wird.

 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor seinem Beschluss über ein gestuftes System von stationären Not-
fallstrukturen in Krankenhäusern eine Folgenabschätzung durchzuführen und deren Ergebnisse bei seiner
Beschlussfassung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den dafür erforderlichen Zeitbedarf werden die Fristen
für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und für die Vereinbarung der Höhe der Notfallzu-
und -abschläge jeweils um ein Jahr verlängert.

 Für Mehrkosten von G-BA-Richtlinien kann auch bei besonderen Einrichtungen die Obergrenze für den
Budgetzuwachs überschritten werden.

 Zur Umsetzung einer Übergangsfrist der EU-Kodierungs-Richtlinie hinsichtlich bestimmter technischer
Vorschriften für die Kodierung medizinischer Gewebe und Zellen wird den betroffenen Einrichtungen eine
Übergangsfrist zur Anpassung ihrer IT- und Etikettierungssysteme eingeräumt.

 Es wird klargestellt, dass die durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
(GKV-FQWG) eingeführten Neuregelungen zur Berechnung der Zuweisungen für Krankengeld und Aus-
landsversicherte vom Bundesversicherungsamt (BVA) bereits ab dem RSA-Jahresausgleich für das Jahr

Drucksache 18/10289 (neu) – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2013 zu berücksichtigen waren. Außerdem wird geregelt, dass die Festlegung des RSA-Klassifikationsmo-
dells nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auch nach ihrer Bekanntgabe durch
das BVA angepasst werden konnte, um die Änderungen des GKV-FQWG bereits ab dem RSA-Jahresaus-
gleich für das Jahr 2013 umzusetzen. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf den Ausschussdrucksachen 18(14)0196.2neu
und 18(14)0196.3neu wurden einstimmig angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf der Ausschussdrucksache 18(14)0196.6 wur-
den mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Weiterhin hat dem Ausschuss für Gesundheit zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4095 ein Änderungsantrag
der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(14)0196.5neu mit folgendem Wortlaut vorgelegen:

„In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d werden in Absatz 4 Satz 1 die Wörter "40 Prozent der" durch das Wort "die"
und das Wort „vereinbarten“ durch das Wort „vereinbarte“ ersetzt.

Begründung:

Nach § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist der Zweck der Regelungen zur Krankenhausfinanzie-
rung, „die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfs-
gerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirt-
schaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.“

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomati-
sche Leistungen (PsychVVG) wird einerseits klargestellt, dass eine Mindestausstattung mit Personal für eine pa-
tienten- und bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist und von den Krankenhäusern auch verlangt wird. Ande-
rerseits sollen den Krankenhäusern die zur Finanzierung von Tariferhöhungen notwendigen Mittel nur teilweise
zur Verfügung gestellt werden. Dieses Missverhältnis würde entweder zu einer – sanktionierten – Nichteinhaltung
der Vorgaben zu Personalbesetzungen führen, für die Krankenhäuser auf mittlere Sicht wirtschaftlich nicht trag-
bar sein oder beides.

Daher ist die Beschränkung der Refinanzierung auf nur 40 Prozent der Personalkostensteigerungen zu streichen
(§ 3 Absatz 4 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung-E).“

Dieser Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)196.5neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Ausschuss für Gesundheit zwei Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss
um eine Stellungnahme gemäß § 109 GO-BT gebeten hat.

1. Die Petentin forderte, dass das neue Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser
frühestens 2017 verbindlich eingeführt und die so gewonnene Zeit von Krankenhaus- und Krankenkassenvertre-
tern dafür genutzt wird, sachgerechte Alternativen zum derzeitig geplanten System zu entwickeln.

2. Der Petent forderte, der Deutsche Bundestag möge beschließen, der Regierung gesetzlich zu verbieten, die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden zu verwenden.

Die Petitionen wurden in den Beratungen des Ausschusses berücksichtigt. Der Petitionsausschuss wurde entspre-
chend informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung, dass der vorgelegte Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der
Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) eine gelungene
Modifizierung des pauschalierenden Entgeltsystems für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer
Einrichtungen (PEPP-System) sei. Die Fachverbände hätten den Gesetzentwurf und diese Neuerungen begrüßt.
Künftig sei das Entgeltsystem als Budgetsystem ausgestaltet, das den Besonderheiten der Leistungserbringung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/10289 (neu)

Rechnung trage. Durch den Vergleich der Krankenhäuser werde bei der Leistungserbringung Transparenz herge-
stellt. Die sektorenübergreifende psychiatrische Versorgung werde durch die stationsäquivalente Behandlung im
häuslichen Bereich wesentlich gestärkt. Der Selbstverwaltung werde durch das PsychVVG viele neue Aufgaben
bei der Implementierung des modifizierten Systems übertragen. Den komplexen und durchaus komplizierten Um-
setzungsprozess werde man eng begleiten. Hinsichtlich der Entnahme von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquidi-
tätsreserve zur besseren finanziellen Ausstattung des Gesundheitsfonds betonte die Fraktion, dass dies eine ein-
malige Maßnahme sei. Diese könne zwar ordnungspolitisch kritisch diskutiert werden. Allerdings bedürften be-
sondere Zeiten auch besonderer Maßnahmen. Es müssten Antworten auf die anstehenden Herausforderungen ge-
geben werden. Durch diese Entnahme könnten die temporären Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkassen
im Jahr 2017 ausgeglichen werden.

Die Fraktion der SPD erklärte, durch die konstruktive Zusammenarbeit aller Beteiligten könne nun ein sehr
gutes Gesetz verabschiedet werden. Zwar werde das PEPP-System nicht gänzlich abgelöst. Aber Regelungen, die
zu grundsätzlichen Belastungen für Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit einem PEPP-Preissystem
hätten führen können, seien durch die im Gesetz vorgesehene Budgetfindung abgelöst und durch ergänzenden
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen noch weiter verbessert worden. Damit habe man die Grundlage dafür
geschaffen, dass schwerstpsychisch erkrankten Menschen durch beispielsweise eine nunmehr noch ausgeweitete
stationsäquivalente Therapiemöglichkeit erstmalig stationäre Behandlungsformen auch außerhalb des Kranken-
hauses angeboten würden. Somit würden insgesamt durch das PsychVVG sowohl der Entgeltbereich bei den
Leistungserbringern als auch die Orientierung auf eine stärker sektorenübergreifende Versorgung der psychisch
Erkrankten auf den richtigen Weg gebracht. Über die Entnahme von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsre-
serve des Gesundheitsfonds habe man intensiv mit dem Koalitionspartner diskutiert. Die Begründung, dass diese
Mittel zum Ausgleich der Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgrund der gesund-
heitlichen Versorgung von Asylberechtigten nach Erhalt eines Aufenthaltstitels und bei Versicherungspflicht in
der GKV dienten, halte man nach wie vor für politisch schwierig. Nach Auffassung der Fraktion der SPD habe
die Finanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe grundsätzlich aus Steuermitteln zu erfolgen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten im Zusammenhang mit der Änderung der Berechnungs-
weise für den Pflegezuschlag (ÄA 12), es sei ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass die Mittel zur
Finanzierung zusätzlichen Pflegepersonals grundsätzlich in reguläre Beschäftigungsverhältnisse von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern mündeten.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte sehr, dass die weit verbreitete Kritik an PEPP die Koalition zu Änderungen
veranlasst habe. Man hätte allerdings durchaus mehr machen können. Die Umstellung auf krankenhausindividu-
elle Entgeltverhandlungen sei zwar grundsätzlich gut. Der leistungsbezogene Vergleich, der weiterhin durch
PEPP ermittelte Daten verwende, bewirke allerdings eine Art „PEPP durch die Hintertür“. Trotz einiger Verbes-
serungen bleibe damit die Grundrichtung der Finanzierungsreform falsch. Sie setze nicht auf eine bedarfsde-
ckende Finanzierung, sondern setze ähnliche Fehlanreize, wie sie durch PEPP zu befürchten gewesen seien. Ge-
rade in der Psychiatrie und Psychosomatik könne man nicht alle Patienten über einen Kamm scheren, da dieselbe
Diagnose sehr unterschiedliche Verläufe und Behandlungsstrategien umfasse. Die Aufnahme von Personalrege-
lungen in das Gesetz sei grundsätzlich positiv, allerdings wäre es besser, die Entwicklung der neuen Personalvor-
gaben nicht in die Hände der Krankenhäuser und Kassen zu legen, sondern auch Wissenschaftseinrichtungen und
Patientenvertretungen hinzuzuziehen. Die Entnahme von 1,5 Milliarden Euro aus dem Gesundheitsfonds an die
Kassen bezeichnete die Fraktion als „Wahlkampfmanöver“, da auf diese Weise die Zusatzbeiträge im Wahljahr
stabil gehalten werden könnten. Die Begründung, das Geld sei unter anderem für die Versorgung von Flüchtlingen
vorgesehen, sei fadenscheinig und schüre Ressentiments.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der Gesetzentwurf stelle einen wichtigen Fortschritt gegen-
über dem bisherigen System dar. Auf der einen Seite werde das reine Preissystem abgelöst und auf der anderen
Seite werde eine verbindliche Festlegung für eine Nachfolgeregelung der Psych-PV geschaffen. Zusätzlich gebe
es einen kleinen Einstieg in die Flexibilisierung der Versorgung. Dies seien eindeutig Schritte in die richtige

Drucksache 18/10289 (neu) – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Richtung. Die Schiedsstellenfähigkeit der Soziotherapie sei zudem sehr erfreulich. Dennoch fehlten nach wie vor
eine Leitidee, wo die Versorgung hingehen solle, sowie die Einbettung in ein Versorgungskonzept. Es gebe in
diesem Gesetzentwurf einige gute Anknüpfungspunkte für eine Weiterentwicklung in der nächsten Wahlperiode.
Die krankenhausbezogenen Elemente sehe die Fraktion eher kritisch. Die Begründung für die Entnahme aus den
Reserven des Gesundheitsfonds, dass die Mittel für die Versorgung von Asylbewerbern benötigt würden, sei ein
richtiger „Fauxpas“. Bisher sei es immer gelungen klarzumachen, dass nicht die Versicherten die Kosten der
Integration von Menschen mit Fluchthintergrund tragen würden. Dies sei äußerst bedauerlich und ein großer po-
litischer Fehler.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/95285,
18/9837 empfiehlt, wird auf die Begründung in der Drucksache verwiesen. Zu den vom Ausschuss vorgenomme-
nen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Um eine möglichst hohe Akzeptanz der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft vereinbarten bundeseinheitlichen Definition von Krankenhausstandorten bei den für die
Krankenhausplanung zuständigen Ländern zu erreichen, soll diese Definition auch im Benehmen mit den Ländern
vereinbart werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass im Rahmen der Vereinbarung auch krankenhausplaneri-
sche Aspekte berücksichtigt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll das Benehmen mit
zwei Vertretern der Länder hergestellt werden, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt
werden. Vergleichbare Regelungen zur Benehmensherstellung mit den Ländern und zur Benennung von Länder-
vertretern durch die Gesundheitsministerkonferenz der Länder sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
bereits an mehreren Stellen enthalten (§ 65c Absatz 2 Satz 4, § 92 Absatz 7e Satz 2, § 137a Absatz 7 Nummer 11
SGB V). Durch die Einbindung der Länder in der vorgesehenen Weise dürfte für die Länder Erfüllungsaufwand
in nur geringfügiger Größenordnung entstehen, sodass sich der im Gesetzentwurf für den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft ermittelte Erfüllungsaufwand auch nur geringfü-
gig erhöhen dürfte.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 28 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Buchstabe a

Durch die Änderung wird erreicht, dass die Erhebungen für die Krankenhausstatistik auch Sachverhalte oder Dif-
ferenzierungsmerkmale umfassen können, die nicht ausdrücklich in dieser Norm genannt sind, wenn dies zur
Verbesserung der Aussagekraft der Statistik angezeigt ist. So können die Erhebungsmerkmale der Krankenhaus-
statistik auf der Grundlage des § 2a, der mit diesem Gesetz eingeführt wird, künftig auch die Standorte eines
Krankenhauses und dessen Ambulanzen umfassen. Andernfalls wäre für eine Erweiterung der zu erhebenden
Sachverhalte oder der Differenzierungsmerkmale jeweils eine gesetzliche Änderung erforderlich. Für die Kran-
kenhäuser bleibt der Umfang der zu übermittelnden Angaben weiterhin vorhersehbar, da es sich bei den zusätzlich
zu erhebenden Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 nur um solche handeln kann, die für die Zwecke des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes benötigt werden. Dabei darf es sich bei der Erweiterung der Erhebungsmerkmale je-
weils nicht um personenbezogene Daten handeln. Die Festlegung der einzelnen Erhebungsmerkmale erfolgt durch
die Krankenhausstatistik-Verordnung.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung des Absatzes 2 wird die schon im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des Absatzes 4 zu
Buchstabe b.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10289 (neu)

Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 3 der Bundespflegesatzverordnung)

Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 1)

Durch die vorgenommene Ergänzung wird klargestellt, dass Besonderheiten der Versorgung von Kindern und
Jugendlichen bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags zu berücksichtigen sind. Dies kann sich z. B. in einem
höheren Versorgungsaufwand oder in strukturellen Spezifika niederschlagen.

Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 4 Nummer 6)

Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 5)

Absatz 3 Satz 5 sieht bislang u. a. vor, dass Überschreitungen der Obergrenze aufgrund der Tatbestände nach
Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 nur zulässig sind, wenn Leistungszuwächse durch zusätzliche Kapazitäten auf-
grund krankenhausplanerischer Entscheidungen oder des Investitionsprogramms eines Landes begründet sind. In
Fortführung des geltenden Rechts können auch zukünftig Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur
oder der Fallzahlen, also die Zunahme des Versorgungsbedarfs für psychisch kranke Menschen, die Zulässigkeit
der Überschreitung der Obergrenze aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 begründen.

Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 9 und 10)

Satz 8 sieht vor, dass die Vertragsparteien zu vereinbaren haben, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist,
wenn eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde. Durch das Einfügen von zwei neuen Sätzen
wird einerseits mit Satz 9 gewährleistet, dass eine nur kurzfristige Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl,
die sich z. B. auf Grund von Personalfluktuation ergeben kann, nicht zu einer Absenkung des Gesamtbetrags führt.
Andererseits wird mit Satz 10 klargestellt, dass für den Fall, dass eine Absenkung des Gesamtbetrags vereinbart
wurde und das Krankenhaus zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliches Personal einstellt, die durch die Neuein-
stellung verursachten zusätzlichen Personalkosten in dem Gesamtbetrag für den folgenden Vereinbarungszeit-
raum erhöhend zu berücksichtigen sind. Hierdurch werden die durch die Neueinstellungen verursachten Perso-
nalkosten finanziert.

Zu Buchstabe d (Absatz 4 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung von zwei Sätzen in Absatz 3.

Zu Buchstabe f Doppelbuchstabe bb (Absatz 5 Satz 2) und zu Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchsta-
ben aaa (Absatz 7 Satz 1 im Satzteil vor der Aufzählung) und ccc (Absatz 7 Satz 1 Nummer 3)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung von zwei Sätzen in Absatz 3.

Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 4 der Bundespflegesatzverordnung)

Durch die Änderung wird statt der bisherigen Kann-Regelung vorgegeben, dass die Ergebnisse des leistungsbe-
zogenen Vergleichs nach Fachgebieten untergliedert auszuweisen sind. Im Ergebnis werden damit die Vorgaben
für den leistungsbezogenen Vergleich verbindlicher und auch aussagekräftiger ausgestaltet. Insbesondere der Be-
reich der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist gesondert auszuweisen, um medizinische Besonderheiten dieses Fach-
gebiets bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 zu berücksichtigen.

Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Vertragsparteien vor Ort für die Vergütung von regionalen oder
strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung entweder eigenständige tages-, fall- oder zeitraumbezo-
gene Entgelte oder aber ergänzende krankenhausindividuelle Zuschläge zu den vom Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus kalkulierten Entgelten vereinbaren können. Hierdurch wird die Flexibilität der Vertragsparteien
bei der Vereinbarung einer sachgerechten Vergütung von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der

Drucksache 18/10289 (neu) – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Leistungserbringung erhöht. Die ergänzenden Zuschläge für Besonderheiten in der Leistungserbringung sind jen-
seits der Vorgaben des § 5 zu vereinbaren und nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
Bestandteil des Gesamtbetrags.

Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung)

Um eine angemessene Transparenz des Leistungsgeschehens der psychiatrischen und psychosomatischen Versor-
gung zu gewährleisten und einen aussagefähigen leistungsbezogenen Vergleich zu ermöglichen, ist neben der
Streichung von nicht benötigten Schlüsseln auch eine Weiterentwicklung des Prozedurenschlüssels erforderlich.
Ziel muss es sein, dass Aufwandsunterschiede für in hochwertigen Leitlinien empfohlene psychiatrische und psy-
chosomatische Maßnahmen vollständig erfasst werden können. Durch die Änderung wird gewährleistet, dass die
Vertragsparteien auf Bundesebene sich nicht auf die Streichung von Schlüsseln beschränken. Vielmehr sind auch
neue Prozeduren vorzuschlagen, die für eine sachgerechte Abbildung des Leistungsgeschehens erforderlich sind.

Zu Artikel 2 Nummer 11a (§ 13 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Aufhebung des
§ 10.

Zu Artikel 2 Nummer 13a (§ 16 der Bundespflegesatzverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Einführung einer stationsäquivalenten Behandlung. Die Änderung fügt
die stationsäquivalente Behandlung von Versicherten als zusätzliche Form der stationären Behandlung in die Re-
gelungen zur Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen ein.

Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 18 der Bundespflegesatzverordnung)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Ergänzung des Absatzes 1 um eine neue Nummer 5 wird die bisherige Änderung zu Doppelbuch-
stabe aa.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der neuen Nummer 5.

Zu Doppelbuchstabe dd

Für Einrichtungen, die das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht bis zum
Jahr 2017 einführen, wird die Anwendung der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung mit der Maßgabe versehen, dass § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden ist. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass auch die nicht optierenden
Einrichtungen in dem Zeitraum bis Ende 2017 weiterhin einen Anspruch auf eine anteilige Tarifkostenrefinanzie-
rung haben.

Zu Buchstabe b (Doppelbuchstabe bb)

Mit der Änderung wird geregelt, dass Krankenhäuser bereits für die Jahre 2016 bis 2019 nicht nur gegenüber dem
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, sondern auch gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen haben,
inwieweit sie die Vorgaben zur Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zur Zahl der Personalstellen einhal-
ten. Die näheren Einzelheiten zu der Nachweisverpflichtung werden unverändert durch § 18 Absatz 2 Satz 4 bis 6
sowie durch die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 vorgegeben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/10289 (neu)

Zu Buchstabe c

Der neue Absatz 3 regelt die Konsequenzen, die sich aus der Einführung der Nachweispflicht nach Absatz 2 Satz 2
auch gegenüber den Kostenträgern ergibt. Satz 1 sieht vor, dass soweit der Personalnachweis nach Absatz 2 Satz 2
bei der tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung im Referenzjahr 2016 eine Unterschreitung der
Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen ausweist, für die Jahre 2017 bis 2019 die Finanzierung der
Nachbesetzung der nicht besetzten Stellen bis zur Höhe der Psych-PV-Vorgaben ermöglicht wird. Ziel dabei ist,
eine verbesserte Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV zu erreichen. Hierzu sind die Kosten für zusätzlich zu
besetzende Stellen erhöhend im Gesamtbetrag nach § 3 Absatz 2 zu berücksichtigen.

Nach Satz 2 gilt im Hinblick auf eine Personalaufstockung zur verbesserten Umsetzung der Vorgaben der Psych-
PV, dass die hierfür im Gesamtbetrag basiswirksam zu berücksichtigenden, entstehenden zusätzlichen Personal-
kosten nicht durch die Obergrenze des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 begrenzt werden. Viel-
mehr kann im Hinblick auf diesen Ausnahmetatbestand für die Vereinbarung der Gesamtbeträge für die Jahre
2017, 2018 und 2019 die Obergrenze überschritten werden. Zugleich darf nach Satz 3 trotz einer durch den Per-
sonalnachweis nach Absatz 2 Satz 2 festgestellten Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben weder eine Rückzah-
lung von Personalfinanzierungsmitteln vorgenommen noch der Gesamtbetrag abgesenkt werden, wenn das Kran-
kenhaus nachweist, dass es die vereinbarten Personalkosten (Abschnitt K3 nach Anlage 1 der Bundespflegesatz-
verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) insgesamt nicht unterschritten hat. Dabei sind Kos-
ten für Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die den Sachkosten zugeordnet
werden, als Personalkosten zu berücksichtigen. Wird im Rahmen der Vereinbarung des Gesamtbetrags für ein
folgendes Kalenderjahr festgestellt, dass die vereinbarten und entsprechend abgegrenzten Personalkosten im vo-
rangegangenen Kalenderjahr nicht unterschritten wurden, darf somit der Gesamtbetrag auch bei einer Unterschrei-
tung der Personalvorgaben der Psych-PV nicht abgesenkt werden, da von einer zweckentsprechenden Mittelver-
wendung auszugehen ist.

Ein zweckwidriger Einsatz von Mitteln, die für Personalkosten vereinbart wurden, liegt demgegenüber z. B. dann
vor, wenn vom Krankenhaus Personalmittel für investive Zwecke eingesetzt werden. Wurden Personalmittel
zweckwidrig eingesetzt, so findet nach Satz 4 keine automatische Absenkung des Gesamtbetrags statt. Vielmehr
haben die Vertragsparteien nach § 11 zu vereinbaren, inwieweit unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmen-
bedingungen eine Absenkung des Gesamtbetrags vorzunehmen ist (entsprechende Anwendung von § 3 Absatz 3
Satz 8). Nach Satz 5 finden die Sätze 1 bis 4 auch für den Gesamtbetrag von Krankenhäusern entsprechend An-
wendung, die im Jahr 2017 ihre Leistungen noch nicht nach dem neuen Entgeltsystem abrechnen.

Zu Artikel 4 Nummer 0a (§ 4 Absatz 2b des Krankenhausentgeltgesetzes)

Für die Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort wird für den erhöhten Abschlag, der nach Satz 2 für zusätz-
liche Leistungen mit höherer Fixkostendegression oder für Leistungen mit wirtschaftlich begründeter Fallzahl-
steigerung zu verhandeln ist, für die Anfangsjahre 2017 und 2018 eine gesetzliche Obergrenze in Höhe von
50 Prozent vorgegeben. Durch die gesetzliche Obergrenze können sehr unterschiedliche Vorstellungen der Ver-
tragsparteien auf Ortsebene zur erhöhten Abschlagshöhe und eine Vielzahl von langwierigen Schiedsstellenver-
fahren verhindert werden. Für die Jahre ab dem Jahr 2019 gilt für den erhöhten Abschlag nach Satz 2 keine ge-
setzliche Obergrenze mehr. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien vor Ort dann die bisherige
gesetzliche Obergrenze zur Orientierung für ihre Vereinbarungen nutzen.

Die Regelung steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung der Höhe des Fixkostendegressionsab-
schlags für die Jahre 2017 und 2018 (siehe § 10 Absatz 13).

Zu Artikel 4 Nummer 0b (§ 5 Absatz 3c des Krankenhausentgeltgesetzes)

Nach § 5 Absatz 3c, der durch das Krankenhausstrukturgesetz eingeführt wurde, können die Krankenhäuser und
Kostenträger vor Ort befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten vereinbaren, die durch Mindest-
anforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
zur Qualitätssicherung entstehen. Entsprechende Mehrkosten können auch in besonderen Einrichtungen entste-
hen, die zeitlich befristet vom System der Diagnosis Related Groups (DRG) ausgenommen sind und deshalb

Drucksache 18/10289 (neu) – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

krankenhausindividuelle Entgelte vereinbaren. Da der Anstieg dieser krankenhausindividuellen Entgelte (die so-
genannte Erlössumme) nach geltender Rechtslage durch den Veränderungswert begrenzt ist, kann es vorkommen,
dass besondere Einrichtungen die aus G-BA-Mindestanforderungen zur Struktur- oder Prozessqualität resultie-
renden Mehrausgaben nicht vollständig refinanzieren können. Um eine entsprechende Benachteiligung besonde-
rer Einrichtungen gegenüber DRG-Krankenhäusern zu vermeiden, sieht die Änderung vor, dass die Begrenzung
des Anstiegs der Erlössumme durch den Veränderungswert für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Min-
destanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in G-BA-Richtlinien entstehen, nicht gilt. Insoweit sieht
die Änderung eine entsprechende Überschreitungsmöglichkeit der Obergrenze vor, wie sie § 10 Absatz 4 Satz 4
bei der Verhandlung der Landesbasisfallwerte eröffnet.

Zu Artikel 4 Nummer 0c (§ 8 Absatz 10 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Regelung zum Pflegezuschlag lässt das Personal unberücksichtigt, das
in den Krankenhäusern beschäftigt, aber nicht direkt angestellt ist. Dies sind zum Beispiel Personen mit Gestel-
lungsverträgen mit den Schwesternschaften des Roten Kreuzes. In der Fachserie 12 Reihe 6.3 des Statistischen
Bundesamtes werden diese Kosten nicht als Personalkosten für Pflege, sondern unter der Rubrik „nicht zuorden-
bare Personalkosten“ beziehungsweise nachrichtlich als Sachkosten ausgewiesen.

Krankenhäuser, in denen eine größere Anzahl von Pflegekräften ohne direktes Beschäftigungsverhältnis tätig ist,
sind daher bei der Berechnung des Pflegezuschlags benachteiligt. Das ist nach dem Zweck der Regelung nicht
gerechtfertigt, denn der Pflegezuschlag soll im Sinne einer besseren Patientenversorgung die Anwesenheit von
genügend Pflegekräften gewährleisten, nicht deren Beschäftigungsstatus. Die Änderung nimmt daher die in der
Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesene Anzahl der Vollkräfte in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungs-
verhältnis mit dem Krankenhaus zum Maßstab. Diese Zahl wird zur Ermittlung der bundesweiten und der kran-
kenhausspezifischen Kosten in der Pflege mit den Durchschnittskosten für Pflegekräfte im Bund beziehungsweise
im jeweiligen Land multipliziert.

Diese Durchschnittskosten werden zwar nur auf Basis der direkt beim Krankenhaus Beschäftigten errechnet, die
möglichen Kostenunterschiede sind aber nicht so gravierend, dass sie bei der Ermittlung der krankenhausspezifi-
schen Anteile am Pflegezuschlagsvolumen ins Gewicht fallen würden.

Der Anteil der im Pflegedienst beschäftigten Vollkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-
tung liegt nach den Grunddaten der Krankenhäuser für das Jahr 2015 (Statistisches Bundesamt, Fachserie 12,
Reihe 6.1) bei 2,0 Prozent. Mit der Zielsetzung, im Kontext des Pflegezuschlags die Entwicklung dieses Anteils
im Blick zu behalten, legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Veröffentlichung der Grunddaten der
Krankenhäuser für das Jahr 2019 durch das Statistische Bundesamt dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages einen Bericht zur Entwicklung des Anteils der Vollkräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
beim Krankenhaus vor.

Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 9 Absatz 1a des Krankenhausentgeltgesetzes)

Die beiden redaktionellen Änderungen, die klarstellen, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
das DRG-Institut ist, sind bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Die Frist für die Vereinbarung der Höhe und der näheren Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme
oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung durch die Selbstverwaltungspartner auf Bun-
desebene wird als Folgeänderung zur Fristverlängerung für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch) verlängert. Da die Frist für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses um ein Jahr auf den
31. Dezember 2017 verlängert wird, wird auch die Frist für die auf diesem Beschluss basierende Vereinbarung
der Selbstverwaltungspartner um ein Jahr auf den 30. Juni 2018 verlängert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/10289 (neu)

Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 10 Absatz 13 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Buchstabe c (Doppelbuchstabe aa)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb. Da die Höhe des Abschlags in den Einführungs-
jahren 2017 und 2018 bundeseinheitlich auf 35 Prozent festgelegt wird, hat die Vereinbarung der Vertragspartner
erstmals bis zum 30. September 2018 für das Jahr 2019 zu erfolgen.

Zu Buchstabe c (Buchstabe bb)

Anstelle einer Vereinbarung nach Satz 1 durch die Vertragsparteien auf Landesebene wird die Höhe des Fixkos-
tendegressionsabschlags für die Anfangsjahre 2017 und 2018 bundeseinheitlich auf 35 Prozent festgelegt. Durch
die gesetzliche Festlegung wird auf die von den Vertragspartnern in den Ländern geäußerten sehr unterschiedli-
chen Vorstellungen zur Abschlagshöhe reagiert und in der Phase der Einführung eine Vielzahl von langwierigen
Verhandlungen und Schiedsstellenverfahren verhindert. Um weit auseinander liegende Verhandlungspositionen
und konfliktträchtige Verhandlungen zu vermeiden, wird zudem für die Verhandlungen der Vertragsparteien vor
Ort für den erhöhten Abschlag, der nach § 4 Absatz 2b Satz 2 für zusätzliche Leistungen mit höherer Fixkosten-
degression oder für Leistungen mit wirtschaftlich begründeter Fallzahlsteigerung zu verhandeln ist, für die Jahre
2017 und 2018 eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben (siehe § 4 Absatz 2b).

Für die Jahre ab dem Jahr 2019 ist die Höhe des Abschlags nach § 10 Absatz 13 Satz 1 durch die Vertragsparteien
auf Landesebene zu vereinbaren. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien dann die bisherigen
gesetzlichen Werte als Basis für ihre Verhandlungen nutzen.

Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Buchstabe b

Es wird klargestellt, dass zu den vom Krankenhaus zu übermittelnden Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Kennzeichen der Standorte des Krankenhauses gehören, die an der Behand-
lung beteiligt sind. Hierdurch sollen Auslegungsunsicherheiten vermieden werden. Würde je Krankenhausfall nur
ein Standortkennzeichen übermittelt, bliebe die Regelung hinter dem geltenden Recht zurück, das auch die Über-
mittlung eines Kennzeichens für den entlassenden Standort vorsieht.

Zu Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs (§ 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, nach der der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach
§ 92 insbesondere die Voraussetzungen, unter denen auch Psychotherapeuten zur Verordnung von Soziotherapie
berechtigt sind, und den Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Psychotherapeuten mit dem
Leistungserbringer bestimmen soll, ist nicht erforderlich. Das angestrebte Regelungsziel ist auch ohne die aus-
drückliche Ergänzung in § 37a Absatz 2 Nummer 3 und 5 erreicht. Die Verordnungsbefugnisse von Psychothera-
peuten und die damit verbundenen Regelungsbefugnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses sind durch die
bereits im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vorgenommene Änderung des § 73 Absatz 2 hinrei-
chend klargestellt.

Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Buchstabe b

Durch die Änderung wird auf eine einschränkende Voraussetzung für die Durchführung der stationsäquivalenten
Behandlung verzichtet mit dem Ziel, die stationsäquivalente Behandlung zu erleichtern. Die stationsäquivalente
Behandlung soll eine kontinuierliche Begleitung von Patientinnen und Patienten während einer Krankheitsphase
ermöglichen, um stationäre Aufnahmen zu vermeiden. Eine stationsäquivalente Behandlung nur während einer
akuten Krankheitsphase könnte dagegen dazu führen, dass sie vorrangig bei Spontaninterventionen zur Anwen-
dung kommt.

Drucksache 18/10289 (neu) – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 5 Nummer 1a (§ 65d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Sexueller Missbrauch von Kindern stellt in Deutschland nach übereinstimmenden Auffassungen aus Wissen-
schaft, Bevölkerung und Politik ein gesellschaftlich relevantes Problem dar. Die Ursachen sexuellen Missbrauchs
sind vielfältig; nach Schätzungen handelt es sich bei den Tätern zu etwa 40 Prozent um Menschen mit einer
pädophilen Neigung. Geschätzte 60 Prozent der Täter sind nicht pädophil; Missbrauchshandlungen sind hier eher
eine Art Ersatzhandlung, oftmals bedingt durch anderweitige psychische Störungen. In jedem Fall ist begangenen
sexuellen Übergriffen auf Kinder mit den geltenden Regelungen des Strafrechts zu begegnen.

Es muss darüber hinaus aber auch präventiv darauf hingewirkt werden, dass mögliche drohende sexuelle Über-
griffe auf Kinder nicht begangen werden. Bei Missbrauchshandlungen, die auf pädophile Neigungen zurückzu-
führen sind, kann hierzu auch im Gesundheitswesen ein wichtiger Beitrag geleistet werden.

Nach nationalen und internationalen Standards handelt es sich bei der Pädophilie um eine Variante der Sexual-
präferenz, die sich sehr häufig als krankheitswertig darstellt, z. B. durch den individuellen Leidensdruck, durch
Schwierigkeiten der Trieb- und Impulskontrolle oder durch anderweitige komorbide psychische Störungen. Dem-
entsprechend gibt es bereits vereinzelt spezialisierte Therapieangebote, an die sich Menschen, die sich sexuell zu
Kindern hingezogen fühlen, wenden können. Dort sollen sie lernen, mit ihren Neigungen so umzugehen und sie
so zu kanalisieren, dass sie sie nicht ausleben, sondern sicher kontrollieren. Kern der therapeutischen Intervention
sind Beratung, kognitiv-verhaltenstherapeutische und sexualmedizinische Ansätze, zum Teil auch mit einer be-
gleitenden, den Sexualtrieb dämpfenden medikamentösen Therapie.

Eine wichtige Bedingung für ein Angebot medizinisch-therapeutischer Leistungen für Menschen mit pädophilen
Störungen ist die Zusicherung und die Wahrung der Anonymität. Denn die drohende Stigmatisierung bei Be-
kanntwerden der Diagnose Pädophilie – auch gegenüber der Krankenkasse oder dem Krankenversicherungsun-
ternehmen – soll nicht zum Verzicht auf eine notwendige und insbesondere auch dem Schutz von Kindern vor
sexuellem Missbrauch dienende Therapie führen. Dies bedeutet jedoch auch, dass die Leistungserbringung in
diesem Bereich die Erprobung neuer Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen erfor-
dert. Im Hinblick auf den zu erwartenden Finanzierungsbedarf für solche Modellvorhaben wird die Fördersumme
von 5 Millionen Euro pro Kalenderjahr festgelegt.

Durch die Regelung entsteht nur geringer Erfüllungsaufwand beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) für die Aufstellung der Förderkriterien, die zu treffenden Förderentscheidungen und die
Vergabe des Evaluierungsauftrags. Die konkrete Höhe des Aufwandes für die Förder- und Vergabeentscheidun-
gen hängt maßgeblich von den vom GKV-Spitzenverband erst noch zu entwickelnden Förderkriterien ab und ist
daher derzeit nicht konkret bezifferbar.

Zu Absatz 1

Die Förderung des GKV-Spitzenverbandes soll Leistungserbringern zu Gute kommen, an die sich Menschen mit
einer pädophilen Sexualpräferenz wenden können, die sich freiwillig in Therapie begeben wollen. Die Förderung
soll damit dazu beitragen, dass pädophile Neigungen kontrolliert und therapiert und damit sexuelle Übergriffe auf
Kinder verhindert werden. Förderungsfähig sind nur Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen. Dies sind beispielsweise Vertragsärzte, Psychotherapeuten oder ermächtigte Ärzte und Einrichtungen
wie Hochschulambulanzen oder psychiatrische Institutsambulanzen. Dies dient u. a. der Qualitätssicherung der
angebotenen Therapieleistungen.

Die Modellvorhaben sind zeitlich zu befristen; es gelten die in § 63 Absatz 5 festgelegten Zeiträume. Für die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Patienten gelten die Vorgaben nach den Vor-
schriften des § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entsprechend. Damit kann in den Modellvorhaben von
den Vorgaben des Zehnten Kapitels mit einer schriftlich erteilten Einwilligung der an den Modellvorhaben teil-
nehmenden Patienten abgewichen werden, soweit es für das Modellvorhaben erforderlich ist. Für die mit der
Einwilligung verbundenen Vorgaben zur Information der Patienten sowie zum Widerruf gilt § 63 Absatz 3a. So-
weit in Modellvorhaben von den Vorgaben des Zehnten Kapitels abgewichen wird, sind die Modellvorhaben auf
längstens fünf Jahre zu befristen, personenbezogene Daten der Patienten, die in Abweichung vom Zehnten Kapitel
erhoben, verarbeitet und genutzt worden sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Modellvorhabens zu löschen
und die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die Landesbeauftragten für den

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/10289 (neu)

Datenschutz sind – soweit zuständig – rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten (§ 63 Ab-
satz 5). Da die Zusicherung und Wahrung der Anonymität der teilnehmenden Patienten beim Leistungsbezug und
bei der Leistungsabrechnung eine wichtige Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebotes medizinisch-the-
rapeutischer Leistungen für Menschen mit pädophilen Störungen darstellt, gelten die Regelungen zur Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Ab-
satz 3a und 5 mit der Maßgabe, dass die Anonymität der an diesen Modellvorhaben teilnehmenden Patienten zu
gewährleisten ist. Eine Einschränkung der Anonymität kommt nur in Betracht, soweit die Patienten darin einwil-
ligen, z. B. für die Nutzung pseudonymisierter Daten im Rahmen der Evaluation oder ein freiwilliger Übergang
in den Leistungsbezug in der Regelversorgung.

Zu Absatz 2

Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung ist ein zentrales Element dieser Modellvorhaben. Absatz 2
sieht daher eng angelehnt an § 65 vor, dass der GKV-Spitzenverband eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-
wertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein aner-
kannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen hat. Die Regelung sieht als Ziel dieser wissenschaftlichen
Begleitung und Auswertung zudem ausdrücklich die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksam-
keit der Therapieangebote nach Absatz 1 vor. Dabei sind die Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen zu
berücksichtigen. Hintergrund ist, dass sich im Hinblick auf den Charakter der Pädophilie als eine mit potenziell
strafrechtlich relevantem Verhalten verbundene psychische Störung methodische – und auch ethische – Grenzen
der Evaluierung ergeben können. Eventuell hieraus resultierende methodische Beschränkungen sind insoweit zu
tolerieren. Weitere Beschränkungen können sich aus der zu beachtenden Anonymität der Betroffenen als wichtige
Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebotes medizinisch-therapeutischer Leistungen für Menschen mit
pädophilen Störungen ergeben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass der von unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage und unter Einbeziehung von
externem Sachverstand zu erstellende Bericht nach Absatz 2 über die Ergebnisse der Auswertung zu veröffentli-
chen ist. Zentral ist dabei, dass die Evaluation auf der Grundlage und unter Einbeziehung von unabhängigem
Sachverstand durchzuführen ist, um den Besonderheiten dieser Modellvorhaben und Therapieangebote Rechnung
zu tragen. Für die Unabhängigkeit der Sachverständigen ist insbesondere entscheidend, dass diese nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis zu Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen stehen oder als Leistungser-
bringer oder deren Angestellte tätig sind. In Frage kommen insbesondere unabhängige Forschungseinrichtungen,
wie z. B. das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.

Zu Absatz 4

Da sich pädophile Betroffene in den meisten Fällen nur unter der Voraussetzung der Anonymität des Leistungs-
bezugs und der Leistungsabrechnung in ein derartiges Therapieprogramm begeben, scheiden die üblichen, perso-
nenbezogenen Finanzierungs- und Abrechnungsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Praktiziert
werden soll stattdessen eine einrichtungsbezogene Förderung über ein Umlageverfahren, das alle Krankenkassen
gemessen an ihrer Versichertenzahl an der Finanzierung beteiligt.

Die Förderung durch die gesetzliche Krankenversicherung bezieht sich auf die Leistungen, die primär der Kran-
kenbehandlung zuzuordnen sind. Der Förderumfang ist insoweit zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem
förderfähigen Leistungserbringer zu vereinbaren. An der Finanzierung des gesamten Modellvorhabens können
sich daher weitere private und öffentliche Einrichtungen, einschließlich Ministerien auf Bundes- und Landes-
ebene, beteiligen, etwa durch private Spenden oder finanzielle Förderungen. Dies kann beispielsweise im Hinblick
auf die Kosten solcher Leistungen erfolgen, die die geförderte Einrichtung ebenfalls erbringt, die aber nicht un-
mittelbar dem Bereich der Krankenbehandlung zuzuordnen sind (etwa für Öffentlichkeitsarbeit).

Aufgrund der Anonymität des Angebotes ist damit zu rechnen, dass sich unter den Patienten der geförderten
Einrichtung auch privat Krankenversicherte befinden können. Deshalb können sich auch private Krankenversi-
cherungen oder der Verband der Privaten Krankenversicherung an einem solchen Modellvorhaben beteiligen.

Es wird vorgegeben, dass Bereinigungen nach § 64 Absatz 3, die bei Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 und
§ 64a durchzuführen sind, bei Modellvorhaben nach § 65d nicht durchgeführt werden. Der Aufwand für die

Drucksache 18/10289 (neu) – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Durchführung der Bereinigungen wäre voraussichtlich größer als der festgelegte Förderbetrag bzw. das potenzi-
elle Bereinigungsvolumen je Krankenkasse.

Zu Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzentwurfs (§ 101 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

§ 101 Absatz 1 Satz 10 in der Fassung des Gesetzentwurfs verpflichtet psychiatrische Institutsambulanzen, stand-
ortbezogen die zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten an den Landesausschuss zu über-
mitteln. Mit der Änderung wird die Übermittlungspflicht aufgehoben. Die Änderung dient dem Ziel, einen über-
mäßigen bürokratischen Aufwand bei den psychiatrischen Institutsambulanzen zu vermeiden. Sofern keine be-
lastbaren Daten aus dem fachgebietsspezifischen Versorgungsspektrum eines niedergelassenen Vertragsarztes
vorliegen, bleibt es damit bei der in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorge-
sehenen pauschalen Anrechnung.

Zu Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzentwurfs (§ 109 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Durch die Änderung wird vermieden, dass die Krankenhäuser, die stationsäquivalente Behandlung durchführen,
hinsichtlich ihrer Bettenkapazität einem verpflichtenden Bettenabbau unterliegen. Ein verpflichtender Abbau von
Betten als Folge der Durchführung stationsäquivalenter Behandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft der
Krankenhäuser auswirken, sich für die Durchführung dieser neuen Behandlungsform zu entscheiden. Hinzu
kommt, dass auch bei Patienten, die stationsäquivalent behandelt werden, ein Rückgriff auf die Krankenhaus-
strukturen erforderlich sein kann, wenn kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Betroffe-
nen eine stationäre Aufnahme erforderlich machen. Derzeit liegen auch noch keine gesicherten Erkenntnisse vor,
in welchem Umfang Bettenkapazitäten auf Grund der stationsäquivalenten Behandlung entbehrlich werden. Dies
wird im Rahmen der vorgesehenen Evaluation der stationsäquivalenten Behandlung zu untersuchen sein.

Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 5 Nummer 2 (§ 39 Absatz 1).

Zu Absatz 2

Zu den Nummern 3 und 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von Artikel 5 Nummer 4 (§ 109 Absatz 1).

Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 118 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die ambulante ärztliche Behandlung in einer psychosomatischen Institutsambulanz kann nur auf Überweisung in
Anspruch genommen werden. Um den flächendeckenden Zugang zu einer Behandlung in einer psychosomati-
schen Institutsambulanz zu erleichtern, wird die regelhafte Beschränkung der Überweisung auf Fachärzte für psy-
chosomatische Medizin und Psychotherapie auf Ärzte mit einer äquivalenten Weiterbildung oder Zusatzweiter-
bildung erweitert. Dies können insbesondere Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzte mit
der Zusatzweiterbildung fachgebundene Psychotherapie sein.

Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 132b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die ambulante Soziotherapie nach § 37a ist eine Leistung für Versicherte, die wegen schwerer psychischer Er-
krankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.
Soziotherapie soll dazu beitragen, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie leistet damit ei-
nen unverzichtbaren Beitrag für die medizinische Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen. Die Si-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/10289 (neu)

cherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit ambulanter Soziotherapie ist daher von besonderer Bedeu-
tung. Die Umsetzung der Leistungen der ambulanten Soziotherapie erfolgt in den Ländern jedoch sehr unter-
schiedlich, in vielen Ländern nur unzureichend.

Wesentliche Hindernisse, die zu den bestehenden Versorgungsdefiziten beitragen, sind Probleme bei den Ver-
tragsverhandlungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern, insbesondere hinsichtlich der
Vergütung der Leistungen. Zwar ist der als Kann-Regelung ausgestalteten Formulierung in § 132b zu entnehmen,
dass es keinen uneingeschränkten Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags geben kann. Jedoch redu-
ziert sich das Ermessen der Krankenkassen angesichts des Leistungsanspruchs des Versicherten und der Vorgabe
der bedarfsgerechten Versorgung regelmäßig so weitgehend, dass eine Schiedsregelung für die Fälle, in denen
sich die Vertragspartner nicht einigen, sinnvoll für Abhilfe sorgen und zu einer Sicherstellung einer bedarfsge-
rechten Versorgung beitragen kann.

Zu Artikel 5 Nummer 6 (§ 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a

Die Sätze 1 bis 3 entsprechen dem Gesetzentwurf.

Mit der Ergänzung des § 136a Absatz 2 wird geregelt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei der
Festlegung der Mindestvorgaben zur Personalausstattung notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsrege-
lungen festzulegen hat. Damit wird dem G-BA ausdrücklich aufgegeben, sich insbesondere mit möglichen Um-
setzungsschwierigkeiten zu befassen, die mit der Einführung von verbindlichen Mindestvorgaben zum 1. Ja-
nuar 2020 verbunden sein können. Er hat danach beispielsweise die Erforderlichkeit von Übergangsfristen oder
Ausnahmen im Hinblick auf eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung der Patienten zu prüfen. Von
Bedeutung sein können dabei insbesondere Umsetzungshindernisse, die von der einzelnen Einrichtung nicht zu
beeinflussen sind, wie beispielsweise ein etwaiger Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt. Ebenso kommen
Ausnahmen bei strukturellen und organisatorischen Besonderheiten in Betracht, um beispielsweise besonderen
Versorgungsstrukturen und Therapiekonzepten Rechnung zu tragen.

Zudem wird geregelt, dass die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften beteiligt werden, indem sie Gele-
genheit zur Stellungnahme erhalten, die der G-BA zu berücksichtigen hat.

Zu den Buchstaben b, c und d

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung der neuen Sätze 4 bis 6.

Zu Artikel 5 Nummer 7 (§ 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a

Die Änderungen entsprechen dem Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b

Durch die Regelung unter Doppelbuchstabe aa wird die Frist für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern um ein Jahr bis zum 31. Dezem-
ber 2017 verlängert. Dies ist eine notwendige Folgeänderung zu der Regelung unter Doppelbuchstabe bb, durch
die der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet wird, vor seinem Beschluss eine Folgenabschätzung durchzu-
führen und deren Ergebnisse bei seiner Beschlussfassung zu berücksichtigen. Wegen des Zeitbedarfs für eine
belastbare Folgenabschätzung ist der Beschluss erst bis zum 31. Dezember 2017 zu treffen. Eine aussagekräftige
Folgenabschätzung, z. B. im Hinblick auf die Patientenversorgung sowie auf die Versorgungsstrukturen, ist er-
forderlich, weil die bislang vorliegenden Konzepte für ein gestuftes System von Notfallstrukturen stark voneinan-
der abweichen und die jeweiligen Auswirkungen nicht hinreichend abschätzbar sind. Insbesondere wird noch
nicht deutlich genug, welche Auswirkungen die vorliegenden Konzepte auf die Funktions- und Tragfähigkeit des
sensiblen Bereichs der stationären Notfallversorgung haben. Daher wird der Gemeinsame Bundesausschuss be-
auftragt, entsprechende Analysen durchzuführen und bei seiner Beschlussfassung zu berücksichtigen.

Drucksache 18/10289 (neu) – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 5 Nummer 11 (§ 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Es wird klargestellt, dass die durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-
FQWG) eingeführten Neuregelungen zur Berechnung der Zuweisungen für Krankengeld und für Auslandsversi-
cherte im Risikostrukturausgleich vom Bundesversicherungsamt (BVA) schon ab dem für das Jahr 2013 durch-
geführten Jahresausgleich zu berücksichtigen waren. Diese Klarstellung tritt – ebenso wie die Neuregelung des
§ 269 durch das GKV-FQWG – mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

Auch wenn sich diese Klarstellung damit auf Jahresausgleiche bezieht, die das BVA schon durchgeführt hat, steht
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot einer rückwirkenden Klarstellung nicht entgegen. Bei dem aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot geht es in erster Linie um den grundrechtlich verbürgten
(Vertrauens-)Schutz des einzelnen Bürgers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nehmen
Krankenkassen aber als dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts der Sache nach Aufga-
ben in mittelbarer Staatsverwaltung wahr und können insoweit nicht zugleich Verpflichtete und Adressatinnen
der Grundrechte sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nur dann auf Vertrauensschutz
berufen, wenn sie von der Verfassung eine eigenständige und unabhängige Stellung zugewiesen bekommen ha-
ben, die hinsichtlich der durch das Rechtsstaatsprinzip geschützten Interessen der eines Grundrechtsträgers ver-
gleichbar ist und die deshalb aufgrund der Vorgaben der Verfassung auch gleichwertigen Schutz genießt. Dies ist
bei Krankenkassen aber nicht der Fall. Außerdem wird durch die rückwirkende Klarstellung keine Krankenkasse
schlechter gestellt, als sie auf Grund der Bescheide des BVA über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
(Risikostrukturausgleich) in den Jahresausgleichen 2013 und 2014 steht.

Zu Artikel 5 Nummer 14 (§ 295 Absatz 1b Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung von Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzent-
wurfs (Aufhebung der durch den Gesetzentwurf in § 101 Absatz 1 Satz 10 eingefügten Datenübermittlungs-
pflicht).

Zu Artikel 6a (§ 31 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung)

Zu Nummer 1

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Festlegung des Klassifikationsmodells nach § 31 Absatz 4 Satz 1
nach ihrer Bekanntgabe durch das Bundesversicherungsamt (BVA) angepasst werden kann, um die Änderungen
des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz im Risikostrukturausgleich bereits ab dem
Jahresausgleich für das Jahr 2013 umzusetzen.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung wird das BVA verpflichtet, die unterjährigen Anpassungen des Klassifikationsmodells für
die Ausgleichsjahre 2013 und 2014 an die geänderten rechtlichen Vorgaben in gleicher Weise bekannt zu machen
wie unterjährige Anpassungen auf Grund von Aktualisierungen der Kodierung der Diagnosen oder der Arznei-
mittelklassifikation.

Zu Artikel 6b (§ 142a des Arzneimittelgesetzes)

Mit § 142a Absatz 3 wird in Ergänzung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU)
2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen (BGBl. I S. …) die
Übergangsfrist für die Kodierung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder
aus dem Nabelschnurblut und Gewebezubereitungen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU)
2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter
technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43, im
Folgenden Kodierungs-Richtlinie) umgesetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/10289 (neu)

Zu Artikel 6c (§ 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung)

Mit § 43 Absatz 2 wird in Ergänzung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU)
2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen die Übergangsfrist für
die Kodierung von hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder
aus dem Nabelschnurblut sowie von menschlichen Gewebe und Gewebezubereitungen (BGBl. I …) entsprechend
Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der
Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe
und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43, im Folgenden Kodierungs-Richtlinie) umgesetzt. Es handelt sich um
eine Folgeänderung zu Artikel 6b.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird im Hinblick auf die neuen Absätze 2 und 4 redaktionell angepasst.

Zu Absatz 2

Die Änderungen des § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und des § 31 der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung sollen am gleichen Tag in Kraft treten wie die Änderungen dieser Vorschriften durch das
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz. Zur Vereinbarkeit des rückwirkenden Inkrafttre-
tens mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot wird auf die Ausführungen in der Begründung zu Ar-
tikel 5 Nummer 11 (Änderung des § 269 SGB V) verwiesen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt inhaltsgleich das bisher durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzentwurfs vorgegebene Inkrafttreten
der Änderungen zum Fixkostendegressionsabschlag zum Tag des Kabinettbeschlusses.

Zu Absatz 4

Der neue Absatz 4 regelt, dass Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buchstabe c und Artikel 5 Nummer 7 Buch-
stabe b rückwirkend am Tag der 3. Lesung des Deutschen Bundestages in Kraft treten.

Die in Artikel 4 Nummer 0a und Nummer 2 Buchstabe c vorgenommenen Änderungen von § 4 Absatz 2b und
§ 10 Absatz 13 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) treffen gesetzliche Festlegungen zur Höhe des
Fixkostendegressionsabschlags für die Jahre 2017 und 2018. Der neue § 4 Absatz 2b Satz 9 KHEntgG führt für
die Jahre 2017 und 2018 für die Vereinbarung eines erhöhten Fixkostendegressionsabschlags durch die Vertrags-
parteien vor Ort eine gesetzliche Obergrenze ein. Der neue § 10 Absatz 13 Satz 3 KHEntgG ersetzt für diese Jahre
die Verhandlungen der Vertragsparteien auf Landesebene zur Höhe des Fixkostendegressionsabschlags. Beide
Regelungen sollen deshalb bereits am Tag der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag in Kraft
treten.

Mit der in Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b vorgesehenen Änderung des § 136c Absatz 4 SGB V wird der Ge-
meinsame Bundesausschuss verpflichtet, vor seinem Beschluss über ein gestuftes System von Notfallstrukturen
in Krankenhäusern eine Folgenabschätzung durchzuführen. Wegen des hierfür entstehenden Zeitbedarfs, wird
zugleich die bislang vorgesehene Frist für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (derzeit: 31. De-
zember 2016) um ein Jahr verlängert. Dementsprechend muss die Regelung vor dem Jahresende 2016 in Kraft
treten.

Berlin, den 9. November 2016

Ute Bertram
Berichterstatterin

Dirk Heidenblut
Berichterstatter

Harald Weinberg
Berichterstatter

Maria Klein-Schmeink
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