BT-Drucksache 18/10278

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9531, 18/9907, 18/10102 Nr. 7 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Vom 9. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10278
18. Wahlperiode 09.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/9531, 18/9907, 18/10102 Nr. 7 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

A. Problem
Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission der Europäischen
Union (Kommission) vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtli-
nie 2008/90/EG des Rates der Europäischen Union (EU) hinsichtlich der Regis-
trierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen
Sortenverzeichnisses hat die Kommission u. a. Regelungen für ein Sortenver-
zeichnis mit Sorten von Obstarten zur Fruchterzeugung getroffen. In dieses sollen
Sorten aufgenommen werden, welche von den Mitgliedstaaten der EU zum Inver-
kehrbringen mit amtlicher Beschreibung zugelassen sind und nach dem nationa-
len Sortenschutzrecht oder dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht geschützt
werden. Die bereits vor dem 30. September 2012 mit amtlich anerkannter Be-
schreibung in den Verkehr gebrachten Sorten sollen ebenfalls in dieses Verzeich-
nis aufgenommen werden. Die Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von
Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung finden sich im Saatgut-
verkehrsgesetz.

Die vorgenannte Durchführungsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2016 in nati-
onales Recht umzusetzen. Dies erfordert eine Novellierung der Regelungen des
Saatgutverkehrsgesetzes, welche das Inverkehrbringen und die amtliche Anerken-
nung von Vermehrungsmaterial von Obstsorten betreffen.

B. Lösung
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/10278 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft könnte grundsätzlich zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die
auf der Grundlage dieses Gesetzes geplante Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) entstehen. Da die Verordnung jedoch nach
derzeitigem Stand ausnahmslos Anforderungen enthalten wird, die der bereits gel-
tenden Rechtslage entsprechen, entsteht durch die Verordnung voraussichtlich
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung der genannten EU-Rechts-
grundlagen geht nicht über eine „1:1“-Umsetzung hinaus. Durch den beabsichtig-
ten Erlass vereinfachter Regelungen für sog. Amateursorten von Obst und für
Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können,
wird zwar von einer in das Ermessen der Mitgliedstaaten der EU gestellten EU-
Regelung Gebrauch gemacht. Diese Regelung der EU kommt allerdings den For-
derungen der interessierten Kreise entgegen, die solche Sorten ansonsten nicht
vermarkten könnten. Außerdem sind die vereinfachten Regelungen für Obstsor-
ten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, bereits
Gegenstand des geltenden Rechts. Die „one in, one out“-Regel kommt deshalb
nicht zur Anwendung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bundessorten-
amt entsteht infolge der Verpflichtung, eine Gesamtliste von Obstsorten zu führen
und deren Daten jährlich der Kommission zu übermitteln, voraussichtlich gering-
fügiger zusätzlicher Aufwand. Gegenwärtig werden jährlich nicht mehr als
20 Anträge zur Aufnahme von Obstsorten in die Gesamtliste beim Bundessorten-
amt gestellt. Da der überwiegende Teil des vorhandenen Spektrums an Obstsorten
mittlerweile Eingang in die beim Bundessortenamt bereits geführte Liste der ver-
triebsfähigen Obstsorten gefunden hat, wird die genannte Zahl künftig deutlich
rückläufig sein. Zudem geht es um die elektronische Übermittlung von beim Bun-
dessortenamt bereits vorhandenen Sammlungen von Sortendaten, die jährlich um
eine – erfahrungsgemäß geringe, jedoch – aus heutiger Sicht nicht exakt zu be-
nennende Zahl einiger weniger Sortendaten ergänzt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10278

F. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der
Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch
zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Ein-
zelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/10278 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9531, 18/9907 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 9. November 2016

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Kees de Vries
Berichterstatter

Ursula Schulte
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Harald Ebner
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10278
Bericht der Abgeordneten Kees de Vries, Ursula Schulte, Dr. Kirsten Tackmann und
Harald Ebner

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksachen 18/9531, 18/9907 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführenden
Beratung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Saatgutverkehrsgesetz regelt die Anforderungen an Erzeugung und Vermarktung von Saatgut und sog. Ver-
mehrungsmaterial. Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission der Europäischen Union (Kom-
mission) vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates der Europäischen
Union (EU) hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen
Sortenverzeichnisses hat die Kommission u. a. Regelungen für ein Sortenverzeichnis mit Sorten von Obstarten
zur Fruchterzeugung getroffen. In dieses sollen Sorten aufgenommen werden, welche von den Mitgliedstaaten
der EU zum Inverkehrbringen mit amtlicher Beschreibung zugelassen sind und durch das nationale Sortenschutz-
recht oder das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht geschützt werden. Die bereits vor dem 30. September 2012
mit amtlich anerkannter Beschreibung in den Verkehr gebrachten Sorten sollen ebenfalls in diesem Verzeichnis
inbegriffen sein. Die vorgenannte Durchführungsrichtlinie der EU ist bis zum 31. Dezember 2016 in nationales
Recht umzusetzen. Dies erfordert eine Novellierung der Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes, welche das
Inverkehrbringen und die amtliche Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obstsorten betreffen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen Richtlinienvorgaben der EU durch Anpassung der Regelungen betrieblichen In-
verkehrbringens und amtliche Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obstsorten umgesetzt werden. In die-
sem Zusammenhang soll eine sog. Gesamtliste der Obstsorten geschaffen werden. Diese soll die für das zu im-
plementierende nationale Sortenverzeichnis relevanten Sorten aufnehmen. Aus Gründen der Transparenz und zur
Information der Verbraucher soll auch Vermehrungsmaterial von Obst in die sog. Gesamtliste aufgenommen wer-
den, das zur Wahrung der genetischen Vielfalt vermarktet werden kann. Aus den gleichen Gründen sollen zudem
Sorten von Obst in die sog. Gesamtliste eingetragen werden, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerzi-
ellen Zwecken sind und die mit einer amtlich anerkannten Beschreibung vertriebsfähig sind. Die Richtli-
nie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und
Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung enthält u. a. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten der EU
in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial von Obstarten zur
Wahrung der genetischen Vielfalt gestatten können, sodass auch einheimische Erzeuger die genannten Regelun-
gen nutzen können. Im Saatgutverkehrsgesetz sind dafür die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/9531 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzu-
geben, auf die eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundesrates und die
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sind der Drucksache 18/9907 zu
entnehmen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 117. Sitzung am 9. November 2016 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9531, 18/9907 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Drucksache 18/10278 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 97. Sitzung am 9. Novem-
ber 2016 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9531, 18/9907 in unveränderter Fassung
anzunehmen.

IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 53. Sitzung am 13. Septem-
ber 2016 im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesre-
gierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes“ befasst und festgestellt, dass
eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes gegeben ist.

Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der „Managementregel 8 (Landwirt-
schaft produktiv, nachhaltig, umweltverträglich – und artgerechte Tierhaltung)“.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist in seiner gutachtlichen Stellungnahme – Aus-
schussdrucksache 18(10)455 – darauf hin, dass folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung des
Gesetzentwurfes getroffen wurden: „Die Auswirkungen des Gesetzes entsprechen einer nachhaltigen Entwick-
lung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial insbesondere alter Obstsorten be-
fördert. Damit trägt das Gesetz auch zu einer Bereicherung der genetischen Vielfalt bei. Damit kann zu einem
nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen wer-
den.“ Demzufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel und eine Prüfbitte nicht erfor-
derlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
chen 18/9531, 18/9907 in seiner 66. Sitzung am 9. November 2016 abschließend beraten.

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9531, 18/9907 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. November 2016

Kees de Vries
Berichterstatter

Ursula Schulte
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Harald Ebner
Berichterstatter

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