BT-Drucksache 18/10273

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/9034 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 9. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10273
18. Wahlperiode 09.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Kirsten Tackmann,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9034 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

A. Problem
§ 3 Nr. 7 Satz 1 lit. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes regelt, unter welchen Vo-
raussetzungen Sonderfahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet
werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Eine Voraussetzung ist, dass
die Fahrzeuge auch ihrer Bauart nach ausschließlich für die Land- und Forstwirt-
schaft geeignet und bestimmt sind. Sobald ein Sonderfahrzeug auch für einen an-
deren Zweck genutzt werden kann, entfällt die Befreiung. Der Bundesfinanz-
hof (BFH) hat mit Urteil vom 16.07.2014 (Az.: II R 39/12) die bisherige strikte
Rechtsprechungslinie weiter bekräftigt. Fahrzeuge, die auch in der gewerblichen
Viehzucht verwendet werden können, erhalten keine Steuerbefreiung, selbst wenn
sie vom Halter ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt
werden.

Diese Einschränkung geht zu Lasten der Landwirte in Deutschland, da viele Son-
derfahrzeuge wie selbstfahrende Futtermischwagen naturgemäß keine Besonder-
heiten für die landwirtschaftliche Viehzucht gegenüber der gewerblichen Vieh-
zucht aufweisen können.

B. Lösung
In § 3 Nr. 7 Satz 2 wird das Wort „nur“ gestrichen. Damit werden Sonderfahr-
zeuge, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt
werden und auch, statt nur, dafür geeignet und bestimmt sind, von der Steuer be-
freit.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE.

Drucksache 18/10273 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Geringfügige steuerliche Mindereinnahmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10273
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9034 abzulehnen.

Berlin, den 9. November 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter
Drucksache 18/10273 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Andreas Schwarz und Richard Pitterle

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9034 in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Er-
nährung und Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.07.2014 (Az. II R 39/12) die Kfz-steuerrechtliche Behandlung
von Futtermischwagen im Grundsatz bestätigt. Von der Kfz-Steuer sind nur solche Sonderfahrzeuge befreit, die
„ihrer Art nach“ ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistun-
gen zu erbringen. Fahrzeuge, wie z. B. selbstfahrende Futtermischwagen, die auch in Gewerbebetrieben eingesetzt
werden könnten, sind danach keine Sonderfahrzeuge der Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes. Sie können daher
auch nicht von der Kfz-Steuer befreit werden.

Die Befreiung kommt also nicht in Betracht, wenn es eine abstrakte Verwendungsmöglichkeit des jeweiligen
Fahrzeugs im Rahmen eines steuerlichen Gewerbebetriebes gibt. Der konkrete Einsatz in einem land- und forst-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb spielt keine Rolle.

Einige Finanzgerichte hatten dies bisher anders gesehen, da ihrer Auffassung nach bei dieser engen Auslegung
des BFH die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. a) KraftStG de facto ins Leere läuft. Das Finanzgericht (FG)
Sachsen stellte fest, dass die enge Rechtsprechung des BFH nicht nur zu einer starken Verengung des Anwen-
dungsbereiches des Satzes 1 der Vorschrift führt, sondern diesen Satz im Bereich der Sonderfahrzeuge funktions-
los macht (FG Sachsen Urteil vom 07.07.2012 – 3 K 224/11).

Es widerspricht nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. dem eigentlichen Anliegen des Gesetzgebers, die Ver-
günstigungsvorschrift durch höchstrichterliche Rechtsprechung auf die beschriebene Art ins Leere laufen zu las-
sen.

Um der engen Auslegung des BFH den Boden zu entziehen und den gesetzgeberischen Willen zur weitgehenden
Entlastung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von der Kfz-Steuer wieder Geltung zu verschaffen, sieht der
Gesetzentwurfe der Fraktion DIE LINKE. vor, § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG zu ändern, indem das Wort „nur“ gestri-
chen wird.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 88. Sitzung am 9. November 2016 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion die LINKE.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 88. Sitzung am 9. Novem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion die LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10273

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9034 in seiner 92. Sitzung am 9. November 2016
erstmalig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/9034.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stimmten zu, dass es ein Problem mit der steuerlichen Ein-
stufung der so genannten Futtermischfahrzeuge gebe. Dies sei in verschiedenen Gremien auch mit betroffenen
Landwirten diskutiert worden. Der Gesetzgeber habe den Rahmen für die betroffene Befreiung von der KfZ-
Steuer aber bewusst eng gehalten, um Ausnahmen und Sonderregelungen zu vermeiden. Aus Sicht der Koaliti-
onsfraktionen der CDU/CSU und SPD bestehe kein Handlungsbedarf im Steuerrecht. Über eine mögliche ver-
kehrsrechtliche Anpassung in Bezug auf die Klassifikation der betroffenen Fahrzeuge müsste gesondert diskutiert
werden.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, der Fahrzeugbau orientiere sich nicht an der Trennung zwischen gewerb-
licher und landwirtschaftlicher Tierhaltung. Daher verfehle die bisherige Regelung die Intention, landwirtschaft-
liche Betriebe von der KfZ-Steuer zu entlasten. Dagegen hätten zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe geklagt.
Der Gesetzentwurf wolle die zu engen Grenzen des bestehenden Gesetzes berichtigen. Nach Streichung des Wor-
tes „nur“ würde § 3 Nr. 7 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes lauten: „Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen für die bezeichneten Ver-
wendungszwecke geeignet und bestimmt sind.“ Man sei diese Berichtigung den Landwirten schuldig.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnerte daran, dass es sich bei dem Vorhaben um die Ausweitung
einer Steuersubvention handeln würde. In dieser Frage sei die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets kri-
tisch. Man lehne den Gesetzentwurf auch deshalb ab, weil eine solche Ausweitung die Gefahr von Missbrauch
beinhalte. Die Streichung des Wortes „nur“ beseitige die Anbindung der Fahrzeugtypen an die Land- und Forst-
wirtschaft und stelle somit eine deutliche Ausweitung der potentiell zu befreienden Fahrzeuge dar. Aufgrund der
Abgrenzungsprobleme lehne man den vorgelegten Gesetzentwurf ab.

Berlin, den 9. November 2016

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter
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