BT-Drucksache 18/10057

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9417 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Vom 19. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10057
18. Wahlperiode 19.10.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/9417 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

A. Problem
Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
des Rates (Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Ziel
der Seveso-III-Richtlinie ist es, die Rechte der Bevölkerung zu stärken. Entspre-
chend ist nunmehr ein besserer Zugang zu Informationen über die Risiken zu ge-
währleisten, die durch nahe gelegene Industrieanlagen entstehen können. Die Se-
veso-III-Richtlinie war bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/10057 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9417 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbe-
dürftiger Anlagen“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b
bis d.

cc) In dem neuen Buchstaben b wird die Angabe „§ 16a Störfall-
relevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen“ ge-
strichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Infrastrukturen und Tä-
tigkeiten“ durch die Wörter „Infrastrukturen oder Tätigkei-
ten“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb
oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage
oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und
ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder
Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Än-
derung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ein-
schließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfah-
rens oder der Art oder physikalischen Form oder der
Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Arti-
kels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus
der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren
schwerer Unfälle ergeben können.“

bbb) In Absatz 5d wird das Wort „Hauptverkehrswege“
durch die Wörter „wichtige Verkehrswege“ ersetzt.

c) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Anlage“ das Wort „genehmi-
gungsbedürftigen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsab-
stands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gut-
achten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren
Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10057

d) In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „unterschritten wird“
durch die Wörter „erstmalig unterschritten wird, der bereits unter-
schrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten
wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird“ er-
setzt.

e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträg-
lichen Anordnung entsprechend, bei der von der Be-
hörde auf der Grundlage einer Verordnung nach § 7 Ab-
satz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Ab-
satz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festge-
legt werden sollen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante
Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbe-
reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und
wird durch diese Änderung der angemessene Sicher-
heitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits
unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter
unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhö-
hung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmi-
gung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung
nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu
erfüllen ist.“ ‘

f) Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Be-
standteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten
Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Er-
richtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu be-
nachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren
störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand
zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der
bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter
unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausge-
löst wird.“

g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) § 23a wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) „ Die störfallrelevante Errichtung und der
Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer
nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs
ist, ist der zuständigen Behörde vor ihrer Durchfüh-
rung schriftlich anzuzeigen, sofern eine Genehmi-
gung nach Absatz 3 in Verbindung mit § 23b nicht
beantragt wird. Der Anzeige sind alle Unterlagen

Drucksache 18/10057 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

beizufügen, die für die Feststellung nach Absatz 2
erforderlich sein können. Soweit es zur Ermittlung
des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich
ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu
den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Un-
fällen durch die Anlage hervorgerufen werden kön-
nen. Die zuständige Behörde hat dem Träger des
Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beige-
fügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestä-
tigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Ein-
gang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzli-
chen Unterlagen sie für die Feststellung nach Ab-
satz 2 benötigt.“

bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) „ Die zuständige Behörde hat festzustellen,
ob durch die störfallrelevante Errichtung und den
Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der An-
lage der angemessene Sicherheitsabstand zu benach-
barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine
erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Diese
Feststellung ist dem Träger des Vorhabens spätes-
tens zwei Monate nach Eingang der Anzeige und der
erforderlichen Unterlagen bekannt zu geben und der
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes
und der Länder über den Zugang zu Umweltinforma-
tionen zugänglich zu machen. Wird kein Genehmi-
gungsverfahren nach § 23b durchgeführt, macht die
zuständige Behörde dies in ihrem amtlichen Veröf-
fentlichungsblatt und entweder im Internet oder in
örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Stan-
dortes des Betriebsbereichs verbreitet sind, öffent-
lich bekannt. Der Träger des Vorhabens darf die Er-
richtung und den Betrieb oder die Änderung vorneh-
men, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt,
dass sein Vorhaben keiner Genehmigung bedarf.“

bb) § 23b wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 5 wie folgt ge-
fasst:

„Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2 Satz 1,
dass der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig
unterschritten wird, räumlich noch weiter unter-
schritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhö-
hung ausgelöst wird, bedarf die störfallrelevante Er-
richtung und der Betrieb oder die störfallrelevante
Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen An-
lage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be-
triebsbereichs ist, einer störfallrechtlichen Genehmi-
gung. Dies gilt nicht, soweit dem Gebot, den ange-
messenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf
Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maß-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10057

nahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung ge-
tragen worden ist. Die Genehmigung setzt einen
schriftlichen Antrag voraus. § 10 Absatz 2 gilt ent-
sprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 22
und der auf Grundlage des § 23 erlassenen Rechts-
verordnungen eingehalten werden und andere öffent-
lich-rechtliche Vorschriften und Belange des Ar-
beitsschutzes nicht entgegenstehen.“

bbb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Er-
richtung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige
Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten
nach Eingang des Antrags und der erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf
störfallrelevante Änderung einer Anlage ist inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des
Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu ent-
scheiden. Die zuständige Behörde kann die jeweilige
Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen
der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die
dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antrag-
steller begründet werden. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt
entsprechend.“

cc) § 23c wird wie folgt gefasst:

㤠23c

Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz

Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für
die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die stör-
fallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs-
bereichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die
Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundes-
berggesetz erforderlich ist. § 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1
genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesbergge-
setzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch
Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1
genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes
dies anordnet.“

h) In Nummer 13 Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „Anlagen
eines Betriebsbereichs“ durch die Wörter „Anlagen, die Betriebs-
bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind,“ ersetzt.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2a werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter
„oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des
Bundesberggesetzes“ eingefügt.

Drucksache 18/10057 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

„2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die be-
nachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die inner-
halb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Be-
triebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulas-
sung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;“.

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

‚Artikel 4

Änderung des Bundesberggesetzes

Im Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I
S. 1962) geändert worden ist, wird nach § 57c folgender § 57d einge-
fügt:

㤠57d

Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben

(1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder
Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu
verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn

1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Be-
trieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3
Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Ab-
satz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,

2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die
störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand
zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der be-
reits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter un-
terschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst
wird und

3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststel-
lungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.

§ 18 der Störfallverordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. An-
forderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er-
lassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10057

§ 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2
Satz 1.

(2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitbetei-
ligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften
erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzufüh-
ren, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und
Empfehlungen entsprechend § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes bestimmt. Die Regelungen des § 18 der Störfall-
Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass

1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt,

2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verord-
nung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1
geltende Frist tritt,

3. an die Stelle der Information über die grenzüberschreitende Betei-
ligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung die Information über die grenzüberschrei-
tende Beteiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3 der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbauli-
cher Vorhaben tritt und

4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach § 73 Absatz 5
Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes hinzuweisen ist.

Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht,
soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren,
bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme
durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“ ‘

4. Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden die Artikel 5 und 6.;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

das mit dem Gesetzentwurf in § 23a neu eingeführte und dem Genehmi-
gungsverfahren vorgeschaltete Anzeigeverfahren zur Feststellung, ob durch
das jeweilige Vorhaben eine Unterschreitung des angemessenen Sicherheits-
abstands zu benachbarten Schutzobjekten erfolgt, so auszugestalten, dass die
Bereitstellung von Informationen und der Bürokratieaufwand für den Vor-
habenträger auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden.

Um rechtliche Klarheit zu schaffen, sollen die im Anzeigeverfahren beizu-
bringenden Informationen und Unterlagen als Voraussetzung für das Anzei-
geerfordernis durch Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden.“

Drucksache 18/10057 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 19. Oktober 2016

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Karsten Möring
Berichterstatter

Michael Groß
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10057
Bericht der Abgeordneten Karsten Möring, Michael Groß, Ralph Lenkert und Peter
Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/9417 wurde in der 190. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 22. September 2016 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz sowie den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der Seveso-III-Richtlinie wurde die Vorgängerrichtlinie 96/82/EG novelliert, hauptsächlich um sie an Ände-
rungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Bei dieser Gelegenheit wurden aufgrund
einer umfassenden Überprüfung der Vorgängerrichtlinie noch weitere Regelungen geändert. Das betrifft zum
Beispiel die Anforderungen an die behördliche Überwachung von Betriebsbereichen. Geändert wurden auch die
Vorschriften über die Information und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und deren Zugang zu Gerichten
in Umweltangelegenheiten.

Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie, soweit diese nicht durch die Änderung der
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) erfolgt. Der Gesetzentwurf enthält zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie,
insbesondere der Artikel 15 und 23, Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Mit die-
sem Artikelgesetz sollen insbesondere die neuen Regelungen zur Information und Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und zu deren Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten umgesetzt werden.

1. Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

Mit dem Gesetzentwurf sollen im Schwerpunkt die Artikel 15 und 23 der Seveso-III-Richtlinie über die Öffent-
lichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten umgesetzt werden.

Artikel 15 Absatz 1 der Seveso-III-Richtlinie schreibt vor, dass in den Planungs- und Zulassungsverfahren über
die Ansiedlung neuer Betriebsbereiche, wesentliche Änderungen von Betriebsbereichen oder neue Entwicklungen
in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen, durch die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert oder die
Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können, immer dann, wenn dem Erfordernis eines angemes-
senen Sicherheitsabstandes aus Artikel 13 Absatz 2 der Seveso-III-Richtlinie Rechnung getragen werden muss,
eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Darüber hinaus werden in Artikel 15 Absätze 2 bis 5 und 7 der
Seveso-III-Richtlinie detaillierte Vorgaben für das Verfahren getroffen.

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich im förmlichen Verfahren geneh-
migungsbedürftigen Anlagen, die Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, besteht nur insoweit ein Umsetzungs-
bedarf, als dass die Änderungen, für die nach Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie ein Öffentlichkeitsbeteiligungs-
verfahren vorgeschrieben ist, nicht in jedem Fall wesentliche Änderungen im Sinne des § 16 BImSchG darstellen.
Um das Erfordernis der Änderungsgenehmigung auf alle störfallrelevanten Änderungen auszuweiten, wird ein
Auffangtatbestand geschaffen (§ 16a BImSchG neu). Im Übrigen erfüllt aber das förmliche Genehmigungsver-
fahren nach § 10 BImSchG die Anforderungen des Artikels 15 der Seveso-III-Richtlinie.

2. Abstandsgebot

Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie sieht eine Öffentlichkeitsbeteiligung immer dann vor, wenn dem Erfordernis
eines angemessenen Sicherheitsabstands aus Artikel 13 Absatz 2 der Seveso-III-Richtlinie (sogenanntes Ab-
standsgebot) Rechnung getragen werden muss. Artikel 13 Absatz 2 der Seveso-III-Richtlinie entspricht nahezu

Drucksache 18/10057 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wortgleich der Vorgängerregelung in Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG); ein Umsetzungs-
bedarf aus der Seveso-III-Richtlinie ergibt sich insofern nicht.

3. Sonstige Änderungen

Neben den oben erläuterten Gesetzesänderungen vor dem Hintergrund der Artikel 15 und 23 der Seveso-III-Richt-
linie sind kleinere Anpassungen vorzunehmen. Zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der
Seveso-III-Richtlinie müssen die Untersagungsregelungen in den §§ 20 Absatz 1a, 23 Absatz 1 und 25 Absatz 1a
BImSchG ergänzt werden. Soweit Regelungen Verweise auf die Vorgängerrichtlinie enthalten, werden sie durch
Verweise auf die Seveso-III-Richtlinie ersetzt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 93. Sitzung am 19. Oktober 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/9417 anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 114. Sitzung am 19. Oktober 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 18/9417 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 91. Sitzung am 19. Oktober 2016 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/9417 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
folgende Stellungnahme übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 51. Sitzung am 22. Juni 2016 mit dem Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Bundes-
ratsdrucksache 237/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:
„Der Gesetzentwurf steht mit den Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie im Einklang. Er betrifft vor
allem die Indikatoren „wirtschaftliche Zukunftsvorsorge“ und „Gesundheit und Ernährung – länger gesund leben“
(niedergelegt in „Perspektiven für Deutschland“ aus dem Jahr 2002 und „Nationale Nachhaltigkeitsstrategie –
Fortschrittsbericht 2012“). Das Ziel der drei Seveso-Richtlinien und damit auch das Ziel dieses Gesetzentwurfs
ist es, schwere Unfälle zu verhüten und die Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt so weit wie möglich zu begrenzen.“
Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:
Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden)
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist insofern nicht plausibel, als die aufgeführten Indikatoren „wirt-
schaftliche Zukunftsvorsorge“ und „Gesundheit und Ernährung – länger gesund leben“ aus Sicht des Parlamen-
tarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung für diesen Gesetzentwurf nicht passen. Da der Gesetzentwurf je-
doch mit den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in Einklang steht und das Ziel hat, schwere Unfälle
zu verhüten und die Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt so weit wie möglich
zu begrenzen, sieht der Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung von einer Prüfbitte ab.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10057

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/9417 in seiner 94. Sitzung am 19. Oktober 2016 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)469 ein-
gebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Des Weiteren haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 18(16)470 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass die Einigung auf den Gesetzentwurf der Abschluss eines schwieri-
gen Prozesses gewesen sei, da es nicht nur um die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Umsetzung von Änderungen
im Chemikalienrecht auf europäischer Ebene gegangen sei, sondern auch um die Frage, wie mit Abstandsregeln
umgegangen werden solle. Es seien historisch entstandene Standorte und deren Entwicklungsmöglichkeiten
ebenso zu berücksichtigen gewesen, wie das berechtigte Schutzinteresse von Anwohnern. Entscheidende Fragen
zum Bau von Anlagen seien nicht im Genehmigungsrecht für Störfallbetriebe, sondern im Baurecht zu beantwor-
ten. Die Definition angemessener Abstandswerte für zukünftige Entscheidungsprozesse in der Bauverwaltung
könne nur durch eine komplexe Rechtsverordnung gelöst werden, die noch nicht vorliege. Eine Investition werde
nur dann zu einem neuen Genehmigungsverfahren führen, wenn der angemessene Abstand erstmalig unterschrit-
ten werde, ein bisher schon unterschrittener Abstand weiter verringert werde oder das Gefährdungspotential sich
erheblich erhöhe. Damit sei eine Bestandssicherung bestehender Betriebsstandorte erreicht und gleichzeitig die
Möglichkeit geschaffen worden, bei Erhöhung der Gefährdung Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu er-
greifen. Das sinnvolle Anzeigeverfahren solle so konkretisiert werden, dass möglichst wenig zusätzliche Büro-
kratie entstehe, die Genehmigungsbehörden aber dennoch über die notwendigen Informationen verfügten. Das
könne in einem zweistufigen Verfahren geschehen.

Die Fraktion DIE LINKE. erläuterte, die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union sei notwendig.
Leider erfolge das nur als 1:1-Umsetzung, was nicht umfassend genug sei. Die entsprechenden Listen über ge-
fährliche Chemikalien seien nach wie vor unvollständig. Der Ansatz, nicht nur die Chemikalien selbst, sondern
auch im Falle von Katastrophen und Unfällen entstehende Produkte zu bewerten und zu berücksichtigen, sei zu
unterstützen. Es fehle aber eine komplette Bewertung aller eingesetzten Chemikalien. Es wäre dringend notwen-
dig, dem Chemikalienrecht und vor allen Dingen auch der REACH-Bewertung wesentlich mehr Aufmerksamkeit
zu widmen und entsprechende Chemikalien rechtzeitig zu klassifizieren und einzustufen, bevor es zu schweren
Unfällen kommen könne. Auch bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ließe sich der Gesetzentwurf verbessern, da
nach wie vor das Verfahren sehr kompliziert sei und nicht jeder Klage einreichen könne. Außerdem sei die Sank-
tionierung nicht hinreichend klar geregelt, weil bei Verstößen gegen Genehmigungsauflagen reagiert werden
könne, aber nicht müsse. Damit werde der notwendige Sicherheitsstandard unterlaufen und die Akzeptanz bei
Bürgerinnen und Bürgern nicht erreicht. Für die Bundesländer und Kommunen sei es ein großes Problem, dass
Wohnbebauung immer näher an Chemieanlagen herangeführt werde, die ursprünglich sehr häufig weit außerhalb
von Städten und Gemeinden gebaut worden seien. Das führe natürlich zu Konflikten zwischen dem berechtigten
Sicherheitsinteressen der Anwohner und den Interessen der Chemieunternehmen. Insofern wäre es gut gewesen,
nicht nur den Bestandsschutz sicherzustellen, sondern auch prophylaktisch Sperrzonen vorzusehen, sodass in der
Nähe entsprechender Industriebereiche keine Wohngebiete gebaut werden dürften. Das geplante Anzeige- und
Genehmigungsverfahren berge die Gefahr, dass Firmen Veränderungen häppchenweise über mehrere Anträge
einreichen könnten und damit das Genehmigungsverfahren unterliefen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, der Gesetzentwurf versuche, dem Spannungsfeld zwischen
berechtigtem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und Bestandsschutzanspruch der Industrie Rechnung zu tra-
gen. Das sei an vielen Stellen durchaus sinnvoll geregelt. Allerdings sei versäumt worden, Ausnahmen für Berg-
bauvorhaben abzubauen. Insbesondere beim Fracking seien die Gefährdungen bekannt, weswegen es wichtig ge-
wesen wäre, die Seveso-III-Richtlinie auch auf betriebsplanpflichtige Bergbauvorhaben auszuweiten. Das zwei-
stufige Anzeigeverfahren mit möglichst wenig zusätzlicher Bürokratie zu verbinden, sei unterstützenswert.

Drucksache 18/10057 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion der SPD erklärte, es gehe auf der einen Seite um die Sicherung von Arbeitsplätzen, die teilweise
schon sehr lange existierten. Die Frage des Bestandsschutzes habe bei den Verhandlungen eine große Rolle ge-
spielt. Wichtig seien auch die Interessen der Unternehmen, die sich am Standort weiterentwickeln wollten, wobei
die Frage der Wettbewerbsfähigkeit eine große Rolle spiele. Auf der anderen Seite gebe es aber auch die begrün-
deten Interessen, die Menschen in der Nähe zu schützen, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu stärken und dazu aus-
tarierte Verfahren zu finden. Das sei an dieser Stelle sehr gut gelungen. Aufgrund der Nähe von Chemiestandorten
seien Städte gebaut worden. In den 50er- und 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts sei die Bebauung an die
Chemiestandorte herangerückt. Damals habe man sich über Gefahren noch gar keine Gedanken gemacht. Das
habe sich geändert. Jetzt gebe es natürlich eine große Verantwortung der Städte vor Ort. Es sei positiv, dass mit
dem Gesetzentwurf das Individualrecht gestärkt werde, falls es zu den definierten Veränderungen komme, dass
die Öffentlichkeit sensibilisiert werde, dass es eine Anzeigepflicht gebe und letztendlich auch eine Sicherheit bei
den Unternehmen entstehe, wie die Entwicklung einer Chemieanlage rechtlich sicher betrieben werden könne.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(16)469 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/9417 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)470 anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen unter Buchstabe a

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

In Nummer 1 Buchstabe a wird die neue Angabe zu § 16a BImSchG im Inhaltsverzeichnis redaktionell korrigiert.

In Buchstabe b (§ 3 Absätze 5a, 5b und 5d BImSchG) werden Vorschläge des Bundesrates (Nummern 1, 2 und 6
Bundesratsdrucksache 237/16 [Beschluss]) aufgegriffen und teilweise redaktionell modifiziert. Damit erfolgen
eine Anpassung an den Wortlaut der Seveso-III-Richtlinie, eine Klarstellung zum Gegenstand einer Neugeneh-
migung (Errichtung und Betrieb) sowie eine Vereinheitlichung der Terminologie zu den schutzbedürftigen Nut-
zungen.

Mit Buchstabe c (§ 15 Absatz 2a BImSchG) werden Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen (Nummern 8 und
9 Bundesratsdrucksache 237/16 [Beschluss]) und teilweise modifiziert. Die Änderungen enthalten Klarstellungen
zu den von der Regelung betroffenen Anlagen und zu den mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen.

In Buchstabe d (§ 16a BImSchG) wird ein Vorschlag des Bundesrates (Nummer 10 Bundesratsdrucksache 237/16
[Beschluss]) aufgegriffen und zwecks Klarstellung modifiziert. Dadurch wird entsprechend der Begründung des
Bundesrates sichergestellt, dass alle Fallkonstellationen der störfallrelevanten Änderung erfasst werden, für die
Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt.

Mit Buchstabe e (§ 17 BImSchG) werden ebenfalls Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen (Nummern 13 und
14 Bundesratsdrucksache 237/16 [Beschluss]) und teilweise modifiziert. Der neue § 17 Absatz 1b BImSchG
schließt eine Regelungslücke zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Der Vorschlag
des Bundesrates wird an dieser Stelle ergänzt, um alle Ausnahmeentscheidungen der Behörden zu erfassen, so-
wohl solche auf Grundlage von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, als auch solche auf Grundlage
von Rechtsverordnungen. Das ist erforderlich, um die Regelungslücke vollständig zu schließen. In Bezug auf die
Änderung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG gilt die Begründung zu Buchstabe d entsprechend.

Auch in Buchstabe f (§ 19 Absatz 4 BImSchG) werden Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen (Nummer 16
und Folgeänderung zu Nummer 2 Bundesratsdrucksache 237/16 [Beschluss]) und teilweise modifiziert. Damit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10057
erfolgt zum einen eine Klarstellung zum Gegenstand einer Neugenehmigung (Errichtung und Betrieb) und es wird
zum anderen entsprechend der Begründung des Bundesrates sichergestellt, dass alle Fallkonstellationen der stör-
fallrelevanten Änderung erfasst werden, für die Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteili-
gung vorschreibt.

Mit Buchstabe g (§§ 23a bis 23c) wird eine Vielzahl von Vorschlägen des Bundesrates aufgegriffen (Nummern
17, 18, 20, 21, 22 sowie Folgeänderungen zu Nummern 2, 10, 14 und 16 Bundesratsdrucksache 237/16 [Be-
schluss]) und teilweise modifiziert. Unter aa) erfolgen Folgeänderungen zur Klarstellung des Gegenstands einer
Neugenehmigung (Errichtung und Betrieb) und zu den mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen. Außerdem
wird durch eine weitere Klarstellung sichergestellt, dass alle Fallkonstellationen der störfallrelevanten Änderung
erfasst werden, für die Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt. Schließ-
lich wird im Interesse der Rechtssicherheit in Anlehnung an § 15 Absatz 2a Satz 2 BImSchG klargestellt, dass ein
Vorhabenträger nach der Anzeige erst dann mit der Realisierung seines Vorhabens beginnen darf, wenn die zu-
ständige Behörde ihm mitteilt, dass es keiner Genehmigung bedarf. Unter bb) erfolgen eine Klarstellung zu den
von der Vorschrift betroffenen Anlagen, eine Anpassung an den Sprachgebrauch aus § 6 Absatz 1 Nummer 2
BImSchG und eine redaktionelle Umstellung der Satzreihung. Unter cc) erfolgt eine Neufassung des § 23c. Die
Neufassung des § 23c dient der Anpassung an die unter Nummer 3 neu vorgesehene Regelung in § 57d des Bun-
desberggesetzes, der teilweise auf die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist.

In Buchstabe h (§ 31 Absatz 2a BImSchG) wird ein weiterer Vorschlag des Bundesrates (Nummer 24 Bundes-
ratsdrucksache 237/16 [Beschluss]) aufgegriffen und dadurch eine redaktionelle Anpassung an den übrigen Ge-
setzestext vorgenommen.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 – § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 2b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes)

Die Ergänzung in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in Buchstabe a
ist eine notwendige Folgeänderung zu dem neuen § 57d des Bundesberggesetzes (BBergG). Artikel 23 Buchstabe
b der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) schreibt für die Fälle, in denen eine Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach Artikel 15 der Richtlinie durchzuführen ist, korrespondierend auch den Zugang zu Gericht vor. Ent-
sprechend der Systematik des UmwRG und zum Nachweis der vollständigen Umsetzung der Seveso-III-Richtli-
nie sollen daher – ebenso wie die Entscheidungen auf Grundlage der §§ 19 Absatz 4 und 23b BImSchG – auch
die Entscheidungen auf Grundlage des neuen § 57d Absatz 1 BBergG ausdrücklich in den Anwendungsbereich
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes aufgenommen werden. Die Zulassungsentscheidungen nach § 57d Absatz 2
BBergG, bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung erfolgt, sind dagegen bereits jetzt über § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchtstabe b UmwRG
erfasst.

Mit Buchstabe b wird ein Vorschlag des Bundesrates (Nummer 29 Bundesratsdrucksache 237/16 [Beschluss])
mit einer redaktionellen Modifizierung aufgegriffen. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2b (neu) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ein Verbandsklagerecht nur für solche Vorhaben
eröffnet, die zugleich benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG darstellen.

Zu Nummer 3 (Artikel 4 – Änderung des Bundesberggesetzes)

Der in das Bundesberggesetz (BBergG) neu eingefügte § 57d dient der Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie
2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) bei störfallrelevanten bergbaulichen Vorhaben, die keiner Genehmigung nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen und einer Betriebsplanpflicht nach dem Bundesberg-
gesetz unterliegen. Erfasst sind hiervon insbesondere Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von
Untergrundspeichern, die dem Bergrecht unterliegen. Das störfallrechtliche Verfahren nach den §§ 23a und 23b
BImSchG ist in diesen Fällen nach § 23c BImSchG nicht anwendbar. Stattdessen soll die Öffentlichkeitsbeteili-
gung im Rahmen des ohnehin durchzuführenden bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahrens erfolgen, um
damit unnötige Doppelungen des Verfahrens zu vermeiden.

Absatz 1 führt eine neue Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung für Fälle ein, in denen dies nach Artikel 15 der
Seveso-III-Richtlinie zwingend erforderlich ist und in denen nicht bereits aufgrund der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung und des dabei erforderlichen Planfeststellungsverfahrens eine Pflicht zur
Öffentlichkeitsbeteiligung besteht. Dabei ist verpflichtend ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen,
ohne dass dies im Falle eines Rahmenbetriebsplans allerdings dazu führt, dass die Betriebsplanzulassung ein

Drucksache 18/10057 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Planfeststellungsverfahren erfordert. In diesen Fällen hat die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Betriebs-
planzulassungsverfahrens entsprechend § 23b Absatz 2 BImSchG zu erfolgen (Satz 1). Dabei sind auch die Ver-
fahrensanforderungen des § 18 der Störfall-Verordnung entsprechend anzuwenden (Satz 2). Nach der Systematik
des Bergrechts sind bei der Zulassung des Betriebsplans die materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforde-
rungen, die über die Zulassungsanforderungen nach § 55 BBergG hinausgehen, im Rahmen des § 48 Absatz 2
Satz 1 BBergG zu berücksichtigen. Dies wird in Satz 3 klargestellt.

Absatz 2 Satz 1 und 2 dienen der Umsetzung des Artikels 15 Absatz 2, 3 und 5 der Seveso-III-Richtlinie für
betriebsplanpflichtige störfallrelevante bergbauliche Vorhaben, die bereits im Rahmen einer Planfeststellung auf-
grund einer Umweltverträglichkeitsprüfung einer zwingenden Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen. Die Rege-
lungen werden, wo nötig, an die Vorschriften des Bergrechts angepasst. Im Übrigen erfolgt die Öffentlichkeits-
beteiligung in diesen Fällen nach den auch sonst hierbei geltenden Vorschriften, das heißt dabei ist – anders als
nach Absatz 1 – insbesondere ein Erörterungstermin durchzuführen. Satz 3 ist auch hier lediglich klarstellend.

Absatz 3 regelt wie § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG, dass die aufgrund von Artikel 15 der Seveso-III-Richtlinie
geregelten zusätzlichen Pflichten dann nicht gelten, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu
wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rech-
nung getragen worden ist. Da Absatz 1 Satz 3 nur klarstellend ist und grundsätzlich bei bergbaulichen Vorhaben
zu beachten ist, wird dessen Geltung in Absatz 3 nicht ausgeschlossen.

Berlin, den 19. Oktober 2016

Karsten Möring
Berichterstatter

Michael Groß
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.