BT-Drucksache 17/9992

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8986 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/5119 - Ergebnisoffene Prüfung der Fallpauschalen in Krankenhäusern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/9169 - Einführung eines pauschalierenden psychiatrischen Entgeltsystems zur qualitativen Weiterentwicklung der Versorgung nutzen

Vom 13. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9992
17. Wahlperiode 13. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8986 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden
Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
(Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja
Seifert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5119 –

Ergebnisoffene Prüfung der Fallpauschalen in Krankenhäusern

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe,
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksachen 17/9169 –

Einführung eines pauschalierenden psychiatrischen Entgeltsystems
zur qualitativen Weiterentwicklung der Versorgung nutzen

A. Problem

Zu Buchstabe a
Die unterschiedlich aufwendigen voll- und teilstationären Behandlungen in
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen werden derzeit mit
abteilungsbezogenen tagesgleichen Pflegesätzen vergütet. Deshalb hat der Ge-
setzgeber im Jahr 2009 die Selbstverwaltungspartner in § 17d des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes beauftragt, ein leistungsorientiertes, pauschalieren-
des Entgeltsystem für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer
Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem) zu entwickeln. Die Einzelheiten für den

Drucksache 17/9992 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einführungsprozess des Psych-Entgeltsystems sind noch nicht gesetzlich gere-
gelt. So fehlen beispielsweise die gesetzlichen Vorgaben für die Einbindung des
Psych-Entgeltsystems in die Krankenhausfinanzierung.

Zu Buchstabe b

Zwischen 2003 und 2005 wurden in den Krankenhäusern Fallpauschalen (Dia-
gnosis Related Groups – DRG) eingeführt und gleichzeitig die gesetzliche
Krankenversicherung, die private Krankenversicherung sowie die Deutsche
Krankenhausgesellschaft verpflichtet, eine Begleitforschung durchzuführen.
Nach dem Gesetz sollten erste Ergebnisse 2005 veröffentlicht werden. Der erst
2010 vorgelegte erste Forschungsbericht für die Jahre 2004 bis 2006 enthält
nach Auffassung der Antragsteller keine für den Gesetzgeber verwertbaren Er-
gebnisse und bestätige die Befürchtung, dass das Verfahren nicht zielführend
sei. Angesichts der Ausgaben für das DRG-System in Höhe von rund 50 Mrd.
Euro p. a. müsse deshalb dringend eine aussagekräftige Evaluation vorgelegt
werden.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller kann die gesetzliche Verpflichtung, ein pau-
schaliertes Entgeltsystem für psychiatrische Einrichtungen einzuführen, nicht
durch die einfache Übertragung der DRG aus dem somatischen Bereich auf die
Erwachsenen- sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie erfüllt werden. Zudem
gebe es keine anerkannten Vorbilder für diese Umstellung.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf legt fest, wie die Einbindung des Psych-Entgeltsystems in
die Krankenhausfinanzierung erfolgen soll. Vorgegeben werden die Ein- und
Überführungsphase bis zum 1. Januar 2022, die Vergütungsvereinbarungen, die
Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts, Möglichkeiten zur Stärkung
sektorenübergreifender Ansätze sowie weitere begleitende Maßnahmen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8986 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Einsetzung
eines Sachverständigenrats zur Evaluierung des DRG-Systems und zur Umset-
zung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosoma-
tische Einrichtungen vorzulegen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5119 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Die Bundesregierung wird aufgefordert, ihren Gesetzentwurf zur Einführung
eines Psych-Entgeltsystems nach den Vorschlägen der Antragsteller zu über-
arbeiten und zu ergänzen. Der Prozess der Einführung eines neuen Entgelt-

systems müsse durch eine Expertenkommission fachlich begleitet werden. Die
Regelungen zur Psychiatrie-Personalverordnung sollten bis Ende der budget-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9992

neutralen Phase erhalten bleiben und die tatsächliche Umsetzung transparent
gestaltet werden. Mehrleistungen sollten vergütet und die Regelungen zum Er-
lösausgleich sollten sich an den Sätzen der DRG orientieren, um die psychiatri-
sche, psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung nicht schlechter
zu stellen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9169 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Bund, Länder und Gemeinden

Die Einführung des Psych-Entgeltsystems hat auf die öffentlichen Haushalte
von Bund, Ländern und Gemeinden keine finanziellen Auswirkungen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Einführung des Psych-Entgeltsystems hat auf die gesetzliche Krankenver-
sicherung insgesamt keine finanziellen Auswirkungen, da nicht mehr Mittel
verausgabt werden als bisher. Die Mittel werden zwischen den Einrichtungen
lediglich stärker leistungsorientiert verteilt. Durch die Anhebung der Minder-
erlösausgleichsquote in den Optionsjahren 2013 und 2014 von 20 Prozent auf
75 Prozent ergeben sich Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversiche-
rung von geschätzt rund 16 Mio. Euro für 2013 bzw. rund 33 Mio. Euro für
2014. Dem stehen Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe gegenüber, da für
Einrichtungen, die von der optionalen Anwendung des neuen Entgeltsystems
keinen Gebrauch machen, zum Ende des Jahres 2012 die nach § 6 Absatz 4 der
Bundespflegesatzverordnung bestehende Möglichkeit zur Nachverhandlung
von Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung endet.

Zu den Buchstaben b und c

Die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Drucksache 17/9992 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu den Buchstaben b und c

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Für die Wirtschaft entsteht in den Jahren 2013 bis 2016 ein jährlicher Erfül-
lungsaufwand zwischen rund 1,77 Mio. Euro und rund 2,76 Mio. Euro. Davon
entfallen auf den einmaligen Umstellungsaufwand 2013 rund 1,46 Mio. Euro
sowie in den Jahren 2014 und 2015 jeweils rund 985 000 Euro. Auf den zu-
sätzlichen Erfüllungsaufwand pro Jahr entfallen davon in den Jahren 2013 bis
2016 zwischen rund 591 000 Euro und rund 1,77 Mio. Euro. Ab 2017 kommt
es für die Wirtschaft insgesamt zu jährlichen Entlastungen in Höhe von rund
109 000 Euro, ab 2022 zu jährlichen Entlastungen in Höhe von rund
168 000 Euro. Da für die Wirtschaft ab dem Jahr 2016 kein weiterer einmaliger
Umstellungsaufwand entsteht, entsprechen die Gesamtentlastungen für die
Wirtschaft ab dem Jahr 2016 dem periodisch anfallenden Erfüllungsaufwand.
Neue Informationspflichten führen in den Jahren 2013 bis 2016 zu Bürokratie-
kosten zwischen rund 591 000 Euro und rund 1,77 Mio. Euro. Von 2017 bis
2021 kommt es zu Entlastungen von rund 345 000 Euro p. a., ab 2022 in Höhe
von rund 413 000 Euro p. a.

Zu den Buchstaben b und c

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zu Buchstabe a

Die Bürokratiekosten sind im Erfüllungsaufwand enthalten.

Zu den Buchstaben b und c

Die Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Für die Krankenkassen liegt der gesamte Erfüllungsaufwand 2013 bei rund
404 000 Euro, 2014 bei rund 199 000 Euro sowie 2015 und 2016 bei jeweils
rund 298 000 Euro. Ab 2017 kommt es für die Krankenkassen zu Entlastungen
in Höhe von rund 286 000 Euro p. a., ab 2022 in Höhe von rund 345 000 Euro
p. a. Vom gesamten Erfüllungsaufwand fällt im Jahr 2013 ein einmaliger Um-
stellungsaufwand in Höhe von rund 305 000 Euro an, der wiederum rund zur
Hälfte jeweils auf Bundes- oder Landesebene entsteht. Für das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) fällt ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 100 000 Euro an.

Zu den Buchstaben b und c

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Kosten für die Wirtschaft, die über den oben aufgeführten Erfüllungsaufwand

einschließlich der Bürokratiekosten hinausgehen, entstehen durch das Gesetz
nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9992

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Zu den Buchstaben b und c

Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/9992 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8986 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

‚d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vergeben im Jahr 2012
einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere
die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgrößen zu unter-
suchen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten und
deren Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung und die finan-
ziellen Auswirkungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere Alter-
nativen zur Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim
Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten der Stärkung quali-
tätsorientierter Komponenten in der Leistungssteuerung sind zu
entwickeln. Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 genannten
Ziel das DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Aufgaben
nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit dem DRG-Systemzuschlag
nach Absatz 5 finanziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013
zu veröffentlichen.“‘

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
‚2a. In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „maschinenlesbar“ durch die

Wörter „im Wege des elektronischen Datenaustausches“ ersetzt.‘

c) Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Auf-
forderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühes-
tens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den an-
deren Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2
schriftlich mitzuteilen.“

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministe-
rium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen
Bericht über Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, erste
Anwendungserfahrungen sowie über die Anzahl und erste Er-
kenntnisse zu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der
Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deut-
schen Bundestag vor.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behandlung“ die Wörter

„, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9992

bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie der Beleghebammen
und -entbindungspfleger“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleis-
tungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen
und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für
ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen er-
füllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztin-
nen und Ärzte gelten.“‘

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) § 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt
der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozial-
leistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember
des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen.“

bbbb) Satz 4 wird aufgehoben.

bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen und wer-
den nach dem Wort „vereinbaren“ ein Komma und die
Wörter „mit der Maßgabe, dass an Stelle der Verän-
derungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundes-
pflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012
geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9
Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den
Anstieg des Gesamtbetrags gilt“ eingefügt.

bbbb) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt.

ccc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 1 wird die Angabe „75 Prozent“ durch die
Angabe „95 Prozent“ ersetzt.

bbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013 und
2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2015
werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von
5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach
Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent und darüber hinaus
zu 90 Prozent ausgeglichen.“

ddd) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Anga-
be „Satz 3“ ersetzt.

bb) § 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt.

Drucksache 17/9992 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bbb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5.“

bbbb) Nummer 3 wird aufgehoben.

ccc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „33 Prozent, für das
Jahr 2018 zu 45 Prozent, für das Jahr 2019 zu 55 Prozent, für
das Jahr 2020 zu 65 Prozent und für das Jahr 2021 zu
75 Prozent“ durch die Wörter „45 Prozent, für das Jahr 2018
zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu 60 Prozent, für das Jahr
2020 zu 70 Prozent und für das Jahr 2021 zu 80 Prozent“ er-
setzt und werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:

„1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,

2. 46 Prozent für das Jahr 2018,

3. 50 Prozent für das Jahr 2019,

4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und

5. 60 Prozent für das Jahr 2021;“.

cc) In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die
Angabe „und 2“ gestrichen und werden nach dem Wort „bilden“
ein Komma und die Wörter „mit der Maßgabe, dass an Stelle der
Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatz-
verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der
Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche
Rate für den Anstieg der Erlössumme gilt“ eingefügt.

c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013,
den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6
Satz 5 oder 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Be-
grenzung der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach § 10
Absatz 3, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteige-
rungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Verän-
derungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10
Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Ver-
änderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen,“.

bb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ ein Semikolon und die Wörter „eine Entscheidung
zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November
des jeweiligen Jahres zu treffen“ eingefügt.

d) In Nummer 11 wird § 10 wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „der Veränderungsrate“
durch die Wörter „des Veränderungswerts“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die Verände-

rungsrate nach Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „den Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9992

cc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch
die Wörter „den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5“
ersetzt.

dd) Absatz 4 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4.

ee) Im neuen Absatz 4 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Ok-
tober“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.

e) In Nummer 22 wird § 18 wie folgt gefasst:

㤠18
Übergangsvorschriften

Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 und 2014 nach § 3 Absatz 1
Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundes-
pflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an Stelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem
Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der
Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils
geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den Anstieg des Ge-
samtbetrags gilt,

2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird und

3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt.

Für die Jahre 2013 bis 2016 haben Krankenhäuser, die eine Verein-
barung nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Ver-
tragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum
31. Dezember sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung
vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurück-
zuzahlen.“

f) In Nummer 23 wird Anlage B2 wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 11 werden die Wörter „Veränderungsra-
te nach § 71 SGB V“ durch die Wörter „Veränderungswert nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

bb) Die laufende Nummer 12 wird aufgehoben.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt:

‚01. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behandlung“ die
Wörter „, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärz-
te“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleis-
tungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen

und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für
ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen

Drucksache 17/9992 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärz-
tinnen und Ärzte gelten.“‘

b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 02 vorangestellt:

‚02. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011 ein Vergütungs-
abschlag in Höhe von 30 Prozent“ durch die Wörter „für die
Jahre 2013 und 2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent“
ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Ab dem“ durch die Wörter „Für
das“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritteln“ ein Komma und die
Wörter „bei Transplantationen“ und werden nach dem Wort
„ausnehmen“ ein Komma und die Wörter „ferner können sie
für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen
vom Mehrleistungsabschlag auf Grund besonderer Qualitäts-
vereinbarungen festlegen“ eingefügt.

d) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsab-
schlag gilt sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr
2014.“

e) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleis-
tungsabschlags“ eingefügt.

f) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Mehrleistungsabschlag findet keine Anwendung für Leis-
tungen, für welche die Vertragsparteien auf Bundesebene abge-
senkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach § 17b
Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ver-
einbart haben.“‘

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a
eingefügt:

„5a. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr
2013, den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Ab-
satz 6 Satz 5 oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung
des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits ander-
weitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen
sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unter-
schritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die Ver-
änderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung
der notwendigen medizinischen Versorgung und von Perso-
nal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel die-
ser Differenz zu erhöhen,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen ent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9992

scheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine
Entscheidung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schieds-
stelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen.“‘

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die Verände-
rungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „den Ver-
änderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Veränderungsrate
nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des Ver-
änderungswerts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ ersetzt
und werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2012“
und wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 4“ und werden die Wörter „die Jahre 2008 und 2009
jeweils“ durch die Wörter „das Jahr 2012“ ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „2009 ohne Abzug nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 6“ durch die Angabe „2012“ ersetzt.

dd) In Satz 6 wird die Angabe „2009“ jeweils durch die Angabe
„2012“ ersetzt.

ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 6 können die Vertragsparteien auf
Landesebene die Erhöhungsrate auch bei der Vereinbarung
des Basisfallwerts für das Jahr 2013 berücksichtigen. Vor-
aussetzung dafür ist, dass alle Vertragsparteien dem einver-
nehmlich zustimmen.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Wert jeweils
spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals spä-
testens zum 30. September 2012.“

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
entspricht der Orientierungswert dem Veränderungswert.
Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Diffe-
renz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Verände-
rungswert gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und § 9
Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung.“
e) In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe „30. September“ durch die
Angabe „31. Oktober“ ersetzt.

Drucksache 17/9992 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die
Angabe „30. November“ ersetzt.

g) Absatz 11 wird aufgehoben.‘

e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der Bundespflegesatz-
verordnung“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung“ eingefügt.‘

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter „psychiatrischen oder psy-
chosomatischen Versorgung“ durch die Wörter „Versorgung psy-
chisch kranker Menschen“ ersetzt.

bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die
Wörter „einschließlich der komplexen psychiatrischen Be-
handlung im häuslichen Umfeld“ eingefügt.

bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In jedem Land soll unter besonderer Berücksichtigung der
Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein Modellvorha-
ben nach Satz 1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modell-
vorhaben auf mehrere Länder erstreckt werden.“

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu strukturellen Merkma-
len des jeweiligen Modellvorhabens“ die Wörter „einschließ-
lich der Auswertung nach § 65“ eingefügt.

bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach § 17b Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum
31. Dezember 2012“ eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

㤠118a
Geriatrische Institutsambulanzen

(1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser
mit selbständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhaus-
ärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und
koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicher-
ten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit
und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante
geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzu-
stellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist,
dass die Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht;
die Ermächtigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass die-
ser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung vereinbaren im Einvernehmen
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft:
1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten Ver-
sorgung geriatrischer Patienten nach Nummer 2,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9992

2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten, die wegen Art,
Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer Ver-
sorgung nach Nummer 1 bedürfen,

3. sächliche und personelle Voraussetzungen an die Leistungser-
bringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssiche-
rung und

4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung oder der ermäch-
tigte Krankenhausarzt unmittelbar oder auf Überweisung in
Anspruch genommen werden kann.

Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zu
Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das
Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten
festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils gleicher Zahl erwei-
tert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112
Absatz 4 gilt entsprechend.“‘

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:

„Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:“.

bb) Die Absatzbezeichnung „(1d)“ wird durch die Absatzbezeichnung
„(1c)“ ersetzt.

cc) In Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „dem für die Be-
handlung erforderlichen“ eingefügt.

dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die kinder-
und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu
berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen
Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen
ergeben.“

5. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

‚Artikel 4a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

2. Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1. August 2012“ durch
die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.‘

6. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar
2013 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3

Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und Artikel 4a treten am
1. August 2012 in Kraft.

Drucksache 17/9992 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.“;

b) den Antrag auf Drucksache 17/5119 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/9169 abzulehnen.

Berlin, den 13. Juni 2012

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann Lothar Riebsamen
Vorsitzende Berichterstatter

torenübergreifender Ansätze sowie begleitende Maßnah- bedingungen für das neue Entgeltsystem fordert der Bun-
desrat zudem insbesondere
men.

Das Psych-Entgeltsystem soll in mehren Phasen eingeführt
werden. Ab 2013 soll die vierjährige budgetneutrale Phase

– eine Berücksichtigung der Besonderheiten der kinder-
und jugendpsychiatrischen Versorgung bei den Vorgaben
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9992

Bericht des Abgeordneten Lothar Riebsamen

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/8986 in seiner 168. Sit-
zung am 22. März 2012 in erster Lesung beraten und zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Ferner hat er den Gesetzentwurf in der 173. Sit-
zung am 30. März 2012 nachträglich zur Mitberatung an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/5119 in seiner 102. Sitzung am
14. Juli 2011 in erster Lesung beraten und zur federführen-
den Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Ferner hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9169 in
seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 in erster Lesung be-
raten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit überwiesen. Ferner hat er ihn zur Mitbera-
tung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie an den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Die unterschiedlich aufwendigen voll- und teilstationären
Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen werden derzeit mit abteilungsbezogenen ta-
gesgleichen Pflegesätzen vergütet. Deshalb hat der Gesetz-
geber im Jahr 2009 die Selbstverwaltungspartner in § 17d
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt, ein leis-
tungsorientiertes, pauschalierendes Entgeltsystem für die
Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrich-
tungen (Psych-Entgeltsystem) zu entwickeln, das den unter-
schiedlichen Behandlungsaufwand berücksichtigt.

Die Einzelheiten des Einführungsprozesses eines Psych-
Entgeltsystems sind noch nicht gesetzlich geregelt. So feh-
len beispielsweise die gesetzlichen Vorgaben für die Einbin-
dung des Psych-Entgeltsystems in die Krankenhausfinan-
zierung. Der Gesetzentwurf legt deshalb fest, wie diese
Einbindung erfolgen soll. Vorgegeben werden die Ein- und
Überführungsphasen bis zum 1. Januar 2022, die Ver-
gütungsvereinbarungen, die Berücksichtigung des medi-
zinischen Fortschritts, die Möglichkeiten zur Stärkung sek-

2013 und 2014 sollen die psychiatrischen und psychosoma-
tischen Einrichtungen bereits auf freiwilliger Basis das
Psych-Entgeltsystem einführen können. Ab 2015 soll das
System dann verpflichtend werden. Mittels erhöhter Minder-
erlösausgleiche zum Ausgleich des Schätzfehlerrisikos bei
der Ermittlung der krankenhausindividuellen Basisentgelt-
werte und durch die Nachverhandlungsmöglichkeit von
Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung
(Psych-PV) sollen Anreize für eine frühzeitige Einführung
des Psych-Entgeltsystems geschaffen werden. Mit Beginn
der fünfjährigen Konvergenzphase im Jahr 2017 soll die
Psych-PV aufgehoben und unterschiedlich leistungs-
gerechte Krankenhausbudgets stufenweise an das neue lan-
desweit einheitliche Preisniveau angeglichen werden.

Zur Sicherstellung einer systematischen Qualitätssicherung
wird der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, in sei-
nen Richtlinien Maßnahmen zur Sicherung der Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen und Indikatoren
zur Beurteilung der Versorgungsqualität zu entwickeln.

Zur Förderung der sektorenübergreifenden Versorgung sol-
len zum einen entsprechend motivierte Modellvorhaben ge-
fördert werden und zum anderen psychosomatische Einrich-
tungen künftig institutsambulante psychosomatische und
psychotherapeutische Behandlungen durchführen können.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/8986 geprüft und eine Stellungnahme abge-
geben. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass das Bundes-
ministerium für Gesundheit den voraussichtlichen Aufwand
transparent dargestellt hat, und erkennt an, dass ein grundle-
gender Systemwechsel für mehrere Jahre zu einem erhöhten
Erfüllungsaufwand führt. Insgesamt hat der Nationale Nor-
menkontrollrat keine Bedenken gegen das Gesetzesvorha-
ben (Drucksache 17/8986 Anlage 2).

Der Bundesrat hat in seiner 893. Sitzung am 2. März 2012
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetz eine Stellungnahme abzugeben
(Drucksache 17/8986 Anlage 3). Darin begrüßt der Bundes-
rat ausdrücklich verschiedene im Gesetzentwurf enthaltene
Regelungen. Dies betrifft die verbesserten Möglichkeiten
einer sektorenübergreifenden Versorgung in Form konkreter
Vorgaben zur Durchführung von Modellvorhaben, die hin-
reichend langen Anpassungszeiten und die Ermächtigung
zur Einrichtung psychosomatischer Institutsambulanzen.
Daneben erhebt der Bundesrat generell die Forderung, dass
der bisher bestehende finanzielle Fehlanreiz zu vorrangiger
stationärer Unterbringung beseitigt und durch ein sektoren-
übergreifendes, patientenzentriertes und schwerpunktmäßig
ambulantes Versorgungsangebot ersetzt wird.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der rechtlichen Rahmen-
beginnen und die sukzessive Umstellung der Systematik der
Budget- und Pflegesatzverhandlungen erfolgen. Zwischen

und Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur Qualitätssicherung,

Drucksache 17/9992 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– eine Verschiebung des Termins, bis zu dem Krankenhäu-
ser erklären müssen, ob sie freiwillig in den Optionsjah-
ren das neue Entgeltsystem anwenden,

– eine Erhaltung der bestehenden Nachverhandlungsmög-
lichkeit von Personalstellen nach der Psych-PV auch für
nicht optierende Einrichtungen,

– eine Verbesserung der Mehr- und Mindererlösausgleiche
sowie

– eine volle Finanzierung von Mehrleistungen in der Kon-
vergenzphase.

Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Umsetzung des
vollen Orientierungswertes im Bereich der Allgemeinklini-
ken und der psychiatrischen und psychosomatischen Ein-
richtungen sowie einen vollständigen und dauerhaften Aus-
gleich von oberhalb der Grundlohnrate liegenden Tariflohn-
steigerungen. Zudem sollen Mehrleistungen zukünftig auf
der Ebene des einzelnen Krankenhauses und nicht mehr bei
der Verhandlung des Landesbasisfallwerts berücksichtigt
werden.

In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung verschie-
dene Prüfzusagen gegeben (Drucksache 17/8986 Anlage 4).
Diese betreffen die Berücksichtigung der Besonderheiten
der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung bei den
Vorgaben und Empfehlungen des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses, die Verschiebung des Termins für die Ent-
scheidung über die Teilnahme am Optionsmodell und die
Erhaltung der Nachverhandlungsmöglichkeit von Personal-
stellen nach der Psych-PV. Zudem wurde zugesagt, unter
Berücksichtigung der finanziellen Situation der Kranken-
häuser wie der Implikationen für die Kostenträger die Ein-
führung des anteiligen Orientierungswertes (Veränderungs-
wert) zu prüfen. Die übrigen Vorschläge des Bundesrates
wurden von der Bundesregierung abgelehnt.

Zu Buchstabe b

Zwischen 2003 und 2005 wurden in den Krankenhäusern
Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups – DRG) einge-
führt und gleichzeitig die gesetzliche Krankenversicherung,
die private Krankenversicherung sowie die Deutsche
Krankenhausgesellschaft verpflichtet, eine Begleitfor-
schung durchzuführen. Nach dem Gesetz sollten erste Er-
gebnisse 2005 veröffentlicht werden. Der erst 2010 vorge-
legte erste Forschungsbericht für die Jahre 2004 bis 2006
enthält nach Auffassung der Antragsteller keine für den Ge-
setzgeber verwertbaren Ergebnisse und bestätige die Be-
fürchtung, dass das Verfahren nicht zielführend sei. Ange-
sichts der Ausgaben für das DRG-System in Höhe von rund
50 Mrd. Euro p. a. müsse dringend eine aussagekräftige
Evaluation vorgelegt werden.

Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, einen Ge-
setzentwurf zur Einsetzung eines Sachverständigenrats zur
Evaluierung des DRG-Systems und des pauschalierenden
Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen einzusetzen. Der Sachverständigenrat soll in-
nerhalb von zwei Jahren u. a. die Veränderungen der Versor-
gungsstrukturen und der -qualität, die Auswirkungen auf
andere Versorgungsbereiche sowie Art und Umfang von
Leistungsverlagerungen untersuchen. Bei seinen Überle-

Zur Unterstützung der Arbeit des Sachverständigenrats soll
die Bundesregierung eine Geschäftsstelle beim Bundesmi-
nisterium für Gesundheit einrichten.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller kann die gesetzliche Ver-
pflichtung, ein pauschaliertes Entgeltsystem für psychiatri-
sche Einrichtungen einzuführen, nicht durch die einfache
Übertragung der DRG aus dem somatischen Bereich auf die
Erwachsenen- sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie er-
füllt werden. Zudem gebe es keine anerkannten Vorbilder
für diese Umstellung.

Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, ihren Ge-
setzentwurf zur Einführung eines Psych-Entgeltsystems zu
überarbeiten und zu ergänzen und dabei den Besonderheiten
der Kinder- und Jugendpsychiatrie Rechnung tragen. Unter
anderem soll der Prozess der Einführung eines neuen Ent-
geltsystems durch eine neutrale Expertenkommission, der
auch Vertreter von Patienten- und Angehörigenverbänden
sowie der Länder angehören, fachlich begleitet und beraten
werden.

Für die geplanten Modellvorhaben sollen Qualitätsstandards
festgelegt werden, die eine qualitative Weiterentwicklung
des bestehenden Versorgungssystems und eine Vergleich-
barkeit mit herkömmlichen Versorgungsstrukturen erlauben.
Erfolgreiche Modellvorhaben sollen in die Regelversorgung
überführt und gemeinsam und einheitlich durch alle Kran-
kenkassen finanziert werden können. Bis Ende 2015 soll
dem Bundestag ein detaillierter Bericht mit finanz- und ver-
sorgungspolitischen Erkenntnissen und Konsequenzen zu
den Daten aus den Regelhäusern und den Modellvorhaben
vorgelegt werden.

Hinsichtlich des Finanzierungsbedarfs sollen Mehrleistun-
gen aufgrund eines steigenden Behandlungsbedarfs nicht als
Morbiditätsrisiko den Einrichtungen angelastet werden. Der
Mehrerlösausgleichssatz soll auf 65 Prozent und der Minder-
erlösausgleich auf 95 Prozent festgelegt werden. 2017 bis
2021 sollen die Mindererlöse zu 40 Prozent ausgeglichen
werden. Die Entwicklung der Personal- und Sachkosten soll
bei der jährlichen Fortschreibung der Leistungsentgelte
durch einen Orientierungswert berücksichtigt werden. Die
Regelungen zur Psych-PV sollen bis Ende der budgetneu-
tralen Phase erhalten bleiben und die tatsächliche Umset-
zung transparent gestaltet werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
106. Sitzung am 13. Juni 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8986 in
der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit geänder-
ten Fassung anzunehmen.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(11)844
(Ausschussdrucksache 17(14)254 Änderungsanträge Num-
gungen soll er sich auf die Interessen der Patientinnen und
Patienten sowie der Beschäftigten fokussieren.

mer 1 bis 3) wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9992

SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(11)845
(Ausschussdrucksache 17(14)254 Änderungsanträge Num-
mer 4 und 5) wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(11)918
(Ausschussdrucksache 17(14)280) wurden mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Die Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen
17(11)920 (Ausschussdrucksache 17(14)285.1) und
17(11)921 (Ausschussdrucksache 17(14)285.2) wurden ab-
gelehnt.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 68. Sitzung am 13. Juni 2012 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/
5119 abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 72. Sitzung am 13. Juni 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/
9169 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
106. Sitzung am 13. Juni 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/
9169 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 68. Sitzung am 13. Juni 2012 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/
9169 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 69. Sitzung am
28. März 2012 die Beratungen zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 17/8986 sowie zum An-
trag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/5119 und
dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/9169, vorbehaltlich der Überweisung durch

Die öffentliche Anhörung fand in der 71. Sitzung am
23. April 2012 statt. Als sachverständige Organisationen
waren eingeladen: Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK),
Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte der Kliniken
für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäu-
sern in Deutschland (ACKPA), Berufsverband für Kinder-
und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
in Deutschland e. V. (BKJPP), Bundesarbeitsgemeinschaft
der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie e. V. – Abteilung für Kin-
der- und Jugendpsychiatrie am Zentrum für Psychiatrie „Die
Weissenau“ (ZfP), Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger
Psychiatrischer Krankenhäuser (BAG-Psychiatrie), Bundes-
ärztekammer (BÄK), Bundesdirektorenkonferenz – Verband
leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie
und Psychotherapie (BDK), Bundesfachvereinigung Leiten-
der Pflegepersonen der Psychiatrie e. V. (BFLK), Bundes-
psychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der An-
gehörigen psychisch Kranker e. V. (BApK), Bundesverband
Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK), Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA), Chefarzt-
konferenz Psychosomatisch-Psychotherapeutischer Kran-
kenhäuser und Abteilungen e. V. (CPKA), dbb beamtenbund
und tarifunion, Deutsche Gesellschaft für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
(DGKJP), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychothe-
rapie und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN), Deutsche Gesell-
schaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psycho-
therapie e. V. (DGPM), Deutsche Krankenhausgesellschaft
e. V. (DKG), Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher
Evangelischer Krankenhausverband e. V. (DEKV), Deutsche
Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie
e. V. (DGGPP), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deut-
scher Landkreistag (DLT), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR) –
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen,
Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB), Deut-
scher Städtetag (DST), Deutsches Rotes Kreuz e. V., Diako-
nisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), GKV-Spitzenver-
band – Spitzenverband Bund der Krankenkassen, IGES Insti-
tut GmbH, Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(InEK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Katho-
lischer Krankenhausverband Deutschlands e. V. (KKVD),
Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten
Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., Medizinischer
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V.
(MDS), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V.
(VKD), Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutsch-
lands e. V. (VLK), Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. (PKV), Verband der Universitätsklinika Deutsch-
lands e. V. (VUD) und Verband der Psychosomatischen
Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen in Deutschland
(VPKD). Als Einzelsachverständige waren eingeladen:
Dr. Boris Augurzky, Dr. Bernard Braun, Dr. Martin Braun,
Roman Ernst, Prof. Dr. Peter Kruckenberg, Dr. Ingrid Munk
und Matthias Rosemann. Auf das Wortprotokoll der Anhö-
rung und die als Ausschussdrucksache verteilten Stellung-
nahmen wird Bezug genommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in der 80. Sitzung am
13. Juni 2012 seine Beratungen zu dem Gesetzentwurf auf
das Plenum, aufgenommen und beschlossen, eine öffent-
liche Anhörung durchzuführen.

Drucksache 17/8986 und zu den Anträgen auf Drucksachen
17/5119 und 17/9169 fortgesetzt und abgeschlossen.

Drucksache 17/9992 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8986 in
der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung an-
zunehmen.

Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 17/5119
abzulehnen.

Zudem empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf
Drucksache 17/9169 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderun-
gen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/8986 beschlossen (vgl. Ausschussdruck-
sachen 17(14)254, 17(14)280). Diese betreffen in der
Hauptsache die nachfolgenden Bereiche:

– Einführung des anteiligen Orientierungswertes ab dem
Jahr 2013 als Obergrenze für den Anstieg des Landesba-
sisfallwerts bzw. im Psych-Bereich als Obergrenze für
den Anstieg des Gesamtbetrages während der budget-
neutralen Phase und ab 2017 des Landesbasisentgelt-
werts.

– Anteilige Berücksichtigung von Tarifsteigerungen im
Jahr 2012: Im Vorgriff auf den anteiligen Orientierungs-
wert 2013 ist für 2012 eine anteilige Tarifrefinanzierung
vorgesehen, indem die Landesbasisfallwerte um eine
von den Vertragsparteien auf Bundesebene ermittelte
Ausgleichsrate erhöht werden.

– Beauftragung der Selbstverwaltungspartner auf Bundes-
ebene zur Vergabe eines gemeinsamen Forschungsauf-
trages zur Mengendynamik und möglichen Lösungsan-
sätzen.

– Der Mehrleistungsabschlag wird für 2013 und 2014 auf
25 Prozent festgeschrieben. Die für das Jahr 2013 ver-
einbarten Mehrleistungen unterliegen im Jahr 2014 er-
neut dem Mehrleistungsabschlag, soweit sie auch im
Jahr 2014 noch vom Krankenhaus erbracht werden. Ab
2015 entfällt der Mehrleistungsabschlag. Ab diesem
Zeitpunkt soll die Mengensteuerung auf der Grundlage
einer gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Er-
gebnisse des Forschungsauftrags erfolgen.

– Die ursprünglich vorgesehene Begrenzung der Nachver-
handlungsmöglichkeit von Personalstellen nach der
Psych-PV auf die Optionshäuser wird aufgehoben. Da-
mit steht die Nachverhandlungsmöglichkeit zunächst
weiterhin allen Einrichtungen offen, für die die Psych-
PV Anwendung findet.

– Verpflichtung der Krankenhäuser nachzuweisen, dass
die Mittel, die sie aus einer Nachverhandlung mit den
Kostenträgern über die Besetzung von Personalstellen
nach den Vorgaben der Psych-PV nach § 6 Absatz 4 der

– Als Anreiz zur Nutzung der Optionsjahre werden nun-
mehr für Optionshäuser die Mehrerlösausgleiche befris-
tet für die Jahre 2013 und 2014 verbessert; die Minder-
erlösausgleiche werden weiter aufgestockt.

– Verlängerung der Frist zur Erklärung der optionalen Nut-
zung des neuen Psych-Entgeltsystems um mindestens
einen Monat.

– Bericht vor Eintritt in die Konvergenzphase: Die Selbst-
verwaltungspartner auf Bundesebene werden verpflich-
tet, vor Beginn der Konvergenzphase eine gemeinsame
Zwischenbilanz über die bis dahin erfolgte Einführung
des neuen Entgeltsystems zu ziehen.

– Verbesserung der Finanzierung zusätzlicher Psych-Leis-
tungen in der Konvergenzphase.

– Verpflichtung des Gemeinsamen Bundesausschusses,
bei den Festlegungen zur Qualitätssicherung in der psy-
chiatrischen und psychosomatischen Versorgung die Be-
sonderheiten zu berücksichtigen, die sich bei der Versor-
gung von Kindern und Jugendlichen ergeben.

– Verschiedene Änderungen bei Modellvorhaben zur psy-
chiatrischen oder psychosomatischen Versorgung.

– Klarstellung, dass Allgemeinkrankenhäuser sowie psy-
chiatrische und psychosomatische Einrichtungen die
ärztliche Behandlung im Rahmen der allgemeinen Kran-
kenhausleistungen durch nicht fest angestellte Ärztinnen
und Ärzte – wie z. B. niedergelassene Ärztinnen und
Ärzte – erbringen können.

– Schaffung der Möglichkeit, geriatrische Einrichtungen
zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten ge-
riatrischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen,
um die wohnortnahe geriatrische Versorgung zu verbes-
sern (geriatrische Institutsambulanzen).

– Verlängerung und Modifizierung einer Sonderregelung
der Arbeitslosenversicherung zur verkürzten Anwart-
schaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

Über die diesen Änderungen zu Grunde liegenden Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksachen 17(14)254 und
17(14)280 wurde wie folgt abgestimmt:

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(14)254
wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag Nummer 1 auf Ausschussdrucksache
17(14)280 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Der Änderungsantrag Nummer 5 auf Ausschussdrucksache
17(14)280 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Die Änderungsanträge Nummer 2 bis 4 und Nummer 6
bis 11 auf Ausschussdrucksache 17(14)280 wurden mit den
Bundespflegesatzverordnung a. F. erhalten, der Zweck-
bestimmung entsprechend eingesetzt werden.

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/9992

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Darüber hinaus lagen dem Ausschuss für Gesundheit
drei Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 17(14)285.1 und
17(14)285.2 vor:

Änderungsantrag 1

(Ausschussdrucksache 17(14)285.1)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in
§ 17d Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG der
neu anzufügende Satz 6 wie folgt zu fassen:
„Im Rahmen von Satz 4 ist ein Abschlag je Berechnungs-
und Belegungstag für die Nichtteilnahme an der regionalen
Pflichtversorgung zu vereinbaren“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht lediglich vor, dass zu prüfen ist, ob
Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an
der regionalen Versorgungsverpflichtung zu vereinbaren
sind.
Die Nichtteilnahme an der regionalen Pflichtversorgung
sollte im Interesse der Rechtsklarheit durch einen Abschlag
berücksichtigt werden. Für die Einführung eines solchen
Abschlags kann im Grundsatz auf die bewährten Vorgaben
zum Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversor-
gung in § 4 Absatz 6 Krankenhausentgeltgesetz zurückge-
griffen werden.
Die Beteiligung an der regionalen Pflichtversorgung führt
zu höheren Personalvorhaltekosten, weil eine 24-Stunden-
Aufnahme und ein Krisendienst vorgehalten werden müssen
sowie eine Versorgungspflicht nach Unterbringungsrecht
besteht. Es entstehen zusätzlich kontinuierliche Aufwendun-
gen durch Zusammenarbeit und Vernetzung des Kranken-
hauses mit anderen regionalen Leistungserbringern der
psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomati-
schen Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie Er-
wachsenen.

Änderungsantrag 2

(Ausschussdrucksache 17(14)285.1)

In Artikel 4 zur Änderung des Fünften Buch Sozialgesetz-
buch wird eingefügt:
1. In § 39 Abs. 1 SGB V wird folgender Satz 4 angefügt:

„Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie kann
die Behandlung auch außerhalb der Klinik im Lebens-
raum des Patienten stattfinden, wenn dadurch die voll-
stationäre Behandlung entsprechend verkürzt wird, eine
Krankenhausbehandlung fern der Familie therapeu-
tisch nicht zielführend wäre und ohne eine teils aufsu-
chende multiprofessionelle Behandlung die Behandlung
der Kinder und Jugendlichen nicht abgeschlossen wer-
den kann.“.
(Der alte Satz 4 wird zu Satz 5, usw.)

Begründung:
Der KIGGS-Survey des Robert-Koch-Instituts hat auch in

Diesem muss trotz der bekannten demographischen Ent-
wicklung mit rückgängigen Kinderzahlen Rechnung getra-
gen werden. Die durchschnittliche Bettenauslastung im
Fachgebiet KJP ist mit 92 Prozent (2010) außerordentlich
hoch. Es ist jedoch nicht sinnvoll, den wachsenden Bedarf
an intensiven Kinder- und jugendpsychiatrischen Behand-
lungsleistungen allein durch den Ausbau von Bettenkapazi-
täten im Krankenhaus zu decken. Vielmehr wäre es empfeh-
lenswert, den Ansatz der Behandlung im häuslichen Milieu
nunmehr breit zu nutzen. Das ist nur möglich, wenn alle an-
deren Kriterien (z. B. in Hinsicht auf Multiprofessionalität,
Behandlungsplanung) der Krankenhausbehandlung erfül-
lende Behandlungsleistung nicht an das um Mitternacht be-
legte Krankenhausbett gekoppelt werden. Die neuen OPS-
Codes für Kinder und Jugendliche (9-65 und 9-66) benen-
nen die „Behandlung mit Bezug auf das und im Lebensum-
feld des Patienten“ und beschreiben als Leistung der
Pflege- und Erziehungsdienste „Übende Verfahren und
prospektive Hilfekoordination hinsichtlich der geplanten
Reintegration in Schule und soziales Umfeld, inklusive Be-
handlung als Home Treatment“ für die voll- und teilstatio-
näre Behandlung. Derzeit ist diese Form der Behandlung
durch das Krankenhaus nur dann abrechenbar, wenn es sich
um eine stundenweise aufsuchende Verlagerung des Be-
handlungsortes ins häusliche Milieu handelt, aber die
Merkmale von „Unterbringung und Verpflegung“ des § 39
SGB V für die Patienten weiterhin aufrechterhalten sind.
Dabei wird zudem die nötige Intensität einer aufsuchenden
Behandlung für deren Effizienz nicht abgebildet.
Das sozialrechtliche Merkmal des „stets rufbereiten Arztes“
ist in allen Modellen über eine mobile Erreichbarkeit des
zuständigen Home-Treatment-Mitarbeiters und über die
ärztlichen Bereitschaftsdienstregelungen der behandelnden
Klinken gegeben.

Änderungsantrag 3

(Ausschussdrucksache 17(14)285.2):

Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 118a SGB V) (Geriatri-
sche Institutsambulanzen)
Nach Artikel 4 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
‚3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

㤠118a Geriatrische Institutsambulanzen
(1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemein-

krankenhäuser mit selbständigen geriatrischen Abtei-
lungen, geriatrische Schwerpunkte und Zentren, ge-
riatrische Rehabilitationseinrichtungen sowie Kran-
kenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu
einer strukturierten und koordinierten ambulanten ger-
iatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt
werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und
solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambu-
lante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 sicherzustellen. Voraussetzung für die Er-
teilung einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung
unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht und über
geriatrisch therapeutische und rehabilitative Ange-
bote verfügt; die Ermächtigung eines Krankenhaus-
arztes setzt voraus, dass dieser über eine geriatrische
Weiterbildung verfügt.
seinen neuen Datenerhebungen einen steigenden Versor-
gungsbedarf von Kindern und Jugendlichen nachgewiesen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinba-

Drucksache 17/9992 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft
1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordi-

nierten Versorgung geriatrischer Patienten nach
Nummer 2,

2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten, die
wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Krank-
heitsverläufe einer Versorgung nach Nummer 1 be-
dürfen,

3. sächliche und personelle Voraussetzungen an die
Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen
an die Qualitätssicherung und

4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung oder
der ermächtigte Krankenhausarzt unmittelbar oder
auf Überweisung in Anspruch genommen werden
kann.

Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teil-
weise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer
Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89
Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festgelegt, das
hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft sowie der Krankenkassen in jeweils gleicher
Zahl erweitert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit
entscheidet; § 112 Absatz 4 gilt entsprechend.“‘

Begründung:
Nach Satz 1 werden künftig geriatrische Fachkrankenhäu-
ser, Allgemeinkrankenhäuser mit geriatrischen Abteilungen,
geriatrische Schwerpunkte und Zentren, geriatrische Reha-
bilitationseinrichtungen nach §§ 111, 111 c SGB V und
Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer struk-
turierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Ver-
sorgung der Versicherten ermächtigt. Um auf den bestehen-
den regionalen Strukturen aufbauen zu können, werden die
vorhandenen Strukturen aufgegriffen und weiterentwickelt.
Mit dem Änderungsantrag wird teilweise ein Vorschlag des
Bundesrates aufgegriffen, den dieser im Gesetzgebungsver-
fahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingebracht hat
und der vorsah, geriatrische Fachkrankenhäuser und Allge-
meinkrankenhäuser mit fachärztlich geleiteten geriatri-
schen Abteilungen vom Zulassungsausschuss zur ambulan-
ten geriatrischen Behandlung bestimmter Patientinnen und
Patienten zu ermächtigen.
Die bedarfsgerechte Versorgung geriatrischer Patientinnen
und Patienten stellt angesichts der demographischen Ent-
wicklung, die gekennzeichnet ist insbesondere durch eine
steigende Lebenserwartung, eine steigende Anzahl älterer
multimorbider und pflegebedürftiger Menschen (auch in
Heimen) sowie den Anspruch auf ein selbst bestimmtes Le-
ben im Alter, eine zunehmend größere Herausforderung dar.
Verstärkt wird dies nicht nur durch die Komplexität des Ver-
sorgungsbedarfs in Folge der Multimorbidität und mögli-
cher Komplikationen bei altersbedingten Veränderungen,
sondern auch dadurch, dass derzeit nicht genügend geria-
trisch ausgebildete Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
bzw. geriatrische Schwerpunktpraxen zur Verfügung stehen.
Der neue § 118a zielt daher primär auf eine bessere Versor-
gung derjenigen Patientinnen und Patienten, die aufgrund

der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe
mit den verfügbaren Qualifikationen und Versorgungsstruk-
turen derzeit nicht adäquat ambulant versorgt werden kön-
nen. Geriatrische Institutsambulanzen werden als berufs-
übergreifender geriatrischer Dienst angeboten, der über ge-
riatrische, therapeutische und rehabilitative Angebote ver-
fügt. Ziel ist es, eine Verbesserung der geriatrischen
wohnortnahen Versorgung dadurch zu erreichen, dass eine
zielgerichtete Nutzung der geriatrischen Kompetenzen der
Krankenhäuser zur Unterstützung der hausärztlichen Ver-
sorgung erfolgt. Die geriatrische Institutsambulanz kann in-
soweit einbezogen werden, um einen schweren geriatri-
schen Fall zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erken-
nen, einen Behandlungsplan aufzustellen sowie in Ausnah-
mefällen – zeitlich begrenzt – die geriatrische Behandlung
zu übernehmen. Die Regelung soll auch dazu beitragen, Er-
fahrungen zu gewinnen, ob und inwieweit hierdurch die
hausärztliche geriatrische Versorgung verbessert werden
kann und ob auch für schwer erkrankte geriatrische Patien-
tinnen und Patienten eine weitere Öffnung der Krankenhäu-
ser durch weitere gesetzliche Schritte erfolgen sollte. Ge-
genstand sind dabei ausschließlich Leistungen der ambu-
lanten Krankenbehandlung für geriatrische Patientinnen
und Patienten, nicht hingegen darüber hinausgehende Pfle-
geleistungen, da diese im Aufgabenbereich der Pflegeversi-
cherung liegen. Bestehende unterschiedliche regionale Ver-
sorgungskonzepte sollen durch die Regelung nicht nachtei-
lig tangiert werden. Die nähere Ausgestaltung insbesondere
zum Versorgungsumfang, zur Anforderung an ein Therapie-
konzept und zur Frage, welche Patientinnen und Patienten
in einer geriatrischen Institutsambulanz behandelt werden
sollen, obliegt der gemeinsamen Selbstverwaltung.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 können künftig geriatrische Fachkrankenhäu-
ser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen geriatri-
schen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulas-
sungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten
ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten er-
mächtigt werden. Eine Pflicht zur Erteilung einer Ermächti-
gung besteht, soweit und solange die Ermächtigung notwen-
dig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Ver-
sorgung sicherzustellen. Welche inhaltlichen Anforderungen
an diese geriatrische Versorgung zu stellen sind und welche
Patientinnen und Patienten behandelt werden sollen, ist da-
bei vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung im Einvernehmen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in einer Vereinbarung nach
Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift festzulegen. Nur soweit und
solange eine solche Versorgung durch niedergelassene Ver-
tragsärztinnen und Vertragsärzte nicht gewährleistet ist, be-
steht ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Er-
mächtigung. Hierdurch wird gewährleistet, dass keine gren-
zenlose Öffnung der entsprechenden Einrichtung zur ambu-
lanten Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten
erfolgt. Die Ermächtigung eines geriatrischen Fachkran-
kenhauses bzw. einer selbständigen geriatrischen Abteilung
eines Allgemeinkrankenhauses setzt zudem voraus, dass
diese unter fachärztlich geriatrischer Leitung stehen. Dies
bedeutet, dass die leitende Ärztin bzw. der leitende Arzt
über eine geriatrische Weiterbildung verfügen muss. Im
ihrer geriatrietypischen Multimorbidität einen dringenden
ambulanten Versorgungsbedarf haben, die aber aufgrund

Falle der Ermächtigung einer Krankenhausärztin bzw. ei-
nes Krankenhausarztes ist Voraussetzung, dass diese bzw.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/9992

dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt. Über
eine solche geriatrische Weiterbildung verfügt, wer die Zu-
satzbezeichnung Geriatrie führen darf. Hierzu zählen auch
Fachärztinnen und Fachärzte, die die Fakultative Weiterbil-
dung Klinische Geriatrie besitzen.

Die in den ermächtigten Einrichtungen oder von ermächtig-
ten Krankenhausärztinnen und -ärzten erbrachten ambu-
lanten Leistungen werden – wie nach geltendem Recht vor-
gesehen (§ 120 Absatz 1) – nach den für Vertragsärztinnen
und Vertragsärzten geltenden Grundsätzen aus der ver-
tragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet und von den er-
mächtigten Leistungserbringern mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen abgerechnet. Sofern es sich um neue Leistun-
gen handelt, erfolgt eine Vergütung außerhalb der morbidi-
tätsbedingten Gesamtvergütung zu den festen Preisen der
regionalen vertragsärztlichen Gebührenordnung.

Zu Absatz 2

Satz 1 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung, im Einvernehmen mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Vereinbarung zu
treffen, in der die strukturierte und koordinierte ambulante
geriatrische Versorgung konkretisiert wird, in die im Be-
darfsfall auch eine nach Absatz 1 ermächtigte geriatrische
Institutsambulanz einzubeziehen ist. In dieser Vereinbarung
sind sowohl die Versorgungsinhalte zu bestimmen, mit de-
nen eine strukturierte und koordinierte Versorgung gewähr-
leistet werden soll, als auch die Gruppe derjenigen geriatri-
schen Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere
und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer entspre-
chenden Versorgung bedürfen. Zudem erhalten die Verein-
barungspartner den Auftrag, sächliche und personelle Vor-
aussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstige
Anforderungen an die Qualitätssicherung zu vereinbaren.
Darüber hinaus obliegt es ihnen zu vereinbaren, in welchen
Fällen die ermächtigte Einrichtung, die ermächtigte Kran-
kenhausärztin oder der ermächtigte Krankenhausarzt un-
mittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen
werden kann.

Satz 2 regelt eine Konfliktlösung durch ein erweitertes
Schiedsamt: Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise
nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertrags-
partei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 fest-
gelegt. Das Bundesschiedsamt wird hierzu um Vertreter der
Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkas-
sen in jeweils gleicher Anzahl erweitert. Damit wird eine
paritätische Besetzung der Leistungserbringer- und der
Kassenseite gewährleistet. Das Bundesschiedsamt hat in-
nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden Es
trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit der entsprechenden Anwendung des § 112 Absatz 4 wird
gewährleistet, dass die Vereinbarung von jeder Vertrags-
partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden kann; dies gilt auch, wenn die Vereinba-
rung durch das Bundesschiedsamt festgelegt wurde. Zudem
wird klargestellt, dass eine Vereinbarung auch ohne deren
vorherige Kündigung durch eine neue Vereinbarung ersetzt
werden kann.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
17(14)285.1 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(14)285.2 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass man mit
den neu eingebrachten Änderungsanträgen noch einmal
wichtige Anliegen aus dem parlamentarischen Beratungs-
verfahren aufgegriffen habe. Dies beträfe zum einen die
konkrete Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens zur Ein-
führung des neuen Entgeltsystems in der psychiatrischen
Versorgung als auch allgemeine Maßnahmen zur Verbesse-
rung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser.
Dazu zählten insbesondere ein teilweiser Ausgleich für Ta-
rifsteigerungen für das Jahr 2012, die Einführung des antei-
ligen Orientierungswertes ab dem Jahr 2013 als auch struk-
turelle Maßnahmen wie die Weiterentwicklung des Mehr-
leistungsabschlages, insbesondere unter Berücksichtigung
von Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. Zu
den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN stellten sie klar, dass man es bei der psychiatri-
schen Pflichtversorgung den Selbstverwaltungspartnern
überlassen wolle, wie diese das Verfahren gestalteten. Der
Änderungsantrag Nummer 2 sei obsolet, da nach der gelten-
den Gesetzeslage bei Kindern- und Jugendlichen eine The-
rapie nicht stationär durchgeführt werden dürfe, wenn eine
teilstationäre/ambulante Behandlung die bessere Alternative
sei.

Die Fraktion der FDP führte aus, dass mit dem Gesetzent-
wurf ein konsequenter Schritt zur leistungsorientierten
Krankenhausvergütung und einer größeren Transparenz im
psychiatrischen Bereich vollzogen werde. Dabei habe man
den Bedenken der Betroffenen und der Fachverbände ange-
messen Rechnung getragen. Da Einrichtungen zu erkennen
gegeben hätten, auf eine Optierung zu verzichten, weil sie
finanzielle Verluste befürchteten, habe man den Minder-
erlösausgleich in der Optionszeit erhöht. Auch würden
künftig Modellvorhaben zur sektorenübergreifenden Ver-
sorgung gefördert. Dem spezifischen Bedarf in der Kinder-
und Jugendpsychiatrie sei in besonderem Maße Rechnung
getragen worden. Zur Vermeidung von Fehlentwicklungen
werde vor Eintritt in die Konvergenzphase ein Bericht vor-
gelegt.

Die Fraktion der SPD erklärte, ihre grundsätzliche Kritik
am Gesetzentwurf sei nicht ausgeräumt worden. Zu kritisie-
ren sei vor allem, dass der Gesetzentwurf keinerlei Kon-
zepte zur sektorenübergreifenden Versorgung enthalte. Eine
gute sektorenübergreifende Versorgung dürfe es nicht nur in
Modellvorhaben geben, sondern müsse im Gesetz geregelt
werden. Es würden keine Anreize zur Enthospitalisierung
gesetzt und es sei zu befürchten, dass dem besonderen Ver-
sorgungsbedarf psychisch Kranker mit den Finanzierungs-
grundlagen, insbesondere dem Wegfall der Psych-PV und
dem Diagnosebezug für die Kalkulation, nicht ausreichend
Über die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen
17(14)285.1 und 17(14)285.2 wurde wie folgt abgestimmt:

Rechnung getragen werde. Dies werde zu erheblicher Rosi-
nenpickerei führen. Aus guten Gründen habe man den Be-

Drucksache 17/9992 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

reich der Psychiatrie aus dem DRG-System herausgenom-
men. Die Fraktion lehne den Gesetzentwurf deshalb insge-
samt ab, auch wenn man die Änderungen im Bereich der
Krankenhausfinanzierung mittrage.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte den Gesetzentwurf als
Ganzes ab, obwohl die Koalitionsfraktionen mit den Ände-
rungsanträgen einige Verbesserungen erzielt hätten. Es
werde grundsätzlich bezweifelt, ob es für eine adäquate Ver-
sorgung und Vergütung zielführend sei, das DRG-System
auch im Bereich der psychiatrischen und psychosomati-
schen Erkrankungen einzuführen. Zum anderen halte man
diesen Schritt für verfrüht, da es bisher keine aussagekräf-
tige wissenschaftliche Untersuchung über Auswirkungen
und Anwendungsprobleme der DRG im somatischen Be-
reich gebe. Die Studien der Krankenkassen seien keinesfalls
ausreichend. Wie ihrem eigenen Antrag zu entnehmen sei,
müsse ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden,
der die Forschungsergebnisse bewerte und Schlüsse auf die
Anwendung des DRG-Systems in Psychiatrie und Psycho-
somatik ziehe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen auch
aus dem eigenen Antrag in den Gesetzentwurf eingeflossen
seien. Es dränge sich nicht mehr der Eindruck auf, dass die-
ses Gesetz vor allem zu Einsparungen zu Lasten von psy-
chisch Kranken führe. Der Übergang zu einem neuen Ent-
geltsystem müsse für die Verbesserung der psychiatrischen
Versorgung sowie die Stärkung der sektorenübergreifenden
aber auch der individuellen Versorgung genutzt und bloße
Mengenausweitungen verhindert werden. Die Modellvorha-
ben in den Ländern würden zu neuen Erkenntnissen in der
sektorenübergreifenden und individuellen Versorgung füh-
ren. Kritisiert werde, dass der gesamte Umstellungsprozess
nicht von einer Expertenkommission, der auch Betroffene
angehörten, begleitet werde. Nicht gelöst sei das Problem
der Krankenhausfinanzierung, die transparent und belastbar
sein müsse. Der Orientierungswert sei keine reine Rechen-
aufgabe.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/8986 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist Fol-
gendes anzumerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Krankenhaus-
finanzierungsgesetz)

Zu Buchstabe a (§ 17b KHG)

In den letzten Jahren war im Krankenhausbereich eine dyna-
mische Mengenentwicklung zu beobachten. Damit ging ein
stetiger Anstieg der Leistungsausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung und der übrigen Kostenträger für
Krankenhausbehandlung einher. Um mittelfristig diese Pro-
blematik einer Lösung zuzuführen, werden die Selbstver-
waltungspartner auf Bundesebene gesetzlich mit der Ver-
gabe eines gemeinsamen Forschungsauftrages zur Mengen-
dynamik und möglichen Lösungsansätzen verpflichtet. Der

lung im medizinisch notwendigen Umfang zu erarbeiten.
Dazu gehört eine Darstellung extern bedingter Mengenef-
fekte. So kommt z. B. die DRG-Begleitforschung der Selbst-
verwaltungspartner auf Bundesebene für den Zeitraum 2006
bis 2008 zu dem Ergebnis, dass lediglich rund ein Drittel des
Leistungsanstiegs durch die demografische Entwicklung er-
klärt werden kann. Zudem sind Möglichkeiten der Stärkung
qualitätsorientierter Komponenten in der Leistungssteue-
rung zu entwickeln. Bei den gemeinsamen Lösungsvor-
schlägen sind deren finanzielle Auswirkungen, die Auswir-
kungen auf die Daseinsvorsorge und die Auswirkungen auf
die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten,
einschließlich der Arbeitssituation des Personals, darzustel-
len. Zu untersuchen ist insbesondere auch, welche Alternati-
ven zu der derzeit geltenden Regelung bestehen, nach der
zusätzliche Leistungen absenkend bei der Verhandlung des
Landesbasisfallwerts zu berücksichtigen sind. Im Rahmen
des Auftrags können auch die bereits in der Diskussion be-
findlichen Lösungsansätze näher bewertet werden. Die Da-
ten nach § 21 KHEntgG sind vom DRG-Institut auszuwer-
ten, damit sie im Rahmen des Forschungsauftrags berück-
sichtigt werden können. Durch die Festschreibung der zeit-
lichen Vorgabe zur Vorlage der Ergebnisse wird eine
Umsetzung des Gutachtenauftrags in einem überschaubaren
Zeitraum gewährleistet. Im Rahmen der Diskussion über die
Umsetzung der in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnah-
men wird auch darüber zu entscheiden sein, inwieweit die
bestehenden Regelungen zum Mehrleistungsabschlag durch
alternative Maßnahmen ersetzt werden können.

Zu Buchstabe b (§ 17c KHG)

Die Regelung in Satz 2 gibt für den Fall, dass Versicherte
der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit einer di-
rekten Abrechnung der Entgelte für allgemeine Kranken-
hausleistungen zwischen dem Krankenhaus und ihrem pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen wählen, bisher
die „maschinenlesbare“ Übermittlung der erforderlichen
Daten entsprechend § 301 SGB V vor.

In der Anwendungspraxis wurden zum Teil auch mittels
Scanner in elektronische Form umgewandelte Papierunter-
lagen übermittelt, weil derartige Dateien (z. B. pdf-Dateien)
von einem Computer gelesen und bildlich dargestellt wer-
den können und deshalb die Voraussetzung der Maschinen-
lesbarkeit als erfüllt angesehen wurde. Aus den in solcher
Form übermittelten Dokumenten mussten dann die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die zur Rechnungsprü-
fung benötigten Daten manuell in das EDV-System des Un-
ternehmens übertragen. Dies führte zu Verzögerungen bei
der Rechnungsprüfung und der Erstattung der erbrachten
Leistungen.

Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass die Datenüber-
mittlung im Wege des elektronischen Datenaustausches zu
erfolgen hat. Damit sind die Daten elektronisch in einer
Form zu übermitteln, die eine elektronische Weiterverwen-
dung ohne manuelle Aufarbeitung ermöglicht.

Zu Buchstabe c (§ 17d KHG)

Zu Doppelbuchstabe aa
Auftrag hat eine differenzierte Analyse des Sachstandes vor-
zunehmen sowie Lösungsansätze für eine Leistungsentwick-

Der Gesetzentwurf sieht bisher für die Teilnahme an der
Optionsphase eine Erklärung der Krankenhäuser bis zum

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/9992

30. November des jeweiligen Jahres vor. In Anbetracht der
zeitlichen Vorgaben zur Neueinführung des Entgeltsystems
steht den Krankenhäusern ggf. nur wenig Zeit zur Verfü-
gung, mögliche Folgen der Neueinführung abzuschätzen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Fristverlängerung zur Ab-
gabe der Optionserklärung bis frühestens zum 31. Dezem-
ber des jeweiligen Jahres vertretbar.

Nach Verstreichen dieser Frist ist die Erklärung jedoch spä-
testens bei der Aufforderung zur Verhandlung nach § 11
Absatz 3 BPflV n. F. durch die Sozialleistungsträger schrift-
lich abzugeben. Hierdurch werden auch spätere Erklärun-
gen möglich. Zugleich wird sichergestellt, dass vor und
nicht erst während einer laufenden Verhandlung die Abgabe
der einseitigen Willenserklärung des Krankenhauses erfolgt.
Eine im letzten Fall gegebenenfalls eintretende Verzögerung
der Verhandlung wird dadurch verhindert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Regelung werden die Selbstverwaltungspartner
auf Bundesebene verpflichtet, vor Beginn der Konvergenz-
phase eine gemeinsame Zwischenbilanz über die bis dahin
erfolgte Einführung des neuen Entgeltsystems zu ziehen.
Der Bericht hat erste Auswirkungen des neuen Entgeltsys-
tems auf die Versorgung sowie erste Anwendungserfahrun-
gen mit dem neuen Entgeltsystem zu würdigen. Hierfür sol-
len vorliegende Ergebnisse der Begleitforschung nach § 17d
Absatz 8 KHG in den Bericht eingehen. Darüber hinaus ist
insbesondere auf Grund der nach § 64b Absatz 3 SGB V an
das DRG-Institut zu übermittelnden Informationen über
erste Erkenntnisse zu den nach § 64b SGB V durchgeführ-
ten Modellvorhaben zu berichten. Um die voraussichtlich
vielfältigen und möglicherweise unterschiedlichen Anwen-
dungserfahrungen in dem Bericht würdigen zu können, hat
der Bericht auch die Stellungnahmen der Fachverbände der
Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen und zu be-
werten.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Bundespflegesatz-
verordnung)

Zu Buchstabe a (§ 2 BPflV)

Zu Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3

Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 1 wird in Übereinstim-
mung mit der Änderung zu Artikel 3 Nummer 01 Buchstabe a
und b (§ 2 – neu – KHEntgG) ausdrücklich gesetzlich ver-
ankert, dass auch die dem Anwendungsbereich der Bundes-
pflegesatzverordnung unterliegenden Krankenhäuser bei
der Erbringung ihrer allgemeinen Krankenhausleistungen
nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte
einsetzen können. Sie haben nach Absatz 3 – ebenso wie die
Akutkrankenhäuser nach der entsprechenden Regelung in
§ 2 Absatz 3 KHEntgG – sicherzustellen, dass die „Hono-
rarkräfte“ die fachlichen Anforderungen und Nachweis-
pflichten in dem Umfang erfüllen, wie sie auch für das ärzt-
liche Krankenhauspersonal bestehen (vgl. Begründung zu
Artikel 3 Nummer 01 Buchstabe a und b (§ 2 – neu –
KHEntgG)).

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 3 BPflV)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Vierfachbuchstabe aaaa

Der Gesetzentwurf sieht bisher für die Teilnahme an der
Optionsphase eine Erklärung der Krankenhäuser bis zum
30. November des jeweiligen Jahres vor. In Anbetracht der
zeitlichen Vorgaben zur Neueinführung des Entgeltsystems
steht den Krankenhäusern ggf. nur wenig Zeit zur Verfü-
gung, mögliche Folgen der Neueinführung abzuschätzen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Fristverlängerung zur Ab-
gabe der Optionserklärung bis frühestens zum 31. Dezem-
ber des jeweiligen Jahres vertretbar.

Nach Verstreichen dieser Frist ist die Erklärung jedoch spä-
testens bei der Aufforderung zur Verhandlung nach § 11
Absatz 3 BPflV n. F. durch die Sozialleistungsträger schrift-
lich abzugeben. Hierdurch werden auch spätere Erklärun-
gen möglich. Zugleich wird sichergestellt, dass vor und
nicht erst während einer laufenden Verhandlung die Abgabe
der einseitigen Willenserklärung des Krankenhauses erfolgt.
Eine im letzten Fall gegebenenfalls eintretende Verzögerung
der Verhandlung wird dadurch verhindert.

Zu Vierfachbuchstabe bbbb

Mit der Regelung wird die Begrenzung der Nachverhand-
lungsmöglichkeit von Personalstellen nach der Psychiatrie-
Personalverordnung (Psych-PV) auf die Optionshäuser auf-
gehoben. Damit steht die Nachverhandlungsmöglichkeit zu-
nächst weiterhin allen Einrichtungen offen, für die die
Psych-PV Anwendung findet. Hierdurch bleibt diesen Ein-
richtungen die Möglichkeit erhalten, ihren Personalbestand
in der budgetneutralen Phase entsprechend den Vorgaben
der Psych-PV aufzubauen, bevor das neue Entgeltsystem
mit Beginn der Konvergenzphase im Jahr 2017 erstmals fi-
nanzwirksam wird. Die Nachverhandlungsmöglichkeit en-
det mit der Aufhebung der Psych-PV zum 1. Januar 2017.

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Vierfachbuchstabe aaaa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der
gesonderten anteiligen Tariflohnrefinanzierung im Zuge der
Einführung des Orientierungs- bzw. Veränderungswertes,
der auch diese Kostenentwicklungen umfasst. Zudem wird
geregelt, dass für optierende Einrichtungen ebenso wie für
nicht optierende Häuser der Veränderungswert an Stelle der
Veränderungsrate als Obergrenze für den Anstieg des Ge-
samtbetrags gilt.

Zu Vierfachbuchstabe bbbb

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass sich die An-
forderung „auf Grund von Berichtigungen für Vorjahre“ nur
auf die Ausgleichszahlungen, nicht jedoch auf die Ausglei-
che beziehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Ge-
samtbetrag bzw. das Erlösbudget um darin enthaltene Aus-
gleiche bereinigt wird, auch wenn diesen keine Berichti-
Zu Absatz 1 Satz 2

Die Textfassung entspricht dem Gesetzentwurf.
gung für Vorjahre zu Grunde liegt (z. B. Mehr- und Minder-
erlösausgleiche).

Drucksache 17/9992 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen Begrenzung
der Nachverhandlungsmöglichkeit von Personalstellen nach
der Psych-PV auf Optionshäuser werden nunmehr durch § 3
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 BPflV n. F. für
Optionshäuser die Minder- und Mehrerlösausgleiche befris-
tet für die Jahre 2013 und 2014 verbessert. Mit dem Min-
dererlösausgleichssatz von 95 Prozent wird der im Rahmen
der DRG-Einführung verwendete Wert vorgegeben. Hier-
durch werden Schätzfehlerrisiken für die Optionseinrichtun-
gen weiter vermindert. Der gegenüber dem Gesetzentwurf
weiter verbesserte Mindererlösausgleich hat Mehrausgaben
in Höhe von rd. 5 Mio. Euro in 2013 und rd. 11 Mio. Euro in
2014 zur Folge. Durch den verbesserten Mehrerlösausgleich
entstehen geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rd. 6 Mio.
Euro im Jahr 2013 und rd. 11 Mio. Euro im Jahr 2014.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Durch die Regelung erfolgt eine redaktionelle Richtigstel-
lung eines Verweises.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 4 BPflV)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass sich die An-
forderung „auf Grund von Berichtigungen für Vorjahre“ nur
auf die Ausgleichszahlungen, nicht jedoch auf die Ausglei-
che beziehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Ge-
samtbetrag bzw. das Erlösbudget um darin enthaltene Aus-
gleiche bereinigt wird, auch wenn diesen keine Berichti-
gung für Vorjahre zu Grunde liegt (z. B. Mehr- und Minder-
erlösausgleiche).

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Vierfachbuchstabe aaaa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der
Veränderungsrate durch den anteiligen Orientierungswert
bei der Ermittlung des veränderten Ausgangswerts.

Zu Vierfachbuchstabe bbbb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der
gesonderten anteiligen Tariflohnrefinanzierung im Zuge der
Einführung des Orientierungs- bzw. Veränderungswertes,
der auch diese Kostenentwicklungen umfasst.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Um eine schrittweise Annäherung der krankenhausindividu-
ellen Preisniveaus an einen landeseinheitlichen Landesbasis-
entgeltwert zu erreichen, werden im Gesetzentwurf zusätz-
liche Leistungen in der Konvergenzphase mit sukzessive an-
steigenden Vergütungsquoten berücksichtigt. Mit Blick auf
den Status quo werden die Berücksichtigungsquoten ange-
hoben.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 6 BPflV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der

der auch diese Kostenentwicklungen umfasst. Zudem wird
geregelt, dass die nach § 6 Absatz 3 BPflV n. F. zu bildende
Erlössumme in ihrem Zuwachs durch den Veränderungs-
wert an Stelle der Veränderungsrate begrenzt wird.

Zu Buchstabe c (§ 9 BPflV)

Zu Doppelbuchstabe aa

Analog zum somatischen Bereich haben die Selbstverwal-
tungspartner auf Bundesebene ab dem Jahr 2013 – jeweils
bis zum 31. Oktober des Vorjahres – den Veränderungswert
zu vereinbaren, der die Obergrenze für den Anstieg der
Budgets und ab dem Jahr 2017 für die Landesbasisentgelt-
werte darstellt. Sofern der vom Statistischen Bundesamt er-
mittelte und veröffentlichte Orientierungswert geringer ist
als die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, haben
die Selbstverwaltungspartner den Veränderungswert in
Höhe des Orientierungswertes zu vereinbaren. Übersteigt
der Orientierungswert die Veränderungsrate, ist der Ver-
änderungswert in Höhe der Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 SGB V zuzüglich 40 Prozent der Differenz zwi-
schen dem Orientierungswert und der Veränderungsrate zu
erhöhen. Kostensteigerungen, die bereits anderweitig durch
die Kostenträger finanziert wurden und in die Ermittlung
des Orientierungswertes eingeflossen sind, z. B. eine ge-
setzlich vorgegebene anteilige Tariflohnrefinanzierung, sind
bei der Vereinbarung des Veränderungswerts mindernd zu
berücksichtigen, um eine Doppelfinanzierung zu vermei-
den. Dies gilt auch für die Vereinbarungen des Verände-
rungswerts für die Jahre 2013 und 2014. In die diesen Ver-
einbarungen zu Grunde liegenden Orientierungswerte gehen
die Tariflohnsteigerungen des Jahres 2012 ein, für die noch
die bisherige Regelung zur anteiligen Tariflohnrefinan-
zierung gilt. Zudem wird jedoch vorgegeben, dass die Be-
reinigung nicht zu einer Unterschreitung der Grundlohnrate
führen darf.

Da bereits nach der bisherigen Rechtslage Tariflohnerhö-
hungen im Bereich der psychiatrischen und psychosomati-
schen Einrichtungen anteilig von den Kostenträgern refi-
nanziert wurden, übernimmt der Änderungsantrag den auf
das Budget bezogenen Prozentanteil der bisherigen Tarif-
lohnrefinanzierung von 40 Prozent. Die Einführung eines
Verhandlungskorridors, insbesondere der Verhandlungskor-
ridor für den somatischen Bereich zwischen Null und einem
Drittel der Differenz zwischen dem Orientierungswert und
der Veränderungsrate, würde in aller Regel zu einer
Schlechterstellung der psychiatrischen und psychosomati-
schen Einrichtungen führen, die mit der Einführung des
Veränderungswertes gerade nicht beabsichtigt ist. Gegen-
über der bisherigen Rechtslage erfolgt eine Besserstellung
der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen
insoweit, als dass zukünftig nicht nur Personal-, sondern
auch Sachkostensteigerungen anteilig von den Kostenträ-
gern refinanziert werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben den
Veränderungswert bis zum 31. Oktober zu vereinbaren. Ge-
lingt dies nicht, setzt die Bundesschiedsstelle auf Antrag ei-
ner Vertragspartei den Veränderungswert bis zum 15. No-
gesonderten anteiligen Tariflohnrefinanzierung im Zuge der
Einführung des Orientierungs- bzw. Veränderungswertes,

vember fest. Eine zügige Entscheidung der Bundesschieds-
stelle ist erforderlich, damit die Selbstverwaltungspartner

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/9992

auf Landesebene bis zum 30. November den Landesbasis-
entgeltwert vereinbaren können. Dieser bildet die Grund-
lage für die Budgetverhandlungen auf Krankenhausebene.

Zu Buchstabe d (§ 10 BPflV)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der
Veränderungsrate durch den Veränderungswert bei der Be-
richtigung von Fehlschätzungen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der
Veränderungsrate durch den Veränderungswert bei der Be-
rücksichtigung der Ausgabenentwicklung bei nicht mit Be-
wertungsrelationen bewerteten Entgelten im Rahmen der
Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit dieser Regelung erfolgt die mit dem Krankenhausfinan-
zierungsreformgesetz beschlossene Ablösung der Verände-
rungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V durch den Verände-
rungswert auch für den Psych-Bereich. Der Veränderungs-
wert stellt daher zukünftig die Obergrenze für den Anstieg
des Landesbasisentgeltwerts dar. Der Veränderungswert bil-
det die Kostenstrukturen und -entwicklungen in den Kran-
kenhäusern besser als die Veränderungsrate ab und kann da-
her zu einer sachgerechteren Finanzierung psychiatrischer
und psychosomatischer Einrichtungen beitragen.

Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der
Einführung des Orientierungswerts ist nur im Rahmen einer
groben Schätzung möglich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die bisherige hälftige Refinanzierung der Personalkos-
tensteigerungen durch die Kostenträger mit der Einführung
des Orientierungs- bzw. Veränderungswertes ersetzt wird.
Die Personalkosten machen mit rd. 80 Prozent den Großteil
der Gesamtkosten im Psych-Bereich aus und gehen in die
Ermittlung des Orientierungswerts ein. Zudem werden im
Gegensatz zur derzeit geltenden anteiligen Tariflohnrefinan-
zierung im Orientierungswert auch Sachkostensteigerungen
berücksichtigt. Durch die zeitgleiche Ablösung der geson-
derten anteiligen Tariflohnrefinanzierung erfolgt die Ein-
führung des Orientierungswertes im Psych-Bereich weitge-
hend kostenneutral.

Zu Doppelbuchstabe dd

Durch die Einführung des Orientierungswertes und der da-
mit verbundenen Anwendung des Veränderungswertes als
Obergrenze für den Anstieg des Landesbasisentgeltwertes
nach Absatz 3 entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten
Regelung zur anteiligen Finanzierung von Tariflohnsteige-
rungen. Absatz 4 wird daher gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Auf Grund der Vorgabe, dass der Veränderungswert – auf
der Grundlage des bis zum 30. September vom Statistischen
Bundesamt zu veröffentlichenden Orientierungswerts – bis
zum 31. Oktober von den Selbstverwaltungspartnern auf

ber verschoben. Die Fristen entsprechen somit denen für
den somatischen Bereich. Damit eine Vereinbarung bis zum
30. November erreicht werden kann, haben die Selbstver-
waltungspartner auf der Landesebene die Verhandlungen
bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen.

Zu Buchstabe e (§ 18 BPflV)

Mit der Regelung wird die Begrenzung der Nachverhand-
lungsmöglichkeit von Personalstellen nach der Psych-PV
auf die Optionshäuser aufgehoben. Damit steht die Nach-
verhandlungsmöglichkeit in den Optionsjahren 2013 und
2014 weiterhin allen Einrichtungen offen. Die Nachver-
handlungsmöglichkeit endet zum Datum der Aufhebung der
Psych-PV, also zum 1. Januar 2017.

Für die nicht optierenden Einrichtungen wird die Geltung
der bisherigen Bundespflegesatzverordnung mit Maßgaben
versehen. Nach Satz 1 Nummer 1 gilt ab dem Jahr 2013
auch für die nicht optierenden Häuser der Veränderungswert
an Stelle der Veränderungsrate als Obergrenze für den An-
stieg des Gesamtbetrags. Es erfolgt insoweit eine Gleich-
stellung mit den optierenden Einrichtungen sowie mit dem
somatischen Bereich. Satz 1 Nummer 2 hebt im Zuge der
Einführung des Orientierungs- bzw. Veränderungswertes
die bisherige gesonderte anteilige Tariflohnrefinanzierung
auch für nicht optierende Einrichtungen auf. Auch insoweit
erfolgt eine Gleichstellung mit den optierenden Einrichtun-
gen sowie mit dem somatischen Bereich. Satz 1 Nummer 3
ist eine Folgeänderung zur Aufhebung der bisherigen ge-
sonderten anteiligen Tariflohnrefinanzierung. Die Regelung
bestimmt, dass die Selbstverwaltungspartner auf Bundes-
ebene die für die anteilige Tariflohnrefinanzierung maßgeb-
liche Berichtigungsrate letztmalig für das Jahr 2012 zu ver-
einbaren haben, in dem die anteilige Tariflohnrefinanzie-
rung zum letzten Mal zum Tragen kommt.

Durch Satz 2 werden die Krankenhäuser verpflichtet nach-
zuweisen, dass die Mittel, die sie aus einer Nachverhand-
lung mit den Kostenträgern über die Besetzung von Perso-
nalstellen nach den Vorgaben der Psych-PV nach § 6
Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2012 geltenden Fassung erhalten, der Zweck-
bestimmung entsprechend eingesetzt werden. Hierdurch
wird sichergestellt, dass das Personal nicht anderweitig ein-
gesetzt wird. Mittel, die nicht zweckentsprechend verwen-
det wurden, sind von der jeweiligen Einrichtung an die Kos-
tenträger zurückzuzahlen. Die näheren Einzelheiten regeln
die Vertragsparteien vor Ort im Rahmen der Budgetver-
handlung. Die Regelung gilt sowohl für die optierenden als
auch für die nicht optierenden Einrichtungen.

Zu Buchstabe f (Anlage zur BPflV)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der
Veränderungsrate durch den Veränderungswert bei der Er-
mittlung des Erlösbudgets und des Basisentgeltwerts ab
dem Jahr 2017.

Zu Doppelbuchstabe bb
Bundesebene zu vereinbaren ist, wird die Frist für die Ver-
einbarung des Landesbasisentgeltwerts auf den 30. Novem-

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der
gesonderten anteiligen Tariflohnrefinanzierung im Zuge der

Drucksache 17/9992 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einführung des Orientierungs- bzw. Veränderungswertes,
der auch diese Kostenentwicklungen umfasst.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 – Krankenhausentgelt-
gesetz)

Zu Buchstabe a (§ 2 KHEntgG)

Zu Absatz 1 Satz 1

Mit der Regelung wird ausdrücklich gesetzlich verankert,
dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistun-
gen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärz-
tinnen und Ärzte erbringen können. Die durch das Vertrags-
arztrechtsänderungsgesetz eingeführte Regelung in § 20
Absatz 2 Ärzte-ZV hat zu unterschiedlichen Auffassungen
in der Rechtsprechung darüber geführt, ob das Krankenhaus
die ärztliche Behandlung im Rahmen der allgemeinen Kran-
kenhausleistungen nur durch im Krankenhaus angestellte
Ärztinnen und Ärzte erbringen kann, oder ob hierzu auch
nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, wie z. B. nieder-
gelassene Ärztinnen und Ärzte, eingebunden werden kön-
nen. Die Erbringung und Vergütung von allgemeinen Kran-
kenhausleistungen können nicht vom Status des ärztlichen
Personals im Krankenhaus (Beamten- oder Angestellten-
verhältnis oder sonstige Vertragsbeziehung) abhängen. Die
Vorgaben für Krankenhäuser nach § 107 Absatz 1
Nummer 3 SGB V, jederzeit verfügbares ärztliches Personal
vorzuhalten, sind im Übrigen statusneutral. Es ist deshalb
auch nicht geboten, die Tätigkeit z. B. von niedergelassenen
Ärzten in Krankenhäusern nur über ein Anstellungsverhält-
nis zu gestatten. Hinzu kommt, dass die Versorgungsrealität
insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen von Flä-
chenländern flexible Möglichkeiten der Zusammenarbeit
von Krankenhäusern mit niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzten erfordert, um eine ordnungsgemäße Patientenversor-
gung sicherzustellen. Zudem entspricht der Einsatz von im
Krankenhaus nicht fest angestellten Honorarärzten bei der
Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen einer be-
reits weit verbreiteten Praxis. Hierzu bewirkt die gesetzliche
Regelung mehr Rechtssicherheit.

Zu Absatz 3

Die Regelung verankert die Verpflichtung der Krankenhäu-
ser (bei Inanspruchnahme von nicht im Krankenhaus fest
angestellten Ärztinnen und Ärzten zur Erbringung allge-
meiner Krankenhausleistungen) sicherzustellen, dass die
„Honorarkräfte“ die fachlichen Anforderungen und Nach-
weispflichten in dem Umfang erfüllen, wie sie auch für das
ärztliche Krankenhauspersonal bestehen. Diese Sicherstel-
lung erstreckt sich z. B. auf die Facharztqualifikation für
den jeweiligen Tätigkeitsbereich, das Vorliegen des Fortbil-
dungszertifikats der Ärztekammern, Durchführung einer
Einweisung gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung,
die stetige Teilnahme an Instrumenten des Qualitäts-Risiko-
managements (z. B. CIRS) im jeweiligen Tätigkeitsbereich,
Kenntnisse der Standard- sowie Notfallabläufe und Verfah-
ren im jeweiligen Tätigkeitsbereich, die Kenntnisnahme der
einschlägigen Dienstanordnungen im jeweiligen Tätigkeits-
bereich und die Übereinstimmung der vereinbarten Tätig-

Zu Buchstabe b (§ 4 KHEntgG)

Es findet eine Anpassung der bisherigen Regelungen zum
Mehrleistungsabschlag statt. Der Mehrleistungsabschlag
wird auf die Jahre 2013 und 2014 befristet, in seiner Höhe
festgeschrieben und die Wirkung des Mehrleistungsab-
schlags für das Jahr 2013 wird auf das Jahr 2014 verlängert.
Im Jahr 2015 entfällt der Mehrleistungsabschlag. Ab diesem
Zeitpunkt soll die Mengensteuerung auf der Grundlage ei-
ner gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Ergeb-
nisse des Forschungsauftrags nach § 17b Absatz 9 KHG
und der nach dieser Vorschrift zu entwickelnden gemeinsa-
men Vorschläge der Selbstverwaltungspartner erfolgen.

Die Regelungsänderungen führen im Jahr 2013 zu vermin-
derten Mehrausgaben für die GKV in Höhe von rd. 10 Mio.
Euro (alle Kostenträger rd. 12 Mio. Euro) und im Jahr 2014
in Höhe von rd. 300 Mio. Euro (alle Kostenträger rd. 370
Mio. Euro).

Zu Absatz 2a Satz 1

Die Änderung sieht für die Jahr 2013 und 2014 eine gesetz-
liche Festschreibung der Höhe des Mehrleistungsabschlags
auf 25 Prozent an Stelle der derzeit geltenden vertraglichen
Vereinbarung vor. Zugleich beinhaltet die Änderung in Ver-
bindung mit der Regelung unter Buchstabe b eine Befris-
tung des Mehrleistungsabschlags bis einschließlich 2014.

Zu Absatz 2a Satz 2

Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber erwarteten
prospektiven Verhandlung ist davon auszugehen, dass die
Mehrzahl der Budgetverhandlungen für das Jahr 2012 bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen ist.
Zur Vermeidung einer neuerlichen Verhandlung für das Jahr
2012 und der damit verbundenen Gefahr, dem Prospektivi-
tätsgrundsatz entgegen zu wirken, wird durch die Regelung
sichergestellt, dass die für 2012 normierte Verhandlungs-
freiheit des Mehrleistungsabschlages bestehen bleibt.

Zu Absatz 2a Satz 3

Die bereits bestehenden Ausnahmeregelungen werden um
zwei weitere Sachverhalte erweitert. Transplantationen wer-
den verpflichtend vom Mehrleistungsabschlag ausgenom-
men. Zudem können die Vertragsparteien vor Ort für ein-
zelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom
Mehrleistungsabschlag auf Grund besonderer Qualitätsver-
einbarungen festlegen. Gegenstand solcher Qualitätsverein-
barungen können zusätzliche Anforderungen sowohl an die
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sein, die über die
gesetzlich oder durch Regelungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses festgelegten Qualitätsvorgaben hinausge-
hen. Mit der Regelung wird daher ein finanzieller Anreiz für
die Krankenhäuser gesetzt, Vereinbarungen über die Erbrin-
gung von Leistungen mit besonders hohen Qualitätsanfor-
derungen zu treffen. Da es sich um eine freiwillige Option
handelt, kann die Schiedsstelle nicht angerufen werden,
wenn eine Einigung der Vertragsparteien hierzu nicht ge-
lingt.

Zu Absatz 2a Satz 8
keiten mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu
Gesundheitsschutz, Gefahrenabwehr und Arbeitszeit.

Der für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gilt
in gesetzlich vorgegebener Höhe auch im Jahr 2014. Die für

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/9992

das Jahr 2013 vereinbarten Mehrleistungen unterliegen da-
her im Jahr 2014 erneut dem Mehrleistungsabschlag, soweit
sie auch noch im Jahr 2014 vom Krankenhaus erbracht wer-
den. Die für das Jahr 2014 vereinbarten Mehrleistungen un-
terliegen dagegen wie bislang lediglich einmalig einem Ab-
schlag in der durch Satz 1 gesetzlich festgelegten Höhe. Zur
Verwaltungsvereinfachung sind beide Abschlagsbeträge im
Jahr 2014 zusammenzuführen und als einheitlicher Ab-
schlag anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass für
2013 vereinbarte Mehrleistungen im Jahr 2014 nicht mehr
in vollem Umfang anfallen.

Zu Absatz 2a Satz 9

Die Regelung stellt klar, dass die Mehrleistungen nach Ab-
lauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags mit
dem ungekürzten Landesbasisfallwert in das Erlösbudget
einzubeziehen sind.

Zu Absatz 2a Satz 10

Der neue Satz 10 eröffnet den Selbstverwaltungspartnern
auf Bundesebene die Option, die Mengensteuerung zielge-
nauer auszugestalten. So sind Leistungen vom Mehrleis-
tungsabschlag ausgenommen, sofern die Selbstverwaltungs-
partner auf Bundesebene für diese Leistungen nach § 17b
Absatz 1 Satz 11 KHG abgesenkte oder gestaffelte Be-
wertungsrelationen vereinbart haben. Nach § 17b Absatz 1
Satz 11 KHG können die Selbstverwaltungspartner auf
Bundesebene für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße
wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten
oder zu erwarten sind, abgesenkte oder gestaffelte Bewer-
tungsrelationen vereinbaren.

Zu Buchstabe c (§ 9 KHEntgG)

Zu § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a

Im Zuge der Ablösung der Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 SGB V durch den Orientierungs- bzw. Verände-
rungswert werden die Selbstverwaltungspartner auf Bun-
desebene – erstmals für das Jahr 2013 – beauftragt, den Ver-
änderungswert als Obergrenze für den Anstieg des Basis-
fallwerts zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist jeweils bis
zum 31. Oktober des Vorjahres zu treffen. Ausgangsgrund-
lage hierfür ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte
und veröffentlichte Orientierungswert für Krankenhäuser.
Sofern der Orientierungswert geringer ist als die Verände-
rungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V haben die Selbstver-
waltungspartner den Veränderungswert in Höhe des vollen
Orientierungswertes zu vereinbaren. Diese Regelung eröff-
net die Möglichkeit, in diesem Fall die gesamten durch-
schnittlichen Kostensteigerungen im Krankenhausbereich
bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts zu berück-
sichtigen. Übersteigt der Orientierungswert die Verände-
rungsrate, ist von der Differenz zwischen beiden Werten bis
zu ein Drittel zuzüglich zur Grundlohnrate als Verände-
rungswert zu vereinbaren. Dabei sind die Gewährleistung
der notwendigen medizinischen Versorgung und die Perso-
nal- und Sachkostensteigerungen zu berücksichtigen. Kos-
tensteigerungen, die bereits anderweitig durch die Kosten-
träger finanziert wurden und in die Ermittlung des Orientie-
rungswertes eingeflossen sind, z. B. eine Tariflohnrefinan-

zu vermeiden. Zudem wird vorgegeben, dass die Bereini-
gung nicht zu einer Unterschreitung der Grundlohnrate füh-
ren darf.

Die Regelung ermöglicht die vom Gesetzgeber mit dem
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) inten-
dierte finanzielle Besserstellung der Krankenhäuser gegen-
über der bisherigen Grundlohnratenanbindung. Da bei einer
ungekürzten Anwendung des Orientierungswerts Fehlan-
reize im Hinblick auf eine Selbstkostendeckung entstehen
würden, die einer wirtschaftlichen Krankenhausfinanzie-
rung entgegenwirken, wird auch bei dem Umstieg von der
bislang vorgesehenen Verordnung auf eine Verhandlungslö-
sung an der vom Gesetzgeber mit dem KHRG vorgegebe-
nen anteiligen Berücksichtigung des Orientierungswerts
(Veränderungswert) festgehalten. Zur Verhinderung einer
Überforderung der Vertragsparteien wird gesetzlich ein Ver-
handlungskorridor von bis zu einem Drittel vorgegeben.
Hierdurch wird die Einigungsfähigkeit der Selbstverwal-
tungspartner erhöht. Die Begrenzung der möglichen zusätz-
lichen Finanzierung auf maximal ein Drittel der Differenz
zwischen dem Orientierungswert und der Grundlohnrate
trägt zudem zur dauerhaften Finanzierbarkeit bei. Gelingt
den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene eine Eini-
gung nicht, entscheidet nach § 9 Absatz 2 die Bundes-
schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei. Dabei hat die
Bundesschiedsstelle eine Entscheidung hinsichtlich der
Festlegung des Veränderungswerts bis zum 15. November
zu treffen. Eine Klage gegen die Entscheidung der Schieds-
stelle hat nach bereits geltender Rechtslage (§ 18a Absatz 6
Satz 12 KHG) keine aufschiebende Wirkung. Eine zügige
Entscheidung ist erforderlich, damit die Selbstverwaltungs-
partner auf Landesebene bis zum 30. November den Lan-
desbasisfallwert vereinbaren können. Dieser bildet die
Grundlage für die Budgetverhandlungen auf Krankenhaus-
ebene.

Zu § 9 Absatz 2

Die Regelung ist bereits im Gesetzentwurf vorgesehen.

Zu Buchstabe d (§ 10 KHEntgG)

Zu Absatz 3 Satz 1 Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung der
Veränderungsrate durch den Veränderungswert bei der Be-
rücksichtigung der Ausgabenentwicklung bei nicht mit
DRG-Fallpauschalen vergüteten Leistungen im Rahmen der
Vereinbarung des Landesbasisfallwerts.

Zu Absatz 4 Satz 1

Die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V (sog.
Grundlohnrate) wird als Obergrenze für den Anstieg des
Basisfallwerts durch den Veränderungswert abgelöst. Durch
die Regelung kann es zu zusätzlichen Ausgaben für die
Kostenträger kommen, da die Obergrenze für den Anstieg
der Basisfallwerte gegenüber der bisherigen Grundlohnra-
tenanbindung steigen kann. Zusätzliche Ausgaben entstehen
jedoch nicht zwangsläufig, da die Vereinbarungen des Ba-
sisfallwerts – z. B. im Jahr 2011 fast flächendeckend – auch
unterhalb der Obergrenze liegen können. Die Höhe mögli-
zierung, sind bei der Vereinbarung des Veränderungswerts
mindernd zu berücksichtigen, um eine Doppelfinanzierung

cher Ausgabenzuwächse ist nicht valide quantifizierbar, da
sie von der Kostenentwicklung im Krankenhaus (Orientie-

Drucksache 17/9992 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rungswert), der Grundlohnrate und der Vereinbarung der
Basisfallwerte abhängt, die ihrerseits wiederum jeweils von
zahlreichen, in ihrer Höhe nicht vorhersagbaren Faktoren
beeinflusst werden.

Zu Absatz 5

Vor dem Hintergrund steigender Kosten für die Kranken-
häuser infolge von Tarifabschlüssen geben die Regelungen
unter Buchstabe c im Vorgriff auf den anteiligen Orientie-
rungswert 2013 eine zusätzliche anteilige Finanzierung be-
stimmter, tariflich für das Jahr 2012 vereinbarter Lohn- und
Gehaltssteigerungen vor. Die Regelung entspricht dem mit
dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz einmalig für
das Jahr 2009 eingeführten Verfahren, aktualisiert dieses
aber mit den Doppelbuchstaben aa bis dd auf die Anwen-
dung für das Jahr 2012.

Die Regelung bewirkt, dass die Differenz zwischen der für
das Jahr 2012 maßgeblichen Grundlohnrate und den maß-
geblichen Tariflohnsteigerungen – bezogen auf die Perso-
nalkosten – zu 50 Prozent finanziert wird. Diese anteilige
Finanzierung der Personalkosten ist in einen Finanzierungs-
anteil umzurechnen, der sich auf die gesamten Ausgaben
(Personal- und Sachkosten) bezieht. Aufgrund eines Perso-
nalkostenanteils an den Gesamtkosten von rd. zwei Dritteln
ist der Basisfallwert 2012 daher letztlich um ein Drittel der
von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene ver-
einbarten Differenz zwischen der maßgeblichen Grundlohn-
rate und den Tariflohnsteigerungen zu erhöhen.

Die Regelung bezieht sich nur auf DRG-Häuser, da für psy-
chiatrische und psychosomatische Einrichtungen in § 6
Absatz 2 BPflV eine eigenständige Vorschrift für eine antei-
lige Tariflohnrefinanzierung bereits besteht.

Der neue Satz 7 (Doppelbuchstabe ee) eröffnet den Ver-
tragsparteien die Möglichkeit, die Berücksichtigung der Er-
höhungsrate auf das Jahr 2013 zu verschieben. Einerseits
trägt diese Regelung zur Verwaltungsvereinfachung bei, da
nicht alle Basisfallwerte neu zu verhandeln und alle Abrech-
nungssysteme umzustellen sind. Andererseits können damit
große Zahlbetragsschwankungen vermieden werden, die
sich durch eine kurze Restlaufzeit der Korrekturbeträge er-
geben.

Mit dem neuen Satz 8 wird sichergestellt, dass eine Berück-
sichtigung der Erhöhungsrate erst in der Vereinbarung für
das Jahr 2013 nur im Einvernehmen mit allen Vertragspar-
teien erfolgen kann. Sofern ein Einvernehmen nicht erzielt
werden kann, erfolgt die Berücksichtigung der Erhöhungs-
rate in der Vereinbarung für das Jahr 2012.

Durch die Regelung entstehen geschätzte jährliche Mehr-
ausgaben in Höhe von rd. 280 Mio. Euro für alle Kostenträ-
ger (GKV: rd. 230 Mio. Euro).

Zu Absatz 6 Satz 4

Zur Vereinbarung des Veränderungswerts benötigen die
Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene u. a. die Kennt-
nis über die Höhe des vom Statistischen Bundesamt ermit-
telten Orientierungswertes. Das Statistische Bundesamt

Zu Absatz 6 Satz 5 und 6

Satz 5 legt fest, dass der Veränderungswert in seiner Höhe
dem Orientierungswert entspricht, sofern dieser die Verän-
derungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V unterschreitet. Dies
trägt der dem Orientierungswert zu Grunde liegenden Ab-
sicht Rechnung, die Obergrenze für den Anstieg des Preis-
niveaus in der stationären Versorgung stärker an den Kos-
tenstrukturen und -entwicklungen im Krankenhaus auszu-
richten. Sofern der Orientierungswert die Veränderungsrate
übersteigt, werden mit Satz 6 die Selbstverwaltungspartner
auf Bundesebene als Voraussetzung für die Vereinbarung
des Veränderungswerts verpflichtet, eine Differenz zwi-
schen beiden Werten zu ermitteln. Die Vereinbarung selbst
erfolgt nach den Regelungen des § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5a für die somatischen Krankenhäuser und des § 9
Absatz 1 Nummer 5 der BPflV n. F. für die psychiatrischen
und psychosomatischen Einrichtungen.

Zu Absatz 9 Satz 5

Die Frist für die Vereinbarung des einheitlichen Basisfall-
werts und des einheitlichen Basisfallwertkorridors durch die
Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene muss um einen
Monat verschoben werden, da hierfür die Kenntnis des Ver-
änderungswerts erforderlich ist. Für die Verhandlung des
Veränderungswerts ist wiederum die Kenntnis des Orientie-
rungswerts erforderlich, der wegen der Verfügbarkeit der
Daten, die seiner Ermittlung zu Grunde liegen, vom Statisti-
schen Bundesamt erst zum 30. September bekannt gegeben
werden kann. Die Vereinbarung des einheitlichen Basisfall-
werts und des einheitlichen Basisfallwertkorridors hat damit
in der gleichen Frist zu erfolgen wie die Vereinbarung des
Veränderungswerts. Dies ist jedoch unproblematisch, da
sich der einheitliche Basisfallwert und der einheitliche Ba-
sisfallwertkorridor aus einer einfachen Fortschreibung des
Berechnungsergebnisses des DRG-Instituts mit dem Verän-
derungswert ergeben und die Berechnungen des DRG-Insti-
tuts bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wer-
den können.

Zu Absatz 10 Satz 1

Infolge der Verschiebung der Frist für die Vereinbarung des
einheitlichen Basisfallwerts und des einheitlichen Basisfall-
wertkorridors verschiebt sich auch die Frist für die Verein-
barung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfall-
werts durch die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene.
Damit bei einer Vereinbarung des einheitlichen Basisfall-
werts und des einheitlichen Basisfallwertkorridors zum
31. Oktober eine Vereinbarung des Basisfallwerts oder des
angeglichenen Basisfallwerts bereits zum 30. November er-
reicht werden kann, haben die Selbstverwaltungspartner auf
Landesebene bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Ver-
handlungen aufzunehmen.

Zu Absatz 11

Die Regelung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Zu Buchstabe e (§ 17 KHEntgG)
wird daher verpflichtet, den Orientierungswert jährlich spä-
testens bis zum 30. September zu veröffentlichen.

Redaktionelle Klarstellung zum Ort der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Einfügung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/9992

Zu Nummer 4 (Artikel 4 – Fünftes Buch Sozial-
gesetzbuch)

Zu Buchstabe a (§ 64b SGB V)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, die ver-
deutlicht, dass neben den Fachdisziplinen Psychiatrie und
Psychosomatik auch weitere Fachdisziplinen wie z. B. Psy-
chologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugend-
psychotherapeuten, die an der Versorgung psychisch kran-
ker Menschen beteiligt sind, in die Modellvorhaben einzu-
beziehen sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Ergänzung verdeutlicht, dass zu neuen Formen der Leis-
tungserbringung auch die komplexe psychiatrische Behand-
lung im häuslichen Umfeld („Home Treatment“) gehört.

Die komplexe psychiatrische Behandlung im häuslichen
Umfeld umfasst einen intensiven, in Umfang, Leistungs-
spektrum und Komplexität der vollstationären Behandlung
vergleichbaren psychiatrischen Behandlungsansatz durch
ein multiprofessionelles Team. Hierbei erfolgt die Behand-
lung aufsuchend im häuslichen Lebensumfeld der Patientin-
nen und Patienten. Insbesondere bei Kindern und Jugend-
lichen kann dies helfen, Trennungen und Beziehungsab-
brüche zu vermeiden, Bindungen aufrechtzuerhalten und
Familienkompetenzen zu entwickeln und dadurch die Nach-
haltigkeit der Behandlung stärken. Die Behandlung ist zu-
dem darauf ausgerichtet, den Umfang der stationären Ver-
sorgung zu minimieren und den Übergang von der stationä-
ren zur ambulanten Behandlung zu optimieren. Eine statio-
när begonnene Behandlung kann verkürzt werden durch
Kombinierung mit einer nachgehenden aufsuchenden inten-
siven psychiatrischen Behandlung durch ein multiprofessio-
nelles Team im häuslichen Umfeld. Auch ist der Einbezug
von niedergelassenen Leistungserbringern – spätestens für
die erforderlichen Schritte zur Sicherung der Weiterbehand-
lung – in den Modellprojekten möglich.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die aus Modellvorhaben gewonnenen Erkenntnisse können
zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Men-
schen beitragen. Daher soll in jedem Bundesland mindes-
tens ein Modellvorhaben durchgeführt werden, das auf eine
zur Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker
Menschen und eine sektorenübergreifende Leistungserbrin-
gung ausgerichtet ist. Dies bezieht auch den Bereich der
Kinder- und Jugendpsychiatrie mit ein. Ein Modellvorhaben
kann dabei auch von landesunmittelbaren Krankenkassen
auf mehrere Länder erstreckt werden. Dies erleichtert eine
Umsetzung in allen Ländern, insbesondere auch in Stadt-
staaten.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Dreifachbuchstabe aaa

§ 64b Absatz 3 Satz 1 wird dahingehend ergänzt, dass die

Evaluierungsdaten nach § 65 SGB V umfassen. Dies schafft
zusätzliche Transparenz im Hinblick auf die Ergebnisse der
Modellvorhaben.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Für die im Rahmen der Umsetzung von Modellvorhaben
nach § 64b Absatz 3 Satz 2 SGB V zu treffende Vereinba-
rung über Art und Umfang der zu meldenden Daten der
Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 KHG wird
gesetzlich eine Frist verankert. Die Vereinbarung soll bis
31. Dezember 2012 und damit zeitnah nach Inkrafttreten der
Regelung getroffen werden, da dies eine wesentliche Vor-
aussetzung zur Umsetzung entsprechender Modellvorhaben
ist.

Zu Buchstabe b (§ 118a SGB V)

Mit dem Änderungsantrag wird teilweise ein Vorschlag des
Bundesrates aufgegriffen, den dieser im Gesetzgebungsver-
fahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingebracht
hat (vgl. Bundesratsdrucksache 456/11, S. 60 f) und der vor-
sah, geriatrische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkran-
kenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten geria-
trischen Abteilungen vom Zulassungsausschuss zur ambu-
lanten geriatrischen Behandlung bestimmter Patientinnen
und Patienten zu ermächtigen.

Die bedarfsgerechte Versorgung geriatrischer Patientinnen
und Patienten stellt angesichts der demographischen Ent-
wicklung, die gekennzeichnet ist insbesondere durch eine
steigende Lebenserwartung, eine steigende Anzahl älterer
multimorbider und pflegebedürftiger Menschen (auch in
Heimen) sowie den Anspruch auf ein selbst bestimmtes Le-
ben im Alter, eine zunehmend größere Herausforderung dar.
Verstärkt wird dies nicht nur durch die Komplexität des Ver-
sorgungsbedarfs in Folge der Multimorbidität und mögli-
cher Komplikationen bei altersbedingten Veränderungen,
sondern auch dadurch, dass derzeit nicht genügend geria-
trisch ausgebildete Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
bzw. geriatrische Schwerpunktpraxen zur Verfügung stehen.

Der neue § 118a zielt daher primär auf eine bessere Versor-
gung derjenigen Patientinnen und Patienten, die aufgrund
ihrer geriatrietypischen Multimorbidität einen dringenden
ambulanten Versorgungsbedarf haben, die aber aufgrund
der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe
mit den verfügbaren Qualifikationen und Versorgungsstruk-
turen derzeit nicht adäquat ambulant versorgt werden kön-
nen. Ziel ist es, eine Verbesserung der geriatrischen wohn-
ortnahen Versorgung dadurch zu erreichen, dass eine ziel-
gerichtete Nutzung der geriatrischen Kompetenzen der
Krankenhäuser zur Unterstützung der hausärztlichen Ver-
sorgung erfolgt. Die geriatrische Institutsambulanz kann in-
soweit einbezogen werden, um einen schweren geriatri-
schen Fall zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erken-
nen, einen Behandlungsplan aufzustellen sowie in Ausnah-
mefällen – zeitlich begrenzt – die geriatrische Behandlung
zu übernehmen. Die Regelung soll auch dazu beitragen, Er-
fahrungen zu gewinnen, ob und inwieweit hierdurch die
hausärztliche geriatrische Versorgung verbessert werden
kann und ob auch für schwer erkrankte geriatrische Patien-
tinnen und Patienten eine weitere Öffnung der Krankenhäu-
von den Vertragsparteien von Modellvorhaben nach § 64b
SGB V dem DRG-Institut zu übermittelnden Daten auch

ser durch weitere gesetzliche Schritte erfolgen sollte. Ge-
genstand sind dabei ausschließlich Leistungen der ambulan-

Drucksache 17/9992 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ten Krankenbehandlung für geriatrische Patientinnen und
Patienten, nicht hingegen darüber hinausgehende Pflege-
leistungen, da diese im Aufgabenbereich der Pflegeversi-
cherung liegen. Bestehende unterschiedliche regionale Ver-
sorgungskonzepte sollen durch die Regelung nicht nachtei-
lig tangiert werden. Die nähere Ausgestaltung insbesondere
zum Versorgungsumfang, zur Anforderung an ein Therapie-
konzept und zur Frage, welche Patientinnen und Patienten
in einer geriatrischen Institutsambulanz behandelt werden
sollen, obliegt der gemeinsamen Selbstverwaltung.

Zu Absatz 1

Nach Satz 1 können künftig geriatrische Fachkrankenhäu-
ser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen geriatri-
schen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulas-
sungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten
ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten er-
mächtigt werden. Eine Pflicht zur Erteilung einer Ermächti-
gung besteht, soweit und solange die Ermächtigung notwen-
dig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versor-
gung sicherzustellen. Welche inhaltlichen Anforderungen
an diese geriatrische Versorgung zu stellen sind und welche
Patientinnen und Patienten behandelt werden sollen, ist da-
bei vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung im Einvernehmen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in einer Vereinbarung nach
Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift festzulegen. Nur soweit und
solange eine solche Versorgung durch niedergelassene Ver-
tragsärztinnen und Vertragsärzte nicht gewährleistet ist, be-
steht ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Er-
mächtigung. Hierdurch wird gewährleistet, dass keine gren-
zenlose Öffnung der entsprechenden Einrichtung zur ambu-
lanten Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten
erfolgt. Die Ermächtigung eines geriatrischen Fachkranken-
hauses bzw. einer selbständigen geriatrischen Abteilung ei-
nes Allgemeinkrankenhauses setzt zudem voraus, dass diese
unter fachärztlich geriatrischer Leitung stehen. Dies bedeu-
tet, dass die leitende Ärztin bzw. der leitende Arzt über eine
geriatrische Weiterbildung verfügen muss. Im Falle der Er-
mächtigung einer Krankenhausärztin bzw. eines Kranken-
hausarztes ist Voraussetzung, dass diese bzw. dieser über
eine geriatrische Weiterbildung verfügt. Über eine solche
geriatrische Weiterbildung verfügt, wer die Zusatzbezeich-
nung Geriatrie führen darf. Hierzu zählen auch Fachärztin-
nen und Fachärzte, die die Fakultative Weiterbildung Klini-
sche Geriatrie besitzen.

Die in den ermächtigten Einrichtungen oder von ermächtig-
ten Krankenhausärztinnen und -ärzten erbrachten ambulan-
ten Leistungen werden – wie nach geltendem Recht vorge-
sehen (§ 120 Absatz 1) – nach den für Vertragsärztinnen
und Vertragsärzten geltenden Grundsätzen aus der vertrags-
ärztlichen Gesamtvergütung vergütet und von den ermäch-
tigten Leistungserbringern mit den Kassenärztlichen Verei-
nigungen abgerechnet. Sofern es sich um neue Leistungen
handelt, erfolgt eine Vergütung außerhalb der morbiditäts-
bedingten Gesamtvergütung zu den festen Preisen der regio-
nalen vertragsärztlichen Gebührenordnung.

Zu Absatz 2

Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Vereinbarung zu
treffen, in der die strukturierte und koordinierte ambulante
geriatrische Versorgung konkretisiert wird, in die im Be-
darfsfall auch eine nach Absatz 1 ermächtigte geriatrische
Institutsambulanz einzubeziehen ist. In dieser Vereinbarung
sind sowohl die Versorgungsinhalte zu bestimmen, mit de-
nen eine strukturierte und koordinierte Versorgung gewähr-
leistet werden soll, als auch die Gruppe derjenigen geriatri-
schen Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere
und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer entspre-
chenden Versorgung bedürfen. Zudem erhalten die Vereinba-
rungspartner den Auftrag, sächliche und personelle Voraus-
setzungen an die Leistungserbringung sowie sonstige Anfor-
derungen an die Qualitätssicherung zu vereinbaren. Darüber
hinaus obliegt es ihnen zu vereinbaren, in welchen Fällen die
ermächtigte Einrichtung, die ermächtigte Krankenhausärztin
oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittelbar oder auf
Überweisung in Anspruch genommen werden kann.

Satz 2 regelt eine Konfliktlösung durch ein erweitertes
Schiedsamt: Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise
nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei
durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 festgelegt.
Das Bundesschiedsamt wird hierzu um Vertreter der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen in
jeweils gleicher Anzahl erweitert. Damit wird eine paritäti-
sche Besetzung der Leistungserbringer- und der Kassenseite
gewährleistet. Das Bundesschiedsamt hat innerhalb einer Frist
von drei Monaten zu entscheiden Es trifft seine Entscheidun-
gen mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der entsprechenden
Anwendung des § 112 Absatz 4 wird gewährleistet, dass die
Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von ei-
nem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden kann; dies gilt
auch, wenn die Vereinbarung durch das Bundesschiedsamt
festgelegt wurde. Zudem wird klargestellt, dass eine Vereinba-
rung auch ohne deren vorherige Kündigung durch eine neue
Vereinbarung ersetzt werden kann.

Zu Buchstabe c (§ 137 SGB V)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Technischer Änderungsbedarf, der dadurch verursacht ist,
dass eine in einem anderen Gesetzgebungsverfahren ur-
sprünglich als § 137 Absatz 1c SGB V vorgesehene Rege-
lung erst später in Kraft treten wird.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung stellt klar, dass die Empfehlungen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses zur Personalausstattung das
gesamte an der Behandlung der Patientinnen und Patienten
beteiligte Fachpersonal umfassen sollen. Wie bei der Psych-
PV betrifft das nicht nur den Personalbedarf für Ärzte und
Pflegepersonal, sondern insbesondere auch denjenigen für
das sonstige therapeutische Personal wie beispielsweise
für Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeu-
ten und Logopäden.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderung stellt klar, dass der Gemeinsame Bundesaus-
schuss, wenn er Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in
Satz 1 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung, im Einvernehmen mit der

der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung von
Kindern und Jugendlichen festlegt oder für diesen Bereich

losenversicherung zur verkürzten Anwartschaftszeit für
überwiegend kurz befristet Beschäftigte verlängert und mo-
difiziert. Die erneute Befristung der Regelung bis zum
31. Dezember 2014 berücksichtigt, dass die Sonderregelung
derzeit im Rahmen der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
evaluiert wird und belastbare Ergebnisse dieser Wirkungs-
forschung voraussichtlich im Jahr 2014 vorliegen werden.
Erst auf dieser Grundlage können verlässlich weitere Ent-
scheidungen zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit für
die Personengruppe der kurz befristet Beschäftigten getrof-
fen werden. Die Modifikation der Sonderregelung durch die
Erweiterung der Beschäftigungsbedingung von sechs auf
zehn Wochen berücksichtigt erste Erfahrungen aus dem
Monitoring der Regelung für den Zeitraum vom 1. August
2009 bis zum 31. März 2011. Die intendierte Erweiterung
des anspruchsberechtigten Personenkreises wird in die Wir-
kungsforschung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung einbezogen. Die Bundesregierung wird die
Sonderregelung weiterhin durch ein jährliches Monitoring
begleiten.

Zu Nummer 6 (Artikel 8 – Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Regelung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Zu Absatz 2

Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Selbstver-
waltungspartner auf Bundesebene beauftragt, einen For-

den Veränderungswert bis zum 31. Oktober des Vorjahres
zu vereinbaren.

Artikel 3 Nummer 3 beauftragt die Selbstverwaltungspart-
ner auf Bundesebene mit der Vereinbarung des Verände-
rungswerts für den DRG-Bereich erstmals für das Jahr
2013. Artikel 3 Nummer 4 enthält zum einen als Vorgriff
auf die Einführung des Veränderungswerts im Jahr 2013
eine Vorschrift, mit der den DRG-Krankenhäusern bereits
im Jahr 2012 ein Anteil der Tariflohnsteigerungen refinan-
ziert wird. Zum anderen sieht die Regelung vor, dass ab
dem Jahr 2013 der Veränderungswert die Grundlohnrate als
Obergrenze für den Anstieg des Landesbasisfallwerts er-
setzt. Aus diesen Gründen treten die Regelungen bereits
zum 1. August 2012 in Kraft.

Ein frühzeitiges Inkrafttreten der Regelungen zu Modellvor-
haben in Artikel 4 Nummer 1 und 2 ist bereits im Gesetzent-
wurf enthalten.

Artikel 4a enthält eine modifizierte Verlängerung der in der
Arbeitslosenversicherung geltenden Sonderregelung zur
verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet
Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2014. Da die derzeitige
Regelung bis zum 1. August 2012 befristet ist, muss die Re-
gelung bereits zum 1. August 2012 in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Die Regelung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Berlin, den 13. Juni 2012

Lothar Riebsamen
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/9992

Empfehlungen für die personelle Ausstattung der Einrich-
tungen abgibt, die Besonderheiten zu beachten hat, die sich
beispielsweise durch die altersabhängigen Bedürfnisse der
Patienten, das differenzierte Leistungsangebot und die un-
terschiedliche Organisation in diesem Versorgungsbereich
ergeben. Qualitätsmarker müssen deshalb spezifisch entwi-
ckelt werden. In Bezug auf die personelle Ausstattung ist
entsprechend der bisher in der Psych-PV ablesbaren fachli-
chen Grundanforderungen ein erhöhter Personalbedarf zu
berücksichtigen.

Zu Nummer 5 (Artikel 4a – Drittes Buch Sozial-
gesetzbuch)

Mit den Änderungen wird die Sonderregelung der Arbeits-

schungsauftrag zur Leistungsentwicklung in Auftrag zu ge-
ben. Damit dies zeitnah geschehen kann und die Ergebnisse
möglichst frühzeitig vorliegen, tritt die Regelung bereits
zum 1. August 2012 in Kraft.

Als Voraussetzung dafür, dass das neue Entgeltsystem und
der Veränderungswert erstmals im Jahr 2013 angewendet
werden können, haben die Selbstverwaltungspartner auf
Bundesebene eine Reihe von Vereinbarungen zu treffen.
Artikel 2 Nummer 9, der hierfür Vorgaben macht, tritt daher
bereits zum 1. August 2012 in Kraft. Dies ist auch erforder-
lich, da ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert die Grund-
lohnrate als Obergrenze für den Anstieg der Budgets von
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen er-
setzt. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben

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