BT-Drucksache 17/9954

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9340 - Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Vom 13. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9954
17. Wahlperiode 13. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9340 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
(Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)

A. Problem

Die Neuausrichtung der Bundeswehr erfordert neben einer deutlichen Verringe-
rung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstruktu-
rierung des gesamten Personalkörpers hin zu einer stärkeren Einsatzausrichtung
und Effizienzsteigerung. Zur Schaffung der Voraussetzungen für eine schnelle,
einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung und die nachhaltige
Sicherung der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber durch reformbeglei-
tende Initiativen sind rechtliche Änderungen nötig. Nicht mehr benötigte Be-
rufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamte der Bundes-
wehr sollen vorrangig anderweitig verwendet werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung und Ver-
jüngung des Personals vor, die bis zum 31. Dezember 2017 gelten sollen. Der
Gesetzentwurf berücksichtigt ferner Änderungsbedarf in wehr- und beamten-
rechtlichen Vorschriften, der sich aus der neuen Organisationsstruktur der Bun-
deswehr ergibt. Für Reservistinnen und Reservisten, die ehrenamtlich Verbin-
dungs- und Führungsfunktionen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammen-
arbeit übernehmen, wird durch ein neues Reservistinnen- und Reservistengesetz
ein besonderes Wehrdienstverhältnis geschaffen.

Außerdem sollen – einer Aufforderung des Deutschen Bundestages entspre-
chend, eine systemkonforme Stichtagsregelung einzuleiten – die Zahlbeträge
der einmaligen Entschädigungszahlungen ab 1. Dezember 2002 nach dem Ein-
satzversorgungs-Verbesserungsgesetz rückwirkend erhöht werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/9954 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Bundesregierung stellt die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den zu
zahlenden Geldleistungen für die Instrumente zur Personalanpassung und zur
weiteren Reformbegleitung entstehen, im Vorblatt der Drucksache 17/9340 un-
ter dem Punkt „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dar. Für diese
Maßnahmen entstehen demnach im Jahr 2012 voraussichtlich Ausgaben in
Höhe von 75 Mio. Euro. In den Folgejahren bis 2017 erhöhen sich diese Beträge
auf 303,4 Mio. Euro. Ferner schätzt die Bundesregierung die mit der vorgesehe-
nen Einführung einer Aufwandsentschädigung für Reservistinnen und Reservis-
ten verbundenen Mehrausgaben auf 1 Mio. Euro jährlich. Für die rückwirkende
Erhöhung der Zahlbeträge der einmaligen Entschädigungszahlungen ab 1. De-
zember 2002 nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz fallen zudem
2012 einmalig Mehrausgaben in Höhe von voraussichtlich 4 Mio. Euro an. Die
vorgesehene Rechtsverordnung, die Abweichungen von den Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes zulassen soll, wird bis 2015 zu weiteren Mehrausgaben in
Höhe von insgesamt ca. 16 Mio. Euro führen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Da die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten
hinsichtlich der mit den neuen Regelungen verbundenen Entscheidungen in
ihrer Privatsphäre als Bürger betroffen sind, entsteht für diesen Bereich nach den
Angaben der Bundesregierung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund drei Stunden pro Person (bis Ende des Jahres 2017).

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für den Bereich der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Grund des Vollzugs des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes entstehen für
den Bereich der Verwaltung bis Ende des Jahres 2017 ein Erfüllungsaufwand
von rund 1,9 Mio. Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
rund 62 000 Euro.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9954

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9340 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 3 folgende Angabe
eingefügt:

„Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwal-
tung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation
der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsge-
setz – WVwAÜG)“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Fortfall der Geld- und Sach-
bezüge“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Nachzahlung“ gestrichen.

b) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssolda-
tinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand
versetzt werden, wenn

1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erfor-
derlich ist,

2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder
bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht mög-
lich ist,

3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand
nicht entgegenstehen und

4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr voll-
endet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet
haben;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. Septem-
ber 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen
fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Vorausset-
zungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt
bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustim-
mung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die
das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das
52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1
auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.“

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
c) In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt“ durch die Wörter
„Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.

Drucksache 17/9954 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

㤠6

Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1

(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2
Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem
Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für je-
des Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt,
zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1
des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können.
Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2
Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt
ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die
Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufs-
soldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1
nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldaten-
gesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1
und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000
Euro gewährt.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:

1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt wer-
den, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversor-
gungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23
Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.

2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:

a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.

b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
wird berücksichtigt.

3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge-
setzes berücksichtigt wird.

§ 7

Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2

(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige
Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Re-
gelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen
Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin
oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatenge-
setzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der
Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssol-
datin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1
des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in

den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese
Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9954

berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung,
des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:

1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.

2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:

a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.

b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
wird berücksichtigt.

3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der An-
wendung des § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist
die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie
oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Ab-
satz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet.
Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelalters-
grenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach
§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze
festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.

4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentli-
chen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset-
zes berücksichtigt wird.“

e) In § 8 Satz 1 wird die Angabe „7 500“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeswehrbeamtinnen“ durch das
Wort „Bundeswehrbeamtinnen-“ ersetzt.

b) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Fortfall der Besoldung“ durch die
Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Nachzahlung“ gestrichen.

c) § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Versetzung in den Ruhestand

Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Be-
amte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-

rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden
können und

Drucksache 17/9954 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September
2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest,
kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der
Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Be-
amtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.“

d) In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sich“ gestrichen und werden die
Wörter „gegenüber der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Verset-
zung verringert“ durch die Wörter „geringer ist als in der bisherigen Ver-
wendung zum Zeitpunkt der Versetzung“ ersetzt.

e) § 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:

a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den
Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.

b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgeset-
zes wird berücksichtigt.“

f) § 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-
gesetzes berücksichtigt wird.“

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf
neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr

(Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz – WVwAÜG)

§ 1

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden die
Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der
Wehrbereichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen nach

1. dem Wehrpflichtgesetz,

2. dem Soldatengesetz,

3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung,

4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,

5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung,

6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,

7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräfte-
bedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz,

8. der Berufsförderungsverordnung und
9. der Personalaktenverordnung Soldaten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9954

§ 2

Karrierecenter der Bundeswehr

Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes den
Kreiswehrersatzämtern zugewiesen sind, werden den Karrierecentern der
Bundeswehr übertragen.“

5. In Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird das Wort „In-
formationstechnologie“ durch das Wort „Informationstechnik“ ersetzt.

6. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden in § 39 Absatz 5 Satz 2 die Wörter „des Absat-
zes 1“ durch die Wörter „des Absatzes 3 Satz 1“ ersetzt.

b) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

‚19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt“ durch die
Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ ersetzt.‘

c) In Nummer 20 wird § 102 Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a
und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwen-
den.“

7. In Artikel 16 Nummer 1 wird in § 230 Absatz 7 die Angabe „§ 7“ durch die
Angabe „§ 6“ ersetzt.

8. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „13 und“ einge-
fügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012
in Kraft.“

Berlin, den 13. Juni 2012

Der Verteidigungsausschuss

Dr. h. c. Susanne Kastner
Vorsitzende

Ernst-Reinhard Beck
(Reutlingen)
Berichterstatter

Fritz Rudolf Körper
Berichterstatter

Harald Koch
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Agnes Brugger
Berichterstatterin

lungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen.
Der Verteidigungsausschuss hat seine Beratungen in der

maligen NVA-Soldaten gegenüber Soldatinnen und Soldaten
119. Sitzung am 23. Mai 2012 fortgesetzt und als Ergebnis
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

mit ausschließlicher Dienstzeit in der Bundeswehr bei Renten
und Ruhestandsbezügen beseitigt. Der Gesetzentwurf soll
noch innerhalb dieser Legislaturperiode vorgelegt werden.
Begründung:
Drucksache 17/9954 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Fritz Rudolf Körper,
Harald Koch, Elke Hoff und Agnes Brugger

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/9340 in seiner 175. Sitzung am 26. April 2012
beraten und zur federführenden Beratung an den Vertei-
digungsausschuss sowie zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Arbeit
und Soziales überwiesen. Gleichzeitig wurde der Gesetzent-
wurf an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT und
nachträglich in der 178. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 10. Mai 2012 zusätzlich zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 75. Sitzung am 23. Mai
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 85. Sitzung am 23. Mai
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in ge-
änderter Fassung empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am
23. Mai 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in ge-
änderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
105. Sitzung am 23. Mai 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 114. Sitzung am
28. März 2012 beschlossen, vorbehaltlich der Überweisung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9340 eine öffentliche
Anhörung hierzu durchzuführen. Die öffentliche Anhörung
fand in der 117. Sitzung am 7. Mai 2012 statt. Auf das Wort-
protokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stel-

Aufgrund einer interfraktionellen Vereinbarung hat der Deut-
sche Bundestag den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9340
sowie die dazu vorliegende Beschlussempfehlung auf Druck-
sache 17/9792 in seiner 182. Sitzung am 25. Mai 2012 an den
Verteidigungsausschuss zurücküberwiesen. Ebenso hat er
den vom Haushaltsausschuss nach § 96 GO-BT abgegebe-
nen Bericht auf Drucksache 17/9793 in der gleichen Sitzung
an den Haushaltsausschuss zurücküberwiesen.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/9340 in seiner 120. Sitzung am 13. Juni 2012
erneut beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf in geänderter Fassung anzunehmen. Den diesen Ände-
rungen zugrunde liegenden Antrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Darüber hinaus lagen dem Ausschuss weitere Änderungsan-
träge der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vor, die mehrheitlich abgelehnt wurden, eine
Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhal-
tige Entwicklung sowie mehrere Petitionen, zu denen der Pe-
titionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellung-
nahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Hierzu wird auf
die Beschlussempfehlung und den Bericht auf Drucksache
17/9792 verwiesen, in der auch die Stellungnahmen der
Fraktionen zum Gesetzentwurf insgesamt und den wesent-
lichen vom Ausschuss beschlossenen Änderungen wieder-
gegeben sind, die insbesondere den Anteil derjenigen betref-
fen, die eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen
können, die Hinzuverdienstgrenze, die Anhebung des ein-
maligen Ausgleichs sowie die Übertragung von Aufgaben
der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Personal-
managementorganisation der Bundeswehr.

Für die erneute Beratung lag dem Verteidigungsausschuss
außerdem der folgende Entschließungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. vor, den der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt hat:

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen:
Der Verteidigungsausschuss fordert die Bundesregierung auf,
im Anschluss an die Verabschiedung des Bundeswehrreform-
Begleitgesetzes einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher
sämtliche noch verbliebenen Schlechterstellungen von ehe-
empfohlen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Weder mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Be-
gleitung der Bundeswehrreform noch mit den vorliegenden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9954

Änderungsanträgen wird die Benachteiligung von Soldatin-
nen und Soldaten mit Vordienstzeiten in der NVA im Grund-
satz beseitigt. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen auch
für den Personenkreis der ehemaligen NVA-Soldaten ändert
nichts an dem generellen Missstand, dass nach wie vor NVA-
Dienstjahre nur auf dem niedrigen Niveau der DDR-Grund-
rente anerkannt werden (da alle Zusatzrentensysteme für
NVA-Angehörige 1990 ersatzlos liquidiert wurden).
Anknüpfend an die Feststellung der CDU/CSU-Fraktion im
Bericht der Abgeordneten zu der Beschlussempfehlung des
Verteidigungsausschusses (17/9792), in welchem formuliert
wird, dass man von der Bundesregierung in diesem Punkt die
Vereinheitlichung der Versorgungssysteme erwarte (S. 14),
sollte der Verteidigungsausschuss eine verbindliche Ver-
pflichtung seitens der Bundesregierung einfordern. Der Ver-
teidigungsausschuss gibt der Bundesregierung dafür nun-
mehr bis zum Ende der Legislaturperiode Zeit.
Bei der erneuten Ausschussberatung erklärten die Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP, es sei deutlich geworden, dass
die Frage der Hinzuverdienstgrenze einerseits eine wichtige
Rolle für die Attraktivität spiele und die vorgesehene Auf-
hebung andererseits die Ungleichbehandlung von Soldaten
mit NVA-Vordienstzeiten verschärfe, wenn diese nicht in die
Regelung einbezogen würden. Dies habe sich zunächst aus
rechtlichen Gründen als schwierig erwiesen. Es sei jedoch
erfreulich, dass nun noch vor der Zweiten Lesung eine
Lösung gefunden worden sei, die auf fünf Jahre befristet im
Fall des reformbedingten Ausscheidens auch bei den Solda-
ten mit NVA-Vordienstzeiten und entsprechenden Beamten
angewandt werden könne, ohne dass dies eine Präzedenz-
wirkung für alle Versorgungsempfänger habe. Im Übrigen
sei die Gleichbehandlung hier stets gewünscht gewesen, und
es sei nicht seriös, wenn die Fraktion DIE LINKE. hier einen
Ost-West-Gegensatz zu konstruieren versuche.

Die Fraktion der SPD begrüßte die zusätzliche Änderung,
die in der Sache richtig sei. Allerdings könne man aufgrund
der Einfügung in den Änderungsantrag als Ganzes insgesamt
weiterhin nicht zustimmen und hätte sich anstelle der Rück-
überweisung des Gesetzentwurfs und der Beschlussempfeh-
lung des Ausschusses ein anderes Verfahren gewünscht.
Schließlich hätte nach dem Abschluss der Beratung im Aus-
schuss auch im Plenum noch eine Änderung eingebracht
werden können, auch wenn die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP dafür natürlich entsprechender Mehrheiten bedurft
hätten. Im Übrigen falle auf, dass sich weder aus dem Än-
derungsantrag selbst, noch aus der Begründung ergebe, dass
es hier um von der Reform Betroffene mit NVA-Vordienst-
zeiten gehe. Ebenso wenig gehe daraus hervor, wie die Ko-
alition zu ihrer Neupositionierung gekommen sei, gerade in
Bezug auf die zuvor vorgetragenen rechtlichen Bedenken
und die Thematisierung der Problematik in der öffentlichen
Anhörung.

Die Fraktion DIE LINKE. erinnerte daran, dass man von
Beginn an auf die im Gesetzentwurf angelegte Ungerechtig-
keit zwischen Soldaten mit NVA- und Soldaten mit voller
Bundeswehrbiografie hingewiesen habe, die auch das Ver-
hältnis innerhalb der Truppe belasten könne. Nachdem der
Beauftragte der Bundesregierung für die neuen Länder in der
Presse mit den Worten zitiert worden sei, es könne nicht sein,

derung lediglich auf die im Rahmen der Reform ausschei-
denden Soldaten abziele und nicht die Ungerechtigkeiten
insgesamt endlich beseitige. Hier müsse der Ausschuss ge-
genüber der Bundesregierung deutlich Position beziehen. Im
Übrigen bestehe die Gefahr, dass die demokratische Ver-
fasstheit der Bundeswehr in Mitleidenschaft gezogen wer-
den könne, wenn aufgrund der Reform künftig verstärkt bis-
her zivile Dienstposten militärisch besetzt würden. In diesem
Zusammenhang wurde auf entsprechende Tendenzen in der
Militärgeschichte Deutschlands verwiesen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte
ebenfalls das Verfahren. Nachdem es bereits in Bezug auf
den Bundesrat Verzögerungen gegeben habe, zeige nun auch
der Ablauf im Deutschen Bundestag, dass es kein ausgereif-
tes Konzept gebe. Die neue Änderung sei inhaltlich nicht
falsch, aber die von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP
vorgelegten Änderungen gingen auch damit noch nicht weit
genug. So stelle sich weiter die Frage nach der Attraktivität
und inwiefern die Instrumente ausreichten, um die ange-
strebte Verkleinerung der Bundeswehr zu erreichen. Der von
der Fraktion DIE LINKE. vorgelegte Entschließungsantrag
sei mit Blick auf den Einigungsvertrag problematisch, aber
die Debatte über die nicht nur dieser Fraktion am Herzen lie-
gende Thematik müsse natürlich geführt werden.

B. Besonderer Teil

Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/9340 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss vorgenommenen Änderungen ist darüber hinaus Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 4 (Einfügung eines neuen Arti-
kels 3a).

Zu Nummer 2 (Artikel 1 – Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz)

Zu Buchstabe a (Artikel 1 § 1 Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 1)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Bund für Zei-
ten einer Beurlaubung nach Absatz 3, die als ruhegehaltfähig
anerkannt werden können, weil die Beurlaubung dienst-
lichen Interessen dient, keine freiwilligen Beiträge zur Ren-
tenversicherung übernimmt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 § 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 1 § 2 Absatz 1)

Redaktionelle Änderung des Absatzes 1 zur Klarstellung,
dass die Zurruhesetzung von Berufssoldatinnen und Berufs-
soldaten zum Zwecke der Verringerung der Personalstärke
ab Vollendung des 40. Lebensjahres den Grundtatbestand
bildet. Um die notwendige Personalreduzierung bis 2017 zu
erreichen, können nach Ausschöpfung aller anderen Per-
dass Biografien verschieden behandelt würden, sei nicht
nachvollziehbar, warum die nun doch noch eingebrachte Än-

sonalabbaumöglichkeiten 2 170 Berufssoldatinnen und Be-
rufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

Drucksache 17/9954 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wird nach dem 30. September 2014 ein unabweisbarer Be-
darf für weitere Zurruhesetzungen festgestellt, weil ansons-
ten die Strukturziele nicht erreicht werden können, kann die
Zahl auf maximal 3 100 erhöht werden. Hiervon unbescha-
det können aufgrund der nach § 11 vorgeschriebenen Evalu-
ation weitere gesetzliche Maßnahmen zur Personalreduzie-
rung in Betracht kommen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 1 § 2 Absatz 2)

Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Wie aus der
Begründung zu § 2 Absatz 2 ersichtlich, sollen als Dienstzeit
neben Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, auch
solche Zeiten angerechnet werden, die als ruhegehaltfähig
gelten sowie Zeiten der Beschäftigung als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, soweit sie ruhe-
gehaltfähig sind. Dies wird durch die Sätze 2 und 3 des § 15
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelt.

Zu Buchstabe c (Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe d (Artikel 1 §§ 6 und 7)

Die Änderung der Reihenfolge der altersgruppenbezogenen
Versorgungsregelungen in den §§ 6 und 7 ist eine Folge-
änderung zu Buchstabe b (redaktionelle Änderung des § 2
Absatz 1).

Mit der Anhebung des einmaligen Ausgleichs auf 10 000
Euro in § 6 Absatz 1 für jedes Dienstjahr, das die Berufs-
soldatin oder der Berufssoldat gegenüber dem frühestmög-
lichen Zurruhesetzungszeitpunkt früher ausscheidet, wird
der Anreiz deutlich erhöht, die Möglichkeit der vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Die
dafür erforderlichen Mittel müssen innerhalb des Einzel-
plans 14 erbracht werden.

Mit den Änderungen in § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 und 4 soll die Bereitschaft, einer
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen, zu-
sätzlich dadurch gefördert werden, dass bei privatwirtschaft-
lich erzieltem Erwerbseinkommen sowie bei Bezug von Er-
werbsersatzeinkommen weder der Aufstockungsbetrag nach
§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes entfallen soll noch
eine Ruhensberechnung gemäß § 53 des Soldatenversor-
gungsgesetzes durchgeführt wird.

Zu Buchstabe e (Artikel 1 § 8 Satz 1)

Mit der Anhebung des einmaligen Ausgleichs auf 10 000
Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit soll die
Bereitschaft von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten wei-
ter gesteigert werden, ihr auf Lebenszeit ausgerichtetes
Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit umwandeln zu lassen. Die
dafür erforderlichen Mittel müssen innerhalb des Einzel-
plans 14 erbracht werden.

Zu Nummer 3 (Artikel 2 – Bundeswehrbeamtinnen- und
Bundeswehrbeamten-Ausgliederungs-
gesetz)

Zu Buchstabe b (Artikel 2 § 3 Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 2 § 3 Absatz 3 Satz 1)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Bund für Zei-
ten einer Beurlaubung nach Absatz 1, die als ruhegehaltfähig
anerkannt werden können, weil die Beurlaubung dienst-
lichen Interessen dient, keine freiwilligen Beiträge zur Ren-
tenversicherung übernimmt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 2 § 3 Absatz 3 Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c (Artikel 2 § 4)

Um die notwendige Personalreduzierung bis 2017 zu errei-
chen, können nach Ausschöpfung aller anderen Personalab-
baumöglichkeiten 1 050 Beamtinnen und Beamten vorzeitig
in den Ruhestand versetzt werden. Wird nach dem 30. Sep-
tember 2014 ein unabweisbarer Bedarf für weitere Zurruhe-
setzungen festgestellt, weil ansonsten die Strukturziele nicht
erreicht werden können, kann die Zahl auf maximal 1 500 er-
höht werden. Hiervon unbeschadet können aufgrund der
nach § 8 vorgeschriebenen Evaluation weitere gesetzliche
Maßnahmen zur Personalreduzierung in Betracht kommen.

Zu Buchstabe d (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung (Angleichung an § 3 Absatz 1 Satz 1
SKPersStruktAnpG).

Zu Buchstabe e (Artikel 2 § 7 Nummer 3)

Die Bereitschaft von Beamtinnen und Beamten, einer vor-
zeitigen Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen, soll zu-
sätzlich dadurch gefördert werden, dass bei privatwirtschaft-
lich erzieltem Erwerbseinkommen sowie bei Bezug von Er-
werbsersatzeinkommen der Aufstockungsbetrag nach § 14a
des Beamtenversorgungsgesetzes nicht entfallen soll.

Zu Buchstabe f (Artikel 2 § 7 Nummer 5)

Die Bereitschaft von Beamtinnen und Beamten, einer vor-
zeitigen Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen, soll da-
durch gefördert werden, dass bei privatwirtschaftlich erziel-
tem Erwerbseinkommen sowie bei Bezug von Erwerbsersatz-
einkommen keine Ruhensberechnung gemäß § 53 des Be-
amtenversorgungsgesetzes durchgeführt wird.

Zu Nummer 4 (Artikel 3a – Gesetz zur Übertragung von
Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf
neue Behörden der Personalmanagement-
organisation der Bundeswehr)

Zu § 1 (Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr)

Das Personalmanagement und die Personalgewinnung der
Bundeswehr sollen neu geordnet werden. Ziel ist eine prozess-
optimierte Personalführungs- und -gewinnungsorganisation,
in der militärische und zivile Personalführung integriert
wahrgenommen werden. Zur Bündelung fachlicher und orga-
nisatorischer Verantwortung sollen das militärische und das
zivile Personalmanagement verschränkt werden. Hierzu rich-
tet das Bundesministerium der Verteidigung ein Personalamt
als Bundesoberbehörde der Bundeswehrverwaltung mit der
Zu Buchstabe a (Überschrift)

Berichtigung eines Schreibversehens.
Bezeichnung „Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr“ ein. Diesem Amt sollen auch die Aufgaben und

Berlin, den 13. Juni 2012

Ernst-Reinhard Beck (Re
Berichterstatter

och
tatter

Elke Hoff
Berichterstatterin
Zu § 2 (Karrierecenter der Bundeswehr)

Den Kreiswehrersatzämtern, die zum 30. November 2012
aufgelöst werden sollen, sind in verschiedenen Gesetzen und
Verordnungen Aufgaben und Befugnisse insbesondere auf
dem Gebiet des Wehrersatzwesens sowie der Berufsförde-
rung der Soldatinnen und Soldaten zugewiesen. Diese Auf-
gaben und Befugnisse sollen ab dem 1. Dezember 2012 von
den Karrierecentern der Bundeswehr wahrgenommen wer-
den. Die Umsetzung von Folgeänderungen, die aufgrund der
Aufgabenübertragung in weiteren Rechtsvorschriften not-
wendig werden, erfolgt in einem separaten Vorhaben.

Zu Nummer 5 (Artikel 7 – Änderung des Bundesbesol-
dungsgesetzes)

Redaktionelle Angleichung an die vorgesehene Dienststel-
lenbezeichnung.

Zu Nummer 6 (Artikel 14 – Änderung des Soldatenver-
sorgungsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Artikel 14 Nummer 14)

Berichtigung eines Redaktionsversehens. Wie schon nach
der derzeit geltenden Regelung im Soldatenversorgungsge-
setz sollen nur diejenigen dienstunfähigen Berufssoldatin-
nen und Berufssoldaten einen Zulassungsschein erhalten,
deren Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres
wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
beendet worden ist.

Zu Buchstabe b (Artikel 14 Nummer 19a)

Nach Auflösung der Kreiswehrersatzämter sollen die Kar-
rierecenter der Bundeswehr für die Ahndung der in § 60
Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes genannten Ord-
nungswidrigkeiten zuständig sein.

Zu Buchstabe c (Artikel 14 Nummer 20)

Redaktionelle Klarstellung, dass die §§ 11a und 12 Absatz 7
sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 bei Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfängern zu berück-
sichtigen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-
setzes bereits vorhanden waren.

Zu Nummer 7 (Artikel 16 – Änderung des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b und d.

utlingen) Fritz Rudolf Körper
Berichterstatter

Harald K
Berichters
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9954

Befugnisse auf dem Gebiet des Wehrersatzwesens übertra-
gen werden, die nach den aufgeführten Gesetzen und Ver-
ordnungen bislang dem Bundesamt für Wehrverwaltung und
den vier Wehrbereichsverwaltungen mit ihren drei Außen-
stellen zugewiesen sind. Gleiches gilt für das Gebiet der Be-
rufsförderung der Soldatinnen und Soldaten.
Agnes Brugger
Berichterstatterin

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