BT-Drucksache 17/9953

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9692 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 13. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9953
17. Wahlperiode 13. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9692 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemein-
schaft und die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft müssen in deutsches Recht umgesetzt
werden.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Richtlinien 2008/57/EG und
2008/110/EG auf Gesetzesebene durch Änderung des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes (AEG) in deutsches Recht umgesetzt. Es wird unter anderem eine für
die Instandhaltung zuständige Stelle eingeführt, die für den betriebssicheren Zu-
stand der von ihr übernommenen Eisenbahnfahrzeuge verantwortlich ist. Die
Unterteilung im AEG in ein konventionelles und ein Hochgeschwindigkeits-
bahnsystem wird aufgehoben. Es werden zudem Gebühren- und Kostenregelun-
gen vorgenommen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.
D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/9953 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzuneh-
men:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische
Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken.“‘

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

‚4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt:

㤠7h

Kosten

(1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des
Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkann-
ten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem
Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz oder nach den
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden
Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit
den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeu-
tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
renschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Ab-
satz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Kosten
vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag
zurückzunehmen oder einzuschränken.“‘

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb einge-
fügt:

‚bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. über die kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfun-
gen und Untersuchungen gemäß § 7h Absatz 1;“.‘

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuch-
staben cc und dd.

b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.“

c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 kön-

nen die Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwal-
tungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vor-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9953

gesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Ferner können
die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuld-
nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kosten-
erhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskosten-
gesetzes geregelt werden.“‘

d) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe d.

Berlin, den 13. Juni 2012

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Martin Burkert
Berichterstatter

für das Outsourcing von Aufgaben bewirke und eine an sich aufwand gedeckt wird. Das Äquivalenzprinzip im Sinne ei-

gute Regelung kurzerhand damit befrachte.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest,
dass die Umsetzung der EU-Richtlinien bereits überfällig

ner kostenüberdeckenden Gebühr ist daneben nur noch nach
Maßgabe des Satzes 3 anwendbar. Das Kostendeckungsge-
bot ist tragender Grundsatz der Gebührenbemessung.
Drucksache 17/9953 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Martin Burkert

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/9692 in seiner 181. Sitzung am 24. Mai 2012 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur Beratung überwiesen. An den Haushaltsaus-
schuss hat er den Gesetzentwurf nach § 96 der Geschäftsord-
nung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Um-
setzung der Richtlinien 2008/57/EG und 2008/110/EG auf
Gesetzesebene in deutsches Recht durch Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Es soll eine für die
Instandhaltung zuständige Stelle eingeführt werden, die für
den betriebssicheren Zustand der von ihr übernommenen
Eisenbahnfahrzeuge verantwortlich ist, und die Unterteilung
im AEG in ein konventionelles und ein Hochgeschwindig-
keitsbahnsystem soll aufgehoben werden.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung am 13. Juni
2012 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP
haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache
17(15)377) eingebracht.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, es handele sich um
einen guten Gesetzentwurf, dem alle Fraktionen auch in der
Fassung des Änderungsantrags zustimmen könnten.

Die Fraktion der SPD führte aus, die Umsetzung der
EU- Richtlinien sei unstrittig. Bis zu der kurzfristigen Vorlage
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(15)377
habe man den Gesetzentwurf daher als unproblematisch an-
gesehen. Man kritisiere, dass die Änderungen den Einstieg in
eine Aufgabenübertragung an Dritte begünstigten. Sie habe
eine derartige Übertragung öffentlicher Aufgaben immer ab-
gelehnt.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf und
betonte, der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(15)377 eröffne die Möglichkeit, unter bestimmten Vo-
raussetzungen von Verwaltungsverfahren Abstand zu neh-
men. Für den Fall, dass ein Antragsteller seinen Antrag im
Hinblick auf die zu erwartende Gebührenhöhe zurück-
nehme, solle die Mitteilung über die Gebührenhöhe gebüh-
renfrei sein.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die positiven Aspekte
des Gesetzentwurfs sehe sie ähnlich wie die Fraktion der
SPD. Es sei für sie aber unverständlich, dass man mit der Än-
derung im Gesetz trotz schlechter Erfahrungen eine Öffnung

nicht kritisch betrachte. Man frage sich allerdings, warum
diese Änderungen erst ganz kurzfristig vorgelegt worden
seien.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)377
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
angenommen. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9692.

IV. Begründung

Zu Nummer 1

(Einfügen einer neuen Nummer 3a in den Regierungsent-
wurf – § 5a Absatz 8a):

Das Eisenbahn-Bundesamt hat zur Erfüllung der neu über-
tragenen Aufgaben nicht die erforderliche Personalausstat-
tung. Um die neue und personalintensive Aufgabe nach § 7g
AEG erfüllen zu können, ist das Eisenbahn-Bundesamt auf-
grund der angespannten Personalsituation in starkem Maße
auf den Einsatz von Verwaltungshelfern angewiesen. Die
Verwaltungshelfer sollen eingesetzt werden, um den erfor-
derlichen Bedarf abzudecken, der variieren kann. Eine ge-
setzliche Vorschrift, die ausdrücklich anordnet, dass Perso-
nen des Privatrechts als Verwaltungshelfer tätig werden, ist
hier erforderlich, damit die Kosten der Tätigkeiten der Per-
sonen des Privatrechts im Rahmen der Verwaltungsgebühr
erhoben werden können. Durch die Schaffung des § 5a Ab-
satz 8a AEG wird eine solche Übertragungsbefugnis aus-
drücklich geschaffen.

Zu Nummer 2

(Einfügen einer neuen Nummer 4a in den Regierungsent-
wurf – § 7h):

Diese Regelung enthält in Absatz 1 Satz 1 die erforderliche
gesetzliche Grundlage zur Kostenerhebung. Die Ermäch-
tigungsgrundlage des § 7h Absatz 1 Satz 1 AEG wird um eine
Rechtsgrundlage zur Erhebung von Kosten für Prüfungen
und Untersuchungen im Sinne der Überwachungsmaßnah-
men ergänzt. Das Eisenbahn-Bundesamt, das als Sicherheits-
behörde für die Durchführung dieser Überwachungsmaß-
nahmen gemäß § 5 Absatz 1 zuständig ist, kann die hierfür
entstehenden Kosten nur dann dem Gebührenschuldner auf-
erlegen, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrund-
lage geschaffen wird. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Gebüh-
rensätze auf Grundlage des Kostendeckungsprinzips so zu
bemessen sind, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfun-
gen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sach-
sei. Eine Übertragung von Aufgaben an Private sei bereits im
Gesetz angelegt, so dass man die vorgesehenen Änderungen

Absatz 2 enthält eine Regelung, um gegenüber dem Gebüh-
renschuldner im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern

Satz 3 enthaltene Regelung zur Zulässigkeit der Erhebung

Antragsteller aufgrund der voraussichtlichen Gebührenhöhe
seinen Antrag zurücknimmt, die isolierte Mitteilung über die
zu erwartende Gebührenhöhe gebührenfrei sein.

Zu Nummer 3 (Änderung der Nummer 7 des Regie-
rungsentwurfs)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

(Einfügen eines neuen Doppelbuchstaben bb – § 26 Absatz 1
Satz 1 Nummer 9):

Satz 1 enthält durch die Bezugnahme auf § 7h eine ausdrück-
liche Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung eines Gebüh-
rentatbestands für Prüfungen und Untersuchungen des Eisen-
bahn-Bundesamtes. Diese ist erforderlich, weil in Artikel 7
Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommis-
sion vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung
von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen
Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/
2007 (ABl Nr. L 122 vom 11.5.2011, S. 22) vorgesehen ist,
dass die Zertifizierungsstelle nach der Erstzertifizierung
einer Instandhaltungsstelle eine jährliche Überwachung
durchzuführen hat, um sich zu vergewissern, dass die Stellen
weiterhin die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 445/
2011 genannten Kriterien erfüllen. Die Regelung wird er-
gänzt durch den neu eingeführten Absatz 1a und entspricht
weitgehend der Bestimmung des § 32 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698).

von Zeitgebühren, die aus systematischen Gründen in den
Absatz 1a aufgenommen wird.

Die Neuregelung des Satzes 2 ist notwendig, um abweichend
von den Regelungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Ver-
waltungskostengesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über
die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamt-
lichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetz) vom 5. Mai 2004
(BGBl I 2004, S. 718, 776) Verwaltungshelfer vergüten zu
können. Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Rahmen einer
Ausschreibung ermittelt, dass die Kostensätze voraussicht-
lich nicht auskömmlich sind. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist der
Stundensatz für sachverständige Ingenieure auf 80 Euro pro
Stunde begrenzt. Das Eisenbahn-Bundesamt rechnet jedoch
mit Kosten von bis zu 120 Euro pro Stunde. Aufgrund haus-
haltsrechtlicher Vorgaben ist das Eisenbahn-Bundesamt ge-
halten, kostendeckend zu arbeiten. Auch der Bestand der
neuen Stellen im Eisenbahn-Bundesamt ist davon abhängig,
dass die dem Eisenbahn-Bundesamt entstehenden Kosten
zumindest gedeckt werden. Daher ist diese Regelung, die
dem § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsge-
setzes entspricht, auch in diesem Zusammenhang notwendig.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung auf Grund von Buchstabe c.

Berlin, den 13. Juni 2012

Martin Burkert
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9953

hinreichende Kostentransparenz zu gewährleisten. Zeitnah
nach Antragstellung wird durch das Eisenbahn-Bundesamt
eine Kostenermittlung hinsichtlich der zu erwartenden Stun-
den und damit Gebühren- und Auslagenhöhe durchgeführt
und das Ergebnis dem Antragsteller mitgeteilt. Die Regelung
entspricht dem § 7 Absatz 1 Satz 3 des Verbraucherinforma-
tionsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Ver-
braucherinformation (Drucksache 17/7374, S. 10).

Einem Antragsteller wird hierdurch die Möglichkeit eröff-
net, von der Durchführung des Verwaltungsverfahrens gege-
benenfalls Abstand zu nehmen. Es wird davon ausgegangen,
dass die zu erwartenden Kosten den europaweit bestehenden
Marktpreisen entsprechen. Daher soll für den Fall, dass ein

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung auf Grund von Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe b (§ 26 Absatz 1 Satz 3)

Der bisherige § 26 Absatz 1 Satz 3 kann entfallen, weil die
darin enthaltene Regelung zur Zulässigkeit der Erhebung
von Zeitgebühren in den neuen Absatz 1a Satz 1 aufgenom-
men wird.

Zu Buchstabe c

(Einfügen eines neuen Buchstaben c – § 26 Absatz 1a):

Satz 1 der Neuregelung enthält die zuvor in § 26 Absatz 1

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