BT-Drucksache 17/9841

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1221 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

Vom 29. Mai 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9841
17. Wahlperiode 29. 05. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1221 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

A. Problem

Der Verwaltungsaufwand für den Vollzug des Elterngeldes nach dem Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetz ist gegenüber dem Vollzug des Bundeserzie-
hungsgeldes stark angestiegen. Für Geburten ab dem 1. Januar 2007 ist letzte-
res durch das Elterngeld abgelöst worden. Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des
nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens bis maximal 1 800 Euro.
Die Leistung wird in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen gewährt. Der
Vollzug des Elterngeldes erfolgt durch die Länder im Auftrag des Bundes.

Die Verwaltungen der Länder werden insbesondere durch die aufwändige Ein-
kommensermittlung belastet. Um die Leistung weiterhin zeitnah zur Geburt an
die Familien erbringen zu können, bedarf es nach Darlegung der Länder ent-
weder der Bereitstellung erheblicher personeller Kapazitäten oder einer Verein-
fachung des Vollzugs des Elterngeldes. Der Gesetzentwurf des Bundesrates
sieht eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze
und fiktiver Steuern (fiktive Nettoberechnung) vor. Dadurch soll eine deutliche
Verringerung der aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu bewertenden
und zu übernehmenden Positionen erreicht werden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben einen Änderungsantrag
zu dem Gesetzentwurf eingebracht, der das Grundkonzept der fiktiven Netto-
berechnung beibehält, jedoch die Regelungen zur Einkommensberechnung neu
strukturiert und zusätzliche Vereinfachungen auf der Einnahmenseite bei der
Ermittlung des Bemessungseinkommens und des Einkommens während der
Bezugszeit vorsieht. Darüber hinaus wird die bislang erhobene Statistik über die
gemeldeten beendeten Leistungsbezüge auf eine Statistik zum Elterngeld über
den aktuellen Bestand umgestellt. Schließlich ist eine Ergänzung der Übermitt-
lungsbefugnisse des Statistischen Bundesamtes vorgesehen.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/9841 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Der Gesetzentwurf in geänderter Fassung ist für den Bund insgesamt kosten-
neutral. Aufgrund der Verringerung des Verwaltungsaufwandes wird eine spür-
bare Entlastung der Länder und der Kommunen, soweit sie in den Ländern für
die Verwaltung des Elterngeldes zuständig sind, erwartet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9841

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1221 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort „wöchentliche“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu
einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate ge-
zahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich
nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und
Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Einkommensteuergesetzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Ar-
beit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteu-
ergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durch-
schnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Mo-
naten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.“

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „durchschnittlich erzielte monat-
liche“ gestrichen und werden jeweils die Wörter „das maßgebliche“
durch das Wort „dieses“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „erzielt“ durch das Wort „hat“ ersetzt und
werden die Wörter „nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich
erzielte“ und „durchschnittlich erzielten monatlichen“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „vor der Geburt des Kindes durch-
schnittlich erzieltes monatliches“ gestrichen, werden nach dem
Wort „Erwerbstätigkeit“ die Wörter „vor der Geburt“ eingefügt
und wird die Angabe „2 700“ durch die Angabe „2 770“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des
Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

f) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

Drucksache 17/9841 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f eingefügt:

㤠2a
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit

1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder

2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,

wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro er-
höht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die
berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt
und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.

(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als
Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haus-
halt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte
Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der
Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit
Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.

(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Mo-
nats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
entfällt.

(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro
für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt
auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.

§ 2b
Bemessungszeitraum

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Er-
werbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalender-
monate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der
Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalender-
monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums
nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,

2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutter-
schaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,

3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft be-
dingt war, oder

4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011
geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
gesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat

und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkom-
men aus Erwerbstätigkeit hatte.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuer-
lichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten ab-
geschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des
Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die

Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9841

vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum
zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens
aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche
Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeit-
räumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den
Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2
mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des
Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt
der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

§ 2c
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss
der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert
über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die
Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksich-
tigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige
Bezüge behandelt werden. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pausch-
betrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
gesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes
für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den
für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigun-
gen des Arbeitgebers.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen
Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der
Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemes-
sungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich
in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums
eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der An-
gabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der über-
wiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.

§ 2d
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der
positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für
Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkom-
men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

(2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichti-
genden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuer-
bescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommen-
steuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechen-
der Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

(3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berück-
sichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens
den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ent-
spricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Ein-

nahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen
Betriebsausgaben anzusetzen.

Drucksache 17/9841 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei
der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern
die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2e
Abzüge für Steuern

(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den
Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuer-
pflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steu-
ern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und
selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand
des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses
Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der
vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags
und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Ab-
sätze 2 bis 5 ermittelt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern
ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Ein-
nahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern
sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge
für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt:

1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person
von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und

2. eine Vorsorgepauschale

a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-
stabe b und c des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte
Person von ihr zu versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren
Einrichtung versicherungspflichtig gewesen zu sein, oder

b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-
stabe a bis c des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen,

wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen
Regelungen zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58
Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.

(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der
sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f
des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuer-
klasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemes-
sungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr
nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu
berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der
Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV
ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes ergibt.

(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen,
der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für
die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder wer-
den nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlags-

gesetzes 1995 berücksichtigt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9841

(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich
unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Ein-
kommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach
den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes be-
rücksichtigt.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauscha-
len nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder be-
rechtigten Person zustehen.

§ 2f
Abzüge für Sozialabgaben

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche So-
zialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Ar-
beitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden
einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger
Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berech-
tigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
sicherungspflichtig gewesen ist,

2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Ein-
richtung versicherungspflichtig gewesen ist, und

3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen
ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozial-
abgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe
der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnah-
men aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20
Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht be-
rücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne
des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag an-
zusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163
Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrunde-
legung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrecht-
lichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Ein-
nahmen“ ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Ver-
bindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen
angerechnet:

1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach der
Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Kran-
kenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschafts-
geldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zu-
schusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgeset-

zes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt
des Kindes zustehen,

Drucksache 17/9841 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten
Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die
Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kin-
des zustehen,

3. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 be-
rechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,

4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht,
sowie

5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbsein-
kommen zustehen und

a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2
berücksichtigt werden oder

b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.

Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des
Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil
des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Ein-
nahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeit-
raum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein
Zwölftel gemindert.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der
Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind.
Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für
das zweite und jedes weitere Kind.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.

5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate,
für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht.“

6. In § 6 Satz 3 wird das Wort „letzen“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.

7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „getroffene Entscheidung kann“ durch
die Wörter „getroffenen Entscheidungen können“ ersetzt und werden
die Wörter „ohne Angabe von Gründen einmal“ gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das in dieser Zeit tatsächlich erzielte“
durch die Wörter „für diese Zeit das tatsächliche“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach
ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im
Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9841

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht er-
mittelt werden oder hat die berechtigte Person nach den Angaben im
Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berück-
sichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Be-
rücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbs-
tätigkeit gezahlt.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die abgezogene Lohnsteuer und den Ar-
beitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge“ durch die Wörter
„die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Ab-
zugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben“ und wird der Punkt am
Ende durch die Wörter „das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber.“
ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „angerechneten“
das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das
Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro“ durch die Wörter „Bei
Ausübung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 bleibt das Eltern-
geld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug
der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für
das Elterngeld verbleibt,“ und die Wörter „einer Höhe von 150 Euro
nicht“ durch die Wörter „dieser Höhe nicht“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch das Wort „bleiben“ er-
setzt, werden nach den Wörtern „das Elterngeld“ die Wörter „und ver-
gleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld
angerechneten Einnahmen“ eingefügt und werden die Wörter „durch-
schnittlich erzielten“ gestrichen.

d) Folgender Absatz wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine So-
zialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkom-
mensabhängig ist.“

11. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Wochenstunden“ die
Wörter „im Durchschnitt des Monats“ eingefügt.

12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15
Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzei-
tige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen
besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit,
Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der be-
rechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz
der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber
unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inan-
spruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig
beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeit-
geber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlänge-

Drucksache 17/9841 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wech-
sel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
kann.“

13. § 22 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des ak-
tuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum
31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen folgende Erhebungs-
merkmale:

1. Art der Berechtigung nach § 1,

2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art
und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder
§ 2d),

3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der
Einnahmen nach § 3 und der Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit
(§ 6),

4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,

5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags,

7. Geburtstag des Kindes,

8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem ande-
ren Elternteil und

e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 sind für jeden
Lebensmonat des Kindes, bezogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs,
zu melden.“

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠23
Auskunftspflicht;

Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
satz“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
satz“ und die Angabe „Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 7“ er-
setzt.

15. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24
Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen

durch das Statistische Bundesamt

Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und
zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen,

übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergeb-
nissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9841

die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Ta-
bellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regie-
rungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufberei-
tet sind.“

16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

㤠24a
Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Ge-
setzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische
Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministe-
riums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Ein-
zelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des
Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den
Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben dürfen nur
im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentrans-
fers übermittelt werden.

(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 1 ist das
Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Da-
für ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben
durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1
übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die
sie übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem
Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.

(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben
nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung
nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die
Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen,
die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Über-
mittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4
Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August
1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend. Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzel-
angaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in
Absatz 1 genannten Zwecke verwenden.“

17. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.“

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen oder mit dem Ziel
der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Ge-
setzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.‘

Drucksache 17/9841 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a bis 1c eingefügt:

‚Artikel 1a
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann
den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

Artikel 1b
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

Artikel 1c
Änderung der Verordnung

zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4

des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

In § 1 Nummer 2 Buchstabe f der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I
S. 505), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 2 des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes)“ durch die Wörter „nach dem Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.‘

Berlin, den 23. Mai 2012

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sibylle Laurischk
Vorsitzende

Nadine Schön (St. Wendel)
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Katja Dörner
Berichterstatterin

Außerdem enthält der Gesetzentwurf die Beseitigung der
mittlung (z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld)?
Anrechenbarkeit des sog. Mindestgeschwisterbonus auf an-
dere Leistungen. Es ist vorgesehen, den Geschwisterbonus
in Höhe von 75 Euro zusätzlich zu dem Mindestbetrag in
Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei zu belassen, weil die

3. In welcher Hinsicht profitieren die Elterngeldberechtig-
ten von der Umsetzung des Regelungsentwurfs zur Ver-
einfachung des Elterngeldvollzugs?

4. Bleibt der Charakter des Elterngeldes als einkommens-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9841

Bericht der Abgeordneten Nadine Schön (St. Wendel), Caren Marks, Jörn
Wunderlich, Miriam Gruß und Katja Dörner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1221 wurde in der
149. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Dezember
2011 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur federführenden Beratung sowie dem Finanzaus-
schuss und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetz (BEEG) ist eine dynamische Leistung, die an das Er-
werbseinkommen anknüpft. Es ersetzt 67 Prozent des nach
der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens bis maximal
1 800 Euro. Der Vollzug des Elterngeldes erfolgt durch die
Länder im Auftrag des Bundes.

Der Gesetzentwurf zielt auf eine erhebliche Vereinfachung
des Vollzugs des Elterngeldes ab, wobei der Charakter der
Leistung als Ersatz des wegfallenden Erwerbseinkommens
gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden sollen. Nach
dem bisherigen Recht verursache insbesondere die auf-
wändige Einkommensermittlung einen unvertretbar hohen
Verwaltungsaufwand. Beispielsweise seien für die Er-
mittlung des Einkommens bei nichtselbstständiger Tätigkeit
aus zwölf Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen je zehn
Einzelwerte zu ermitteln, rechtlich zu bewerten und zu er-
fassen. Beim Abzug von Einmalzahlungen seien zudem an-
teilige Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge heraus-
zurechnen.

Der Gesetzentwurf sieht zur Vereinfachung eine Einkom-
mensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und
Abgaben vor. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit sieht die
Neuregelung im Kern vor, aus jeder Lohn- oder Gehaltsbe-
scheinigung als einzigen Wert das laufende lohnsteuer-
pflichtige Bruttoeinkommen zu entnehmen, aus dem EDV-
gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird.
Durch diese fiktive Nettoberechnung wirkt sich z. B. die
Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld
aus.

Auch bei den Gewinneinkünften (selbstständige Tätigkeit,
Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) ist eine Be-
rechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abga-
bensätze sowie fiktiver Steuern vorgesehen. Hierbei wird
die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den
durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuerta-
belle angewendet wird.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 23. Mai
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
105. Sitzung am 23. Mai 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen empfohlen. Der Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen ist mit demselben Stimmenverhält-
nis angenommen worden.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/1221 in geänderter Fassung.

2. Inhalt der Ausschussberatung

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat zu dem Gesetzentwurf in seiner 65. Sitzung am 7. Mai
2012 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. In diese An-
hörung wurde ein von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP vorgelegter Änderungsantrag, der Gegenstand der Be-
schlussempfehlung ist, mit einbezogen.

Zur Vorbereitung auf die Anhörung war den Sachverstän-
digen folgender Fragenkatalog übermittelt worden:

„1. Welches sind die wesentlichen Regelungsbestandteile,
die eine Vereinfachung des Elterngeldvollzugs bewir-
ken?

2. Die pauschalierende Ermittlung der Abzüge führt zu
Abweichungen zur bisherigen Einkommensermittlung,
bei der die tatsächlichen Abzüge für Steuern und So-
zialabgaben zugrunde gelegt werden. Wie bewerten Sie
Pauschalierungsregelungen im Vergleich zu anderen
Leistungen mit einer pauschalierenden Einkommenser-
bisherige Regelung von den Ländern als streitträchtig einge-
stuft wird.

abhängige Lohnersatzleistung durch die geplante Ver-
einfachung weiter bestehen?

Drucksache 17/9841 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Gibt es unter den betroffenen Personen/Familien ggf.
„Verlierer“ der neuen Berechnungsgrundlage, also Per-
sonen, die durch die Pauschalierung schlechter gestellt
werden?

6. Familien mit Kindern mit Behinderung können Steuer-
freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Zählen sie zu dem Personenkreis, der durch die Reform
schlechter gestellt wird, und wenn ja, welche Ausnah-
meregelung wäre für sie dann zu treffen, um diesen Ef-
fekt zu verhindern?

7. Sind Sie der Auffassung, dass mit dem Gesetzesentwurf
der Verwaltungsaufwand für den Vollzug des Elterngel-
des deutlich gesenkt werden kann und durch die Pau-
schalierung bei der Einkommensermittlung auch um-
ständliche und bürokratische Rückfragen bei den
Antragstellern vermieden werden?

8. Wird aus Ihrer Sicht mit dem Gesetzesentwurf der Situ-
ation von Selbständigen besser Rechnung getragen?

9. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des Elterngeldes
auf die Bereitschaft von Frauen, nach der Babypause
frühzeitig wieder in die Erwerbstätigkeit zurückzukeh-
ren?

10. Das DIW hat in seinem DIW Wochenbericht 9/2012
festgestellt, dass durch die Einführung des Elterngeldes
die Erwerbsbeteiligung von Frauen im ersten Lebens-
jahr gesunken, dafür im zweiten Lebensjahr – vor allem
im unteren Lohnbereich – gestiegen ist. Welche Wirkun-
gen auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen haben allge-
mein Transferzahlungen für die Betreuung/Erziehung
von Kindern, die gezahlt werden, wenn keine Erwerbs-
arbeit ausgeübt bzw. diese deutlich reduziert wird und
sollten solche Transferzahlungen für einen Zeitraum
von mehr als den ersten zwölf Lebensmonaten des Kin-
des hinaus gezahlt werden?

11. Reduzieren beide Eltern gleichzeitig die Arbeitszeit –
statt dass nur eine Person voll aussteigt – und beziehen
beide Elterngeld, dann ist der Anspruch bereits nach
dem siebten Lebensmonat des Kindes aufgebraucht.
Würden Sie es aus gleichstellungspolitischer Perspek-
tive begrüßen, wenn bei einer solchen Aufgabenteilung
– es übernehmen beide parallel zur Erwerbsarbeit auch
Erziehungsarbeit – ebenfalls zumindest für die ersten
zwölf Lebensmonate Elterngeld gezahlt würde?

12. Im Gesetz finden sich etliche nominal festliegende Wer-
te – bspw. das Mindestelterngeld, der Schwellenwert
von 1.000 Euro für die erhöhte Ersatzrate oder der
Höchstbetrag von 1.800 Euro –, die nicht dynamisiert
sind und seit 2007 nicht erhöht wurden. Sollten nach Ih-
rer Auffassung alle diese Werte anhand der Lohnent-
wicklung dynamisiert werden, damit das Elterngeld sei-
ner Funktion als Lohnersatzleistung auf Dauer gerecht
werden kann, und welcher Realwertverlust dieser Werte
hat sich seit 2007/2008 bis heute bereits ergeben?

13. Mit Blick auf die Güterabwägung zwischen wünschens-
werter Verwaltungsvereinfachung und Inkaufnahme
möglicher Nachteile für Leistungsbezieherinnen, halten
Sie die im Gesetzentwurf und im Änderungsantrag vor-

elektronischen Datenübermittlung durch das ELSTER-
Verfahren)?

14. Welche Weiterentwicklung des Gesetzes zum Elterngeld
und zur Elternzeit halten Sie entsprechend der Zielset-
zung des Gesetzes, fünf Jahre nach dessen Einführung,
familienpolitisch, gesellschaftlich, frauen- und ge-
schlechterpolitisch für notwendig und welche Optionen
schlagen Sie zu einer Verbesserung vor?“

In der Anhörung wurden folgende Sachverständige gehört:

Dirk H. Dau, ehemaliger Richter am Bundessozialgericht,
Hamburg

Markus Faßhauer, Familienbund der Katholiken, Berlin

Barbara König, Zukunftsforum Familie, Berlin

Prof. Dr. jur. Margarete Schuler-Harms, Helmut-Schmidt-
Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

Prof. Dr. Katharina Spieß, Deutsches Institut für Wirt-
schaftsforschung e. V., Berlin

Josef Ziller, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, So-
zialordnung, Familie und Frauen, München.

Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortpro-
tokoll der Sitzung vom 7. Mai 2012 verwiesen.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf sodann in seiner
67. Sitzung am 23. Mai 2012 abschließend beraten. Gegen-
stand der Beratung war auch der bereits erwähnte, von den
Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachte Än-
derungsantrag, dessen Inhalt aus der Beschlussempfehlung
ersichtlich ist. Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte folgenden Änderungs-
antrag:

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Bundestag stellt fest:
Die geltenden Regelungen zum Elterngeld benachteiligen
Eltern, die gleichzeitig Elterngeld beziehen und gleichzeitig
in reduziertem Umfang erwerbstätig sind. Denn sie bekom-
men bisher nur bis zum siebten Lebensmonat des Kindes El-
terngeld und damit nicht die vollen 14 Monate. Dies liegt
daran, dass stets ein voller Elterngeldmonat verbraucht
wird, selbst wenn die Person ihre Erwerbsarbeit nur gering-
fügig reduziert und gar kein volles Elterngeld bezieht. Dies
wird nicht nur von den Eltern als ungerecht empfunden,
sondern benachteiligt gerade jene Familien, die sich beson-
ders darum bemühen, Familien und Beruf zu vereinbaren
und sich die Arbeiten gleichberechtigt teilen.
Auch die Koalition aus von CDU/CSU und FDP teilt diese
Einschätzung. Sie haben daher im Koalitionsvertrag verein-
bart, dass ein Teilelterngeld eingeführt werden soll. Außer-
dem soll der Elterngeldbezug bei gleichzeitiger Teilzeitar-
beit beider Eltern nicht mehr benachteiligt werden. Die Ein-
führung des Teilelterngeldes war auch Bestandteil der An-
hörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zum Elterngeld am 7. Mai 2012. Eine entsprechende
geschlagenen Änderungen für notwendig und zielfüh-
rend (auch unter Beachtung der inzwischen erfolgten

Änderung des Elterngeldgesetzes wurde in der öffentlichen
Anhörung von allen Sachverständigen befürwortet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9841

Die Vereinbarkeit von Erziehung und Beruf zu verbessern
und den Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Erziehungs-
pause zu erleichtern sind familienpolitische Notwendigkei-
ten. Die Einführung eines Teilelterngeldes würde beides er-
möglichen. Gleichzeitig begünstigt ein Teilelterngeld die
gleichberechtigte Aufteilung der Erwerbs- und Sorgearbeit
beider Eltern. Dies ist aus gleichstellungspolitischer Sicht
sehr zu begrüßen.
II. Der vorliegende Gesetzesentwurf wird wie folgt geän-
dert:
In Artikel 1 wird
1. Ziffer 3 wird neu eingefügt:

„In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 ange-
fügt:
„Monate, in denen die berechtigte Person den Umfang
ihrer Erwerbstätigkeit mindestens um ein Viertel und
höchstens um die Hälfte der vorherigen Arbeitszeit redu-
ziert, werden auf den Anspruch nach den Sätzen 2 und 3
nur als ein halber Monatsbetrag angerechnet.

2. die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4 und alle nachfolgen-
den Ziffern werden um eins erhöht.

Begründung:
Allgemein:
Die bestehenden Regelungen bei Teilzeitelterngeld sind un-
genügend und benachteiligen ein partnerschaftliches Mo-
dell der Teilung von Erziehungs- und Erwerbsarbeit, da
dies bisher zu einem doppelten Anspruchsverbrauch führt.
Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms führte in der Anhörung
des Familienausschusses am 7. Mai 2012 aus, dass eine
Option, welche im Falle gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung
und Elterngeldbezug nicht zu einem doppelten Verbrauch
führen würde „die elterliche Gestaltungsfreiheit […] erwei-
tern und damit den Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 1, 2
GG sowie Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung tragen“ würde. Ähn-
liche argumentieren alle anderen geladenen Sachverständi-
gen. Nicht eine Sachverständige oder ein Sachverständiger
spricht sich gegen eine solche Gleichstellung des Teilzeit-
elterngeldes aus, vielmehr sprechen sich alle explizit für
eine solche Regelung aus.
Die regierende Koalition aus CDU/CSU und FDP hat im
Koalitionsvertrag festgelegt: „Wir wollen eine Weiterent-
wicklung, Flexibilität und Entbürokratisierung des Eltern-
geldes, gerade auch in Hinblick auf die Einkommensermitt-
lung. Die Partnermonate sollen gestärkt und ein Teileltern-
geld bis zu 28 Monaten eingeführt werden. Wir werden da-
für sorgen, dass die gleichzeitige Teilzeit bei gleichzeitiger
Elternzeit nicht zu einem doppelten Anspruchsverbrauch
führt. Die Lebenssituation von Selbständigen wollen wir
stärker berücksichtigen.“ Der vorliegende Änderungsan-
trag ergänzt den Gesetzesentwurf um ein Teilelterngeld und
setzt so den Anspruch um, dass gleichzeitige Teilzeit bei
gleichzeitiger Elternzeit nicht zu einem doppelten An-
spruchsverbrauch führt.
Einzelbegründung
Zu Nr. 1

aufgeben sondern höchstens halbieren nur einen halben
statt einen vollen Elterngeldmonat verbrauchen. Dadurch
wird auch sichergestellt, dass Eltern die gleichzeitig Teilzeit
arbeiten und gleichzeitig Elterngeld beziehen nur noch ei-
nen Anspruchsmonat pro Bezugsmonat verbrauchen und so
gegenüber Paaren die nacheinander voll aus dem Beruf
aussteigen nicht mehr benachteiligt werden. Auch für Al-
leinerziehende würde es durch diese Regelung einfacher,
neben dem Elterngeldbezug weiter erwerbstätig zu sein.
Zu Nr. 2
Die Anpassungen der Ziffern sind Folgeänderung zu Nr. 1.
Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte folgen-
den Entschließungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Behinderung eines Kindes oder auch eine eigene Behin-
derung ist seelisch, aber auch ökonomisch eine große Her-
ausforderung. Eine Möglichkeit des Nachteilsausgleichs für
Menschen mit Behinderungen ist die Gewährung und Nut-
zung steuerlicher Frei- und Pauschbeträge. Diese Steuer-
freibeträge wurden auch bei der bisherigen Berechnung des
Elterngeldes berücksichtigt.
Die geplante Reform des Elterngeldvollzugs beabsichtigt
unter anderem eine Änderung dieses Verfahrens, indem
künftig individuelle Steuerfreibeträge nicht mehr berück-
sichtigt werden. Das führt zu Verschlechterungen bei allen
Freibetragsnutzerinnen und -nutzern, da die Berechnungs-
grundlage für das Elterngeld sinkt und die monatlichen El-
terngeldbeträge geringer werden. Diese Veränderung trifft
Eltern und Kinder mit Behinderungen in besonderer Weise.
Menschen mit Behinderungen und solche, deren Kinder
eine Behinderung haben, drohen so zu den Verlierern der
geplanten Reform des Elterngeldvollzugs zu werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,
dafür Sorge zu tragen, dass es für Eltern und Kinder mit Be-
hinderungen nicht zu Verschlechterungen beim Elterngeld-
bezug infolge der Reform des Elterngeldvollzugs kommt. Es
soll geprüft werden, ob die geringeren Beträge beim ausge-
zahlten Elterngeld beispielsweise durch einen zusätzlichen
Pauschalbetrag ausgeglichen werden können.
Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Im Rahmen der Ausschussberatungen erklärte die Fraktion
der CDU/CSU, Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vereinfa-
chung des Elterngeldvollzugs sei es vor allem, Verwaltungs-
vereinfachungen beim Elterngeld zu realisieren. Dies sei
insbesondere auch ein Anliegen der Länder, bei denen die
Elterngeldstellen mit der Bearbeitung der Anträge betraut
seien. Es liege ein umfangreicher Katalog von Änderungen
Die Ergänzung des Satzes in § 4 Abs. 2 regelt, dass Eltern
die ihre Erwerbstätigkeit für die Erziehung nicht gänzlich

vor, mit dem das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu verein-
fachen, erreicht werden solle. Dies komme den Verwaltun-

Drucksache 17/9841 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen, aber auch den Antragstellerinnen und Antragstellern
zugute, weil sich dadurch künftig die Bearbeitungszeiten
verkürzen würden. Dies sei in der zu dem Gesetzentwurf
und zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen durch-
geführten öffentlichen Anhörung die einhellige Meinung al-
ler Sachverständigen gewesen. Ein wichtiger Punkt des Ge-
setzes betreffe die Gruppe der Selbstständigen. Für diese
seien maßgebliche Verbesserungen vorgesehen, die von Sei-
ten der Koalitionsfraktionen mit dem Änderungsantrag ein-
gebracht worden seien. Es handele sich insgesamt um ein
gelungenes Gesetzesvorhaben, das für die ab dem 1. Januar
2013 geborenen Kinder wirksam werde und von den Län-
dern effizient umgesetzt werden könne.

In der Anhörung seien auch inhaltliche Anmerkungen zum
Thema Elterngeld und Elternzeit gemacht worden, die sehr
konstruktiv gewesen seien. Die CDU/CSU-Fraktion sei da-
ran interessiert, Elterngeld und Elternzeit weiterzuentwi-
ckeln. Auch Bundesministerin Dr. Kristina Schröder habe
insoweit verschiedene Initiativen angekündigt. Diese
Punkte sollten jedoch unabhängig von dem vorliegenden
Gesetz angegangen werden, weil es in diesem vor allem um
Verwaltungsvereinfachungen gehe. Gleichwohl werde man
die guten Vorschläge, die in der Anhörung gemacht worden
seien, nicht aus den Augen verlieren.

Die Fraktion der SPD trug vor, sie begrüße grundsätzlich
das Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Es sei insbesondere
für die betroffenen Eltern hilfreich, wenn das Elterngeld
schneller berechnet werde und sie es hierdurch schneller er-
hielten. Auch aus der Sicht der Verwaltung sei dies ein be-
rechtigtes Anliegen. Der vorliegende Gesetzentwurf ent-
halte jedoch auch Regelungen, die die Gruppe der Eltern-
geldberechtigten in Gewinner und Verlierer teile. In einigen
Bereichen, in denen es gar nicht um Verwaltungsvereinfa-
chung gehe, führe dies zu neuen Ungerechtigkeiten. Bei-
spielsweise entfalle das Elterngeld für den gesamten Monat,
wenn die Mutter auch nur für einen Tag Mutterschaftsgeld
beziehe. Hier würden bestimmte Eltern aus nicht nachvoll-
ziehbaren Gründen benachteiligt.

Es sei kritikwürdig, dass durch diesen Gesetzentwurf viele
Chancen vertan würden. Die öffentliche Anhörung habe
deutlich gezeigt, dass es zwar durchaus um den Vollzug des
Elterngeldes gehen sollte, man jedoch gleichzeitig im Auge
behalten sollte, das Elterngeld sinnvoll weiterzuentwickeln.
Die Koalition habe es verpasst, den doppelten Anspruchs-
verbrauch aufzuheben. Darüber hinaus habe die Anhörung
ergeben, dass nach wie vor die Anrechnung des Elterngel-
des bei ALG-II-Empfängerinnen und -empfängern von vie-
len Sachverständigen kritisiert werde. Dies treffe auch auf
die Anrechnung des Geschwisterbonus auf SGB-II-Leistun-
gen zu, welche durch den Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen mit geregelt worden sei. Deshalb werde man den
Gesetzentwurf trotz einiger positiver Ansatzpunkte in Be-
zug auf die Verwaltungsvereinfachung im Ergebnis ableh-
nen.

Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN greife das Problem auf, dass Eltern, die selbst
eine Behinderung oder Kinder mit Behinderungen hätten,
schlechter gestellt würden. Der darin enthaltene Appell, zu
prüfen, ob die geringeren Beträge beim Elterngeld bei-

terstützt. Die Intention des Änderungsantrags der Fraktion
DIE LINKE., das Problem des doppelten Anspruchsver-
brauchs zu beheben – eine alte Forderung der SPD-Bundes-
tagsfraktion –, sei zu begrüßen. Allerdings könne man sich
der konkret vorgesehenen Normausgestaltung, wonach die
berechtigte Person den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit um
einen bestimmten Anteil reduziert haben müsse, nicht an-
schließen. Hier gebe es auch andere Anknüpfungspunkte,
wie z. B. die Reduzierung des Einkommens, um diese Un-
gerechtigkeit zu beseitigen. Im Ergebnis werde man sich zu
diesem Änderungsantrag der Stimme enthalten.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass es in erster Li-
nie um verfahrenstechnische Veränderungen beim Eltern-
geld gehe. Die Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung
seien auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesländer vorge-
legt worden. Sie würden dazu führen, dass es künftig weni-
ger Nachfragen bei den Antragstellern, also den Eltern, ge-
ben werde. Die Vereinfachung der Bearbeitungsabläufe
werde sich ebenfalls positiv auswirken. Ein wichtiges An-
liegen der FDP-Fraktion sei es gewesen, dass die Einkom-
men für die Selbstständigen einfacher ermittelt werden
könnten. Darüber hinaus sei die statistische Datenbasis ver-
bessert worden. Insgesamt führe das vorgesehene Gesetz zu
einem Bürokratieabbau und zu einer bürgerfreundlichen Po-
litik im Sinne der betroffenen Eltern.

In der öffentlichen Anhörung sei u. a. die Situation von Be-
hinderten erörtert worden. Die Sachverständigen seien ins-
gesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Problematik
nicht in dem vorliegenden Gesetz aufgegriffen werden
sollte. Vor diesem Hintergrund könne man den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
nicht unterstützen. Im Hinblick auf weitere zusätzliche
Wünsche beim Elterngeld sei zu berücksichtigen, dass sich
die Koalition dem Ziel der Haushaltskonsolidierung ver-
schrieben habe. Deshalb lehne man die weitergehenden
Wünsche ab und beschränke sich bei dem vorliegenden Ge-
setzentwurf auf verfahrenstechnische Regelungen. Aus die-
sem Grund werde man den Änderungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. ablehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass bei der Anhörung
einhellig die Auffassung vertreten worden sei, dass das Pro-
blem des doppelten Anspruchsverbrauchs behoben werden
müsse. Unter den Sachverständigen habe sich niemand da-
für ausgesprochen, die derzeitige Regelung beizubehalten.
Auf dieser Grundlage habe die Fraktion DIE LINKE. ihren
Änderungsantrag eingebracht.

Die Zielsetzung einer Vereinfachung des Elterngeldvollzu-
ges klinge vielversprechend. Es stelle sich jedoch die Frage,
was im Ergebnis bei den Menschen ankomme. Bei der Pau-
schalierung ergebe sich das Problem, dass diejenigen, bei
denen hohe Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte – beispiels-
weise als Pendler zu ihrem Arbeitsort oder wegen doppelter
Haushaltsführung – eingetragen worden seien, beim Eltern-
geld schlechter gestellt würden. Die Anrechnung des Eltern-
geldes auf Sozialleistungen benachteilige Hartz-IV-Bezie-
her. Die durch das Gesetz erzielten Verbesserungen für die
Betroffenen seien im Verhältnis zu den Nachteilen, die diese
erlitten, zu vernachlässigen. Wenn es der Koalition tatsäch-
lich darum gehe, die Situation für die Menschen zu verbes-
spielsweise durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag ausge-
glichen werden könnten, werde von der SPD-Fraktion un-

sern und zu vereinfachen, so müsste sie dem von der Frak-
tion DIE LINKE. vorgelegten Änderungsantrag zustimmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9841

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte darauf
aufmerksam, dass alle Expertinnen und Experten bei der
Anhörung zu einer grundsätzlich positiven Einschätzung
des vorgelegten Gesetzentwurfs gelangt seien. Deshalb sehe
man keine Veranlassung, diesen abzulehnen, sondern man
werde sich der Stimme enthalten.

Allerdings sei auch deutlich geworden, dass eine Verfah-
rens- und Verwaltungsvereinfachung nicht dazu führen
dürfe, dass bestimmte Familien, die ohnehin mit besonderen
Belastungen zu kämpfen hätten, durch eine Neuregelung
deutlich mehr belastet würden. Die Anhörung habe jedoch
gezeigt, dass dies durch den vorliegenden Gesetzentwurf
und insbesondere durch den Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen für Familien mit Kindern, die eine Behin-
derung hätten, und für Eltern mit Behinderungen sehr wohl
der Fall sei. Vor diesem Hintergrund habe die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag
mit der Aufforderung an die Bundesregierung vorgelegt, für
diese besondere Gruppe nach einer Lösung zu suchen. Die
Fraktion der FDP habe zu Unrecht vorgetragen, in dem vor-
gelegten Entschließungsantrag sei vorgesehen, dass bereits
der vorliegende Gesetzentwurf eine entsprechende Rege-
lung enthalten solle. Vielmehr gehe es der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN grundsätzlich um eine Er-
leichterung für diese Gruppe. Der in der Anhörung disku-
tierte zusätzliche Pauschbetrag für diese Gruppe könnte oh-
nehin kaum in den vorliegenden Gesetzentwurf integriert
werden. Wenn die FDP-Fraktion die Intention des Ent-
schließungsantrags teile, so wäre es folgerichtig, ihm zuzu-
stimmen.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE., bei dem
das Teilelterngeld in den Vordergrund gerückt werde, sei zu
begrüßen. Man werde ihm unabhängig von der Frage, ob
man die dort vorgeschlagene Regelung im Detail für richtig
halte, zustimmen. Es müsse auf jeden Fall deutlich gemacht
werden, dass sich bei der Weiterentwicklung des Elterngel-
des offensichtlich nichts bewege. Während wichtige Initiati-
ven, die sogar im Koalitionsvertrag enthalten seien, aus fi-
nanziellen Gründen auf Eis gelegt seien, sei die Koalition
offenbar bereit, 1,2 Mrd. Euro für ein Betreuungsgeld aus-
zugeben.

B. Besonderer Teil

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Eltern-
geldvollzuges sieht im Wesentlichen vor, für die Elterngeld-
berechnung die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für
Steuern und Abgaben einzuführen. Dieses Grundkonzept
bleibt erhalten. Zudem werden die Regelungen zur Einkom-
mensberechnung neu strukturiert und zusätzliche Vereinfa-
chungen auf der Einnahmenseite bei der Ermittlung des Be-

lichen Klarstellungen werden eine Bestandsstatistik sowie
eine Ergänzung der Übermittlungsbefugnisse des Statisti-
schen Bundesamtes vorgenommen.

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 7 GG, da das Elterngeld eine Leistung
der öffentlichen Fürsorge im Sinne dieser Norm ist. Der
Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nach ständiger Recht-
sprechung und herrschender Lehre nicht beschränkt auf
klassische Sozialleistungen, wie etwa das Unterstützungs-
minimum der Sozialhilfe, sondern beinhaltet einen deutlich
darüber hinausgehenden Anwendungsbereich. Er ist im
Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip nicht eng auszulegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
handelt es sich um einen „verfassungsrechtlichen Gattungs-
begriff“ (BVerfGE 81, 156, 186), der alles umfasst, was sich
der Sache nach als „öffentliche Fürsorge“ darstellt
(BVerfGE 97, 332, 341), solange die Leistung nur in ihren
wesentlichen Strukturelementen durch einen echten Fürsor-
gecharakter des Staates geprägt ist (BVerfGE 106, 62, 133).
Dabei kommt es nicht allein darauf an, individuelle Not zu
lindern, sondern auch vorbeugend und helfend in einem
weiteren, allgemeinen Sinn zu handeln; erfasst sind in die-
sem Zusammenhang insbesondere auch neue Lebenssach-
verhalte (so schon BSGE 6, 213, 219; BVerfGE 108, 186,
214; speziell zum Elterngeld: BSG, Urteil vom 25. Juni
2009, B 10 EG 8/08 R).

Der Gesetzentwurf ist in der Fassung dieses Änderungsan-
trags insgesamt für den Bund kostenneutral. Dabei führt die
Pauschalierung der Sozialabgaben und Steuern zu Einspa-
rungen von 20 Mio. Euro je Jahr. Dem steht eine gleich
hohe Belastung aufgrund der Durchschnittsbildung über ein
Jahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Abzüge gegenüber. Aufgrund der Verringe-
rung des Verwaltungsaufwandes werden die Länder und die
Kommunen, soweit sie in den Ländern für die Verwaltung
des Elterngeldes zuständig sind, spürbar entlastet.

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 6)

Der Regelungsgegenstand der Nummer 1 des Bundesrats-
entwurfs (§ 2) wird unter der neuen Nummer 2 behandelt.

Die Änderung in § 1 Absatz 6 dient der redaktionellen An-
gleichung an die Regelung des § 15 Absatz 4 Satz 1. Maß-
geblich ist der monatliche Durchschnitt der Wochenarbeits-
zeit.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Nummer 2 behandelt den Regelungsgegenstand der Num-
mer 1 des Bundesratsentwurfs, der Regelungsgegenstand
der Nummer 2 des Bundesratsentwurfs (§ 3) wird unter der
neuen Nummer 4 behandelt.

§ 2 wird zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit neu
strukturiert. Der Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 1
bis 6 wird, redaktionell überarbeitet, von den Regelungen
der §§ 2 und 2a übernommen. Die Regelungen des bisheri-
gen § 2 Absatz 7 bis 9 werden im Wesentlichen in die neu
eingefügten Vorschriften der §§ 2b bis 2f überführt. § 2b
trifft Vorgaben zum Bemessungszeitraum. Die §§ 2c und 2d
regeln die Ermittlung von Einkommen aus nichtselbststän-
messungseinkommens und des Einkommens während der
Bezugszeit vorgenommen. Neben redaktionellen und recht-

diger beziehungsweise selbstständiger Erwerbstätigkeit im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 und haben einen ein-

Drucksache 17/9841 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

heitlichen Aufbau. Die §§ 2e und 2f regeln die Ermittlung
der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Sie gelten ein-
heitlich für die Ermittlung des Bemessungseinkommens
ebenso wie für die Ermittlung des Einkommens während
der Bezugszeit.

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu den Sätzen 1 und 2

Bei den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und 2 handelt es
sich um eine redaktionelle Neufassung, insbesondere in-
folge der geänderten § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 2b. Der Be-
messungszeitraum für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt des Kindes ergibt sich aus § 2b.

Die in Satz 3 erfolgende Klarstellung des Einkommensbe-
griffes macht es erforderlich, dass das Wort „erzielt“ durch
das Wort „hat“ ersetzt wird. Zu der Änderung von Satz 3
wird im Übrigen auf den folgenden Abschnitt verwiesen.

Zu Satz 3

Absatz 1 Satz 3 übernimmt in redaktionell überarbeiteter
Form den Regelungsgehalt des bisherigen Satzes 2.

Auf den bisherigen Begriff der „Einkommenserzielung“
wird verzichtet, da das Wort „erzielt“ in der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts dahingehend ausgelegt wird, dass
im Elterngeldrecht das elterngeldrechtsspezifische modifi-
zierte Zuflussprinzip Anwendung findet (vergleiche BSG,
Urteil vom 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R, Rn. 23).
Die Umformulierung dient der Klarstellung, dass das eltern-
geldrechtliche Einkommen auch hinsichtlich der zeitlichen
Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerli-
chen Einkommensbegriff ermittelt wird. Dementsprechend
sind die steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung
von Einnahmen (Zufluss- und Realisationsprinzip, gegebe-
nenfalls unter Berücksichtigung von bereichsspezifischen
Besonderheiten wie etwa im Lohnsteuerrecht), zu berück-
sichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze kann dabei
dazu führen, dass in der Bezugszeit zufließendes Einkom-
men, das durch eine Erwerbstätigkeit in der Bemessungszeit
erwirtschaftet wurde, als Einkommen während der Bezugs-
zeit elterngeldmindernd zu berücksichtigen ist. Dies stellt
sicher, dass den gesetzlich vorgesehenen Nachweisdoku-
menten (etwa Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Ein-
kommensteuerbescheide) die gesetzgeberisch beabsichtigte
Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beigemessen
werden kann.

Durch Satz 3 wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu-
dem als durchschnittlich monatliches Einkommen aus Er-
werbstätigkeit definiert. Satz 3 verweist auf die besonderen
Regelungen zur Bestimmung des Einkommens aus nicht-
selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit nach
den §§ 2b bis 2f. Die Begriffsbildung bietet einen Anknüp-
fungspunkt für die Trennung von steuerrechtlichem und
elterngeldrechtlichem Einkommensbegriff. Der elterngeld-
rechtliche Einkommensbegriff erfasst wie nach geltender
Rechtslage nur die positiven Einkünfte (siehe auch
Drucksache 16/2785, S. 37); eine Verrechnung negativer
Einkünfte zwischen den Einkunftsarten erfolgt nicht. Vom

spielsweise Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht erfasst. Pau-
schal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen werden hin-
gegen mangels abweichender Regelung im BEEG auch vom
elterngeldrechtlichen Einkommensbegriff erfasst.

Im elterngeldrechtlichen Begriff des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2d werden wie bis-
her die drei steuerlichen Einkunftsarten aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
zusammengefasst. Die grundsätzliche steuerliche Ausrich-
tung des elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs bleibt
damit unverändert bestehen.

Die Ermittlung der Abzüge erfolgt nach Maßgabe der §§ 2e
und 2f. Die Bemessungsgrundlagen sind danach je nach Art
des Abzugs zu bestimmen. Die Abzüge bemessen sich nach
der Summe der jeweils maßgeblichen Einnahmen, die die
berechtigte Person durchschnittlich monatlich hat (verglei-
che auch § 2e Absatz 2 Satz 1 und § 2f Absatz 1 Satz 1).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die monatsbe-
zogene Einkommensermittlung bei der Nutzung des Ein-
kommensteuerbescheids ohnehin nicht möglich ist. Die
Durchschnittsbildung bei der Ermittlung der Steuerabzüge
hat aufgrund der Verringerung der Progressionswirkung ab-
zugsvermindernde (und damit elterngelderhöhende) Wir-
kung. Berechtigte Personen mit Einkommen aus nicht-
selbstständiger Erwerbstätigkeit sollen insoweit nicht
schlechter gestellt werden.

Die Ermittlung des Einkommens vor der Geburt und wäh-
rend der Bezugszeit erfolgt grundsätzlich in der gleichen
Weise. In Umsetzung der Pauschalierung erfolgt die Festle-
gung von Steuerklassen nicht mehr monatsweise, sondern
einheitlich für den Bemessungs- und den Bezugszeitraum –
grundsätzlich anhand eines gesetzlich bestimmten Monats
nach § 2c Absatz 3 beziehungsweise anhand der Angaben
aus dem Einkommensteuerbescheid nach § 2d Absatz 4.
Dies leistet einen weiteren Beitrag zu Vereinfachung der
Einkommensermittlung.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Vereinfachungen vor dem
Hintergrund der neu gefassten Begriffsbestimmung in § 2
Absatz 1 Satz 3.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Vereinfachungen vor dem
Hintergrund der neu gefassten Begriffsbestimmung in § 2
Absatz 1 Satz 3. Wie bisher ist bei der Ermittlung des Ein-
kommens während der Bezugszeit für alle Monate, in denen
die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
hat, ein Gesamtdurchschnitt des Einkommens aus Erwerbs-
tätigkeit zu bilden, auch wenn die betreffenden Monate zeit-
lich nicht aneinander anschließen.

Die Ersetzung des Wortes „erzielt“ durch das Wort „hat“

elterngeldrechtlichen Begriff des Einkommens aus nicht-
selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2c werden bei-

stellt eine Folgeänderung zur Klarstellung des Einkom-
mensbegriffes in § 2 Absatz 1 Satz 3 dar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/9841

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Die vor dem Hintergrund der neu gefassten Begriffsbestim-
mung in § 2 Absatz 1 Satz 3 redaktionell überarbeitete Re-
gelung erhöht den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag
des Einkommens vor der Geburt auf 2 770 Euro. Nunmehr
kann auch in Fällen, in denen die berechtigte Person wäh-
rend der Bezugszeit ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
hat, ein Elterngeldanspruch von bis zu 1 800 Euro entstehen.

Zu den Buchstaben d und e (Absatz 4)

Absatz 4 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
§ 2 Absatz 5; der Geschwisterbonus wird zusammen mit
dem Mehrlingszuschlag in § 2a geregelt.

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2)

Die Neufassung des Satzes 2 ist eine Folgeänderung zur
Klarstellung des Einkommensbegriffes in § 2 Absatz 1
Satz 3.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Der bisherige § 2 Absatz 5 Satz 3 ist entbehrlich, da sich
sein Regelungsgehalt bereits aus dem Wortlaut des Satzes 1
(„mindestens“) ergibt.

Zu Buchstabe f (Absatz 6 bis 9)

Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 6 wird in § 2a
überführt. Der Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 7
bis 9 wird von den Regelungen der §§ 2b bis 2f erfasst.

Zu Nummer 3 (§§ 2a – neu – bis 2f – neu)

Nummer 3 regelt im Rahmen der Neustrukturierung des bis-
herigen § 2 und der Einführung der pauschalierten Ermitt-
lung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben die Einfü-
gung der §§ 2a bis 2f. Der Regelungsgegenstand der
Nummer 3 des Bundesratsentwurfs (§ 9) wird unter der
neuen Nummer 9 behandelt.

Zu § 2a

§ 2a übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2
Absatz 4 und 6.

Zu § 2a Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 4 Satz 1, der
aus Gründen der besseren Lesbarkeit redaktionell überarbei-
tet wird. Die neue Regelung enthält nunmehr eine Legalde-
finition des Geschwisterbonus. Die Voraussetzungen sind
erfüllt, wenn die Geschwisterkinder jeweils die jeweilige
Altersgrenze nicht überschritten haben.

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Satz 1 dient der Klarstellung, dass angenommene Kinder bei
der Ermittlung des Geschwisterbonus nur berücksichtigt
werden, wenn sie das Lebensalter von 14 Jahren nicht über-
schritten haben. Nach Sinn und Zweck des Elterngeldes
werden nur jüngere Kinder für den Elterngeldbezug und den
Geschwisterbonus berücksichtigt, da sie in besonderer
Weise einen erhöhten häuslichen Betreuungsbedarf aus-
lösen. Geschwisterkinder werden damit höchstens bis zu ei-
nem Alter von 14 Jahren berücksichtigt.

Zu Satz 2

Wie nach bisheriger Rechtslage gelten die besonderen Re-
gelungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Satz 2 auch für Kinder,
die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren
Haushalt aufgenommen hat.

Zu Satz 3

Satz 3 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Ab-
satzes 4 Satz 4. Die Änderungen erfolgen im Rahmen re-
daktioneller Anpassungen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 4 Satz 5. Da-
nach endet der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag mit Ab-
lauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten An-
spruchsvoraussetzungen entfällt. Die Neufassung stellt klar,
dass diese Rechtsfolge auch für den Fall eintritt, dass eine
Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 entfällt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
§ 2 Absatz 6.

Zu Satz 1

Nach Satz 1 erhöht sich das Elterngeld bei Mehrlingsgebur-
ten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Der Hinweis auf die Regelungen des § 2 ist entbehrlich, da
sich der Bezug zum nach § 2 ermittelten Elterngeld bereits
aus der Systematik ergibt.

Zu Satz 2

Satz 2 stellt klar, dass der Mehrlingszuschlag wie nach bis-
heriger Rechtslage auch zusätzlich zum Geschwisterbonus
gezahlt wird, der für ein anderes Geschwisterkind gewährt
wird.

Zu § 2b

§ 2b regelt den Bemessungszeitraum, der der Ermittlung des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach § 2 Absatz 1 zu-
grunde zu legen ist.

Zu Absatz 1

Absatz 1 trifft Vorgaben für den Bemessungszeitraum bei

Bei den Änderungen in Satz 2 handelt es sich um redaktio-
nelle Folgeänderungen.

Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im
Sinne von § 2c.

Drucksache 17/9841 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Satz 1

Der Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 ist auf-
grund der Neuregelungen in den Absätzen 2 und 3 – anders
als nach dem bisherigen § 2 Absatz 1 Satz 1 – nur noch in
Fällen maßgeblich, in denen die elterngeldberechtigte Per-
son ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Er-
werbstätigkeit hat. In Fällen, in denen auch Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist,
richtet sich der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des
Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nach
Absatz 3.

Zu Satz 2

Die bereits nach dem bisherigen § 2 Absatz 7 Satz 5 bis 7
geltenden Ausklammerungstatbestände werden in Absatz 1
Satz 2 zur besseren Lesbarkeit aufgezählt. Die Aufzählung
der Ausklammerungstatbestände ist weiterhin abschließend.
Nach Satz 2 Halbsatz 2 ergibt sich die Rechtsfolge des
Satzes 2 in den Fällen der Nummern 3 und 4 nur dann, wenn
die berechtigte Person durch die Erfüllung eines der
Ausklammerungstatbestände (Krankheit beziehungsweise
Wehr- oder Zivildienst) ein geringeres Einkommen aus Er-
werbstätigkeit hatte.

Änderungen gegenüber der bisherigen Vollzugspraxis erge-
ben sich insoweit nicht. Vielmehr stellt die Regelung klar,
dass in den häufigen Fällen der Nummern 1 und 2 die be-
treffenden Monate aus Gründen der Verwaltungspraktikabi-
lität ohne Einkommensprüfung auszuklammern sind. Dem-
entsprechend werden nach Satz 2 auch Monate ausgeklam-
mert, in denen die berechtigte Person in Zeiten des Beschäf-
tigungsverbotes kein geringeres Einkommen hat (zum
Beispiel Mütter ohne Erwerbseinkommen im Mutterschafts-
geldbezug).

Zu Nummer 1

Nummer 1 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
§ 2 Absatz 7 Satz 5. Der Hinweis auf die Zeit vor der Ge-
burt wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit gestrichen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
§ 2 Absatz 7 Satz 6 Teilsatz 1. Die Regelung stellt klar, dass
die Ausklammerungstatbestände auch auf Frauen Anwen-
dung finden, die die Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes in Anspruch genommen haben oder
die den Beschäftigungsverboten nach § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes unterliegen, ohne Mutterschaftsgeld
zu beziehen (privat versicherte Arbeitnehmerinnen). Wie
bisher kann der Ausklammerungstatbestand nach Nummer 2
auch bei einer Schwangerschaft mit einem älteren, den
Elterngeldanspruch nicht auslösenden Kind erfüllt werden.
Eine Ausklammerung von Monaten mit Beschäftigungsver-
boten nach entsprechenden beamten- und soldatenrecht-
lichen Vorschriften unterbleibt, da während dieser Schutz-
fristen den berechtigten Personen die Bezüge unverändert
weitergezahlt werden und somit keine Einkommensminde-
rung vorliegt, die Anlass zu einer entsprechenden Regelung
geben könnte.

Eine eigenständige Bedeutung hat sie in den Fällen des § 2b
Absatz 2 und 3 bei Selbstständigen, für die keine Schutzfris-
ten bestehen.

Zu Nummer 3

Abweichend vom Regelungsgehalt des bisherigen § 2
Absatz 7 Satz 6 Teilsatz 2 sind die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 2 Nummer 3 auch dann erfüllt, wenn die
Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft
maßgeblich bedingt war. Dies dient auch der Verwaltungs-
vereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der
Elterngeldberechnung dieselben Monate auszuklammern
sind, die bereits bei der Elterngeldberechnung für ein älteres
Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der
Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt
werden kann. Im Übrigen dienen die Änderungen der redak-
tionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung.

Zu Nummer 4

Nummer 4 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
§ 2 Absatz 7 Satz 7 und ist redaktionell überarbeitet.

Die Regelung soll sicherstellen, dass Dienste, die ihre beson-
dere rechtliche Grundlage im Wehrverfassungsrecht hatten
und mit besonderen Einschränkungen auch hinsichtlich der
Berufsausübungsfreiheit verbunden waren, nicht zu einem
Nachteil bei der Berechnung des einkommensabhängigen El-
terngelds führen. Die Neufassung dieser Regelung erhält
diese Zielsetzung, indem nur der Wehrdienst nach dem Wehr-
pflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung
von diesem Ausklammerungstatbestand erfasst wird.

Die Ersetzung des Begriffs „Erwerbseinkommen“, der bis-
her im bisherigen § 2 Absatz 7 Satz 7 verwendet wurde,
dient der Klarstellung, dass für die Bestimmung der Einkom-
mensminderung – wie in Nummer 3 – das Einkommen aus
Erwerbstätigkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 maßgeblich ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft Vorgaben für den Bemessungszeitraum zur
Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstä-
tigkeit im Sinne von § 2d.

Zu Satz 1

Satz 1 ist eine Folgeänderung zum neu eingefügten § 2d
Absatz 3, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfa-
chung und zur Verfahrensbeschleunigung der Nachweis des
Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätig-
keit grundsätzlich allein anhand des Einkommensteuerbe-
scheides erfolgt. Dementsprechend sieht Satz 1 vor, dass als
Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stets die je nach Art der
Erwerbstätigkeit steuerrechtlich vorgegebenen Gewinner-
mittlungszeiträume (vergleiche § 4a Einkommensteuerge-
setz – EStG) maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlos-
senen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt
des Kindes zugrunde liegen. Abgeschlossen ist ein Veranla-
gungszeitraum mit Ablauf des letzten Tages des Veranla-
gungszeitraums und nicht erst mit Zugang des Einkommen-
steuerbescheids.
Die bisherige Regelung, wonach Kalendermonate mit Mut-
terschaftsgeldbezug ausgeklammert werden, bleibt erhalten.

Da einem Veranlagungszeitraum unterschiedliche Gewin-
nermittlungszeiträume für die verschiedenen Einkunftsarten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/9841

zugewiesen sein können (§ 4a EStG – Kalenderjahr, Wirt-
schaftsjahr), ist eine einheitliche Festlegung des Bemes-
sungszeitraumes für die unterschiedlichen Arten selbststän-
diger Erwerbstätigkeit nicht möglich. Bei Land- und Forst-
wirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalen-
derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entspre-
chend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Im Ergebnis ist da-
mit sichergestellt, dass die Angaben aus dem Einkommen-
steuerbescheid entsprechend den Vorgaben des § 2d über-
nommen werden können.

Der Prüfungsaufwand, der aufgrund des Regel-Ausnahme-
Verhältnisses des bisherigen § 2 Absatz 8 und 9 bestand
(vergleiche auch BSG, Urteil vom 03. Dezember 2009, B 10
EG 3/09 R – Erfordernis der durchgängig ausgeübten Er-
werbstätigkeit), entfällt.

Zu Satz 2

Satz 2 räumt der elterngeldberechtigten Person das Recht
ein, durch einen Antrag den Bemessungszeitraum zu ver-
schieben, wenn im zunächst maßgeblichen Bemessungszeit-
raum ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 2 vorliegt.

Maßgeblich sind dann die Gewinnermittlungszeiträume, die
dem diesen Ereignissen vorangegangenen steuerlichen Ver-
anlagungszeitraum zugrunde liegen. Die Vorverlagerung
des Bemessungszeitraums kann mehrfach erfolgen.

Der Antrag auf Verschiebung der Bemessungszeiträume
kann nur einheitlich für alle Einkunftsarten gestellt werden.
Dies soll sicherstellen, dass die Bemessungszeiträume für
die Ermittlung von Einkommen aus nichtselbstständiger
und selbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich de-
ckungsgleich sind (Grundsatz der Deckungsgleichheit der
Bemessungszeiträume).

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 und regelt
den Bemessungszeitraum für das Einkommen aus nicht-
selbstständiger Erwerbstätigkeit in Fällen, in denen die be-
rechtigte Person entweder im Zwölfmonatszeitraum nach
Absatz 1 oder im Bemessungszeitraum nach Absatz 2 Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat.

Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, indem
der Einkommensteuerbescheid immer maßgeblich ist, wenn
auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu
berücksichtigen ist (Absätze 2 und 3). Dabei wird sicherge-
stellt, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich sind und alle
Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum vollständig er-
fasst werden.

Zu Satz 1

Nach Satz 1 ist in diesen Fällen abweichend vom Zwölfmo-
natszeitraum nach Absatz 1 der nach Absatz 2 maßgebliche
Veranlagungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens
aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit zugrunde zu le-
gen. Dies gilt auch dann, wenn die antragstellende Person

Auf diese Weise stellt Absatz 3 zum einen den Grundsatz
der Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume sicher.
Zum anderen wird gewährleistet, dass im maßgeblichen Be-
messungszeitraum das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vollständig erfasst wird. Im Ergebnis ist nach Absatz 3 für
die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit der Zeitraum nach Absatz 2 daher auch
dann maßgeblich, wenn die berechtigte Person im nach
Absatz 1 ermittelten Zwölfmonatszeitraum Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit hat, das im Ergebnis nicht
nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist.

Die Einkommensermittlung richtet sich je nach Einkom-
mensart nach § 2c oder § 2d. So sind für die elterngeldrecht-
liche Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit nicht die Angaben im Einkommensteuer-
bescheid maßgeblich, sondern die Entgeltdaten in den Lohn-
und Gehaltsbescheinigungen (§ 2c Absatz 3 Satz 1 und 2).

Die Regelung dient der Vereinfachung der Elterngeldberech-
nung, da der Aufwand für die Prüfung der durchgängigen Er-
werbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Absatz 9 entfällt.

Zu Satz 2

Satz 2 räumt der elterngeldberechtigten Person das Recht
ein, den Bemessungszeitraum einheitlich zu verschieben,
wenn im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen haben.

Dabei wird der Grundsatz der Deckungsgleichheit der Be-
messungszeiträume sichergestellt. Ebenso wie der Antrag
nach Absatz 2 Satz 2 wirkt sich der Antrag daher einheitlich
auf alle Einkunftsarten aus.

Haben im Bemessungszeitraum nach Absatz 3 Satz 1 die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, gilt da-
mit Folgendes: Zum einen sind auf Antrag gemäß Absatz 2
Satz 2 für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständi-
ger Erwerbstätigkeit die Gewinnermittlungszeiträume zu
berücksichtigen, die dem vorangegangenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. Zum anderen ist zu-
sätzlich zu diesen Vorgaben gemäß Satz 2 für die Ermittlung
des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranla-
gungszeitraum maßgeblich.

Zu § 2c

§ 2c regelt die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbst-
ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des neuen § 2 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1. Hinsichtlich der pauschalierten Ermitt-
lung der Abzüge wird auf die Regelungen der §§ 2e und 2f
verwiesen. Die Regelung gilt für die Ermittlung des Ein-
kommens im Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum
gleichermaßen.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2
Absatz 7 Satz 1 und trifft Vorgaben für die Ermittlung des
Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Da-
nach ergibt sich das Einkommen aus nichselbstständiger
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nur
im Zeitraum nach Absatz 1 hat.

Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu
berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen über ein

Drucksache 17/9841 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach Absatz 1
vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
nach den §§ 2e und 2f.

Zu Satz 2

Satz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2
Absatz 7 Satz 2. Die Änderungen sind redaktionell bedingt.

Zu Satz 3

Satz 3 trifft Konkretisierungen für den in Satz 1 zu berück-
sichtigenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Bei der Ände-
rung in der Zitierung des § 9a EStG in Satz 3 handelt es sich
um eine redaktionelle Berichtigung. Die Ergänzung dient
der Verwaltungsvereinfachung. Unterjährige Änderungen
des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden nicht berücksich-
tigt. Zudem stellt diese Regelung sicher, dass für den Ar-
beitnehmer-Pauschbetrag auf den gleichen Geltungszeit-
punkt abgestellt wird wie für den nach § 2e maßgeblichen
Programmablaufplan. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist
auch dann eindeutig festgelegt, wenn für das Kalenderjahr
vor der Geburt aufgrund von besonderen steuerlichen An-
wendungsvorschriften mehr als eine Regelung zum Arbeit-
nehmer-Pauschbetrag gelten sollte.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung
des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
und übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2
Absatz 7 Satz 4.

Wie bisher sind die monatlichen Einnahmen den Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen zu entnehmen. Gegebenenfalls
sind bei der Ermittlung des Einkommens in der Bezugszeit
mehr als eine Lohn- und Gehaltsbescheinigung zur Ermitt-
lung der Einnahmen im Lebensmonat heranzuziehen.

Nach der Regelung sind Korrekturmeldungen in späteren
Monaten für die bei der Elterngeldberechnung maßgebli-
chen Monate nach § 2b Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine neue
Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den betreffenden Mo-
nat erstellt oder in einer späteren Lohn- und Gehaltsbeschei-
nigung die Korrektur für einen Vormonat vornimmt.

Wie bei der bisherigen Regelung des § 2 Absatz 7 Satz 4 er-
gibt sich aus der Regelung eine Richtigkeits- und Vollstän-
digkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die ne-
ben den Daten nach Absatz 2 den Lohn- und Gehaltsbe-
scheinigungen zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der
Abzugsmerkmale ergibt sich aus den Regelungen der §§ 2e
und 2f. Zu den erforderlichen Ab-zugsmerkmalen gehören
als Abzugsmerkmale für die Steuern die Angaben zur Steu-
erklasse, zum Faktor nach § 39f EStG, zu den Freibeträgen
nach § 32 Absatz 6 EStG und zur Kirchensteuerpflicht so-
wie als Abzugsmerkmale für die Sozialabgaben die Anga-
ben zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung.

sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung,
die als letzte für einen Monat im Bemessungszeitraum er-
stellt wurde. Wie nach Absatz 2 ergibt sich auch aus dieser
Regelung für die Angaben aus den Lohn- und Gehaltsbe-
scheinigungen eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsver-
mutung.

Zu Satz 1

Im Unterschied zur bisherigen Regelung und zum bisheri-
gen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Eltern-
geldvollzuges sind die Entgeltdaten nicht monatsbezogen,
sondern anhand der Entgeltdaten in dem letzten Monat des
Bemessungszeitraumes mit Einnahmen aus nichtselbststän-
diger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zu bestimmen. Dies
dient der Vereinfachung des Elterngeldvollzugs. Die Inbe-
zugnahme einheitlicher Angaben bei der Ermittlung der Ab-
züge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f
für ein maßgebliches Durchschnittseinkommen erleichtert
zudem die Darstellung der Elterngeldberechnung.

Zu Satz 2

Satz 2 regelt Fälle, in denen sich eine Angabe nach Satz 1
innerhalb des Bemessungszeitraumes geändert hat. In die-
sen Fällen ist die abweichende Angabe maßgeblich, wenn
sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungs-
zeitraumes gegolten hat.

Wenn die abweichende Angabe und die Angabe in der letz-
ten Lohn- und Gehaltsbescheinigung in gleichem Umfang
gegolten haben, gilt die Angabe in der letzten Lohn- und
Gehaltsbescheinigung. Monate ohne lohnsteuerpflichtige
Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen der erste und der letzte Bemessungsmo-
nat mit Einnahmen nach § 2c jeweils die gleichen Angaben
enthalten, kann im Verwaltungsvollzug grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die jeweilige Angabe unverän-
dert geblieben ist.

Zu § 2d

§ 2d regelt die Ermittlung des Einkommens aus selbststän-
diger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2. Die neue Regelung enthält eine Legaldefinition
für den Begriff der Gewinneinkünfte. Hinsichtlich der pau-
schalierten Ermittlung der Abzüge wird auf die Regelungen
der §§ 2e und 2f verwiesen. Die Regelung gilt für die Er-
mittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum und Be-
zugszeitraum gleichermaßen.

Zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der
Antragsbearbeitung bei der Ermittlung des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt der Nachweis des
Bemessungseinkommens grundsätzlich allein anhand des
Einkommensteuerbescheides. Anstelle des Abzugs der mit
den zugrunde gelegten Einnahmen zusammenhängenden
tatsächlichen Betriebsausgaben ist bei der Berechnung des
Einkommens während der Bezugszeit von den Einnahmen
grundsätzlich eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von
25 Prozent der bei der Elterngeldberechnung zu berücksich-
Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erfor-
derlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben

tigenden Einnahmen abzuziehen; auf Antrag sind die tat-
sächlichen Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/9841

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Ermittlung des Einkommens aus selbst-
ständiger Erwerbstätigkeit. Die Ergänzungen gegenüber der
bisherigen Regelung des § 2 Absatz 8 Satz 1 dienen der
Klarstellung, dass bei der elterngeldrechtlichen Gewinner-
mittlung die monatlich durchschnittlich zu berücksichti-
gende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit maß-
geblich ist. Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben be-
stimmen sich nach den §§ 2e und 2f.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung
des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstä-
tigkeit.

Zu Satz 1

Satz 1 übernimmt hinsichtlich der Rechtsfolgen den Rege-
lungsgehalt des bisherigen § 2 Absatz 9 Satz 1 und 4. Für
die elterngeldrechtliche Gewinnermittlung ist danach – ent-
sprechend den Vorgaben des Absatzes 1 – der monatliche
Anteil der Summe der positiven im Einkommensteuerbe-
scheid festgesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit anzuset-
zen. Negative Einkünfte in den einzelnen Einkunftsarten
sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 mit 0 Euro anzusetzen.

Wie sich aus § 2b Absatz 2 Satz 1 ergibt, ist grundsätzlich
der Einkommensteuerbescheid für den letzten abgeschlosse-
nen steuerlichen Veranlagungszeitraum maßgeblich. Dieser
wird häufig bei Antragstellung zum Elterngeld noch nicht
vorliegen. Dann kann das Einkommen durch andere Unter-
lagen, insbesondere durch den letzten verfügbaren Einkom-
mensteuerbescheid, glaubhaft gemacht werden. Das Eltern-
geld wird auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachrei-
chen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids gezahlt
(§ 8 Absatz 3 Satz 1).

Diese Vorgehensweise führt zu einer erheblichen Vereinfa-
chung der Ermittlung des Bemessungseinkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und zu einer Verfahrensbe-
schleunigung. Die vorläufige Einkommensberechnung kann
in einem vereinfachten Verfahren über glaubhaft gemachte
Einkommensangaben erfolgen; bei der endgültigen Festset-
zung des für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Ein-
kommens entfällt die eigenständige Einkommensberech-
nung.

Zu Satz 2

Satz 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass trotz der grund-
sätzlichen Veranlagungspflicht nach § 25 EStG für den Be-
messungszeitraum im Einzelfall kein geänderter Einkom-
mensteuerbescheid zu erstellen ist (insbesondere in Fällen
des § 156 Abgabenordnung (AO), etwa weil der Unter-
schiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der im
Falle einer Änderung zu zahlenden Steuer die Kleinbetrags-
grenze nicht überschreitet). In diesen Fällen hat die Ermitt-
lung der Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung
des Absatzes 3 zu erfolgen. Dies kann beispielsweise von
Belang sein, wenn die im Einkommensteuerbescheid ange-

und damit kein geänderter Einkommensteuerbescheid zu er-
stellen ist. In diesem Fall kann die Änderung der Einkünfte
Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben, auch wenn
der geänderte Einkommensbetrag unter dem Grundfreibe-
trag liegt und deswegen zu keinem Steuerabzug führt. Das
fehlende Erfordernis der Erstellung eines Einkommensteu-
erbescheides muss in geeigneter Form nachgewiesen wer-
den (Nachweis des Finanzamtes).

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält besondere Vorgaben für die Ermittlung des
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit während
der Bezugszeit. Der Steuerbescheid kann nicht als maßgeb-
licher Nachweis herangezogen werden, da das auf den Be-
zugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen, das die
elterngeldberechtigte Person im jeweiligen Veranlagungs-
zeitraum hat, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Ein-
kommen im Bezugszeitraum erlaubt. Nach Absatz 2 Satz 2
findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn für den
Bemessungszeitraum nachweislich kein Einkommensteuer-
bescheid zu erstellen ist.

Zu Satz 1

Satz 1 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen für die
Berechnung des Einkommens in den Bezugsmonaten den
bisherigen Regelungsgehalt des § 2 Absatz 8 Satz 2. Die
Umformulierung gegenüber der bisherigen Regelung ist
eine Folgeänderung zur Klarstellung des Einkommensbe-
griffes in § 2 Absatz 1 Satz 3.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 werden die Betriebsausgaben grundsätzlich mit
einer Pauschale von 25 Prozent der bei der Elterngeldbe-
rechnung zu berücksichtigenden Einnahmen angesetzt. Auf
Antrag sind bei der Berechnung die von der elterngeldbe-
rechtigten Person nachzuweisenden tatsächlichen Be-
triebsausgaben zugrunde zu legen. Dies kann in Fällen der
Einnahme-Überschussrechnung den Einkommensnachweis
erleichtern und trägt so zu einer Vereinfachung und Be-
schleunigung der Bearbeitung des Elterngeldantrags bei.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Maßgeblichkeit des Einkommensteuer-
bescheides zum Nachweis bestimmter Daten, die zur Er-
mittlung der Abzüge für Steuern erforderlich sind.

Zu Satz 1

Satz 1 bestimmt, welche Daten dem Einkommensteuerbe-
scheid zu entnehmen sind. Im Hinblick auf die Ermittlung
der Abzüge für Steuern lassen sich die Angaben zu den
Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 EStG und gegebenenfalls
zur Kirchensteuerpflicht dem Einkommensteuerbescheid
unmittelbar entnehmen. Soweit die Abzugsmerkmale nach
§ 2c Absatz 3 auch über Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
ermittelt werden, sind die danach ermittelten Angaben maß-
geblich und nicht die sich aus dem Einkommensteuerbe-
scheid ergebenden, gegebenenfalls abweichenden Angaben.

Für die Ermittlung der Entgeltdaten, die nicht nach § 2c

setzten Einkünfte niedriger sind als die tatsächlichen Ein-
künfte, dies jedoch ohne steuerliche Auswirkungen bleibt

Absatz 2 und 3 oder nach § 2d Absatz 2 bis 4 geregelt ist,
gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 des Zehnten

Drucksache 17/9841 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Im Hinblick auf die Er-
mittlung der Abzüge für Sozialabgaben sind gegebenenfalls
die Beiträge für die berufsständische Versorgung nachzu-
weisen, die Grundlage der steuerlichen Veranlagung waren.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 gilt in Fällen, in denen sich eine Angabe nach
Satz 1 innerhalb des Bemessungszeitraumes geändert hat,
§ 2c Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Danach ist die abwei-
chende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden
Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes gegolten hat.

Zu § 2e

§ 2e regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für
Steuern. Die Regelung gilt für die Ermittlung des Einkom-
mens im Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum glei-
chermaßen.

Die Regelung gilt einheitlich für Einkommen aus nicht-
selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, also
für alle im Rahmen der Elterngeldberechnung nach § 2c
und 2d zu berücksichtigenden Einkünfte, unabhängig da-
von, ob sie im Inland oder EU-Ausland oder einem gleich-
gestellten Staat zu versteuern sind. Im Gegensatz zum bis-
herigen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des El-
terngeldvollzuges ist keine Regelung für Einkünfte, auf die
im Inland keine Abzüge zu entrichten sind, vorgesehen. Für
diese gelten damit dieselben Regelungen zur Ermittlung der
Abzüge wie für Einkünfte, die der inländischen Steuer- be-
ziehungsweise Abgabenpflicht unterliegen. Angesichts der
differenzierten Regelungen zur Pauschalierung insbeson-
dere auch der niedrigen Einkommen trägt diese Regelung
den Interessen der berechtigten Personen und vor allem dem
Interesse an einer verwaltungspraktikablen Elterngeldbe-
rechnung angemessen Rechnung.

Die einheitliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Gesamteinkünfte aus nichtselbstständiger und selbst-
ständiger Erwerbstätigkeit ist geboten, um der steuerlichen
Progression Rechnung zu tragen. Zudem erspart sie grund-
sätzlich auch eine zweifache Berechnung der Abzüge bei
Mischeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständi-
ger Erwerbstätigkeit und dient auf diese Weise der Verwal-
tungsvereinfachung.

Zu Absatz 1

Absatz 1 trifft allgemeine Vorgaben zur Berechnung der
Abzüge für Steuern.

Zu Satz 1

Satz 1 legt fest, welche Steuerarten bei der Ermittlung der
Abzüge für Steuern zu berücksichtigen sind. Der Abzug für
Kirchensteuer setzt voraus, dass die berechtigte Person kir-
chensteuerpflichtig ist. Das maßgebliche Nachweisdoku-
ment ergibt sich aus § 2c Absatz 3 beziehungsweise aus
§ 2d Absatz 4.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 ist für die Berechnung der Abzüge für Steuern

lidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchen-
lohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 EStG maßgeblich,
der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des
Kindes gegolten hat. Unterjährige Veränderungen des Pro-
grammablaufplans werden nicht berücksichtigt. Die Be-
rechnung der Abzüge für Steuern erfolgt damit für alle Mo-
nate des Bemessungszeitraumes und gegebenenfalls auch
für die Monate des Bezugszeitraumes anhand desselben
Programmablaufplans. Diese Regelung dient der verein-
fachten programmtechnischen Umsetzung und besseren
Vermittelbarkeit der Regelung.

Für die Kirchensteuer kann anhand des Programmablauf-
plans nur die Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Der
Kirchensteuersatz wird in Absatz 5 festgelegt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Er-
mittlung der Abzüge für Steuern und trifft Vorgaben für die
dabei zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge.

Zu Satz 1

Nach Satz 1 ist die Summe der von der berechtigten Person
zu versteuernden Einnahmen nach § 2c und der Gewinnein-
künfte nach § 2d, die die berechtigte Person durchschnitt-
lich monatlich hat, unter Berücksichtigung der Pauschalen
und Freibeträge nach den Sätzen 2 und 3 als Bemessungs-
grundlage maßgeblich. Dies stellt sicher, dass die Steuerab-
züge bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,
die über den Einkommensteuerbescheid nur als Durch-
schnittswerte ermittelt werden können, und die Steuerab-
züge bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätig-
keit in vergleichbarer Weise ermittelt werden (siehe auch
Erläuterung zu § 2 Absatz 1 Satz 3).

Bei der Ermittlung der Steuerabzüge sind als Bemessungs-
einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die
Einnahmen ohne Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
nach § 2c Absatz 1 Satz 3 anzusetzen; eine Berücksichti-
gung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags erfolgt über den Pro-
grammablaufplan. Der Verweis auf die Einnahmen nach
§ 2c stellt zudem klar, dass nur laufender, von der berechtig-
ten Person zu versteuernder Arbeitslohn bei der Ermittlung
der Steuerabzüge veranschlagt wird. Pauschal vom Arbeit-
geber besteuerte Einnahmen nach § 2c werden bei der Er-
mittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge
nicht berücksichtigt, da die berechtigte Person insoweit
auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu ent-
richten hat.

Sonstige Bezüge werden bei der Ermittlung des Bemes-
sungseinkommens nicht berücksichtigt (§ 2c Absatz 1
Satz 2).

Außerdem hat nach Satz 1 bei der Ermittlung der Steuerab-
züge ein einheitlicher Abzug auf die monatlichen Gesamt-
einkünfte zu erfolgen. Wegen des progressiven Steuertarifs
werden die Steuerabzüge für Einkommen aus selbstständi-
ger Erwerbstätigkeit und für Einkommen aus nichtselbst-
ständiger Erwerbstätigkeit nicht getrennt voneinander be-
rechnet. Ansonsten würden sich für ein und dasselbe Mo-
natseinkommen unterschiedliche Steuerbeträge ergeben, je
der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung
der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des So-

nachdem, ob es sich um Mischeinkommen oder ein Ein-
kommen allein aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/9841

handelt. Im Unterschied dazu erfolgt nach dem Bundesrats-
entwurf die Ermittlung der Abzüge auf Einkommen aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und selbstständiger
Erwerbstätigkeit grundsätzlich getrennt und unabhängig
voneinander (Ausnahme: Absatz 8 Satz 6 und 7).

Zu Satz 2

Satz 2 legt fest, welche Pauschalen und Freibeträge bei der
Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerab-
züge zu berücksichtigen sind.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur
für Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
abgezogen, da bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die mit
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag korrespondierenden Be-
triebsausgaben bereits im Rahmen der Gewinnermittlung
abgezogen werden. Dabei sind bei den Steuerabzügen für
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die
entsprechenden Einnahmen nicht um den Arbeitnehmer-
Pauschbetrag zu mindern, weil der Arbeitnehmer-Pauschbe-
trag bereits über den Programmablaufplan berücksichtigt
wird.

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird bei Er-
werbseinkommen sowohl aus nichtselbstständiger als auch
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer-
Pauschbetrag in voller Höhe berücksichtigt. In diesen Fällen
kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gegebenenfalls auch
die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindern.
In Fällen, in denen die berechtigte Person neben Einkom-
men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch Einnahmen
aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hat, erfolgt für die
Gesamteinkünfte kein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbe-
trags, wenn das Einkommen aus nichtselbstständiger Er-
werbstätigkeit nicht von der individuell berechtigten Person
zu versteuern ist (zum Beispiel bei geringfügigen Beschäfti-
gungen mit Lohnsteuerpauschalierung).

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt, unter welchen Maßgaben die Vorsorge-
pauschale nach § 39 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerab-
züge zu berücksichtigen ist. Die Regelung übernimmt den
Regelungsgehalt von § 2 Absatz 7 Satz 5 und von § 2
Absatz 8 Satz 5 des bisherigen Entwurfs eines Gesetzes zur
Vereinfachung des Elterngeldvollzuges.

Die Regelung der Nummer 2 enthält eine Rechtsfolgenver-
weisung: Elterngeldrechtlich wird festgelegt, bei welchen
Personengruppen einzelne Teilbeträge im Rahmen der Er-
mittlung der Steuerabzüge berücksichtigt werden. Die Be-
rechnung der Teilbeträge erfolgt hingegen grundsätzlich
nach den jeweiligen Maßgaben des § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG. Dementsprechend sind
die in § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG in Bezug ge-
nommenen Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.

Ausnahmen vom grundsätzlichen Rechtsfolgenverweis er-
geben sich aus Nummer 2, letzter Teilsatz. So werden der
Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 des

mung des Teilbetrages nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 3 Buchstabe c EStG nicht berücksichtigt. Die besonde-
ren Regelungen für die Beiträge in die gesetzliche Renten-
versicherung Ost wirken sich bei der elterngeldrechtlichen
Berechnung der Abzüge für Steuern nicht aus, da der
Höchstbetrag des elterngeldrechtlich zu berücksichtigenden
Einkommens nach § 2 Absatz 3 2 770 Euro beträgt und da-
mit sowohl unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Ren-
tenversicherung West als auch unter der in der Rentenversi-
cherung Ost liegt. Diese besonderen Vorgaben zur Berech-
nung der Teilbeträge dienen der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Buchstabe a

Nach Buchstabe a ist bei der Bestimmung der Bemessungs-
grundlage für die Steuerabzüge eine Vorsorgepauschale mit
den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe b und c EStG zu berücksichtigen, falls die be-
rechtigte Person als Beschäftigte nicht Pflichtmitglied der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren
Einrichtung ist. Dies trifft etwa auf berechtigte Personen zu,
die Einkommen nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften beziehen. Personen, die ausschließlich Einnah-
men aus geringfügiger Beschäftigung haben, werden von
dieser Regelung nicht erfasst, da pauschal besteuerte Ein-
nahmen nicht von der berechtigten Person zu versteuern
sind.

Zu Buchstabe b

In allen übrigen Fällen ist nach Buchstabe b die Vorsorge-
pauschale mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG zu berücksichtigen. Die
Regelung gilt auch für Selbstständige. Aufwendungen, die
nicht pflichtversicherte Selbstständige für Krankenversiche-
rung und Altersvorsorge aufbringen, werden deswegen mit
einer entsprechend ermittelten Vorsorgepauschale berück-
sichtigt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, welche Steuerklasse bei der Ermittlung der
Abzüge für Steuern zugrunde zu legen ist. Die danach be-
stimmte Steuerklasse gilt für die Einkommensermittlung im
Bemessungszeitraum und im Bezugszeitraum gleicherma-
ßen.

Zu Satz 1

Nach Satz 1 richtet sich die Ermittlung der Abzüge für Steu-
ern nach der eingetragenen Steuerklasse. Die Steuerklasse
gilt dabei für alle Erwerbseinkünfte, auch wenn nur ein Teil
der Einkünfte dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt.
Im Falle der Zusammenveranlagung erfolgt die Ermittlung
der Abzüge für Steuern damit aufgrund der steuerlichen An-
nahmen zum Verhältnis der Einkommenshöhen, wie sie
nach der Steuerklassenwahl der zusammen veranlagten Per-
sonen zugrunde gelegt werden soll.

Die Steuerklasse VI bleibt bei der Ermittlung der Abzüge
für Steuern unberücksichtigt. Die Ermittlung der Abzüge
für Steuern richtet sich allein nach der Steuerklasse, die die
Elften Buches Sozialgesetzbuch und der besondere Bei-
tragssatz in die Pflegeversicherung Sachsen bei der Bestim-

berechtigte Person zusätzlich zur Steuerklasse VI hat. Die
im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Steuerklasse VI

Drucksache 17/9841 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

versteuerten Einkünfte sind jedoch nach den Maßgaben des
§ 2e zu berücksichtigen.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 sind für den Fall, dass die berechtigte Person
nicht bereits in eine Steuerklasse eingereiht ist oder ihr nach
§ 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c
zu berücksichtigender Überschuss über die Einnahmen ist,
die Abzüge für Steuern stets nach der Steuerklasse IV ohne
Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f EStG zu ermit-
teln.

Diese Regelung findet zum einen auf berechtigte Personen
Anwendung, die ausschließlich Einkünfte haben, die nicht
dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen. Zu diesen
Einkünften zählen Gewinneinkünfte und Einkünfte aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, die als Einnahmen in
einem EU-Mitgliedstaat nicht dem inländischen Lohnsteu-
erabzugsverfahren unterliegen.

Zum anderen stellt sie eine Ausgleichsregelung in den Fäl-
len dar, in denen das Einkommen aus selbstständiger Er-
werbstätigkeit das Gesamteinkommen überwiegend prägt.
In diesen Fällen sollen die Abzüge für Steuern auch bei El-
terngeldberechtigten, die mit einem Teil ihrer Einkünfte
dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen, genauso wie
bei Personen, die im Bemessungszeitraum ausschließlich
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit haben, mit
der Steuerklasse IV berechnet werden. Damit werden unan-
gemessene Ergebnisse vermieden, die in bestimmten Fällen
insbesondere durch die Berücksichtigung der Steuerklasse
III oder V entstehen könnten.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Ermittlung der Abzüge für den Solidari-
tätszuschlag. Der Abzug erfolgt nach den Maßgaben des
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolzG 1995), insbeson-
dere auch unter Berücksichtigung der dort geregelten Frei-
grenzen. Im Rahmen einer Rechtsgrundverweisung sind
Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen, wenn die Vo-
raussetzungen für ihre Berücksichtigung nach § 3 Ab-
satz 2a SolzG 1995 erfüllt sind. Die Ermittlung der Frei-
beträge bestimmt sich sowohl für den Bemessungszeitraum
als auch für den Bezugszeitraum nach § 2c Absatz 3 oder –
nachrangig – nach § 2d Absatz 4.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Abzug der Kirchensteuer. Die Ermitt-
lung der Kirchensteuerpflicht und der Freibeträge bestimmt
sich sowohl für den Bemessungszeitraum als auch für den
Bezugszeitraum nach § 2c Absatz 3 oder § 2d Absatz 4.

Zu Absatz 6

Absatz 6 orientiert sich an § 133 Absatz 1 Satz 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Freibeträge und Pau-
schalen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie
ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zu-
stehen. Hierzu zählen beispielsweise der Grundfreibetrag
nach § 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG und der Son-
derausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG. Nur bestimm-

den nicht zu berücksichtigenden Freibeträgen zählt damit
zum Beispiel der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG,
da dieser ein bestimmtes Alter des Steuerpflichtigen voraus-
setzt. Individuelle Freibeträge (zum Beispiel nach § 39a
EStG) finden ebenfalls keine Berücksichtigung.

Zu § 2f

§ 2f regelt die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben.
Die Regelung gilt für die Ermittlung des Einkommens im
Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum gleichermaßen.

Die Regelung gilt einheitlich für Einkommen aus nicht-
selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, also
für alle im Rahmen der Elterngeldberechnung nach § 2c
und 2d zu berücksichtigenden Einkünfte, unabhängig da-
von, ob sie im Inland oder EU-Ausland oder einem gleich-
gestellten Staat zu versteuern sind.

Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 gilt aus Gründen
der Vereinfachung und der besseren Darstellbarkeit der Be-
rechnung einheitlich für die Ermittlung der Abzüge aller
Versicherungszweige. Dementsprechend gilt sie unabhängig
von dem Verhältnis der für den jeweiligen Versicherungs-
zweig beitragspflichtigen Einnahmen zu den insoweit nicht
beitragspflichtigen Einnahmen. So lösen geringe beitrags-
pflichtige Einkünfte für die Gesamtsumme der Erwerbsein-
künfte die Beitragspflicht aus.

Zu Absatz 1

Absatz 1 trifft allgemeine Vorgaben zur Berechnung der
Abzüge für Sozialabzüge.

Zu Satz 1

Satz 1 legt fest, welche Zweige der Sozialversicherung bei
der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben zu berück-
sichtigen sind.

Zu Satz 2

Satz 2 regelt die Höhe der Beitragssatzpauschalen. Die Ge-
samtsumme der Beitragssatzpauschalen entspricht der Pau-
schale in § 133 SGB III. Die Festsetzung der Beitragssatz-
pauschalen übernimmt insoweit weitgehend die Regelungen
des bisherigen Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung
des Elterngeldvollzuges. Wie dort bereits ausgeführt, kön-
nen sich bei der Sozialversicherung durch die Pauschalen, je
nach den individuellen Beitragssätzen der berechtigten Per-
son, geringe Unterschiede ergeben. Anders als beim Ar-
beitslosengeld I sind drei Pauschalen für Kranken- und Pfle-
geversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung er-
forderlich, da der Abzug der jeweiligen Pauschale nur dann
gerechtfertigt ist, wenn die berechtigte Person gesetzliches
Mitglied im betreffenden Zweig der Sozialversicherung ist
(beziehungsweise im Fall der Rentenversicherung Mitglied
einer vergleichbaren Einrichtung ist; dies betrifft insbeson-
dere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und
Versicherte der Alterssicherung der Landwirte).

Die Regelung findet auch auf Einkommen Anwendung, die
im EU-Ausland oder einem gleichgestellten Staat einer So-
ten Personengruppen zustehende Freibeträge werden nur
nach den Maßgaben der Absätze 3 und 5 berücksichtigt. Zu

zialabgabenpflicht unterliegen. Die ausländische Versiche-
rungspflicht ist nach § 20 SGB X zu ermitteln.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/9841

Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt die Beitragssatzpauschale für die Kran-
ken- und Pflegeversicherung. Die Regelung gilt auch für
Selbstständige (etwa in Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 3
oder 11a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V).

Abzüge für Krankenversicherungsabgaben erfolgen nur,
wenn die berechtigte Person versicherungspflichtig gewe-
sen ist. Für geringfügig Beschäftigte scheidet beispielsweise
eine Versicherungspflicht nach § 7 SGB V aus.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt die Beitragssatzpauschale für die Renten-
versicherung.

Zu Nummer 3

Nummer 3 regelt die Beitragssatzpauschale für die Arbeits-
förderung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Er-
mittlung der Abzüge für Sozialabgaben.

Zu Satz 1

Nach Satz 1 ist die Summe der Einnahmen nach § 2c und
der Gewinneinkünfte nach § 2d maßgeblich, die die berech-
tigte Person durchschnittlich monatlich hat. Diese Einkünfte
werden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der
Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben unabhängig da-
von berücksichtigt, in welchem Umfang sie beitragspflich-
tig sind. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge auf die
Gesamtsumme der Einkünfte berechnet werden, wenn nur
ein Teil von ihnen beitragspflichtig ist. Beitragsbemes-
sungsgrenzen sind nicht zu berücksichtigen, da sie sich el-
terngeldrechtlich grundsätzlich nicht auswirken.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 sind Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne
des § 8 (geringfügige Beschäftigungen), des § 8a (geringfü-
gige Beschäftigung in Privathaushalten) oder des § 20
Absatz 3 Satz 1 (Beschäftigungen im Rahmen eines Ausbil-
dungsverhältnisses mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325
Euro beziehungsweise im Rahmen von dort genannten Frei-
willigendiensten) des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV), für die die berechtigte Person keine Sozialabga-
ben zu entrichten hat, nicht bei der Ermittlung der Bemes-
sungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben zu be-
rücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn gegenüber
dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit nach § 5
Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) verzichtet wurde. Andere pauschal besteuerte
Einnahmen sind zu berücksichtigen.

Zu Satz 3

Satz 3 sieht für den Niedriglohnbereich eine Berechnung
der Bemessungsgrundlage für die pauschalierten Sozialver-
sicherungsbeiträge vor.

SGB III, wobei in Satz 3 aus Gründen der Verwaltungsver-
einfachung elterngeldspezifische Änderungsvorgaben ge-
macht werden.

Der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 SGB VI
wird unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen
nach Absatz 1 bestimmt. Entsprechend der pauschalieren-
den Herangehensweise bei der Festlegung der Beitragssatz-
pauschalen wird auch der Faktor nicht in Abhängigkeit von
den aktuellen durchschnittlichen Gesamtsozialversiche-
rungsbeitragssätzen im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 3
SGB VI ermittelt, sondern elterngeldrechtsspezifisch fest-
gelegt. Die Regelung zur Beitragstragung nach § 168
Absatz 1 Nummer 1d SGB VI wird nicht in Bezug genom-
men und findet keine Anwendung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass § 2f Absatz 2 die Festsetzung der
beitragsrechtlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der
Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben abschließend re-
gelt. Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungs-
rechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen, wie beispiels-
weise Beitragsbemessungsgrenzen oder besondere Bemes-
sungsgrundlagen für bestimmte Selbstständigengruppen,
sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zu
berücksichtigen.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Nummer 4 behandelt mit § 3 den Regelungsgegenstand der
Nummer 2 des Bundesratsentwurfs, der Regelungsgegen-
stand der Nummer 4 des Bundesratsentwurfs (§ 10) wird
unter der neuen Nummer 10 behandelt.

Nach Nummer 4 wird § 3 neu strukturiert und teilweise ma-
teriell rechtlich geändert (vergleiche Nummern 1, 4 und 5).
Der in Nummer 2 des Bundesratsentwurfs enthaltene Rege-
lungsentwurf für eine Erhöhung des Elterngeldbetrags, der
von Anrechnung freigestellt ist, wird nicht übernommen.

Die Neustrukturierung dient der Klarstellung. Zunächst ist
die Anrechnung nach dem neuen Absatz 1 vorzunehmen.
Sodann ist nach Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich ein Betrag in
Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei zu stellen, soweit nicht
Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-
nen sind. Letztere Einnahmen werden demgemäß voll an-
gerechnet und verringern den Elterngeldbetrag, der bei
der Anrechnung von Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 5 von Anrechnung freizustellen ist. Absatz 3
trifft eine Regelung für den besonderen Fall, dass ein An-
trag auf eine dem Elterngeld vergleichbare Leistung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 noch nicht gestellt ist, auf die
eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands
oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-
richtung Anspruch hat.

Einnahmen, die als Einkünfte nach der Geburt des Kindes
nach § 3 erfasst werden (wie etwa von Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 erfasste Erwerbseinkünfte), werden aufgrund
des Geltungsvorrangs der spezielleren Gesetzesregelung
grundsätzlich nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkom-
mens während der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 berück-
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgt in diesen
Fällen im Wege eines Rechtfolgenverweises auf § 344

sichtigt. Etwas anderes gilt wegen der ausdrücklichen Rege-
lungen für Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 5.

Drucksache 17/9841 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anders als nach Nummer 2 des Bundesratsentwurfs wird
der Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro nicht anrech-
nungsfrei gestellt, da der finanzielle Bedarf von Familien
insoweit durch andere Sozialleistungen sichergestellt ist.

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Statt des Begriffes „Leistungen“ wird in der Überschrift aus
Klarstellungsgründen der Begriff „Einnahmen“ verwendet.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 und 2)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die grundsätzlichen Vorgaben für die An-
rechnung auf das Elterngeld.

Zu Satz 1

Satz 1 enthält die Aufzählung der auf das Elterngeld anzu-
rechnenden Einnahmen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsge-
halt des bisherigen Absatzes 1 Satz 1 und 3 Teilsatz 1 und
regelt die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen im
Sinne des § 13 Absatz 1 und des § 14 des Mutterschutzge-
setzes (MuSchG), die für das den Elterngeldanspruch auslö-
sende Kind zustehen. Diese werden nach Absatz 2 Satz 1
wie bisher voll angerechnet. Die Anrechnung der Mutter-
schaftsleistungen erfolgt nur auf den Elterngeldanspruch der
Mutter.

Zu den Mutterschaftsleistungen im Sinne des § 13 Absatz 1
MuSchG gehört insbesondere auch das Mutterschaftsgeld,
das berechtigten Personen nach § 13 Absatz 3 des Mutter-
schutzgesetzes oder als Selbstständigen nach § 200 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.

Entsprechend Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 988/2009, werden den Mutterschaftsleistungen ver-
gleichbare Leistungen anderer Staaten, die an der Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit teilhaben,
ebenfalls entsprechend Nummer 1 angerechnet.

Die neue Nummer 1 erfasst keine Mutterschaftsleistungen,
die der Mutter vor oder nach der Geburt eines weiteren Kin-
des zustehen. Mutterschaftsleistungen, die der Mutter vor
oder nach der Geburt eines weiteren Kindes zustehen und
bisher nach Absatz 1 Satz 2 geregelt wurden, werden nun-
mehr von der neuen Regelung in der Nummer 5 erfasst. Für
sie besteht somit einheitlich der Anrechnungsfreibetrag
nach dem neuen Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise 2.

Im Übrigen dient die Umformulierung der sprachlichen Ver-
einfachung ohne materiell-rechtlichen Änderungsgehalt.

Zu Nummer 2

Nummer 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen
Absatzes 1 Satz 3 Teilsatz 2 und regelt die Anrechnung von
Dienst- und Anwärterbezügen sowie Zuschüssen, die der

Tag der Geburt des den Elterngeldanspruch auslösenden
Kindes zustehen. Auch diese werden nach Absatz 2 Satz 1
wie bisher voll angerechnet.

Entsprechend Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/
2009, werden vergleichbare Dienst- und Anwärterbezüge
sowie Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften anderer Staaten, die an der Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit teilhaben, ebenfalls ent-
sprechend Nummer 2 angerechnet.

Aufgrund des Vorrangs der spezielleren Gesetzesregelung
werden Einkünfte, die nach Nummer 2 angerechnet werden,
nicht im Rahmen der Einkommensberechnung nach
§ 2 Absatz 3 berücksichtigt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 übernimmt in redaktionell angepasster Form den
Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Satz 1. Der in
der bisherigen Fassung enthaltene entbehrliche Hinweis auf
die vorrangige Geltung des EU-Rechts und auf das Erfor-
dernis, dass die Leistungen für denselben Zeitraum zustehen
müssen, entfällt.

Die Regelung findet auch auf Ansprüche Anwendung, die
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in
grenzüberschreitenden Fällen im Wohnland zusätzlich be-
stehen (vergleiche etwa EuGH, Urteil vom 20. Mai 2008 in
der Rechtssache Bosmann, C-352/06).

Wie bisher werden nicht nur die der berechtigten Person
selbst zustehenden Leistungen angerechnet, sondern gege-
benenfalls auch Leistungen im Sinne der Nummer 3, auf die
der andere nach § 1 berechtigte Elternteil einen Anspruch
hat. Leistungen im Sinne der Nummer 3 werden nach
Absatz 2 Satz 1 wie bisher voll angerechnet.

Zu Nummer 4

Nach Nummer 4 ist nur das Elterngeld für ein älteres Kind
auf das Elterngeld für ein jüngeres Kind anzurechnen, nicht
umgekehrt.

Als spezielle Regelung zur Anrechnung des Elterngeldes
führt Nummer 4 zudem dazu, dass Elterngeld, das der be-
rechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, auch dann an-
gerechnet wird, wenn es keine Einkommensersatzleistung
im Sinne der neuen Nummer 5 darstellt, sondern einkom-
mensunabhängig gewährt wird. In Fällen, in denen bei-
spielsweise ein Mindestelterngeld nach § 2 Absatz 5 mit
Geschwisterbonus in Höhe von 375 Euro zusteht, wird nun-
mehr ein Betrag in Höhe des Geschwisterbonus angerech-
net.

Zu Nummer 5

Nummer 5 regelt die Anrechnung von Einnahmen der be-
rechtigten Person, die Erwerbseinkommen ersetzen, und
übernimmt insoweit den Regelungsgehalt des bisherigen
Absatzes 2 Satz 1.

Der elterngeldrechtliche Begriff des Einkommens aus Er-
werbstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 wird an die-
ser Stelle nicht in Bezug genommen. Maßgeblich ist das
berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab dem

steuerrechtliche Erwerbseinkommen nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4 EStG. Aus Gründen der Vereinfa-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/9841

chung der Elterngeldberechnung entfällt so das Erfordernis
des bisherigen Absatzes 2 Satz 1 Teilsatz 1, wonach die Ein-
nahme nach ihrer Zweckbestimmung das durch das Eltern-
geld zu ersetzende Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz
oder teilweise ersetzen muss. Bemessungszeiträume und
Bemessungseinkommen des Elterngeldes und der anzurech-
nenden Einkommensersatzleistung müssen nicht mehr not-
wendigerweise übereinstimmen. Dies erleichtert den Eltern-
geldvollzug.

Zu Buchstabe a

Soweit die Einkommensersatzleistungen bereits im nach
§ 2b maßgeblichen Bemessungszeitraum bezogen wurden,
gilt Satz 3.

Zu Buchstabe b

Die Anrechnung nach Nummer 5 erfolgt in Klarstellung der
bisherigen Regelung zudem nur, wenn die jeweilige Ein-
kommensersatzleistung und das Elterngeld unabhängig von-
einander berechnet werden. Einnahmen, die bereits bei der
Einkommensermittlung im Rahmen des § 2 berücksichtigt
werden (zum Beispiel Übergangsgebührnisse und Aus-
gleichsbezüge nach §§ 11 und 11a des Gesetzes über die
Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen (SVG), Karenzentschädigungen
nach den §§ 74 bis 75d des Handelsgesetzbuches (HGB)
oder Entschädigungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 6 in
Verbindung mit § 18 des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Über-
setzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) werden dement-
sprechend nicht nochmals bei Anrechnung nach § 3
Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt.

Zu Satz 2

Satz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Ab-
satzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 2. Die Regelung
macht eine taggenaue Berechnung erforderlich.

Zu Satz 3

Satz 3 konkretisiert die Anrechnung für Einnahmen nach
Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 und dient der Vereinfa-
chung der Anrechnung in diesen Fällen. Für jeden Monat, in
dem eine Einnahme nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 bereits
im Bemessungszeitraum bezogen wurde, wird der Anrech-
nungsbetrag anders als bisher pauschal um ein Zwölftel ge-
mindert. In monatsweise typisierender Betrachtung wird da-
mit nur der Teil der Einnahmen auf das Elterngeld ange-
rechnet, der dasselbe Einkommen ersetzt wie das Eltern-
geld. Denn soweit die Einkommensersatzleistung bereits im
Bemessungszeitraum bezogen wurde, kann sie typischer-
weise nicht dem Ersatz von Einkommen dienen, das das
Elterngeld ausgleicht. Für Einnahmen nach Nummer 4 fin-
det sie Anwendung, wenn die berechtigte Person ihr An-
tragsrecht nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Satz 1 regelt, welche Elterngeldbeträge von der Anrechnung
der Einnahmen nach Absatz 1 freigestellt werden. Entspre-
chend der bisherigen Praxis wird der Anrechnungsfreibetrag
in Höhe von 300 Euro nur gewährt, soweit keine Einnah-
men im Sinne der bisherigen Absätze 1 und 3 (Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3) anzurechnen sind. Diese zweck-
identischen Einnahmen für dasselbe Kind werden voll ange-
rechnet.

Nach dem Bundesratsentwurf ist vorgesehen, den Betrag,
bis zu dem das Elterngeld von Anrechnung frei ist, um 75
Euro für den Mindestgeschwisterbonus zu erhöhen. Auf die
Umsetzung dieser Regelung wird verzichtet.

Zu Satz 2

Satz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 2
Absatz 2 Satz 1.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Absatz 3 übernimmt einen Teil des Regelungsgehalts des
bisherigen Absatzes 3 Satz 2.

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 3 Absatz 3 Satz 1
wird durch den neuen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfasst.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle An-
passungen.

Zu Nummer 5 (§ 4)

Die Änderung in § 4 Absatz 3 Satz 2 dient der Klarstellung,
dass – entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialge-
richts (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R) –
Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, auch
dann als Bezugsmonate gelten, wenn die Elterngeld bean-
tragende Person in diesen Monaten die Voraussetzungen des
§ 1 BEEG nicht erfüllt. Im Übrigen handelt es sich um re-
daktionelle Folgeänderungen zur Neufassung des § 3.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Die Änderung ist redaktionell bedingt.

Zu Nummer 7 (§ 7 Absatz 2)

Zu Buchstabe a (Satz 2)

Der Regelungsgegenstand der Nummer 4 des Bundesrats-
entwurfs (§ 27) wird unter der neuen Nummer 17 behandelt.

Die Änderung des Satzes 2 dient der Flexibilisierung der
Antragsstellung und der Verwaltungsvereinfachung. Fälle,
in denen die elterngeldberechtigte Person ihren Antrag
mehrfach ändern möchte, sind äußerst selten. In diesen Fäl-
len ist der Aufwand, der der zuständigen Elterngeldstelle
bei Elterngeldbezugszeiten im Bemessungszeitraum nicht
ausübt.

mit der Begründung der Ablehnung einer weiteren Antrags-
änderung und ggf. auch aufgrund anschließender Rechtsbe-

Drucksache 17/9841 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

helfsverfahren entsteht, höher als die voraussetzungslose
Bearbeitung der Antragsänderung.

Zu Buchstabe b (Satz 3)

Die Streichung des bisherigen Satzes 3 ist eine Folgeände-
rung zur Neuregelung des Satzes 2.

Zu Nummer 8 (§ 8)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Umformulierung ist eine Folgeänderung zur Klarstel-
lung des Einkommensbegriffes in § 2 Absatz 1 Satz 3.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Umformulierung ist eine Folgeänderung zur Klarstel-
lung des Einkommensbegriffes in § 2 Absatz 1 Satz 3.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Die Umformulierung ist eine Folgeänderung zur Klarstel-
lung des Einkommensbegriffes in § 2 Absatz 1 Satz 3. Die
Regelung des Absatzes 3 gilt wie bisher insbesondere auch
dann, wenn der maßgebliche Einkommensteuerbescheid
noch nicht vorliegt (nunmehr etwa in Fällen des § 2d
Absatz 2 Satz 1).

Zu Nummer 9 (§ 9)

Nummer 9 behandelt mit § 9 den Regelungsgegenstand der
Nummer 3 des Bundesratsentwurfs.

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Die Änderung in § 9 ist durch die Einführung der pauscha-
lierten Ermittlung der Abzüge in §§ 2c bis 2f erforderlich
geworden. Zu den für die Ermittlung der nach den §§ 2e
und 2f erforderlichen Abzugsmerkmalen für Steuern und
Sozialabgaben gehören insbesondere die Steuerklasse, der
Faktor nach § 39f EStG und die Freibeträge nach
§ 32 Absatz 6 EStG, die Kirchensteuerpflichtigkeit und die
Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozial-
versicherung. Die Versicherungspflicht für die Arbeitsför-
derung ergibt sich aus der Rentenversicherungspflicht und
muss daher nicht gesondert erfragt werden. Der am Ende
von Satz 1 eingefügte Teilsatz dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b (Satz 2)

Die Änderung ist redaktionell bedingt.

Zu Nummer 10 (§ 10)

Nummer 10 behandelt mit § 10 den Regelungsgegenstand
der Nummer 4 des Bundesratsentwurfs. Der Geschwisterbo-
nus in Höhe von 75 Euro wird – anders als nach Nummer 4
des Bundesratsentwurfs – nicht anrechnungsfrei gestellt, da
der finanzielle Bedarf von Familien insoweit durch andere
Sozialleistungen sichergestellt wird.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 und 2)

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Absatz 3 stellt sicher, dass das Elterngeld unabhängig von
der Ausübung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 ins-
gesamt in gleicher Höhe bei der Berechnung von einkom-
mensunabhängigen Sozialleistungen im Sinne des Absat-
zes 1 unberücksichtigt bleibt, wenn diese Leistungen durch-
gängig bezogen werden. Ebenso wie der nach der Anrech-
nung nach § 3 verbleibende Auszahlungsbetrag des Eltern-
geldes werden bei der Ausübung der Verlängerungsoption
nunmehr auch die Anrechnungsfreibeträge halbiert, die für
das Elterngeld bei der Berücksichtigung nach § 10 verblei-
ben.

Diese Halbierung des Elterngeldbetrags, der nach § 10 bei
anderen Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt, gilt für
den gesamten Auszahlungszeitraum – das heißt sowohl für
den Bezugszeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als auch für
den verlängerten Auszahlungszeitraum nach § 6 Satz 2.

Auf dem Elterngeld vergleichbare Leistungen der Länder
sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Ein-
nahmen findet die Regelung des Absatzes 3 keine Anwen-
dung, da die Auszahlungszeiträume dieser Einnahmen nicht
nach § 6 Satz 2 verlängert werden können.

Zu Buchstabe c (Absatz 5)

Die Ergänzungen stellen klar, dass der Elterngeldfreibetrag
nach Absatz 5 Satz 2 auch auf Leistungen der Länder, die
dem Elterngeld vergleichbar sind, sowie die nach § 3 auf
das Elterngeld angerechneten Einnahmen gilt. Das Eltern-
geld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die
nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen wer-
den danach bei der Berechnung von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch So-
zialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
nicht berücksichtigt, soweit sie in der Summe die Höhe des
Elterngeldfreibetrages nicht übersteigen.

Im Übrigen entfallen durch die Änderungen Textzusätze,
die wegen der neuen Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1
Satz 3 entbehrlich sind, weil das Einkommen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 3 nun als Einkommen definiert wird, das
die berechtigte Person durchschnittlich monatlich hat.

Zu Buchstabe d (Absatz 6 – neu)

Absatz 6 stellt klar, dass die Regelungen des § 10 Absatz 1
bis 4 entsprechend gelten, soweit für eine Sozialleistung ein
Kostenbeitrag vorgesehen ist, der vom Einkommen der
Empfängerin beziehungsweise des Empfängers der Sozial-
leistung abhängig ist. Kostenbeiträge können beispielsweise
nach § 91 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
erhoben werden.

Zu Nummer 11 (§ 15)

Die Änderung dient der Angleichung an die Regelung in § 1
Absatz 6 BEEG.

Zu Nummer 12 (§ 16)

Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 ist redaktionell bedingt.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Än-
derungen in § 3.

Satz 2 ersetzt den Verweis auf § 7 Absatz 2 Satz 3 durch
eine entsprechende Regelung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/9841

Die Änderung im neuen Satz 3 trägt der Rechtsprechung
des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. Sep-
tember 2007 in der Rechtsache C-116/06 „Kiiski“ und vom
19. Januar 2010 in der Rechtsache C-555/07 „Kücükdevici“
Rechnung. Die Urteile führen zur Unanwendbarkeit des bis-
herigen Absatzes 3 Satz 3, der die vorzeitige Beendigung
der angemeldeten Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen
des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes
nicht zuließ. Der neue Satz 3 stellt nunmehr klar, dass
Arbeitnehmerinnen die angemeldete Elternzeit vorzeitig –
ohne Zustimmung des Arbeitgebers – beenden können, um
die Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte
in Anspruch zu nehmen, und nicht nur in Teilzeit arbeitende
Mütter, denen dieses Recht schon nach dem bisherigen
Satz 3 Halbsatz 2 zustand. Diese Klarstellung vermeidet den
derzeit bestehenden Beratungsaufwand bei den Elterngeld-
stellen (§ 12 Absatz 1 Satz 2). Die Arbeitnehmerin soll dem
Arbeitgeber in den Fällen des neuen Satzes 3 Halbsatz 1
nach dem neuen Halbsatz 2 rechtzeitig mitteilen, dass sie
beabsichtigt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Dem Ar-
beitgeber soll so ermöglicht werden, die erforderlichen
Maßnahmen (beispielsweise die Auszahlung des Arbeitge-
berzuschusses nach § 14 des Mutterschutzgesetzes) zu ver-
anlassen.

Die Änderung in Satz 4 ist redaktionell bedingt und dient
der Klarstellung, dass eine Verlängerung der Elternzeit ver-
langt werden kann, wenn ein vorgesehener Wechsel zwi-
schen Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund
nicht erfolgen kann.

Zu Nummer 13 (§ 22)

Die bislang erhobene Statistik über die gemeldeten beende-
ten Leistungsbezüge wird auf eine Statistik zum Elterngeld
über den aktuellen Bestand umgestellt. Dies hat den Vorteil,
dass künftig Aussagen über die aktuelle Inanspruchnahme
des Elterngeldes getroffen werden können. Außerdem sind
Verläufe bezüglich der Inanspruchnahme des Elterngeldes,
Änderungen im Antragsverhalten und mögliche Reaktionen
auf wirtschaftliche Entwicklungen etc. besser darstellbar.

Durch die Änderungen entfallen keine in der Elterngeldsta-
tistik bisher erhobenen und veröffentlichten Angaben. So
werden zum Beispiel weiterhin die Kalendermonate des ers-
ten und letzten Leistungsbezugs sowie die Inanspruch-
nahme und Anzahl der Partnermonate veröffentlicht.

Zu Absatz 2

Die Angaben in den Nummern 1 bis 3 des bisherigen § 22
können aufgrund der bereits nach der neuen Nummer 2 in
Verbindung mit dem neuen Absatz 3 erfassten Angaben ent-
fallen. Nach der neuen Nummer 2 in Verbindung mit dem
neuen Absatz 3 können die Gesamtzahl der Monate, für die
Elterngeld bewilligt wird, und die Ordnungszahl des Mo-
nats, für den Elterngeld bezogen wird, ermittelt werden.

Die Abfrage der Grundlagen der Berechnung des zustehen-
den Monatsbetrags nach Art und Höhe ermöglicht insbeson-
dere die Differenzierung der statistischen Daten nach Ein-
kommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Er-
werbstätigkeit. Zudem können mögliche Änderungen der

Die übrigen Änderungen in Nummer 2 sind aufgrund der
Neustrukturierung des bisherigen § 2 erforderlich. Auf-
grund der Fiktion im neuen § 2a Absatz 2 sind angenom-
mene Kinder vom neuen § 2a Absatz 1 erfasst.

Mit dem nach der neuen Nummer 3 erhobenen Merkmal
lässt sich erfassen, wie hoch der monatliche Elterngeldan-
spruch ohne Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und
ohne Berücksichtigung der Ausübung der Verlängerungs-
möglichkeit (§ 6) ist. Andere nach § 3 angerechnete Einnah-
men und die Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6)
werden nach den neuen Nummern 4 und 5 ermittelt und
können dementsprechend berücksichtigt werden.

Die Angabe in der bisherigen Nummer 7 wird nach
Nummer 3 erfasst.

Die bislang mit Nummer 8 erfasste tatsächliche Bezugs-
dauer lässt sich bereits aufgrund der Angaben in der neuen
Nummer 2 in Verbindung mit dem neuen Absatz 3 ermit-
teln.

Bei den Änderungen in der neuen Nummer 4 handelt sich
um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in
§ 3.

Die Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate lässt
sich bereits anhand des nach der neuen Nummer 7 erhobe-
nen Geburtstags des Kindes und der nach Absatz 4 Num-
mer 3 erhobenen Kennnummer der Antragstellerin bzw. des
Antragstellers ermitteln. Jede einzelne Elterngeld bezie-
hende Person wird mit einer Kennnummer statistisch er-
fasst, und über die Zuordnung zum Kind und zum anderen
Elternteil über den Geburtstag des Kindes können die jewei-
ligen Partnermonate ermittelt werden.

Mit der neuen Nummer 6 lässt sich die Höhe des tatsächlich
ausgezahlten monatlichen Elterngeldbetrags erfassen.

Zu Absatz 3

Die quartalsweise Erfassung der Bezüge ermöglicht Aussa-
gen zum aktuellen Bestand, zu neu begonnenen Bezügen
sowie auch weiterhin zu beendeten Bezügen. Eine Über-
gangsregelung ist daher nicht erforderlich.

Die Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monats-
betrags nach Art und Höhe, die Höhe des zustehenden Mo-
natsbetrags ohne Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3
und der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6) und die Höhe des
ausgezahlten Monatsbetrags sind bei jeder Meldung für je-
den einzelnen Lebensmonat des Kindes bezogen auf den
Zeitraum des Leistungsbezugs zu übermitteln. Somit kann
sichergestellt werden, dass auch rückwirkende Bewilligun-
gen erfasst und Nachzahlungen berücksichtigt werden. Alle
übrigen Merkmale bleiben in der Regel unverändert – wie
etwa die Art der Berechtigung oder die Staatsangehörigkeit.

Insbesondere die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5
sind nicht für jeden Lebensmonat des Kindes zu melden, um
einen möglichst schlanken Datensatz – zur Verminderung
des Verwaltungsaufwandes – zu erreichen. Es ist vor diesem
Hintergrund nicht erforderlich zu ermitteln, in genau wel-
chem Monat Einnahmen nach § 3 angerechnet wurden be-
Höhe des Geschwisterbonus und/oder des Mehrlingszu-
schlags erfasst werden.

ziehungsweise für welche Monate genau die Verlängerungs-
möglichkeit in Anspruch genommen wurde.

Drucksache 17/9841 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 14 (§ 23)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Ergänzung in der Überschrift dient der Klarstellung und
redaktionellen Anpassung an die Überschrift des § 24.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Anpassung in Satz 2 erfolgt aufgrund der geänderten
Nummerierung in § 22 Absatz 2.

Zu Nummer 15 (§ 24)

Die Ergänzung in der Überschrift dient der Klarstellung.
Bei den Änderungen in § 24 handelt es sich im Übrigen um
redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 16 (§ 24a – neu)

§ 24a regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Vor-
aussetzungen das Statistische Bundesamt Einzeldaten an
das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend, übermitteln darf.

Die Übermittlung der Einzeldaten soll das zuständige Bun-
desministerium in die Lage versetzen, Mikrosimulations-
modelle im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu er-
stellen und zu nutzen. Diese sind besonders gut geeignet,
die voraussichtlichen Auswirkungen von Gesetzesänderun-
gen zu ermitteln. Entwicklung und Einsatz von Mikrosimu-
lationsmodellen erfolgen nach wissenschaftlichen Metho-
den und erfordern den Einsatz von wissenschaftlichen Ein-
richtungen. Im Rahmen eines Simulationsmodells wird auf
Basis individueller Angaben der individuelle Leistungsan-
spruch nachgebildet. Dadurch können die Effekte von Ge-
setzesänderungen exakt ermittelt werden. Auch lassen sich
mit Einzeldaten wichtige Details wie die Verteilung der Be-
zugsdauer erkennen, die eine wesentliche Grundlage für die
Prognose der Ausgaben im Elterngeld darstellt.

Anders als bei entsprechenden Regelungen zum Umgang
mit Daten aus der Steuerstatistik enthält diese Regelung
keine Beschränkung auf eine Stichprobe. Das Erfordernis
für eine solche Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass
die Grundgesamtheit bei der Steuerstatistik deutlich größer
ist als die Grundgesamtheit bei der Elterngeldstatistik. Inso-
weit ist bei der Auswertung von Steuerstatistikdaten eine
Ziehung einer Unterstichprobe nicht problematisch wie
beim Elterngeld, da auch die Fallzahlen der Unterstichprobe
noch größer sind als jene der Elterngeldempfängerinnen und
-empfänger. Eine gesetzlich starr vorgegebene Verkleine-
rung der Datengrundlage würde daher in vielen Fällen zu ei-
ner nicht hinnehmbaren Verminderung der Schätzgenauig-
keit führen, insbesondere dann, wenn nur Teile der Grund-
gesamtheit oder eine Kombination mehrerer Merkmale be-
trachtet werden sollen (was regelmäßig zur Abschätzung
von Gesetzesfolgen notwendig ist). Die Gruppe der Eltern-
geldberechtigten ist äußerst heterogen und enthält – anders
als die Berechtigtengruppen anderer Einkommensersatzleis-
tungen – viele Untergruppen (Beschäftigte, Selbstständige,
Beamte). Insofern werden in diesen Konstellationen die

Personengruppen (etwa Alleinerziehende) keine repräsenta-
tiven Aussagen getroffen werden können.

Um verlässliche Aussagen über die Auswirkungen von Ge-
setzesänderungen machen zu können, ist in vielen Fällen die
Gesamtheit aller Einzeldaten aus der Elterngeldstatistik er-
forderlich. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auch die Aus-
wirkungen von gesetzlichen Änderungen auf Personengrup-
pen untersucht werden müssen, die sich nicht den vom Sta-
tistischen Bundesamt veröffentlichten und vorausgewerte-
ten Tabellendaten und der ihnen zugrunde liegenden
Datenkategorisierung entnehmen lassen. Ohne einen ent-
sprechenden Datensatz konnten viele Schätzungen bisher
nur unter unsicheren Annahmen beziehungsweise starken
Vereinfachungen durchgeführt werden, was zu großen und
damit für die gesetzgeberische Planung unbefriedigenden
Schätzunsicherheiten führte. Die neu geschaffene Verfüg-
barkeit von Einzeldatensätzen erhöht die Schätzgenauigkeit
und erleichtert insofern die Gesetzesfolgenabschätzung und
damit eine Entscheidungsfindung erheblich. Vor diesem
Hintergrund ist es angemessen, statt einer gesetzlich starr
vorgegebenen Verkleinerung der Datengrundlage, die Da-
tenübermittlung auf den für die Entwicklung und den Be-
trieb von Mikrosimulationsmodellen erforderlichen Umfang
an Daten zu reduzieren.

Die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbst-
bestimmung ist auf ein mit Blick auf den Zweck der Geset-
zesfolgenabschätzung unvermeidliches Maß begrenzt. Ein
unmittelbarer Personenbezug der übermittelten Daten ist
nicht gegeben. Die übermittelten Daten dürfen nach
Absatz 1 Satz 2 nur im für die Entwicklung und den Betrieb
von Mikrosimulationsmodellen erforderlichen Umfang mit-
tels eines sicheren Datentransfers übermittelt werden und
werden ausschließlich im datenschutzrechtlichen Verant-
wortungsbereich des fachlich zuständigen Bundesministeri-
ums verarbeitet und genutzt. Nach Zweckerreichung sind
sie unverzüglich zu löschen (Absatz 2 Satz 4).

Die in dieser Hinsicht so gering wie möglich gehaltene da-
tenschutzrechtliche Beeinträchtigung ist erforderlich und
angemessen, um eine gute gesetzgeberische Planung und
Gesetzesfolgenabschätzung (Ermittlung der Zahl der Be-
troffenen und der Kosten) zu ermöglichen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Befugnis zur Übermittlung von Einzel-
angaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosi-
mulationsmodellen. Die Übermittlung darf nur zur Verwen-
dung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu
Zwecken der Planung (vergleiche § 24) erfolgen; die über-
mittelten Einzeldaten dürfen nur im datenschutzrechtlichen
Verantwortungsbereich des zuständigen Bundesministeri-
ums für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimula-
tionsmodellen verarbeitet und genutzt werden. Die Über-
mittlung kann nach Anforderung auch an von ihm mit der
Datenverarbeitung beauftragte (vergleiche § 11 des Bundes-
datenschutzgesetzes – BDSG – bzw. die entsprechenden
Vorschriften in Fachgesetzen) Forschungseinrichtungen er-
folgen.
Fallzahlen oftmals so klein, dass keine verlässliche Analyse
mehr möglich ist und über familienpolitisch bedeutsame

Die Regelung gilt für die Übermittlung von Einzelangaben
ab dem Jahr 2007. Damit wird gewährleistet, dass alle Ein-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/9841

zelangaben ab dem Jahr 2007 und nicht erst ab Inkrafttreten
des § 24a übermittelt werden dürfen.

Die Einbeziehung der Kennnummer nach § 22 Absatz 4
Nummer 3 ist erforderlich, um bei einer zeitlich versetzen
Lieferung von Teil- und Ergänzungsdatensätzen eine kor-
rekte Zuordnung der nachträglich gelieferten Einzeldaten
gewährleisten zu können. Dies ist insbesondere auch bei der
Übermittlung von korrigierten Daten im Rahmen von Da-
tenrevisionen von großer Bedeutung. Zudem werden durch
die Kennnummer auch Aussagen über den Paarbezug mög-
lich. Abgesehen von diesem Hilfsmerkmal sind in den über-
mittelten Datensätzen keine weiteren Angaben zur Person
(wie etwa Namen und Anschrift) enthalten.

Zu Satz 1

Satz 1 regelt die Befugnis des Statistischen Bundesamtes,
Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von
Mikrosimulationsmodellen an das fachlich zuständige Bun-
desministerium zu übermitteln. Dieses kann auf diese Weise
Auswirkungen von Gesetzesänderungen abschätzen.

Nach Anforderung von dem fachlich zuständigen Bundes-
ministerium dürfen die Einzeldatensätze auch an For-
schungseinrichtungen übermittelt werden, die mit ihm im
Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis stehen (vergleiche
§ 11 BDSG bzw. die entsprechenden Vorschriften in Fach-
gesetzen). Es handelt sich bei den Forschungseinrichtungen
nicht um Dritte im Sinne des Datenschutzrechts (vergleiche
§ 3 Absatz 8 Satz 2 BDSG). Sie unterliegen den daten-
schutzrechtlichen Kontroll- und Weisungsbefugnissen des
fachlich zuständigen Bundesministeriums, das die verant-
wortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist. Die
Übermittlung an Dritte im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1
BDSG ist unzulässig.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 dürfen die Einzelangaben nur in einem Umfang
übermittelt werden, wie er für die Erstellung des jeweiligen
Mikrosimulationsmodells erforderlich ist. Zudem hat die
Übermittlung von Einzelangaben mittels eines sicheren Da-
tentransfers zu erfolgen. Die Regelung übernimmt insofern
eine Anforderung, wie sie auch in § 7 Absatz 6b des Steuer-
statistikgesetzes zu finden ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die technischen und organisatorischen Vor-
gaben, die die empfangende Stelle bei der Datenverarbei-
tung und -nutzung zu beachten hat. Adressat der Regelung
ist die verantwortliche Stelle. Zudem gelten die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie sie etwa in § 9
nebst Anhang des BDSG oder seinen fachgesetzlichen Ent-
sprechungen ihren Ausdruck gefunden haben. Zur Sicher-
stellung der räumlichen, personellen und organisatorischen
Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufga-
benbereichen kann die Erstellung der Mikrosimulationsmo-
delle insbesondere auch nach den Vorgaben von § 11 BDSG
bzw. den fachgesetzlichen Sonderregelungen im Rahmen
einer Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Die Anforderun-

Zu Satz 1

Satz 1 bestimmt, dass bei der Nutzung der nach Absatz 1
übermittelten Daten das Statistikgeheimnis nach § 16 des
Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) zu
wahren ist.

Zu Satz 2

Satz 2 konkretisiert in dieser Hinsicht die technisch-organi-
satorischen Vorgaben zur Sicherstellung der Verpflichtung
nach Satz 1.

Zu Satz 3

Satz 3 stellt klar, dass für die Datenverarbeitung und -nut-
zung nach Absatz 1 die Vorgaben zur Zweckbindung zu be-
rücksichtigen sind, die sich aus § 16 Absatz 8 Satz 1 BStatG
ergeben.

Zu Satz 4

Satz 4 sieht vor, dass die übermittelten Einzeldaten nach
dem Erreichen des Zweckes, zu dem sie übermittelt wurden,
zu löschen sind. Er übernimmt damit den Regelungsgedan-
ken des § 16 Absatz 8 Satz 2 BStatG.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt als eine besondere technisch-organisatori-
sche Anforderung die persönliche Verpflichtung zur Ge-
heimhaltung der mit der Durchführung von Zusatzaufberei-
tungen beauftragten Personen. Die Anforderungen gelten
auch für Auftragnehmerinnen und -nehmer in einem Auf-
tragsdatenverarbeitungsverhältnis im Sinne des § 11 BDSG
bzw. der entsprechenden Vorschriften in Fachgesetzen.

Zu Satz 1

Nach Satz 1 muss sichergestellt sein, dass die empfangenden
Personen zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10
BStatG verpflichtet sind.

Zu den Sätzen 2 bis 4

Die Sätze 2 bis 4 regeln – in Anlehnung an die Regelung in
§ 7 Absatz 6a des Steuerstatistikgesetzes – den Personen-
kreis, der zur Entgegennahme der Daten berechtigt ist. Per-
sonen sind nach Satz 3 zur Einhaltung des Statistikgeheim-
nisses zu verpflichten, soweit sich die Verpflichtung nicht
bereits aus ihrer Amtsstellung ergeben sollte. Satz 4 stellt si-
cher, dass auch Personen erfasst werden, die nicht nach
§ 1 Absatz 1 VerpflG verpflichtet werden können, weil sie
nicht „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ wahrneh-
men. Für die Verpflichtung dieses Personenkreises wird die
entsprechende Geltung des § 1 Absatz 2, 3 und 4 Num-
mer 4 VerpflG angeordnet.

Zu Satz 5

Satz 5 beschränkt für die Empfängerinnen und Empfänger
der Einzeldaten den Verwendungszweck. Diese dürfen die
aus den Einzeldaten gewonnenen Erkenntnisse nur für die
Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodel-
gen des Absatzes 2 gelten dann auch für die so beauftragten
Forschungseinrichtungen.

len verarbeiten und nutzen, um die Auswirkungen der Än-
derungen des BEEG zur Verwendung gegenüber den gesetz-

von Schulungen) in angemessenem Umfang durchführen zu
können. Die Streichung des bisherigen Absatzes 1 erfolgt
zur Rechtsbereinigung.

Zu den Buchstaben b und c (Absatz 2 und 3)

Die Absätze 2 und 3 werden zur Rechtsbereinigung aufge-
hoben.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neustrukturie-
rung der Regelungen zur Einkommensermittlung im bishe-
rigen § 2. Die Änderung stellt zudem klar, dass sich die
Höhe des zu berücksichtigenden Elterngeldes nicht nur nach
§ 2, sondern nach allen maßgeblichen Regelungen des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes zur Ermittlung des
auszuzahlenden Elterngeldes richtet.

Berlin, den 23. Mai 2012

Nadine Schön (St. Wendel)
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Katja Dörner
Berichterstatterin
Drucksache 17/9841 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, je-
doch nicht zur Regelung von Einzelfällen, abzuschätzen.

Zu Nummer 17 (§ 26)

Durch die Änderung sind auch die Regelungen des § 328
SGB III entsprechend für die Rückerstattung von Elterngeld
anzuwenden. § 50 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 45
und 48 SGB X findet dementsprechend keine Anwendung.
Da bei vorläufigen Bewilligungen des Elterngeldes nicht
auf die Bestandskraft der Entscheidung über die Eltern-
geldauszahlung vertraut werden kann, entfällt im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung in diesen Fällen bei Rückerstat-
tungen eine gesonderte Prüfung von Vertrauensschutzge-
sichtspunkten.

Zu Nummer 18 (§ 27)

Nummer 18 behandelt mit § 27 den Regelungsgegenstand
der Nummer 5 des Bundesratsentwurfs.

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Nach Absatz 1 gelten die Änderungen für Geburten ab dem
1. Januar 2013. Diese Frist ist erforderlich, um die notwen-
digen Maßnahmen zur Umsetzung der Neuregelungen (etwa
die programmtechnische Umsetzung oder die Durchführung

Zu den Artikeln 1a (neu) bis 1c (neu)

Zu Artikel 1a (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Bekanntmachungserlaubnis dient der redaktionellen
Überarbeitung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes.

Zu Artikel 1b (Änderung des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neustrukturie-
rung der Regelungen zur Einkommensermittlung im bishe-
rigen § 2. Die Änderung stellt zudem klar, dass sich die
Höhe des zu berücksichtigenden Elterngeldes nicht nur nach
§ 2, sondern nach allen maßgeblichen Regelungen des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes zur Ermittlung des
auszuzahlenden Elterngeldes richtet.

Zu Artikel 1c (Änderung der Verordnung zur
Bezeichnung der als Einkommen
geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes)

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