BT-Drucksache 17/9617

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8801 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom 11. Mai 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9617
17. Wahlperiode 11. 05. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8801 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

A. Problem

Verbesserung der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), damit der
Anteil dieser Technik an der deutschen Stromerzeugung 25 Prozent bis zum Jahr
2020 erreicht.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

Insgesamt wird wegen des erwarteten Anstiegs der Fallzahlen vor dem Hinter-
grund der Ausweitung der Förderung auch ein Anstieg des Erfüllungsaufwandes
um ca. 1,05 Mio. Euro pro Jahr erwartet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger trifft kein Erfüllungsaufwand durch das Gesetz.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Anlagenbetreiber, welche von der KWKG-Förderung (KWKG = Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz) profitieren wollen, müssen bereits derzeit die Kosten der An-

Drucksache 17/9617 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tragstellung und Abrechnung tragen. Durch das vorliegende Gesetz werden da-
bei teilweise Belastungen des Verfahrens zurückgenommen bzw. Prozesse ver-
einfacht. Neue Lasten entstehen den Anlagenbetreibern durch Antragstellung
und Abrechnung der neu aufgenommenen Förderung von Wärmespeichern und
Kältenetzen und -speichern. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Ver-
einfachungen werden die zusätzlichen Bürokratiekosten auf 755 000 Euro pro
Jahr geschätzt.

Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschläge an die Begünstigten obliegt be-
reits derzeit den Netzbetreibern. Durch das vorliegende Gesetz werden den
Netzbetreibern im begrenzten Umfang neue Aufgaben durch die Auszahlung
der Zuschläge für Wärmespeicher und Kältenetze und -speicher sowie durch die
Pflicht der Auszahlung der pauschalierten Zahlungen für sehr kleine KWK-An-
lagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt zugewiesen.
Zudem dürften die Fallzahlen auf Grund der moderaten Anhebung der Förde-
rung steigen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber wird auf
300 000 Euro pro Jahr geschätzt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein wesentlicher zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand. Die Umsetzung erfolgt größtenteils über die Netzbetreiber. Die Zulas-
sung der Anlagen und der Netz- und Speicherausbaumaßnahmen für die Förde-
rung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die vorgeschlagene Neuaufnahme der investiven Förderung von Wärmespei-
chern sowie von Kältenetzen und -speichern kann im Rahmen der bestehenden
Strukturen abgedeckt werden.

F. Weitere Kosten

Der gesetzlich vorgesehene Deckel der Förderung von 750 Mio. Euro pro Jahr
wird beibehalten. Das Gesetz führt unterhalb dieses Deckels zu einem modera-
ten Anstieg der Kosten der Förderung. Der konkrete Umfang hängt dabei von
den Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und
Speicher ab. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Mio. Euro pro
Jahr entstehen könnten. Die Kosten der Umlage werden von den Stromverbrau-
chern getragen.

Die Belastung der Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilo-
wattstunden betrug im letzten endabgerechneten Jahr 2009 bei Gesamtkosten
der Umlage von 486 Mio. Euro rund 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Für Letzt-
verbraucher mit einem höheren Verbrauch sind die Kosten gesetzlich auf
0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf 0,025 Cent pro Kilowattstunde bei Un-
ternehmen des Produzierenden Gewerbes begrenzt.

In den Jahren 2010 und 2011 soll die Belastung nach Prognosen der Netzbetrei-
ber 0,13 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 384 Mio. Euro im Jahr
2010 und 0,03 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 159 Mio. Euro
betragen. Vor Einführung der Deckelung der Kosten des KWKG belief sich die
höchste Belastung der Verbraucher in den Jahren 2003 bis 2006 bei Gesamtkos-
ten von ca. 800 Mio. Euro auf 0,34 Cent pro Kilowattstunde.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9617

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8801 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Aus-
nahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer installierten elektri-
schen Leistung von bis zu 2 Megawatt. Mehrere unmittelbar mitein-
ander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in
Bezug auf die in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten Leistungs-
grenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufein-
anderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden
sind.“‘

b) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt:

‚d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die Effizienz bestimmen-
de Anlagenteile.“

e) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die
Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes.“‘

c) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben f und g.

d) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „18, 19 und 20“ wird durch die Angabe „18 bis 21“ ersetzt.

bb) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

cc) Dem Absatz 19 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

dd) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 eingefügt:

„(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern im Sinne dieses
Gesetzes sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder
Kälte aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für des-
sen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht
das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der einspeisen-
den KWK-Anlage voraus.“

ee) Der bisherige Absatz 20 wird Absatz 21.

2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen
im Sinne dieses Gesetzes an ihr Netz unverzüglich vorrangig an-
zuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom

unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu vertei-

Drucksache 17/9617 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

len. § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils gelten-
den Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss und die §§ 6,
8 Absatz 4, die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netz-
zugang entsprechend anzuwenden.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.‘

b) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:

„e) Absatz 6 wird aufgehoben.

„f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.“

3. In Nummer 6 wird § 5 Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn der Um-
fang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderun-
gen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine be-
stehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit
diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird.“

4. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereit-
gestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1
Nummer 2.“‘

b) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

c) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für
die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer
Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens
50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.“‘

5. In Nummer 8 wird § 5b Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:

a) Die Wörter „mindestens 5 Kubikmetern“ werden durch die Wörter „min-
destens 1 Kubikmeter“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jah-
restemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt
pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;“.

6. Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen
sowie von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Ki-
lowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung
nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.“‘

7. In Nummer 10 Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben cc und dd aufge-
hoben.

8. In Nummer 11 wird dem § 6b folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volu-
men bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinver-
fügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen

erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden
werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9617

9. In Nummer 12 wird § 7 Absatz 1 bis 5 wie folgt gefasst:

„(1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis
zu 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von
Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowatt-
stunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von
30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungs-
stunden orientierten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der Stellung
des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulas-
sung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung einer der ge-
nannten Optionen.

(2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum
31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Auf-
nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für
KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen nach
Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu
2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis zu 50 Kilowatt einen Zu-
schlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil
zwischen 50 und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilo-
wattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag
von 2,4 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoff-
zellen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem In-
krafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, können sich auf
Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge
für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30 000 Vollbenut-
zungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall ver-
pflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach
Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des
Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

(4) Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum
31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Auf-
nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für
KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für
den Leistungsanteil bis zu 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den
Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für
den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt 2,4 Cent pro Kilo-
wattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilo-
wattstunde. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-An-
lagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
die ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen worden sind, um weitere
0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 5
Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt, die nach dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum
31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Auf-
nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in
Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf

Jahren oder für die Dauer von 15 000 Vollbenutzungsstunden; die Dauer be-

Drucksache 17/9617 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

trägt wahlweise zehn Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuer-
richtung der KWK-Anlage betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren
und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung gilt Absatz 1
Satz 1. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilo-
watt, die nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für die Dauer von

1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung
mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-An-
lage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4;

2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung
mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-An-
lage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.“

10. In Nummer 13 Buchstabe b wird § 7a Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenn-
durchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufen-
der Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber
40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,“.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „für Leitungen“ durch die Wörter
„für neu verlegte Wärmeleitungen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der auf Grundlage der Leitungslän-
ge“ die Wörter „des Projektes“ eingefügt.

11. In Nummer 14 wird § 7b wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau
von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro
Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Spei-
chern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquiva-
lent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. Der Zuschlag nach
Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kälte-
speichern entsprechend.“

12. In Nummer 17 werden in § 13 Absatz 1 die Wörter „bis zum 31. Dezember
2008“ durch die Wörter „bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes]“ ersetzt.

Berlin, den 9. Mai 2012

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

rungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und bittet den federführenden Ausschuss, in den Ausschussbera-

Technologie zu den Wirkungen des Gesetzentwurfs
im Hinblick auf die Nachhaltigkeit

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-

tungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche kon-
kreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie in den oben genannten Bereichen zu
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9617

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8801 wurde in der
165. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. März 2012
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur feder-
führenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung soll eine Zu-
schlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen
erfolgen, die ab dem Jahr 2013 den Betrieb aufnehmen.
Nachrüstungen und Modernisierungen von Anlagen sollen
erleichtert werden. Darüber hinaus soll die investive Förde-
rung von Wärmenetzen ausgeweitet und um die Möglichkeit
der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus
KKW-Anlagen gespeisten Kältenetzen und -speichern er-
gänzt werden. Sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoff-
zellen sollen pauschalierte Zuschlagszahlungen erhalten.
Zu den Einzelheiten wird auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8801 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
73. Sitzung am 9. Mai 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. des-
sen Annahme.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 71. Sitzung
am 9. Mai 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. dessen Annahme.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 72. Sitzung am 9. Mai 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. dessen Annahme.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 71. Sitzung am
9. Mai 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. dessen Annahme.

IV. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für
nachhaltige Entwicklung und ergänzende Ausfüh-

,Nachhaltigkeitsrelevanz:

Die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ergibt sich
bezüglich der Managementregeln

(2) „Nicht erneuerbare Naturgüter (wie z. B. mineralische
Rohstoffe oder fossile Energieträger) dürfen auf Dauer nur in
dem Umfang genutzt werden, wie ihre Funktionen durch an-
dere Materialien oder durch andere Energieträger ersetzt
werden können.“

(3) „Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht grö-
ßer sein als die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Syste-
me – z. B. des Klimas, der Wälder und der Ozeane.“

(5) „Der durch technische Entwicklungen und den inter-
nationalen Wettbewerb ausgelöste Strukturwandel soll wirt-
schaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial verträg-
lich gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind die Politikfel-
der so zu integrieren, dass wirtschaftliches Wachstum, hohe
Beschäftigung, sozialer Zusammenhalt und Umweltschutz
Hand in Hand gehen.“

sowie bezüglich der Indikatoren:

(1) „Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effi-
zient nutzen“

(2) „Klimaschutz – Treibhausgase reduzieren“

(3) „Erneuerbare Energien – zukunftsfähige Energiever-
sorgung ausbauen“

(13) „Luftqualität – gesunde Umwelt erhalten“.

Bewertung:

Aus Sicht des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige
Entwicklung ist nur sehr bedingt ersichtlich, dass eine Nach-
haltigkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Es fehlen kon-
krete Aussagen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die
Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, so dass die
Feststellung „Die Novelle dient der Beschleunigung des
Ausbaus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
und stärkt somit den Klimaschutz“ zu oberflächlich und da-
her weder plausibel noch nachvollziehbar ist.

Insbesondere zu folgenden Bereichen fehlen aussagekräftige
Informationen:

Managementregel 2

Managementregel 3

Managementregel 5

Indikator 1

Indikator 3

Indikator 13

Empfehlung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
lung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme ab-
gegeben:

erwarten sind und die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht
des Ausschusses aufzunehmen.‘

Drucksache 17/9617 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
hat zu der Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für
nachhaltige Entwicklung folgende ergänzende Ausführun-
gen gemacht:

„Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen
wird im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG) durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den
marktmäßigen Strompreis bei Modernisierung und Neubau
von Anlagen gefördert. Durch die aktuelle Novelle des
KWKG soll diese Förderung intensiviert werden, um den
Ausbau dieser Form der Energie- und Wärmeerzeugung vor-
an zu bringen.

Durch den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung werden im
Vergleich zur ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung
Einsparungen an Primärenergie und damit eine Erhöhung
der Energieeffizienz sowie eine Verminderung der CO2-
Emissionen erreicht. Der KWK-Ausbau ist zudem ein wich-
tiges Element bei der Transformation des Energiesystems
hin zur umfassenden Nutzung erneuerbarer Energien.

Neu errichtete Kraftwerke ohne KWK haben, je nach Brenn-
stoff und Anlagengröße, elektrische Nettowirkungsgrade
zwischen rund 42 Prozent und 62 Prozent. Die dabei entste-
hende Wärme wird ungenutzt an die Umwelt abgegeben. Ge-
genwärtig entweichen in Deutschland etwa 85 Prozent der
bei der Stromerzeugung anfallenden Abwärme ungenutzt in
die Umwelt. In etwa der gleichen Größenordnung wird Heiz-
und Prozesswärme separat erzeugt.

Dagegen wandeln Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bis zu
90 Prozent des eingesetzten Brennstoffs in Nutzenergie um
und tragen somit zur ressourcenschonenden Energieversor-
gung bei. Die Höhe der gegenüber der getrennten Strom- und
Wärmeerzeugung erzielbaren Einsparungen ist stark von der
Ausprägung der KWK-Anlage (Größe, Brennstoff, Strom-
kennzahl) sowie von der Vergleichsbasis abhängig. Stellt
man eine KWK-Anlage neu errichteten separaten Anlagen
zur Strom- und Wärmeerzeugung unter der Annahme dessel-
ben Brennstoffs für die Stromerzeugung gegenüber, sind im
Ergebnis Primärenergieeinsparungen von bis zu 25 Prozent
möglich.

Die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme in KWK-
Anlagen liefert einen erheblichen Beitrag zur Senkung der
CO2-Emissionen. Im Jahr 2010 wurden durch den Betrieb
von KWK-Anlagen bei Anwendung des Verdrängungsmix-
Ansatzes gegenüber der ungekoppelten Erzeugung rund
46 Mio. Tonnen CO2 eingespart. Bis 2020 könnte sich die
CO2-Vermeidung auf 70 Mio. Tonnen erhöhen.

Der Ausbau der flexiblen Kraft-Wärme-Kopplung stellt
ebenfalls ein wichtiges Element der Transformation des En-
ergiesystems dar und trägt zur Systemstabilität bei. Um bei
steigenden Anteilen von Wind- und Solarenergie hohe
KWK-Anteile im Stromnetz und in den Wärmenetzen zu ge-
währleisten, ist eine höhere Flexibilität der KWK-Anlagen
durch den Bau von Wärmespeichern und eine höhere instal-
lierte Anlagenleistung im Verhältnis zur Wärme-Jahres-
höchstlast notwendig. Entsprechende Anreize enthält die
KWKG-Novelle.

Schließlich ist KWK energieträgerneutral, d.h. auch erneu-

V. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 66. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 23. April
2012 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/8801 stattfand, haben die Anhörungsteilneh-
mer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zu-
sammenstellung auf Ausschussdrucksache 17(9)790 enthal-
ten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

– Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
(BDEW),

– Prognos AG,

– Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. (B.KWK),

– Vattenfall Europe AG,

– Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft
e. V. (VIK),

– E.ON Energy Projects GmbH,

– Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und
KWK e. V. (AGFW),

– Currenta GmbH & Co. CHEMPARK,

– Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU),

– LichtBlick AG,

– Dr. Felix Matthes, Öko-Institut e. V.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
e. V. (BDEW) vertritt die Auffassung, dass mit dem Kabi-
nettentwurf des KWKG ein Schritt in die richtige Richtung
erfolgt sei. Die Kraft-Wärme-Kopplung sei vor dem Hinter-
grund der in Deutschland eingeleiteten „Energiewende“ so-
wohl im Rahmen des Zubaus von Kraftwerkskapazitäten als
auch aufgrund der hier zu realisierenden Primärenergie-
bzw. CO2-Einsparungen eine unverzichtbare technologische
Option zur Strom- und Wärmeerzeugung. Weiter würden zur
Integration der erneuerbaren Energien in Zukunft verstärkt
auch konventionelle Kraftwerkskapazitäten benötigt. Durch
die Unterstützung der KWK könnten diese Kapazitäten effi-
zient ausgestaltet werden und in Verbindung mit Wärmenet-
zen und Wärmespeichern die notwendige, hohe Flexibilität
erreichen. Insbesondere die Punkte Aufnahme von Wärme-
speichern in das Förderregime des KWKG, Verbesserung
der administrativen Abwicklung bei den Wärmenetzen und
Vereinfachung der Antragsstellung für Kleinst-KWK-Anla-
gen seien geeignet, um die Effizienz des Gesetzes zu stei-
gern. Zudem würden durch die bisher im Gesetzentwurf ent-
haltenen Maßnahmen bereits erste Anreize gesetzt, um die
Flexibilität der KWK-Anlagen zu erhöhen und so zur Inte-
gration der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bei-
zutragen. Gleichwohl sollten – um einerseits eine möglichst
optimale und effiziente Ausgestaltung des KWKG und ande-
rerseits das sehr ambitionierte Ziel von 25 Prozent KWK-
Strom an der Gesamtstromerzeugung bis 2020 zu erreichen –
einige zusätzliche Anpassungen berücksichtigt werden. Da-
zu zählt der BDEW unter anderem die Anhebung der Zu-
schläge für die im Geltungsbereich des Gesetzes förderfähi-
gen KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmezeitpunkt ab
Inkrafttreten des Gesetzes um 0,5 Cent je kWh (§ 7), keine
erbare Energien – vor allem Biogas – können zunehmend in
KWK-Anlagen eingesetzt werden.“

Differenzierung in § 7 Absatz 4 bezüglich der Anhebung des
KWK-Zuschlags für Anlagen, die dem Emissionszertifika-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9617

tehandel unterliegen und an Carbon-Leakage-Sektoren lie-
fern und eine adäquate Ausgestaltung der Förderung von
großen Wärmespeichern sowie die Anhebung des Förder-
deckels für Wärme- und Kältespeicher auf 10 Mio. Euro
(§ 7b Absatz 1).

Für die Prognos AG stellt sich das KWKG als ein Instru-
ment mit relativ hohen Investitionsimpulsen und relativ ho-
her CO2-Vermeidung bei eher moderatem Fördervolumen
dar. Die aktuell geplanten, wesentlichen Änderungen, näm-
lich die Erhöhung der Vergütungssätze für emissionshan-
delspflichtige Anlagen, eine stärkere Förderung des Netz-
ausbaus, die Aufnahme der Förderung von Wärme- und
Kältespeichern, die Pauschalzahlung der Förderung für An-
lagen bis 2 kW, des KWKG könnten den KWK-Ausbau be-
schleunigen und damit auch einen Beitrag zur Erreichung
des KWK-Ausbauziels leisten. Darüber hinaus sei zu be-
rücksichtigen, dass die (verbesserte) Wirtschaftlichkeit nicht
das alleinige Kriterium für eine Investition in KWK-Syste-
me sei. Eine stärkere Nutzung des technischen Know-hows
sowie der Marktorientierung von Contractoren könne
Hemmnisse abbauen und ebenfalls wichtige Impulse für den
Ausbau der KWK setzen.

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK)
begrüßt die Änderungen durch den Bundeskabinettbeschluss
vom 14. Dezember 2011 zur Novellierung des KWK-Geset-
zes (Entwurf KWKG 2012) gegenüber dem Entwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
30. November 2011 durchweg als positive Weiterentwick-
lung des KWKG in die richtige Richtung. Um jedoch den
Ausbau der KWK substantiell zu beschleunigen und das
nunmehr auch im Gesetzesziel im § 1 KWKG 2012 auf das
Jahr 2020 festgelegte Verdopplungsziel des KWK-Strom-
anteiles zu erreichen, seien noch weitere Schritte erforder-
lich. Angesichts der im Gutachten vom August 2011 von
Prognos/BEA zur Zwischenüberprüfung des KWKG prog-
nostizierten Verfehlung des Ausbauzieles des KWKG von
25 Prozent KWK-Stromanteil müsse das KWKG deutlich
verbessert werden. Eine verstärkte Stromerzeugung in KWK
sei einerseits zentraler Bestandteil der Effizienzsteigerung,
die zeitgleich und gleichrangig mit dem Übergang zu erneu-
erbaren Energien erforderlich sei, und andererseits könnten
KWK-Anlagen den nötigen Ausgleich zu der fluktuierenden
Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie bilden. Vor-
aussetzung dafür sei eine technische Flexibilisierung von
KWK-Anlagen, die in die energiepolitische Ausgestaltung
der Förderinstrumente einbezogen werden müsse. Wichtige
technische Elemente seien hier Wärmespeicher, die eine
zeitliche Entkopplung von Wärme- und Strombereitstellung
ermöglichten, sowie Entnahme-Kondensations-Anlagen
(z. B. größere GuD-Kraftwerke), die auch über die kombi-
nierte Strom- und Wärmeerzeugung hinaus effizient Strom
bereitstellen könnten. Dezentrale KWK könne den erforder-
lichen Stromnetzausbau zeitlich strecken und in gewissem
Maße vermindern. KWK zeichne sich aus durch die Spei-
cherfähigkeit der gasförmigen Brennstoffe (Biomethan, Erd-
gas) in den vorhandenen Gasnetzen und Speichern, der fes-
ten und flüssigen Brennstoffe in Lagern und Tanks sowie der
Wärme in Speichern, durch die flexible Fahrweise und damit
schnelle Lastanpassungsfähigkeit moderner KWK-Anlagen
und durch die größte Vermeidung von Treibhausgasemissio-

von Wärmespeichern in das KWKG 2012 als wichtiger
Schritt in die richtige Richtung sehr zu begrüßen. Grundsätz-
lich stünden KWK-Anlagen vor der Herausforderung, sich
verändernden Energiemarktbedingungen stellen zu müssen.
Die fluktuierende Einspeisung von Wind- und Solarstrom
wirke sich bereits am Spotmarkt aus und lasse einen wirt-
schaftlichen KWK-Betrieb in vielen Stunden des Tages nicht
zu, insbesondere in den frühen Morgenstunden wenn zeit-
gleich die Wärmelast ansteige, aber auch am Nachmittag,
wenn die Solarstromeinspeisung für Preisverfall sorge. Hier
zeige sich, dass ein Umdenken bei der Auslegung von
KWK-Anlagen und insbesondere von Wärmespeichern er-
forderlich sei. Die Anreize für den Bau von Wärmespeichern
seien hier von großer Bedeutung. Grundsätzlich sei davon
auszugehen, dass KWK-Anlagen (die gegen Stromspot-
marktpreisen gefahren werden) nicht mehr als „Baseload“-
Erzeuger gefahren und die bisher angesetzten 5 000 bis
6 000 Vbh bei einer Vermarktung der Anlage kaum noch er-
reicht werden könnten. Soll der KWK-Anteil gesteigert wer-
den, müssten leistungsstärkere Anlagen gebaut werden, die
mit weniger Vollbenutzungsstunden die gleiche Strommen-
ge produzieren können, unter Nutzung von Wärmespei-
chern. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Anpassung der
Zuschlagssätze von großer Bedeutung.

Nach Meinung der Vattenfall Europe AG erhöht die ge-
plante Förderung von Wärme- und Kältespeichern die Flexi-
bilität von KWK-Anlagen, die dadurch einen wesentlichen
Beitrag zur Integration von Strom aus fluktuierenden erneu-
erbare Energien leisten könnten. Durch Wärmespeicher wer-
de die KWK-Stromproduktion von der KWK-Wärmenach-
frage entkoppelt und die KWK-Stromerzeugung zeitlich in
Phasen eines geringen Wind- bzw. Solarstromangebotes ver-
lagert. Je größer die Wärmespeicher ausgeführt werden
könnten, desto größer seien die Flexibilität und die integrie-
rende Wirkung (Leistung bzw. Zeitdauer) für die erneuerba-
ren Energien. Die in § 7b Absatz 1 vorgesehene absolute
Förderbegrenzung auf 5 Mio. Euro je Projekt für den Bau
von Wärme- und Kältespeichern sollte analog zur Aufhe-
bung der absoluten Fördergrenze bei den Wärme- bzw. Käl-
tenetzen entweder entfallen, mindestens jedoch auf 10 Mio.
Euro je Projekt angehoben werden, um die Flexibilitätspo-
tentiale durch entsprechende Wärmespeichervolumina weit-
gehend nutzbar zu machen. Der maßgebliche Effekt für die
Integration von Erneuerbaren Energien gehe von KWK-An-
lagen aus, die den Strom vollständig in das Netz einspeisten.
Sie reagierten auf ein großes Angebot an Wind- und Solar-
strom, das zu niedrigen Strommarktpreisen führe, führen die
Stromerzeugung zurück und verschöben die KWK-Stromer-
zeugung in Phasen mit wenig Wind- und Solarstromangebot.
KWK-Anlagen, die den Strom dagegen selbst verbrauchten,
würden selbst bei einem Überangebot von Wind- und Solar-
strom KWK-Strom erzeugen, anstatt die eigene Stromnach-
frage aus dem Überangebot zu decken. Der Eigenverbrauch
von Strom aus KWK-Anlagen sei lukrativer, da der Betrei-
ber nicht nur den Strommarktpreis spare, sondern darüber hi-
naus die variablen Netzentgelte, EEG- und KWK-Umlagen
sowie Steuern und Abgaben. Die Speicherförderung würde
zwar auch solche KWK-Anlagen flexibler machen. Die zu-
sätzliche Flexibilität stünde aber nicht automatisch für die
Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien zur Verfü-
nen sowie höchste Energieeffizienz aller Energieumwand-
lungstechniken. Deshalb sei die Aufnahme der Förderung

gung, sondern würde aus wirtschaftlichen Gründen vorran-
gig genutzt, um die eigenen Stromnachfrage noch umfassen-

Drucksache 17/9617 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der aus der eigenen KWK-Anlagen bedienen zu können.
Damit möglichst große Flexibilitätspotentiale für das Ge-
samtsystem genutzt werden könnten, sollte noch einmal der
ursprünglich im Referentenentwurf enthaltene Ansatz erwo-
gen werden, die Speicherförderung an die tatsächliche Ein-
speisung des Stroms aus der entsprechenden KWK-Anlage
zu binden. Dies entspräche im Übrigen auch der wesentli-
chen Fördervoraussetzung des § 5b Absatz 1 Nummer 4, wo-
nach die KWK-Anlage über Kommunikationsmöglichkeiten
zum Empfang der Signale des Strommarktes verfügen und
zu entsprechenden Reaktionsmöglichkeiten in der Lage sein
müsse. Die Fördersätze für den Neu- und Ausbau von KWK-
Anlagen sollten so gewählt werden, dass der gewünschte Zu-
bau insbesondere auch größerer KWK-Anlagen im Zeitraum
bis zum Jahr 2020 erreicht werden kann. Neben den Investi-
tionskosten und der Relation von Brennstoff- und Strom-
marktpreisen seien die Einbindung in den Emissionshandel
und damit der CO2-Preis ein wesentlicher Wirtschaftlich-
keitsfaktor. KWK-Anlagen, die unter das Emissionshandels-
system fielen, müssten sämtliche Emissionszertifikate für
die stromseitigen Emissionen zukaufen. Sofern sie die Wär-
me nicht an Carbon-Leakage-Sektoren lieferten, erhielten
sie zwar eine Zuteilung für die wärmeseitigen Emissionen.
Dieser Anteil sinke aber bis zum Jahr 2020 bereits auf
30 Prozent und entfalle später vollständig. KWK-Anlagen
außerhalb des Emissionshandels hätten demgegenüber aber
weder Belastungen für die strom- noch für die wärmeseiti-
gen CO2-Emissionen zu tragen. Eine Kompensation sei für
diese Anlagen daher nicht erforderlich. Betreiber sehr klei-
ner KWK-Anlagen könnten die Förderung vorab pauschal
erhalten, müssten aber dem Netzbetreiber nach 15 Jahren
nachweisen, dass die Anlagen mindestens 30 000 Benut-
zungsstunden gelaufen und nicht weiterverkauft worden
seien. Die vorgesehene Regelung des § 7 Absatz 3 Sätze 4
und 5 sei aus Sicht der Netzbetreiber sowohl bei der Prüfung
als auch der Wälzung eventueller Rückzahlungen nicht prak-
tikabel und sollte daher gestrichen werden. Kleine KWK-
Anlagen sollten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 nur förderfä-
hig sein, sofern sie fabrikneue Hauptbestandteile verwende-
ten. Gleichzeitig entfalle nach § 6 Absatz 6 die Zulassung
von KWK-Anlagen bis 50 kW durch das BAFA. Stattdessen
müssten die Netzbetreiber für den Zuschlagsanspruch prü-
fen, ob die Anlage tatsächlich fabrikneue Hauptbestandteile
enthalte. Das sei aus Sicht der Netzbetreiber mit einem un-
verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die zuständige
Stelle sollte ihn ihrer Allgemeinverfügung diesen Umstand
berücksichtigen und den Installateur der KWK-Anlagen ge-
genüber dem BAFA nachweispflichtig machen. § 5 Absatz 1
Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 6 wären entsprechend anzu-
passen.

Nach Auffassung des Verbandes der Industriellen Ener-
gie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK) begrüßt die Industrie
den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine
Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Damit diese
klima-schützende und innovative Kraftwerkstechnik opti-
male Beiträge im Rahmen der „Energiewende 2011“ liefern
könne, seien allerdings noch weitere Gesetzesänderungen
erforderlich, und zwar sowohl im o. g. Gesetzentwurf bzw.
ergänzenden Regelungen als auch in anderen Gesetzeswer-
ken außerhalb des KWK-Gesetzes. Nur dann könne die

dustriellen KWK-Anlagen, bei denen auch nach wissen-
schaftlicher Einschätzung das einzig große und beständige
KWK-Wachstumspotenzial gesehen werde. Die zentralen
VIK-Vorschläge für die KWKG-Novelle lauten:

– Erhöhung der Zuschläge für effiziente KWK-Anlagen
um 0,5 Cent/kWh für KWK-Strom unter Beibehaltung
des bestehenden Förderdeckels,

– Modernisierungsförderung auch für KWK-Effizienzver-
besserungen unterhalb der 25-Prozent-Neuerrichtungs-
schwelle,

– Ausgleich der Kosten des Emissionshandels für alle neu-
en und modernisierten KWK-Anlagen, unabhängig vom
Verlagerungsrisiko beim Wärmekunden,

– Gleichbehandlung von kommunalen und industriellen
Wärmenetzen,

– Förderung auch industrieller Wärme- und Kältespeicher,

– technologieoffene Förderung der Wärmespeicher,

– Einbeziehung aller Versorgungsoptionen,

– Erweiterung des Begriffs Kraft-Wärme-Kopplung,

– keine Abregelung integrierter Industrie-KWK bei Netz-
engpässen,

– die Netzentgeltbedingungen für KWK-Anlagen müssen
verbessert werden,

– Gewährung eines Bonus für KWK-Strom, sofern er zeit-
weise fehlenden Strom aus EEG-Anlagen ausgleicht
(Flexibilitätsbonus),

– keine KWK-Belastung durch EEG-Mehrkosten,

– Beibehaltung des § 18 StromNEV.

Aus Sicht von E.ON Energy Projects GmbH ist das Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ein wichtiges und vor al-
lem effizientes und kostengünstiges Instrument zur Errei-
chung der europäischen Klimaschutzziele und ein wichtiger
Baustein im Rahmen der Energiewende in Deutschland.
E.ON unterstütze das Vorgehen der Bundesregierung, die
Fördersystematik in der derzeitigen Art und Weise beizube-
halten. Auch die vorgesehenen Anpassungen bei der Förde-
rung der Wärmenetze wird begrüßt. In der konkreten Ausge-
staltung einiger Punkte bestehe aber noch Handlungsbedarf,
um das volle Potential der KWK zu entfalten. Problematisch
sei, dass die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende KWK-
Studie die Situation für KWK-Anlagen, insbesondere für in-
dustrielle KWK-Anlagen, viel zu positiv darstelle. Dies liege
an einer Vielzahl von zu optimistischen Annahmen (Gas-
preise, Wärmepreise, Betriebs- und Anschaffungskosten).
Würden diese Annahmen und die laut der Studie erzielbaren
Renditen von bis zu 40 Prozent zutreffen, wäre ein ganz an-
deres Marktgeschehen zu beobachten. Einen nach diesen
Prämissen eigentlich zu erwartenden Boom bei der Errich-
tung von KWK-Anlagen gebe es jedoch nicht. Das gesetz-
lich vorgesehene Maximalvolumen für die KWK-Förderung
werde gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil und kaum für
Neuinvestitionen der letzten Jahre ausgeschöpft. Die Aus-
zahlung an KWK-Betreiber habe im Jahr 2011 ca. 152 Mio.
Euro und damit nur rd. 20 Prozent des gesetzlich vorge-
sehenen Fördervolumens betragen. Auch für die Folgejahre
erwarteten die Übertragungsnetzbetreiber nur mäßige Zu-
wächse. Selbst im „Best Case“-Szenario der sehr optimisti-
KWK tatsächlich die Rolle spielen, die ihr in der Ener-
giewende zufallen müsse. Das gelte insbesondere für die in-

schen KWK-Studie werde das von der Bundesregierung vor-
gegebene Ziel von 25 Prozent KWK-Anteil an der Strom-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9617

erzeugung im Jahr 2020 mit 20 Prozent deutlich verfehlt. In
der Realität werde es jedoch unter den Randbedingungen des
vorliegenden Gesetzentwurfs weiterhin kaum Wachstum ge-
ben, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investitionen in
konventionelle Energieerzeugung und auch die KWK seit
der Erstellung der KWK-Studie noch verschlechtert hätten.
E.ON schließt sich daher grundsätzlich den Forderungen und
Vorschlägen der großen Energieverbände BDEW, VIK und
VKU an, die KWK-Förderung über alle Anlagengrößen zu
verbessern. Die Entscheidung, wie dies gesetzlich am besten
umgesetzt wird, ob über eine Anhebung der Fördersätze, ei-
ne Ausweitung der Förderung auf 40 000 Stunden oder eine
Kombination aus Beiden, sollte der politischen Entschei-
dung vorbehalten sein. Wichtig in jedem Falle sei aber die
Streichung der derzeit noch im Gesetzentwurf enthaltenen
Benachteiligung der emissionshandelspflichtigen KWK-An-
lagen, welche Wärme an Unternehmen mit Verlagerungsrisi-
ko (Carbon Leakage) lieferten. Die Einschränkung in § 7
Absatz 4 führe zu einer Behinderung des KWK-Ausbaus für
mehr als die Hälfte des industriellen Wärmebedarfs in
Deutschland. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei Beibe-
haltung des aktuellen Förderdeckels das Ziel der Bundes-
regierung von 25 Prozent KWK-Strom in 2020 vollständig
erreicht werden könne, bei voller Ausschöpfung des Deckels
könnten aber immerhin signifikante Zuwächse erzielt wer-
den. Bleibe es allerdings bei den aktuell im Gesetzentwurf
vorgesehenen Fördersätzen, werde mit hoher Wahrschein-
lichkeit kein nennenswerter Ausbau der KWK in den nächs-
ten Jahren erfolgen.

Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und
KWK e. V. (AGFW) hält den Gesetzentwurf vom 14. De-
zember 2011 für gut gelungen. Er greife eine Vielzahl der
pragmatischen Vorschläge des AGFW und anderer Verbände
auf. Als besonders positiv hervorzuheben wird die neu ein-
geführte Anreizregelung für Wärmespeichern, die An-
hebung der Fördersätze als Belastungsausgleich für den
Emissionshandel, die Einbeziehung der Kälte sowie die bü-
rokratische Entlastung bei der Wärmenetzförderung durch
u. a. die Einführung von Pauschalregelungen. Trotz der fast
durchweg positiven Anpassungen im Gesetz, werde das von
der Bundesregierung angestrebte Ziel, den KWK-Stroman-
teil bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, voraussichtlich nicht
erreicht werden. Das liege in erster Linie an den derzeit un-
günstigen Randbedingungen für Betrieb, Modernisierung
und Neubau von KWK-Anlagen. Vor allem der Strommarkt
mit seinen niedrigen Deckungsbeiträgen verhindere derzeit
Investitionen in Kraftwerke. Das energie- und umwelteffi-
ziente System von Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmenet-
zen sei dabei besonders betroffen. Die im Vergleich zu den
reinen Stromerzeugungsanlagen höheren Fixkosten könnten
kaum noch erwirtschaftet werden. Um den entscheidenden
Impuls für Investitionen zu geben und das schmale Zeitfens-
ter für den KWK-Ausbau zu nutzen, seien daher robuste und
langfristige Förderbedingungen notwendig. Das sei nur
durch eine entsprechende Flankierung von Politik und Ge-
setzgeber möglich.

Die Currenta GmbH & Co. CHEMPARK weist darauf
hin, dass das KWKG und generell die Rahmenbedingungen
für KWK für CURRENTA als größtem deutschen Chemie-
parkmanager und Betreiber großer KWK-Anlagen von über-

Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit die derzeit
geplanten KWK-Großprojekte realisiert werden könnten.
Currenta schließt sich zwei wesentlichen Änderungsvorschlä-
gen des Bundesrates ausdrücklich an: Zum einen solle eine
vollumfängliche Gleichstellung von modernisierten und
nachgerüsteten Anlagen bei der KWK-Förderung (Nummer 3/
§ 7 Absatz 5) erfolgen. Zudem solle der KWK-Zuschlag ab
2013 auch für Anlagen, die Carbon-Leakage-Kunden belie-
fern, auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde erhöht werden. (Num-
mer 10/§ 7 Absatz 4). Currenta bedauert, dass die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung den Vorschlägen des
Bundesrates im ersten Punkt nicht gefolgt ist und gegenüber
dem zweiten Punkt Bedenken geäußert habe. Sollte der Bun-
destag die Haltung der Bundesregierung bestätigen, sei zu
befürchten, dass die Anreize für KWK-Anlagen nicht ausrei-
chen werden, um das von der Bundesregierung angestrebte
KWK-Ziel zu erreichen.

Für die im Verband kommunaler Unternehmen (VKU)
organisierten Stadtwerke stellen Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK)/Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) sowie Fern-
wärme und -kälte unverzichtbare Bausteine für die Umset-
zung der energiepolitischen Ziele der EU und Deutschlands
dar. Vor diesem Hintergrund begrüßt der VKU den von der
Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf als wichti-
gen Investitionsimpuls für den Ausbau der Kraft-Wärme-
Kopplung. Insbesondere die Aufnahme der Förderung von
thermischen Speichern sowie die verbesserte Förderung von
Wärme- und Kältenetzen seien sehr positiv zu bewerten.
Erfreulich sei zudem, dass die Bundesregierung Anlagen-
modernisierungen bereits ab einer Schwelle von 25 Prozent
der Neuerrichtungskosten fördern wolle. Auch die Aufnah-
me gestaffelter Vergütungssätze für die Umrüstung von
Kondensations- auf KWK-Anlagen sei eine sinnvolle und
wichtige Maßnahme. In einigen Punkten bestehe noch Nach-
besserungsbedarf, insbesondere bei der Höhe der Vergü-
tungssätze für KWK-Strom. Aufgrund gestiegener Anlagen-
preise hätten sich die Investitionskosten seit 2005 um bis zu
30 Prozent erhöht. Darüber hinaus hätten sich die wirtschaft-
lichen Rahmenbedingungen (Preisentwicklung auf den
Strom-, Brennstoff- und CO2-Märkten) zunehmend ver-
schlechtert. Unter den jetzigen Bedingungen seien Investi-
tionen in KWK-Anlagen kaum darstellbar. Hinzu komme
eine künftig sinkende Auslastung von KWK-Anlagen auf-
grund der zunehmenden Einspeisung von Strom aus vola-
tilen erneuerbaren Energien. Die vorgesehene Erhöhung für
emissionshandelspflichtige Anlagen um 0,3 Cent/kWh glei-
che lediglich die Zusatzkosten durch den Emissionshandel
aus, sei aber nicht geeignet, die beschriebenen Entwicklun-
gen zu kompensieren. Nach Einschätzung des VKU ist vor
diesem Hintergrund eine Erhöhung des KWK-Zuschlags um
weitere 0,5 Cent/kWh für alle Kraftwerksklassen erforder-
lich, damit die energetisch sinnvollen und für die Erreichung
der KWKG-Ziele für 2020 notwendigen KWK-Investitionen
in Zukunft wirtschaftlich darstellbar sind und ausgelöst wer-
den können.

Die LichtBlick AG begrüßt gleichfalls den von der Bundes-
regierung vorgelegten Entwurf des KWKG 2012. Eine neue
Herausforderung für den Ausbau der KWK liege in der Aus-
schöpfung der Flexibilisierungspotentiale der Mini-KWK
für den Ausgleich wetterbedingt schwankender Stromerzeu-
geordneter Bedeutung seien. Es sei daher zu hoffen, dass
durch die KWKG-Novelle die erforderlichen Anreize und

gung aus erneuerbaren Energien. Dies bedeute einen Para-
digmenwechsel vor allem für die Mini-KWK. Die notwendi-

Drucksache 17/9617 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ge Weiterentwicklung von Teilen des KWKG hin zu einer
„Flexibilitätsförderung“ sei im Gesetzentwurf noch nicht
vollzogen. Hier fehle es bisher an effektiven Instrumenten,
da monetäre Anreize für den Ausbau der besonders flexiblen
Mini-KWK bisher nicht vorgesehen seien. Die vorgesehenen
Regelungen würden nur in geringem Maße zu einem Zubau
neuer, flexibler Kraftwerkskapazitäten beitragen. Dabei sei
die Mini-KWK in besonderer Weise geeignet, die erneuerba-
ren Energien zu ergänzen. KWK-Anlagen bis 50 kW elektri-
scher Leistung (Mini-KWK) seien ideale Ergänzungskraft-
werke. Bei entsprechenden politischen Rahmenbedingungen
könnten kurzfristig erhebliche Kapazitäten von zu virtuellen
Kraftwerken vernetzten Mini-KWK-Anlagen installiert wer-
den. Zudem könnten dank der dezentralen Einspeisung von
KWK-Strom die Stromnetze entlastet und die Netzausbau-
kosten deutlich reduziert werden. Im Vergleich zum Neubau
von Großkraftwerken könnten Umweltschäden, langwierige
Genehmigungsverfahren und Bürgerproteste vermieden
werden. Der Ausbau der Mini-KWK könne zudem dank der
effizienten Wärmeerzeugung zur Überwindung des Moder-
nisierungsstaus bei Heizungen beitragen. Die Technologie
der flexibel steuerbaren und vernetzten Mini-KWK habe
Marktreife erreicht. Es gehe nun darum, ihre Markteinfüh-
rung zu beschleunigen und ein neues Marktsegment zu er-
schließen. Mehrere Projekte zeigten, dass die Mini-KWK
relevante Kapazitäten für die Energiewende bereitstellen
könne. Ein Beispiel sei die Kooperation von LichtBlick und
Volkswagen zum Einsatz von 100 000 intelligenten Mini-
KWK-Anlagen („ZuhauseKraftwerke“) mit einer elektri-
schen Leistung von 2 000 Megawatt. Vattenfall, RWE und
die Deutsche Telekom hätten ähnliche Projekte angekündigt
oder bereits gestartet. Im Rahmen der Novelle des EnWG
und des EEG seien darüber hinaus wettbewerbsfördernde
Änderungen im Zähl- und Messwesen, beim Netzzugang
und zur Direktvermarktung verabschiedet worden. Es sei
ausdrücklich zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit der
Übernahme dieser Regelungen in die §§ 4, 8, 5 und 6
KWKG-Entwurf für mehr Rechtssicherheit und einen un-
bürokratischen, zügigen KWK-Ausbau sorgen wolle. Der
Deutsche Bundestag solle sich hier der Bundesregierung an-
schließen.

Nach der Auffassung von Dr. Felix Matthes (Öko-Institut
e. V.) kann der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
im Zuge des mit dem Energiekonzept 2010/2011 strukturier-
ten Umbaus des Energiesystems in den nächsten zwei Deka-
den eine wichtige Rolle spielen. Dies betreffe sowohl die Er-
reichung der Ziele für die Primärenergieeinsparung als auch
die massive Reduktion der Treibhausgasemissionen (sofern
vorrangig CO2-arme Brennstoffe wie Erdgas oder erneuer-
bare Energien zum Einsatz kommen) sowie die kurz- bis mit-
telfristige Bereitstellung von einlastbaren Kraftwerkskapazi-
täten zur Lastdeckung in einem zunehmend durch variable
erneuerbare Energien geprägten Stromerzeugungssystem.
Das Ziel eines Stromerzeugungsanteils von 25 Prozent für
die Kraft-Wärme-Kopplung bis 2020 werde unter den bishe-
rigen Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können.
Selbst ein Anteil von 20 Prozent erscheine ohne weitere
Flankierungen nur unter sehr optimistischen Annahmen als
erreichbar. Bestehende KWK-Anlagen seien unter den ak-
tuellen Rahmenbedingungen im Regelfall wirtschaftlich be-

stellationen bzw. Konfigurationen als wirtschaftlich darstell-
bar. Mit einer Reihe von Anpassungen, die sich weitgehend
in der bisherigen Systematik des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes umsetzen ließen, könnten die wirtschaftlichen Rah-
menbedingungen für KWK-Neuinvestitionen deutlich ver-
bessert werden, so dass größere Zielerreichungsbeiträge
erwartet werden könnten. Dies seien die Erhöhung des Zu-
schlagsatzes für die dem Emissionshandelssystem der Euro-
päischen Union (EU ETS) unterliegenden Anlagen um 0,3
Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) KWK-Strom zum Aus-
gleich der ab 2013 entstehenden nachteiligen Effekte aus der
sinkenden kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechti-
gungen für die Wärmeproduktion. Diese Erhöhung des Zu-
schlagsatzes sollte jedoch aus Gründen der Administrierbar-
keit und der Marktsituation auch diejenigen KWK-Anlagen
erfassen, die Wärme an Kunden liefern, die in Bezug auf ihre
Carbon-Leakage-Einstufung im Rahmen des EU ETS privi-
legiert werden. Mit Blick auf die Preisentwicklungen im An-
lagenmarkt in der letzten Dekade müssten die Zuschlagsätze
um (mindestens) weitere 0,3 ct/kWh erhöht werden, um die
historisch belegbaren Investitionsimpulse wieder wirksam
werden zu lassen. Diese Erhöhung sollte für alle Anlagen-
klassen wirksam werden. Zur Vermeidung kontraprodukti-
ver Förderanreize für BHKW-Anlagen in der Leistungsklas-
se von 50 bis 250 kW („Förderknick“) sollte eine zusätzliche
Anlagenklasse (50 bis 250 kW) eingeführt werden, für die
eine Zuschlagzahlung von bis zu 4,0 ct/kWh erfolgt. Mit
Blick auf die sich ausdifferenzierenden Investitionsstrate-
gien bei kleineren KWK-Anlagen in der Leistungsklasse bis
50 kW (hohe Auslastung und geringere installierte Leistung
versus geringere Auslastung und höheres Kapazitätsange-
bot) und zur Sicherstellung der Förderneutralität in Bezug
auf diese unterschiedlichen Einsatzmodell sollte für diese
Anlagenklassen ein Optionsmodell eingeführt werden, nach-
dem sich die Anlagenbetreiber (einmalig) für die Förderung
über 10 Jahre oder aber die Förderung über 30000 Vollbe-
nutzungsstunden (jeweils 5,11 + 0,3 ct/kWh) entscheiden
können. Die Förderung von Wärmespeichern bilde ein sehr
sinnvolles Ergänzungsinstrument für die Erhöhung des
KWK-Marktpotenzials bei gleichzeitiger Erschließung des
Flexibilitätspotenzials der KWK im Kontext eines zuneh-
mend durch erneuerbare Energien geprägten Stromsystems.
Die Höhe von 250 Euro je Kubikmeter (m3) Wasseräquiva-
lent ist sinnvoll und angemessen, die Grenze der Förderung
für Speicher kleiner 5 m3 sollte jedoch aus fördersystemati-
schen Gründen auf eine Mindestgröße von 0,1 Kubikmeter
je Kilowatt installierter elektrischer Leistung (m3/kW) ange-
passt werden. Das KWKG sei nicht die einzige Option zur
Beeinflussung der wirtschaftlichen Darstellbarkeit von
KWK-Investitionen. Neben Regelungen, die (potenziell) zu
einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beitragen könnten
(EU ETS, EnEV, EnergieStG, EED, Mini-KWK-Programm,
EEG etc.) sollten jedoch auch Veränderungen eine besondere
Aufmerksamkeit gewidmet werden, die ggf. zu erheblichen
Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation der KWK
führen könnten (Behandlung vermiedener Netzkosten) und
ggf. die positiven Impulse eines novellierten KWKG weitge-
hend neutralisieren könnten.

VI. Abgelehnte Anträge
treibbar, Neuinvestitionen erwiesen sich jedoch nur in sehr
günstigen (und damit nicht weitflächig vorfindlichen) Kon-

Der folgende von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachte
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(9)820 sowie

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9617

der von der Fraktion der SPD eingebrachte Entschließungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 17(9)821 fanden im Aus-
schuss keine Mehrheit.

1. Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
(Ausschussdrucksache 17(9)820)

Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer
der Zahlung) wird wie folgt geändert:

Hinter § 7b (Zuschlagszahlung für den Neu- und Ausbau von
Wärme- und Kältespeichern) wird ein neuer Paragraph § 7c
(Flexibilitätsbonus) eingefügt:

„§ 7c Flexibilitätsbonus

(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen, die ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genom-
men wurden, können von dem Netzbetreiber, an dessen Netz
die KWK-Anlage angeschlossen ist, einen Bonus für eine be-
darfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsbonus) ver-
langen, wenn

– der gesamte in der Anlage erzeugte Strom in den Bilanz-
kreis des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, nicht
aber in denjenigen des Netzbetreibers, eingespeist wird,

– die KWK-Anlage jährlich für 1.000 bis 3.000 Vollbenut-
zungsstunden betrieben wird,

– die KWK-Anlage ferngesteuert wird und in der Lage ist,
innerhalb von 90 Sekunden nach dem Einschalten die
elektrische Nennleistung bereit zu stellen und mit einem
Wärmespeicher verbunden ist, der es im ausgekühlten
Zustand erlaubt, die bei einem zweistündigen Volllastbe-
trieb der KWK-Anlage erzeugte Wärme vollständig zu
speichern (Lastfolgefähigkeit),

– der mit der KWK-Anlage verbundene Wärmespeicher mit
einer elektrischen Zusatzheizung versehen ist und

– der Standort und die Inanspruchnahme des Flexibilitäts-
bonus der zuständigen Stelle gemäß § 10 Absatz 1 gemel-
det worden ist.

(2) Der Flexibilitätsbonus besteht aus einem Zuschlag für
jede in der KWK-Anlage erzeugte Kilowattstunde Strom in
Höhe von 2 Cent.

(3) Der Zuschlag nach Absatz 2 entfällt für jedes Kalen-
derjahr, in dem die KWK-Anlage für weniger als 1.000 oder
mehr als 3.000 Vollbenutzungsstunden betrieben wird.

(4) Weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Zu-
schlages nach Absatz 2 ist, dass der Betreiber der KWK-An-
lage bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Netzbetreiber
die eingespeiste Strommenge, sowie den Bilanzkreis oder die
Bilanzkreise, in den oder in die der Strom aus der KWK-An-
lage eingespeist worden ist, gemeldet hat. Der Betreiber der
KWK-Anlage hat dem Netzbetreiber den sich ergebenden
Flexibilitätsbonus in Rechnung zu stellen.

(5) Die zuständige Stelle hat innerhalb eines Monats nach
Eingang der Meldung gemäß Absatz 1 Ziffer 5 dem Betreiber
der KWK-Anlage den Eingang der Meldung schriftlich zu
bestätigen.

(6) Steht dem Betreiber nach anderen Vorschriften dieses
Gesetzes und anderen Vorschriften ein Zahlungsanspruch

Dauer des Bestehens eines Anspruches auf Zuschlagszah-
lung gemäß § 7 zu zahlen.“

Begründung:

KWK-Zuschläge fließen nach dem vorliegenden Gesetzent-
wurf weiterhin nur unabhängig vom Zeitpunkt der Erzeu-
gung. Damit besteht aber wenig Anreiz für die KWK-Betrei-
ber, Beiträge zur Systemintegration zu leisten, d. h. also in
dem Augenblick bedarfsgerecht Strom zu produzieren, in der
in einer Region zu wenig Strom aus Erzeugungsanlagen re-
generativer Energien, wie Wind und Sonne, anfällt, bzw. in
Zeiten mit viel Sonne und Wind die Stromproduktion zu dros-
seln oder einzustellen. Darum soll künftig ein Flexibilitäts-
bonus in Höhe von 2 Cent pro Kilowattstunde an KWK-An-
lagen gezahlt werden, um einen Anreiz zu schaffen, mithilfe
von zusammengeschalteten Mini-KWK (virtuelle Kraftwer-
ke) erneuerbare Energien in den Strommarkt zu integrieren.

Solche „Schwarmstromkonzepte“ sollen dann eine zusätzli-
che Förderung erhalten, wenn die einzelnen Anlagen eine
gemeinsame Steuerung haben und ausgeschlossen ist, dass
die KWK-Anlagen wärmegeführt sind. Zudem soll eine elek-
trische Zusatzheizung vorgeschrieben werden, um ggf. über-
schüssigen Strom aus dem System aufnehmen zu können.

Der Flexibilitätsbonus ist begründet durch den höheren Auf-
wand infolge der reduzierten Betriebsstunden und einer not-
wendigen Überdimensionierung der thermischen und elek-
trischen Leistung, um ggf. in weniger Betriebsstunden – im
Vergleich mit klassischen wärmegeführten KWK-Anlagen –
eine vollständige Wärmeversorgung des Gebäudes sicher-
stellen zu können. Zudem haben „Schwarmstromkonzepte“
höhere Aufwendungen infolge zusätzlicher Steuerungstech-
nik und der Erfüllung von Aufgaben des Strommanagements.

2. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD
(Ausschussdrucksache 17(9)821)

Der Ausschuss wolle beschließen:

I. Der Bundestag stellt fest:

Im Sommer 2011 hat der Deutsche Bundestag etliche Be-
schlüsse zur Umsetzung der Energiewende gefasst. Damit
sollte die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke wieder
rückgängig gemacht und der Weg in ein Zeitalter der Erneu-
erbaren Energien geebnet werden. Mit ihrem „Programm
für eine nachhaltige, bezahlbare und sichere Energieversor-
gung“ (Drs. 17/5481) vom 12. April 2011 sowie dem Antrag
„Die Energiewende gelingt nur mit KWK“ (Drs. 17/6084)
vom 7. Juni 2011 wies die SPD-Bundestagsfraktion schon
frühzeitig darauf hin, dass die Kraft-Wärme-Kopplung un-
verzichtbarer Bestandteil einer jeden Energiewende sein
muss, die den Anteil der Erneuerbaren Energien bis zu einer
Vollversorgung ausbauen, die auch zukünftig eine verlässli-
che Energieversorgung sichern und die Preise für private
und gewerbliche Energieverbraucher bezahlbar halten
möchte.

Die Bundesregierung nahm diese Anregung erst spät auf und
legte diesen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kraft-Wär-
me-Kopplungsgesetzes (KWKG) vor. Darin hat sie viele
Punkte aufgenommen, die sich bereits in den vorgenannten
zu, so tritt der Flexibilitätsbonus neben solche anderen Zah-
lungsansprüche. Der Flexibilitätsbonus ist höchstens für die

SPD-Anträgen wiederfinden. Zu begrüßen ist die neu aufge-
nommene Möglichkeit zur Förderung von Wärmespeichern.

Drucksache 17/9617 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Ziel eines
25prozentigen KWK-Anteils an der Stromerzeugung bis
2020 nicht erreicht werden. Insbesondere bei der Ausgestal-
tung der nötigen Anreize zur Neuerrichtung und Modernisie-
rung von KWK-Anlagen sowie Umrüstung konventioneller
Kraftwerke zu KWK-Anlagen bleibt der Gesetzesentwurf
hinter den Notwendigkeiten zurück. Auch die Förderung von
einem stromgeführten Betrieb von KWK-Anlagen und die
Steigerung der Flexibilität in einer sich rasch verändernden
Erzeugungslandschaft spiegeln sich in dem Entwurf nicht
hinreichend wider.

Mit der Novelle wird zudem die Möglichkeit verpasst, KWK-
Anlagen als Reservekapazität zu nutzen. Insbesondere die
Kombination aus Stromerzeugung und Wärmespeicherung
macht KWK-Anlagen zu geeigneten Kraftwerken, die bei Be-
darf im Stromnetz als zu- oder abschaltbare Last eine stabi-
lisierende Funktion wahrnehmen könnten.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

– das Gesetzesziel von einem 25prozentigen KWK-Anteil
an der Stromerzeugung bis 2020 durch eine konkrete Er-
zeugungsmenge in Höhe von 150 Terrawattstunden bis
2020 zu konkretisieren; Zudem soll im Rahmen der Ener-
giewende und des dynamischen Ausbaus des Anteils Er-
neuerbarer Energien an der Energieerzeugung auch ein
Ausbauziel für KWK-Strom bis 2025 in Höhe von 30 Pro-
zent festgeschrieben werden.

– im Gesetzesentwurf § 5 dahingehend zu ändern, dass
Modernisierungen von KWK-Anlagen und die Nachrüs-
tung konventioneller Kraftwerke zu KWK-Anlagen
grundsätzlich gleichbehandelt werden und dass für eine
Übergangszeit beide Maßnahmen gleichermaßen ab
einem Sockelwert von 10 Prozent der Kosten für die Neu-
errichtung der KWK-Anlage förderfähig werden;

– im Gesetzesentwurf § 5b dahingehend zu ändern, dass
auch Speicher kleiner 5 Kubikmeter förderfähig werden;

– im Gesetzentwurf § 5b dahingehend zu ändern, dass
nicht der Baubeginn für Speicher maßgeblich ist sondern
die in Betriebnahme;

– im Gesetzesentwurf § 7 dahingehend zu ändern, dass die
Anreizwirkung des Gesetzes verbessert wird; Dazu erhal-
ten neu errichtete Anlagen:

– Anlagen unterhalb der Leistungsgrenze von 50 kW
5,71 Cent pro kWh,

– Anlagen unterhalb der Leistungsgrenze von 50 kW,
die mit anderen KWK-Anlagen als virtuellem Kraft-
werk verbunden und zentral gesteuert werden,
7,71 Cent pro kWh,

– Anlagen innerhalb des Leistungsbereichs von 50 kW
bis unterhalb von 250 kW 4,0 Cent pro kWh,

– Anlagen innerhalb des Leistungsbereichs von 250 kW
bis unterhalb von 2 MW 2,6 Cent pro kWh und

– Anlagen ab 2 MW 2,1 Cent pro kWh.

– im Gesetzentwurf in § 7 den Passus sowie die Verweise zu
streichen, die die Benachteiligungen durch den europäi-

dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind, den erhöhten
Zuschlagssatz in Höhe von 2,1 Cent pro kWh erhalten;

– Brennstoffzellen bei der Förderung nach dem KWK-G
besserzustellen;

– des Weiteren im Gesetzesentwurf in § 7 die Modernisie-
rungen von bestehenden KWK-Anlagen und die Nachrüs-
tung von konventionellen Kraftwerken zu KWK-Anlagen
gleichzustellen; Ab einem Sockelwert von 10 Prozent der
Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage erhalten
diese Anlagen entsprechend des Prozentsatzes der über
diesem Wert liegt gleitend den doppelten Prozentwert des
Zuschlagssatzes für die Errichtung von Neuanlagen, wo-
mit modernisierte bzw. umgerüstete Anlagen ab 50 Pro-
zent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
den vollen Zuschlagssatz für Neuanlagen derselben Grö-
ßenklasse erhalten.

– im Gesetzentwurf in § 7a einen sachgerechten Maßstab
für die Wärmenetzförderung festzulegen, welcher höhere
Leitungsquerschnitte nicht benachteiligt;

– im Gesetzentwurf die Förderdauer für rein stromgeführte
KWK-Anlagen oberhalb von 50 kW um 10.000 Volllast-
stunden zu verlängern;

– die maximale Fördersumme für Wärme-/Kältenetze im
Gesetzentwurf in § 7a von bisher 10 Mio. Euro je Projekt
bzw. für Wärme-/Kältespeicher im Gesetzentwurf in § 7b
von bisher 5 Mio. Euro je Projekt aufzuheben bzw. min-
destens auf den jeweils doppelten Wert anzuheben;

– im Gesetzesentwurf die Begrenzung der Summe der Zu-
schlagszahlungen für Netze und Speicher in Höhe von
150 Mio. Euro pro Jahr aufzuheben;

– bei der Förderung von Netzen bzw. Speichern und des
Kraftwerksbereichs eine gegenseitige Deckung zu er-
möglichen;

– einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Programm zur
Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel
des Bundesumweltministeriums in den Mechanismus des
KWKG integriert werden kann, um die Förderung zu ver-
stetigen;

– ebenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das ange-
dachte Förderprogramm für den Kraftwerksneubau in
den Mechanismus des KWKG integriert werden kann,
ohne die KWK-Umlage zu belasten;

– im Gesetzesentwurf in § 12 eine umfassende Überprü-
fung des Gesetzes im Zwei-Jahres-rhythmus festzuschrei-
ben; Die nächste Zwischenüberprüfung muss bis spätes-
tens 30. Juni 2014 erfolgen.

III. Der Bundestag fordert die Bundesregierung darüber hi-
naus auf,

– einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die wichtigsten En-
ergiegesetze, wie EnWG, EEG und KWKG sowie die ent-
sprechenden Verord-nungen besser auf einander abge-
stimmt werden können insbesondere in Hinblick auf
Einspeisemanagement, Eigenverbrauch und Abbau von
konkurrierenden Fördertat-beständen (z. B. Biomethan
in EEG und KWKG) sowie
schen Emissionshandel ab 2013 aufgreifen. Stattdessen
sollen auch Anlagen oberhalb von 2 MW, die bereits ab

– eine Regelung vorzulegen, durch die die spezifischen Vor-
teile der KWK-Technologie bei der Bereitstellung von zu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9617

und abschaltbarer Last genutzt werden können. Der aus
Gründen der Energieeffizienz und des Umweltschutzes
politisch gewollte Zubau an KWK-Anlagen kann nicht
nur kurzfristig die verfügbare installierte Leistung erhö-
hen. In Kombination mit Wärmespeichern ergibt sich vor
allem auch die Option abschaltbarer Last.

VIII. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
setzentwurf in seiner 68. Sitzung am 9. Mai 2012 beraten.

Zur abschließenden Beratung brachten die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP einen Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 17(9)818 ein.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(9)820 ein.

Die Fraktion der SPD brachte einen Entschließungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(9)821 ein.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass mit dem
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten
Anhörung berücksichtigt worden seien. Das Ziel von 25 Pro-
zent Anteil der KWK an der Stromerzeugung bis 2020 sei
erreichbar. Sie betonte, dass die Förderung von Wärmespei-
chern und Wärmenetzen von besonderer Bedeutung sei.
Durch wärmegeführte Stromgewinnung werde den zukünf-
tigen Anforderungen Rechnung getragen.

Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf der
Bundesregierung im Grundsatz. Es gebe aber Nachbesse-
rungsbedarf, der durch den Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen nur zum Teil erfüllt werde. Insbesondere bei der
Ausgestaltung der nötigen Anreize zur Neuerrichtung und
Modernisierung von KWK-Anlagen sowie der Umrüstung
konventioneller Kraftwerke zu KWK-Anlagen bleibe der
Gesetzentwurf hinter den Notwendigkeiten zurück. Sie ver-
weist im Übrigen auf ihren Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 17(9)821.

Die Fraktion der FDP betonte, dass mit der Einführung der
Zwischenkategorie von 50 bis 250 kW Anreize für Investi-
tionen in einem für kleinere Gewerbebetriebe interessanten
Segment geschaffen werde. Mit der Anhebung der Förde-
rung in diesem Bereich von 2,1 auf 4 Cent/kW werde der
bisher bestehende Förderknick beseitigt. Zudem werde das
Regelungsumfeld für die Bündelung kleinerer Anlagen ver-
bessert (Pooling und Schwarmstrom).

Die Fraktion DIE LINKE. vermisste auch in dem Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen einen Flexibilitätsbo-
nus. Man rechne angesichts der geplanten Regelungen bis
2020 mit einem KWK-Anteil von etwa 20 Prozent. Mehr las-
se sich nur erreichen, wenn die im eigenen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(9)820 vorgesehenen Maßnah-
men umgesetzt würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ging davon
aus, dass das gesetzte Ziel mit den geplanten Maßnahmen

Blick auf die Klimaziele nicht hinnehmbar. Insgesamt sei
eine größere Flexibilisierung angezeigt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 17(9)818.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion DIE
LINKE. auf Ausschussdrucksache 17(9)820.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung auf Drucksache 17/8801 in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Entschließungsantrags der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(9)821.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Änderung geht auf eine Anregung des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 zurück. In § 3
Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs des Änderungsgesetzes des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-E) wird ein Zeit-
raum von zwölf Monaten als zeitliche Grenze für die „Ver-
klammerung“ von Anlagen eingeführt. Dies trägt dem Um-
stand Rechnung, dass nicht jede Inbetriebnahme mehrerer
Anlagen an einem Standort eine Umgehung der Förderbe-
schränkung darstellt und eine zu enge Auslegung der Regel
die Erschließung von Wärmesenken behindert. Die Rege-
lung entspricht weitgehend der bestehenden Verwaltungs-
praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA). Zudem wird ein weitgehender Gleichlauf zur ent-
sprechenden Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) hergestellt. Die Regelung gilt nur für Anlagen, die
weit verfehlt werde. Besonders kritikwürdig sei, dass auch
Kohlekraftwerke gefördert würden. Dies sei bereits mit

nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wer-
den.

Drucksache 17/9617 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Beide Änderungen gehen auf Anregungen des Bundesrates
in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 zurück.
Durch die Ergänzung des Absatzes 3a wird der Begriff der
Hauptbestandteile konkretisiert. Dieser ist insbesondere für
die Förderung von neuen Anlagen wichtig, wenn diese
fabrikneue Hauptbestandteile aufweisen müssen. Wesent-
liche die Effizienz bestimmende Hauptbestandteile sind ins-
besondere Motor, Generator, Turbine, Dampferzeuger und
Wärmeauskopplung.

Die Änderung des Absatzes 14 beinhaltet eine Weiterent-
wicklung des Begriffs des Wärmenetzbetreibers in Anleh-
nung an die entsprechende Regelung des Energiewirtschafts-
gesetzes (EnWG) (§ 3 Nummer 7 EnWG).

Zu Buchstabe c

Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d

Die Änderungen gehen auf eine Anregung des Bundesrates
in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 zurück. Die
Änderung zu Doppelbuchstabe aa ist redaktioneller Art und
wird aufgrund der Ergänzung eines weiteren Absatzes erfor-
derlich. Durch die Änderungen zu den Doppelbuchstaben bb
und cc werden die Regelungen zur Verklammerung von
KWK-Anlagen auf Wärmespeicher und Kältespeicher über-
tragen, vgl. Nummer 1. Die Übertragung ist sachgerecht, da
es auch hier um die Vermeidung der Umgehung der Begren-
zung der Förderung geht und die Kriterien zur Abgrenzung
auch hier zutreffen. Die Änderung zu Doppelbuchstabe dd
beinhaltet eine Präzisierung des Begriffs des Betreibers von
Speichern in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmun-
gen des EnWG (§ 3 Nummer 9 EnWG). Die Änderung zu
Doppelbuchstabe ee stellte eine redaktionelle Folgeände-
rung dar.

Zu Nummer 2 (§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Ver-
gütungspflicht)

Durch die Änderung in Nummer 1 wird der Wortlaut der Re-
gelung zum vorrangigen Netzzugang vollständig an den
Wortlaut der entsprechenden Regelung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes angeglichen. Weiterhin wird in Absatz 1
Satz 2 zusätzlich ein Verweis auf § 8 Absatz 4 des EEG auf-
genommen. Hierdurch wird die derzeitige Regelung erhal-
ten, wonach der Einspeisevorrang auch für den Fall der
Rückspeisung von KWK-Strom auf höhere Netzebenen gilt.
Die Änderung ist nötig, da die Grundlage der Regelung die-
ses Sachverhaltes im bisherigen § 4 Absatz 4 Satz 2 entfällt.
Durch den ausdrücklichen Bezug auf den vorrangigen Netz-
zugang wird klargestellt, dass sich die entsprechende An-
wendbarkeit des § 8 Absatz 4 EEG alleine auf die vorrangige
physische Aufnahme, Übertragung und Verteilung des
Stroms ohne weitergehende Kauf-, Vergütungs- und Zu-
schlagspflichten beschränkt. Schließlich wird der Bezug auf
§ 5 durch die Bezugnahme auf hocheffiziente KWK-Anla-
gen im Sinne dieses Gesetzes ersetzt. Hierdurch wird der
vorrangige Netzzugang für Bestandsanlagen und die vor

Die Änderung unter Doppelbuchstabe bb beinhaltet die
Streichung der Regelung in Satz 4 zur Bestimmung des zu-
ständigen Netzbetreibers, die jetzt durch die Änderungen in
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWKG-E über die Verweisung auf
die Normen des EEG erfolgt. Die Änderung geht auf eine
Anregung des Bundesrates zurück.

Die Änderung in Nummer 2 geht auf eine Anregung des
Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012
zurück. Absatz 6 kann wegen des umfassenden Verweises
auf die entsprechenden Regelungen des EEG in § 4 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWKG-E entfallen. Die Änderung in Nummer 3
ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten
KWK-Anlagen)

Durch die Ergänzung wird ein Mindestanteil von KWK-
Wärme von 60 Prozent festgelegt, der bei Förderung einer
neuen KWK-Anlage in einem bestehenden Netz nicht unter-
schritten werden darf. Hierdurch wird der Anschluss von
neuen KWK-Anlagen an bestehende Fernwärmesysteme er-
leichtert und der Wettbewerb gestärkt. Bislang wird das so
genannte Verdrängungsverbot in § 5 Absatz 1 Satz 1 so aus-
gelegt, dass auch ein geringfügiger KWK-Wärmeanteil in
einem ansonsten aus reinen Heizwerken gespeisten Netz die
Förderung neuer Anlage an dem Standort verhindert. Bis-
lang kann daher der Betrieb relativ kleiner KWK-Anlagen in
einer Fernwärme-Heizzentrale sinnvolle KWK-Projekte im
Fernwärmeversorgungsgebiet blockieren. Dies soll durch
Quantifizierung des KWK-Anteils verhindert werden.

Im Übrigen muss das Verbot der Verdrängung durch die
Vertragsfreiheit sowie im Interesse eines Wettbewerbs
durch die Möglichkeit zur Wahl einer alternativen Wärme-
versorgungstechnik begrenzt sein. Daher liegt eine Verdrän-
gung nicht vor, wenn die gemäß der Verordnung über Allge-
meine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
(AVBFernwärmeV) ursprünglich zwischen Versorger und
Nutzer vereinbarte Vertragsdauer einmal verlängert wurde
und das Vertragsverhältnis danach durch Vertragsablauf
oder Kündigung beendet wurde. Eine Verdrängung liegt
auch dann nicht vor, wenn der Fernwärmevertrag zum Ab-
lauf der ursprünglich bei Vertragsabschluss zwischen Ver-
sorger und Nutzer vereinbarten Vertragsdauer endet und
sich der Nutzer über eine Heizperiode hinweg anderweitig
mit Wärme versorgt hat und danach eine KWK-Anlage in
Betrieb nimmt. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Inbe-
triebnahme einer KWK-Anlage wieder durch das KWKG
gefördert werden.

Zu Nummer 4 (§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und
Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Durch die Änderung in Nummer 1 können auch Wärmenetze
gefördert werden, bei denen die eingespeiste Wärme aus
KWK-Anlagen nicht die Schwelle von 50 bzw. 60 Prozent
erreicht, wenn diese Voraussetzungen auch unter Berück-
sichtigung der Einspeisung industrieller Abwärme, die ohne
zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereit gestellt wird, erfüllt
werden. Durch die Nutzung vorhandener industrieller Ab-
wärme bei der Wärmenetzförderung kann ebenfalls zu einer
Effizienzsteigerung im Bereich der Wärmeversorgung aus
dem 1. Januar 2009 modernisierten Anlagen erhalten, die in
§ 5 nicht mehr genannt werden.

KWK-Anlagen beigetragen werden. Die Änderung in Num-
mer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9617

Die Änderung in Nummer 3 dient der Klarstellung der ange-
strebten Regelung.

Zu Nummer 5 (§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und
Ausbau von Wärme- und Kältespeichern)

Durch die Änderung in Nummer 1 wird die Grenze für för-
derfähige Wärmespeicher von fünf auf einen Kubikmeter
abgesenkt, um auch kleinere Anlagensysteme mit einzube-
ziehen.

Die Änderung in Nummer 2 geht auf eine Anregung des
Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012
zurück. Die Regelung vereinfacht die Berechnung der Wär-
meverluste von Wärmespeichern und erlaubt auf diese Weise
eine Standardisierung.

Zu Nummer 6 (§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen)

Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Durch die Er-
weiterung wird die Möglichkeit zur Zulassung durch Allge-
meinverfügung auch auf Brennstoffzellen erstreckt. Die
Möglichkeit für Auflagen wird wieder ausdrücklich in die
Norm aufgenommen.

Zu Nummer 7 (§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus
von Wärme- und Kältenetzen)

Im Bereich der Verdichtungsmaßnahmen von Nahwärme-
netzen wird an Stelle der bisher vorgesehenen pauschalierten
Förderung eine Begrenzung auf einen maximalen Förderan-
teil eingeführt, siehe Änderung in Nummer 10. Eine Folge
dieser Änderung ist die hier vorgesehene Beibehaltung der
Pflicht zur Bescheinigung förderfähiger Kosten durch das
Testat eines Wirtschaftsprüfers.

Zu Nummer 8 (§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus
von Wärme- und Kältespeichern)

Zur Verwaltungsvereinfachung wird eine generelle Zulas-
sung sehr kleiner Speicher durch Allgemeinverfügung zuge-
lassen.

Zu Nummer 9 (§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der
Zahlung)

Durch die Änderung werden die Zuschläge für alle Anlagen-
gruppen, bei denen die Inbetriebnahme nach Inkrafttreten
des Gesetzes erfolgt, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde ange-
hoben, zusätzlich wird die Eingrenzung der Anhebung der
Zuschläge um 0,3 Cent pro Kilowattstunde für emissions-
handelspflichtige Anlagen (nur bei Wärmelieferung an nicht
„Carbon-Leakage“-gefährdete Branchen) gestrichen, es
wird eine Leistungsklasse zwischen 50 und 250 Kilowatt
eingeführt und es werden bürokratische Lasten bei der pau-
schalierten Förderung sehr kleiner Anlagen abgebaut.
Schließlich werden die Regeln für die Förderung der Moder-
nisierung von Anlagen bis 50 Kilowatt an die Regeln für die
Modernisierung größerer Anlagen angepasst. Für Anlagen
mit einer Leistung bis zu 50 Kilowatt wird ein einmaliges
Wahlrecht zwischen einer nach Jahren bemessenen und einer
an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderdauer geschaf-
fen. Hierdurch wird für stromgeführte Anlagen, die auf
Grund ihrer Fahrweise eine Auslastung von weniger als

Orientierung am Strommarkt geschaffen. Um einer Optimie-
rung im Verlauf der Förderdauer vorzubeugen, soll die Wahl
zwischen an einer an Jahren und einer an Vollbenutzungs-
stunden orientieren Förderung nur einmal zu Beginn der För-
derung getroffen werden können.

Durch die Anhebung der Zuschläge wird auch der neueren
Entwicklung auf EU-Ebene zum geplanten Kraftwerksför-
derprogramm Rechnung getragen. Die Bundesregierung hat
im Energiekonzept vom September 2010 beschlossen, in den
Jahren 2013 bis 2016 den Neubau hocheffizienter und CCS-
fähiger fossiler Kraftwerke zu fördern und hat diese Absicht
im Zuge der energiepolitischen Entscheidungen vom 6. Juni
2011 bekräftigt. Wegen der restriktiven EU-beihilferechtli-
chen Vorgaben für die Kraftwerksförderung erscheint das
geplante Zuschussprogramm allerdings nicht effektiv reali-
sierbar. Durch die Anhebung der Zuschläge für neue oder
modernisierte KWK-Anlagen wird im Ergebnis ähnlich wie
ein Zuschuss ein deutlicher Impuls für Investitionen in diese
Erzeugungsanlagen gesetzt. Die Maßnahme ist daher geeig-
net, das geplante Zuschussprogramm zu ersetzen.

Die Einführung einer Leistungsklasse zwischen 50 und
250 Kilowatt und die Erleichterung für sehr kleine Anlagen
durch Streichung der Nachweispflichten nach 15 Jahren ge-
hen auf Anregungen des Bundesrates zurück. Durch die
Schaffung einer Zwischenkategorie wird das durch die un-
terschiedliche Förderdauer von Anlagen unter und über
50 Kilowatt bedingte Abfallen der Fördersumme für größere
Anlagen und die daraus resultierende Verzerrung ausgegli-
chen.

Die erleichterten Anforderungen an die Förderung von Mo-
dernisierungsanlagen sehen bislang nur für Anlagen mit
einer Leistung von mehr als 50 Kilowatt eine mit der Absen-
kung des Kostenkriteriums korrespondierende Reduzierung
der Förderdauer vor. Die Änderung beinhaltet daher für An-
lagen bis 50 Kilowatt eine Förderdauer von fünf Jahren,
wenn die Kosten der Modernisierung zwischen 25 und
50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition betragen.

Zu Nummer 10 (§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und
Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Die Änderungen zum Begriff der Leitungen in Nummer 1
dienen der Klarstellung. Durch sie wird ausgeschlossen, dass
eine Förderung auch für Rücklaufleitungen beantragt wird,
um den Zuschlag für die Gesamtlänge zu erhalten. Der Be-
griff „neu verlegte Wärmeleitung“ entspricht der bisherigen
Gesetzeslage. Über den Verweis in Absatz 4 gilt die Rege-
lung entsprechend für Kälteleitungen. Zudem wird durch die
Änderung in Nummer 1 und 2 die Abgrenzung der unter-
schiedlichen Förderung von Netzen mit einem Durchmesser
von weniger und mehr als 100 Millimeter Durchmesser prä-
zisiert. Die Höhe des Zuschlags für Wärmeleitungen mit
einem Durchmesser von genau 100 Millimeter ist bisher
nicht geregelt.

Durch die weitere Änderung in Nummer 1 wird im Bereich
der Verdichtungsmaßnahmen von Nahwärmenetzen anstelle
der pauschalierten Förderung eine Begrenzung auf einen ma-
ximalen Förderanteil von 40 Prozent eingeführt. Die Investi-
tionskosten in diesem Bereich variieren sehr stark, daher ist
3000 Benutzungsstunden/Jahr erreichen, eine Anhebung der
Förderung ermöglicht und ein Anreiz für eine stärkere

die Gefahr einer überhöhten Förderung bei Beibehaltung des
pauschalen Ansatzes gegeben. Der im Vergleich zu größeren

Drucksache 17/9617 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Netzen höhere Fördersatz bietet ausreichend Anreize für die
erwünschten Verdichtungsmaßnahmen. Eine Folge dieser
Änderung ist die Beibehaltung der Pflicht zur Bescheinigung
der förderfähigen Kosten durch Testat eines Wirtschaftsprü-
fers, siehe Änderung unter Abschnitt VII.

Durch die Änderung in Nummer 3 wird klargestellt, dass der
Projektbegriff im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der
Förderung von Netzen mit einem Durchmesser bis zu bzw.
über DN 100 maßgeblich ist. Ein Projekt beginnt mit dem
ersten Spatenstich und endet mit der Inbetriebnahme. Es
muss bei natürlicher Betrachtungsweise ein räumlicher Zu-
sammenhang bestehen.

Zu Nummer 11 (§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu-
und Ausbau von Wärme- und Kälte-
speichern)

Durch die Änderung unter 1 soll für kleinere Speicher bis zu
einer Größe von 50 Kubikmetern zur Verwaltungsvereinfa-
chung eine pauschalierte Fördermöglichkeit ohne Begren-
zung auf einen Anteil der förderfähigen Kosten geschaffen

werden. Anders als bei den Nahwärmenetzen gewährleistet
die Systematik der Förderung ein Begrenzung des maxima-
len Förderbetrags solcher Vorhaben auf 12 500 Euro (50 ×
250 Euro). Daher erscheint es im Interesse der Verwaltungs-
vereinfachung angemessen, hier auf einen Abgleich der För-
derung im Verhältnis zu den Investitionskosten zu verzichten
und eine pauschale Förderung vorzusehen. Durch die Ände-
rung in Nummer 2 wird redaktionell klargestellt, dass auch
der Neubau von Kältespeichern der Wärmespeicherförde-
rung gleichgestellt ist.

Zu Nummer 12 (§ 13 Übergangsbestimmungen)

Die geänderte Fassung der Zuschläge in § 7 (siehe Num-
mer 9) bedingt die Anpassung der Übergangsregelung in
§ 13. Durch die Änderung wird klargestellt, dass die er-
höhten Fördersätze nur für Anlagen gelten, die nach In-
krafttreten dieses Gesetzes den Dauerbetrieb aufnehmen.
Für alle anderen Anlagen gelten die alten Sätze. Hierdurch
wird der Charakter der Anhebung als Investitionsanreiz für
Neuanlagen unterstrichen.

Berlin, den 9. Mai 2012

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

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