BT-Drucksache 17/9583

Beitrag zur Raumordnung zu Kilmaschutz und Energiewende

Vom 9. Mai 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9583
17. Wahlperiode 09. 05. 2012

Antrag
der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Hans-Josef Fell, Oliver Krischer, Ingrid
Nestle, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms,
Cornelia Behm, Harald Ebner, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth
(Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea
Steiner, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beitrag der Raumordnung zu Klimaschutz und Energiewende

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten
und Gemeinden wurden Ansätze verwirklicht, die Energiewende räumlich zu
gestalten. Dieser Ansatz muss konsequent fortgeführt werden. Entscheidend für
eine umfassende Steuerung von erneuerbaren Energien ist die Raumordnung.
Hier muss die Basis für den Ausbau geschaffen werden. So soll der Austausch
alter Windkraftanlagen gegen moderne erleichtert und Möglichkeiten reiner
Verhinderungsplanungen eingedämmt werden. Genau wie im Baugesetzbuch
(BauGB) sollten Flächen für erneuerbare Energien endlich ausdrücklich als
Festsetzungsmöglichkeit im Raumordnungsgesetz (ROG) genannt werden.
Über die Ebene der Regionalpläne hinaus muss die Bundesegierung ihrer Ver-
antwortung für die räumliche Entwicklung des Bundesgebiets gerecht werden.
Mit einem einheitlichen Plan, der sowohl Potenziale als auch Restriktionen be-
inhaltet, kann die Grundlage dafür geschaffen werden. Darüber hinaus sollte die
Möglichkeit geschaffen werden, quantitative Flächenziele (insbesondere wenn
diese EU-Vorgaben entsprechen) auf Länderebene zu konkretisieren.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den Katalog der gewünschten Festsetzungen in Raumordnungspläne in § 8
Absatz 5 ROG um Flächen für erneuerbare Energien zu ergänzen;

2. eine Regelung zum Repowering von Windkraftanlagen zu schaffen, die ver-
gleichbar ist mit dem neugeschaffenen § 249 BauGB;

3. auf Basis des § 17 ROG einen Bundesraumordnungsplan für erneuerbare
Energien zu erstellen, der Transparenz schafft, den nachfolgenden Ebenen
Orientierung bietet und damit einen Beitrag zur sachgerechten Verteilung er-

neuerbarer Energien im Raum leistet;

4. zu prüfen, ob der Klimaschutz und der Ausbau erneuerbarer Energien
gestärkt werden können, indem im Raumordnungsgesetz die Möglichkeit
geschaffen wird, Flächenvorgaben verbindlich auf die Länderebene zu kon-
kretisieren;

Drucksache 17/9583 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
5. Verhinderungsplanung bei Windkraftanlagen einzudämmen, indem im Raum-
ordnungsgesetz Festsetzungen als Eignungsgebiete für Windkraft, im Gegen-
satz zu Vorranggebieten, nur noch in Ausnahmefällen erlaubt werden;

6. bundesweit einheitliche Mindeststandards für eine Bürgerbeteiligung bei
Raumordnungsplänen zu definieren.

Berlin, den 9. Mai 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Zu Nummer 1

Im Gegensatz zur Bauleitplanung, werden im Raumordnungsgesetz erneuerbare
Energien nicht als Festsetzungsmöglichkeiten genannt. Die Ergänzung ist wich-
tig, um Zweifel an der Zulässigkeit solcher Festsetzungen kategorisch auszu-
schließen. Außerdem kann eine solche Nennung eine Anreizfunktion haben und
Träger der Regionalplanung ermutigen, von den Festsetzungsmöglichkeiten Ge-
brauch zu machen.

Zu Nummer 2

Repowering wurde mit der letzten BauGB-Novelle in das Baugesetzbuch aufge-
nommen. Dieser Ansatz muss auch in das Raumordnungsgesetz übertragen wer-
den, um den Austausch von alten Windkraftanlagen durch moderne und effi-
ziente verstärkt voranzubringen.

Zu Nummer 3

Ein Bundesraumordnungsplan soll zu höherer Akzeptanz und Transparenz bei
Planungen für erneuerbare Energien führen und mit den Belangen der Netz-
planung abgestimmt werden. Dabei stehen bundeseinheitliche Kriterien und
nicht gebietsscharfe Plandarstellungen im Vordergrund.

Zu Nummer 4

Ein Bundesraumordnungsplan nach §17 ROG legt Grundsätze fest, die in der
Abwägung von Landes- und Regionalplanung lediglich beachtet werden müs-
sen. Für bindende Vorgaben müsste das Raumordnungsgesetz ergänzt werden.

Zu Nummer 5

Planungen für Windkraftanlagen können über Vorranggebiete gesichert werden.
In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen,
wenn diese z.B. mit Windkraft nicht vereinbar sind. Eignungsgebiete haben
grundsätzlich die gleich Funktion, sind jedoch zusätzlich mit einer Sperr-
wirkung versehen. Werden Flächen als Eignungsflächen für Windkraft vorge-
sehen, ist diese Nutzung auf den umliegenden Flächen nicht möglich. Um eine
missbräuchliche Verhinderungsplanung zu erschweren, sollten Eignungsgebiete
für Windkraft nur in Ausnahmefällen möglich sein.

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