BT-Drucksache 17/9355

Drogen und Verkehrssicherheit

Vom 18. April 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9355
17. Wahlperiode 18. 04. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Petra Pau, Raju Sharma,
Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Drogen und Verkehrssicherheit

Jede Person, die am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geistig und kör-
perlich in der Lage sein, um sich und andere nicht zu gefährden. Der Staat ist
beauftragt, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, indem er beispielsweise das
Führen von Kraftfahrzeugen an Bedingungen knüpft. So ist das Führen von
Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von berauschenden Substanzen (Alkohol,
illegale Drogen) zu Recht verboten (§24a des Straßenverkehrsgesetzes – StVG –,
§§ 315c und 316 des Strafgesetzbuchs – StGB).

Allerdings kommen angesichts der Ausgestaltung und Umsetzung der Regelun-
gen Zweifel an der tatsächlichen Zielsetzung auf. Es erschließt sich den Frage-
stellern nicht, wieso Personen, die Cannabis oder andere Drogen konsumiert
haben, auch dann ordnungs-, straf- und verwaltungsrechtlich belangt werden
können, wenn ihnen keine Gefährdung der Verkehrssicherheit nachgewiesen
werden konnte. Es erscheint fraglich, ob es der Verkehrssicherheit dient, dass
Personen mit bis zu 1,1 Promille Alkohol im Blut ohne Strafe nach StGB davon-
kommen können, während Konsumierende illegaler Substanzen schon dann be-
straft werden können, wenn eine Substanz überhaupt nur nachgewiesen wird,
unabhängig davon, ob die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist.

Zusätzlich wird das Straf- und Ordnungsrecht zur Durchsetzung des zu Recht
geforderten Nüchternheitsgebotes zum Teil von verwaltungsrechtlichen Konse-
quenzen ausgehebelt (siehe Frage 21). Auch ist vielen Drogenkonsumierenden
nicht bewusst, dass ihre Fahrerlaubnis auch dann eingezogen werden kann,
wenn sie Drogenkonsum, etwa auf Partys, und das Führen von Fahrzeugen kon-
sequent voneinander trennen. Personen, die einmalig Drogen konsumiert haben,
kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil sie aufgrund dieses Konsums
dauerhaft als charakterlich ungeeignet für das Führen eines Fahrzeugs angese-
hen werden. Ein wissenschaftlicher Beleg dafür, dass solche Maßnahmen der
Verkehrssicherheit dienen, steht nach wie vor aus. Hingegen sind mit dem Ver-
lust des Führerscheins häufig existenzielle Probleme verbunden. So hat auch das
Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 anerkannt, dass „die Fahrerlaubnis (…)
für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung“ hat. Ihre Entziehung
kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt

oder ganz aufgegeben werden muss“ (BVerfG, 1 BvR 2062/96). Daher sollte die
Anwendung dieser Maßnahme auf nachvollziehbaren und evidenten Kriterien
zum Schutz der Verkehrssicherheit beruhen.

Sollte sich herausstellen, dass über das Verkehrsrecht die verfassungsrechtlich
gebotene Straffreiheit des Konsums von Substanzen unterlaufen wird, ohne dass
diese Maßnahmen geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu verbessern, wäre dies
hochbedenklich.

Drucksache 17/9355 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Rechtsnormen regeln das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßen-
verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Sub-
stanzen, und was besagen sie?
Welche Grenzwerte werden in der Praxis jeweils angewandt?

2. Haben die Regelungen des StVG, des StGB, der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) oder anderer Rechtsnormen, die etwa zu Bußgeldern und Strafen, zum
Verlust des Führerscheins oder der Verpflichtung zu einer Medizinisch-
Psychologischen Untersuchung (MPU) aufgrund des Konsums berauschender
Substanzen führen, ausschließlich die Gewährleistung der Verkehrssicherheit
zum Ziel?

3. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass das Recht zum Führen von
Fahrzeugen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 2
des Grundgesetzes (GG) erfasst ist?

Falls ja, stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass diesbezügliche
Einschränkungen nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichts
erforderlich, geeignet und angemessen sein müssen, und hält die Bundes-
regierung diese Bedingungen für die geltenden Bestimmungen und ihre An-
wendung für erfüllt?

4. Stimmt die Bundesregierung der Aussage der Untersuchung „Cannabis und
Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen zu, dass
es zweifelhaft erscheint, ob das vorliegende Instrumentarium zur Erkennung
einer häufig nur diskret wahrnehmbaren Cannabisbeeinflussung im Straßen-
verkehr geeignet und ausreichend ist?

5. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Untersuchung „Cannabis
und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen, dem-
zufolge sich kein positiver Zusammenhang zwischen der Höhe der Canna-
binoidkonzentration im Blut und den Verkehrsauffälligkeiten feststellen ließ?

6. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Untersuchung „Canna-
bis und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen,
demzufolge ein Konsummuster, welches sich auf theoretischer Grundlage
aus den toxikologischen Befunden erschließt, keinen Rückschluss auf den
Grad der verkehrssicherheitsrelevanten Leistungen rechtfertige?

7. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Untersuchung „Cannabis
und Verkehrssicherheit“ im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen,
dass die bisherigen Befunde zeigen, dass eine Unterscheidung zwischen ge-
legentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum nicht sinnvoll ist hinsicht-
lich der zu erwartenden verkehrs- oder fahreignungsrelevanten Leistungsde-
fizite?

8. Wie begründet die Bundesregierung den § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG, wonach
Personen, die unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels ein Fahrzeug
führen nicht ordnungswidrig handeln, sofern das Mittel bestimmungsgemäß
als Arzneimittel verwendet wird?
Geht von diesen Personen eine geringere Gefahr für die Verkehrssicherheit
aus als von Personen, welche die Mittel zu einem anderen Zweck konsumiert
haben?
Falls ja, bitte die wissenschaftlichen Belege dafür benennen.
Falls nein, warum bewertet die Bundesregierung die gleich hohe Gefährdung
der Verkehrssicherheit unterschiedlich, und wie ist dieses Vorgehen mit dem
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) sowie mit dem

Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) zu vereinbaren?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9355

9. Welche gesetzlichen Regelungen rechtfertigen die Bestimmung von THC-
Carbonsäure (THC: Tetrahydrocannobinol) zur Feststellung von Konsum-
mustern?
Inwiefern ist die Bestimmung von THC-Carbonsäure für diesen Zweck aus-
reichend aussagefähig?

10. Welche Grenzwerte werden in Deutschland für den THC-Carbonsäure-Ge-
halt im Blut herangezogen?
Warum und in welchem Maße unterscheiden sich die Grenzwerte regional,
und wer legt sie jeweils fest?

11. Welche Folgen kann das Überschreiten des THC-Carbonsäure-Grenzwertes
für die Betroffenen haben?

12. Inwieweit ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass 1,0 ng/ml THC im Blut,
was in der Regel als Grenzwert nach Cannabiskonsum herangezogen wird,
tatsächlich die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen?

13. Welche Grenzwerte gelten in den anderen Ländern der EU für die THC-Be-
stimmung (bitte gesondert für die Grenzwerte im Serum und im Vollblut an-
geben und entsprechend umrechnen)?

14. Wie begründet die Bundesregierung, dass Personen, die regelmäßig Canna-
bis konsumieren, per se als fahrungeeignet angesehen werden, Personen,
die regelmäßig Alkohol konsumieren, aber nicht?
Welche Studien weisen auf eine höhere Gefährdung durch Cannabiskonsu-
mentinnen und -konsumenten hin?

15. Inwieweit unterscheiden sich die Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit nach
Alkohol- und durch Cannabiskonsum?

16. Warum werden nicht regelhaft Leberenzyme zur Ermittlung des Konsum-
musters nach der Feststellung einer Fahrt unter Alkoholeinfluss untersucht,
wohl aber etwa die THC-Carbonsäure nach Feststellung einer Fahrt unter
Cannabiseinfluss zur Ermittlung des Cannabiskonsummusters?

17. Ist für die Bundesregierung die Verfolgung von Drogenkonsumentinnen
und -konsumenten gerechtfertigt, selbst wenn ihnen keine konkrete Gefähr-
dung der Verkehrssicherheit nachgewiesen werden konnte?

18. Inwiefern ist für die illegalen Drogen nachgewiesen, dass die von der
Grenzwertkommission festgelegten Werte mit Wirkgrenzen gleichzusetzen
sind?

19. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts zu Cannabis (BVerfG, 1 BvR 2652/03 vom 21. Dezember 2004)
auch für andere Betäubungsmittel anzuwenden, demzufolge § 24a Absatz 2
StVG nur dann verfassungskonform ist, wenn er dahingehend ausgelegt
wird, dass eine Wirkung in seinem Sinne nur vorliegt, wenn eine Wirkstoff-
konzentration im Blut festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt,
dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen
hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war?

20. Welche Eigenschaft wird Personen, die einmalig und in keinem zeitlichen
Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr illegale berau-
schende Substanzen (außer Cannabis) konsumiert haben, unterstellt, die
rechtfertigt, dass diese Personen als per se und dauerhaft fahrungeeignet an-
zusehen sind?

21. Inwiefern kann die Androhung des befristeten Führerscheinentzugs auf-
grund einer Drogenfahrt überhaupt präventive Wirkung entfalten, wenn auf
verwaltungsrechtlichem Weg der Führerschein in der Regel schon vorher

und dauerhaft entzogen wurde?
Plant die Bundesregierung hier eine Gesetzesänderung?

Drucksache 17/9355 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

22. Wie begründet die Bundesregierung die Regelung in § 14 FeV, wonach ärzt-
liche Gutachten auf Kosten des oder der Beschuldigten auch dann beizu-
bringen sind, wenn der Drogenkonsum in keinem Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr steht?
Inwiefern ist diese Regelung geeignet und erforderlich, um die Verkehrssi-
cherheit zu erhöhen?

23. Welche Kosten können aufgrund eines Drogenvergehens für die Betreffen-
den entstehen, die auf dem StVG, den §§ 315c oder 316 StGB, der StVO
oder der FeV beruhen (inklusive Untersuchungen, Schulungen und beizu-
bringende Gutachten)?
Auf welchen Maßnahmen beruhen diese Kosten jeweils?

24. Wie lange sind die in der Anlage des StVG aufgeführten Substanzen jeweils
im Blut nach dem Konsum nachweisbar?
Ist in allen Fällen (außer bei THC) davon auszugehen, dass der Nachweis
einer Substanz, egal in welcher Konzentration, auf eine Einschränkung der
generellen Fahreignung schließen lässt?

25. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Saarländischen Ober-
verwaltungsgerichts, der zufolge das Fehlverhalten und die Willensschwä-
che, die sich schon bei der einmaligen Einnahme „harter“ Drogen zeige,
ohne weiteres den Rückschluss auf eine fehlende Fahreignung zulasse (vgl.
Saarlouis Az. 1 B 191/08)?

26. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Bundesverfassungsge-
richts, dass für einen Führerscheinentzug das Sicherheitsrisiko deutlich
über demjenigen liegen muss, das allgemein mit der Zulassung von Perso-
nen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ver-
bunden ist (BVerfG, 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, Nr. 51)?

27. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wird angenommen, dass bereits
der einmalige Konsum von einer im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten
Substanz (außer Cannabis) dazu führt, dass die Fähigkeit zum Führen eines
Kraftfahrzeuges permanent unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist
oder mit einer Abhängigkeit gleichgesetzt wird (Nummer 9 der Anlage 4
der FeV)?

28. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der Verdacht auf eine Ordnungs-
widrigkeit aufgrund einer Drogenfahrt für verwaltungsrechtliche Maßnah-
men keine aufschiebende Wirkung hat und der Führerscheinentzug auch
dann rechtsgültig bleibt, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht erwiesen wer-
den konnte?

29. Welche Möglichkeiten gibt es theoretisch für den Bundesgesetzgeber bzw.
die Bundesregierung, die verwaltungsrechtliche Sanktionierung von
Drogenvergehen (beispielsweise dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis)
bundesweit weitgehend zu vereinheitlichen?
Plant die Bundesregierung eine entsprechende Initiative?

30. Sind Personen, die sich mehrmals pro Woche mit Alkohol berauschen, per
se ungeeignet, in rauschfreiem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen?
Wie begründet die Bundesregierung diesbezüglich die unterschiedliche Be-
wertung der verschiedenen Rauschmittel inklusive Alkohol?

31. Wie begründet die Bundesregierung, dass es für Fahrten unter Einfluss von
Alkohol entscheidend ist, inwieweit individuell die Eignung zum Führen ei-
nes Kraftfahrzeugs beeinträchtigt ist, während die individuelle Beeinträch-
tigung für Fahrten unter dem Einfluss von illegalen Drogen keine Rolle

spielt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9355

32. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von Medikamenten, welche
die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, verursacht
oder mitverursacht (bitte relative und absolute Zahlen angeben)?

33. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von THC verursacht oder mit-
verursacht (bitte relative und absolute Zahlen bezogen auf Unfälle und Can-
nabiskonsumentinnen und -konsumenten angeben und für Mono- und
Mischkonsum differenzieren)?

34. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von illegalen Rauschmitteln
(außer Cannabis) verursacht oder mitverursacht (bitte relative und absolute
Zahlen angeben)?

35. Wie viele Unfälle werden unter dem Einfluss von Alkohol verursacht oder
mitverursacht (bitte relative und absolute Zahlen angeben)?
Wie viele Unfälle davon werden mit einem Blutgehalt oberhalb von
0,3 Promille, 0,5 Promille, 0,8 Promille bzw. 1,1 Promille verursacht oder
mitverursacht?

36. Sieht die Bundesregierung Abgrenzungsprobleme bei der Frage, ob ein
Alkoholgehalt zwischen 0,3 und 0,5 Promille im Blut mitursächlich für
einen Unfall war?
Ist es richtig, dass diese Frage mit über die rechtliche Bewertung des Un-
falls entscheidet?

37. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die individuelle Beurtei-
lung der Fahrtüchtigkeit unter Alkoholeinfluss der präventiven Wirkung
des Verbots entgegenläuft?

38. Wie haben sich die Grenzwerte für den Blutalkoholgehalt seit Bestehen der
Bundesrepublik Deutschland verändert?
Welche Grenzwerte galten in der DDR?

39. Welche Grenzwerte für den Blutalkoholgehalt gelten in den Ländern der EU
(bitte auflisten)?

40. Wie viel Schnaps (35 Prozent Alkohol V/V), Wein (11 Prozent Alkohol V/V)
oder Bier (5 Prozent Alkohol V/V) darf ein Mann bzw. eine Frau von
jeweils durchschnittlicher Statur in etwa trinken, bis er bzw. sie etwa 0,5
bzw. 1,1 Promille Alkohol im Blut hat?

41. Welche Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit sind bei 0,3 bzw. 0,5 Promille
Alkohol oder 1 ng/ml THC im Blut möglich, und mit welchem Unfallrisiko
sind diese behaftet?
Wie groß sind die individuellen Unterschiede bei der Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit?

42. Welche Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit sind bei 0,8 bzw. 1,1 Promille
Alkohol im Blut möglich, und mit welchem Unfallrisiko sind diese behaf-
tet?
Wie groß sind die individuellen Unterschiede bei der Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit?

43. Wie ist zu begründen, dass die Grenzwerte für Alkohol per Gesetz fest-
gelegt, der Grenzwert für THC aber erst über die Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts erzwungen wurde?
Wie ist gewährleistet, dass der Grenzwert für THC bei neuen wissenschaft-
lichen Erkenntnissen entsprechend angepasst wird?

44. Inwieweit ist die Grenze von 1 ng/ml THC im Blut mit der 0,5 Promille-

Grenze des § 24a StVG vergleichbar, bei der laut Fachleuten bereits eine
deutliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt?

Drucksache 17/9355 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

45. Ist es wissenschaftlich erwiesen, dass Wirkungs- und Nachweisdauer für
die in der Anlage des StVG aufgeführten Mittel und Substanzen identisch
sind?
Falls ja, welche wissenschaftlichen Expertisen weisen dies für welche Mit-
tel aus?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung die Null-Toleranz-Politik als
Mittel für mehr Sicherheit im Straßenverkehr?

46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung neuerer Studien und gutachter-
licher Stellungnahmen für das Bundesverfassungsgericht, dass Alkohol,
gefolgt von Medikamenten, von den Fallzahlen und vom Gefährdungs-
potential her das weitaus größte Problem für die Verkehrssicherheit dar-
stellt, was sich ebenso in den Unfallstatistiken deutlich widerspiegelt (bitte
Entscheidung begründen)?

47. Welches sind die Ergebnisse der von der EU finanzierten DRUID-Studie
(DRUID: Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines),
und wie werden sie von der Bundesregierung bewertet?

48. Wie begründet die Bundesregierung die Regelung, dass selbst bei unauf-
fälliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss noch kein An-
lass zum Zweifel an der Fahrtüchtigkeit besteht, es sei denn, der Betreffende
hatte einen Alkoholspiegel über 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration
(bitte Entscheidung begründen)?

49. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass weder die offiziellen
Unfallstatistiken noch wissenschaftliche Erkenntnisse die repressiven Maß-
nahmen gegen Konsumenten illegalisierter Substanzen aus Verkehrssicher-
heitsaspekten begründen könnten, es sei denn man vertritt die Auffassung,
dass jeder Führerscheinentzug zur Verkehrssicherheit beiträgt (bitte Ent-
scheidung begründen)?

Berlin, den 18. April 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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