Vom 3. März 2010
Deutscher Bundestag Drucksache 17/924
17. Wahlperiode 03. 03. 2010
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/758 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-
Verpflichtungengesetzes
A. Problem
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sehen vor, dass Empfänger von Direkt-
zahlungen oder von bestimmten Zahlungen so genannte anderweitige Verpflich-
tungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen einhalten müssen. Diese
Cross-Compliance-Verpflichtungen sind um den Gegenstand „Gewässerschutz
und Wasserbewirtschaftung“ ergänzt worden. Zur Klarstellung, dass bei Nicht-
einhaltung durch den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber seine Direktzahlun-
gen bzw. flächenbezogenen Zahlungen gekürzt werden können, ist eine Aufnah-
me der bereits fachrechtlich geregelten Vorgaben auch in das Direktzahlungen-
Verpflichtungengesetz erforderlich. Zusätzlich sind Umstrukturierungs- und
Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor in den Anwen-
dungsbereich des Gesetzes mit einzubeziehen. Eine weitere Ergänzung betrifft
die Regelung, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirt-
schaftlichen Nutzfläche nicht abnehmen darf.
B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Kosten wurden nicht erörtert.
Drucksache 17/924 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/758 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 3. März 2010
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender
Johannes Röring
Berichterstatter
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter
Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin
Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
Cornelia Behm
Berichterstatterin
lastungen sollte nicht nur über die Landwirtschaft diskutiert
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/758 in seiner
8. Sitzung am 3. März 2010 beraten und mit den Stimmen
werden, stattdessen gehörten Verschmutzungen durch ande-
re Wirtschaftsbereiche ebenfalls auf den Prüfstand.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, die
Bundesregierung setze zwar durch den vorliegenden Ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/924
Bericht der Abgeordneten Johannes Röring, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/758 in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2010 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2500 muss jeder Emp-
fänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlun-
gen so genannte anderweitige Verpflichtungen einhalten
(Cross Compliance). Gewässerschutz und Wasserbewirt-
schaftung sind nunmehr ebenfalls in die Verpflichtung zur
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten land-
wirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von
Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verord-
nung (EG) Nr. 73/2009 einzubeziehen. Der hiervon umfasste
Standard „Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die
Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entspre-
chende Verfahren vorgesehen sind“, ist von den Mitglied-
staaten ab 2010, der Standard „Schaffung von Pufferzonen
entlang von Wasserläufen“ ab 2012 umzusetzen.
In Deutschland sind die Vorgaben bereits fachrechtlich um-
gesetzt. Die Ergänzung im Direktzahlungen-Verpflichtun-
gengesetz dient der Klarstellung, dass die Einhaltung der
fachrechtlich geregelten Vorgaben nunmehr Bestandteil der
sog. anderweitigen Verpflichtungen im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 73/2009 wird, d. h. dass bei Nichteinhaltung
durch den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber seine Di-
rektzahlungen bzw. flächenbezogenen Zahlungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gekürzt werden können.
Weiterhin wird geregelt, dass der Anteil von Dauergrünland
an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht ab-
nehmen darf. Für die Länder Berlin und Brandenburg, Bre-
men und Niedersachsen sowie Hamburg und Schleswig-
Holstein enthält der Gesetzentwurf die Klarstellung, dass
diese Länder ihre Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrün-
land jeweils gemeinsam wahrnehmen.
Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihil-
fen sowie Rodungsprämien im Weinsektor unterliegen ge-
mäß der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007 ebenfalls den anderweitigen Verpflichtungen für drei
Jahre ab der Zahlung, jedoch frühestens ab dem 1. Januar des
Jahres, das auf das Kalenderjahr der ersten Zahlung folgt.
Auch hierzu muss der Anwendungsbereich des Direktzah-
lungen-Verpflichtungengesetzes erweitert werden.
Fraktion der SPD die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/758 in
seiner 8. Sitzung am 3. März 2010 beraten und einstimmig
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Die Fraktion der CDU/CSU betont, dass die EU-Vorgaben
eins zu eins umgesetzt werden. Die Landwirtschaft leiste
einen unverzichtbaren Beitrag zur Ökonomie der ländlichen
Räume und zur Ressourcenschonung. Cross Compliance
bedeute aber auch, dass bei Nichterfüllung der Vorgaben
die Direktzahlungen empfindlich gekürzt werden können.
Deshalb sollten in diesem Zusammenhang die Anstrengun-
gen der Landwirtschaft ausdrücklich anerkannt werden, die
unternommen würden, um die Anforderungen der Gesell-
schaft – was den Gewässerschutz und die Wasserbewirt-
schaftung anbelange – zu erfüllen.
Die Fraktion der SPD weist darauf hin, dass der Gewässer-
schutz und die Wasserbewirtschaftung nach wie vor ein
wichtiges Thema bleibt. Im Hinblick auf Qualität und den
Standard von Gewässern bestehe in einigen Bereichen wei-
terhin Nachholbedarf. Dies gelte insbesondere für bestimmte
Produktionsweisen, die zu erheblichen Belastungen der Ge-
wässer durch die Einleitung von Nitraten, Stickstoffen oder
Phosphaten führen könnten. In der Zukunft werde es gegebe-
nenfalls notwendig sein, über die Umsetzung eins zu eins
von EU-Regelungen hinauszugehen.
Die Fraktion der FDP stellt fest, dass es gegen die Umset-
zung des EU-Rechts keine Einwände gibt. Es sei richtig, Ge-
wässerschutz und Wasserbewirtschaftung in den Sanktions-
rahmen der sogenannten anderweitigen Verpflichtungen
oder auch Cross Compliance aufzunehmen. Zu einem späte-
ren Zeitpunkt sollte allerdings evaluiert werden, ob die Mög-
lichkeit und Notwendigkeit bestehe, bürokratische Regelun-
gen weiter abzubauen.
Die Fraktion DIE LINKE. weist ebenfalls darauf hin, dass
der Gewässerschutz als ein besonders wichtiges Thema an-
gesehen werde. Dabei sei jedoch auf einen fairen Umgang
mit der Landwirtschaft zu achten. In der Landwirtschaft wer-
de besonders genau hingeschaut, in anderen Wirtschaftsbe-
reichen dagegen mit anderem Maß gemessen. Dort würden
mit großzügigen Ausnahmegenehmigungen selbst massive
Verschmutzungen geduldet und insofern der Gewässer-
schutz umgangen. Bei all den Problemen durch Gewässerbe-
der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
wurf pflichtgemäß die geringfügige Ausweitung des Gel-
tungsbereiches von Cross Compliance durch die EU um. Da
Drucksache 17/924 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
H. Heene
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Berlin, den 3. März 2010
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Johannes Röring
Berichterstatter
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter
Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin
Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
Cornelia Behm
Berichterstatterin
dies aber nicht ausreichend sei – Cross Compliance mache
vor allem die Einhaltung geltenden Rechts zur Fördervo-
raussetzung, wobei Verstöße, wenn überhaupt festgestellt,
meist nur geringe Subventionskürzungen zur Folge hätten –
sollte die Möglichkeit geschaffen werden, über die Umset-
zung von EU-Recht eins zu eins hinauszugehen, um auch
neuen Herausforderungen gerecht werden zu können.
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