BT-Drucksache 17/907

Für ein modernes Patientenrechtegesetz

Vom 3. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/907
17. Wahlperiode 03. 03. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Marlies Volkmer, Bärbel Bas, Elke Ferner, Dr. Edgar Franke,
Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Ute Kumpf, Dr. Karl Lauterbach,
Steffen-Claudio Lemme, Hilde Mattheis, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert,
Dr. Carola Reimann, Ewald Schurer, Kerstin Tack, Dr. Frank-Walter Steinmeier und
der Fraktion der SPD

Für ein modernes Patientenrechtegesetz

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Patientinnen und
Patienten in Deutschland sind im internationalen Vergleich gut. Im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch wurden in den letzten zehn Jahren verstärkt Patienten-
rechte und Patientenbeteiligung im Gesundheitssystem verankert. Zentral waren
die Verankerung von Mitberatungs- und Antragsrechten für Patientenvertreter
im Gemeinsamen Bundesausschuss, die Einrichtung des Instituts für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie die Schaffung des Amtes
der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und
Patienten als eine zentrale Vertretung von Patienteninteressen. Die Rechtspre-
chung hat das geltende Recht an vielen Stellen im Interesse der Patientinnen und
Patienten ausgelegt, z. B. hinsichtlich verschiedener Beweiserleichterungen.
Das deutsche Arzthaftungsrecht ist verglichen mit anderen Ländern patienten-
freundlich.

Das geltende Recht ist allerdings wenig transparent, es bestehen Vollzugsdefi-
zite und es genügt den Ansprüchen an ein modernes partizipatives Patienten-
recht nicht.

Patientenrechte sind u. a. im Sozialrecht, im Standesrecht, im Zivilrecht, im
Strafrecht und im Sicherheitsrecht (z. B. Arzneimittelgesetz) geregelt. Häufig
sind sie nur generalklauselartig geregelt und werden erst durch die Rechtspre-
chung konkretisiert. Für juristische Laien ist es aus diesen Gründen mit erheb-
lichen Schwierigkeiten verbunden, sich über die geltende Rechtslage zu infor-
mieren.

Deshalb muss im Interesse von mehr Transparenz und Rechtsklarheit das gel-
tende Recht zusammengeführt werden. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass

Patientinnen und Patienten ihre Rechte wahrnehmen und notfalls auch einfor-
dern können.

Das Zusammenführen bestehenden Rechts allein genügt den Anforderungen an
ein modernes Patientenrechtegesetz aber nicht. Oft bestehen Vollzugsdefizite
bestehender Regelungen in der Praxis.

Drucksache 17/907 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vor diesem Hintergrund haben die Bundesministerien der Justiz und für Gesund-
heit 2003 die Broschüre „Patientenrechte in Deutschland“ veröffentlicht. Diese
wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Patien-
tinnen und Patienten, Ärzten und Krankenhäusern, Ländern und Krankenkassen
erarbeitet und liegt mittlerweile in vierter Auflage vor.

Die Broschüre hat nicht verhindert, dass die Rechte der Patientinnen und Pa-
tienten im medizinischen Behandlungsgeschehen auch heute nicht selbstver-
ständlich geachtet werden. Vielmehr haben sich die bereits zu Beginn des
Charta-Prozesses geäußerten Befürchtungen bestätigt: Eine „Charta“ kann keine
Rechtssicherheit und Verbindlichkeit herstellen, sie kann angesichts einer un-
übersichtlichen und komplexen Rechtslage keine Transparenz herstellen, sie ist
nicht grundsatzorientiert und implizierte keine Vollständigkeitsvermutung.

Diese Ansprüche kann nur eine gesetzliche Lösung erfüllen. Dabei ist es denk-
bar, dass ein Patientenrechtegesetz durch eine „Charta“ flankiert wird, um
Akzeptanz und Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern.

Ein modernes Patientenrechtegesetz muss die heute bestehenden Rechte der
Patientinnen und Patienten allerdings nicht nur zusammenführen und auf Voll-
zugsdefizite reagieren. Insbesondere die Erfahrungen der Beauftragten der Bun-
desregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten der letzten Legisla-
turperioden haben verdeutlicht, dass die Patientenrechte in vielen Bereichen
deutlich erweitert werden müssen.

Ausgangspunkt einer Erweiterung der Patientenrechte muss es sein, Patientin-
nen und Patienten von Betroffenen zu Beteiligten zu machen. Im Mittelpunkt
steht dabei ein fairer Ausgleich der Interessen der Patientinnen und Patienten auf
der einen und der Leistungserbringer und Kostenträger auf der anderen Seite.
Die Qualität der Behandlung und die Patientensicherheit werden dort gestärkt,
wo die informierte Patientin oder der informierte Patient dem Arzt oder der
Ärztin gegenübersteht. Partnerschaftliche Entscheidungen von Arzt und Patient
führen zudem zu einer aktiveren Krankheitsbewältigung und zu nachweislich
besseren Behandlungsergebnissen.

Eine gesetzliche Regelung, die Patientenrechte kodifiziert, ist dafür zentral: Sie
garantiert, dass Patientinnen und Patienten um ihre Rechte wissen, die sie im
Streitfall auch durchsetzen können. Eine gesetzliche Regelung garantiert auch
die Verpflichtung der Behandler, Patientenrechte nicht nur zu kennen, sondern
sie auch zu beachten.

Ein zentraler Aspekt der Patientenrechte ist die Patientensicherheit. Patientinnen
und Patienten haben das Recht auf eine sichere und bedarfsgerechte Behand-
lung, die modernen Standards entspricht. Dabei hat Fehlervermeidung oberste
Priorität. Patientinnen und Patienten sind nur dann optimal geschützt, wenn Be-
handlungsfehler gar nicht erst entstehen.

Laut Zahlen des Aktionsbündnisses Patientensicherheit gibt es bei 17 Millionen
Krankenhauspatienten pro Jahr 17 000 Todesfälle durch vermeidbare uner-
wünschte Ereignisse. Dokumentiert sind mindestens 200 Seiten- und Eingriffs-
verwechselungen. Viele dieser und anderer unerwünschter Ereignisse gehen auf
Fehler zurück, die infolge komplexer und arbeitsteiliger Abläufe unter hoher
Arbeitsbelastung und bei schneller Entscheidungsfrequenz entstehen. Daher
müssen organisatorische Mängel, die zu Behandlungsfehlern führen, prioritär
beseitigt werden.

Dafür sind keine gesetzlichen Regelungen erforderlich. Die Einrichtung flacher
Hierarchien, eindeutiger Regelungen von Verantwortlichkeiten und klarer
Strukturierungen von Behandlungsabläufen im Klinikalltag sind zentrale Maß-
nahmen einer Fehlervermeidungsstrategie, die krankenhaus- und trägerintern

implementiert werden können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/907

Fehler müssen aber bekannt werden, um Wege zur Vermeidung zu diskutieren
und umzusetzen. Nur die Analyse der Fehler kann zeigen, an welchen Stellen es
Schwachpunkte gibt und welche Mechanismen greifen, um Schadensfolgen zu
verhindern. Deshalb ist es wichtig, gesetzlich arbeitsrechtliche Sanktionen für
Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen.

Auch bei moderner Organisation und ausreichender Personalausstattung sind
Fehler bei der ärztlichen Behandlung nicht vollständig auszuschließen. Ist es zu
einem Behandlungsfehler gekommen, besteht bei den Patientinnen und Patien-
ten allerdings oft Unklarheit über die Rechtslage. Ursache ist die hohe Kom-
plexität des Arzthaftungsrechts, dessen Grundzüge schon für juristische Laien
schwer verständlich sind.

Ein Patientenrechtegesetz muss deshalb vor allem die Opfer von Behandlungs-
fehlern stärken. Eine Schwierigkeit für den Patienten oder die Patientin ist der
Nachweis der Kausalität. Dabei geht es in der Regel um die Frage, ob der Ge-
sundheitsschaden tatsächlich auf dem Behandlungsfehler des Arztes beruht oder
ob er wegen anderer Ursachen, insbesondere wegen der Erkrankung selbst, nicht
ohnehin eingetreten wäre.

Die Rechtsprechung hat sich bemüht, hier einen fairen Ausgleich herzustellen.
Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass dieser Fehler den ein-
getretenen Schaden verursacht hat. Diese Beweislastumkehr bei schweren Be-
handlungsfehlern verbessert die Rechtsposition der Patientinnen und Patienten
und muss daher im Interesse einer größeren Sicherheit der Patientinnen und
Patienten gesetzlich verankert und erweitert werden.

Verbessert werden muss die Rechtslage der Patientinnen und Patienten im Be-
reich der ärztlichen Dokumentation. Noch immer ist es für Patienten aber auch
für Rechtsanwälte und Gerichte schwierig, im Streitfall Zugang zu vollständigen
Patientenakten zu bekommen. Teilweise werden Akten unvollständig geführt
oder auch unvollständig oder zeitverzögert zur Verfügung gestellt. Änderungen
an dieser Stelle sind nur zu erwarten, wenn Fehlverhalten hart sanktioniert wird.
Dies kann u. a. eine Beweislastumkehr für den Fall sein, dass die Dokumentation
nicht oder nicht vollständig oder zeitverzögert herausgegeben wird.

Eine generelle vollständige Beweislastumkehr ist hingegen sehr problematisch.
Der Nachweis, dass nicht der Behandlungsfehler, sondern die Grunderkrankung
selbst für einen Schaden ursächlich war, ist sehr schwierig zu erbringen. Eine
unabsehbare Ausweitung der Haftung der Ärzte könnte zur Folge haben, dass
Versicherungen bestimmte Facharztgruppen nicht versichern bzw. Ärztinnen
und Ärzten unbezahlbare Prämien abverlangt werden. In der Folge würden be-
stimmte Behandlungen nicht mehr angeboten werden bzw. Ärzte würden Versi-
cherungskosten auf die Patienten abwälzen.

Patientinnen und Patienten werden auf der überindividuellen Ebene von Betrof-
fenen zu Beteiligten, wenn sie Entscheidungen, die sie betreffen, mitgestalten.
Deshalb ist es wichtig, bestehende Mitberatungs- und Beteiligungsrechte inhalt-
lich und organisatorisch auszubauen. Die Erfahrung mit der Patientenbeteili-
gung im Gemeinsamen Bundesausschuss beispielsweise hat gezeigt, dass eine
echte Beteiligung nur mit einem Stimmrecht der Patientenbank erreicht werden
kann.

Vor diesem Hintergrund hat sich in der 16. Legislaturperiode eine interdiszipli-
näre Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion mit der Erarbeitung von Eck-
punkten eines Patientenrechtegesetzes befasst. Sie hat ein umfassendes Konzept
für Anforderungen an ein modernes Patientenrechtegesetz vorgelegt, das aus
Zeitgründen in der letzten Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden
konnte. Der vorliegende Antrag nimmt die Vorschläge der Arbeitsgruppe auf

und entwickelt diese weiter.

Drucksache 17/907 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

A. einen Gesetzentwurf zum Schutz der Patientenrechte vorzulegen, der folgen-
den Anforderungen genügt:

1. Als Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag werden ausdrücklich
normiert:

● Recht des Patienten und der Patientin auf rechtzeitige, umfassende und
verständliche Aufklärung über alle für die Ausübung seines/ihres Selbst-
bestimmungsrechts und die medizinische Behandlung wesentlichen Punkte
einschließlich Behandlungsalternativen und Recht auf Nichtwissen;

● Recht des Patienten und der Patientin auf fachgerechte Behandlung nach
dem wissenschaftlich anerkannten und gesicherten Qualitätsstandard für
die jeweiligen Heilberufe/Gesundheitsfachberufe;

● Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten. Das Selbstbe-
stimmungsrecht endet nicht an der Grenze der Einwilligungsfähigkeit.
Der mutmaßliche Wille sowie sprachliche und nichtsprachliche Äußerun-
gen, die auf eine Verweigerung der Behandlung schließen lassen, sind zu
berücksichtigen;

● Recht des Patienten und der Patientin auf vollständige Dokumentation, auf
Einsicht in die Dokumentation und auf Kopien der Dokumentation.
Patientinnen und Patienten müssen bei Differenzen über die inhaltliche
Richtigkeit der Dokumentation das Recht haben, eine Gegendarstellung
zu den Akten zu geben. Es müssen die Voraussetzungen geregelt werden,
unter denen Angehörige und/oder Erben nach dem Tod eines Patienten
oder einer Patientin ein Recht auf Einsicht in die Dokumentation haben;

● Pflicht der Behandler und Behandlerinnen zur Verschwiegenheit über das,
was ihnen im Rahmen des Behandlungsverhältnisses anvertraut wurde
oder bekannt geworden ist. Es ist eine Regelung zu den Voraussetzungen
zu schaffen, unter denen Behandler oder Behandlerinnen nach dem Tod
eines Patienten oder einer Patientin gegenüber deren Erben und/oder
Angehörigen von der Schweigepflicht entbunden sind;

● Koordinierung der vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Behand-
lungsverhältnis mit den Regelungen des Sozialrechts.

2. Zur Verbesserung im Bereich Risikomanagement werden festgeschrieben:

● Auflegung eines Programms zur Förderung von Risikomanagement- und
Fehlermeldesystemen, das u. a. Maßnahmen zur Schulung aller beteiligten
Berufsgruppen beinhaltet;

● gesetzlicher Ausschluss von arbeitsrechtlichen Sanktionen für Meldungen
eigener und fremder Fehler;

● Ausdehnung des Fehlermanagements auf die ambulante Versorgung.

3. Folgende Maßnahmen werden zur Stärkung der Opfer von Behandlungsfeh-
lern eingeführt:

● Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Kranken-
versicherungen, ihre Versicherten beim Verdacht eines Behandlungsfeh-
lers zu unterstützen;

● Pflicht des oder der Nachbehandelnden, den Patienten oder die Patientin
unverzüglich auf einen möglichen groben Behandlungsfehler hinzuweisen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/907

● weitere Beweiserleichterungen über die Rechtsprechung zum groben
Behandlungsfehler hinaus, ohne eine vollständige Beweislastumkehr vor-
zusehen;

● Kodifizierung von Beweiserleichterungen bei Dokumentationsmängeln
bis hin zur Beweislastumkehr, wenn die Dokumentation nicht oder nicht
vollständig oder zeitverzögert herausgegeben wird;

● grundsätzliche Zuweisung von Arzthaftungssachen an Spezialkammern;

● Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren durch enge Fristsetzung für
Gutachten und Sanktionierung von Fristversäumnissen;

● Verbesserung der Stellung der Privatgutachter im Prozessrecht;

● Verbesserung der Qualität und Transparenz der Gutachterkommissionen
und Schlichtungsstellen bei den Ärzte- und Zahnärztekammern;

● Aufnahme von Patientenvertretern und -vertreterinnen in die Spruchkör-
per der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärzte-
und Zahnärztekammern.

Zusätzlich wird die Bundesregierung aufgefordert, sich für eine Einsetzung von
Patientenfürsprechern und -sprecherinnen in allen stationären Einrichtungen
einzusetzen.

4. Zur Optimierung der Leichenschau werden folgende Maßnahmen ergriffen:

● Vornahme der Leichenschau grundsätzlich nicht durch den behandelnden
Arzt, sondern durch einen speziell fortgebildeten, unabhängigen Leichen-
schauarzt;

● verpflichtende Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte für den Bereich
Leichenschau;

● bundeseinheitlicher Leichenschauschein;

● Aufnahme einer Rubrik „unerwarteter Tod im Zusammenhang mit ärztli-
chen und/oder pflegerischen Maßnahmen“ in den Leichenschauschein
und Pflicht zur Sektion.

5. Kollektive Beteiligungsrechte der Patienten und Patientinnen im Gesund-
heitswesen über Verbände und fachkundige Organisationen werden durch
Gesetz auf Bundes- wie auf Landesebene gestärkt und die dafür notwendigen
Ressourcen zur Verfügung gestellt:

● Inhaltlicher Ausbau der Mitberatungsrechte sowie Erweiterung einzelner
bereits bestehender Mitberatungsrechte zu Mitbestimmungsrechten. Ins-
besondere müssen die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundes-
ausschuss ein Stimmrecht erhalten;

● Schaffung einer bundesgesetzlichen Regelung über eine fachliche Min-
destzusammensetzung von nach Landesrecht gebildeten Ethikkommissio-
nen, die auch die gleichberechtigte Teilnahme von medizinischen Laien
vorsieht.

6. Zur Stärkung der Patientenrechte gegenüber Sozialleistungsträgern und Leis-
tungserbringern werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:

● Sicherstellung der materiellen und personellen Voraussetzungen für eine
unabhängige Tätigkeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen;

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● Ausbau der Kooperation der Leistungsträger und Koordination der unter-
schiedlichen Leistungen, z. B. in Form eines Fallmanagements oder durch
integrierte Behandlungspläne;

● Erhöhung der Sicherheit von Medizinprodukten, z. B. Einführung eines
Registers für Produkte hoher Risikoklassen und zur Langzeitverfolgung.
Das Medizinproduktegesetz wird weiterentwickelt;

● Verbesserung der Arzneimittelversorgung hinsichtlich geschlechterspezi-
fischer Arzneimittelwirkungen: Aufnahme des Nachweises einer unter-
schiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern (bzw. der Beleg des
Gegenteils) in den Zulassungsvoraussetzungen für Arzneimittel;

● Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie z. B. des § 14
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsklärung);

● Beschleunigung von Bewilligungsverfahren, vor allem zur Vermeidung
finanzieller Problemlagen;

● Weiterentwicklung der institutionellen Förderung der Selbsthilfe unter
besonderer Berücksichtung des Transparenzgebots;

● Überführung der Modellvorhaben der unabhängigen Patientenberatung in
eine dauerhaft finanzierte Institution.

B. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, folgende Maßnah-
men zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Deutschen Bundestag
bis Ende 2010 Bericht zu erstatten:

● Absenkung des Beweismaßes auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit;

● Einführung einer verpflichtenden umlagefinanzierten Versicherungs-
lösung entsprechend der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der
Arzthaftung;

● Einrichtung alternativer Entschädigungssysteme wie etwa ein Entschädi-
gungsfonds oder eine verschuldensunabhängige Entschädigung;

● Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für so genannte individuelle Ge-
sundheitsleistungen (IGeL), der gewährleistet, dass diese Leistungen nie-
mandem aufgedrängt werden, nicht zur Ersetzung von Leistungen nach
dem SGB führen, nur nach umfassender Aufklärung über Inhalt und Preis
sowie vorheriger schriftlicher Einwilligung erbracht werden und umfas-
sender Qualitätssicherung und -kontrolle unterliegen.

Berlin, den 3. März 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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