BT-Drucksache 17/9056

a) zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 17/8539, 17/8833 Nr. 2 - Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 17/8324, 17/8510 Nr. 2.1 - Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 21. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9056
17. Wahlperiode 21. 03. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/8539, 17/8833 Nr. 2 –

Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/8324, 17/8510 Nr. 2.1 –

Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –

A. Problem

Zu Buchstabe a

Umsetzung von VN- und EU-Beschlüssen zu Waffenembargos sowie der An-
passung der Außenwirtschaftsverordnung an EU-Recht.

Zu Buchstabe b

Anpassung an Verzicht auf Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr
bestimmter Textilwaren; Anpassung an das geänderte Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2012.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung

auf Drucksache 17/8539 nicht zu verlangen.

Zu Buchstabe b

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/8324 nicht zu
verlangen.

Drucksache 17/9056 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Zu den Buchstaben a und b

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu den Buchstaben a und b

Außerhalb des Erfüllungsaufwands haben die Verordnungen keine finanziellen
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu den Buchstaben a und b

Bürgerinnen und Bürger sind von den Verordnungen nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Einmaliger geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher messbarer Erfül-
lungsaufwand.

Zu Buchstabe b

Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung beschränkt sich im Ein-
zelfall auf einen geringfügigen einmaligen Aufwand durch Kenntnisnahme der
Änderungen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zu den Buchstaben a und b

Keine neuen Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Einmaliger geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsauf-
wand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht
berührt.

Zu Buchstabe b

Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung beschränkt sich im Ein-
zelfall auf einen geringfügigen einmaligen Aufwand durch Kenntnisnahme der
Änderungen.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Siche-
rungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9056

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/8539 nicht zu verlangen,

b) die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/8324 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. März 2012

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Erich G. Fritz
Berichterstatter

ren genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand ergänzt.

Die Lieferung von nichtletaler militärischer Ausrüstung
kann genehmigt werden, sofern diese ausschließlich dazu
bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie in Guinea zu an-

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ver-
Drucksache 17/9056 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 17/
8539 wurde am 2. März 2012 gemäß § 92 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
dem Auswärtigen Ausschuss und dem Rechtsausschuss zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 17/
8324 wurde am 27. Januar 2012 gemäß § 92 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
dem Auswärtigen Ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen

Zu Buchstabe a

Die Verordnung setzt zunächst das Waffenembargo gegen
Südsudan um.

Die Verordnung berücksichtigt ferner die Aufspaltung der
Sanktionsregime gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Ta-
liban in Afghanistan gemäß den VN-Sicherheitsratsresolu-
tionen 1988 (2011) und 1989 (2011) vom 17. Juni 2011 sowie
den Beschlüssen 2011/486/GASP des Rates vom 1. August
2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Perso-
nen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts
der Lage in Afghanistan. Das Waffenembargo gegen die An-
hänger von Al-Qaida und der Taliban gilt fort. Gleichzeitig
werden Verstöße gegen die Informationspflicht der Verord-
nung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über
restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Grup-
pen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in
Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1), mit der die Fi-
nanzsanktionen gegen die Anhänger der Taliban in Afghanis-
tan in der EU umgesetzt werden, bußgeldbewehrt.

Des Weiteren wird das Waffenembargo gegen Côte d’Ivoire
an die veränderte politische Situation nach der Amtsüber-
nahme durch Präsident Ouattara angepasst. Danach kann
ausnahmsweise die Lieferung von Rüstungsgütern auf Ersu-
chen der ivorischen Regierung zum Aufbau des Sicherheits-
sektors genehmigt werden.

Lieferungen von Rüstungsgütern an die libyschen Behörden
und Ausfuhren von Kleinwaffen zum Gebrauch durch Perso-
nal der Vereinten Nationen, Entwicklungshelfer und Me-
dienvertreter können genehmigt werden. Durch diese Liefe-
rungen kann Libyen stabilisiert und der Wiederaufbau des
Landes unterstützt werden.

Das Waffenembargo gegen Guinea wird durch einen weite-

Außerdem wird die Neufassung der restriktiven Maßnahmen
gegen Syrien berücksichtigt. Materielle Änderungen in Be-
zug auf das Waffenembargo sind mit der Neufassung des Be-
schlusses nicht verbunden.

Die Verordnung berücksichtigt ferner die Verordnung (EU)
Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsrege-
lung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der
Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck zur Einführung der neuen Allgemeinen
Genehmigungen auf EU-Ebene. Außerdem aktualisiert die
Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnung
zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-
Prozesses, die EU-Sanktionsverordnungen zur Terrorismus-
bekämpfung, sowie gegen Birma/Myanmar, die Demokrati-
sche Republik Kongo, Côte d’Ivoire, Belarus, Iran, Somalia,
Libyen und Syrien und berücksichtigt die Aufhebung der
EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafge-
richtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).

Zu Buchstabe b

Mit der Einhunderteinundsechzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst. Be-
rücksichtigt wird der Verzicht auf die Vorlage von Ursprungs-
nachweisen bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren gemäß
Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungs-
nachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zoll-
rechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Ab-
schnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die
Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Tex-
tilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 259 vom
4.10.2011, S. 5). Darüber hinaus wird die Struktur der
Einfuhrliste an die Kombinierte Nomenklatur der EU (Wa-
renschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf be-
ruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandels-
statistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2012 angepasst.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnungen auf
Drucksachen 17/8539 und 17/8324 in seiner 57. Sitzung am
21. März 2012 ohne Aussprache zur Kenntnis genommen.

Der Rechtsausschuss beschloss in seiner 78. Sitzung am
21. März 2012 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die Aufhebung der
Verordnung auf Drucksache 17/8539 nicht zu verlangen.
gemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Wah-
rung der öffentlichen Ordnung zu befähigen.

ordnungen auf Drucksachen 17/8539 und 17/8324 in seiner
64. Sitzung am 21. März 2012 abschließend beraten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9056

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung
der Verordnung auf Drucksache 17/8539 nicht zu verlangen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., die Aufhebung
der Verordnung auf Drucksache 17/8324 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. März 2012

Erich G. Fritz
Berichterstatter

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