BT-Drucksache 17/8900

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/8427, 17/8803 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts

Vom 7. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8900
17. Wahlperiode 07. 03. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/8427, 17/8803 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchs-
kennzeichnungsrechts

A. Problem

Minderung des Energieverbrauchs mit den Instrumenten der Verbraucherinfor-
mation.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund und Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
an.

E. Erfüllungsaufwand

E 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Mit der Novellierung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)
und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) werden die
bereits bestehenden Informationspflichten im Bereich der energieverbrauchsre-

Drucksache 17/8900 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

levanten Produkte (Bereitstellung bzw. Anbringung des Etiketts sowie sonsti-
ger Informationen) auf weitere Produktgruppen ausgedehnt. Damit erhöht sich
die Fallzahl.

Materiell-rechtlich hinzugefügt werden Anforderungen an die Werbung in den
§§ 6a und 6b EnVKV. Der mit dieser neuen Pflicht verbundene Erfüllungswand
ist überschaubar. Bereits heute weisen Hersteller und Händler teilweise freiwil-
lig in der Werbung auf die Energieeffizienzklasse hin.

Daneben ergeben sich aus den Anforderungen an die Marktüberwachung Aus-
kunfts- und Informationspflichten für Unternehmen. Diese Pflichten bestanden
weitgehend bereits bislang im Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht
der Länder. Neu hinzugefügt wird das Recht, Stichproben und die hierzu erfor-
derlichen Auskünfte zu verlangen. Da technische Unterlagen von den Herstel-
lern ohnehin bereitzuhalten sind, erhöht die Durchführung von Stichproben nur
die Fallzahl der bereits bestehenden Pflichten.

Darüber hinaus können der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unter-
nehmen, mit der Änderung des EnVKG und der EnVKV als Folge des erweiter-
ten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/30/EU sowie der tendenziell stei-
genden Zahl der delegierten Rechtsakte der Kommission zusätzliche Kosten
entstehen, da neue Produktgruppen geprüft und interne Prozesse angepasst wer-
den müssen.

E 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Gesetz entsteht Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommu-
nen. Für die Verwaltung werden neue Informations- bzw. Meldepflichten ein-
geführt. Durch diese neuen Vorgaben entstehen der Verwaltung zusätzliche
Kosten.

Der Bund wird durch neue Meldepflichten belastet (Mitteilung von Vollzugs-
maßnahmen an die Kommission, Koordinierung der Berichtspflichten bei der
Marktüberwachung der Bundesländer, Bereitstellung von Informationsange-
boten). Im Prozess des Informationsaustausches bei der Marktüberwachung
werden auch die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
eingebunden.

Da die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden keine Grenzkontroll-
befugnisse besitzen, fällt diese Aufgabe in Deutschland der Zollverwaltung zu.
Der zusätzliche Aufwand bei der Zollverwaltung durch Überprüfung der Ein-
haltung energieverbrauchsrelevanter Kennzeichnungsvorschriften wird zu
einem Mehrbedarf an Personalmitteln (ca. 0,8 Planstellen/Stellen und jährlich
ca. 35 000 Euro) führen. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig innerhalb des Kapitels 08 04 ausgeglichen werden.

Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevan-
ten Produkten übernimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung in Anlehnung an den eng verwandten Bereich des Energieverbrauchsrele-
vante-Produkte-Gesetzes (EVPG) die Funktion einer beauftragten Stelle. Der
zusätzliche Personalbedarf bei der Bundesanstalt für Materialforschung und
- prüfung beträgt 1,5 Planstellen/Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter
(1 A14; 0,5 E14 TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Der Mehr-
bedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan ausge-
glichen werden.

Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung für Kraftfahrzeuge und Reifen
entsteht Vollzugsaufwand durch die Meldepflichten gegenüber der Kommis-
sion beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Länder werden durch Melde- und Berichtspflichten belastet (Meldung der
Einzelvollzugsmaßnahmen und jährliche Berichtspflichten). Darüber hinaus

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8900

nehmen die Erfüllungspflichten in den Ländern insgesamt zu, da weitere Pro-
duktgruppen hinzutreten. Der steigende Erfüllungsaufwand führt zu einem
Mehrbedarf an Personalmitteln, der in seinem Umfang je nach Zuständigkeits-
verteilung und vorhandenen Erfüllungsstrukturen in den einzelnen Ländern va-
riiert. Synergieeffekte in der Erfüllung können sich für den Bereich der energie-
verbrauchsrelevanten Produkte durch eine enge Abstimmung der Zuständig-
keitsverteilung mit dem Bereich des EVPG ergeben.

F. Weitere Kosten

Die Anpassung der Bestimmungen zur Marktüberwachung gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 765/2008 führt zu einer verbesserten Marktüberwachung. Diese
unterstützt die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Unternehmen und trägt so
zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei. Im Einzelfall sind Einzelpreisän-
derungen nicht auszuschließen. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/8900 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/8427, 17/8803 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. gilt als Wirtschaftsakteur

der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevoll-
mächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und
der Händler von Produkten;“.

bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Hersteller“ die Wörter „von
Produkten“ gestrichen.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „der Lieferant
oder Hersteller“ durch die Wörter „der Hersteller des Kraftfahr-
zeugs oder der Lieferant“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „von Lieferanten, Herstellern
oder Händlern“ durch die Wörter „vom Hersteller des Kraftfahr-
zeugs, vom Lieferanten oder vom Händler“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Lieferanten,
Hersteller und Händler“ durch die Wörter „der Hersteller des
Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „die Lieferanten“ durch die
Wörter „der Lieferant“, wird das Wort „bereitstellen“ durch das
Wort „bereitstellt“ und das Wort „aufnehmen“ durch das Wort
„aufnimmt“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „die Lieferanten und Händ-
ler“ durch die Wörter „der Lieferant und der Händler“ ersetzt.

ddd) In Buchstabe c werden die Wörter „die Händler“ durch die Wör-
ter „der Händler“, wird das Wort „anbringen“ durch das Wort
„anbringt“ und werden die Wörter „Hersteller und Händler“
durch die Wörter „der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der
Händler“ ersetzt.

cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferanten, Hersteller und Händler“
durch die Wörter „der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant
und der Händler“ ersetzt.

c) In § 10 werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Marktüberwachungs-
behörden“ die Wörter „und ihre Beauftragten“ eingefügt.
d) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8900

aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „verweist,“ das Wort „oder“
gestrichen.

bbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 einge-
fügt:

„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1
zuwiderhandelt,

3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder“.

ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.

bb) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wör-
ter „Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „auf einem anderen Weg“ werden die Wörter
„durch Lieferanten und Händler“ eingefügt.

bb) Die Wörter „die Händler“ werden durch die Wörter „die Lieferanten
und Händler“ ersetzt.

b) In Nummer 9 wird § 8 wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,“.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,“.

dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 8 bis 10.

Berlin, den 7. März 2012

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken Ulla Lötzer
Vorsitzender Berichterstatterin

Unternehmen entstehen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im

federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den

Zu Buchstabe d (§ 15)

Eine Ergänzung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes ist
Drucksache 17/8900 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ulla Lötzer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/8427, 17/8803
wurde in der 155. Sitzung des Deutschen Bundestages am
26. Januar 2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung und an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Energieverbrauch mit
den Instrumenten der Verbraucherinformation zu mindern.
Danach müssen Produkte mit Angaben zum Energiever-
brauch und zum Verbrauch anderer wichtiger Ressourcen
sowie zu den Kohlendioxidemissionen gekennzeichnet wer-
den. Mit den genannten Verbrauchsangaben soll dem Ver-
braucher eine Hilfestellung bei seiner Kaufentscheidung ge-
geben und er zum Kauf sparsamer und effizienter Produkte
motiviert werden. Neu definiert werden in dem Gesetz auch
energieverbrauchsrelevante Produkte. Dabei handelt es sich
neben Produkten, die bei Gebrauch Energie verbrauchen,
auch um Produkte, die ohne selbst Energie zu verbrauchen,
Einfluss auf den Energieverbrauch besitzen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/8427 in seiner 64. Sitzung am 7. März 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8427 in seiner
67. Sitzung am 7. März 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
dessen Annahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8427
in seiner 66. Sitzung am 7. März 2012 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(9)762.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksachen 17/8427, 17/8803 in der Fassung der
Beschlussempfehlung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1

Zu den Buchstaben a und b (§§ 2 und 3)

Eine Klarstellung zum Kreis der Verpflichteten in Artikel 1
§ 3 ist sinnvoll und dient der Klarstellung und Vermeidung
von Auslegungsschwierigkeiten durch ungenaue Begriffs-
bestimmungen. Diese Klarstellung muss im gesamten Arti-
kel 1 § 3 erfolgen und verlangt dann auch zwei rein redak-
tionelle Folgeanpassungen in den Begriffsbestimmungen
des Artikels 1 § 2 Nummer 7 und 8. Es soll mit der Anpas-
sung der Begrifflichkeiten klargestellt werden, dass neben
dem Lieferant und Händler auch der „Hersteller des Kraft-
fahrzeugs“ im Sinne des Artikels 1 § 2 Nummer 9 erfasst
ist.

Dies ist eine rein redaktionelle Präzisierung. Damit sind
keine zusätzlichen Informationspflichten bzw. keine Erwei-
terung der bisherigen Verpflichtungen für Unternehmen ver-
bunden. Dementsprechend entstehen den Unternehmen
keine zusätzlichen Kosten.

Zu Buchstabe c (§ 10)

Die Ergänzung der Wörter „und ihre Beauftragten“ nach dem
Wort „Marktüberwachungsbehörden“ in Artikel 1 § 10 Ab-
satz 2 Satz 1 ist aus Klarstellungsgründen erforderlich und
stimmt überein mit der Formulierung in den Absätzen 1, 3
und 4. Es handelt sich um eine redaktionelle Präzisierung, so
dass keine zusätzlichen Pflichten oder zusätzliche Kosten für
Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/8427, 17/8803 in seiner
63. Sitzung am 7. März 2012 beraten.

sinnvoll, um auch die gegenüber den Marktüberwachungs-
behörden bestehenden Pflichten im Rahmen des Opportuni-

Berlin, den 7. März 2012

Ulla Lötzer
Berichterstatterin
auch die gegenüber den Marktüberwachungsbehörden be-
stehenden Pflichten im Rahmen des Opportunitätsprinzips
ahnden zu können. Es werden hierdurch keine weitergehen-
den materiellen Pflichten für Unternehmen geschaffen.
Vielmehr wird klargestellt, dass ein Pflichtverstoß gegen-
über den Marktüberwachungsbehörden (z. B. nicht rechtzei-
tige Übermittlung der technischen Dokumentation) eine
Ordnungswidrigkeit darstellt und gegebenenfalls mit einem
Bußgeld geahndet werden kann.

Die genannten Änderungen entsprechen den in der Gegen-
äußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bun-
desrates gemachten Angaben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8900

tätsprinzips ahnden zu können. Es werden hierdurch keine
weitergehenden materiellen Pflichten für Unternehmen ge-
schaffen. Vielmehr wird klargestellt, dass ein Pflichtverstoß
gegenüber den Marktüberwachungsbehörden (z. B. Verwei-
gerung der Übermittlung von relevanten Produktunterlagen)
eine Ordnungswidrigkeit darstellt und gegebenenfalls mit
einem Bußgeld geahndet werden kann.

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a (Nummer 5)

Eine begriffliche Klarstellung des Verpflichtetenkreises in
Artikel 2 Nummer 5 ist sinnvoll und stimmt überein mit der
begrifflichen Anpassung in Artikel 1 § 3. Es handelt es sich
um eine redaktionelle Präzisierung, so dass keine zusätz-
lichen Pflichten oder zusätzliche Kosten für Unternehmen
entstehen.

Zu Buchstabe b (Nummer 9)

Eine Ergänzung des Bußgeldtatbestandes ist sinnvoll, um

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.