BT-Drucksache 17/8787

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8364 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom 29. Februar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8787
17. Wahlperiode 29. 02. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8364 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes

A. Problem

Hersteller können die Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Eisenbahnfahr-
zeuges beantragen, im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sind bislang aber
Sicherheitspflichten nur den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen zugewiesen. Es
besteht zudem ein Bedürfnis, dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu über-
tragen, technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion von
Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes festzulegen.

B. Lösung

Anpassung des AEG, damit neben den Eisenbahnen und den Haltern von
Eisenbahnfahrzeugen jetzt auch demjenigen, der den Antrag auf Genehmigung
zur Inbetriebnahme stellt, die Verantwortung dafür zugewiesen wird, dass Fahr-
zeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeit-
punkt der Inbetriebnahme genügen. Außerdem wird eine Ermächtigungsgrund-
lage geschaffen, durch die dem Eisenbahn-Bundesamt die Festlegung von tech-
nischen Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion von Betriebs-
anlagen der Eisenbahnen des Bundes übertragen werden kann.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.
D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/8787 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8364 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung des Artikels wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“.
b) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

,c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren,
die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen
sowie die Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Ereignissen
ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen
Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten.“‘

c) In Nummer 8 Buchstabe d wird nach dem Wort „Konstruktion“ das Wort
„ausschließlich“ eingefügt.

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
‚Artikel 2

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflich-
tet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden fol-
gende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unent-
geltlich zur Verfügung zu stellen:
1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen.“

2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflich-

tet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der
Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr
mitzuwirken.“‘

4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3, und die Bezeichnung des Artikels
wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3
Inkrafttreten“.

Berlin, den 29. Februar 2012

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Anton Hofreiter Dr. Valerie Wilms
Vorsitzender Berichterstatterin

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- nahme von Vorschlägen des Bundesrates mit dem Ände-

sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 65. Sitzung am
29. Februar 2012 beraten und empfiehlt einstimmig dessen
Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Frak-

rungsantrag. Mit dem Gesetzentwurf sei aber die notwen-
dige Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht
abgeschlossen. Fragen der Bahnsicherheit, die Abschaffung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8787

Bericht der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8364 in seiner 155. Sitzung am 26. Januar 2012
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.
An den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat er den Gesetzentwurf nachträglich zusätzlich
in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Anpas-
sung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), durch
welche neben den Eisenbahnen und den Haltern von Eisen-
bahnfahrzeugen auch den Herstellern die Verantwortung da-
für zugewiesen wird, dass Fahrzeuge den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme genügen. Mit der Änderung des Gesetzes
soll demjenigen, der den Antrag auf Genehmigung zur Inbe-
triebnahme stellt, die Verantwortung dafür zugewiesen wer-
den, dass Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
genügen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/8364 in seiner 65. Sitzung am 8. Februar 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
76. Sitzung am 29. Februar 2012 beraten und empfiehlt ein-
stimmig dessen Annahme in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(15)342. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksa-
che 17(15)342 hat er einstimmig angenommen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 61. Sitzung am 29. Februar 2012
beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)751. Den Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(9)751 hat er einstimmig angenom-
men.

CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)505 hat er
einstimmig angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 65. Sitzung am 29. Februar
2012 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP
haben dazu einen Änderungsantrag eingebracht, dessen In-
halt sich aus der Beschlussempfehlung und aus Abschnitt V
dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Gesetzentwurf
beinhalte einen guten und richtigen Schritt. Er stelle eine
sinnvolle Anpassung der Gesetzeslage an die Gegeben-
heiten dar. Sie betonte, man habe Anregungen des Bundes-
rates mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP aufgegriffen. Die Frage des Lärmschutzes
werde noch in einem großen Änderungspaket behandelt.

Die Fraktion der SPD führte aus, die in dem Gesetzent-
wurf enthaltenen Haftungsregelungen würden von ihr be-
grüßt. Man müsse aber noch eine grundsätzliche Überarbei-
tung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Angriff neh-
men und dabei auch Neuregelungen zu Fragen der Bahn-
sicherheit einbeziehen. Insbesondere seien auch die Lenk-
und Ruhezeiten der Lokführer zu regeln und man müsse
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass niemand
eine Lok ohne ausreichende Qualifikation führe.

Die Fraktion der FDP begrüßte die Klarstellung der Ver-
antwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Herstellern und
Bahnunternehmen. Wenn weitere Änderungen des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes gefordert würden, müsse man
beachten, dass es bei der vorliegenden Novelle nur um eine
punktuelle Anpassung gehe und man das Allgemeine Eisen-
bahngesetz auch nicht mit Regelungen überfrachten dürfe,
welche rechtssystematisch in andere Regelungskreise ge-
hörten. Dies gelte etwa für die Frage der Lenk- und Ruhe-
zeiten der Lokführer.

Die Fraktion DIE LINKE. befürwortete den Gesetzent-
wurf, forderte aber weitergehende Regelungen in Bezug auf
die Eisenbahnsicherheit. Hier bedürfe es einer umfassenden
Regelung.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
der Gesetzentwurf Klarheit hinsichtlich der Verantwortung
der Hersteller und der Bahnunternehmen schaffe. Es sei
richtig, auch denjenigen in die Verantwortung zu nehmen,
der die Fahrzeuge konstruiere und daher genau kenne. Die
klare Regelung der Verantwortlichkeiten könne auch dazu
beitragen, Streitigkeiten zwischen Herstellern und Nutzern
von vornherein zu vermeiden. Sie begrüße auch die Über-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(16)505. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/

des Schienenbonus sowie die Einführung lärmabhängiger
Trassenpreise befänden sich noch auf der Agenda.

Dr. Valerie Wilms
Berichterstatterin
Drucksache 17/8787 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)342 einstimmig ange-
nommen. Er empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/8364 in der Fassung des Änderungsantrags
auf Ausschussdrucksache 17(15)342 anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung des Geset-
zes)

Redaktionelle Änderung auf Grund des in der Nummer 3
neu eingefügten Artikels 2 (Änderung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes).

Zu Nummer 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes)

Zu Buchstabe a (Überschrift des Artikels 1)

Redaktionelle Änderung wie zu Nummer 1.

Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 3 des Regie-
rungsentwurfs)

Buchstabe b greift die Stellungnahme des Bundesrates auf
Bundesratsdrucksache 527/11 (Beschluss) vom 14. Oktober

2011 auf, der die Bundesregierung durch Kabinettsbe-
schluss vom 18. Januar 2012 zugestimmt hat.

Zu Buchstabe c (Änderung der Nummer 8 Buchstabe d
des Regierungsentwurfs)

Buchstabe c greift die Stellungnahme des Bundesrates auf
Bundesratsdrucksache 527/11 (Beschluss) vom 14. Oktober
2011 auf, der die Bundesregierung durch Kabinettsbe-
schluss vom 18. Januar 2012 zugestimmt hat.

Zu Nummer 3 (Änderung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes)

Nummer 3 greift die Stellungnahme des Bundesrates auf
Bundesratsdrucksache 527/11 (Beschluss) vom 14. Oktober
2011 auf, der die Bundesregierung durch Kabinettsbe-
schluss vom 18. Januar 2012 zugestimmt hat.

Zu den „erforderlichen Daten zur Eisenbahninfrastruktur“
im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Daten zu Lärm-
schutzeinrichtungen (beispielsweise die Lage sowie die
Höhe von Lärmschutzwänden und -wällen).

Zu Nummer 4 (bisheriger Artikel 2 des Regierungsent-
wurfs)

Folgeänderung auf Grund von Nummer 3.

Berlin, den 29. Februar 2012

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.