BT-Drucksache 17/8616

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/7916, 17/8495 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)

Vom 8. Februar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8616
17. Wahlperiode 08. 02. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/7916, 17/8495 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG)

A. Problem

Die Zahl der Versicherten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSV) ist durch den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft seit Jah-
ren rückläufig. Die Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
hat nach der Argumentation der Bundesregierung den Strukturveränderungen
nicht in gleicher Weise Rechnung getragen wie die Organisation der allgemei-
nen Sozialversicherung.

B. Lösung

Mit der Errichtung eines Bundesträgers will die Bundesregierung für eine nach-
haltige Anpassung der Organisationsstrukturen an den fortschreitenden Struktur-
wandel in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sorgen. Der mit dem Ge-
setz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSVMG) eingeleitete Reformprozess zur Zentralisierung von Aufgaben zu-
gunsten einer effektiven und wirtschaftlichen Ausführung wird fortgeführt. Um
Veränderungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, wird die im Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte geregelte Hofabgabe als Voraussetzung
für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte modifiziert.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Die Modifizierung der Hofabgabeverpflichtung kann in Einzelfällen zu einer
früheren Rentengewährung und damit zu geringen Mehrausgaben bei den Ren-

Drucksache 17/8616 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ten in der Alterssicherung der Landwirte führen. Mehrkosten für Bund und
Länder sind nicht zu erwarten. Für das Bundesversicherungsamt wird ein
Mehraufwand durch die Wahrnehmung der Aufsicht über die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entstehen. Gleichzeitig wird
durch den Wegfall der Aufsicht über die 28 landesunmittelbaren Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung der Verwaltungsaufwand der Länder
reduziert.

Durch die Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
entsteht dem neu zu errichtenden bundeseinheitlichen Sozialversicherungsträ-
ger ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 350 000 Euro. Hinzu
kommen fusionsbedingte Mehraufwendungen für Sachkosten von weniger als
100 000 Euro.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8616

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7916 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 8 folgende Angabe
eingefügt:

„Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungs-
strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“.

2. In Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „ortsnahe“ durch die Wörter
„fachlich umfängliche“ ersetzt.

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis
137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maß-
gabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt der Bundesbesol-
dungsordnung A wahrnehmen, nur dann in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzt werden können, wenn sie der Ruhestandsversetzung
zustimmen, das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen derselbe
oder ein gleichwertiger Dienstposten am bisherigen Dienstort nicht
angeboten werden kann.“

bb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden
von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau schriftlich zu bestätigen.“

cc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ die
Wörter „und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten“ eingefügt.

dd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzusetzen. Bei der
Aufstellung der neuen Dienstordnung hat die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen sozialverträglichen
Personalübergang zu gewährleisten; dabei sind die entsprechenden
Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.“

b) Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Amtszeit der Personalvertretungen der bundesunmittelbaren
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenver-
bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren regelmäßige
Amtszeit im Jahr 2012 endet, wird bis zum 31. Dezember 2012 verlän-
gert.“

c) In § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Beitragsmaß-
stabs“ durch die Wörter „der Beitragsmaßstäbe“ ersetzt.

d) § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Drucksache 17/8616 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 64 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 64 Absatz 6“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Nicht zum Sondervermögen nach Absatz 1 gehören für den
Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung folgende Be-
träge:

Soweit die für einen Zuständigkeitsbereich am 31. Dezember 2012
vorhandenen Betriebsmittel den in Satz 1 genannten Betrag unter-
schreiten, ist der Unterschiedsbetrag aus den Mitteln nach Absatz 2
aufzubringen.

(4) Die dem Sondervermögen zuzuordnenden Betriebsmittel für
die landwirtschaftliche Krankenversicherung errechnen sich aus dem
am 1. Januar 2013 vorhandenen Bestand an Betriebsmitteln, abzüglich
der von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von 125 Millionen Euro.
Die Aufteilung des Sondervermögens auf die bisherigen Zuständig-
keitsbereiche erfolgt nach den am 31. Dezember 2012 vorhandenen
Anteilen am Gesamtbestand der Betriebsmittel.“

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

,18a. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und
Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt
des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträger-
schaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung über-
tragen.“‘

b) In Nummer 26 Buchstabe b werden in Satz 4 die Wörter „Mindestbeiträge
und Grundbeiträge bestimmen“ durch die Wörter „Mindestbeiträge und
Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen“ ersetzt.

Zuständigkeitsbereich landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft

Betrag in Euro

Schleswig-Holstein und Hamburg 6 340 000,

Niedersachsen-Bremen 23 120 000,

Nordrhein-Westfalen 19 600 000,

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 23 760 000,

Franken und Oberbayern 27 980 000,

Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 21 400 000,

Baden-Württemberg 23 320 000,

Gartenbau 24 740 000,

Mittel- und Ostdeutschland 29 740 000.
c) In Nummer 30 werden in Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort „Bundestag“ die
Wörter „und an den Bundesrat“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8616

d) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

‚34. § 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das Umlagejahr 2012
wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der
Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember
2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr 2012 die §§ 184a
bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Berufsgenos-
senschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1
durchführt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die
Beitragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Bei-
träge am 15. März 2013 fällig sind.

(4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die
ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach
§ 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.

(5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur freiwilligen Auf-
füllung der Rücklage und nicht zur Senkung der Umlage auf einen
Betrag verwendet werden, der geringer ist als die Umlage des Vor-
jahres.“‘

e) Nummer 35 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für den vorherigen Unterneh-
mer“ durch die Wörter „für vorherige Unternehmer“ ersetzt.

bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.“

5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a und b voran-
gestellt:

‚a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Geltung für Lebenspartner“.

b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

„§ 14a (weggefallen)“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis i werden die Buchstaben c bis k.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und
Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufge-
hoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.“‘
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a. § 14a wird aufgehoben.“

Drucksache 17/8616 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

‚5a. In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Le-
benspartnerschaftszeit“ gestrichen.‘

e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

‚7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner-
schaftszeit“ gestrichen.‘

f) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie übermitteln hierzu in einem
automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)“ durch die Wörter
„Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren“ er-
setzt und werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.‘

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

‚d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach
§ 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Ein-
kommensteuergesetzes ermittelt wurden,

2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuerge-
setzes erzielt wurden,

3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommen-
steuergesetzes angewendet wurde und

4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskos-
ten berücksichtigt wurden.“‘

g) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nicht verheirateten“ die Wörter
„oder verpartnerten“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von
Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung
oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Fa-
miliennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung
oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer
Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder
der Begründung der Lebenspartnerschaft.“

h) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 22a und 22b eingefügt:

‚22a. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Lebens-
partnerschaftszeit“ gestrichen.

22b. Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als

zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch findet keine Anwendung.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8616

i) In Nummer 25 werden in Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort „Bundestag“ die
Wörter „und an den Bundesrat“ eingefügt.

j) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

‚28. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer
durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember
2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5
endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen
der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschrei-
tet. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom Inkraft-
treten der neuen Mindestgröße an. Für Personen, die als Folge
einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. De-
zember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1
Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend.“

b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gel-
ten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5,
längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.

(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte
Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvor-
schrift für Lebenspartner (§ 1a).“‘

k) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:

„29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben.“

6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 werden in Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort „Bundestag“ die
Wörter „und an den Bundesrat“ eingefügt.

b) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 40“ durch die Wörter „den
§§ 40 und 46“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort
„Fünftel“ ersetzt.

7. Dem Artikel 6 wird folgende Nummer 5 angefügt:

‚5. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§19
Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Ge-
setzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.“‘

8. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
‚1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnis“
die Wörter „gegen Arbeitsentgelt“ eingefügt.‘

Drucksache 17/8616 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

‚9a. Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversi-
cherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte
haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.“‘

c) Der Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialver-
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender
Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt
dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
rung berührt werden.“‘

d) In Nummer 18 wird in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „15. Oktober“ durch
die Angabe „1. Oktober“ ersetzt.

9. Artikel 8 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 166 wird wie folgt gefasst:

㤠166
Landwirtschaftliche Krankenkasse

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als
Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenver-
sicherung nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der Land-
wirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die
Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.“‘

10. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:

‚Artikel 8a
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen

in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2983), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „landwirtschaftlichen Kranken-
kasse“ ersetzt.

2. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen haben“ durch die Wörter „Die landwirt-
schaftliche Krankenkasse hat“ ersetzt und die Wörter „auch als Beitrags-
satzanteil“ gestrichen.‘

11. Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Ar-
tikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8616

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 1, 4,
5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2013 in
Kraft.“‘

12. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9,
Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5
und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13
Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummer 9a treten
am 1. Januar 2018 in Kraft.“

Berlin, den 8. Februar 2012

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Max Straubinger Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn
Stellvertretender Vorsitzender Berichterstatter

führung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen
das Bonussystem als Anreiz für sicherheitsbewusstes Ver-
beschlossen. Diese fand in der 84. Sitzung am 16. Januar
2012 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-

halten als weitere Bausteine erhalten bleiben. Im Gesetz-
gebungsverfahren sei daher sicherzustellen, dass diese
Punkte in dem von der Selbstverwaltung zu beschließenden
Drucksache 17/8616 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7916 ist in der
147. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Dezember
2011 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur feder-
führenden Beratung sowie an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss
für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/
7916 in seiner Sitzung am 8. Februar 2012 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag
die Annahme der Vorlage in der vom Ausschuss geänderten
Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der vom
Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die vorrangig räumliche Aufgabenverteilung verhindere
laut den Initiatoren, dass die Träger ihre Aufgaben dauerhaft
effizient und wirtschaftlich erfüllen. Daneben bestehen laut
den Initiatoren gravierende Belastungsunterschiede durch re-
gional unterschiedlich hohe Beiträge für gleich strukturierte
Betriebe. Dies führe in der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen. Für den
Bereich der Alterssicherung der Landwirte bestehe Anpas-
sungsbedarf beim Erfordernis der Hofabgabe. Der mit dem
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung eingeleitete Reformprozess, die
Aufgaben zu zentralisieren, die effektiver und wirtschaft-
licher an einer Stelle erledigt werden können, soll mit dem
Gesetzentwurf fortgeführt werden. Um Veränderungen in
der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, solle die im Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte geregelte Hofabgabe
als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alters-
sicherung der Landwirte modifiziert werden.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/7916 in seiner 83. Sit-
zung am 14. Dezember 2011 aufgenommen und die Durch-

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:

● Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung

● Deutscher Bauernverband

● Zentralverband Gartenbau

● Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände
e. V.

● Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

● Deutscher LandFrauenverband e. V.

● Bundesrechnungshof

● Prof. Dr. Enno Bahrs, Stuttgart

● Wilfried Macke, Bonn

● Frank Viebranz, Berlin

● Dr. Peter Mehl, Braunschweig

● Bernd Schmitz, Hennef-Hanf.

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung sieht den vorliegenden Gesetzentwurf als ausge-
wogen an. Dieser solle in seiner Substanz nicht geändert
werden. Es sei sinnvoll, Grundsatz- und Querschnittaufga-
ben am Standort der Hauptverwaltung zu bündeln und das
operative Geschäft soweit möglich an den heutigen Standor-
ten zu belassen. Damit würde auch die Nähe zu den Ver-
sicherten gewahrt. Die Forderung des Bundesrates, den
regionalen Geschäftsstellen Entscheidungsbefugnis in Bud-
get- und Personalfragen einzuräumen, ist nach Angabe des
Verbandes damit nicht in Einklang zu bringen.

Der Deutsche Bauernverband hat sich angesichts der ab-
nehmenden Versichertenzahl für die Schaffung eines LSV-
Bundesträgers eingesetzt. Damit werde das eigenständige
landwirtschaftliche Sozialversicherungssystem stabilisiert
und langfristig erhalten. Bedingung dafür sei, dass über
einen längeren Zeitraum – mindestens aber bis zum Jahr
2015 – Bundesmittel in Höhe von 200 Mio. Euro pro Jahr
zur Verfügung gestellt würden.

Der Zentralverband Gartenbau begrüßt die Zielsetzung
der Bundesregierung. Im Rahmen der Reform der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung komme es dem gärtneri-
schen Berufsstand insbesondere darauf an, dass auch im
Rahmen eines Bundesträgers in der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung die bisher erfolgreiche Arbeit fortge-
setzt werden könne. Dazu gehöre für den Gartenbau eine
zentrale fachliche Betreuung aller dort Versicherten, um die
Errungenschaften von knapp 100 Jahren erfolgreicher Ar-
beit in der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu erhalten. Zur
Fortsetzung der gartenbauspezifischen Prävention müssten
darüber hinaus auch der Sicherheitstechnische Dienst und
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)750 zusammengefasst sind.

Organisationskonzept gewährleistet werden. Dazu gehöre
auch die Schaffung eines dauerhaften Fachgremiums, das

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8616

sicherstelle, dass in der Geschäftsstelle Gartenbau durch
Vertreter des Berufsstands die fachliche Breite kompetent
wirksam vertreten werde und in der Praxis auftretende Fra-
gestellungen und Probleme direkt aufgegriffen würden.
Gleichzeitig gewährleiste dies im Bereich Gartenbau die
Beibehaltung der für die Unfallversicherung notwendigen
vollen Parität. Der Gesetzgeber dürfe es daher aus ihrer
Sicht nicht ausschließlich der Selbstverwaltung überlassen,
wie die Zuständigkeit der Geschäftsstellen geregelt werde.
Für die Geschäftsstelle Gartenbau sei eine Zuständigkeit im
Gesetz festzuschreiben.

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Waldbesitzerverbände e. V. dient das LSV-NOG der Stabi-
lisierung und dem Erhalt eines eigenständigen agrarsozialen
Sicherungssystems. Dessen Fortbestand unterstütze man
ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund seien angesichts des
anhaltenden Strukturwandels in der Land- und Forstwirt-
schaft analoge Strukturveränderungen in der Organisation
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung grundsätzlich
zu befürworten. Dies gelte vor allem für jene Regionen, in
denen bisher noch kleinteilige Strukturen unterhalten wür-
den. Des Weiteren seien gravierende Belastungsunterschie-
de für gleich strukturierte und gleich leistungsfähige Betrie-
be durch regional deutlich unterschiedliche Beiträge als
zunehmend relevante Wettbewerbsverzerrung zu korrigie-
ren. In gleicher Weise sei jedoch darauf zu achten, dass es
durch den Ansatz, möglichst bundesweit einheitliche Orga-
nisationsstrukturen und Verfahren der Beitragsbemessung
zu etablieren, nicht zu Verwerfungen bei der Beitragsgestal-
tung in den verschiedenen Regionen und somit zu unbilli-
gen Härten für die betroffenen Beitragszahler komme. Dies
gelte insbesondere für den Forstbereich.

Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverban-
des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt
fest, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Selbst-
verwaltungsorganen weitreichende Kompetenzen zur inhalt-
lichen Ausgestaltung der Neuordnung der LSV eingeräumt
würden. So habe der Errichtungsausschuss unter anderem
die Aufgabe, das künftig geltende Personal-, Organisations-
und Standortkonzept auszuarbeiten. Anders als im bisher
geltenden LSVMG werde aber im Gesetzentwurf auf die
verbindliche Vorgabe zur sozialverträglichen Umsetzung der
daraus resultierenden Maßnahmen verzichtet. Die Gemein-
same Personalvertretung des Spitzenverbandes der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung fordert den Deutschen
Bundestag auf, die vorgesehene Kompetenzübertragung an
die Selbstverwaltung mit entsprechenden Rahmenregelun-
gen zur Sicherstellung der sozialverträglichen Umsetzung
der Neuordnung zu flankieren.

Der Deutsche LandFrauenverband e. V. plädiert für die
Erhaltung eines eigenständigen landwirtschaftlichen Sozial-
versicherungssystems. Grundsätzlich sei die geplante Neu-
ordnung der LSV-Organisation deshalb der richtige Weg.
Als Vertretung der berufsständischen Interessen der in der
Landwirtschaft und in der ländlichen Hauswirtschaft tätigen
Frauen geht es dem Verband in diesem Kontext um die
praktische Durchsetzung des Gleichstellungsgebotes des
Grundgesetzes. Der Gesetzentwurf nehme an keiner Stelle
Bezug, wie den unterschiedlichen Interessen und Sichtwei-

müssten angemessen an den Führungs- und Entscheidungs-
prozessen beteiligt werden. Allein mit den Prinzipien und
Instrumenten der Selbstverwaltung sei dies bisher nicht er-
reicht worden. Bezogen auf die Selbstverwaltungsgremien
des Bundesträgers in der Übergangszeit von 2013 bis 2017
müsse gesichert werden, dass der Anteil von Frauen min-
destens dem Durchschnittswert aller regionalen Träger ent-
spreche.

Der Bundesrechnungshof kritisiert, dass es der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung bislang nicht gelungen sei,
ihre Verwaltungskosten dem Rückgang an Versicherten und
Beiträgen anzupassen. Die jetzt vorgesehene Neustrukturie-
rung sei ein erster wichtiger Schritt auf diesem Weg. Der
Gesetzentwurf gebe jedoch weder zusätzliche Einsparziele
vor, noch mache er konkrete Vorgaben zur Anzahl vorzuhal-
tender Standorte und zu Personalzielgrößen. Daher bestehe
die Gefahr, dass die im Gesetzentwurf skizzierten Organisa-
tionsstrukturen es unmöglich machten, die Verwaltungskos-
ten – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – einzusparen. Es
sei deshalb absehbar, dass der Gesetzgeber sich ab dem Jahr
2017 ein weiteres Mal mit der Neuordnung der Organisation
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werde befassen
müssen.

Ein bundeseinheitlicher Sozialversicherungsträger für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist aus der Perspek-
tive der Beitragsgestaltung nach Einschätzung des Sach-
verständigen Prof. Dr. Enno Bahrs realisierbar. Jede
Neugruppierung von Versicherungsgemeinschaften führe
zwangsläufig zu Umverteilungseffekten. Ein zeitnah etab-
lierter Bundesträger sei eher als Chance und weniger als ein
Risiko zu verstehen. Es bestehe die historisch günstige Ge-
legenheit, nach Abschluss ggf. zwischenzeitlich durch-
geführter Anpassungs- und Umsetzungsmaßnahmen, ein
hohes Maß an Akzeptanz sowohl bei den Versicherten als
auch beim Bund zu induzieren. Diese Akzeptanz wäre auch
motiviert durch zunehmende Wettbewerbsgleichheit, eine
Erfassungsgleichbehandlung, ein angemessenes Solidari-
tätsprinzip sowie ein hohes Maß an lang andauernder
Beitragsstabilität unter dem Dach einer nachhaltig eigen-
ständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die
gleichzeitig vom Bund finanziell flankiert werde.

Der Sachverständige Wilfried Macke hält Nachbesserun-
gen am Gesetzentwurf für notwendig. Unter anderem müsse
geprüft werden, ob die Unterscheidung zwischen aktiven
Beamten einerseits und Pensionären andererseits rechtlich
zulässig ist. Für gut befunden wird die ausdrückliche
Anwendbarkeit des Fusionstarifvertrags vom 1. Dezember
1999. Dies sei im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit
konsequent. Allerdings fehle der Zusatz „Dies gilt auch für
Dienstordnungsangestellte und Beamte, soweit nicht Be-
sonderheiten des Dienstordnungsrechts oder beamtenrecht-
liche Regelungen entgegenstehen.“ Die Regelung, dass ab
dem Zeitpunkt des Personalübergangs die Dienstordnung
des Spitzenverbandes gelten solle, bis sich der Bundesträger
eine neue Dienstordnung gegeben habe, widerspreche Arti-
kel 2 § 1, wonach die Dienstverhältnisse im Wege der
Rechtsnachfolge auf den Bundesträger übergingen.

Der Sachverständige Frank Viebranz stimmt Änderungs-
wünschen unter bestimmten Prämissen voll zu. Diese seien,
sen von Frauen und Männern im Rahmen von Entschei-
dungsprozessen Rechnung getragen werden könne. Frauen

dass die seit Jahren rückläufige Versichertenzahl in der Land-
wirtschaft, das Bestehen gravierender Belastungsunter-

Drucksache 17/8616 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schiede zwischen gleich strukturierten Betrieben in der land-
wirtschaftlichen Unfall- und Krankenversicherung und einer
erheblichen Finanzierung der landwirtschaftliche Sozial-
versicherung durch Bundesmittel aus dem Haushalt des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, dem keine Einwirkungsmöglichkeiten
des Bundes auf die Mittelverwendung gegenüberstünden.
Insbesondere in den Bereichen der Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung bestehe Handlungsbedarf. In der Unfall-
versicherung sei die Entwicklung differenzierter zu sehen.

Der Sachverständige Dr. Peter Mehl hält die Konzentra-
tion der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung schon aufgrund der strukturwandelbe-
dingt stetig abnehmenden Zahl der aktiv Versicherten in der
LSV für notwendig. Mit der Errichtung eines Bundesträgers
werde zudem der Widerspruch aufgelöst, dass der Bund die
LSV in erheblichem Umfang mitfinanziere, er aber auf-
grund der Länderzuständigkeit in der Rechtsaufsicht nur be-
grenzte Einwirkungsmöglichkeiten auf die landesunmittel-
baren Träger habe. Die im Entwurf vorgeschlagene
Regelung der formalen Gleichbehandlung erscheine vertret-
bar, erhöhe allerdings auch im Zusammenhang mit anderen
Vorgaben des Entwurfs (Erfordernis qualifizierter Mehrhei-
ten, Mitbestimmungsmöglichkeiten von Beiräten) den Kon-
sensbedarf für Entscheidungen. Das Erfordernis, unter die-
sen Rahmenbedingungen mehrheitsfähige Lösungen in
einem engen Zeitplan zu entwickeln, stelle hohe Anforde-
rungen an die Konsensfähigkeit der Selbstverwaltung – was
in besonderem Maße für die Entwicklung mehrheitsfähiger
Beitragsmaßstäbe des neuen Bundesträgers gelten werde.
Die vorgesehenen Modifizierungen der Hofabgabeklausel
werden nur begrenzte Auswirkungen haben.

Der Gesetzentwurf hat für den Sachverständigen Bernd
Schmitz große Tragweite, muss aber an einigen Punkten
Änderungen erfahren. Bei der angestrebten Neuorganisation
der LSV-Träger zu einem Bundesträger würden die Ergeb-
nisse der gerade erst vollzogenen Sozialwahlen 2011 über-
gangen. Die wesentlichen Weichenstellungen zur Organisa-
tion des Bundesträgers wie auch der Beitrags- bzw.
Umlagengestaltung erfolgten aufgrund kleinerer Wahllisten
auf undemokratischer und juristisch fragwürdiger Basis.
Die Einführung bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstäbe
habe zudem erhebliche Umverteilungen von Beitragslasten
zwischen Betrieben zur Folge. Der Vorschlag der Bundesre-
gierung, die Hofabgabe weiterhin als zusätzliche Vorausset-
zung für den Anspruch auf Altersgeld (Rente) festzuschrei-
ben, bilde eine Benachteiligung der flächengebundenen
Tierhaltung gegenüber der gewerblichen Tierhaltung ohne
entsprechende eigene Flächengrundlage. Das verletze den
Gleichheitsgrundsatz.

Weitere Einzelheiten sind den Stellungnahmen auf Aus-
schussdrucksache 17(11)750 zu entnehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratungen
über den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7916 in seiner

CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme der Vorlage in der vom Ausschuss geänderten
Fassung empfohlen.

In der 90. Sitzung wurde darüber hinaus ein Änderungsan-
trag der Fraktion der SPD beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt. Der Änderungsantrag wird im Fol-
genden dokumentiert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt: „Sitz des Trä-
gers ist Kassel.“

Begründung:

Der Sitz des Trägers soll durch den Gesetzgeber festgelegt
werden. Aus Verwaltungsgründen ist es sinnvoll, diesen
nach Kassel zu legen, da dort bereits jetzt der Spitzenver-
band der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie
die Sozialversicherung für den Gartenbau ihren Sitz haben.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) In § 4 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:

„Die in den Satzungen der bisherigen landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften genannten
weiteren Sitze werden Bezirksgeschäftsstellen der
Bezirksverwaltung.“

Begründung:

Mit Blick auf die besonderen Strukturen der LSV in ver-
schiedenen Ländern mit mehreren Verwaltungssitzen ist es
geboten, neben der bisherigen Hauptverwaltung die weite-
ren satzungsmäßigen Verwaltungssitze als Standorte bei-
zubehalten. Nur auf diese Weise kann die gesetzlich vorge-
sehene versichertennahe Betreuung auf regionaler Ebene
gesichert werden. Auch dient dies besonders der Erhaltung
einer größtmöglichen Anzahl von Arbeitsplätzen an den bis-
herigen Standorten.

bb) Absatz 1 Satz 4 (alt) wird wie folgt gefasst:

„Bei der Aufgabenverteilung ist eine ortsnahe
und fachlich sachgerechte Betreuung der Versi-
cherten sicherzustellen.“

Begründung:

Bei der Aufgabenverteilung muss neben der Orts-nähe auch
die fachliche Kompetenz ein Kriterium sein. Diese fachliche
Betreuung ist eine wesentliche Voraussetzung, um auch in
Zukunft eine fachlich bezogene Präventionsarbeit für alle
Gartenbaubetriebe sicherzustellen sowie eine sachgerechte
Betreuung durch den Sicherheitstechnischen Dienst für alle
Gartenbaubetriebe zu gewährleisten.

cc) Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt:

„Bei dem Sitz der Hauptverwaltung wird ein Bei-
rat für den Gartenbau gebildet. Weitere Beiräte
zur Stärkung der fachlichen Arbeit sind möglich.“

Begründung :
90. Sitzung am 8. Februar 2012 abgeschlossen und dem
Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der

Der Beirat für den Gartenbau soll über das Jahr 2017 hin-
aus fortbestehen, um eine adäquate Vertretung im Rahmen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8616

der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung sicher zu stel-
len. Ansonsten wäre insbesondere der Bereich der Unter-
nehmen mit einem sehr hohen Arbeitnehmeranteil zukünftig
nicht mehr ausreichend vertreten.

Die Möglichkeit zur Bildung weiterer Beiräte – z. B. für die
Forstwirtschaft – soll ausdrücklich gesetzlich eröffnet werden.

c) § 8 Absatz 1 wird gestrichen. Die Absätze 2 und 3
werden entsprechend zu Absatz 1 und 2.

Begründung:

Mit der Neuorganisation werden Synergieeffekte erwartet,
die dazu führen sollen, auch im Personalbereich der LSV
einzusparen. Damit stehen qualifizierte Fachkräfte zur Ver-
fügung, um die Betreuung der Versicherten sicherzustellen.
Fehlendes Fachwissen ist durch Fort- und Weiterbildung
für die Beschäftigten zugänglich zu machen. Im Übrigen
stehen die meisten Beratungskontakte mit beauftragten
Dritten im Zusammenhang mit der Hofabgaberegelung so-
wie der Vermittlung von Ersatzkräften bei der Gewährung
von Betriebs- und Haushaltshilfen. Die Hofabgabeklausel
wird gestrichen.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Änderung des § 1

aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Ruhestandsversetzungen im Sinne von § 136
Absatz 2 Bundesbeamtengesetz bedürfen des An-
trags oder der Zustimmung der/des Betroffenen.“

Begründung:

Eine sozialverträgliche Personalpolitik bei der Schaffung
des neuen Bundesträgers setzt voraus, dass eine Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand nicht gegen den Willen der
betroffenen DO-Angestellten oder Beamten erfolgt.

bb) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender neuer
Satz 3 eingefügt:

„Die Fortsetzung der Arbeits-, Dienst- und Aus-
bildungsverträge ist von der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in ei-
nem Nachtrag schriftlich zu bestätigen.“

Begründung:

Der Satz dient der Klarstellung, dass der Bundesträger den
Übergang nicht durch neue Verträge regeln kann, sondern
als Rechtsnachfolge der bisherigen Träger und des Spitzen-
verbandes die bestehenden Verträge bestätigt.

cc) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angehängt:

„Dies gilt auch für Dienstordnungsangestellte
und Beamte, soweit nicht Besonderheiten des
Dienstordnungsrechts oder beamtenrechtliche
Regelungen entgegen stehen.“

Begründung:

Klarstellung im Zusammenhang mit der neuen Formulie-
rung des § 118 SGB VII.

b) § 2 wird um einen Satz 4 wie folgt ergänzt:

„In der Geschäftsführung des Bundesträgers über-

Berufsgenossenschaft als Mitglied dieser Geschäfts-
führung die Zuständigkeit für den Beirat Gartenbau.“

Begründung:

Die Umsetzung der spezifischen Belange des Gartenbaus
kann im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte im
Bundesträger nur durch einen von der Selbstverwaltung Gar-
tenbau legitimierten Geschäftsführer sichergestellt werden.

c) Änderung des § 3

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Für die nach § 1 Abs. 1 übergetretenen Dienst-
ordnungsangestellten gelten die bisherigen
Dienstordnungen weiter, bis sich die Sozialversi-
cherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau eine neue Dienstordnung gegeben hat.“

Begründung:

Die bisherige Formulierung widerspricht dem Grundsatz
der Gesamtrechtsnachfolge, wonach das Personal mit allen
bisherigen Rechten und Pflichten auf den Bundesträger
übergeht. Dies beinhaltet auch die Rechte und Pflichten aus
den am 31. Dezember 2012 bestehenden Dienstordnungen
der Träger und des Spitzenverbandes. Dessen zuständiges
Selbstverwaltungsorgan kann und wird darüber entschei-
den, wann die neue Dienstordnung in Kraft tritt, also ein-
heitliches DO-Recht geschaffen wird.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Für Beschäftigte der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten
die am 31. Dezember 2012 bestehenden Dienst-
vereinbarungen weiter, bis zu dem jeweiligen
Regelungsgegenstand neue Dienstvereinbarun-
gen abgeschlossen und in Kraft getreten sind.
Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung und die Gemeinsame Personal-
vertretung bereiten ab Inkrafttreten dieses Geset-
zes eine Vereinheitlichung der bestehenden
Dienstvereinbarungen vor.“

Begründung:

Da die Dienstvereinbarungen aufgrund ihrer Rechtskonst-
ruktion in das jeweilige Dienst- und Arbeitsverhältnis trans-
feriert werden, gehen auch die Rechte und Pflichten aus den
am 31. Dezember 2012 bestehenden Dienstvereinbarungen
der Träger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit auf
den Bundesträger über. Erst wenn dort neue Dienstverein-
barungen abgeschlossen sind, treten diese an die Stelle der
bisherigen Dienstvereinbarungen.

cc) In Absatz 4 wird folgender Satz 4 angehängt:

„Die Amtszeiten der am 29. Februar 2012 beste-
henden Personalvertretungen beim Spitzenver-
band, bei der Sozialversicherung für den Garten-
bau und bei der Verwaltungsgemeinschaft der
LSV-Träger Mittel- und Ostdeutschland werden
bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.“

Begründung:

Da im Jahr 2012 im Bereich des Bundes die regelmäßigen
Personalratswahlen stattfinden, müssten bei den genannten
nimmt der im Zeitpunkt der Errichtung des Bundes-
trägers amtierende Geschäftsführer der Gartenbau-

bundesunmittelbaren LSV-Körperschaften die regelmäßigen
Personalratswahlen durchgeführt werden. Allerdings wären

Drucksache 17/8616 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

diese Personalräte nur bis zum 31. Dezember 2012 im Amt,
weil ab dann die Gemeinsame Personalvertretung über-
gangsweise – bis zu Neuwahlen – als einheitlicher Perso-
nalrat des Bundesträgers fungiert. Es ist unter Zeit- und
Kostengesichtspunkten nicht vertretbar, binnen kurzer Zeit
zwei Mal zu wählen bzw. Personalratsgremien neu zu wäh-
len, die nur wenige Monate im Amt sind. Deshalb sollten die
vor Beginn der Wahlperiode (1. März 2012) bestehenden
Personalräte bis zum Jahresende 2012 im Amt bleiben.

d) In § 7 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:

„Entscheidungen der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau, die die regionalen
Strukturen und Standorte betreffen, bedürfen der Zu-
stimmung des jeweiligen Regionalbeirats.“

Begründung:

Da die Regionalbeiräte die regionalen Verhältnisse und die
regionalen Betreuungsnotwendigkeiten durch Geschäfts-
und Verwaltungsstellen am besten einschätzen können, soll-
te ihnen ein Mitentscheidungsrecht über die regionale Glie-
derung in ihrem bisherigen Zuständigkeitsbereich einge-
räumt werden.

e) Änderung des § 8

aa) In Absatz 1 wird in Satz 4 die Angabe „zwei“
durch „drei“ ersetzt.

Begründung:

Die Zahl der Mitglieder des Errichtungsausschusses soll
insgesamt von 18 auf 27 Personen erhöht werden.

bb) In Absatz 1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

„Dem Errichtungsausschuss gehören zusätzlich
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz an sowie
mit beratender Stimme die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer und die stellvertretende
Geschäftsführerin oder der stellvertretende Ge-
schäftsführer des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung.“

Begründung:

Angesichts des großen Umfangs an Steuermitteln, der zur
Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
aufgewendet wird, ist dem Bund ein stärkerer Einfluss in
der Schaffung des neuen Bundesträgers zuzugestehen.

cc) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:

„wobei die besonderen Aufgaben des Beirats für
den Gartenbau in der Satzung festzuschreiben
sind.“

Begründung:

Die gesetzliche Festschreibung stellt sicher, dass die spezifi-
schen Belange des Gartenbaus in Eigenständigkeit geregelt
werden.

dd) Einfügung neuer Absätze 5 und 6:

„(5) Die Gemeinsame Personalvertretung er-
hält während der Errichtungsphase in den Ange-

(6) Der geschäftsführende Vorstand der Ge-
meinsamen Personalvertretung nimmt mit bera-
tender Stimme an den Sitzungen des Errichtungs-
ausschusses teil. Dafür sind ihm die für die
jeweilige Sitzung ausgegebenen Informationen
und schriftlichen Unterlagen rechtzeitig und um-
fassend zur Verfügung zu stellen.“

Begründung:

Durch die Änderung soll sicher gestellt werden, dass der
Personalvertretung die notwendigen Beteiligungsmöglich-
keiten, insbesondere bei der Ausarbeitung des Entwurfs ei-
nes Personal-, Organisations- und Standortkonzepts durch
den Errichtungsausschuss, gegeben sind.

f) Nach § 10 wird unter der neuen Überschrift „Ab-
schnitt 5: Zusammenarbeit mit Dritten“ ein neuer
§ 11 eingefügt:

„§ 11 – Übergangsregelungen zur Zusammenarbeit
mit Dritten“

Mit Dritten abgeschlossene Verträge, in denen die
regelmäßige Wahrnehmung laufender Verwaltungs-
aufgaben in der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung geregelt ist, gelten für den abgeschlossenen
Vertragszeitraum fort, es sei denn, die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
stellt als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Träger
fest, dass die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und
sachgerechte Betreuung der Versicherten nicht gege-
ben ist.“

Begründung:

Folgewirkung zur Streichung der Möglichkeit, Dritte zu be-
auftragen. Es wird eine Übergangsregelung für bereits ab-
geschlossene Verträge geschaffen.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 26 wird wie folgt geändert:

In § 182 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Bereich Gartenbau legt der Beirat Garten-
bau nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau die Grundlagen des gärtnerischen
Beitragsmaßstabes und der entsprechenden Beitrags-
berechnung fest.“

Begründung:

Durch Regelung wird sicher gestellt, dass der gärtnerische
Berufsstand weiterhin autonom in der Festlegung des künf-
tigen Beitragsmaßstabes ist.

b) Nr. 29 wird wie folgt geändert:

§ 184a wird wie folgt gefasst:

„§184a – Besondere Zuständigkeiten im Bereich des
Gartenbaus

Die Geschäftsstelle Gartenbau bzw. deren Beirat
besitzen insbesondere in Fragen der gärtnerischen
Prävention einschließlich des sicherheitstechnischen
Dienstes, der Zuständigkeit der Geschäftsstelle Gar-
tenbau für gärtnerische Unternehmen, der Festle-
legenheiten des Abs. 2 Beteiligungsrechte nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz.

gung der Mindestgröße, der Durchführung und der
Besetzung der Organe der Leistungserbringung für

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8616

die im Bereich Gartenbau versicherten Personen so-
wie in den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden
Budget- und Personalfragen die abschließende Ent-
scheidungsbefugnis.“

Begründung

Der Aufgabenbereich des Beirats für den Gartenbau und
der Geschäftsstelle Gartenbau wird klar definiert. Insbeson-
dere die Fortsetzung der gartenbauspezifischen Prävention
samt der gartenbauspezifischen Unfallverhütungsvorschrif-
ten soll so dauerhaft gesichert werden. Hierzu soll die orga-
nisatorische Grundlage geschaffen werden, um erfolgreiche
Arbeit der von den von den Sozialpartnern im Bereich des
Gartenbaus paritätisch besetzten Gremien fortzusetzen.

c) Einfügung einer neuen Nr. 29a:

Die §§ 184b bis 184d werden aufgehoben.

Begründung:

Redaktionelle Folgeänderung zu der neuen Nr. 29a. Die be-
absichtigten Streichungen im Gesetzentwurf werden über-
nommen.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird vor Buchstabe a der neue Buchstabe 0
eingefügt:

§ 21 (weggefallen)

Begründung:

Streichung der Hofabgabeklausel im Inhaltsverzeichnis

b) Nach Nr. 2 wird die neue Nr. 2a eingefügt:

In § 2 wird die Nr. 2 gestrichen

Begründung:

Folgeänderung zur Streichung der Hofabgabeklausel nach
§ 21

c) Nach Nr. 3 wird die neue Nr. 3a eingefügt:

In § 13 Absatz 2 wird die Nr. 9 gestrichen

Begründung:

Folgeänderung zur Streichung der Hofabgabeklausel nach
§ 21

d) Nr. 5 wird wie folgt gefasst: § 21 wird gestrichen

Begründung:

Die Hofabgabeklausel ist nicht mehr zeitgemäß und erfüllt
den strukturpolitischen Anspruch nicht mehr. Die Alterssi-
cherung der Landwirtschaft (AdL) hat an Attraktivität ver-
loren. 2010 haben sich knapp 50 % der potenziell Versicher-
ten von der AdL befreien lassen. Ein weiteres Problem stellt
die ungesicherte Hofnachfolge dar. 2010 sahen nur 31 %
der Betriebsleiter über 45 Jahre in Einzelunternehmen die
Nachfolge als gesichert an, jeder fünfte Unternehmer ohne
Hofnachfolger war 60 Jahre und älter.

e) Nach Nr. 5 wird die neue Nr. 5a eingefügt:

§ 23 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Folgeänderung zur Streichung der Hofabgabeklausel nach
§ 21

f) Nach der neuen Nr. 5a wird die neue Nr. 5b eingefügt:

In § 30 wird Absatz 2 gestrichen

Begründung:

Folgeänderung zur Streichung der Hofabgabeklausel nach
§ 21

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nr. 8 wird folgende Nr. 8a eingefügt:

In § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„Die bei dem Bundesträger der landwirtschaftlichen
und gärtnerischen Sozialversicherung mit dem Versi-
chertenbestand der ehemaligen Gartenbau-Berufsge-
nossenschaft dauerhaft errichtete Sektion Gartenbau
besitzt eigene Selbstverwaltungsorgane (Vertreterver-
sammlung und Vorstand), die je zur Hälfte aus Vertre-
tern der Versicherten und der Arbeitgeber bestehen.
Die Organe bilden Präventions-, Erledigungs-, Wi-
derspruchs- sowie Rentenausschüsse in gärtneri-
schen Angelegenheiten.“

Begründung:

Es soll sicher gestellt werden, dass für den Bereich Garten-
bau eigenständige Organe im Rahmen der Selbstverwaltung
gebildet werden.

b) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
fügt:

In § 36 wird folgender Absatz 3c angefügt:

„Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau wird eine aus drei Personen
bestehende Geschäftsführung gebildet. Ein Ge-
schäftsführer ist für die Geschäftsstelle Gartenbau zu-
ständig. Er wird auf Vorschlag des Beirats Gartenbau
von der Vertreterversammlung des Bundesträgers ge-
wählt.“

Begründung:

Wegen der Vielfalt der Aufgaben aus allen Sozialversiche-
rungszweigen ist es notwendig, die hauptamtliche Verant-
wortung auf ein Geschäftsführungsgremium zu verteilen.

c) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Trä-
gern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-
schaft,“ durch die Wörter „der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, mit Aus-
nahme des Beirats Gartenbau“ ersetzt.

Begründung:

Gesetzliche Klarstellung, dass in dem Beirat Gartenbau der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau die echte Parität zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern weiterhin Gültigkeit besitzt.‘

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass der Gesetz-

aa) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.

bb) Absatz 7 wird gestrichen
entwurf dafür sorge, dass die Eigenständigkeit des land-
wirtschaftlichen Sozialversicherungssystems gewährleistet

Drucksache 17/8616 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bleibt und zugleich ein Beitrag für mehr Beitragsgerechtig-
keit sei. Mit den Änderungsanträgen habe man auf die Be-
lange der Sparten wie der Gartenbau oder die Forstwirtschaft
Rücksicht genommen, aber auch die Interessen der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der einzelnen Träger der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung berücksichtigt. Es werde
zudem sichergestellt, dass auch nach 2017 Fachausschüsse
eingerichtet werden können. Weiterhin habe man die Anre-
gung aufgegriffen, die Zahl der Mitglieder des Errichtungs-
ausschusses von 18 auf 27 zu erhöhen. Man sei bereit und
willens, die Fusion zu begleiten. Die getroffenen Maßnah-
men seien erforderlich, um den Strukturwandel zu begleiten.
Die vorgesehene Möglichkeit der Beauftragung von Dritten
werde dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit unterstellt. Mit
der Ausübung der Fachaufsicht werde zudem sichergestellt,
dass es nicht zu Missbräuchen komme. Schließlich habe man
sich dafür entschieden, bei der Aufbringung der Betriebs-
mittel für die landwirtschaftliche Unfallversicherung einen
Schlüssel zu nehmen, der sich an den Leistungsausgaben ori-
entiert. Insgesamt handele es sich um einen sehr gelungenen
Gesetzentwurf, der durch die vorlegten Änderungsanträge
noch einmal verbessert worden sei.

Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Regierungsent-
wurf zwar richtige Ansätze gehabt habe, er durch die Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP aber erst gut geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei
es der Fraktion der SPD nunmehr möglich, dem Gesetzent-
wurf zuzustimmen. Im eigenen Änderungsantrag, der viele
Vorschläge enthalte, die auch die Koalitionsfraktionen nun-
mehr vorschlagen, dokumentiere man, wo man weiter ge-
gangen wäre. Problematisch erachte man weiterhin die Fra-
ge der Beauftragung Dritter. Ebenso hätte man sich
gewünscht, dass man sich der Frage der Hofabgabeklausel
noch einmal intensiv angenommen hätte. Man müsse aber
anerkennen, dass der geänderte Gesetzentwurf bei allen Be-
teiligten inzwischen auf eine breite Akzeptanz stoße. Letzt-
lich sei man froh, dass sich im Zuge der Ausschussberatun-
gen noch einiges hin zum Positiven bewegt habe.

Die Fraktion der FDP betonte, dass es weiterhin gute
Gründe gebe, die landwirtschaftliche Sozialversicherung
mit ihren verschiedenen Zweigen unter einem Dach eigen-
ständig zu erhalten. Ob die vorgesehenen Maßnahmen be-
reits einen Abschluss darstellten, könne man dahingestellt
lassen. Man befinde sich in einem Reformprozess, der mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf einen weiteren Schritt er-
fahre. Wesentliche Elemente der vorgeschlagenen Regelung
seien eine Modernisierung der Organisationsstruktur und
damit verbundene Effizienzsteigerungen, die Verbesserung
der Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes sowie die Besei-
tigung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Schaffung
eines einheitlichen Trägers und Beitragssatzes in der land-
wirtschaftlichen Unfallversicherung. Es sei im Übrigen
wichtig gewesen, die Besonderheiten des Gartenbaus bei
der Überarbeitung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen.
Es werde zu Recht auf die vorbildliche Präventionsarbeit im
Bereich des Gartenbaus in den letzten Jahrzehnten hinge-
wiesen. Man begrüße auch, dass es nunmehr über die Koali-
tionsfraktionen hinaus zu einer breiten Zustimmung zu der
Reform komme.

Punkte ungelöst blieben. Auch in der geänderten Fassung
würden Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
geschwächt. Dies gelte insbesondere für die Beseitigung der
paritätischen Vertretung bei der Gartenbau-Berufsgenossen-
schaft. Unbefriedigend sei auch die Beibehaltung der Hof-
abgabeklausel in der derzeitigen Form. Ein Problem sei zu-
dem, dass viele Landwirte nach Möglichkeiten suchten, sich
aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu verabschie-
den. Verschärft werde dieses Problem durch das bestehende
schlechte Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfän-
gern. Vor diesem Hintergrund müsse man sich ernsthaft mit
der Frage beschäftigen, ob ein eigenständiges System der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Zukunft auf-
rechterhalten werden kann und soll. Mehr als fraglich sei,
ob der vorliegende Gesetzentwurf zu einer langfristigen Si-
cherung des Systems beitrage.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatierte,
dass es in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einen
Reformbedarf gebe. So gesehen sei es gut, dass die Bundes-
regierung das Thema angegangen sei, auch angesichts der
Berichte des Bundesrechnungshofes. Dass ein Bundesträger
geschaffen werde, werde grundsätzlich begrüßt. Man werde
den Gesetzentwurf aber dennoch ablehnen, da man der
Auffassung sei, dass wichtige Punkte unzureichend bzw.
überhaupt nicht angegangen werden. Ein Punkt betreffe die
Hofabgabeklausel, wo man der Meinung sei, dass diese ab-
geschafft werden könne. Ein weiteres Problem betreffe die
Verzahnung mit der gesetzlichen Rentenversicherung, da es
heute vielfach vorkomme, dass Landwirte nebenberuflich
tätig seien. Ein weiteres Problem sei, dass sich die schon
heute sehr hohe Steuerfinanzierung angesichts des fort-
schreitenden demographischen und strukturellen Wandels
mit großer Wahrscheinlichkeit noch erhöhen werde. Insofern
müsse man über eine nachhaltige Finanzierung nachdenken,
ebenso, wie bei Landwirten Altersarmut verhindert werden
könne. Kritisch sei das Vorhaben, Beratungstätigkeiten auf
den Bauernverband zu übertragen, zumal dieser längst nicht
mehr alle Bauern repräsentiere. Aus dieser Gesamtbetrach-
tung komme man zu einer Ablehnung des Gesetzentwurfs.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Ein-
fügung eines neuen Artikels.

Zu Nummer 2

Die Fachkunde des Personals ist von ausschlaggebender Be-
deutung für die Aufrechterhaltung der Qualität der Betreu-
ung der Unternehmen und Versicherten. Dieses Kriterium,
das die ortsnahe Betreuung mit umfasst, ist daher maßgeb-
lich für die Aufgabenverteilung innerhalb des Bundes-
trägers.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Gewährleistung der Sozialverträglichkeit der Neuorga-

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass die Änderungs-
anträge zwar einige richtige Schritte enthielten, aber viele

nisation sollen Dienstordnungsangestellte, die ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur unter engen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8616

Voraussetzungen in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können; insbesondere soll ihre Zustimmung er-
forderlich sein. Insoweit entspricht der neue Satz 2 der
Regelung in der Dienstordnung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die sonstigen Vor-
aussetzungen des § 136 des Bundesbeamtengesetzes sind
weiterhin zu beachten. Die Differenzierung zwischen den
Besoldungsgruppen orientiert sich an der Regelung des § 55
des Bundesbeamtengesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ergänzung entspricht den Regelungen für Beamte und
Dienstordnungsangestellte. Die schriftliche Bestätigung ist
deklaratorisch; die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbil-
dungsverhältnisse ergibt sich bereits aus Satz 1.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Ergänzung stellt klar, dass auch den zum Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung abgeord-
neten Beschäftigten für die vereinbarte Dauer der Abord-
nung die Verbandszulage weitergezahlt wird.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Regelung legt fest, dass für den gesamten Prozess der
Neuorganisation der Grundsatz der Sozialverträglichkeit zu
beachten ist und bei der Aufstellung der neuen Dienstord-
nung die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu
berücksichtigen sind. Die Regelung entspricht der bisheri-
gen Bestimmung für Vereinigungen von landwirtschaftli-
chen Berufsgenossenschaften (§ 119 Absatz 5 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII).

Zu Buchstabe b

Bei einigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträ-
gern und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-
zialversicherung endet im Jahre 2012 die regelmäßige
Amtszeit der gewählten Personalvertretungen. Die neu zu
wählenden Personalvertretungen wären nur wenige Monate
im Amt, da am 1. Januar 2013 die Gemeinsame Personal-
vertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung übergangsweise die Aufgaben der Per-
sonalvertretung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau übernimmt (Artikel 2 § 3 Absatz 4
Satz 3). Um vor diesem Hintergrund den Verwaltungsauf-
wand und die Kosten für eine Neuwahl zu vermeiden, wird
die Amtszeit der amtierenden Personalvertretungen der bun-
desunmittelbaren Sozialversicherungsträger und des Spit-
zenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird zum einen klargestellt, dass es in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung unterschiedliche Bei-
tragsmaßstäbe geben kann. Zum anderen wird durch die
Änderung verdeutlicht, dass der Gesetzentwurf es zulässt,
den Beitragsmaßstab der Sozialversicherung für den Gar-

Trägers fortzuführen. Dies entspricht auch dem vom Spit-
zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in
Auftrag gegebenen Gutachten.

Zu Buchstabe d

Mit der Änderung wird die Zahl der Mitglieder des Errich-
tungsausschusses von 18 auf 27 erweitert. Die Zusammen-
setzung lehnt sich an die Regelung zur Zusammensetzung
des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau an. Damit ist auch im Errichtungs-
ausschuss sichergestellt, dass jeder der bisherigen Träger
mit drei Personen, die unterschiedlichen Gruppen angehö-
ren, vertreten ist.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Absatz 3

Mit der Änderung wird eine Verringerung des Anfangs-
bestandes der Betriebsmittel des Bundesträgers für den Be-
reich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von 270
Mio. Euro auf 200 Mio. Euro vorgenommen. Dies ist mög-
lich, weil in Artikel 3 Nummer 34 und 35 (§§ 221 und 221b
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) flankierende Rege-
lungen gewährleisten, dass auch bei geringeren Betriebsmit-
teln die Liquidität des Bundesträgers nicht gefährdet wird.

Bei dieser Änderung der Vermögenszuordnung ist die Fest-
legung einer Aufteilung des Gesamtbetrages von 200 Mio.
Euro auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche erforderlich.
Die Anteile richten sich nach den Anteilen der jeweiligen
Berufsgenossenschaften an den Leistungsausgaben der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Jahr 2010.
Soweit die am 31. Dezember 2012 vorhandenen Betriebs-
mittel hierfür nicht ausreichen sollten, ist eine Abschmel-
zung der liquiden Rücklagemittel einer ansonsten notwendi-
gen Beitragserhöhung vorzuziehen.

Zu Absatz 4

Inhaltlich unveränderte Regelung aus dem Regierungsent-
wurf (bisher in Absatz 3 enthalten).

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Die Regelung dient klarstellend der Möglichkeit, die von
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betriebenen
Versicherungen nach § 140 auf eine andere öffentlich-recht-
liche Einrichtung zu übertragen.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird die Möglichkeit eröffnet, in der Sat-
zung nicht zwingend einen Geldbetrag, sondern auch ein
Berechnungsverfahren für Grundbeiträge festzulegen. Da-
mit wird ein Vorschlag des Spitzenverbandes der landwirt-
tenbau (Arbeitswert) neben dem Beitragsmaßstab für die
Landwirtschaft auch unter dem Dach eines einheitlichen

schaftlichen Sozialversicherung in seiner Stellungnahme
anlässlich der Anhörung aufgegriffen.

Drucksache 17/8616 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird eine Forderung des Bundesrates
umgesetzt. Die Länder erhalten damit auch nach Errichtung
des Bundesträgers Informationen über die Entwicklung der
Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftli-
chen Sozialversicherung.

Zu Buchstabe d

Die Änderung der Zuordnung des Vermögens der bisheri-
gen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(Artikel 2 § 10) erfordert flankierende Maßnahmen, um die
Liquidität der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
auch bei geringeren Betriebsmitteln zu gewährleisten. Fol-
gende Maßnahmen sollen dazu beitragen:

– Bei unveränderter Geltung der Vorschriften für die Fäl-
ligkeit der Umlagebeiträge (§ 23 Absatz 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) soll eine frühestmögliche Fäl-
ligkeit der Umlagebeiträge im Jahr 2013 gewährleistet
werden, um den Bedarf für die Anschlussfinanzierung
gering zu halten (Absatz 3 Satz 3);

– Sicherstellung, dass die für die vorgesehene Vermögens-
zuordnung benötigten Mittel am 31. Dezember 2012 vor-
handen sind (Absatz 5) und

– Aussetzen der Pflichtzuführungen zur Rücklage während
der Übergangszeit (Buchstabe e Doppelbuchstabe bb).

Zu Absatz 3

Nach § 183 Absatz 5a obliegt der Satzung eine Regelung
zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse. Um die An-
schlussfinanzierung beim Bundesträger auch bei einem ver-
ringerten Betrag an Betriebsmitteln zu gewährleisten, wird
durch den angefügten Satz 3 für das Jahr 2013 der Fällig-
keitstermin (15. März) ausnahmsweise im Gesetz bestimmt.
Von dieser gesetzlichen Festlegung einer „Hauptfälligkeit“
der Umlage bleibt aber unberührt, dass der Satzung nach
§ 183 Absatz 5a nähere Bestimmungen zur Zahlung der
Beiträge, also insbesondere zur Anzahl von Raten, zu deren
Terminen und deren Höhe obliegen. Im Übrigen unverän-
derte Regelung aus dem Regierungsentwurf.

Zu Absatz 4

Unveränderte Regelung aus dem Regierungsentwurf.

Zu Absatz 5

Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die in Ar-
tikel 2 § 10 vorgesehenen Mittel am 31. Dezember 2012
auch verfügbar sind.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung wird eine Forderung des Bundesrates
umgesetzt. Damit wird klargestellt, dass neu aufzunehmen-
de Unternehmer Flächen von mehreren Vorgängern über-
nommen haben können, so dass auch deren jeweilige An-
gleichungssätze zu berücksichtigen sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundesträgers nicht,
verbessert aber die Liquidität während der Übergangszeit.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die Inhaltsübersicht wird an die Aufnahme einer generellen
Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner und die Aufhe-
bung des § 14a angepasst. Es handelt sich um redaktionelle
Folgeänderungen.

Zu Buchstabe b

Mit der Aufnahme der generellen Gleichstellungsvorschrift
werden die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften in
allen Bereichen der Alterssicherung der Landwirte Ehegat-
ten gleichgestellt.

Zu den Buchstaben c bis e

Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Einführung der
Generalklausel in § 1a. Durch die Generalklausel zur
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
mit Ehen in § 1a (neu) finden nunmehr alle Regelungen des
Gesetzes auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwen-
dung; die bisherigen – punktuellen – Gleichstellungsrege-
lungen sind daher entbehrlich.

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

In den von der Generalklausel nicht erfassten Vorschriften,
die die Datenübermittlungen regeln, werden die eingetrage-
nen Lebenspartnerschaften – soweit notwendig – ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Bis auf die neu aufgenommene Nummer 4 entspricht der
neue Satz 4 der schon im Gesetzentwurf vorgesehenen Re-
gelung. Die neu aufgenommene Nummer 4 ist erforderlich,
da mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ab dem 1. Januar
2012 die bisherige unterschiedliche einkommensteuerrecht-
liche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ent-
fällt. Aufwendungen für Kinderbetreuung sind künftig ein-
heitlich nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Um
Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte
außerhalb des Steuerrechts dennoch einkommensmindernd
berücksichtigen zu können, wurde § 2 Absatz 5a des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend ergänzt. Da der land-
wirtschaftlichen Alterskasse der Steuerbescheid nicht mehr
vorzulegen ist, benötigt sie auch die Angaben über die nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ab-
ziehbaren Kinderbetreuungskosten. Mit der ergänzenden
Regelung wird gewährleistet, dass die landwirtschaftliche
Alterskasse im Wege des automatisierten Datenabgleichs
diese Information erhält.

Zu Buchstabe g
Siehe Begründung zu Buchstabe d. Die vorübergehende
Aussetzung der Zuführungen zur Rücklage beeinträchtigt

Folgeänderungen zur Gleichstellung von Lebenspartnern
mit Ehegatten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8616

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 22a

Folgeänderung zur Einführung der Generalklausel in § 1a.
Durch die Generalklausel zur Gleichstellung von eingetra-
genen Lebenspartnerschaften mit Ehen in § 1a (neu) finden
alle Regelungen des Gesetzes auf Lebenspartnerschaften
entsprechende Anwendung; die bisherigen – punktuellen –
Gleichstellungsregelungen sind daher entbehrlich.

Zu Nummer 22b

In der Alterssicherung der Landwirte ist das in § 26 Ab-
satz 1 SGB IV geregelte Rechtsinstitut der Beanstandung
nicht vorgesehen. Arbeitgeberprüfungen durch den Renten-
versicherungsträger werden dort nicht durchgeführt. Der in
§ 77 enthaltene Verweis auf § 26 SGB IV bezieht sich auf
den Regelungstatbestand der Erstattung zu Unrecht entrich-
teter Beiträge und damit lediglich auf die Absätze 2 und 3
der Vorschrift.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2010
(Az.: B 10 LW 4/09 R) entschieden, dass auch in der Alters-
sicherung der Landwirte die Verjährungsregelung für Bei-
träge, die vom Versicherungsträger beanstandet wurden
(§ 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV), Anwendung findet. Der
Bescheid über die Aufhebung des die Versicherungs- und
Beitragspflicht feststellenden Verwaltungsaktes sei als Be-
anstandung zu werten.

Mit der Änderung wird klargestellt, dass § 26 Absatz 1
SGB IV sowie die Verjährungsregelung des § 27 Absatz 2
Satz 2 SGB IV, die sich auf die Beanstandung und die Ver-
jährung beanstandeter Beiträge beziehen, in der Alterssiche-
rung der Landwirte keine Anwendung finden.

Um unbillige Härten für die Versicherten zu vermeiden, sol-
len zu Unrecht entrichtete Beiträge, die verjährt sind, auch
in der Alterssicherung der Landwirte als zu Recht entrichte-
te Beiträge gelten.

Zu Buchstabe i

Mit der Änderung wird eine Forderung des Bundesrates
umgesetzt. Die Länder erhalten damit auch nach Errichtung
des Bundesträgers Informationen über die Entwicklung der
Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung.

Zu Buchstabe j

Absatz 1b regelt die Befreiung von der Versicherungspflicht
bei Neufestsetzung der Mindestgröße durch die landwirt-
schaftliche Alterskasse. Die Befreiung soll bereits ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu festgesetzten Mindest-
größe wirken. Mit der weiteren Ergänzung in Absatz 1b
wird eine Forderung des Bundesrates umgesetzt. Absatz 6
entspricht der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzung
von § 84. Der neue Absatz 7 regelt den Beginn des Eintritts
der Versicherungspflicht für Lebenspartner.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird eine Forderung des Bundesrates
umgesetzt. Die Länder erhalten damit auch nach Errichtung
des Bundesträgers Informationen über die Entwicklung der
Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Von der bisherigen Regelung wären ausschließlich Pflicht-
versicherte nach § 40 erfasst. Mit der Änderung wird er-
reicht, dass auch für freiwillig Versicherte nach § 46 erst ab
dem Jahr 2014 bundesweit einheitliche Beiträge zu erheben
sind. Zugleich wird damit eine Forderung des Bundesrates
umgesetzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Beitragsangleichung erfolgt während einer Übergangs-
zeit von 2014 bis 2017. Mit der Änderung wird bewirkt,
dass der volle Beitrag nicht schon im letzten Jahr der
Beitragsangleichung zu zahlen ist, sondern – ebenso wie in
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung – erst im Jahr
2018.

Zu Nummer 7

Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Mit der
Schaffung eines Bundesträgers sind die Verwaltungskosten
zur Abwicklung des Gesetzes ausschließlich vom Bund zu
tragen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe b

Mit der Einrichtung von fachbezogenen besonderen Aus-
schüssen wird der Vielgestaltigkeit der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Rechnung ge-
tragen. Die Zusammensetzung der Ausschüsse bestimmt die
Selbstverwaltung (§ 36a Absatz 2). Der Aufgabenkreis wird
ebenfalls durch die Selbstverwaltung bestimmt; dazu gehört
auch die Ausgestaltung von Vorschlagsrechten. Die Befug-
nis der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau, besondere weitere Ausschüsse nach § 36a Ab-
satz 1 Satz 1 einzurichten, bleibt unberührt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung entspricht der für die Organe des Spitzen-
verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gel-
tenden Vorschrift (§ 143b Absatz 7 SGB VII), die aufgrund
der Eingliederung des Spitzenverbandes in den Bundesträ-
ger aufgehoben wird (vergleiche Artikel 3 Nummer 19).
Damit wird die Kontinuität der Beratung durch die für die
Zu Buchstabe k

Folgeänderung zur Einführung der Generalklausel in § 1a.
landwirtschaftliche Sozialversicherung zuständigen Bun-
desministerien auch künftig gewährleistet.

Redaktionelle Folgeänderung des § 305b des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch zur Schaffung eines Bundesträgers.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Folgeänderung des § 56 des Zweiten Geset-
zes über die Krankenversicherung der Landwirte zur Schaf-
fung eines Bundesträgers.

Da die Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenver-
sicherung nicht – wie in der allgemeinen gesetzlichen
Krankenversicherung – als Beitragssatz, sondern nach Bei-
tragsklassen festgesetzt werden, können in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung auch die Verwaltungs-
kosten nicht als Beitragssatzanteil ausgewiesen werden.

Zu Nummer 11

Die in Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgesehenen Er-
weiterungen der Datenübermittlung von den Meldebehör-
den an die Rentenversicherung (Änderung der §§ 150 und
196 SGB VI) erfordern Änderungen der Standards für die
Datenübermittlung im Meldewesen; diese sind nur zum
1. Mai oder zum 1. November eines Jahres möglich. Die
technische Umsetzung der Änderungen der melderecht-

Die Sozialverträglichkeit der Neuorganisation ist bereits
vom Errichtungsausschuss zu berücksichtigen. Die Rege-
lung tritt damit zeitgleich zur Arbeitsaufnahme des Errich-
tungsausschusses in Kraft (Artikel 2 § 1 Absatz 6). Die Ver-
längerung der Amtszeit in Artikel 2 § 3 Absatz 6 betrifft
diejenigen Personalvertretungen, deren regelmäßige Amts-
zeit im Jahr 2012 endet. Die Bestimmung tritt daher am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Die klarstellende Regelung zur Rechtsträgerschaft und der
Möglichkeit einer Übertragung einer Versicherung nach
§ 140 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Artikel 3
Nummer 18a ermöglicht eine einheitliche Gesetzesaus-
legung durch die Aufsichtsbehörden. Die Regelung in Arti-
kel 3 Nummer 34 § 221 Absatz 5 soll sicherstellen, dass die
Betriebsmittel am 31. Dezember 2012 noch vorhanden sind.
Die klarstellende Regelung zu den zu Unrecht entrichteten
Beiträgen in Artikel 4 Nummer 22b soll unbillige Härten für
die Versicherten vermeiden. Auch diese Bestimmungen sol-
len daher am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Buchstabe b

Die fachbezogenen Ausschüsse werden nach Ablauf der am
1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode eingerichtet (Arti-
kel 7 Nummer 9a).

Berlin, den 8. Februar 2012

Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn
Berichterstatter
Drucksache 17/8616 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Bereinigung. Angleichung der Frist an die in
Artikel 2 § 9 enthaltene Frist zur Vorlage des Haushalts-
plans 2013.

Zu Nummer 9

Mit der Neufassung der Vorschrift wird erreicht, dass der
bisherige Satz 2 aufgehoben wird. Die in dem bisherigen
§ 166 Satz 2 enthaltene Regelung zur Geltung der Vor-
schriften der Gesetze über die Krankenversicherung der
Landwirte ist bereits in Satz 1 in der Fassung des Gesetzent-
wurfs enthalten, der unverändert beibehalten wird.

Zu Nummer 10

Zu Nummer 1

lichen Regelungen im SGB VI und in der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ist zum 1. No-
vember 2012 terminiert. Das Inkrafttreten dieser Regelun-
gen (geregelt in Artikel 23 des Vierten Gesetzes zur Ände-
rung des des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze) muss daher vom 1. Januar 2013 auf den 1. Novem-
ber 2012 vorgezogen werden.

Im Übrigen entsprechen die Änderungen den schon im Ge-
setzentwurf in Artikel 13 Absatz 17 vorgesehenen Änderun-
gen, mit denen Änderungen im zwischenzeitlich verab-
schiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgesehen sind.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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