BT-Drucksache 17/8615

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/7576 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 8. Februar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8615
17. Wahlperiode 08. 02. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/7576 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze

A. Problem

Die Durchführungsverordnungen, die zu den Internationalen Gesundheitsvor-
schriften (IGV) aus dem Jahr 1969 erlassen wurden, sind überholt, und deshalb
ist eine Neuregelung erforderlich. Deutschland hat sich außerdem verpflichtet,
bis zum 15. Juni 2012 Flughäfen und Häfen festzulegen, die mit den in Anlage 1
Teil B IGV geforderten Kapazitäten für den Gesundheitsschutz ausgestattet
sind.

Die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der so genannten Schweinegrippe
und der EHEC-Krise gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Verteilung
der Impfstoffe und die Meldefristen und -wege von Infektionskrankheiten opti-
miert werden müssen. Es werden HIV-infizierte Personen statistisch oft mehr-
fach erfasst, so dass keine verlässlichen Aussagen über die Zahl der Neuinfektio-
nen getroffen und keine zielgerichteten Präventionsmaßnahmen entwickelt
werden können. Außerdem existiert keine bundesweite Meldepflicht der Infek-
tionskrankheit Röteln, weshalb deren komplette Eliminierung schwer zu errei-
chen ist.

B. Lösung

Die bisherigen Durchführungsvorschriften sollen durch ein Gesetz zur Durch-
führung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) abgelöst werden.

Die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Meldevorschriften für Infek-
tionskrankheiten sowie die im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Ausnah-
meermächtigungen für Krisenzeiten bei der Arzneimittel- und Impfstoffvertei-

lung sollen entsprechend geändert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/8615 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die Länder entstehen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in nicht be-
stimmbarer Höhe, weil Kapazitäten für den Gesundheitsschutz an festzulegen-
den Flughäfen und Häfen geschaffen werden.

2. Vollzugsaufwand

Der zusätzliche Vollzugsaufwand auf Grund des Gesetzes ist für Bund, Länder
und Gemeinden gering. Der zusätzliche Vollzugsaufwand des Bundes wird auf
der Grundlage der Eckwerte für den Finanzplan bis 2015 im Rahmen der den be-
troffenen Ressorts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanziert.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft (außer den unter Abschnitt F aufgeführten Bürokratie-
kosten) sind in nicht bestimmbarer Höhe zu erwarten, weil Kapazitäten für den
Gesundheitsschutz an bestimmten Flughäfen und Häfen geschaffen werden.
Kleinere Beförderungsunternehmen im See- oder Luftverkehr als mittelständi-
sche Unternehmen sind betroffen. Kosten für soziale Sicherungssysteme und
Auswirkungen auf das (Verbraucher-)Preisniveau sind nicht zu erwarten. Ge-
ringfügige Einzelpreissteigerungen können nicht ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

1. Es werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft grundsätzlich auf-
gehoben. Zwei Informationspflichten werden vereinfacht, zwei Informa-
tionspflichten neu geschaffen.

2. Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt.

3. Es wird ermöglicht, eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger ein-
zuführen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8615

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7576 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. ist Betreiber eines Hafens

die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwort-
liche natürliche oder juristische Person;“.

bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 33 werden die Nummern 8 bis 34.

b) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als zuständige Behör-
de, Gesundheitsamt oder an Grenzübergangsstellen von Häfen als Hafen-
ärztlicher Dienst für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig
sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht nicht etwas Abwei-
chendes bestimmt. Das Gesundheitsamt ist mit einer Amtsärztin oder
einem Amtsarzt besetzt. Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin
oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgabenbereich qualifiziert
ist.“

c) § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung
einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu ver-
wenden.“

d) In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „oder Entseuchung“
durch ein Komma und die Wörter „Desinfektion oder sonstige Entseu-
chung“ ersetzt.

e) § 9 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.“

bb) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 8 Absatz 4“ die Angabe „und 5“
eingefügt.

f) § 11 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen,
die sich auf einer Inlandsreise befinden.“

bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare
Krankheit beziehen, übermittelt das Gesundheitsamt an die nach § 11
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde.
Die Landesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert Koch-

Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes gelten entsprechend.“

Drucksache 17/8615 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

g) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird das Wort „Wilhelmshaven“ durch die Wörter „am
Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gibt“ die Wörter „nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden“ und
nach dem Wort „Krankheiten“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

cc) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „oder Entseuchung“
durch ein Komma und die Wörter „Desinfektion oder sonstige Ent-
seuchung“ ersetzt.

dd) In Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

ee) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Abkommens“ die Wörter
„und der Europäischen Union“ eingefügt.

h) Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Betreiber eines Hafens, die in ihrem Hafen oder Hafenteil interna-
tionale Schiffsverkehre abfertigen und die keine Verpflichtung nach § 13
Absatz 1 oder 2 haben, haben mit den Betreibern der Häfen nach § 13 Ab-
satz 1 oder 2, zu denen betroffene Schiffe oder Schiffsverkehre aus betrof-
fenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet werden, Verträge über eine Be-
teiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und für
im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistung
zu schließen.“

i) § 16 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnen-
schiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. Name und Kennung des Schiffes,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare
Krankheit beziehen, übermittelt das Gesundheitsamt an die nach § 11
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde.
Die Landesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert Koch-
Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes gelten entsprechend.“

j) § 19 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch die Wörter
„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ und das Wort „Gebührenver-
zeichnis“ durch das Wort „Kostenverzeichnis“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch das Wort
„Kosten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Gebührensätze“ durch das Wort „Kosten-
sätze“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8615

k) § 21 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 ein-
gefügt:

„3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen
Gelbfieber durchführt,

4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff
nicht verwendet,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 5 bis 11.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-
mer 5“ ersetzt.

l) Folgender § 22 wird angefügt:

㤠22

Strafvorschrift

Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten
Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

m)Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Kostenverzeichnis Anlage 2

zu § 19

1. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Be-
scheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) be-
trägt

a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerb-
lich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)

aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,

bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 500 Euro,

cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 645 Euro,

b) bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
und bei Binnenschiffen 150 Euro,

bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,

cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 280 Euro,

dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 370 Euro.

2. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung
über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die
Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich

a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerb-
lich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)

aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 75 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 145 Euro,

cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,

Drucksache 17/8615 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
und bei Binnenschiffen 30 Euro,

bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 60 Euro,

cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 90 Euro,

dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 120 Euro.

3. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit
von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag
beträgt der Zuschlag

a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerb-
lich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind)

aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 100 Euro,

bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 150 Euro,

cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 200 Euro,

b) bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)
und bei Binnenschiffen 50 Euro,

bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 100 Euro,

cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 150 Euro,

dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 200 Euro.

4. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über
15 km je angefangene halbe Stunde um 15 Euro.

5. Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Ver-
längerung einer Schiffshygienebescheinigung) beträgt

a) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3
Buchstabe a 60 Euro,

b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte
der Gebühr nach Nummer 1.

6. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der
oder des Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die
die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten
hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19
Absatz 4 nicht nachkommt, so wird für jede volle Viertelstunde der
Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben in Höhe von 35 Euro.

7. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungs-
untersuchungen, ärztlichen Beurteilungen oder der Einleitung oder
Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr je ange-
fangene halbe Stunde um 50 Euro.
8. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19
Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt 30 Euro.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8615

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben k und l
eingefügt:

„k) Mumps

l) Pertussis“.

bb) Die bisherigen Buchstaben k und l werden die Buchstaben m
und n.

cc) Nach dem neuen Buchstaben n wird folgender Buchstabe o
eingefügt:

„o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie“.

dd) Die bisherigen Buchstaben m und n werden die Buchstaben p
und q.

ee) Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r angefügt:

„r) Varizellen“.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe „oder 3“ die Angabe „oder
Abs. 4“ gestrichen.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis“.

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4
bis 10.

cc) Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11. humanpathogene Cryptosporidium sp.“.

dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden die Nummern 12
bis 27.

ee) Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt gefasst:

„28. humanpathogene Leptospira sp.“.

ff) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden die Nummern 29
bis 31.

gg) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende Nummer 32 ein-
gefügt:

„32. Mumpsvirus“.
hh) Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden die Nummern 33
bis 40.

Drucksache 17/8615 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ii) Nach der neuen Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ein-
gefügt:

„41. Rubellavirus“.

jj) Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden die Nummern 42
bis 46.

kk) Nach der neuen Nummer 46 wird folgende Nummer 47 ein-
gefügt:

„47. Varizella-Zoster-Virus“.

ll) Die bisherigen Nummern 44 bis 47 werden die Nummern 48
bis 51.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.‘

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.“

d) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Absatz 4 wird aufgehoben.“

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „wöchentlich, spätestens am dritten Ar-
beitstag der folgenden Woche“ werden durch die
Wörter „spätestens am folgenden Arbeitstag“ und die
Wörter „innerhalb einer Woche“ durch die Wörter
„spätestens am folgenden Arbeitstag“ ersetzt.

bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Land (in Deutschland: Landkreis), in dem die In-
fektion wahrscheinlich erworben wurde“.

ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende gestrichen.

ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. Tag der Meldung.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Formblätter, die Datenträ-
ger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensät-
ze“ durch die Wörter „das Datenformat und die Datenstruk-
tur“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens am dritten Arbeitstag
der folgenden Woche“ durch die Wörter „spätestens am folgen-
den Arbeitstag“ und die Wörter „innerhalb einer Woche“ durch
die Wörter „spätestens am folgenden Arbeitstag“ ersetzt.‘

f) In Nummer 10 wird § 27 Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „folgende“ die

Wörter „ihm vorliegenden“ gestrichen und nach dem Wort „soweit“
die Wörter „sie ihm vorliegen und“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8615

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Ersuchen der Lebensmittel-
überwachungsbehörde auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,“ ange-
fügt.

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der
Ausübung.“

3. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a wird in § 79 Absatz 5 Satz 2 nach dem
Wort „Staat“ das Wort „rechtmäßig“ eingefügt.

Berlin, den 8. Februar 2012

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

2. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Als Konsequenz aus den während der EHEC-Epidemie (En-
terohämorrhagische Escherichia coli) gemachten Erfahrun-
gen, soll durch die Verkürzung der Meldefristen das Robert

2. Zu Artikel 1 (§§ 1, 13 und 14 IGV-DG-E)

Der Begriff Betreiber eines Hafens soll definiert werden. In
Wilhelmshaven soll der Jade-Weser-Port als Hafen mit Ka-
Drucksache 17/8615 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/7576 in seiner 139. Sitzung am 10. November 2011
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz sollen die Internationalen Gesundheitsvor-
schriften (2005) (IGV) der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) von 2005 umgesetzt werden. Es werden außerdem
die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Meldevor-
schriften optimiert und die im Arzneimittelgesetz (AMG)
geregelten Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten für
die Verteilung von Arzneimitteln und Impfstoffen geändert.

1. IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

Mit dem IGV-DG sollen die Internationalen Gesundheits-
vorschriften (2005) der WHO, die am 23. Mai 2005 von der
58. Weltgesundheitsversammlung als International Health
Regulations (2005) (IHR) beschlossen und in Deutschland
durch das Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvor-
schriften (2005) in nationales Recht umgesetzt wurden,
durchgeführt werden. Die drei Rechtsverordnungen, die zur
Durchführung der IGV aus dem Jahr 1969 erlassen wurden,
sind inzwischen überholt und werden durch das einheitliche
IGV-Durchführungsgesetz abgelöst. Dadurch erfüllt Deutsch-
land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Zum Schutz vor einer grenzüberschreitenden Ausbreitung
bedrohlicher Infektionskrankheiten oder anderer, die Ge-
sundheit schädigenden Krankheiten, sieht das IGV-DG u. a.
vor, dass

– die nationalen Strukturen zur Überwachung von Gesund-
heitsgefahren in die von der WHO vorgegebenen Struk-
turen integriert werden,

– ein internationales Meldewesen sowie Regelungen zu
den Melde- und Informationspflichten im Schifffahrts-
und Luftfahrtbereich geschaffen werden,

– die Flughäfen Berlin-Brandenburg, Düsseldorf, Frank-
furt am Main, Hamburg und München sowie die Häfen in
Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Kiel, Rostock und
Wilhelmshaven mit den in Anlage 1 Teil B IGV (2005)
geforderten Kapazitäten für den Gesundheitsschutz aus-
gestattet werden.

miert werden. Das zuständige Gesundheitsamt muss inner-
halb von 24 Stunden über die Diagnose einer meldepflichti-
gen Erkrankung informiert werden. Dem RKI soll diese
Information innerhalb von drei Tagen vorliegen. Zudem sol-
len bessere informationstechnologische Meldewege unter-
sucht bzw. entwickelt werden.

Des Weiteren besteht das Problem, dass keine statistisch ver-
lässliche Aussagen über die Zahl der meldepflichtigen HIV-
Neuinfektionen und die betroffenen Personengruppen ge-
macht werden können, was die zielgruppenspezifische Prä-
ventionsarbeit erschwert. Deshalb soll das RKI die ver-
schlüsselten Daten künftig 30 Jahre statt wie bisher zehn
Jahre speichern dürfen. Durch diese längere Zeitreihe wird
die Statistik besser um die Mehrfacherfassungen bereinigt
werden können.

Im Einklang mit den Zielen der Weltgesundheitsorganisation
sollen in Deutschland die Röteln eliminiert werden. Grund-
voraussetzung hierfür ist die Erfassung von Rötel-Infektio-
nen. Bisher existiert jedoch keine bundesweite Meldepflicht.
Deshalb werden Röteln als meldepflichtige Krankheit in das
IfSG aufgenommen.

3. Arzneimittelgesetz (AMG)

Die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der so genann-
ten Schweinegrippe gewonnenen Erkenntnisse haben ge-
zeigt, dass die Verteilung von Arzneimitteln und Impfstoffen
für epidemische Krankheiten optimiert werden muss, damit
die zuständigen Behörden flexibler reagieren können und
Verteilungs- bzw. Versorgungsprobleme gar nicht erst entste-
hen. Großhändler sollen deshalb Medikamente umpacken
und Gesundheitsämter sollen Teilmengen aus Packungslo-
sen entnehmen können. Ferner sollen Medikamente mit ab-
gelaufenem Verfalldatum abgegeben werden dürfen, wenn
deren Qualität nicht beeinträchtigt ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/7576 hinsichtlich entstehender Bürokra-
tiekosten, die durch Informationspflichten begründet wer-
den, geprüft und keine Bedenken gegen das Gesetzesvorha-
ben geäußert (Drucksache 17/7576, Anlage 2).

Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober
2011 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7576
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung ge-
nommen und 16 Änderungsvorschläge unterbreitet (Druck-
sache 17/7576, Anlage 3):

1. Zu Artikel 1

Artikel 1 des Gesetzentwurfs soll so angepasst werden, dass
der Bund die Kosten für die Schaffung und Unterhaltung von
Kapazitäten für den Gesundheitsschutz an Häfen und Flug-
häfen vollständig trägt.
Koch-Institut (RKI) künftig schneller über den möglichen
Ausbruch einer meldepflichtigen Infektionskrankheit infor-

pazitäten für den Gesundheitsschutz festgelegt werden. Die
Betreiber von Häfen oder Hafenteile mit internationalem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8615

Schiffsverkehr sollen untereinander Verträge über eine Be-
teiligung an den Kosten abschließen, die den Häfen mit Ka-
pazitäten für den Gesundheitsschutz entstehen.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 IGV- DG-E)

Das Gesundheitsamt soll als die nach Landesrecht für die
Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem
Amtsarzt besetzte Behörde definiert werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 – neu – IGV-DG-E)

Auch die oberste Landesgesundheitsbehörde soll anordnen
können, dass Unternehmen im Verkehrsbereich Reisenden
bei der Ankunft oder Abreise bestimmte Verhaltenshinweise
zur Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krank-
heitssymptome auftreten, zu geben haben.

5. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 IGV-DG-E)

Das Robert Koch-Institut soll vor dem Erlass seiner Emp-
fehlung für die an Häfen erforderlichen Kapazitäten für den
Gesundheitsschutz den Arbeitskreis der Küstenländer für
Schiffshygiene anhören.

6. Zu Artikel 1 (§ 13 IGV-DG-E)

Die Absätze des Paragraphen sollen umgestellt werden, um
zu verdeutlichen, dass die Verpflichtung zum Notfallplan zu
den Pflichten der Betreiber nach § 13 Absatz 5 IGV-DG-E
gehört.

7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 9 IGV-DG-E)

Schiffsverkehr aus Ländern der Europäischen Union soll ge-
nauso wie Schiffsverkehr aus so genannten Schengen-Staa-
ten bei einem Hafen keinen Notfallplan für gesundheitliche
Notlagen erforderlich machen.

8. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 IGV-DG-E)

Bei der Meldung von Erkrankungsfällen oder Gesundheits-
gefahren an Bord soll die Schiffsführerin oder der Schiffs-
führer auch Name und Kennung des Schiffs angeben.

9. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 3 IGV-DG-E)

Das Bundesministerium für Gesundheit soll durch Rechts-
verordnung Häfen an den Binnenschifffahrtsstraßen als Hä-
fen mit Kapazitäten für den Gesundheitsschutz festlegen
können.

10. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 IGV- DG-E)

Der Bundesrat fordert zusätzliche Bußgeldtatbestände in Be-
zug auf die Schutzimpfungen gegen Gelbfieber.

11. Zu Artikel 1 (Anlage 2 zu § 19 IGV-DG-E)

Der Bundesrat schlägt eine Neufassung des Gebührenver-
zeichnisses für Schiffshygieneüberprüfungen vor.

12. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1 IfSG)

Es sollen Arztmeldepflichten für Keuchhusten (Pertussis),
Mumps und Windpocken (Varizellen) sowie Labormelde-

Labormeldepflichtverordnung soll in das Infektionsschutz-
gesetz aufgenommen werden.

13. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 8 Absatz 1 Nummer 6
IfSG)

Die Meldepflicht für Luftfahrzeugführer und Kapitäne von
Seeschiffen nach dem Infektionsschutzgesetz soll analog
zum IGV-DG-E auf Führer von Binnenschiffen ausgedehnt
werden.

14. Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 9 Absatz 4 Satz 1 IfSG)

Folgeänderung zu Nummer 13.

15. Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 IfSG)

Das Gesundheitsamt soll der zuständigen Lebensmittelüber-
wachungsbehörde auch Adressdaten und Befunde von Kran-
ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern zur Verfügung stellen, damit diese zur Ermitt-
lung des für die Krankheit eventuell ursächlichen Lebens-
mittels befragt werden und bei ihnen gegebenenfalls auch
Lebensmittelproben genommen werden können.

16. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a
(§ 79 Absatz 5 Satz 2 AMG)

Es soll klargestellt werden, dass es Voraussetzung ist, dass
das betreffende Arzneimittel in dem anderen Staat „recht-
mäßig“ in Verkehr gebracht werden darf.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (Druck-
sache 17/7576, Anlage 4) der überwiegenden Zahl der 16
Vorschläge des Bundesrates ganz oder teilweise zugestimmt
oder aber deren Prüfung angekündigt.

Zu Nummer 1

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
nicht zugestimmt, denn nach Artikel 104a Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 83 GG hätten
die Länder die Kosten zu tragen. Die Kapazitäten nach An-
lage 1 Teil B IGV dienten insbesondere dazu, den öffent-
lichen Gesundheitsdienst der Länder zu einem raschen und
wirksamen Eingreifen bei gesundheitlichen Notlagen zu be-
fähigen. Der Gesetzentwurf führe auch zu keiner unange-
messenen Belastung der Länder. Die ausgewählten zehn
Flughäfen und Häfen verteilten sich auf neun Länder und ge-
gen die Auswahl der Flughäfen und Häfen hätten die Länder
keine Einwände erhoben. Die Anforderungen an Art und
Umfang der Kapazitäten seien verhältnismäßig, außerdem
gebe der Gesetzentwurf den Ländern das Recht, die nach Art
und Umfang konkret erforderlichen Kapazitäten durch Ein-
zelfallentscheidung selbst festzulegen. Damit werde den
Ländern die nötige Flexibilität geboten, um auf örtliche Be-
sonderheiten eingehen zu können. Die Länder müssten auch
nur einen Teil der Kosten für die Schaffung und Unterhal-
tung der Kapazitäten tragen, da der Gesetzentwurf zwischen
ihnen und den Betreibern der Flughäfen und Häfen eine
sachgerechte und ausgewogene Kostenverteilung vornehme.

Zu Nummer 2
pflichten bei Nachweis der entsprechenden Krankheitserre-
ger eingeführt werden. Die Meldepflicht für MRSA nach der

Die Bundesregierung hat den Vorschlägen des Bundesrates
zugestimmt.

Drucksache 17/8615 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 3

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
mit einer Änderung zugestimmt.

Zu Nummer 4

Die Bundesregierung hat eine Prüfung des Vorschlages des
Bundesrates angekündigt. Es solle möglichst vermieden
werden, neben dem Bund und den Gesundheitsämtern for-
mal eine dritte Ebene für Anordnungen vorzusehen, wenn
die obersten Landesgesundheitsbehörden bereits durch Wei-
sungen an die Gesundheitsämter entsprechende landesein-
heitliche Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz
herbeiführen könnten.

Zu Nummer 5

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
mit einer Änderung zugestimmt.

Zu den Nummern 6 und 7

Die Bundesregierung hat eine Prüfung der Vorschläge des
Bundesrates angekündigt.

Zu Nummer 8

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates zu-
gestimmt.

Zu Nummer 9

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
nicht zugestimmt, da die Verordnungsermächtigung nach
ihrer Auffassung nicht notwendig sei. Bei Bedarf könnten
die Länder nach § 13 Absatz 2 IGV-DG-E selbst weitere
(Binnen-)Häfen bestimmen, an denen Kapazitäten zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein müssten.
Der Bund habe bei Bedarf die Möglichkeit, die Aufzählung
in § 13 Absatz 1 IGV-DG-E zu ergänzen.

Zu Nummer 10

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates im
Wesentlichen zugestimmt.

Zu Nummer 11

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
vorbehaltlich des Ergebnisses einer Rechtsprüfung zuge-
stimmt.

Zu Nummer 12

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
mit Ausnahme des Vorschlags zu MRSA zugestimmt.

Zu den Nummern 13 und 14

Die Bundesregierung hat der Zielsetzung der Vorschläge des
Bundesrates zugestimmt, schlägt aber einen anderen Weg
vor, um homogene Meldepflichten für Luftfahrzeugführerin-

Zu Nummer 15

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates
mit Änderungen und vorbehaltlich des Ergebnisses einer
Rechtsprüfung zugestimmt. Die Übermittlung der Namens-
angabe und der Erreichbarkeitsdaten solle das Gesundheits-
amt der Lebensmittelüberwachungsbehörde nur auf deren
Ersuchen mitteilen. Die Übermittlung von Befunden der
betroffenen Personen sei für die Aufgabenerfüllung der
Lebensmittelüberwachung nicht erforderlich.

Zu Nummer 16

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates zu-
gestimmt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 65. Sitzung am 8. Februar
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7576 in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP im federführenden Ausschuss (Ausschussdrucksa-
che 17(14)238neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
in seiner 64. Sitzung am 8. Februar 2012 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/7576 in der Fassung der Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP im federführenden
Ausschuss (Ausschussdrucksachen 17(14)238neu bzw.
17(15)326) anzunehmen. Die Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksachen 17(14)238neu bzw. 17(15)326 wurden
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 64. Sitzung am 8. Februar 2012 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7576 in der Fassung
der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP im federführenden Ausschuss (Ausschussdrucksachen
17(14)238neu bzw. 17(16)500) anzunehmen.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen
17(14)238neu bzw. 17(16)500 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 57. Sitzung am
30. November 2011 seine Beratungen zu dem Gesetzentwurf
nen und -führer bzw. Schiffsführerinnen und -führer zu
schaffen.

der Bundesregierung auf Drucksache 17/7576 aufgenom-
men.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8615

In der 60. Sitzung am 18. Januar 2012 hat der Ausschuss sei-
ne Beratungen fortgesetzt und ein Expertengespräch durch-
geführt. Als Experten wurden angehört: Dr. Bernhard Egger
(GKV-Spitzenverband), Prof. Dr. Walter Popp (Universitäts-
klinikum Essen – Institut für Hygiene und Arbeitsmedizin)
und Prof. Dr. Gérard Krause (Robert Koch-Institut).

In der 61. Sitzung am 25. Januar 2012 hat der Ausschuss sei-
ne Beratungen fortgesetzt und in der 63. Sitzung am 8. Feb-
ruar 2012 abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/7576 in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat mehrere Änderungen
(Ausschussdrucksache 17(14)238neu) zu verschiedenen As-
pekten des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/7576 be-
schlossen:

1. Zu Artikel 1 (§§ 1, 13 und 14 IGV-DG-E)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 2 aus der Stel-
lungnahme des Bundesrates um.

2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 IGV- DG-E)

Die Änderung ist an den Vorschlag Nummer 3 des Bundes-
rates angelehnt und regelt, dass das Gesundheitsamt die nach
Landesrecht bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Be-
hörde ist.

3. Zu Artikel 1 (§§ 7 und 21 IGV-DG-E)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 10 des Bundes-
rates um, zusätzliche Bußgeldtatbestände in Bezug auf die
Gelbfieberimpfung zu schaffen.

4. Zu Artikel 1 (§§ 8, 9 und 13 IGV-DG-E)

Es werden Klarstellungen, eine systematische Anpassung
und eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.

5. Zu Artikel 1 (§§ 11 und 16 IGV-DG-E)
und Artikel 3 Nummer 4 und 5 (§§ 8 und 9 IfSG)

Die Änderung bezieht sich auf die Vorschläge Nummer 13
und 14 des Bundesrates. Die Rechtslage bei den Melde-
pflichten im Verkehrsbereich wird grundlegend vereinfacht.
Die Meldepflicht von Führerinnen und Führern von Luft-
fahrzeugen und Seeschiffen nach dem Infektionsschutzge-
setz wird aufgehoben und dafür die Meldepflichten der Füh-
rerinnen und Führer von Luftfahrzeugen und Schiffen nach
dem IGV-DG-E auf Inlandsflüge bzw. Inlandsfahrten ausge-
dehnt. Eine infektionsepidemiologische Auswertung der
Meldungen nach dem IGV-DG-E wird vorgesehen und eine
Strafbewehrung der Meldepflicht nach dem IGV-DG-E ein-
geführt.

6. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 IGV-DG-E)

Die Änderung ist an den Vorschlag Nummer 5 des Bundes-

7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 9 IGV-DG-E)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 7 des Bundes-
rates um und stellt den Verkehr aus Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union dem Verkehr aus so genannten Schengen-
Staaten gleich.

8. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 IGV-DG-E)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 8 des Bundes-
rates um, dass bei Meldungen von Schiffsführerinnen und
- führern auch Name und Kennung des Schiffes anzugeben
sind.

9. Zu Artikel 1 (§ 19 und Anlage 2 zu § 19 IGV-DG-E)

Die Änderung bezieht sich auf den Vorschlag Nummer 11
des Bundesrates. Die fünf deutschen Küstenländer haben im
Anschluss an die Stellungnahme des Bundesrates einen
nochmals überarbeiteten Vorschlag für ein Kostenverzeich-
nis zur Schiffshygiene abgestimmt. Die Änderung des Kos-
tenverzeichnisses basiert auf dem überarbeiteten Vorschlag
der Länder.

10. Zu Artikel 3 Nummer 2 und 3 (§§ 6 und 7 IfSG)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 12 des Bundes-
rates zu Meldepflichten bei Keuchhusten (Pertussis),
Mumps und Windpocken (Varizellen) sowie entsprechenden
Erregernachweisen um. Nicht umgesetzt wird der Vorschlag
hinsichtlich der Übernahme der bestehenden MRSA-Melde-
pflicht in das Infektionsschutzgesetz.

11. Zu Artikel 3 (§ 11 Absatz 2 IfSG)

Es werden analog zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1
IfSG) des Gesetzentwurfs auch in Bezug auf Meldungen
über Ausbrüche nosokomialer Infektionen kürzere Fristen
für deren Übermittlung vorgesehen.

12. Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 27 Absatz 1 IfSG)

Die Änderungen setzen den Vorschlag Nummer 15 des Bun-
desrates in abgewandelter Form um. Das Gesundheitsamt
hat der Lebensmittelüberwachungsbehörde auf deren Ersu-
chen Namen und Erreichbarkeitsdaten von Kranken, Krank-
heitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausschei-
dern zu übermitteln. Wenn Personen entgegen § 42 IfSG
eine Tätigkeit ausgeübt haben, hat das Gesundheitsamt die
Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht nur über die Tätig-
keit, sondern auch über den konkreten Ort der Tätigkeit zu
informieren.

13. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 79 Absatz 5 AMG)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 16 des Bundes-
rates um.

Über die diesen Änderungen zu Grunde liegenden 13 Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(14)238neu wurde im Paket abge-
stimmt. Sie wurden mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass mit dem vor-

rates angelehnt. Als anzuhörende Stellen werden jedoch die
obersten Landesgesundheitsbehörden vorgesehen.

liegenden Gesetzentwurf die Internationalen Gesundheits-
vorschriften (2005) umgesetzt würden. Darüber hinaus habe

Drucksache 17/8615 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

man als Konsequenz aus der EHEC-Krise und der so ge-
nannten Schweinegrippe Änderungen beim Infektions-
schutzgesetz und beim Arzneimittelgesetz vorgenommen.
Wichtig sei, dass die Meldefrist bei Infektionskrankheiten
stark verkürzt worden sei. Damit habe man das derzeit vor-
handene Potential ausgeschöpft. Das Modellprojekt zur Op-
timierung der elektronischen Meldewege werde bei erfolg-
reichem Verlauf selbstverständlich umgesetzt werden und
dann ebenfalls zu einer Beschleunigung des Meldewegs füh-
ren und dadurch die Verbreitung von Infektionskrankheiten
weiter reduzieren. Auch das durchgeführte Expertenge-
spräch habe gezeigt, dass mit dem vorliegenden Gesetzent-
wurf die vorhandenen Möglichkeiten optimal ausgeschöpft
worden seien.

Die Fraktion der SPD hielt entgegen, dass zwar die Umset-
zung der Internationalen Gesundheitsvorschriften unstrittig
sei und man den Vorschlägen der Länder Rechnung getragen
habe. Man habe aber bei den Regelungen, die das Infektions-
schutzgesetz betreffen, Besseres erwartet. Die Verkürzung
der Meldefrist für Infektionskrankheiten auf den nächsten
Arbeitstag sei bei einem Zusammentreffen mit Feiertagen
immer noch zu lang. Moderne Kommunikationsmittel er-
laubten durchaus eine kürzere Fristsetzung. Man kritisiere,
dass das Infektionsschutzgesetz nach jeder Krise nachgebes-
sert werde, es aber weder gelinge, einheitliche Hygienestan-
dards an Krankenhäusern zu etablieren noch den Einsatz von
Antibiotika effizienter zu gestalten. Zudem mangele es nach
wie vor an entsprechend ausgebildetem Hygienepersonal.
Aus diesen Gründen werde man sich bei der Abstimmung
enthalten.

Die Fraktion der FDP erklärte, die Bundesregierung habe
mit dem Gesetzentwurf nicht nur die Internationalen Ge-
sundheitsvorschriften im Interesse eines effektiven und um-
fassenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung umgesetzt,
sondern darüber hinaus auch die notwendigen Konsequen-
zen aus der EHEC-Epidemie gezogen. In dem Expertenge-
spräch, das der Ausschuss zu dieser Thematik durchgeführt
habe, sei bestätigt geworden, dass die getroffenen Regelun-
gen sachgerecht seien. Außerdem sei eine Reihe von An-
regungen des Bundesrates in den Entwurf eingegangen, mit
denen man den Interessen der Länder Rechnung getragen
habe.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, dass der Gesetz-
entwurf in die richtige Richtung gehe, insgesamt aber kein
großer Wurf sei. Letztlich sei das Gesetz nicht geeignet, den
Schutz der Bevölkerung grundlegend zu verbessern. Zudem
würden für den Bereich chemischer und radiologischer Ge-
fahren zwar die zuständigen Bundesbehörden in die Pflicht
genommen, es fehle aber an den Durchführungsbestimmun-
gen, etwa für den Fall einer Reaktorkatastrophe. Die Bun-
desregierung habe auch auf diesbezügliche Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. keine befriedigende Auskunft geben
können. Da der Gesetzentwurf gleichwohl richtige und
wichtige Verbesserungen enthalte, werde man sich bei der
Abstimmung enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemerkte, der
Gesetzentwurf setze die Internationalen Gesundheitsvor-
schriften (2005) in nationales Recht um. Sie kritisierte aller-
dings, dass die Einführung eines elektronischen Meldesys-

ständigen konnte. Die Ergänzung des Arzneimittelgesetzes
sei zwar grundsätzlich sinnvoll. Allerdings seien die Krite-
rien dafür, unter welchen Bedingungen Arzneien ohne Ge-
nehmigung oder bei fehlender Verkehrsfähigkeit verabreicht
werden dürften, im Hinblick auf die Patientensicherheit
nicht genügend präzisiert. Beim IGV-DG sei die Kostenver-
teilung zwischen den Ländern problematisch, da die Gefahr
bestehe, dass Länder mit Häfen oder Flughäfen finanziell be-
nachteiligt würden.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Artikel 1: Gesetz zur Durchführung der
Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005); IGV-Durchführungsgesetz –
IGV-DG)

Zu Buchstabe a

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 2 aus der Stel-
lungnahme des Bundesrates auf Drucksache 17/7576 um.

Häfen sind in der Regel geografische Bezeichnungen oder
Örtlichkeiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie beste-
hen aus unterschiedlichen Bereichen; für die Hafeninfra-
struktur, wie Kaimauern und Anleger, gibt es jeweils unter-
schiedliche Eigentümer. Der eigentliche Hafenbetrieb wird
wiederum von Umschlagunternehmen durchgeführt. Aus
dem Gesetz ergeben sich keine näheren Anhaltspunkte, wer
genau mit „Betreiber eines Hafens“ gemeint ist. Für Flughä-
fen ist auf Grund der betrieblichen Organisation eine nähere
Definition nicht notwendig. Die im Entwurf des Durchfüh-
rungsgesetzes vorgesehenen Verpflichtungen in Häfen be-
ziehen sich auf die Infrastruktur bzw. sind an Infrastruktur
gebunden. Durch die vorgeschlagene Definition soll der Be-
griff „Hafenbetreiber“ eindeutig bestimmt, mit dem Eigen-
tum der Hafeninfrastruktur verbunden und dadurch vom
Umschlagunternehmen abgegrenzt werden. Die zur Verfü-
gung zu haltenden Einrichtungen und die zu treffenden Maß-
nahmen können in der Folge unabhängig vom jeweiligen
Umschlagunternehmen von allen im jeweiligen Hafen abzu-
fertigenden Schiffen genutzt werden bzw. kommen ihnen zu-
gute.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist an den Vorschlag Nummer 3 des Bundes-
rates angelehnt.

Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Behörden für
den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes auch für den im
Gesetzentwurf verwendeten Begriff „Gesundheitsamt“
grundsätzlich durch das Landesrecht bestimmt wird. Ent-
sprechend der Regelung in § 2 Nummer 14 IfSG wird vorge-
geben, dass das Gesundheitsamt mit einer Amtsärztin oder
einem Amtsarzt besetzt sein muss.

Es wird klargestellt, dass die Ärztin oder der Arzt des Hafen-
ärztlichen Dienstes für den Aufgabenbereich fachlich qua-
lifiziert sein muss.

Zu Buchstabe c
tems verzögert werde, weil sich die Bundesregierung bislang
nur eine kurzzeitige Erprobung eines solchen Systems ver-

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 10 des Bundes-
rates um.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8615

§ 7 Absatz 3 Satz 1 IGV-DG-E wird präzisiert, um eine Buß-
geldbewehrung zu ermöglichen.

Zu den Buchstaben d und g Doppelbuchstabe cc

Nach der Begriffsbestimmung der Entseuchung in § 2 IGV-
DG-E, die den IGV entnommen ist, umfasst die Entseuchung
auch die Vernichtung von Krankheitserregern. Die Aufzäh-
lungen in § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und § 15 Absatz 5
Satz 1 Nummer 5 IGV-DG-E sprechen somit auch Vorkeh-
rungen für eine Desinfektion an. Aus Gründen der Klarstel-
lung jedoch wird die Desinfektion ausdrücklich in die Auf-
zählungen aufgenommen.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Systematische Anpassung an die Parallelvorschrift des § 14
Absatz 1 Satz 2. Die aufschiebende Wirkung von Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit wird aufgehoben.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Angleichung.

Zu den Buchstaben f und i Doppelbuchstabe aa und cc
Zu Buchstabe l
Zu Nummer 2 Buchstabe a, c und d

Die Änderung bezieht sich auf die Vorschläge Nummer 13
und 14 des Bundesrates. Abweichend vom Vorschlag des
Bundesrates wird jedoch eine umfassendere Vereinfachung
der Rechtslage bei den Meldepflichten im Verkehrsbereich
vorgenommen.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz bestehende Melde-
pflicht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder des
Kapitäns eines Seeschiffes wird aufgehoben. Als Ausgleich
dafür werden die Meldepflichten der Führerin oder des Füh-
rers eines Luftfahrzeugs oder eines Schiffes nach den §§ 11
und 16 IGV-DG-E auch auf solche Ereignisse ausgedehnt,
die auf reinen Inlandsflügen bzw. Inlandsfahrten auftreten.

Das bisherige Nebeneinander von sehr unterschiedlichen
Melderegelungen – nach dem Infektionsschutzgesetz, nach
Artikel 28 IGV sowie nach den diesbezüglichen Durchfüh-
rungsvorschriften – wird dadurch beendet. Bisher mussten
bei der Anwendung der verschiedenen Melderegelungen
Differenzierungen angestellt werden im Hinblick auf

– die Normadressaten und den Anwendungsbereich (z. B.
Binnen- oder Seeschiffe, grenzüberschreitende oder na-
tionale Verkehrsströme),

– die die Meldepflicht auslösenden Tatbestandsvorausset-
zungen (z. B. übertragbare Krankheit oder durch chemi-
sche oder radionukleare Agenzien verursachte Gefahr),

– die bei der Meldung zu machenden Angaben,

– den Meldeweg und

– das weitere behördliche Verfahren.

Diese Differenzierungen können auf Grund der Änderungen
nun weitestgehend entfallen.

Durch die Vereinheitlichung, die auf der Grundlage der inter-
national bestehenden und kommunizierten Vorgaben und
Standards erfolgt, werden die in Deutschland geltenden Mel-
deverpflichtungen für die meldepflichtigen Personen im Ver-
kehrsbereich transparent geregelt.

Die Meldepflicht ist systematisch im IGV-DG-E einzuord-
nen. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, die vorran-
gig für medizinisch sachkundige Personen konzipiert sind,
werden auf Führerinnen und Führer von Luftfahrzeugen und
Schiffen nicht mehr angewendet. Meldungen der Führerin-
nen und Führer von Luftfahrzeugen und Schiffen, die sich
auf übertragbare Krankheiten beziehen, werden jedoch wei-
terhin unter entsprechender Anwendung von Vorschriften
des Infektionsschutzgesetzes zentral infektionsepidemio-
logisch ausgewertet. Dazu hat das Gesundheitsamt die In-
formationen, die ihm auf Grund der Meldungen nach dem
IGV-DG-E und seiner Ermittlungen vorliegen, in entspre-
chender Anwendung von § 11 Absatz 1 Satz 1 IfSG zu über-
mitteln. Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend § 4
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a IfSG Falldefinitionen und
bestimmt entsprechend § 11 Absatz 1 Satz 2 IfSG das Daten-
format und die Datenstruktur für die Übermittlungen.

Meldepflichten von Ärztinnen und Ärzten nach dem Infek-
tionsschutzgesetz bleiben unberührt. So können Schiffsärz-
tinnen und Schiffsärzte oder andere Ärztinnen und Ärzte an
Bord als „feststellende Ärztin“ oder „feststellender Arzt“
weiterhin einer eigenen Meldepflicht nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 IfSG unterliegen.

Wie für die bisherige Meldepflicht nach dem Infektions-
schutzgesetz wird auch für die Meldepflichten nach den
§§ 11 und 16 IGV-DG-E eine Strafbewehrung vorgesehen.
Diese gilt für den Fall, dass die Meldepflicht vorsätzlich
missachtet wird und dadurch eine bedrohliche Krankheit
verbreitet wird. Als bedrohlich sind insbesondere solche
Krankheiten anzusehen, die auf Grund schwerer Verlaufsfor-
men oder der Gefahr ihrer raschen Weiterverbreitung eine
Gefährdung der Bevölkerung darstellen.

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 2 aus der Stel-
lungnahme des Bundesrates auf Drucksache 17/7576 um.

Der Hafen Wilhelmshaven besteht aus fünf unterschied-
lichen Bereichen, wenn die oben genannte Definition des
Betreibers eines Hafens zu Grunde gelegt wird. Es wäre
unverhältnismäßig, jedem einzelnen Betreiber in Wilhelms-
haven die sich aus § 13 Absatz 1 IGV-DG-E ergebenden
Verpflichtungen aufzuerlegen. Nach dem Bestimmtheits-
grundsatz ist eindeutig festzulegen, für welche Betreiber die
gesetzlichen Verpflichtungen gelten sollen.

Am Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven werden zukünftig
Container umgeschlagen; die anderen Hafenteile dienen hin-
gegen vorwiegend dem Umschlag von festen und flüssigen
Massengütern. Auf Grund der in diesen anderen Hafenteilen
abgefertigten Schiffstypen, der Anzahl der Schiffe und ihrer
Ladungen ist es weniger wahrscheinlich, dass dort Gefahren
Die Änderungen führen für den jeweiligen Verkehrsbereich
zu einer einheitlichen und umfassenden Meldepflicht.

entstehen, denen mit den im Durchführungsgesetz festgeleg-
ten Maßnahmen begegnet werden soll.

Drucksache 17/8615 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung ist an den Vorschlag Nummer 5 des Bundes-
rates angelehnt.

Sie stellt sicher, dass für die Empfehlung des Robert Koch-
Institutes, welche Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV in
Häfen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten vorhanden sein sollen, die auf Landesebene vorhande-
ne Expertise zu Fragen des Gesundheitsschutzes an Bord
und im Hafen eingeholt wird. Zuständig sind die obersten
Landesgesundheitsbehörden. Die Möglichkeit der obersten
Landesbehörden, sich länderübergreifender Gremien wie
zum Beispiel des Arbeitskreises der Küstenländer für
Schiffshygiene zu bedienen, bleibt davon unberührt.

Zur redaktionellen Angleichung der Regelung an die ent-
sprechende Regelung für Flughäfen in § 8 Absatz 3
IGV- DG-E werden zudem die Wörter „in der Regel“ einge-
fügt.

Zu Doppelbuchstabe dd

Redaktionelle Korrektur der Vorschriften auf die Bezug ge-
nommen wird.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 7 des Bundes-
rates um.

Schiffsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Schiffsverkehr aus Schengen-Staaten werden gleichge-
stellt. Nur wenn es Schiffsverkehr aus anderen Staaten gibt,
muss der jeweilige Hafen über einen Notfallplan verfügen.

Zu Buchstabe h

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 2 aus der Stel-
lungnahme des Bundesrates auf Drucksache 17/7576 um.

Gemäß § 14 Absatz 1 und 2 IGV-DG-E kann für Schiffe un-
ter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall bestimmt
werden, dass sie die nach § 13 Absatz 1 oder 2 IGV-DG-E
ausgewiesenen Häfen anlaufen. Dort entstehen durch das
Zurverfügunghalten von Einrichtungen und das Erfüllen or-
ganisatorischer Anforderungen entsprechende Kosten, die in
anderen Häfen nicht anfallen. Das bedeutet einen Wettbe-
werbsnachteil für die ausgewiesenen Häfen. Es ist daher an-
gemessen, dass sich andere Häfen als mögliche Nutznießer
der Einrichtungen und der Organisationsstruktur an den Kos-
ten beteiligen. Für Flughäfen ist eine solche Regelung über
§ 9 Absatz 4 IGV-DG-E bereits vorgesehen.

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 8 des Bundes-
rates um.

Name und Kennung des Schiffes sind notwendig zur Identi-
fikation des Schiffes und müssen daher in der Meldung der
Führerin oder des Führers des Schiffes enthalten sein.

Zu den Buchstaben j und m

Stellungnahme des Bundesrates einen nochmals überarbeite-
ten Vorschlag abgestimmt. Der Änderungsantrag basiert auf
dem überarbeiteten Vorschlag der Länder. Durch den Ände-
rungsantrag soll sichergestellt werden, dass die Kosten für
den Zeitaufwand für die Überprüfung auf dem Schiff, für
den Mehraufwand durch längere Wegstrecken sowie für
Amtshandlungen in der Nacht oder am Wochenende gedeckt
sind.

Zu Buchstabe k

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 10 des Bundes-
rates um.

Es werden in § 21 Absatz 1 IGV-DG-E zusätzliche Bußgeld-
tatbestände in Bezug auf die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1 IGV-DG-E ergebenden Pflichten bei der
Schutzimpfung gegen Gelbfieber eingeführt. Schutzimpfun-
gen gegen Gelbfieber dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten
durchgeführt werden, die die erforderliche fachliche Qualifi-
kation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Ein-
richtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die
Durchführung der Impfung verfügen. Zudem dürfen Imp-
fungen nur mit einem hierfür von der Weltgesundheitsorga-
nisation anerkannten Gelbfieber-Impfstoff erfolgen. Zur
Durchsetzung dieser Qualitätsstandards bedarf es für die zu-
ständigen Überwachungsbehörden eines entsprechenden In-
strumentariums. Deshalb ist es erforderlich, dass Verstöße
gegen die Verwendung eines nicht zugelassenen Impfstoffs
und die Verwendung eines nicht anerkannten Impfstoffs als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

In § 21 Absatz 2 IGV-DG-E wird eine Folgeänderung vorge-
nommen.

Zu Nummer 2 (Artikel 3: Änderung des Infektionsschutz-
gesetzes)

Zu den Buchstaben a und b

(Vgl. auch Begründung zu Nummer 1 Buchstabe f.)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 12 des Bundes-
rates teilweise um.

Es werden bundesweite Arztmeldepflichten für die impfprä-
ventablen Krankheiten Mumps, Varizellen und Pertussis und
Labormeldepflichten für Nachweise der entsprechenden
Krankheitserreger eingeführt. Die Meldepflichten sind sinn-
voll, um Ausbrüche frühzeitig zu erkennen und wirksam zu
bekämpfen. Auf Grund der Notwendigkeit, rechtzeitig
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, werden alle drei Krankhei-
ten bereits in § 34 IfSG berücksichtigt. Durch die Melde-
pflicht nach § 6 IfSG kann das Gesundheitsamt jedoch früh-
zeitiger Maßnahmen ergreifen und, falls erforderlich, auch
außerhalb des Anwendungsbereiches von § 34 IfSG einlei-
ten.

Die Meldepflichten ermöglichen außerdem eine bundes-
weite epidemiologische Datenerhebung zu den impfpräven-
tablen Krankheiten. Dies bietet frühzeitige Hinweise auf
einen nicht ausreichenden Impfschutz in der Bevölkerung
und Ursachen hierfür. Auf der Grundlage dieser Informatio-
nen können zielgerichtete Präventionsmaßnahmen ergriffen
werden, z. B. Kampagnen für Auffrischimpfungen oder die
Zu dem Kostenverzeichnis in Anlage 2 zu § 19 IGV-DG-E
haben die fünf deutschen Küstenländer im Anschluss an die

Anpassung von Impfempfehlungen. Die in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und

desto schwieriger wird es, epidemiologische Erkenntnisse
über diese Krankheiten über Sentinelsysteme zu erhalten, da
die Krankheiten nur noch punktuell im Rahmen von Ausbrü-
chen auftreten. Diese können dann nicht mehr in jedem Fall
mit einem Sentinel erfasst werden, wenn der Ort des Krank-
heitsausbruchs nicht mit dem Standort der beteiligten Ärz-
tinnen und Ärzte übereinstimmt. Die Daten aus dem Sentinel
der Arbeitsgemeinschaft Masern-Varizellen und nachfol-
gend der Arbeitsgemeinschaft Varizellen zeigen bereits
einen deutlichen Rückgang der Zahl der an Windpocken
erkrankten Personen.

Alle drei Krankheiten gehen mit typischen Symptomen ein-
her und können daher klinisch diagnostiziert werden. Die
Meldepflicht für Labornachweise dient dazu, entsprechende
klinische Diagnosen abzusichern. Dies ist sowohl für die
epidemiologischen Erkenntnisse als auch für eingeleitete
Schutzmaßnahmen von Bedeutung.

Die Bezeichnungen „Cryptosporidium parvum“ und „Lepto-
spira interrogans“ in § 7 Absatz 1 IfSG werden an die Ent-
wicklung der Erkenntnisse angepasst. Seit Inkrafttreten des
Infektionsschutzgesetzes sind weitere Serotypen der Crypto-
sporidien und Leptospiren differenziert worden, denen die-
selben Infektions- und Krankheitsrisiken zu Grunde liegen.
Für Leptospira erfolgt die Anpassung zusätzlich im Sinne
europäischer Vorgaben.

Zu Buchstabe e

Die Änderung überträgt die in Nummer 7 Buchstabe a des
Gesetzentwurfs vorgesehene Verkürzung der Fristen für die
Übermittlung von Meldungen vom Gesundheitsamt an die
zuständige Landesbehörde sowie von der Landesbehörde an
das Robert Koch-Institut auch auf § 11 Absatz 2 IfSG, der
am 4. August 2011 in Kraft getreten ist. Für die Übermittlung
der Meldungen über Ausbrüche nosokomialer Infektionen
gelten somit die gleichen Fristen wie für die Übermittlung
der namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie
Nachweise von Krankheitserregern.

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die redaktionelle Änderung wird stärker betont, dass
das Gesundheitsamt nach dieser Vorschrift nur solche Infor-
mationen zur Verfügung zu stellen hat, über die es bereits
verfügt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderungen setzen den Vorschlag Nummer 15 des Bun-
desrates in abgewandelter Form um.

Befragungen von Personen durch die Lebensmittelüberwa-
chungsbehörden erforderlich sein, um zu erfahren, wo die
betreffenden Lebensmittel gekauft wurden, um dann noch
im Verkehr befindliche andere Lebensmittel derselben Char-
ge aus dem Verkehr ziehen zu können.

Die Namen und die Erreichbarkeitsdaten betroffener Perso-
nen sind für die Lebensmittelüberwachungsbehörde aber nur
von Belang, wenn sie auf der Grundlage der anderen ihr zur
Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss kommt,
dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben außerdem Auskünfte
von betroffenen Personen benötigt. Ob solche personen-
bezogenen Daten ausnahmsweise für die Aufgaben der
Lebensmittelüberwachung erforderlich sind, muss die
Lebensmittelüberwachungsbehörde beurteilen, nicht das
Gesundheitsamt. Es wird daher geregelt, dass das Gesund-
heitsamt der Lebensmittelüberwachungsbehörde nur auf
deren Ersuchen Namen und Erreichbarkeitsdaten von Kran-
ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern zu übermitteln hat.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die neue Formulierung der Nummer 6 dient der Klarstel-
lung, dass sich die Verweisung auf den gesamten § 42 IfSG
bezieht.

Außerdem wird geregelt, dass das Gesundheitsamt die zu-
ständige Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht nur über
die Tätigkeit, sondern auch über den konkreten Ort der Tä-
tigkeit zu informieren hat, wenn Personen entgegen § 42
IfSG eine Tätigkeit ausgeübt haben. Mit der Information
über den Ort der Tätigkeit kann die Lebensmittelüberwa-
chungsbehörde die dort erforderlichen Ermittlungen und
Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung veranlassen.

Zu Nummer 3 (Artikel 4: Änderung des Arzneimittel-
gesetzes)

Die Änderung setzt den Vorschlag Nummer 16 des Bundes-
rates um.

Die Regelung des § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG entfaltet Wir-
kung, wenn die Arzneimittel in demjenigen Staat rechtmäßig
in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Die Einfü-
gung des Wortes „rechtmäßig“ in Satz 2 dient der Klarstel-
lung. Es soll verhindert werden, dass die Formulierungen in
§ 79 Absatz 5 Satz 2 AMG zu Interpretationen führen, die
von derjenigen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AMG
abweichen.

Berlin, den 8. Februar 2012

Maria Klein-Schmeink
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8615

Thüringen bereits bestehenden Arzt- und Labormeldepflich-
ten in Bezug auf Mumps, Varizellen und Pertussis sind für
diese Zwecke nicht ausreichend.

Je größer die Zahl der Personen ist, die sich impfen lassen,

In bestimmten Situationen benötigt die Lebensmittelüberwa-
chungsbehörde für ihre Maßnahmen auch personenbezogene
Angaben über Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs-
verdächtige und Ausscheider. So können etwa telefonische
Berichterstatterin

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