BT-Drucksache 17/8205

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/7744 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Vom 15. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8205
17. Wahlperiode 15. 12. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/7744 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrs-
gesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

A. Problem

Das Düngegesetz (DüG) regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die
Anwendung von Düngemitteln. Es schreibt vor, dass Düngemittel, Bodenhilfs-
stoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate nur angewendet werden dürfen,
soweit sie einem durch die EG-Düngemittelverordnung zugelassenen Typ oder
den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemit-
teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemit-
telverordnung) entsprechen. Bis zum Sommer 2009 sind die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) nach Darstellung der Bundesregierung davon ausge-
gangen, dass sich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht auf den
Verkehr mit Düngemitteln erstreckt, da mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
(Düngemittelverordnung) das Düngemittelrecht im Kern harmonisiert wurde.
Die Europäische Kommission hat im Jahr 2009 erstmals eine geänderte Rechts-
auffassung bezüglich der Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerken-
nung für den Bereich Düngemittel dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist nach
Darstellung der Bundesregierung das deutsche DüG anzupassen, um die rechtli-
che Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln aus anderen EU-
Mitgliedstaaten zu schaffen.

Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und die dazu erlassenen Verordnungen regeln
die Zulassung von Pflanzensorten sowie die Anerkennung und das Inverkehr-
bringen von Saat- und Pflanzgut. Es enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderungen an das Inver-
kehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen-
genetischer Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft getretenen

Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehrbringen von Saatgut, von Er-
haltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie
von Erhaltungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorgaben hin-
sichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringen-
den Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen
Saatgutes vor. Aus Gründen der Klarheit ist es aus Sicht der Bundesregierung
angezeigt, die genannte Ermächtigung des SaatG entsprechend zu präzisieren.

Drucksache 17/8205 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) hat unter anderem den Zweck, bei
Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
den Schutz des Verbrauchers durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer
Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen. Eine Strafbewehrung
des LFGB bedarf laut Bundesregierung in ihrem Wortlaut einer Anpassung an
die bereits an die Begrifflichkeiten des Gemeinschaftsrechts angepasste sachli-
che Vorschrift. Außerdem soll auch der fahrlässige Verstoß gegen bestimmte
Straftatbestände des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbewehrt
werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen insbesondere eine Anpas-
sung von Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln an aktuelle EU-
rechtliche Vorgaben im DüG erfolgen, die Ermächtigung des SaatG zum Erlass
spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut – das zur Erhal-
tung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist –
entsprechend präzisiert werden, die Angleichung des Wortlauts einer Strafbe-
wehrung des LFGB an Begrifflichkeiten des EU-Gemeinschaftsrechts vorge-
nommen sowie der fahrlässige Verstoß gegen bestimmte im Lebensmittel- und
Futtermittelrecht geregelte Straftatbestände strafbewehrt werden. Hierzu sollen
die §§ 3, 5 und 7 DüG, § 58 LFGB sowie § 3 SaatG geändert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Für die betroffenen Unternehmen (Hersteller und Inverkehrbringer von Dünge-
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten), insbe-
sondere mittelständische Unternehmen, entstehen nach Aussage der Bundesre-
gierung keine zusätzlichen direkten Kosten. Es ist laut Bundesregierung davon
auszugehen, dass diesen Unternehmen auch keine zusätzlichen indirekten Kos-
ten entstehen. Aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung sind
bereits derzeit Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultur-
substrate aus anderen Mitgliedstaaten auf dem deutschen Markt grundsätzlich
verkehrsfähig. Die Gesetzesänderung dient der Verankerung des Prinzips der ge-
genseitigen Anerkennung im DüG.

Die Änderung des SaatG hat nach Darstellung der Bundesregierung keine Aus-

wirkungen auf Kosten und Preise, da es sich lediglich um die formale, der Prä-
zisierung dienende Änderung einer bereits vorhandenen Verordnungsermäch-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8205

tigung handelt. Der mögliche Regelungsumfang der auf Basis dieser Ermächti-
gung zu erlassenden Verordnungen wird hierdurch laut Bundesregierung nicht
erweitert.

Die Änderungen der Strafbewehrung des LFGB verursachen nach Aussage der
Bundesregierung keine zusätzlichen direkten Kosten für die Unternehmen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind laut Bundesregierung nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Für die betroffenen Unternehmen entstehen nach Darstellung der Bundesregie-
rung keine zusätzlichen Kosten.

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf hat laut Bundesregierung keinen Einfluss auf die Informa-
tionspflichten der Bürgerinnen und Bürger.

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

Der Gesetzentwurf enthält nach Aussage der Bundesregierung keine neuen
Informationspflichten für die Verwaltung.

Drucksache 17/8205 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7744 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 14. Dezember 2011

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Alois Gerig
Berichterstatter

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

und Pflanzgut. Es enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforde- CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
rungen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Er-
haltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer
Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft ge-
tretenen Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehr-

DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/7744 unverändert anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8205

Bericht der Abgeordneten Alois Gerig, Elvira Drobinski-Weiß,
Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/7744 in der 146. Sitzung am
1. Dezember 2011 an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz zur federführenden Bera-
tung sowie an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Düngegesetz (DüG) vom 9. Januar 2009 ist am 6. Feb-
ruar 2009 in Kraft getreten. Es regelt die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln. Es
schreibt vor, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzen-
hilfsmittel und Kultursubstrate nur angewendet werden dür-
fen, soweit sie einem durch die EG-Düngemittelverordnung
zugelassenen Typ oder den Anforderungen der Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Dünge-
mittelverordnung) entsprechen. Bis zum Sommer 2009 sind
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) nach Aus-
sage der Bundesregierung davon ausgegangen, dass sich das
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht auf den Ver-
kehr mit Düngemitteln erstreckt, da mit der EG-Düngemit-
telverordnung Nr. 2003/2003 das Düngemittelrecht im Kern
harmonisiert wurde. Die Europäische Kommission hat im
Jahr 2009 erstmals eine geänderte Rechtsauffassung bezüg-
lich der Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Aner-
kennung für den Bereich Düngemittel dargelegt. Das Prinzip
wird auf Produkte angewendet, deren technische Vorschrif-
ten nicht durch EU-Vorgaben vereinheitlicht sind (sogenann-
ter nicht harmonisierter Bereich). Da die rechtlichen Vorga-
ben für Düngemittel nicht vollständig harmonisiert sind, er-
streckt sich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch
auf den Verkehr mit Düngemitteln. Düngemittel, die in ei-
nem Mitgliedstaat der EU, der Türkei oder einem Staat, der
zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung
der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmä-
ßig vermarktet werden, sind somit grundsätzlich auch in
Deutschland verkehrsfähig. Vor diesem Hintergrund ist nach
Darstellung der Bundesregierung das deutsche DüG anzu-
passen, um die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähig-
keit von Düngemitteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu
schaffen.

Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und die dazu erlassenen
Verordnungen regeln die Zulassung von Pflanzensorten
sowie die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saat-

tungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorga-
ben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der
in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle
Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes vor.
Aus Gründen der Klarheit ist es aus Sicht der Bundesregie-
rung angezeigt, die genannte Ermächtigung des SaatG ent-
sprechend zu präzisieren.

Das 2005 in Kraft getretene Lebensmittel-, Bedarfsgegen-
stände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuch – LFGB) hat unter anderem den Zweck,
bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen den Schutz des Verbrauchers durch
Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
menschliche Gesundheit sicherzustellen. Eine Strafbeweh-
rung des LFGB bedarf laut Bundesregierung in ihrem Wort-
laut einer Anpassung an die bereits an die Begrifflichkeiten
des Gemeinschaftsrechts angepasste sachliche Vorschrift.
Außerdem soll auch der fahrlässige Verstoß gegen be-
stimmte Straftatbestände des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches strafbewehrt werden.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen insbe-
sondere eine Anpassung von Regelungen zur Verkehrs-
fähigkeit von Düngemitteln an aktuelle EU-rechtliche Vor-
gaben im DüG erfolgen, die Ermächtigung des SaatG zum
Erlass spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen
von Saatgut – das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist – entsprechend
präzisiert werden, die Angleichung des Wortlauts einer
Strafbewehrung des LFGB an Begrifflichkeiten des EU-
Gemeinschaftsrechts vorgenommen sowie der fahrlässige
Verstoß gegen bestimmte im Lebensmittel- und Futtermit-
telrecht geregelte Straftatbestände strafbewehrt werden.
Hierzu sollen die §§ 3, 5 und 7 DüG, § 58 LFGB sowie § 3
SaatG geändert werden.

Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober
2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/7744 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die
eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die
Stellungnahme des Bundesrates ist als Anlage 3 der Druck-
sache 17/7744 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundes-
regierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist als An-
lage 4 der Drucksache 17/7744 beigefügt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 69. Sitzung am 14. De-
zember 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
bringen von Saatgut von Erhaltungssorten landwirtschaft-
licher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie von Erhal-

sicherheit hat in seiner 61. Sitzung am 14. Dezember 2011
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und

Drucksache 17/8205 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/7744 unverän-
dert anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/7744 in seiner 57. Sitzung am 14. Dezember
2011 abschließend beraten.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung einen Änderungsantrag – Ausschussdruck-
sache 17(10)787 – ein, der folgenden Wortlaut hat:

Der Ausschuss wolle beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 DüngG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 sind in § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nach

dem Wort „für“ die Wörter „die Fruchtbarkeit des
Bodens,“ einzufügen.

b) In Nummer 2 sind in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nach
dem Wort „für“ die Wörter „die Fruchtbarkeit des
Bodens,“ einzufügen.

Begründung:
Neben der Anforderung, dass im Rahmen des Inverkehr-
bringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzen-
hilfsmitteln sowie Kultursubstraten keine Gefahren für die
Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Natur-
haushalt ausgehen dürfen, müssen die bestehenden Anfor-
derungen, dass diese Stoffe die Ernährung von Nutzpflan-
zen sicherstellen und die Fruchtbarkeit des Bodens, insbe-
sondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt,
erhalten oder nachhaltig verbessern sollen (§ 5 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 DüngG), ebenso gelten. Aus Gründen des
vorsorgenden Bodenschutzes sind diese Anforderungen
auch für Düngemittel aus den genannten Staaten aufrecht-
zuhalten.
Mit dem Änderungsantrag wird eine Harmonisierung der
Anforderungen der §§ 3 und 5 DüngG vorgenommen. Die
Argumentation der Bundesregierung, „die separate Nen-
nung des Schutzziels „Fruchtbarkeit des Bodens“ würde von
der Europäischen Kommission zum Anlass genommen wer-
den, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und dem
Anliegen des Bundesrates sei gleichwohl bereits durch den
Gesetzentwurf Rechnung getragen, weil der Begriff „Natur-
haushalt“ verwendet würde und sich die Erhaltung der Bo-
denfruchtbarkeit hierunter subsumieren lasse, ist juristisch
umstritten.
Die Fraktion DIE LINKE. betonte, mit ihrem Änderungs-
antrag zu Artikel 1 – Änderung des Düngegesetzes – des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung greife sie eine Initia-
tive des Bundesrates auf, der sich klar dafür ausgesprochen
habe, den Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens als zusätz-

liches Schutzgut im Gesetzentwurf zu verankern. Die Frak-
tion DIE LINKE. unterstütze diesen Vorschlag des Bundes-
rates. Sie teile nicht die rechtlichen Bedenken, dass damit
möglicherweise EU-Vertragsrecht verletzt werden könnte.
Vielmehr handele es sich um eine akzentuierte Klarstellung
des Gesetzentwurfs, da durch die zu erwartende Intensivie-
rung der Landwirtschaft der konkrete Schutz der Boden-
fruchtbarkeit zu einer immer wichtigeren Frage werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, sie
unterstütze das Ansinnen des Bundesrates und des Ände-
rungsantrages der Fraktion DIE LINKE., den Schutz der
Fruchtbarkeit des Bodens als zusätzliches Schutzziel in das
Düngegesetz explizit aufzunehmen. Hierbei fragte die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundesregierung,
warum sie sich gegen einen derartigen Vorschlag ausge-
sprochen habe. Zudem stellte sie die Frage, warum von der
Bundesregierung beim Gesetzentwurf hinsichtlich Artikel 2
– Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes – eine stringente
Definition im Zusammenhang mit den Erhaltungssorten
vorgenommen worden sei. Die Züchter von Erhaltungssor-
ten seien im Wesentlichen sehr stark aus eigenem Engage-
ment und weniger aus gewinnorientierten Interessen tätig.

Die Bundesregierung erklärte, das Prinzip der sogenann-
ten gegenseitigen Anerkennung in der EU erstrecke sich
auch auf den Verkehr mit Düngemitteln. Mit dem Gesetz-
entwurf werde im Bereich des Düngegesetzes für Deutsch-
land die rechtliche Grundlage für die grundsätzliche Ver-
kehrsfähigkeit von Düngemitteln aus den EU-Mitgliedstaa-
ten geschaffen. Auf die Frage bezüglich der Fruchtbarkeit
des Bodens antwortete die Bundesregierung, dass der Ge-
setzentwurf das Ergebnis langwieriger Verhandlungen mit
der Europäischen Kommission sei, die eine derartige Ände-
rung der Formulierung – wie sie im Änderungsantrag bzw.
vom Bundesrat gefordert werde – nicht akzeptieren würde.
Dem Anliegen des Bundesrates sei ohnehin bereits Rech-
nung getragen worden, da der im Gesetzentwurf verwen-
dete Begriff „Naturhaushalt“ die Erhaltung der Boden-
fruchtbarkeit mit einschließe. Zur Frage bezüglich der Er-
haltungssorten führte sie aus, dass die in § 3 Absatz 3 SaatG
enthaltene Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderun-
gen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung
und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
bestimmt sei, keine ausreichende Grundlage mehr darge-
stellt habe, um den seit 2008 in Kraft getretenen einschlägi-
gen Richtlinien der EU-Kommission zu den Erhaltungssor-
ten gerecht zu werden. Insofern müsse hier eine Präzisie-
rung der Ermächtigung gemäß den Vorgaben der entspre-
chenden Richtlinien der EU-Kommission vorgenommen
werden.

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 17(10)787
abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8205

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/7744 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 14. Dezember 2011

Alois Gerig
Berichterstatter

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

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