BT-Drucksache 17/8006

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/6906, 17/7274, 17/8005 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)

Vom 30. November 2011


Bericht der Abgeordneten Otto Fricke, Alois Karl, Ewald Schurer, Michael Leutert
und Katja Dörner

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, bürokratische
Hemmnisse abzubauen, den Zugang zu erforderlichen Arz-
nei-, Heil- und Hilfsmitteln sicherzustellen und die Behand-
lungsabläufe für Patientinnen und Patienten zwischen Kran-
kenhäusern, Ärzten und anderen Einrichtungen besser abzu-
stimmen, um eine flächendeckende, bedarfsgerechte und
wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung si-
cherzustellen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit beschlossenen
Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind mit finanziellen Aus-
wirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

a) Bund, Länder und Gemeinden

Dem Bundesversicherungsamt werden neue Aufgaben über-
tragen und vorhandene Aufgaben werden ausgeweitet. An-
dererseits werden bestehende Aufgaben eingeschränkt.
Dem Bundesversicherungsamt entsteht dadurch per saldo
ein geringer personeller und sächlicher Mehraufwand. Hier-
für sind im Bundeshaushalt 2012 acht neue Planstellen aus-
gebracht worden. Davon sind sechs aus dem Personalüber-
hang des Bundes zu besetzen.

Die Übernahme der Aufgaben der Vertrauensstelle und der
Datenaufbereitungsstelle (§§ 303c und 303d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) macht darüber hinaus
eine zusätzliche Personalausstattung bei einer noch durch
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV- VStG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8006
17. Wahlperiode 30. 11. 2011

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6906, 17/7274, 17/8005 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
verbunden. Weitere finanzielle Auswirkungen ergeben sich
für Bund, Länder und Gemeinden.

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Beim Bundeszuschuss zur Krankenversicherung der Land-
wirte entstehen möglicherweise Mehrbelastungen für den
Bund im niedrigen einstelligen Millionenbereich, die in den
Ansätzen des Einzelplans 10 aufgefangen werden können.

eine Rechtsverordnung zu bestimmenden ausführenden Be-
hörde des Bundes notwendig. Hierfür sind im Bundeshaus-
halt 2012 beim Bundesversicherungsamt fünf weitere neue
Planstellen ausgebracht worden. Diese sind gesperrt bis
zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Die durch diese
Stellen entstehenden Kosten (einschließlich der Sachkosten)
werden vollständig von den Krankenkassen erstattet und
über Nutzungsentgelte refinanziert.

Drucksache 17/8006 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Für die Bundesländer kann durch die erweiterten Beanstan-
dungs- und Beteiligungsrechte im Rahmen der vertragsärzt-
lichen Bedarfsplanung sowie das Recht, ein sektorübergrei-
fendes Gremium zu schaffen, in geringem Umfang derzeit
nicht quantifizierbarer Mehraufwand entstehen, der von der
konkreten Ausgestaltung auf der jeweiligen Länderebene
abhängt.

b) Gesetzliche Krankenversicherung

Durch die im Jahr 2010 verabschiedeten ausgabenbegren-
zenden Regelungen des GKV-Finanzierungsgesetzes, des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der
gesetzlichen Krankenversicherung und des Gesetzes zur
Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer
Vorschriften wurde die GKV ab dem Jahr 2011 in einer
Größenordnung von insgesamt rund 3,5 Mrd. Euro fi-
nanzwirksam entlastet. Die Maßnahmen des Versorgungs-
strukturgesetzes dienen vor allem der nachhaltigen Verbes-
serung und Sicherstellung einer flächendeckenden und be-
darfsgerechten medizinischen Versorgung und fördern auch
langfristig die Qualität und Effizienz der Leistungserbrin-
gung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wer-
den der Selbstverwaltung im vertragsärztlichen Bereich In-
strumente an die Hand gegeben, Versorgungslücken im am-
bulanten Sektor insbesondere in ländlichen und in struktur-
schwachen urbanen Regionen zu schließen und damit auch
die Inanspruchnahme aufwändigerer Versorgungen vor al-
lem im Bereich der stationären Versorgung und der Versor-
gung mit Notfall- und Rettungsdiensten zu vermeiden. Es
ist notwendig und langfristig auch aus finanzieller Sicht
durchaus sinnvoll, Versorgungsstrukturen zu stützen, bevor
Versorgungsdefizite vermehrt entstehen und daraus hohe
Mehrausgaben resultieren.

Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen können
einerseits durch Preiszuschläge für besonders förderungs-
würdige vertragsärztliche Leistungserbringer in struktur-
schwachen Gebieten sowie durch Preiszuschläge für beson-
ders förderungswürdige Leistungen entstehen, deren Um-
fang in den Vereinbarungen der gemeinsamen Selbstverwal-
tung der Ärzte und Krankenkassen festgelegt wird. Diese
Mehrausgaben könnten sich – je nach Umsetzung durch die
Vertragspartner – insgesamt auf eine geschätzte jährliche
Größenordnung zwischen 150 bis 200 Mio. Euro belaufen.
Durch die Bildung von Strukturfonds bei den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen, die von allen Krankenkassen mit
einem zusätzlichen Ausgabenbetrag in Höhe von
0,1 Prozent der jeweiligen Gesamtvergütung mitzufinanzie-
ren sind, können Mehrausgaben der Krankenkassen in einer
Größenordnung von ca. 25 Mio. Euro entstehen, so dass
sich die Summe der geschätzten jährlichen Mehrausgaben
auf eine Größenordnung von rund 200 Mio. Euro beläuft.
Solchen Mehrausgaben stehen im erheblichen nicht quanti-
fizierbaren Umfang Minderausgaben durch Vermeidung un-
nötiger Einweisungen zur stationären Versorgung oder von
Krankentransporten und Rettungsfahrten insbesondere in
strukturschwachen Regionen gegenüber, die aus einer Ver-
besserung von Qualität und Effizienz der Versorgung im
ambulanten vertragsärztlichen Bereich resultieren. Die Bun-
desregierung wird die mit diesen Maßnahmen verbundenen

ziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversiche-
rung bis zum 30. April 2014 evaluieren.

Durch die Reform der vertragsärztlichen Vergütungssyste-
matik wird das Vergütungsgeschehen weitgehend regionali-
siert. Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen
entstehen dadurch nicht. Das Morbiditätsrisiko, das heißt
Ausgabensteigerungen aufgrund einer erhöhten Krankheits-
häufigkeit oder einer veränderten Morbiditätsstruktur der
Versicherten, liegt wie bisher auf Seite der Krankenkassen:
Das bedeutet, dass die Krankenkassen höhere Gesamtver-
gütungen für die vertragsärztlichen Leistungen veranschla-
gen müssen, wenn der morbiditätsbedingte Behandlungsbe-
darf der Versicherten im Zeitablauf ansteigt oder wenn Leis-
tungen aus dem stationären Bereich in den ambulanten Be-
reich verlagert werden. Sofern es im Zeitablauf einen
Anstieg bei den für Arztpraxen relevanten Kosten gibt, der
nicht durch Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeglichen wer-
den kann, sind von den Krankenkassen auch die sich daraus
ergebenden Effekte in Form höherer Preise zusätzlich zu
vergüten.

Mit der Aufhebung der mit dem GKV-Finanzierungsgesetz
eingeführten zeitlich beschränkt auf die Jahre 2011 und
2012 vorgesehenen Regelungen zur Ausgabenbegrenzung
können im Bereich der extrabudgetären Leistungen (insbe-
sondere des ambulanten Operierens) im Jahr 2012 zwar
nicht quantifizierbare Mehrausgaben bei der Vergütung ver-
tragsärztlicher Leistungen verbunden sein. Diesen aus einer
vorzeitigen Aufhebung dieser Ausgabenbegrenzungen re-
sultierenden einmaligen Mehrausgaben stehen nicht quanti-
fizierbare Minderausgaben durch die Vermeidung von sta-
tionären Behandlungen gegenüber.

Für das Jahr 2013 entstehen für die gesetzliche Krankenver-
sicherung im Bereich der vertragszahnärztlichen Vergütung
durch die Neujustierung der Honorarstrukturen Mehrausga-
ben von bis zu 120 Mio. Euro. Die Bundesregierung wird
die mit diesen Maßnahmen verbundenen Auswirkungen auf
das Versorgungsgeschehen im vertragszahnärztlichen Be-
reich einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die
gesetzliche Krankenversicherung bis zum 30. April 2014
evaluieren.

Der Leistungsumfang eines ambulanten spezialärztlichen
Versorgungsbereichs umfasst zum einen Erkrankungen mit
besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen
oder hochspezialisierte Leistungen. Die ökonomischen Aus-
wirkungen der Bildung eines ambulanten spezialärztlichen
Versorgungsbereichs werden im Wesentlichen vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss durch die von ihm vorgenom-
mene Ausgestaltung dieses Versorgungsbereichs determi-
niert sowie von den die Vergütungen vereinbarenden Ver-
tragspartnern.

Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
wie Qualitätsanforderungen, Überweisungserfordernisse
und die Verpflichtung zu Kooperationen zwischen den Leis-
tungserbringern wirken einer extensiven Teilnahme der
Leistungserbringer entgegen. Zudem betrifft der spezialärzt-
liche Versorgungsbereich Indikationen ohne hohe Mengen-
risiken. Die Möglichkeiten einer angebotsinduzierten Nach-
frage sind als gering einzuschätzen, da es sich um schwere
oder seltene Erkrankungen handelt. Die Versorgung dieser
Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich
der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der finan-

Krankheiten erfolgt bereits derzeit entweder ambulant oder
stationär, die Leistungen werden zukünftig durch die Vor-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8006

gaben des neuen Versorgungsbereiches aber gezielter und
qualitativ hochwertiger erbracht werden.

Im Übrigen bietet die Regelung neben der Optimierung der
Patientenversorgung bei Erkrankungen und Leistungen mit
besonderem spezialärztlichen Versorgungsbedarf auch
günstige Synergieeffekte und Kosteneinsparpotentiale, ins-
besondere durch Vermeidung stationärer Aufenthalte und
von Kosten infolge von Komplikationen und Folgeerkran-
kungen, die allerdings nicht quantifizierbar sind. Die
Erhöhung der Anforderungen an interdisziplinäre Diagnos-
tik und Therapie im ambulanten Bereich bringt zugleich ei-
nen Trend zur (begrenzten) Verlagerung der Versorgung
vom stationären in den ambulanten Bereich mit sich, denn
inzwischen ist es aufgrund des medizinischen Fortschritts
möglich, viele bisher stationär erbrachte Behandlungen am-
bulant durchzuführen. Die qualifiziertere Behandlung im
Versorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Ver-
sorgung führt in einer Gesamteinschätzung damit nicht ein-
seitig zu höheren Ausgaben, sondern gleichzeitig in der Per-
spektive zu Einsparungen aufgrund einer effizienteren Ver-
sorgung durch eine gezieltere Diagnostik und bedarfsge-
rechtere Behandlung.

Durch die Möglichkeit der Erprobung innovativer Behand-
lungsmethoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
können Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversiche-
rung über den Systemzuschlag nach den §§ 91, 139c SGB V
entstehen. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen der
Methodenbewertung im Gemeinsamen Bundesausschuss
können fünf Erprobungen pro Jahr mit einer Laufzeit von
5 Jahren pro Erprobung angenommen werden. Bei ange-
nommenen jeweiligen mit der Erprobung verbundenen
Overhead-Kosten von ca. 0,5 Mio. Euro pro Erprobung und
Jahr, entstünden im ersten Jahr Kosten von ca. 2,5 Mio.
Euro, im zweiten Jahr 5 Mio., im dritten Jahr 7,5 Mio., im
vierten Jahr 10 Mio. und ab dem fünften Jahr dann
12,5 Mio. Euro jährlich. Diese Kosten werden durch die an-
gemessene Beteiligung von betroffenen Herstellern oder
Anbietern der zu erprobenden Methode erheblich reduziert.

Durch die Ausweitung der bisherigen Angebotsmöglichkei-
ten für Satzungsleistungen der Krankenkassen können in
dem Umfang, in dem die einzelnen Krankenkassen von die-
sen Möglichkeiten Gebrauch machen, Mehrausgaben für
die gesetzliche Krankenversicherung entstehen. Solche
Mehrausgaben sind – sofern sie jeweils nicht aus den Zu-
weisungen des Gesundheitsfonds oder vorhandenen Finanz-
reserven abgedeckt werden können – aus Zusatzbeiträgen
zu finanzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die
Erweiterung von Satzungsleistungen auch aufwändigere
Behandlungen verkürzt oder vermieden werden und da-
durch Einsparungen erzielt werden können.

Durch die Neuregelungen zur Datentransparenz (§ 303a ff.
SGB V) entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung im
Jahr 2012 geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund
1,5 Mio. Euro und in den Folgejahren jährliche Mehrausga-
ben in Höhe von rund 0,5 Mio. Euro, die sich durch die Ein-
nahme von Nutzungsgebühren reduzieren werden.

Die Bundesregierung wird die mit den Maßnahmen nach
Artikel 1 §§ 85 und 87a Absatz 2 Satz 3 verbundenen Aus-
wirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der

setzliche Krankenversicherung bis zum 30. April 2014 eva-
luieren. Das Ergebnis der Evaluierungen wird bei der Fest-
legung der Höhe der Zahlungen des Bundes für den Sozial-
ausgleich ab dem Jahr 2015 mindernd berücksichtigt, so-
weit sich aus diesem Ergebnis unter Berücksichtigung von
Einspareffekten Mehrausgaben des Bundes für den Sozial-
ausgleich ergeben. Der Anspruch des Mitglieds auf Sozial-
ausgleich bleibt unberührt.

Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht längstens bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres für Kinder, wenn sie sich in Schul-
oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges sozia-
les oder ökologisches Jahr leisten (§ 10 Absatz 2 Nummer 3
SGB V). Nach geltender Rechtslage verlängert sie sich im
Ausnahmefall dann, wenn die Schul- oder Berufsausbildung
durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
Kindes unterbrochen oder verzögert wird, um einen der
Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
25. Lebensjahr hinaus. Zukünftig soll eine solche Verlänge-
rungsmöglichkeit für eine Dauer von maximal zwölf Mona-
ten auch für alle gesetzlich geregelten Freiwilligendienste
gelten. Dadurch ergeben sich für die GKV geschätzte Min-
dereinnahmen für den Personenkreis der Freiwilligendienste
von ca. 9 Mio. Euro jährlich.

Diese Mindereinnahmen sind allerdings deutlich geringer
als die Beitragsausfälle, die der GKV durch die bisherige
Verlängerung der Familienversicherung für Wehr- und Zi-
vildienstleistende entstanden sind.

Aufgrund der verbesserten Finanzierung der pädiatrischen
Hochschulambulanzen (§ 120 SGB V) könnten sich ge-
schätzte Mehrausgaben für die GKV in Höhe von jährlich 6
bis 10 Mio. Euro (bundesweit) ergeben.

Die Neuregelung zur Verbesserung der Honorierung der
Vertragszahnärzte, die Pflegebedürftige oder Bezieher von
Eingliederungshilfe aufsuchen, wird im Laufe des Jahres
2012, voraussichtlich ab der Jahresmitte finanzwirksam; im
Jahr 2012 ist vor diesem Hintergrund mit Mehrausgaben für
die GKV in Höhe von schätzungsweise 3 Mio. Euro zu
rechnen. Ab 2013 betragen die geschätzten GKV-Mehraus-
gaben der Neuregelung p. a. 7 Mio. Euro.

Die Mehrkosten für die Krankenkassen durch die vorgese-
hene Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen durch
einen Wirtschaftsprüfer (§ 77 Absatz 1a SGB IV) sind zwar
nicht genau quantifizierbar, da verschiedene Krankenkassen
schon heute Wirtschaftsprüfer beauftragen und somit bei
diesen Kassen kein abweichender Aufwand entsteht. Bei
Kassen, die die Prüfung bisher von anderen Institutionen
oder Personen vornehmen lassen, erhöhen sich die Prüfkos-
ten unter Umständen. Es ist aber insgesamt für die gesetzli-
che Krankenversicherung nur von einem Mehraufwand im
niedrigen einstelligen Millionenbereich auszugehen.

Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, die über die unten aufgeführten
Bürokratiekosten hinausgehen, können durch die vorgese-
hene Beteiligung der Hersteller an den Kosten der Er-
probung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
entstehen. Die Höhe der damit verbundenen Kosten bei den
vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung
einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die ge-

betroffenen Unternehmen ist derzeit nicht abschätzbar. Grö-
ßere Auswirkungen auf die Einzelpreise der medizinischen

Drucksache 17/8006 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dienstleistungen oder Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält sieben neue Infor-
mationspflichten für die Wirtschaft.

Der Entwurf enthält eine einmalig anfallende Informations-
pflicht für medizinische Versorgungszentren. Diese haben
gegenüber dem jeweiligen Zulassungsausschuss nachzu-
weisen, dass der ärztliche Leiter in dem medizinischen Ver-
sorgungszentrum tätig ist. Im Rahmen der Ex-ante-Schät-
zung sind Kosten in Höhe von insgesamt 9 600 Euro zu er-
warten.

Im Zuge der Einführung eines sektorübergreifenden Versor-
gungsbereichs für die ambulante spezialärztliche Versor-
gung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt.

Zum einen müssen Leistungserbringer, die an der ambulan-
ten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen möchten, ge-
genüber der zuständigen Landesbehörde einmalig anzeigen,
dass sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen
und Voraussetzungen erfüllen. Zum anderen müssen die zur
Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung
zugelassenen Leistungserbringer ihre Teilnahme unter An-
gabe des Leistungsbereichs, auf den sich ihre Zulassung
erstreckt, den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der
Landeskrankenhausgesellschaft zu melden. In beiden Fällen
ist der Zeitaufwand als gering anzusehen, so dass auch die
anfallenden Bürokratiekosten insgesamt gering ausfallen
werden.

Im Rahmen der neu geschaffenen Möglichkeit des Gemein-
samen Bundesausschusses, eine Richtlinie zur Erprobung
neuer Methoden zu beschließen, können drei Informations-
pflichten für die Wirtschaft entstehen.

Zum einen müssen die Leistungserbringer (z. B. Ärzte und
Krankenhäuser), die an der Erprobung einer neuen Leistung
teilnehmen wollen, gegenüber der mit der wissenschaftli-
chen Begleitung und Auswertung beauftragten Institution
nachweisen, dass sie die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss (G-BA) festgelegten Anforderungen erfüllen. Zum
anderen sind die an der Erprobung teilnehmenden
Leistungserbringer verpflichtet, die für die wissenschaft-
liche Begleitung und Auswertung erforderlichen Daten zu
dokumentieren und der beauftragten Institution zur Verfü-
gung zu stellen. Für den hierdurch entstehenden zusätz-
lichen Aufwand erhalten die teilnehmenden Leistungser-
bringer eine angemessene Aufwandsentschädigung von der
beauftragten Institution. Schließlich können Medizinpro-
duktehersteller oder in sonstiger Weise Anbieter einer neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethode beim G-BA be-
antragen, dass er eine Richtlinie zur Erprobung beschließt.
Es ist derzeit nicht absehbar, wie häufig der G-BA Richt-
linien zur Erprobung beschließen wird und wie viele Medi-
zinproduktehersteller eine Erprobung beantragen werden.

Diesen zum Teil im Einzelnen nicht bezifferbaren zusätzli-

Durch den Wegfall der bisherigen Ambulanten Kodierricht-
linien wird der Verschlüsselungsaufwand bei der Angabe
der Behandlungsdiagnosen für die einzelne Ärztin bzw. den
einzelnen Arzt reduziert.

Im Zuge der Maßnahmen zur Entbürokratisierung der Rege-
lungen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen ent-
fällt das Erfordernis der zusätzlichen Unterschrift der Erst-
dokumentation und damit der papiergebundenen Einrei-
chung der sogenannten Versandliste. Daraus folgt eine Ver-
ringerung der Bürokratiekosten um ca. 100 000 Euro pro
Jahr.

Durch die Einführung eines sektorübergreifenden Versor-
gungsbereichs für die ambulante spezialärztliche Versor-
gung wird eine Informationspflicht für die teilnehmenden
Krankenhäuser modifiziert und ihr bisheriger Aufwand im
Rahmen ihrer Bestimmungen durch die Länder reduziert.

Durch die verbindliche Festlegung anzuerkennender Praxis-
besonderheiten entfällt für entsprechende Fälle die Darle-
gungs- und Begründungspflicht bei Überschreitung des
Richtgrößenvolumens.

b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es wird eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und
Bürger eingeführt.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Im Zuge der Regionalisierung und Dezentralisierung bei
den Neuregelungen zur vertragsärztlichen Vergütung und
Bedarfsplanung entstehen der Verwaltung in der vertrags-
ärztlichen Versorgung neun neue Informationspflichten.

Dem stehen in der vertragsärztlichen Versorgung sieben
wegfallende Informationspflichten gegenüber.

In der vertragszahnärztlichen Versorgung entsteht eine neue
Informationspflicht. Die Krankenkassen haben den Kassen-
zahnärztlichen Vereinigungen jeweils zum 1. Oktober eines
Jahres die Zahl ihrer Versicherten mitzuteilen.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entstehen durch die
Pflicht, in der Begründung zu seinen Beschlüssen eine Bü-
rokratiekostenschätzung zu dokumentieren, neue Informa-
tionspflichten.

Den gesetzlichen Krankenkassen entstehen im Rahmen der
Regelungen zu Kassenschließungen und der Wahrung der
Versichertenrechte in diesem Zusammenhang vier Informa-
tionspflichten.

Im Rahmen der Abrechnungen zwischen Krankenkassen
und sonstigen Leistungserbringern entfallen zwei Informa-
tionspflichten.

Bei den strukturierten Behandlungsprogrammen entfallen
zwei Informations- oder Meldepflichten. Durch die Entfris-
tung der Zulassungen entfällt die Pflicht der Krankenkas-
sen, die Wiederzulassung der Programme beim Bundesver-
sicherungsamt zu beantragen. Beim Bundesversicherungs-
amt entfällt der mit der Erteilung von Wiederzulassungen
verbundene Verwaltungsaufwand.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den

chen Bürokratiekosten stehen konkrete Entlastungen gegen-
über.

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8006

Berlin, den 30. November 2011

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Otto Fricke
Berichterstatter

Alois Karl
Berichterstatter

Ewald Schurer
Berichterstatter

Michael Leutert
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit vorgelegten Beschlussempfehlung.

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