BT-Drucksache 17/7992

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/6332 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes

Vom 30. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7992
17. Wahlperiode 30. 11. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6332 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes
und des Seeaufgabengesetzes

A. Problem

Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) hat die Europäische
Union (EU) ein neues Verordnungsrecht zur Verhinderung, Bekämpfung und
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-
Fischerei) und zur Reform des Fischereikontrollsystems der EU erlassen, das
überwiegend seit dem 1. Januar 2010 in Kraft getreten und in nationales Recht
umzusetzen ist. Zudem ist das Seefischereigesetz nach Rechtsänderungen im
Bereich der GFP an das geltende Fischereirecht der EU anzupassen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Seefischereigesetz grund-
legend überarbeitet und erweitert werden. Dabei sollen insbesondere die erfor-
derlichen gesetzlichen Regelungen – vor allem hinsichtlich der Zuständigkeiten,
der datenschutzrelevanten Aspekte sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften –
zur Durchführung der entsprechenden Verordnungen der EU und deren Durch-
führungsbestimmungen auf nationaler Ebene getroffen werden. Zudem soll das
Seefischereigesetz unter anderem an das geltende Fischereirecht der EU ange-
passt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6332.

Drucksache 17/7992 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund und den Ländern entstehen nach Angaben der Bundesregierung
durch die in Artikel 1 getroffenen Vollzugsregelungen Verwaltungsaufwendun-
gen. Für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Durchfüh-
rungsverordnung entsteht bei der für die Durchführung zuständigen Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ein zusätzlicher dauerhafter
Personalmehrbedarf in Höhe von sechs Stellen (vier gehobener Dienst, zwei
mittlerer Dienst).

Sofern im Rahmen der Durchführungsaufgaben eine 24-Stunden-Besetzung des
Fischereiüberwachungszentrums erforderlich werden sollte, entsteht nach Mit-
teilung der Bundesregierung in der BLE ein weiterer Personalbedarf.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll nach Aussage der Bundes-
regierung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen
werden.

E. Sonstige Kosten

Andere als die in Abschnitt F genannten Kosten sind nach Angabe der Bundes-
regierung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine
Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwar-
ten.

F. Bürokratiekosten

Auf Grund neuer Informationspflichten der Verwaltung und der Wirtschaft ent-
stehen nach Mitteilung der Bundesregierung erhöhte Bürokratiekosten. Infor-
mationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nach Angabe der Bundes-
regierung nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7992

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6332 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird in § 2 Absatz 5 nach den Wörtern „in Verbindung mit
der Anlage“ die Angabe „oder nach § 6“ eingefügt.

2. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 15 Absatz 2 Nummer 2“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19, die der
Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen
Union dient, die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union
Gegenstand der Punktevergabe bei schweren Verstößen in Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 ist, eine bestimmte Anzahl von
Punkten festgesetzt, soweit

1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des Satzes 2
in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 11 be-
zeichnet ist und

2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im Sinne des Ar-
tikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 darstellt.

Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Zugrundelegung der
Einstufungen der zu ahndenden Vorschriften in das System zur
Vergabe von Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen
Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzuordnen.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsof-
fizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder
wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Ertei-
lung oder Wiedererteilung vorliegen.“

bbb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe
„Satz 7“ ersetzt.

cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesamt für See-
schifffahrt“ die Wörter „und Hydrographie“ eingefügt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen

oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die
Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen.“

Drucksache 17/7992 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 werden gestrichen.

bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt ge-
ändert:

aaaa) Das Wort „Durchfuhr“ wird durch das Wort „Wieder-
ausfuhr“ ersetzt.

bbbb) Die Wörter „Beschränkung der Zulässigkeit der Ein-
fuhren und Ausfuhren“ werden durch die Wörter „Be-
schränkung der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren
und Wiederausfuhren“ ersetzt.

ccc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2
bis 4.

ddd) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 5
und 6.

eee) Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 7
bis 10.

fff) Die bisherige Nummer 17 wird durch die folgenden Num-
mern 11 und 12 ersetzt:

„11. die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straf-
taten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuord-
nung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,

12. besondere Befugnisse des Bundesamtes für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Ausübung
von Berechtigungen aus Befähigungszeugnissen bei der
Anordnung des Ruhens oder der Entziehung von Befä-
higungszeugnissen im Zusammenhang mit der Durch-
führung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2,“.

ggg) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die Nummern 13
und 14.

hhh) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15. die Zuständigkeit der Bundesanstalt für

a) die Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Be-
teiligung der Europäischen Union an den Ausgaben
natürlicher oder juristischer Personen des Privat-
rechts, die durch die Durchführung bestimmter Vor-
schriften des Fischereirechts der Europäischen Union
im Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und

b) die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils
Begünstigten sowie

die dazu erforderlichen Überwachungs- und Verwal-
tungsverfahren,“.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten

Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7992

1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,

a) an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse
anlanden oder umladen dürfen,

b) an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafen-
dienstleistungen gewährt werden darf,

c) an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder

d) an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt,
nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ange-
landet werden dürfen,

aufzustellen,

2. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fi-
scherei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bun-
des und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere
Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Be-
treiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und ande-
rer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,

3. das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des
Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die ge-
genseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei
der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchfüh-
rung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu re-
geln,

4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen und
zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen
(Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen
und zum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von diesen
Verpflichtungen sowie das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,
Speicherung und Nutzung von Voranmeldungen, Anlandeerklä-
rungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Log-
büchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen
Landesbehörden zu regeln,

5. bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erst-
verkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der
Beförderung, Vorschriften zu erlassen über

a) den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,

b) das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,

c) die Einhaltung der Vermarktungsnormen,

d) durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme
und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu
den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,

e) die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,

f) die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,

g) den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und

h) beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
6. das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor
dem Erstverkauf zu regeln,

Drucksache 17/7992 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und zur Über-
mittlung von Verkaufbelegen, Übernahmeerklärungen und Be-
förderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse sowie das
Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung
von Verkaufbelegen, Übernahmeerklärungen und Transport-
dokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständi-
gen Landesbehörden zu regeln.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass
Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit
dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.“

c) In § 16 Absatz 1 wird das Wort „Fischern“ durch die Wörter „Kapi-
tänen von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmitgliedern von
Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinhabern,“ ersetzt.

d) § 18 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. einer Rechtsverordnung nach

a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10, Ab-
satz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buchstabe b, c, d,
g oder Buchstabe h, Absatz 3 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3 oder

b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13,
Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder Buch-
stabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Nummer 4 oder
Absatz 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,“.

bbb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4“ durch die
Angabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.

bb) In Absatz 4 wird das Wort „zweihunderttausend“ durch das Wort
„einhunderttausend“ ersetzt.

4. In Nummer 9 wird die Anlage wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „Entgegennahme und“ gestrichen.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5 Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und
Weiterleitung der in elektronischer Form aufgezeichneten und
übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande-
und Umladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge“.

c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6 Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende
elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form
aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilog-
büchern und Anlande- und Umladeerklärungen

a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen

Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und Drittlandfahrzeu-
gen,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7992

b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge
zu führen, mit einer Bruttoraumzahl unter 500, bei Anlandun-
gen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union oder eines Drittlands

7 vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der
in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus
den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbeschadet der Rege-
lung nach Nummer 6 Buchstabe b“.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

e) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9 Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung
der in elektronischer Form übermittelten Voranmeldung von Fi-
schereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
einer Bruttoraumzahl bis zu 500“.

f) Die bisherigen Nummern 7 bis 16 werden die Nummern 10 bis 19.

g) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 20 und wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Durchfuhr“ wird durch das Wort „Wiederausfuhr“ er-
setzt.

bb) Die Wörter „Ein- oder Ausfuhrregelung“ werden durch die Wörter
„Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung“ ersetzt und der
Punkt und das Abführungszeichen am Ende werden gestrichen.

h) Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der
Europäischen Union an den durch die Durchführung bestimmter
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der
Fischereikontrolle entstehenden Ausgaben natürlicher oder juris-
tischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung dieser
Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und
Durchführung der Überwachungs- und Verwaltungsverfahren,
soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1
Nummer 14 bestimmt ist.“;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit der Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
werden die zur Umsetzung der von der EU erlassenen Verordnungen zur Be-
kämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-
Verordnung) und zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung
(Kontrollverordnung) in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnungen
führen für die Fischerei zu zahlreichen Änderungen, insbesondere bei der
Übermittlung von Angaben über Fanggebiete und -mengen. Hinzu kommt
ein neues Punktesystem, mit dem Verstöße gegen die EU-Bestimmungen be-
wertet werden.

Der Deutsche Bundestag begrüßt das Vorgehen der Bundesregierung, die bei
der Umsetzung in deutsches Recht auf die besonderen Vorleistungen der hei-
mischen Fischereiwirtschaft eingegangen ist. Hierzu zählt insbesondere der
vorgesehene Erlass praktikabler Bagatellgrenzen, mit dem die Verhältnismä-
ßigkeit der Ahndung bei geringfügigen Verstößen gewährleistet werden soll.

Insgesamt zeichnet sich unsere heimische Fischerei durch eine sehr weitge-
hende Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände aus.

Drucksache 17/7992 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Um im europäischen Markt Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, die
dadurch entstehen können, dass andere EU-Mitgliedstaaten die europäischen
Vorgaben verspätet umsetzen und um die deutsche Fischereiwirtschaft nicht
zu benachteiligen, wird die Bundesregierung aufgefordert:

1. sich auf EU-Ebene für eine schnelle Durchführung des unmittelbar gelten-
den Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten einzusetzen, insbesondere in
den Staaten mit bedeutender Fischereiwirtschaft;

2. sich bei der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten für einen
effektiven Datenschutz bei der Weitergabe von sensiblen Daten über
Fanggebiete einzusetzen;

3. ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht darüber vorzulegen,
wie die IUU-Verordnung und die Kontrollverordnung in anderen Mit-
gliedstaaten umgesetzt wurden und in welchen Punkten es relevante Ab-
weichungen zur deutschen Gesetzgebung gibt;

4. drei Jahre nach Inkrafttreten der nationalen Bestimmungen zur Durchfüh-
rung der IUU-Verordnung und der Kontrollverordnung dem Deutschen
Bundestag zu berichten, welche Auswirkungen sich auf die deutsche Fi-
schereiwirtschaft und die Entwicklung der Fischbestände ergeben haben.
Dieser Bericht soll insbesondere Anzahl und Bewertung der Schwere der
geahndeten Verstöße umfassen.

Darüber hinaus fordern wir die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass
die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen im Rahmen der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV), insbesondere der §§ 3
und 5, vorhanden sind, damit bei einem möglichen Entzug des nautischen
Patentes als Voraussetzung für das Führen von Fischereifahrzeugen der bis-
herige Patentinhaber möglichst kurzfristig in anderen seemännischen Tätig-
keitsfeldern eine gleichwertige Einsatzmöglichkeit finden kann.

Begründung:

Ziel des Fischereirechts der EU ist neben der Harmonisierung der einzelstaat-
lichen Anforderungen im Bereich der Fischereipolitik insbesondere der
Schutz bedrohter aquatischer Ökosysteme, der Fischartenschutz und die nach-
haltige Bewirtschaftung der Fischbestände. Da es sich um ein länderübergrei-
fendes Wirtschafts- und Ökosystem handelt, können nationale Bestimmungen
nur eine Schutzwirkung entfalten, wenn die erlassenen Bestimmungen mit den
anderen Mitgliedstaaten abgestimmt sind. Wettbewerbsverzerrungen müssen
vermieden werden. Dazu ist es notwendig, eine regelmäßige Evaluation der
Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den gesamten Bereich der
gemeinschaftlichen Fischereipolitik durchzuführen.

Wir müssen darüber hinaus dafür Sorge tragen, dass bei einem möglichen
Entzug des nautischen Patentes der bisherige Patentinhaber eine alternative
seemännische Tätigkeit aufnehmen kann und seine Existenzgrundlage nicht
vollständig verloren geht.“

Berlin, den 30. November 2011

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Gitta Connemann
Berichterstatterin

Holger Ortel
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann Dr. Christel Happach-Kasan

Berichterstatterin Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

– Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. No-
vember 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen – Klaus Klinckhamer, MdL (am Tag der Anhörung verhin-

Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005,

dert; eine Stellungnahme wurde eingereicht)

– Rechtsanwalt Jörg Kuhbier

– Hilke Looden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7992

Bericht der Abgeordneten Gitta Connemann, Holger Ortel, Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Christel Happach-Kasan und Cornelia Behm

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/6332 in der 120. Sitzung am
7. Juli 2011 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) hat die
Europäische Union (EU) ein neues Verordnungsrecht zur
Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fische-
rei) und zur Reform des Fischerei-Kontrollsystems der EU
erlassen, das überwiegend seit dem 1. Januar 2010 in Kraft
getreten und in nationales Recht umzusetzen ist. Zudem ist
das Seefischereigesetz nach Rechtsänderungen im Bereich
der GFP an das geltende Fischereirecht der EU anzupassen.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das See-
fischereigesetz grundlegend überarbeitet und erweitert
werden. Dabei sollen insbesondere die erforderlichen ge-
setzlichen Regelungen – vor allem hinsichtlich der Zustän-
digkeiten, der datenschutzrelevanten Aspekte sowie der
Straf- und Bußgeldvorschriften – zur Durchführung der ent-
sprechenden Verordnungen der EU und deren Durchfüh-
rungsbestimmungen auf nationaler Ebene getroffen werden.
Dabei handelt es sich vor allem um folgende Verordnungen
der EU:

– Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. Sep-
tember 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhin-
derung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)
Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Auf-
hebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG)
Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)
(„IUU-Verordnung“). Die Verordnung ist seit dem 1. Ja-
nuar 2010 anzuwenden. Nähere Regelungen zur Durch-
führung der IUU-Verordnung wurden mit Verordnung
(EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober
2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemein-
schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und un-
regulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)
erlassen, die seit dem 1. Januar 2010 gilt.

Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008
sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) („Kontrollverord-
nung“). Die Verordnung gilt in weiten Teilen seit dem
1. Januar 2010.

Zudem soll das Seefischereigesetz unter anderem nach
Rechtsänderungen im Bereich der GFP an das geltende Fi-
schereirecht der EU angepasst werden. Ferner sollen auch
die praktischen Gegebenheiten und Erfordernisse bei der
Durchführung des Fischereirechts der EU und des nationalen
Fischereirechts stärker berücksichtigt werden.

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellung-
nahme abzugeben, auf die eine Gegenäußerung der Bundes-
regierung erfolgte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf
die Drucksache 17/6332 verwiesen, der die Stellungnahme
des Bundesrates als Anlage 3 und die Gegenäußerung der
Bundesregierung als Anlage 4 beigefügt sind.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 54. Sitzung am 26. Oktober 2011 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/6332 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat in seiner 47. Sitzung am 28. September 2011
zum Thema „Seefischereigesetz“ auf der Grundlage des Ge-
setzentwurfes der Bundesregierung auf Drucksache 17/6332
eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Folgende Sachverständige – Verbände und Institutionen –
sowie Einzelsachverständige hatten dabei Gelegenheit zur
Stellungnahme:

Sachverständige

– Landesverband der Kutter- und Küstenfischer Mecklen-
burg-Vorpommern e. V.

– Landesfischereiverband Schleswig-Holstein.

Einzelsachverständige

– Dr. Peter Breckling
(EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/
2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG)

– Kai Arne Schmidt

– Frank Willmann, MdBB.

Drucksache 17/7992 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Sachverständigen/Einzelsachverständigen bewerteten
den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterschiedlich.

Kapitän Norbert Kahlfuss, Landesverband der Kutter- und
Küstenfischer Mecklenburg-Vorpommern e. V., betonte, ein
Ziel der Reform der EU sei die Bekämpfung der illegalen,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei. Der Gesetz-
entwurf sei jedoch in seinen Forderungen gegenüber den Fi-
schern überzogen und unverständlich. Statt die EU-Vorga-
ben eins zu eins umzusetzen, werde in dem Entwurf mehr
draufgesattelt als die EU verlange. Laut Norbert Kahlfuss
existiere bei den Fischern viel Unmut über die geltenden
Vorschriften. Mit ihnen werde zu Unrecht der Eindruck er-
weckt, dass Fischern nicht zu trauen sei.

Nach Ansicht von Lorenz Marckwardt, Landesfischereiver-
band Schleswig-Holstein, werde das Gesetz erfolglos sein.
Wenn es nicht gemeldete Fischerei gebe, dann sei das ein
Problem mangelhafter Kontrollen. Neue Vorschriften wür-
den nicht geahndete Verstöße, die bereits heute verboten sei-
en, nicht verhindern, wenn es an der Bereitschaft einzelner
EU-Staaten fehle, schon gültige Verordnungen umzusetzen.
Er vertrete die Ansicht, dass mit der Überarbeitung des See-
fischereigesetzes der Berufstand „kriminalisiert“ werde. Die
bestehenden Fangbeschränkungen und Fangquoten führten
bereits zur Resignation unter den Fischern.

Der Einzelsachverständige Dr. Peter Breckling zog die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Strafvorschriften in Zweifel,
die weit über das Ziel hinausschössen. In anderen Staaten
werde das Fehlverhalten durch zeitweises Einstellen der Tä-
tigkeit geahndet, doch jemandem die generelle Tätigkeit auf
See zu entziehen, sei unangemessen. Er gebe zu bedenken,
wenn eine Gleichbehandlung der Fischer EU-weit erreicht
werden solle, dass die unterschiedlichen Rechtssysteme be-
achtet werden müssten. Das Bemühen darum erkenne er aber
nicht.

Der Einzelsachverständige Jörg Kuhbier sah mit dem Ge-
setzentwurf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fische-
rei gefährdet. Mit Blick auf das geplante Sanktionssystem
der Entziehung nautischer Patente für Verstöße gegen das
Seefischereigesetz gehe der Gesetzgeber weit über das Not-
wendige hinaus. Er schlug vor, dass der Schadenswert im
Falle eines Verstoßes im Verhältnis zum Umsatz des betref-
fenden Fangs stehen solle. Außerdem solle, statt Fischern so-
fort mit dem Patententzug zu drohen, ein System eingeführt
werden, das ähnlich wie im Verkehrsrecht abgestufte Strafen
und Punkte vorsähe.

Die Einzelsachverständige Hilke Looden machte auf den
Umstand aufmerksam, dass der Gesetzentwurf speziell die
Krabbenfischer unnötig belasten würde. Denn diese wären
dazu verpflichtet, ihren Fang – der ohnehin nach der Anlan-
dung gewogen würde – vorher zu wiegen, obwohl ein Ver-
stoß hinsichtlich der erlaubten Fangmenge hier überhaupt
nicht möglich sei, da es im Bereich der Krabbenfischerei kei-
ne Quote gebe. Dennoch müssten Krabbenfischer einen be-
lastenden Arbeitsaufwand betreiben und teure Waagen kau-
fen, weil es das Gesetz so vorschreibe. Tue der Fischer dies
nicht, verstoße er gegen das Wiegegebot.

Der Einzelsachverständige Kai Arne Schmidt betonte, dass
die Fischer „praktisch immer fahrlässig“ handelten. Die un-

seits sollten die Fischer keinen Fisch über Bord werfen, an-
dererseits würden sie an Land bestraft, wenn Fisch in die
Netze ginge, der nicht gefangen werden dürfte. So würde ei-
ne Bagatellregelung für Beifang von unter 5 Prozent der
Fangmenge wie in Dänemark den Fischern das Leben er-
leichtern. Er plädierte dafür, Fische, die als ungewollter Bei-
fang in den Netzen gefangen und zurückgeworfen würden,
anlanden zu dürfen, solange sie marktfähig seien.

Der Einzelsachverständige Frank Willmann wies darauf hin,
dass der Gesetzentwurf nicht nur aus Sicht von Straftatbe-
ständen und Regulierungen betrachtet werden dürfe. Denn
trotz vieler Aussagen zur Nachhaltigkeit der Fischerei führe
das bisherige Wirtschaften nicht zur bestandsschonenden Fi-
scherei. Aus diesem Grund seien Regulierungen richtig, weil
es nach wie vor Fischer gebe, die alles, was ihnen ins Netz
kommen würde, auch mitnähmen. Er stimme aber der Forde-
rung zu, dass eine alleinige umfassende Umsetzung der EU-
Vorgaben in Deutschland nicht ausreichend sei.

Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 28. Septem-
ber 2011 sind in die Beratungen des Ausschusses mit einge-
flossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen und Einzelsachverständigen – Ausschuss-
drucksachen 17(10)603-A, 17(10)603-B, 17(10)603-C,
17(10)603-D, 17(10)603-E, 17(10)603-F und 17(10)603-G –
sind der Öffentlichkeit über die Webseite des Deutschen
Bundestages (www.bundestag.de) zugänglich.

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/6332 in seiner 56. Sitzung am 30. November
2011 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)770 ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Initiativantrag auf
Ausschussdrucksache 17(10)782 ein.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, mit dem Gesetzent-
wurf seien insbesondere die Verordnung der EU zur Verhin-
derung der IUU-Fischerei und zur Reform des Fischerei-
Kontrollsystems in nationales Recht umsetzen. In der öffent-
lichen Anhörung des Ausschusses zum Seefischereigesetz
am 29. September 2011 sei vom Großteil der Sachverständi-
gen sehr grundsätzliche Kritik am Gesetzentwurf geäußert
worden, der über die Vorgaben des EU-Rechts deutlich hi-
nausginge. Die Regierungskoalition der CDU/CSU und FDP
hätten die Einwände der Sachverständigen sehr ernst genom-
men und in den Beratungsprozess zum Seefischereigesetz
einfließen lassen. Die EU-Vorgaben müssten national so um-
gesetzt werden, dass Wettbewerbsverzerrungen für die deut-
sche Fischerei vermieden werden. Mit dem Änderungsan-
trag würden insbesondere Änderungen im Vergleich zum
ursprünglichen Gesetzentwurf bei der Ordnungswidrigkei-
tenhöhe, den Strafvorschriften und bei den Regelungen zum
möglichen Entzug des Kapitänpatents bei schweren Verstö-
ßen vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Änderungen
handele es sich insgesamt um einen gelungenen Gesetzent-
zähligen Verordnungen könne niemand ständig vor Augen
haben. Außerdem seien diese widersprüchlich. Denn einer-

wurf, der für Chancengleichheit der deutschen Fischerei-
wirtschaft im europäischen Wettbewerb sorge. Der vorge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7992

legte Initiativantrag der Koalitionsfraktionen fordere die
Bundesregierung unter anderem dazu auf, sich auf EU-Ebe-
ne für eine schnelle Durchführung des unmittelbar geltenden
Unionsrechtes in allen Mitgliedstaaten einzusetzen, vor al-
lem in den Staaten mit bedeutender Fischereiwirtschaft.

Die Fraktion der SPD zeigte sich erfreut, dass es im Rah-
men des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zum
Seefischereigesetz gelungen sei, den ursprünglichen Gesetz-
entwurf so zu verändern, dass die deutschen Fischer bei der
Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der IUU-Fischerei
und der Reform des Fischerei-Kontrollsystems nicht mehr
im Vergleich zu ihrer Konkurrenz benachteiligt werden wür-
den. Die Fraktion der SPD habe sich an diesem Prozess aktiv
beteiligt. Sie werde daher dem Änderungsantrag, dem Ge-
setzentwurf in geänderter Fassung sowie dem Initiativantrag
der Koalitionsfraktionen zustimmen. Ein wichtiger Impuls-
geber bei den parlamentarischen Beratungen sei auch die öf-
fentliche Anhörung des Ausschusses gewesen, in der die
Sachverständigen wichtige Hinweise gegeben hätten. Mit
dem Gesetzentwurf in seiner geänderten Fassung sei eine
langfristig tragfähige Lösung für die deutsche Fischerei ge-
funden worden.

Die Fraktion der FDP hob hervor, Ziel des Gesetzentwur-
fes sei es, die illegale Fischerei einzugrenzen. Der ursprüng-
liche Gesetzentwurf habe im Rahmen des parlamentarischen
Beratungsprozesses, zu dem auch die öffentliche Anhörung
gehöre, starke Veränderungen durch die Koalitionsfraktio-
nen erfahren. Durch die fachgerechten Veränderungen habe
man einen ordentlichen Gesetzentwurf erhalten, der den
deutschen Fischern weiterhelfe. In diesem Kontext müsse
aber auch darauf hingewiesen werden, dass von den Verstö-
ßen, die man von deutschen Fischern in den letzten fünf Jah-
ren zu verzeichnen gehabt habe, keiner in irgendeiner Weise
den maximalen Bußgeldrahmen erreicht oder zum Verlust
eines Patents geführt habe. Man könne auch stolz darauf
sein, dass die Fischerei in Deutschland in keiner Weise über-
haupt an diesen vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Rah-
men herankomme. Daher sei auch die Kritik der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Bußgeldrahmen sollte
möglichst hoch sein, nicht zielführend. Der Entschließungs-
antrag stelle u. a. sicher, dass beobachtet werde, wie die
anderen Länder in der EU die Verordnungen umsetzten, um
somit letztendlich die deutsche Fischerei vor Wettbewerbs-
verzerrungen schützen zu können.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, es sei fraktionsüber-
greifend Konsens, dass der Kampf gegen die IUU-Fischerei
in den Mitgliedstaaten der EU konsequenter erfolgen müsse.
Der Gesetzentwurf trage diesem Anliegen Rechnung. Aller-
dings sei die Kritik, die in der öffentlichen Anhörung von
den Sachverständigen am ursprünglichen Gesetzentwurf ge-
äußert worden sei, massiv gewesen. So sei fast ausnahmslos
von den Expertinnen und Experten die Praktikabilität der im
Gesetzentwurf vorgeschlagenen Lösungen in Frage gestellt
worden. Aus dieser Kritik seien von den Koalitionsfraktio-
nen Schlussfolgerungen gezogen worden, die im Ände-
rungsantrag aufgenommen worden seien. Dabei seien im
Vergleich zum Ursprungsentwurf einige substanzielle Fort-
schritte erzielt worden. Das betreffe zum Beispiel die Krab-
benfischerei, die eigentlich dazu verpflichtet werden sollte,

beim nautischen Patent. So sei der Entzug der Fanglizenz
durchaus ausreichende Bestrafung für die Fischer. Auch die
Umsetzung der Regelungen beim Punktesystem der Verord-
nung werde von der Fraktion durchaus kritisch gesehen. Aus
diesem Grund werde sich die Fraktion DIE LINKE. beim
Änderungsantrag und dem Gesetzentwurf enthalten. Dem
Entschließungsantrag stimme sie dagegen zu, da in ihm
wichtige Punkte angesprochen würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, der
Gesetzentwurf sei nötig, weil die IUU-Verordnung und die
Fischereikontrollverordnung der EU in deutsches Recht um-
zusetzen seien. Das sei sinnvoll, weil durch die Einhaltung
des EU-Fischereirechts die illegale Fischerei bekämpft und
die Fischbestände erhalten werden könnten. Die von den
Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung geäußerte
Kritik sei im Rahmen der parlamentarischen Beratungen
positiv aufgenommen worden. Allerdings enthalte der Ge-
setzentwurf auch unter Berücksichtigung des Änderungsan-
trages der Koalitionsfraktionen einige Regelungen, die kon-
traproduktiv seien. Das betreffe die Möglichkeit, den Entzug
der Befähigungszeugnisse bei Verstößen auf einen späteren
Zeitpunkt verschieben zu können, sowie die Absenkung der
maximalen Geldbuße für verschiedene Ordnungswidrigkei-
ten von 200 000 auf 100 000 Euro. Schwere Verstöße bzw.
wiederholte Verstöße müssten auch schwerwiegend geahn-
det werden, so dass 200 000 Euro gerechtfertigt gewesen
wären. Zudem sei weiterhin die Aufteilung der Zuständig-
keiten zwischen Bund und Ländern, wo es bei den Aufgaben
Doppelstrukturen gebe, nicht zufriedenstellend gelöst wor-
den. Vor diesem Hintergrund werde sich die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beim Gesetzentwurf sowie
bei den beiden Anträgen enthalten.

3. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(10)770 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/6332 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ent-
schließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(10)782 anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/6332 verwiesen. Die
vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
ihre Fänge zu wiegen. Allerdings bleibe die Fraktion DIE
LINKE. immer noch skeptisch gegenüber den Vorschlägen

cherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich wie
folgt:

Drucksache 17/7992 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Nummer 2)

Neben § 2 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage werden in
§ 6 Aufgaben der Bundesanstalt begründet (Aufgaben des
Fischereiüberwachungszentrums, z. B. die satellitengestütz-
te Schiffsüberwachung durch VMS). In § 2 Absatz 5 wird
§ 6 bislang nicht genannt, obwohl nach Auffassung der Bun-
desregierung alle Aufgaben der Bundesanstalt gemäß Seefi-
schereiG von § 2 Absatz 5 erfasst werden sollten. Insoweit
ist § 2 Absatz 5 anzupassen.

Zu Nummer 2 (Nummer 3 Buchstabe a)

Mit der Änderung wird ein Verweisungsfehler korrigiert.

Zu Nummer 3 (Nummer 7)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 13 Absatz 3 Satz 1)

Zur Durchführung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 (Punktesystem für den Kapitän) sollen in
einer Durchführungsverordnung zum Seefischereigesetz be-
stimmten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach den
§§ 18 und 19 jeweils eine bestimmte Anzahl von Punkten
zugeordnet werden, und zwar unter Beachtung der EU-recht-
lich festgelegten Kategorien der „schweren Verstöße“ nach
Anhang XXX der Verordnung (EU) Nr. 404/2011. § 13 Ab-
satz 3 Satz 1 ist dementsprechend zu ändern.

Die Definition der „schweren Verstöße“ soll unter Berück-
sichtigung der Vorgaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1005/2008 im Wege einer behördeninternen
Anweisung vorgenommen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 13 Absatz 4)

Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb

Mit den Änderungen werden einer Forderung seitens des
Bundestages Rechnung getragen und eine redaktionelle Fol-
geänderung vorgenommen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 13 Absatz 5)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Mit der Änderung wird der Name der Behörde vervollstän-
digt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mit der Änderung wird einer Forderung seitens des Bundes-
tages Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 15 Absatz 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Mit der Streichung der Nummern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 in

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1005/2008 betreffen nicht die Kontrolle
der Durchfuhr, dahingegen aber die Kontrolle der Wieder-
ausfuhr. Insoweit ist die Nummer 1 (neu) anzupassen.

Zu den Dreifachbuchstaben ccc, ddd und eee

Notwendige Umnummerierungen.

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zur Durchführung des Punktesystems nach § 13 dem voran-
gehend erwähnten Konzept entsprechend ist die alte Num-
mer 17 bzw. die neue Nummer 11 anzupassen. Darüber
hinaus wird mit der neuen Nummer 12 eine Verordnungs-
ermächtigung für das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH) angefügt, auf deren Grundlage dem
BSH die Befugnis eingeräumt werden soll, das Befähigungs-
zeugnis des Kapitäns auf dessen Antrag auch zu einem spä-
teren Zeitpunkt auszusetzen oder zu entziehen.

Zu Dreifachbuchstabe ggg

Notwendige Umnummerierung.

Zu Dreifachbuchstabe hhh

Die neue Verordnungsermächtigung nach Nummer 14 ist im
Zusammenhang mit der neuen Zuständigkeitsregelung nach
Artikel 1 Nummer 9, Anlage zu § 2 Absatz 1, lfd. Nummer 20
(neu) zu lesen. Mit der Ermächtigung sollen Fälle erfasst
werden können, in denen ein besonderes Interesse an einer
zentralen Verwaltungszuständigkeit und Mittelausschüttung
durch eine Behörde des Bundes besteht, insbesondere im
Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom
22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft
zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im
Bereich des Seerechts. Ein solches besonderes Interesse be-
steht etwa bei der finanziellen Beteiligung der EU nach
Verordnung (EG) Nr. 861/2006 an Ausgaben, die Wirt-
schaftsbeteiligten bei der Durchführung der Vorschriften zur
Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen nach Verord-
nung (EG) Nr. 1224/2009 (Kontrollverordnung) entstehen.
Hier sollte die Verwaltungszuständigkeit zentral beim Bund
liegen, um das Verwaltungsverfahren abzukürzen und zu be-
schleunigen, ein einheitliches Verfahren gegenüber allen pri-
vaten Beteiligten zu gewährleisten und damit nicht zuletzt
das Anlastungsrisiko gering zu halten. Die Länder sind auf
diese Weise von dem Verfahren nicht betroffen, denn den
nicht durch die EU erstatteten Anteil der Ausgaben der Wirt-
schaft haben die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten selbst zu
tragen. Der zu erwartende Verwaltungsaufwand ist gering,
da es sich um eine kleine Anzahl betroffener Wirtschaftsbe-
teiligter und kofinanzierter Projekte handelt.

Soweit das Bundesministerium von der Verordnungs-
ermächtigung nach der neuen Nummer 14 keinen Gebrauch
macht, verbleibt die Zuständigkeit im Übrigen nach dem
Grundsatz der Länderexekutive bei den Ländern.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 15 Absatz 2)
Absatz 1 wird der Stellungnahme des Bundesrates vom
17. Juni 2011 entsprochen.

Mit der Neufassung von § 15 Absatz 2 wird der Stellungnah-
me des Bundesrates vom 17. Juni 2011 entsprochen. Die auf-

erster Linie um die Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 60
Absatz 1 und 3 sowie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der
Kontrollverordnung.

Zu Buchstabe c (§ 16 Absatz 1)

Mit der Änderung wird einer Forderung seitens des Bundes-
tages Rechnung getragen. Der weite Begriff „Fischer“ wird
durch präzisere Begriffe ersetzt.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 18 Absatz 2)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Nummer 4)

§ 18 Absatz 2 Nummer 4 wird infolge der Änderung von
§ 15 Absatz 1 und 2 neu gefasst. Inhaltlich bleibt § 18 Ab-
satz 2 Nummer 4 unberührt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 10)

Mit der Änderung wird ein Verweisungsfehler korrigiert.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 4)

Mit der Änderung wird einer Forderung seitens des Bundes-
tages Rechnung getragen. Der Bußgeldrahmen wird in den
dort bezeichneten Fällen statt auf 200 000 Euro auf 100 000
Euro festgesetzt.

Infolge der vorgenannten Änderungen sind die Zuständig-
keitsregelungen umzunummerieren.

Zu Buchstabe e

Mit den Änderungen wird der Stellungnahme des Bundes-
rates vom 17. Juni 2011 entsprochen.

Zu Buchstabe f

Infolge der vorgenannten Änderungen sind die Zuständig-
keitsregelungen umzunummerieren.

Zu Buchstabe g

Infolge der vorgenannten Änderungen ist die Zuständig-
keitsregelung umzunummerieren. Die lfd. Nummer 20 (neu)
dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008. Da die Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaa-
ten nach Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nicht die Kontrolle
der Durchfuhr betreffen, dahingegen aber die Kontrolle der
Wiederausfuhr, ist die lfd. Nummer 20 (neu) anzupassen.

Zu Buchstabe h

Mit der neuen lfd. Nummer 21 wird eine Zuständigkeitsrege-
lung ergänzt. Diese ist im Zusammenhang mit der neuen
Verordnungsermächtigung nach Artikel 1 Nummer 7, § 15
Absatz 1 Nummer 15 (neu) zu lesen (Begründung s. o.). So-
weit das Bundesministerium von der genannten Verord-
nungsermächtigung keinen Gebrauch macht, verbleibt die
Zuständigkeit im Übrigen nach dem Grundsatz der Länder-
exekutive bei den Ländern.

Berlin, den 30. November 2011

Gitta Connemann
Berichterstatterin

Holger Ortel
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7992

grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen bedür-
fen nun der Zustimmung des Bundesrates. Die bisherigen
Nummern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 des Absatzes 1 werden in-
haltlich unverändert in Absatz 2 aufgenommen. Hierbei sind
minimale redaktionelle Anpassungen notwendig. Die Ver-
ordnungsermächtigungen werden neu nummeriert.

Mit der Ergänzung in § 15 Absatz 2 am Ende wird einer
Forderung seitens des Bundestages Rechnung getragen.
Dementsprechend ist in Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nummer 6 vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegever-
pflichtungen (Artikel 60 und 61 der Kontrollverordnung) er-
möglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Eu-
ropäischen Union vereinbar ist. Hierbei handelt es sich in

Zu Nummer 4 (Nummer 9 – Anlage zu § 2 Absatz 1)

Zu den Buchstaben a, b und c

Mit den Änderungen wird der Stellungnahme des Bundes-
rates vom 17. Juni 2011 entsprochen. Die Zuständigkeitsre-
gelungen der so geänderten lfd. Nummern 4 bis 7 werden er-
gänzt durch die materiellen Regelungen nach Artikel 1
Nummer 7, § 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1
Nummer 2: Die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten
umfassen u. a. die Angaben aus den Logbüchern, Umlade-
und Anlandeerklärungen (Fangdaten nach Artikel 33 der
Kontrollverordnung).

Zu Buchstabe d

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.