BT-Drucksache 17/7885

Entwurf eines Gesetzes zur Bedarfsfestlegung des Baus oder Ausbaus von Bundesfernstraßen

Vom 22. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7885
17. Wahlperiode 22. 11. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, Stephan Kühn,
Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm, Harald Ebner,
Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth
(Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann E. Ott,
Dorothea Steiner, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Bedarfsfestlegung des Baus oder Ausbaus von
Bundesfernstraßen

A. Problem

Die Entscheidung über den Bau und Ausbau von Bundesfernstraßen folgt einer
stets sehr kontrovers geführten Debatte. Sie obliegt vorrangig dem Parlament.
Nur durch die souveräne Entscheidungshoheit des Deutschen Bundestages kann
eine verantwortungsvolle Straßenbauplanung der Bundesfernstraßen erfolgen.
Derzeit gibt es eine hierzu gegenläufige Tendenz. Eine Vielzahl von Verkehrs-
projekten wird entwickelt, ohne dass sie dem Bedarfsplan entsprechen. Dies
konterkariert die souveräne Entscheidung des Gesetzgebers und schwächt die
demokratische Kultur im Planungsprozess. Als gesetzliche Grundlage für vom
Bedarfsplan abgekoppelte exekutive Verkehrsplanung wird die in § 6 des Fern-
straßenausbaugesetzes (FStrAbG) normierte Änderungsmöglichkeit der Straßen-
baupläne angeführt. Die Bundesregierung geht zudem davon aus, dass „Ent-
scheidungen“ über Verkehrsprojekte auch bereits von ihr getroffen werden
können, ohne dass sie – durch den Gesetzgeber – in die Straßenbaupläne auf-
genommen wurden (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Dr. Andreas Scheuer vom 12. Januar 2010 zu der Schriftlichen Frage 39 auf
Bundestagsdrucksache 17/440). Diese Verlagerung der Entscheidungshoheit
auf die Verwaltungsebene schafft Intransparenz für Bürger wie auch für Parla-
mentarier. Sie ist daher abzustellen.

B. Lösung

Klarstellung, dass die Entscheidung über den Bau oder Ausbau von Bundesfern-
straßen allein dem Gesetzgeber obliegt. Die Exekutive darf ohne eine solche
Entscheidung keine Planung vornehmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

Berlin, den 21. November

Renate Künast, Jürgen T
2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Bedarfsplan nicht oder nicht auf der entsprechenden
Stufe aufgenommene Bau- oder Ausbauvorhaben dürfen
nicht geplant werden.“

2. § 6 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes

In Artikel 3 Absatz 2 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Der Straßenbauplan enthält keine vom Bedarfsplan gemäß
§ 1 des Fernstraßenausbaugesetzes abweichenden Maßnah-
men.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

2011

rittin und Fraktion
Drucksache 17/7885 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Bedarfsfestlegung des Baus oder Ausbaus von
Bundesfernstraßen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember

Das Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) regelt die umfas-
sende Planung des Baus und Ausbaus der Bundesfernstraßen.
Grundsätzlich dürfen Bau und Ausbau nur nach den im Be-
darfsplan (Anlage zum FStrAbG) festgelegten Stufen erfol-
gen, vgl. § 1 Absatz 1 und § 2 FStrAbG. Nach spätestens fünf
Jahren ist der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzu-
passen. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz, § 4 FStrAbG.

Die Entscheidung über den Ausbau von Bundesfernstraßen
sowie die Prioritätensetzung soll demnach grundsätzlich
allein dem Gesetzgeber obliegen. Trotz dieser eindeutigen
Regelungen kommt es – unter Berufung auf Ausnahmevor-
schriften – vermehrt zu Planungen zum Bau- oder Ausbau
von Bundesfernstraßen, die nicht den im Bedarfsplan fest-
gelegten – und damit den vom Gesetzgeber vorgegebenen –
Stufen entsprechen.

Vorliegender Gesetzentwurf stellt diesen Missstand ab. Ne-
ben der Streichung der vermeintlichen Ermächtigungs-
grundlage wird zudem klargestellt, dass Planungen erst
dann erfolgen dürfen, wenn das jeweilige Vorhaben im Be-
darfsplan und in der richtigen Stufe festgesetzt ist. Keine
Planung darf ohne gesetzgeberische Entscheidung vorge-
nommen werden. Des Weiteren wird sichergestellt, dass die
bislang oftmals als Rechtfertigung herangezogenen Straßen-
baupläne allein der Verwendung der Straßenbaumittel die-
nen. Sie legen keinen Bedarf zum Bau oder Ausbau von
Bundesfernstraßen fest.

Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)

Das Gesetzesvorhaben fördert eine nachhaltige Entwick-
lung. Die Managementregeln und Indikatoren der nationa-
len Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind
die Managementregel (1) „Jede Generation muss ihre Auf-
gaben selbst lösen und darf sie nicht den kommenden Gene-
rationen aufbürden. Zugleich muss sie Vorsorge für abseh-
bare zukünftige Belastungen treffen.“ sowie die Nachhaltig-
keitsindikatoren (1) „Ressourcenschonung“, (2) „Klima-
schutz“, (4) „Flächeninanspruchnahme“, (5) „Artenvielfalt,
(11) „Mobilität“ und (13) „Luftqualität“. Das Gesetz bildet
nach seinem Inkrafttreten die Grundlage für mehr Transpa-
renz bei der Planung von Straßenbauvorhaben des Bundes.
Durch die verpflichtende Beteiligung des Gesetzgebers wird
ein Interessenausgleich der vom Vorhaben Betroffenen
möglich. Dies ermöglicht gleichzeitig eine Interessensab-
wägung zugunsten der Nachhaltigkeitsziele der Bundes-
regierung zur Ressourcenschonung, dem Klimaschutz, der

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Nach Ansicht der Bundesregierung ermöglicht § 6 FStrAbG
die Planung von Projekten, die nicht im Bedarfsplan vorge-
sehen sind (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekre-
tärs Dr. Andreas Scheuer vom 12. Januar 2010 zu der
Schriftlichen Frage 39 auf Bundestagsdrucksache 17/440).
Die Regelung sieht vor, dass die Straßenbaupläne im Einzel-
fall auch Maßnahmen enthalten können, die nicht dem Be-
darfsplan entsprechen, soweit dies wegen eines unvorherge-
sehenen Verkehrsbedarfs erforderlich ist. Die Bundesregie-
rung geht davon aus, dass die Länder „einen entsprechenden
prüffähigen Antrag zu stellen haben“ auf deren Grundlage
dann Planungen vorgenommen werden können. Ohne dass
eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre, können nach
Ansicht der Bundesregierung sogar „Entscheidungen gemäß
§ 6“ über Projekte getroffen werden, die nicht in den Stra-
ßenbauplänen aufgenommen wurden (ebenda).

Um die Entscheidungshoheit des Gesetzgebers zu gewähr-
leisten wird daher in Nummer 1 klargestellt, dass Vorhaben
nur dann geplant werden dürfen, wenn sie im Bedarfsplan
aufgenommen wurden und entsprechend den dortigen Stufen
abgearbeitet werden. Planung meint in diesem Zusammen-
hang nicht die Vorarbeiten, die nötig sind, um den Bedarfs-
plan verabschieden zu können. Weitere Entscheidungen sind
jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Planungsentschei-
dungen gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes.

Als Folgeänderung wird in Nummer 2 die Möglichkeit ge-
strichen, vom Bedarfsplan abweichende Maßnahmen in
Straßenbaupläne aufzunehmen.

Zu Artikel 2

Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Straßenbau-
plan ausschließlich die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes beschriebenen Straßenbau-
mittel darstellt. Dementsprechend können für den Bau und
Ausbau auch nur Mittel in den Straßenbauplan eingestellt
werden, die dem Bedarfsplan entsprechen. Abweichungen
vom Bedarfsplan sind nicht zulässig.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7885

Begründung

A. Allgemeines Flächeninanspruchnahme, der Artenvielfalt, der Mobilität
und der Luftqualität.

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