BT-Drucksache 17/7698

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/7418 - Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG)

Vom 10. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7698
17. Wahlperiode 10. 11. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/7418 –

Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen
(Überschuldungsstatistikgesetz – ÜSchuldStatG)

A. Problem

Seit dem Jahr 2006 wird auf der Grundlage einer Ausnahmevorschrift im Bun-
desstatistikgesetz eine Überschuldungsstatistik geführt. Diese Statistik hat den
Zweck, umfassende Informationen über den von einer finanziellen Notsituation
betroffenen Personenkreis zur Verfügung zu stellen, und dient damit als Grund-
lage für die Sozialberichterstattung, die Armuts- und Reichtumsberichterstat-
tung sowie für die Planung und Entwicklung zielgerichteter Maßnahmen und
Initiativen des Bundes und der Länder. Das Statistische Bundesamt erhebt die
Daten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, wobei die Erteilung
der Auskünfte freiwillig ist.

Rechtsgrundlage der bisherigen Überschuldungsstatistik ist § 7 Absatz 1 des
Bundesstatistikgesetzes, wonach zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden
Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Ent-
scheidungen oberster Bundesbehörden Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht
durchgeführt werden dürfen, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche
Bundesstatistik fordert. Wiederholungsbefragungen sind nach § 7 Absatz 5 des
Bundesstatistikgesetzes zum Zwecke der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf
Jahren nach der ersten Befragung zulässig. Eine Fortführung der Überschul-
dungsstatistik über das Berichtsjahr 2010 hinaus bedarf somit einer neuen
Rechtsgrundlage. Diese Grundlage für eine dauerhafte Fortführung wird mit
dem vorgesehenen Überschuldungsstatistikgesetz geschaffen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Verzicht auf eine Fortführung der Überschuldungsstatistik.

Drucksache 17/7698 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7698

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7418 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 9. November 2011

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sibylle Laurischk
Vorsitzende

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Christel Humme
Berichterstatterin

Florian Bernschneider
Berichterstatter

Heidrun Dittrich
Berichterstatterin

Katja Dörner
Berichterstatterin

Nach dem Gesetzentwurf wird mit der Überschuldungssta-
tistik der Zweck verfolgt, umfassende Informationen über
den von einer finanziellen Notsituation betroffenen Per-
sonenkreis zur Verfügung zu stellen. Die aus der Statistik
gewonnenen Erkenntnisse könnten dazu beitragen, Vor-
schläge zur Verhinderung und Überwindung von Überschul-
dung zu entwickeln. Mit Hilfe der Überschuldungsstatistik
ließen sich Aussagen zur soziodemografischen Zusammen-
setzung dieses Personenkreises, zu Schuldenarten und -höhe,
zur Gläubigerstruktur, zu Auslösern für die finanzielle Situ-
ation, Höhe und Arten der Einkommen der Personen sowie
Inanspruchnahme, Wartezeiten und Dauer der Schuldnerbe-
ratung ermitteln.

Nachdem die Überschuldungsstatistik seit dem Berichtsjahr
2006 auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 7 des
Bundesstatistikgesetzes durchgeführt worden und hiernach
lediglich bis zum Berichtsjahr 2010 zulässig sei, werde mit
dem vorgesehenen Gesetz eine rechtliche Grundlage für deren
dauerhafte Fortführung geschaffen. Die Überschuldungssta-
tistik soll als Bundesstatistik angeordnet werden. Nach dem
Gesetzentwurf können alle Schuldner- und Insolvenzbera-
tungsstellen freiwillig teilnehmen, die unter der Trägerschaft
der Wohlfahrts- und Verbraucherverbände sowie der Ge-
meinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechts stünden, Mitglied bei den Wohl-
fahrts- und Verbraucherverbänden seien oder als gewerb-
liche Anbieter über eine Anerkennung nach § 305 Absatz 1

Durch die gesetzliche Verankerung der Überschuldungs-
statistik als Bundesstatistik werde Klarheit zu Inhalt und
weiterem Bestand der Erhebungen geschaffen. Dies sei für
die Bereitschaft in der Schuldner- und Insolvenzberatung, an
statistischen Erhebungen mitzuwirken, von besonderer Be-
deutung. Die dauerhafte Fortführung der Überschuldungs-
statistik als Bundesstatistik ermögliche somit eine grund-
legende Verbesserung der Aussagekraft durch eine zuneh-
mende Beteiligung der Beratungsstellen an der Statistik.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss sowie der Rechtsausschuss haben je-
weils in ihren Sitzungen am 9. November 2011 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

IV. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 52. Sitzung am 9. November 2011
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

Berlin, den 9. November 2011

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Christel Humme
Berichterstatterin

Florian Bernschneider
Berichterstatter

Heidrun Dittrich
Berichterstatterin

Katja Dörner
Berichterstatterin
Drucksache 17/7698 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Christel Humme,
Florian Bernschneider, Heidrun Dittrich und Katja Dörner

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7418 wurde in der
136. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Oktober
2011 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur federführenden Beratung sowie dem Innen-
ausschuss und dem Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügten. Zur Datenerhe-
bung werde in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstel-
len eine Software mit zertifizierter Schnittstelle zur Statistik
verwendet. Die Übermittlung der Daten an das Statistische
Bundesamt erfolge ausschließlich online. Die Beratungs-
stellen müssten für die Teilnahme an der Statistik über ein
Statistik-Modul für ihre Software verfügen, mit dem die er-
forderlichen Daten bei den Beratungsstellen aus den elektro-
nisch geführten Akten generiert werden und über das elek-
tronische Internet-Übermittlungsverfahren eSTATISTIK.core
an das Statistische Bundesamt übermittelt werden könnten.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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