BT-Drucksache 17/768

zu der Verordnung der Bundesregierung -17/508, 17/591 Nr. 2- Verordnung der Bundesregierung Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandarts und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Vom 23. Februar 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/768
17. Wahlperiode 23. 02. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/508, 17/591 Nr. 2 –

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen –
39. BlmSchV)

A. Problem

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere
Luft in Europa, soweit diese nicht durch eine entsprechende Änderung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt wird. Ziel ist es, schädliche Auswir-
kungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
zu vermeiden oder zu verringern. Für besonders gesundheitsschädliche Fein-
stäube – sogenannte Partikel PM2,5 – werden erstmals Luftqualitätswerte fest-
gelegt. Künftig bedarf es eines Luftreinhalteplans, wenn der PM2,5-Zielwert
überschritten ist. Zur Erleichterung des Vollzugs wird die Abzugsmöglichkeit
von Beiträgen natürlicher Quellen klarer geregelt.

B. Lösung

Zustimmung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/768 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 17/508 zuzustimmen.

Berlin, den 9. Februar 2010

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Dr. Michael Paul
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

Recht in deutsches Recht. Grundsätzliche Veränderungen würden. Auch künftig werde die Luftqualitätsverbesserung

von Grenzwerten für Luftschadstoffe seien nicht vorgenom-
men worden. Außer begrifflichen Änderungen, so hießen die
sog. Aktionspläne jetzt Pläne für kurzfristige Maßnahmen,
gebe es im Wesentlichen drei Neuregelungen: Die Erste

eine wichtige Rolle spielen. Ein Schlüssel hierfür sei sicher-
lich die Modernisierung der Fahrzeugflotte. Mit der Euro-6-
Norm für Diesel-Pkw sei eine wichtige Wegweisung erfolgt.
Bei Einhaltung der Euro-6-Norm entfalle das Problem des
Stickstoffdioxids. Deshalb sei es auch richtig, dass die Bun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/768

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Paul, Ute Vogt, Dr. Lutz Knopek,
Ralph Lenkert und Dorothea Steiner

I. Überweisung
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
17/508 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages (Drucksache 17/591 Nr. 2) zur alleinigen
Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für
Europa, soweit diese nicht durch eine entsprechende Ände-
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt wird.
Ziel ist es, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen
auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermei-
den oder zu verringern. Für besonders gesundheitsschädliche
Feinstäube – sogenannte Partikel PM2,5 – werden erstmals
Luftqualitätswerte festgelegt. Künftig bedarf es eines Luft-
reinhalteplans, wenn der PM2,5-Zielwert überschritten ist.
Zur Erleichterung des Vollzugs wird die Abzugsmöglichkeit
von Beiträgen natürlicher Quellen klarer geregelt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
17/508 in seiner 5. Sitzung am 9. Februar 2010 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, das Ziel der
39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes sei die Verbesserung der Luftqualität. Es gel-
te, die Belastung von Mensch und Umwelt durch Luftschad-
stoffe zu vermeiden oder zu verringern. Aus dem Jahre 1996
stamme eine Luftqualitätsrahmenrichtlinie mit insgesamt
drei sog. Tochterrichtlinien. Diese Luftqualitätsrahmenricht-
linie sei durch die Luftqualitätsrichtlinie aus dem Jahre 2008
abgelöst worden. Die vierte Tochterrichtlinie der ursprüng-
lichen Luftqualitätsrahmenrichtlinie sei aus formalen Grün-
den nicht einbezogen worden. Mit der 39. BImSchV werde
die Luftqualitätsrichtlinie einschließlich der Regelungen der
vierten Tochterrichtlinie aus dem Jahre 2004 sowie der Na-
tional Emission Ceiling-Richtlinie (NEC) aus dem Jahre
2001 umgesetzt. Die bisher in der 22. BImSchV geregelten
traditionellen Luftschadstoffe und das in der 33. BImSchV
geregelte bodennahe Ozon würden durch Regelungen der
39. BImSchV abgelöst. Diese Zusammenfassung der Luft-
qualitätsanforderungen in einer Verordnung aus Verein-
fachungsgründen begrüße die Fraktion der CDU/CSU. Es
handele sich um eine 1:1-Umsetzung von Europäischem

sonders gesundheitsgefährdend seien. Weiterhin seien Rege-
lungen zur Behandlung natürlicher Emissionen und Streu-
mittel vorgesehen. Es sei einleuchtend, dass gesundheits-
gefährdende Aerosole in die Betrachtung einbezogen werden
müssten, dass aber solche Aerosole, wie z. B. das Salz in der
Luft bei Seebädern bei der Berechnung außen vorgelassen
werden sollten. Die Regelungen der 39. BImSchV ermög-
lichten es nun, diese Werte zu bereinigen, d. h., dass bei den
Messungen diese gesundheitsverbessernden Aerosole bzw.
die aus dem Streumitteleinsatz herrührenden Partikel heraus-
gerechnet werden. Zum Dritten werde die Möglichkeit der
Fristverlängerung für Grenzwerte von Benzol, PM10 und
Stickstoffdioxid geregelt. Damit werde insbesondere der
Tatsache Rechnung getragen, dass innerhalb des vorgesehe-
nen Zeitraums nicht überall die angestrebte Luftqualität her-
gestellt werden könne. Die Richtlinie erlaube eine solche
Fristverlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen
materieller Art. Es bedürfe insbesondere eines Luftreinhalte-
planes, in dem dargelegt werde, wie die Luftqualität bis zum
Ende der Fristverlängerung tatsächlich auch verbessert wer-
den könne. Bei PM10 seien außerdem standortspezifische
Ausweitungsbedingungen oder ungünstige klimatische Be-
dingungen oder grenzüberschreitende Schadstoffeinträge
notwendig, bevor einer solchen Fristverlängerung zuge-
stimmt werden könne. Dies ergebe sich aus Artikel 22 der
Luftqualitätsrahmenrichtlinie. Es existiere eine Internetseite
der Europäischen Kommission, auf der nachzulesen sei, in
welchen EU-Mitgliedstaaten Anträge gestellt worden und
wie diese beschieden worden seien. Die EU-Kommission ha-
be ein eigenes Verfahren mit Leitlinien dazu eingerichtet. Die
Anträge würden von der EU-Kommission geprüft und gebil-
ligt oder aber auch mit Auflagen versehen. Von der Deut-
schen Umwelthilfe seien in einem Schreiben insbesondere
zwei Punkte angesprochen worden. Es handele sich zum
einen darum, dass die Voraussetzungen des Artikels 22 der
Luftqualitätsrichtlinie nicht ausdrücklich noch einmal in der
39. BImSchV genannt würden. Die Voraussetzungen nach
denen eine Fristverlängerung möglich sei, seien dort nicht
ausdrücklich aufgeführt. Das sei auch nicht erforderlich, da
die Europäische Kommission die Verlängerungsanträge an-
hand Artikel 22 und den dort festgelegten Voraussetzungen
prüfe. Eine nochmalige Aufnahme dieser Voraussetzungen
sei überflüssig. Der zweite Vorschlag der Deutschen Um-
welthilfe beinhalte eine Klarstellung. In § 27 solle aufgeführt
werden, unter welchen Bedingungen Luftreinhaltepläne auf-
gestellt werden sollten. Die vom Bundesumweltministerium
vorgelegte Verordnung stelle strengere Anforderungen an die
Luftqualität, indem allgemein auf die Einhaltung der Grenz-
werte abgestellt und nicht, wie von der Deutschen Umwelt-
hilfe vorgeschlagen – einzelne Schadstoffe herausgegriffen
betreffe die Festlegungen zu gesundheitsschädlichen Fein-
stäuben von PM2,5, die wegen ihrer Lungengängigkeit be- desregierung eine Förderung ab 2011 vorgesehen habe. Im

heit dem nicht nachkomme. Eine Klarstellung unter welchen
Voraussetzungen überhaupt die Fristverlängerung möglich
sei, sei in jedem Fall nutzerfreundlich. Gesetze müssten aus
sich heraus ohne Hinzuziehung einer Richtlinie verständlich
sein.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, in der Einschätzung,
welche luftverschmutzenden Faktoren gesundheitlich am
gravierendsten seien, habe sich in den letzten Jahren heraus-
gestellt, dass dies der Feinstaub sei. In den letzten Jahren
habe sich herauskristallisiert, dass nicht nur der Feinstaub,
sondern dass Kleinpartikel im Feinstaub besonders proble-
matisch seien. Deshalb sei jetzt begrüßenswerter Weise
PM2,5 mit erfasst. Man untersuche schon PM1,0 und gehe so-
gar noch weiter bis PM0,1. Je kleiner die Partikel würden,
desto problematischer sei, dass die Durchgängigkeit in den
Lungenalveolen entsprechend stärker sei. Es sei allerdings
schwierig, das Ganze an Hand von systematischen Messun-
gen darzustellen. Das erfordere einen hohen Aufwand. Man
benötige entsprechende etablierte validierte Messtechniken.
Die Daten kämen nach und nach auf den Tisch und würden
publiziert. Derzeit sei es sinnvoll, sich auf die PM2,5 zu
beschränken. Bei den ultrafeinen Partikeln gebe es die poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und die Nitro-
PAK’s. Diese hätten die unangenehme Eigenschaft, dass sie
sich sekundär in der Luft durch fotochemische Reaktionen
veränderten. Sie verteilten sich auch in geografischen
Größenordnungen, die weit über den Bereich von Städten
hinausgingen. Die Sinnhaftigkeit von Umweltzonen könne
man in diesem Bereich in Frage stellen. Eine explizite Aus-
führung der Ausnahmekriterien in der 39. BImSchV sei nicht
notwendig.

Die Fraktion DIE LINKE. merkte an, die Vorgaben der EU
hätten im Interesse der Gesundheit verschärft werden
können. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte bestehe die
Möglichkeit, mit Maßnahmeplänen die Luftqualität zu errei-
chen. In der Verordnung fehle aber das Erfordernis, dass die
Grenzwerte im Rahmen eines solchen Maßnahmeplans vor-
zeitig erreicht werden müssten. In der EU-Richtlinie sei das
vorgegeben. Ein weiterer Kritikpunkt sei, dass die Ausnah-
meregelungen zeitlich unbefristet sein könnten. Das sei ein
ernstes Problem. Sinnvoll wäre das Einziehen von Grenzen

liegenden Verordnung praktiziert. Allerdings müsse man das
Verfahren als mangelhaft werten. Die Nachhaltigkeits-
prüfung beschränke sich auf konturenlose Aussagen und sei
unzureichend. Es werde kein Bezug zur Nachhaltigkeits-
strategie hergestellt und die Nachhaltigkeitsindikatoren
würden in keiner Weise einbezogen. Zur Verordnung sei an-
zumerken, es sei ein Fortschritt, dass Ultrafeinstaubpartikel
und Stickstoffdioxide aufgenommen würden. Über eine 1:1-
Umsetzung gehe man aber nicht hinaus und selbst diese er-
folge sehr spät. Deutschland sei von der EU-Kommission
zweimal gemahnt worden, was viele Länder zum Anlass ge-
nommen hätten, ihrerseits mit der Umsetzung noch länger zu
warten. Die Kritik der Deutschen Umwelthilfe an Grenzwer-
ten und Fristverlängerung sei berechtigt, auch wenn man sie
nicht im vollen Umfang teile. Jedenfalls sei die Verordnung
aus Sicht der Anwender nicht transparent. Die Fristverlänge-
rung sei eine unsaubere Regelung. Es entstehe der Eindruck,
dass Kommunen Fristverlängerung bekommen könnten, oh-
ne dass sie überhaupt die Voraussetzung für eine Fristverlän-
gerung erfüllten. Aus der Praxis wisse man, dass dies Um-
setzungsdefizite erzeuge. Zu prüfen sei, ob Artikel 22 der
EU-Richtlinie in den § 21 der Verordnung aufgenommen
werden müsse. Ferner sei klärungsbedürftig, ob die Kommu-
nen weiterhin verpflichtet seien, während des Notifizierungs-
verfahrens bei der Kommission die Grenzwerte einzuhalten.

Die Bundesregierung stellte klar, Artikel 22 der Richtlinie,
der Fristverlängerung und die Ausnahmeregelung beinhalte,
gelte unmittelbar. Die Mitteilung einer Ausnahme oder einer
Fristverlängerung an die Kommission und anschließende Be-
urteilung dieser Mitteilung durch die Kommission, sei nicht
davon abhängig, dass Artikel 22 der Richtlinie zuvor in in-
nerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Bereits 10 deut-
sche Kommunen hätten die Fristverlängerung bei Feinstaub
PM10 beantragt und erhalten.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, der Verordnung auf Drucksache 17/508 zuzu-
stimmen.

Berlin, den 9. Februar 2010

Dr. Michael Paul
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin
Drucksache 17/768 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Übrigen habe auch die auf den Weg gebrachte 1. BImSchV-
Novelle und die Weichenstellung in Richtung Elektromobi-
lität positive Auswirkungen auf die Luftqualität. Jedenfalls
sei die 39. BImSchV ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Fraktion der SPD erklärte, die Konkretisierung der
Voraussetzungen im Falle der Beantragung einer Fristverlän-
gerung sei sinnvoll. Es stelle sich die Frage, warum das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-

gewesen. Die Fraktion DIE LINKE. erbitte eine Stellung-
nahme der Bundesregierung, wie sie die EU-Konformität
dieser Verordnung auch in Bezug auf die Stellungnahme der
Deutschen Umwelthilfe beurteile.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnerte dar-
an, die Bundesregierung habe im Herbst 2009 beschlossen,
die Nachhaltigkeitsprüfung in die Gesetzesfolgenabschät-
zung aufzunehmen. Zum ersten Mal werde dies bei der vor-

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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