BT-Drucksache 17/7671

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/7317, 17/7369 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes

Vom 9. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7671 (neu)
17. Wahlperiode 09. 11. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/7317, 17/7369 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes

A. Problem

Das von der Europäischen Union (EU) im Jahr 2009 verabschiedete sogenannte
Pflanzenschutzpaket der EU, das insbesondere der Harmonisierung des Pflan-
zenschutzrechts in der EU dienen soll, verlangt von den Mitgliedstaaten, die na-
tionalen gesetzlichen Regelungen über die Zulassung und Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln neu zu ordnen. In Deutschland ist davon vor allem das
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) betroffen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen unter anderem die Richt-
linie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Ak-
tionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
und die Richtlinie 2009/143/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/
EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen umgesetzt werden.

Zudem soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das deutsche Pflanzenschutz-
gesetz an die verschiedenen Rechtsakte der EU – die Verordnung (EG) Nr. 1107/
2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-
linien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, die Richtlinie 2009/127/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/
42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die Verordnung
(EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken
zu Pestiziden sowie die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom
8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderun-
gen für Pflanzenschutzmittel – angepasst werden.

Auf Grund der Ablösung des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes soll der Gesetz-
entwurf nach Aussage der Bundesregierung auch der Umsetzung der Richtlinien
der EU dienen, die bereits mit dem bisherigen Pflanzenschutzgesetz in nationa-
les Recht umgesetzt worden sind und weiterhin Bestand haben sollen.

Drucksache 17/7671 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/7317, 17/7369.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen nach Mitteilung der Bundesregierung Kosten durch die
Durchführung der verschiedenen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für
Pflanzenschutzmittel und der verpflichtenden Erarbeitung des sogenannten na-
tionalen Aktionsplanes. Für die Durchführung der durch das Gesetz zur Neuord-
nung des Pflanzenschutzrechtes übertragenen Aufgaben bzw. für die organisato-
rische und fachliche Betreuung der Arbeiten zum sogenannten nationalen
Aktionsplan entsteht nach Angabe der Bundesregierung bei den zuständigen Be-
hörden Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) und Umweltbundesamt (UBA) ein zusätzlicher dauerhaf-
ter Personalbedarf in Höhe von insgesamt 31,5 Stellen (18,5 hD, 8 gD, 5 mD).

Wie bisher können laut Aussage der Bundesregierung für die Zulassungen und
Genehmigungen für Pflanzenschutzmittel bzw. die Prüfung von Wirkstoffen
durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gebüh-
ren erhoben werden. Zusätzliche Kosten entstehen dort zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 in Höhe von 30 000 Euro
jährlich.

Beim Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen – Julius Kühn-Institut (JKI) –
entstehen nach Angabe der Bundesregierung zusätzlich Sachkosten in Höhe von
76 000 Euro für die Jahre 2012 und 2013 und danach 28 000 Euro jährlich. Für
die BLE entstehen laut Bundesregierung einmalig Sachkosten in Höhe von
96 000 Euro.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll nach Angabe der Bundesre-
gierung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen wer-
den.

Den Ländern entstehen nach Mitteilung der Bundesregierung Kosten durch die
Durchführung der erforderlichen Kontrollen, die weitgehend den bisherigen
Kosten entsprechen. Nach Angaben der Länder entstehen außerdem zusätzliche
Kosten insbesondere durch die Mitwirkung an der Durchführung des nationalen
Aktionsplans sowie eine intensivere Beratung im Hinblick auf den integrierten
Pflanzenschutz. Konkrete Angaben liegen aber nach Aussage der Bundesregie-
rung noch nicht von allen Ländern vor.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7671 (neu)

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft kann es laut Aussage der Bundesregierung durch die Einfüh-
rung der zonalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Streichung des
obligatorischen Erklärungsverfahrens beim Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzgeräten zu Entlastungen kommen. Beruflichen Anwendern oder Verkäu-
fern von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberatern können nach An-
gabe der Bundesregierung Kosten durch die Verpflichtung zur Wahrnehmung
von Fortbildungsmaßnahmen entstehen. Auswirkungen auf das Verbraucher-
preisniveau sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden nach Angabe der Bundesregierung zwei neue Infor-
mationspflichten für Bürger (Sachkundenachweis, Nachweis der Fortbildung)
eingeführt. Diese sind EU-rechtlich bedingt. Fünf neue Informationspflichten
für die Wirtschaft in den §§ 17, 18, 20 und 23 sind EU-rechtlich bedingt. Vier
weitere Informationspflichten für die Wirtschaft sind national. Es handelt sich
um § 36 Absatz 1 Satz 3, § 49 Absatz 2 und 3 sowie § 52. Das bisherige obli-
gatorische Erklärungsverfahren für das erstmalige Inverkehrbringen von Pflan-
zenschutzgeräten entfällt nach Angabe der Bundesregierung. Die bisherigen
Informationspflichten zu den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für
Pflanzenschutzmittel sowie die Aufzeichnungspflichten für die Anwender von
Pflanzenschutzmitteln ergeben sich nun laut Aussage der Bundesregierung un-
mittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und sind daher nicht mehr im
Pflanzenschutzgesetz enthalten. In Bezug auf die Kosten ergeben sich dadurch
für die Wirtschaft nach Angabe der Bundesregierung keine Änderungen. Eine
Überprüfung der sonstigen Informationspflichten auf ihre Erforderlichkeit hat
laut Bundesregierung keine weiteren Möglichkeiten zum Abbau oder zur Ver-
einfachung ergeben. Daneben sind in den vier umzusetzenden EU-Rechtsakten
drei Informationspflichten vorgeschrieben, die zu ihrer Durchführung ergänzen-
de Bestimmungen erfordern. Dabei wird nach Mitteilung der Bundesregierung
über eine 1:1-Umsetzung nicht hinausgegangen und der Aufwand so gering wie
möglich gehalten. Außerdem werden neun neue Informationspflichten für die
Verwaltung vorgesehen.

Drucksache 17/7671 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/7317, 17/7369 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe 㤠71 Besondere Vor-
schriften zur Bekämpfung der Reblaus“ die Angaben zu den §§ 72 bis 74
wie folgt gefasst:

㤠72 Eilverordnungen

§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 74 Übergangsvorschriften“.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „sich aus“ durch das Wort „in“ ersetzt.

3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung
der Länder.“

4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach
diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des
Aktionsplans mit.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es
wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhü-
tung durch nicht berufliche Anwender.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwen-
dungsgebieten,

2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen
Anwendungsbestimmungen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und
nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt wer-
den.“

c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3
festgestellt“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder
Absatz 2 festgelegt“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7671 (neu)

7. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ werden durch die Angabe „Satz 1“ er-
setzt.

b) Die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ werden durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Weinbau“ die
Wörter „in Steillagen“ eingefügt.

b) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „zum Ende eines
jeden Vierteljahres über den Inhalt der jeweils neu erteilten Geneh-
migungen“ durch die Wörter „zum Ende des Jahres über die erteilten
Genehmigungen“ ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten
Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3.“

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit
der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in
dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflä-
chen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der
Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Ver-
suchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutz-
mittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem
Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder
teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen
auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Aus-
wirkungen auf den Naturhaushalt entstehen.“

c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Wort „anzuzeigen“ die Wörter
„unter Angabe des Versuchsstandortes“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozia-
les und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das
Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Um-
fang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie

2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken
zu regeln.“

10. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 59“
ersetzt.

11. In § 26 zweiter Halbsatz werden die Wörter „den für das Inverkehrbrin-
gen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln“ durch die

Drucksache 17/7671 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wörter „den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmit-
teln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat“ ersetzt.

12. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

13. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz „(ABl. L 155 vom
11.6.2011, S. 176)“ das Wort „angegeben“ durch die Wörter „geforderten
Angaben angebracht“ ersetzt.

14. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbe-
sondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr
von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzen-
schutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaf-
tet,

1. zu verbieten, zu beschränken,

2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder

3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaf-
tenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der
Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der
Kennzeichnung zu regeln,

sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.“

15. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Ab-
satz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4
sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.“

16. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 ist verpflichtet, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferschei-
ne, die das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die
Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das
Jahr des Entstehens dieser Unterlagen folgt, aufzubewahren.“

17. § 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2

1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im
Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem Widerruf für
kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, so-
weit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre,

2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für den Parallelhan-
del, die dem Inhaber der nach Satz 1 Nummer 2 widerrufenen Geneh-
migung erteilt worden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel
beziehen, zu widerrufen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7671 (neu)

18. § 51 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden.“

19. In § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Proben“ ein
Komma und die Wörter „insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder Pflanzenschutzmittel,“ eingefügt.

20. § 68 wird wie folgt gefasst:

㤠68

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, §§ 8, 13
Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4
Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet,

3. einer Rechtsverordnung nach

a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder Nummer 16 oder
Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5, Absatz 2
oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder Num-
mer 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder

b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder Buchstabe f
oder Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,

4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den
Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein
Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr
bringt,

5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 10 Satz 2, entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen
§ 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Absatz 2 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7. entgegen §12 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
satz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1
ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 im Haus-
und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nach-
stellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus
der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

Drucksache 17/7671 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich
stört,

11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren
Standort beschädigt oder zerstört,

13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat ver-
wendet oder ausbringt,

14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel abgibt,

16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr
bringt,

17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt,

20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in
Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultur-
substrat nicht getrennt hält,

21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut
oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält,

22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzen-
schutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt,

23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3,
entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzen-
schutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Ver-
kehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt,

24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in
Verkehr bringt,

25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt,

26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr
bringt,

27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erfor-
derliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,

28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr
bringt,

30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Liefer-
scheine nicht aufbewahrt,

31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht,
überdeckt oder unterdrückt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7671 (neu)

32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt,

33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,

35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht,

36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig gibt,

37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme
nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht
unterstützt oder

39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok-
tober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr
bringt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 ein Experiment
oder einen Versuch durchführt,

3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zugelassenes Pflan-
zenschutzmittel wirbt oder

4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebe-
ne Dauer führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29
und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
send Euro geahndet werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutz-
mittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, auf die sich eine Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 7, 13,
21 bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

Drucksache 17/7671 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nummer 31 bis 35 und 39 und Absatz 2 Nummer 2 das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.“

21. Dem § 69 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 bezieht, können eingezo-
gen werden.“

22. § 73 wird wie folgt gefasst:

㤠73

Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2
Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundes-
anzeiger verkündet werden.“

23. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert
worden ist,“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur An-
passung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hin-
blick auf den Vertrag von Lissabon] geändert worden ist,“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9“ das Wort „nach“ durch
die Wörter „auf der Grundlage“ ersetzt.

b) In Absatz 11 werden die Wörter „[einsetzen: sechs oder zwölf Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes]“ durch die Wörter „[einsetzen:
zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes]“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 73 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Verkündung abweichend von § 1 des Gesetzes
über die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen
Bundesanzeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung unter
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkraft-
tretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist.“;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in Deutschland seit
Jahren auf einem weltweit herausragenden Niveau. Umwelt, Landwirte und
Verbraucher profitieren davon gleichermaßen. Bei der Umsetzung der neuen
EU-Zulassungsverordnung in nationales Recht kommt es daher einerseits
darauf an, das hohe Schutz- und Anwendungsniveau in Deutschland zu erhal-
ten. Auf der anderen Seite muss eine Harmonisierung der Zulassungsvor-
schriften erfolgen, damit unsere Landwirtschaft, aber auch die Forschung und
Entwicklung von innovativen Pflanzenschutzmitteln in einem fairen Wettbe-
werb mit anderen europäischen Anbietern stehen.

Diesen Grundsätzen muss der Entwurf zur Neuordnung des Pflanzenschutz-
rechtes genügen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7671 (neu)

II. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung daher:

• die Leitlinien der Europäischen Kommission (guidance documents) bei
der Prüfung und Bewertung im Zulassungsverfahren anzuwenden und
sich für einheitliche Kriterien einzusetzen;

• in Zusammenarbeit mit den Bundesländern bei der Durchführung der Re-
gelung zu Sondergebieten einerseits auf eine zügige Antragsbearbeitung
zu achten, andererseits geeignete Maßnahmen für eine pragmatische Um-
setzung der Vorgaben zu suchen;

• bei der anstehenden Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
mit den Bundesländern zu prüfen, ob bei der Ausstellung des Sachkunde-
nachweises für bereits sachkundige Landwirte auf Bundesebene ein einfa-
ches und einheitliches Verfahren vorgesehen werden kann; dabei ist auf
Effizienz und Praktikabilität zu achten; insbesondere soll der Abschluss
einer Ausbildung, in der die notwendigen Voraussetzungen für den Sach-
kundenachweis vermittelt wurden, auch automatisch zur Erteilung des
Sachkundenachweises führen und der Nachweis der vorgesehenen Fort-
bildungen unbürokratisch und praktikabel gestaltet werden;

• die Entwicklung der Widerrufe gemäß § 50 Absatz 2 zu beobachten und
– sofern erforderlich – dem Deutschen Bundestag einen Vorschlag für eine
Erlaubnisregelung für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;

• dem Deutschen Bundestag zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
einen Bericht über den Stand der Harmonisierung der Pflanzenschutzmit-
telzulassung innerhalb der zonalen Zulassung (gegenseitige Anerken-
nung) vorzulegen; in diesem Bericht ist auch auf Erkenntnisse im Umgang
mit Pflanzenstärkungsmitteln einzugehen;

• bei der Erarbeitung des nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln insbesondere die im Rahmen des Fach-
workshops des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV, Potsdam, 2009) zum nationalen Aktionsplan
verabschiedeten Eckpunkte zu berücksichtigen;

Die Inhalte des Aktionsplans sind eng an den von der EU-Pflanzenschutz-
Rahmenrichtlinie vorgegebenen Rahmen zu orientieren. Der Fokus soll
sich dabei auf die Minderung von Risiken richten, die durch die Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können. Die Reduktion des
Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf das notwendige Maß entspricht auch
der Zielsetzung des geltenden Aktionsplans des BMELV. Wir setzen dabei
auf eine effiziente, zielgerichtete und somit nachhaltige Anwendung. Im
Sinne eines ausgewogenen Aktionsplans sind ebenso der Nutzen des land-
und forstwirtschaftlichen Pflanzenschutzes (einschließlich der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln) und bisherige Erfolge bei der Risikominderung
zu berücksichtigen.

Bevorzugte Maßnahmen sind die Förderung und Praxiseinführung von
Innovationen und des integrierten Pflanzenschutzes (einschließlich geeig-
nete Maßnahmen zum Gewässerschutz und zur Förderung von Nütz-
lingen), die Stützung einer unabhängigen Offizialberatung im Pflanzen-
schutz und die Einhaltung von Vorschriften im Pflanzenschutz durch das
Pflanzenschutz-Kontrollprogramm. Auch ein hinreichender Forschungs-
hintergrund ist für die Weiterentwicklung des integrierten Pflanzenschut-
zes bereitzustellen.

Die Indikatoren des nationalen Aktionsplans sollen einen unmittelbaren
Bezug zu den Zielen des Aktionsplans haben und sind auf die für die
Durchführung des Aktionsplans unbedingt erforderlichen Indikatoren zu
beschränken.

Drucksache 17/7671 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Bundesregierung wird gebeten, den Deutschen Bundestag über die
Fortschritte bei der Erarbeitung des nationalen Aktionsplans zu unterrich-
ten;

• in geeigneten internationalen Gremien auf das Problem des Handels mit
illegalen oder falsch deklarierten Pflanzenschutzmitteln mit dem Ziel auf-
merksam zu machen, die internationale Zusammenarbeit zu stärken und
möglichen weiteren Regelungsbedarf zu prüfen;

• dafür Sorge zu tragen, dass die nun notwendigen Zulassungsverfahren für
Pflanzenstärkungsmittel zügig durchgeführt werden.“

Berlin, den 9. November 2011

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Friedrich Ostendorff
Stellvertretender Vorsitzender

Alois Gerig
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Harald Ebner
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7671 (neu)

Bericht der Abgeordneten Alois Gerig, Gustav Herzog, Dr. Christel
Happach-Kasan, Alexander Süßmair und Harald Ebner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 17/7317 und 17/7369 in der
133. Sitzung am 20. Oktober 2011 an den Ausschuss für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur feder-
führenden Beratung sowie an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Das von der Europäischen Union (EU) im Jahr 2009 verab-
schiedete sogenannte Pflanzenschutzpaket der EU, das der
Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts in der EU dient,
verlangt von den Mitgliedstaaten, die nationalen gesetzli-
chen Regelungen über die Zulassung und Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln neu zu ordnen. In Deutschland ist da-
von insbesondere das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) be-
troffen.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Richt-
linie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die
nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71) und die Richtlinie 2009/143/EG des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der
Übertragung von Laboruntersuchungen (ABl. L 318 vom
4.12.2009, S. 23) umgesetzt werden.

Zudem soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das deut-
sche Pflanzenschutzgesetz an die verschiedenen Rechtsakte
der EU – die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG
des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die Richtlinie
2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschi-
nen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom
25.11.2009, S. 29), die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu
Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1), sowie die
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel
(ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) – angepasst werden.

Auf Grund der Ablösung des bisherigen Pflanzenschutz-
gesetzes soll der Gesetzentwurf nach Aussage der Bundes-
regierung auch der Umsetzung der Richtlinien der EU die-
nen, die bereits mit dem bisherigen Pflanzenschutzgesetz in
nationales Recht umgesetzt worden sind und weiterhin Be-
stand haben sollen.

Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen wurde
laut Aussage der Bundesregierung die Form eines Ablöse-
gesetzes gewählt. Dies ermöglicht nach Ansicht der Bundes-

regierung, auch im Interesse der Rechtsklarheit, eine neue
Strukturierung des Gesetzes. Bisherige Regelungen, die von
den Änderungen des EG-Rechtes nicht betroffen sind, wer-
den dabei, ggf. an einer anderen Stelle des Gesetzes, weitge-
hend unverändert übernommen. Die Anpassung des bisheri-
gen Pflanzenschutzgesetzes an die neuen EG-rechtlichen
Vorgaben geht dabei nach Angabe der Bundesregierung
nicht über eine 1:1-Umsetzung hinaus.

Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober
2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/7317 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die eine
Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates ist als Anlage 3 der Druck-
sache 17/7317 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundes-
regierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
Unterrichtung der Bundesregierung, Drucksache 17/7369,
vorgelegt worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf
die Drucksache 17/7369 verwiesen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 56. Sitzung am 9. November 2011
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfohlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/7317 in geänderter Fassung
anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat in seiner 51. Sitzung am 26. Oktober 2011
zum Thema „Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes“ auf
der Grundlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ei-
ne öffentliche Anhörung durchgeführt.

Folgende Sachverständige – Verbände und Institutionen –
sowie Einzelsachverständige hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme in der öffentlichen Anhörung:

Sachverständige

– Zentralverband Gartenbau e. V.,

– Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND),

– Industrieverband Agrar e. V.,

– Deutscher Bauernverband e. V.,

– Deutscher Raiffeisenverband e. V.,

– NABU Naturschutzbund Deutschland e. V.,

– BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirt-
schaft e. V.;

Drucksache 17/7671 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einzelsachverständige

– Prof. Dr. Ralf Schulz.

Die Sachverständigen/Einzelsachverständigen bewerteten
den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterschiedlich.

Dr. Hans Joachim Brinkjans, Zentralverband Gartenbau
e. V., begrüßte den Gesetzentwurf. Er erwarte einen fort-
schreitenden Abbau der Wettbewerbsverzerrungen zwischen
den EU-Mitgliedstaaten. Für kleine Betriebe bedeute es eine
entscheidende Verbesserung, dass die Möglichkeit der Zu-
lassungen im Rahmen geringfügiger Verwendungen auf EU-
Ebene ausgeweitet werde. Begrüßt werde weiterhin die ge-
plante Erstellung von Grundsätzen der sogenannten guten
fachlichen Praxis. Neu sei hingegen die Pflicht zur Fort- und
Weiterbildung und eines Sachkundenachweises. Diesbezüg-
lich sei es wichtig, dass eine Umsetzung unbürokratisch er-
folge.

Thomas Brückmann, Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. (BUND), stand der Novellierung ableh-
nend gegenüber. Pflanzenschutzmittel würden – unter Be-
zugnahme von Daten des Umweltbundesamtes – in Deutsch-
land nicht fachgerecht angewendet. Über 60 Prozent der
Tiere im Lebensraum der Agrarwirtschaft seien gefährdet
und bedroht. Der BUND fordere deshalb, dass 10 Prozent
der landwirtschaftlichen Nutzflächen von Pflanzenschutz-
mitteln freigehalten werden sollten. Gewässer bedürften ei-
nes gesonderten Schutzes durch einen mindestens zehn Me-
ter breiten Abstand zu Feldern, der beim Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln gewahrt werden müsse.

Volker Koch-Achelpöhler, Industrieverband Agrar e. V.,
forderte, dass darauf geachtet werden müsse, im Interesse
der Harmonisierung der europäischen Gesetzgebung keine
Sonderwege in Deutschland zu gehen. Der Zulassungsstand-
ort Deutschland müsse wettbewerbsfähig bleiben. Der
Schutz vor illegalen Produkten werde zu einer immer bedeu-
tenderen Aufgabe. Es seien bessere Nachweispflichten bei
Reimporten erforderlich und es bedürfe eines Straftatbestan-
des bei Fälschung solcher Mittel. Das Handeln mit solcher
Ware solle mit dem Entzug sämtlicher Genehmigungen be-
straft werden.

Steffen Pingen, Deutscher Bauernverband e. V., betonte, die
Landwirte hofften, dass durch die EU-weite Harmonisierung
des Pflanzenschutzrechts Wettbewerbsverzerrungen abge-
baut würden. Die Harmonisierung dürfe nicht durch Verzer-
rungen oder strengere Standards als in anderen Ländern kon-
terkariert werden. Nachbesserungsbedarf sehe er im Falle
bestehender Zulassungsverfahren, denen entsprechende
Übergangsfristen gewährt werden sollten. Die diskutierten
Sicherheitsabstände für angrenzende Gewässer, die durch
die EU erst eingeführt werden sollten, dann aber nicht fest-
gelegt worden seien, lehne er ab, da eine deutsche Regelung
ein Alleingang wäre.

Dr. Michael Reininger, Deutscher Raiffeisenverband e. V.,
betonte, dass der grenzüberschreitende Handel von Pflan-
zenschutzmitteln kein Einfallstor für Verstöße werden dürfe.
Händler und Landwirte müssten sich sicher sein können,
dass sie nur Originalprodukte verwendeten. Verstöße gegen
das Pflanzenschutzgesetz müssten streng geahndet werden,
da ansonsten der gesamte Handel und die Landwirtschaft
gemeinsam am Ende am Pranger stünden. Kritisiert werde
dabei insbesondere der Internethandel. Ein Verbraucher kön-

ne per Mausklick ohne richtige Kontrolle seine Sachkunde
bestätigen und dann Pflanzenschutzmittel erwerben. Mit
dem neuen Gesetz werde dieser Zustand hoffentlich beendet.

Florian Schöne, NABU Naturschutzbund Deutschland e. V.,
zeigte sich überzeugt, dass durch Pflanzenschutzmittel ent-
stehende Umweltbelastungen weiter zunehmen werden. Je
teurer landwirtschaftliche Produkte würden, umso mehr loh-
ne es sich für Landwirte, so viele Pflanzenschutzmittel wie
möglich einzusetzen. Fruchtfolgen würden nicht mehr ein-
gehalten. So folge u. a. Raps auf Raps und Mais auf Mais.
Einzelfallspezifisch seien Sondergebiete erforderlich, in de-
nen kein unbegrenzter Einsatz solcher Mittel erfolgen dürfe.
Zudem sollten Mindestabstände zu Gewässern eingehalten
werden.

Martin Weyand, Bundesverband der Energie- und Wasser-
wirtschaft (BDEW), führte aus, Oberflächengewässer wür-
den durch Pflanzenschutzmittel belastet. Im Sinne des Res-
sourcenschutzes seien bisherige Anstrengungen noch nicht
ausreichend. Man setze sich deshalb für ein Gewässermoni-
toring ein, um die Ergebnisse aus den Zulassungsverfahren
zu prüfen. Ein zehn Meter Gewässerrandstreifen sei erfor-
derlich, die Entscheidung darüber dürfe aber nicht den Bun-
desländern überlassen werden.

Der Einzelsachverständige Prof. Dr. Ralf Schulz wies da-
rauf hin, dass die Wissenschaft ein ernüchterndes Ausmaß
nicht akzeptabler Konzentrationen von Pflanzenschutzmit-
teln in Gewässern feststelle. Insektizide würden ein Risiko
für Gewässer darstellen, und alle gemessenen Werte lägen
über den erlaubten Werten. Die Landwirtschaft müsse in
geeigneter Weise Eintragsüberschreitungen mindern und die
gute fachliche Praxis samt Regeln entsprechend nacharbei-
ten. Er befürworte die Schaffung von Pufferzonen sowie
von „Sondergebieten“, in denen die schädlichen Effekte
von Pflanzenschutzmitteleinträgen u. a. durch ökologische
Ausgleichsmaßnahmen reduziert oder kompensiert werden
könnten.

Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 26. Oktober
2011 sind in die Beratungen des Ausschusses mit eingeflos-
sen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sach-
verständigen und Einzelsachverständigen – die Ausschuss-
drucksachen 17(10)624-A, 17(10)624-B, 17(10)624-C,
17(10) 624-D, 17(10)624-E, 17(10)624-F und 17(10)624-G
und 17(10)624-I – sowie der Videomitschnitt des Parla-
mentsfernsehens sind der Öffentlichkeit über die Webseite
des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) zugäng-
lich.

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 17/7317 und 17/7369 in seiner 54. Sitzung
am 9. November 2011 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)747(neu) ein.

Die Fraktion der SPD brachte zum Gesetzentwurf der Bun-
desregierung acht Änderungsanträge – Ausschussdrucksache
17(10)737, Ausschussdrucksache 17(10)738, Ausschuss-
drucksache 17(10)739, Ausschussdrucksache 17(10)740,
Ausschussdrucksache 17(10)741, Ausschussdrucksache

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7671 (neu)

17(10)742, Ausschussdrucksache 17(10)743 und Ausschuss-
drucksache 17(10)744 – ein, die folgenden Wortlaut hatten:

Ausschussdrucksache 17(10)737

Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1)

Absatz (2) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz erstellt unter Beteiligung der Länder
und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie
2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der
Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflan-
zenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, eine
Rechtsverordnung über die Grundsätze für die Durchfüh-
rung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz gibt diese Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technolo-
gie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

Begründung:

Die gute fachliche Praxis ist seit jeher als Leitlinie ausgebil-
det. Auch wenn sie verbindlich einzuhalten ist, ist zu befürch-
ten, dass sie in der landwirtschaftlichen und gartenbauli-
chen Praxis als unverbindliche Richtlinie wahrgenommen
wird. Um der Rechtsverbindlichkeit Nachdruck zu verleihen,
ist es notwendig, sie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu
verankern. Die Bewehrung und die Möglichkeit der Ertei-
lung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die gute fachliche
Praxis werden die Bedeutung und Verbindlichkeit veran-
schaulichen.

Ausschussdrucksache 17(10)738

Zu § 20 Abs. 1 Satz 3 (neu) „Versuchszwecke“

a) § 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung kann vorab für ein Versuchsprogramm,
das sich auf ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel bezieht,
erteilt werden.

a) nach § 20 Abs. 1 Satz 2 wird § 20 Abs. 1 Satz 3 – neu –
wird wie folgt eingefügt:

Dabei ist bei Versuchseinrichtungen, die gemäß § 1d
PflSchMGV amtlich anerkannt sind oder über eine ent-
sprechende GLP-Bescheinigung gemäß § 19b ChemG ver-
fügen, generell davon auszugehen, dass Art. 54 Abs. 4 der
Verordnung 1107/2009 Anwendung findet. (…)“

Begründung:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die vorzulegen-
den Nachweise für die amtliche Anerkennung einer Versuchs-
einrichtung nach § 1d PflSchMGV bzw. für den Erhalt einer
GLP-Bescheinigung nach § 19b ChemG den nach Art. 54
Abs. 4 der Verordnung (EG) 1107/2009 festzulegenden „Be-
dingungen für die Durchführung dieser Experimente und
Versuche“ gleichzusetzen sind. Amtlich anerkannte bzw.
GLP-zertifizierte Einrichtungen müssen sicherstellen, dass
sie über geeignete räumliche und technische Einrichtungen

sowie die erforderlichen qualifizierten Mitarbeiter verfügen,
um verantwortungsvoll ohne schädliche Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare
Auswirkungen auf die Umwelt auch nicht zugelassene Pflan-
zenschutzmittel handhaben zu können.

Die Regelung des Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1107/
2009 wird im Übrigen auch mit § 20 Abs. 3 für amtliche Ver-
suchseinrichtungen in Anspruch genommen. Es ist daher ge-
rechtfertigt, den von Art. 54 der Verordnung (EG) 1107/2009
eingeräumten Handlungsspielraum für die Mitgliedstaaten
im Sinne einer unbürokratischen Vorgehensweise auch für
speziell qualifizierte Forschungseinrichtungen zu nutzen
und diesen ohne Einzelprüfung von Versuchsdetails in Bezug
auf das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Versuchs-
durchführung für das darauf bezogene Versuchsprogramm
zu gestatten. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehand-
lung der verschiedenen Einrichtungen sind nicht ersichtlich.

Ausschussdrucksache 17(10)739

Zu Artikel 1 (§ 17, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 PflSchG)

In Artikel 1 ist § 17 wie folgt zu ändern:

a) Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: „Zu Flächen, die
von der Allgemeinheit genutzt werden, gehören insbesondere
Parks, öffentliche Gärten, Grünanlagen in öffentlich zu-
gänglichen Gebäuden, Sportplätze einschließlich Golfplät-
ze, Schulgelände, Spielplätze, Flächen in unmittelbarer
Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Was-
serschutz- und Trinkwassergewinnungsgebiete“.

b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit genehmigt auf Antrag Pflanzenschutzmittel nach
Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit dem Bundesinstitut für
Risikobewertung und dem Julius Kühn-Institut sowie im
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, wenn (…)“

Begründung:

Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, bedürfen
eines gesonderten Schutzniveaus. Die Nutzung beschränkt
sich nicht allein auf die oberflächige Begehung oder Berüh-
rung der Fläche, sondern erstreckt sich ebenso auf Medien,
die mit dieser Fläche in Kontakt stehen, aber an anderer
Stelle genutzt werden. Insbesondere Trinkwasser wird von
der Allgemeinheit genutzt und daher müssen Trinkwasserge-
winnungsgebiete in die Auflistung von Flächen, die von der
Allgemeinheit genutzt werden, aufgenommen und unter be-
sonderen Schutz gestellt werden. Umweltbelange haben hier
eine herausragende Bedeutung, so dass das Umweltbundes-
amt sein Einvernehmen zu einer Ausnahmeregelung geben
muss.

Ausschussdrucksache 17(10)740

Der im Pflanzenschutzgesetz verwendete Begriff „Grund-
wasser“ ist für den Schutz unserer Gewässer unzureichend,
um unsere Trink- und Brauchwasserressourcen sowie den
Naturhaushalt effektiv zu schützen. Daher sollte das Schutz-
gut alle Gewässer umfassen, also Grundwässer und Oberflä-
chengewässer. Folgende Änderungen sind aufzunehmen:

Drucksache 17/7671 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten

§ 16 sollte wie folgt geändert werden:

(1) „… dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachge-
rechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmit-
tels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch und Tier und auf die Gewässer sowie keine sonsti-
gen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den
Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik ver-
meidbar sind. Bei der Reinigung von Pflanzenschutzgerä-
ten ist besondere Sorgfalt zu wahren, dass Anwendungs-
flüssigkeiten und deren Reste sowie Reinigungs- und
Spülflüssigkeiten nicht in die Gewässer gelangen.“

§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahr-
zeugen

§ 18 sollte wie folgt geändert werden:

(4) „…dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner
Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch und Tier oder auf die Gewässer sowie die öffent-
liche Trinkwasserversorgung und keine sonstigen …“

§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzen-
schutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kul-
tursubstrat

§ 19 sollte wie folgt geändert werden:

„…Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen,
wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss,
dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall

1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
und Tier oder auf die Gewässer…“

Ausschussdrucksache 17(10)741

Zu Artikel 1 (§ 27 Überschrift, Absatz 6 – neu – PflSchG)

In Artikel 1 ist § 27 wie folgt zu ändern:

a) In der Überschrift sind am Ende die Wörter „und Ver-
packungen“ anzufügen.

b) Folgender Absatz 6 ist anzufügen:

„(6) Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln sind
verpflichtet, restentleerte Verpackungen an die nach den Be-
stimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
und der aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung Verpflichteten zurückzuge-
ben.“

Begründung:

Das bei der Zulassung und der Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln erreichte sehr hohe Schutzniveau ist auch bei
der Erfassung und umwelt- sowie gesundheitsgerechten Ent-
sorgung von restentleerten Pflanzenschutzpackmitteln si-
cherzustellen. Entsprechend hat hier auch die Richtlinie
2009/128/EG in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e eine spe-
zielle Regelung für Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln
getroffen. Die Entsorgung von Verpakkungen nach den ab-
fallrechtlichen Bestimmungen ist von den Mitgliedstaaten si-
cherzustellen. Dem trägt der vorgeschlagene Absatz 6 Rech-
nung. Dadurch wird sichergestellt, dass diese in einem

Mengenstrom erfasst werden, in dem die kontrollierte Ent-
sorgung garantiert wird.

Ausschussdrucksache 17(10)742

Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 2PflSchG)

Artikel 1 § 12 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur
angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forst-
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen
jedoch nicht in oder in einem Abstand von weniger als drei
Metern zu oberirdischen Gewässern und Küstengewässern
angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Risiko-
gebiete feststellen und mit besonderen Pufferstreifen und
verbindlichen Risikominimierungsmaßnahmen belegen,
wenn ein räumlich begrenztes Belastungsrisiko festgestellt
wird. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
bis 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel
genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist
und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt
werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, ins-
besondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier
oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zustän-
dige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten
Ausnahmegenehmigungen nach Satz 4.

Begründung:

Die Aufnahme der Einschränkungen erfolgt aus Gründen
des vorbeugenden Wasserschutzes. Mit der Änderung wird
ein einheitlicher Mindestabstand zu oberirdischen Gewäs-
sern und Küstengewässern definiert. Weitergehende Rege-
lungen bleiben den Ländervorschriften und den jeweiligen
Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel
vorbehalten.

Der einheitliche Mindestabstand von drei Metern in Verbin-
dung mit den bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
erteilten Abstandsauflagen, die bei der Anwendung einzu-
halten sind, ist geeignet, diffuse Einträge in Oberflächenge-
wässer zu vermeiden. Dies dient der Klarheit im Vollzug des
Pflanzenschutzgesetzes.

Für sensible Gebiete, wie Natura-2000-Gebiete sowie in
Wasserschutz- und Trinkwasserschutzgebieten ist es not-
wendig, dass weitere verbindliche Maßnahmen ergriffen
werden können, um das von Pflanzenschutzeinsätzen aus-
gehende Risiko zum Schutz der Gewässer sowie von Flora
und Fauna weiter vermindern zu können. Dazu ist ein ver-
bindliches Verfahren zu entwickeln, um das relative Belas-
tungsrisiko räumlich explizit erfassen zu können.

Ausschussdrucksache 17(10)743

Zu Artikel 1 (§ 74 Absatz 9 PflSchG)

In Artikel 1 ist § 74 Absatz 9 wie folgt zufassen:

„(9) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem [Einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] rechtmäßig in Verkehr
gebracht worden sind, dürfen

1. wenn sie einen Wirkstoff enthalten, der in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die
bis [Einsetzen: 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 29

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7671 (neu)

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt worden ist, noch
bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung über den Zulassungs-
antrag in Verkehr gebracht werden,

2. wenn sie einen anderen Wirkstoff als nach Nummer 1 ent-
halten noch bis [Einsetzen: 24 Monate nach dem Tag des In-
krafttretens dieses Gesetzes] in Verkehr gebracht werden.

Begründung:

Bei Pflanzenstärkungsmitteln, die einen in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG gelisteten Wirkstoff enthalten, wird
eine erneute Listung gemäß § 45 i. V. m. der neuen Begriffs-
bestimmung nach § 2 Nummer 10 des Gesetzentwurfes nicht
mehr möglich sein. Produkte mit vorbeugender Wirkung sind
zudem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit Inkrafttre-
ten der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 zulassungspflichtig
geworden. Ein Großteil der Pflanzenstärkungsmittel wird
demzufolge aller Voraussicht nach den Marktzugang verlie-
ren, wenn nicht der Weg einer regulären Zulassung beschrit-
ten wird.

Die im Gesetzentwurf für alle Pflanzenstärkungsmittel vor-
gesehene Abverkaufsfrist von 12 Monaten trägt diesem Um-
stand nicht ausreichend Rechnung. Sie würde für diejenigen
Listungsinhaber eine unbillige Härte bedeuten, die zwi-
schenzeitlich einen Antrag auf Zulassung gestellt haben oder
auch noch stellen wollen.

Es erscheint daher angemessen und erforderlich, in diesen
Fällen bis zum Vorliegen der Entscheidung über einen Zu-
lassungsantrag die Abverkaufsfrist zu verlängern. Auch die
Frist für die Beantragung der Zulassung sollte 12 Monate
(nach Inkrafttreten des Gesetzes) betragen, um den Antrag-
stellern eine Mindestzeit für die Erstellung der erforderli-
chen Unterlagen und Dossiers zu ermöglichen.

Ausschussdrucksache 17(10)744

Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 2 – neu – PflSchG)

In Artikel 1 ist dem § 32 Absatz 1 folgender Satz 2 anzufü-
gen:

„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundes-
amt auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
und Tier oder auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten
sind.“

Begründung:

Es besteht die Besorgnis, dass die Regelungen der §§ 19, 32
im Einzelfall insbesondere bei Import von Jungpflanzen aus
Drittstaaten zu Handelshemmnissen führen, ohne dass dies
sachlich gerechtfertigt ist. So kann es erforderlich sein, bei
der Anzucht von Jungpflanzen in Drittländern (z. B. Kenia)
diese dort mit Pflanzenschutzmitteln gegen Schaderreger zu
behandeln, die in Deutschland oder dem EWR nicht vorkom-
men und entsprechende Pflanzenschutzmittel daher in
Deutschland oder dem EWR nicht zugelassen sind. Hieraus
kann nicht unmittelbar ein Risiko abgeleitet werden, welches
das Verbot jeglicher Verwendung der Jungpflanzen oder ih-
res Inverkehrbringens rechtfertigen würde (insbesondere bei
Zierpflanzen). Im Einzelfall soll daher eine Ausnahmegeneh-
migung des BVL ermöglicht werden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Entschließungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 17(10)748 mit folgendem
Wortlaut ein:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in
Deutschland seit Jahren auf einem weltweit herausragenden
Niveau. Umwelt, Landwirte und Verbraucher profitieren da-
von gleichermaßen. Bei der Umsetzung der neuen EU-Zu-
lassungsverordnung in nationales Recht kommt es daher ei-
nerseits darauf an, das hohe Schutz- und Anwendungsniveau
in Deutschland zu erhalten. Auf der anderen Seite muss eine
Harmonisierung der Zulassungsvorschriften erfolgen, damit
unsere Landwirtschaft, aber auch die Forschung und Ent-
wicklung von innovativen Pflanzenschutzmitteln in einem
fairen Wettbewerb mit anderen europäischen Anbietern ste-
hen.

Diesen Grundsätzen muss der Entwurf zur Neuordnung des
Pflanzenschutzrechtes genügen.

II. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung da-
her:

• die Leitlinien der Europäischen Kommission (guidance
documents) bei der Prüfung und Bewertung im Zulas-
sungsverfahren anzuwenden und sich für einheitliche
Kriterien einzusetzen;

• in Zusammenarbeit mit den Bundesländern bei der
Durchführung der Regelung zu Sondergebieten einerseits
auf eine zügige Antragsbearbeitung zu achten, anderer-
seits geeignete Maßnahmen für eine pragmatische Um-
setzung der Vorgaben zu suchen;

• bei der anstehenden Änderung der Pflanzenschutz-Sach-
kundeverordnung mit den Bundesländern zu prüfen, ob
bei der Ausstellung des Sachkundenachweises für bereits
sachkundige Landwirte auf Bundesebene ein einfaches
und einheitliches Verfahren vorgesehen werden kann; da-
bei ist auf Effizienz und Praktikabilität zu achten; insbe-
sondere soll der Abschluss einer Ausbildung, in der die
notwendigen Voraussetzungen für den Sachkundenach-
weis vermittelt wurden, auch automatisch zur Erteilung
des Sachkundenachweises führen und der Nachweis der
vorgesehenen Fortbildungen unbürokratisch und prakti-
kabel gestaltet werden;

• die Entwicklung der Widerrufe gemäß § 50 Absatz 2 zu
beobachten und – sofern erforderlich – dem Deutschen
Bundestag einen Vorschlag für eine Erlaubnisregelung
für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;

• dem Deutschen Bundestag zwei Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes einen Bericht über den Stand der Harmoni-
sierung der Pflanzenschutzmittelzulassung innerhalb der
zonalen Zulassung (gegenseitige Anerkennung) vorzule-
gen; in diesem Bericht ist auch auf Erkenntnisse im Um-
gang mit Pflanzenstärkungsmitteln einzugehen;

• bei der Erarbeitung des nationalen Aktionsplans zur
nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ins-
besondere die im Rahmen des Fachworkshops des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV, Potsdam, 2009) zum natio-

Drucksache 17/7671 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nalen Aktionsplan verabschiedeten Eckpunkte zu be-
rücksichtigen;

Die Inhalte des Aktionsplans sind eng an den von der EU-
Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie vorgegebenen Rahmen
zu orientieren. Der Fokus soll sich dabei auf die Minde-
rung von Risiken richten, die durch die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln entstehen können. Die Reduktion
des Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf das notwendige
Maß entspricht auch der Zielsetzung des geltenden Ak-
tionsplans des BMELV. Wir setzen dabei auf eine effi-
ziente, zielgerichtete und somit nachhaltige Anwendung.
Im Sinne eines ausgewogenen Aktionsplans sind ebenso
der Nutzen des land- und forstwirtschaftlichen Pflanzen-
schutzes (einschl. der Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln) und bisherige Erfolge bei der Risikominderung
zu berücksichtigen.

Bevorzugte Maßnahmen sind die Förderung und Praxis-
einführung von Innovationen und des integrierten Pflan-
zenschutzes (einschließlich geeignete Maßnahmen zum
Gewässerschutz und zur Förderung von Nützlingen), die
Stützung einer unabhängigen Offizialberatung im Pflan-
zenschutz und die Einhaltung von Vorschriften im Pflan-
zenschutz durch das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm.
Auch ein hinreichender Forschungshintergrund ist für die
Weiterentwicklung des integrierten Pflanzenschutzes be-
reitzustellen.

Die Indikatoren des nationalen Aktionsplans sollen einen
unmittelbaren Bezug zu den Zielen des Aktionsplans ha-
ben und sind auf die für die Durchführung des Aktions-
plans unbedingt erforderlichen Indikatoren zu beschrän-
ken.

Die Bundesregierung wird gebeten, den Deutschen Bun-
destag über die Fortschritte bei der Erarbeitung des na-
tionalen Aktionsplans zu unterrichten;

• in geeigneten internationalen Gremien auf das Problem
des Handels mit illegalen oder falsch deklarierten Pflan-
zenschutzmitteln mit dem Ziel aufmerksam zu machen,
die internationale Zusammenarbeit zu stärken und mögli-
chen weiteren Regelungsbedarf zu prüfen;

• dafür Sorge zu tragen, dass die nun notwendigen Zulas-
sungsverfahren für Pflanzenstärkungsmittel zügig durch-
geführt werden.“

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Entschließungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 17(10)749 mit dem folgenden
Wortlaut ein:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in Deutschland ent-
spricht in weiten Teilen nicht den Anforderungen, die an eine
nachhaltige Landbewirtschaftung zu stellen sind. Er trägt
auf die Weise zum fortschreitenden Verlust der biologischen
Vielfalt in unserer Kulturlandschaft bei und verursacht
schädliche Belastungen in Gewässern, Böden und Lebens-
mitteln.

Im EU-Pflanzenschutzpaket aus den Verordnungen 1107/
2009 und 1185/2009 sowie den Richtlinien 2009/127/EG
und 2009/128/EG, das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wurden wesentli-

che Kritikpunkte an der Verwendung von Pflanzenschutzmit-
teln aus Umwelt- und Verbrauchersicht aufgegriffen. So
wurde z. B. das Vorsorgeprinzip verankert, der Integrierte
Pflanzenschutz ab 2014 verpflichtend vorgeschrieben und
die Verringerung der Pestizid-Abhängigkeit als Ziel defi-
niert.

Diesen umwelt- und verbraucherpolitisch sinnvollen Ansät-
zen trägt die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz-
entwurf nur unzureichend und unvollständig Rechnung.
Konkrete Anforderungen an eine Reduzierung der Aufwand-
mengen und der Umweltbelastungen durch Pflanzenschutz-
mittel fehlen. Der dramatische Biodiversitätsverlust, der An-
spruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf
Lebensmittel ohne Pestizidrückstände und die nach wie vor
wachsende Zahl der Betriebe im ökologischen Landbau
werden nicht berücksichtigt. Vorgaben der EU wie Schutz-
bestimmungen für Natur- und Trinkwasserschutzgebiete
werden entweder ignoriert oder an die Bundesländer durch-
gereicht, was einen Wettbewerb um den niedrigsten Standard
auslösen kann.

Die Bundesregierung versucht, die berechtigte Kritik von
Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden sowie von Ver-
tretern der Wasserwirtschaft am vorliegenden Gesetzesent-
wurf mit dem Hinweis auf den Nationalen Aktionsplan zur
nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP)
zu entkräften. Dort soll es weitere Regelungen zu diesen
wichtigen Punkten geben.

Dieses Vorgehen ist für den Deutschen Bundestag nicht ak-
zeptabel, denn der Nationalen Aktionsplan wird ohne Betei-
ligung des Parlaments erstellt und beschlossen. Zudem kann
ein rechtlich unverbindlicher Aktionsplan keinesfalls zum
Ersatz für ein aus Umwelt- und Verbraucherschutzsicht
mangelhaftes Gesetz werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. die gute fachliche Praxis für die Landwirtschaft inklusive
kulturspezifischer Standards für den integrierten Pflan-
zenschutz über eine Verordnung zu definieren und damit
rechtsverbindlich zu verankern.

2. spezifische Regeln für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln in besonderen Gebieten bundeseinheitlich
im Sinne einer Harmonisierung gesetzlich festzulegen.
Für Wasserschutz- und Trinkwassergewinnungsgebiete
ist zu berücksichtigen, dass einer Pflanzenschutzmittel-
anwendung nur zugestimmt werden kann, wenn keine al-
ternativen Methoden möglich sind und keine Anhalts-
punkte für eine Grundwassergefährdung bestehen. Für
Natura-2000 Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) ist
sicher zu stellen, dass keine erheblichen Beeinträchtigun-
gen des Schutzziels durch die Anwendung von Pestiziden
hervorgerufen werden.

3. für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einen ein-
heitlichen Mindestabstand von fünf Metern zu Oberflä-
chengewässern festzulegen. Zusätzlich sollen in einem
bestimmten Anteil der Gebiete, in denen ein besonders
hohes Risiko für den Eintrag von Pestiziden in Gewässer
besteht, weitere spezifische Risikominderungsmaßnah-
men festgeschrieben werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/7671 (neu)

4. ein Nachzulassungsmonitoring zu etablieren, um die
Wirkungen der praktischen Anwendung von zugelasse-
nen Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt zu erfassen
und gegebenenfalls Korrekturbedarf bei den Verwen-
dungsvorgaben ermitteln zu können.

5. die Ausbringung und Verwendung von mit Pflanzen-
schutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut und Kul-
tursubstrat als Pflanzenschutzmaßnahme zu definieren
und verbindlich in einer Verordnung zu regeln.

6. die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmengenehmi-
gungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
mit Luftfahrzeugen ausschließlich auf Fungizidanwen-
dungen in Steillagen im Weinbau sowie auf den Kronen-
bereich von Wäldern zu begrenzen und das Umweltbun-
desamt bei der Genehmigung von Präparaten zur
Anwendung mit Luftfahrzeugen als Einvernehmensbe-
hörde einzubeziehen.

7. dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit, auf Län-
derebene die Anwendungsgebiete eines zugelassenen
Pflanzenschutzmittels für einen befristeten Zeitraum zu
erweitern, nicht zum Regelfall wird. Vor der Erteilung
der Genehmigung muss neben dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch das
Umweltbundesamt als Einvernehmensbehörde um Stel-
lungnahme gebeten werden.

8. für Pflanzenstärkungsmittel, die zurzeit zugelassen sind
und für deren zukünftige Verwendung eine Neuzulas-
sung beantragt werden muss, die Übergangsfrist auf
36 Monate zu verlängern.

9. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an Personen
ohne Sachkundenachweis, z. B. im Haus- und Kleingar-
tenbereich, auf Mittel mit geringem Risiko zu beschrän-
ken

10. den Nationalen Aktionsplan nachhaltiger Pflanzen-
schutz gemäß § 4 GE mit konkreten qualitativen und
quantitativen Zielen, verbindlichen Fristen zur Ziel-
erreichung sowie Indikatoren zur Erfolgskontrolle zu
ergänzen.

11. Pflanzenschutzmittel nur dann zuzulassen, wenn stan-
dardisierte Nachweismethoden für alle relevanten
Wirkstoffe, Metaboliten und Adjuvantien vorliegen, um
Rückstände mit üblichen Multi-Methoden zum simulta-
nen Nachweis mehrerer Pflanzenschutzmittelrückstän-
de erfassen zu können.

12. bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eine wis-
senschaftlich fundierte Risikoforschung zu implemen-
tieren, die über geeignete Finanzierungsmodelle die
Unabhängigkeit von den ökonomischen Interessen der
Herstellerunternehmen bei Gewährleistung einer ange-
messenen Breite und Tiefe der Untersuchungen sicher
stellt.

Begründung:

1. Ab 2014 müssen alle Landwirte in der Europäischen
Union die Regeln des integrierten Pflanzenschutzes be-
achten, so sieht es das Europäische Pflanzenschutzpaket
vor. Um eine flächendeckende Umsetzung der guten fach-
lichen Praxis und des integrierten Pflanzenschutzes in

der Landwirtschaft zu erreichen, müssen diese rechtsver-
bindlich definiert und mit Sanktionsmechanismen verse-
hen werden.

2. Die EU-Richtlinie RL 128/2009 sieht Sonderregeln für
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Natura-
2000-Gebieten sowie in Wasserschutz- und Trinkwasser-
gewinnungsgebieten gemäß Wasserrahmen-Richtlinie
explizit vor. Dies ist sinnvoll, denn die Grundlage der gu-
ten fachlichen Praxis reicht in diesen Gebieten nicht aus,
um eine Gefährdung des Schutzziels durch die Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln auszuschließen. Der jet-
zige Gesetzentwurf setzt die Forderung nicht um, sondern
ermöglicht es lediglich den Ländern, hier Regelungen zu
erlassen. Um einen bundesweiten Schutz dieser besonde-
ren Gebiete zu ermöglichen, sollten im Gesetz Sonderre-
geln erlassen werden, die gegebenenfalls durch regionale
Vorgaben ergänzt werden können. Dabei sollte in diesen
Gebieten vorrangig auf die Verwendung von Alternativ-
methoden anstelle des Einsatzes von Pestiziden gesetzt
werden.

3. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass die Be-
lastung der Oberflächengewässer durch Pestizide und
die daraus resultierenden Folgen für die Biodiversität
wesentlich gravierender sind als bislang angenommen.
Eine generelle Abstandsauflage bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln zu Gewässern würde diese negati-
ven Auswirkungen vermindern. Des Weiteren muss zum
Schutz der Gewässer das relative Belastungsrisiko mit-
tels eines verbindlich vorgeschriebenen Verfahrens
räumlich explizit erfasst werden. Für einen bestimmten
Anteil der Regionen mit dem höchsten Risiko sollten dann
weitere Risikominderungsmaßnahmen wie höhere Ab-
standsauflagen vorgeschrieben werden.

4. Bislang werden die Effekte der Ausbringung von Pflan-
zenschutzmitteln nach der Zulassung nur unzureichend
erfasst. Mit einem umfassenden Nachzulassungsmonito-
ring können die Auswirkungen eines bestimmten Pesti-
zids auf die Umwelt analysiert und gegebenenfalls Nach-
besserungen bei den Zulassungsbedingungen eingeleitet
werden.

5. Das von mit Clothianidin gebeiztem Maissaatgut verur-
sachte Bienensterben 2008 verdeutlicht, dass im Bereich
der Ausbringung und Verwendung von gebeiztem Saatgut
Regelungsbedarf besteht, um Umwelt und Natur zu schüt-
zen. Die im Gesetz vorgesehene bloße Ermächtigung für
das BMELV, eine solche Verordnung falls notwendig vor-
zulegen, wird dem nicht gerecht.

6. Für die Ausbringung von Pestiziden mit Luftfahrzeugen
ist eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden
notwendig. Laut Gesetz „soll“ diese nur im Weinbau und
im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden. Dies lässt
zu viel Spielraum für andere Anwendungsbereiche.

Desweiteren muss der Einsatz von Luftfahrzeugen im
Weinbau auf Steillagen und die Ausbringung von Fungi-
ziden beschränkt werden. Bei der Ausbringung von In-
sektiziden ist davon auszugehen, dass viele geschützte
Arten oder die Futtertiere geschützter Arten geschädigt
würden.

Drucksache 17/7671 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auf
Länderebene hat in den letzten Jahren stetig zugenom-
men. Ein Instrument, das für berechtigte Einzelfälle
eingerichtet und hier auch sinnvoll ist, darf aber nicht
zum Regelfall werden. Um inakzeptable Beeinträchti-
gungen der Umwelt durch den erweiterten Einsatz eines
Pestizids auszuschließen, muss auch das Umweltbun-
desamt in den Genehmigungsprozess einbezogen wer-
den.

8. Pflanzenstärkungsmittel sind für den ökologischen
Landbau von großer Bedeutung, vor allem beim Anbau
von Sonderkulturen. Es sollte sichergestellt werden,
dass auch nach der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes
eine lückenlose Verfügbarkeit von Pflanzenstärkungs-
mitteln gewährleistet bleibt. Zudem werden Pflanzen-
stärkungsmittel vor allem von kleineren Unternehmen
angeboten. Es ist zu befürchten, dass diese, wenn sie
einen langwierigen Zulassungsprozess durchlaufen
müssen ohne ihre Mittel verkaufen zu können, ihre Pro-
duktion aufgeben müssen.

9. Der unsachgemäße Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
mit hohem Risiko im Haus- und Kleingartenbereich
birgt nicht nur gesundheitliche Gefahren für den An-
wender sondern bringt auch unerwünschte Umweltein-
träge mit sich. Darum sollten Personen ohne Sachkun-
denachweis nur Mittel mit geringem Risiko beziehen
können. Dies muss auch für den Internethandel gelten.

10. Die Europäischen Union hat den Mitgliedstaaten die
Erstellung eines nationalen Aktionsplans zur nachhal-
tigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorge-
schrieben, in denen ihre quantitativen Vorgaben, Ziele,
Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risi-
ken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflan-
zenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und
die Umwelt festgelegt und mit dem die Entwicklung und
Einführung alternativer Pflanzenschutzmethoden zur
Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden geför-
dert werden sollen. Damit der Nationale Aktionsplan in
Deutschland diese Wirkung entfalten kann, muss er mit
verbindlichen Zielen und Fristen sowie kontrollierba-
ren Indikatoren ausgestattet werden.

11. Wenn Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nur in auf-
wändigen und teuren Einzeltests nachgewiesen werden
können, wird ein umfassendes Monitoring zur Rück-
standssituation in Umwelt und Lebensmitteln er-
schwert. Dem Umwelt- und Verbraucherschutz kann so
nicht angemessen Rechnung getragen werden.

12. Die Zulassungsbehörden greifen häufig auf Studien zu-
rück, die von der Industrie durchgeführt oder finanziert
wurden („industrial bias“). Hierbei muss ein besonde-
res Augenmerk auf die Gefahr einer möglichen Fehl-
interpretation oder Schönung von Ergebnissen auf-
grund von Interessenskonflikten gerichtet werden. Um
die Objektivität der Zulassungsverfahren zu erhöhen,
ist die Stärkung der unabhängigen Risikoforschung von
Nöten.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, sie begrüße im Ge-
gensatz zu den Oppositionsfraktionen den Gesetzentwurf,
mit dem eine Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts in
der EU endlich zustande komme. Mit der Neuordnung des

Pflanzenschutzrechtes bleibe das hohe Niveau der Pflanzen-
schutzmittel-Zulassung in Deutschland erhalten. Gleichzei-
tig müssten sich die anderen Länder in der EU schrittweise
an das hohe deutsche Niveau beim Pflanzenschutz anglei-
chen. Daher hätten sich die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP darum bemüht, die Vorgaben des EU-Pflan-
zenschutzrechtes in möglichst vielen Bereichen eins zu eins
umzusetzen. Die Fraktion der CDU/CSU begrüße das neue
zonale Zulassungsverfahren und das Prinzip der gegenseiti-
gen Anerkennung in Europa. Effektivere und zügigere be-
hördliche Zulassungsverfahren bei Pflanzenschutzmitteln
dienten sowohl den Verbrauchern als auch der Umwelt. Die
Fraktion der CDU/CSU stimme dem Gesetzentwurf zu.

Die Fraktion der SPD kritisierte, der Gesetzentwurf werde
unnötigerweise unter erheblichem Zeitdruck beraten, weil
die Bundesregierung ihren Entwurf dem Parlament mit Ver-
zögerung vorgelegt habe. Die Zusage der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP, die Vorschläge der Fraktion der SPD
und die Hinweise der Sachverständigen aus der öffentlichen
Anhörung im parlamentarischen Beratungsprozess ernsthaft
zu prüfen, sei nicht eingehalten worden. Der Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen übernehme neben redaktionel-
len Änderungen nur Vorschläge des Bundesrates, denen die
Bundesregierung zuvor in ihrer Gegenäußerung zugestimmt
habe. Eigene inhaltliche Änderungen zum Gesetzentwurf
seien von der Koalition nicht vorgelegt worden. Ihr habe der
Mut gefehlt, über die reine Umsetzung des europäischen Re-
gelwerkes hinaus weitere Schritte beim Pflanzenschutzrecht
zugunsten von Anwendern, Umwelt und Verbrauchern zu
unternehmen. Die Fraktion der SPD werde sich daher beim
Gesetzentwurf enthalten.

Die Fraktion der FDP hob hervor, Pflanzenschutzmittel
seien für eine gute Produktqualität wie auch für sichere Ern-
teerträge unabdingbar. Der Anspruch, die EU-Vorgaben in
das deutsche Pflanzenschutzrecht eins zu eins umzusetzen,
sei nicht vollständig erreicht worden. Das sei aus Sicht der
deutschen Landwirte, die über ein hohes Ausbildungsniveau
verfügten und sehr sorgfältig mit Pflanzenschutzmitteln um-
gingen, bedauerlich. Insgesamt sei aber mit dem Gesetzent-
wurf zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes ein guter
Wurf gelungen. Die Harmonisierung der Bestimmungen zur
Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in
der EU schaffe für die deutschen Betriebe gleiche Wettbe-
werbsbedingungen im EU-Binnenmarkt. Auch den Verbrau-
cherinteressen trage der Gesetzentwurf ausreichend Rech-
nung. Schon heute spielten, wenn man beispielsweise die
Lebensmittelwarnungen der EU betrachte, Pflanzenschutz-
mittelrückstände bei den Lebensmittelwarnungen keine Rol-
le mehr. Die Fraktion der FDP stimme dem Gesetzentwurf
zu.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, sie werde dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung nicht zustimmen, da mit
ihm die große Chance, die neue EU-Pflanzenschutzgesetz-
gebung in Deutschland im Sinne des Verbraucher-, Umwelt-
und Gesundheitsschutzes sowie der Biodiversitätsziele
ernsthaft umzusetzen, verpasst worden sei. Der Gesetzent-
wurf zur Neuordnung des deutschen Pflanzenschutzrechtes
sei wahrscheinlich auch auf Druck von gewissen Lobby-
interessen, die an einem höchstmöglichen Absatz von Pflan-
zenschutzmitteln interessiert seien, entstanden. Es sei zudem
bedauerlich, dass viele Vorschläge von Umweltverbänden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/7671 (neu)

und der Wasserwirtschaft, die auch in der öffentlichen Anhö-
rung des Ausschusses zum Pflanzenschutzgesetz geäußert
worden seien, so gut wie überhaupt nicht berücksichtigt wor-
den seien. Insgesamt sei der Gesetzentwurf kein ausreichen-
der Beitrag, um die Biodiversitätsziele zu erreichen und die
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemerkte, sie
begrüße die Anpassungen des deutschen Pflanzenschutz-
rechtes an die Vorgaben des sogenannten EU-Pflanzen-
schutzpaketes. Sie bedaure aber sehr, dass der Gesetzentwurf
den umwelt-, verkehrs- und verbraucherpolitischen sinnvol-
len Ansätzen nicht vollständig Rechnung trage. So vernach-
lässige der Gesetzentwurf zum Beispiel das Problem des
Biodiversitätsverlustes. Die von den Sachverständigen in der
öffentlichen Anhörung geäußerten Hinweise bezüglich der
Wasserschutzgebiete und der Natura 2000-Gebiete seien
nicht aufgriffen worden. Auch unter Berücksichtigung des
Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen werde mit dem
Gesetzentwurf der Status quo beim Einsatz von Pflanzen-
schutzmitteln in Deutschland fortgeschrieben. Notwendig
sei stattdessen insbesondere in der landwirtschaftlichen Pro-
duktion eine Minimierungsstrategie beim Einsatz von Pflan-
zenschutzmitteln.

3. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE., den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(10)747(neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(10)737 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(10)738 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(10)739 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(10)740 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den

Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(10)741 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(10)742 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE, den Änderungsantrag der Fraktion der
SPD auf Ausschussdrucksache 17(10)743 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(10)744 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7317
in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksa-
che 17(10)748 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Entschließungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(10)749 abzulehnen.

B. Besonderer Teil

Begründung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf Drucksache 17/7317 verwiesen. Die vom
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz empfohlenen Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1)

Bei Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Kor-
rektur, bei Buchstabe b um die Klarstellung des Gewollten.

Drucksache 17/7671 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 2)

Durch die Ergänzung wird die Beteiligung der Länder an der
Erstellung des nationalen Aktionsplans präzisiert.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Durch die Ergänzung wird festgelegt, dass die in § 5 genann-
ten Behörden im Rahmen der ihnen durch das Gesetz über-
tragenen Befugnisse auch an der Umsetzung des Aktions-
plans mitwirken.

Zu Nummer 5 (§ 9 )

Durch die Änderung in Absatz 4 wird das Intervall für eine
Fortbildungsmaßnahme von fünf auf drei Jahre reduziert.
Gerade in Bezug auf die Grundsätze des integrierten Pflan-
zenschutzes ist es wichtig, die Kenntnisse regelmäßig zu ak-
tualisieren und sich über neue wissenschaftliche Erkenntnis-
se auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes zu informieren. Der
Zeitraum von drei Jahren ist vor dem Hintergrund, dass sich
die konkreten Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen
des integrierten Pflanzenschutzes ergeben, rasch verändern
können, gerechtfertigt. Durch die Ergänzung in Absatz 5
wird festgelegt, dass für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln zur Wildschadensverhütung keine Sachkunde
erforderlich ist. Die Wildschadensverhütung ist ein wichti-
ger Bestandteil der Waldpflege. Daher soll für diesen spe-
ziellen Bereich eine Ausnahme für nichtberufliche Anwen-
der ermöglicht werden, um der Vielzahl von Waldbesitzern
und Jägern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus-
schließlich zur Wildschadensverhütung auch ohne Sachkun-
denachweis zu ermöglichen. Von den in der Handhabung
und Anwendung einfachen Mitteln zur Wildschadensverhü-
tung gehen nur geringe Risiken bei der Anwendung aus.

Zu Nummer 6 (§ 12)

Durch Buchstabe a wird klargestellt, dass bei der Anwen-
dung eines Pflanzenschutzmittels die jeweils aktuellen
Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen zu be-
achten sind. Buchstabe b dient der Klarstellung, dass Pflan-
zenschutzmittel nicht auf befestigten Flächen und nicht auf
sonstigen Flächen angewendet werden dürfen, die weder
landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzt werden. Mit Buchstabe c wird eine redaktionelle
Korrektur des Verweises auf die Bestimmungen des § 36
vorgenommen.

Zu Nummer 7 (§13)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 8 (§ 18)

Durch Buchstabe a wird klargestellt, dass die Voraussetzun-
gen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luft-
fahrzeugen in der Regel nur im Steillagenweinbau vorliegen.
Mit Buchstabe b wird zur Reduzierung des Arbeitsaufwan-
des der Länder die Frequenz der Meldungen von vierteljähr-
lich auf jährlich reduziert.

Zu Nummer 9 (§ 20)

Die Ergänzung in Absatz 3 ermöglicht es den Herstellern
von Pflanzenschutzmitteln, Versuche mit diesen Mitteln

selbst durchzuführen, ohne vorher eine Genehmigung einzu-
holen. In diesen Fällen ist eine Anzeige ausreichend. Für
eine Weitergabe des Pflanzenschutzmittels an Dritte, die
nicht im Auftrag des Herstellers handeln, ist weiterhin eine
Genehmigung nach Satz 1 erforderlich. Entsprechend zu den
Ergänzungen in Absatz 3 wird die Verordnungsermächti-
gung in Absatz 5 erweitert. Durch die Ergänzung in Absatz 4
wird die Kontrolltätigkeit der Länder erleichtert.

Zu Nummer 10 (§ 24 Absatz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Verwei-
ses.

Zu Nummer 11 (§ 26)

Die Getrennthaltung und Kenntlichmachung von bestimm-
ten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder
Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inver-
kehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt
worden ist, von den für das Inverkehrbringen im Inland be-
stimmten Lebensmitteln und Futtermitteln soll eine Vertau-
schung oder Verwechslung verhindern. Dies ist ebenfalls er-
forderlich für Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat. § 26
wird daher entsprechend ergänzt.

Zu Nummer 12 (§ 28 Absatz 3)

Durch die unmittelbar geltende Definition des Begriffs
Pflanzenschutzmittel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist
die Abgrenzung zu den Bioziden durch § 28 Absatz 3 Num-
mer 3 nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 13 (§ 31 Absatz 2 )

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 14 (§ 32 Absatz 4)

Die Verordnungsermächtigung wird dahingehend ergänzt,
dass auch die Kennzeichnung von behandeltem Saatgut,
Pflanzgut oder Kultursubstrat geregelt werden kann, sofern
keine entsprechende EU rechtlichen Bestimmungen vorlie-
gen.

Zu Nummer 15 (§ 45 Absatz 6 )

Durch die Neufassung von Absatz 6 erfolgt eine redaktionel-
le Korrektur der Verweise.

Zu Nummer 16 (§ 49 Absatz 1 Satz 1)

Durch die Neufassung von § 49 Absatz 1 Satz 1 wird einmal
festgelegt, dass nicht nur Unterlagen über Erwerb und Ver-
kauf eines parallel gehandelten Pflanzenschutzmittels, son-
dern auch sonstige diesbezügliche Unterlagen z. B. über die
Umverpackung aufzubewahren sind. Außerdem wird durch
eine entsprechende Ergänzung des Satzes 1 ein Zeitpunkt für
den Beginn der Aufbewahrungsfrist festgelegt, als Voraus-
setzung für eine entsprechende Bußgeldbewehrung.

Zu Nummer 17 (§ 50 Absatz 2 Satz 2)

Durch die Neufassung von Absatz 2 Satz 2 wird festgelegt,
dass bei einem Missbrauch einer Parallelhandelsgenehmi-
gung alle Genehmigungen, die sich auf das gleiche Refe-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7671 (neu)

renzmittel beziehen, zu widerrufen sind. Bei diesen Geneh-
migungen besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang.
Durch den Widerruf aller Genehmigungen für das betroffene
Referenzmittel wird der Gefahr vorgebeugt, dass das Pflan-
zenschutzmittel, das unter Ausnutzung einer Parallelhan-
delsgenehmigung in Verkehr gebracht worden ist, obwohl
sich die Genehmigung nicht auf dieses Pflanzenschutzmittel
bezog, nun unter Ausnutzung anderer Genehmigungen für
das gleiche Referenzmittel in Verkehr gebracht wird.

Zu Nummer 18 (§ 51 Absatz 2 Satz 5)

Auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen von
Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf soll der Inhaber
einer Genehmigung verpflichtet sein, Rechnungen, Kaufbe-
lege und Lieferscheine über den Erwerb der parallel gehan-
delten Pflanzenschutzmittel für die Dauer von fünf Jahren
aufzubewahren.

Zu Nummer 19 (§ 63)

Die Ergänzung von § 63 dient der Erleichterung des Voll-
zugs.

Zu Nummer 20 (§ 68)

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf wird Absatz 1
um verschiedene Tatbestände ergänzt. Es handelt sich dabei
um eine Ergänzung unter Nummer 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 2,
§ 20 Absatz 3 und 4) sowie um die Nummern 8, 14, 26 bis 27
und 30 bis 35. Durch diese Ergänzungen wird eine angemes-

sene Ahndung bei Verstößen gegen die entsprechenden Ge-
bote und Verbote erreicht. Unbeschadet der strafrechtlichen
Vorschriften, soll durch die in Absatz 1 Nummer 31 festge-
legte Bußgeldbewehrung des § 49 Absatz 1 Satz 2 eine wir-
kungsvolle Kontrolle sichergestellt werden. Durch die Er-
gänzungen wird eine entsprechende neue Nummerierung in
Absatz 1 erforderlich, dadurch ergeben sich außerdem Fol-
geänderungen für die Absätze 3 bis 5. Es bietet sich daher an,
§ 68 insgesamt neu zu fassen.

Zu Nummer 21 (§ 69 Absatz 7)

Der neue Absatz 7 legt fest, dass Pflanzenschutzmittel, auf
die sich eine Straftat bezieht, eingezogen werden können.

Zu Nummer 22 (§ 73)

Durch die Neufassung von § 73 wird bereits das neue Ver-
kündungs- und Bekanntmachungsgesetz berücksichtigt.

Zu Nummer 23 (§ 74)

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird einmal eine
redaktionelle Korrektur vorgenommen, unter Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb erfolgt eine Klarstellung des Gewoll-
ten.

Mit Buchstabe b wird die Übergangsfrist endgültig festge-
legt.

Mit Buchstabe c wird die nötige Übergangsvorschrift bis
zum Inkrafttreten des Verkündungs- und Bekanntmachungs-
gesetz am 1. April 2012 festgelegt.

Berlin, den 9. November 2011

Alois Gerig
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Harald Ebner
Berichterstatter

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