BT-Drucksache 17/7572

Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH

Vom 31. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7572
17. Wahlperiode 31. 10. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, Bettina Herlitzius,
Daniela Wagner, Stephan Kühn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Aufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzie-
rungsgesellschaft mbH“ vom 29. Juni 2011 (Bundestagsdrucksache 17/6333)
heißt es: „Die Geschäftsführung der VIFG ist auf der Grundlage des Unterneh-
mensgegenstandes und des Unternehmenszwecks für die Entwicklung der stra-
tegischen Ausrichtung der Gesellschaft allein verantwortlich. Dies entspricht
auch den Festlegungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes. Es
gehören hierzu auch Fragen bezüglich der Eröffnung neuer Geschäftsfelder.“

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Sieht es die Bundesregierung mit den Grundgedanken unserer parlamentari-
schen Demokratie als kompatibel an, dass eine öffentliche Gesellschaft im
Allgemeinen und die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH
(VIFG) im Speziellen legitimiert durch den Unternehmensgegenstand
und -zweck – auch unter Rückgriff auf im Endeffekt durch aus Haushaltsmit-
teln finanzierte externe Berater – Konzepte zur strategischen Ausrichtung der
Gesellschaft im Allgemeinen und zum Zufluss finanzieller Mittel/Kapitalauf-
nahmen im Falle der VIFG im Speziellen entwickelt, die politische Beschlüsse
von Legislative und/oder Exekutive voraussetzen bzw. vorwegnehmen?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

2. Inwieweit sieht die Bundesregierung dadurch die Gefahr gegeben, dass
öffentliche Gesellschaften unter Rückgriff auf Haushaltsmittel zu „Lobbyis-
ten in eigener Sache“ werden?

3. Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die entsprechenden
Regelungen des „Public Corporate Governance Kodex des Bundes“, welche
öffentlichen Unternehmen im Allgemeinen und der VIFG im Speziellen
einen entsprechenden Handlungsspielraum gewähren, als ausreichend bzw.
sinnvoll?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

4. Welchen Stand hat die Prüfung der Kreditfähigkeit der VIFG?
5. Wo und wann werden die Zwischenergebnisse veröffentlicht?

6. Wann wird die Prüfung der Kreditfähigkeit der VIFG abgeschlossen sein?

7. Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Finanzwirtschaft die
Möglichkeit geben, die angedachten Kredite für die VIFG an eine Zweckge-
sellschaft zu verkaufen?

Drucksache 17/7572 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Zweckgesellschaften die
VIFG-Kredite verbriefen und weiterverkaufen können dürfen?

9. Wer trägt die Haftungsrisiken, falls die VIFG ihre laufenden Kredite nicht
mehr aus ihren eigenen Einnahmen (z. B. durch die Maut) zurückzahlen
könnte?

10. Ist es richtig, dass eine direkt am Kapitalmarkt tätige und „Maastricht-
neutral“ ausgestaltete VIFG ggf. – auch wenn dies verkehrspolitischen Zie-
len von Bundesregierung und Parlament entgegensteht – Mauterhöhungen
durchführen müsste, um den Anforderungen des Kapitalmarktes gerecht zu
werden?

11. Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre es möglich, VIFG-Projekte mit
Hilfe einer Zweckgesellschaft zu verbriefen?

12. Besteht bereits die Möglichkeit für die Finanzwirtschaft, Kredite für privat
finanzierte Autobahnen (etwa die A 8 Augsburg–München) an Zweck-
gesellschaften zu verkaufen?

13. Hat die Bundesregierung die rechtliche Möglichkeit der Verbriefung ange-
dachter Kredite für die VIFG geprüft?

Wenn ja, mit welchem Zwischenergebnis?

14. Hat die Bundesregierung die Haftung bei Zahlungsausfällen der VIFG
geprüft?

Wenn ja, mit welchem Zwischenergebnis?

15. Hat die Bundesregierung Haftungsrechte geprüft, falls private Konsortien
Insolvenz anmelden?

Wenn ja, mit welchem Zwischenergebnis?

16. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass eine Kreditaufnahme
durch die VIFG lediglich Geldmittel vorzieht, die zukünftige Verkehrs-
investitionen einschränken?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Berlin, den 31. Oktober 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.