BT-Drucksache 17/7522

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6256- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Petra Crone, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/498- Kinderschutz wirksam verbessern: Prävention im Kinderschutz optimieren - Förderung und Frühe Hilfen für Eltern und Kinder stärken

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7522
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6256 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern
und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach),
Petra Crone, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/498 –

Kinderschutz wirksam verbessern:
Prävention im Kinderschutz optimieren – Förderung und Frühe Hilfen für Eltern
und Kinder stärken

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf sieht den Kinderschutz in Deutschland grundsätzlich auf
einem hohen Niveau. Jedoch bestehe trotz der verbesserten Rechtsgrundlagen
im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und
im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts –
weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf in verschiedenen Feldern des prä-
ventiven und des intervenierenden Kinderschutzes.

So hätten die verschiedenen Modellprogramme des Bundes und der Länder die
besondere Bedeutung Früher Hilfen während der Schwangerschaft und in den
ersten Lebensjahren des Kindes für den präventiven Kinderschutz bestätigt. Zur
Überführung in die Regelpraxis bedürfe es einer Verbesserung der Rechtsgrund-

lagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie vor allem auch im Bereich der
Schnittstelle zum Gesundheitssystem. Außerdem seien eine bessere strukturelle
Vernetzung der beteiligten Institutionen und Leistungssysteme auf der örtlichen
Ebene sowie eine bessere Kooperation im Einzelfall nötig. Dazu bedürfe es ins-
besondere für Angehörige der Gesundheitsberufe einer bundeseinheitlichen
Rechtsgrundlage für die Befugnis, bei akuter Kindeswohlgefährdung das Ju-
gendamt zu informieren. Darüber hinaus würden auch die weitere Qualifizie-

Drucksache 17/7522 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung des staatlichen Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung in struktureller
und individueller Hinsicht sowie die weitere Entwicklung fachlicher Hand-
lungsleitlinien und Qualitätskriterien für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe
– im Besonderen im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
sexueller Gewalt in Einrichtungen – als dringlich erachtet.

Der Gesetzentwurf sieht zur Erfüllung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs
in seinem Artikel 1 den Neuerlass eines Gesetzes zur Kooperation und Informa-
tion im Kinderschutz (KKG), in Artikel 2 zahlreiche Änderungen im SGB VIII
sowie in Artikel 3 Ergänzungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabili-
tation und Teilhabe behinderter Menschen – und im Schwangerschaftskonflikt-
gesetz vor.

Zu Buchstabe b

Unter Hinweis auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union betont der Antrag das Recht
von Kindern und Jugendlichen auf ein gelingendes Aufwachsen und fordert,
dieses Recht durch die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz nach-
haltig wirksam werden zu lassen. Der Antrag fordert weiterhin den Erlass eines
Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes und enthält außerdem einen um-
fangreichen Katalog mit Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung der Prä-
vention im Kinderschutz.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6256 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/498 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage oder Annahme des Antrags auf
Drucksache 17/498 und Weiterverfolgung der dort unterbreiteten Gesetzge-
bungsvorschläge.

D. Kosten
Über die Kosten des Gesetzentwurfs wird der Haushaltsausschuss gesondert be-
richten (§ 96 GO-BT). Die Kosten des Antrags wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7522

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6256 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung und die folgende Entschließung anzu-
nehmen:

„Wirksamer Kinderschutz durch bessere Prävention:

Netzwerke Früher Hilfen ausbauen – Familienhebammen nachhaltig stärken

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Prävention ist das beste Mittel, um Kinder effektiv vor Gefährdungen zu
schützen. Ein aktiver und wirksamer Kinderschutz setzt daher früh an und be-
deutet insbesondere, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Ent-
wicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr
Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzu-
wenden. Ein zentraler Bestandteil eines solch weiten und umfassenden Ver-
ständnisses von Kinderschutz sind Frühe Hilfen. Frühe Hilfen sind frühzei-
tige, koordinierte und multiprofessionelle Angebote im Hinblick auf die
Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren, für Mütter
und Väter sowie werdende Eltern. Sie wenden sich insbesondere an Familien
in belastenden Lebenslagen (zum Beispiel aufgrund persönlicher Gewalt-
erfahrung der Eltern, Verschuldung, psychischer Erkrankung eines Eltern-
teils oder chronischer Erkrankung des Kindes) und mit geschwächten fami-
liären Bewältigungsressourcen. In der Arbeit mit diesen Familien tragen
Frühe Hilfen dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des
Kindes frühzeitig erkannt und reduziert werden. Wenn die Hilfen nicht aus-
reichen, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, wird im Rah-
men Früher Hilfen dafür Sorge getragen, dass weitere Maßnahmen zum
Schutz des Kindes ergriffen werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für den frühzeitigen Zugang zu Familien in
Problemlagen und die Wirksamkeit Früher Hilfen ist die Vernetzung ver-
schiedener Institutionen, die (Mit-)Verantwortung für den Kinderschutz tra-
gen, vor allem eine koordinierte und verlässliche Verschränkung der Struktu-
ren der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens. Vor diesem
Hintergrund kommt Familienhebammen im Bereich Früher Hilfen und damit
im präventiven Kinderschutz eine Schlüsselrolle zu, weil sie in sich Hilfe-
anteile der im präventiven Kinderschutz zentralen Systeme „Gesundheits-
wesen“ und „Kinder- und Jugendhilfe“ vereinen.

Als staatlich examinierte Hebammen haben Familienhebammen – wie alle
Hebammen – bereits während der Schwangerschaft und direkt nach der Ge-
burt einen unmittelbaren, selbstverständlichen und vertrauensvollen Zugang
zu jungen Familien und erbringen medizinische Leistungen der Hebammen-
hilfe. Ausgehend von ihrem gesundheitsorientierten Grundberuf sind sie mit
ihrer Zusatzqualifikation aber darüber hinaus im Hinblick auf einen psycho-
sozialen Unterstützungsbedarf von Familien, der kindlichen Entwicklung
und der Eltern-Kind-Interaktion fortgebildet und können daher gerade Fami-
lien in belastenden Lebenslagen in den ersten Lebensmonaten des Kindes
auch psychosozial im Interesse des Kindeswohls begleiten. Familienhebam-
men unterstützen also Mütter und Väter mit Säuglingen nicht nur medizi-
nisch (zum Beispiel zu Pflege und Ernährung des Kindes), sondern können

auch auf besondere Bedürfnisse von Familien in belastenden Lebenslagen
eingehen (zum Beispiel psychische Erkrankungen, Paarkonflikte, Störungen

Drucksache 17/7522 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

in der Eltern-Kind-Beziehung) bzw. diese erkennen und angemessene Hilfe
vermitteln.

Familienhebammen haben aber nicht nur aufgrund der Verbindung medizini-
scher und psychosozialer Kompetenzen ein spezifisches Profil für die Frühen
Hilfen. Auch in zeitlicher Hinsicht können sie dem besonderen Unterstüt-
zungsbedarf von Familien in belastenden Lebenslagen angemessen Rech-
nung tragen. Denn sie begleiten Familien bis zum ersten Lebensjahr des Kin-
des und können ihnen damit für einen bis zu fünf Mal so langen Zeitraum zur
Seite stehen, wie es der achtwöchige Behandlungszeitraum für die Hebam-
menhilfe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor-
sieht.

Vor diesem Hintergrund sind Familienhebammen im Rahmen von regionalen
Netzwerken Früher Hilfen eine zentrale Unterstützung und haben eine wich-
tige Lotsenfunktion. Es gilt daher, bestehende Aktivitäten zu Familien-
hebammen von Ländern und Kommunen zu unterstützen und dort solche an-
zuregen, wo es noch keine gibt, um dadurch auch den Aufbau bzw. die
Weiterentwicklung multiprofessioneller Netzwerke Früher Hilfen bundes-
weit zu stärken.

II. Der Deutsche Bundestag begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen – Bun-
deskinderschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 17/6256). Der Gesetzentwurf
steht für einen umfassenden, aktiven Kinderschutz, vor allem auch durch
deutliche Verbesserungen bei der Prävention mit

1. der gesetzlichen Verankerung Früher Hilfen und verlässlicher Netzwerke
im Kinderschutz;

2. der Stärkung aller Akteure im Kinderschutz, insbesondere auch des Ge-
sundheitswesens, durch Einbindung von Gesundheitsämtern, Kranken-
häusern, Sozialpädiatrischen Zentren, Frühförderstellen und Angehörigen
der Heilberufe in die Netzwerke im Kinderschutz;

3. der Regelung verbindlicher Rahmenbedingungen für die Verknüpfung
von Kinderschutz und Gesundheitswesen und

4. der Bundesinitiative „Familienhebammen“, für die das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Jahre 2012 bis 2015
jährlich 30 Mio. Euro zur Verfügung stellen und damit den Aus- und Auf-
bau der Arbeit von Familienhebammen auch im Hinblick auf ihre Funk-
tion in Netzwerken Früher Hilfen so stärken wird, dass der Kinderschutz
langfristig davon profitiert.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf,

1. mit der Bundesinitiative „Familienhebammen“ verschiedene Modelle der
Einbindung von Familienhebammen in die Netzwerkstrukturen Früher
Hilfen zu erproben und hierbei auch vergleichbar qualifizierte Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinder-
krankenpfleger („Kinderschwestern/-pfleger“) einzubeziehen;

2. das Modellprojekt mit der Zielsetzung zu konzipieren, Erkenntnisse hin-
sichtlich der Funktion von Familienhebammen in Netzwerken Früher Hil-
fen vor allem mit Blick auf die Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetz-
geberischer Regelungen oder die Überprüfung von bestehenden Gesetzen
unter besonderer Berücksichtigung der Verschränkung von Kinder- und
Jugendhilfe und Gesundheitswesen zu gewinnen;
3. eine Kooperationsvereinbarung mit den Ländern für die Laufzeit der Bun-
desinitiative abzuschließen, die einen Zwischenbericht über die erreichten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7522

Wirkungen der Bundesinitiative „Familienhebammen“ nach zwei Jahren
mit konkreten Empfehlungen zur Umsetzung der Erfahrungen aus dem
Programm und im dritten Jahr Gespräche zwischen Bund, Ländern und
Kommunen über die Nachhaltigkeit und notwendige Änderungen der
Bundesinitiative vorsieht“;

b) den Antrag auf Drucksache 17/498 abzulehnen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sibylle Laurischk
Vorsitzende

Michaela Noll
Berichterstatterin

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Diana Golze
Berichterstatterin

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

u n v e r ä n d e r t Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Ju-

gendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und
seelische Entwicklung zu fördern.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen
sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.

(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit
erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungs-
rechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen,
damit

1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht
werden können,
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


g eines aktiven Schutzes von Kindern
setz – BKiSchG)

r Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven
Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Evaluation

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG)

§ 1
Drucksache 17/7522 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkun
und Jugendlichen (Bundeskinderschutzge
– Drucksache 17/6256 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven
Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz

Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze

Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1

Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG)

§ 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzel-
fall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder
Schädigung abgewendet werden kann.

(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der El-
tern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer
Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft
insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist
die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten
und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Ent-
wicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren
für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werden-
de Väter (Frühe Hilfen).

§ 2

Information der Eltern über Unterstützungsangebote
in Fragen der Kindesentwicklung

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über
Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Bera-
tung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und
der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren in-
formiert werden.

(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die
Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen be-
fugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Die-
ses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung statt-
finden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft,
bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen
Träger der Jugendhilfe.

§ 3

Rahmenbedingungen für verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

(1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Frü-
her Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der
Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Insti-
tutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und wei-
terentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots-
und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen
der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie
Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.

(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen
und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrich-
tungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesund-
heitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schu-
len, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit,
Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, interdisziplinä-
re Frühförderstellen, Schwangerschafts- und Beratungsstel-
len für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur
Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen
sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familienge-

richte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.
Einer der beteiligten Institutionen soll die Planung und Steu-
erung des Netzwerks übertragen werden. Die Beteiligten sol-
len die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in
Vereinbarungen festlegen.
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 2

u n v e r ä n d e r t

§ 3

Rahmenbedingungen für verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen
und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrich-
tungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Absatz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesund-
heitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schu-
len, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit,
Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstel-
len, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungs-
stellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergene-
sung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Be-

ziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und
Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.

Drucksache 17/7522 – 8

E n t w u r f

(3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll
die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netz-
werk auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe or-
ganisiert werden. Auf vorhandene Strukturen soll zurückge-
griffen werden.

(4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen
durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau des Einsatzes von
Familienhebammen durch eine zeitlich befristete Bundes-
initiative.

§ 4

Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungs-
pflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes,
der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-
bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfor-
dert,

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich
anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen
oder -beratern sowie

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Be-
ratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt
ist,

5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Bera-
tungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschafts-
konfliktgesetzes,

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern
oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder
- pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhalts-
punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder
Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situa-
tion erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensor-
geberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwir-
ken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung
der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck
befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu über-

mitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseu-
donymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Ab-
satz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll
die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netz-
werk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert
werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine
verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festle-
gen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen wer-
den.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 4

Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staat-
lich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhalts-
punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder ei-
nes Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder
Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situa-
tion erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensor-
geberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwir-
ken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden
des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so
sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind
die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in
Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen
nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten
mitzuteilen.

Artikel 2

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I
S. …), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠8b Fachliche Beratung und Begleitung zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen“.

b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:

„Fünfter Abschnitt

Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“.

c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Beurkundung“.

d) Die Angabe zu § 72a wird wie folgt gefasst:

„§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestraf-
ter Personen“.

e) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Ju-
gendhilfe“.

f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

㤠81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen
Stellen und öffentlichen Einrichtungen“.

g) Die Angabe zu § 86c wird wie folgt gefasst:

㤠86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und
Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel“.

2. In § 2 Absatz 3 Nummer 12 werden die Wörter „und Be-
glaubigung“ gestrichen.

3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be-

ratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten,
wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktla-
ge erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an
den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck ver-
eitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.“
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I
S. …), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7522 – 10

E n t w u r f

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „abzuschätzen“ durch das
Wort „einzuschätzen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder
dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird,
hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten
sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Ge-
fährdungseinschätzung einzubeziehen und, so-
fern dies nach fachlicher Einschätzung erforder-
lich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck
von dem Kind und von seiner persönlichen Um-
gebung zu verschaffen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Ein-
richtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger
Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen
betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefähr-
dungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit er-
fahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird so-
wie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder
der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung
einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksa-
me Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in
Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die
Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden Fach-
kraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen,
dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtig-
ten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inan-
spruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese
für erforderlich halten, und das Jugendamt informie-
ren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet
werden kann.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem
für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtli-
chen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Personen-
sorgeberechtigten oder“ gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Ein-
richtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die
Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden inso-
weit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Ver-
pflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der
Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inan-
spruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese
für erforderlich halten, und das Jugendamt informie-
ren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet
werden kann.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1
werden die Wörter „die Personensorgeberechtig-
ten oder“ gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1
werden die Wörter „die Personensorgeberechtig-
ten oder“ gestrichen.

e) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlge-
fährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung
soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fach-
kräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem
die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder
der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hier-
durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Ju-
gendlichen nicht in Frage gestellt wird.“

5. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

㤠8b

Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern
oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung
einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber
dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Bera-
tung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder
oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die
zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem über-
örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung
bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Hand-
lungsleitlinien

1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor
Gewalt sowie

2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Ju-
gendlichen an strukturellen Entscheidungen in der
Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in per-
sönlichen Angelegenheiten.“

6. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 16“
durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g“ ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frau-
en und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe
in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterli-
cher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen ange-
boten werden.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.

8. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 622 Abs. 2 Satz 1
der Zivilprozessordnung)“ gestrichen und das Wort
„Parteien“ durch die Wörter „beteiligte Eheleute und
Kinder“ ersetzt.
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind
Eltern unter angemessener Beteiligung des betrof-

fenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwick-
lung eines einvernehmlichen Konzepts für die
Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elter-
lichen Verantwortung zu unterstützen; dieses
Konzept kann auch als Grundlage für einen Ver-

Drucksache 17/7522 – 12

E n t w u r f

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des
Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer
des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und
Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen
für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur
Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird
oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Voll-
zeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der
Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des
Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unter-
stützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der
öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten
Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch
in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und
Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet
wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit so-
wie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind
im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den
§§ 33 und 35a Absatz 2 Nummer 3 zählen dazu auch
der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeper-
son sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum
Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Ab-
weichung von den dort getroffenen Feststellungen
ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und ent-
sprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.“

10. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „ ; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
ersetzt.

11. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“

12. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“

13. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45

Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages be-
treut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
bedarf nicht, wer
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

gleich oder eine gerichtliche Entscheidung im fa-
miliengerichtlichen Verfahren dienen.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „(§ 622 Abs. 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung)“ gestrichen und
das Wort „Parteien“ durch die Wörter „beteiligte
Eheleute und Kinder“ ersetzt.

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit so-
wie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind
im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den
§§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen da-
zu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der
Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistun-
gen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen.
Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststel-
lungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs
und entsprechender Änderung des Hilfeplans zu-
lässig.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45

Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbil-
dungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein
Schullandheim betreibt,

2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
Schulaufsicht untersteht,

3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugend-
hilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugend-
liche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende
gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des
Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von
Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der
Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewähr-
leistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung
entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaft-
lichen und personellen Voraussetzungen für den Be-
trieb erfüllt sind,

2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in
der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesund-
heitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung
der Kinder und Jugendlichen gesichert sind sowie

3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugend-
lichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der
Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde
in persönlichen Angelegenheiten Anwendung fin-
den.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger
der Einrichtung mit dem Antrag

1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die
auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsent-
wicklung und -sicherung gibt, sowie

2. im Hinblick auf die Eignung des Personals einen
Nachweis über die Vorlage und Prüfung von aufga-
benspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von
Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a
Absatz1 des Bundeszentralregistergesetzes zu er-
bringen; Führungszeugnisse sind von dem Träger
der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut
anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und
der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen
erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung
eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat
die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der
anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der
Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-
gen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den
Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Be-
seitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseiti-
gung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der
Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewähr-
leistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in
der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesund-
heitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung
der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert wer-
den sowie

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger
der Einrichtung mit dem Antrag

1. u n v e r ä n d e r t

2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzu-
weisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufga-
benspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von
Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sicher-
gestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Trä-
ger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen er-
neut anzufordern und zu prüfen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7522 – 14

E n t w u r f

§ 75 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der
Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen,
mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift beste-
hen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so
können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt
werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder
Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder
Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen
erforderlich sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte
oder Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches aus-
wirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach
Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Verein-
barungen nach dieser Vorschrift bestehen, über die Er-
teilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit
in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den
§§ 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu wider-
rufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen
in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrich-
tung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefähr-
dung abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
haben keine aufschiebende Wirkung.“

14. § 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde unverzüglich

1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich-
tung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Na-
men und der beruflichen Ausbildung des Leiters und
der Betreuungskräfte,

2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind,
das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beein-
trächtigen, sowie

3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung

anzuzeigen.“

15. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Dritten Ka-
pitels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt

Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“.

16. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠59

Beurkundung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 648
der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 252 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-

liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Beglaubigun-
gen“ gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

17. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„dem Vormundschafts- oder“ gestrichen.

18. § 72a wird wie folgt gefasst:

㤠72a

Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen
für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln,
die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232
bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs ver-
urteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei
der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen
Abständen von den betroffenen Personen ein Führungs-
zeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Ju-
gendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die
wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si-
cherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine ne-
ben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-
und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt,
betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichba-
ren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die
von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von
Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen
mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme
in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrge-
nommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Ju-
gendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicher-
stellen, dass unter deren Verantwortung keine neben-
oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straf-
tat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Ju-
gendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, be-
treut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren
Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Ver-
einbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den
in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Inten-
sität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kin-
dern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen
werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehe-
nen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Füh-
rungszeugnis genommen wurde, das Datum des Füh-
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7522 – 16

E n t w u r f

rungszeugnisses und die Information erheben, ob die
das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern,
verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der
Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsicht-
nahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforder-
lich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen
wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Mona-
te nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu lö-
schen.“

19. § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Maßnahme erfüllt und eine Vereinbarung nach
§ 79a Absatz 2 abgeschlossen hat,“.

20. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch

1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend recht-
zeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu
zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und
Pflegepersonen;

2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach
Maßgabe von § 79a erfolgt.

Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ha-
ben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit
zu verwenden.“

21. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

㤠79a

Qualitätsentwicklung in der Kinder-
und Jugendhilfe

(1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für

1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,

2. die Erfüllung anderer Aufgaben,

3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach
§ 8a,

4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprü-
fen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich
dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85
Absatz 2 zuständigen Behörden.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

㤠79a

Qualitätsentwicklung in der Kinder-
und Jugendhilfe

(1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu
überprüfen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich
dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85
Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits ange-
wandten Grundsätzen und Maßstäben für die Be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
haben mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinba-
rungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität der Leistungsangebote sowie über ge-
eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen,
soweit nicht Vereinbarungen nach § 78b abzuschließen
sind. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Si-
cherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die kom-
munalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit
den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereini-
gungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene
Rahmenverträge über die Gegenstände und Inhalte der
Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Die für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 zu-
ständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen
entwickelten fachlichen Empfehlungen sind verbindli-
che Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rah-
menverträge.“

22. § 81 wird wie folgt gefasst:

㤠81

Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen
und öffentlichen Einrichtungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit
anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren
Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen
und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zwei-
ten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem
Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz,

2. den Familien- und Jugendgerichten sowie den Jus-
tizvollzugsbehörden,

3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes, den Schwangerschaftsbera-
tungsstellen und sonstigen Einrichtungen und
Diensten des Gesundheitswesens,

5. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen
Gewalt in engen sozialen Beziehungen,

6. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,

7. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus-
und Weiterbildung,
8. den Polizei- und Ordnungsbehörden,

9. der Gewerbeaufsicht und

10. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der
Weiterbildung und der Forschung
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

wertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
haben mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinba-
rungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität der Leistungsangebote sowie über ge-
eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen,
soweit nicht Vereinbarungen nach § 78b abzuschließen
sind. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Si-
cherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die kom-
munalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit
den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereini-
gungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene
Rahmenverträge über die Gegenstände und Inhalte der
Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Die für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 zu-
ständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen
entwickelten fachlichen Empfehlungen sind Grundlage
der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenverträge.“

22. § 81 wird wie folgt gefasst:

㤠81

Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen
und öffentlichen Einrichtungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit
anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren
Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen
und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Familien- und Jugendgerichten, den Staats-
anwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehör-
den,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen
und Diensten des Gesundheitswesens,

5. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Sucht-
beratungsstellen,

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7522 – 18

E n t w u r f

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-
zuarbeiten.“

23. § 86 Absatz 6 wird wie folgtgefasst:

„(6) Ist vor dem 1. Januar 2012 die Zuständigkeit des
örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
der Pflegeperson begründet worden, so richtet sich die
örtliche Zuständigkeit auch weiterhin nach dem ge-
wöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson.“

24. § 86c wird wie folgt gefasst:

㤠86c

Fortdauernde Leistungsverpflichtung und
Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leis-
tung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so
lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der
nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fort-
setzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfe-
prozess und die im Rahmen der Hilfeplanung verein-
barten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel
nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen
Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit be-
gründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unter-
richten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem
nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die
für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswech-
sel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der
Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach
§ 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im
Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personen-
sorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche
sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberech-
tigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu be-
teiligen.“

25. In § 89a Absatz 2 werden die Wörter „oder wird“ ge-
strichen.

26. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geför-
derte Kindertagespflege gemeinsam oder auf
Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3
Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die
von diesen betreuten Kinder,“.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Maßnahmen des Familiengerichts,“.

c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 einge-
fügt:

„13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a“.

27. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Bei Buchstabe i werden nach dem Wort „Hilfe“
ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“ ge-
strichen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-
zuarbeiten.“

23. entfällt

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 99 wird wie folgt geändert:
a ) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

bb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j ein-
gefügt:

„j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung
nach § 8a Absatz 1 sowie“.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme,“
die Wörter „Durchführung auf Grund einer vorange-
gangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Ab-
satz 1,“ eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefähr-
dungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen
worden ist, gegliedert

1. nach der Art des Trägers, bei dem der Fall be-
kannt geworden ist, der die Gefährdungseinschät-
zung anregenden Institution oder Person, der Art
der Kindeswohlgefährdung sowie dem Ergebnis
der Gefährdungseinschätzung

2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den
in Nummer 1 genannten Merkmalen nach Ge-
schlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kindes
oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung
sowie dem Alter der Eltern und der Inanspruch-
nahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 21 so-
wie 27 bis 35a.“

d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen
über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl
der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer
Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche
Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das
Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise ein-
geleitet worden ist und

1. den Personensorgeberechtigten auferlegt worden
ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu
nehmen,

2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Per-
sonensorgeberechtigten oder Dritten ausgespro-
chen worden sind,

3. Erklärungen der Personensorgeberechtigten er-
setzt worden sind,

4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen
und auf das Jugendamt oder einen Dritten als
Vormund oder Pfleger übertragen worden ist,

gegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich bei
Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen An-

gelegenheit.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem Wort
„Anzahl“ die Wörter „Art und“ eingefügt.
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

b ) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefähr-
dungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen
worden ist, gegliedert

1. u n v e r ä n d e r t

2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den
in Nummer 1 genannten Merkmalen nach Ge-
schlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kindes
oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung
sowie dem Alter der Eltern und der Inanspruch-
nahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 so-
wie 27 bis 35a und der Durchführung einer
Maßnahme nach § 42.“

d ) u n v e r ä n d e r t
e ) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7522 – 20

E n t w u r f

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird das Wort „tägliche“
gestrichen.

bbb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e angefügt:

„e) Gruppenzugehörigkeit.“

f) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:

„(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Personen, die mit öffentlichen Mitteln geför-
derte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund
einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchfüh-
ren und die von diesen betreuten Kinder sind die
Zahl der Tagespflegepersonen und die Zahl der von
diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach
Pflegestellen.“

28. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr
2012 ausgesetzt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird die Angabe „6,“ gestrichen
und nach der Angabe „6a“ wird die Angabe
„,6b“ eingefügt.

bb) In Nummer 10 werden nach dem Wort „März“
ein Komma und danach folgende Nummer 11
angefügt:

„11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses der Gefährdungseinschätzung“.

29. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe-
statistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebe-
ne der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugend-
amtsbezirkes veröffentlicht werden.“

Artikel 3

Änderung anderer Gesetze
(1) § 21 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom
9. Juni 2001, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

f ) u n v e r ä n d e r t

27. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5
sowie nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich
durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Ab-
satz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für see-
lisch behinderte Kinder und Jugendliche betref-
fen, beginnend 2007. Die Erhebung nach § 99
Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebun-
gen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen,
die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992,
die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit
2006. Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das
Jahr 2012 ausgesetzt.“

b ) u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

1. In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten
für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu neh-
men.“

(2) Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch das Gesetz vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beratungsstelle“
die Wörter „auf Wunsch anonym“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zur Information über die Leistungsangebote
im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung
einer umfassenden Beratung wirken die Beratungs-
stellen in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz mit.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.

Artikel 4

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialge-
setzbuch in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 5] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
– Drucksache 17/7522

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Evaluation

Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Geset-
zes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und
dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015
über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten.

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

vor Gefahren für ihr Wohl in Einrichtungen. Verfassung Rechnung zu tragen,
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einrichtung von
Netzwerken im Kinderschutz auf der örtlichen Ebene, den
Auf- und Ausbau der Frühen Hilfen, unterstützt durch eine
auf vier Jahre befristete Bundesinitiative zum Aus- und Auf-

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Kinderschutz
wirksam verbessert und die Prävention im Kinderschutz
optimiert,

– die in der 17. Legislaturperiode geplanten oder durchge-
Drucksache 17/7522 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michaela Noll, Marlene Rupprecht (Tuchenbach),
Miriam Gruß, Diana Golze und Ekin Deligöz

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6256 wurde in der
118. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2011
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung, dem Innenausschuss, dem
Sportausschuss, dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss
für Gesundheit zur Mitberatung sowie dem Haushaltsaus-
schuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/498 wurde in der 19. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2010 dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Aus-
schuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für
Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf zählt den Schutz von Kindern und Ju-
gendlichen vor Gefahren für ihr Wohl zu den zentralen Auf-
gaben des Staates. Dabei gehe es in erster Linie darum, von
Anfang an die Potentiale und Kompetenzen von Eltern und
auch von Kindern zu stärken. Dies sei eine Aufgabe, die
nicht nur der Kinder- und Jugendhilfe obliege, sondern sich
auch an andere Institutionen, die (Mit-)Verantwortung für
den Kinderschutz tragen, vor allem der Gesundheitshilfe,
richte. Vor diesem Hintergrund setzt der Gesetzentwurf
einen Schwerpunkt auf die Frühen Hilfen, also auf Hilfen in
der Schwangerschaft und der frühen Kindheit. Dabei beruft
er sich auch auf die Erkenntnisse aus dem Aktionsprogramm
des Bundes „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale
Frühwarnsysteme“ sowie die in diesem Zusammenhang ent-
wickelten und erprobten Konzepte in den Ländern.

Auch ein optimales Angebot familienunterstützender Hilfen
könne jedoch nicht verhindern, dass Kinder und Jugendliche
Gefahren und Risiken ausgesetzt seien, die nicht erkennbar
oder beherrschbar seien. Daher sei auch zukünftig ein quali-
fiziertes Gefährdungsmanagement in den Jugendämtern und
den Einrichtungen und Diensten freier Träger und anderer
Leistungserbringer unverzichtbar. Mit Blick auf die Verein-
barungen im Koalitionsvertrag vom 11. November 2009 so-
wie die Ergebnisse des Rundes Tisches „Sexueller Kindes-
missbrauch“ und die Empfehlungen des Runden Tisches
„Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ betont der Ge-
setzentwurf außerdem die Verbesserung der gesetzlichen
Grundlagen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen

Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter, vor, um
insbesondere dem sogenannten „Jugendamts-Hopping“ zu
begegnen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen zur
Qualitätsentwicklung sowie zum Abschluss entsprechender
Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für
deren Finanzierung verpflichtet werden. Das Instrument der
Qualitätsentwicklung soll auch für alle erlaubnispflichtigen
Einrichtungen verbindlich werden und sich zur Sicherung
der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
insbesondere auch auf die Installation und Anwendung ge-
eigneter Partizipations- und Beschwerdeverfahren beziehen.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine weitere Qualifizie-
rung des Schutzauftrags des Jugendamts bei Kindeswohl-
gefährdung sowie eine eigenständige Regelung des spezifi-
schen Schutzauftrags der freien Trägern von Einrichtungen
und Diensten vor. Kinder und Jugendliche sollen einen eige-
nen Beratungsanspruch in Not- und Krisensituationen erhal-
ten. Weiterhin enthält der Gesetzentwurf eine bundeseinheit-
liche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnah
beschäftigter Berufsgeheimnisträger, in Fällen von Kindes-
wohlgefährdung Informationen an das Jugendamt weiterzu-
geben (sog. Befugnisnorm). Der Entwurf sieht schließlich
eine Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnis-
se für alle in der Jugendhilfe und in den erlaubnispflichtigen
Einrichtungen hauptamtlich beschäftigten Personen vor. Mit
den Trägern der freien Jugendhilfe sind entsprechende Ver-
einbarungen zu treffen. Hinsichtlich ehrenamtlich tätiger
Personen sind Vereinbarungen über die Tätigkeiten zu tref-
fen, bei denen die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse
notwendig ist.

Zu Buchstabe b

Der Antrag, der bereits im Januar 2010 vorgelegt wurde, be-
tont das Recht von Kindern und Jugendlichen auf ein gelin-
gendes Aufwachsen, auf Entwicklung und Entfaltung ihrer
Persönlichkeit, auf altersentsprechende Beteiligung in den
sie betreffenden Angelegenheiten, auf gewaltfreie Erziehung
und auf Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeu-
tung. Zentrale Forderungen des Antrags sind die Veranke-
rung von Kinderrechten im Grundgesetz sowie der Erlass
eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes. Dane-
ben enthält der Antrag einen umfangreichen Katalog mit
Maßnahmen insbesondere zur Prävention im Kinderschutz.

Im Einzelnen fordert der Antrag die Bundesregierung auf,

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, der zum Ziel hat, Kin-
derrechte im Grundgesetz zu verankern und damit der
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der
bau des Einsatzes von Familienhebammen sowie eine Stär-
kung der Kooperation im Einzelfall, zum Beispiel durch die

führten gesetzgeberischen Maßnahmen zu unterlassen
oder rückgängig zu machen, die die Finanzkraft des Bun-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7522

des, der Länder und der Kommunen schwächten und da-
mit einen wirksamen Kinderschutz konterkarierten,

– gemeinsam mit den Ländern Lücken in bundesgesetzli-
chen Regelungen zur Prävention von Kindesvernachläs-
sigung und -misshandlung, zur Stärkung der frühen För-
derung und Frühen Hilfen und zur Förderung eines
gesunden Aufwachsens zu identifizieren und zu schlie-
ßen,

– gemeinsam mit den Ländern den Ausbau der Kinderbe-
treuung für unter Dreijährige weiter voranzubringen und
Initiativen zu ergreifen, um Tageseinrichtungen für Kin-
der mittel- und langfristig zu Eltern-Kind-Zentren umzu-
gestalten,

– gemeinsam mit den Ländern die Qualifizierung der Ta-
gespflege zu befördern,

– die in § 16 SGB VIII geregelten Leistungen zur allgemei-
nen Förderung der Erziehung in der Familie im Zusam-
menhang mit den Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff.
SGB VIII zu überprüfen und weiterzuentwickeln,

– in Abstimmung mit den Ländern und Kommunen die
Qualifizierung des Pflegekinderwesens als eine wesentli-
che Säule der Hilfen zur Erziehung voranzutreiben und
durch gesetzgeberische Maßnahmen nachhaltig zu si-
chern,

– die vorhandenen Rechtsgrundlagen für den Einsatz von
Hebammen zu prüfen und ggf. zu verbessern,

– gemeinsam mit den Ländern Rahmenbedingungen für
den Einsatz von Familienhebammen zu schaffen,

– die Initiativen zur Stärkung von Gesundheitsförderung
und Prävention, zur Entwicklung regionaler Netzwerke
für frühe Förderung und primärpräventiver Unterstüt-
zungsangebote für Schwangere und junge Familien in
den Ländern durch ein bundeseinheitliches Präventions-
gesetz zu ergänzen,

– die Familienbildung als eine verbindliche Leistung im
Alltag der Jugendhilfe zu implementieren,

– die in § 81 SGB VIII geregelten Kooperationspflichten
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch korrespon-
dierende Kooperationspflichten weiterer Partner zu er-
gänzen,

– die in § 86c SGB VIII getroffenen Regelungen zur Fort-
dauer der Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeits-
wechsel örtlicher Träger der Jugendhilfe so zu überar-
beiten, dass ein geeignetes Übergabeverfahren zur
Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohl-
gefährdung gewährleistet sei,

– zu der in § 8a SGB VIII geregelten Wahrnehmung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung eine ausste-
hende Evaluation vorzulegen,

– den in § 8a SGB VIII geregelten Prozess der Gefähr-
dungseinschätzung zur Wahrnehmung des Schutzauftra-
ges bei Kindeswohlgefährdung statistisch zu erfassen,

– dem Deutschen Bundestag so schnell wie möglich den
Bericht mit den Ergebnissen des vom Bund geförderten
Projektes „Bundesweite Bestandsaufnahme zu Koopera-

derten Forschungsprojektes „Aus Fehlern lernen –
Qualitätsmanagement im Kinderschutz“ vorzulegen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Sportausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 26. Okto-
ber 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Er hat einstimmig die Annahme des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ent-
schließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 26. Okto-
ber 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Er hat einstimmig die Annahme des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Entschließungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 54. Sitzung am
26. Oktober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Er hat einstimmig die Annahme des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ent-
schließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen.

Der Innenausschuss hat kein Votum abgegeben.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 26. Okto-
ber 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 79. Sit-
zung am 26. Oktober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags empfohlen.
tionsformen im Bereich Früher Hilfen“ sowie den Be-
richt mit den Ergebnissen des ebenfalls vom Bund geför-

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 54. Sitzung am
26. Oktober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

Drucksache 17/7522 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6256 in geänderter
Fassung.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags auf Drucksache 17/498.

2. Inhalt der Ausschussberatung

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
zu den Vorlagen in seiner 48. Sitzung am 26. September
2011 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, zu deren Vor-
bereitung den Sachverständigen folgender Fragenkatalog
übermittelt worden war:

„Fragenkatalog für die öffentliche Anhörung ‚Kinder-
schutzgesetz‘

Prävention/Allgemein

1) An dem Entwurf eines Kinderschutzgesetzes 2009 wurde
bemängelt, dass in diesem Entwurf kein Raum für Präven-
tion gegeben wurde. Worin unterscheidet sich das neue Bun-
deskinderschutzgesetz davon?

2) Das Gesetz soll den Aspekt der Prävention wirksam stär-
ken, ohne die individuellen Freiheitsrechte fälschlich zu be-
schneiden. Wird das Gesetz diesem Anspruch Ihrer Meinung
nach gerecht?

Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke

3) Halten Sie die im Gesetzentwurf formulierten Regelungen
zur Stärkung eines niedrigschwelligen präventiven Ange-
bots für Familien (§ 16 SGB VIII-E) für ausreichend oder se-
hen Sie weiteren Änderungsbedarf, etwa durch die Formu-
lierung eines Rechtsanspruchs?

4) Welche Bedeutung hat der Einsatz von Hebammen rund
um die Geburt eines Kindes für Prävention und Gesundheits-
förderung?

5) Welche inhaltlichen, strukturellen und finanziellen Anfor-
derungen sehen Sie als notwendig an, um Familienhebam-
men dauerhaft zu etablieren?

6) Halten Sie die Einbeziehung des Gesundheitsbereichs in
den Gesetzentwurf für ausreichend umgesetzt? Wenn nicht,
welche konkreten Bestimmungen würden Sie als Ergänzun-
gen vorschlagen, um der Rolle des Gesundheitsbereichs im
Kinderschutz stärker Rechnung zu tragen?

Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

formationen an das Jugendamt schafft, für notwendig (§ 4
KKG-E)? Reichen die bisherigen Möglichkeiten (Durchbre-
chung der Schweigepflicht durch rechtfertigenden Notstand)
nicht aus? Halten Sie die Möglichkeit weitergehender Län-
derregelungen für sinnvoll?

Qualifizierung des Schutzauftrags

8) Wie bewerten Sie die Regelung, dass sich das Jugendamt
im Rahmen der Gefährdungseinschätzung einen unmittelba-
ren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umge-
bung zu verschaffen hat, wenn ein Hausbesuch nach fachli-
cher Einschätzung erforderlich ist (§ 8a SGB VIII-E)?

9) Ein Anspruch auf Beratung für Kinder und Jugendliche
ist sehr zu begrüßen. Dieser besteht nach § 8 Absatz 3
SGB VIII-E jedoch nur dann, wenn eine Beratung aufgrund
einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und „solange
durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der
Beratungszweck vereitelt würde“. Bedeutet das neben einer
dreifachen Einschränkung, dass vor jedem Beratungsge-
spräch der Beratende eine Einzelfallentscheidung treffen
muss, ob eine Beratung stattfinden darf? Im Falle der Ableh-
nung müsste er seine Entscheidung per Bescheid begründen
(§ 35 SGB X) und dem Ratsuchenden ein Widerspruchsrecht
zugestanden werden. Dies setzt wiederum eine Geschäftsfä-
higkeit des Ratsuchenden voraus. Wie kann unter diesen
Voraussetzungen eine Beratungsstruktur flächendeckend si-
chergestellt werden und wie kann sowohl Ratsuchenden als
auch Beratenden Rechtssicherheit gegeben werden?

10) Trägt die Regelung zur Vorlage erweiterter Führungs-
zeugnisse (§ 72a SGB VIII-E) durch Ehrenamtliche sowohl
dem Kinder- und Jugendschutz als auch der Vielgestaltigkeit
des Ehrenamtes angemessen Rechnung?

11) Halten Sie eine weitere Qualitätsentwicklung zur Stär-
kung der Verbindlichkeit fachlicher Standards im Kinder-
schutz und auch den anderen Arbeitsfeldern der Kinder- und
Jugendhilfe für notwendig? Halten Sie die zur Qualitätsent-
wicklung im Bundeskinderschutzgesetz getroffenen Rege-
lungen (§ 79a Absatz 1 SGB VIII-E) für notwendig und auch
v. a. unter Umsetzungsgesichtspunkten für zielführend?

12) Der Gesetzentwurf sieht eine einseitige Verpflichtung
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur strukturellen Zu-
sammenarbeit mit anderen Stellen und Einrichtungen vor
(§ 81 SGB VIII-E). Wie kann die Umsetzung im Hinblick
auf die dazu benötigten Strukturen und Ressourcen sicherge-
stellt werden?

Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse

13) Von der geplanten Veränderung des § 86 Absatz 6
SGB VIII-E sind insbesondere Pflegeeltern in Langzeitpfle-
gen betroffen. Wie kann dem Bedürfnis der Pflegeeltern
nach Kontinuität und Verlässlichkeit in der ortsnahen Zu-
ständigkeit der Jugendämter abseits des Beratungsrechtes
angemessen Rechnung getragen werden?

Umsetzung vor Ort

14) Das Gesetz erweitert das Aufgabenspektrum der Kom-
munen beim Kinderschutz. Welche Folgen sind aus kommu-
7) Halten Sie eine bundesweit einheitliche Regelung, die
Klarheit für die Geheimnisträger über die Weitergabe von In-

naler Sicht nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten?
Welche Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht notwendig, um eine

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/7522

effiziente Umsetzung vor Ort zu gewährleisten? Was bedeu-
tet dies bezüglich der zur Verfügung stehenden Ressourcen
und welche Auswirkungen auf andere Tätigkeitsfelder der
Kinder- und Jugendhilfe sind zu erwarten?“

In der Anhörung wurden folgende Sachverständige gehört:
Jutta Decarli (AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe),
Prof. Dr. Jörg M. Fegert (Universitätsklinikum Ulm), Jörg
Freese (Deutscher Landkreistag), Heinz Hilgers (Deutscher
Kinderschutzbund Bundesverband), Dr. Maria Kurz-Adam
(Stadtjugendamt München), Dr. Thomas Meysen (Deutsches
Institut für Jugendhilfe und Familienrecht), Prof. Dr. Ludwig
Salgo (Universität Frankfurt am Main), Dr. phil. Sabine
Skutta (DRK-Generalsekretariat), Dipl.-Päd. Barbara
Staschek, Prof. Dr. med. Ute Thyen (Universität zu Lübeck)
und Birgit Zeller (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landes-
jugendämter).

Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortpro-
tokoll der Sitzung vom 26. September 2011 verwiesen.

Der Ausschuss hat die Vorlagen sodann in seiner 51. Sitzung
am 26. Oktober 2011 abschließend beraten.

Hierzu lag ihm auch ein Stellungnahmeersuchen des Peti-
tionsausschusses gem. § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT vor.
Mit der Petition wird gefordert, die in § 16 SGB VIII gere-
gelten Leistungen zur Allgemeinen Förderung der Erziehung
in der Familie als Muss-Leistungen auszugestalten.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4803 haben die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP einen Änderungsantrag
vorgelegt, der einstimmig angenommen wurde. Dieser Än-
derungsantrag ist Gegenstand von Buchstabe a der Be-
schlussempfehlung.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben außerdem
einen Entschließungsantrag vorgelegt, der mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen wurde und ebenfalls Gegenstand
von Buchstabe a) der Beschlussempfehlung ist.

Im Rahmen dieser Ausschussberatungen betonten die Frak-
tion der CDU und CSU, dass zur Vorbereitung des Kinder-
schutzgesetzes ein intensiver Austausch auf allen Ebenen
mit den Fachleuten der Praxis, der Wissenschaft und den Ak-
teuren vor Ort stattgefunden habe. Die öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf habe unter anderem zur Folge gehabt,
dass eine Evaluationsklausel in das Gesetz aufgenommen
werde und dass auch mit Suchtberatungsstellen eine struktu-
relle Zusammenarbeit seitens der Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe erfolgen müsse. Ein weiterer wichtiger Punkt der
Anhörung sei die Sonderzuständigkeit bei Dauerpflegever-
hältnissen gewesen. Hierzu hätten die Experten unterschied-
liche Auffassungen vertreten. Die Koalition habe sich dazu
entschlossen, § 86 Absatz 6 SGB VIII in der bisherigen Fas-
sung zu belassen. Allerdings lege man Wert auf die Feststel-
lung, dass die Frage, ob hier Handlungsbedarf bestehe, im
Rahmen der vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Überprüfung der Rege-
lungen zur örtlichen Zuständigkeit und zur Kostenerstattung
eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingehend ge-
prüft werden müsse.

dert, in die Bundesinitiative „Familienhebammen“ auch die
„Kinderschwestern“ und „Kinderpfleger“ mit einzubezie-
hen. Mit der Stärkung der Frühen Hilfen, der besseren Ver-
netzung, der Erweiterung der statistischen Datenbasis sowie
mit den weiteren geleisteten Vorarbeiten sei der Kinder-
schutz in Deutschland einen wesentlichen Schritt vorange-
bracht worden. Es seien verschiedene Schutzlücken ge-
schlossen worden. Insgesamt sei ein Gesetz auf den Weg
gebracht worden, das den hohen Stellenwert des Kinder-
schutzes in Deutschland widerspiegele.

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass bei dem jetzigen Ge-
setzentwurf die Prävention im Vordergrund stehe und die In-
tervention nicht mehr so stark betont werde. Die vorgeschla-
genen Änderungen der Koalition seien fachlich überzeugend
und würden von der Fraktion der SPD unterstützt. Beispiel-
haft sei die jetzt vorgesehene Evaluierung des Gesetzes zu
nennen. Erst in der Praxis werde sich erweisen, ob das Ge-
setz sachgerecht umgesetzt werden könne.

In einigen Punkten werde allerdings Nachbesserungsbedarf
gesehen. Die Familienhebammen seien lediglich mit einem
Modellprojekt in das Gesetz aufgenommen worden. Bedau-
erlich sei, dass es nicht gelungen sei, die vorgesehenen
26 Besuche auf einen Zeitraum von sechs Monaten anstelle
von acht Wochen auszudehnen. Gerade in dieser Phase er-
lebten die Kinder große Umbrüche; mit der Umstellung auf
feste Nahrung seien häufig Ernährungsstörungen und
Schreizeiten verbunden. In solchen Situationen bedürften
Eltern gerade auch einer medizinischen Unterstützung durch
Hebammen. Aus diesem Grund werde die Fraktion der SPD
dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, sondern sich der Stim-
me enthalten. Für die Beratung im Plenum werde man Ent-
schließungsanträge vorlegen.

Die Fraktion der FDP trug vor, das Bundeskinderschutzge-
setz sei mit seinen beiden Zielrichtungen Prävention und In-
tervention ein Meilenstein für den Kinderschutz in Deutsch-
land. Aufgrund der öffentlichen Anhörung und weiterer
Gespräche mit Experten seien mehrere Änderungen in das
vorgesehene Gesetz eingefügt worden. Hierbei sei die Auf-
nahme einer Evaluation aus der Sicht der Fraktion der FDP
sehr wichtig. Die Anwendung des Gesetzes vor Ort bedürfe
der ständigen Begleitung, um zu gewährleisten, dass der
Kinderschutz in Deutschland tatsächlich verbessert werde.

Die Frage der Familienhebammen habe auch für die Fraktion
der FDP einen hohen Stellenwert. Für diese werde im Ge-
setzentwurf ein Modellprojekt vorgeschlagen. Zwar bedaue-
re man, dass in den diesbezüglichen Diskussionen mit den
Gesundheitspolitikerinnen und -politikern keine weiterge-
hende Lösung gefunden worden sei. Durch die Aufnahme
als Modellprojekt habe man jedoch einen Einstieg geschafft.
Insoweit sei ein Zwischenbericht nach zwei Jahren vorgese-
hen und im dritten Jahr würden Gespräche zwischen Bund,
Ländern und Kommunen über die Nachhaltigkeit dieser
Bundesinitiative geführt. Dies sei als ein wichtiges Signal in
Richtung einer möglichen Fortführung des Modellprojektes
zu bewerten.

Die Fraktion DIE LINKE. wies auf die qualitativ hochwer-
tige öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf hin. Viele
Hinweise aus der Anhörung seien im Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP aufgegriffen worden,
Im Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP werde im Anschluss an die Anhörung nunmehr gefor-

weshalb man ihm zustimmen werde. Insbesondere sei die
jetzt vorgesehene Evaluierung mit einer Berichterstattungs-

Drucksache 17/7522 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

pflicht Ende 2015 ein guter Schritt auf dem Weg zu mehr
Kinderschutz in Deutschland.

Das Grundanliegen des Gesetzentwurfs werde von der Frak-
tion DIE LINKE. unterstützt. Allerdings seien in der Anhö-
rung auch einige Lücken in dem vorgesehen Gesetz aufge-
zeigt worden. Die Familienhebammen bedürften einer
Regelfinanzierung. Der gesamte Bereich des Fünften Bu-
ches des Sozialgesetzbuchs mit den Regelungen zur Gesund-
heitsförderung und Prävention sei leider ausgeklammert
worden. Es reiche nicht aus, dass der Kinderschutz auf Frühe
Hilfen beschränkt bleibe. Nicht nur die Neugeborenen und
unter dreijährigen Kinder bedürften des Schutzes und der
Unterstützung, sondern auch die älteren Kinder. Insoweit
fehlten gesetzliche Regelungen zum Kinderschutz in dem
Entwurf. Ein wirksamer Kinderschutz hänge auch davon ab,
ob das Gesetz in der Praxis umsetzbar sei und ob dafür per-
sonelle Ressourcen vorhanden seien. Es reiche nicht aus, le-
diglich neue Aufgaben an die Jugendämter zu übertragen.
Vielmehr sollten diese auch in die Lage versetzt werden, die-
se Aufgaben wirksam zu erfüllen. Ebenso müsse für Kinder
und Jugendliche ein unbedingter Anspruch auf unabhängige
Beratung sichergestellt werden. Im Anschluss an das Kin-
derschutzgesetz sollte nunmehr ein Kinderförderungsgesetz
und ein Kinderbeteiligungsgesetz angestrebt werden, um die
Hürden für die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz
abzubauen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
das Vorhaben eines Kinderschutzgesetzes in dieser Wahlpe-
riode erneut auf den Weg gebracht worden sei. Das BMFSFJ
habe mit der Beteiligung vieler Fachleute ein sehr gutes Ver-
fahren gewählt. Mit dem Kinderschutzgesetz werde in der
politischen Kommunikation das Signal gesetzt, dass man
dem Kinderschutz einen hohen Stellenwert beimesse. Mit
dem Gesetz setze man auch einen Auftrag des Runden Ti-
sches gegen sexuellen Missbrauch um und zeige, dass des-
sen Arbeit nun auch einen Widerhall im politischen Handeln
finde.

Kritikwürdig sei indes die mangelnde Zusammenarbeit mit
dem Gesundheitsressort und den Gesundheitspolitikerinnen
und -politikern. Es sei bedauerlich, dass es diesen letztlich
gelungen sei, sich aus dem Kinderschutzgesetz herauszuhal-
ten. Darüber hinaus fehle es im Kinderschutz an finanziellen
Grundlagen. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Fami-
lienhebammen-Projekt aller Voraussicht nach nur von kurzer
Dauer sein werde. In diesem Bereich sei jedoch Stetigkeit er-
forderlich und weniger das Gewinnen neuer Erkenntnisse.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde deshalb
im Ergebnis dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, sondern
sich der Stimme enthalten.

B. Besonderer Teil

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

I. Zum Gesetzentwurf allgemein

von Instrumenten zum Schutz von Kindern und Jugendli-
chen sowohl im Bereich der Prävention als auch bei der In-
tervention. Der Gesetzentwurf steht damit für ein weites und
umfassendes Verständnis von Kinderschutz. Er setzt einen
wichtigen Schwerpunkt bei der bundesgesetzlichen Veran-
kerung von Präventionsstrategien zur Stärkung der Poten-
tiale und Kompetenzen von Eltern von Anfang an und zur
frühzeitigen Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten von
Kindern, die in vielen Regionen Deutschlands bereits ver-
folgt werden. Gleichermaßen geht es aber auch um ein qua-
lifiziertes und koordiniertes Gefährdungsmanagement in den
Jugendämtern, bei freien Trägern und anderen Leistungser-
bringern, um Gefahren und Risiken für Kinder und Jugend-
liche wirksam abzuwenden. Umfassend ist auch der Wir-
kungsbereich des Gesetzentwurfs, der – entsprechend dem
internationalen Begriffsverständnis des Artikels 1 des Über-
einkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des
Kindes (vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II, S. 121) –
nicht nur Kinder, sondern auch Jugendliche umfasst.

Der Bundesrat begrüßt diese Zielsetzung in seiner Stellung-
nahme zum Gesetzentwurf ausdrücklich (Bundesratsdruck-
sache 202/11). Auch die Sachverständigen der öffentlichen
Anhörung, die der Bundestagsausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend am 26. September 2011 durchge-
führt hat, bewerten den Gesetzentwurf übereinstimmend als
richtig und wichtig im Hinblick auf eine deutliche Verbesse-
rung des Kinderschutzes in Deutschland.

Kinderschutz ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Alle
gesellschaftlichen Kräfte, alle mit dem Wohl unserer Kinder
betrauten Institutionen und Systeme müssen koordiniert und
verlässlich zusammenwirken, damit Kinder und Jugendliche
wirksam vor Misshandlung und Vernachlässigung geschützt
werden. Dabei kommt es darauf an, dass der Gesetzentwurf
eine hohe Akzeptanz nicht nur auf den politischen Ebenen
der Länder und Kommunen, sondern vor allem auch bei den
für den Kinderschutz wichtigen Akteuren erfährt, vor allem
auch bei den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und
des Gesundheitswesens. Nur ein Kinderschutzgesetz, das
von breiter Unterstützung und vom Bewusstsein gemeinsa-
mer Verantwortung getragen wird, verbessert den Kinder-
schutz langfristig. Von besonderer Bedeutung ist daher, dass
der Gesetzentwurf im intensiven Austausch mit der Fach-
welt aus den Ländern, Kommunen, Verbänden und der Wis-
senschaft konzipiert wurde.

Der Bundesgesetzgeber nimmt seine Verantwortung wahr,
indem er die gesellschaftlichen Akteure im Kinderschutz in
die Pflicht nimmt, um Familien bundesweit flächendeckend
frühzeitig und niedrigschwellig Unterstützung im Rahmen
von Netzwerken Früher Hilfen anzubieten, unter Anerken-
nung des vorrangigen Rechts der Eltern auf Erziehung. Denn
Hilfebedarfe können nicht von den Angeboten einzelner
Systeme, sondern nur von der individuellen Lebenssituation
von Familien her definiert werden. Über den Bereich der
Prävention hinaus stärkt der Gesetzentwurf die Verantwor-
tungsgemeinschaft der Akteure im Kinderschutz sowohl im
Rahmen verbindlicher Netzwerkstrukturen als auch durch
die Herstellung von Handlungs- und Rechtssicherheit bei der
einzelfallbezogenen Zusammenarbeit im Kinderschutz.

Der Gesetzesentwurf greift dabei auch die jüngsten Entwick-

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist
die Stärkung, Erweiterung und Verstetigung des Spektrums

lungen im fachlichen Diskurs über die Wahrnehmung und
Anerkennung von Kindern in ihrer (rechtlichen) Selbstän-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/7522

digkeit vor allem auch unter Berücksichtigung der Ergebnis-
se der Runden Tische „Sexueller Kindesmissbrauch“ und
„Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ auf. Im Geiste
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von April 2008
(Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –), wonach El-
tern auch grundrechtlich unmittelbar dem Kind gegenüber
verpflichtet sind, und der gesellschaftlichen Auseinanderset-
zung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über
die Rechte des Kindes stärkt das Gesetz die Rechte der Kin-
der, insbesondere auch mit der Implementation von Beteili-
gungs- und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Kooperation und Infor-
mation im Kinderschutz – KKG)

Zu § 3 (Rahmenbedingungen für verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz)

Zu Absatz 2

Dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend (Bundesrats-
drucksache 202/11 – Beschluss) werden die Beratungsstel-
len nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgeset-
zes als an den Netzwerken im Kinderschutz zu beteiligende
Institutionen in Satz 1 konkretisierend genannt, um sicherzu-
stellen, dass ausschließlich fachlich qualifizierte Schwange-
ren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in die
Netzwerkstrukturen einbezogen werden.

Das Wort „interdisziplinär“ wird in Satz 1 gestrichen, um
klarzustellen, dass auch heilpädagogische Frühförderstellen
an den Netzwerken im Kinderschutz beteiligt werden sollen.

Infolge der nunmehr vorgenommenen eindeutigen Zuwei-
sung der Verantwortung für die Planung und Steuerung des
Netzwerkes zum örtlichen Träger der Jugendhilfe in Absatz 3
entfällt Satz 2; Satz 3 wird in Absatz 3 verortet.

Zu Absatz 3

Zur Klarstellung, dass die grundsätzliche Verantwortung für
die Organisation von Netzwerken im Kinderschutz Aufgabe
der Kinder- und Jugendhilfe ist, wird die entsprechende Zu-
weisung zum örtlichen Träger der Jugendhilfe nunmehr ein-
deutig gefasst und damit der betreffenden Anregung des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 202/11 – Beschluss)
Rechnung getragen.

Zu § 4 (Beratung und Übermittlung von Informationen
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung)

Zu Absatz 1 Nummer 7

Auch Lehrerinnen und Lehrer an staatlich anerkannten Pri-
vatschulen werden nach herrschender Auffassung als Amts-
träger nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB angesehen und
fallen demnach über § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB
unter die dortige Schweigepflicht. Mit der Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Befugnisnorm des § 4 auf diese
Berufsgruppe soll daher auch für diese Gruppe Rechtssicher-
heit geschaffen werden. Hingegen wird Lehrerinnen und
Lehrern an staatlich nicht anerkannten Privatschulen keine

Zu Artikel 2 (Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 4 (§ 8a)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (neu)
(Absatz 1 Satz 3), Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2)
und zu den Buchstaben c und d
(Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1)

Von dem Begriff des Erziehungsberechtigten sind zwangs-
läufig auch Personensorgeberechtigte umfasst, während der
Begriff des Personensorgeberechtigten die Personen aus-
schließt, die lediglich aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge
wahrnehmen (vgl. § 7 Absatz 1 Nummer 5 und 6 SGB VIII).
Soll der weitere Personenkreis der Erziehungsberechtigten
einbezogen werden, bedarf es nicht der zusätzlichen Nen-
nung der Personensorgeberechtigten. Mit den vorgenomme-
nen Änderungen wird die einheitliche Verwendung der Be-
grifflichkeiten unter diesem Gesichtspunkt sichergestellt.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2)

Dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend (Bundesrats-
drucksache 202/11 – Beschluss) führt die Änderung zu einer
einheitlichen Begriffsverwendung der „insoweit erfahrenen
Fachkraft“ und dient auch der präzisierenden Klarstellung,
dass die im Kinderschutz „insoweit erfahrene“ Fachkraft in
beratender Funktion tätig ist und es nicht zu ihren Aufgaben
gehört, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruch-
nahme von Hilfen hinzuwirken. Dies ist vielmehr Aufgabe
der Fachkräfte der Träger von Einrichtungen und Diensten.

Zu Nummer 8 (§ 17 Absatz 2)

Mit der Änderung wird die Anregung des Bundesrates einer
klarstellenden Ergänzung von § 17 Absatz 2 vor dem Hinter-
grund der Änderungen durch das Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit (FamFG) aufgegriffen (Bundesrats-
drucksache 202/11 (Beschluss)).

Das FamFG soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sor-
ge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes,
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betref-
fen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der
Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht
widerspricht (§ 156 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Zu diesem
Zweck hat es die Beteiligten auf die bestehenden Möglich-
keiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste
der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung ei-
nes einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinzu-
weisen (§ 156 Absatz 1 Satz 2 FamFG). Das von den Eltern
mit fachlicher Unterstützung entwickelte einvernehmliche
Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der
elterlichen Verantwortung kann als Grundlage für die rich-
terliche Entscheidung über das Sorgerecht dienen oder nach
§ 156 Absatz 2 FamFG bei Billigung durch das Gericht als
Vergleich aufgenommen werden.

Durch die Ergänzung wird der Wortlaut von § 17 Absatz 2 an
§ 156 FamFG angepasst. Dadurch wird klargestellt, dass
Amtsträgereigenschaft beige-messen, so dass sie auch keine
Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 203 StGB sind.

sich die Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe bei der
Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts nicht nur auf

Drucksache 17/7522 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, sondern auch auf
Streitfälle im Bereich der elterlichen Verantwortung (z. B.
zum Umgangsrecht) bezieht. Darüber hinaus wird präzisie-
rend zum Ausdruck gebracht, dass eine mit Unterstützung
der Kinder- und Jugendhilfe entwickelte einvernehmliche
Regelung nicht nur Grundlage für eine gerichtliche Ent-
scheidung, sondern auch für einen Vergleich im familienge-
richtlichen Verfahren sein kann.

Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 37 Absatz 2a Satz 2)

Vollzeitpflegeverhältnisse bestehen auch im Rahmen der
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (vgl. § 41
Absatz 2 SGB VIII). Deshalb werden die in § 37 Absatz 2a
zur Sicherung der Hilfekontinuität normierten Pflichten auch
auf Hilfen nach § 41 SGB VIII bezogen.

Zu Nummer 13 (§ 45)

Zu Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

Mit der Änderung wird der Bitte des Bundesrates entspro-
chen und klargestellt, dass mit erweiterten Anforderungen
für die Erteilung einer Betriebserlaubnis im Hinblick auf ei-
ne gesicherte gesundheitliche Vorsorge und medizinische
Betreuung keine wesentlich veränderte Aufgabenstellung
für Kindertageseinrichtungen verbunden ist (Bundesrats-
drucksache 202/11 (Beschluss)).

Zu Absatz 3 Nummer 2

Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
müssen Träger von Einrichtungen künftig im Hinblick auf
die Eignung des Personals auch einen Nachweis über die
Vorlage aufgabenspezifischer Ausbildungsnachweise sowie
erweiterter Führungszeugnisse erbringen. Ein Einrichtungs-
träger wartet in aller Regel zunächst die Erteilung der Be-
triebserlaubnis ab, bevor er Personal beschäftigt. Zum Zeit-
punkt der Antragstellung wird er demnach keinen Nachweis
dahingehend erbringen können, dass er die Eignung seines
Personals anhand der Vorlage aufgabenspezifischer Ausbil-
dungsnachweise sowie erweiterter Führungszeugnisse ge-
prüft hat. Dies ist ihm grundsätzlich erst nach Betriebsauf-
nahme möglich. Gleichwohl ist es für die Erlaubniserteilung
unabdingbar, dass die Erlaubnisbehörde prüfen kann, ob der
Einrichtungsträger die mit Blick auf eine wirksame Gefah-
renabwehr vorgegebenen Mindestvoraussetzungen für die
Prüfung der Eignung seines (künftigen) Personals erfüllt.

Mit der Änderung in Absatz 3 Nummer 2 wird nunmehr klar-
gestellt, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht eine bereits erfolgte Vorlage ent-
sprechender Unterlagen nachweisen, sondern mit seinem
Konzept eine Vorlage ab Betriebsaufnahme sicherstellen
muss.

Zu Nummer 21 (§ 79a)

Zu Absatz 1

Im Hinblick auf die Wahrnehmung der in § 79a Absatz 1
spezifizierten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe finden
in der Praxis der öffentlichen wie auch der freien Kinder-
und Jugendhilfe bereits Qualitätsgrundsätze, Maßstäbe für
die Bewertung der Qualität sowie Instrumente zur Qualitäts-

fentlichen Trägers der Jugendhilfe zu einer kontinuierlichen
Qualitätsentwicklung und -sicherung an bereits entwickelte
Qualitätsmerkmale und angewandte Qualitätssicherungsins-
trumente anknüpft. Dies gilt auch für die vertraglichen Ver-
einbarungen, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe mit
den freien (frei-gemeinnützigen und privat-gewerblichen)
Trägern der Jugendhilfe abzuschließen hat. Auch diese Ver-
einbarungen können an bereits entwickelte und angewandte
Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsinstrumente
anknüpfen.

Zu Absatz 2 Satz 5

Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden (Landes-
jugendämter) sind weder übergeordnete Behörden der Ju-
gendämter noch können deren fachliche Empfehlungen
grundsätzlich rechtsverbindlichen Charakter gegenüber dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entfalten. Die
fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter können
daher nicht als „verbindliche“ Grundlage der auf Landesebe-
ne abzuschließenden Rahmenverträge über die Gegenstände
und Inhalte der auf der örtlichen Ebene zu treffenden Quali-
tätsentwicklungsvereinbarungen bezeichnet werden.

Zu Nummer 22 (§ 81)

Zu Nummer 2

Eine enge strukturelle Zusammenarbeit der Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe mit den Staatsanwaltschaften kann zu
einem wirksameren Schutz junger Menschen beitragen, ins-
besondere weil dadurch ein frühzeitig abgestimmtes Vorge-
hen im Kontext von Jugenddelinquenz ermöglicht wird.
Dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend (Bundesrats-
drucksache 202/11 – Beschluss) werden daher die Staatsan-
waltschaften in die Liste der Kooperationspartner der Kin-
der- und Jugendhilfe aufgenommen. Dabei ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Vorschrift (nur)
die strukturelle Zusammenarbeit ist. Die Zusammenarbeit
im Einzelfall richtet sich nach den konkreten einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und den dort eingeräumten Befug-
nissen.

Zu Nummer 5 (neu)

Die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes sind – wie der Bundesrat in seiner
Stellungnahme (Bundesratsdrucksache 202/11 – Beschluss)
zu Recht angemerkt hat – kein Bestandteil des Gesundheits-
wesens und daher gesondert als Kooperationspartner der
Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der strukturellen Zu-
sammenarbeit anzuführen.

Darüber hinaus kann auch die Einbindung der Suchtbera-
tungsstellen in die Kooperationsstrukturen der Kinder- und
Jugendhilfe zu einem wirksameren Schutz junger Menschen
beitragen. Weil eine Suchterkrankung der Eltern ein schwer-
wiegendes Risiko für das Wohl ihrer Kinder darstellt, wer-
den insbesondere auch im Hinblick auf die stärkere gesetzli-
che Ausgestaltung der Frühen Hilfen Suchtberatungsstellen
in die Liste der Kooperationspartner aufgenommen.

Zu Nummer 23 (alt) (§ 86 Absatz 6)
sicherung Anwendung. Mit der Ergänzungen in Satz 1 und 2
wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung des öf-

Die Aufhebung der Sonderzuständigkeit für Dauerpflege-
verhältnisse wird insbesondere vor dem Hintergrund der im

Rahmen der vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Überprüfung der Regelungen zur ört-
lichen Zuständigkeit und zur Kostenerstattung eingerichte-
ten Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingehend zu erörtern. Dar-
über hinaus sollte die Sicherstellung kontinuitätssichernder
Lebensumstände für Pflegekinder in Dauerpflegeverhältnis-
sen auch Gegenstand einer vertieften Befassung der in Arti-
kel 4 geregelten Evaluation sein.

Zu Nummer 26 Buchstabe c (§ 99 Absatz 6 Nummer 2)

Die Leistungen nach § 20 SGB VIII (Betreuung und Versor-
gung des Kindes in Notsituationen) und § 21 SGB VIII (Un-
terstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung
der Schulpflicht) spielen im Kontext von Kindeswohlgefähr-
dungen keine Rolle. Die Erhebungsmerkmale in Bezug auf
Kinder und Jugendliche bei der Erhebung zum Schutzauf-
trag bei Kindeswohlgefährdung werden daher auf die Inan-
spruchnahme von Leistungen nach den §§ 16 bis 19 sowie
den §§ 27 bis 35a begrenzt.

Unabdingbar ist es hingegen, im Rahmen dieser Erhebung
weitere Aufgaben nach § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) auf-
zunehmen.

Zu Nummer 27 Buchstabe a (§ 101 Absatz 1)

Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 SGB VIII zum Schutzauf-
trag bei Kindeswohlgefährdung soll zum 1. Januar 2012 neu
durchgeführt werden. Durch eine laufende Meldung der

zes mit Blick auf die in Artikel 1 § 1 dargelegte Zielrichtung
zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag sowie dem
Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu be-
richten.

Für die Berichterstattung wird eine Frist bis zum 31. Dezem-
ber 2015 gesetzt, um einen angemessenen Zeitraum für Ge-
setzesanwendung und Evaluation, die mit Ablauf von zwei
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnen sollte, ein-
zuräumen. Da nach der Kompetenzordnung des Grundgeset-
zes (Artikel 83 GG) die Ausführung des Gesetzes den Län-
dern obliegt, sind diese – insbesondere auch unter
Berücksichtigung der landesrechtlichen Anstrengungen zur
Verbesserung des Kinderschutzes – in die Entwicklung der
Untersuchungsansätze und in die Untersuchungsauswertung
einzubeziehen.

Die Untersuchungsergebnisse sollen insbesondere auch
Aussagen dazu treffen, ob das Ziel der Hilfekontinuität mit
den in § 37 Absatz 2 und 2a SGB VIII (Artikel 2 Nummer 9)
vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen zur Sicher-
stellung ortsnaher Beratung und Unterstützung der Pflege-
personen und zur Zulässigkeit der Hilfeplanänderung bei
Zuständigkeitswechsel erreicht wird oder weiterer gesetzli-
cher Änderungsbedarf besteht.

Der Gesetzgeber wird dann auf der Grundlage der Untersu-
chungsergebnisse entscheiden, ob ggf. Nachjustierungen der
gesetzlichen Regelungen oder weitere Anpassungen an neue
Entwicklungen und Erfordernisse im Kinderschutz notwen-
dig erscheinen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Michaela Noll
Berichterstatterin

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Diana Golze
Berichterstatterin

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/7522

Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend am 26. September 2011 durchgeführten öffentlichen
Anhörung und den hierzu vorgelegten schriftlichen Stellung-
nahmen zurückgenommen. Infolge der ursprünglich vorge-
sehenen Aufhebung der Sonderzuständigkeit für Dauer-
pflegeverhältnisse wäre der gewöhnliche Aufenthalt der
Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils primärer Anknüp-
fungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der mit der ursprünglich vorge-
sehenen Aufhebung der Sonderzuständigkeit für Dauerpfle-
geverhältnisse verbundene Abbau struktureller Diskontinui-
täten in der Vollzeitpflege ein im Vergleich dazu deutlich
größerer Umfang an Diskontinuitäten aufgrund Wohnorts-
wechsels der Eltern gegenüberstehen und damit das Ziel der
Hilfekontinuität konterkariert würde. Diese Frage gilt es, im

Auskunftspflichtigen ist damit zu rechnen, dass die Daten-
qualität höher sein wird als bei einer jährlichen Erhebung.
Eine Mehrbelastung der Auskunftspflichtigen ist nicht gege-
ben, da die Zahl der zu meldenden Fällen gleich bleibt,
jedoch auf das Jahr verteilt wird. Zudem wird durch eine
laufende Erhebung eine schnellere Ergebnisbereitstellung
erreicht.

Zu Artikel 4 (neu) (Evaluation)

Um der großen gesellschaftspolitischen Bedeutung der mit
dem Gesetz intendierten Stärkung des Kinderschutzes Rech-
nung zu tragen und der gesetzgeberischen Verantwortung in
diesem Bereich nachhaltig nachkommen zu können, wird die
Bundesregierung verpflichtet, die Wirkungen dieses Geset-

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