BT-Drucksache 17/7521

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/5707- b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD -17/4875- c) zu dem Antrag der Fraktion der SPD -17/5367- d) zu dem Antrag der Fraktion der SPD -17/5902- e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -17/5376- f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -17/4843- g) zu dem Antrarag der Fraktion DIE LINKE. -17/6912- h) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/3688-

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7521
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5707 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Regelungen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Dörmann, Waltraud Wolff
(Wolmirstedt), Garrelt Duin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/4875 –

Verbraucherschutz in der Telekommunikation umfassend stärken

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Dörmann, Lars Klingbeil, Garrelt Duin,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5367 –

Netzneutralität im Internet gewährleisten – Diskriminierungsfreiheit,
Transparenzverpflichtungen und Sicherung von Mindestqualitäten
gesetzlich regeln

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Dörmann, Garrelt Duin, Doris Barnett,

weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5902 –

Schnelles Internet für alle – Flächendeckende Breitbandgrundversorgung
sicherstellen und Impulse für eine dynamische Entwicklung setzen

Drucksache 17/7521 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch,
Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5376 –

Telekommunikationsmarkt verbrauchergerecht regulieren

f) zu dem Antrag der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4843 –

Netzneutralität sichern

g) zu dem Antrag der Abgeordneten Johanna Voß, Ulla Lötzer, Dr. Barbara Höll,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6912 –

Universaldienst für Breitband-Internetanschlüsse jetzt

h) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Kerstin
Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3688 -

Gegen das Zwei-Klassen-Internet –
Netzneutralität in Europa dauerhaft gewährleisten

A. Problem

Zu Buchstabe a

Umsetzung der die europäischen Vorgaben novellierenden Änderungsrichtlinien
„Bessere Regulierung“ (2009/140/EG) und „Rechte der Bürger“ (2009/136/EG):
Stärkung von Wettbewerbsentwicklung und Netzausbau, Investitionsförderung
zur Breitbandversorgung, weiterer schrittweiser Abbau der sektorspezifischen
Regulierung; Vorgabe langfristiger Regulierungskonzepte und Verbesserung des
bestehenden Infrastrukturatlas durch die Bundesnetzagentur, Flexibilisierung
bei Funkfrequenzen, optionale Fristverlängerung zur Digitalisierung des Hör-
funks, Regelungen zum Daten- und Verbraucherschutz, insbesondere Trans-
parenz- und Qualitätsvorgaben unter Beachtung der Netzneutralität, Schutz der
Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Vorgaben zum
Notruf, rechtsförmliche Klarstellungen und Bereinigungen, Änderung von Re-

gelungen über die Gerichts- und Beschlusskammerverfahren, Anpassungen an
die novellierte Roaming-Verordnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7521

Zu Buchstabe b

Aufnahme verbraucherschützender Regelungen in die angekündigte Novellie-
rung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betreffend Telefonwarteschleifen,
Anbieterwechsel, Tarife, Rufnummernmissbrauch, Ortungsdienste u. a.; weitere
Gesetzesinitiativen zu unerlaubten Anrufern und Telefonwerbung, Bekämpfung
von Kostenfallen im Internet u. a.; Vorziehen der Evaluation des Gesetzes zur
Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbrau-
cherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, Verbesserung der Durchsetzbar-
keit von Verbraucherrechten.

Zu Buchstabe c

Unterstützung wirksamer Regelungen zur Netzneutralität im Rahmen der Bera-
tungen zur TKG-Novelle, insbesondere grundsätzliche Gleichbehandlung und
Diskriminierungsverbot für alle Datentransporte im Internet, Netzwerkmanage-
ment als mögliche Ausnahme im Nutzerinteresse, Kontrolle, Sanktionierung,
Festlegung von Mindestqualitätsstandards und jährliche Berichterstattung durch
die Bundesnetzagentur, Informations-, Transparenz- und Qualitätsvorschriften,
Sonderkündigungsrecht für Endkunden; Verankerung im supranationalen Recht;
flächendeckender Breitbandausbau.

Zu Buchstabe d

Bedarfsgerechter Ausbau und Weiterentwicklung, konsequente Maßnahmen
und Gesetzesinitiativen zur Umsetzung der Breitbandstrategie, europarechts-
konforme Aufnahme als Universaldienst in das TKG, Ergänzung des Gesetzent-
wurfs zur Novellierung des TKG um Regelungen zu Regulierung, Investitions-
risiken, Infrastrukturen und Open Access, Entschädigungsleistungen gegenüber
den Ländern infolge der Frequenzversteigerung, Durchführung eines Breitband-
gipfels, Vorlage eines Berichts zum Breitbandausbau.

Zu Buchstabe e

Maßnahmen für umfassenden Verbraucherschutz im Telekommunikationsbe-
reich: Preisobergrenzen und Preisansagepflicht für Festnetz und Mobilfunk,
Kostenfreiheit und Zeitbegrenzung für Warteschleifen und Störungshotlines,
verbrauchergerechte Vertragsbedingungen, Schutz vor Kostenfallen im Internet,
Umstrukturierung der Bundesnetzagentur zum präventiven Marktwächter, Ver-
besserung der Rechtdurchsetzung und Erhöhung von Geldbußen, insbesondere
bei unlauterer Telefonwerbung, Einhaltung der beworbenen Internet-Übertra-
gungsgeschwindigkeiten.

Zu Buchstabe f

Vorlage von Gesetzentwürfen zur Verankerung der Netzneutralität im Telekom-
munikationsgesetz und Überwachung durch die Bundesnetzagentur; gleichbe-
rechtigte und diskriminierungsfreie Internetnutzung für alle Teilnehmer, Priori-
sierungen von IP-Datenpaketen nur bei zeitkritischen Diensten und zur techni-
schen Effizienzsteigerung, Unzulässigkeit von Überwachung und Manipulation
des Datenverkehrs durch Netzbetreiber, zulässige Netzmanagementmaßnah-
men, Gewährleistung beworbener Verfügbarkeiten und Geschwindigkeiten;
rechtliche Regelungen auf EU-Ebene.

Zu Buchstabe g

Ausdehnung der Universaldienstverpflichtungen aus der EU-Universaldienst-
richtlinie auf nationale Regelungen im Rahmen der TKG-Neufassung; Vorgabe

der Mindestbandbreite von 6 Mbit/s im Universaldienstkatalog, Konkretisierung
des Rechtsbegriffs des „funktionalen Internetzugangs“ mit regelmäßiger Über-

Drucksache 17/7521 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

prüfung und Anpassung des Mindestangebots; Einbeziehung von Breitband-
Internet in den EU-Universaldienstkatalog.

Zu Buchstabe h

Gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität auf europäischer Ebene, Inte-
grierung in das Telekommunikationsgesetz, Durchsetzung durch die Bundes-
netzagentur.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Im Zuge der Ausschussberatungen wurden folgende wesentlichen Änderungen
vorgenommen:

Alternative Infrastrukturen für den Breitbandausbau wurden eröffnet.

Für investierende Unternehmen in Breitbandnetze wurde Planungssicherheit
durch die Vorhersehbarkeit von Regulierungsentscheidungen geschaffen; die
Bundesnetzagentur wird künftig auf Antrag entsprechende Informationen (§ 15a
TKG-E) ggf. auch bezogen auf bestimmte Regionen unter Berücksichtigung
europäischer Vorgaben erteilen können.

Die umfangreichen Regelungen zum Anliegen zum Verbraucherschutz werden
um eine Preisansageverpflichtung bei Call-by-Call-Dienstleistungen (§ 66b
TKG-E) ergänzt. Zusätzlich wird eine Regelung aufgenommen, wonach der Ver-
braucher die Bezahlfunktion bei Handys (§ 45d TKG-E) sperren lassen kann.

Grundsätzliche Bestimmungen zur Netzneutralität sollen durch eine Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung (§ 41a TKG-E) mit Beteiligung des Bundestages
und des Bundesrates geregelt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5707 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4875 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5367 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5902 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5376 mit den Stimmen der Frak-

tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7521

Zu Buchstabe f

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4843 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe g

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6912 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe h

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3688 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu den Buchstaben a bis h

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

Die europarechtlich bedingte Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagen-
tur zum Erlass von Rechtsverordnungen, die zusätzlichen Aufgaben im Bereich
des Kundenschutzes und der Datensicherheit sowie die Maßnahmen zur Förde-
rung des Infrastrukturausbaus werden bei der Bundesnetzagentur zusätzliche
Personalkapazitäten in Höhe von insgesamt 8,5 Dienstposten des höheren und
23 Dienstposten des gehobenen Dienstes binden. Betroffen ist insbesondere der
Bereich der Datensicherheit. Die europarechtlich vorgegebene Prüfung von
Sicherheitskonzepten einzelner Unternehmen bindet zusätzliche Personalkapa-
zitäten.

Ein kurzfristig zu realisierender Personalmehrbedarf folgt hieraus allerdings
nicht. Im Rahmen einer Priorisierung und Umverteilung von Aufgaben werden
die neuen Aufgabenbereiche kurzfristig zu bewältigen sein, zumal es sich zum
Teil um Tätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes
zu erledigen sind. Mittelfristig wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit zu-
sätzlich Personal bereitgestellt werden muss. In diese Prüfung mit einzubezie-
hen ist aber eine kritische Bewertung der bestehenden Aufgaben- und Personal-
struktur. Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit es sich um dauerhaft angelegte
oder um zeitlich begrenzte Aufgabenbereiche handelt, die ggf. auch ohne zu-
sätzliche Planstellen zu bewältigen sind.

Zu Buchstaben b bis h

Keine.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a
Mit Blick auf die neuen, europarechtlich vorgegebenen Kundenschutzanforde-
rungen (Transparenz- und Qualitätsvorgaben) ergeben sich keine unmittelbaren

Drucksache 17/7521 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Auswirkungen aus dem Gesetz, da mögliche Umsetzungsmaßnahmen erst in
den Verordnungen der Bundesnetzagentur erfolgen.

In Bezug auf die verbraucherschutzrechtliche Bestimmung, dass Warteschleifen
nach einer Übergangsfrist nicht mehr zu Lasten der Anrufer geschaltet werden
dürfen, ergeben sich nach Angabe der Wirtschaftsverbände, deren Mitgliedsun-
ternehmen diese Warteschleifen häufig eingesetzt haben, einmalige Investitions-
kosten, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann.

Die neu gestalteten Regelungen zum Anbieterwechsel und der damit zusam-
menhängenden Rufnummernportierung werden die Anbieter von Telekommuni-
kationsdiensten für die Öffentlichkeit und die Betreiber von Telekommunika-
tionsnetzen ebenfalls zu einmaligen Investitionen veranlassen, deren Höhe nach
Angaben der Spitzenverbände derzeit nicht beziffert werden kann.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind mit Blick auf das Gesamt-
volumen des Telekommunikationsmarktes nicht zu erwarten.

Zu den Buchstaben b bis h

Keine.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Der Entwurf führt 29 neue Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Ein-
setzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz) für Unternehmen
sowie Bürgerinnen und Bürger ein. Die neuen Informationspflichten sind weit-
gehend europarechtlich vorgegeben.

Die Verbände der betroffenen Unternehmen wurden gebeten, hier zu erwartende
jährliche Fallzahlen mitzuteilen. Aus den nicht von allen Verbänden übermittel-
ten Daten zu branchenspezifischen Kosten für die Informationspflichten lässt
sich keine Gesamtbelastung ermitteln. Eine solche Bewertung kann ggf. erst
nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

Zu den Buchstaben b bis h

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7521

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5707 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 17/4875 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 17/5367 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/5902 abzulehnen,

e) den Antrag auf Drucksache 17/5376 abzulehnen,

f) den Antrag auf Drucksache 17/4843 abzulehnen,

g) den Antrag auf Drucksache 17/6912 abzulehnen,

h) den Antrag auf Drucksache 17/3688 abzulehnen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Drucksache 17/7521 – 8

E n t w u r f


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Zweites Gesetz zur Änderung
des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch … [Artikel 3 des Ent-
wurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und
Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, Bundestags-
drucksache 17/3306] geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze“.

b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:

„§ 9a (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Marktana-
lyse und Regulierungsverfügung“.

d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 15a Regulierungskonzepte“.

e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden durch die

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
Regelungen
– Drucksache 17/5707 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für W
folgenden Angaben ersetzt:

㤠32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

§ 33 Price-Cap-Verfahren
§ 34 Kostenunterlagen“.

f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

㤠40 Funktionelle Trennung

§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal inte-
griertes Unternehmen“.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s


g telekommunikationsrechtlicher

irtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunika-
tionsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Aus-
kunft über den Regulierungsrahmen für
Netze der nächsten Generation“.

e) u n v e r ä n d e r t
eingefügt:

„§ 41a Netzneutralität“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

g) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 43b Vertragslaufzeit“.

h) Die Angaben zu den §§ 45n bis 46 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

„§ 45n Transparenz und Veröffentlichung von Infor-
mationen

§ 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerk-
male zur Kostenkontrolle

§ 45p Rufnummernmissbrauch
§ 45q Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistun-

gen
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug“.

i) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

㤠53 Frequenzzuweisung

§ 54 Frequenznutzung“.

j) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

„§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt,
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicher-
heitsrelevante Funkanwendungen

§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung
innovativer Technologien, kurzfristig auftre-
tender Frequenzbedarf

§ 59 (weggefallen)“.

k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Flexibilisierung“.

l) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

㤠66g Warteschleifen

§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-
Rufnummern

§ 66j R-Gespräche

§ 66k Rufnummernübermittlung

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst

§ 66m Umgehungsverbot“.

m) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen“.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

h) u n v e r ä n d e r t

i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

„§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informa-
tionen und zusätzliche Dienstemerkmale
zur Kostenkontrolle

§ 45o entfällt

§ 45p entfällt

§ 45q entfällt

u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

㤠66g Warteschleifen

§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-
Rufnummern

§ 66j R-Gespräche

§ 66k Rufnummernübermittlung

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst

§ 66m Umgehungsverbot“.

n) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und
Gebäuden“.

o) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende Angaben
eingefügt:
㤠77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen
durch Betreiber öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze

§ 77b Alternative Infrastrukturen

Drucksache 17/7521 – 10

E n t w u r f

n) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

㤠90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Tele-
kommunikationsanlagen“.

o) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

„§ 92 (weggefallen)“.

p) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 109a Datensicherheit“.

q) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

„§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf
nationaler Ebene“.

r) Nach der Angabe zu § 123 werden folgende Angaben
eingefügt:

„§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf
der Ebene der Europäischen Union

§ 123b Bereitstellung von Informationen“.

s) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠138a Informationssystem zu eingelegten Rechts-
behelfen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Regulierung, Ziele und Grundsätze“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fernmelde-
geheimnisses“ das Komma durch einen Punkt er-
setzt und werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit
der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu
verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer
Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berück-
sichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaft-
licher Gruppen, insbesondere von behinderten
Nutzern, älteren Menschen und Personen mit be-
sonderen sozialen Bedürfnissen,“.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und werden
folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch si-
cher, dass für die Nutzer, einschließlich behinder-
ter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit

besonderen sozialen Bedürfnissen, der größt-
mögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise
und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,
dass es im Bereich der Telekommunikation, ein-
schließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

§ 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der
Baulast des Bundes

§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen

§ 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur“.

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t

t) u n v e r ä n d e r t

u) u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fernmelde-
geheimnisses“ das Komma durch einen Punkt er-
setzt und werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit
der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu
verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer
Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berück-
sichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaft-
licher Gruppen, insbesondere von behinderten
Nutzern, älteren Menschen und Personen mit be-
sonderen sozialen Bedürfnissen,“.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und werden
folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch si-
cher, dass für die Nutzer, einschließlich behinder-
ter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit

besonderen sozialen Bedürfnissen, der größt-
mögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise
und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,
dass es im Bereich der Telekommunikation, ein-
schließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen
gibt,“.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie
folgt gefasst:

„die Sicherstellung einer flächendeckenden
gleichartigen Grundversorgung in städtischen
und ländlichen Räumen mit Telekommunika-
tionsdiensten (Universaldienstleistungen) zu er-
schwinglichen Preisen,“.

ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:

„die Beschleunigung des Ausbaus von hochleis-
tungsfähigen öffentlichen Telekommunikations-
netzen der nächsten Generation,“.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfol-
gung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive,
transparente, nicht diskriminierende und verhältnis-
mäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter
anderem

1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch för-
dert, dass sie über angemessene Überprüfungszeit-
räume ein einheitliches Regulierungskonzept bei-
behält,

2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekommuni-
kationsnetzen und Anbieter von Telekommunika-
tionsdiensten unter vergleichbaren Umständen
nicht diskriminiert werden,

3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher
schützt und, soweit sachgerecht, den infrastruktur-
basierten Wettbewerb fördert,

4. effiziente Investitionen und Innovationen im Be-
reich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch
dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeg-
licher Zugangsverpflichtung dem Risiko der in-
vestierenden Unternehmen gebührend Rechnung
getragen wird, und dass sie verschiedene Koope-
rationsvereinbarungen zur Aufteilung des Inves-
titionsrisikos zwischen Investoren und Zugangs-
begehrenden zulässt, während sie gleichzeitig ge-
währleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt
und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ge-
wahrt werden,

5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang
mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den ver-
schiedenen geografischen Gebieten innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebüh-
rend berücksichtigt und
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auf-
erlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhalti-
gen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen
lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wett-
bewerb gibt.“
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen
gibt,“.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie
folgt gefasst:

„die Sicherstellung einer flächendekkenden
gleichartigen Grundversorgung in städtischen
und ländlichen Räumen mit Telekommunika-
tionsdiensten (Universaldienstleistungen) zu er-
schwinglichen Preisen,“.

ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:

„die Beschleunigung des Ausbaus von hochleis-
tungsfähigen öffentlichen Telekommunikations-
netzen der nächsten Generation,“.

c) u n v e r ä n d e r t

„(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfol-
gung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive,
transparente, nicht diskriminierende und verhältnis-
mäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter
anderem

1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch för-
dert, dass sie über angemessene Überprüfungszeit-
räume ein einheitliches Regulierungskonzept bei-
behält,

2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekommuni-
kationsnetzen und Anbieter von Telekommunika-
tionsdiensten unter vergleichbaren Umständen
nicht diskriminiert werden,

3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher
schützt und, soweit sachgerecht, den infrastruktur-
basierten Wettbewerb fördert,

4. effiziente Investitionen und Innovationen im Be-
reich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch
dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeg-
licher Zugangsverpflichtung dem Risiko der in-
vestierenden Unternehmen gebührend Rechnung
getragen wird, und dass sie verschiedene Koopera-
tionsvereinbarungen zur Aufteilung des Investiti-
onsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbe-
gehrenden zulässt, während sie gleichzeitig ge-
währleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt
und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ge-
wahrt werden,

5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang
mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den ver-
schiedenen geografischen Gebieten innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebüh-
rend berücksichtigt und
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auf-
erlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhalti-
gen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen
lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wett-
bewerb gibt.“

Drucksache 17/7521 – 12

E n t w u r f

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 1 wird
wie folgt gefasst:

„(6) Die Belange des Rundfunks und vergleich-
barer Telemedien sind, soweit möglich, zu wahren.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden das Wort „Telefondienst“ durch
das Wort „Telekommunikationsdienst“ und das Wort
„Echtzeitkommunikation“ durch das Wort „Sprach-
kommunikation“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die
Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen,
die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur
Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen
in den erweiterten digitalen Fernsehempfangs-
geräten für digitale Fernseh- und Rundfunk-
dienste;‘.

c) In Nummer 2a wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilneh-
mer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunfts-
dienstes sein;“.

d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3
bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4“
ersetzt.

e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a
und 4b eingefügt:

‚4a. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilneh-
mers zu den Diensten aller unmittelbar zusam-
mengeschalteten Anbieter von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten im Einzel-
wahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;

4b. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teil-
nehmers zu den Diensten aller unmittelbar zu-
sammengeschalteten Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten durch
festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer
unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und
Fernverbindungen vornehmen kann und bei je-
dem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch
Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen
kann;‘.

f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-
fügt:

‚7a. „Einzelrichtlinien“

a) die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über die Genehmigung elektronischer Kom-

munikationsnetze und -dienste (Genehmi-
gungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002,
S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/
140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)
geändert worden ist;
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

‚7a. „Einzelrichtlinien“

a) die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über die Genehmigung elektronischer Kom-

munikationsnetze und -dienste (Genehmi-
gungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002,
S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/
140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)
geändert worden ist;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

b) die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Zugang zu elektronischen Kommu-
nikationsnetzen und zugehörigen Einrichtun-
gen sowie deren Zusammenschaltung (Zu-
gangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/
140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)
geändert worden ist;

c) die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrech-
te bei elektronischen Kommunikationsnet-
zen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl. L 108 vom 24.04.2002, S. 51), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl.
L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-
den ist, und

d) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002
über die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommuni-
kation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002, S. 37),
die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG
(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert
worden ist;‘.

g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche
Telekommunikationsnetze betreibt noch öffent-
lich zugängliche Telekommunikationsdienste er-
bringt;‘.

h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

i) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a
bis 9c eingefügt:

‚9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines be-
stimmten Frequenzbereichs für die Nutzung
durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch
andere Anwendungen elektromagnetischer Wel-
len, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;

9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeran-
schluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum
Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in
der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten
Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie
etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwer-
tiges, ermöglicht wird;
9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulie-
rungsstellen für elektronische Kommunikation;‘.

j) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a einge-
fügt:
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

b) die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Zugang zu elektronischen Kommu-
nikationsnetzen und zugehörigen Einrichtun-
gen sowie deren Zusammenschaltung (Zu-
gangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/
140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)
geändert worden ist;

c) die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte
bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl. L 108 vom 24.04.2002, S. 51), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl.
L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-
den ist, und

d) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002
über die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommuni-
kation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002, S. 37),
die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG
(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert
worden ist;‘.

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

‚9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines be-
stimmten Frequenzbereichs für die Nutzung
durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch
andere Anwendungen elektromagnetischer Wel-
len, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;

9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeran-
schluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum
Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in
der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten
Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie
etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwer-
tiges, ermöglicht wird;
9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulie-
rungsstellen für elektronische Kommunikation;‘.

j) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 14

E n t w u r f

‚12a. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an
dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem
Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in
Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwe-
gebestimmung erfolgt, wird der Netzabschluss-
punkt anhand einer bestimmten Netzadresse be-
zeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen
eines Teilnehmers verknüpft sein kann;‘.

k) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12b.

l) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

‚14. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Per-
son, die einen öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdienst für private oder ge-
schäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder
beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer
zu sein;‘.

m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a ein-
gefügt:

‚16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein
Telekommunikationsnetz, das ganz oder über-
wiegend der Bereitstellung öffentlich zugäng-
licher Telekommunikationsdienste dient, die
die Übertragung von Informationen zwischen
Netzabschlusspunkten ermöglichen;‘.

n) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

‚17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst,
der direkt oder indirekt über eine oder mehrere
Nummern eines nationalen oder internationalen
Telefonnummernplans oder eines anderen
Adressierungsschemas das Führen folgender
Gespräche ermöglicht:

a) aus- und eingehende Inlandsgespräche oder

b) aus- und eingehende Inlands- und Auslands-
gespräche.‘

o) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a einge-
fügt:

‚17a. „öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung ste-
hende Telekommunikationsdienste;‘.

p) Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.

q) In Nummer 18 wird das Wort „öffentlichen“ durch die
Wörter „öffentlich zugänglichen“ ersetzt.

r) In Nummer 19 werden nach dem Wort „Telekommu-
nikationsnetz“ die Wörter „oder von einem Telekom-
munikationsdienst“ eingefügt und die Wörter „Tele-
kommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“
durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdienstes“ ersetzt.

s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a einge-

fügt:

‚19a. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teil-
nehmeranschlusses, die den Netzabschluss-
punkt am Standort des Teilnehmers mit einem
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t

o) u n v e r ä n d e r t

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Konzentrationspunkt oder einem festgelegten
zwischengeschalteten Zugangspunkt des öf-
fentlichen Festnetzes verbindet;‘.

t) In Nummer 20 werden vor dem Wort „Telekommuni-
kationsdiensten“ die Wörter „öffentlich zugängli-
chen“ eingefügt.

u) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Ressourcen,“
die Wörter „einschließlich der nicht aktiven Netz-
bestandteile,“ eingefügt und die Wörter „festen und
mobilen terrestrischen Netzen“ durch die Wörter „fes-
ten, leitungs- und paketvermittelten Netzen, ein-
schließlich des Internets, und mobilen terrestrischen
Netzen“ ersetzt.

v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-
mern 30a bis 30c eingefügt:

‚30a. „Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die
zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung,
Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder
sonstigen unrechtmäßigen Verwendung perso-
nenbezogener Daten führt, die übertragen, ge-
speichert oder auf andere Weise im Zusammen-
hang mit der Bereitstellung öffentlich zugängli-
cher Telekommunikationsdienste verarbeitet
werden, sowie der unrechtmäßige Zugang zu
diesen;

30b. „vollständig entbündelter Zugang zum Teilneh-
meranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs
zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilab-
schnitt in der Weise, dass die Nutzung der ge-
samten Kapazität der Netzinfrastruktur ermög-
licht wird;

30c. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Tele-
kommunikationsdienstes eingesetzte Vorrich-
tung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe ent-
gegengenommen oder aufrechterhalten werden,
ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet
wird. Dies umfasst die Zeitspanne vom Zustan-
dekommen der Verbindung mit dem Anschluss
des Angerufenen bis zu dem Zeitpunkt, an dem
mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers
begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen
automatisierten Dialog oder durch eine persön-
liche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter
Dialog beginnt, sobald automatisiert Informa-
tionen abgefragt werden, die für die Bearbei-
tung des Anliegens erforderlich sind. Eine per-
sönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt,
sobald eine natürliche Person den Anruf entge-
gennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die
Abfrage von Informationen, die für die Bear-
beitung des Anliegens erforderlich sind. Als
Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzu-

sehen, die anlässlich einer Weitervermittlung
zwischen Beendigung der vorhergehenden Be-
arbeitung des Anliegens und der weiteren Bear-
beitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch
unterbrochen wird, wenn diese Zeitspanne
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

t) u n v e r ä n d e r t

u) u n v e r ä n d e r t

v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-
mern 30a bis 30c eingefügt:

‚30a. u n v e r ä n d e r t

30b. u n v e r ä n d e r t

30c. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Tele-
kommunikationsdienstes eingesetzte Vorrich-
tung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe ent-
gegengenommen oder aufrechterhalten werden,
ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet
wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufauf-
bau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem
Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des An-
liegens des Anrufers begonnen wird, gleichgül-
tig ob dies über einen automatisierten Dialog
oder durch eine persönliche Bearbeitung er-
folgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, so-
bald automatisiert Informationen abgefragt
werden, die für die Bearbeitung des Anliegens
erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung
des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche
Person den Anruf entgegennimmt und bearbei-
tet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informa-
tionen, die für die Bearbeitung des Anliegens
erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner
die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer

Weiterleitung zwischen Beendigung der vor-
hergehenden Bearbeitung des Anliegens und
der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass
der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine
Warteschleife sind automatische Bandansagen,

Drucksache 17/7521 – 16

E n t w u r f

30 Sekunden überschreitet. Keine Warte-
schleife sind automatische Bandansagen, wenn
die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstel-
lung der Verbindung erkennbar ausschließlich
in einer Bandansage besteht;‘.

w) In Nummer 31 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3
bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4“
ersetzt.

x) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

‚32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen
oder Diensten für ein anderes Unternehmen un-
ter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten,
auch bei deren Verwendung zur Erbringung von
Diensten der Informationsgesellschaft oder
Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter
anderem Folgendes:

a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließ-
lich nicht aktiver Netzkomponenten, und zu-
gehörigen Einrichtungen, wozu auch der
feste oder nicht feste Anschluss von Geräten
gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere
den Zugang zum Teilnehmeranschluss
sowie zu Einrichtungen und Diensten, die
erforderlich sind, um Dienste über den Teil-
nehmeranschluss zu erbringen, einschließ-
lich des Zugangs zur Anschaltung und
Ermöglichung des Anbieterwechsels des
Teilnehmers und zu hierfür notwendigen In-
formationen und Daten und zur Entstörung;

b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie
Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;

c) Zugang zu einschlägigen Softwaresyste-
men, einschließlich Systemen für die Be-
triebsunterstützung;

d) Zugang zu informationstechnischen Syste-
men oder Datenbanken für Vorbestellung,
Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforde-
rung von Wartungs- und Instandsetzungsar-
beiten sowie Abrechnung;

e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu
Systemen, die eine gleichwertige Funktion
bieten;

f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-
besondere, um Roaming zu ermöglichen;

g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
für Digitalfernsehdienste und

h) Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;‘.

y) Nach Nummer 33 werden die folgenden Nummern
33a und 33b eingefügt:

‚33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Te-

lekommunikationsnetz oder einem Telekom-
munikationsdienst verbundenen Dienste, wel-
che die Bereitstellung von Diensten über dieses
Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstüt-
zen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor
Herstellung der Verbindung erkennbar aus-
schließlich in einer Bandansage besteht;‘.

w) u n v e r ä n d e r t

x) u n v e r ä n d e r t

‚32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen
oder Diensten für ein anderes Unternehmen un-
ter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der
Erbringung von Telekommunikationsdiensten,
auch bei deren Verwendung zur Erbringung von
Diensten der Informationsgesellschaft oder
Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter
anderem Folgendes:

a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließ-
lich nicht aktiver Netzkomponenten, und zu-
gehörigen Einrichtungen, wozu auch der
feste oder nicht feste Anschluss von Geräten
gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere
den Zugang zum Teilnehmeranschluss
sowie zu Einrichtungen und Diensten, die
erforderlich sind, um Dienste über den Teil-
nehmeranschluss zu erbringen, einschließ-
lich des Zugangs zur Anschaltung und
Ermöglichung des Anbieterwechsels des
Teilnehmers und zu hierfür notwendigen In-
formationen und Daten und zur Entstörung;

b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie
Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;

c) Zugang zu einschlägigen Softwaresyste-
men, einschließlich Systemen für die Be-
triebsunterstützung;

d) Zugang zu informationstechnischen Syste-
men oder Datenbanken für Vorbestellung,
Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforde-
rung von Wartungs- und Instandsetzungsar-
beiten sowie Abrechnung;

e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu
Systemen, die eine gleichwertige Funktion
bieten;

f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-
besondere, um Roaming zu ermöglichen;

g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
für Digitalfernsehdienste und

h) Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;‘.

y) u n v e r ä n d e r t

‚33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Te-

lekommunikationsnetz oder einem Telekom-
munikationsdienst verbundenen Dienste, wel-
che die Bereitstellung von Diensten über dieses
Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstüt-
zen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

unter anderem Systeme zur Nummernumset-
zung oder Systeme, die eine gleichwertige
Funktion bieten, Zugangsberechtigungssys-
teme und elektronische Programmführer sowie
andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang
mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit ei-
nem Telekommunikationsnetz oder einem Tele-
kommunikationsdienst verbundenen zugehöri-
gen Dienste, physischen Infrastrukturen und
sonstigen Einrichtungen und Komponenten,
welche die Bereitstellung von Diensten über
dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen,
unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darun-
ter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezu-
gänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen,
Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungs-
rohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte
und Verteilerkästen;‘.

4. In § 4 werden die Wörter „Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt und
wird das Wort „Europäischen“ gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unverzüg-
lich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wör-
ter „unter Berücksichtigung der Ziele des § 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.
L 108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108 vom
24.04.2002, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) ge-
ändert worden ist, veröffentlicht, in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung sowie die Leitlinien zur Marktanalyse
und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die
die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Richt-
linie 2002/21/EG“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regu-
lierung nach diesem Teil in Betracht kommenden
Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem
untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb be-
steht.“

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten
Markt, dem ersten Markt, über beträchtliche
Marktmacht, so kann es auch auf einem benach-
barten, nach § 10 Absatz 2 bestimmten relevan-
ten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden,

wenn die Verbindungen zwischen beiden Märk-
ten es gestatten, die Marktmacht von dem ersten
auf den zweiten Markt zu übertragen und damit
die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu
verstärken.“
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

unter anderem Systeme zur Nummernumset-
zung oder Systeme, die eine gleichwertige
Funktion bieten, Zugangsberechtigungssys-
teme und elektronische Programmführer sowie
andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang
mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit ei-
nem Telekommunikationsnetz oder einem Tele-
kommunikationsdienst verbundenen zugehöri-
gen Dienste, physischen Infrastrukturen und
sonstigen Einrichtungen und Komponenten,
welche die Bereitstellung von Diensten über
dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen,
unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darun-
ter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezu-
gänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen,
Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungs-
rohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte
und Verteilerkästen;‘.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unverzüg-
lich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wör-
ter „unter Berücksichtigung der Ziele des § 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L
108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108 vom
24.04.2002, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) ge-
ändert worden ist, veröffentlicht, in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung sowie die Leitlinien zur Marktanalyse
und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die
die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Richt-
linie 2002/21/EG“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regu-
lierung nach diesem Teil in Betracht kommenden
Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem
untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb be-
steht.“

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten
Markt, dem ersten Markt, über beträchtliche
Marktmacht, so kann es auch auf einem benach-
barten, nach § 10 Absatz 2 bestimmten relevan-
ten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden,

wenn die Verbindungen zwischen beiden Märk-
ten es gestatten, die Marktmacht von dem ersten
auf den zweiten Markt zu übertragen und damit
die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu
verstärken.“

Drucksache 17/7521 – 18

E n t w u r f

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenricht-
linie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)“ gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der
Marktanalyse nach den Absätzen 1 und 2 weitest-
gehend die von der Kommission aufgestellten Krite-
rien, die niedergelegt sind in den Leitlinien der Kom-
mission zur Marktanalyse und zur Bewertung be-
trächtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der
Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten
Rechnung, die die Kommission in der jeweils gelten-
den Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie 2002/21/EG festlegt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfahren“
durch das Wort „Konsultationsverfahren“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“ durch das
Wort „Konsultationen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“
ersetzt und werden nach dem Wort „vorsehen“
die Wörter „und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/
21/EG erlässt“ eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nach Durchführung des Verfahrens nach Ab-
satz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Ent-
wurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
zusammen mit einer Begründung gleichzeitig
der Kommission, dem GEREK und den
nationalen Regulierungsbehörden der an-
deren Mitgliedstaaten zur Verfügung und
unterrichtet die Kommission, das GEREK
und die übrigen nationalen Regulierungs-
behörden hiervon. § 123b Absatz 3 und 4 gilt
entsprechend. Vor Ablauf eines Monats darf
die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den
§§ 10 und 11 nicht festlegen.“

cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „und“
die Wörter „ , des GEREK“ eingefügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11

a) die Festlegung eines relevanten Marktes,
der sich von jenen Märkten unterscheidet,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenricht-
linie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)“ gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der
Marktanalyse nach den Absätzen 1 und 2 weitest-
gehend die von der Kommission aufgestellten Krite-
rien, die niedergelegt sind in den Leitlinien der Kom-
mission zur Marktanalyse und zur Bewertung be-
trächtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der
Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten
Rechnung, die die Kommission in der jeweils gelten-
den Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie 2002/21/EG festlegt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfahren“
durch das Wort „Konsultationsverfahren“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“ durch das
Wort „Konsultationen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“
ersetzt und werden nach dem Wort „vorsehen“
die Wörter „und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/
21/EG erlässt“ eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nach Durchführung des Verfahrens nach Ab-
satz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Ent-
wurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
zusammen mit einer Begründung gleichzeitig
der Kommission, dem GEREK und den nati-
onalen Regulierungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrich-
tet die Kommission, das GEREK und die üb-
rigen nationalen Regulierungsbehörden hier-
von. § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnet-
zagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
nicht festlegen.“

cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „und“
die Wörter „ , des GEREK“ eingefügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11

a) die Festlegung eines relevanten Marktes,
der sich von jenen Märkten unterscheidet,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

die definiert sind in der jeweils geltenden
Fassung der Empfehlung in Bezug auf re-
levante Produkt- und Dienstmärkte, die
die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht,
oder

b) die Festlegung, inwieweit ein oder meh-
rere Unternehmen auf diesem Markt über
beträchtliche Marktmacht verfügen,

und erklärt die Kommission innerhalb der
Frist nach Nummer 1 Satz 3, der Entwurf
schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt
oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Ver-
einbarkeit mit dem Recht der Europäischen
Union und insbesondere den Zielen des Arti-
kels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat die
Bundesnetzagentur die Festlegung der ent-
sprechenden Ergebnisse um zwei weitere
Monate aufzuschieben. Beschließt die Kom-
mission innerhalb dieses Zeitraums die Bun-
desnetzagentur aufzufordern, den Entwurf
zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetz-
agentur den Entwurf innerhalb von sechs
Monaten ab dem Datum des Erlasses der
Entscheidung der Kommission oder zieht ihn
zurück. Ändert die Bundesnetzagentur den
Entwurf, so führt sie hierzu das Konsulta-
tionsverfahren nach Absatz 1 durch und legt
der Kommission den geänderten Entwurf
nach Nummer 1 vor. Zieht die Bundesnetz-
agentur den Entwurf zurück, so unterrichtet
sie das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie über die Entscheidung der
Kommission.“

ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:

„4. Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kom-
mission und dem GEREK alle angenomme-
nen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10
Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.“

ff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und
den Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter
„den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kommis-
sion“ die Angabe „ , dem GEREK“ einge-
fügt.

ccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes
1 und der Nummern 1 bis 3“ durch die Wör-
ter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer
Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

die definiert sind in der jeweils geltenden
Fassung der Empfehlung in Bezug auf re-
levante Produkt- und Dienstmärkte, die
die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht,
oder

b) die Festlegung, inwieweit ein oder meh-
rere Unternehmen auf diesem Markt über
beträchtliche Marktmacht verfügen,

und erklärt die Kommission innerhalb der
Frist nach Nummer 1 Satz 3, der Entwurf
schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt
oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Ver-
einbarkeit mit dem Recht der Europäischen
Union und insbesondere den Zielen des Arti-
kels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat die
Bundesnetzagentur die Festlegung der ent-
sprechenden Ergebnisse um zwei weitere
Monate aufzuschieben. Beschließt die Kom-
mission innerhalb dieses Zeitraums die Bun-
desnetzagentur aufzufordern, den Entwurf
zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetz-
agentur den Entwurf innerhalb von sechs
Monaten ab dem Datum des Erlasses der
Entscheidung der Kommission oder zieht ihn
zurück. Ändert die Bundesnetzagentur den
Entwurf, so führt sie hierzu das Konsulta-
tionsverfahren nach Absatz 1 durch und legt
der Kommission den geänderten Entwurf
nach Nummer 1 vor. Zieht die Bundesnetza-
gentur den Entwurf zurück, so unterrichtet sie
das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie über die Entscheidung der Kom-
mission.“

ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:

„4. Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kom-
mission und dem GEREK alle angenomme-
nen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10
Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.“

ff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und
den Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter
„den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kommis-
sion“ die Angabe „ , dem GEREK“ einge-
fügt.

ccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes
1 und der Nummern 1 bis 3“ durch die Wör-
ter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer
Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach

Drucksache 17/7521 – 20

E n t w u r f

den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42
Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder
widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Ver-
fahren nach § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend,
sofern die Maßnahme beträchtliche Auswirkun-
gen auf den betreffenden Markt hat. Das Verfah-
ren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie
Absatz 3 gilt entsprechend, sofern die Maßnahme
Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mit-
gliedstaaten hat und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/
21/EG erlässt.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1
und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Falle des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Ab-
hilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30,
39 und 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur
getroffen werden, um die Übertragung der Markt-
macht zu unterbinden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe 㤠12 Abs. 1, 2 Nr. 1,
2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 und 3“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2
und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern
keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder
Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Ar-
tikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt.“

d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4
eingefügt:

„(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bundesnetzagen-
tur und dem GEREK mit, warum sie der Auffassung
ist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach den Ab-
sätzen 1 bis 3, der nicht lediglich die Beibehaltung ei-
ner Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den
Binnenmarkt darstelle, oder warum sie erhebliche
Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der
Europäischen Union hat, so gilt folgendes Verfahren:

1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach der
Mitteilung der Kommission darf die Bundesnetz-
agentur den Entwurf der Maßnahme nicht anneh-
men. Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf je-
doch in jeder Phase des Verfahrens nach diesem
Absatz zurückziehen.
2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kom-
mission und dem GEREK zusammen, um die am
besten geeignete und wirksamste Maßnahme im
Hinblick auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42
Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder
widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Ver-
fahren nach § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend,
sofern die Maßnahme beträchtliche Auswirkun-
gen auf den betreffenden Markt hat. Das Verfah-
ren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie
Absatz 3 gilt entsprechend, sofern die Maßnahme
Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mit-
gliedstaaten hat und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/
21/EG erlässt.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1
und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Falle des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Ab-
hilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30,
39 und 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur
getroffen werden, um die Übertragung der Markt-
macht zu unterbinden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe 㤠12 Abs. 1, 2 Nr. 1,
2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 und 3“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2
und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern
keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder
Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Ar-
tikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt.“

d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4
eingefügt:

„(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bundesnetzagen-
tur und dem GEREK mit, warum sie der Auffassung
ist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach den Ab-
sätzen 1 bis 3, der nicht lediglich die Beibehaltung ei-
ner Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den
Binnenmarkt darstelle, oder warum sie erhebliche
Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der
Europäischen Union hat, so gilt folgendes Verfahren:

1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach der
Mitteilung der Kommission darf die Bundesnetz-
agentur den Entwurf der Maßnahme nicht anneh-
men. Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf je-
doch in jeder Phase des Verfahrens nach diesem
Absatz zurückziehen.
2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kom-
mission und dem GEREK zusammen, um die am
besten geeignete und wirksamste Maßnahme im
Hinblick auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-
mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Re-
gulierungspraxis zu entwickeln.

3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen
nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mit-
glieder angenommene Stellungnahme zu der Mit-
teilung der Kommission ab, in der es die ernsten
Bedenken der Kommission teilt, so kann die Bun-
desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme vor
Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 unter
Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission
und der Stellungnahme des GEREK ändern und
dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zum
Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kom-
mission machen.

4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die
Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine
Empfehlung abzugeben.

5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kommission
gegenüber der Bundesnetzagentur eine Empfeh-
lung nach Nummer 4 ausgesprochen oder ihre Vor-
behalte zurückgezogen hat, teilt die Bundesnetz-
agentur der Kommission und dem GEREK mit,
mit welchem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat
oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zurück-
gezogen hat. Beschließt die Bundesnetzagentur,
der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen,
so begründet sie dies. Ist nach den Absätzen 1 und
3 oder nach § 15 erneut ein Konsultationsverfah-
ren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlän-
gert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 verstrichen,
ohne dass die Kommission gegenüber der Bundes-
netzagentur eine Empfehlung nach Nummer 4 aus-
gesprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezogen
hat, gilt das in Nummer 5 geregelte Verfahren ent-
sprechend.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe
„§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ wird
durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39” er-
setzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse
und Regulierungsverfügung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich die
Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie

2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemein-
samen Rechtsrahmen für elektronische Kommu-
nikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 33) geändert“ gestrichen.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-
mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Re-
gulierungspraxis zu entwickeln.

3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen
nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mit-
glieder angenommene Stellungnahme zu der Mit-
teilung der Kommission ab, in der es die ernsten
Bedenken der Kommission teilt, so kann die Bun-
desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme vor
Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 unter
Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission
und der Stellungnahme des GEREK ändern und
dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zum
Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kom-
mission machen.

4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die
Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine
Empfehlung abzugeben.

5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kommission
gegenüber der Bundesnetzagentur eine Empfeh-
lung nach Nummer 4 ausgesprochen oder ihre Vor-
behalte zurückgezogen hat, teilt die Bundesnetz-
agentur der Kommission und dem GEREK mit,
mit welchem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat
oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zurück-
gezogen hat. Beschließt die Bundesnetzagentur,
der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen,
so begründet sie dies. Ist nach den Absätzen 1 und
3 oder nach § 15 erneut ein Konsultationsverfah-
ren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlän-
gert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 verstrichen,
ohne dass die Kommission gegenüber der Bundes-
netzagentur eine Empfehlung nach Nummer 4 aus-
gesprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezogen
hat, gilt das in Nummer 5 geregelte Verfahren ent-
sprechend.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe
„§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ wird
durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39” er-
setzt.

9. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse
und Regulierungsverfügung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich die
Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie

2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemein-
samen Rechtsrahmen für elektronische Kommu-
nikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 33) geändert“ gestrichen.

Drucksache 17/7521 – 22

E n t w u r f

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geändert, sind
bei Märkten, zu denen die Kommission keine
vorherige Vorlage nach § 12 Absatz 2 Nummer
1 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition
nach § 10, der Marktanalyse nach § 11 und der
Regulierungsverfügung innerhalb von zwei
Jahren nach Verabschiedung der Änderung der
Empfehlung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die
Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Erlass einer
vorherigen Regulierungsverfügung im Zusammen-
hang mit diesem Markt die Entwürfe der Marktdefi-
nition nach § 10, der Marktanalyse nach § 11 und
der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsver-
fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vor. Die Bun-
desnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise um
bis zu drei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldet
sie der Kommission einen mit Gründen versehenen
Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die Kommission
innerhalb eines Monats nach der Meldung des Ver-
längerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur
keine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte ver-
längerte Überprüfungsfrist.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat die Bundesnetzagentur die Marktanalyse
im Hinblick auf einen relevanten Markt, der in der
jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die
Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-
linie 2002/21/EG veröffentlicht, festgelegt ist, nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen,
so kann die Bundesnetzagentur das GEREK um Un-
terstützung bei der Fertigstellung der Marktdefi-
nition, der Marktanalyse und der Regulierungsver-
fügung ersuchen. Im Fall eines solchen Ersuchens
legt die Bundesnetzagentur der Kommission die
Entwürfe der Marktdefinition, der Marktanalyse
und der Regulierungsverfügung im Konsolidie-
rungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 in-
nerhalb von sechs Monaten vor, nachdem das
GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat.“

10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.”

11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Regulierungskonzepte
(1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungskon-
zepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die
Bundesnetzagentur in Form von Verwaltungsvorschrif-
ten ihre grundsätzlichen Herangehensweisen und Me-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geändert, sind
bei Märkten, zu denen die Kommission keine
vorherige Vorlage nach § 12 Absatz 2 Nummer
1 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition
nach § 10, der Marktanalyse nach § 11 und der
Regulierungsverfügung innerhalb von zwei
Jahren nach Verabschiedung der Änderung der
Empfehlung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die
Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Erlass einer
vorherigen Regulierungsverfügung im Zusammen-
hang mit diesem Markt die Entwürfe der Marktdefi-
nition nach § 10, der Marktanalyse nach § 11 und
der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsver-
fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vor. Die Bun-
desnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise um
bis zu drei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldet
sie der Kommission einen mit Gründen versehenen
Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die Kommission
innerhalb eines Monats nach der Meldung des Ver-
längerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur
keine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte ver-
längerte Überprüfungsfrist.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat die Bundesnetzagentur die Marktanalyse
im Hinblick auf einen relevanten Markt, der in der
jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die
Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-
linie 2002/21/EG veröffentlicht, festgelegt ist, nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen,
so kann die Bundesnetzagentur das GEREK um Un-
terstützung bei der Fertigstellung der Marktdefi-
nition, der Marktanalyse und der Regulierungsver-
fügung ersuchen. Im Fall eines solchen Ersuchens
legt die Bundesnetzagentur der Kommission die
Entwürfe der Marktdefinition, der Marktanalyse
und der Regulierungsverfügung im Konsolidie-
rungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 in-
nerhalb von sechs Monaten vor, nachdem das
GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§15a

Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft
über den Regulierungsrahmen

für Netze der nächsten Generation
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

thoden für die Marktdefinition nach § 10, die Markt-
analyse nach § 11 und die Regulierungsverfügungen für
einen bestimmten, mehrere Marktregulierungszyklen
nach § 14 Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.

(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Inno-
vationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastruk-
turen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die
Bundesnetzagentur regelmäßig in Form von Verwal-
tungsvorschriften die grundsätzlichen regulatorischen
Anforderungen an die Berücksichtigung von Investi-
tionsrisiken sowie an Vereinbarungen zur Aufteilung
des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinan-
der und zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden
bei Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten
Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschreiben.
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Me-
thodik zur Bestimmung der Risiken und Anforderungen
an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkondi-
tionen von Risikobeteiligungsmodellen sowie Bei-
spiele für Risikobeteiligungsmodelle.

(3) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten
Parteien vor Erlass der Verwaltungsvorschriften nach
den Absätzen 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist. In diesem Rahmen
kann sie auch der Kommission, dem GEREK und den
nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mit-
gliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verwaltungsvor-
schriften.“

12. In § 16 wird das Wort „gemeinschaftsweit“ durch die
Wörter „im gesamten Gebiet der Europäischen Union“
ersetzt.

13. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen von
Verhandlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder nach
Verhandlungen oder Vereinbarungen“ ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfü-
gen“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠78 Abs. 2
Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 4 und 5“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nutzungsbe-
dingungen“ die Wörter „ , einschließlich aller Be-
dingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften
nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations-
und Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 1
und 2 entsprechend.

(4) Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze erteilt die Bundesnetzagen-
tur beim Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten
Generation für die in dem Antrag konkret bezeich-
nete Region des Bundesgebiets Auskunft über die zu
erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen
oder Maßnahmen nach diesem Teil. Für Festlegun-
gen nach diesem Teil gilt das Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 1 und 2
entsprechend.“

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
15. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 24

E n t w u r f

Diensten und Anwendungen beschränken,“ einge-
fügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbeson-
dere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm
gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Auf-
forderung in einer öffentlichen und einer vertrau-
lichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zu-
gangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach
Satz 1 einsehen können.“

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“ die
Wörter „nach Maßgabe dieser Vorschrift“ ein-
gefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eine Zugangsverpflichtung ge-
rechtfertigt ist“ durch die Wörter „und
welche Zugangsverpflichtungen gerecht-
fertigt sind“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2
steht“ durch die Angabe „§ 2 stehen“ er-
setzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
gestrichen und werden die Wörter „ein-
schließlich der Tragfähigkeit anderer vor-
gelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der
Zugang zu Leitungsrohren,“ angefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-
rücksichtigung“ die Wörter „etwaiger ge-
tätigter öffentlicher Investitionen und“
eingefügt.

ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Notwendigkeit zur langfristigen
Sicherung des Wettbewerbs, unter be-
sonderer Berücksichtigung eines wirt-
schaftlich effizienten Wettbewerbs im
Bereich der Infrastruktur, unter ande-
rem durch Anreize zu effizienten In-
vestitionen in Infrastruktureinrichtun-
gen, die langfristig einen stärkeren
Wettbewerb sichern,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter
„Telekommunikationsdienstleistungen

für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter
„öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten“ und die Angabe „§ 78
Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 78 Ab-
satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

16. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“ die
Wörter „nach Maßgabe dieser Vorschrift“ ein-
gefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eine Zugangsverpflichtung ge-
rechtfertigt ist“ durch die Wörter „und
welche Zugangsverpflichtungen gerecht-
fertigt sind“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2
steht“ durch die Angabe „§ 2 stehen“ er-
setzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
gestrichen und werden die Wörter „ein-
schließlich der Tragfähigkeit anderer vor-
gelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der
Zugang zu Leitungsrohren,“ angefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-
rücksichtigung“ die Wörter „etwaiger ge-
tätigter öffentlicher Investitionen und“
eingefügt.

ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Notwendigkeit zur langfristigen
Sicherung des Wettbewerbs, unter be-
sonderer Berücksichtigung eines wirt-
schaftlich effizienten Wettbewerbs im
Bereich der Infrastruktur, unter ande-
rem durch Anreize zu effizienten In-
vestitionen in Infrastruktureinrichtun-
gen, die langfristig einen stärkeren
Wettbewerb sichern,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter
„Telekommunikationsdienstleistungen

für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter
„öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten“ und die Angabe „§ 78
Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 78 Ab-
satz 2 Nummer 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

bbb) In dem Satzteil vor den Buchstaben a
und c Satz 1 und in Buchstabe d Satz 1
werden jeweils die Wörter „Telekommu-
nikationsdienstleistungen für die Öffent-
lichkeit“ durch die Wörter „öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiens-
ten“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie ei-
nem Identitäts-, Standort- und Präsenz-
dienst zu gewähren.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. Zugang zu nicht aktiven Netzkomponen-
ten zu gewähren,

2. vollständig entbündelten Zugang zum Teil-
nehmeranschluss sowie gemeinsamen Zu-
gang zum Teilnehmeranschluss zu gewäh-
ren,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die
Nummern 3, 4 und 5.

cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten,
-einrichtungen und Diensten zu gewähren,
um unter anderem die Betreiberauswahl
oder die Betreibervorauswahl zu ermögli-
chen.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betrei-
ber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereit-
zustellen, kann sie technische oder betriebliche Be-
dingungen festlegen, die vom Betreiber oder von
den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen,
soweit dies erforderlich ist, um den normalen Be-
trieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen,
bestimmte technische Normen oder Spezifikationen
zu Grunde zu legen, muss mit den nach Artikel 17
der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und
Spezifikationen übereinstimmen.“

17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben.

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bedin-
gungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstra-
fen“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bedin-
gungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstra-

fen“ eingefügt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

bbb) In dem Satzteil vor den Buchstaben a und
c Satz 1 und in Buchstabe d Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Telekommunikations-
dienstleistungen für die Öffentlichkeit“
durch die Wörter „öffentlich zugängli-
chen Telekommunikationsdiensten“ er-
setzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie ei-
nem Identitäts-, Standort- und Präsenz-
dienst zu gewähren.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. Zugang zu nicht aktiven Netzkomponen-
ten zu gewähren,

2. vollständig entbündelten Zugang zum Teil-
nehmeranschluss sowie gemeinsamen Zu-
gang zum Teilnehmeranschluss zu gewäh-
ren,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die
Nummern 3, 4 und 5.

cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten,
-einrichtungen und Diensten zu gewähren,
um unter anderem die Betreiberauswahl
oder die Betreibervorauswahl zu ermögli-
chen.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betrei-
ber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereit-
zustellen, kann sie technische oder betriebliche Be-
dingungen festlegen, die vom Betreiber oder von
den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen,
soweit dies erforderlich ist, um den normalen Be-
trieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen,
bestimmte technische Normen oder Spezifikationen
zu Grunde zu legen, muss mit den nach Artikel 17
der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und
Spezifikationen übereinstimmen.“

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bedin-
gungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstra-
fen“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bedin-
gungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstra-

fen“ eingefügt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der

Drucksache 17/7521 – 26

E n t w u r f

über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflich-
tungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur
Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt,
so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Stan-
dardangebot veröffentlicht, das mindestens die in
Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten
Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Bedin-
gungen“ die Wörter „ , einschließlich Vertragsstrafen,“
eingefügt.

20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5
Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von
Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten zur Er-
richtung von Netzen der nächsten Generation stellt
in der Regel keine Verhaltensweise im Sinne von
Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie der Aufteilung des
Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwi-
schen Investoren und Zugangsbegehrenden dient,
und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager
bei Berücksichtigung des Risikos gleich behandelt
werden.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz
1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetz-
agentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte
für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Be-
treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen. Abwei-
chend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur sol-
che Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach
§ 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen,
wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach
§ 2 zu erreichen.

(2) Einer nachträglichen Regulierung nach § 38
Absatz 2 bis 4 unterliegen

1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Ver-
pflichtungen nach § 18 verlangt, sowie

2. Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1
Satz 1 genannte Zugangsleistungen.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagen-
tur solche Entgelte einer nachträglichen Regulie-

rung nach § 38 oder einer Genehmigung nach Maß-
gabe des § 31 unterwerfen, wenn dies erforderlich
ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen
oder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-
Verbund von Diensten zu gewährleisten.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflich-
tungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur
Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt,
so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standar-
dangebot veröffentlicht, das mindestens die in An-
hang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Kom-
ponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulie-
rung von Entgelten sicher, dass alle Entgelte die
wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen
Wettbewerb fördern und für die Verbraucher nicht
nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig
möglichst vorteilhaft sind. Sie berücksichtigt bei der
Regulierung von Entgelten die zu Grunde liegenden
Investitionen und ermöglicht eine angemessene Ver-
zinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen der
nächsten Generation trägt sie dabei den etwaigen
spezifischen Investitionsrisiken zum Investitions-
zeitpunkt Rechnung. Soweit sich weitere Unterneh-
men an den Investitionsrisiken beteiligen, sind die
Entgelte so zu differenzieren, dass sie das unter-
schiedliche Ausmaß der Risikoübernahme korrekt
abbilden. Vereinbarten Risikobeteiligungsmodellen
ist dabei so weit wie möglich Rechnung zu tragen.“

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt gefasst:

㤠31

Entgeltgenehmigung

(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach
§ 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2

1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ent-
fallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung nach § 32 oder

2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrö-
ßen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste
(Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.

Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwen-
dungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bun-
desnetzagentur Entgelte

1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,
die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch
Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzer-
preis, der es einem effizienten Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten ermöglicht, eine ange-
messene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf
dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt ent-
spricht dabei mindestens den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung; oder

2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern
die Vorgehensweisen nach Nummer 1 oder 2 besser
als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen ge-

eignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu errei-
chen. Im Falle von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der An-
wendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32
Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach
Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulierung von
Entgelten sicher, dass alle Entgelte die wirtschaftliche Effi-
zienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für
die Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel-
und langfristig möglichst vorteilhaft sind. Sie berücksichtigt
bei der Regulierung von Entgelten die zu Grunde liegenden
Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung
des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen der nächsten Gene-
ration trägt sie dabei den etwaigen spezifischen Investitions-
risiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter
Risikobeteiligungsmodelle Rechnung.“

b) u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

㤠31

Entgeltgenehmigung

(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach
§ 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2

1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ent-
fallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung nach § 32 oder

2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrö-
ßen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste
(Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 33.

Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwen-
dungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bun-
desnetzagentur Entgelte

1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einem
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,
die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, durch
Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzer-
preis, der es einem effizienten Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten ermöglicht, eine ange-
messene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf
dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt ent-
spricht dabei mindestens den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung; oder

2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern
die Vorgehensweisen nach Nummer 1 oder 2 besser
als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen ge-

eignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu errei-
chen. Im Falle von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der An-
wendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32
Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach
Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen.

Drucksache 17/7521 – 28

E n t w u r f

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangs-
leistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekom-
munikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller
für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterla-
gen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen.
Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage
mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern,
Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Auf-
forderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang
Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Ver-
fahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur
soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von
zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder
nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen ent-
scheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetz-
agentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Ver-
fahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von
zwei Wochen entscheiden.“

24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt geän-
dert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠32

Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze
1 und 2.

d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind,
werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt,
soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflich-
tung besteht oder das die Genehmigung beantra-
gende Unternehmen eine sonstige sachliche Recht-
fertigung nachweist.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie folgt ge-
fasst:

„3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für
das eingesetzte Kapital, wobei auch die leis-
tungsspezifischen Risiken des eingesetzten Ka-
pitals gewürdigt werden sollen. Das kann auch
etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang
mit der Errichtung von Netzen der nächsten Ge-
neration im Sinne des § 30 Absatz 3 umfas-
sen;“.

g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch die
Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangs-
leistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekom-
munikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller
für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterla-
gen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen.
Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage
mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern,
Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Auf-
forderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang
Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Ver-
fahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur
soll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb von
zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder
nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen ent-
scheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetza-
gentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfah-
rens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb von
zwei Wochen entscheiden.“

24. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠32

Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze
1 und 2.

d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind,
werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt,
soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflich-
tung besteht oder das die Genehmigung beantra-
gende Unternehmen eine sonstige sachliche Recht-
fertigung nachweist.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie folgt ge-
fasst:

„3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für
das eingesetzte Kapital, wobei auch die leis-
tungsspezifischen Risiken des eingesetzten Ka-
pitals gewürdigt werden sollen. Das kann auch
etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang
mit der Errichtung von Netzen der nächsten Ge-
neration im Sinne des § 30 Absatz 3 umfas-
sen;“.

g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

25. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt geän-
dert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 3 und 4“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Geschäfts-
bedingungen“ das Wort „und“ gestrichen und
werden die Wörter „sowie die Angabe, ob die
Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinba-
rung nach § 22, eines überprüften Standardan-
gebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung
nach § 25 ist,“ angefügt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:

„4. soweit für bestimmte Leistungen oder Leis-
tungsbestandteile keine Pauschaltarife be-
antragt werden, eine Begründung dafür,
weshalb eine solche Beantragung aus-
nahmsweise nicht möglich ist.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“ durch die
Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.

27. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Nr. 1 in
Verbindung mit § 33“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 34“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt und werden nach der Angabe 㤤 28 und
31“ die Wörter “Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt und werden nach der Angabe „§ 31“ die
Wörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu
erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen
des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den An-
forderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2
nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und
keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3
vorliegen.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-

gabe „§ 34“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbin-
dung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 3 und 4“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Geschäfts-
bedingungen“ das Wort „und“ gestrichen und
werden die Wörter „sowie die Angabe, ob die
Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinba-
rung nach § 22, eines überprüften Standardan-
gebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung
nach § 25 ist,“ angefügt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:

„4. soweit für bestimmte Leistungen oder Leis-
tungsbestandteile keine Pauschaltarife be-
antragt werden, eine Begründung dafür,
weshalb eine solche Beantragung aus-
nahmsweise nicht möglich ist.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“ durch die
Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.

27. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Nr. 1 in
Verbindung mit § 33“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 34“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt und werden nach der Angabe 㤤 28 und
31“ die Wörter “Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt und werden nach der Angabe „§ 31“ die
Wörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu
erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen
des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den An-
forderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2
nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und
keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3
vorliegen.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-

gabe „§ 34“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbin-
dung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung

Drucksache 17/7521 – 30

E n t w u r f

kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
nur solche Personen beigeladen werden, die dies
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außer-
dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann
zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekannt-
machungen bestimmten Informations- und Kom-
munikationssystem erfolgen. Die Frist muss min-
destens einen Monat ab der Veröffentlichung im
elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Ver-
öffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetz-
agentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist ab-
läuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwal-
tungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht
soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar
in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne
Antrag beiladen.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

28. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠32 Nr. 2 und
§ 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und § 33“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ und wer-
den die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1 und 2“ durch die
Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch
die Angabe „§ 34“ ersetzt.

30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Betrei-
berauswahl und Betreibervorauswahl nach
§ 40“ und nach der Angabe „§ 2“ die Angabe
„Abs. 2“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠78 Abs. 2 Nr. 3
und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4
und 5“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgeltmaß-
nahmen“ die Wörter „Die Bundesnetzagentur kann
Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflich-
ten, ihr“ vorangestellt und werden die Wörter „sind
der Bundesnetzagentur“ gestrichen.

31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
㤠40

Funktionelle Trennung

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss,
dass die nach den Abschnitten 2 und 3 auferlegten ange-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
nur solche Personen beigeladen werden, die dies
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außer-
dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann
zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekannt-
machungen bestimmten Informations- und Kom-
munikationssystem erfolgen. Die Frist muss min-
destens einen Monat ab der Veröffentlichung im
elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Ver-
öffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetz-
agentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist ab-
läuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwal-
tungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht
soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar
in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne
Antrag beiladen.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Betrei-
berauswahl und Betreibervorauswahl nach
§ 40“ und nach der Angabe „§ 2“ die Angabe
„Abs. 2“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠78 Abs. 2 Nr. 3 und
4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und
5“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgeltmaß-
nahmen“ die Wörter „Die Bundesnetzagentur kann
Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflich-
ten, ihr“ vorangestellt und werden die Wörter „sind
der Bundesnetzagentur“ gestrichen.

31. u n v e r ä n d e r t
㤠40

Funktionelle Trennung

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss,
dass die nach den Abschnitten 2 und 3 auferlegten ange-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

messenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen
Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde
Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den
Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleis-
tungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche
Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die Ver-
pflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangs-
produkte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig ar-
beitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Ge-
schäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen
Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbe-
reiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den glei-
chen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im
Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels
der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Ver-
pflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbreitet
sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der
Folgendes umfasst:

1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet
ist;

2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass
keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen,
dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im
Bereich Infrastruktur gibt;

3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die
Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbe-
sondere auf das Personal des getrennten Unterneh-
mens und auf den Telekommunikationssektor insge-
samt, auf die Anreize, in den Sektor insgesamt zu in-
vestieren, insbesondere im Hinblick auf die notwen-
dige Wahrung des sozialen und territorialen
Zusammenhalts, sowie auf sonstige Interessengrup-
pen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten
Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher
Folgen für die Verbraucher;

4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass
diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur
Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit
denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder
Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach
Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasst
Folgendes:

1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Tren-
nung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Sta-
tus des getrennten Geschäftsbereichs;

2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Ge-
schäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustel-
lenden Produkte und Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleis-
tung der Unabhängigkeit des Personals des getrenn-
ten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden
Anreize;
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

messenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen
Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde
Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den
Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleis-
tungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche
Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die Ver-
pflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangs-
produkte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig ar-
beitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Ge-
schäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen
Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbe-
reiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den glei-
chen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im
Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels
der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Ver-
pflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbreitet
sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der
Folgendes umfasst:

1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet
ist;

2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass
keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen,
dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im
Bereich Infrastruktur gibt;

3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die
Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbe-
sondere auf das Personal des getrennten Unterneh-
mens und auf den Telekommunikationssektor insge-
samt, auf die Anreize, in den Sektor insgesamt zu in-
vestieren, insbesondere im Hinblick auf die notwen-
dige Wahrung des sozialen und territorialen
Zusammenhalts, sowie auf sonstige Interessengrup-
pen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten
Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher
Folgen für die Verbraucher;

4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass
diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur
Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit
denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder
Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach
Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasst
Folgendes:

1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Tren-
nung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Sta-
tus des getrennten Geschäftsbereichs;

2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Ge-
schäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustel-
lenden Produkte und Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleis-
tung der Unabhängigkeit des Personals des getrenn-
ten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden
Anreize;

Drucksache 17/7521 – 32

E n t w u r f

4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung
der Verpflichtungen;

5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Transpa-
renz der betrieblichen Verfahren, insbesondere ge-
genüber den anderen Interessengruppen;

6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhal-
tung der Verpflichtung sichergestellt wird und das
unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen
Berichts beinhaltet.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommis-
sion über den Antrag führt die Bundesnetzagentur nach
den §§ 10 und 11 eine koordinierte Analyse der Märkte
durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz
besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die
Bundesnetzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, be-
hält Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Tren-
nung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf
dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen
nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Ab-
satz 4 Satz 3 auferlegt werden.

§ 41

Freiwillige Trennung durch ein vertikal
integriertes Unternehmen

(1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder meh-
reren relevanten Märkten als Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrich-
ten die Bundesnetzagentur im Voraus und so rechtzei-
tig, dass sie die Wirkung der geplanten Transaktion ein-
schätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres
Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf
eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigen-
tümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäfts-
bereich einzurichten, um allen Anbietern auf der End-
kundenebene, einschließlich der eigenen, im Endkun-
denbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig
gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Die Unter-
nehmen unterrichten die Bundesnetzagentur auch über
alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergeb-
nis des Trennungsprozesses.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Fol-
gen der beabsichtigten Transaktion auf die bestehenden
Verpflichtungen nach den Abschnitten 2 und 3. Hierzu
führt sie entsprechend dem Verfahren des § 11 eine
koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine
Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der
Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagen-
tur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtun-
gen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten Ge-

schäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach
§ 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach
den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4
Satz 3 auferlegt werden.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung
der Verpflichtungen;

5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Transpa-
renz der betrieblichen Verfahren, insbesondere ge-
genüber den anderen Interessengruppen;

6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhal-
tung der Verpflichtung sichergestellt wird und das
unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen
Berichts beinhaltet.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommis-
sion über den Antrag führt die Bundesnetzagentur nach
den §§ 10 und 11 eine koordinierte Analyse der Märkte
durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz
besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die
Bundesnetzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, be-
hält Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Tren-
nung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf
dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen
nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Ab-
satz 4 Satz 3 auferlegt werden.

§ 41

Freiwillige Trennung durch ein vertikal
integriertes Unternehmen

(1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder meh-
reren relevanten Märkten als Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrich-
ten die Bundesnetzagentur im Voraus und so rechtzei-
tig, dass sie die Wirkung der geplanten Transaktion ein-
schätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres
Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf
eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigen-
tümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäfts-
bereich einzurichten, um allen Anbietern auf der End-
kundenebene, einschließlich der eigenen, im Endkun-
denbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig
gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Die Unter-
nehmen unterrichten die Bundesnetzagentur auch über
alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergeb-
nis des Trennungsprozesses.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Fol-
gen der beabsichtigten Transaktion auf die bestehenden
Verpflichtungen nach den Abschnitten 2 und 3. Hierzu
führt sie entsprechend dem Verfahren des § 11 eine
koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine
Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der
Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagen-
tur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtun-
gen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten Ge-

schäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach
§ 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach
den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4
Satz 3 auferlegt werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

„§ 41a Netzneutralität

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages und des Bundesrates gegenüber Unterneh-
men, die Telekommunikationsnetze betreiben, die
grundsätzlichen Anforderungen an eine diskrimi-
nierungsfreie Datenübermittlung und den diskrimi-
nierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendun-
gen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechte-
rung von Diensten und eine ungerechtfertigte Be-
hinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs
in den Netzen zu verhindern; sie berücksichtigt
hierbei die europäischen Vorgaben sowie die Ziele
und Grundsätze des § 2.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Techni-
schen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestan-
forderungen an die Dienstqualität durch Verfügung
festlegen. Bevor die Mindestanforderungen festge-
legt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden,
die geplanten Anforderungen und die vorgeschla-
gene Vorgehensweise zusammenfassend darzustel-
len; diese Darstellung ist der Kommission und dem
GEREK rechtzeitig zu übermitteln. Den Kommen-
taren oder Empfehlungen der Kommission ist bei
der Festlegung der Anforderungen weitestgehend
Rechnung zu tragen.“

32. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2
Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer
4 und 5“ ersetzt.

33. § 43a wird wie folgt gefasst:

㤠43a

Verträge

(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten müssen dem Verbraucher und auf
Verlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer,
umfassender und leicht zugänglicher Form folgende In-
formationen zur Verfügung stellen:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, ist der
Anbieter eine juristische Person, auch die Rechts-
form, den Sitz und das zuständige Registergericht,

2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungs-
daten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
insbesondere diejenigen gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1,

3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung ei-
nes Anschlusses,

4. die angebotenen Wartungs- und Kundendienste so-
wie die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit
diesen Diensten,

5. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Tele-
kommunikationsdienste,
6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, voll-
ständigen und gültigen Preisverzeichnisses des An-
bieters von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten,
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

„§ 41a Netzneutralität

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages und des Bundesrates gegenüber Unterneh-
men, die Telekommunikationsnetze betreiben, die
grundsätzlichen Anforderungen an eine diskrimi-
nierungsfreie Datenübermittlung und den diskrimi-
nierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendun-
gen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechte-
rung von Diensten und eine ungerechtfertigte Be-
hinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs
in den Netzen zu verhindern; sie berücksichtigt
hierbei die europäischen Vorgaben sowie die Ziele
und Grundsätze des § 2.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Techni-
schen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestan-
forderungen an die Dienstqualität durch Verfügung
festlegen. Bevor die Mindestanforderungen festge-
legt werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden,
die geplanten Anforderungen und die vorgeschla-
gene Vorgehensweise zusammenfassend darzustel-
len; diese Darstellung ist der Kommission und dem
GEREK rechtzeitig zu übermitteln. Den Kommen-
taren oder Empfehlungen der Kommission ist bei
der Festlegung der Anforderungen weitestgehend
Rechnung zu tragen.“

33. u n v e r ä n d e r t

34. § 43a wird wie folgt gefasst:

㤠43a

Verträge

(1) u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 34

E n t w u r f

7. die Vertragslaufzeit, einschließlich des Mindest-
umfangs und der Mindestdauer der Nutzung, die
gegebenenfalls erforderlich sind, um Angebote im
Rahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu können,

8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Be-
endigung des Bezuges einzelner Dienste und des
gesamten Vertragsverhältnisses, einschließlich der
Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach
§ 46, die Entgelte für die Übertragung von Num-
mern und anderen Teilnehmerkennungen sowie
die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fäl-
ligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlas-
tung für Endeinrichtungen,

9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelun-
gen für den Fall, dass der Anbieter die wichtigsten
technischen Leistungsdaten der zu erbringenden
Dienste nicht eingehalten hat,

10. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines au-
ßergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach
§ 47a,

11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme sei-
ner Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeich-
nis nach § 45m und

12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unter-
nehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzun-
gen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen re-
agieren kann.

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze sind
dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste die für die Sicherstellung
der in Satz 1 genannten Informationspflichten benötig-
ten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn aus-
schließlich die Anbieter von öffentlichen Telekommu-
nikationsnetzen darüber verfügen.

(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2
gehören

1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Notdiens-
ten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder
nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiens-
ten,

2. Informationen über alle Einschränkungen im Hin-
blick auf den Zugang zu und die Nutzung von
Diensten und Anwendungen,

3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität

und gegebenenfalls anderer nach § 45o festgelegter
Parameter für die Dienstqualität,

4. Informationen über alle vom Unternehmen zur Mes-
sung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichte-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unter-
nehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzun-
gen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen re-
agieren kann,

13. den Anspruch auf Sperrung bestimmter Ruf-
nummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1
und

14. den Anspruch auf Sperrung der Inanspruch-
nahme und Abrechnung von neben der Verbin-
dung erbrachten Leistungen über den Mobil-
funkanschluss nach § 45d Absatz 3.

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze sind
dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste die für die Sicherstellung
der in Satz 1 genannten Informationspflichten benötig-
ten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn aus-
schließlich die Anbieter von öffentlichen Telekommu-
nikationsnetzen darüber verfügen.

(2) u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität

und gegebenenfalls anderer nach § 41a festgelegter
Parameter für die Dienstqualität,

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

ten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder
Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden,
und Information über die möglichen Auswirkungen
dieser Verfahren auf die Dienstqualität und

5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für
die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten
Endeinrichtungen.

(3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der
Regel mindestens nach Absatz 2 erforderlich sind, kann
die Bundesnetzagentur nach Beteiligung der betrof-
fenen Verbände und der Unternehmen durch Verfügung
im Amtsblatt festlegen. Hierzu kann die Bundesnetz-
agentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-
munikationsdienste oder die Anbieter öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum
tatsächlichen Mindestniveau der Dienstqualität anzu-
stellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfsmittel
entwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen, eigen-
ständige Messungen anzustellen. Ferner kann die Bun-
desnetzagentur das Format der Mitteilung über Ver-
tragsänderungen und die anzugebende Information
über das Widerrufsrecht festlegen, soweit nicht bereits
vergleichbare Regelungen bestehen.“

34. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

㤠43b

Vertragslaufzeit

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages
zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen,
einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf
Monaten abzuschließen.“

35. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind
von den Anbietern öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste bei der Planung und Erbrin-
gung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein Zu-
gang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig
ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt.
Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen und
Diensten.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Nach Anhörung der betroffenen Verbände
und der Unternehmen kann die Bundesnetzagentur
den allgemeinen Bedarf nach Absatz 1 feststellen,
der sich aus den Bedürfnissen der behinderten End-
nutzer ergibt. Zur Sicherstellung des Dienstes sowie

der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur be-
fugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerle-
gen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Ver-
pflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der be-
troffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 36

E n t w u r f

oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar er-
achtet werden.“

c) Absatz 2 wird Absatz 3.

36. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilneh-
mer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der
Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen
für und technischen Anforderungen an die Bereitstel-
lung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhal-
ten.“

37. In § 45d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telefonnetz“
durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt.

38. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telefonnetz“
durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt.

39. § 45h Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer
eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen
Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
Folgendes enthalten:

1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der ver-
antwortlichen Anbieter einer neben der Verbindung
erbrachten Leistung,

2. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestell-
ten Leistungen,

3. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteilig-
ter Anbieter von Netzdienstleistungen (Verbin-
dungsnetzbetreiber),
4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der
Anbieter von Netzdienstleistungen,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

37. u n v e r ä n d e r t

38. § 45d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telefondienste und von dem
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Tele-
kommunikationsnetz verlangen, dass die Nut-
zung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnum-
mernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 18a un-
entgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies
technisch möglich ist.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und
von dem Anbieter des Anschlusses an das öffent-
liche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identi-
fizierung seines Mobilfunkanschlusses zur In-
anspruchnahme und Abrechnung einer neben
der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-
lich netzseitig gesperrt wird.“

39. u n v e r ä n d e r t

40. § 45h Absatz 1 und 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zugängli-
chen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer
eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistun-
gen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbie-
ters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
ten Form Folgendes enthalten:

1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung
gestellten Leistungen,

2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften
beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,

3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch
des Teilnehmers nach § 45p,
4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnum-
mern der beteiligten Anbieter von Netzdienst-
leistungen und des rechnungsstellenden An-
bieters, unter denen der Teilnehmer die Infor-
mationen nach § 45p erlangen kann,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden
Entgelte.

§ 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer den Ge-
samtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden
Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zah-
lungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der
Rechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung
nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teil-
nehmers an den rechnungsstellenden Anbieter zunächst
mit den in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen
des rechnungsstellenden Anbieters zu verrechnen. Im
Übrigen sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den
rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung
ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der
Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen, soweit
der Teilnehmer nichts anderes bestimmt hat.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den
Rechnungsempfänger in der Rechnung klar und ver-
ständlich auf Folgendes hinweisen:

1. das Recht des Rechnungsempfängers, begründete
Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung ge-
stellte Forderungen zu erheben,

2. die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Tilgungsbe-
stimmung des Rechnungsempfängers für den Fall,
dass der Rechnungsempfänger bei Teilzahlung die
Anwendung des Absatzes 2 ausschließen will.“
40. § 45k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an festen
Standorten“ gestrichen und wird die Angabe „§ 45o
Satz 3“ durch die Angabe „§ 45p Satz 3“ ersetzt.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfal-
lenden Entgelte.

§ 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer den
Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstel-
lenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von
der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den an-
deren auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.“

(2) entfällt

(3) entfällt

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen anderer beteiligter Anbieter
von Netzdienstleistungen oder Diensteanbieter,
die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbe-
treibers von einem Endnutzer in Anspruch ge-
nommen werden, gelten für Zwecke der Umsatz-
steuer als vom Teilnehmernetzbetreiber in eige-
nem Namen und für Rechnung des beteiligten
Anbieters von Netzdienstleistungen oder Dien-
steanbieters an den Endnutzer erbracht; dies gilt
entsprechend für Leistungen anderer beteiligter
Anbieter von Netzdienstleistungen oder Dien-
steanbieter gegenüber einem beteiligten Anbie-
ter von Netzdienstleistungen, der über diese Leis-
tungen in eigenem Namen und für fremde Rech-
nung gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber
oder einem weiteren beteiligten Anbieter von
Netzdienstleistungen abrechnet.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Einzelheiten darüber, welche Anga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der
Rechnung mindestens für einen transparenten
und nachvollziehbaren Hinweis auf den Infor-
mationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p er-
forderlich sind, kann die Bundesnetzagentur
durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.“
41. § 45k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an festen
Standorten“ gestrichen.

Drucksache 17/7521 – 38

E n t w u r f

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende
Sätze ersetzt:

„Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach
Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der
Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig be-
gründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso
bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Drit-
ter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Be-
tracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen
abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der
Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den
Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines
Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und
der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen
gezahlt hat.“

41. § 45n wird wie folgt gefasst:

㤠45n

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz
und Veröffentlichung von Informationen auf dem Tele-
kommunikationsmarkt zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste verpflichtet werden, transparente, ver-
gleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen zu
veröffentlichen

1. über geltende Preise und Tarife,

2. über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebüh-
ren und

3. über Standardbedingungen für den Zugang zu den
von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitge-
stellten Diensten und deren Nutzung.

(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 können
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste verpflichtet werden, Folgendes zu ver-
öffentlichen:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei
juristischen Personen auch die Rechtsform, den Sitz
und das zuständige Registergericht,

2. den Umfang der angebotenen Dienste,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

42. § 45n wird wie folgt gefasst:

㤠45n

Transparenz, Veröffentlichung von Informationen
und zusätzliche Dienstemerkmale

zur Kostenkontrolle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz,
Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher
Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Tele-
kommunikationsmarkt zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste verpflichtet werden, transparente, ver-
gleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen zu
veröffentlichen

1. über geltende Preise und Tarife,

2. über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebüh-
ren und

3. über Standardbedingungen für den Zugang zu den
von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitge-
stellten Diensten und deren Nutzung,

4. über die Dienstqualität sowie über die zur Ge-
währleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang
für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnah-
men.

(3) u n v e r ä n d e r t
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei
juristischen Personen auch die Rechtsform, den Sitz
und das zuständige Registergericht,

2. den Umfang der angebotenen Dienste,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen
Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungsdiensten
einschließlich etwaiger besonderer Preise für be-
stimmte Endnutzergruppen sowie Kosten für End-
einrichtungen,

4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstat-
tungsregelungen und deren Handhabung,

5. ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
von ihnen angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel
nach § 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfah-
ren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der
Übertragung von Rufnummern oder anderen Ken-
nungen,

6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen
über die Verfahren zur Streitbeilegung und

7. Informationen über grundlegende Rechte der End-
nutzer von Telekommunikationsdiensten, insbeson-
dere

a) zu Einzelverbindungsnachweisen,

b) zu beschränkten und für den Endnutzer kosten-
losen Sperren abgehender Verbindungen oder
von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit tech-
nisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwen-
dungen,

c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikations-
netze gegen Vorauszahlung,

d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
schluss auf einen längeren Zeitraum,

e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche
Sperren und

f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehr-
frequenzwahlverfahren und Anzeige der Ruf-
nummer des Anrufers.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
tionsdienste unter anderem verpflichtet werden,

1. bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere
Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür gel-
tenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien
von Diensten kann verlangt werden, diese Informa-
tionen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung
bereitzustellen,

2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu
Notdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort
bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu
informieren,

3. die Teilnehmer über jede Änderung der Einschrän-
kungen im Hinblick auf den Zugang zu und die

Nutzung von Diensten und Anwendungen zu infor-
mieren,

4. Informationen bereitzustellen über alle vom Betrei-
ber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen
Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungsdiensten
einschließlich etwaiger besonderer Preise für be-
stimmte Endnutzergruppen sowie Kosten für End-
einrichtungen,

4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstat-
tungsregelungen und deren Handhabung,

5. ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
von ihnen angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel
nach § 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfah-
ren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der
Übertragung von Rufnummern oder anderen Ken-
nungen,

6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen
über die Verfahren zur Streitbeilegung und

7. Informationen über grundlegende Rechte der End-
nutzer von Telekommunikationsdiensten, insbeson-
dere

a) zu Einzelverbindungsnachweisen,

b) zu beschränkten und für den Endnutzer kosten-
losen Sperren abgehender Verbindungen oder
von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit tech-
nisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwen-
dungen,

c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikations-
netze gegen Vorauszahlung,

d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
schluss auf einen längeren Zeitraum,

e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche
Sperren und

f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehr-
frequenzwahlverfahren und Anzeige der Ruf-
nummer des Anrufers.

(4) u n v e r ä n d e r t

1. bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere
Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür gel-
tenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien
von Diensten kann verlangt werden, diese Informa-
tionen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung
bereitzustellen,

2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu
Notdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort
bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu
informieren,

3. die Teilnehmer über jede Änderung der Einschrän-
kungen im Hinblick auf den Zugang zu und die

Nutzung von Diensten und Anwendungen zu infor-
mieren,

4. Informationen bereitzustellen über alle vom Betrei-
ber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs

Drucksache 17/7521 – 40

E n t w u r f

eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslas-
tung oder Überlastung einer Netzverbindung zu ver-
meiden, und über die möglichen Auswirkungen die-
ser Verfahren auf die Dienstqualität,

5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teil-
nehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über
Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezo-
genen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über
die Art der betreffenden Daten zu informieren sowie

6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelhei-
ten der für sie bestimmten Produkte und Dienste zu
informieren.

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können in
der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder Kore-
gulierung vorgesehen werden.

(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher
und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich
Ort und Form der Veröffentlichung weitere Anforde-
rungen festlegt werden.

(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
nen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
und Anbieter öffentlicher Telekommunikations-
netze verpflichtet werden,

1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer auf Antrag bei den Anbietern abgehende
Verbindungen oder Kurzwahl-Datendienste
oder andere Arten ähnlicher Anwendungen oder
bestimmte Arten von Nummern kostenlos sper-
ren lassen kann,

2. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer bei seinem Anbieter die Identifizierung
seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruch-
nahme und Abrechnung einer neben der Verbin-
dung erbrachten Leistung unentgeltlich netzsei-
tig sperren lassen kann,

3. Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche
Telekommunikationsnetz auf der Grundlage
zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren,

4. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer vom Anbieter Informationen über etwa-
ige preisgünstigere alternative Tarife des jewei-
ligen Unternehmens anfordern kann, oder

5. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die
Kosten öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste zu kontrollieren, einschließlich
unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbrau-
cher bei anormalem oder übermäßigem Ver-
braucherverhalten, die sich an Artikel 6a Ab-
satz 1 bis 3 der Verordnung über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemein-
schaft (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 vom

27. Juni 2007, zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 544/2009) orientiert.

Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen
Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berück-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslas-
tung oder Überlastung einer Netzverbindung zu ver-
meiden, und über die möglichen Auswirkungen die-
ser Verfahren auf die Dienstqualität,

5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teil-
nehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über
Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezo-
genen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über
die Art der betreffenden Daten zu informieren sowie

6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelhei-
ten der für sie bestimmten Produkte und Dienste zu
informieren.

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können in
der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder Kore-
gulierung vorgesehen werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
nen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
und Anbieter öffentlicher Telekommunikations-
netze verpflichtet werden,

1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer auf Antrag bei den Anbietern abgehende
Verbindungen oder Kurzwahl-Datendienste oder
andere Arten ähnlicher Anwendungen oder be-
stimmte Arten von Nummern kostenlos sperren
lassen kann,

2. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer bei seinem Anbieter die Identifizierung
seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruch-
nahme und Abrechnung einer neben der Verbin-
dung erbrachten Leistung unentgeltlich netzsei-
tig sperren lassen kann,

3. Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche
Telekommunikationsnetz auf der Grundlage
zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren,

4. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer vom Anbieter Informationen über et-
waige preisgünstigere alternative Tarife des
jeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder

5. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die
Kosten öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste zu kontrollieren, einschließlich
unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbrau-
cher bei anormalem oder übermäßigem Ver-
braucherverhalten, die sich an Artikel 6a Ab-
satz 1 bis 3 der Verordnung über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemein-
schaft (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 vom

27. Juni 2007, zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 544/2009) orientiert.

Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen
Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berück-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41

E n t w u r f

sichtigung der Ansichten der Betroffenen nicht in
Betracht, wenn bereits in ausreichendem Umfang
Zugang zu diesen Dienstemerkmalen besteht.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertra-
gen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur be-
darf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz,
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz und dem Bundestag.

(7) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt
oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröf-
fentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann.
Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz
personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben
unberührt. Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstel-
lung von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1
interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder
über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt
nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur
Verfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die
Nutzung der von Anbietern von Telekommunikations-
netzen und von Anbietern öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste veröffentlichten Informationen
für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos.“

42. Nach § 45n wird folgender § 45o eingefügt:
㤠45o

Dienstqualität und zusätzliche
Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Justiz, dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Me-
dien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages Rahmenvorschriften für die Dienstqualität
und für zusätzliche Dienstemerkmale, die der Kosten-
kontrolle dienen, zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikations-
netze zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemesse-
ner und aktueller Endnutzerinformationen über die
Dienstqualität sowie über die zur Gewährleistung der
Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnut-
zer getroffenen Maßnahmen verpflichtet werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
gegenüber den Unternehmen, die öffentliche Telekom-
munikationsnetze betreiben, Mindestanforderungen an

die Dienstqualität festgelegt werden, um eine Ver-
schlechterung von Diensten und eine Behinderung oder
Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu
verhindern. Bevor die Mindestanforderungen festgelegt
werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die ge-
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

sichtigung der Ansichten der Betroffenen nicht in
Betracht, wenn bereits in ausreichendem Umfang
Zugang zu diesen Dienstemerkmalen besteht.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertra-
gen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur be-
darf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz,
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz und dem Bundestag.

(8) u n v e r ä n d e r t

42. entfällt

㤠45o
Dienstqualität und zusätzliche

Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-

nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministe-
rium der Justiz, dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Me-
dien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages Rahmenvorschriften für die Dienstqualität
und für zusätzliche Dienstemerkmale, die der Kosten-
kontrolle dienen, zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikations-
netze zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemesse-
ner und aktueller Endnutzerinformationen über die
Dienstqualität sowie über die zur Gewährleistung der
Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnut-
zer getroffenen Maßnahmen verpflichtet werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
gegenüber den Unternehmen, die öffentliche Telekom-
munikationsnetze betreiben, Mindestanforderungen an

die Dienstqualität festgelegt werden, um eine Ver-
schlechterung von Diensten und eine Behinderung oder
Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu
verhindern. Bevor die Mindestanforderungen festgelegt
werden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die ge-

Drucksache 17/7521 – 42

E n t w u r f

planten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorge-
hensweise zusammenfassend darzustellen, diese Dar-
stellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzei-
tig zu übermitteln. Den Kommentaren oder Empfehlun-
gen der Kommission ist weitestgehend Rechnung zu
tragen, wenn die Anforderungen festgelegt werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und
Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze ver-
pflichtet werden,
1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer

auf Antrag bei den Anbietern abgehende Verbindun-
gen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Arten
ähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten von
Nummern kostenlos sperren lassen kann,

2. Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche
Telekommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich
gestreckter Zahlungen zu gewähren,

3. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer
vom Anbieter Informationen über etwaige preis-
günstigere alternative Tarife des jeweiligen Unter-
nehmens anfordern kann, oder

4. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kos-
ten öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste zu kontrollieren, einschließlich unentgelt-
licher Warnhinweise für die Verbraucher bei anor-
malem oder übermäßigem Verbraucherverhalten.

Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen
Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berücksich-
tigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht,
wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu die-
sen Dienstemerkmalen besteht.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertra-
gen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur be-
darf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz,
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, dem Beauftragten der Bundes-
regierung für Kultur und Medien und dem Bundestag.“

43. Die bisherigen §§ 45o und 45p werden die §§ 45p
und 45q.

43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst:

„(1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten dem Teilneh-
mer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistun-
gen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf
Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Infor-
mationen zur Verfügung stellen:

1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der

Dritten,

2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätz-
lich die ladungsfähige Anschrift eines allgemei-
nen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

planten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorge-
hensweise zusammenfassend darzustellen, diese Dar-
stellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzei-
tig zu übermitteln. Den Kommentaren oder Empfehlun-
gen der Kommission ist weitestgehend Rechnung zu
tragen, wenn die Anforderungen festgelegt werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und
Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze ver-
pflichtet werden,
1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer

auf Antrag bei den Anbietern abgehende Verbindun-
gen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Arten
ähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten von
Nummern kostenlos sperren lassen kann,

2. Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche
Telekommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich
gestreckter Zahlungen zu gewähren,

3. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer
vom Anbieter Informationen über etwaige preis-
günstigere alternative Tarife des jeweiligen Unter-
nehmens anfordern kann, oder

4. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kos-
ten öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste zu kontrollieren, einschließlich unentgelt-
licher Warnhinweise für die Verbraucher bei anor-
malem oder übermäßigem Verbraucherverhalten.

Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen
Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berücksich-
tigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht,
wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu die-
sen Dienstemerkmalen besteht.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertra-
gen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur be-
darf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, dem Beauftragten der Bundesregie-
rung für Kultur und Medien und dem Bundestag.“

43. entfällt

43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst:

„(1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten dem Teilneh-
mer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistun-
gen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf
Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Infor-
mationen zur Verfügung stellen:

1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der

Dritten,

2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätz-
lich die ladungsfähige Anschrift eines allgemei-
nen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43

E n t w u r f

Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten
Anbieter von Netzdienstleistungen.

(2) Der verantwortliche Anbieter einer neben der
Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlan-
gen des Teilnehmers diesen über den Grund und Ge-
genstand des Entgeltanspruchs, der nicht aus-
schließlich Gegenleistung einer Verbindungsleis-
tung ist, insbesondere über die Art der erbrachten
Leistung, unterrichten.“

44. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46

Anbieterwechsel und Umzug

(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieter-
wechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgeben-
den Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht
unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und tech-
nischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel
vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses.
Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilneh-
mers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen
werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl,
gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung
der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der
Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem
Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die
Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich
vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe,
dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um
50 Prozent reduzieren, es sei denn, das abgebende
Unternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das
Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Das
abgebende Unternehmen hat im Falle des Absatzes 1
Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Ab-
rechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmen-
den Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem
Teilnehmer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss
des Anbieterwechsels.

(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu ge-
währleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicher-
stellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig
von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt,
wie folgt beibehalten können:

1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern an ei-
nem bestimmten Standort und

2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern
an jedem Standort.

Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Num-

mernräume oder Nummerteilräume, die für einen Tele-
fondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Über-
tragung von Rufnummern für Telefondienste an festen
Standorten zu solchen ohne festen Standort und umge-
kehrt unzulässig.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten
Anbieter von Netzdienstleistungen.

(2) Der verantwortliche Anbieter einer neben der
Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlan-
gen des Teilnehmers diesen über den Grund und Ge-
genstand des Entgeltanspruchs, der nicht aus-
schließlich Gegenleistung einer Verbindungsleis-
tung ist, insbesondere über die Art der erbrachten
Leistung, unterrichten.“

44. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46

Anbieterwechsel und Umzug

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 44

E n t w u r f

(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu ge-
währleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten insbesondere si-
cherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte
Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die techni-
sche Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall in-
nerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbie-
ter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die
Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen
kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und
abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobil-
funkdienste bleibt davon unberührt. Der abgebende An-
bieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zu-
vor über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf
Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer
eine neue Rufnummer zuzuteilen.

(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rech-
nung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel ent-
stehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netz-
betreiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. Etwa-
ige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regu-
lierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.

(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe
in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt
werden.

(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung
oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von
ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung be-
darf der Textform.

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher
einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommu-
nikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn
der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertrag-
lich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des
Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Ver-
tragslaufzeit zu erbringen, soweit diese dort angeboten
wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für
den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlan-
gen. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht ange-
boten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
ten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In je-
dem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter
des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den

Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren,
wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des
Verbrauchers erlangt hat.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu ge-
währleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten insbesondere
sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte
Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die techni-
sche Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall in-
nerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbie-
ter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die
Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen
kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und
abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobil-
funkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der
aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Ver-
tragsschluss in Textform hinzuweisen. Der abge-
bende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den End-
nutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informie-
ren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem
Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher
einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommu-
nikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn
der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertrag-
lich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des
Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Ver-
tragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu er-
bringen, soweit diese Leistung dort angeboten wird.
Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen,
das jedoch nicht höher sein darf als das für die
Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Ent-
gelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht ange-
boten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
ten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In je-

dem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter
des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den
Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren,
wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Tele-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45

E n t w u r f

(9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des
Verfahrens für den Anbieterwechsel und die Informa-
tionsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. Da-
bei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. das Vertragsrecht,

2. die technische Entwicklung,

3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität
der Dienstleistung zu gewährleisten, und

4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen,
dass Teilnehmer während des gesamten Übertra-
gungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ih-
ren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt
werden.

Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit de-
nen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten eine Individualvereinbarung ge-
troffen hat, kann die Bundesnetzagentur von den Absät-
zen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. Die Be-
fugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a
Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“

45. § 47a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und
einem Betreiber von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit
darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teil-
nehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die
sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der
Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder
Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen
zusammenhängt:

1. den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund
dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnun-
gen und § 84 oder

2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-
funknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände-
rung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom
29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur
durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren ein-
leiten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

kommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des
Verbrauchers erlangt hat.

(9) u n v e r ä n d e r t

1. das Vertragsrecht,

2. die technische Entwicklung,

3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität
der Dienstleistung zu gewährleisten, und

4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen,
dass Teilnehmer während des gesamten Übertra-
gungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ih-
ren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt
werden.

Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit de-
nen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten eine Individualvereinbarung ge-
troffen hat, kann die Bundesnetzagentur von den Absät-
zen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. Die Be-
fugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a
Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“

45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„zugänglichen Auskunftsdiensten,“ die Wörter
„Diensten zur Unterrichtung über einen individuel-
len Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach
§ 95 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

46. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und
einem Betreiber von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit
darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teil-
nehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die
sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der
Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder
Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen
zusammenhängt:

1. den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund
dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnun-
gen und § 84 oder

2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-
funknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände-
rung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171
vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom
29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur
durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren ein-
leiten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/7521 – 46

E n t w u r f

„(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,

2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt
und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt ha-
ben,

3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstim-
mend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,

4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem
Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung
im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden
konnte, oder

5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange
nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.“

46. In § 47b werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter
„oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsver-
ordnungen“ eingefügt.

47. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für
den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen
und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist,
muss Signale darstellen können,

1. die einem einheitlichen europäischen Verschlüs-
selungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation ver-
waltet wird,

2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Miet-
geräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen
Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.“

48. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-
rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-
rücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulie-
rungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und
in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt
und Frequenznutzungen überwacht.“

49. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53

Frequenzzuweisung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Frequenzzuweisungen für die Bun-
desrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere
Festlegungen in einer Frequenzverordnung vorzuneh-
men. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rund-
funk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Fre-
quenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägi-

gen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der
Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die
europäische Harmonisierung und die technische Ent-
wicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Fre-
quenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenz-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

„(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,

2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt
und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt ha-
ben,

3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstim-
mend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,

4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem
Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung
im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden
konnte, oder

5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange
nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.“

47. u n v e r ä n d e r t

48. u n v e r ä n d e r t

„(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den
Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für
eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Sig-
nale darstellen können,

1. die einem einheitlichen europäischen Verschlüs-
selungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation ver-
waltet wird,

2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Miet-
geräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen
Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.“

49. u n v e r ä n d e r t

„(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-
rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-
rücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulie-
rungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und
in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt
und Frequenznutzungen überwacht.“

50. u n v e r ä n d e r t

㤠53

Frequenzzuweisung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Frequenzzuweisungen für die Bun-
desrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere
Festlegungen in einer Frequenzverordnung vorzuneh-
men. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rund-
funk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Fre-
quenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägi-

gen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der
Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die
europäische Harmonisierung und die technische Ent-
wicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Fre-
quenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenz-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47

E n t w u r f

nutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen
betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in
Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG ge-
nannten Gründen zulässig.“

50. § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54

Frequenznutzung

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen
und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die
Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenz-
nutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestim-
mungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die be-
troffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffe-
nen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt
die in § 2 genannten Regulierungsziele. Die Frequenz-
nutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch
technische, betriebliche oder regulatorische Parameter
beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Anga-
ben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nut-
zungen gehören. Der Frequenzplan sowie dessen Ände-
rungen sind zu veröffentlichen.

(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu
Telekommunikationsdiensten sind unbeschadet von
Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehe-
nen Technologien verwendet werden dürfen und alle
Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind.

(3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“

51. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Frequenznut-

zungsplanes“ durch das Wort „Frequenzplanes“ er-
setzt.

b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher
Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter
Frequenzen erforderlich ist und diese Nutzung keine
wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungs-
beeinträchtigungen erwarten lässt, ist die Nutzung
unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im
Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechtein-
habern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet,
ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nutzung“ die
Wörter „von bestimmten Frequenzen“ gestri-
chen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Frequenzzuteilung“
durch das Wort „Allgemeinzuteilung“ ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich,

werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen
für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Perso-
nen, juristischen Personen oder Personenvereini-
gungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbe-
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

nutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen
betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in
Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG ge-
nannten Gründen zulässig.“

51. u n v e r ä n d e r t

㤠54

Frequenznutzung

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen
und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die
Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenz-
nutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestim-
mungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die be-
troffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffe-
nen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt
die in § 2 genannten Regulierungsziele. Die Frequenz-
nutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch
technische, betriebliche oder regulatorische Parameter
beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Anga-
ben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nut-
zungen gehören. Der Frequenzplan sowie dessen Ände-
rungen sind zu veröffentlichen.

(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu
Telekommunikationsdiensten sind unbeschadet von
Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehe-
nen Technologien verwendet werden dürfen und alle
Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind.

(3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“

52. § 55 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

„(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich,

werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen
für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Perso-
nen, juristischen Personen oder Personenvereini-
gungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbe-

Drucksache 17/7521 – 48

E n t w u r f

sondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr
von funktechnischen Störungen nicht anders ausge-
schlossen werden kann oder wenn dies zur Sicher-
stellung einer effizienten Frequenznutzung notwen-
dig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von
Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekom-
munikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffent-
licht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3
ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Ge-
biet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt
werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraus-
setzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick
auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-
zung und weitere Bedingungen nach Anhang B der
Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnet-
zagentur entscheidet über vollständige Anträge in-
nerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unbe-
rührt bleiben geltende internationale Vereinbarun-
gen über die Nutzung von Funkfrequenzen und
Erdumlaufpositionen.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenz-
nutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teil-
weise versagt werden, wenn die vom Antrag-
steller beabsichtigte Nutzung mit den Regulie-
rungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind
Belange der Länder bei der Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunk-
rechtlichen Festlegungen das Benehmen mit
der zuständigen Landesbehörde herzustellen.“

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf
eine bestimmte Einzelfrequenz.“

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 2
wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Na-
mensänderungen, Anschriftenänderungen, unmit-
telbare und mittelbare Änderungen in den Eigen-
tumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unterneh-
men, und identitätswahrende Umwandlungen.“

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird wie
folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch das
Wort „Textform“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn
die Voraussetzungen für eine Frequenzzutei-
lung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbe-
werbsverzerrung auf dem sachlich und räum-
lich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

sondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr
von funktechnischen Störungen nicht anders ausge-
schlossen werden kann oder wenn dies zur Sicher-
stellung einer effizienten Frequenznutzung notwen-
dig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von
Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekom-
munikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffent-
licht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3
ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Ge-
biet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt
werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraus-
setzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick
auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-
zung und weitere Bedingungen nach Anhang B der
Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnet-
zagentur entscheidet über vollständige Anträge in-
nerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unbe-
rührt bleiben geltende internationale Vereinbarun-
gen über die Nutzung von Funkfrequenzen und
Erdumlaufpositionen.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49

E n t w u r f

eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-
zung gewährleistet ist. Werden Frequenzzutei-
lungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf
sie unverzüglich schriftlich zu erklären.“

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird wie
folgt gefasst:

„(9) Frequenzen werden in der Regel befristet
zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende
Nutzung angemessen sein und die Amortisation der
dafür notwendigen Investitionen angemessen be-
rücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu ver-
längern, wenn die Voraussetzungen für eine Fre-
quenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.“

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1
werden die Wörter „auf Grund der von der Bundes-
netzagentur festzulegenden Bedingungen“ gestri-
chen.

k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.

52. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:

„(1) Natürliche oder juristische Personen mit
Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequen-
zen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Ver-
pflichtungen, die sich aus der Konstitution und Kon-
vention der Internationalen Telekommunikations-
union ergeben.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2
bis 4.

c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Absat-
zes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 3“
ersetzt.

53. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠57

Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt,
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und

sicherheitsrelevante Funkanwendungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbereichszu-
weisungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“
ersetzt und werden die Wörter „und im Fre-
quenznutzungsplan ausgewiesenen“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Hat die zuständige Landesbehörde die inhalt-
liche Belegung einer analogen oder digitalen
Frequenznutzung zur Übertragung von Rund-
funk im Zuständigkeitsbereich der Länder ei-

nem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zu-
gewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit ei-
nem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschlie-
ßen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den
rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:

„(1) Natürliche oder juristische Personen mit
Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequen-
zen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Ver-
pflichtungen, die sich aus der Konstitution und Kon-
vention der Internationalen Telekommunikations-
union ergeben.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2
bis 4.

c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Absat-
zes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 3“
ersetzt.

54. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠57

Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt,
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und

sicherheitsrelevante Funkanwendungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbereichszu-
weisungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“
ersetzt und werden die Wörter „und im Fre-
quenznutzungsplan ausgewiesenen“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Hat die zuständige Landesbehörde die inhalt-
liche Belegung einer analogen oder digitalen
Frequenznutzung zur Übertragung von Rund-
funk im Zuständigkeitsbereich der Länder ei-

nem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zu-
gewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit ei-
nem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschlie-
ßen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den
rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen

Drucksache 17/7521 – 50

E n t w u r f

wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zu-
teilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die
Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu.
Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der
rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständi-
gen Landesbehörde zu befristen und kann bei
Fortdauern dieser Zuweisung verlängert wer-
den.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungsplan“
durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenznut-
zungsplan“ gestrichen und die Wörter „den
Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die Luft-
fahrt“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund
einer gültigen nationalen Erlaubnis des jewei-
ligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert
ist, genutzt werden.“

e) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenznut-
zungsplan“ gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für
die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach
dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidun-
gen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglich-
keiten bleiben unberührt.“

54. § 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58

Gemeinsame Frequenznutzung,
Erprobung innovativer Technologien,

kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung
durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, kön-
nen auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung
zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilun-
gen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich
aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung
der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur
Erprobung innovativer Technologien in der Telekom-
munikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenz-
bedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen
Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befris-
tet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Be-
lange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der

Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-
stellen.“

55. § 59 wird aufgehoben.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zu-
teilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die
Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu.
Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der
rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständi-
gen Landesbehörde zu befristen und kann bei
Fortdauern dieser Zuweisung verlängert wer-
den.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungsplan“
durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenznut-
zungsplan“ gestrichen und die Wörter „den
Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die Luft-
fahrt“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund
einer gültigen nationalen Erlaubnis des jewei-
ligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert
ist, genutzt werden.“

e) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenznut-
zungsplan“ gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für
die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach
dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidun-
gen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglich-
keiten bleiben unberührt.“

55. u n v e r ä n d e r t
56. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51

E n t w u r f

56. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wörter
„Im Rahmen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Festlegung von Art und Umfang der
Frequenzzuteilung sind internationale Verein-
barungen zur Frequenzkoordinierung zu beach-
ten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequenzen“
die Wörter „sowie der weiteren in § 2 genann-
ten Regulierungsziele“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch das
Wort „Technologien“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf ent-
halten, welche Parameter die Bundesnetzagentur
den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenz-
nutzung bezüglich der Empfangsanlagen zu Grunde
gelegt hat.“

57. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte
Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn,
dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulie-
rungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbe-
sondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung,
für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits
Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt
wurden oder wenn ein Antragsteller für die zuzutei-
lenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Prä-
ferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für
die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeits-
bereich der Länder vorgesehen sind, findet das in
Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2
wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen-
den“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Frequenznutzung, für die die zu verge-
benden Frequenzen unter Beachtung des
Frequenzplanes verwendet werden dürfen,“.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgende
Sätze werden angefügt:

„Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in
dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

57. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wörter
„Im Rahmen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Festlegung von Art und Umfang der
Frequenzzuteilung sind internationale Verein-
barungen zur Frequenzkoordinierung zu beach-
ten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequenzen“
die Wörter „sowie der weiteren in § 2 genann-
ten Regulierungsziele“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch das
Wort „Technologien“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf ent-
halten, welche Parameter die Bundesnetzagentur
den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenz-
nutzung bezüglich der Empfangsanlagen zu Grunde
gelegt hat.“

58. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte
Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn,
dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulie-
rungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbe-
sondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung,
für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits
Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt
wurden oder wenn ein Antragsteller für die zuzutei-
lenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Prä-
ferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für
die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeits-
bereich der Länder vorgesehen sind, findet das in
Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2
wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen-
den“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Frequenznutzung, für die die zu verge-
benden Frequenzen unter Beachtung des
Frequenzplanes verwendet werden dürfen,“.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgende
Sätze werden angefügt:

„Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in
dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu

Drucksache 17/7521 – 52

E n t w u r f

beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet
über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid.
Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der
Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die
nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55
Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie
folgt gefasst:

„(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die
Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabe-
verfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung
der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zu-
verlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der
Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planun-
gen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequen-
zen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbs-
orientierten Marktes und der räumliche Versor-
gungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist der-
jenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren
räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechen-
den Telekommunikationsdiensten gewährleistet.“

g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze
6 und 7.

h) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die
Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-
setzt.

58. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠62

Flexibilisierung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung
der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Han-
del, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemein-
schaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben,
um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie
legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter
„für den Handel“ gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach
Frequenzhandel“ gestrichen.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt“
gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Frequenz-

handel“ gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1
erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungs-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet
über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid.
Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der
Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die
nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55
Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie
folgt gefasst:

„(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die
Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabe-
verfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung
der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zu-
verlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der
Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planun-
gen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequen-
zen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbs-
orientierten Marktes und der räumliche Versor-
gungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist der-
jenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren
räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechen-
den Telekommunikationsdiensten gewährleistet.“

g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze
6 und 7.

h) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die
Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-
setzt.

59. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠62

Flexibilisierung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung
der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Han-
del, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemein-
schaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben,
um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie
legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter
„für den Handel“ gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach
Frequenzhandel“ gestrichen.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt“
gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Frequenz-

handel“ gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1
erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53

E n t w u r f

kosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungs-
rechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mit-
benutzung überlässt.“

59. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch fol-
genden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen
werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der
Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne
des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen
wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr
nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung
kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen wer-
den, wenn

1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5
und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,

2. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzu-
teilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwider-
gehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachge-
kommen wird,

3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzer-
rungen wahrscheinlich sind oder

4. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse
in der Person des Inhabers der Frequenzzutei-
lung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen
ist.

Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs
muss angemessen sein. Sofern Frequenzen für die
Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbe-
reich der Länder betroffen sind, stellt die Bundes-
netzagentur auf der Grundlage der rundfunkrecht-
lichen Festlegungen das Benehmen mit der zustän-
digen Landesbehörde her.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2
wird wie folgt gefasst:

„Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle
rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 ent-
fallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine
neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird,
kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der
zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber
diese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Ver-
pflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies
nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wör-
ter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter
„Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie
folgt gefasst:

„(4) Die Bundesnetzagentur soll Frequenzzutei-
lungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurz-
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

kosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungs-
rechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mit-
benutzung überlässt.“

60. § 63 wird wie folgt gefasst:

a ) u n v e r ä n d e r t

„(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen
werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der
Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne
des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen
wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr
nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung
kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen wer-
den, wenn

1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5
und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,

2. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzu-
teilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwider-
gehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachge-
kommen wird,

3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzer-
rungen wahrscheinlich sind oder

4. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse
in der Person des Inhabers der Frequenzzutei-
lung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen
ist.

Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs
muss angemessen sein. Sofern Frequenzen für die
Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbe-
reich der Länder betroffen sind, stellt die Bundes-
netzagentur auf der Grundlage der rundfunkrecht-
lichen Festlegungen das Benehmen mit der zustän-
digen Landesbehörde her.“

b ) u n v e r ä n d e r t

c ) u n v e r ä n d e r t
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie
folgt gefasst:

„(4) Frequenzzuteilungen für den analogen
Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezem-

Drucksache 17/7521 – 54

E n t w u r f

welle auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach
Maßgabe des Frequenzplanes mit Ablauf des
31. Dezember 2015 widerrufen. Auf Antrag des bis-
herigen Zuteilungsinhabers kann die Bundesnetz-
agentur die Frequenzzuteilungen bis zu zehn Jahren
verlängern. Die Verbreitung von digitalen Emp-
fangsgeräten auf dem Markt ist hierbei zu berück-
sichtigen.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

60. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Domä-
nen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung
einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen
einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einver-
ständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheini-
gung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwal-
tungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über
die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstel-
lung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach
dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen
mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf,
liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörper-
schaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Be-
deutung hat.“

62. § 66b wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Premium-
Dienste“ die Wörter „und für sprachgestützte
Betreiberauswahl“ eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Beim Einsatz von Warteschleifen nach
§ 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der
Beginn noch das Ende der Warteschleife eine
Änderung des Preises im Sinne des Satzes 3
dar, wenn der vom Endnutzer im Sinne des
Satzes 1 zu zahlende Preis für den Tarifab-
schnitt nach der Warteschleife unverändert
gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt
vor der Warteschleife ist.“

cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe
„3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 3“
die Angabe „und 4“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
61. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem Euro-
päischen Telefonnummerierungsraum (ETNS) muss
mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für Auslandsan-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

ber 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57
Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis
zum Ende der Zuweisung von Übertragungska-
pazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um
zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhal-
teanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeit-
punkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen
werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom
Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetrei-
ber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen
kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63
Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksam-
werden des Widerrufs ist eine angemessene Frist
von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch
der 31. Dezember 2015 vorzusehen.“

e ) u n v e r ä n d e r t

61. u n v e r ä n d e r t

62. § 66b wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Premium-
Dienste“ die Wörter „und für sprachge-
stützte Betreiberauswahl“ eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Beim Einsatz von Warteschleifen nach
§ 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der
Beginn noch das Ende der Warteschleife eine
Änderung des Preises im Sinne des Satzes 3
dar, wenn der vom Endnutzer im Sinne des
Satzes 1 zu zahlende Preis für den Tarifab-
schnitt nach der Warteschleife unverändert
gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt
vor der Warteschleife ist.“

cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die An-
gabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
63. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55

E n t w u r f

rufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten ver-
gleichbar sein. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetz-
agentur durch Verfügung im Amtsblatt.“

62. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:

㤠66g

Warteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnum-
mer,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile
Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die
Dauer der Warteschleife, soweit es sich nicht um
Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland
für die Herstellung der Verbindung im Ausland ent-
stehen.

(2) Beim Einsatz einer Warteschleife, die nicht unter
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene si-
cherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der War-
teschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbe-
schadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob
für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene ge-
mäß Absatz 1 Nummer 5 die Kosten des Anrufs für die
Dauer der Warteschleife trägt.“

63. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt ge-
ändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „informiert“
die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4
Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung er-
lassene Regelung nicht erfüllt“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4
Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung er-
lassene Regelung nicht erfüllt wurde“ eingefügt.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

64. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:

㤠66g

Warteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnum-
mer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetz-
agentur den ortsgebundenen Rufnummern nach
Absatz 3 gleichgestellt hat,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile
Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für
den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um
Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland
für die Herstellung der Verbindung im Ausland ent-
stehen.

(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rah-
men des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1
bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der
Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre vor-
aussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis
66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Fest-
preis gilt oder der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5
für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für
den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Be-
ginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag des
Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebunde-
nen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Be-
zug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn

1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar
noch mittelbar über den Anbieter von Telekom-
munikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf
zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser
Nummer in der Regel von den am Markt verfüg-
baren Pauschaltarifen erfasst sind und

2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übri-
gen keine abweichende Behandlung gegenüber
den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.“

65. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „informiert“
die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4
Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung er-
lassene Regelung nicht erfüllt“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4
Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung er-
lassene Regelung nicht erfüllt wurde“ eingefügt.

Drucksache 17/7521 – 56

E n t w u r f

c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 wäh-
rend des Anrufs eine oder mehrere Warteschlei-
fen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Ab-
satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt
die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den
gesamten Anruf.“

64. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt ge-
fasst:

㤠66i

Auskunftsanspruch,
Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,
kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft
über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-
jenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundes-
netzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll
unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 er-
teilt werden.

(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden
in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und mit
der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, bei
Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich der la-
dungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungs-
bevollmächtigten im Inland, im Internet zu veröffent-
lichen. Jedermann kann in Textform von der Bundes-
netzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespei-
cherten Daten verlangen.

(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,
kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur
Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Neuartige
Dienste oder Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgelt-
lich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser
Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Mit-
teilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46
des Telekommunikationsgesetzes übertragen wurde.
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetz-
agentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegen-
über demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer
geschaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnum-
mern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Na-
men und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der
über eine Rufnummer Dienstleistungen anbietet, ge-
genüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertra-
gen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sol-
len innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der in

Textform gestellten Anfrage erteilt werden. Die Aus-
kunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kun-
den zu erheben und aktuell zu halten.“

65. Der bisherige § 66i wird § 66j.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 wäh-
rend des Anrufs eine oder mehrere Warteschlei-
fen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Ab-
satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt
die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den
gesamten Anruf.“

66. u n v e r ä n d e r t

㤠66i

Auskunftsanspruch,
Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,
kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft
über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-
jenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundes-
netzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll
unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 er-
teilt werden.

(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden
in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und mit
der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, bei
Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich der la-
dungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungs-
bevollmächtigten im Inland, im Internet zu veröffent-
lichen. Jedermann kann in Textform von der Bundes-
netzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespei-
cherten Daten verlangen.

(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,
kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur
Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Neuartige
Dienste oder Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgelt-
lich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser
Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Mit-
teilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46
des Telekommunikationsgesetzes übertragen wurde.
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetza-
gentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenü-
ber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer
geschaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnum-
mern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Na-
men und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der
über eine Rufnummer Dienstleistungen anbietet, ge-
genüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertra-
gen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sol-
len innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der in

Textform gestellten Anfrage erteilt werden. Die Aus-
kunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kun-
den zu erheben und aktuell zu halten.“

67. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57

E n t w u r f

66. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2 Satz 1
und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“ durch das
Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt.

67. Der bisherige § 66k wird § 66l.

68. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt ge-
fasst:

㤠66m

Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf
Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer
Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch
dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch an-
derweitige Gestaltungen zu umgehen.“

69. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 66a und 66b“
die Wörter „oder der auf Grund des § 45n Absatz 4
Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlasse-
nen Regelungen“ eingefügt.

72. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Telekommunikationslinien sind so zu errich-
ten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den
anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim
Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden,
Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abwei-
chung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen
für die Benutzung von Straßen durch Leitungen
und Telekommunikationslinien (ATB) im Wege des
Micro- oder Minitrenching zu verlegen. Dem An-
trag ist stattzugeben, wenn

1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung des Schutz-
niveaus und

2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhal-
tungsaufwandes führt, oder

3. der Antragsteller die durch eine mögliche we-
sentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten
beziehungsweise den höheren Verwaltungsauf-
wand übernimmt.

Satz 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Ver-
legung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsyste-
men in Bundesautobahnen und autobahnähnlich
ausgebauten Bundesfernstrassen.“

73. In § 69 Absatz 1 werden nach dem Wort „Betreiber“
die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt.

74. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“

angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das
kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

68. u n v e r ä n d e r t

69. u n v e r ä n d e r t

70. u n v e r ä n d e r t

㤠66m

Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf
Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer
Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch
dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch an-
derweitige Gestaltungen zu umgehen.“

71. u n v e r ä n d e r t

72. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Telekommunikationslinien sind so zu errich-
ten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den
anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim
Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden,
Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abwei-
chung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen
für die Benutzung von Straßen durch Leitungen
und Telekommunikationslinien im Wege des Micro-
oder Minitrenching zu verlegen. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn

1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung des Schutz-
niveaus und

2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhal-
tungsaufwandes führt oder

3. der Antragsteller die durch eine mögliche we-
sentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten
beziehungsweise den höheren Verwaltungsauf-
wand übernimmt.

Satz 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Ver-
legung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsyste-
men in Bundesautobahnen und autobahnähnlich
ausgebauten Bundesfernstrassen.“

73. In § 69 Absatz 1 werden nach dem Wort „Betreiber“
die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt.

74. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“

angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das
kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1

Drucksache 17/7521 – 58

E n t w u r f

Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und
die Erneuerung von Telekommunikationslinien
auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der
auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an
öffentliche Telekommunikationsnetze der nächs-
ten Generation insoweit nicht verbieten, als

1. auf dem Grundstück einschließlich der Ge-
bäudeanschlüsse eine durch ein Recht ge-
sicherte Leitung oder Anlage auch die Errich-
tung, den Betrieb und die Erneuerung einer
Telekommunikationslinie genutzt und hier-
durch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht
dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder

2. das Grundstück einschließlich der Gebäude
durch die Benutzung nicht unzumutbar be-
einträchtigt wird.“

70. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

㤠77a

Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

(1) Die Bundesnetzagentur kann die gemeinsame
Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum
ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern
dieser außerhalb des Gebäudes liegt, durch Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze folgenden Per-
sonen gegenüber anordnen:

1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über eine
Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine sonstige
Berechtigung verfügen, Einrichtungen auf, über
oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken
zu errichten oder zu installieren, oder

2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein Verfah-
ren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken
in Anspruch nehmen können, oder

3. den Eigentümern von Verkabelungen.

Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine Ver-
vielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient
oder praktisch unmöglich wäre. Vor dem Erlass der An-
ordnung gibt die Bundesnetzagentur allen interessierten
Kreisen die Gelegenheit, innerhalb angemessener Zeit
Stellung zu nehmen.

(2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen der An-
ordnung nach Absatz 1 eine angemessene Umlegung
der Kosten einschließlich einer angemessenen Risiko-
anpassung fest.

(3) Die Bundesnetzagentur kann von den Telekom-
munikationsnetzbetreibern und von Unternehmen, die
über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunika-

tionszwecken genutzt werden können, diejenigen Infor-
mationen verlangen, die für die Erstellung eines detail-
lierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geo-
grafische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.
Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter anderem
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und
die Erneuerung von Telekommunikationslinien
auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der
auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an
öffentliche Telekommunikationsnetze der nächs-
ten Generation insoweit nicht verbieten, als

1. auf dem Grundstück einschließlich der Ge-
bäudeanschlüsse eine durch ein Recht ge-
sicherte Leitung oder Anlage auch die Errich-
tung, den Betrieb und die Erneuerung einer
Telekommunikationslinie genutzt und hier-
durch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht
dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder

2. das Grundstück einschließlich der Gebäude
durch die Benutzung nicht unzumutbar be-
einträchtigt wird.“

75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a bis 77e einge-
fügt:

㤠77a

Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

(1) Die Bundesnetzagentur kann die gemeinsame
Nutzung von Verkabelungen oder Kabelkanälen in
Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder
Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes
liegt, durch Betreiber öffentlicher Telekommunika-
tionsnetze folgenden Personen gegenüber anordnen:

1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über eine
Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine sonstige
Berechtigung verfügen, Einrichtungen auf, über
oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken
zu errichten oder zu installieren, oder

2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein Verfah-
ren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken
in Anspruch nehmen können, oder

3. den Eigentümern von Verkabelungen oder Kabel-
kanälen.

Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine Ver-
vielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient
oder praktisch unmöglich wäre. Vor dem Erlass der An-
ordnung gibt die Bundesnetzagentur allen interessierten
Kreisen die Gelegenheit, innerhalb angemessener Zeit
Stellung zu nehmen.

(2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen der An-
ordnung nach Absatz 1 ein angemessenes Entgelt, das
auch eine angemessene Risikoanpassung enthalten
kann, fest.

(3) Die Bundesnetzagentur kann von den Telekom-
munikationsnetzbetreibern sowie von Unternehmen
und von juristischen Personen des öffentlichen

Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Tele-
kommunikationszwecken genutzt werden können, die-
jenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung
eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbar-
keit und geografische Lage dieser Einrichtungen erfor-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59

E n t w u r f

Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäu-
den, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstruk-
turen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu erteilende
Information eine Einrichtung, bei deren Ausfall die
Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt
wird, ist von einer Aufnahme in das Verzeichnis abzu-
sehen. Das Verzeichnis kann Interessenten zur Verfü-
gung gestellt werden, falls die von der Bundesnetzagen-
tur festgelegten Bedingungen für eine Einsichtnahme
erfüllt sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse zu wahren.

(4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen objek-
tiv, transparent und verhältnismäßig sein und dürfen
nicht diskriminieren.“

§ 77b

Alternative Infrastrukturen

(1) Unternehmen und juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen ver-
fügen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation genutzt werden können, sind
verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekommuni-
kationsnetze auf schriftliche Anfrage ein Angebot
zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen ein an-
gemessenes Entgelt zu unterbreiten.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte binnen
einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Anfrage
bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein
Schlichtungsverfahren einleiten.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist
der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von
der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht
oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. Hier-
auf kann der Antragsteller innerhalb einer ebenfalls
von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
antworten. Die Bundesnetzagentur kann die Betei-
ligten im Interesse einer gütlichen Einigung anhö-
ren. Ist eine Einigung nicht möglich, trifft die Bun-
desnetzagentur unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen eine Entscheidung (Schlichterspruch).
Die Beteiligten sind zur Annahme des Schlichter-
spruchs nicht verpflichtet. Im Übrigen gilt für das
Schlichtungsverfahren die Schlichtungsordnung
der Bundesnetzagentur entsprechend.“

§ 77c

Mitnutzung von Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes
(1) Der Bund als Träger der Straßenbaulast nach
§ 5 Bundesfernstraßengesetz hat auf schriftliche
Anfrage den Betreibern öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze die Mitnutzung der Teile einer Bun-
desfernstraße zu gestatten, die zum Auf- und Aus-
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

derlich sind. Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen
unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabe-
lungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten, An-
tennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungs-
rohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkäs-
ten. Betrifft eine nach Satz 1 zu erteilende Information
eine Einrichtung, bei deren Ausfall die Versorgung der
Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird, ist von ei-
ner Aufnahme in das Verzeichnis abzusehen. Interes-
senten kann Einsicht in das Verzeichnis gewährt
werden, falls die von der Bundesnetzagentur festgeleg-
ten Voraussetzungen für eine Einsichtnahme erfüllt
sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu wahren.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 77b

Alternative Infrastrukturen

(1) Unternehmen und juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen ver-
fügen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation genutzt werden können, sind
verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekommuni-
kationsnetze auf schriftliche Anfrage ein Angebot
zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen ein an-
gemessenes Entgelt zu unterbreiten.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte binnen
einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Anfrage
bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein
Schlichtungsverfahren einleiten.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist
der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von
der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht
oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. Hier-
auf kann der Antragsteller innerhalb einer ebenfalls
von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
antworten. Die Bundesnetzagentur kann die Betei-
ligten im Interesse einer gütlichen Einigung anhö-
ren. Ist eine Einigung nicht möglich, trifft die Bun-
desnetzagentur unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen eine Entscheidung (Schlichterspruch).
Die Beteiligten sind zur Annahme des Schlichter-
spruchs nicht verpflichtet. Im Übrigen gilt für das
Schlichtungsverfahren die Schlichtungsordnung
der Bundesnetzagentur entsprechend.

§ 77c

Mitnutzung von Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes
(1) Der Bund als Träger der Straßenbaulast nach
§ 5 des Bundesfernstraßengesetzes hat auf schrift-
liche Anfrage den Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze die Mitnutzung der Teile einer
Bundesfernstraße zu gestatten, die zum Auf- und

Drucksache 17/7521 – 60

E n t w u r f

bau von Netzen der nächsten Generation genutzt
werden können. Die Mitnutzung ist so auszugestal-
ten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und de-
ren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zustim-
mung des Trägers der Straßenbaulast. Die Zustim-
mung kann mit Nebenbestimmungen versehen wer-
den, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die
Zustimmung kann außerdem von der Leistung ei-
ner angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. § 8
Bundesfernstraßengesetz bleibt unberührt. Für die
Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
langt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung teilt der Bundes-netzagentur die
für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags nach
Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die Bundesnetzagen-
tur veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und
auf ihrer Internetseite.

§ 77d

Mitnutzung von Bundeswasserstraßen

(1) Der Bund als Eigentümer der Bundeswasser-
straßen hat auf schriftliche Anfrage den Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnut-
zung der Teile einer Bundeswasserstraße zu gestat-
ten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächs-
ten Generation genutzt werden können. Die Mitnut-
zung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderun-
gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügt. Die
Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Eigentümers. Die Zu-
stimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind;
die Zustimmung kann außerdem von der Leistung
einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Für die
Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
langt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach

§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die
für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags nach
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Ausbau von Netzen der nächsten Generation ge-
nutzt werden können. Die Mitnutzung ist so aus-
zugestalten, dass sie den Anforderungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkann-
ten Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-
stimmung des Trägers der Straßenbaulast. Die Zu-
stimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind;
die Zustimmung kann außerdem von der Leistung
einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. § 8 des
Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Für
die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt
verlangt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die
für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags nach
Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die Bundesnetzagen-
tur veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und
auf ihrer Internetseite.

§ 77d

Mitnutzung von Bundeswasserstraßen

(1) Der Bund als Eigentümer der Bundeswasser-
straßen hat auf schriftliche Anfrage den Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnut-
zung der Teile einer Bundeswasserstraße zu gestat-
ten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächs-
ten Generation genutzt werden können. Die Mitnut-
zung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderun-
gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügt. Die
Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Eigentümers. Die Zu-
stimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind;
die Zustimmung kann außerdem von der Leistung
einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Für die
Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
langt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach

§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die
für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags nach

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61

E n t w u r f

Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die Bundesnetzagen-
tur veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und
auf ihrer Internetseite.

§ 77e

Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich
überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens
befinden, haben auf schriftliche Anfrage Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnut-
zung der Teile der Eisenbahninfrastruktur zu ge-
statten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation genutzt werden können. Die
Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den An-
forderungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sowie den anerkannten Regeln der Technik
genügt. Die Mitnutzung und deren Abänderung
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Eisen-
bahninfrastrukturunternehmens. Die Zustimmung
kann mit Bedingungen versehen werden, die diskri-
minierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung
kann außerdem von der Leistung einer angemesse-
nen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Be-
dingungen dürfen nur die Art und Weise der Errich-
tung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachten-
den Regeln der Technik und die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssiche-
rungspflichten regeln, um die Beeinträchtigung des
Eisenbahnbetriebs weitestgehend zu reduzieren.
Für die Mitnutzung kann ein kostendekkendes Ent-
gelt verlangt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Ei-
nigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im Verfah-
ren.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die
für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zuständige
Stelle mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer Internet-
seite.“

71. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Anschluss an ein öffentliches Telekommu-
nikationsnetz an einem festen Standort, der Ge-
spräche, Telefaxübertragungen und die Daten-
kommunikation mit Übertragungsraten ermög-
licht, die für einen funktionalen Internetzugang
ausreichen,“.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-

fügt:

„2. der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefon-
diensten über den in Nummer 1 genannten
Netzanschluss,“.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die Bundesnetzagen-
tur veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt und
auf ihrer Internetseite.

§ 77e

Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich
überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens
befinden, haben auf schriftliche Anfrage Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Mitnut-
zung der Teile der Eisenbahninfrastruktur zu ge-
statten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation genutzt werden können. Die
Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den An-
forderungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sowie den anerkannten Regeln der Technik
genügt. Die Mitnutzung und deren Abänderung
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Eisen-
bahninfrastrukturunternehmens. Die Zustimmung
kann mit Bedingungen versehen werden, die diskri-
minierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung
kann außerdem von der Leistung einer angemesse-
nen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Be-
dingungen dürfen nur die Art und Weise der Errich-
tung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachten-
den Regeln der Technik und die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssiche-
rungspflichten regeln, um die Beeinträchtigung des
Eisenbahnbetriebs weitestgehend zu reduzieren.
Für die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Ent-
gelt verlangt werden.

(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Ei-
nigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im Verfah-
ren.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur die
für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zuständige
Stelle mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer Internet-
seite.“

76. § 78 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 62

E n t w u r f

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 3 und 4.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach
dem Wort „Kartentelefonen“ werden die Wörter
„oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen
Sprachtelefondienst“ eingefügt.

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

72. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠78 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 1
und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠78 Abs. 2 Nr. 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 3
bis 5“ ersetzt.

73. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elek-
tronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Uni-
versaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51)“
gestrichen.

74. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠90

Missbrauch von Sende- oder
sonstigen Telekommunikationsanlagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sendean-
lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-
nikationsanlagen“, nach den Wörtern „dieser
Umstände“ die Wörter „oder auf Grund ihrer
Funktionsweise“ und nach dem Wort „geeig-
net“ die Wörter „und dazu bestimmt“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das
Wort „Sendeanlagen“ durch das Wort
„Anlagen“ und das Wort „Sendeanlage“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

bbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils das
Wort „Sendeanlage“ durch das Wort „An-

lage“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sende-
anlagen“ die Wörter „oder sonstigen Telekommu-
nikationsanlagen“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie
folgt gefasst:

„6. die Möglichkeit, von allen öffentlichen
Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich
und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels
Notrufe durch einfache Handhabung mit
den Notrufnummern 110 und 112 durchzu-
führen.“

77. u n v e r ä n d e r t

78. u n v e r ä n d e r t

79. In § 88 Absatz 4 werden die Wörter „Fahrzeugs für
Seefahrt oder Luftfahrt“ durch die Wörter „Was-
ser- oder Luftfahrzeugs“ ersetzt.

80. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠90

Missbrauch von Sende- oder
sonstigen Telekommunikationsanlagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sendean-
lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-
nikationsanlagen“, nach den Wörtern „dieser
Umstände“ die Wörter „oder auf Grund ihrer
Funktionsweise“ und nach dem Wort „geeig-
net“ die Wörter „und dazu bestimmt“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das
Wort „Sendeanlagen“ durch das Wort
„Anlagen“ und das Wort „Sendeanlage“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

bbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils das
Wort „Sendeanlage“ durch das Wort „An-

lage“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sende-
anlagen“ die Wörter „oder sonstigen Telekommu-
nikationsanlagen“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63

E n t w u r f

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendeanlagen“
die Wörter „oder sonstige Telekommunikationsan-
lagen“ eingefügt und werden die Wörter „die Anla-
gen“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

75. § 91 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die Wörter
„in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Tele-
kommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und
Identifizierungsgeräte unterstützen,“ eingefügt.

76. § 92 wird aufgehoben.

77. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmer
oder Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 2.“

78. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Versen-
dung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“ ge-
strichen.

79. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom-
munikationsdienstes für die Öffentlichkeit“ durch die
Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
dienstes“ ersetzt und nach den Wörtern „von Diensten
mit Zusatznutzen“ die Wörter „im dazu erforderlichen
Maß und“ eingefügt.

80. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Telefonnetz“
durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und das
Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Telekommu-
nikationsnetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , soweit sie
nicht nach § 113a zu speichern sind“ gestrichen.

c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Diese Daten dürfen maximal drei Monate nach
Versendung der Rechnung gespeichert werden.“

81. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer
von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens-
ten verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstel-
lung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen
Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen
Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymi-
siert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbie-
ter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilli-
gung erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung
des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Nutzer

durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen
Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren.
Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem End-
gerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt
wurden. Werden die Standortdaten für einen Dienst
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendeanlagen“
die Wörter „oder sonstige Telekommunikationsan-
lagen“ eingefügt und werden die Wörter „die Anla-
gen“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

81. u n v e r ä n d e r t

82. u n v e r ä n d e r t

83. u n v e r ä n d e r t

84. u n v e r ä n d e r t

85. u n v e r ä n d e r t

86. § 97 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) entfällt

87. § 98 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

„(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer
von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens-
ten verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstel-
lung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen
Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen
Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymi-
siert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbie-
ter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilli-
gung erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung
des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Nutzer

durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen
Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren.
Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem End-
gerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt
wurden. Werden die Standortdaten für einen Dienst

Drucksache 17/7521 – 64

E n t w u r f

mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung
von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an
einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht An-
bieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Ge-
genstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von
§ 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert
und schriftlich gegenüber dem Anbieter des Diens-
tes mit Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die
Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend für den An-
bieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen darf die erforder-
lichen Bestandsdaten zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtung aus Satz 2 nutzen. Der Teilnehmer muss
Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unter-
richten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerru-
fen werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter
der Notrufnummer 112 oder 110 oder der Rufnum-
mer 124 124 erreicht werden, hat der Diensteanbie-
ter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder
dauernd die Übermittlung von Standortdaten ausge-
schlossen wird.“

82. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie
zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz
ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder
seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende
Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforder-
lich ist. Eventuelle, bei der Aufschaltung erstellte Auf-
zeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das Auf-
schalten muss den betroffenen Kommunikationsteil-
nehmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal
zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt wer-
den. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss der
betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich de-
tailliert über die Verfahren und Umstände jeder einzel-
nen Maßnahme informiert werden. Diese Informatio-
nen sind beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten
für zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
widrige Inanspruchnahme eines Telekommunikations-
netzes oder -dienstes vorliegen, muss der Diensteanbie-
ter diese dokumentieren. Zur Sicherung seines Entgelt-
anspruchs darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdaten
verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige
Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder
-dienstes aufzudecken und zu unterbinden. Der Diens-
teanbieter darf die nach § 96 erhobenen Verkehrsdaten
in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand
aller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate
sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte

den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von
Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen.
Der Diensteanbieter darf aus den nach Satz 2 erhobenen
Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudonymi-
sierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung
von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an
einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht An-
bieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Ge-
genstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von
§ 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert
und schriftlich gegenüber dem Anbieter des Diens-
tes mit Zusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die
Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend für den An-
bieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen darf die erforder-
lichen Bestandsdaten zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtung aus Satz 2 nutzen. Der Teilnehmer muss
Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unter-
richten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerru-
fen werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter
der Notrufnummer 112 oder 110 oder der Rufnum-
mer 124 124 oder 116 117 erreicht werden, hat der
Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Ein-
zelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort-
daten ausgeschlossen wird.“

88. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

(2) u n v e r ä n d e r t

„(3) Wenn zu dokumentierende tatsächliche An-
haltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme
eines Telekommunikationsnetzes oder -dienstes vorlie-
gen, insbesondere für eine Leistungserschleichung
oder einen Betrug, darf der Diensteanbieter zur Siche-
rung seines Entgeltanspruchs die Bestandsdaten und
Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die
rechtswidrige Inanspruchnahme des Telekommunika-
tionsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu unter-
binden. Der Diensteanbieter darf die nach § 96 erhobe-
nen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus
dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter
als sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindun-

gen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inan-
spruchnahme von Telekommunikationsnetzen und
- diensten begründen. Der Diensteanbieter darf aus den
Verkehrsdaten und Bestandsdaten nach Satz 1 einen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65

E n t w u r f

über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze
gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Miss-
brauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen
des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer
missbräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten
anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz sind über die Einführung und Ände-
rung eines Verfahrens nach Satz 2 unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.“

83. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter der
Notrufnummer 112 oder 110 oder der Rufnummer
124 124 erreicht werden, hat der Diensteanbieter
sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd
die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausge-
schlossen wird.“

84. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-
tionsdienste für das Führen von ausgehenden In-
landsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern
des nationalen Telefonnummernplans bereitstellt,
hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern un-
entgeltliche Verbindungen möglich sind, die entwe-
der durch die Wahl der europaeinheitlichen
Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen
Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden ent-
sprechender Signalisierungen eingeleitet werden
(Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zu-
gängliche Telekommunikationsdienste erbringt, den
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Tele-
kommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste
einschließlich der Durchleitung von Anrufen ge-
nutzt werden, hat gemäß Satz 4 sicherzustellen oder
im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass
Notrufverbindungen unverzüglich zu der örtlich zu-
ständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden,
und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen, damit Notrufverbindungen jederzeit möglich
sind. Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2
haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Not-
rufabfragestelle
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
Notrufverbindung ausgeht, mit der Notrufver-
bindung übermittelt wird und
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der
Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erziel-
ten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter
Kriterien das Auffinden solcher Verbindungen des
Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechts-
widrigen Inanspruchnahme besteht. Die Daten anderer
Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bun-
desnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz sind über die Einführung und Änderung
eines Verfahrens nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.“

89. § 102 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen An-
rufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre
Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei
dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unter-
drückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen, dass
dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte Ruf-
nummer übermittelt wird.“

90. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter der
Notrufnummer 112 oder 110 oder der Rufnummer
124 124 oder 116 117 erreicht werden, hat der Diens-
teanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder
dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden
ausgeschlossen wird.“

91. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommuni-
kationsdienste für das Führen von ausgehenden In-
landsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern
des nationalen Telefonnummernplans bereitstellt,
hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern un-
entgeltliche Verbindungen möglich sind, die entwe-
der durch die Wahl der europaeinheitlichen
Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen
Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden ent-
sprechender Signalisierungen eingeleitet werden
(Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zu-
gängliche Telekommunikationsdienste erbringt, den
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Tele-
kommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste
einschließlich der Durchleitung von Anrufen ge-
nutzt werden, hat gemäß Satz 4 sicherzustellen oder
im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass
Notrufverbindungen unverzüglich zu der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden,
und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen, damit Notrufverbindungen jederzeit möglich
sind. Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2
haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Not-
rufabfragestelle auch Folgendes mit der Not-

rufverbindung übermittelt wird:

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
Notrufverbindung ausgeht, und

Drucksache 17/7521 – 66

E n t w u r f

2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes er-
forderlich sind, von dem die Notrufverbindung
ausgeht, mit der Notrufverbindung übermittelt
oder zeitgleich auf andere Weise bereitgestellt
werden.

Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen
Verbindungen herzustellen, sie stehen vorrangigen
Verbindungen nach dem Post- und Telekommunika-
tionssicherstellungsgesetz gleich. Daten, die nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur
Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforder-
lich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfra-
gestelle übermittelt werden. Die Übermittlung oder
Bereitstellung der Daten nach den Sätzen 3 und 5
erfolgt unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen
entstehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieter
selbst.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die
durch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer unter
Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet wer-
den, gilt Absatz 1 entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. zu den Grundsätzen der Festlegung von
Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen
und deren Unterteilungen durch die für den
Notruf zuständigen Landes- und Kommu-
nalbehörden sowie zu den Grundsätzen des
Abstimmungsverfahrens zwischen diesen
Behörden und den betroffenen Teilnehmer-
netzbetreibern und Mobilfunknetzbetrei-
bern, soweit diese Grundsätze für die Her-
stellung von Notrufverbindungen erforder-
lich sind,

2. zur Herstellung von Notrufverbindungen
zur jeweils örtlich zuständigen Notrufab-
fragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,

3. zum Umfang der für Notrufverbindungen
zu erbringenden Leistungsmerkmale, ein-
schließlich

a) der Bereitstellung und Übermittlung der Daten nach
Absatz 1 Satz 3 und

b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bereitzustellenden
Daten in unausweichlichen technisch bedingten
Sonderfällen,“.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur

auf den in den Nummern 1 bis 5 aufgeführ-
ten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf
die Festlegung von Kriterien für die Ge-
nauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten,
die zur Ermittlung des Standortes erforder-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes er-
forderlich sind, von dem die Notrufverbindung
ausgeht.

Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen
Verbindungen herzustellen, sie stehen vorrangigen
Verbindungen nach dem Post- und Telekommunika-
tionssicherstellungsgesetz gleich. Daten, die nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur
Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforder-
lich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfra-
gestelle übermittelt werden. Die Übermittlung der
Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich.
Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten
trägt jeder Diensteanbieter selbst; die Entgeltlich-
keit von Vorleistungen bleibt unberührt.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. zu den Grundsätzen der Festlegung von
Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen
und deren Unterteilungen durch die für den
Notruf zuständigen Landes- und Kommu-
nalbehörden sowie zu den Grundsätzen des
Abstimmungsverfahrens zwischen diesen
Behörden und den betroffenen Teilnehmer-
netzbetreibern und Mobilfunknetzbetrei-
bern, soweit diese Grundsätze für die Her-
stellung von Notrufverbindungen erforder-
lich sind,

2. zur Herstellung von Notrufverbindungen
zur jeweils örtlich zuständigen Notrufab-
fragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,

3. zum Umfang der für Notrufverbindungen
zu erbringenden Leistungsmerkmale, ein-
schließlich

a) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3
und

b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden
Daten in unausweichlichen technisch bedingten
Sonderfällen,“.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur

auf den in den Nummern 1 bis 5 aufgeführ-
ten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf
die Festlegung von Kriterien für die Ge-
nauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten,
die zur Ermittlung des Standortes erforder-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67

E n t w u r f

lich sind, von dem die Notrufverbindung
ausgeht.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie
folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die technischen Einzelheiten zu den in
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten
Gegenständen, insbesondere die Kriterien für
die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Anga-
ben zu dem Standort, von dem die Notrufver-
bindung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in
einer Technischen Richtlinie fest; dabei berück-
sichtigt sie die Vorschriften der Verordnung
nach Absatz 3. Die Bundesnetzagentur erstellt
die Richtlinie unter Beteiligung

1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2 betroffenen Dienstean-
bieter und Betreiber von Telekommunika-
tionsnetzen,

2. der vom Bundesministerium des Innern be-
nannten Vertreter der Betreiber von Notruf-
abfragestellen und

3. der Hersteller der in den Telekommunika-
tionsnetzen und Notrufabfragestellen ein-
gesetzten technischen Einrichtungen.“

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“
durch die Wörter „Bei den Festlegungen in der
Technischen Richtlinie“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf ihrer
Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffent-
lichung hat die Bundesnetzagentur“ eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.

85. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche tech-
nische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu
treffen

1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und

2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbe-
zogener Daten.

Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür be-
triebenen Telekommunikations- und Datenverarbei-

tungssystemen angemessene technische Vorkehrun-
gen und sonstige Maßnahmen zu treffen

1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Telekommunikations-
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

lich sind, von dem die Notrufverbindung
ausgeht.“

d) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die technischen Einzelheiten zu den in
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten
Gegenständen, insbesondere die Kriterien für
die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Anga-
ben zu dem Standort, von dem die Notrufver-
bindung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in
einer Technischen Richtlinie fest; dabei berück-
sichtigt sie die Vorschriften der Verordnung
nach Absatz 3. Die Bundesnetzagentur erstellt
die Richtlinie unter Beteiligung

1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2 betroffenen Dienstean-
bieter und Betreiber von Telekommunikati-
onsnetzen,

2. der vom Bundesministerium des Innern be-
nannten Vertreter der Betreiber von Notruf-
abfragestellen und

3. der Hersteller der in den Telekommunikati-
onsnetzen und Notrufabfragestellen einge-
setzten technischen Einrichtungen.“

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“
durch die Wörter „Bei den Festlegungen in der
Technischen Richtlinie“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf ihrer
Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffent-
lichung hat die Bundesnetzagentur“ eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.

92. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche tech-
nische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu
treffen

1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und

2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbe-
zogener Daten.

Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür be-
triebenen Telekommunikations- und Datenverarbei-

tungssystemen angemessene technische Vorkehrun-
gen und sonstige Maßnahmen zu treffen

1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Telekommunikations-

Drucksache 17/7521 – 68

E n t w u r f

netzen und -diensten führen, auch soweit sie
durch äußere Angriffe und Einwirkungen von
Katastrophen bedingt sein können, und

2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit
von Telekommunikationsnetzen und -diensten.

Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Tele-
kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswir-
kungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer oder
für zusammengeschaltete Netze so gering wie mög-
lich zu halten. Wer ein öffentliches Telekommuni-
kationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um
den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu
gewährleisten und dadurch die fortlaufende Ver-
fügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste
sicherzustellen. Technische Vorkehrungen und
sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn
der dafür erforderliche technische und wirtschaftli-
che Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung
der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder
- dienste steht. § 11 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes gilt entsprechend.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes
oder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte
die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu
erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht ei-
nem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden
können.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie
folgt gefasst:

„(4) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste erbringt, hat einen Sicherheits-
beauftragten zu benennen und ein Sicherheitskon-
zept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

1. welches öffentliche Telekommunikationsnetz
betrieben und welche öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienste erbracht werden,

2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und

3. welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-
gen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen
oder geplant sind.

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz be-
treibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheits-
konzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netz-
betriebs vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, kann nach der
Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes von
der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das

Sicherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicher-
heitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die
darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und
sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder
unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Bundes-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

netzen und -diensten führen, auch soweit sie
durch äußere Angriffe und Einwirkungen von
Katastrophen bedingt sein können, und

2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit
von Telekommunikationsnetzen und -diensten.

Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Tele-
kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswir-
kungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer oder
für zusammengeschaltete Netze so gering wie mög-
lich zu halten. Wer ein öffentliches Telekommuni-
kationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um
den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu
gewährleisten und dadurch die fortlaufende Ver-
fügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste
sicherzustellen. Technische Vorkehrungen und
sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn
der dafür erforderliche technische und wirtschaftli-
che Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung
der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder
- dienste steht. § 11 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes gilt entsprechend.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes
oder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte
die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu
erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht ei-
nem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden
können.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie
folgt gefasst:

„(4) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste erbringt, hat einen Sicherheits-
beauftragten zu benennen und ein Sicherheitskon-
zept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

1. welches öffentliche Telekommunikationsnetz
betrieben und welche öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienste erbracht werden,

2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und

3. welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-
gen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen
oder geplant sind.

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz be-
treibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheits-
konzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netz-
betriebs vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, kann nach der
Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes von
der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das

Sicherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicher-
heitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die
darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und
sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder
unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Bundes-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69

E n t w u r f

netzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen
Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie de-
ren unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern
sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde liegen-
den Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 2
oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen und
der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Ände-
rungen erneut vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
kann die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes über-
prüfen.“

e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetz-
agentur eine Sicherheitsverletzung einschließlich
Störungen von Telekommunikationsnetzen oder
- diensten unverzüglich mitzuteilen, sofern hier-
durch beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb
der Telekommunikationsnetze oder das Erbringen
von Telekommunikationsdiensten entstehen. Die
Bundesnetzagentur kann von dem nach Satz 1
Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die
Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfe-
maßnahmen verlangen. Erforderlichenfalls unter-
richtet die Bundesnetzagentur das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, die nationa-
len Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und die Europäi-
sche Agentur für Netz- und Informationssicherheit
über die Sicherheitsverletzungen. Die Bundesnetz-
agentur kann die Öffentlichkeit informieren oder die
nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung
auffordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass
die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öf-
fentlichen Interesse liegt. Die Bundesnetzagentur
legt der Kommission, der Europäischen Agentur für
Netz- und Informationssicherheit und dem Bundes-
amt für Sicherheit der Informationstechnik einmal
pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die
eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen vor.

(6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik und dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Kata-
log von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben
von Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
systemen sowie für die Verarbeitung personenbezo-
gener Daten als Grundlage für das Sicherheitskon-
zept nach Absatz 4 und für die zu treffenden techni-
schen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2. Sie gibt den Herstellern,
den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze und den Verbänden der Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste

Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog wird
von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

(7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass
sich die Betreiber öffentlicher Telekommunika-
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

netzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen
Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie de-
ren unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern
sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde liegen-
den Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 2
oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen und
der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Ände-
rungen erneut vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
kann die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes über-
prüfen.“

e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Wer ein öffentliches Telekommunikations-
netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetz-
agentur eine Sicherheitsverletzung einschließlich
Störungen von Telekommunikationsnetzen oder
- diensten unverzüglich mitzuteilen, sofern hier-
durch beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb
der Telekommunikationsnetze oder das Erbringen
von Telekommunikationsdiensten entstehen. Die
Bundesnetzagentur kann von dem nach Satz 1
Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die
Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfe-
maßnahmen verlangen. Erforderlichenfalls unter-
richtet die Bundesnetzagentur das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, die nationa-
len Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und die Europäi-
sche Agentur für Netz- und Informationssicherheit
über die Sicherheitsverletzungen. Die Bundesnetz-
agentur kann die Öffentlichkeit informieren oder die
nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung
auffordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass
die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öf-
fentlichen Interesse liegt. Die Bundesnetzagentur
legt der Kommission, der Europäischen Agentur für
Netz- und Informationssicherheit und dem Bundes-
amt für Sicherheit der Informationstechnik einmal
pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die
eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen vor.

(6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog
von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-
men sowie für die Verarbeitung personenbezogener
Daten als Grundlage für das Sicherheitskonzept nach
Absatz 4 und für die zu treffenden technischen Vor-
kehrungen und sonstigen Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 1 und 2. Sie gibt den Herstellern, den Verbän-
den der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zu-
gänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit

zur Stellungnahme. Der Katalog wird von der Bun-
desnetzagentur veröffentlicht.

(7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass
sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikati-

Drucksache 17/7521 – 70

E n t w u r f

tionsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste einer Überprüfung
durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder
eine zuständige nationale Behörde unterziehen, in
der festgestellt wird, ob die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. Der nach Satz 1 Ver-
pflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts
unverzüglich an die Bundesnetzagentur zu übermit-
teln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“

86. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

㤠109a

Datensicherheit

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-
tionsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die
Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der
Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass
durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwie-
gend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekom-
munikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unver-
züglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen. In
Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachge-
wiesen wurde, dass die von der Verletzung betroffenen
personenbezogenen Daten durch geeignete technische
Vorkehrungen gesichert, insbesondere unter Anwen-
dung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsver-
fahrens gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung
nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die
Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunika-
tionsdienstes unter Berücksichtigung der wahrschein-
lichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benach-
richtigung der Betroffenen verpflichten.

(2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen muss
mindestens enthalten

1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten,

2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere
Informationen erhältlich sind, und

3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nach-
teilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten begrenzen.

In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommu-
nikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nach
Satz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes perso-

nenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergrif-
fenen Maßnahmen darzulegen.

(3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste ha-
ben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes per-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

onsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste einer Überprüfung
durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder
eine zuständige nationale Behörde unterziehen, in
der festgestellt wird, ob die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. Der nach Satz 1 Ver-
pflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts
unverzüglich an die Bundesnetzagentur zu übermit-
teln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“

93. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

㤠109a

Datensicherheit

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-
tionsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die
Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der
Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass
durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwie-
gend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekom-
munikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unver-
züglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen. In
Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachge-
wiesen wurde, dass die von der Verletzung betroffenen
personenbezogenen Daten durch geeignete technische
Vorkehrungen gesichert, insbesondere unter Anwen-
dung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsver-
fahrens gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung
nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die
Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunika-
tionsdienstes unter Berücksichtigung der wahrschein-
lichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benach-
richtigung der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen
gilt § 42a Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
sprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-
gener Daten,

2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere
Informationen erhältlich sind, und

3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nach-
teilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten begrenzen.

In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommu-
nikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nach
Satz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes perso-

nenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergrif-
fenen Maßnahmen darzulegen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71

E n t w u r f

sonenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Fol-
gendem enthält:

1. zu den Umständen der Verletzungen,

2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und

3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bun-
desnetzagentur und dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfung
zu ermöglichen, ob die Bestimmungen der Absätze 1
und 2 eingehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur
die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen und
muss nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als
fünf Jahre zurückliegen.

(4) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaß-
nahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 4
Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Bundes-
netzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats,
der Verfahrensweise und der Umstände, unter denen
eine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schut-
zes personenbezogener Daten erforderlich ist.“

87. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 39
des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.

88. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 113a,“ gestri-
chen, die Angabe „§ 108 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 109, 112
Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 114
Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 109, 109a, 112
Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 oder § 114
Absatz 1“ ersetzt.

89. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠61 Abs. 4 Nr. 2
und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2
und 4“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort „Frequenznutzungspla-
nes“ durch das Wort „Frequenzplanes“ ersetzt.

90. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort „Marktdaten“
die Wörter „einschließlich der Entwicklung und Höhe
der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die
entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Un-
ternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und
deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen
und Einkommen,“ eingefügt.

91. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠123
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
auf nationaler Ebene“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

94. u n v e r ä n d e r t

95. u n v e r ä n d e r t

96. u n v e r ä n d e r t

97. u n v e r ä n d e r t

98. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠123
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
auf nationaler Ebene“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/7521 – 72

E n t w u r f

„In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und 62
Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundes-
netzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes-
kartellamt.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2 Ab-
schnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a Absatz 1
und 2“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 des
EG-Vertrages“ durch die Wörter „Artikel 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union“ ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die
Wörter „, auch beim Erlass von Verwaltungs-
vorschriften,“ eingefügt.

92. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123b
eingefügt:

㤠123a

Zusammenarbeit mit anderen Behörden
auf der Ebene der Europäischen Union

(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationa-
len Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der
Kommission und dem GEREK auf transparente Weise
zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Be-
stimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Einzel-
richtlinien zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere
mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermitt-
lung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten ge-
eignet sind.

(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des
GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koor-
dinierung und mehr Kohärenz.

(3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlun-
gen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 19
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG erlässt. Be-
schließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine sol-
che Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommis-
sion unter Angabe ihrer Gründe mit.

§ 123b

Bereitstellung von Informationen

(1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission
auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5 Absatz 2
der Richtlinie 2002/21/EG hin die Informationen zur
Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Auf-
gaben auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich
die bereitgestellten Informationen auf Informationen,
die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Bun-
desnetzagentur bereitgestellt wurden, so werden die
Unternehmen hiervon unterrichtet.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermittelte In-
formationen der nationalen Regulierungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats auf deren begründeten Antrag
hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

„In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und 62
Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundes-
netzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes-
kartellamt.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2 Ab-
schnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a Absatz 1
und 2“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 des
EG-Vertrages“ durch die Wörter „Artikel 102
des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union“ ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die
Wörter „, auch beim Erlass von Verwaltungs-
vorschriften,“ eingefügt.

99. u n v e r ä n d e r t

㤠123a

Zusammenarbeit mit anderen Behörden
auf der Ebene der Europäischen Union

(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationa-
len Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der
Kommission und dem GEREK auf transparente Weise
zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Be-
stimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Einzel-
richtlinien zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere
mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermitt-
lung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten ge-
eignet sind.

(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des
GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koor-
dinierung und mehr Kohärenz.

(3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlun-
gen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 19
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG erlässt. Be-
schließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine sol-
che Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommis-
sion unter Angabe ihrer Gründe mit.

§ 123b

Bereitstellung von Informationen

(1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission
auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5 Absatz 2
der Richtlinie 2002/21/EG hin die Informationen zur
Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Auf-
gaben auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich
die bereitgestellten Informationen auf Informationen,
die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Bun-
desnetzagentur bereitgestellt wurden, so werden die
Unternehmen hiervon unterrichtet.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermittelte In-
formationen der nationalen Regulierungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats auf deren begründeten Antrag
hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73

E n t w u r f

damit diese nationale Regulierungsbehörde ihre Ver-
pflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union
erfüllen kann.

(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach
den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetzagentur eine
vertrauliche Behandlung aller Informationen sicher, die
von der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats oder von dem Unternehmen, das die In-
formationen an die Bundesnetzagentur übermittelt hat,
nach den Vorschriften des Rechts der Europäischen
Union und den einzelstaatlichen Vorschriften über das
Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.

(4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im Rahmen
der Bereitstellung von Informationen an die Kommis-
sion, an nationale Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, an das GEREK und an das Büro des
GEREK vertrauliche Informationen. Sie kann bei der
Kommission beantragen, dass die Informationen, die
sie der Kommission bereitstellt, Behörden anderer Mit-
gliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der
Antrag ist zu begründen.“

93. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ gestrichen.

94. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann von den nach Absatz 1 in
der Telekommunikation tätigen Unternehmen insbe-
sondere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteent-
wicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich
auf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können,
die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich ma-
chen. Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unter-
nehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleis-
tungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu
den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen End-
nutzermärkten vorzulegen.“

95. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 9,
der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter „§ 55 Ab-
satz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 und des
§ 81“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“ durch
die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠61 Abs. 4 Nr. 2
und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Num-
mer 2 und 4“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 㤤 18, 19, 20,
21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die Angabe

„§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2“ er-
setzt.

96. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

damit diese nationale Regulierungsbehörde ihre Ver-
pflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union
erfüllen kann.

(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach
den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetzagentur eine
vertrauliche Behandlung aller Informationen sicher, die
von der nationalen Regulierungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats oder von dem Unternehmen, das die In-
formationen an die Bundesnetzagentur übermittelt hat,
nach den Vorschriften des Rechts der Europäischen
Union und den einzelstaatlichen Vorschriften über das
Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.

(4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im Rahmen
der Bereitstellung von Informationen an die Kommis-
sion, an nationale Regulierungsbehörden anderer Mit-
gliedstaaten, an das GEREK und an das Büro des GE-
REK vertrauliche Informationen. Sie kann bei der
Kommission beantragen, dass die Informationen, die
sie der Kommission bereitstellt, Behörden anderer Mit-
gliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der
Antrag ist zu begründen.“

100. u n v e r ä n d e r t

101. u n v e r ä n d e r t

102. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 9,
der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter „§ 55 Ab-
satz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 und des
§ 81“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“ durch
die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠61 Abs. 4 Nr. 2
und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Num-
mer 2 und 4“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 㤤 18, 19, 20,
21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die Angabe

„§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2“ er-
setzt.

103. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/7521 – 74

E n t w u r f

„Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtun-
gen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
zes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öf-
fentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unter-
nehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschal-
tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die
Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht an-
ders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhö-
rung der Beteiligten eine verbindliche Entschei-
dung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungsbe-
hörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten“
durch die Wörter „Regulierungsbehörden von
mehr als einem Mitgliedstaat“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbe-
reich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie
ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationa-
len Regulierungsbehörden der anderen betrof-
fenen Mitgliedstaaten.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die
Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuzie-
hen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2
genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Sie kann
das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage
ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung
zu ergreifen sind. Hat die Bundesnetzagentur oder
die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines
anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um
eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschluss-
kammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK
seine Stellungnahme abgegeben hat. § 130 bleibt
hiervon unberührt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

97. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
schwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungsge-
richtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungs-
gesetz“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ ersetzt.

98. § 138 wird wie folgt gefasst:

㤠138

Vorlage- und Auskunftspflicht
der Bundesnetzagentur
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Er-
teilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen)
durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzu-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

„Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtun-
gen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
zes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öf-
fentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unter-
nehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschal-
tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die
Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht an-
ders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhö-
rung der Beteiligten eine verbindliche Entschei-
dung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungsbe-
hörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten“
durch die Wörter „Regulierungsbehörden von
mehr als einem Mitgliedstaat“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbe-
reich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie
ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationa-
len Regulierungsbehörden der anderen betrof-
fenen Mitgliedstaaten.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die
Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuzie-
hen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2
genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Sie kann
das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage
ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung
zu ergreifen sind. Hat die Bundesnetzagentur oder
die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines
anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um
eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschluss-
kammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK
seine Stellungnahme abgegeben hat. § 130 bleibt
hiervon unberührt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

104. u n v e r ä n d e r t

105. u n v e r ä n d e r t

㤠138

Vorlage- und Auskunftspflicht
der Bundesnetzagentur
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Er-
teilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen)
durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75

E n t w u r f

wenden, dass anstelle des Rechts der obersten Auf-
sichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwal-
tungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das
Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als
geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Ge-
richt der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren
Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der
Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden
könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden
sind.

(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf An-
trag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse
an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch
Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1
Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden
sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108
Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Ab-
wägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse
das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch
unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechts-
schutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entscheidungs-
gründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt
der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen las-
sen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhal-
tung verpflichtet.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb
eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Be-
teiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die
Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten,
über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetz-
agentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist
die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ge-
geben. Über die Beschwerde entscheidet der für die
Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3
und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“

99. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

㤠138a

Informationssystem
zu eingelegten Rechtsbehelfen

Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre
Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgen-
den Informationen:

1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingeleg-
ten Rechtsbehelfe,

2. die Dauer der Verfahren und
3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
Rechtsschutz.

Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem
GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.“
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

wenden, dass anstelle des Rechts der obersten Auf-
sichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwal-
tungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das
Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als
geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Ge-
richt der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren
Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der
Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden
könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden
sind.

(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf An-
trag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse
an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch
Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1
Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden
sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108
Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Ab-
wägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse
das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch
unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechts-
schutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entscheidungs-
gründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt
der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen las-
sen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhal-
tung verpflichtet.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb
eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Be-
teiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die
Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten,
über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnet-
zagentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist
die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ge-
geben. Über die Beschwerde entscheidet der für die
Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3
und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“

106. u n v e r ä n d e r t

㤠138a

Informationssystem
zu eingelegten Rechtsbehelfen

Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre
Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgen-
den Informationen:

1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingeleg-
ten Rechtsbehelfe,

2. die Dauer der Verfahren und
3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
Rechtsschutz.

Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem
GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.“

Drucksache 17/7521 – 76

E n t w u r f

100. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden
die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter
Sitzungen in europäischen und internationalen
Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse
und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen
und übermittelt sie unverzüglich an das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie. Bei
Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Ab-
satz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt,
finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit
zwingende Vorschriften die vertrauliche Behand-
lung von Informationen fordern.“

101. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“
durch das Wort „Nummern“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter „über Zu-
sammenschaltungsverpflichtungen und Zu-
gangsanordnungen“ durch die Wörter „der
Zugangsregulierung“ und wird die Angabe
„§ 23 Abs. 1 und 6“ durch die Angabe „§ 23“
ersetzt.

cc) Nummer 10 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10
und der Punkt wird am Ende durch ein
Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Num-
mer 11 eingefügt:

„11. Entscheidungen über sonstige Streitig-
keiten zwischen Unternehmen nach
§ 133.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden, vor-
behaltlich der Regelung in Absatz 4, zur Dekkung
des Verwaltungsaufwandes erhoben. Zur Ermitt-
lung des Verwaltungsaufwandes sind die Kosten,
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als
Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und an-
satzfähig sind, insbesondere Personal- und Sach-
kosten sowie kalkulatorische Kosten zu Grunde zu
legen.“

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

107. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden
die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter
Sitzungen in europäischen und internationalen
Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse
und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen
und übermittelt sie unverzüglich an das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie. Bei
Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Ab-
satz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt,
finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit
zwingende Vorschriften die vertrauliche Behand-
lung von Informationen fordern.“

108. § 142 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“
durch das Wort „Nummern“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter „über Zu-
sammenschaltungsverpflichtungen und Zu-
gangsanordnungen“ durch die Wörter „der
Zugangsregulierung“ und wird die Angabe
„§ 23 Abs. 1 und 6“ durch die Angabe „§ 23“
ersetzt.

cc) Nummer 10 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10
und der Punkt wird am Ende durch ein
Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Num-
mer 11 eingefügt:

„11. Entscheidungen über sonstige Streitig-
keiten zwischen Unternehmen nach
§ 133.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77

E n t w u r f

1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Ab-
satz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erheben-
den Gebühren näher zu bestimmen und dabei
feste Sätze auch in Form von Gebühren nach
Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren
anzuordnen,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 bis 11
das Verfahren zur Ermittlung des Gegenstands-
wertes näher zu bestimmen und

4. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-
aufwandes nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-
vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-
netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie und
mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt
werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale
Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes
verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter
sicherstellt. Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine
Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen
von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert
durch wettbewerbsorientierte oder vergleichende
Auswahlverfahren vergeben werden sowie wenn
einer der Fälle des Absatzes 1 Nummer 8 bis 11
vorliegt.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die An-
gabe „§ 61 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 61
Absatz 4“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

102. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Geräten vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17 oder
§ 19 des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Fe-
bruar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Bei-
tragssätze“ die Wörter „ , die Beitragskalkula-
tion“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

3. u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-
vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-
netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie und mit
dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt wer-
den, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nut-
zung und eine den Zielen dieses Gesetzes ver-
pflichtete effiziente Verwendung dieser Güter si-
cherstellt. Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine An-
wendung, wenn Nummern oder Frequenzen von
außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch
wettbewerbsorientierte oder vergleichende Aus-
wahlverfahren vergeben werden.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

109. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Geräten vom 18. September 1998
(BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17 oder
§ 19 des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Bei-
tragssätze“ die Wörter „ , die Beitragskalkula-
tion“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

Drucksache 17/7521 – 78

E n t w u r f

„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-
agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und mit dem Bundesministerium der
Finanzen.“

103. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sonstige Tele-
kommunikationsanlage“ eingefügt.

104. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe
„§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2 oder Ab-
satz 3 Satz 1“ eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1
Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Ab-
satz 4 Satz 3 oder Satz 5,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe 㤠127
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 127
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
und 3“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1, Ab-
satz 2 Satz 2 zweiter Fall“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden neuen
Nummern 7a bis 7d eingefügt:

„7a. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig zur Verfügung stellt,

7b. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine
Leistung ganz oder teilweise verweigert,

7c. einer Rechtsverordnung nach

a) § 45n Absatz 1 oder § 45o Absatz 2
oder Absatz 4 oder

b) § 45o Absatz 3 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-

ordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-
agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und mit dem Bundesministerium der
Finanzen.“

110. u n v e r ä n d e r t

111. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe
„§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2 oder Ab-
satz 3 Satz 1“ eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1
Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Ab-
satz 4 Satz 3 oder Satz 5,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe 㤠127
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 127
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
und 3“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1, Ab-
satz 2 Satz 2 zweiter Fall“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden neuen
Nummern 7a bis 7h eingefügt:

„7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a
Absatz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,

7b. u n v e r ä n d e r t

7c. u n v e r ä n d e r t

7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n Ab-
satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, eine Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79

E n t w u r f

7d. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt,
dass die Leistung beim Anbieterwechsel
gegenüber dem Teilnehmer nicht unter-
brochen wird,

7e. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Tele-
kommunikationsdienst unterbricht,“.

ee) In Nummer 11 wird die Angabe 㤠56 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.

ff) Nach Nummer 13h werden folgende neue
Nummern 13i und 13j eingefügt:

„13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warte-
schleife einsetzt,

13j. entgegen § 66 g Absatz 2 nicht sicher-
stellt, dass der Anrufende informiert
wird,“.

gg) Die bisherige Nummer 13i wird die neue
Nummer 13k und die Angabe 㤠66i Abs. 1
Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.

hh) Die bisherige Nummer 13j wird durch die fol-
genden neuen Nummern 13l bis 13o ersetzt:

„13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass eine vollständige Ruf-
nummer übermittelt und gekennzeich-
net wird,

13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine
Rufnummer oder eine Nummer für
Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt,

13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine
übermittelte Rufnummer verändert,

13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnum-
mer oder eine Nummer für Kurzwahl-
Sprachdienste aufsetzt oder übermit-
telt,“.

ii) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Sen-
deanlage“ die Wörter „oder eine sonstige
Telekommunikationsanlage“ eingefügt.

jj) In Nummer 17b wird die Angabe 㤠98 Abs.
1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 1
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5,“ er-
setzt.

kk) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, nicht sicher-

stellt, dass eine unentgeltliche Not-
rufverbindung möglich ist,“.

ll) Nach Nummer 19 wird folgende neue
Nummer 19a eingefügt:
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

7f. entgegen § 45p Absatz 2 den Teilneh-
mer nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig unterrichtet,

7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt,
dass die Leistung beim Anbieterwechsel
gegenüber dem Teilnehmer nicht unter-
brochen wird,

7h. entgegen § 46 Absatz 1Satz 2 den Tele-
kommunikationsdienst unterbricht,“.

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

„13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warte-
schleife einsetzt,

13j. entgegen § 66 g Absatz 2 nicht sicher-
stellt, dass der Anrufende informiert
wird,“.

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) u n v e r ä n d e r t

„13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass eine vollständige Ruf-
nummer übermittelt und gekennzeich-
net wird,

13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine
Rufnummer oder eine Nummer für
Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt,

13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine
übermittelte Rufnummer verändert,

13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnum-
mer oder eine Nummer für Kurzwahl-
Sprachdienste aufsetzt oder übermit-
telt,“.

ii) u n v e r ä n d e r t

jj) u n v e r ä n d e r t

kk) u n v e r ä n d e r t
ll) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 80

E n t w u r f

„19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit Absatz 2 oder einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine
Notrufverbindung hergestellt wird,“.

mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit Absatz 2 oder einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, nicht sicherstellt, dass die
Rufnummer des Anschlusses übermit-
telt wird oder die dort genannten Daten
übermittelt oder bereitgestellt werden,“.

nn) In Nummer 21 werden die Wörter „§ 109
Abs. 3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 109
Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ ersetzt.

oo) Nach Nummer 21 werden die folgenden
neuen Nummern 21a bis 21c eingefügt:

„21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,

21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 die Bundesnetzagentur, den Be-
auftragten für den Datenschutz und die
Informationssicherheit oder einen Be-
troffenen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig benach-
richtigt,

21c. entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1 das
dort genannte Verzeichnis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,“.

pp) In Nummer 34 wird nach dem Wort „übermit-
telt“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt.

qq) In Nummer 35 werden die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 113b Satz 2,“ gestrichen
und wird nach dem Wort „wahrt“ das Komma
durch einen Punkt ersetzt.

rr) Die Nummern 36 bis 39 werden aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32),
die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl.
L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-
treiber des Heimatnetzes eines Roamingkun-
den ein höheres durchschnittliches Großkun-
denentgelt als das in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2
genannte Entgelt berechnet,
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

mm) u n v e r ä n d e r t

nn) u n v e r ä n d e r t

oo) u n v e r ä n d e r t

pp) u n v e r ä n d e r t

qq) u n v e r ä n d e r t

rr) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32),
die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl.
L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-
treiber des Heimatnetzes eines Roamingkun-
den ein höheres durchschnittliches Großkun-
denentgelt als das in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2
genannte Entgelt berechnet,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81

E n t w u r f

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für
die Abwicklung eines regulierten Roamingan-
rufs ein höheres Endkundenentgelt als das in
Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte Entgelt be-
rechnet,

3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-
treiber des Heimatnetzes eines Roamingkun-
den für die Abwicklung einer aus dem betref-
fenden besuchten Netz abgehenden regulierten
SMS-Roamingnachricht ein höheres als das in
Artikel 4a Absatz 1 genannte Großkundenent-
gelt berechnet,

4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden für
die Abwicklung einer vom Kunden versende-
ten SMS-Roamingnachricht ein höheres End-
kundenentgelt als das in Artikel 4b Absatz 2
genannte Entgelt berechnet,

5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
kunden für die Abwicklung regulierter Daten-
roamingnetze über das betreffende besuchte
Netz ein höheres durchschnittliches Großkun-
denentgelt als das in Artikel 6a Absatz 4 Buch-
stabe a Satz 1 genannte Entgelt berechnet oder

6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Num-
mer 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 7b Buchstabe b, Nummer 16,
17, 17a, 18, 26, 29, 30a und 34 mit einer Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7a,
7b Buchstabe a, Nummer 7c und 7d, 12, 13
bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b
und 30 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11,
17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.“

105. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4a wird Absatz 5.

b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttre-

ten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-
nummer,
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für
die Abwicklung eines regulierten Roamingan-
rufs ein höheres Endkundenentgelt als das in
Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte Entgelt be-
rechnet,

3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-
treiber des Heimatnetzes eines Roamingkun-
den für die Abwicklung einer aus dem betref-
fenden besuchten Netz abgehenden regulierten
SMS-Roamingnachricht ein höheres als das in
Artikel 4a Absatz 1 genannte Großkundenent-
gelt berechnet,

4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden für
die Abwicklung einer vom Kunden versende-
ten SMS-Roamingnachricht ein höheres End-
kundenentgelt als das in Artikel 4b Absatz 2
genannte Entgelt berechnet,

5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-
treiber des Heimatnetzes eines Roamingkun-
den für die Abwicklung regulierter Datenroa-
mingnetze über das betreffende besuchte Netz
ein höheres durchschnittliches Großkunden-
entgelt als das in Artikel 6a Absatz 4 Buch-
stabe a Satz 1 genannte Entgelt berechnet oder

6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Num-
mer 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 7a, Nummer 16, 17, 17a, 18,
26, 29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu drei-
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g,
7h, 12, 13 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a,
20, 21, 21b und 30 sowie des Absatzes 1a
Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu einhun-
derttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in
den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall
des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

112. § 150 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttre-

ten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-
nummer,

Drucksache 17/7521 – 82

E n t w u r f

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-
nummer,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mo-
bile Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbin-
dung,

5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für
die Dauer der Warteschleife, soweit es sich
nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus
dem Ausland für die Herstellung der Verbin-
dung im Ausland entstehen, oder

6. unabhängig von der vom Angerufenen verwen-
deten Rufnummer oder der grundsätzlichen Ta-
rifierung des Anrufs sind mindestens zwei Mi-
nuten der Verbindung ab Rufaufbau für den
Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife in-
nerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet,
endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der
Bearbeitung.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den
der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen. Reicht der in Satz 4 genannte Betrag
hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.“

d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der
Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor
dem 26. Mai 2011 zugeteilt wurden und für einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem
Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschrän-
kungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53
Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hin-
ausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben wer-
den. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung
Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuzie-
hen.“

e) In Absatz 9 werden die Wörter „diesem Gesetz“
durch die Wörter „dem Telekommunikationsge-
setz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)“ ersetzt.

f) Absatz 9a wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10.

h) Absatz 12b wird aufgehoben.

i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 11
und 12.
106. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2
Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29
Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und § 69
Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ jeweils
durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-
nummer oder einer Rufnummer, die die Bun-
desnetzagentur den ortsgebundenen Ruf-
nummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt
hat,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife
für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich
nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus
dem Ausland für die Herstellung der Verbin-
dung im Ausland entstehen, oder

6. u n v e r ä n d e r t

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den
der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen. Reicht der in Satz 3 genannte Betrag
hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t
113. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83

E n t w u r f

107. Es werden ersetzt:

a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a Ab-
satz 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 45b, 45e Absatz 1 Satz
1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, 1 und 3,
§ 45i Absatz 3 Satz 1 und 2, § 45j Absatz 1 Satz 1,
§ 67 Absatz 1 Satz 2, § 86 Absatz 1 Satz 1, § 127
Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 134 Ab-
satz 2 Nummer 2 die Wörter „Telekommunika-
tionsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch
die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommu-
nikationsdiensten“,

b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Nummer 1,
§ 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1 Satz-
teil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112 Absatz 1
Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Tele-
kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ je-
weils durch die Wörter „öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste“ und

c) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekommu-
nikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch die
Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunika-
tionsdienst“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über Notrufverbindungen

Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Telekommunikations-
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes zur Änderung tele-
kommunikationsrechtlicher Regelungen vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales:

Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März
2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

⤠2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Notruf-
ursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständig-
keitsbereich einer Notrufabfragestelle;

2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfra-
gestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach

technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt
wird für die Entgegennahme

a) von Notrufverbindungen einschließlich der zuge-
hörigen Daten oder
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

114. u n v e r ä n d e r t

a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a Ab-
satz 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 45b, 45e Absatz 1 Satz
1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, 1 und 3,
§ 45i Absatz 3 Satz 1 und 2, § 45j Absatz 1 Satz 1,
§ 67 Absatz 1 Satz 2, § 86 Absatz 1 Satz 1, § 127
Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 134 Ab-
satz 2 Nummer 2 die Wörter „Telekommunika-
tionsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch
die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommu-
nikationsdiensten“,

b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Nummer 1,
§ 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1 Satz-
teil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112 Absatz 1
Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Tele-
kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ je-
weils durch die Wörter „öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste“ und

c) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekommu-
nikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch die
Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommunika-
tionsdienst“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über Notrufverbindungen

Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Telekommunikations-
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes zur Änderung tele-
kommunikationsrechtlicher Regelungen vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales:

Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März
2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

⤠2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Notru-
fursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständig-
keitsbereich einer Notrufabfragestelle;

2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfra-
gestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach

technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt
wird für die Entgegennahme

a) von Notrufverbindungen einschließlich der zuge-
hörigen Daten oder

Drucksache 17/7521 – 84

E n t w u r f

b) der den Notruf begleitenden Daten;

4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einer
von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen
Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Not-
rufanschluss adressiert wird;

5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusam-
menhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notruf-
nummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindun-
gen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben
der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notruf-
anschluss gelenkt werden;

6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbin-
dung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffent-
lich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer
oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnum-
mernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Tele-
faxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer
Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den
technischen Standards für die Gestaltung von Tele-
kommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf
vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das
Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der
entsprechenden Signalisierungsinformation veran-
lasst wird durch

a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntas-
ten,

b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorge-
sehenen Taste oder Tastenkombination oder

c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste für das Führen von aus-
gehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren
Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans
erbringt.‘

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
den legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-
zugsgebieten und Notrufursprungsbereichen so-
wie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen
im Benehmen mit den betroffenen Netzbetrei-
bern fest; dabei sollen die Grenzen der Notrufur-
sprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt
werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unter-
teilungen der gewachsenen Struktur der Teilneh-
mernetze erforderlich werden, andererseits aber
die Standorte der Notrufenden so genau wie mög-
lich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständi-
gen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.“
bb) In Satz 2 werden das Wort „Einzugsgebiete“
durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“ und
die Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 108 Absatz 4“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

b) der den Notruf begleitenden Daten;

4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einer
von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen
Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Not-
rufanschluss adressiert wird;

5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusam-
menhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notruf-
nummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindun-
gen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben
der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notruf-
anschluss gelenkt werden;

6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbin-
dung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffent-
lich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer
oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnum-
mernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Tele-
faxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer
Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den
technischen Standards für die Gestaltung von Tele-
kommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf
vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das
Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der
entsprechenden Signalisierungsinformation veran-
lasst wird durch

a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntas-
ten,

b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorge-
sehenen Taste oder Tastenkombination oder

c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste für das Führen von aus-
gehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren
Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans
erbringt.‘

3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
den legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-
zugsgebieten und Notrufursprungsbereichen so-
wie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen
im Benehmen mit den betroffenen Netzbetrei-
bern fest; dabei sollen die Grenzen der Notrufur-
sprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt
werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unter-
teilungen der gewachsenen Struktur der Teilneh-
mernetze erforderlich werden, andererseits aber
die Standorte der Notrufenden so genau wie mög-
lich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständi-
gen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.“
bb) In Satz 2 werden das Wort „Einzugsgebiete“
durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“ und
die Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 108 Absatz 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85

E n t w u r f

cc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur-
sprungsbereiche“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1
Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notruf-
ursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle je
eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden
Notrufanschluss eine Notrufcodierung fest. Sie stellt
die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr
vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Not-
rufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnis
bereit, das von den betroffenen Netzbetreibern und
Telefondiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1
zuständigen Behörden und den von diesen benannten
Notrufabfragestellen abgerufen werden kann, und
veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglich-
keit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen un-
berechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu
sichern.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch die
Wörter „Telekommunikationsdienste für das Führen
von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder
mehreren Nummern des nationalen Telefonnummern-
plans“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher
Bereitstellung von Notrufverbindungen schließt ein,
dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungs-
mittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1
bleibt unberührt.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie
folgt gefasst:

„(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbin-
dung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbe-
treiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindun-
gen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfra-
gestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst übli-
chen Sprachqualität hergestellt werden. In Fällen von
Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen
Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität. Der
Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notruf-
nummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nut-
zers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3
Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zu-
ständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maßgeb-
lich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Not-
rufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz
festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die
Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufver-

bindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notruf-
ursprungsbereiche zu beachten. In Fällen, in denen
sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unter-
scheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den be-
teiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

cc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur-
sprungsbereiche“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1
Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notruf-
ursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle je
eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden
Notrufanschluss eine Notrufcodierung fest. Sie stellt
die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr
vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Not-
rufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnis
bereit, das von den betroffenen Netzbetreibern und
Telefondiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1
zuständigen Behörden und den von diesen benannten
Notrufabfragestellen abgerufen werden kann, und
veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglich-
keit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen un-
berechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu
sichern.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch die
Wörter „Telekommunikationsdienste für das Führen
von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder
mehreren Nummern des nationalen Telefonnummern-
plans“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

„(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbin-
dung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbe-
treiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindun-
gen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfra-
gestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst übli-
chen Sprachqualität hergestellt werden. In Fällen von
Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen
Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität. Der
Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notruf-
nummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nut-
zers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3
Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zu-
ständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maßgeb-
lich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Not-
rufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz
festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die
Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufver-

bindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notruf-
ursprungsbereiche zu beachten. In Fällen, in denen
sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unter-
scheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den be-
teiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf

Drucksache 17/7521 – 86

E n t w u r f

technischem Weg unverzüglich Informationen über
diesen Standort anzufordern; die technischen Schnitt-
stellen, über die diese Informationen angefordert wer-
den, sind durch angemessene Maßnahmen gegen
Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage sind

1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln
und

2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.

Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
Standortfeststellung werden in der Technischen
Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung techno-
logischer Gegebenheiten und des Stands der Technik
festgelegt.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird
wie folgt gefasst:

„(3) Die an der Herstellung einer Notrufverbin-
dung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbe-
treiber haben Notrufverbindungen im Rahmen der
technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig
davon herzustellen, in welchem Netz oder bei wel-
chem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen
ihren Ursprung haben.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5 und werden wie folgt gefasst:

„(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter ei-
ner Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch
eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufab-
fragestelle als Teil der Notrufverbindung

1. die Rufnummer des Anschlusses zu übermitteln,
von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch
wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall
oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8
des Telekommunikationsgesetzes),

2. Angaben zum Standort des Endgerätes zu übermit-
teln oder bereitzustellen, von dem die Notrufver-
bindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von
Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd
ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekom-
munikationsgesetzes), und

3. seine Anbieterkennung zu übermitteln.

Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten
Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Da-
ten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die
technischen Verfahren für die Übermittlung oder Be-
reitstellung dieser Daten werden in der Technischen
Richtlinie nach § 6 festgelegt.

(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich
die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicher-
zustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder
„112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer

Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies
gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Be-
treiberauswahl. Eine Notrufverbindung ist ungeachtet
der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu
der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

technischem Weg unverzüglich Informationen über
diesen Standort anzufordern; die technischen Schnitt-
stellen, über die diese Informationen angefordert wer-
den, sind durch angemessene Maßnahmen gegen
Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage sind

1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln
und

2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.

Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
Standortfeststellung werden in der Technischen
Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung techno-
logischer Gegebenheiten und des Stands der Technik
festgelegt.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5 und werden wie folgt gefasst:

„(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter ei-
ner Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch
eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufab-
fragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermit-
teln

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die An-
zeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd
ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekom-
munikationsgesetzes),

2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem
die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die
Übermittlung von Angaben zum Standort im Ein-
zelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98
Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und

3. seine Anbieterkennung.

Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten
Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Da-
ten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die
technischen Verfahren für die Übermittlung dieser
Daten wer den in der Technischen Richtlinie nach § 6
festgelegt.

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87

E n t w u r f

an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten
Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben si-
cherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem
vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht
zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder wei-
tergeleitet werden.“

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6
und 7.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird wie
folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen
ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.

2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen
von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für
Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Not-
rufverbindungen unter der europaeinheitli-
chen Notrufnummer 112 von jedem in seinem
Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon
möglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Mobil-
funkkarte beim Einbuchungsversuch als un-
gültig bewertet wird. Die Verpflichtung nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen
Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobil-
funkkarte in seinem Netz eingebucht ist.

3. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2
Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte
Ursprung der Notrufverbindung bei Verbin-
dungsbeginn maßgebend. Der Ursprung der
Notrufverbindung ist mit mindestens der Ge-
nauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der
Technik kommerziell genutzter Lokalisie-
rungsdienste entspricht. Solange es dem
Stand der Technik entspricht, hat der Mobil-
funknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zu
Grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3
hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standort-
angabe die Bezeichnung der Funkzelle anzu-
geben. Er hat darüber hinaus entweder die
geografischen Koordinaten des Standortes
des die Funkzelle versorgenden Mobilfunk-
senders und dessen Hauptabstrahlrichtung
oder die geografischen Koordinaten des
Zellenschwerpunktes anzugeben. Zu den
Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetz-
betreiber den Notrufabfragestellen aktuelle
Informationen bereitzustellen, die für die
Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in
geografische Angaben erforderlich sind; zu
den Informationen nach Satz 5 sollen ergän-
zende Angaben zur Zellengröße und Zellen-
form bereitgestellt werden.“
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 4 und 5.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird wie
folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2
Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte
Ursprung der Notrufverbindung bei Verbin-
dungsbeginn maßgebend. Der Ursprung der
Notrufverbindung ist mit mindestens der Ge-
nauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der
Technik kommerziell genutzter Lokalisie-
rungsdienste entspricht. Solange es dem
Stand der Technik entspricht, hat der Mobil-
funknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zu
Grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3
hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standort-
angabe die Bezeichnung der Funkzelle und
die geografischen Koordinaten des Standortes
des die Funkzelle versorgenden Mobilfunk-
senders einschließlich dessen Hauptabstrahl-
richtung anzugeben. Zu den Angaben nach
Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den
Notrufabfragestellen unabhängig von einer
Notrufverbindung aktuelle Informationen
bereitzustellen, die für die Umsetzung von
Funkzellenbezeichnungen und Angaben zu
den Standorten der Mobilfunksender in ge-
ografische Angaben über die Lage, Größe
und Form der Funkzellen erforderlich
sind.“
bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/7521 – 88

E n t w u r f

dd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter
„(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Absatz 5
Satz 3)“ ersetzt.

ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Abweichend von Absatz 6 ist das automati-
sche Herstellen einer Notrufverbindung unter
der Notrufnummer 112 auch ohne unmittelba-
res Tätigwerden eines Menschen mittels dafür
vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter
Einrichtungen (E-Call) zulässig.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse
ständig zu überwachen und sicherzustellen so-
wie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der
Notrufabfragestelle neben den zu übertragen-
den Telefon- oder Telefaxsignalen auch die
Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8
Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;

2. diese Anschlüsse unter den von der Bundes-
netzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorge-
gebenen Notrufcodierungen erreichbar zu
machen;“.

bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach
Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfrage-
stelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4
Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu über-
mitteln.“

6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2
Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8
Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und
Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen
Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikations-
gesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vor-
gaben fest.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene
öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78
Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgeset-
zes, die Notrufverbindungen mit der Notrufnum-
mer 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum
31. Dezember 2013 betrieben werden.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsgebiete“
die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Abweichend von Absatz 6 ist das automati-
sche Herstellen einer Notrufverbindung unter
der Notrufnummer 112 auch ohne unmittelba-
res Tätigwerden eines Menschen mittels dafür
vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter
Einrichtungen (pan-europäischer E-Call) zu-
lässig.“

5. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse
ständig zu überwachen und sicherzustellen so-
wie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der
Notrufabfragestelle neben den zu übertragen-
den Telefon- oder Telefaxsignalen auch die
Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8
Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;

2. diese Anschlüsse unter den von der Bundes-
netzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorge-
gebenen Notrufcodierungen erreichbar zu
machen;“.

bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach
Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfrage-
stelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4
Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu über-
mitteln.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsgebiete“
die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“ eingefügt
und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halb-
satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 ers-
ter Halbsatz“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 89

E n t w u r f

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes in der
am 1. Januar 2012 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 4

Änderung der Betriebskostenverordnung

§ 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2446, 2347)
wird wie folgt gefasst:

„b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbunde-
nen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kos-
ten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breitbandan-
schlüsse;“.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b und 66c sind
mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und § 45d
Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 45o Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 nicht
mehr anzuwenden. § 150 Absatz 7 tritt am ersten Tag des
vierten, § 46 Absatz 1 Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten,
die §§ 66g, 66 h Nummer 8 und § 149 Absatz 1 Nummer 13i
und 13j treten am ersten Tag des dreizehnten auf die Verkün-
dung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des zweiten
Tages des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalendertages] in Kraft.
– Drucksache 17/7521

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3
Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausrei-
chend, wenn die geografischen Koordinaten des
Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobil-
funksenders einschließlich dessen Hauptstrahl-
richtung nach Maßgabe der Technischen Richt-
linie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunika-
tionsgesetzes übermittelt werden.“

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes in der
am 1. März 2012 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 4

Änderung der Betriebskostenverordnung

§ 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2346, 2347)
wird wie folgt gefasst:

„b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbunde-
nen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kos-
ten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breitbandan-
schlüsse;“.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b und 66c sind
mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, § 45d
Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und
§ 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverord-
nung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6
Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150 Absatz 7 tritt am
ersten Tag des vierten, § 46 Absatz 1 Satz 3 tritt am ersten
Tag des siebten, § 66b Absatz 1 Satz 4, die §§ 66g, 66h
Nummer 8 und § 149 Absatz 1 Nummer 13i und 13j treten
am ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung dieses

Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

dien zur Mitberatung überwiesen. der Informationen beruhenden Einwilligung des Nutzers ge-
Zu Buchstabe f

Der Antrag auf Drucksache 17/4843 wurde in der 94. Sit-

stattet wird. Zudem werden die neuen europäischen Vorgaben
zum Notruf im Telekommunikationsgesetz und in der Ver-
ordnung über Notrufverbindungen umgesetzt.
Drucksache 17/7521 – 90 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kerstin Andreae

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5707 wurde in der
108. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Mai 2011
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur feder-
führenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und den Ausschuss für Kultur
und Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 17/4875 wurde in der 102. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 7. April 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 17/5367 wurde in der 102. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 7. April 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, den Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union und den Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Antrag auf Drucksache 17/5902 wurde in der 111. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 26. Mai 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für
Tourismus, den Ausschuss für die Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union und den Ausschuss für Kultur und Medien
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe e

Der Antrag auf Drucksache 17/5376 wurde in der 102. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 7. April 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur und Me-

renden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Buchstabe g

Der Antrag auf Drucksache 17/6912 wurde in der 124. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 8. September 2011 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federfüh-
renden Beratung sowie an den Ausschuss für Kultur und Me-
dien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe h

Der Antrag auf Drucksache 17/3688 wurde in der 94. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 25. Februar 2011 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federfüh-
renden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Die Gesetzesnovelle der Bundesregierung dient der Umset-
zung der durch die Änderungsrichtlinien „Bessere Regulie-
rung“ und „Rechte der Bürger“ geänderten Rahmenrichtlinie,
Zugangsrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie, Universalrichtli-
nie sowie der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kom-
munikation. Nach Auffassung der Bundesregierung sind in
dem Gesetzentwurf zahlreiche Regelungen vorgesehen, die
einen wettbewerbskonformen Ausbau der Telekommunika-
tionsnetze zum Ziel haben. So wird die Bundesnetzagentur
unter anderem ausdrücklich dazu ermächtigt, langfristige Re-
gulierungskonzepte vorzugeben, um damit die Planungssi-
cherheit für Investitionen zu erhöhen. Bei Marktversagen
kann sie vertikal integrierte Unternehmen dazu verpflichten,
bestimmte Produktbereiche auf Vorleistungsebene in einem
unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Im Bereich der Wegerechte erhält die Bundesnetzagentur zu-
dem die Befugnis, die gemeinsame Nutzung bestimmter In-
frastrukturen anzuordnen. Der Verbraucherschutz soll ge-
stärkt werden, indem unter anderem dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Befugnis zum Erlass ei-
ner Rechtsverordnung über Informationspflichten der Tele-
kommunikationsunternehmen eingeräumt wird, sowie durch
Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieter-
wechsel und zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobil-
funknummer beim Anbieterwechsel. Der Datenschutz soll
gestärkt werden, indem unter anderem die Speicherung von
Informationen sowie der Zugriff auf bereits im Endgerät des
Nutzers gespeicherte Informationen nur bei Vorliegen einer
auf klarer und umfassender Aufklärung über die Verarbeitung
zung des Deutschen Bundestages am 25. Februar 2011 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federfüh-

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5707 ver-
wiesen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 91 – Drucksache 17/7521

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion der SPD zielt darauf ab, zahlreiche
verbraucherschützende Regelungen in den Gesetzentwurf
der Bundesregierung mit einzubeziehen. Bereits in der letz-
ten Legislaturperiode habe der Deutsche Bundestag das
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen beschlossen. Obgleich man dadurch den
Verbraucherschutz gestärkt habe, zeigten die weiterhin ho-
hen Beschwerdezahlen bei den Verbraucherzentralen und
der Bundesnetzagentur, dass die Ziele nicht umfassend er-
reicht worden seien. Verbraucher würden weiterhin durch
ungewollte Telefonanrufe, durch Gewinnspiele mit der Auf-
forderung zurückzurufen sowie durch automatische An-
wählprogramme belästigt und mittels irreführender Gestal-
tungsweisen von Websites über die Kostenpflichtigkeit eines
Angebots getäuscht. Deshalb sollen weitere verbraucher-
schützende Vorschriften in den Gesetzentwurf integriert
werden, u. a.

– die Einführung kostenloser Warteschleifen im Bereich
der Servicenummern wie den (0)180-Service-Diensten
und (0)900-Premium-Diensten bei gleichzeitiger Sicher-
stellung einer reibungslosen technischen Umsetzung,
auch damit verbraucherfreundliche Geschäftsmodelle
wie Prepaid-Handy-Tarife nicht gefährdet werden. Eine
Evaluierung der Regelungen ist innerhalb von zwei Jah-
ren vorzusehen;

– Verschärfung der Identifizierungspflicht in § 111 TKG
insbesondere bei abgeleiteter Vergabe von Rufnummern,
um den Rufnummernmissbrauch besser verfolgen zu
können;

– verpflichtende Genehmigungen für telefonische Gewinn-
spiele und automatisierte Anwählprogramme (Predictive
Dialer) und Nichtigkeit von daraus erwachsenen Ver-
braucherverträgen, wenn diese nicht eingeholt wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/4875 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe c

Mit diesem Antrag will die Fraktion der SPD die Netzneutra-
lität, also die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Daten-
pakete unabhängig von deren Inhalt, Dienst, Anwendung,
Herkunft oder Ziel gewährleisten. Dies sei notwendig, um
den Charakter des Internets als freies und offenes Medium zu
wahren und um dessen enorme Potentiale für die gesell-
schaftliche und wirtschaftliche Entwicklung zu nutzen. Das
intelligente Managen knapper Kapazitäten durch die Betrei-
ber stelle zwar nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen die
Netzneutralität dar. Das Best-Effort-Internet dürfe hierdurch
jedoch nicht zurückgedrängt werden. Einzelne Anwendun-
gen dürften nicht aus marktstrategischen Gründen blockiert
werden. Im Rahmen der Novellierung des TKG soll deshalb

– die Gewährleistung von Netzneutralität als eines der Re-
gulierungsziele des TKG aufgenommen werden; die Mo-
tive hierfür sind in der Gesetzesbegründung zu erläutern;
insbesondere sollen die Netzneutralität und die damit
verbundenen niedrigen Marktzugangsschranken die Viel-
falt von Inhalten, Diensten und Dienstanbietern fördern,

darum, das Verlangsamen, Benachteiligen oder Blockie-
ren von Inhalten, Diensten oder Dienstanbietern ohne
hinreichenden sachlichen Grund zu verhindern;

– der Begriff der Netzneutralität im Sinne einer grundsätz-
lichen Gleichbehandlung aller Datenpakete unabhängig
von Inhalt, Dienst, Anwendung, Herkunft oder Ziel defi-
niert werden;

– das Prinzip festgeschrieben werden, dass jeder Nutzer
von Telekommunikationsdiensten grundsätzlich Zugang
zu jedem Inhalt bzw. jeder Anwendung im Internet haben
muss bzw. dass grundsätzlich jeder Nutzer Inhalte im In-
ternet anbieten kann.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5367 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion der SPD fordert die Bundesregierung mit die-
sem Antrag dazu auf, den Breitbandausbau konsequenter als
bisher voranzutreiben, um die flächendeckende Breitband-
Grundversorgung sicherzustellen. Nach Auffassung der
Fraktion der SPD schafft eine moderne digitale Infrastruktur
die Voraussetzungen für die Teilhabe aller Bevölkerungs-
gruppen und Regionen am Fortschritt und an den Möglich-
keiten der Informationsgesellschaft und ist deshalb für eine
demokratische Gesellschaft und deren ökonomische Ent-
wicklung von zentraler Bedeutung. Aufgrund der Rückmel-
dungen aus Fachkreisen, Ländern und Kommunen müsse
man davon ausgehen, dass der tatsächliche Versorgungsgrad
deutlich unterhalb der Angaben im Breitbandatlas liege. Der
Ausbau eines hochleistungsfähigen Glasfasernetzes in ganz
Deutschland erfordere Investitionen in zweistelliger Milliar-
denhöhe, Schätzungen gingen von 40 Mrd. Euro bis über
100 Mrd. Euro aus. Da diese Summen weder von einem Un-
ternehmen alleine noch vom Staat aufgebracht werden könn-
ten, müssten die Rahmenbedingungen so gesetzt werden,
dass in einem funktionierenden Wettbewerbsumfeld viele
Unternehmen investierten. Im einzelnen werden eine Viel-
zahl von Maßnahmen vorgeschlagen, dabei geht es unter an-
derem um die Schaffung wettbewerbs- und investitions-
freundlicher Rahmenbedingungen im Telekommunikations-
gesetz und in der Regulierungspraxis, die Klärung von
„Open Access-“ und anderen Kooperationsmodellen, Kos-
tenreduzierungen durch Synergieeffekte, bessere Förder-
möglichkeiten, eine gute Abstimmung zwischen, Bund, Län-
dern und Kommunen sowie umfassende Informationen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5902 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe e

Die Fraktion DIE LINKE. fordert in ihrem Antrag die Stär-
kung des Verbraucherschutzes im Telekommunikationsbe-
reich. Verbraucherinnen und Verbraucher sähen sich seit Jah-
ren mit überraschend hohen Telefonrechnungen, schlecht
funktionierenden Festnetzleitungen, unerwünschten Tele-
fonanrufen, kostspieleigen Warteschleifen sowie Angeboten
im Internet, deren hohe Kosten oft nicht hinreichend erkenn-
bar seien, konfrontiert. Um dies zu unterbinden, werden
zahlreiche Maßnahmen vorgeschlagen, u. a.:

– Preisobergrenzen und Preisinformationen müssen ein-

die wiederum der Meinungs- und Wirtschaftsfreiheit und
dem technischen Fortschritt diene. In der Sache geht es

heitlich für Festnetz und Mobilfunk gelten. Dazu soll
eine Preisansagepflicht vor Telefonaten für Festnetz, Mo-

Drucksache 17/7521 – 92 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bilfunk und für Internet by Call gesetzlich verankert wer-
den, auf die die Verbraucherinnen und Verbraucher zu-
mindest bei Ortsgesprächen durch ausdrückliche Erklä-
rung verzichten können. Außerdem sollen Preisobergren-
zen für Premium-SMS eingeführt und der Abschluss von
Abonnements per SMS gesetzlich untersagt werden.

– Warteschleifen sowie Störungshotlines sollen für alle
Anrufe aus dem Festnetz und Mobilfunk gesetzlich kos-
tenfrei gestellt werden. Die Dauer der Warteschleifen soll
begrenzt werden. Diese Vorschriften sollen innerhalb ei-
nes Jahres nach Inkrafttreten evaluiert werden.

– Die Rechtdurchsetzung soll verbessert und die Geldbu-
ßen sollen erhöht werden, insbesondere bei Verstößen ge-
gen das Verbot der unlauteren Telefonwerbung.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5376 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe f

Dieser Antrag der Fraktion DIE LINKE. zielt auf eine
gesetzliche Verankerung der Netzneutralität ab. Der andau-
ernde Erfolg und die ungebremste Dynamik des Internets
sind nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. auf das
offene System der Informationsbereitstellung zurückzufüh-
ren. Die neutrale Übermittlung von Datensätzen, unabhän-
gig von deren Klassifizierung nach Herkunft, Inhalt und An-
wendung, bilde die Grundlage für Pluralismus, Demokratie
und Meinungsbildung im Internet. Gegenwärtig sei es tech-
nisch möglich Inhalte, Applikationen und Dienste bevorzugt
oder benachteiligt zu behandeln, wodurch das Prinzip der
Netzneutralität aufgehoben werde. Um sicherzustellen, dass
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiterhin gleichbe-
rechtigt und diskriminierungsfrei Inhalte senden und emp-
fangen können, müsse deshalb die Netzneutralität gesetzlich
verankert werden. Die Fraktion DIE LINKE. fordert mit ih-
rem Antrag die Bundesregierung dazu auf,

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Gewähr-
leistung der Netzneutralität im Telekommunikationsge-
setz verankert wird;

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Bundes-
netzagentur mit der Kontrolle, Überwachung und Durch-
setzung der Netzneutralität in Deutschland beauftragt
wird;

– auf europäischer Ebene unverzüglich darauf hinzuwir-
ken, dass die Gewährleistung der Netzneutralität durch
rechtliche Festschreibungen, insbesondere in der Rah-
menrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze
und - dienste sowie der Universaldienstrichtlinie, auch
EU-weit dauerhaft und verbindlich erfolgt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/4843 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe g

Das Recht auf Breitbandanschlüsse soll wirksam garantiert
werden, indem in den gesetzlichen Universaldienstkatalog
eine Mindestbandbreite von 6 Megabit pro Sekunde aufge-
nommen wird. Das Mindestgebot soll außerdem regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, fordert die
Fraktion DIE LINKE. in diesem Antrag. Es wird darauf hin-

tiger Standortfaktor seien. Eine beträchtliche Zahl vor allem
ländlicher Gemeinden sei aber seit Jahren unversorgt oder
unterversorgt, obwohl die Bundesregierung anderslautende
Versprechungen abgegeben habe. Mit der Aufnahme von
Breitband-Internetanschlüssen in den Universaldienstkata-
log will die Fraktion DIE LINKE. erreichen, dass die Bun-
desregierung ihrem Versorgungsauftrag nachkommt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/6912 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe h

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont in ihrem
Antrag die Bedeutung der Netzneutralität für den gesell-
schaftlichen und ökonomischen Erfolg des Internets. Bei der
Debatte um Netzneutralität werden die Rechte der einzelnen
Nutzerinnen und Nutzer nicht hinreichend berücksichtigt.
Durch die Aufgabe der neutralen Datenübermittlung werde
deren Wahlfreiheit geschwächt und zudem die Entfaltung
junger und innovativer Unternehmen mit hohem Datenauf-
wand zugunsten bestehender Marktkonzentrationen blo-
ckiert. Große Telekommunikationsunternehmen wie die
Deutsche Telekom sowie Telefónica/O2 drängten bereits ve-
hement auf die Aufhebung der Netzneutralität. Bestehendes
europäisches und deutsches Recht stehe der Aufgabe sowie
jeglicher Relativierung der Netzneutralität aber entgegen.
Um den Bestrebungen der Telekommunikationsunterneh-
men auch in Zukunft entschieden entgegenzutreten, fordert
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundesregie-
rung auf, sich für die dauerhafte Gewährleistung der Netz-
neutralität durch eine gesetzliche Festschreibung auf euro-
päischer Ebene einzusetzen, die Netzneutralität stärker als
im bisher vorliegenden Referentenentwurf in den Wortlaut
des Telekommunikationsgesetzes zu integrieren und die
Bundesnetzagentur mit der Durchsetzung der Netzneutralität
in Deutschland zu beauftragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/3688 ver-
wiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5707 in seiner 55. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Abwesenheit der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzuneh-
men.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5707 in seiner 63. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/5707 in
seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
gewiesen, dass schnelle Internetverbindungen Vorausset-
zung für gesellschaftliche Teilhabe und außerdem ein wich-

90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 93 – Drucksache 17/7521

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/5707 in seiner 54. Sitzung
am 26. Oktober 2011 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/5707 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/4875 in seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/4875
in seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage auf Drucksache 17/4875 in seiner
49. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/4875 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen,
den Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat zu der Vorlage auf Drucksache
17/5367 kein Votum abgegeben.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5367 in seiner 63. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/5367 in
seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen

men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/5367 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe d

Der Innenausschuss hat zu der Vorlage auf Drucksache
17/5902 kein Votum abgegeben.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5902 in seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5902 in seiner 66. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/5902 in
seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/5902 in seiner 54. Sitzung
am 26. Oktober 2011 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage auf Drucksa-
che 17/5902 in seiner 42. Sitzung am 26. Oktober 2011 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage auf Drucksache 17/5902 in seiner
49. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/5902 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
Union hat die Vorlage auf Drucksache 17/5367 in seiner
49. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den Stim-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag ab-
zulehnen.

Drucksache 17/7521 – 94 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe e

Der Innenausschuss hat zu der Vorlage auf Drucksache
17/5376 kein Votum abgegeben.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/5376 in seiner 63. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/5376 in
seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfoh-
len, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/5376 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe f

Der Innenausschuss hat zu der Vorlage auf Drucksache
17/4843 kein Votum abgegeben.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/4843 in
seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/4843 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag ab-
zulehnen.

Zu Buchstabe g

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/6912 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe h

Der Innenausschuss hat zu der Vorlage auf Drucksache
17/3688 kein Votum abgegeben.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/3688 in
seiner 52. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/3688 in seiner 47. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

IV. Abgelehnte Anträge

Die folgenden von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachten Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksachen 17(9)631 und 17(9)632 sowie die Entschlie-
ßungsanträge der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 17(9)684 und
17(9)687 fanden im Ausschuss keine Mehrheit.

1. Ausschussdrucksache 17(9)631

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 71 wird wie folgt geändert:

1. In dem Eingangssatz wird nach der Angabe „§ 78“ die
Angabe „Absatz 2“ gestrichen.

2. Buchstabe a wird wie folgt eingefügt:
,a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:‘

3. Die ehemaligen Buchstaben a bis e werden die Doppel-
buchstaben aa bis ee.

4. Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b
und c eingefügt:
,b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ab dem 1. Januar 2013 erfüllt ein Internetzu-
gang die Kriterien des Absatzes 2 Nummer 1 für Da-
tentransfers aus dem Internet nur dann, wenn er eine
Übertragungsrate von sechs Megabit pro Sekunde
aufweist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erstattet dem Deutschen Bundestag alle
drei Jahre nach Ablauf dieses Datums Bericht über
die Notwendigkeit einer Anpassung der erforder-
lichen Übertragungsraten an die von der Mehrzahl
der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Übertra-
gungsraten zur Neufestsetzung durch den Gesetz-
geber. Die Anbieter auf dem sachlich relevanten
Markt werden angehört.“

c) Die ehemaligen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.‘

Begründung

Der schnelle Zugang zum Internet mittels Breitbandan-
schluss ist eine Voraussetzung für wirtschaftlichen Fort-
schritt und gesellschaftliche Teilhabe. Die Attraktivität länd-
licher Gewerbe- und Wohngebiete leidet unter mangelnder
Anbindung an das Internet. In Westdeutschland sind derzeit
noch 19 Prozent aller Haushalte unterversorgt, in Ost-
deutschland sogar 36 Prozent, nimmt man 6 Mbit/s als Maß-
stab: Das sind neun Millionen bundesdeutsche Haushalte,
die aktuell gar keinen oder nur einen unzureichenden Zu-
gang zum Internet haben. Der zügige Ausbau der Breit-
bandinfrastruktur gehört somit zu den zentralen Aufgaben
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

der Standortsicherung, der Wettbewerbsfähigkeit sowie des
Wirtschaftswachstums.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 95 – Drucksache 17/7521

Die von der Bundesregierung in ihrem Änderungsentwurf
vorgesehenen Übertragungsraten, „die für einen funktiona-
len Internetzugang ausreichen“, sind jedoch für die Umset-
zung dieser zentralen Aufgaben ungenügend. Erforderlich ist
vielmehr die Festlegung einer bestimmten Übertragungsrate
im Einklang mit der europäischen Universaldienstrichtlinie.
Diese Übertragungsrate wird dynamisch ausgestaltet und re-
gelmäßig an sich verändernde Gegebenheiten und Neuerun-
gen angepasst. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass
die Marktkräfte allein nicht für eine befriedigende Versor-
gung der ländlichen Gebiete mit Breitbandanschlüssen sor-
gen können. Aus diesem Grund wird der Anspruch auf einen
breitbandigen Internetzugang ab dem 1. Januar 2013 gesetz-
lich festgeschrieben. Die Festlegung eines Internetzugangs
mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit als Uni-
versaldienstleistung ist in Deutschland notwendig, um die
Kluft zwischen ohnehin strukturschwachen ländlichen Re-
gionen (v. a. in Ostdeutschland) und urbanen Gebieten zu
schließen und Übergangsgebiete wie Stadtränder nicht zu
vernachlässigen. Die Einführung dieser Universaldienstleis-
tung wird zu einer flächendeckenden Abdeckung mit breitban-
digen Internetanschlüssen führen. Die Wettbewerbsfähigkeit
von Regionen sowie die Beschäftigungssituation und allge-
meine Lebensqualität unter Einschluss von Bildungsmöglich-
keiten der Menschen vor Ort wird damit deutlich verbessert.

Entsprechend der EU-Universaldienstrichtlinie kann als
Bandbreite für den Universaldienst vorgegeben werden, was
die Mehrheit aller Teilnehmer in Deutschland gegenwärtig
nutzt. Dies entspricht derzeit 6 MBit/s. Diese Universal-
dienstleistung ist unabhängig vom Wohnort zu gewährleis-
ten, wird technologieneutral ausgestaltet (d. h. es darf keine
Einschränkung auf eine oder wenige verfügbare Technolo-
gien geben) und dynamisch festgelegt. Alle drei Jahre wird
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie erneut überprüft, welche Übertragungsgeschwindigkei-
ten der Mehrheit der Teilnehmer mit Internetanschluss mit-
tlerweile zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber beschließt
dann auf dieser Grundlage eine Neufestsetzung der Übertra-
gungsgeschwindigkeit.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Universal-
dienst auf dem Markt ohne staatlichen Eingriff der Regulie-
rungsbehörde angeboten wird. Sollte jedoch die Gefahr ei-
ner Unterversorgung in Bezug auf den adäquaten Internet-
anschluss drohen, kann – wie auch für alle anderen Univer-
saldienstleistungen im TKG bereits festgelegt – einzelnen
Marktteilnehmern diese förmlich auferlegt werden.

Für den Fall der Glaubhaftmachung eines Ausgleichsan-
spruchs durch die nach einer eventuellen Ausschreibung für
die Universaldienstleistung ermittelten Unternehmen wird
dieser Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften des TKG
über eine Fondslösung realisiert. Ein umlagefinanzierter
Fonds bedeutet, dass die Finanzierung des Breitbandaus-
baus auf alle Telekommunikationsunternehmen ab einem re-
levanten Marktanteil entsprechend ihren Marktanteilen um-
gelegt wird.

Um Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten,
sollen Universaldienstleistungen für einen adäquaten Inter-
netanschluss im Falle eines erforderlichen Vergabeverfah-
rens nicht bundesweit, sondern regional und lokal differen-

2. Ausschussdrucksache 17(9)632:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc

wie folgt eingefügt:
,cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

gefügt:
„2a. die Sicherstellung der Netzneutralität,“‘

bb) Die bisherigen Buchstaben cc bis ff werden die
Buchstaben dd bis gg.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j einge-

fügt:
, j) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

„10a. „Konnektivität“ die Eigenschaft eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
Nutzern Verbindungen auf Basis der glei-
chen technologischen Grundlage zu ermög-
lichen;“‘.

b) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k und wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „wird folgende Nummer 12a“ wird

durch die Angabe „werden folgende Nummern
12a und 12b“ ersetzt.

bb) Apostroph und Punkt am Ende des Satzes werden
gestrichen.

cc) Folgende Angabe wird angefügt:
„12b. „Netzneutralität“ die gleichwertige Über-

tragung von Daten im Internet, ungeachtet
ihrer Herkunft, ihres Zieles, ihres Inhalts,
verwendeter Anwendungen oder verwen-
deter Geräte. Unter „gleichwertiger
Übertragung“ ist der Transport von Daten
über die Übertragungswege des Internet
ohne sachlich ungerechtfertigten Eingriff
zu verstehen.“‘

c) Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:
„l) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12c.“

d) Die bisherigen Buchstaben l bis y werden die Buch-
staben m bis z.

3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
,4a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Netzneutralität
(1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekom-

munikationsnetzes hat für alle angebotenen Dienste
und Inhalte, auch im End-zu-End-Verbund, die Neu-
tralität seines Telekommunikationsnetzes und des-
sen Konnektivität zu gewährleisten. Insbesondere
darf er Telekommunikationsdienste nicht inhaltlich
ziert alle drei Jahre ausgeschrieben werden. Bündelange-
bote für mehrere Regionen sind dabei möglich.

und technisch verändern. Eine Maßnahme, die eine
Verschlechterung von Diensten oder eine Behinde-

Drucksache 17/7521 – 96 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den
Netzen zur Folge hat, ist unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Maßnahme
zulässig, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter
Grund vorliegt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn
eine Maßnahme
1. der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Inte-

grität eines Telekommunikationsnetzes dient
oder

2. auf einer vertraglichen Vereinbarung mit Teil-
nehmern für Dienste im Rahmen von geschlosse-
nen Benutzergruppen beruht.“‘

4. Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a eingefügt:
,34a. Nach § 43b wird folgender § 43c eingefügt:

„§ 43c Außerordentliches Kündigungsrecht
Stellt die Bundesnetzagentur gemäß § 126 Ab-

satz 1 einen Verstoßes gegen § 6a Absatz 1 fest und
hilft das Unternehmen dem Verstoß innerhalb der
gesetzten Frist im Sinne des § 126 Absatz 1 nicht
ab, so ist jeder Teilnehmer, der unmittelbar von
dem Verstoß betroffen ist, berechtigt, das Vertrags-
verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er
von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, außeror-
dentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen.“‘

5. In Nummer 41 werden in Absatz 4 Nummer 4 nach dem
Wort „auf“ die Wörter „die Netzneutralität und“ einge-
fügt.

6. Nummer 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Endnutzerinfor-

mationen über“ die Angabe „die Netzneutralität,“
eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „verhindern“ die
Wörter „und die Netzneutralität sicher zu stellen“ an-
gefügt.

7. Nummer 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa wie folgt

eingefügt:
,aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

gefügt:
„2a. entgegen § 6a Absatz 1, ohne dass ein

sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt,
die Netzneutralität oder die Konnektivität
der Teilnehmer nicht gewährleistet,“‘

b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis rr werden
die Doppelbuchstaben bb bis ss.

c) In Buchstabe c wird vor der Angabe „Nummer 4
Buchstabe b“ die Angabe „Nummer 2a,“ eingefügt.

Begründung
Zu 1. (§ 2 Absatz 2 Nummer 2a)
Das Internet erlaubt es, mit geringem Aufwand weltweit zu
kommunizieren, trägt in besonderem Maße zur Meinungs-

schaftliche und wirtschaftliche Entwicklung. Diese gilt es
konsequent zu sichern und zu nutzen. Von zentraler Bedeu-
tung für das Internet sind der freie und offene Charakter des
Mediums, ein funktions- und leistungsfähiges Netz der Netze
sowie eine inklusive Netzarchitektur, die allen Bevölkerungs-
gruppen und Marktteilnehmern diskriminierungs-freien,
gleichwertigen Zugang zu allen Inhalten sowie aktive Betei-
ligungsmöglichkeiten gewährt.

Antrieb und Garantie der vorgenannten Merkmale ist die
Netzneutralität. Auf ihrer Grundlage hat sich das Internet
als Innovationsmotor für die gesellschaftliche, wirtschaftli-
che und technologische Entwicklung erwiesen. Wahlfreiheit
der Entwickler, Anbieter und Nutzer und ein anwendungsof-
fenes Netz sichern niedrigschwelligen Zugang, Vielfalt, Ent-
wicklung und Chancengleichheit. Das Internet ist ein Sys-
tem, in dem Datenpakete von einem Rechner zum anderen
transportiert werden („end-to-end principle“). Die verbun-
denen Computer werden nach standardisierten Datenaus-
tauschprotokollen zu einem Netzwerk zusammengeschaltet.
Die korrekte Weiterleitung und Zustellung von Datenpaketen
wird durch die Zuweisung von Adressen an die beteiligten
Rechner ermöglicht. Traditionell behandelt das Internet da-
bei alle Pakete gleich. Diese neutrale Übermittlung von Da-
ten im Internet ist derzeit dadurch gewährleistet, dass die
Datenpakete unabhängig von deren Inhaltstyp (Texte, Bilder,
Telefonate, Videos etc.), Anwendungen und Diensten, unab-
hängig davon, wer Sender und Empfänger ist, ohne Einblick-
nahme in die Daten, nach dem „Best-Effort-Prinzip“ gleich-
wertig über alle verfügbaren Wege übermittelt werden, so-
lange Übertragungskapazität vorhanden ist. In diesem Sinne
ist das Internet heute „neutral” oder auch „diskriminie-
rungsfrei“.

Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Hin-
blick auf die Entwicklung von Netzen und Diensten müssen
unter Berücksichtigung der Netzneutralität gestaltet werden.
Mit Hilfe neuer Netzwerkmanagementtechniken ist es inzwi-
schen im Internet möglich, Datenpakete auf dem Weg zum
Nutzer zu blockieren, zu verlangsamen oder zu beschleuni-
gen, indem Details zu den versendeten Datenpaketen, z. B.
deren Ursprung oder Zieladresse, aber auch der konkrete In-
halt ohne großen Zeitverlust und auch in Anbetracht der
enormen Verkehrsmengen auf den heutigen Netzen ausgele-
sen und analysiert werden (sog. Deep Packet Inspection).
Mithilfe solcher Formen des Netzwerkmanagements lässt
sich bereits heute der Internetdatenverkehr weitgehend steu-
ern – ein Entwicklung, die sich in den sogenannten Next Ge-
neration Networks noch verstärken kann. So werden bei-
spielsweise IPTV-Datenpakete bevorzugt, um einen stö-
rungsfreien Empfang von Fernsehen über Internettechnolo-
gie sicher zu stellen. Flächendeckender Einsatz solcher
Formen von Priorisierung könnte aber in der Konsequenz
dazu führen, dass zum Beispiel Informations- und Nachrich-
tenseiten temporär nicht oder nicht zügig aufgerufen werden
könnten. Hieraus ergeben sich Gefährdungen im Hinblick
auf die Möglichkeit diskriminierenden Verhaltens im Markt
und einer Zurückdrängung des „Best-Effort“-Internets zu
Ungunsten der Nutzerinnen und Nutzer. Ein neutraler Da-
tentransport bietet darüber hinaus die Möglichkeit, auch
neue Anwendungen kostengünstig ins Netz zu stellen und von
den Nutzern abrufen zu lassen. Fehlende Netzneutralität
vielfalt bei und ermöglicht eine starke Demokratisierung der
Öffentlichkeit. Es bietet enorme Potentiale für die gesell-

stellt eine Gefahr für die Innovationsoffenheit des Internet
dar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 97 – Drucksache 17/7521

Im Verhältnis zu den grundgesetzlichen Kommunikations-
freiheiten nimmt die Netzneutralität eine besondere Rolle
ein. Die Möglichkeit der Beeinflussung des traditionell neu-
tralen Transports von Kommunikationsinhalten im Internet
durch Private oder den Staat erfordert einen besonders sen-
siblen Umgang mit der Thematik. Das Internet erlaubt den
kommunikativen Austausch vieler Personen und ermöglicht
demokratischen Diskurs. Dem Staat obliegt hier die verfas-
sungsrechtliche Aufgabe die kommunikative Chancengleich-
heit und Grundversorgung sicher zu stellen.

Die besondere Struktur des Mediums Internet ist bei diesbe-
züglichen Regelungen stets im Auge zu behalten. Rein kom-
merzielle Interessen, so nachvollziehbar sie im Einzelfall
auch zu sein scheinen, dürfen nicht dazu führen, dass der
„Charakter“ des Internets in seinen Grundprinzipien ge-
fährdet wird. Das „Best-Effort-Prinzip“ gehört zu diesen
Grundprinzipien.

Die ersten Fälle einer Einschränkung der Netzneutralität
sind in Deutschland bereits bekannt geworden, darunter die
Verlangsamung des YouTube-Datenverkehrs durch einen
deutschlandweit tätigen Internetprovider im Mai dieses
Jahres. Ein Mobilfunkanbieter versuchte den Transport von
Datenpaketen zur Internet-Telefonie eines anderen Anbie-
ters zu blockieren und ein Kabelunternehmen stand im Ver-
dacht, eine Bandbreitendrosselung vorgenommen zu haben.
Im Mobilfunk via UMTS und LTE sind vertraglich festge-
legte Einschränkungen der Netzneutralität bereits die Regel,
etwa durch den Ausschluss des Einsatzes von Sprachtelefo-
nieapplikationen und Peer-to-Peer-Anwendungen.

Zur Sicherung der Netzneutralität bedarf es daher auf
nationaler und auf internationaler Ebene eines rechtlichen
Rahmens, mit dem der freie und gleichberechtigte Zugang
zum Internet nachhaltig gewährleistet wird. Diesen gilt es
durch entsprechende Vorkehrungen ex ante zu schützen, da
einmal eingetretene negative Entwicklungen nur schwer oder
gar nicht rückgängig gemacht werden können. Überfraktio-
nell besteht in der Enquête-Kommission „Internet und digi-
tale Gesellschaft“ Einigkeit, dass sich das „Best- Effort“-
Prinzip der gleichwertigen Übertragung digitaler Daten be-
währt hat. Diese Grundlage des Netzzugangs auf gleicher
technologischer Basis gilt es dauerhaft zu sichern, auch um
eine faire Wettbewerbsgrundlage für die gesamte Netzökono-
mie weiterhin gewährleisten zu können. Eine Zersplitterung
des offenen Internets durch unnötige Hierarchisierung und
Verfestigung von Marktstrukturen muss vermieden werden.

Die Europäische Kommission betont in ihrer Erklärung zur
Netzneutralität vom 18.12.2009 (ABl. EU 2009/C 308/02
v. 18.12.2009), die der RL 2009/140/EG beigefügt ist, die
hohe Bedeutung „der Erhaltung des offenen und neutralen
Charakters des Internet“. Der europäische Richtliniengeber
befürchtet, dass Netzwerkmanagementtechniken zu einer
Absenkung des Best-Effort-Standards im Internet und damit
zu einer Behinderung der Internetkommunikation führen
könnten. Die Universaldiensterichtlinie sieht daher die Fest-
legung von Mindestanforderungen an die Dienstequalität
vor. Eine Definition des Begriffs Dienstequalität fehlt je-
doch, so dass erhebliche Auslegungsspielräume verbleiben.
Es ist daher notwendig, die Anforderungen an die Netzneu-
tralität auf nationaler Ebene strenger zu fassen.

ten 2011 eindeutig dazu aufgefordert, hierzu im Rahmen der
Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine gesetz-
liche Regelung vorzunehmen. Ebenso haben sich die Lan-
desmedienanstalten, das ZDF und private Rundfunkanbieter
eindeutig zur Netzneutralität bekannt. Der bisherige Ent-
wurf der Novelle des Telekommunikationsgesetzes sieht
keine ausreichenden Regelungen zur Sicherung der Netzneu-
tralität als grundsätzlich gleichwertiger und diskriminie-
rungsfreier Übertragung von Daten im offenen Internet vor.
Zwar werden im Begründungstext die neu geschaffenen
Möglichkeiten für mehr Transparenz und Sicherung der
Mindestqualität mit dem Begriff der Netzneutralität verbun-
den, jedoch findet keine Definition und Aufnahme in die Re-
gulierungsgrundsätze und -ziele statt. Es wird für TK-Anbie-
ter vorgesehen, ggf. Informationen über die zur Messung und
Kontrolle des Datenverkehrs eingesetzten Verfahren sowie
über nachträgliche Einschränkungen bei der Nutzung der
Dienste und Anwendungen zur Verfügung zu stellen. Zweifel-
haft ist, ob dies in angemessener für den Verbraucher ver-
ständlicher Weise von Statten gehen wird. Stattdessen wird
eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie vorgesehen, „durch die zu gege-
bener Zeit entsprechende Regelungen normiert werden
könnten.“ Klare Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung
sucht man vergeblich. Dies wird der Bedeutung der Siche-
rung der Netzneutralität für ein freies und offenes Internet in
keiner Weise gerecht. Vielmehr sind die rechtlichen Vorschrif-
ten zur Sicherung der Netzneutralität zu schwach gefasst, um
einen wirklichen Schutz gegen unzulässige Eingriffe bieten zu
können. Die Bundesnetzagentur kann unter Umständen Ver-
letzungen von Netzneutralität adressieren, soweit sie aus
einer missbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschender
Stellungen resultieren. Es ist jedoch keineswegs sicher, dass
Verletzungen der Netzneutralität aus einer nichtmarktbeherr-
schenden Stellung durch den Marktprozess effektiv sanktio-
niert werden würde. Aus diesem Grunde bedarf es einer ge-
setzlichen Festschreibung des Neutralitätsprinzips.

Netzneutralität wird hiermit als Regulierungsgrundsatz und
Regulierungsziel in das Telekommunikationsgesetz aufge-
nommen. Die Definition ist technikneutral ausgelegt und
umfasst daher sowohl festnetz- wie mobilfunkbasierte Inter-
netkommunikation. Dabei wird ein breites Verständnis des
öffentlichen Internets auf der Basis des sogenannten „Best-
Effort“-Prinzips zugrunde gelegt.

Zu 2. (§ 3)
Die Begriffe beschreiben die durch die einzelnen Änderun-
gen neu in den Gesetzestext aufgenommenen Definitionen.

„Konnektivität“ umfasst die Eigenschaft eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, Nutzern Verbindungen auf Basis
der prinzipiell gleichen technologischen Grundlage zu
ermöglichen. Sie stellt die technische Bedingung für die Ver-
wendung von Geräten und Software nach Wahl der Nutzerin-
nen und Nutzer dar. Hiermit wird festgehalten, dass insbe-
sondere die sozial und technisch inklusive Netzarchitektur
des Internets, die den Anschluss an das weltweite Kommuni-
kationsnetz sehr einfach macht, erhalten bleibt und eine
technische Segregation von öffentlichen Teilnetzen ausge-
schlossen wird. Dazu gehört die Gewährleistung der grund-
sätzlich gleichen Konnektivität als Basis einer gleichwer-
Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommis-
sion Forschung und Innovation hat in ihrem Jahresgutach-

tigen Übertragung von Daten. Hierbei wird insbesondere
das Internet mit seiner gleichwertigen Best-Effort-Übertra-

Drucksache 17/7521 – 98 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gung adressiert, aber auch die willkürliche Blockade von
Nummernblöcken im Telefonnetz ausgeschlossen. Verhindert
werden sollen so Insellösungen, welche die Zusammenschal-
tung öffentlicher Telekommunikationsnetze erschweren.

„Netzneutralität“ bezeichnet die gleichwertige Übertragung
von Daten im Internet, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Zie-
les, ihres Inhalts, verwendeter Anwendungen oder benutzter
Geräte. Diese Definition trägt hierdurch umfassender als
bisher dem Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2009/136/EG
Rechnung, nach dem Nutzerinnen und Nutzer selbst ent-
scheiden können müssen, welche Inhalte sie senden und
empfangen wollen und welche Dienste, Anwendungen,
Hardware und Software sie dafür nutzen wollen.

Zu 3. (§ 6a)

Der neu zu schaffende § 6a beinhaltet ein aktives Gebot für
Netzbetreiber, Netzneutralität zu gewährleisten und ein kon-
kretes Verbot für Eingriffe in die Netzneutralität. Als allge-
mein zu beachtendes Prinzip wird die Regelung strukturell
im Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ des Telekommunika-
tionsgesetzes verortet.

Hiermit wird den Regulierungsgrundsätzen nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 10 Rechnung ge-
tragen und zugleich eine technikneutrale Regelung zur Netz-
neutralität in den Gesetzestext eingebunden. Als Teil der
Zugangsregulierung wird hiermit der „any-to-any“-Aspekt
des bisherigen Paragrafen 18 gestärkt. Ausgeschlossen wer-
den soll insbesondere, dass der Netzanbieter die Übertra-
gungsgeschwindigkeit künstlich drosselt oder eigene Daten-
pakete bevorzugt weiter leitet. Die Festschreibung der Netz-
neutralität sieht vor, dass Telemedien-, Rundfunk- und Tele-
kommunikationsdienste durch Telekommunikationsnetz- und
Plattformbetreiber nicht inhaltlich und technisch verändert
werden dürfen. Eine technische Veränderung liegt unter
anderem vor, wenn der Transport blockiert oder verlangsamt
wird. Eine Einschränkung der Netzneutralität durch vertrag-
liche Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Inhal-
teanbietern, die auf bevorzugten Datentransport gegen Ent-
gelt zielen, soll so ausgeschlossen werden.

Die Ausnahme „zum Schutz der Sicherheit und Integrität
eines Telekommunikationsnetzes“ erlaubt Eingriffe durch
vernünftiges Netzwerkmanagement, das sich gegen Viren,
Spam, Botnetze und temporäre Kapazitätsengpässe richtet.
Diese Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Maßnahmen, die der willkürlichen Durchleuchtung und
Analyse von Inhalten dienen und so gegen das Fernmeldege-
heimnis verstoßen (z. B. durch Deep Packet Inspection), sind
durch die Ausnahme nicht gerechtfertigt. Eine Kombination
von Verkehrssteuerung und Inhalteüberwachung ist als deut-
licher Verstoß gegen die Netzneutralität zu werten.

Die Ausnahme „bei geschlossenen Benutzergruppen“ regelt
vertragliche Vereinbarungen im Rahmen von nicht-öffent-
lichen Telekommunikationsnetzen. Gemeint sind hier spe-
zielle „geschlossene“ Netze beispielsweise eines Unterneh-
mens für seine innerbetrieblichen Zwecke. Diese Regelung
ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

Die Ausnahmeregelung ist abschließend. Der Forderung
mancher Netzbetreiber, im freien und offenen Internet Ein-

klassen gestuften Datentransport – ist nicht nachzugeben.
Statt finanzielle Aufwendungen für einen nachhaltigen Netz-
ausbau zu tätigen, wollen manche Netzbetreiber zwar über
eine künstliche Verknappung zusätzliche Einnahmen über
einen bevorzugten und „schnelleren“ Transport bestimmter
Daten generieren. Diensteanbieter sind jedoch nur in der
Lage, bestimmte Datenpakete bevorzugt zu behandeln, wenn
dafür andere Datenpakete gezielt verlangsamt oder blo-
ckiert werden. Lässt man Eingriffe in die Netzneutralität hin-
gegen nicht zu, werden alle Datenpakete mit bestmöglicher
Geschwindigkeit transportiert. Anstelle einer künstlichen
Verknappung ermöglicht nur ein kontinuierlicher Breit-
bandausbau die diskriminierungsfreie Beschleunigung der
Datenübermittlung.

Zu 4. (§ 43c)

Die Einhaltung der Regelung der Netzneutralität wird be-
sonders effektiv umgesetzt, wenn der Verbraucher mit Rech-
ten ausgestattet wird, um missbräuchliches Verhalten zu
sanktionieren. Hier bedarf es eines Sonderkündigungs-
rechts, welches der Entwurf der Bundesregierung nicht ent-
hält. Die hohen Umstellungskosten für einen Wechsel des In-
ternetdiensteanbieters und die langen Mindestvertragslauf-
zeiten erschweren eine Disziplinierung durch die Marktteil-
nehmer. Durch den neu zu schaffenden § 43c wird
Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Sonderkündigungs-
recht eingeräumt, wenn die Bundesnetzagentur einen Ver-
stoß gegen die Netzneutralität feststellt. Dieses betrifft Fälle
der Blockade von Diensten durch den Netzbetreiber, wie z. B.
dem Ausschluss von IP-Telefonie auf dem Smartphone bzw.
Freischaltung nur gegen Aufpreis. Das Sonderkündigungs-
recht ist ebenfalls bei anwendungsbezogenen Drosselungen
wahrnehmbar, die z.B. bei Peer-to-Peer-Anwendungen von
Seiten der Netzbetreiber vorgenommen werden.

Zu 5. (§ 45n Absatz 4)

Die Transparenzvorschriften werden um den Begriff der
Netzneutralität ergänzt. Dies dient der Betonung der Sicher-
stellung der Netzneutralität durch die Transparenzanforde-
rungen.

Zu 6. (§ 45o Absatz 2 und 3)

Die Vorschriften zur Mindestqualität werden um den Begriff
der Netzneutralität ergänzt. Dies erfolgt zur Klarstellung,
dass die Pflichten, die den Unternehmen auferlegt werden,
insbesondere der Wahrung der Netzneutralität dienen.
Zugleich bleibt über die Vorschriften zur Information von
Europäischer Kommission und GEREK sichergestellt, dass
die so formulierten Mindestanforderungen in den Rahmen
der gesamteuropäischen Telekommunikationspolitik einge-
bettet bleiben.

Zu 7. (§ 149)

Der Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität wird als
Ordnungswidrigkeit geahndet und ist bußgeldbewehrt.“

3. Ausschussdrucksache 17(9)684:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Eine moderne digitale Infrastruktur ist unverzichtbar für

schränkungen der Netzneutralität vorzunehmen – z. B. durch
einen besonders schnellen, nach Dienste- bzw. Transport-

unsere demokratische Gesellschaft und eine positive öko-
nomische Entwicklung in Deutschland. In unserer Infor-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/7521

mationsgesellschaft nimmt die Bedeutung der Telekommu-
nikation und insbesondere des Internets ständig zu. Die
Herausforderungen sind vielfältig: Neben einer flächende-
ckenden Breitbandversorgung als Voraussetzung für Teil-
habe und wirtschaftliche Entwicklung bedarf es vor allem
einer Gewährleistung von Netzneutralität im Internet sowie
der umfassenden Stärkung des Verbraucherschutzes in der
Telekommunikation.

Die Bundesregierung hat es in dem vorliegenden Gesetz-
entwurf versäumt, zu den zentralen Fragestellungen ange-
messene Lösungen zu präsentieren. Um den bestehenden
Herausforderungen gerecht zu werden, sind vor allem fol-
gende Regelungen und Aktivitäten notwendig:

1. Sicherstellung einer Breitband-Grundversorgung durch
Einführung einer Universaldienstverpflichtung

Eine flächendeckende Breitband-Grundversorgung ist zen-
tral für die Teilhabe von Menschen und Unternehmen am
technischen Fortschritt. Sie ist jedoch in Deutschland immer
noch nicht umgesetzt. Damit werden Chancen verspielt, ins-
besondere auch für ländliche Räume.

Mit dem begonnenen Ausbau der LTE-Technologie im Mo-
bilfunk werden wir dem Ziel der Flächendeckung nach den
Ankündigungen der Mobilfunkunternehmen nahe kommen,
es aber noch nicht vollständig erreichen. Verbleibende
„weiße Flecken“ dürfen aber nicht länger hingenommen
werden.

Für den Fall, dass durch wettbewerbliche Lösungen eine
Breitbandgrundversorgung nicht zeitnah erfolgt, sollte diese
durch eine gesetzliche Universaldienstverpflichtung sicher-
gestellt werden. Der vorliegende Entwurf der Bundesregie-
rung sieht insofern jedoch lediglich die Aufnahme eines
funktionalen Internetzugangs vor. Er nutzt leider nicht die
von der EU zusätzlich geschaffene Möglichkeit, hierfür auch
eine bestimmte Bandbreite festzulegen, wie es in anderen
Mitgliedstaaten bereits umgesetzt oder vorgesehen ist.

Um den von den europäischen Vorgaben eingeräumten
Spielraum einzuhalten aber auch vollständig auszunutzen,
sollte zum Stichtag 31. Dezember 2011 ermittelt werden,
welche Bandbreite von der Mehrheit der tatsächlichen Nut-
zer eines Breitbandanschlusses verwendet wird. Diese feste
Bandbreite sollte dann ab dem 1. Januar 2013 als Breitband-
Universaldienst gesetzlich festgelegt werden. Damit kann
eine flächendeckende Breitband-Grundversorgung endlich
verbindlich sichergestellt werden, ohne dass hierdurch
Marktverzerrungen zu befürchten wären.

2. Impulse für eine dynamische Entwicklung beim Breit-
bandausbau

Neben der Grundversorgung brauchen wir bei der Breit-
bandversorgung eine dynamische Entwicklung. Nur so kön-
nen Wachstumschancen genutzt und der steigende Bandbrei-
tenbedarf auch langfristig gesichert werden. Hierbei setzen
wir auf einen fairen Wettbewerb und die Investitionen mög-
lichst vieler Unternehmen.

Angesichts der hohen Ausbaukosten bedarf es der kon-
sequenten Umsetzung einer Vielzahl von Maßnahmen, um
zusätzliche Impulse für den weiteren Ausbau von Hoch-

– wettbewerbs- und investitionsfreundliche Rahmenbedin-
gungen im Telekommunikationsgesetz und in der Regu-
lierungspraxis,

– die Klärung von „Open-Access-“ und anderen Koopera-
tionsmodellen zur Schaffung von Planungssicherheit,

– Kostenreduzierungen durch Hebung und Nutzung von
Synergieeffekten, beispielsweise bei dem Zugang zu
Infrastrukturen,

– bessere Fördermöglichkeiten sowie
– eine umfassende Abstimmung zwischen, Bund, Ländern

und Kommunen.
Die Bundesregierung hat es versäumt, hierfür in ihrem Ent-
wurf oder durch weitergehende Maßnahmen ausreichende
Rahmenbedingungen zu setzen.

3. Gesetzliche Absicherung der Netzneutralität im Internet

Der Charakter des Internet als freies und offenes Medium
muss bewahrt und gestärkt werden. Auf Grundlage der Netz-
neutralität hat sich das Internet als Innovationsmotor für die
gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung erwiesen.
Hierunter ist die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Da-
tenpakete unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Her-
kunft oder Ziel zu verstehen. Durch den gleichberechtigten
Datentransport bestehen optimale Teilhabebedingungen und
geringe Marktzugangsbarrieren, weil neue Anwendungen
kostengünstig im Netz eingestellt und von den Nutzern frei
abgerufen werden können.

Das Prinzip der Netzneutralität ist deshalb gesetzlich abzu-
sichern. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Novellierung
des Telekommunikationsgesetzes ist hierfür völlig unzurei-
chend und stellt lediglich eine Übernahme der allgemeinen
Vorgaben der EU dar. Im Gesetzestext selbst kommt das Wort
Netzneutralität nicht einmal vor. Zu Recht hat die von der
Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission für For-
schung und Technologie (EFI) in ihrem Jahresgutachten
2011 den Entwurf deutlich kritisiert.

Netzneutralität muss als eines der Regulierungsziele im
Telekommunikationsgesetz verankert und dort definiert wer-
den. Kern der Netzneutralität ist auch weiterhin der Gleich-
behandlungsgrundsatz, weshalb ein ausdrückliches Dis-
kriminierungsverbot für den Datentransport erforderlich ist.
Das "Any-to-any"-Prinzip soll festgeschrieben werden, wo-
nach jeder grundsätzlich Zugang zu jedem Inhalt im Internet
haben und Inhalte selbst anbieten kann.

Netzwerkmanagement soll weiterhin möglich sein, um die
Funktionsfähigkeit der Netze zu sichern oder dafür zu
sorgen, dass zeitkritische Dienste auch in Überlastungs-
situationen in der erforderlichen Qualität bei den Endkun-
den ankommen. Allerdings darf dies keinesfalls zur Verdrän-
gung des heute bekannten „Best-Effort“-Internet führen, das
vielmehr weiter ausgebaut werden muss. Durch eine auf
diese Weise gesetzlich verankerte Netzneutralität können
Freiheit, Teilhabe und Innovationskraft im Netz miteinander
verbunden und abgesichert werden.

4. Stärkung des Verbraucherschutzes in der Telekommu-
nikation
geschwindigkeits-Breitbandnetzen zu setzen. Dabei geht es
insbesondere um

Neue Produkte und Anwendungen im Bereich der Telekom-
munikation bereichern den Lebensalltag der Menschen.

Drucksache 17/7521 – 100 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dazu gehört ein wirksamer Verbraucherschutz, der bei den
Kunden Vertrauen schafft. Davon profitieren letztlich auch
die Telekommunikationsunternehmen. Die meisten Unter-
nehmen arbeiten seriös. Es bestehen aber immer noch offen-
sichtliche Probleme, etwa im Hinblick auf kostenpflichtige
Warteschleifen, untergeschobene Verträge oder Abzocke
durch Gewinnversprechen.

Die Bundesregierung hat mit dem vorliegenden Entwurf
zwar einige Verbesserungen vorgelegt – es bedarf jedoch
weiterer Maßnahmen, um den Verbraucherschutz in der
Telekommunikation umfassend zu stärken.

5. Regelung von Entschädigungszahlungen aufgrund von
Frequenzversteigerungen und Umsetzung der Finanzie-
rungszusage des Bundes infolge der Frequenzumstellung
„Digitale Dividende“

Die Nutzung der durch die „Digitalen Dividende“ frei ge-
wordenen Funkfrequenzen für den zügigen Ausbau mobiler
Breitbandanwendungen war richtig und notwendig. Es darf
jedoch nicht sein, dass betroffene Kommunen, Länder oder
kulturelle Einrichtungen finanziell überfordert werden, wenn
sie durch die Umstellung drahtloser Produktionsmittel (z. B.
von Mikrofonen) auf neue Frequenzbereiche Ersatzbeschaf-
fungen vornehmen müssen.

Vor diesem Hintergrund sind zwischen Bund und Ländern
Absprachen zur Frage der Umstellungskosten getroffen wor-
den. Der Bund hat zugesagt, die notwendigen Kosten in an-
gemessener Form zu tragen. Die bisher von der Bundes-
regierung vorgelegten Entschädigungsregelung ist jedoch
bislang unzureichend und muss nachgebessert werden. Die
betroffenen Theater, Kommunen und Einrichtungen brau-
chen schnell Planungssicherheit.

Für künftige Frequenzversteigerungen bedarf es darüber
hinaus der gesetzlichen Festlegung geeigneter Entschädi-
gungsregeln. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Wenn die vorgenannten Ziele erfolgreich umgesetzt werden
sollen, ist es notwendig, im Rahmen einer umfassenden
Novelle des Telekommunikationsgesetzes und darüber hin-
aus, Wege dafür aufzuzeigen.

6. Umsetzung der Änderungen der E-Privacy-Richtlinie

Am 12. Juli 2002 haben das Europäische Parlament und der
Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die Verar-
beitung personenbezogener Daten und den Schutz der Pri-
vatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – Richtli-
nie 2002/58/EG) erlassen. Diese sogenannte E-Privacy-
Richtlinie trat am 31. Juli 2002 in Kraft.

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der geänderten Richtlinie dürfen
sogenannte Cookies und Spyware zukünftig nicht mehr ohne
Zustimmung des Internetnutzers auf dessen Computer instal-
liert werden. Die Richtlinie regelt, dass eine Speicherung
von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die
bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespei-
chert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer
oder Nutzer auf Grundlage von klaren und umfassenden
Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung ge-

Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein
elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn der Zu-
griff unbedingt erforderlich ist, um den vom Teilnehmer oder
Nutzer gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesregierung hat auf eine entsprechende Frage in
der Kleinen Anfrage der SPD-Bundestagsfraktion (Bundes-
tagsdrucksache 17/6689), wie sie beabsichtigt, diesen Ein-
willigungsvorbehalt bezüglich der Speicherung von Infor-
mationen oder des Zugriffs auf Informationen, die bereits im
Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind,
umzusetzen, folgendes erklärt: „Die Bundesregierung prüft
derzeit, wie durch eine Regelung im Telemediengesetz Ar-
tikel 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie umgesetzt werden
kann. Sie wird dem Deutschen Bundestag hierzu kurzfristig
– im Rahmen der Novellierung des TKG – Vorschläge unter-
breiten.“

Es ist jedoch festzustellen, dass derartige Vorschläge nicht
vorliegen. Aktuell hat auch der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit in einem Schreiben
an den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und
Technologie des Deutschen Bundestages die längst überfäl-
lige gesetzliche Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie ange-
mahnt und deutlich gemacht, dass nach Ablauf der Umset-
zungsfrist die EU-Richtlinie unmittelbare Geltung hat. Die
Bundesregierung muss ihre entsprechende Ankündigung zur
Änderung des Telemediengesetzes nunmehr unverzüglich
umsetzen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregie-
rung auf, insbesondere folgende Maßnahmen und gesetz-
liche Initiativen zu ergreifen bzw. zu unterstützen, um eine
flächendeckende Breitbandversorgung, Netzneutralität im
Internet sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau im Be-
reich der Telekommunikation sicherzustellen:

1. Gesetzliche Regelung eines breitbandigen Internetan-
schlusses als Universaldienst im TKG; hierzu ist europa-
rechtskonform

– zu ermitteln, welche Bandbreiten von der Mehrheit der
Nutzer eines breitbandigen Internetzugangs zum Stichtag
31. Dezember 2011 verwendet wurden;

– ein Gesetzentwurf vorzulegen, um die so festgestellte
Bandbreite mit Wirkung zum 1. Januar 2013 als Univer-
saldienst festzulegen; die ermittelte Bandbreite ist kon-
kret in § 78 TKG aufzunehmen;

– entsprechend der EU-Richtlinie 2009/136/EG neben der
von einer Nutzermehrheit verwendeten Bandbreite insbe-
sondere auch die Gesichtspunkte der Technologieneutra-
lität, der technischen Durchführbarkeit und der Minde-
rung von Marktverzerrungen zu berücksichtigen sowie

– im Bedarfsfall für die Umsetzung eine Finanzierung
durch eine Universaldienstabgabe vorzusehen, die auf
die Unternehmen der Branche ihren Marktanteilen ent-
sprechend umzulegen ist;

2. Schaffung von Impulsen für eine dynamische Entwicklung
beim Breitbandausbau; hierzu sind vor allem folgende Maß-
nahmen auf den Weg zu bringen:
mäß der Datenschutzrichtlinie (1995/46/EG) eingewilligt
hat. Eine Ausnahme liegt vor, wenn alleiniger Zweck die

– nationaler Breitbandgipfel von Bund, Länder und Kom-
munen zur besseren Abstimmung und Initialzündung;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 101 – Drucksache 17/7521

– Verbesserung der regulatorischen Rahmenbedingungen
für mehr Investitionsanreize und Planungssicherheit im
TKG und in der Regulierungspraxis;

– Schaffung von Planungssicherheit für ein „Open Access“
-Marktmodell und andere Kooperationsmodelle;

– stärkere Hebung von Synergieeffekten bei Infrastruktur-
nutzung und -ausbau;

– bessere Abstimmung und Ausgestaltung der Förderpro-
gramme;

– Schaffung eines neuen Programms „Premiumförderung
Netzausbau“ bei der KfW, durch das Investitionen in den
Breitbandausbau (einschließlich Glasfaser) unterstützt
werden; durch Zinsverbilligung könnten hierdurch zu-
sätzliche Investitionen von rund 1 Mrd. Euro ausgelöst
werden;

– Ermittlung der tatsächlichen Breitbandversorgung in
Deutschland, da der Breitbandatlas die Daten nicht rea-
listisch abbildet sowie

– Bericht der Bundesregierung zum Stand des Breit-
bandausbaus zum 30. Juni 2012.

3. Aufnahme wirksamer gesetzlicher Regelungen zur nach-
haltigen Sicherung der Netzneutralität; hierzu ist insbeson-
dere:

– die Gewährleistung von Netzneutralität als eines der
Regulierungsziele des TKG aufzunehmen; die Motive
hierfür sind in der Gesetzesbegründung zu erläutern;

– der Begriff der Netzneutralität im Sinne einer grundsätz-
lichen Gleichbehandlung aller Datenpakete unabhängig
von Inhalt, Dienst, Anwendung, Herkunft oder Ziel zu
definieren;

– das Prinzip festzuschreiben, dass jeder Nutzer von Tele-
kommunikationsdiensten grundsätzlich Zugang zu jedem
Inhalt bzw. jeder Anwendung im Internet haben muss
bzw. dass grundsätzlich jeder Inhalte im Internet anbie-
ten kann;

– ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot für den Da-
tentransport im Internet aufzunehmen, insbesondere um
Wettbewerbsbeschränkungen zu vermeiden; eine Inhalte-
kontrolle durch Netzbetreiber darf grundsätzlich nicht
erfolgen. Sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung
im Datentransport im Internet kann beispielsweise Netz-
werkmanagement sein, sofern dieses dem Ziel dient, die
Funktionsfähigkeit und Stabilität der Netze zu sichern
oder dafür zu sorgen, dass zeitkritische Dienste in der
erforderlichen Qualität bei den Nutzern ankommen;

– die Bundesnetzagentur zu beauftragen, die Einhaltung
der Netzneutralität zu sichern und ihr hierfür unter Be-
rücksichtigung des europäischen Rechtsrahmens ausrei-
chende Kontroll- und Sanktionsinstrumente an die Hand
zu geben, um Verstößen effektiv entgegenzuwirken bzw.
diese wirksam zu ahnden;

– Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen, falls
die vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeiten
wiederholt nicht eingehalten werden, ihr Anbieter nach
Feststellung eines erheblichen Verstoßes gegen Netzneu-
tralität durch die Bundesnetzagentur diesen nicht unver-

– die Bundesnetzagentur zu beauftragen, einen jährlichen
Bericht an den Deutschen Bundestag zum Stand der Netz-
neutralität in Deutschland zu erstellen.

4. Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbe-
sondere durch Umsetzung folgender gesetzlicher Regelun-
gen im TKG:
– kostenlose Warteschleifen bei allen 0180- und 0900-Ruf-

nummen unter Berücksichtigung einer effizienten techni-
schen Umsetzung und angemessener Umsetzungsfristen;

– Einwilligung in Telefonwerbung nur in einer gesonderten
Erklärung des Verbrauchers in Textform;

– Einführung einer verpflichtenden vertraglichen Tarif-
variante für alle Grunddienste über eine maximale Min-
destvertragslaufzeit von zwölf Monaten;

– Sonderkündigungsrecht von Telekommunikationsverträ-
gen bei Umzug, wenn die bisherige Leistung am neuen
Wohnort nicht erbracht werden kann;

– Mitnahme der Rufnummer im Mobilfunk bei einem An-
bieterwechsel unabhängig vom bestehenden Vertrag;

– Forderungen Dritter bleiben bei der Prüfung einer
Sperre des Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzugs
stets außer Betracht,

– Verbesserung der Transparenz und des Datenschutzes bei
der Nutzung mobiler Ortungsdienste und Einführung
einer Informationspflicht bei jeder Fremdortung;

– verpflichtende Schriftform für die Kündigung beim An-
bieterwechsel;

– Sicherstellung des Anbieterwechsels innerhalb eines Ka-
lendertages durch angemessene Sanktionen gemäß dem
EU-Rechtsrahmen;

– Vorschriften hinsichtlich der Qualität und Transparenz
von Diensten, um eine bessere Kosten- und Qualitätskon-
trolle zu ermöglichen:
– Hierbei ist eine vertragliche Zusicherung einer Min-

destgeschwindigkeit durch den Breitbandanbieter im
Festnetz aufzunehmen, zusätzlich zu der thoretische
erzielbaren maximalen Downloadrate, die oftmals ge-
rade nicht erreicht wird; bei Nichteinhaltung der ver-
traglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeiten soll
ein Sonderkündigungsrecht der Kunden bestehen;

– Die Einführung eines „Kostenairbags“ für mobile
Telefonie und mobile Datendienste soll den Teilneh-
mer vom Erreichen einer festzulegenden Entgelt-
grenze informieren.

5. Entschädigungsleistungen aufgrund von Frequenzumstel-
lungen, insbesondere:

– kurzfristige Umsetzung der von der Bundesregierung ge-
genüber den Ländern gemachten Zusagen zur Über-
nahme angemessener Entschädigungskosten infolge der
Frequenzversteigerung im Bereich der „Digitalen Divi-
dende“; dabei sind die besonderen Bedingungen für ge-
meinnützige Einrichtungen und Kommunen zu berück-
sichtigen;

– Aufnahme einer entsprechenden gesetzlichen Entschädi-

züglich abstellt und der Kunde direkt davon betroffen ist
sowie

gungsregelung für den Fall zukünftiger Frequenzverstei-
gerungen.

Drucksache 17/7521 – 102 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

6. Umsetzung der Änderungen der E-Privacy-Richtlinie

– Kurzfristige Umsetzung der Ankündigung der Bundesre-
gierung, den in Artikel 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtli-
nie festgelegten Einwilligungsvorbehalt bezüglich der
Speicherung von Informationen oder des Zugriffs auf In-
formationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers
oder Nutzers gespeichert sind, durch eine entsprechende
Änderung des Telemediengesetzes umzusetzen.“

4. Ausschussdrucksache 17(9)687:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Telekom-
munikation in nationales Recht werden einige Verbesserun-
gen in kritischen Bereichen des Telekommunikationsrechts
auch in Deutschland rechtskräftig. Obwohl die Novelle des
Telekommunikationsgesetzes insgesamt zu begrüßen ist,
bleiben jedoch zentrale Fragen einer vernetzten Informa-
tionsgesellschaft, wie sie sich bei der Verfügbarkeit schneller
Breitbandanschlüsse, der neutralen Datenübermittlung im
Internet (Netzneutralität) und beim Datenschutz stellen, un-
genügend beantwortet. Gleiches gilt hinsichtlich verbrau-
cher- und medienpolitischer Problembereiche, unter ande-
rem der Frequenzordnung, für die der vorgelegte Gesetzes-
entwurf bis dato keine adäquaten Antworten aufweist.

So hat insbesondere die am 8. Juni 2011 stattgefundene An-
hörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags aufgezeigt,
an welchen neuralgischen Punkten des Gesetzentwurfs noch
deutlicher Verbesserungsbedarf besteht:

A. Die grundlegende Breitbandversorgung ist in Deutsch-
land durch einen flächendeckenden Universaldienst zu ge-
währleisten.

Deutschland braucht eine leistungsstarke und moderne
Infrastruktur. Wer sich dabei aber in erster Linie auf neue
Straßen oder Bahnhöfe konzentriert, wird den Anforderun-
gen einer modernen Infrastruktur nicht gerecht. Der Ausbau
einer flächendeckenden Breitbandversorgung ist von zuneh-
mender gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung.
Der Breitbandausbau in Deutschland hinkt aber im Ver-
gleich zu anderen Infrastrukturbereichen weit hinterher.
Neun Millionen bundesdeutsche Haushalte haben aktuell
gar keinen oder nur einen unzureichenden Zugang zum In-
ternet, nimmt man 6 Mbit/s als Maßgabe. Eine bessere Ver-
sorgung ist dringend geboten. Dazu braucht es Festlegungen
hinsichtlich konkreter Übertragungsraten für Internetzu-
gänge im TKG. Angesichts der großen gesellschaftlichen
und regionalpolitischen Bedeutung eines leistungsfähigen
Internetzugangs soll der Anspruch auf einen breitbandigen
Internetzugang ab dem 1. Januar 2013 gesetzlich festge-
schrieben werden. Die Anhörung im Wirtschaftsausschuss
des Bundestages hat ergeben, dass bereits nach gegenwärti-
ger europäischer Rechtslage eine Verpflichtung zum breit-
bandigen Universaldienst möglich ist. Entsprechend der
EU-Universaldienstrichtlinie kann als Bandbreite für den
Universaldienst vorgegeben werden, was die Mehrheit aller
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Deutschland gegenwär-
tig nutzt. Dies entspricht derzeit 6 MBit/s. Diese Universal-
dienstleistung ist unabhängig vom Wohnort zu gewährleis-
ten, wird technologieneutral ausgestaltet (d. h. es darf keine

heit der ausbauenden Unternehmen dynamisch festgelegt
und – wie im Telekommunikationsgesetz angelegt – über eine
Unternehmensumlage finanziert.

B. Der Glasfaserausbau ist durch regulatorische Vorgaben
und gezielte finanzielle Anreize deutlich zu beschleunigen.

Beim Glasfaserausbau existiert in Deutschland ein gravie-
render Rückstand gegenüber anderen Industrienationen. So
verfügen in Schweden bereits heute 25 Prozent aller Haus-
halte über einen Hochgeschwindigkeitsanschluss von rund
70 Mbit/s, in Südkorea sogar 42 Prozent. In Deutschland
sind es gerade einmal 1 Prozent der Haushalte. Die EU-
Kommission fordert in ihrer digitalen Agenda bis 2020 einen
flächendeckenden Zugang von mindestens 30 Mbit/s und
mindestens 100 Mbit/s für mindestens 50 Prozent aller euro-
päischen Haushalte.

Der Glasfaserausbau muss durch klare wettbewerbs- und in-
vestitionsfreundliche regulatorische Rahmensetzung massiv
beschleunigt werden: Leerrohre müssen bei Tiefbauarbeiten
verpflichtend verlegt werden, der vorbildliche Open Access
anderer Anbieter zu Glasfasernetzen finanziell gefördert und
Synergieeffekte zwischen kommunalen Versorgungsunter-
nehmen und Telekommunikationsanbietern genutzt werden.

C. Die Neutralität der Datenübertragung im Internet muss
dauerhaft gesichert werden.

Das Internet erlaubt es, mit geringem Aufwand weltweit zu
kommunizieren, trägt in besonderem Maße zur Meinungs-
vielfalt bei und ermöglicht eine starke Demokratisierung der
Öffentlichkeit. Von zentraler Bedeutung für das Internet sind
der freie und offene Charakter des Mediums, ein funktions-
und leistungsfähiges Netz der Netze sowie eine inklusive
Netzarchitektur, die allen Bevölkerungsgruppen und Markt-
teilnehmern diskriminierungsfreien, gleichwertigen Zugang
zu allen Inhalten sowie aktive Beteiligungsmöglichkeiten ge-
währt. Antrieb und Garantie der vorgenannten Merkmale ist
die Netzneutralität. Sie steht für die gleichwertige Übertra-
gung von Daten im Internet, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres
Zieles, ihres Inhalts, verwendeter Anwendungen oder ver-
wendeter Geräte.

Der Netzneutralität kommt im Verhältnis zu den grundgesetz-
lichen Kommunikationsfreiheiten eine besondere Rolle zu,
da sie gezielte Verlangsamungen, Blockaden und willkürli-
ches Filtern von Inhalten ausschließt. Sie verhindert eine Be-
vorzugung bestimmter Anbieter von Diensten und Inhalten
und schließt den beschleunigten Datentransport gegen Auf-
preis aus. Dies gilt auch für die Programme und Telemedien-
angebote der Rundfunksender. Deshalb muss die Netzneu-
tralität sowohl im Hinblick auf die Endnutzerinnen und End-
nutzer als auch auf die Inhalteanbieter als Regulierungsziel
im Telekommunikationsgesetz festgeschrieben werden.

D. Der Datenschutz in der Telekommunikation ist stark ver-
besserungswürdig.

Ein stetig zu verbessernder Datenschutz in der Telekommu-
nikation muss auf die Veränderungen des Internetzeitalters
antworten. Angesichts des Einsatzes staatlicher Überwa-
chungssoftware, aber auch der Häufung von Datenskan-
dalen in der Privatwirtschaft, die den Missbrauch hochsen-
Einschränkung auf eine oder wenige verfügbare Technolo-
gien geben), unter Berücksichtigung der Investitionssicher-

sibler Daten von der Standortinformation bis zu Kreditkar-
tennummern fahrlässig erlauben, ist das Fernmeldegeheim-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 103 – Drucksache 17/7521

nis generell zu stärken. Das Recht auf anonyme und
pseudonyme Kommunikation muss insgesamt gewahrt blei-
ben, die Nutzung von Diensten darf nicht zwangsweise an die
Preisgabe unnötiger Daten gekoppelt werden.

Jeglicher Form von anlassloser Vorratsdatenspeicherung
muss entschieden entgegen getreten werden. Zweckentfrem-
dung und Missbrauch von personenbeziehbaren Daten, die
lediglich streng zweckgebunden kürzestmöglich für Abrech-
nungs- oder Entstörungszwecke gespeichert werden, sind
durch engere gesetzliche Regelungen auszuschließen. Zu
Abrechnung und Entstörung nicht benötigte Daten sind
schnellstmöglich konsequent zu löschen. Dies gilt auch
angesichts der laufenden Umstellung auf das neue Internet-
protokoll IPv6, bei dem dafür Sorge getragen werden muss,
dass neben dauerhaft festen IP-Adressen auch weiterhin
wechselnde IP-Adressen vergeben werden.

Die Transparenz der vorgenommenen Datenverarbeitung
durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten muss gene-
rell im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer erhöht werden,
insbesondere auch angesichts des mittlerweile flächendecken-
den Einsatzes von Tracking-Verfahren im Internet, der ge-
setzlich einzuschränken ist. Vor dem Hintergrund der schnel-
len technischen Entwicklung der verteilten Speicherung von
Informationen müssen die Anbieter die detaillierten Vorga-
ben und Hinweise der Konferenz der Datenschutzbeauftrag-
ten zum Cloud Computing beachten. Der Einsatz neuer tech-
nischer Verfahren, die zur Verkehrssteuerung im Internet auf
das willkürliche Durchleuchten von Inhalten zurückgreifen
(Deep Packet Inspection), muss untersagt werden.

E. die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sind zu
sichern und auszuweiten.

Technische Entwicklungen und die Anforderungen einer
modernen, flexiblen Gesellschaft sollten sich in einer Stär-
kung der Rechte von Kundinnen und Kunden wiederspie-
geln. Die Novelle des TKG nimmt diese Anforderungen nicht
an und ist eine verbraucherpolitische Enttäuschung. Es fehlt
eine verbraucherfreundliche Umsetzung der Citizens’ Rights
Richtlinie. Der Gesetzentwurf sieht weder kundenfreundliche
Konditionen für den 12-Monats-Vertrag, noch generell kür-
zere Vertragslaufzeiten, noch ein Sonderkündigungsrecht bei
berufsbedingtem Umzug vor. Auch scheitert der Gesetzent-
wurf daran Transparenz über die Kosten von Dienstleistun-
gen im Telekommunikationsbereich herzustellen und Ver-
braucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen zu schüt-
zen. Damit wird weder fairer Wettbewerb unter Anbietern
noch ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzerinnen und
Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen erreicht.

F. Funkfrequenzen erfordern eine faire Regulierung unter Be-
rücksichtigung der Belange des Rundfunks und der Länder.

Funkfrequenzen sind eine knappe Ressource, die als Voraus-
setzung der Rundfunkübertragung der Meinungs- und Wil-
lensbildung dienen. Das im Telekommunikationsgesetz gere-
gelte Frequenzmanagement muss deshalb auch auf die Me-
dienvielfalt ausgerichtet sein. Der Gesetzentwurf sieht im
Bereich der Frequenzordnung neue Ermessensspielräume
für die Bundesnetzagentur vor. Hierbei ist wichtig, dass im
Hinblick auf die Belange des Rundfunks und vergleichbaren
Telemedien die Mitwirkungsrechte der Länder entsprechend

zung von Frequenzen, auch unter der Berücksichtigung der
Belange des Rundfunks, zum Ziel haben.

Die Änderung des § 63 Abs. 4 TKG-E sollte nicht dazu füh-
ren, dass für Rundfunkveranstalter erhebliche Folgekosten
nach der Gebührenordnung im Zuge der Verlängerung der
befristeten UKW-Frequenzen oder des Wechsels des Sender-
netzbetreibers entstehen. Etwaige Kosten sollten sich an dem
Verwaltungsaufwand orientieren und den Wechsel des Sen-
dernetzbetreibers erleichtern.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf:

a. zur Erfüllung der staatlichen Gewährleistungsverantwor-
tung für die telekommunikative Grundversorgung (Artikel 87
Absatz 1 GG) einen flächendeckenden, dynamischen Breit-
band-Universaldienst gesetzlich zu implementieren, der ab
dem 1. Januar 2013 einen Anspruch aller Haushalte auf Be-
reitstellung eines Anschlusses mit einer Downloadgeschwin-
digkeit von mindestens 6 Mbit/Sekunde gewährt. Alle drei
Jahre ist fortan zu prüfen, welche Übertragungsgeschwin-
digkeiten der Mehrheit der Teilnehmer mit Internetanschluss
mittlerweile zur Verfügung stehen und der Breitband-Uni-
versaldienst unter Berücksichtigung der Investitionssicher-
heit der ausbauenden Unternehmen durch den Gesetzgeber
dementsprechend anzupassen. Die Finanzierung dieses Uni-
versaldienstes wird – wie im Telekommunikationsgesetz
angelegt – über eine Fondslösung realisiert. Mittels eines
Fonds wird die Finanzierung des Breitbandausbaus auf alle
Telekommunikationsunternehmen ab einem relevanten
Marktanteil entsprechend ihren Marktanteilen umgelegt.

b. den in Deutschland stockenden, geografisch weit zerstreu-
ten Glasfaserausbau durch klare regulatorische Maßnah-
men deutlich zu beschleunigen und gezielte Anreize für die
Öffnung von Glasfasernetzen für andere Wettbewerber
(Open Access) zu setzen.

c. eine gesetzliche Absicherung der Netzneutralität zu ga-
rantieren, die über die bisherigen Kann-Vorschriften zu
mehr Transparenz und Information deutlich hinausgeht und
den neutralen Charakter des Internets dauerhaft wahrt und
hierbei:

– Netzneutralität als Regulierungsgrundsatz und -ziel in
das Telekommunikationsgesetz aufzunehmen und wie
folgt zu definieren:
„gleichwertige Übertragung von Daten im Internet, un-
geachtet ihrer Herkunft, ihres Zieles, ihres Inhalts, ver-
wendeter Anwendungen oder verwendeter Geräte. Unter
„gleichwertiger Übertragung“ ist der Transport von Da-
ten über die Übertragungswege des Internet ohne sach-
lich ungerechtfertigten Eingriff zu verstehen.“

– Anforderungen für ein Internet mit neutraler, diskriminie-
rungsfreier Datenübermittlung in den Gesetzestext expli-
zit mit aufzunehmen und hierbei sowohl die Belange der
Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen wie die faire
Wettbewerbsgrundlage in der Netzökonomie zu sichern
Im Verhältnis zu den grundgesetzlichen Kommunika-
tionsfreiheiten nimmt die Netzneutralität eine besondere
Rolle ein. Die Möglichkeit der Beeinflussung des tradi-
tionell neutralen Transports von Kommunikationsinhal-
berücksichtigt bleiben. Das Telekommunikationsgesetz muss
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nut-

ten im Internet durch Private oder den Staat erfordert
einen besonders sensiblen Umgang mit der Thematik.

Drucksache 17/7521 – 104 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das Internet erlaubt den kommunikativen Austausch vie-
ler Personen, ermöglicht demokratischen Diskurs und
wirtschaftliche Innovation. Dem Staat obliegt hier die
verfassungsrechtliche Aufgabe die kommunikative und
wirtschaftliche Chancengleichheit und Grundversorgung
sicher zu stellen. Dies geht Hand in Hand mit einem
nachhaltigen Breitbandausbau, durch den Kapazitäts-
engpässe von vorneherein verhindert werden.

– die Any-to-any-Kommunikation in Telekommunikations-
netzen nachhaltig zu sichern und Sperren, Blockaden und
Verlangsamungen von Datenübertragungen gesetzlich
auszuschließen
Mit Hilfe neuer Netzwerkmanagementtechniken ist es
inzwischen im Internet möglich, Datenpakete auf dem
Weg zum Nutzer zu blockieren, zu verlangsamen oder zu
beschleunigen. Hieraus ergeben sich Gefährdungen im
Hinblick auf die Möglichkeit diskriminierenden Verhal-
tens im Markt und einer Zurückdrängung des sogenann-
ten „Best-Effort“-Internets zu Ungunsten der Nutzerin-
nen und Nutzer. Demgegenüber ist ein neutraler, dis-
kriminierungsfreier Datentransport festzuschreiben, der
wie bisher die Möglichkeit bietet, auch neue Anwendun-
gen kostengünstig ins Netz zu stellen und von den Nut-
zerinnen und Nutzern abrufen zu lassen. Der „Any-to-
Any“-Aspekt des bisherigen § 18 ist weiter zu stärken.
Ausnahmeregelungen für sachlich gerechtfertigte Ein-
griffe müssen eng ausgelegt werden und sind lediglich für
die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Integrität eines
Telekommunikationsnetzes oder auf Basis einer vertrag-
lichen Vereinbarung im Rahmen von geschlossenen Be-
nutzergruppen gerechtfertigt.

– die Bildung von sogenannten Diensteklassen zur Bevor-
zugung einzelner Datenströme im Internet gegen finan-
zielles Entgelt dauerhaft auszuschließen
Im Gegensatz zur neutralen Übermittlung von Daten
steht das bisher rein technisch nur in geschlossenen Teil-
netzen mögliche Einrichten von Diensteklassen, das eine
Hierarchie in der Datenübertragung etablieren würde.
Ein bevorzugter Transport bestimmter Inhalte oder An-
wendungen gegen Aufpreis ist aufgrund von negativen
Auswirkungen für Teilhabe an der Netzkommunikation
und die Wettbewerbsgleichheit abzulehnen.

– im Sinne der Nutzerinnen und Nutzer Transparenz beim
vorgenommenen Netzwerkmanagement der Provider von
Grund auf zu gewährleisten
Sachlich gerechtfertigte Eingriffe von Providern in die
neutrale Übertragung von Daten, die per Netzwerkwerk-
management erfolgen, müssen gegenüber den Nutzerin-
nen und Nutzern von vorneherein klar und deutlich trans-
parent gemacht werden.

– Kundinnen und Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei
einem nicht-neutralen Internetzugang einzuräumen

– im Sinne der Kundinnen und Kunden sicher zu stellen,
dass die von Providern beworbene Bandbreite bei Inter-
netanschlüssen tatsächlich realisiert wird und hierzu eine
verpflichtende vertragliche Zusicherung der Mindestge-
schwindigkeit eines Anschluss ebenso vorzusehen wie ein

– die Bundesnetzagentur mit der Sicherung der Netzneu-
tralität in Deutschland zu beauftragen

– Verstöße gegen die Netzneutralität als Ordnungswidrig-
keit mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro zu bele-
gen.

d. eine umfassende Revision der Regelungen zum Daten-
schutz in der Telekommunikation vorzunehmen, da die Ge-
setzesnovelle hier bisher deutlich zu wenige Verbesserungen
im Sinne der Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und
hierbei:

– die Transparenz der Datenverarbeitung deutlich zu ver-
bessern. (§ 93 TKG)
Kundinnen und Kunden sollten bereits zu Vertragsbeginn
über die die Dauer der Aufbewahrung ihrer Daten im
Bilde sein. Die Informationspflichten zur Datenspeiche-
rung sind dementsprechend zu konkretisieren. Ferner
sollte über die Verarbeitung von personenbezogenen Da-
ten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der
EU-Datenschutzrichtlinien (95/46/EG) informiert wer-
den und durch eine schnelle elektronische Kontaktmög-
lichkeit mit den Datenschutzbeauftragten, welche die
Diensteanbieter bestellt haben, der Zugang zu weiteren
Informationen verbessert werden.

– die zwangsweise Erhebung von nicht erforderlichen
Daten konsequent auszuschließen. (§ 95 TKG)
Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Telekommuni-
kationsdiensten nicht von der Angabe personenbezogener
Daten abhängig machen, die zur Erbringung der jewei-
ligen TK-Dienste nicht erforderlich sind (Koppelungs-
verbot). Dies gilt auch für Einwilligungserklärungen zur
Weiterverarbeitung der Daten für andere Zwecke.

– eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür zu
vermeiden und dem Missbrauch von Verkehrsdaten ent-
schieden vorzubeugen (§96, § 97, § 100 TKG)
Die bestehenden Regelungen hinsichtlich von Verkehrs-
daten, deren Vorhaltung zu Abrechnungs- und Entstö-
rungszwecken dienen, müssen hinsichtlich der Fristen,
Zweckbestimmung und Datenarten kritisch überprüft
werden und am Grundsatz der Datensparsamkeit orien-
tiert werden. Die bisherige pauschale Frist von bis zu
sechs Monaten nach Versendung der Rechnung soll
durch eine differenzierte und dem Datenvermeidungs-
bzw. Datensparsamkeitsgrundsatz Rechnung tragende,
kürzere Frist ersetzt werden. Insbesondere der miss-
bräuchliche Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Ver-
kehrsdaten, die zu Abrechnungs- und Entstörungszwe-
cken über Gebühr lange vorgehalten werden, ist auszu-
schließen. Einer Umgehung der Löschpflichten bei Ver-
kehrsdaten von Kunden unter Verweis auf Intercarrier-
Abrechnungen muss durch ebenso konsequente, am Er-
forderlichkeitsgrundsatz orientierte Fristen vorgebeugt
werden. Die Diensteanbieter sind hinsichtlich der kon-
kreten Speicherzeiten darlegungs- und dokumentations-
pflichtig. Die Festlegungen unterliegen der Vorabkon-
trolle des Betriebsdatenschutzbeauftragten.
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Verkehrs-
daten zu Abrechnungszwecken muss eng an eben diesen
Sonderkündigungsrecht, falls diese dauerhaft nicht er-
reicht wird.

Zweck gebunden bleiben. Sämtliche Daten, die nicht zu
Abrechungszwecken erforderlich sind, sind unverzüglich

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 105 – Drucksache 17/7521

zu löschen. Dazu gehören insbesondere dynamisch ver-
gebene IP-Adressen und Standortdaten. Daten, die zwin-
gend zu Abrechnungszwecken benötigt werden, sind spä-
testens nach drei Monaten und grundsätzlich schnellst-
möglich zu löschen.
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Bestands-,
Verbindungs- und Standortdaten zur Störungsbeseiti-
gung unterliegt einer strikten Zweckbindung durch die
Dienstanbieter. Nach Störungsbeseitigung sind die Daten
unverzüglich zu löschen. Anwenderinnen und Anwender
sind darüber schnellstmöglich zu unterrichten.

– die Informationspflichten bei Datenpannen zu verschär-
fen (§109a Abs. 2 TKG-E)
Die Verpflichtung zur umgehenden Information der Bun-
desnetzagentur bzw. der betroffenen Nutzerinnen und
Nutzer gilt unabhängig vom Vorliegen etwaiger Sicher-
heitskonzepte. Nähere Festlegungen hinsichtlich der Um-
stände, unter denen eine Informationspflicht eintritt, sind
im Gesetz selbst vorzunehmen. Die Schwelle der In-
formationspflicht ist bereits bei drohenden erheblichen
Beeinträchtigungen der Nutzer in ihren Interessen oder
Rechten festzulegen.

– das Fernmeldegeheimnis auch unter den technischen
Bedingungen der Internetkommunikation zu wahren und
eine Überwachung, willkürliche Filterung und Unter-
drückung von Inhalten mittels Netzwerkmanagement
konsequent auszuschließen (Erweiterung des § 88 TKG)
Das willkürliche technische Durchleuchten des Inhalts
der Kommunikationsdaten im Internet, z. B. mit Metho-
den der Deep Packet Inspection (DPI) ist grundsätzlich
gesetzlich zu untersagen. Jeder Zugangsanbieter muss
verpflichtet werden, ein Angebot bereitzustellen, das
keine DPI enthält. Dabei ist gesetzlich trennscharf zu
definieren, welche Methoden des Netzwerkmanagements
keine willkürliche Inhalteüberwachung, -filterung oder
- blockade darstellen.

– dem personenbeziehbaren Tracking durch Cookies, Web-
bugs, Zählpixel und vergleichbare Technologien im Inter-
net klare gesetzliche Grenzen zu setzen, die Transparenz
der entsprechenden Datenverarbeitung zu erhöhen und
eine die Maßgaben der e-Privacy-Richtlinie respektie-
rende, pragmatisch handhabbare nutzerfreundliche Re-
gelung vorzulegen.

– im Zuge der sukzessiven Umstellungen auf das neue In-
ternetprotokoll IPv6 Sorge dafür zu tragen, dass neben
dauerhaft festen IP-Adressen durch die Provider auch
weiterhin wechselnde IP-Adressen vergeben werden.

– über eine gesetzliche Regelung Mindeststandards dafür
festzulegen, unter welchen Umständen personenbezogene
beziehungsweise personenbeziehbare Daten geografisch
per Cloud Computing ausgelagert werden dürfen.
Hierbei ist gesetzlich sicher zu stellen, dass die Speiche-
rung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in-
nerhalb des Cloud Computing nur auf deutschen bezie-
hungsweise europäischen Servern möglich ist, bei denen
ein hohes Datenschutzniveau sichergestellt ist. Die An-
bieter von Clouds haben Art und Ort der Datenverarbei-

e. die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stär-
ken und hierbei:

– Kostenlose Warteschleifen einzuführen (§ 66g TKG-E)
Eine generelle Kostenfreiheit von Warteschleifen bei tele-
fonischen Mehrwertdiensten ist durchzusetzen. Eine ge-
nerelle Zahlungspflicht soll erst entstehen, wenn eine
Leistung erbracht wurde. Ein Festpreis für Warteschlei-
fen ist zu streichen und der Anspruch auf kostenlose War-
teschleifen sollte auf 0180er, 0900er-Nummern, Störmel-
dungen und Reklamationen erweitert werden. Die Ein-
führung kostenloser Warteschleifen sollte spätestens
neun Monaten nach Inkrafttreten des TKG erfolgen.

– Verpflichtende Preisansagen bei Call-by-Call zu etablie-
ren (§ 45n TKG-E)
Anbieter von Call-by-Call Angeboten müssen vor Beginn
eines Gespräches oder einer Internetverbindung über
Kosten und Abrechnung des Service informieren.

– Verbraucherfreundliche Konditionen für den 12-Monats-
Vertrag festzulegen (§ 43 b Abs. 1 TKG-E)

– ein Sonderkündigungsrecht bei berufsbedingtem Umzug
zu garantieren (§ 43 b Abs. 2 TKG-E)
Ein Sonderkündigungsrecht bei berufsbedingtem Umzug
ist zumindest dann einzuräumen,
wenn das Telekommunikationsangebot nicht in bisheri-
ger Weise am neuen Wohnort erbracht werden kann
(„wichtiger Grund“).

f. Funkfrequenzen fair und nachhaltig unter Berücksichti-
gung der Belange des Rundfunks und der Länder zu regulie-
ren und hierbei

– eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen
unter der Berücksichtigung der Belange des Rundfunks
sicherzustellen und dabei insbesondere die erforderli-
chen Übertragungsqualität und Vermeidung von Störun-
gen zu gewährleisten. Bei der Frequenzplanung sollen
die Mitwirkungsrechte der Länder dahingehen garantiert
werden, dass den Belangen des Rundfunks ausreichend
Rechnung getragen wird.

– aufgrund der Neuregelung zu § 63 Abs. 4 TKG-E, Maß-
nahmen einzuleiten, nach denen für die Tatbestände der
Verlängerung von UKW-Frequenzzuteilungen und des
Wechsels des Senderbetreibers bei ansonsten unverän-
derten Parametern nur eine moderate Verwaltungsge-
bühr erhoben werden. Grundsätzlich sollte der Wechsel
des Sendernetzbetreibers durch ermäßigte Gebühren er-
leichtert werden.“

V. Petitionen

Dem Ausschuss lagen mehrere Petitionen vor, zu denen der
Petitionsausschuss Stellungnahmen nach § 109 Absatz 1
Satz 2 GO-BT angefordert hat.

Darin wurde etwa gefordert, dass Telekommunikationsver-
träge grundsätzlich mit einer Frist von drei Wochen zum Mo-
natsende kündbar sein sollen. Verträge, die der Kunde gegen
Gewährung eines besonderen Vorteils abschließt, sollten
demnach eine Mindestlaufzeit von höchstens einem Jahr
tung offen zu legen und verpflichten sich, Angaben zu den
vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen machen.

haben. Ein Petent beschwerte sich über die Weigerung seines
Telekommunikationsanbieters, anlässlich eines Umzuges

Drucksache 17/7521 – 106 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die vertraglich geschuldete Leistung auch ohne eine vorzei-
tige Vertragsverlängerung an dem neuen Wohnsitz zu erbrin-
gen oder alternativ einer vorzeitigen Vertragskündigung zu-
zustimmen. Weitere Petenten forderten unter anderem, dass
alle Anbieter von „Call by Call“-Vorwahlnummern zu einer
verbindlichen und kostenfreien Ansage des Telefontarifs in
Cent pro Minute verpflichtet werden, dass die Mobilfunk-
anbieter zur Festsetzung der Drittanbietersperre als Stan-
dardeinstellung verpflichtet werden, dass die Auskunfts-
pflicht gemäß § 46h TKG auf sämtliche Zuteilungsnehmer
ausgeweitet wird und dass Anbieter sogenannter SMS-
Mehrwert- und Premiumdienste verpflichtet werden, ihre
Dienstleistungen nicht mehr über den Mobilnetzbetreiber,
sondern direkt mit dem Endkunden abzurechnen.

Den Anliegen der Petenten wird durch die Annahme des Ge-
setzentwurfes der Bundesregierung teilweise entsprochen.

VI. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 47. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 8. Juni 2011
stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer schriftliche Stel-
lungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf
Ausschussdrucksache 17(9)470 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

1. Verbände

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)

– Verband der Anbieter von Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten e. V. (VATM)

– Deutscher Städte- und Gemeindebund

– Bundesverband Initiative gegen digitale Spaltung –
geteilt.de-e. V. i. G.

– Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni-
kation und neue Medien e. V. (BITKOM)

– Bundesverband der Breitbandkommunikation e. V.
(BREKO)

– Deutsche Telekom AG.

2. Einzelsachverständige

– Prof. Dr. Christian Kirchner (Humboldt-Universität zu
Berlin)

– Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Ludwig-
Wilhelms-Universität Münster)

– RA Dominik Boecker.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wertet
das Ansinnen der Bundesregierung, in Ergänzung der euro-
päischen Vorgaben in der nationalen Gesetzesnovelle zusätz-
liche Verbraucherschutzprobleme zu adressieren und Lö-
sungsansätze hierfür anzubieten, als positiv. Nach wie vor
blieben aber einzelne Regelungsvorschläge sowohl dem
Umfang als auch dem Inhalt nach hinter den Erwartungen
des vzbv zurück. Der vzbv fordert unter anderem, dass die
Vorgaben in Artikel 5 Absatz 3 der Neufassung der EU-Da-
tenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation, an-

werden. Die von der Bundesregierung nach entsprechender
Kritik des Bundesrates vorgeschlagene Beibehaltung der
Formulierung aus dem geltenden TKG, wonach bei der
Regulierung auch die Belange von Rundfunk und vergleich-
barer Telemedien zu berücksichtigen sind, werde unbedingt
unterstützt. Die in §3 Ziffer 30c TKG vorgenommene Strei-
chung der Adverbien „tatsächlich“ und „inhaltlich“ bei der
Bearbeitung des Anliegens des Anrufenden erweitere unnö-
tig den Interpretationsspielraum des Normanwenders. Um
eine umfassende Diskriminierungsfreiheit im Netz sicher-
zustellen, seien verpflichtende Maßnahmen für ein über-
tragungstechnisch neutrales Internet erforderlich. Die an-
fängliche Mindestvertragslaufzeit der vom Verbraucher ge-
wünschten Produkt- oder Tarifvariante soll nach Auffassung
des vzbv auf maximal zwölf Monate begrenzt werden. Fer-
ner soll Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt werden,
die Abrechnung von Diensten und Waren über die Telefon-
rechnung sperren zu lassen. Die Verpflichtung zur Durchfüh-
rung einer technischen Prüfung im Fall einer Rechnungsbe-
anstandung durch den Teilnehmer nach § 45i TKG sollte auf
alle an der fraglichen Verbindung beteiligten Netzbetreiber
und Dienstanbieter ausgeweitet werden.

Der Auffassung des Verbandes der Anbieter von Telekom-
munikations- und Mehrwertdienste (VATM) zufolge
müssen alle vorhandenen Synergiepotentiale optimal genutzt
werden, um die möglichst flächendeckende Erschließung
mit hochleistungsfähigen Breitbandnetzen erfolgreich vor-
anzubringen. Um volkswirtschaftlich unerwünschte Doppel-
investitionen zu vermeiden, sei es dringend erforderlich, die
gesetzlichen Vorgaben auch auf die Netze der TV-Breitband-
kabelanbieter auszuweiten. Äußerst kritisch sieht der VATM
die im Kabinettsentwurf vorgesehenen Änderungen von § 31
Absatz 1 und 2 TKG, die nach Auffassung des VATM signi-
fikante Auswirkungen auf die Entgeltberechnung haben und
zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten der Deutschen
Telekom und zu Lasten der anderen Wettbewerbsunterneh-
men führen werden. Die Verpflichtung der Bundesnetzagen-
tur (BNetzA), im Vorfeld möglicherweise geplanter Investi-
tionen, eine verbindliche Aussage über die spätere konkrete
Regulierung zu treffen, sei äußerst problematisch, da sich die
konkrete Marktentwicklung in aller Regel nicht vorhersagen
lasse. Ferner gefährde eine solche Regulierung die Unab-
hängigkeit der BNetzA. Die vorgesehenen Vorgaben zur
Rechnungslegung von Mehrwertdiensten gefährden nach
Meinung des VATM das gesamte Geschäftsmodell der Ab-
rechnung von Mehrwertdiensten über Telefonrechnungen.
Beim Breitbandausbau sollten die letzten unversorgten Ge-
biete mit Hilfe gezielt einzusetzender Fördermittel geschlos-
sen werden. Die Einführung einer staatlichen Ausbauver-
pflichtung würde die Eigeninitiativen von Kommunen und
privaten Investoren zum Erliegen bringen und damit den
Ausbau deutlich verzögern. Um die von allen Fraktionen ge-
forderte Einführung kostenloser Warteschleifen klar zu re-
geln und den Implementierungsaufwand möglichst handhab-
bar zu halten, seien insbesondere angemessene Umsetzungs-
fristen erforderlich. Darüber hinaus seien die Ansagever-
pflichtungen in § 66g TKG-E übertrieben aufwendig und in
sich unlogisch, da Verbraucher etwa über die Kostenlosig-
keit eines Anrufs zu informieren wären.

Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

gesichts der am 25. Mai 2011 abgelaufenen Umsetzungsfrist,
im TKG oder alternativ im Telemediengesetz berücksichtigt

(DStGB) ist ein andauerndes und ausgeprägtes Kommunika-
tionsinfrastrukturgefälle zwischen Ballungsräumen und länd-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 107 – Drucksache 17/7521

lichen Gebieten aus gesellschafts- sowie wirtschaftspoli-
tischer Sicht nicht hinnehmbar. Die zeitnahe Versorgung des
ländlichen Raums mit Breitbandinternetverbindungen bedür-
fe der gemeinsamen Anstrengung aller beteiligten Akteure.
Das in der Breitbandstrategie der Bundesregierung genannte
Vorhaben, eine 50 MBit/s-Lösung für lediglich 75 Prozent
der Haushalte zu schaffen, könne nicht unterstützt werden,
da diese Zahl bereits durch den Ausbau in den dicht besiedel-
ten Gebieten erreicht werden könnte. Einen Ausbau in Ei-
genregie könnten die betroffenen Kommunen aufgrund der
schlechten Haushaltslage und der hohen Kosten nicht stem-
men. Bund, Länder, Kommunen sowie Unternehmen der
Privatwirtschaft müssten bereit sein, ihre vorhandene breit-
bandrelevante Infrastruktur für die Mitnutzung frei zu geben,
um auf diesem Wege unnötige Erschließungskosten zu ver-
meiden und Synergieeffekte zu erreichen. Nach Auffassung
des DStGB entfalte das Prinzip des diskriminierungsfreien
Netzzugangs durchaus prohibitive Wirkung. Anders als im
Bereich des Strom- oder Gasmarktes, könne der Telekom-
munikationsmarkt im Segment breitbandiger Internetversor-
gung nicht auf eine flächendeckende Infrastruktur setzen.
Die Bundesregierung müsse deshalb nach Wegen suchen,
um übermäßige Belastungen für Infrastruktur schaffende
Unternehmen zu vermeiden und anreizorientierte sowie in-
vestitionsfördernde Regulierungsinstrumente stärker zu be-
tonen. Ferner sollte die Umsetzung nachhaltiger Risikotei-
lungsinstrumente zur Investitionssicherung betont werden.

Der Bundesverband Initiative gegen digitale Spaltung
geteilt.de- e.V.i.G. (geteilt.de) fordert die Politik auf, hin-
sichtlich der Installation von Hochleistungsnetzen mehr
Visionen zu entwickeln. Man müsse das Bewusstsein dafür
schaffen, dass diese Netze die Straßen und Highways der
Zukunft sein werden. Insofern sei der staatliche Einfluss
deutlich stärker wahrzunehmen. Aufgrund neuer technischer
Möglichkeiten wachse die Bereitschaft, das bisherige „Best
Effort“-Prinzip zu verlassen und Internetdienste unter-
schiedlich zu priorisieren und somit zu vermarkten. ge-
teilt.de lehne dies als Eingriff in die Netzneutralität ab und
unterstütze Anträge, die diesbezüglich eine Festschreibung
im Gesetz fordern. Um die Innovationskraft des Internets zu
erhalten, müssten Anbieter diskriminierungsfrei Inhalte be-
reitstellen und Nutzer diese abrufen können. Da der Markt in
Deutschland nicht in der Lage sei, eine flächendeckende Ver-
sorgung mit schnellen Internetzugängen zu gewährleisten,
fordert geteilt.de einen Masterplan „Glasfaserausbau“. Dazu
sei es insbesondere erforderlich, einen funktionalen Internet-
zugang hinsichtlich Bandbreite, Latenz und Verfügbarkeit zu
bestimmen und im Gesetz rechtssicher zu formulieren. Bei
aufwendigen Infrastrukturen wie dem Glasfasernetz sei kein
Wettbewerb möglich, da es sich insofern um ein natürliches
Monopol handele. Um eine aufwendige Regulierung zu ver-
meiden, sollte man den Netzbetrieb durch den Staat in Erwä-
gung ziehen.

Nach Auffassung des Bundesverbandes Informations-
wirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.
(BITKOM) kann die Breitbandstrategie der Bundesregie-
rung nur durch die konsequente Umsetzung der EU-Richt-
linien realisiert werden. Dabei sollten alle Möglichkeiten
und Spielräume für die Schaffung innovationsfreundlicher
Rahmenbedingungen genutzt werden. Aufgrund der großen

faserausbau und die damit verbundenen Risiken für die Un-
ternehmen im Gesetz umfassend und mit Priorität berück-
sichtigt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf sei ein
Schritt in die richtige Richtung, bedürfe aber insbesondere
mit Blick auf die Verbesserung von Planungs- und Rechts-
sicherheit für Investitionen und der Einführung einer kon-
kreten Mitnutzungsverpflichtung von Infrastrukturen auch
anderer Netzindustrien an wichtigen Punkten weiterer Klar-
stellungen und Ergänzungen. Die neu eingeführte Möglich-
keit zum Erlass Regulierungskonzepten durch Verwaltungs-
vorschriften sei grundsätzlich positiv zu bewerten, erfordere
aber eine verbindliche regulatorische Vorabprüfung, da Ver-
waltungsvorschriften mangels Außenwirkung kein ausrei-
chendes Maß an Investitionssicherheit bieten könnten. Die
Vorgesehene Regelung des § 77a TKG-E gehe nicht weit
genug, da sie zwar die Verkabelung von Inhouse-Netzen,
nicht aber den Zugang zu allen für den Glasfaserausbau taug-
lichen Einrichtungen öffne. Darüber hinaus fehle eine Klar-
stellung, dass die gemeinsame Nutzung durch einen weiteren
Anbieter die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Telekommunikationsnetzbetreibers i. S. v. Absatz 1
Nummer 1 nicht gefährden oder beeinträchtigen dürfe. Die
BITKOM befürwortet, dass die Neuregelung der Marktana-
lyse einen klaren Terminplan vorsehe, wobei die Unterstüt-
zung der GEREK im Rahmen der Marktanalyse die Berück-
sichtigung nationaler Besonderheiten nicht beeinträchtigen
dürfe. Die Umsetzungsfristen bei den Warteschleifenrege-
lungen seien deutlich zu kurz. Die geplante Verpflichtung,
kostenlose Warteschleifen nicht nur bei (0)180- und (0)900-
Diensten sicherzustellen, sondern bei allen Arten von Son-
derrufnummern sei eine zusätzliche Belastung für die Unter-
nehmen, ohne dass damit in jedem Fall ein zusätzlicher
Schutz für die Verbraucher einhergehe.

Aus Sicht des Bundesverbandes Breitbandkommunika-
tion e. V. (BREKO) besteht die wichtigste Aufgabe für die
Zukunft der Regulierung im Telekommunikationsbereich
darin, den bisher erreichten Stand des Infrastrukturwettbe-
werbs über die Teilnehmeranschlussleitung (TAL, soge-
nannte letzte Meile) in die NGA-Welt (Next Generation Ac-
cess) zu überführen und auszubauen. Der BREKO begrüßt
die explizite Aufnahme von Vertragsstrafen in das TKG.
Weiterhin unterstützt er ausdrücklich die nun im TKG-E
formulierte Forderung, auch geografischen Besonderheiten
im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern
Rechnung zu tragen (§ 2 Absatz 3 Nummer 5 TKG-E). Eine
Ausweitung des Universaldienstes lehne man ab, da davon
auszugehen sei, dass eine Festschreibung einer umlage-
finanzierten Universaldienstverpflichtung für z. B. 16 bzw.
50 Mbit/s zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen
würde. Da eine solche Verpflichtung geltendem nationalen
und EU-Recht zuwider laufen würde, wären Rechts- und
Planungsunsicherheit für die Unternehmen und Zurückhal-
tung bei weiteren Investitionen in den Breitbandausbau die
Folge, insbesondere in unterversorgten Gebieten.

Die in § 31 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 2 TKG-E vorge-
schlagenen Regelungen zum Umgang mit sogenannten neu-
tralen Aufwendungen bei der Entgeltfestsetzung würden zu-
sätzlich auf die Kosten der effizienten Leistungserbringung
aufgeschlagen, obwohl dies sowohl dem Grundsatz der Kos-
ten der effizienten Leistungsbereitstellung als auch der gän-
Bedeutung der TKG-Novelle für die gesamtwirtschaftliche
Entwicklung sollte der hohe Investitionsbedarf für den Glas-

gigen Beschlusspraxis der BNetzA widerspreche. Die Be-
rücksichtigung von Risikobeteiligungsmodellen bei der Ent-

Drucksache 17/7521 – 108 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

geltfestsetzung durch die BNetzA sei zu begrüßen, wobei je-
doch das Risiko der Telekom beim VDSL- und FTTB-/
FTTH-Ausbau anders bewertet werden sollte als das Risiko
alternativer Carrier, da letztere bei einem weiteren Ausbau
von Glasfaserinfrastrukturen ein wesentlich höheres Risiko
eingingen, da ihnen eine Migration der Kunden auf die Glas-
faserinfrastruktur weitaus weniger einfach möglich sei und
die Rentabilität der neugebauten Infrastruktur wesentlich un-
gewisser sei als bei der Telekom.

Die Vorschrift des § 46 TKG-E, durch die ein funktionieren-
der Wechselprozess erreicht werden solle, werde gerade die-
sem Zweck nicht gerecht. Zum einen entstehe durch die
Pflicht zur Wiederaufschaltung beim abgebenden Unterneh-
men (§ 46 Absatz 1 Satz 3 TKG-E) eine gesetzlich verbriefte
Möglichkeit für die Telekom, den Anbieterwechsel zu einem
alternativen Carrier zu verhindern und dafür auch noch be-
lohnt zu werden, indem der Kunde bei ihr wieder aufgeschal-
tet werde.

Die Einführung eines Infrastrukturgesetzes sei grundsätzlich
sinnvoll. Um Investitionen zu fördern und Unsicherheiten
der Infrastrukturbesitzer zu vermeiden, sollte sich dieses vor
allem auf einen besseren Zugang zu notwendigen Planungs-
informationen sowie auf eine optimierte Abstimmung von
Bau- und Verlegemaßnahmen der unterschiedlichen Infra-
strukturträger konzentrieren.

Die Deutsche Telekom AG bewertet den vorliegenden Ge-
setzentwurf grundsätzlich als positiv. Dennoch seien noch
einige Ergänzungen und Klarstellungen erforderlich. Um die
Kosten des Glasfaserausbaus zu reduzieren, sei ein An-
spruch auf Mitnutzung geeigneter Infrastrukturen der ande-
ren Netzindustrien (z. B. Energie, Verkehr) in privater und
auch öffentlicher Trägerschaft erforderlich. Die sektorüber-
greifende Transparenzverpflichtung gem. § 77a TKG müsse
dazu um einen Zugangsanspruch zu den bereits verlegten
und mitnutzbaren Infrastrukturen und um entsprechende
Auskunfts- und Antragsrechte für die investierenden Unter-
nehmen erweitert werden. § 68 TKG sollte so angepasst
werden, dass auf kommunaler Ebene eine Koordinierung
sämtlicher öffentlicher und privater Tiefbaumaßnahmen ver-
pflichtend wird. Geplante Baumaßnahmen müssten rechtzei-
tig mitgeteilt werden, damit interessierte Telekommunika-
tionsunternehmen im sogenannten „Beilauf“ ihre Rohre und
Leitungen gegen Kostenbeteiligung mitverlegen können.
Um Marktverzerrungen zu Gunsten von Kabelnetzbetrei-
bern zu beseitigen, sollte durch die TKG-Novelle die Vor-
schrift des § 2 Nummer 15b BetrKV gestrichen werden. Da
der Aufbau von Glasfasernetzen durch unterschiedliche
Anbieter die Gefahr eines „Flickenteppichs“ und neuer re-
gionaler Monopole berge, müssten aller Unternehmen dazu
verpflichtet werden können, sich gegenseitig einen offenen
und diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren. Dazu
müsse eine Eingriffsbefugnis der Bundesnetzagentur im
TKG verankert werden. Bei den Regelungen zum Anbieter-
wechsel nach § 46 sei es dringend erforderlich, eine ange-
messene Umsetzungsfrist von mindestens einem Jahr in die
Übergangsbestimmungen einzufügen. Die Erweiterung der
Informationspflichten bei der Abrechnung von Diensten
Dritter über die Telefonrechnung gemäß § 45h TKG erhöhe
die Kosten für die Rechnungslegung und die Komplexität,

Nach Einschätzung von Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner
(Humboldt-Universität zu Berlin) verfolgt der Gesetzent-
wurf das Ziel, die regulatorischen Vorgaben für Telekommu-
nikationsmärkte so zu gestalten, dass Anreize für Investitio-
nen in Hochgeschwindigkeitsnetze geschaffen werden. Da-
neben würden Verbraucherrechte, insbesondere in Bezug auf
die Warteschleifenproblematik, gestärkt. Der Gesetzentwurf
weise in die richtige Richtung, wie sie von dem im Jahre
2009 verabschiedeten Änderungsrichtlinien zur Regulierung
elektronischer Kommunikationsdienste und -netze vorgege-
ben sei. Jedoch entsprechen die Regelungen zu Regulie-
rungszielen und –grundsätzen nicht den europarechtlichen
Vorgaben, sodass hier Nachbesserungsbedarf bestehe. Die
Regelungen, die im einzelnen dazu beitragen sollen, die Re-
gulierung an Anreizen für Investitionen in neue Hochge-
schwindigkeitsnetze auszurichten, verfehlen nach Einschät-
zung von Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner im Einzelnen die
Zielsetzung und werden den europarechtlichen Vorgaben
nicht gerecht. Das gelte für Regelungen zur Rechts- und Pla-
nungssicherheit, solchen zur symmetrischen Infrastruktur-
nutzung, zu Risikoteilungskonzepten, zur geographischen
Differenzierung der Regulierung und zum transitorischen
Charakter der ex-ante-Regulierung. Regelungen zur Netz-
neutralität sollten nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen
werden. Die Problematik von Mindestqualitätsstandards für
Dienste sei eine der Offenheit von Netzen und sollte auf eu-
ropäischer Ebene geregelt werden. Eine Vorabdelegation von
Regelungsbefugnissen an die Bundesregierung (mit der Mög-
lichkeit einer Subdelegation dieser Befugnisse an die Bun-
desnetzagentur) erscheine beim gegenwärtigen europäischen
Diskussionsstand nicht zweckdienlich. Der Bundestag würde
damit eine wichtige Regelungsfrage aus der Hand geben.

Prof. Dr. Dr. Kirchner schlägt vor, keine Regelungen zur
Einführung einer Breitbanduniversaldienstverpflichtung in
das Gesetz aufzunehmen, da politische, ökonomische und
rechtliche Argumente dagegen sprechen. Dort, wo es recht-
lich möglich wäre eine solche Verpflichtung einzuführen,
kollidiere sie mit dem Ausbau der LTE-Technik. Ginge sie
über die durch diese Technik erreichbaren Datenübertra-
gungsgeschwindigkeiten hinaus, käme es zu Problemen mit
europarechtlichen Vorgaben.

Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Ludwig-
Wilhelms-Universität Münster) kommt zu der Schlussfol-
gerung, dass die im TKG-E vorgesehen Vorgaben zur Siche-
rung der Netzneutralität nicht ausreichend sind. Da den
Grundsätzen der Regulierung eine besondere Bedeutung zu-
komme, empfiehlt Prof. Dr. Holznagel, das Gebot der Netz-
neutralität nicht nur als Regulierungsziel, sondern als Regu-
lierungsgrundsatz in das TKG aufzunehmen. Für den Nutzer
sollte bei Verstößen gegen das Gebot der Netzneutralität ein
Sonderkündigungsrecht eingeführt werden, um einen Wech-
sel des Anbieters zu ermöglichen. In diesem Kontext seien
auch Nachweisfragen zu regeln. Bei der Festlegung von
Mindestanforderungen an die Dienstequalität sei darauf zu
achten und im TKG festzuschreiben, dass ein Best-Effort-
Basisstandard gewährleistet werde, der laufend an die fort-
schreitende technologische Entwicklung anzupassen sei.
Das in § 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG-E neu aufgenommene
Regulierungsziel stelle ausdrücklich klar, dass eine flächen-
deckende gleichartige Grundversorgung in städtischen und
obwohl es fraglich sei, ob eine derartige Transparenz an die-
ser Stelle überhaupt im Interesse der Kunden sei.

ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten si-
cherzustellen sei. Die Bundesnetzagentur habe schon jetzt zu

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 109 – Drucksache 17/7521

prüfen, ob aufgrund des Standes der Breitbandversorgung in
Deutschland eine Mangelsituation i. S. v. § 81 Absatz 1
Satz 1 TKG vorliege und dann mithilfe der Auferlegung ei-
ner Universaldienstverpflichtung Abhilfe zu schaffen sei.
Der Gesetzgeber könne im Hinblick auf den Universaldienst
konkretisierende Vorgaben machen bzw. die Bandbreite
selbst bestimmen. Hieran sei er auch nicht durch das § 9a-
Urteil des EuGH gehindert. Prof. Dr. Holznagel bezeichnet
im Hinblick auf den Breitband-Universaldienst die Univer-
saldienstrichtlinie 2009 (UDRL) als zentrale Vorschrift. So-
weit in Deutschland ein Breitband-Universaldienst mit
Übertragungsraten vorgeschrieben werden solle, die über die
Regelungen der Richtlinie hinausgingen, wäre dies definito-
risch nicht mehr von der UDRL 2009 erfasst. Dies bedeute
gleichwohl nicht, dass eine solche Verpflichtung europa-
rechtlich unzulässig wäre. Folgen ergäben sich in erster Li-
nie für Fragen der Finanzierung einer entsprechenden Uni-
versaldienstverpflichtung. Diese könne aufgrund der Sperr-
wirkung von Artikel 32 UDRL 2009 nur aus Steuermitteln
erfolgen. Prof. Dr. Holznagel begrüßt die im TKG-E enthal-
tenen zahlreichen neuen Instrumente, die den Ausbau von
Netzen der nächsten Generation vorantreiben sollen. Nicht
geregelt seien jedoch Fragen des Zugangs zu anderen Infra-
strukturen. Hierfür solle unter Einbeziehung der schon im
EnWG bestehenden Regelungen ein gesondertes Infrastruk-
turgesetz ausgearbeitet werden. Die Vorschriften über Wege-
rechte sollten auch für Eigentümer öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze gelten, die keine Netzbetreiber sind. Eine sol-
che Regelung trage dem Trend Rechnung, dass immer mehr
Investoren Breitbandnetze der nächsten Generation errich-
ten, ohne selbst als Betreiber aufzutreten.

Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Dominik Boecker begrüßt den Einzug des Themas Netz-
neutralität in die politische Diskussion. Es bedürfe jedoch
weiterer Aufklärung und Forschung, bevor gesetzliche Re-
gelungen getroffen werden, um die Interessen aller Beteilig-
ten einem sachgerechten Ausgleich zuzuführen. Nach Über-
zeugung Boeckers komme der Verbraucherschutz im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung zu kurz. Ein solcher resul-
tiere auch nicht aus der Schaffung neuer und weitergehender
Informationspflichten. Transparenz allein vermöge keinen
ausreichenden Schutz herzustellen. Bei der Portierung von
Rufnummern müsse zwischen den Anbietern Einvernehmen
hergestellt werden. Da Ansprüche zwischen den Anbietern
nicht bestünden, könnten Verzögerungen auftreten, die für
den Endnutzer unter Umständen zu einem Verlust einer Ruf-
nummer führen könnten. Hier solle der Gesetzgeber Ansprü-
che zwischen den Anbietern konstituieren. Einige Anbieter
verlangten bei einer Rufnummernportierung eine vollstän-
dige Übereinstimmung der Daten des Endnutzers, bevor die
Rufnummer zur Portierung freigegeben würde. Dies könne
dann zu Problemen führen, wenn bei der Aufnahme der Da-
ten des Altvertrags der zu portierenden Rufnummer Fehlein-
gaben oder Weglassungen stattgefunden hätten. Auch in die-
sen Fällen sei ein reibungsloser Ablauf der Rufnummernpor-
tierung nicht möglich, was für den Endnutzer unter Umstän-
den zu einem Verlust einer Rufnummer führen könne. Hier
sollte der Gesetzgeber den Beteiligten Vorgaben machen, die
einerseits sicherstellen, dass nur der Berechtigte die Ruf-
nummer zur Portierung geben kann, er aber andererseits die

VII. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlagen auf den Drucksachennummern 17/5707, 17/4875,
17/5367, 17/5902, 17/5376, 17/4843, 17/6912 und 17/3688
in seiner 54. Sitzung am 26. Oktober 2011 abschließend be-
raten. Am 8. Juni 2011 fand dazu eine öffentliche Anhörung
von Sachverständigen statt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP betonten, Aus-
gangspunkt für die Novelle des Gesetzes sei die Umsetzung
einer EU-Richtlinie gewesen. Ein Ziel sei unter anderem,
den Breitbandausbau voranzubringen. Inzwischen könnten
99 Prozent der Haushalte einen 1-Megabit-Anschluss nut-
zen, 40 Prozent der Haushalte könnten sogar auf 50 Megabit
zugreifen.

Große Zuwachsraten habe es in den letzten beiden Jahren ge-
geben. Dabei habe die LTE-Technik zu einer sprunghaften
Verbreitung der Breitbandanschlüsse in der Bundesrepublik
geführt. Es gebe aber in der Fläche noch einigen Nachhol-
bedarf.

Beim TKG gehe es um die Beschleunigung des Ausbaus.
Deutschland sei zwar in den letzten beiden Jahren zum Spit-
zenreiter bei der Breitbanderschließung aufgerückt – vor al-
lem im ländlichen Raum. Trotzdem sei es wichtig, den Aus-
bau weiter voran zu treiben. Es gehe beim Ausbau auch um
Kostensenkung und darum, die günstigsten Technologien zu
finden, um den Ausbau zu beschleunigen.

In den Änderungsanträgen gehe es um die Bereiche Regulie-
rung, Verbraucherschutz und Infrastruktur. Dabei seien auch
wesentliche Forderungen der Opposition bedacht worden. Bei
der Regulierung werde die Rechtssicherheit der Unternehmen
im Breitbandausbau durch Verwaltungsvorschriften der Bun-
desnetzagentur verbessert. Diese werde auch Auskünfte zu
vorgesehenen Regulierungsentscheidungen geben. Dadurch
werde die Sicherheit für Ausbau und Unternehmen erhöht.

Die Infrastrukturmaßnahmen könnten zu einer Reduzierung
der Ausbaukosten führen. Für den Verbraucher seien die
kostenlosen Warteschleifen und die Mitnahme von Num-
mern wichtig. Die Bundesnetzagentur könne nun die ge-
meinsame Nutzung von TK-Einrichtungen anordnen.

Eine Universaldienstverpflichtung sei im Gesetz jedoch
nicht enthalten, weil man den Ausbau dem Markt überlassen
wolle, der dafür sorgen solle, dass die „weißen Flecken“ ver-
schwinden und die Übertragungsraten erhöht werden.

Die Fraktion der SPD merkte an, dass die späte Zusendung
des Änderungsentwurfes keinen guten parlamentarischen
Umgang mit der Opposition darstelle.

Bei der Frage der Universaldienstdiskussion sei innerhalb
der Koalition der Unterschied von Daseinsvorsorge und wei-
tergehenden Infrastrukturzielen vermischt worden.

Es gebe den Konsens, dass bei der Breitbandgrundversor-
gung 2 Megabit-Übertragungsrate als Grundversorgung si-
chergestellt werden müsse. Da gebe es noch ein Lücke. Hier
müsse die Politik sicherstellen, dass es keine weißen Flecken
gebe. Die SPD schlage eine Ausbauverpflichtung erst nach
dem 1. Januar 2013 vor.
Portierung veranlassen könne, wenn nicht alle Altdaten mit
den Daten des Neuvertrages übereinstimmten.

Wichtiger sei es, die einer dynamischeren Entwicklung im
ländlichen Raum voranzutreiben. Ziel sei es, dass Glasfaser

Drucksache 17/7521 – 110 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

möglichst weit verbreitet werde. In Zukunft werde es eine
große Nachfrage nach breitbandigen Fernseh- und Strea-
ming-Angeboten geben. Es gebe eine Wirtschaftlichkeits-
lücke im Ausbau und diese müsse geschlossen werden. Da
sei der Zugang für Breitbandausbauer zu vorhandenen Infra-
strukturen ein wichtiges Thema, das zu Kostensenkungen
beitrage. Für die Unternehmen regt die Fraktion die Auflage
von zinsverbilligten Darlehen der KfW Bankengruppe an,
um den Ausbau wirtschaftlicher zu gestalten.

Die Fraktion DIE LINKE. gab zu Bedenken, trotz zahlrei-
cher Debatten, die man über die Bedeutung der Breitband-
versorgung geführt habe, nehme der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung Versorgungslücken einfach hin. Gerade für
ländliche Räume seien leistungsfähige Breitbandanschlüsse
von zentraler Bedeutung. Zur Sicherung des gleichberech-
tigten und diskriminierungsfreien Zugangs aller Teilnehmer
am Internet müsse die Netzneutralität gesetzlich verankert
werden. Eine Priorisierung von Datenpaketen sollte nur bei
zeitkritischen Anwendungen möglich sein. Der Verbraucher-
schutz sei nicht ausreichend gestärkt worden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass
aufgrund der kurzfristigen Vorlage des Gesetzentwurfes der
Breitbandausbau, der ein wesentlicher Aspekt des Telekom-
munikationsgesetzes sei, nicht angemessen diskutiert wer-
den könne.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sei auch nicht dazu
geeignet, die Versorgungslücken zu schließen. Der Glas-
faserausbau werde zwar vorangebraucht, aber nicht in erfor-
derlichem Maße beschleunigt. Jeder Haushalt müsse ab 2013
mit 6 Megabit versorgt werden. Dieser Universaldienst sollte
durch einen Unternehmensfonds finanziert werden. Die
Netzneutralität sei trotz der begrüßenswerten Aufnahme in
den Gesetzentwurf nicht der ihrer netzpolitischen Bedeutung
entsprechende Stellenwert eingeräumt worden. Daten- und
Verbraucherschutz seien nicht ausreichend gestärkt worden.
Die vorgesehenen kostenlosen Warteschleifen sollten sofort
umgesetzt werden und nicht erst in zwölf Monaten. Das Son-
derkündigungsrecht bei berufsbedingtem Umzug müsse ga-
rantiert und das Frequenzmanagement stärker auf Medien-
vielfalt ausgerichtet werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(9)641 in der Fassung der in der
Beschlussempfehlung enthaltenen Zusammenstellung
(Synopse).

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrages auf Ausschussdrucksache 17(9)631.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5707
in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Entschließungsantrages der Fraktion der
SPD auf Ausschussdrucksache 17(9)684.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Ablehnung des Entschließungsantrages der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(9)687.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4875 zu empfeh-
len.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5367 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des
Antrags auf Drucksache 17/5902 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/5376 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/4843 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 17/6912 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(9)632.

gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 111 – Drucksache 17/7521

die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3688 zu emp-
fehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Zweites Gesetz zur Änderung
des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die inhaltlichen Änderungen
des Telekommunikationsgesetzes angepasst.

Zu Nummer 2 (Regulierung, Ziele und Grundsätze)

Mit der Beibehaltung der geltenden Rechtslage (§ 2
Absatz 5), wonach die Belange von Rundfunk und ver-
gleichbaren Telemedien zu berücksichtigen sind, wird eine
Empfehlung des Bundesrates umgesetzt. Die im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5707,
S. 18) vorgesehene Änderung des § 2 Absatz 5 wird gestri-
chen.

Zu Nummer 3 (§ 3 – Begriffsbestimmungen)

Zu Buchstabe v (Nummer 30c)

Die Ersetzung des zeitlichen Bezugspunktes im Rahmen der
Definition des Anfangs einer Warteschleife in § 3 Num-
mer 30c Satz 1 dient sowohl der Vereinheitlichung der War-
teschleifenregelung in den §§ 66b, 66g Nummer 5, § 150
Absatz 7 Nummer 5 als auch der Beseitigung technischer
Fragen bei Umsetzung der der auf der Definition beruhenden
Warteschleifenregelung. Der Zeitrahmen „ … im Rahmen
der Anrufzustellung“ wird insoweit weiter gefasst. Mit der
Anpassung greift die Warteschleifenregelung ab Rufaufbau.
Hierdurch wird die Rechtsanwendung erleichtert.

Der im Regierungsentwurf normierte Begriff der „Weiter-
vermittlung“ wird im Kontext mit Auskunftsdienstleistun-
gen verwendet. Zur Klarstellung, dass die „Weitervermitt-
lung“ im Rahmen von Auskunftsdienstleistungen nicht der
Warteschleifregelung unterliegen, weil die „Weitervermitt-
lung“ Teil der „Bearbeitung“ der Dienstleistung Auskunft
darstellt, wird der Begriff „Weitervermittlung“ durch den
Begriff „Weiterleitung“ ersetzt

Die Streichung der Bagatellregelung in Satz 5 erfolgt
schließlich zur Vereinfachung der Warteschleifenregelung.
Durch Wegfall dieser Ausnahmeregelung steht von vorn-
herein und nicht erst nach Ablauf von 30 Sekunden zweifels-
frei fest, dass die Warteschleifenregelung gilt.

Zu Nummer 11 (§ 15a – Regulierungskonzepte und An-
trag auf Auskunft über den Regulierungs-
rahmen für Netze der nächsten Generation)

Mit der Änderung in § 15a Absatz 3 wird sichergestellt, dass

und Konsolidierungsverfahren durchgeführt wird, um so die
nationalen Beteiligungsrechte zu wahren und die europa-
rechtlich vorgesehene Einbeziehung der Europäischen Kom-
mission und des GEREK sicherzustellen.

Mit § 15a Absatz 4 Satz 1 erhalten Betreiber eines öffentli-
chen Telekommunikationsnetzes im Falle des Auf- und Aus-
baus von Netzen der nächsten Generation gegenüber der
BNetzA einen gesonderten, anlassbezogenen Auskunftsan-
spruch. Auf Antrag können sie Auskunft über die zu erwar-
tenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnah-
men nach Teil 2 des TKG in einer konkret bezeichneten Re-
gion des Bundesgebietes verlangen.

Ziel der Regelung ist es – aufbauend auf den ebenfalls neu
eingeführten Regulierungsgrundsätzen (§ 2 Absatz 3 bzw.
Artikel 8 Absatz 5 RRL) und den Regulierungskonzepten
(§ 15a Absatz 1 bis 3) –, den Unternehmen, die zu weiterge-
henden Investitionen in Netzen der nächsten Generation be-
reit sind, ein gesteigertes Maß an Planungssicherheit zu ge-
währen. Es sollen mit der vorgesehenen Regelung konkrete
und verbindliche Festlegungen für bestimmte, auch regional
begrenzte, den Aus- und Aufbau von Netzen der nächsten
Generation betreffende Projekte ermöglicht werden. Auch
die Festlegung auf einen bestimmten Risikozinssatz, der bei
einer späteren Entgeltregulierung zugrunde gelegt werden
soll, kann Gegenstand der Auskunft sein.

Soweit die Auskunft verbindliche Festlegungen nach Teil 2
enthält, das heißt die Auskunft Auswirkungen auf das Ergeb-
nis der Marktdefinition und der Marktanalyse bzw. die dazu-
gehörigen Verpflichtungen hat, ist gemäß § 15a Absatz 4
Satz 2 zwingend das Konsultations- und Konsolidierungs-
verfahren durchzuführen. Damit wird der Fall adressiert,
dass die BNetzA bereits im Rahmen der Prüfung des Aus-
kunftsantrags nach § 15a Absatz 4 Satz 1 die Sach- und
Rechtslage soweit zukunftssicher beurteilen kann, dass eine
Festlegung nach Teil 2 des TKG möglich ist. Hierzu ist – ne-
ben der Prüfung der materiellen Vorgaben nach Teil 2 des
TKG – in jedem Fall das nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2
TKG vorgesehene Konsultations- und Konsolidierungsver-
fahren durchzuführen, um die nationalen Beteiligungsrechte
zu wahren und die europarechtlich vorgesehene Einbe-
ziehung der Europäischen Kommission und des GEREK
sicherzustellen.

Der Antrag des Betreibers von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen nach § 15a Absatz 4 Satz 1 muss eine weitestge-
hend konkrete Ausgestaltung des geplanten Auf- und Aus-
baus des Netzes der nächsten Generation enthalten, so dass
die BNetzA die Auskunftserteilung auf eine fundierte Sach-
verhaltskenntnis stützen und damit die gewünschte Pla-
nungssicherheit erhöhen kann. Aufgrund des in Teilen pro-
gnostischen Charakters der beantragten Auskunftserteilung
muss die Antragsbegründung des Betreibers von öffentli-
chen Telekommunionsnetzen unter anderem auch eine de-
taillierte Prognose der erwarteten Marktentwicklung enthal-
ten. An den Detaillierungsgrad sind mit Blick auf den anzu-
strebenden Verbindlichkeitsgrad entsprechend hohe Anfor-
derungen zu stellen, da es sich beim Antragsgegenstand zum
Zeitpunkt der Antragsstellung um geplante Aus- und Auf-
bauprojekte von Netzen der nächsten Generation handelt.

Der Begriff der Netze der nächsten Generation orientiert sich

beim Erlass von Regulierungskonzepten das nach § 12
Absatz 1 und Absatz 2 TKG vorgesehene Konsultations-

an der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zu-

Drucksache 17/7521 – 112 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), die
gesetzliche Regelung ist damit entwicklungsoffen angelegt.

Zu Nummer 22 (§ 30 – Entgeltregulierung)

Im Zuge der Neufassung des § 15a dient die Kürzung des
§ 30 Absatz 3 der Vereinfachung der Regelung durch Verall-
gemeinerung der gesetzlichen Abwägungserfordernisse,
ohne Veränderung der zugrunde liegenden gesetzlichen Ziel-
setzung. Hierdurch soll dem Ermessensspielraum der Bun-
desnetzagentur Rechnung getragen werden. Zudem wird et-
waigen Kollisionen mit europäischen Konkretisierungen
zum Prüfungsumfang vorgebeugt.

Im Rahmen der Entgeltgenehmigung soll, soweit beim Auf-
bau von Netzen der nächsten Generation Risikobeteiligungs-
modelle vereinbart wurden, diesen weitestgehend Rechnung
getragen werden.

Effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer
und verbesserter Infrastrukturen sollen dadurch gefördert
werden, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem einge-
gangenen Risiko der investierenden Unternehmen gebüh-
rend Rechnung getragen wird. Verschiedene Vereinbarungen
zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Inves-
toren und Zugangsbegehrenden sollen berücksichtigt wer-
den. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass der Wettbewerb
auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung
gewahrt werden.

Zu Nummer 32 (neu) (§ 41a – neu –, Netzneutralität)

Mit § 41a TKG wird neben den Regelungen im Kunden-
schutzteil des TKG (Teil 3) eine Rahmenregelung zur Netz-
neutralität geschaffen.

Durch Absatz 1 können bei Bedarf im Wege einer Rechts-
verordnung grundsätzliche Rahmenbedingungen geschaffen
werden, durch die ungerechtfertigte netz- oder diensteseitige
Diskriminierungen verhindert oder erschwert werden, die
die Datenübermittlung oder die Qualität von Diensten will-
kürlich beeinträchtigen und somit den Zugang zu Inhalten
und Anwendungen erschweren.

Hierzu wird die Bundesregierung ermächtigt, im Wege einer
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages
und des Bundesrates bedarf, gegenüber den Unternehmen,
die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätz-
lichen Anforderungen im Bereich der Netzneutralität fest-
zulegen. Ziel der Festlegung dieser Grundsätze ist es, eine
ungerechtfertigte Verschlechterung von Diensten und eine
ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Da-
tenverkehrs in den Netzen zu verhindern und somit eine dis-
kriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminie-
rungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen sicherzu-
stellen. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sind die euro-
päischen Vorgaben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2
zu berücksichtigen.

Absatz 2 ermöglicht der BNetzA – im Einklang mit europä-
ischen Vorgaben – die Vorgabe technischer Mindestanforde-
rungen. Sie kann hierzu im Wege einer Allgemeinverfügung
die Einzelheiten über Mindestanforderungen an die Dienst-
qualität festlegen und somit die Grundlagen für eine diskrimi-
nierungsfreie Datenübermittlung und einen diskriminierungs-

fertigte Verschlechterung von Diensten und eine ungerecht-
fertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs
in den Netzen zu verhindern und somit eine diskriminierungs-
freie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien
Zugang zu Inhalten und Anwendungen sicherzustellen. Mit
Absatz 2 wird Artikel 22 Absatz 3 URL umgesetzt.

Zu Nummer 34 (§ 43a – Verträge)

Mit dem neu eingefügten § 43a Absatz 1 Nummer 13 und 14
wird sichergestellt, dass der Verbraucher bereits im Rahmen
des Vertrages über die erweiterten Sperrmöglichkeiten in
§ 45d Absatz 2 und 3 informiert wird.

Die redaktionelle Änderung in § 43a Absatz 2 Nummer 3
folgt aus der neu eingefügten Rahmenregelung zur Netzneu-
tralität in § 41a und der Streichung der noch im Gesetzent-
wurfes der Bundesregierung enthaltenen Verordnungser-
mächtigung in § 45o.

Zu Nummer 38 (§ 45d – Netzzugang)

Die Möglichkeit einer netzseitigen Sperre nach § 45d Ab-
satz 2 Satz 1 wird auch Mobilfunkangebote ausgeweitet.
Außerdem werden redaktionelle Anpassungen vorgenom-
men.

Mit der verstärkten Nutzung von mobilen Datendiensten in
Verbindung mit höherwertigen Endgeräten wird ebenfalls die
Abrechnung von im Internet angebotenen Diensten über die
Mobilfunkrechnung angeboten. Mit der Ergänzung von
§ 45d Absatz 3 wird diesem neuen Geschäftsmodell die nö-
tige Flexibilität zur Ausgestaltung gegeben und gleichzeitig
dem Teilnehmer das weitestgehende Maß an Transparenz und
Kontrolle eingeräumt. Der Teilnehmer wird in die Lage ver-
setzt, die in der Regel automatisch durch spezielle Abrech-
nungsschnittstellen durchgeführte Identifizierung seines Mo-
bilfunkanschlusses zur Abrechnung einer neben der Verbin-
dung erbrachten Leistung sperren zu lassen. Die Regelung
schließt nicht aus, dass Anbieter und Teilnehmer eine diffe-
renzierte Sperre (z. B. nach Dienstegruppen) vereinbaren.

Zu Nummer 40 (§ 45h – Rechnungsinhalt, Teilzahlungen)

Die Telekommunikationsrechnung muss es dem Teilnehmer
ermöglichen, die von ihm in Anspruch genommen Leistun-
gen auf eine transparente und übersichtliche Form nachzu-
vollziehen. Hierzu gehören auch die Leistungen, die von
Dritten erbracht und dann über die Rechnung des Anbieters
von öffentlichen Telekommunikationsdiensten abgerechnet
wurden. Um bei der Vielzahl an unterschiedlichen mögli-
chen Dienstleistungen Dritter weiterhin die Übersichtlich-
keit der Rechnung zu gewährleisten, wird der Katalog der in
der Rechnung auszuweisenden Daten auf das zwingend not-
wendige Maß begrenzt. Hierzu gehört nach § 45h Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 die konkrete Bezeichnung der in Rech-
nung gestellten Leistung (bspw. durch Gattungsbezeichnun-
gen). Nicht ausreichend ist bspw. die Ausweisung von Pro-
duktnummern. Um dem Teilnehmer im Einzelfall darüber
hinaus die detaillierte Kontrolle jedes Rechnungsposten und
den Kontakt zum verantwortlichen Anbieter der Leistung zu
ermöglichen, wird gleichzeitig der Informationsanspruch ge-
mäß § 45p deutlich erweitert und das rechnungsstellende
Unternehmen zum Hinweis auf diesen Informationsan-
freien Zugang zu Inhalten absichern, soweit dies erforderlich
ist. Ziel dieser Festlegungen ist es ebenfalls, eine ungerecht-

spruch verpflichtet (§ 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). In
Anlehnung an die bisherige Regelung in § 45h Absatz 1

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 113 – Drucksache 17/7521

Satz 1 wird sichergestellt, dass der Teilnehmer die Informa-
tionen nach § 45p ohne weitere Aufwendungen erlangen
kann, indem sowohl der beteiligte Anbieter von Netzdienst-
leistungen als auch der rechnungsstellende Anbieter hierfür
eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummern zur Verfü-
gung stellen muss (§ 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).

In § 45h Absatz 4 erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Nach Vorbild der vergleichbaren Ermächtigungsgrundlage
in § 45e Absatz 2 zum Einzelverbindungsnachweis ermäch-
tigt der neu eingefügte § 45h Absatz 5 die BNetzA, die Min-
destangaben nach § 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festzule-
gen. Dies betrifft die Einzelheiten, die auf der Rechnung
mindestens für einen transparenten und nachvollziehbaren
Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers
nach § 45p erforderlich sind.

Zu Nummer 41 (§ 45k – Sperre)

Aufgrund der neuen Nummerierung von § 45p bzw. § 45q
i. d. F. des Gesetzentwurfes der Bundesregierung kann die
Verweisänderung entfallen.

Zu Nummer 42 (§ 45n – Transparenz, Veröffentlichung
von Informationen und zusätzliche
Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle)

Da mit § 41a eine Rahmenregelung zur Netzneutralität ge-
schaffen wird, kann die noch im Gesetzentwurfes der Bun-
desregierung vorgesehen Verordnungsermächtigung in
§ 45o (Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur
Kostenkontrolle) entfallen (vgl. Nummer 42 des Gesetzent-
wurfes der Bundesregierung).

Der bisherige § 45o Absatz 3 des Gesetzentwurfes der Bun-
desregierung ist nunmehr in § 41a Absatz 2 und der bis-
herige § 45o Absatz 2 bzw. Absatz 4 des Gesetzentwurfes
Bundesregierung in § 45n Absatz 2 Nummer 4 bzw.
Absatz 6 integriert.

Mit § 45n Absatz 2 Nummer 4 können zur praktischen
Umsetzung im Einzelnen unter anderem die zu erfassenden
Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art
der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger
Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben wer-
den, um sicherzustellen, dass die Endnutzer einschließlich
behinderter Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleich-
baren, zuverlässigen und benutzerfreundlichen Informatio-
nen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III URL
aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren
verwendet werden. Damit wird Artikel 22 Absatz 2 URL
umgesetzt (vgl. bisher § 45o Absatz 2 des Gesetzentwurfes
der Bundesregierung).

Ebenso wie bei § 45d Absatz 2 kann im Falle des Erlasses
einer Rechtsverordnung, die sich auf § 45n Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 stützt, auch die Regelung nach § 45d Absatz 3 in
diese Rechtsverordnung übernommen werden (vgl. bereits
Artikel 4 i. d. F. des Gesetzentwurfes der Bundesregierung.
Sollten die Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen auf frei-
williger Basis Maßnahmen mit gleicher Wirkung für den
Teilnehmer anbieten, kann von einer zusätzlichen Regelung
auf Basis einer Rechtsverordnung abgesehen werden (vgl.
§ 45n Absatz 6 Satz 2).

setzentwurfes der Bundesregierung findet. Mit der Verord-
nungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, die
Maßnahmen zum Datenroaming, die durch die Verordnung
zum Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen auf europäi-
scher Ebene eingeführt wurden, auch auf das nationale mo-
bile Datendienste zu übertragen. Wie bereits in der Gegenäu-
ßerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundes-
rates geschehen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Ar-
tikel 29 Absatz 1 a. E. der Universaldienstrichtlinie (i. V. m.
Anhang 1 Teil A Buchstabe g Universaldienstrichtlinie) vor-
gesehen ist, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Entscheidungskompetenz auf Ebene der nationalen Regulie-
rungsbehörde angesiedelt wird (vgl. Bundestagsdrucksache
17/5704). Durch § 45n Absatz 6 Nummer 5 kann zu diese
Entscheidungskompetenz unter anderem die Festlegung ei-
nes pauschalen Höchstbetrags an ausstehenden Entgelten
pro monatlichem Abrechnungszeitraum bzw. die Festlegung
einer pauschalen Obergrenze für das Datenvolumen an aus-
stehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum
gehören. Zur Steigerung der Transparenz beim Endkunden
kann des Weiteren auch die Verpflichtung zu einer geeignete
Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein
E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Compu-
ter, vorgesehen werden, sobald der Umfang der Datendienste
einen bestimmten Prozentsatz des vereinbarten Höchstbe-
trags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolu-
men erreicht hat. Es kann vorgesehen werden, dass der
Kunde das Recht hat, den Betreiber anzuweisen, solche Mit-
teilungen nicht mehr zu senden bzw. diesen Dienst kostenlos
wieder bereitzustellen. Es kann außerdem vorgesehen wer-
den, dass für den Fall, dass der Höchstbetrag oder diese
Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten
werden, eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere Ge-
rät des Endnutzers zu senden ist. In der Meldung kann der
Endnutzer darüber informiert werden, wie er die weitere Er-
bringung der Datendienste veranlassen kann, falls er dies
wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungsein-
heit anfallen. Wenn der Endnutzer auf die eingegangene
Meldung nicht entsprechend reagiert, kann vorgesehen wer-
den, dass der Anbieter unverzüglich die Erbringung und In-
rechnungstellung der Datendienste für diesen Endnutzer ein-
stellt, es sei denn, der Endnutzer verlangt die weitere oder er-
neute Erbringung dieser Dienste.

Zu Nummer 43 (neu) (§ 45p – Auskunftsanspruch über
zusätzliche Leistungen)

Mit § 45p Absatz 1 wird der bisherige Informationsanspruch
des Teilnehmers erweitert und damit auf die aktuellen
Marktgegebenheiten angepasst. Die Neuregelung korres-
pondiert mit den erweiterten Informationen, die dem Teil-
nehmer in der Rechnung zur Verfügung gestellt werden (vgl.
§ 45h). Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten, die dem Teilnehmer eine Rechnung
stellen, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist,
müssen dem Teilnehmer auf Verlangen unverzüglich die Na-
men und ladungsfähigen Anschriften der Dritten zur Verfü-
gung stellen (§ 45p Absatz 1 Nummer 1). Werden Leistun-
gen von Diensteanbietern mit Sitz im Ausland in Rechnung
gestellt, muss dem Teilnehmer zusätzlich die ladungsfähige
Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten
Die Ergänzung in § 45n Absatz 6 Nummer 5 dient der Klar-
stellung, die ihre Basis bereits in der Begründung zum Ge-

im Inland zur Verfügung gestellt werden (§ 45p Absatz 1
Nummer 2). Die gleichen Verpflichtungen treffen auch den

Drucksache 17/7521 – 114 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen (§ 45p Ab-
satz 1 Satz 2). Mit § 45p Absatz 2 wird die bisherige Infor-
mationsverpflichtung des verantwortliche Anbieters einer
neben der Verbindung erbrachten Leistung nach § 45p im
Wesentlichen fortgeführt.

Zu Nummer 44 (§ 46 – Anbieterwechsel und Umzug)

Entsprechend der Prüfbitte des Bundesrates (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 17/5707) dient die Ergänzung in § 46 Ab-
satz 4 Satz 4 dazu, dass auch der aufnehmende Anbieter ge-
genüber dem Endnutzer darüber informieren muss, dass der
bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem
Anbieter unberührt bleibt.

Entsprechend der Forderung des Bundesrates (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 17/5707) dient die Ergänzung in § 46
Absatz 8 Satz 1 der Klarstellung, dass der bisherige Vertrag
nicht nur ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit,
sondern auch unter Beibehaltung der sonstigen Vertrags-
inhalte fortzuführen ist.

Die in § 46 Absatz 8 Satz 2 vorgesehene Änderung findet
ihre Basis bereits in der Begründung zum Gesetzentwurfes
der Bundesregierung. Entsprechend der Forderung des Bun-
desrates (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5707) wird die be-
tragsmäßige Deckelung des Entgelts für den Umzugsauf-
wand nunmehr zur Klarstellung auf Gesetzesebene verankert.

Zu Nummer 45 (neu) (§ 47 – Bereitstellen von Teilnehmer-
daten)

Die Ergänzung des § 47 Absatz 1 vervollständigt die bereits
2009 mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Telekommu-
nikationsgesetzes in § 95 Absatz 2 Satz 1 aufgenommene
Befugnis zur Nutzung von Teilnehmer-Bestandsdaten für die
Unterrichtung von Teilnehmern über einen individuellen Ge-
sprächswunsch eines anderen Nutzers.

Hierdurch wurde der steigenden Anzahl von Mobilfunkan-
schlüssen Rechnung getragen, die im Gegensatz zu Festnetz-
anschlüssen nur in geringem Umfang in öffentlichen Teil-
nehmerverzeichnissen enthalten sind. Damit war auch der
Beauskunftung durch Auskunftsdienste Grenzen gesetzt,
auch wenn die Nichteintragung nicht in der Absicht erfolgt
sein sollte, alle individuellen Gesprächswünsche Dritter zu
blockieren.

Die im Jahre 2009 in § 95 Absatz 2 Satz 1 eingefügte Rege-
lung ermöglicht die Herstellung individueller Gesprächs-
wünsche, ohne dass die Rufnummer veröffentlicht oder dem
Anrufer bekannt gemacht wird. Die Nutzungsbefugnisse an
Bestandsdaten wurden hierfür um die Übermittlung eines in-
dividuellen Gesprächswunsches ergänzt.

Ein Anspruch der hierauf spezialisierten Dienste auf Über-
mittlung der Bestandsdaten gegenüber Unternehmen, die
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbrin-
gen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, bestand bis-
lang nicht. Ebenso wie klassischen Auskunftsdiensten soll
ihnen nunmehr ein solcher Übermittlungsanspruch zustehen.

Zu Nummer 52 (§ 55 – Frequenzzuteilung; Absatz 5 Satz 2)

Der Änderungsbefehl wird rechtsförmlich angepasst.

Zu Nummer 60 (§ 63 – Widerruf der Frequenzzuteilung,
Verzicht)

widerrufen werden. Die ursprünglich im Zusammenhang mit
der Digitalisierung des Fernsehens abgeleitete Annahme,
dass Hörfunk dann ganz überwiegend digital verbreitet
werde, ist nicht eingetreten.

Gleichwohl ist Digitalradio (DAB+) mit dem ersten bundes-
weiten Multiplex und ergänzenden regionalen Angeboten
seit dem 1. August 2011 in Deutschland neu gestartet. Die
Bundesregierung hat zugesagt, im europäischen Rahmen für
die rasche Verbreitung hybrider Endgeräte einzutreten, die
sowohl Digitalradio als auch UKW sowie andere Standards
wie Webradio empfangen können. Die zur Zeit zunehmend
nachgefragten Geräte enthalten alle mehrere dieser Stan-
dards – sowohl UKW als auch DAB+.

Der neue § 63 Absatz 4 bezieht sich auf bestehende Fre-
quenzzuteilungen für analogen UKW-Hörfunk. Sofern diese
von der Bundesnetzagentur im Vorgriff auf den Widerruf
nach dem bisherigen Recht bis 2015 befristet sind, werden
sie bis zum Ende der medienrechtlichen Zuweisung nach
Landesrecht verlängert. Fehlt es dort an einer Befristung,
wird die Zuteilung um zehn Jahre, also bis Ende 2025 ver-
längert. Voraussetzung ist, dass der jew. Inhalteanbieter dies
wünscht.

§ 57 Absatz 1 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung
sieht nun erstmals vor, dass der Inhalteanbieter bei der Aus-
wahl des Sendernetzbetreibers beteiligt wird. Für bestehende
UKW-Zuteilungen sieht § 63 Absatz 4 daher die Möglich-
keit vor, die Zuteilung zu widerrufen und einem anderen
Sendernetzbetreiber zu erteilen, soweit er die allgemeinen
Voraussetzungen erfüllt. Dies ist erstmals ab 2016 möglich,
da dann ein Vertrauensschutz des Zuteilungsnehmers gemäß
dem bisherigen Recht nicht besteht. Die angemessene Frist
wird sich auch nach den üblichen Kündigungsfristen der
Verträge zwischen Sendernetzbetreiber und Inhalteanbieter
bestimmen.

Spätere Verlängerungen oder Neuzuteilungen nach § 55 ff.
bleiben unberührt.

Die Entwicklung des analogen UKW-Hörfunks folgt den
medienrechtlichen Überlegungen der Länder, die entschei-
den, ob und wann an dieser Art der Programmverbreitung
teilweise oder in Gänze kein Bedarf mehr besteht. Mittelbar
wird dies von der Marktentwicklung digitaler Programmver-
breitung/-rezeption abhängen. Eine Frequenzzuteilung
durch die Bundesnetzagentur ohne einen fortbestehenden
Bedarf an analogem UKW-Hörfunk erfolgt nicht.

Zu Nummer 62 (neu) (§ 66b – Preisansage)

Mit § 66b Absatz 1 Satz 1 wird die bereits in vorherge-
henden Gesetzgebungsverfahren erwogene Stärkung der
Preistransparenz im Bereich der Betreiberauswahl im
Einzelwahlverfahren nach § 3 Nummer 4a (sogenanntes
Call-by-Call, wieder aufgegriffen, vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/2581, S. 30). Beim Zugang eines Teilnehmers zu
den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten An-
bieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
diensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kenn-
zahl, der dem Teilnehmer am Teilnehmeranschluss (§ 3
Nummer 21) zur Verfügung gestellt wird, ist es in unregel-
mäßigen Abständen zu vereinzelten Missbrauchsfällen in
Nach dem geltendem § 63 Absatz 5 sollten alle Frequenz-
zuteilungen für den analogen UKW-Hörfunk bis Ende 2015

Form von kurzfristigen Preisanhebungen einzelner Anbieter
der sprachgestützten Betreiberauswahl gekommen. Diesen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 115 – Drucksache 17/7521

Missbräuchen kann mit einer Preisansage am wirkungsvolls-
ten begegnet werden. Bereits jetzt existiert eine große An-
zahl an Anbietern, die auf freiwilliger Basis Preisansagen
schalten. Somit ist zum einen nur eine begrenzte Anzahl an
verbleibenden Unternehmen von etwaigen Umstellungs-
maßnahmen betroffen und zum anderen ist die technische
Realisierbarkeit sichergestellt. Demzufolge ist diese Maß-
nahme zur Herstellung eines bundesweit einheitlichen
Transparenzniveaus vertretbar. Gleiches gilt für mögliche
zukünftige Festlegungen aufgrund Teil 2 des Gesetzes, die
nicht nur den Teilnehmeranschluss an festen Standorten,
sondern den Zugang zu Mobilfunknetzen betreffen.

Warteschleifen nach § 66g Absatz 1 Nummer 5 sind für die
Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei. Diese
Kostenfreiheit ist gemäß § 66g Absatz 2 ansagepflichtig und
ergänzt bei sprachgestützten Premium-Diensten und sprach-
gestützten Betreiberauswahlen die Preisansageverpflichtung
nach § 66b Absatz 1.

Mit dem neu eingefügten § 66b Satz 4 wird klargestellt, dass
die Ansagepflicht des § 66g Absatz 2 für die zwischenzeit-
liche Kostenfreiheit keine zusätzliche Verpflichtung zur An-
sage von Preisänderungen nach § 66b Absatz 1 Satz 3 ver-
ursacht. Hierdurch wird eine für den Verbraucher verwir-
rende Vielzahl von aneinander gereihten Preis- und Preisän-
derungsansagen im Falle von Warteschleifen vermieden.

Zu Nummer 64 (§ 66g – Warteschleifen)

In § 66g Absatz 1 Nummer 2 wird ein Verweis auf den eben-
falls neuen dritten Absatz eingefügt. Mit diesem dritten Ab-
satz wird der Bundesnetzagentur die Befugnis eingeräumt,
Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern in Bezug
auf den Einsatz von Warteschleifen gemäß Absatz 1 Num-
mer 2 gleichzustellen und auch für diese den Einsatz von
Warteschleifen zuzulassen.

Voraussetzung hierfür ist gemäß Absatz 3, dass es sich nicht
um Diensterufnummern handelt, für die der Angerufene
Ausschüttungen erhält und dass für Anrufe zu diesen Ruf-
nummern im Rahmen von Pauschaltarifen (z. B. Flatrate-
Tarife) regelmäßig kein zusätzliches Entgelt erhoben wird.
Auch im Übrigen, d.h. außerhalb von Pauschaltarifen, soll
die Tarifierung der Rufnummern – z. B. im Hinblick auf
Tarifhöhe und -taktung – keine abweichende Behandlung ge-
genüber ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigen.

Soweit die Vergleichbarkeit der Rufnummern insbesondere
im Hinblick auf Ausschüttungen und Kosten für den Anrufer
gegeben ist, ist eine Ungleichbehandlung nicht gerecht-
fertigt. Die Auffangregelung war insoweit erforderlich, da
die vergleichbaren Fälle angesichts der fortwährendem Wan-
del und Innovationen unterliegenden Telekommunikations-
märkten nicht statisch abschließend benannt werden können.

Die Änderungen des Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2
Satz 1 am Ende dienen der sprachlichen Vereinheitlichung
der Warteschleifenregelung im Hinblick auf die Nummern 1
bis 4, die bereits jeweils an den Anruf anknüpfen.

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 verhindert, dass die Bear-
beitung eines Anruferanliegens im Interesse des Anrufers
nicht durch eine noch nicht vollständige Ansage der Kosten-
freiheit der Warteschleife verzögert wird. Hierdurch werden
sowohl unnötige Wartezeiten auf Seiten der Verbraucher als

Zur Durchsetzung der Warteschleifenregelung greift eine
Vielzahl von Instrumenten – Wegfall der Entgeltzahlungs-
pflicht nach § 66h Nummer 8, zwangsgeldbewehrte Unter-
lassungsanordnungen nach § 126, Rufnummernentzug nach
§ 67 Absatz 1 und Verhängung von Bußgeldern bis zu hun-
derttausend Euro.

Zu Nummer 72 (neu) (§ 68 – Grundsatz der Benutzung
öffentlicher Wege)

Mit der ergänzenden Regelung erhalten die Unternehmen die
Möglichkeit, Glasfaserleitungen einschließlich Kabelkanäle
in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmun-
gen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und
Telekommunikationslinien (ATB) mit einer geringeren Ver-
legetiefe zu verlegen. Mit Blick auf das Ziel, den Auf- und
Ausbau der Netze der nächsten Generation voranzutreiben,
ermöglicht die Regelung eine kostengünstigere und zügigere
Verlegung moderner Glasfasernetze. Bei den Verlegetechni-
ken Microtrenching bzw. Minitrenching wird ein Graben in
den Asphalt gefräst und das Kabel mit einer Tiefe von 30 cm
(Microtrenching) verlegt. Mit den übrigen Kriterien wird
sichergestellt, dass die Verringerung der Verlegetiefe nicht
zu einer Beeinträchtigung des Schutzniveaus und zu einer
Erhöhung des Erhaltungsaufwands führen darf, es sei denn
das Unternehmen trägt die entsprechenden Folgekosten. Die
Ausnahmeregelung gilt nicht für Bundesautobahnen und
autobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen.

Zu Nummer 73 (neu) (§ 69 – Übertragung des Wege-
rechts)

In § 69 Absatz 1 wird der Kreis derer, auf die eine Berech-
tigung zur Nutzung bestimmter öffentlicher Infrastrukturen
übertragen werden kann, auf „Eigentümer“ öffentlicher Te-
lekommunikationsnetze erweitert. Mit der Änderung wird
eine Empfehlung des Bundesrates übernommen. Die Ein-
beziehung von Eigentümern von Telekommunikationsnet-
zen in die Regelung über die kostenlose Nutzung öffent-
licher Wege, Plätze und Brücken sowie öffentlicher Gewäs-
ser berücksichtigt Fallgestaltungen, bei denen Infrastruktur-
eigentümer Netze nicht selbst betreiben, sondern verpachtet
haben. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches erleich-
tert den Auf- und Ausbau neuer Breitbandnetze.

Zu Nummer 74 (neu) (§ 76 – Beeinträchtigung von
Grundstücken und Gebäuden)

Nach der bisherigen Rechtslage in § 76 Absatz 1 kann der
Eigentümer die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung
von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück in
bestimmten Fällen nicht verbieten. Das für einen zügigen
flächendeckenden Ausbau von neuen Hochgeschwindig-
keitsnetzen sehr wichtige Anliegen, auch Privatgrundstücke
für einen so genannten „Hausstich“ nutzen zu können, wird
durch eine Ergänzung der bereits geltenden Regelung zur
Nutzung privater Grundstücke umgesetzt. Danach darf eine
Grundstück bzw. Gebäude an ein hochleistungsfähiges Tele-
kommunikationsnetz auch gegen den Willen des Eigen-
tümers auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens
angeschlossen werden. Der Duldungsanspruch ist dann aus-
geschlossen, wenn die Maßnahmen eine unzumutbare Be-
einträchtigung der Eigentumsrechte darstellt. Die Erweite-
rung der Regelung ermöglicht es den Unternehmen, im Rah-
auch unnötige Kosten auf Seiten der Angerufenen vermie-
den.

men einer Baumaßnahme alle anliegenden Häuser eines
Straßenzuges an Glasfaserleitungen anzuschließen und da-

Drucksache 17/7521 – 116 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mit die Ausbaukosten zu reduzieren. Eine Grenze der Dul-
dungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Der Grundstücks- und
Gebäudeeigentümer, der durch die Maßnahmen mit keinerlei
Kosten belastet werden darf, hat unter den Voraussetzungen
des § 76 Absatz 2 in bestimmten Fällen einen Anspruch auf
einen angemessenen Ausgleich in Geld. Im Übrigen hat der
Nutzungsberechtigte nach Abschluss der Arbeiten den frü-
heren Zustand des Grundstücks bzw. des Gebäudes unver-
züglich auf seine Kosten wiederherzustellen. Damit wird den
Belangen des Artikels 14 Grundgesetz Rechnung getragen.

Zu Nummer 75 (§ 77a – Gemeinsame Nutzung von Infra-
strukturen durch Betreiber öffentlicher Te-
lekommunikationsnetze; § 77b – neu –,
Alternative Infrastrukturen); § 77c – neu –,
Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der
Baulast des Bundes; § 77d – neu –, Mit-
nutzung von Bundeswasserstraßen; § 77e
– neu –, Mitnutzung von Eisenbahninfra-
struktur)

Zu § 77a

Mit der Ergänzung in § 77a wird ein Vorschlag des Bundes-
rates aufgegriffen, wonach der Mitbenutzungsanspruch sich
nicht nur auf „Verkabelungen“, sondern auch auf „Kabel-
kanäle“ bezieht. Mit der Ergänzung werden der Regelungs-
zweck und das Ziel der Vorschrift klarer gefasst, nämlich
Synergieeffekte bei der Inhouse-Verkabelung zu erzielen
und mit den daraus möglichen Kosteneinsparungen den
angestrebten Breitbandausbau zu fördern.

Die Einfügung des Wortes „die“ in § 77a Absatz 1 Satz 3 er-
folgt aus redaktionellen Gründen.

Die Ersetzung des Begriffs „Kosten“ durch „angemessene
Entgelte“ in § 77a Absatz 2 dient der Klarstellung, dass der
Eigentümer der Infrastruktur nicht nur einen Kostenaus-
gleich sondern ggf. ein Entgelt für die Mitbenutzung seiner
Infrastruktur erhalten muss.

In § 77a Absatz 3 Satz 1 wird der Kreis der Informationsver-
pflichteten auf „juristische Personen des öffentlichen
Rechts“ erweitert. Damit wird einer Empfehlung des Bun-
desrats gefolgt. Mit der Einbeziehung der Infrastrukturein-
richtungen von Bund, Länder und Kommunen (z. B. Abwas-
serkanäle) in den Datenpool kann der von der BNetzA be-
reitgestellte Infrastrukturatlas weiter optimiert werden. Ziel
ist es, bestehende Infrastrukturen besser und optimal für den
Breitbandausbau nutzen zu können.

Die Änderung in § 77a Absatz 3 Satz 4 dient der Klarstel-
lung.

Zu § 77b (neu)

§ 77b wird neu in das Telekommunikationsgesetz eingefügt.
Das für den Breitbandausbau wichtige Anliegen, alternative
Infrastrukturen (kommunale Abwässerkanäle, Energielei-
tungen, Kabelkanäle in Strassen usw.) für Zwecke des Auf-
und Ausbaus von Netzen der nächsten Generation zu öffnen,
wird zu den bereits im Gesetzentwurf enthaltenen einschlä-
gigen Bestimmungen durch die Einführung eines Schlich-
tungsverfahrens bei der BNetzA ergänzt. Mit der neuen Re-
gelung soll der Zugang zu alternativen Infrastrukturen wie
Wasserleitungen und Abwasserkanälen im Interesse eines

verpflichtet, auf Nachfrage über eine Mitbenutzung ihrer
Infrastrukturen zu verhandeln. Kommt keine Einigung zu-
stande, unterbreitet die BNetzA einen Einigungsvorschlag.
Mit Blick auf die europäischen Vorgaben, die eine netzüber-
greifende, alle Infrastrukturen erfassende einheitliche Zu-
gangsregulierung unabhängig vom Vorliegen marktmäch-
tiger Stellungen in diesem Umfang nicht zulassen, ist der
Schlichterspruch für die Beteiligten unverbindlich. Dennoch
ist davon auszugehen, dass allein die Verhandlungspflicht
und das Vorliegen eines Einigungsvorschlags dazu führen
wird, dass alternative Infrastrukturen in größerem Umfang
als bisher für die Breitbandnutzung geöffnet werden können.
Die wesentlichen Elemente des danach möglichen Schlich-
tungsverfahrens werden in § 77b genannt; ergänzend dazu
gilt die Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur nach
§ 47a Absatz 4.

Zu § 77c (neu)

In Ergänzung zum allgemeinen Wegerecht, welches der
Bund an die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze übertragen kann, erhalten die Betreiber von öffent-
lichen Telekommunikationsnetzen durch § 77c Absatz 1
Satz 1 für alle Bundesfernstraßen, die in der Baulast des
Bundes stehen, einen umfassenden Mitnutzungsanspruch.
Der Mitnutzungsanspruch umfasst die Teile einer Bundes-
fernstraße, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächs-
ten Generation genutzt werden können. Das Ziel der Rege-
lung ist es, die schnelle und unbürokratische Mitnutzung ins-
besondere von bestehenden Leerrohrsystemen zu ermögli-
chen bzw. bei Neu- und Ausbaumaßnahmen entsprechende
Mitnutzungsmöglichkeiten bereits bei der Planung mit zu
berücksichtigen. Damit werden unter Einbeziehung aller
Ebenen der Bundesverwaltung die Rahmenbedingungen für
den Auf- und Ausbau der Netze der nächsten Generation un-
ter anderem durch eine Reduzierung der Grabungskosten
weiter verbessert.

In Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zum Wege-
recht ist die Mitnutzung so auszugestalten, dass sie den An-
forderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügt (Absatz 1
Satz 2). Die Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast
(Absatz 1 Satz 3). Die Zustimmung kann – soweit zwingend
erforderlich – mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
jedoch diskriminierungsfrei auszugestalten sind (Absatz 1
Satz 4). Diskriminierungsfrei sind etwaige Nebenbestim-
mungen zunächst, wenn bei mehreren Antragsstellern oder
vergleichbaren Sachverhalten dem allgemeinen Gleichheits-
satz Rechnung getragen wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 4
ist jedoch zusätzlich das der Regelung zugrunde liegende
übergeordnete Ziel einer nachhaltigen und zügigen Förde-
rung des Auf- und Ausbaus der Netze der nächsten Genera-
tion zu beachten. Damit ist neben den Interessen des Trägers
der Straßenbaulast insbesondere auch das Interesse des Be-
treibers öffentlicher Telekommunikationsnetze an einem zü-
gigen Aus- und Aufbau der Netze der nächsten Generation
und damit das Interesse der Bundesregierung an einem effi-
zienten Breitbandausbau bei der diskriminierungsfreien
Ausgestaltung etwaiger Nebenbestimmungen zu berücksich-
tigen. Inhaltlich ist darüber hinaus der Regelungsbereich
beschleunigten und kostengünstigen Breitbandausbaus er-
leichtert werden. Danach werden alle Infrastrukturinhaber

etwaiger Nebenbestimmungen auf die Art und Weise der
Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachtenden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 117 – Drucksache 17/7521

Regeln der Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten begrenzt
(Absatz 1 Satz 5). Mit Absatz 1 Satz 6 wird klargestellt, dass
für bauliche Anlagen wie z. B. Sendemasten eine Sondernut-
zungserlaubnis nach § 8 Bundesfernstraßengesetz notwendig
sein kann. Durch Absatz 1 Satz 7 wird klargestellt, dass etwa-
ige Entgelte für die Mitnutzung kostendeckend sein müssen.

Mit Absatz 2 wird vorgesehen, dass das in § 133 zunächst für
Streitigkeiten zwischen Telekommunikationsunternehmen
vorgesehene Streitschlichtungsverfahren auch entsprechend
auf etwaige Konfliktfälle zwischen dem Betreiber öffentli-
cher Telekommunikationsnetze und dem Träger der Straßen-
baulast Anwendung finden kann. Damit kann in die Lösung
etwaiger Konfliktfälle zwischen Straßenbaulastträger und Te-
lekommunikationsnetzbetreiber das gesamte Fachwissen der
Bundesnetzagentur als zuständige Fachbehörde für die Regu-
lierung des Telekommunikationsmarktes eingebracht wer-
den. Außerdem wird durch die nach § 133 Absatz 1 Satz 1
vorgesehene verbindliche Entscheidung gleichzeitig eine für
vergleichbare Fälle bundesweit einheitliche Regelung er-
reicht. Dieses erhöht für alle am Markt tätigen Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen die Rechts- und Pla-
nungssicherheit beim Aus- und Aufbau von Netzen der
nächsten Generation. Gleiches gilt für die etwaige gericht-
liche Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit Blick auf die originäre und umfassende Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur für die „Benutzung und Mitbenut-
zung öffentlicher und privater Wege, Grundstücke und Ge-
wässer für Telekommunikationszwecke“ (vgl. unter ande-
rem Abschnitt 3 des TKG) bzw. des Zugangs zu Infrastruk-
turen wird eine verpflichtende Anordnungsbefugnis der
Bundesnetzagentur gegenüber Hoheitsträgern für zulässig
erachtet. Insoweit gilt das gleiche wie in anderen Rechtsbe-
reichen.

Mit Absatz 3 wird gewährleistet, dass alle Betreiber von öf-
fentlichen Telekommunikationsnetzen eine zentrale Über-
sicht über die für die Bearbeitung von Mitnutzungsanträgen
zuständigen Stellen erhalten.

Zu § 77d (neu)

Ebenso wie in § 77c wird auch mit § 77d Absatz 1 Satz 1 ein
umfassender Mitnutzungsanspruch der Betreiber von öffent-
lichen Telekommunikationsnetzen gegenüber dem Bund als
Eigentümer der Bundeswasserstraßen vorgesehen. Der Mit-
nutzungsanspruch umfasst die Teile aller im Bundeseigen-
tum stehenden Wasserstraßen, die zum Auf- und Ausbau von
Netzen der nächsten Generation genutzt werden können. Das
Ziel der Regelung ist es, die schnelle und unbürokratische
Mitnutzung insbesondere von bestehenden Leerrohrsyste-
men zu ermöglichen bzw. bei Neu- und Ausbaumaßnahmen
entsprechende Mitnutzungsmöglichkeiten bereits bei der
Planung mit zu berücksichtigen. Damit werden unter Einbe-
ziehung aller Ebenen der Bundesverwaltung die Rahmenbe-
dingungen für den Auf- und Ausbau der Netze der nächsten
Generation unter anderem durch eine Reduzierung der Gra-
bungskosten weiter verbessert.

Ebenso wie bei der Mitnutzung der Bundesfernstraßen
(§ 77d) ist die Mitnutzung so auszugestalten, dass sie den
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so-

schriftlichen Zustimmung des Eigentümers der Wasserstraße
(Absatz 1 Satz 3). Die Zustimmung kann – soweit zwingend
erforderlich – mit Nebenbestimmungen versehen werden,
die jedoch diskriminierungsfrei auszugestalten sind (Ab-
satz 1 Satz 4). Diskriminierungsfrei sind etwaige Nebenbe-
stimmungen zunächst, wenn bei mehreren Antragsstellern
oder vergleichbaren Sachverhalten dem allgemeinen Gleich-
heitssatz Rechnung getragen wird. Im Falle des Absatzes 1
Satz 4 ist jedoch zusätzlich das der Regelung zugrunde lie-
gende übergeordnete Ziel einer nachhaltigen und zügigen
Förderung des Aus- und Ausbaus der Netze der nächsten Ge-
neration zu beachten. Damit ist neben den Interessen des
Bundes als Eigentümer der Wasserstraße insbesondere auch
das Interesse des Betreibers öffentlicher Telekommunika-
tionsnetze an einem zügigen Aus- und Aufbau der Netze der
nächsten Generation und damit das Interesse des Bundes an
einem effizienten Breitbandausbau bei der diskriminierungs-
freien Ausgestaltung etwaiger Nebenbestimmungen zu be-
rücksichtigen. Inhaltlich ist darüber hinaus der Regelungsbe-
reich etwaiger Nebenbestimmungen auf die Art und Weise
der Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachten-
den Regeln der Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten begrenzt.
Hiervon kann bspw. auch der für die Schifffahrt erforderli-
che Zustand der Bundeswasserstraße berührt sein (Absatz 1
Satz 5). Durch Absatz 1 Satz 6 wird klargestellt, dass etwa-
ige Entgelte für die Mitnutzung kostendeckend sein müssen.

Mit Absatz 2 wird vorgesehen, dass das in § 133 zunächst
für Streitigkeiten zwischen Telekommunikationsunterneh-
men vorgesehene Streitschlichtungsverfahren auch entspre-
chend auf etwaige Konfliktfälle zwischen dem Betreiber öf-
fentlicher Telekommunikationsnetze und der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Anwendung finden
kann. Damit kann – ebenso wie bei der Mitnutzung von Bun-
desfernstraßen (§ 77c) – in die Lösung etwaiger Konflikt-
fälle zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes und Telekommunikationsnetzbetreibern das gesamte
Fachwissen der Bundesnetzagentur als zuständige Fachbe-
hörde für die Regulierung des Telekommunikationsmarktes
eingebracht werden. Außerdem wird durch die nach § 133
Ab-satz 1 Satz 1 vorgesehene verbindliche Entscheidung
gleichzeitig eine für vergleichbare Fälle bundesweit einheit-
liche Regelung erreicht. Dieses erhöht für alle am Markt tä-
tigen Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
die Rechts- und Planungssicherheit beim Auf- und Aufbau
von Netzen der nächsten Generation. Gleiches gilt für die et-
waige gerichtliche Überprüfung durch die Verwaltungsge-
richtsbarkeit.

Mit Blick auf die originäre und umfassende Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur für die „Benutzung und Mitbenut-
zung öffentlicher und privater Wege, Grundstücke und Ge-
wässer für Telekommunikationszwecke“ (vgl. unter ande-
rem Abschnitt 3 des TKG) bzw. des Zugangs zu Infrastruk-
turen wird eine verpflichtende Anordnungsbefugnis der
Bundesnetzagentur gegenüber Hoheitsträgern für zulässig
erachtet. Insoweit gilt das gleiche wie in anderen Rechtsbe-
reichen.

Mit Absatz 3 wird gewährleistet, dass alle Betreiber von öf-
fentlichen Telekommunikationsnetzen eine zentrale Über-
wie den anerkannten Regeln der Technik genügt (Absatz 1
Satz 2). Die Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der

sicht über die für die Bearbeitung von Mitnutzungsanträgen
zuständigen Stellen erhalten.

Drucksache 17/7521 – 118 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 77e (neu)

Ebenso wie in § 77c (Bundesfernstraßen) und § 77d (Bun-
deswasserstraßen) wird mit § 77e Absatz 1 Satz 1 ein umfas-
sender Mitnutzungsanspruch der Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen gegenüber Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bun-
des oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-
nehmens befinden, vorgesehen. Der Mitnutzungsanspruch
umfasst die Teile der Eisenbahninfrastruktur, die zum Auf-
und Ausbau von Netzen der nächsten Generation genutzt
werden können. Das Ziel der Regelung ist es, die schnelle
und unbürokratische Mitnutzung insbesondere von beste-
henden Leerrohrsystemen zu ermöglichen bzw. bei Neu- und
Ausbaumaßnahmen entsprechende Mitnutzungsmöglichkei-
ten bereits bei der Planung mit zu berücksichtigen. Damit
werden unter Einbeziehung aller Ebenen der Bundesverwal-
tung und der Infrastrukturen im Einflussbereich des Bundes
die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau der Netze
der nächsten Generation unter anderem durch eine Reduzie-
rung der Grabungskosten weiter verbessert.

Ebenso wie bei der Mitnutzung der Bundesfernstraßen
(§ 77d) und Bundeswasserstraßen (§ 77e) ist die Mitnutzung
der Eisenbahninfrastruktur so auszugestalten, dass sie den
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so-
wie den anerkannten Regeln der Technik genügt (Absatz 1
Satz 2). Die Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmens (Absatz 1 Satz 3). Die Zustimmung kann – soweit
zwingend erforderlich – mit zusätzlichen Bedingungen verse-
hen werden, die jedoch diskriminierungsfrei auszugestalten
sind (Absatz 1 Satz 4). Diskriminierungsfrei sind etwaige Ne-
benbestimmungen zunächst, wenn bei mehreren Antragsstel-
lern oder vergleichbaren Sachverhalten dem allgemeinen
Gleichheitssatz Rechnung getragen wird. Im Fall des Absat-
zes 1 Satz 4 ist jedoch zusätzlich das der Regelung zugrunde
liegende übergeordnete Ziel einer nachhaltigen und zügigen
Förderung des Aus- und Ausbaus der Netze der nächsten Ge-
neration zu beachten. Damit ist neben den Interessen des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens insbesondere auch das
Interesse des Betreibers öffentlicher Telekommunikations-
netze an einem zügigen Auf- und Aufbau der Netze der nächs-
ten Generation und damit das Interesse des Bundes an einem
effizienten Breitbandausbau bei der diskriminierungsfreien
Ausgestaltung etwaiger Bedingungen zu berücksichtigen. In-
haltlich ist darüber hinaus der Regelungsbereich etwaiger Be-
dingungen auf die Art und Weise der Errichtung der Mitnut-
zung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik und
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Ver-
kehrssicherungspflichten begrenzt, um die Beeinträchtigung
des Eisenbahnbetriebs weitestgehend zu reduzieren (Absatz 1
Satz 5). Durch Absatz 1 Satz 6 wird klargestellt, dass etwaige
Entgelte für die Mitnutzung kostendeckend sein müssen.

Mit Absatz 2 wird vorgesehen, dass das in § 133 zunächst
für Streitigkeiten zwischen Telekommunikationsunterneh-
men vorgesehene Streitschlichtungsverfahren auch entspre-
chend auf etwaige Konfliktfälle zwischen dem Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze und dem Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen Anwendung finden kann. Damit
kann – ebenso wie bei der Mitnutzung von Bundesfern-
straßen (§ 77c) und Bundeswasserstraßen (§ 77e) – in die

treibern das gesamte Fachwissen der Bundesnetzagentur als
zuständige Fachbehörde für die Regulierung des Telekom-
munikationsmarktes eingebracht werden. Mit Absatz 2
Satz 2 wird die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde eben-
falls Beteiligte in diesem Verfahren, so dass auch den sicher-
heitlichen Bedenken entsprechend Rechnung getragen wer-
den kann. Durch die nach § 133 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene
verbindliche Entscheidung wird gleichzeitig eine für ver-
gleichbare Fälle bundesweit einheitliche Regelung erreicht.
Dieses erhöht für alle am Markt tätigen Betreiber von öffent-
lichen Telekommunikationsnetzen die Rechts- und Planungs-
sicherheit beim Aus- und Aufbau von Netzen der nächsten
Generation. Gleiches gilt für die etwaige gerichtliche Über-
prüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit Absatz 3 wird gewährleistet, dass alle Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen eine zentrale Über-
sicht über die für die Bearbeitung von Mitnutzungsanträgen
zuständigen Stellen erhalten.

Zu Nummer 76 (§ 78 – Universaldienstleistungen)

Redaktionelle Anpassung der Änderung in 108 Absatz 1.

Zu Nummer 79 (neu) (§ 88 – Fernmeldegeheimnis)

Die Vorschrift des § 88 enthält eine Sonderregelung für
Telekommunikationsanlagen an Bord von Fahrzeugen der
See- und Luftfahrt; auf diesen Fahrzeugen besteht gegenüber
dem Kapitän nicht die Pflicht zur Wahrung des Fernmelde-
geheimnisses. Mit der Änderung in § 88 Absatz 4 wird eine
Regelungslücke geschlossen. Die Formulierung „Wasser-
oder Luftfahrzeug“ umfasst neben den in der Schifffahrt und
in der Luftfahrt als Beförderungsmittel verwendeten Fahr-
zeugen auch solche der Binnenschifffahrt. Auch im Bereich
der Binnenschifffahrt muss der Schiffsführer ohne jede Be-
schränkung über jedes Vorkommnis unterrichtet werden
können, da er nur so seine Alleinverantwortung wahrnehmen
kann. Da es insoweit keinen Unterschied zwischen der See-
schifffahrt und der Binnenschifffahrt gibt, ist es geboten,
diese Regelungslücke zu schließen.

Zu Nummer 86 (§ 97 – Entgeltermittlung und Entgelt-
abrechnung)

Buchstabe c (Absatz 4 Satz 2)

Die Vorgabe im Regierungsentwurf, dass die Daten, die für
Zwecke der gegenseitigen Abrechnung zwischen den einzel-
nen Diensteanbietern verwendet werden dürfen, drei Monate
nach Versendung der Rechung zu löschen sind, wird gestri-
chen. Es bleibt insoweit bei der geltenden flexiblen Rege-
lung, wonach die Daten solange verwendet werden dürfen,
wie dies aus Abrechnungszwecken erforderlich ist.

Zu Nummer 87

Buchstabe b (§ 98 Absatz 3 – Standortdaten)

und

zu Nummer 89 (§ 102 Absatz 8 – Rufnummernanzeige
und -unterdrückung)

Die Änderungen des § 98 Absatz 3 und des § 102 Absatz 8
TKG zielen darauf ab, in Fällen, in denen bei einem Anruf
bei der neuen bundeseinheitlichen Rufnummer des ärzt-
lichen Bereitschaftsdienstes erkannt wird, dass eine lebens-
Lösung etwaiger Konfliktfälle zwischen dem Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen und Telekommunikationsnetzbe-

bedrohlichen Situationen vorliegt, schnell die örtlich zustän-
dige Notrufabfragestelle einschalten zu können. Damit wird

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 119 – Drucksache 17/7521

dem Anliegen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KVB) in vergleichbarer Weise Rechnung getragen wie dies
schon bei der Rufnummer 124 124 für die Seenotrettung der
Fall ist. Nach den Erfahrungen des ärztlichen Bereitschafts-
dienstes, der grundsätzlich für ärztliche Hilfe in nicht lebens-
bedrohenden Situationen kontaktiert werden kann, betreffen
drei bis sechs Prozent der insgesamt etwa acht Millionen
jährlich eingehenden Anrufe lebensbedrohliche Situationen,
sei es, dass die Anrufer die Situation falsch einschätzen, sie
in der Aufregung nicht die eigentliche Notrufnummer wäh-
len oder nicht (mehr) in der Lage sind, sachdienliche Anga-
ben zum Ort des Geschehens zu machen. Derartige Anrufe
bedürfen der sofortigen Weiterleitung an die örtlich zustän-
dige Notrufabfragestelle. Dazu ist aber die Kenntnis des
Standortes und der Rufnummer des Anrufers unumgänglich.
In der Vergangenheit war es in Folge der regional unter-
schiedlichen Rufnummern nicht möglich, den Abfragestel-
len des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechende Infor-
mationen über den Anrufer bereitzustellen. Die Situation des
ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat sich jedoch durch die
EU-Festlegung der Rufnummer 116 117 im Rahmen der
harmonisierten Dienste von sozialem Wert und mit der auf
Antrag der KVB beantragten Zuteilung dieser Rufnummer
durch die Bundesnetzagentur grundlegend verbessert.

Zu Nummer 88 (§ 100 – Störungen von Telekommunika-
tionsanlagen und Missbrauch von Tele-
kommunikationsdiensten)

Die Änderungen in § 100 Absatz 3 TKG dienen der redak-
tionellen Klarstellung. Die Aufnahme von zwei Regelbei-
spielen – Leistungserschleichung und Betrug – konkretisie-
ren den Anwendungsbereich, ohne den materiellen Gehalt
der Vorschrift einzugrenzen. Die übrigen Änderungen sind
redaktioneller Natur.

Zu Nummer 89 (neu) (§ 102 – Rufnummernanzeige und
-unterdrückung)

Bereits nach § 66j Absatz 1 ist grundsätzlich vorgesehen,
dass nur zugeteilte Rufnummern übermittelt werden. Die
Ergänzung in § 102 Absatz 2 dient der Klarstellung, um auf-
getretenen Missbrauchsfällen im Bereich der unlauteren
Telefonwerbung begegnen zu können.

Zu Nummer 91 (§ 108 – Notruf)

Zu den Buchstaben a und c

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 3 wurden erforderlich, weil
die Vertreter der Länder in der Expertengruppe Notrufe in
Gesprächen nach Erstellung des Regierungsentwurfs deutlich
gemacht haben, dass sie auf Umsetzung der deutschen Fas-
sung des Artikels 26 der Universaldienstrichtlinie bestehen.
Sie fordern, dass ihnen die Informationen zum Standort des
Anrufenden übermittelt werden und lehnen eine Bereitstel-
lung dieser Informationen an einem „Abholpunkt“ ab.

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 7 dient der Klarstellung der
Kostentragung im Innenverhältnis zwischen verschiedenen
Anbietern. Das Erfordernis dieser Klarstellung stellte sich
erst in Diskussionen heraus, die auf der Basis des Regie-
rungsentwurfs geführt wurden.

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a

Die Bundesregierung ist bestrebt, für sprach- und hörgeschä-
digte Menschen weitergehende Maßnahmen zu ergreifen,
um den Zugang zum Notruf zu erleichtern.

Zu Nummer 93 (§ 109a – Datensicherheit)

Mit der Änderung wird eine vergleichbare Regelung des
Bundesdatenschutzgesetzes übernommen. Nach der bisheri-
gen Regelung in § 109a Absatz 1 steht die Person, die eine
Datenpanne der zuständigen Behörde mitzuteilen hat, in ei-
nem Interessenkonflikt. Erfährt nämlich die zuständige Be-
hörde durch die Meldung erst von der Datenpanne, könnte
sie die Information etwa für ein Bußgeldverfahren zum
Nachteil des Meldepflichtigen verwenden. Dies widerspricht
jedoch dem rechtlichen Grundsatz „nemo tenetur“, wonach
niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Deshalb ist
in § 109a Absatz 1 auf § 42a Satz 6 BDSG Bezug zu neh-
men. Dort wird der Interessenkonflikt dahingehend gelöst,
dass die von der Behörde erlangte Information einem Be-
weisverwertungsverbot unterliegt.

Zu Nummer 108 (§ 142 – Gebühren und Auslagen)

Die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung des § 142
Absatz 3 Nummer 3 entfällt wegen europarechtlicher Be-
denken. So ist nach Artikel 12 der Genehmigungsrichtlinie
zu beachten, dass die Kosten als Obergrenze dienen. Maß-
stab bei der Gebührenbemessung sollte daher nicht die
Ermittlung des Gegenstandswertes sein.

Zu Nummer 111 (§ 149 – Bußgeldvorschriften)

Die Änderungen in § 149 Absatz 1 sind im Wesentlichen
redaktioneller Art und folgen aus der Einführung einer Rah-
menregelung zur Netzneutralität in § 41a.

Mit Absatz 1 Nummer 7a werden Verstöße gegen eine
Rechtsverordnung zur Netzneutralität nach § 41a Absatz 1
oder gegen vollziehbare Anordnungen der BNetzA aufgrund
einer solchen Rechtsverordnung bußgeldbewehrt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

Mit Absatz 1 Nummer 7f und 7e werden die Fälle bußgeld-
bewehrt, die entgegen § 45p eine Information nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt wird.

Die Anpassungen der Nummerierung sind redaktioneller Art.

Zu Nummer 112 (§ 150 – Übergangsvorschriften)

Die vorgenommenen Änderungen des Absatzes 7 Nummer 2
und 5 dienen der Anpassung der Übergangsregelung an die
geänderten Fallkonstellationen des § 66g.

Wie in § 66g Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 kann die
Bundesnetzagentur Rufnummern den Ortsrufnummern
gleichstellen und somit den Einsatz von Warteschleifen be-
reits in der Übergangsphase ermöglichen. Die Bezugnahme
in § 150 Absatz 7 Nummer 2 stellt insofern eine Rechts-
grundverweisung dar.

Die Änderungen des Absatz 7 Nummer 5 dient der sprach-
lichen Vereinheitlichung der Warteschleifenregelung im
Sinne der bereits in § 66g Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2
und b sind Folgeänderungen zu der Änderung in Absatz 1
Satz 3.

Satz 1 vorgenommenen Änderungen, die allesamt auf den
Anruf abstellen.

sung an die aktuelle Wortwahl der europäischen Kommis-
sion, die die bisher als „eCall“ bezeichnete Notrufmöglich-
keit unter Verwendung der europaeinheitlichen Notrufnum-
mer 112 zur Unterscheidung gegenüber privat angebotenen
Diensten nunmehr mit „pan-europäischer eCall“ bezeichnet.

Zu Nummer 7 (§ 7 – Übergangsvorschriften)

Zu den Buchstaben b und e

Bei der Ergänzung in § 7 Absatz 4 NotrufV handelt es sich
um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Telekommunikationsnetze als auch über neue moderne
Breitbandinfrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetze
ermöglicht.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Ebenso wie bei § 45d Absatz 2 kann im Falle des Erlasses
einer Rechtsverordnung, die sich auf § 45n Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 stützt, auch die Regelung nach § 45d Absatz 3 in
diese Rechtsverordnung übernommen werden (vgl. Artikel 4
i. d. F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung).

Berlin, den 26. Oktober 2011

Kerstin Andreae
Berichterstatterin
Drucksache 17/7521 – 120 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung
über Notrufverbindungen)

Zu Nummer 2 (§ 2 – Begriffsbestimmungen)

Bei der Änderung am Ende der Nummer 6 handelt es sich
um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 4 (§ 4 – Notrufverbindungen)

Zu den Buchstaben d und f

Die Änderungen in Absatz 4 Satz 1 und 3 NotrufV sind Folge-
änderungen zu der Änderung in § 108 Absatz 1 Satz 3 TKG.

Die Änderung in § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und 5
NotrufV, die in der neuen Fassung zu einem neuen Satz 4
zusammengefasst sind, erfolgt auf Vorschlag der Länder (Ex-
pertengruppe Notrufe). Aufgrund von Messungen wurde er-
kannt, dass die Angabe von theoretisch bestimmten Zellen-
schwerpunkten stark von der tatsächlichen Netzversorgung
abweichen kann. Diese Angabe wird daher als irreführend
betrachtet und soll künftig nicht mehr zulässig sein. Die Än-
derungen in dem neuen Satz 5 dienen der Klarstellung, dass
die Angaben zu Lage, Größe und Form der Mobilfunkzellen
unabhängig von einer Notrufverbindung bereitzustellen sind.

Die Ergänzung in § 4 Absatz 8 Nummer 5 dient der Anpas-

§ 7 Absatz 7 NotrufV räumt mit Blick auf § 4 Absatz 8
Nummer 3 Satz 4 NotrufV einen Übergangszeitraum ein, in
dem die technischen Systeme der Mobilfunknetze an die
neue Vorschriftenlage anzupassen sind, da die aktuell einge-
setzte Technikversionen die Daten noch nicht in der gefor-
derten Weise liefern kann.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Anpassung des Datums an den zeitlichen Ablauf des Gesetz-
gebungsverfahrens.

Zu Artikel 4 (Änderung der Betriebskosten-
verordnung)

Die geltende Betriebskostenverordnung ermöglicht mit § 2
Nummer 15 die Umlage von Kosten für eine TV-Grundver-
sorgung, die über Breitbandkabelnetze angeboten werden.
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Umlagefähig-
keit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monat-
lichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und
Hörfunk alle leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen
erfasst. Die technologieneutrale Ausgestaltung der Regelung
erfolgt mit Blick auf die technische Fortentwicklung, die ent-
sprechende Angebote sowohl über herkömmliche klassische

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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