BT-Drucksache 17/7520

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/7275 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7520
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/7275 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche
Verteidigung und Sicherheit

A. Problem

Erster Schritt zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG mit spe-
zifischen Regelungen zur Abwicklung von Einkäufen des Staates ab bestimm-
ten Schwellenwerten; Definition verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Auf-
träge, Regelungen zum Anwendungsbereich mit Neustrukturierung der Aus-
nahmentatbestände; Änderung bzw. Einfügung im Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, Änderungen in der Verordnung über die Vergabe von
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Ener-
gieversorgung sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge;
Verordnungsermächtigung.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu der systematischen Einordnung der Richtlinienvorgaben zu Anwendungs-
bereich und Rechtsschutz im Vergaberecht in das Gesetz gegen Wettbewerbs-

beschränkungen (GWB) gibt es keine Alternativen.

Der Erlass einer neuen Verordnung dient zur Ausgestaltung der besonderen An-
forderungen der Richtlinie 2009/81/EG an das Vergabeverfahren bei der Be-
schaffung verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Güter. Dies ist erforderlich,
weil hier eine besonders sensible Materie betroffen ist und wichtige nationale
Verteidigungs-, Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen berührt werden.
Daher gibt es auch zu dem Erlass einer neuen Verordnung keine Alternativen.

Drucksache 17/7520 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Vertei-
digung und Sicherheit könnte kurzfristig ein geringfügig erhöhter Vollzugsauf-
wand für Auftraggeber entstehen, weil mindestens teilweise eine Umstellung
der Ausschreibungsunterlagen erforderlich wird. Denn zukünftig müssen ver-
teidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge grundsätzlich europaweit aus-
geschrieben werden. Bislang galt für diese Aufträge in der Regel das nationale
Vergaberecht (VOL/A, Abschnitt 1), das lediglich nationale Bekanntmachungs-
pflichten vorsieht. Von der Änderung betroffen sind voraussichtlich vor allem
Bund und Länder, Kommunen dagegen weniger, da die Kommunen kaum
Beschaffungen im Sicherheits- und Verteidigungsbereich tätigen.

Wegen der Ausweitung des Rechtsschutzes (Nachprüfbarkeit der Vergabe)
müssen Auftraggeber mit höheren Kosten rechnen. Gleichzeitig ist mit der Aus-
weitung des Rechtsschutzes auf verteidigungs- und sicherheitsrelevante Auf-
träge aber verbunden, dass die Vergabeverfahren transparenter werden. Daher
ist zu erwarten, dass sich mehr Unternehmen an den Vergabeverfahren betei-
ligen werden und es einen stärkeren Wettbewerb geben wird. Es ist davon aus-
zugehen, dass dieser Effekt bei den Auftraggebern zu Einsparungen führt und
dadurch die Kosten für Nachprüfungsverfahren zumindest kompensiert wer-
den.

Ein höherer Vollzugsaufwand für Bund und Länder könnte dadurch entstehen,
dass die Zahl der Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern voraus-
sichtlich zumindest leicht ansteigen wird. Für diese Verfahren erheben die Ver-
gabekammern jedoch Gebühren, mit denen die Kosten für den entstehenden
Mehraufwand gedeckt werden können.

Darüber hinaus müssen für Nachprüfungsverfahren, bei denen Verschluss-
sachenaufträge betroffen sind, zusätzliche Geheimhaltungsvorkehrungen ge-
troffen werden. Etwaige Mehrbelastungen hierdurch lassen sich nicht quanti-
fizieren.

Durch die Einfügung eines neuen § 127a GWB entstehen keine neuen Kosten
für die Verwaltung, da mit der Neufassung der Ermächtigungsgrundlage keine
materiellrechtliche Änderung einhergeht.

E. Sonstige Kosten

Die Anforderungen an die Angebotsabgabe richteten sich bislang in den betrof-
fenen Vergabeverfahren meistens nach nationalem Vergaberecht. Zukünftig
müssen die Unternehmen ihre Angebote entsprechend den EU-Vergabevor-
schriften einreichen. Mit dieser Umstellung sind allerdings keine messbaren
Mehrkosten zu erwarten.

Der Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen
durch die Neufassung der Gebührenregelung in § 127a GWB und § 3 der Sek-
torenverordnung keine zusätzlichen Kosten. Die Umformulierung hat keinerlei
inhaltliche Änderung zur Folge.

Zusätzliche Kosten entstehen einem Bewerber oder Bieter dann, wenn er im
Vergabeverfahren Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Der neu eingeführte
Rechtsschutz ist jedoch lediglich eine zusätzliche Option für Unternehmen.
Wenn sie sich entscheiden, hiervon Gebrauch zu machen, können sie die zu er-
wartenden Kosten anhand der Auftragssumme in der Regel vorab einschätzen.

Die Neuregelungen ziehen auf mehr Wettbewerb bei der Beschaffung von Ver-

teidigungs- und Sicherheitsgütern. Daher ist nicht auszuschließen, dass hiermit
eine Senkung des Niveaus von Beschaffungspreisen erreicht wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7520

Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Un-
ternehmen sowie die Verwaltung eingeführt.

Drucksache 17/7520 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7275 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) § 100 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „in den Absätzen 3 bis 6“
die Angabe „und 8“ eingefügt.

bbb) In Absatz 8 Nummer 3 werden nach den Wörtern „bei der Be-
schaffung von Informationstechnik oder Telekommunikations-
anlagen“ die Wörter „zum Schutz wesentlicher nationaler Si-
cherheitsinteressen“ eingefügt.

bb) In § 100a Absatz 1 wird nach den Wörtern „über die in § 100 Ab-
satz 3 bis 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.

cc) In § 100b Absatz 1 wird nach den Wörtern „über die in § 100 Ab-
satz 3 bis 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.

b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In § 115 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „zwei
Kalendertage“ durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.‘

2. In Artikel 2 werden nach der Nummer 2 die folgenden Nummern 3 bis 6 an-
gefügt:

‚3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“
durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ und wird in Satz 2 das Wort
„Straßenverkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ er-
setzt.

b) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“
durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.

4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Straßenverkehrsfahr-
zeugen“ jeweils durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.

5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“
durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.

b) In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort „Straßenverkehrs-
fahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.

6. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen“
durch das Wort „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs“
durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7520

c) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“
durch das Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt.‘

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken Klaus Barthel
Vorsitzender Berichterstatter

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz- Die Änderungen entsprechen den in der Gegenäußerung der

entwurfs auf Drucksache 17/7275 in der Fassung der Be-
schlussempfehlung.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ge-
machten Angaben.

Zur Vervollständigung der Aufzählung in § 100 Absatz 2,
Drucksache 17/7520 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Klaus Barthel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Die Vorlage auf Drucksache 17/7275 wurde in der 133. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 20. Oktober 2011 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federfüh-
renden Beratung sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Verteidigungs-
ausschuss und den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden die
besonderen verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vor-
gaben der EU-Richtlinie 2009/81 EG in nationales Recht
umgesetzt. Die Richtlinie gibt erstmals spezifische Rege-
lungen dafür vor, wie Einkäufe des Staates in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit ab bestimmten Schwellenwer-
ten abzuwickeln sind. Erfasst werden Liefer- und Dienst-
leistungen sowie der Baubereich. Um die umfassenden
Richtlinienvorgaben zu allen Aspekten des Vergabeverfah-
rens umzusetzen, werden das Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sowie die Vergabeverordnung Verteidigung
und Sicherheit angepasst.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 17/7275
verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/7275 in seiner 48. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der SPD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/7275 in der Fassung der Beschlussempfehlung.

Der Innenausschuss hat zu der Vorlage auf Drucksache 17/
7275 kein Votum abgegeben.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
7275 in seiner 63. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/7275 in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung.

Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/7275 in seiner 104. Sitzung am 26. Oktober 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und

fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/7275 in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/7275 in seiner 54. Sitzung am
26. Oktober 2011 abschließend beraten.

Dazu lag ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 17(9)671 vor.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschuss-
drucksache 17(9)671.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/7275 in der Fassung des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(9)671 zu
empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

In § 100 Absatz 2, § 100a Absatz 1 und § 100b Absatz 1
werden Sachverhalte aufgezählt, die nicht den vergaberecht-
lichen Vorschriften unterfallen. Darin fehlt jeweils die Auf-
zählung des § 100 Absatz 8 des Entwurfs.

In § 100 Absatz 8 Nummer 3 GWB-E fehlt die Bedingung
des Artikels 14 dritte Alternative der Vergabekoordi-
nierungsrichtlinie 2004/18/EG, dass die Richtlinie nicht für
öffentliche Aufträge gilt, wenn der Schutz wesentlicher
Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaates es
gebietet. Diese Einschränkung ist im geltenden Recht in
§ 100 Absatz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc GWB ent-
halten. Die Formulierungshilfe enthält den entsprechenden
Änderungsbefehl. Dadurch wird die erforderliche Korrektur
vorgenommen. Zusätzliche Informationspflichten bzw. eine
Erweiterung der bisherigen Verpflichtungen für die Verwal-
tung oder Unternehmen sind damit nicht verbunden. Dem-
entsprechend entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 17/7275 in
seiner 46. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und emp-

§ 100a Absatz 1 und § 100b Absatz 1 enthält die Formulie-
rungshilfe die entsprechenden Änderungsbefehle. Dadurch

Klaus Barthel
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7520

wird eine rein formale Korrektur vorgenommen. Zusätz-
liche Informationspflichten bzw. eine Erweiterung der bis-
herigen Verpflichtungen für die Verwaltung oder Unterneh-
men sind damit nicht verbunden. Dementsprechend entste-
hen keine zusätzlichen Kosten.

Die Änderungen entsprechen den in der Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ge-
machten Angaben.

§ 115 Absatz 4 GWB regelt die Aussetzung des Vergabever-
fahrens für solche Sachverhalte, die nach dem Vorbringen
des öffentlichen Auftraggebers die Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 2 Buchstabe d GWB (neu: § 100 Absatz 8
Nummer 1 bis 3) erfüllen. Die jüngere obergerichtliche
Rechtsprechung hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit von
§ 115 Absatz 4 GWB geäußert (OLG Koblenz, Beschl. v.
15. September 2010 – 1 Verg 7/10 – juris Rn. 8 sowie OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 8. Juni 2011 – VII-Verg 49/11,
Verg 49/11 – juris Rn. 24 ff.). Dieser Kritik schließt sich
auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzent-
wurf im ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens an.
Um die Rechtsschutzmöglichkeiten unterlegener Bieter bei
sicherheitsrelevanten Vergaben außerhalb des Anwendungs-
bereichs der Richtlinie 81/2009/EG zu stärken, soll der Kri-
tik des Bundesrates dadurch Rechnung getragen werden,
dass die Frist, nach der das Verbot des Zuschlags entfällt,
von zwei Kalendertagen auf fünf Werktage verlängert wird.

Die Formulierungshilfe enthält den entsprechenden Ände-
rungsbefehl. Zusätzliche Informationspflichten bzw. eine
Erweiterung der bisherigen Verpflichtungen für die Verwal-
tung oder Unternehmen sind damit nicht verbunden. Dem-
entsprechend entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die Änderungen entsprechen den in der Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ge-
machten Angaben.

Zu Nummer 2

In der im Amtsblatt der Europäischen Union L 37 vom
11. Februar 2011 auf Seite 30 veröffentlichten Berichtigung
der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sau-
berer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120
vom 15.5.2009, S. 5) wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-
zeug“ in Artikel 4 „Definitionen“ ersetzt durch das Wort
„Straßenfahrzeug“. Damit enthält die Richtlinie und deren
Anlagen das Wort Straßenverkehrsfahrzeug nicht mehr. Die
nationale Verordnung, mit der die Richtlinie in deutsches
Recht umgesetzt wird, sollte daher ebenfalls den Begriff
„Straßenfahrzeug“ verwenden.

Die Änderungen entsprechen den in der Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ge-
machten Angaben.

Berlin, den 26. Oktober 2011

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