BT-Drucksache 17/7489

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/775 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) - Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Beate Müller-Gemmeke, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/657 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB) - Diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7489
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/775 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) –
Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Beate
Müller-Gemmeke, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/657 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB) – Diskriminierungsfreie Ausgestaltung
der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

A. Problem

Gemäß § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden Be-
schäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Arbeitneh-
mers angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksich-
tigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall „Kücükdeveci“ auf
Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 19. Januar 2010 (C-555/07)
entschieden, dass diese Schlechterstellung nicht vereinbar ist mit dem allgemei-
nen unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und dessen
Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
2000. Der Europäische Gerichtshof hat weiterhin entschieden, dass die Norm
durch die nationalen Gerichte ab sofort nicht mehr angewendet werden darf. Be-
reits Gründe der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit gebieten es, die nach
Unionsrecht unanwendbare Norm aufzuheben.

Drucksache 17/7489 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Die Gesetzentwürfe verlangen, § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB ersatzlos zu strei-
chen.

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/775 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/657 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme der Anträge.

D. Kosten

Kostenüberlegungen wurden nicht angestellt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7489

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/775 abzulehnen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/657 abzulehnen.

Berlin, den 26.Oktober 2011

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping
Vorsitzende

Dr. Johann Wadephul
Berichterstatter

● Deutscher Anwaltsverein e. V. (DAV), des Alters im Zeitpunkt der Kündigung europarechtskon-
● Hugo-Sinzheimer-Institut,
form auch in Zukunft Berücksichtigung finde. Der DAV stel-
le die Herbeiführung einer angemessenen Lösung der politi-
schen Willensbildung anheim, tendiere aber seinerseits zu
Drucksache 17/7489 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Johann Wadephul

I. Überweisung

Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/657 und 17/775
sind in der 24. Sitzung des Deutschen Bundestages am
25. Februar 2011 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
zur federführenden Beratung und an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie an den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Gemäß § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) werden Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung
des 25. Lebensjahrs eines Arbeitnehmers angefallen sind,
bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksich-
tigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall
„Kücükdeveci“ auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düs-
seldorf am 19. Januar 2010 (C-555/07) entschieden, dass
diese Schlechterstellung nicht vereinbar ist mit dem allge-
meinen unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung we-
gen des Alters und dessen Konkretisierung durch die Richt-
linie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Der
Europäische Gerichtshof hat weiterhin entschieden, dass die
Norm durch die nationalen Gerichte ab sofort nicht mehr an-
gewendet werden darf. Bereits Gründe der Rechtsklarheit
und der Rechtssicherheit gebieten es, die nach Unionsrecht
unanwendbare Norm aufzuheben. Die Gesetzentwürfe ver-
langen, § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB ersatzlos zu streichen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/657 und 17/775 in sei-
ner 54. Sitzung am 16. März 2011 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sach-
verständigen beschlossen. Diese fand in der 62. Sitzung am
11. April 2011 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)482 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA),

● Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

● Handelsverband Deutschland – HDE e.V. Der Einzelhan-
del (HDE),

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mit-
gliedsgewerkschaften unterstützen die Gesetzentwürfe nach-
drücklich. Bereits in seiner Stellungnahme zum AGG habe
der DGB deutlich gemacht, dass zur Umsetzung der Europä-
ischen Antidiskriminierungsrichtlinie nicht allein die Schaf-
fung eines neuen Gesetzes ausreichend sei, sondern dass
zusätzlich ein Normenbereinigungsverfahren durchgeführt
werden müsse. In diesem Zusammenhang sei auf die Euro-
parechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters von § 622 Absatz 2 Satz 2
BGB hingewiesen worden.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberver-
bände (BDA) gibt zu bedenken, dass mit einer Gesetzesän-
derung im Nachgang zur Entscheidung des EuGH nicht die
vom Gericht selbst eingeräumte Chance vergeben werden
dürfe, § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB einstellungsfördernd aus-
zugestalten. Der EuGH halte einstellungsfördernde Maßnah-
men für zulässig. Diskriminierend wirke sich allein aus, dass
es nicht zu einer „Nachholung“ der Anrechnung komme,
wenn das Beschäftigungsverhältnis einen deutlich längeren
Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus andauere.

Die vorliegenden Gesetzentwürfe finden nur insoweit die
Zustimmung des Zentralverbandes des Deutschen Bau-
gewerbes e. V., als zu deren Begründung ausgeführt wird,
Gründe der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit würden
eine gesetzliche Neuregelung gebieten. Für nicht zutreffend
gehalten werde dagegen die Behauptung, die durch die vor-
geschlagene Gesetzesänderung entstehenden Belastungen
seien gering. Durch den vorgeschlagenen Weg einer ersatz-
losen Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB würden die
Betriebe unverhältnismäßig belastet. Stattdessen werde eine
einstellungs- und ausbildungsfördernde Ausgestaltung der
Kündigungsfristen gefordert.

Nach Ansicht des Handelsverband Deutschland (HDE)
hätte eine völlige Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB
im Ergebnis nur zur Folge, dass die gesamten Beschäfti-
gungszeiten bei der Berechnung etwaiger Kündigungsfristen
zu berücksichtigen wären und sich damit im Ergebnis die
Kündigungsfristen für einen nicht unerheblichen Teil der
Mitarbeiter erheblich verlängern würden. Mit der Streichung
des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB, wie es beide Gesetzvor-
schläge aber fordern, sei es alleine aber nicht getan. In die-
sem Zusammenhang solle vielmehr die ursprüngliche Inten-
tion des Gesetzgebers auch bei einer Neujustierung des
§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB Berücksichtigung finden.

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) begrüßt ausdrücklich,
dass eine parlamentarische Initiative zur Umsetzung der
„Kücükdeveci“-Entscheidung unternommen wird. Sowohl
eine ersatzlose Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB
als auch eine Neuregelung der Kündigungsfrist in § 622 Ab-
satz 2 BGB käme dergestalt in Betracht, dass das Kriterium
● Prof. Dr. Gregor Thüsing,

● Prof. Dr. Marita Körner.
einer ersatzlosen Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB;
denn gemessen an dem durch die Entscheidung des EuGH

Nach Ansicht des Hugo-Sinzheimer-Instituts ist die aus
dem Jahre 1926 stammende Regelung überholt. § 622 Ab-
satz 2 Satz 2 BGB sei wegen Altersdiskriminierung ersatzlos
zu streichen. Dies sei aus Gründen der Transparenz dringend
geboten.

Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Gregor
Thüsing ist die Rechtfertigung des § 622 Absatz 2 BGB
nicht grundsätzlich unmöglich; sie dürfe lediglich deshalb
gescheitert sein, weil die Regelungsziele nicht klar genug
benannt und ihre Wirkung nicht ausreichend begründet wur-
den. Täte man dies, so handele es sich um eine konsequent
am legitimen Regelungsziel „Arbeitnehmerschutz“ ausge-
richtete Regelung, die deshalb geeignet und angemessen sei.
Sie solle der Sache nach beibehalten werden.

Die Sachverständige Prof. Dr. Marita Körner stellt die
Frage, ob die Entscheidung bzw. der durch sie den nationalen
Gerichten eröffnete Weg, § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht
anzuwenden ausreiche, dem Altersdiskrimierungsverbot die
rechtlich gebotene Wirkung zu verschaffen oder ob zusätz-
lich und vor allem eine gesetzliche Regelung erforderlich sei.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend haben in ihren Sitzungen am 26. Ok-
tober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
der Gesetzentwürfe empfohlen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Gesetz-
entwürfe in seiner 79. Sitzung am 26. Oktober 2011 ab-
schließend beraten und dem Deutschen Bundestag mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass sie jede Art der
Altersdiskriminierung ablehne. Allerdings gehe es bei dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht um die
ersatzlose Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB. Es
werde unterschieden zwischen verbotener Diskriminierung
und erlaubter Differenzierung. Eine Differenzierung allein
nach dem Lebensalter sei verboten. Andere Differenzierun-
gen seien erlaubt, wenn damit die Einstellungsbereitschaft
durch mehr Flexibilität erhöht werde. In einer Umfrage zum

lung erfolgen, sondern eine Anpassung. Ein mögliches Un-
terscheidungsmerkmal wäre zum Beispiel die Vorbeschäfti-
gungszeit. Bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer
könnten die ersten Jahre eines Arbeitsverhältnisses außer
Betracht bleiben. Da die Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2
BGB nur eine redaktionelle Änderung darstelle, die die gel-
tende Rechtslage nachvollziehe, werde derzeit kein Hand-
lungsbedarf gesehen.

Die Fraktion der SPD betonte, dass die Frage gestellt wer-
den müsse, ob die Regelung, wie sie in § 622 Absatz 2 Satz 2
BGB formuliert ist, diskriminierend sei oder nicht. Der Eu-
ropäische Gerichtshof komme zu dem Ergebnis, dass diese
Vorschrift gegen geltendes europäisches Recht verstoße. So-
mit sei es zwingend notwendig, europäisches Recht auch in
nationales Recht umzusetzen und die diskriminierend wir-
kende Vorschrift zu streichen, um Rechtsklarheit herzustel-
len. Große Zweifel gebe es an dem Kernargument des § 622
Absatz 2 Satz 2 BGB, dass ein verkürzter Kündigungsschutz
für jüngere Menschen zu mehr Beschäftigung führe.

Die Fraktion der FDP stellte klar, dass keine überstürzte
Einzelentscheidung getroffen werden solle, sondern dass das
gesamte Arbeitsrecht auf Kollisionen mit dem EU-Recht
überprüft werden müsse. Es müsse eine Alternative zu der
Streichung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB geben. Diese
würde dazu führen, dass für Mitarbeiter, die in der Regel
über eine kurze Betriebszugehörigkeit verfügen, eine länge-
re Kündigungsfrist gelte. Die Fraktion ist der Ansicht, dass
zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, jedoch die Hürden
zur Einstellung neuer Mitarbeiter gesenkt werden müssen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte die eingebrachten
Gesetzentwürfe der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und SPD. Jedoch sei die Diskriminierung bei den Kün-
digungsfristen nur die Spitze der prekären Situation vieler
Beschäftigter. Die vorgeschlagene Änderung des Kündi-
gungsschutzes entfalte ihre Wirksamkeit erst ab einer Be-
triebszugehörigkeit von sechs Monaten. Die Möglichkeit,
kalendermäßige Befristungen ohne sachlichen Grund zu ver-
einbaren, lasse den Kündigungsschutz während der Dauer
der Befristung faktisch leerlaufen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte, dass
§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden
dürfe. Solange das Gesetz so bleibe, gelte einerseits das Ver-
werfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts. Anderer-
seits gelte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs,
dieses Gesetz nicht mehr anzuwenden. Die stelle allgemein
keine gute Situation dar, sei diskriminierend und europa-
rechtswidrig. Aus diesem Grund habe die Fraktion vorge-
schlagen, diese Vorschrift aus dem Gesetzbuch zu streichen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD unterbreite prak-
tisch den gleichen Vorschlag.

Berlin, den 26. Oktober 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7489

begründeten Rechtszustand würde es sich bei Wiedereinfüh-
rung einer Alterskomponente aus der Sicht der Arbeitneh-
mer um eine Verschlechterung handeln, die den Betroffenen
wohl kaum vermittelbar wäre.

Arbeitsmarkt habe der Deutsche Industrie- und Handelskam-
mertag ermittelt, dass bei einem flexibleren Kündigungs-
schutz jedes zweite Unternehmen neue Kräfte einstellen
wolle. Deshalb solle keine ersatzlose Streichung der Rege-
Dr. Johann Wadephul
Berichterstatter

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