BT-Drucksache 17/7424

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/6207- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes

Vom 21. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7424
17. Wahlperiode 21. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6207 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes

A. Problem

Das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt-
herrschaft (Gräbergesetz) legt fest, dass die betreffenden Gräber dauernd
bestehen bleiben (sog. Ruherecht), und sichert dieses Ruherecht gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer durch eine öffentliche Last. Für Vermögensnachteile, die
dem Eigentümer hierdurch entstehen, erhält dieser von dem Land, in dem das
Grundstück liegt, eine Ruherechtsentschädigung. Die finanziellen Mittel hierfür
stellt der Bund den Bundesländern zur Verfügung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Kosten der Ruherechtsentschä-
digung stabilisiert und transparent gestaltet werden. Zudem soll das bislang
aufwändige Verwaltungshandeln durch Umstellung auf Pauschalen vereinfacht
werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung oder Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
D. Kosten

Keine.

Drucksache 17/7424 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6207 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 kann ein
Bestätigungsnachweis durch die Deutsche Dienststelle für die Benach-
richtigung der Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (WASt) erbracht werden.“‘

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

Berlin, den 19. Oktober 2011

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sibylle Laurischk
Vorsitzende

Markus Grübel
Berichterstatter

Franz Müntefering
Berichterstatter

Florian Bernschneider
Berichterstatter

Heidrun Dittrich
Berichterstatterin

Till Seiler
Berichterstatter

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse mit einzubeziehen. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
Der Innenausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 19. Okto-
ber 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/

der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss hat sich jedoch darauf
verständigt, grundsätzliche Fragen zum Gräbergesetz – zu-
nächst im Rahmen eines Fachgesprächs – auch nach Ab-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7424

Bericht der Abgeordneten Markus Grübel, Franz Müntefering, Florian
Bernschneider, Heidrun Dittrich und Till Seiler

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6207 wurde in der
127. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. September
2011 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend federführend sowie dem Innenausschuss, dem
Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Kultur und Medien
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Kosten
der Ruherechtsentschädigung nach dem Gesetz über die
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt-
herrschaft (Gräbergesetz) zu stabilisieren und transparent zu
gestalten. Außerdem soll das bislang aufwändige Verwal-
tungshandeln durch Umstellung auf Pauschalen vereinfacht
werden.

Im Gräbergesetz ist geregelt, dass die Gräber der Opfer von
Krieg und Gewaltherrschaft dauernd bestehen bleiben (sog.
Ruherecht). Entsteht durch dieses Ruherecht dem Eigen-
tümer des betroffenen Grundstücks ein Vermögensnachteil,
so wird ihm von dem Bundesland, in dem das Grundstück
liegt, eine Ruherechtsentschädigung gezahlt. Die finanziel-
len Mittel hierfür stellt der Bund den Bundesländern zur
Verfügung. 65 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges
geht man davon aus, dass die Zahl der Kriegsgräber – von
einzelnen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr wesentlich
steigt.

Die o. g. gesetzgeberischen Ziele sollen u. a. durch folgende
Neuregelungen erreicht werden:

– Die Ruherechtsentschädigung an die Länder wird künf-
tig in Form von Pauschalen gezahlt.

– Erhöht sich in einem Bundesland die Zahl der Opfer von
Krieg und Gewaltherrschaft um mindestens 500 neu ge-
fundene Personen, so wird die Instandsetzungs- und
Pflegepauschale für dieses Land angemessen erhöht; bis-
lang hat diese Regelung nur für Berlin und die neuen
Bundesländer gegolten.

– Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem
Sammelgrab bestattet werden.

– Für Gebietskörperschaften wird die Geltendmachung
neuer Ansprüche auf Ruherechtsentschädigung ausge-
schlossen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 62. Sitzung am
19. Oktober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung emp-
fohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
46. Sitzung am 19. Oktober 2011 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP anzu-
nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 50. Sitzung am 19. Oktober 2011
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung.

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegte
Änderungsantrag ist Gegenstand der eingangs wiedergege-
benen Beschlussempfehlung. Der Änderungsantrag wurde
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen.

Dem Ausschuss lag zur Beratung eine Petition vor, mit der
eine Änderung des Gräbergesetzes dahingehend gefordert
wird, dass ein dauerhaftes Ruherecht auch für nach dem
31. März 1952 verstorbene NS-Opfer aus den Reihen der
Sinti und Roma festgelegt wird.

Im Hinblick auf das mit der Petition vorgetragene Anliegen
hatte die Fraktion der SPD vor Eintritt in die Tagesordnung
der Sitzung am 19. Oktober 2011 den Antrag gestellt, den
Abschluss der Beratung auszusetzen, um diese Thematik
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

schluss des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens weiter zu
verfolgen.

Drucksache 17/7424 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Im Rahmen der Ausschussberatung betonte die Fraktion
der CDU/CSU, dass das Ziel des Gesetzentwurfs eine Ver-
waltungsvereinfachung sei. In Zukunft werde die Ruhe-
rechtsentschädigung den Bundesländern in Form einer
Pauschale gezahlt. Im Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP habe man den Vorschlag des Bundes-
rates aufgegriffen, eine Regelung mit aufzunehmen, wonach
die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der An-
gehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehr-
macht (WASt) eingeschaltet werden könne, um zu klären,
ob bei gefundenen Gräbern tatsächlich ein Ruherecht be-
stehe.

Zum Anliegen der Petition sei festzustellen, dass das Gesetz
verschiedene Stichtage – insbesondere den 8. Mai 1945 und
den 31. März 1952 – nenne, die für die einzelnen Gruppen
dafür maßgeblich seien, ob ein sogenanntes Ruherecht be-
stehe. Die Frage, ob für die Gruppe der Sinti und Roma der
Stichtag (31. März 1952) geändert werden solle, könne
nicht isoliert für diese Gruppe behandelt werden. Es müss-
ten auch andere Gruppen mit in die Überlegungen einbezo-
gen werden. Millionen von Menschen seien nach den Stich-
tagen gestorben – möglicherweise an den Folgen ihrer Ver-
wundung, Misshandlung oder Mangelernährung. Die Frak-
tion der CDU/CSU habe den Verfahrensantrag der Fraktion
der SPD auf Aussetzung der Beratung abgelehnt, weil es bei
dem vorgesehenen Gesetz um Maßnahmen der Entbürokra-
tisierung gehe, die zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll-
ten. Zudem seien die jetzt vorgesehenen Regelungen mit
den Bundesländern abgestimmt, während dies bei etwaigen
weiteren Änderungsvorschlägen noch nicht der Fall sei. Die
Fraktion der CDU/CSU sei jedoch bereit, die Thematik der
Petition auf einer breiteren Basis z. B. in einem Fach-
gespräch zu erörtern.

Die Fraktion der SPD trug vor, sie sei mit dem Gesetz-
entwurf und dem Änderungsantrag grundsätzlich einver-
standen, da es um eine Verwaltungsvereinfachung gehe.
Man habe dennoch beantragt, den Abschluss der Gesetzes-
beratung zu verschieben, um die mit der Petition vorge-
tragene Thematik noch mit einzubeziehen. Dieses Anliegen
sei – unabhängig von der vorliegenden Petition – in der Ver-
gangenheit schon mehrfach vorgetragen worden. Offenbar
werde jedoch die Thematik zwischen den Kommunen, den
Bundesländern und dem Bund „hin- und hergeschoben“.
Die Erarbeitung einer klaren gemeinsamen Position im
Deutschen Bundestag sei vor diesem Hintergrund sehr wün-
schenswert. Die SPD-Fraktion halte neben der Frage des
Ewigkeitsrechts für bestimmte Gräber auch andere Grund-
satzfragen des Gräbergesetzes für klärungsbedürftig.

Ein Abschluss der Beratung des Gesetzentwurfs sei für die
SPD-Fraktion nur dann akzeptabel, wenn anlässlich der
Beschlussfassung des Gesetzes der gemeinsame Wille des
Ausschusses zu einer Befassung mit der o. g. Thematik zum
Ausdruck komme. Das von den Koalitionsfraktionen unter-
stützte Fachgespräch solle alsbald vorbereitet werden.

Die Fraktion der FDP erklärte, es müsse deutlich gemacht
werden, dass der Ausschuss das Anliegen der Petition und
die damit zusammenhängenden Fragen ernst nehme und
zeitnah behandeln wolle. Gleichwohl wolle man die Be-
schlussfassung im jetzigen Gesetzgebungsverfahren nicht

Das Anliegen der Petition, ein dauerhaftes Ruherecht auch
für nach dem 31. März 1952 verstorbene NS-Opfer aus den
Reihen der Sinti und Roma festzulegen, bedürfe einer
gründlichen Prüfung und sollte – neben anderen Punkten –
in einem Expertengespräch erörtert werden. Es gebe viele
offene Fragen, wobei es u. a. auch um die Zuständigkeiten
zwischen Bund und Ländern gehe. Schon jetzt sei absehbar,
dass eine Verschiebung des Stichtages allein nicht ausrei-
chen würde, um die Problematik angemessen zu lösen. Es
gehe nämlich nicht nur um Sinti und Roma, sondern auch
um andere Gruppen. Klärungsbedürftig sei auch, wie mit
Gräbern verfahren werden solle, die bislang von den Fami-
lien gepflegt worden seien. Das derzeitige Gräbergesetz
sehe in einem solchen Fall kein ewiges Ruherecht vor.
Schließlich solle auch die Frage eines ewigen Ruherechts
für in heutigen Einsätzen der Bundeswehr gefallene Solda-
ten erörtert werden.

Die Fraktion DIE LINKE. kündigte an, sie werde den
vorliegenden Gesetzentwurf aus grundsätzlichen Erwägun-
gen ablehnen. Der 8. Mai 1945 sei als Tag der Befreiung
vom deutschen Faschismus zu bewerten. Bei der Gedenk-
stättenarbeit gehe es um die Frage, in wessen Interesse wel-
cher Personen gedacht werde. Anstelle von „Opfern von
Krieg und Gewaltherrschaft“ sollten „Opfer des Deutschen
Faschismus“ Gegenstand des Gesetzes sein. Es müsse näm-
lich danach unterschieden werden, ob Menschen in einem
Krieg als Opfer oder als Täter stürben.

Es sei kritikwürdig, dass nach dem Gesetzentwurf Gebiets-
körperschaften keine neuen Ansprüche mehr auf Ruhe-
rechtsentschädigung geltend machen könnten. Auch die
Verweisung auf die WASt zur Identifizierung von Personen
in neu gefundenen Gräbern, die im Änderungsantrag vor-
gesehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Gesetzentwurf
werde nämlich davon ausgegangen, dass ohnehin nur noch
wenige Gräber neu aufgefunden würden.

Man begrüße die vorgeschlagene Durchführung eines Fach-
gesprächs anlässlich der vorgelegten Petition. Das Anliegen
der Petition werde unterstützt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
ebenfalls für eine nähere Befassung des Ausschusses mit
dem Anliegen der Petition und damit zusammenhängenden
Fragen aus. Es sollte hierbei unter anderem die Frage ge-
klärt werden, wie mit den Gräbern von Opfern umgegangen
werde, die an den Spätfolgen der NS-Gewalt gestorben
seien. Es gehe um Erinnerungskultur. Es dürften nicht sämt-
liche Erinnerungen an die Kriegszeit nach und nach aus dem
Bild unserer Landschaft und unserer Städte verschwinden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstütze
grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Ver-
waltungsvereinfachung. Allerdings gebe es in dem vorge-
sehenen Gesetz noch offene Fragen. Der Vorsitzende des
Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge habe im Aus-
schuss darauf hingewiesen, dass man auch mehr als
65 Jahre nach Kriegsende noch immer pro Jahr ungefähr
45 000 Anfragen von Angehörigen zu bearbeiten habe.
Dies erfordere einen enormen Aufwand. Aus Sicht der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN müsse eine hin-
reichende Finanzierung dieser Arbeit weiterhin gewähr-
mehr aufschieben, zumal es um eher technische Regelungen
zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau gehe.

leistet sein. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Deckelung
der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht vertretbar. Man

Um hier bei der Umsetzung des Gesetzes einen eindeutigen
Hinweis zu geben, an welche Behörde sich zu wenden ist,
um in fraglichen Fällen einen Bestätigungsnachweis für die
fest definierte Opfergruppe zu erhalten, ist aus Sicht der
Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der An-
gehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehr-
macht (WASt) eine Ergänzung zu § 1 Absatz 2 des Gräber-
gesetzes durch Hinzufügung eines Bestätigungsvermerks
sinnvoll.

lichen ausländischen Kriegsgefangenen und verstorbenen
Kriegsteilnehmern fremdländischer Verbände an die Schutz-
mächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in
Genf (IKRK). Die Deutsche Dienststelle (WASt) – Rechts-
nachfolgerin der Wehrmachtauskunftstelle – führte diese
Aufgabe nach Kriegsende fort und besitzt daher einen ein-
maligen Bestand an Unterlagen zu diesem Personenkreis, der
eine Zuordnungsbestätigung zum Anwendungsbereich nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 8 des Gräbergesetzes ermöglicht.

Berlin, den 19. Oktober 2011

Markus Grübel
Berichterstatter

Franz Müntefering
Berichterstatter

Florian Bernschneider
Berichterstatter

Heidrun Dittrich
Berichterstatterin

Till Seiler
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7424

könne deshalb dem vorgelegten Gesetzentwurf im Ergebnis
nicht zustimmen, sondern werde sich der Stimme enthalten.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung ver-
wiesen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nummer 1 – neu –
(§ 1 Absatz 2a – neu – des Gräbergesetzes)

Nicht immer ist eindeutig festzustellen, ob Personen tat-
sächlich einer bestimmten Opfergruppe zuzurechnen sind.
In vielen Fällen handelt es sich bei dem Personenkreis um
ehemalige Wehrmachtangehörige oder Angehörige der Waf-
fen-SS sowie sonstiger militärischer bzw. militärähnlicher
Verbände aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges sowie
Kriegsteilnehmer am Ersten Weltkrieg. Es handelt sich also
um Personen, die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Gräbergesetzes gemeint sind. Darüber hinaus sind auch die
Opfer nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Gräbergesetzes be-
troffen.

Eine solche Ergänzung hat keine finanziellen und perso-
nellen Auswirkungen. Sie präzisiert – ähnlich wie die §§ 7
und 8 des Gräbergesetzes – die Anlaufstellen und Zu-
ständigkeiten, was zu einer gezielten und arbeitsprozess-
orientierten Anwendung des Gräbergesetzes führt.

Schon jetzt wird die WASt in Fällen der Statusklärung
aufgrund der einmaligen Unterlagen zum genannten Per-
sonenkreis am Entscheidungsprozess beteiligt. Zudem be-
sitzt die WASt Aufzeichnungen, die unabdingbar mit der
Umsetzung des Gräbergesetzes zusammenhängen: Durch
den umfassenden Gräbernachweis, den Originalverlust- und
Grabmeldungen der ehemaligen Wehrmacht sowie der
Gräberkartei, können die notwendigen Aussagen zu Grab-
lagen und zu den Bestatteten getroffen werden. Darüber
hinaus besitzt die Dienststelle Ausfertigungen der Fried-
hofs- und Gräberlisten der öffentlich gepflegten Gräber der
16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für Teilnehmer
des Ersten Weltkrieges liegt ebenfalls vergleichbares
Schriftgut vor.

Während des Zweiten Weltkrieges übernahm die Wehr-
machtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefan-
gene die nach dem Genfer Abkommen über die Behandlung
der Kriegsgefangenen aus dem Jahre 1929 vorgeschriebene
Auskunftserteilung zu in deutschem Gewahrsam befind-

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