BT-Drucksache 17/7389

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/7143, 17/7377- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Koch, Kathrin Vogler, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/6342- Behandlungs- und Betreuungsangebote für traumatisierte Soldatinnen und Soldaten, zivile Kräfte und Angehörige ausbauen

Vom 19. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7389
17. Wahlperiode 19. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/7143, 17/7377 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen
Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz –
EinsatzVVerbG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Koch, Kathrin Vogler, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6342 –

Behandlungs- und Betreuungsangebote für traumatisierte Soldatinnen
und Soldaten, zivile Kräfte und Angehörige ausbauen

A. Problem

Der Gesetzgeber hat auf die besonderen Gefahren für das in Konfliktgebieten
und Krisenregionen eingesetzte Personal wiederholt reagiert. Gleichwohl hat
sich gezeigt, dass die getroffenen Maßnahmen einer weiteren Anpassung be-
dürfen. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung deshalb am
7. Oktober 2010 zu weiteren Maßnahmen aufgefordert, die die Regelungen zur
Einsatzversorgung insbesondere im Hinblick auf die Nichtberufssoldaten ver-
bessern und – soweit übertragbar – für das Zivilpersonal im Auslandseinsatz
analog gelten sollen.

Die Fraktion DIE LINKE. verweist in ihrem Antrag insbesondere darauf, dass
es keine hinreichende Behandlung sowie Defizite bei der Anerkennung von
Wehrdienstbeschädigungen (WDB) infolge von Posttraumatischen Belastungs-
störungen (PTBS) gebe und zivile Kräfte schlechter gestellt seien.
B. Lösung

Zu Buchstabe a

Unter Berücksichtigung der Forderungen des Deutschen Bundestages soll mit
dem Gesetzentwurf das Recht der Einsatzversorgung und der Weiterver-
wendung von Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbediensteten des Bundes

Drucksache 17/7389 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern des Bundes sowie Helferinnen und Helfern des Technischen
Hilfswerks), die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall
erlitten haben, weiterentwickelt und verbessert werden.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/7143,
17/7377 in geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. sieht den Abzug der Bundeswehr aus den Konflikt-
gebieten als besten Schutz der Soldatinnen und Soldaten. Neben der Vorlage
eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der vom Bundestag angeregten PTBS-
relevanten Maßnahmen und einer Weiterentwicklung der Versorgung fordern
die Antragsteller, Konsequenzen aus den steigenden Zahlen von PTBS-Fällen
zu ziehen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6342 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf enthält differenzierte Angaben zu den Haushaltsausgaben
ohne Vollzugsaufwand, dem Mehraufwand beim Vollzug sowie den Büro-
kratiekosten. Darüber hinaus gehende finanzielle Fragen wurden im Ausschuss
nicht erörtert.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. nennt keine Kosten für die Umsetzung ihrer For-
derungen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7389

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/7143, 17/7377 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe „365“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

,a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter
Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraus-
setzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu be-
zeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall
verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursa-
chung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn
der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Aus-
land teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Kon-
flikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenom-
men hat.“’

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

2. In Artikel 2 Nummer 1 wird die Angabe „365“ durch die Angabe „180“
ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die
Angabe „30 Prozent“ ersetzt.‘

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die An-
gabe „30 Prozent“ ersetzt und werden die Wörter „im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ gestrichen.‘

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe
„30 Prozent“ ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Ge-
schäftsbereich“ gestrichen.‘

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die

Angabe „30 Prozent“ ersetzt und werden die Wörter „in deren
Geschäftsbereich“ gestrichen.‘

Drucksache 17/7389 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe „30
Prozent“ ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Geschäfts-
bereich“ gestrichen.‘

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „50 Pro-
zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und werden jeweils
die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich“ gestrichen.‘

e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die
Angabe „30 Prozent“ ersetzt und werden die Wörter „im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“ gestrichen.‘

f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

㤠22
Übergangsregelung

(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzun-
fall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom
1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt
dieses Gesetz entsprechend.

(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. De-
zember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es

1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und
§ 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt
worden ist,

2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem
schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Ab-
satzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst-
oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat
oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeit-
punkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden
hätten.

§ 23
Zuständiger Geschäftsbereich

Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums des Innern,

3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Ein-
satzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet
waren, und

4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschä-
digten angehören.

Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Num-

mer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ange-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7389

hören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden
sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet
im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Ver-
wendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.“‘

4. In Artikel 6 Nummer 3 wird in § 76e Absatz 1 die Angabe „365“ durch
die Angabe „180“ ersetzt,

b) den Antrag auf Drucksache 17/6342 abzulehnen.

Berlin, den 19. Oktober 2011

Der Verteidigungsausschuss

Dr. h. c. Susanne Kastner
Vorsitzende

Henning Otte
Berichterstatter

Fritz Rudolf Körper
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Harald Koch
Berichterstatter

Agnes Malczak
Berichterstatterin

Hinterbliebene getöteter Berufssoldatinnen und Berufs- IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

soldaten.

– Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs
von Wohnraum oder von Betriebseinrichtungen wird die
Auszahlung des Schadensausgleichs bei Ausfall privater

im federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 99. Sitzung am
28. September 2011 beschlossen, vorbehaltlich der Über-
weisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/7143 eine
Drucksache 17/7389 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Henning Otte, Fritz Rudolf Körper, Elke Hoff,
Harald Koch und Agnes Malczak

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/7143, 17/7177 in seiner 131. Sitzung am 30. Sep-
tember 2011 beraten und zur federführenden Beratung an
den Verteidigungsausschuss sowie zur Mitberatung an den
Innen- und den Rechtsausschuss überwiesen. Der Gesetz-
entwurf wurde außerdem gemäß § 96 GO-BT an den Haus-
haltsausschuss überwiesen.

Den Antrag auf Drucksache 17/6342 hat der Deutsche
Bundestag bereits in seiner 120. Sitzung am 7. Juli 2011 be-
raten und zur federführenden Beratung an den Verteidi-
gungsausschuss sowie zur Mitberatung an den Haushalts-
ausschuss und den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konflikt-
gebieten und Krisenregionen sind mit besonderen Gefahren
für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den
Risiken bei dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst
gleichgesetzt werden können. Der Gesetzgeber hat auf diese
besonderen und sich – gerade in Afghanistan – stets weiter
erhöhenden Gefahren bei besonderen Auslandsverwen-
dungen wiederholt reagiert. Gleichwohl soll das Einsatzver-
sorgungsrecht fortentwickelt werden, insbesondere im Hin-
blick auf die Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsan-
spruch. Unbeschadet des bisher Erreichten sollen weitere
Schritte unternommen werden, um den im Einsatz versehr-
ten Soldatinnen, Soldaten und Zivilbediensteten sowie den
Hinterbliebenen der Getöteten die bestmögliche soziale Ab-
sicherung und Fürsorge zu gewähren.

Zu Buchstabe a

Im Gesetzentwurf sind dazu im Wesentlichen folgende Än-
derungen vorgesehen:

– Die einmaligen Entschädigungszahlungen und die Aus-
gleichszahlungen für Geschädigte ohne Pensionsan-
spruch werden deutlich erhöht.

– Einsatzzeiten ab einer bestimmten Mindestdauer können
bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt und bei der
Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung mit Zuschlägen an Entgeltpunkten berücksich-
tigt werden.

– Hinterbliebene von im Einsatz getöteten Soldatinnen
und Soldaten ohne Pensionsanspruch erhalten die glei-
che qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung wie

– In den Anwendungsbereich des Einsatz-Weiterverwen-
dungsgesetzes (EinsatzWVG) werden Einsatzunfälle vor
dem 1. Dezember 2002 einbezogen. Außerdem wird die
Wiedereinstellungsregelung modifiziert.

– Unabhängig von den Regelungen des EinsatzWVG wird
es ermöglicht, bei einer Wiedereinstellung geringere
Eignungsanforderungen zu stellen.

Zu Buchstabe b

In dem Antrag wird bei einer nach dem Einsatz festgestell-
ten Schädigung die Umkehr der Beweislast gefordert, die
Minderung der Voraussetzung des Grades der Schädigung
von 50 Prozent auf 30 Prozent im EinsatzWVG und die Be-
schleunigung und Entbürokratisierung der Anerkennung der
WDB. Die Stehzeiten im Auslandseinsatz sollen möglichst
kurz sein und PTBS soll als Berufskrankheit von Bundes-
wehrangehörigen anerkannt werden. Zur Verbesserung der
Versorgung wird u. a. mehr spezialisiertes Personal gefor-
dert, eine bessere Vorbereitung, feste Ansprechpartner,
flächendeckende Präventivkuren und die Unterbringung der
Behandlung und Betreuung von an PTBS Erkrankten im
zivilen Gesundheitswesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 19. Ok-
tober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 17/7143 empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 19. Ok-
tober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 17/7143 empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 66. Sitzung am
19. Oktober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/6342 empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 53. Sitzung
am 19. Oktober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/6342 empfohlen.
Lebensversicherungen an eine juristische Person ermög-
licht.

öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzu-
führen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7389

Die öffentliche Anhörung fand in der 101. Sitzung am
17. Oktober 2011 statt. Als sachverständige Verbände wa-
ren eingeladen: Deutscher BundeswehrVerband e. V., Ver-
band der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.,
Bund Deutscher Veteranen und Bundeswehrsozialwerk.
Außerdem waren als Einzelsachverständige Dr. med. Karl-
Heinz Biesold, Militärgeneraldekan Matthias Heimer und
Rechtsanwalt Arnd Steinmeyer eingeladen. Auf das
Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten
Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genom-
men.

Der Ausschuss hat seine Beratungen in der 102. Sitzung am
19. Oktober 2011 fortgesetzt, dabei den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. einbezogen und die Beratung beider Vorlagen
abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er einstimmig, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7143 in der geänderten
Fassung anzunehmen. Weiterhin empfiehlt er mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag auf Drucksache 17/6342 abzulehnen.

Der Ausschuss hat neben redaktionellen Änderungen im
Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

– Für eine Doppelanrechnung als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit sollen bereits Zeiten eines Auslandseinsatzes von
180 Tagen ausreichend sein.

– Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur
Anerkennung einer Einsatzentschädigung bzw. Wehr-
dienstbeschädigung durch Bestimmung in einer Rechts-
verordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet
wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder
eine andere psychische Störung durch einen Einsatzun-
fall verursacht worden ist.

– Weiterverwendungsanspruch nach dem Einsatzweiter-
verwendungsgesetz bereits ab einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit von 30 Prozent.

Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Anträge der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP hat der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen anzunehmen.

Abgelehnt hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. folgenden von
den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein-
gebrachten Änderungsantrag:

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

„c) 13. Überleitungsvorschrift für vor dem [Einsetzen:
Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes]

gewährte einmalige Entschädigungen
nach § 63e § 101“

„13. Überleitungsvorschrift für vor dem [Einset-
zen: Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes]

gewährte einmalige Entschädigungen nach § 63e

§ 101

In den in § 63e genannten Fällen richtet sich der
Entschädigungsbetrag für alle Einsatzunfälle ab
dem 01. Dezember 2002 rückwirkend nach § 63a in
der Fassung des Gesetzes vom [Einsetzen: Datum
des Inkrafttreten dieses Gesetzes]. Soweit der zu-
ständigen Stelle der Sachverhalt bekannt, bewilligt
sie von Amts wegen den Differenzbetrag.““

Begründung

Die neue Überleitungsvorschrift § 101 hat die rückwirkende
Gleichstellung der nach § 63e SVG zur einmaligen Entschä-
digung Berechtigten zur Folge. Auch für seit dem 01. De-
zember 2002 erlittene Einsatzunfälle im Sinne des § 63e sol-
len die nunmehr erhöhten Entschädigungszahlungen nach
§ 63a gelten. Für die Höhe der Entschädigung darf es auf
einen zufälligen Zeitpunkt des Einsatzunfalls nicht ankom-
men.

Nach Satz 2 der neuen Vorschrift ist der Differenzbetrag der
Entschädigungshöhen im Zeitraum seit dem 01. Dezember
2002 und der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Entschädi-
gung von Amts wegen nachzuzahlen. Ist eine einmalige Ent-
schädigung nach § 63e SVG für Einsatzunfälle nach dem
01. Dezember 2002 bestandskräftig bewilligt, bedarf es kei-
nes erneuten Antrages der Betroffenen. Die zuständigen Be-
hörden nehmen die Bewilligungen und Nachzahlungen un-
verzüglich vor, soweit ihr der Sachverhalt bekannt ist.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Ausschuss auch eine Peti-
tion vor, zu der der Petitionsausschuss eine Stellungnahme
nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Der Petent hatte ge-
fordert, alle Wehrdienstbeschädigten rückwirkend, seit Auf-
stellung der Bundeswehr im Jahr 1956, als Kriegsbeschä-
digte anzuerkennen. Mit der Beschlussempfehlung, den Ge-
setzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen, wird
dem Anliegen nicht entsprochen. Dies hat der Ausschuss
dem Petitionsausschuss mitgeteilt.

Im Verlauf der Ausschussberatung stellten die Fraktionen
der CDU/CSU und FDP fest, die Einsatzrealität habe deut-
lich gemacht, dass es im Einsatzversorgungs- und im Ein-
satzweiterverwendungsgesetz Versorgungslücken gebe.
Daher sei es notwendig geworden, entsprechende Verbesse-
rungen zu beantragen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf
würden nun die einmaligen Entschädigungs- und Aus-
gleichszahlungen für Geschädigte ohne Pensionsanspruch
erhöht, d. h. es erfolge eine Gleichstellung von Berufssol-
daten und Soldaten auf Zeit bzw. Reservisten, die im Aus-
landseinsatz seien. Es solle eine Gleichstellung bei Ansprü-
chen von qualifizierten Unfallhinterbliebenenversorgungs-
ansprüchen geben, und der Anwendungsbereich des Ein-
satzweiterverwendungsgesetzes solle auch für den Zeitraum
ab dem 1. Juli 1992 gelten. Das Gesetz solle noch in diesem
Jahr verkündet werden, auch als Zeichen für die Soldaten,
die vor der Verlängerung des Einsatzmandats stünden. Mit
den notwendigen Ergänzungen solle nun auch ein halbes
Jahr Auslandseinsatz für die Doppelanrechnung ruhe-
2. Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20. Folgender § 101 wird angefügt:
gehaltsfähiger Dienstzeiten ausreichend sein und eine Er-
werbsfähigkeitsminderung auf 30 Prozent ausreichend sein,

Drucksache 17/7389 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

um einen Anspruch auf Weiterverwendung zu erwerben.
Damit gebe man den Soldaten bei PTBS-Störungen die not-
wendige Sicherheit, denn es habe sich insbesondere bei jün-
geren Soldaten gezeigt, dass hier eine Weiterverwendung
notwendig sei. Vor allem wolle man den geschädigten Sol-
daten die Nachweispflicht erleichtern, indem unter be-
stimmten Voraussetzungen die Glaubhaftmachung ausrei-
chend sein solle. Die Nichterweislichkeit des Ursachenzu-
sammenhangs solle nicht dem geschädigten Soldaten zu
Lasten fallen. Durch Rechtsverordnung müssten hier klare
Kriterien festgelegt werden. Ein Auslandseinsatz ohne Be-
troffenheit von oder Beteiligung an einem bewaffneten
Konflikt sei dabei allerdings nicht ausreichend, da man auch
hier differenzieren müsse. Neben einer Vereinfachung und
Beschleunigung der Verfahren bedeute die Rechtsverord-
nung aber künftig weniger Unsicherheit für die Betroffenen
und weniger Grenzfälle. Die bei der Anhörung, in der die
Auswirkungen auf die einzelnen Betroffenen noch einmal
dargestellt worden seien, diskutierte Rückdatierung der
Entschädigungszahlungserhöhung habe in der Ressortab-
stimmung nicht abgesprochen werden können. Da sich dar-
aus eine Verzögerung des gesamten Gesetzes ergäbe, lehne
man diese Ergänzung zum jetzigen Zeitpunkt ab. Im Übri-
gen gebe es weitere ca. 35 Fälle, die auch durch den Ände-
rungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN nicht erfasst würden, da auch hier ein Stichtag
vorgesehen werde. Insofern seien hier weitere Prüfungen
notwendig, um ggf. später eine vollständige Revision vor-
nehmen zu können.

Die Fraktion der SPD erinnerte an die vom Parlament vor
einem Jahr gemeinsam formulierten Eckpunkte für einen
Gesetzentwurf. Die Bundesregierung habe einige davon
nicht berücksichtigt, aber die Koalitionsfraktionen hätten
diese in ihren Änderungsanträgen nun im Wesentlichen auf-
gegriffen. Gemeinsam mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wolle man nun eine weitere, mit der Stichtags-
regelung verbundene Lücke schließen und – wie in der
Anhörung von den Sachverständigen gefordert – bei Ein-
satzunfällen im Sinne des § 63e SVG die rückwirkende
Gleichstellung erreichen. Bei den ca. 65 entsprechenden
Einsatzunfällen seit dem 1. Dezember 2002 müsse der Dif-
ferenzbetrag zu der nunmehr erhöhten Entschädigung nach-
gezahlt werden, da deren Höhe nicht auf einen zufälligen
Zeitpunkt des Einsatzunfalls ankommen könne. Man er-
warte, dass die Koalitionsfraktionen ihrerseits einen Vor-
schlag zur zeitnahen Lösung des Problems machten, wenn
dies nicht auf der Basis des von den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Antrags erfolgen
solle, dies in der Sache aber ebenso gesehen werde. Im Üb-
rigen habe die Anhörung auch gezeigt, dass sich die Bun-
deswehr unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben Gedan-
ken über eine Beschleunigung der Verfahren machen müsse,
bei denen die Betroffenen derzeit mehrere „Schleifen“ mit
langen Verzögerungen beklagten. Es werde sich zeigen,
welche Unterschiede zum bisherigen Verfahren in der mit
der Rechtsverordnung angestrebten neuen Praxis verbunden
seien. Aber eine gesetzliche Verankerung der in der Anhö-
rung geforderten Umkehr der Beweislast sei offenbar
schwierig.

Die Fraktion DIE LINKE. hob hervor, mit der Halbierung

und Absenkung des für einen Weiterverwendungsanspruch
notwendigen Schädigungsgrads von 50 auf 30 Prozent seien
auch Forderungen aus dem eigenen Antrag aufgegriffen. In-
sofern bringe der Gesetzentwurf wesentliche Verbesserun-
gen, auch wenn dies lange gedauert und vieler Anstöße von
außen bedurft habe. Allerdings habe die Anhörung gezeigt,
dass ein Auslandseinsatz auch dann zu einer PTBS führen
könne, wenn die Betroffenen nicht von einem bewaffneten
Konflikt betroffen oder an einem solchen Konflikt teilge-
nommen hätten. Insofern gehe die Vorgabe der Koalitions-
fraktionen für die Rechtsverordnung nicht weit genug.
Diese Kritik gelte im Übrigen auch für die anderen Ände-
rungsanträge, auch wenn man diese grundsätzlich begrüße.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
die Koalitionsfraktionen mit ihren Änderungsanträgen drei
von vier Mängeln des Gesetzentwurfs beseitigten. Die Er-
leichterung der Beweislast, die Halbierung der Anrechnung
der Einsatzzeiten und die Absenkung des für einen Weiter-
verwendung notwendigen Schädigungsgrads auf 30 Prozent
seien wichtige Punkte. Für die Ablehnung der von den Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geforderte
rückwirkende Nachzahlung der künftig erhöhten Entschädi-
gung für bereits bewilligte Anträge hätten die Koalitions-
fraktionen offenbar keine sachlichen Gründen. Schließlich
sei der Hinweis auf die fehlende Ressortabstimmung kein
Argument, denn bis zu dem erst für die kommende Woche
im Plenum geplanten Abschluss des Gesetzgebungsverfah-
rens im Plenum bleibe noch Zeit. Im Übrigen sie es schwie-
rig, wenn aufgrund eines selbst gewählten engen Zeitplans
keine Zeit bleibe, die Anregungen der Experten aufzugrei-
fen.

B. Besonderer Teil

Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/7143 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss vorgenommenen Änderungen ist darüber hinaus Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Artikel 1 Nummer 5)

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung von 180 Ta-
gen (entspricht einem halben Jahr) sollen bereits für eine
Doppelanrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus-
reichend sein. Diese Gesamtzeit muss nicht ununterbrochen
abgeleistet worden sein, sondern mehrere ununterbrochene
Zeiten von jeweils mindestens 30 Tagen können zusammen-
gerechnet werden.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 16)

Soldatinnen und Soldaten sind in den Einsatzgebieten durch
die Art ihrer Tätigkeit und Aufgabe grundsätzlich einer we-
sentlich höheren Gefährdung ausgesetzt als andere Perso-
nengruppen. Sie werden gerade dort tätig, wo es zu beson-
ders belastenden Situationen kommen kann, die sich durch
Intensität und Bedrohungslage nachhaltig von nicht militäri-
schen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Inland unterscheiden.
Somit besteht aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit ein
der für die Doppelanrechnung ruhegehaltsfähiger Dienst-
zeiten notwendigen Zeit im Auslandseinsatz auf 180 Tage

ungleich höheres Risiko im Rahmen bewaffneter Konflikte
Situationen zu erleben, die für Posttraumatischen Belas-

trag der Bundeswehr durchgeführt haben, besteht beispiels-
weise bei Soldaten in den Afghanistan-Einsätzen der Bun-
deswehr ein 6- bis 10-fach höheres Risiko, an Posttraumati-
schen Belastungsstörungen zu erkranken als bei Soldaten
ohne Auslandseinsatz. 50 Prozent der untersuchten Solda-
tinnen und Soldaten erlebten im Auslandseinsatz mindes-
tens ein traumatisches Ereignis. 14 Prozent erlebten mul-
tiple (drei oder mehr) solcher Ereignisse. Die zeitliche
Dichte und die Intensität dieser Erlebnisse, verbunden mit
der eigenen Lebensbedrohung sowie hohen physischen,
psychischen und sozialen Belastungen sind nicht mit den
Belastungen vergleichbar, denen Einsatzkräfte im Inland
ausgesetzt sind. Da die Erkrankung teilweise erst verzögert
auftritt und nach bisheriger Rechtslage eine Einsatzentschä-
digung bzw. Wehrdienstbeschädigung nur anerkannt wird,
wenn der Ursachenzusammenhang zwischen wehrdienstbe-
dingten Umständen und erlittener Schädigung zumindest
wahrscheinlich ist, führt dies immer wieder zu erheblichen
Verfahrensverzögerungen bzw. zur Versagung von Entschä-
digungs- und Versorgungsleistungen.

Mit der Aufnahme einer dem § 9 Absatz 1 SGB VII ver-
gleichbaren Regelung in das Soldatenversorgungsgesetz
wird eine flexible, die Verwaltung und die Gerichte bin-
dende Regelung erreicht. Das Bundesministerium der Ver-
teidigung wird verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit und dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales durch Verordnung zu bestim-
men, dass unter bestimmten Voraussetzungen widerleglich
vermutet wird, dass eine auftretende PTBS oder andere psy-
chische Erkrankungen während einer besonderen Auslands-
verwendung in Ausübung oder infolge eines militärischen
Dienstes erlitten worden sind, weil Soldaten, die bei be-
stimmten Einsatzarten an bewaffneten Auseinandersetzun-
gen beteiligt oder von solchen Auseinandersetzungen be-
troffen sind, in erheblich höherem Maße als bei einer Ver-
wendung im Inland besonderen Einwirkungen ausgesetzt
sind, die erfahrungsgemäß häufig gravierende psychische
Störungen verursachen. Diese Regelung lässt dem Bundes-
ministerium der Verteidigung die Möglichkeit, die Vermu-

Zu Nummer 3 (Artikel 3)

Zu Buchstabe a (Artikel 3 Nummer 1a)

Bereits bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30
Prozent soll grundsätzlich ein bedarfs- und leistungsunab-
hängiger Anspruch auf die Ernennung zur Berufssoldatin
oder zum Berufssoldaten bestehen.

Nach zwei Jahren soll geprüft werden, ob diese Absenkung
zu einer übermäßigen Belastung der Bundeswehr führt. In
diesem Falle wäre zu prüfen, ob die Bindung der Weiterver-
wendung an bestimmte Geschäftsbereiche so geändert wer-
den muss, dass sich der Weiterverwendungsanspruch gegen
den Bund richtet und eine Verteilung auf andere Ressorts er-
möglicht wird.

Zu den Buchstaben b bis e (Artikel 3 Nummer 2 Buch-
stabe a, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-
stabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 4 und Nummer 5)

Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen. Die
Begründung zum Weiterverwendungsanspruch bereits ab
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent gilt
entsprechend für die Weiterverwendungsoption als Beamtin
oder Beamter und im Beschäftigungsverhältnis als Arbeit-
nehmerin oder Arbeitnehmer.

Zu Buchstabe f (Artikel 3 Nummer 8)

Redaktionelle Änderung. Die in § 22 EinsatzWVG enthalte-
nen Gesetzesänderungen und die in § 23 EinsatzWVG ent-
haltene Inkrafttretensregelung sind vollzogen und damit ge-
genstandslos geworden. Sie können daher mit der neuen
Übergangsvorschrift und der neuen Vorschrift über den für
die Weiterverwendung zuständigen Geschäftsbereich über-
schrieben werden.

Zu Nummer 4 (Artikel 6 Nummer 3)

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Berlin, den 19. Oktober 2011

Henning Otte
Berichterstatter

Fritz Rudolf Körper
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Harald Koch
Berichterstatter

Agnes Malczak
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7389

tungsstörungen (PTBS) ursächlich sein können. Während
körperliche Verwundungen klar erkennbar und einem Ein-
satz zuzuordnen sind, verhält sich dies bei seelischen Ver-
wundungen wie PTBS anders. Laut ersten Ergebnissen der
sogenannten „PTBS-Dunkelziffer-Studie“, einem For-
schungsprogramm zu den Folgen von Auslandseinsätzen
der deutschen Bundeswehr, die Professor Hans-Ulrich Witt-
chen und Dr. Sabine Schönfeld vom Institut für Klinische
Psychologie und dem „Center of Clinical Epidemiology and
Longitudinal Studies (CELOS)“ der TU Dresden im Auf-

tung durch Vollbeweis zu widerlegen, bringt aber angesichts
der aktuellen wissenschaftlichen Ergebnisse für die betrof-
fenen Soldatinnen und Soldaten eine erhebliche Vereinfa-
chung und Beschleunigung der Verfahren. Diese Regelung
fügt sich darüber hinaus nahtlos in das bestehende System
von Vollbeweis und Glaubhaftmachung ein.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nummer 1)

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

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