BT-Drucksache 17/7218

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6260- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen 2. zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/3048- Ausländische Bildungsleistungen anerkennen - Fachkräftepotentiale ausschöpfen 3. zu dem Antrag der Fraktion der SPD -17/108- Durch Vorrang für Anerkennung Integration stärken - Anerkennungsgesetz für ausländische Abschlüsse vorlegen 4. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -17/117- Für eine zügige und umfassende Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen 5. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/123- Brain Waste stoppen - Anerkennung ausländischer akademischer und beruflicher Qualifikationen umfassend optimieren 6. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -17/6271- Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse wirksam regeln 7. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/6919- Anerkennung ausländischer Abschlüsse tatsächlich voranbringen

Vom 28. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7218
17. Wahlperiode 28. 09. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(18. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6260 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung
im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Marcus Weinberg (Hamburg), Albert
Rupprecht (Weiden), Michael Kretschmer, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Heiner Kamp, Patrick Meinhardt, Dr. Martin Neumann
(Lausitz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 17/3048 –

Ausländische Bildungsleistungen anerkennen – Fachkräftepotentiale
ausschöpfen

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Swen Schulz (Spandau), Katja Mast, Olaf
Scholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/108 –

Durch Vorrang für Anerkennung Integration stärken –
Anerkennungsgesetz für ausländische Abschlüsse vorlegen
4. zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Nicole Gohlke, Agnes
Alpers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/117 –

Für eine zügige und umfassende Anerkennung von im Ausland erworbenen
Qualifikationen

Drucksache 17/7218 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Krista Sager, Priska Hinz (Herborn), Kai
Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/123 –

Brain Waste stoppen – Anerkennung ausländischer akademischer und
beruflicher Qualifikationen umfassend optimieren

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Agnes Alpers, Sevim Dag˘delen, Dr. Petra
Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6271 –

Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse wirksam regeln

7. zu dem Antrag der Abgeordneten Krista Sager, Memet Kilic, Ekin Deligöz,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6919 –

Anerkennung ausländischer Abschlüsse tatsächlich voranbringen

A. Problem

Zu Nummer 1

Qualifikationspotentiale von Arbeitnehmern, die einen Berufsabschluss im Aus-
land erworben haben, werden im Inland oft nicht angemessen genutzt, weil für
die ausländischen Abschlüsse auf dem deutschen Arbeitsmarkt Bewertungs-
maßstäbe und -verfahren fehlen. Angesichts der demographischen Entwicklung
und des sich abzeichnenden Fachkräftemangels müssen alle vorhandenen Poten-
tiale gehoben werden, um sie für den Arbeitsmarkt nutzbar zu machen und auch
die Integration von ausländischen Arbeitnehmern zu fördern. Deutschland als
Wirtschaftsstandort erleidet sonst einen Nachteil im internationalen Wettbewerb
um qualifizierte Arbeitskräfte.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften
mit Auslandsqualifikationen maßgeblich zu verbessern und die Integration von
in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten in den deutschen Arbeits-
markt zu fördern.

Zu Nummer 2

Der zu erwartende und bereits einsetzende Fachkräftemangel in Deutschland
wird dadurch verschärft, dass viele Migrantinnen und Migranten ihre beruf-
lichen Qualifikationen nur bedingt einsetzen und diese von Arbeitgebern nicht
vollständig genutzt werden können. Ausländische Bildungsabschlüsse werden
von den Arbeitgebern, oft aufgrund mangelnder Informationen, nicht richtig

eingeordnet und die formelle Anerkennung ist unübersichtlich geregelt. Dabei

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7218

besteht nur für EU-Bürger und Spätaussiedler ein Rechtsanspruch auf Anerken-
nung. Viele Fachkräfte gehen daher einer Tätigkeit nach, die unterhalb ihrer
beruflichen Qualifikation liegt oder sind auf staatliche Transferleistungen ange-
wiesen. Das führt zu volkswirtschaftlichen Belastungen, aber auch zu gesell-
schaftlichen Spannungen.

Zu Nummer 3

Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist aufgrund zersplitterter
Zuständigkeiten, einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis der Länder und der
Vielzahl von abweichenden Regelungen des Bundes, der Länder und der Euro-
päischen Union langwierig und unübersichtlich. Deutschland wird damit den
Ansprüchen einer modernen Integrationspolitik nicht gerecht und verschenkt
zudem dringend benötigte Qualifikationspotentiale zur Sicherung seiner Wett-
bewerbsfähigkeit und seines Wohlstandes.

Zu Nummer 4

Die formelle Qualifikationsstruktur von Einwanderern ist im Vergleich zur üb-
rigen Bevölkerung unterdurchschnittlich und die Arbeitslosenquote ausländi-
scher Akademiker übertrifft die vergleichbarer deutscher Gruppen. Migrantin-
nen und Migranten werden dabei durch die ungenügenden Regelungen zur
Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen strukturell und schwer-
wiegend benachteiligt. Obwohl die Problematik seit der Vorlage des Sechsten
Berichts zur Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland im Juni
2005 bekannt ist, ist die Situation bislang nicht verbessert worden.

Zu Nummer 5

Etwa 2,8 Millionen Zuwanderer haben in ihren Herkunftsländern einen akade-
mischen oder anderen Berufsabschluss erworben und sind in Deutschland nicht
in ihrem Beruf tätig, weil ihre Qualifikationen nicht anerkannt werden oder die
Anerkennung mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden ist. Durch die in-
transparente und undurchlässige Anerkennungspraxis werden Potentiale für den
Arbeitsmarkt nicht genutzt und die Sozialsysteme belastet. Zuwanderer haben
schlechtere Chancen auf wirtschaftliche und soziale Teilhabe. Defizite bestehen
in der rechtlichen Ausgestaltung der Anerkennung, aber auch bei personellen
und sachlichen Ressourcen, etwa Beratungsmöglichkeiten, Zertifizierungsstel-
len und Anpassungsqualifizierungen.

Zu Nummer 6

Der Entwurf des von der Bundesregierung vorgelegten Anerkennungsgesetzes
enthält keine transparente bundeseinheitliche Struktur und keine einheitliche
institutionelle Zuständigkeitsregelung zur Anerkennung ausländischer Berufs-
abschlüsse. Darüber hinaus werden vorwiegend berufliche Abschlüsse geregelt,
ohne informell erworbene Qualifikationen einzubeziehen. Damit werden nur
ca. 300 000 Menschen erfasst, ohne die 2,9 Millionen Menschen zu berücksich-
tigen, die über andere im Ausland erworbene Qualifikationen verfügen.

Zu Nummer 7

Der vorgelegte Gesetzentwurf reicht nicht aus, um die Defizite in der Anerken-
nung ausländischer Berufsabschlüsse zu beheben. Der allgemeine Anerken-
nungsanspruch wird nicht in allen Fachgesetzen verankert. Eine damit verbun-
dene Beratung ist auf dieser Basis nicht ausreichend ausgestaltet, um schnelle
und transparente Anerkennungsverfahren zu schaffen.

Drucksache 17/7218 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Nummer 1

Die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsqua-
lifikationen werden ausgeweitet, vereinfacht und verbessert. Im Zuständigkeits-
bereich des Bundes wird ein allgemeiner Anspruch auf eine individuelle Prü-
fung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit
inländischen Referenzqualifikationen geschaffen.

Die bestehenden Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifika-
tionen, die insbesondere durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen vorgegeben und in nationales Recht umgesetzt sind,
werden im Grundsatz auf Personen aus Drittstaaten beziehungsweise auf in
Drittstaaten erworbene Qualifikationen ausgeweitet, die bisher nicht oder nicht
vollständig berücksichtigt wurden. Ausschlaggebend für den Verfahrenszugang
werden künftig nur Inhalt und Qualität der Qualifikationen sein, nicht aber
Staatsangehörigkeit oder Herkunft.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6260 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Zu Nummer 2

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Praxis der Anerkennung ausländi-
scher Berufsabschlüsse auf der Basis eines transparenten, zügigen und zuverläs-
sigen Verfahrens zu gestalten. Durch gemeinsame Standards für die entscheiden-
den Stellen sollen eine weitestgehend einheitliche Bewertung stattfinden und die
ausländischen Berufsabschlüsse in das deutsche System der Leistungsbemes-
sung eingegliedert werden. Alle Antragsteller sollen dabei innerhalb einer ange-
messenen Frist eine Entscheidung über die Anerkennung ihrer Qualifikation im
Rahmen des bestehenden Bildungs- und Qualifizierungssystems erreichen. Bei
Divergenzen in der Wertigkeit der Abschlüsse soll gezielt auf Möglichkeiten zur
Qualifizierung hingewiesen werden.

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/3048 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

Zu Nummer 3

Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Entwurf für ein Anerkennungs-
gesetz vorzulegen und einen einheitlichen Rechtsanspruch auf die Durchfüh-
rung eines Anerkennungsverfahrens zu schaffen, mit dem die Gleichwertigkeit
ausländischer Aus- und Fortbildungsberufe bundesweit verbindlich festgestellt
wird. Der Rechtsanspruch besteht dabei unabhängig von der Staatsangehörig-
keit und der Unterscheidung nach reglementierten Berufen und dient vorrangig
der Anerkennung und Teilanerkennung von Berufsabschlüssen in Kombination
mit der Möglichkeit einer Anpassungsqualifizierung.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/108 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Nummer 4
Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Anerkennungsgesetz vorzulegen
und so die Feststellung, Bewertung und Bescheinigung der im Ausland erwor-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7218

benen Bildungs- und Berufsqualifikationen für alle eingewanderten Menschen
zu gewährleisten. Biographische Lebensleistungen von Migrantinnen und Mi-
granten sollen in einem kurzen Zeitraum anerkannt werden, auch unter Berück-
sichtigung praktisch angeeigneten Wissens.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/117 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Nummer 5

Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Rechtsanspruch, gerichtet auf
eine verbindliche und einheitliche Anerkennung für Zuwanderer und Deutsche,
die einen Abschluss im Ausland erworben haben, zu schaffen. Die Feststellung
und Bewertung ausländischer Qualifikationen, innerhalb eines halben Jahres
nach Antragstellung, soll auf einem einheitlichen Verfahren entsprechend den
Anforderungen des Deutschen Qualifikationsrahmens basieren und bei Bedarf
die Möglichkeit zur ergänzenden Qualifizierung bieten. Dabei sollen Angebote
zur fachlichen und sprachlichen Nachqualifizierung ausgebaut werden und
durch eine zentrale Bildungsberatung individuell begleitet werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/123 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

Zu Nummer 6

Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle Qualifikationen zu erfassen und an-
zuerkennen, die Menschen in Deutschland im Ausland erworben haben. Dabei
sollen insbesondere die Qualifikationen von über 55-Jährigen und solche, deren
Erwerb bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, anerkannt werden. Die Anerken-
nung von informell erworbenen Qualifikationen muss davon genauso erfasst
sein wie allgemeine Bildungsabschlüsse.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6271 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Nummer 7

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6260 nachzubessern. Anerkennungsinteressierte und Antragsteller müssen
umfassender über die Möglichkeiten beraten und begleitet werden. Schnelle und
transparente Anerkennungsverfahren müssen zentral gesteuert und durch eine
entsprechende Qualitätssicherung dauerhaft gewährleistet werden. Die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit muss durch das Kriterium des wesentlichen Unter-
schieds als Maßstab erfolgen, wobei auch im Bereich der reglementierten Berufe
eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eig-
nungsprüfung gegeben sein muss.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6919 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Drucksache 17/7218 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Zu Nummer 1

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6260;

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3048;

Zu Nummer 3

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/108;

Zu Nummer 4

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/117;

Zu Nummer 5

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/123;

Zu Nummer 6

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/6271;

Zu Nummer 7

Annahme das Antrags auf Drucksache 17/6919.

D. Kosten

Zu Nummer 1

Durch die Vermeidung von Arbeitslosigkeit können Wertschöpfungszuwächse
und die Entlastung der Sozialsysteme erwartet werden.

Mittelbar entstehende Kosten durch den verstärkten Einsatz bestehender arbeits-
marktpolitischer Instrumente zur Flankierung des Gesetzes müssen durch im
Bereich der Grundsicherung vorhandene Mittel finanziert werden.

Die Übernahme der entsprechenden Unterstützungsstruktur, inklusive der Qua-
litätssicherung der Anerkennungsberatung, wird über das Bundesprogramm „In-
tegration durch Qualifizierung – IQ“ finanziert.

Ein Vollzugsmehraufwand wird in den Bundes- und Landesverwaltungen erwar-
tet, wobei durch die Nutzung bestehender Strukturen Synergieeffekte erwartet
werden.

Durch die gemäß § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erforder-
liche Bundesstatistik werden dem Statistischen Bundesamt vorübergehend
Kosten für konzeptionelle und vorbereitende Arbeiten in Höhe von einmalig
rund 85 200 Euro entstehen. Zudem wird dauerhaft eine Planstelle der Wertig-
keit A 9 gD einschließlich der Personalkosten in Höhe von 45 000 Euro jährlich
benötigt.

Zu den Nummer 2 bis 7

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7218

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6260 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwerbstätigkeiten“ die
Wörter „in deutscher Sprache“ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ er-
setzt.

ddd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststel-
lung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.“

bb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzun-
gen in deutscher Sprache verlangen.“

cc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der
Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der
Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
oder ein Geschäftskonzept sein.“

bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Schweiz“ die Wörter
„sowie für Staatsangehörige dieser Staaten“ eingefügt.

b) § 12 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwerbstätigkeiten“ die
Wörter „in deutscher Sprache“ eingefügt.

bbb) In Nummer 4 wird das abschließende Wort „und“ gestrichen.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ er-
setzt.

ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststel-
lung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.“

bb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzun-
gen in deutscher Sprache verlangen.“

Drucksache 17/7218 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der
Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der
Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitge-
bern oder ein Geschäftskonzept sein.“

bbb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Schweiz“ die Wörter
„sowie für Staatsangehörige dieser Staaten“ eingefügt.

c) Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:

㤠19

Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den
§§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“

2. Artikel 15 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger“ werden gestrichen und
das Wort „der“ wird durch das Wort „wer“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.“ ‘

3. In Artikel 19 Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c ange-
fügt:

‚c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nachweis dieser zweijähri-
gen Berufserfahrung“ durch die Wörter „zum Nachweis dieser dreijähri-
gen Berufserfahrung“ ersetzt.‘

4. In Artikel 20 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 3 und 4 ange-
fügt:

‚3. In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweis über die zweijährige Tätig-
keit“ durch die Wörter „Nachweis über die dreijährige Tätigkeit in einem
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden“ ersetzt.

4. In Nummer 4 werden die Wörter „über eine mindestens dreijährige
Berufsausübung“ durch die Wörter „über eine mindestens dreijährige
Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden“
ersetzt.‘

5. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa wie folgt gefasst:

‚aa) Die Wörter „vorbehaltlich des § 16“ werden vorangestellt.‘

b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze er-
setzt:

„In der Rechtsverordnung sind

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1
Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständi-

gen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der
Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7218

2. die Fristen für

a) die Meldungen zu den Prüfungen und

b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt

festzulegen.

In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchfüh-
rung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung
nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufs-
erlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.“‘

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt:

㤠16

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 2 Ab-
satz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend

1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitglied-
staats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,

2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts-
stellung heimatloser Ausländer.

Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6
Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitäts-
nachweis vorzulegen.

§ 16a

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme
des § 17 keine Anwendung.“‘

6. Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

‚aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a“ die Wörter „, auch in Verbin-
dung mit § 16,“ eingefügt.‘

7. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe cc1
eingefügt:

‚cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die
Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat
und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im In-
land den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,“.‘

bbb) Nach dem neuen Doppelbuchstaben cc1 wird folgender Doppel-
buchstabe cc2 eingefügt:

‚cc2) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitglied-
staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ und wird das
Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort „Her-

kunftsstaat“ ersetzt.‘

Drucksache 17/7218 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

‚f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 wird § 4 Absatz 6a wie folgt gefasst:

„(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und
Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung
nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaub-
nis nach § 10 vorzusehen.“

c) In Nummer 4 wird § 10 wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:

‚a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag
eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass
im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein beson-
deres Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Er-
laubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“‘

bb) Nach Buchstabe a1 wird folgender Buchstabe a2 eingefügt:

‚a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.‘

cc) In Buchstabe b wird Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten
Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärzt-
lichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Appro-
bation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus
Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem
Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein
gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist
in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken.“

d) In Nummer 5 wird § 12 wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird in Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertra-
genen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsa-
men Einrichtung wahrgenommen werden.“

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich
geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach
Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation
erteilt worden ist.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7218

8. In Artikel 30 wird Nummer 2 § 39 wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.“‘

b) Buchstabe e Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die
Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundes-
ärzteordnung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 bis 3“ die Angabe
„und § 14b“ eingefügt.

9. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1d“ durch
die Wörter „Absatz 1 bis Absatz 1d“ ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuch-
stabe cc1 eingefügt:

‚cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berech-
tigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unter-
lagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apo-
thekerberuf ausüben zu wollen,“.‘

cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:

‚h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 wird § 5 Absatz 2a wie folgt gefasst:

„(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und
Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung
nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaub-
nis nach § 11 vorzusehen.“

c) In Nummer 5 wird § 11 wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs
nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine
abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen.“

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:

‚a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag
eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apotheker-
berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass
im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apotheker-
berufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis
besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation
nicht entgegen.“‘

Drucksache 17/7218 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa) Satz 1 wird aufgehoben.“

bbb) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe aa1
eingefügt:

‚aa1) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Er-
laubnis“ ersetzt.‘

ccc) Nach Doppelbuchstabe aa1 wird folgender Doppelbuchstabe aa2
eingefügt:

‚aa2) In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ er-
setzt.‘

ddd) In Doppelbuchstabe bb wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hi-
naus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arznei-
mittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine
Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann.“

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2a“ gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Ab-
satz 2 und 3 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder
von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“‘

10. In Artikel 32 wird Nummer 1 § 20 wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben.“‘

b) Buchstabe e Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die
Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-
Apothekerordnung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 bis 3“ ersetzt.

11. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppel-
buchstabe cc1 eingefügt:

‚cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Be-
rechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und
Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den
zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,“.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7218

bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

‚f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 wird § 3 Absatz 2a wie folgt gefasst:

„(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und
Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung
nach § 2 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufs-
erlaubnis nach § 13 vorzusehen.“

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:

‚a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf An-
trag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahn-
heilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,
dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheil-
kunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis
besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation
nicht entgegen.“‘

bb) Nach Buchstabe a1 wird folgender Buchstabe a2 eingefügt:

‚a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ er-
setzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.‘

cc) In Buchstabe b wird Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten
Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der
zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine
Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 4 nicht erteilt werden kann.“

d) In Nummer 5 wird in Buchstabe a nach Doppelbuchstabe aa folgender
Doppelbuchstabe aa1 eingefügt:

‚aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 über-
tragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“‘

12. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufgehoben.“

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

‚2a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmit-

gliedstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ und wird jeweils

Drucksache 17/7218 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort „Herkunfts-
staat“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2“
durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt.

dd) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2b. Absatz 4 wird aufgehoben.‘

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

‚3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegeset-
zes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den
Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes
vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die
zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2
und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Ein-
gang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unter-
lagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“‘

13. Nach Artikel 34 werden die folgenden Artikel 34a, 34b und 34c eingefügt:

‚Artikel 34a

Änderung des Psychotherapeutengesetzes

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert.

aa) In Satz 5 werden die Wörter „einen höchstens dreijährigen An-
passungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen“ durch die Wörter „eine Anpassungsmaßnahme nach
Satz 9 abzuleisten“ ersetzt und wird der Halbsatz „und ihre
nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter
den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist“ ge-
strichen.

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

„Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis
eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist
und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen
Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder
Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder
teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die An-
tragsteller im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Berufs-
praxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in
welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen we-
sentliche Unterschiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen die
Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Psycho-
logischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. Dieser Nach-
weis wird durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehr-
gang oder eine Eignungsprüfung erbracht, die sich auf die

festgestellten wesentlichen Unterschiede beziehen. Die Antrag-
steller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7218

der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten auch
für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Psy-
chologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1
genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer
der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“

cc) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2a bis 3a werden durch die folgenden Absätze 3 und 3a
ersetzt:

„(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt,
so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psy-
chologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2
Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation
zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gege-
ben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 5
bis 7 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich
auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erfor-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzu-
weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplo-
me, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“

d) Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Aus-
nahme des § 17 keine Anwendung.

(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den
Absätzen 2 bis 3a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen
Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Aner-
kennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf
von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr.“ die Angabe „1,“ ge-
strichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Aus-
bildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird
auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von
Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung eines der psychotherapeutischen Berufe erteilt werden,
wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beab-

sichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein besonderes Interesse an

Drucksache 17/7218 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung
einer Approbation nicht entgegen.“

b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Satz 2 ge-
nannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen
der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert wer-
den. § 3 gilt entsprechend.“

c) Absatz 2a wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis 2a“ durch die
Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] erteilt wurden, bleiben wirksam. Die Absätze 2
und 2a sind in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum … [einset-
zen: Datum des ersten Tages des 28. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-
den, die bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] einen Antrag auf
Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben.
Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über einen Ausbil-
dungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, sowie auf
Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.“

4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „2a,“ gestrichen.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Fristen für die Erteilung der Approbation,“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Rechtsverordnungen sind Regelungen zu Durchführung und
Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur
Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 vorzuse-
hen.“

5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3“ gestrichen.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie die Angabe „, 2a“ gestrichen.

Artikel 34b

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Identitätsnachweis,“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7218

b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ gestrichen.

3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.“

Artikel 34c

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten

§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psy-
chotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ein Identitätsnachweis,“.

b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ gestrichen.

3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.“‘

14. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird Absatz 3 wie folgt geändert:

aaa) In Satz 6 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 7 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

‚d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 3a bis 5 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

dd) Nach dem neuen Buchstaben e wird folgender Buchstabe f angefügt:

‚f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 3 bis 6 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(9) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe c wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-

nahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2.“

Drucksache 17/7218 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

15. In Artikel 36 Nummer 2 wird dem § 20a folgender Satz angefügt:

„Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] in Kraft.“

16. In Artikel 37 Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird in Absatz 3 Nummer 3 das Wort „Herkunftsmit-
gliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ ersetzt.

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

‚d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplo-
me, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

‚f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen
Einrichtung wahrgenommen werden.“‘

17. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird § 2 Absatz 2 wie folgt geändert:

aaa) In Satz 6 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 7 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe c wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/7218

18. In Artikel 40 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] in Kraft.“

19. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt ge-
ändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

20. In Artikel 42 Nummer 2 wird dem § 25a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

21. Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt
geändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

Drucksache 17/7218 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a angefügt:

„(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

22. In Artikel 44 Nummer 2 wird dem § 18a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

23. Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt
geändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

‚d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

dd) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

‚f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den

Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/7218

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

24. In Artikel 46 Nummer 2 wird dem § 21a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

25. In Artikel 47 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

26. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt
geändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

27. In Artikel 49 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu

Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

Drucksache 17/7218 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

28. Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt ge-
ändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

29. In Artikel 51 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

30. Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt
geändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-

diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7218

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

31. In Artikel 53 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

32. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt
geändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

Drucksache 17/7218 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

33. In Artikel 55 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

34. Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird § 2 Absatz 2 wie folgt
geändert:

aaa) In Satz 5 werden die Wörter „abschließt, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede (Defizitprüfung) be-
schränkt“ durch die Wörter „über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs abschließt“ ersetzt.

bbb) In Satz 6 werden die Wörter „mit Defizitprüfung“ gestrichen.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaats-
diplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

dd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

‚e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-
nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5.“

35. In Artikel 57 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:

„Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu
Grunde liegt, am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

36. Dem Artikel 59 werden nach Buchstabe c die folgenden Buchstaben d und e
angefügt:

‚d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4
des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies
nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erwor-

benen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaub-
nisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/7218

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand
einer Bewertung.“

e) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 3“ die Wör-
ter „und Satz 4“ angefügt.“‘

37. Artikel 62 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „der
Absätze 2 und 3“ ersetzt.

2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.“;

2. den Antrag auf Drucksache 17/3048 anzunehmen;

3. den Antrag auf Drucksache 17/108 abzulehnen;

4. den Antrag auf Drucksache 17/117 abzulehnen;

5. den Antrag auf Drucksache 17/123 abzulehnen;

6. den Antrag auf Drucksache 17/6271 abzulehnen;

7. den Antrag auf Drucksache 17/6919 abzulehnen.

Berlin, den 28. September 2011

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Ulla Burchardt
Vorsitzende

Marcus Weinberg (Hamburg)
Berichterstatter

Swen Schulz (Spandau)
Berichterstatter

Heiner Kamp
Berichterstatter

Agnes Alpers
Berichterstatterin

Krista Sager
Berichterstatterin

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache kräfte werde erhöht und die Position im internationalen
17/123 in seiner 9. Sitzung am 3. Dezember 2009 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für

Wettbewerb gestärkt.

Im Zuständigkeitsbereich des Bundes werde dabei ein allge-
meiner Anspruch auf eine individuelle Prüfung der Gleich-
artigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit inlän-
Drucksache 17/7218 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marcus Weinberg (Hamburg), Swen Schulz (Spandau),
Heiner Kamp, Agnes Alpers und Krista Sager

I. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6260 in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2011 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss sowie den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/3048 in seiner 65. Sitzung am 7. Oktober 2010 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss, den Rechts-
ausschuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss,
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe, den Ausschuss für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung und den Ausschuss
für Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu Nummer 3

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/108 in seiner 9. Sitzung am 3. Dezember 2009 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss sowie den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung über-
wiesen.

Zu Nummer 4

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/117 in seiner 9. Sitzung am 3. Dezember 2009 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Gesundheit zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu Nummer 5

Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Nummer 6

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/6271 in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2011 beraten und
an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung zur federführenden Beratung und an den In-
nenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ar-
beit und Soziales und den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 7

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/6919 in seiner 124. Sitzung am 8. September 2011 bera-
ten und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung und an
den Innenausschuss, den Rechtsauschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales und den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Nummer 1

Die Bundesregierung stellt fest, dass Qualifikationspoten-
tiale von Arbeitnehmern, die einen Berufsabschluss im Aus-
land erworben haben, im Inland oft nicht angemessen ge-
nutzt werden, weil für die ausländischen Abschlüsse auf dem
deutschen Arbeitsmarkt Bewertungsmaßstäbe und -verfah-
ren fehlen. Angesichts der demographischen Entwicklung
und des sich abzeichnenden Fachkräftemangels müssten alle
vorhandenen Potentiale gehoben werden, um sie für den Ar-
beitsmarkt nutzbar zu machen und auch die Integration von
ausländischen Arbeitnehmern zu fördern. Deutschland als
Wirtschaftsstandort erleide sonst einen Nachteil im interna-
tionalen Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte.

Nach Deutschland mitgebrachte Berufsabschlüsse und sons-
tige berufsrelevante Qualifikationen würden durch die Ver-
einheitlichung und Vereinfachung der Anerkennung arbeits-
marktgängig gemacht. Unter Berücksichtigung der Beson-
derheiten der einzelnen Berufsgruppen würden die
Abschlüsse für den Einzelnen und den Arbeitgeber besser
verwertbar, und eine ausbildungsnahe Beschäftigung von
Migranten werde gefördert. Diese Integration wirke sich
nachholend auf die bereits in Deutschland lebenden Migran-
ten aus und fördere die Eingliederung von qualifizierten
Neuzuwanderern. Die Attraktivität Deutschlands für Fach-
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und

dischen Referenzqualifikationen geschaffen. Die bestehen-
den Regelungen, die insbesondere durch die Richtlinie 2005/

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/7218

36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen vorgegeben und in nationales Recht umgesetzt
worden seien, würden im Grundsatz auf in Drittstaaten er-
worbene Qualifikationen ausgeweitet, die bisher nicht oder
nicht vollständig berücksichtigt worden seien.

Die Ausgestaltung als Artikelgesetz diene der Vereinheit-
lichung der Verfahren und Kriterien zur Bewertung der
Gleichartigkeit der Abschlüsse und nehme zugleich Bezug
auf die Besonderheiten der einzelnen Berufsgesetze. Artikel 1
des Gesetzentwurfs enthalte allgemeine Kriterien für die
Bewertung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen und regele das entsprechende Verfah-
ren. Der Anwendungsbereich des Artikel 1 gelte für die auf
Bundesebene geregelten Berufe, sofern die berufsrecht-
lichen Fachregelungen nicht etwas anderes bestimmten. Da-
mit habe für die reglementierten Berufe das spezielle Berufs-
recht Vorrang.

Für den Bereich der nicht reglementierten Berufe schaffe Ar-
tikel 1 erstmals einen allgemeinen Verfahrensanspruch. Die
Folgeartikel beinhalten Änderungen der auf Bundesebene
geregelten Berufsgesetze und Verordnungen, vor allem für
die reglementierten Berufe. Insbesondere würden diejenigen
bestehenden Regelungen zur Anerkennung im Ausland er-
worbener Qualifikationen aufgehoben, beziehungsweise
modifiziert, die an die Staatsangehörigkeit der Antragstelle-
rinnen und Antragsteller anknüpften. Ausschlaggebend für
den Verfahrenszugang werde zukünftig nur noch Inhalt und
Qualität der Qualifikation sein, nicht aber Staatsangehörig-
keit und Herkunft.

Zu Nummer 2

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP erklären, dass der
zu erwartende und bereits einsetzende Fachkräftemangel in
Deutschland dadurch verschärft werde, dass viele Migran-
tinnen und Migranten ihre beruflichen Qualifikationen nur
bedingt einsetzen könnten. Ausländische Bildungsabschlüs-
se könnten von den Arbeitgebern oft nicht richtig eingeord-
net werden, da sie aufgrund ihrer Struktur mit deutschen
Abschlüssen teilweise nur schwer vergleichbar seien. Die
Einordnung in das differenzierte deutsche Bildungssystem
bedürfe daher einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Ab-
schlüsse, um die Qualität der Ausbildung zu sichern.

Auch bestehe nur für EU-Bürger und Spätaussiedler ein An-
spruch auf formelle Anerkennung ihrer Abschlüsse. Die for-
melle Anerkennung sei dabei unübersichtlich geregelt, und
für Arbeitgeber stünden nicht genügend Informationen zur
Verfügung, die es ihnen ermöglichten, ausländische Ab-
schlüsse zu bewerten. Die Bewertung ausländischer Ab-
schlüsse erschließe damit ein Fachkräftepotential. Die Nut-
zung dieser Ressource sei dabei volkswirtschaftlich und
gesellschaftlich geboten, denn wirtschaftliche Teilhabe ma-
che Zuwanderer unabhängiger von staatlichen Transferleis-
tungen und sichere Integration.

Ziel einer gesetzlichen Regelung solle daher eine einheit-
liche Bewertungspraxis sein, die auf der Basis von gemein-
samen Standards und nachvollziehbaren Kriterien verbind-
lich sei.

– für ihren Zuständigkeitsbereich eine Regelung für ein
vereinfachtes sowie zügiges Bewertungs- und Anerken-
nungsverfahren für im Ausland erworbene Bildungsab-
schlüsse und formal nachgewiesene Qualifikationen vor-
zulegen,

– einen Rechtsanspruch auf Feststellung von im Ausland
erworbenen beruflichen Qualifikationen auf der Grund-
lage des deutschen Bildungs- und Ordnungsrahmens und
deutscher Referenzberufe zu schaffen, der über die Richt-
linie 2005/36/EG hinaus geht,

– die Möglichkeiten für die Feststellung einer Teilqualifi-
kation und die damit verbundenen Nachqualifizierungen
zu schaffen,

– die Anerkennungsstellen so auszustatten, dass ein Antrag
innerhalb von sechs Monaten beschieden werden könne,

– die Datenlage zu verbessern, indem die Anerkennungs-
stellen verpflichtet würden, Verfahrensstatistiken zu füh-
ren und darüber hinaus geeignete Erfassungsinstrumente
zu schaffen,

– über geeignete Stellen Zuwanderungswillige bereits im
Ausland über die Anerkennungsmöglichkeiten zu infor-
mieren,

– die Angebote für Ergänzungs- und Anpassungsqualifi-
zierungen und die berufsbezogene Sprachförderung auch
im akademischen Bereich auszubauen,

– zu prüfen, inwieweit Hochschulen an der Entwicklung
beteiligt werden könnten,

– Möglichkeiten für eine finanzielle Unterstützung wäh-
rend der Maßnahmen zu prüfen,

– Mehrausgaben für den Bundeshaushalt auf die vorgese-
hene Aufstockung der Haushaltsmittel für den Bereich
Bildung und Forschung anzurechnen.

Zu Nummer 3

Die Fraktion der SPD erklärt, die Anerkennung ausländi-
scher Berufsabschlüsse sei aufgrund von zersplitternden Zu-
ständigkeiten, einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis der
Länder und der Vielzahl von abweichenden Regelungen des
Bundes, der Länder und der Europäischen Union langwierig
und unübersichtlich. Die Integration von Zuwanderern wer-
de dadurch erschwert, und nur ein kleiner Teil der Migranten
arbeite in dem erlernten Berufsfeld. Da der berufliche Status
mit gesellschaftlicher Anerkennung verbunden sei, würden
Migranten oft unterschätzt und genössen weniger Achtung.

Die Anerkennung beruflicher Qualifikationen werde von
einer Vielzahl von Stellen wahrgenommen. Das erschwere
den Zugang und die Vergleichbarkeit und Geltung der Aner-
kennung. Zudem bestünde in Deutschland kein allgemeiner
Rechtsanspruch auf Durchführung eines Anerkennungsver-
fahrens. Die unterschiedliche Behandlung von EU-Bürgern,
Spätaussiedlern und Drittstaatsangehörigen behindere eine
transparente Anerkennung von Berufsabschlüssen.

Eine effektive Beratung und Betreuung der Antragsteller sei
aufgrund der Intransparenz und Regelungsvielfalt im beste-
henden Anerkennungssystem kaum zu gewährleisten. Die
Der Deutsche Bundestag fordere die Bundesregierung daher
insbesondere auf,

Anerkennungspraxis sei dabei länderübergreifend uneinheit-
lich.

Drucksache 17/7218 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Amtliche oder belastbare Statistiken über ausländische Qua-
lifikationen existierten nicht, da auch keine systematische
Erhebung dieser Daten bei der Einreise stattfinde. Die unzu-
reichende Anerkennungspraxis führe zu einer Gefährdung
des wirtschaftlichen Wohlstandes, denn Deutschland steuere
aufgrund der demographischen Entwicklung und sinkender
Erwerbstätigenzahlen auf einen wirtschaftlichen Struktur-
wandel zu.

Eine Anerkennung solle nur noch dann verweigert werden
dürfen, wenn die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen
des ausländischen Abschlusses von denen der vergleichba-
ren inländischen Qualifikation erheblich abwichen. Dabei
sei die Unterscheidung von reglementierten und nicht regle-
mentierten Berufen nicht notwendig und eine verbindliche
und absehbare Entscheidungsfrist unabdingbar. Bei einer
Teilanerkennung seien Möglichkeiten zur Weiterqualifizie-
rung einzuräumen und den Antragstellern näher zu bringen.
Neben einer statistischen Erfassung sei ein Qualitätssiche-
rungssystem zu implementieren.

Der Deutsche Bundestag fordere die Bundesregierung daher
im Wesentlichen auf,

– einen Gesetzentwurf für ein Anerkennungsgesetz vorzu-
legen, das einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die
Durchführung eines Anerkennungsverfahrens für alle
ausländischen Aus- und Fortbildungsberufe sowie akade-
mischen Abschlüsse schaffe und das als Ergebnis eine
bundesweit verbindliche Gleichwertigkeitsfeststellung
vorsehe,

– diesen Rechtsanspruch unabhängig von der Zugehörig-
keit zu einer Statusgruppe, vom Zweck der Anerkennung
und von der Unterscheidung reglementierter und nicht-
reglementierter Berufe auszugestalten,

– dabei dem Ziel der Anerkennung und Teilanerkennung
Vorrang einzuräumen, sofern zertifizierte ausländische
Qualifikationen vorlägen,

– dabei eine Frist von höchstens sechs Monaten bis zur Ent-
scheidung der Anerkennungsstelle vorzusehen,

– geeignete Maßnahmen zur Sicherung transparenter, bun-
deseinheitlicher Verfahrensstandards und Entscheidungs-
kriterien zu ergreifen und eine hinreichende Qualitäts-
sicherung zu gewährleisten, zum Beispiel durch die
Schaffung einer zentralen Anerkennungsagentur, einer
Anlauf- und Clearingstelle und durch serviceorientierte
Beratung und Unterstützung,

– als Ausgangspunkt für geeignete Nachqualifizierungs-
maßnahmen und externe Kammerprüfungen einen An-
spruch auf die Feststellung von individuellen beruflichen
Kenntnissen und Fähigkeiten zu schaffen,

– die systematische statistische Erfassung sicherzustellen,

– zur Finanzierung der notwendigen Anpassungs- und
Nachqualifizierungsmaßnahmen die Arbeits- und Wei-
terbildungsförderung heranzuziehen. Sofern und soweit
notwendig, seien ergänzende neue Förderinstrumente,
wie beispielsweise ein „Einstiegs-BAföG“ zu prüfen.

Zu Nummer 4

ausländischen Bildungs- und Berufsabschlüssen seien unge-
nügend und stellten eine schwerwiegende und strukturelle
Benachteiligung von Migrantinnen und Migranten dar. Das
zeige sich im internationalen Vergleich im Unterschied zwi-
schen der Qualifikationsstruktur deutscher und ausländi-
scher Bevölkerung und in der hohen Arbeitslosigkeit auslän-
discher Akademiker. Diese Benachteiligung dauere seit
Jahren an und sei durch die öffentliche Debatte nicht verbes-
sert worden.

Der Deutsche Bundestag fordere die Bundesregierung daher
insbesondere auf,

– unverzüglich ein Anerkennungsgesetz vorzulegen, das
einen Rechtsanspruch auf Feststellung, Bewertung und
Bescheinigung der im Ausland erworbenen Bildungs-
und Berufsqualifikationen für alle eingewanderten Men-
schen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, vorse-
he, und praktisch angeeignetes Wissen und langjährige
Berufserfahrung berücksichtige,

– die Verfahren müssten in einem kurzen Zeitraum abge-
schlossen sein, und bei einer Teilanerkennung müssten
Angebote einer Zusatzausbildung und sonstigen Förde-
rung, Beratung und Qualifizierung in Bezug auf die spe-
ziellen Erfordernisse des Arbeitsmarktes unmittelbar fol-
gen,

– in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und allen
maßgeblichen Akteuren ein Konzept für eine bundesein-
heitliche Struktur zu entwickeln und den Bundestag um-
fassend und mindestens halbjährlich über konkrete Maß-
nahmen zu unterrichten.

Zu Nummer 5

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, dass in
Deutschland etwa 2,8 Millionen Migrantinnen und Migran-
ten leben, die über einen akademischen oder anderen Berufs-
abschluss verfügten und diesen Beruf aufgrund der fehlen-
den Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses nicht
ausüben könnten. Deshalb müssten überdurchschnittlich vie-
le Zuwanderer deutlich unterhalb ihrer im Ausland erworbe-
nen Qualifikation. Potential für den Arbeitsmarkt bliebe
daher ungenutzt, und die persönliche Entwicklung der Be-
troffenen leide, was sich auch negativ auf die Mehrheitsge-
sellschaft auswirke und die Sozialsysteme belaste.

Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sei in recht-
licher, verfahrenstechnischer und finanzieller Hinsicht unzu-
reichend, und die Beratungsmöglichkeiten, Zertifizierungs-
stellen, Brückenmaßnahmen und Anpassungsqualifizierun-
gen seien auszubauen. Die Feststellung und Bewertung
ausländischer Abschlüsse habe dabei auf der Basis des Deut-
schen Qualifikationsrahmens zu erfolgen und eine bundes-
weit einheitliche und zeitnahe Bewertung zu ermöglichen.
Bewertungen und Teilanerkennungen müssten dabei durch
die Beratung im Bezug auf Qualifizierungsmaßnahmen er-
gänzt werden und als modulare Ergänzungsqualifikationen
insbesondere fachliche und sprachliche Weiterbildungen
bieten.

Der Deutsche Bundestag fordere die Bundesregierung daher
unter anderem auf,
Die Fraktion DIE LINKE. erklärt, die gesetzlichen Vor-
schriften und praktischen Regelungen zur Anerkennung von

– einen individuellen Rechtsanspruch für alle Personen mit
im Ausland erworbenen Abschlüssen, auf ein leicht zu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/7218

gängliches, transparentes und schnelles Verfahren zur
Bewertung und Anerkennung von ausländischen Ab-
schlüssen und Qualifikationen für alle Berufe zu schaf-
fen, entsprechend den Kriterien des Europäischen bezie-
hungsweise Deutschen Qualifikationsrahmens,

– Anerkennungsverfahren nach bundeseinheitlichen Stan-
dards zu entwickeln und flächendekkend Anlaufstellen
einzurichten,

– die Bildungsberatungsstruktur für Migrantinnen und Mi-
granten auszubauen und Angebote zur Anpassungs- und
Nachqualifizierung, insbesondere berufsbezogene Sprach-
förderung, aufzubauen,

– ein Erwachsenenbildungsförderungsgesetz vorzulegen,
das die Finanzierung des Lebensunterhalts während sol-
cher Maßnahmen sicherstelle,

– die Reform der beruflichen Ausbildung voranzubringen,
insbesondere durch eine stärkere Modularisierung inner-
halb der Berufsbilder.

Zu Nummer 6

Die Fraktion DIE LINKE. erklärt, die Bundesregierung
habe in den letzten fünf Jahren keine wirksamen Maßnah-
men zur Beseitigung der Diskriminierung hinsichtlich der
Nichtanerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsab-
schlüsse ergriffen. Das geplante Gesetz enthalte keine trans-
parente, bundeseinheitliche Struktur, die eine Anerkennung
auch informeller Qualifikationen ermögliche. Die institutio-
nelle Zuständigkeit sei einheitlich zu gestalten und die Aner-
kennung gerade auch auf Qualifikationen von über 55-Jähri-
gen und solche, die vor mehr als 10 Jahren erworben wurden,
zu fokussieren. Darüber hinaus sei eine Anerkennung von
allgemeinen Bildungsabschlüssen notwendig.

Der Deutsche Bundestag fordere die Bundesregierung daher
auf,den Gesetzentwurf in Abstimmung mit den maßgebli-
chen Akteuren unter nachfolgenden Gesichtspunkten zu
überarbeiten:

– unabhängig von Alter und zeitlichen Begrenzungen einen
Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufs- und
Schulabschlüssen zu schaffen,

– ein bundesweit einheitliches Anerkennungsverfahren zu
schaffen, das in die neue Zuständigkeit einer zentralen
Behörde für die Bewertung falle,

– durch Einstellung und Schulung von qualifiziertem Per-
sonal eine individuelle Begleitung von Migranten zu er-
möglichen,

– den Zugang zu Ergänzungs- und Nachqualifizierungs-
maßnahmen zu sichern und Träger dieser Maßnahmen
zur Einhaltung sozialpolitischer Mindeststandards zu
verpflichten,

– innerhalb von drei Monaten eine gebührenfreie Entschei-
dung herbeizuführen und durch die Vorlage von Berich-
ten ein Qualitätssicherungssystem zu schaffen,

Zu Nummer 7

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, die
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen müsse drin-
gend reformiert werden, denn Zuwanderer könnten ihre be-
ruflichen Qualifikationen nicht ausreichend nutzen und ein-
bringen. Der vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung
sei nicht ausreichend, um die bestehenden Defizite in der
Anerkennungspraxis zu beseitigen. Die Beschränkung der
Feststellung von Defiziten bei der Bewertung ausländischer
Abschlüsse werde in den Fachgesetzen nicht fortgesetzt. Mi-
grantinnen und Migranten seien im Verfahren umfassender
zu begleiten, und im Rahmen von Anpassungsqualifzierun-
gen und berufsbezogenen Sprachkursen seien mehr Angebo-
te bereitzustellen.

Der Deutsche Bundestag fordere die Bundesregierung daher
insbesondere auf, folgende Änderungen an dem Gesetz vor-
zunehmen:

– Der Anspruch auf Beratung und Begleitung sei gesetzlich
zu verankern und durch begleitende Angebote unabhän-
giger Stellen zu gewährleisten.

– Unter Federführung des Ministeriums für Bildung und
Forschung seien Qualitätsstandards für eine einheitliche
Anerkennungs- und Bewertungspraxis zu entwickeln und
diese Standards regelmäßig zu überprüfen.

– Das Prinzip der wesentlichen Unterschiede als Maßstab
bei der Feststellung der Gleichwertigkeit müsse unter Be-
rücksichtigung der individuellen Berufserfahrung auch
bei reglementierten Berufen gelten, wobei dort die Wahl-
möglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und
einer Eignungsprüfung gegeben sein sollte.

– Anerkennungsverfahren seien nach einer Eingewöh-
nungsphase von sechs Monaten innerhalb von drei Mo-
naten abzuschließen. Die dabei anfallenden Kosten dürf-
ten dabei eine Höhe nicht überschreiten, die Zuwanderer
von einer Antragstellung abhalte.

– Für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
und den Lebensunterhalt der Teilnehmer dieser Maßnah-
men seien geeignete Fördermöglichkeiten zu entwickeln.

– Anerkennungsbescheide in den Zuständigkeiten der Län-
der seien mit bundesweiter Wirksamkeit zu versehen und
aufgrund einheitlicher Standards zu erteilen.

– Das deutsche Aus- und Weiterbildungssystem sei, auch
im Rahmen der entsprechenden EU-Richtlinie, so weiter
zu entwickeln, dass seine teilweise Anerkennung verein-
facht werde.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1

Die Beratungen der Vorlage erfolgten jeweils am 28. Sep-
tember 2011.

Der mitberatende Innenausschuss hat in seiner 51. Sitzung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
– informell erworbene und allgemeinbildende Qualifika-
tionen sowie Berufserfahrung mit einzubeziehen.

Fraktion der SPD empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6260 anzunehmen.

Drucksache 17/7218 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in seiner
52. Sitzung, der Ausschuss für Arbeit und Soziales in sei-
ner 75. Sitzung und der Ausschuss für Familie, Frauen, Se-
nioren und Jugend in seiner 49. Sitzung haben jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6260 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 49. Sitzung mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6260 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Nummer 2

Der mitberatende Auswärtige Ausschuss hat in seiner
44. Sitzung am 21. September 2011 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den An-
trag auf Drucksache 17/3048 anzunehmen.

Der Innenausschuss in seiner 51. Sitzung, der Rechtsaus-
schuss in seiner 61. Sitzung, der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie in seiner 52. Sitzung, der Ausschuss für
Arbeit und Soziales in seiner 75. Sitzung, der Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner
49. Sitzung und der Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union in seiner 47. Sitzung haben je-
weils am 28. September 2011 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den An-
trag auf Drucksache 17/3048 anzunehmen.

Der Finanzausschuss in seiner 59. Sitzung und der Aus-
schuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung in seiner 43. Sitzung haben am 21. September
2011 jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 17/3048 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 63. Sitzung am
21. September 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 17/3048 anzunehmen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hil-
fe hat am 28. September 2011 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/3048 anzunehmen.

Zu Nummer 3

Der mitberatende Innenausschuss in seiner 51. Sitzung, der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in seiner

Frauen und Jugend in seiner 49. Sitzung und der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
in seiner 47. Sitzung am 28. September 2011 haben jeweils
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/108 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 49. Sitzung am
28. September 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 17/108 abzulehnen.

Zu Nummer 4

Der mitberatende Rechtsausschuss hat in seiner 4. Sitzung
am 16. Dezember 2009 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/117 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 49. Sitzung am
28. September 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/117 abzulehnen.

Zu Nummer 5

Der mitberatende Innenausschuss in seiner 51. Sitzung, der
Rechtsausschuss in seiner 61. Sitzung, der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie in seiner 52. Sitzung, der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales in seiner 75. Sitzung und der
Ausschuss für Gesundheit in seiner 49. Sitzung haben am
28. September 2011 jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den Antrag
auf Drucksache 17/123 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
in seiner 49. Sitzung und der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union in seiner 47. Sitzung haben
am 28. September 2011 jeweils mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag
auf Drucksache 17/123 abzulehnen.

Zu Nummer 6

Der mitberatende Innenausschuss hat in seiner 51. Sitzung
am 28. September 2011 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/6271 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner 75. Sit-
zung, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend in seiner 49. Sitzung und der Rechtsausschuss in
52. Sitzung, der Ausschuss für Arbeit und Soziales in
seiner 75. Sitzung, der Ausschuss für Familie, Senioren,

seiner 61. Sitzung haben am 28. September 2011 jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/7218

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/6271 abzulehnen.

Zu Nummer 7

Der mitberatende Innenausschuss in seiner 51. Sitzung, der
Rechtsausschuss in seiner 61. Sitzung, der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie in seiner 52. Sitzung, der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales in seiner 75. Sitzung und der
Ausschuss für Gesundheit in seiner 49. Sitzung haben am
28. September 2011 jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/6919 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Allgemeiner Teil
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung hat die Anträge auf Drucksachen 17/108, 17/117
und 17/123 in seiner 3. Sitzung am 16. Dezember 2009 an-
beraten und in seiner 17. Sitzung am 5. Juli 2010 ein öffent-
liches Fachgespräch zu den Vorlagen mit den nachfolgend
aufgeführten Sachverständigen durchgeführt:

Barbara Buchal-Höver,
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und Kultus-
ministerkonferenz

Dr. Bettina Engelmann,
Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH Augsburg

Prof. Dr. Friedrich Hubert Esser,
Zentralverband des deutschen Handwerks

Sonja Marko,
Verdi e.V. – Bundesverwaltung

Dagmar Maur,
Otto Benecke Stiftung e.V.

Sybille von Obernitz,
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.

Allan Bruun Pedersen,
Ministry of Science Technology and Innovation, Danish
Agency for International Education.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung hat in seiner 47. Sitzung am 6. Juli 2011 eine
öffentliche Anhörung zu den Vorlagen mit den nachfolgend
aufgeführten Sachverständigen durchgeführt:

Dr. jur. Knut Nevermann,
Kultusministerkonferenz

Dr. Bettina Engelmann,
Global Competences UG

Prof. Dr. Friedrich Hubert Esser,
Bundesinstitut für Berufsbildung

Dr. Lothar Theodor Lemper,
Otto Benecke Stiftung e. V.

Sybille von Obernitz,
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.

Elisabeth Sonnenschein,
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung hat die Vorlagen in seiner 50. Sitzung am
28. September 2011 beraten. Die Ergebnisse der Anhörun-
gen sind in diese Beratung eingeflossen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6260 lagen dem
Ausschuss Petitionen (Ausschussdrucksachen 17(18)164
und 17(18)183) vor, zu der der Petitionsausschuss Stellung-
nahmen gemäß § 109 GO BT angefordert hatte. Die Petition
auf Ausschussdrucksache 17(18)164 bezog sich ferner auf
die Anträge auf den Drucksachen 17/3048 und 17/6271. Die
Petition auf Ausschussdrucksache 17(18)183 bezog sich
auch auf den Antrag auf Drucksache 17/6271.

Die Petenten sprachen sich einerseits dafür aus, den deut-
schen Berufsabschluss „staatlich anerkannter Altenpfleger“
europaweit anzuerkennen und die Anerkennung euro-
päischer Abschlüsse auf diesem Gebiet zu beschleunigen.
Andererseits wurde die Einbeziehung ausländischer Stu-
dienabschlüsse in das deutsche Hochschulbildungssystem
angeregt. Ausländische Abschlüsse sollten bewertet werden
und bei Bedarf durch weitergehende Vorlesungen und Aus-
bildungen, gerade auch im sprachlichen Teil, aufgewertet
werden, bevor das deutsche Diplom verliehen werden sollte.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung empfiehlt:

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6260 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Zu Nummer 2

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/3048 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/108 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Nummer 4

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/117 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Nummer 5

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/123 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Hermann Nehls,
DGB Bundesvorstand

Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Drucksache 17/7218 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 6

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6271 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Nummer 7

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6919 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Nummer 1

Dem Ausschuss lag ein Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(18)184
(neu) vor.

Der Ausschuss nimmt den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(18)184
(neu) in der in der Beschlussempfehlung dargestellten Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Die Fraktion der CDU/CSU drückt ihre Hoffnung auf eine
zügige Umsetzung des Gesetzes nach der Abschlussberatung
am Donnerstag dieser Woche im Plenum aus. Die dreijährige
intensive Beratung infolge des Mikrozensus 2008 sei der
Tatsache geschuldet, dass es nicht nur um die Konzeption
eines Bundesgesetzes gegangen sei, sondern mindestens
60 Berufsgesetze und Verordnungen zu ändern gewesen sei-
en. Vor dem Hintergrund vieler Vorschläge aus dem Bundes-
rat und der vorwiegend einvernehmlichen Debatte der Frak-
tionen im Ausschuss appelliert die Fraktion der CDU/CSU,
das Gesetz nicht im Vermittlungsausschuss zu blockieren.
Viele Verbesserungsvorschläge seien positiv gewürdigt wor-
den, jedoch habe man nicht alle Vorschläge im Hinblick auf
die Finanzierung und den Aufbau von Strukturen umsetzen
können.

Die Fraktion der CDU/CSU weist auf die fast 3 Millionen
Menschen in Deutschland hin, die im Ausland einen Berufs-
abschluss erworben oder sich für einen Beruf qualifiziert
hätten. Sie gehe von 300 000 Personen aus, die von einem
Anerkennungsverfahren profitieren könnten. Die vier grund-
legenden Ziele von Anerkennungsverfahren seien: Erstens
endlich die Lebensleistung der Menschen anzuerkennen, die
im Ausland einen Berufsabschluss, eine Qualifikation er-
worben hätten, zweitens damit dem aktuellen und sich weiter
verschärfenden Fachkräftemangel entgegenwirken zu kön-
nen, drittens, dass zukünftige Einwanderer sich bereits früh-
zeitig über die Anerkennungsverfahren in Deutschland in-
formieren könnten und viertens das ordnungspolitische
Grundprinzip der Einheitlichkeit eingeführt werde. Die bis-
herige Rechtslage sei durch segmentierte Regelungen für
EU-Bürger, Spätaussiedler und Drittstaatenangehörige ge-
kennzeichnet.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wird die Genese des
Vorhabens rekapituliert. Die Große Koalition habe in der
16. Wahlperiode den ersten Aufschlag mit dem Koalitions-
vertrag auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers unter Be-
teiligung mehrerer Ressorts gemacht. Auch vor dem Hinter-

haben. Die wesentlichen Eckpunkte seien der individuelle
Anspruch von Unionsbürgern und Drittstaatenangehörigen
auf eine Gleichwertigkeitsprüfung. Damit sei die Staatsan-
gehörigkeit kein Zulassungskriterium mehr. Eine Mammut-
behörde zur Abwicklung von Anerkennungsverfahren werde
abgelehnt. Man befürworte vielmehr den Aufbau ortsnaher
Beratungs- und Bewertungseinrichtungen. Ferner sei Ver-
bindlichkeit durch Fristsetzung anzustreben. Eine Dreimo-
natsfrist für einen Bescheid über Anerkennung oder Teil-
anerkennungen von Qualifikationen nach Einreichung aller
Unterlagen halte man für gerechtfertigt.

Zu den Punkten, die noch zu regeln gewesen seien, wird aus-
geführt:

Das Psychotherapeutengesetz werde jetzt in das Gesetz inte-
griert, da andernfalls das Erfordernis der deutschen Staatsan-
gehörigkeit bestanden hätte.

Bei Ärzten aus Drittstaaten und EU-Staaten sei eine Bewer-
tung mittels Defizitprüfung und Kenntnisprüfung problema-
tisch. Es sei richtig, über den Verordnungsweg bei den Aus-
gleichsmaßnahmen im Bereich der Kenntnisprüfung von der
1 : 1-Übernahme einer Staatsprüfung abzuweichen.

Bei der Anpassungsqualifizierung im Gesundheitsbereich
gebe es eine EU-rechtliche Besonderheit. Sie sei dadurch be-
endet worden, dass jetzt eine Prüfung notwendig werde. Da-
mit werde dem hohen Qualitätsanspruch im Gesundheits-
bereich Genüge getan.

Zur Forderung im Entschließungsantrag der Fraktion der
SPD, einen konkreten Beratungsrechtsanspruch für Antrag-
steller im Gesetz zu verankern, wird erklärt, dass viele Bera-
tungsangebote dezentral aufgebaut würden. Vor dem Hinter-
grund stelle sich die Frage, inwieweit ein Rechtsanspruch
noch im Verhältnis von Aufwand und Kosten stehe.

Zur Forderung eines Rechtsanspruchs auf eine Anpassungs-
qualifizierung wird ausgeführt, dass der Aufbau von Struk-
turen und Förderinstrumenten extrem teuer und aufwendig
sei. Im Übrigen gebe es bereits Strukturen dieser Anpas-
sungsqualifizierungsmaßnahmen. Es werde auch gefragt,
wie man mit einer Gefahr der Inländerdiskriminierung um-
gehe.

Es wird darauf hingewiesen, dass größere Bundesländer
Kompetenzfeststellungsverfahren eingefordert hätten. Auch
hier stelle sich die Frage nach dem Aufwand und der Reali-
sierung.

Zur Gebührenordnung erklärt die Fraktion der CDU/CSU,
das Gesetz gehe davon aus, dass Selbstverwaltungskörper-
schaften dezentral kostendeckende Gebührenordnung erlie-
ßen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip. Zentrale Rege-
lungen gingen zu Lasten der Kammermitglieder, und eine
zentrale Agentur für Qualitätssicherung wäre überflüssig.

Angesichts der breiten Diskussion der Vorlagen in allen
Fraktionen, der Berücksichtigung wesentlicher Interessen
des Bundesrates wird abschließend noch einmal dringend
appelliert, das Verfahren nicht zu Lasten der Betroffenen zu
verzögern.

Die Fraktion der SPD brachte einen Entschließungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(18)199 und einen Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 17(18)200 zu dem Gesetz-
grund der Anhörung im Ausschuss sei man sich mit der
Bundesregierung einig, den richtigen Weg eingeschlagen zu

entwurf auf Drucksache 17/6260 in die Ausschussberatung
ein:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/7218

Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(18)200

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert (Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetz, BQFG):

1. Artikel 1 § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Sie kann um höchstens einen Monat verlängert werden.
Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig
mitzuteilen.“

2. Artikel 1 § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4
Absatz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. Der
Bescheid hat als Mindestanforderung das Gebot der
Verständlichkeit und Klarheit zu erfüllen sowie in der
Begründung die zur Gleichwertigkeitsfeststellung er-
forderlichen Berufsqualifikationen und die nachge-
wiesenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin
oder des Antragstellers darzulegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unter-
schiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann,
sind in der Begründung zusätzlich zu den Anforderun-
gen nach Absatz 1 Satz 2 nach auch die festgestellten
wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhande-
nen Berufsqualifikationen und der entsprechenden
inländischen Berufsbildung darzulegen sowie die
dadurch erforderlichen Ausgleichmaßnahmen zu be-
schreiben.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bescheide über Entscheidungen nach § 4 Absatz 1
oder Absatz 2 sind bundesweit gültig.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Inhalt und Aufbau des Bescheids nach den Absätzen 1
und 2 werden durch Rechtsverordnung bestimmt.“

3. Nach Artikel 1 § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2
können durch die Absolvierung eines höchstens dreijäh-
rigen Anpassungslehrganges, der Gegenstand einer Be-
wertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprü-
fung im Inland ausgeglichen werden.

(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen
im Sinne des Absatz 1 sind die vorhandenen festgestellten
Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des An-
tragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Aus-

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ei-
nen Anspruch auf Absolvierung eines Anpassungslehr-
gangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern
die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts
anderes bestimmen. Näheres regelt eine Rechtsverord-
nung des Bundes.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nach
erfolgreich absolviertem Anpassungslehrgang Anspruch
auf Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung
durch die zuständige Stelle.“

4. Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz ange-
fügt:

„(3) Inhalt und Aufbau des Bescheids nach den Absät-
zen 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung bestimmt.“

5. Artikel 1 § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
einen Anspruch auf Absolvierung eines Anpassungs-
lehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung,
sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun-
gen nichts anderes bestimmen. Näheres regelt eine
Rechtsverordnung des Bundes.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
nach erfolgreich absolviertem Anpassungslehrgang
Anspruch auf Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbe-
scheinigung durch die zuständige Stelle.“

6. Artikel 1 § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterla-
gen. Sie kann um höchstens einen Monat verlängert
werden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
rechtzeitig mitzuteilen.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(6) Entscheidungen der zuständigen Stellen nach
§ 9 Absatz 1 oder Absatz 2 sind bundesweit gültig.“

7. Nach Artikel 1 § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a Kompetenzfeststellungsverfahren

(1) Zur Feststellung und Bewertung der Gleichwertig-
keit kann die Antragstellerin oder der Antragsteller,
auch wenn sie oder er über die erforderlichen Nach-
weise im Sinne der §§ 5 und 12 verfügt, optional ent-
scheiden, ein niederschwelliges, qualitätsgesichertes
Kompetenzfeststellungsverfahren im Arbeitszusammen-
hang zu durchlaufen, um ihre Qualifikation feststellen zu
lassen. Dieses Angebot muss sich inhaltlich und organi-
satorisch von den Regelprüfungsinstrumenten unter-
scheiden und soll die Lebens- und Arbeitswirklichkeit der
gleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen
Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 zu beschränken.

Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigen.

(2) Die Durchführung obliegt der zuständigen Stelle.

Drucksache 17/7218 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(3) Die zuständige Stelle muss das Kompetenzfest-
stellungsverfahren innerhalb von drei Monaten ab An-
tragstellung durchführen und über die Gleichwertigkeit
der Qualifikation entscheiden.

(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den
§§ 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse
des in Absatz 1 vorgesehenen Kompetenzfeststellungs-
verfahrens.“

8. Nach Artikel 1 § 14a (neu) wird folgender § 14b einge-
fügt:

㤠14b Anspruch auf Beratung

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ei-
nen Anspruch auf Beratung. Dieser Anspruch umfasst
die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung
des zutreffenden Referenzberufes, die Voraussetzungen
der Gleichwertigkeit, die vorzulegenden Unterlagen,
das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaß-
nahmen durchzuführen.

(2) Die Beratung der antragstellenden Personen füh-
ren die Bundesländer im Auftrag des Bundes durch.“

9. Nach Artikel 1 § 14b (neu) wird folgender § 14c einge-
fügt:

„§ 14c Zentrale Agentur für Qualitätssicherung

(1) Eine zentrale Agentur übernimmt die Entwick-
lung und Sicherstellung einheitlicher Qualitätsstan-
dards der Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung
und der Bewertungspraxis der Abschlüsse. Sie fördert
die Information und den Wissensaustausch sowie die
Qualifizierung der zuständigen Stellen.

(2) Der Bund richtet die zentrale Agentur auf der
Grundlage einer Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates ein.“

10. Nach Artikel 1 § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Gebühren

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Art und Höhe und Fälligkeit der Gebühren
für die Durchführung von Anerkennungsverfahren so-
wie für Verfahren nach §§ 7a, 11 und 14a bestimmen.“

Begründung:

Zu Nr. 1 (§ 6)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerungsmöglich-
keit der Bescheidungsfrist ist unterbestimmt, da die betroffe-
nen Personen aufgrund der unbestimmten Wortwahl im Un-
klaren gelassen werden, wann sie tatsächlich mit einer
Entscheidung rechnen können. Sie geht daher einseitig zu
Lasten der Betroffenen. Der hier unterbreitete Vorschlag be-
grenzt die mögliche Verlängerung auf einen Monat und
schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten. Unverändert
soll die Frist erst nach der Übergangszeit von 12 Monaten
(vgl. Artikel 62 Absatz 2) wirksam werden.

Zu Nr. 2 (§ 7)

Die in dem Gesetzentwurf an den Bescheid gerichteten An-

tragstellerin oder der Antragsteller dennoch den Bescheid
instruktiv für ihre weitere Qualifizierungsperspektive und
entsprechende Maßnahmen nutzen können, sind Mindestan-
forderungen an den Bescheid zu stellen. Der Vorschlag un-
terscheidet daher positive (Absatz 1) und negative (Absatz 2)
Bescheide, wobei letztere zusätzliche, für den weiteren Qua-
lifizierungsweg der Betroffenen unverzichtbare Informatio-
nen enthalten sollen. In Absatz 3 neu wird klargestellt, dass
Bescheide länderübergreifend ihre Gültigkeit behalten, da-
mit einem Wohn- oder Arbeitsortwechsel der Betroffenen
keine anerkennungsrechtlichen Hürden entgegenstehen. Ab-
satz 4 Satz 2 eröffnet den Weg, die konkrete Gestaltung der
Bescheide durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Nr. 3 (§ 7a neu)

Während der Gesetzentwurf in Teil 2 Kapitel 2 für reglemen-
tierte Berufe in § 11 Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, fehlen
diese in Teil 2 Kapitel 1 für die nichtreglementierten Berufe.
Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, wenn
auch bei Betroffenen der letztgenannten Gruppe am Ziel
einer vollen Gleichwertigkeit festgehalten werden soll. Um
dies zu erreichen sieht der Vorschlag daher auch für diese
Gruppe die Möglichkeit von Ausgleichmaßnahmen vor in
Analogie zu § 11. Diese sind als Anspruch der Betroffenen
formuliert, die konkrete Ausgestaltung soll durch Rechtsver-
ordnung bestimmt werden. In Absatz 4 des Vorschlags erhal-
ten die Betroffenen bei erfolgreicher Absolvierung einer
Ausgleichsmaßnahme den Anspruch auf einen Gleichwertig-
keitsbescheid durch die zuständige Stelle.

Zu Nr. 4 (§ 10)

Analog zu Nr. 2 (§ 7) wird hier in Absatz 3 der Weg eröffnet,
die konkrete Gestaltung der Bescheide durch Rechtsverord-
nung zu regeln.

Zu Nr. 5 (§ 11)

Analog zu Nr. 3 (§ 7a neu) sieht der Vorschlag vor, in Ab-
satz 3 den Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen heraus-
zustellen und in Absatz 4 ebenfalls für die Betroffenen bei er-
folgreicher Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme einen
Anspruch auf einen Gleichwertigkeitsbescheid durch die zu-
ständige Stelle vorzusehen.

Zu Nr. 6 (§ 13)

Die unbestimmte Verlängerungsmöglichkeit sowie die un-
gleiche Regelung der Entscheidungsfristen für reglementier-
te und nicht-reglementierte Berufe ist nicht überzeugend.
Daher sieht der Vorschlag hier in Analog zu Nr. 1 (§ 6 Ab-
satz 3) vor, auch für reglementierte Berufe die mögliche Ver-
längerung auf einen Monat zu begrenzen. Unverändert soll
die Frist erst nach der Übergangszeit von 12 Monaten (vgl.
Artikel 62 Absatz 2) wirksam werden. In Absatz 6 neu wird
klargestellt, dass Entscheidungen länderübergreifend ihre
Gültigkeit behalten, damit einem Wohn- oder Arbeitsort-
wechsel der Betroffenen keine anerkennungsrechtlichen
Hürden entgegenstehen.

Zu Nr. 7 (§ 14a)
forderungen sind unzureichend, insbesondere im Falle einer
etwaigen Versagung der Gleichwertigkeit. Damit die An-

Um alle Potenziale qualifizierter Migrantinnen und Migran-
ten in Deutschland auszuschöpfen und ihnen eine integra-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/7218

tive, verlässliche Berufs- und Lebensperspektive zu bieten,
muss die Möglichkeit praxisnaher, moderner Feststellungs-
verfahren für berufsbezogene Fähigkeiten und Kompetenzen
ausgebaut werden. Für Betroffene, die die zur Verfahrens-
durchführung notwendigen Unterlagen nicht vorlegen kön-
nen, sieht § 14 entsprechendes rudimentär vor. Diese Option
sollte aber auch Betroffenen offen stehen, die alle notwen-
digen Unterlagen vorliegen haben. Der Vorschlag eröffnet
für diese daher die Möglichkeit, alternativ ein praxisbezoge-
nes Kompetenzfeststellungsverfahren in konkreten Arbeits-
zusammenhängen zu eröffnen. In Abgrenzung zur höher-
schwelligen Eignungsprüfung sollen somit flexiblere und
bedarfsnähere Formen der Feststellung und Bewertung indi-
vidueller Berufsqualifikationen zulässig sein, wie sie in der
beruflichen Praxis zunehmend angewendet werden. Die
Durchführung kann sachnotwendig allein bei den zuständi-
gen Stellen angesiedelt sein. Die in Absatz 3 vorgeschlagene
Frist entspricht aus Kohärenzgründen den Fristen in Nr. 1
und Nr. 6.

Zu Nr. 8 (§ 14b neu)

Der Verzicht im Gesetzentwurf auf einen ausdrücklichen Be-
ratungs- und Betreuungsanspruch der Betroffenen ist geeig-
net, die Regelungsziele des Gesetzes insgesamt zu gefährden.
Ohne eine fachlich qualifizierte, lebensweltnahe und inten-
sive Beratung und Begleitung der Antragstellerinnen und
Antragsteller hinsichtlich u.a. der bestehenden Optionen,
Zuständigkeiten, Ansprechpartner, Verfahrensfragen, För-
dermöglichkeiten sowie der Einschätzung des Verfahrens-
ergebnisses wie im Bedarfsfall der weiteren Qualifizierungs-
möglichkeiten und Rechtsmöglichkeiten sinkt die Erfolgs-
wahrscheinlichkeit eines Feststellungsverfahrens deutlich
ab. Weder eine Telefon-Hotline, noch ein Web-Informations-
portal ist angesichts der komplexen Sachzusammenhänge
wie beteiligten Einrichtungen und Stellen in der Lage, die
wohnortnahe, persönliche und intensive Beratung und Be-
treuung zu ersetzen. In Absatz 2 sieht der vorliegende Vor-
schlag hierzu die Auftragsverwaltung durch die Länder vor,
mit entsprechenden Kostenwirkungen für den Bundeshaus-
halt.

Zu Nr. 9 (§ 14c neu)

Die zersplitterte Zuständigkeitslandschaft und die kom-
plexen Sachzusammenhänge stellen besondere Anforderun-
gen an die Transparenz und Kohärenz der Entscheidungs-
praxis. Eine lokal abweichende Behandlung gleicher
Sachverhalte wäre für die Betroffenen unzumutbar, da sie
dies notwendig als Willkür wahrnehmen müssen oder dem
Zufall des Wohnortes zurechnen würden. Die im Gesetzent-
wurf vorgesehene Option bei den nichtreglementierten Beru-
fen, die Aufgabenerfüllung zusammenzufassen und arbeits-
teilig oder von gemeinsamen Stellen erbringen zu lassen,
weist zwar in die richtige Richtung. Sie reicht aber zur Si-
cherstellung der notwendigen Transparenz und Kohärenz
nicht aus. Der Vorschlag sieht daher ergänzend vor, eine
zentrale Agentur zu gründen, die als nationale Informations-
und Dialogplattform die Entwicklung und Einhaltung
gemeinsamer Qualitätsstandards übernehmen und eine flä-
chendeckend vergleichbare Entscheidungspraxis sichern
soll. Sie soll auf Grundlage einer zustimmungspflichtigen

Verfahrensergebnis sichergestellt ist und eine einmal getrof-
fene Entscheidung bundesweit gültig ist.

Zu Nr. 10 (§ 15a)

Für viele Betroffene ist die Frage der anfallenden Verfahrens-
kosten mitentscheidend für die Frage, ob der aufwendige
Weg eines Feststellungsverfahrens eine attraktive und er-
folgversprechende Option ist. Aufgrund der je nach Beruf
hohen Bandbreite möglicher Gebühren entstehen für die Be-
troffenen Risiken, die für sie gerade zu Verfahrensbeginn
nicht transparent und auch nicht weiter auflösbar sind. Das
Fehlen von Gebührenhöchstgrenzen oder von Förderoptio-
nen bei sozialen Härtefällen verschärft diese Situation. Um
prohibitive Wirkungen drohender Gebühren auszuschließen
und alle potenziell Betroffenen auch zu einer Antragstellung
zu motivieren, sieht der Vorschlag vor, die Gebührenordnung
durch eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung des
Bundes festzulegen und transparent zu machen. Die Gebüh-
renordnung kann dabei berufsspezifische Höchstgrenzen
enthalten sowie angemessene Regelungen für die Abfede-
rung sozialer Härtefälle enthalten. Die Kosten für Aus-
gleichsmaßnahmen und für die Eignungsprüfung nach
§§ 7a, 11 sowie für die Kompetenzfeststellungsverfahren
nach § 14a sind soweit möglich ebenfalls transparent zu ma-
chen und nicht prohibitiv auszugestalten. In Fällen individu-
ell unzumutbarer Kostenbelastungen soll der Bund die Kos-
tendeckung sicherstellen.

Der Ausschuss lehnt den Änderungsantrag der Fraktion der
SPD auf Ausschussdrucksache 17(18)200 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(18)199

Der Ausschuss möge beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bundesregierung hat am 22.06.2011 den Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerken-
nung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vorge-
legt. Der Bundestag begrüßt dieses Vorhaben, dass ur-
sprünglich vom Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf
Scholz initiiert wurde. Der Gesetzentwurf bleibt jedoch zum
einen an zentralen Stellen hinter den eigenen Ansprüchen
zurück, zum anderen sind wesentliche Verbesserungen von
Rahmenbedingungen unterlassen worden. Zwar würde mit
diesem Gesetz ein Rechtsanspruch auf ein Verfahren begrün-
det. Doch der Aufbruch in eine neue Kultur der Anerken-
nung, in der die Menschen nicht nur in ein Verfahren ge-
schickt, sondern erfolgreich beraten, unterstützt und ihnen
Brücken ins Erwerbsleben gebaut werden, misslingt. Im
Gegensatz etwa zu den „Eckpunkten zur Verbesserung der
Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen
beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen“ der
Bundesregierung vom 9.12.2009 ist der Gesetzentwurf zö-
gerlich, tendenziell restriktiv und auf Kostenneutralität be-
dacht. So kann eine wirklich erfolgreiche Anerkennung von
Abschlüssen als Beitrag zu Integration, Gerechtigkeit und
Bekämpfung des Fachkräftemangels nicht gut gelingen.
Verordnung des Bundes errichtet werden. Ziel ist, dass bei
gleicher Sachlage an jedem Ort in Deutschland das gleiche

Auch die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung
vom 6.07.2011 im Ausschuss für Bildung, Forschung und

Drucksache 17/7218 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Technikfolgenabschätzung haben diese Grundeinschätzung
überwiegend bestätigt: Der Gesetzentwurf ist ein erster rich-
tiger Schritt, dem jedoch weitere folgen müssen. Dafür ist die
Verbesserung des Gesetzentwurfes ebenso nötig wie zusätz-
liche begleitende Maßnahmen. Diese betreffen die Einfüh-
rung eines Beratungsanspruches, eine neue Gestaltung der
Gebührenreglung, die Fristenregelung, die Gestaltung der
Kompetenzfeststellung, das Angebot von Ausgleichsmaß-
nahmen und Qualifizierungen sowie deren Förderung, die
Bündelung, Vereinheitlichung sowie Qualitätssicherung der
Verfahren, die Gestaltung der Bescheide und die Gleichbe-
handlung der Berufe. Darüber hinaus ist gemeinsam mit den
Bundesländern sicherzustellen, dass für die nach Landes-
recht geregelten Berufe schnell entsprechende Regelungen
etabliert werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

Um das Gesetz zu einem echten Erfolg zu bringen, sind eini-
ge Änderung des Gesetzentwurfes sowie zusätzlich beglei-
tende Maßnahmen nötig.

1. Beratungsanspruch: Ohne individuelle Beratung werden
Viele scheitern. Im Gesetz ist darum ein Rechtsanspruch
auf Beratung zu verankern. Dieser Rechtsanspruch ist
durch ein Netz von Beratungsstellen zu realisieren. Die
Beratung soll sich umfassend von einer Erst- bis zur Er-
gebnisberatung erstrecken, damit die Ratsuchenden u. a.
Hilfe bei der Suche nach der zuständigen Stelle, im lau-
fenden Verfahren oder auch bei ggf. nötigen Anpassungs-
maßnahmen erhalten.

2. Gebührenreglung: Die Gebühren dürfen nicht zur sozia-
len Hürde werden. Das droht jedoch, wenn je nach Fall-
konstellation hohe dreistellige oder sogar vierstellige
Kosten anfallen. Es muss darum mit einer Kostenober-
grenze sowie Regelungen für Härtefälle Rücksicht auf die
soziale Lage der Antragsteller/innen genommen werden.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf keine einheitli-
chen Vorgaben für die Gebühren vor. Das führt dazu, dass
die Gebühren für dieselbe Dienstleistung bundesweit er-
heblich voneinander abweichen können. Es ist darum im
Gesetz eine bundeseinheitliche Gebührenordnung in
Form einer Rechtsverordnung vorzusehen, die alle mit
einem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren verbunde-
nen Kosten für die Betroffenen ausweist.

3. Fristen: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ungleichbe-
handlung ist inakzeptabel. Es sollte in jedem Fall, unab-
hängig von Herkunft der Abschlüsse bzw. Beruf, die Frist
von drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung
in schwierigen Fällen um einen weiteren Monat gelten.

4. Kompetenzfeststellungsverfahren: Die Fähigkeiten der
Menschen müssen besser erkenn- und nutzbar gemacht
werden. Dazu reicht die Fokussierung des Gesetzentwur-
fes auf die Papierlage von Abschlüssen nicht aus, zumal
die vorzulegenden Zeugnisse Jahrzehnte alt sein können.
Es müssen neue und moderne Wege gefunden werden.
Die bislang nur in Ausnahmefällen vorgesehene Begut-
achtung der tatsächlichen Fähigkeiten durch ein praxis-
orientiertes Kompetenzfeststellungsverfahren muss da-
rum zu einem Standardangebot für die Antragsteller/

können, die auf dem Niveau der festgestellten Kompeten-
zen liegen und einen individuellen Aufstieg ermöglichen.

5. Ausgleichsmaßnahmen: In den Fällen, in denen die
Gleichwertigkeitsfeststellung nicht (voll) möglich ist,
sieht der Gesetzentwurf zwar bei den reglementierten Be-
rufen Ausgleichsmaßnahmen, also die Wahl zwischen
einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung
vor. Die nicht reglementierten Berufe sind aber missach-
tet. Darüber hinaus wird keine Aussage über ein entspre-
chendes Angebot gemacht, wodurch die Betroffenen auf
den Weiterbildungsmarkt angewiesen bleiben. Das reicht
nicht aus. In das Gesetz muss für alle Berufe ein An-
spruch auf Anpassungslehrgänge sowie auf Prüfungs-
Vorbereitungsmaßnahmen, unter Einbezug von berufs-
spezifischen Sprachkursen, aufgenommen werden. Ein
entsprechendes Angebot ist durch die Agentur für Arbeit
in Zusammenarbeit mit den Kammern und Hochschulen
bereitzustellen. Wenn eine Ausgleichsmaßnahme erfolg-
reich absolviert wurde, erhält der/die Antragsteller/in
eine Gleichwertigkeitsbescheinigung.

6. Förderung: Die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen
muss auch finanziell ermöglicht werden, anstatt wie
durch die Bundesregierung vorgesehen die Mittel zur In-
tegration am Arbeitsmarkt zu beschneiden. Die Bundes-
regierung wird aufgefordert ein Konzept zur Förderung
vorzulegen, damit die Betroffenen die Kosten für die
Maßnahmen und ihren Lebensunterhalt finanzieren kön-
nen. Dafür kommt die Weiterentwicklung bestehender
oder Konzeption neuer Instrumente in Betracht: Pflicht-
leistungen des SGB III, der Weiterbildungskredit, die Bil-
dungsgutscheine, das sogenannte „Meister-BAföG“ des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), ein
„Einstiegs-BAföG“. Es ist dabei sicherzustellen, dass al-
le Bürgerinnen und Bürger auch außerhalb des Kreises
der Antragsteller/innen nach diesem Gesetz, in den An-
spruch dieser Förderung kommen können. Perspekti-
visch ist ein „Erwachsenenbildungsfördergesetz“ zu ent-
wickeln, das die Förderinstrumente zusammenfasst und
keine Unterschiede nach Nationalität oder Herkunft der
Abschlüsse macht.

7. Bündelung, Vereinheitlichung sowie Qualitätssicherung
der Verfahren: Eine Absicherung eines bundesweit ein-
heitlichen Qualitätsstandards der Verfahren ist im Ge-
setzentwurf nicht vorgesehen. Es darf jedoch nicht vom
Wohnort abhängen, welches Ergebnis das Verfahren hat.
Es ist darum eine zentrale Agentur zur Entwicklung und
Sicherstellung einheitlicher Qualitätsstandards und Be-
wertungspraxis einzurichten. Diese Agentur trägt auch
Sorge für das Wissensmanagement und die Qualifizie-
rung der zuständigen Stellen. Die bundesweite Koordina-
tion zwischen den für die jeweiligen Berufe zuständigen
Stellen muss obligatorisch werden und es ist darauf hin-
zuwirken, dass für einzelne Berufe soweit sinnvoll bun-
desweit zuständige Stellen eingerichtet werden.

8. Gestaltung der Bescheide: Der Gesetzentwurf enthält nur
unzureichende Vorgaben für die Gestaltung der Beschei-
de. Die Bescheide müssen aber für die Antragstellenden
wie für die Arbeitgeber klar und verständlich formuliert
innen werden. Es muss in diesem Zusammenhang ermög-
licht werden, dass Antragsteller/innen Berufe ausüben

sein und die notwendigen Angaben zur beruflichen Qua-
lifikation der Antragstellenden enthalten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/7218

9. Gleichbehandlung der Berufe: In den Regelungen für
die einzelnen reglementierten Berufe trifft der Gesetz-
entwurf teilweise deutlich von den allgemeinen Bestim-
mungen des BQFG abweichende und unterschiedliche
Regelungen für die einzelnen Berufe. Diese Abweichun-
gen und Unterschiede sind auf das unbedingt notwendi-
ge Maß zu reduzieren. Darüber hinaus sind ohne Aus-
nahme alle reglementierten Berufe zu berücksichtigen

10. Berufe nach Landesrecht: Gemeinsam mit den Ländern
ist sicherzustellen, dass für die nach Landesrecht gere-
gelten Berufe schnell entsprechende Regelungen eta-
bliert werden und die Regelungsziele des Gesetzes für
weitere Zielgruppen erreichen zu können und zudem die
bundesweite Gültigkeit der Gleichwertigkeitsfeststel-
lungen zu garantieren.

Der Ausschuss lehnt den Entschließungsantrag der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(18)199 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Die Fraktion der SPD betont die Einigkeit mit der CDU/
CSU, dass man schon sehr lange auf ein gutes Anerken-
nungs- oder Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz warte.
Es könne jedoch nicht sein, dass die Regierung und die
Koalitionsfraktionen nach einer so langen Wartezeit sowohl
von der Opposition im Deutschen Bundestag als auch vom
Bundesrat erwarteten, diese sollten ohne Zögern schnell zu-
stimmen. Es müsse vielmehr allen Beteiligten möglich sein
zu urteilen, ob die Regelungen in diesem Gesetz ausreichend
seien und ob das Gesetz erfolgreich werde. Hier bestünden
erhebliche Zweifel. Der vorliegende Gesetzentwurf sei zwar
ein erster richtiger Schritt, doch sei er schwach und zögerlich
zu nennen. Das Kernproblem bestehe insbesondere darin,
dass das Verfahren der Anerkennung nichts kosten solle.
Doch sei eine erfolgreiche Anerkennungskultur in Deutsch-
land nicht kostenlos machbar.

Als Maßstab für dieses Gesetz müsse der Antrag der Koali-
tionsfraktionen gelten, den diese vor einem Jahr eingebracht
hätten. In diesem seien durchaus vernünftige Forderungen
erhoben. Leider seien diese weder in den Gesetzentwurf
noch in die begleitenden Maßnahmen aufgenommen wor-
den. Weder die Forderung nach Informationsangeboten noch
die auf eine auf diese abgestimmte Beratung seien enthalten.
Ebenso wenig würden die Ausstattung und die Kompetenzen
der Anerkennungsstellen den neuen Erfordernissen ange-
passt. Auch die von den Koalitionsfraktionen erhobene For-
derung nach dem Ausbau der Angebote für Ergänzungs- und
Anpassungsqualifizierungen sowie der berufsbezogenen
Sprachförderung als auch die Weiterentwicklung der Nach-
qualifizierungsangebote im akademischen Bereich würden
ebenso wenig umgesetzt wie der Auf- und Ausbau von
Sprachförderprogrammen. Auch wollten die Koalitionsfrak-
tionen, dass die Bundesregierung prüfe, inwieweit Hoch-
schulen bei der Entwicklung entsprechender Weiterbildungs-
angebote unterstützt werden könnten und welche Möglich-
keiten einer finanziellen Unterstützung während der Anpas-
sungsmaßnahmen bestünden. Diese Forderungen seien im
Gesetzentwurf nicht umgesetzt. Die Fraktion der SPD biete

Wenn den Menschen eine vernünftige Unterstützung verwei-
gert werde, werde das Gesetz nicht zu dem Erfolg führen,
vielen Menschen den Weg in die Arbeitswelt zu ermögli-
chen, deren Integration verbessern und den Fachkräfteman-
gel zu beheben. Hierzu müssten entsprechende Informa-
tions- und Beratungsangebote geschaffen werden, für die es
nach Auffassung der Fraktion der SPD einen entsprechenden
Rechtsanspruch geben müsse. Das bedeute, dass sicherge-
stellt werden muss, dass die Anpassungsmaßnahmen auch
tatsächlich zur Verfügung gestellt werden und dass die Leute
auch in die Lage versetzt würden, diese wahrnehmen zu kön-
nen. Es müsse insgesamt eine entsprechende Förderung be-
reitgestellt werden.

Die Fraktion der SPD fordert weiter, dass z. B. die Gebüh-
renregelungen nicht abschreckend sein dürfen, damit diese
nicht zu einer sozialen Hürde würden. Auch ein Kompetenz-
feststellungsverfahren sei notwendig, damit die Antragstel-
ler nicht nur nach der Papierlage beurteilt würden, sondern
dass festgestellt werden könne, über welche Fähigkeiten die
Menschen tatsächlich verfügten. Auch müsse, wie sich aus
der Sachverständigenanhörung ergeben habe, eine stärkere
Bündelung, Vereinheitlichung und Qualitätssicherung der
Verfahren erzielt werden. Letztlich müsse gemeinsam da-
rüber nachgedacht werden, ob nicht so etwas wie eine zen-
trale Agentur, eine zentrale Stelle geschafft werden solle, die
Informationen bereitstelle, weitergibt und Qualitätssiche-
rung betreibe.

Die Fraktion der SPD habe nicht erwartet, dass die Koalition
die von ihr geforderten Punkte mittrage. Doch hätte die
Möglichkeit zu einem besseren Gesetz bestanden, das zu
einem wirklichen Erfolg hätte führen können, wenn die
Koalitionsfraktionen wenigstens ihre eigenen Forderungen
hätten in das Gesetz einbringen können. Das weitere Gesetz-
gebungsverfahren hätte dadurch gleichfalls erheblich abge-
kürzt werden können.

Von Seiten der Fraktion der FDP wird hervorgehoben,
welch große Anstrengungen der Entwurf des Gesetzes in den
letzten Monaten erfordert habe. An die Fraktion der SPD ge-
wandt, erklärt sie, dass diese Punkte angesprochen habe, die
in Länderzuständigkeiten fielen und mit diesem Gesetz nicht
geregelt werden könnten.

Mit ihrem Statement wolle sie Punkte herausgreifen, die be-
sonders erfreulich seien. Bedeutsam sei vor allem, dass ein
Willkommenszeichen gesetzt werde für Menschen, die im
Ausland Abschlüsse und Qualifikation erworben hätten, dort
lebten und gerne in Deutschland arbeiten wollten.

Darüber hinaus sei in dem Zusammenhang bedeutsam, dass
diese Menschen und ihre Fähigkeiten endlich nicht mehr un-
ter Wert verkauft würden. Den 300 000 Migranten, die hier
lebten und gerne arbeiten würden, werde jetzt die Möglich-
keiten geboten, dass ihre Abschlüsse und Qualifikationen
anerkannt würden. Endlich seien einheitliche Bewertungs-
verfahren und Bewertungsmaßstäbe geschaffen worden, so-
wie der Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme eines
Anerkennungsverfahrens. Erfreulich sei auch, dass das Ver-
fahren mit einer Dauer von drei Monaten nach Einreichen
der Unterlagen relativ zügig verlaufen werde. Das Bewer-
tungsverfahren und die Maßstäbe ebneten einen transparen-
daher sowohl einen Änderungsantrag als auch einen Ent-
schließungsantrag an, die diese Punkte berücksichtigen.

ten und unbürokratischen Weg zur Anerkennung der im Aus-
land erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen.

Drucksache 17/7218 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Positiv falle auf, dass das Anerkennungsgesetz auch einen
wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Fachkräftemangels
in Deutschland leiste. Dieses Problem könne hierdurch mit
Sicherheit nicht behoben aber verringert werden.

Die aufgeführten Punkte zeigten, dass es sich wirklich ge-
lohnt habe, für dieses Gesetz zu kämpfen, Anhörungen
durchzuführen und Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
Der Gesetzentwurf sei in einem riesigen Kraftakt zustande
gekommen, der vorher von noch niemandem bewältigt wor-
den sei. Vor diesem Hintergrund bitte die Fraktion um inter-
fraktionelle Unterstützung für eine einfache Verfahrensge-
staltung und die Zustimmung zu dem Gesetz, auf das viele
Ausländer und Migranten warteten.

Von Seiten der Fraktion DIE LINKE. wird ausgeführt, eine
soziale berufliche Integration sowie Teilhabe und Gleichstel-
lung in dieser Gesellschaft für alle bereits hier lebenden
2,9 Millionen Menschen sei zwingend geboten.

Am Gesetzentwurf der Bundesregierung sei grundsätzlich zu
kritisieren, dass § 1 allein das Interesse der wirtschaftlichen
Verwertung normiere, anstatt einen Willkommensgruß an
die Adressaten zu richten.

Da die erste Initiative, den zu regelnden Bereich legislativ zu
erfassen, bereits 2007 von der Fraktion DIE LINKE. gekom-
men sei, begrüße man aber, dass ein Gesetz nun unmittelbar
vor seiner Verabschiedung stehe. Selbiges gelte auch für die
Anstrengungen der Bundesregierung, wie z. B. die Errich-
tung einer Datenbank und eines Internetportals. Man sehe
ebenfalls die Nachbesserung bezüglich einiger Kritikpunkte
des Bundesrates.

Allerdings müsse festgehalten werden, dass die Regierungs-
koalitionen weit hinter dem zurückblieben, was sie selbst in
ihren ersten Vorlagen angestrebt hätten, ein transparentes,
einfaches und unbürokratisches Verfahren. Der aktuelle Ge-
setzentwurf beziehe aber gleich mehrere Verfahren mit ein
und differenziere dabei zwischen reglementierten und nicht-
reglementieren akademischen Berufen, zwischen Landesge-
setzgebung und Bundesgesetzgebung und schließlich zwi-
schen EU-Staaten, Drittstaaten und Aussiedlern. Von der ur-
sprünglich allseits angestrebten Gleichbehandlung könne
man nicht mehr sprechen. Beispielsweise gebe es bei den re-
glementierten Berufen immer noch einen Anspruch auf
Anpassungslehrgänge und eine Eignungsprüfung. Bei den
nichtreglementierten Berufen sei dies jedoch nicht gewähr-
leistet. Der erste Schritt müsse also eine wirkliche Gleichbe-
handlung sein, damit man mit den Ländern Vereinbarungen
treffen könne.

Der wesentliche Kritikpunkt aller Oppositionsparteien und
des Bundesrates sei aber die Nachqualifizierung. Es sei all-
gemein bekannt, dass jemand, der einmal eine Tätigkeit
unterhalb seines Bildungsstands aufgenommen habe, in der
Regel nicht wieder aufsteige. Des Weiteren seien die
2,9 Millionen Betroffenen entweder in prekären Arbeitsver-
hältnissen zu finden oder bezögen Hartz IV. Gebühren seien
deswegen von den Nachzuqualifizierenden nicht tragbar,
wenn man die Kostendeckung der Industrie- und Handels-
kammer zugrunde lege, die sich zwischen fünf- und acht-
tausend Euro bewege. Um dem Fachkräftemangel entgegen

installieren. Ein weiterer Punkt sei die Beratung. Diese müs-
se dezentral erfolgen.

Es könne erstens auf die vorhandenen Institutionen zurück-
gegriffen werden, wie die Handelskammern, die Hand-
werkskammern, die Beratungsstellen, die Jobcenter und die
Bundesagentur für Arbeit.

Zweitens sei eine dezentrale Beratung erforderlich, um eine
rechtliche, über die Ausbildungsrahmenpläne hinausgehen-
de und der Vielzahl der Berufe gerecht werdende Abglei-
chung zwischen internationaler und nationaler Qualifikation
vorzunehmen. Eine Zusammenführung müsse aber dann in
einer einheitlichen Datenbank erfolgen, ebenso wie die Be-
gutachtung.

Drittens müsse hochqualifiziertes Personal vorhanden sein,
das sich in den umfänglichen rechtlichen Grundlagen aus-
kenne. Des Weiteren sei ein Widerspruchsverfahren und eine
dafür zuständige Stelle vorzusehen.

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass zwar Ansätze
vorhanden seien, aber die entscheidenden, hier ausgeführten
Punkte, bisher nicht beachtet worden seien. Dies müsse drin-
gend nachgeholt werden, wenn man Fachkräfte tatsächlich
integrieren wolle.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird auf die Notwendigkeit eines Konsenses, die Anerken-
nung von im Ausland erworbenen Abschlüssen betreffend,
hingewiesen. Der vorgelegte Gesetzentwurf verbessere den
status quo, reiche aber nicht in allen Punkten aus. Wenn der
Zeitplan bei diesem Gesetzentwurf nicht eingehalten werden
könne, läge es aber an der verzögerten Bearbeitung durch die
Bundesregierung und nicht an der Mitbestimmung der Gre-
mien.

Es sei zu begrüßen, dass der Allgemeine Teil keine Be-
schränkungen bei der Staatsangehörigkeit enthalte. Es sei
sinnvoll, die Anerkennung auf der Grundlage von real exis-
tierenden Defiziten durchzuführen. Es sei aber umso bedau-
erlicher, dass sich dies nicht in den Fachgesetzen fortsetze.
Der im Allgemeinen Teil formulierte Anspruch müsse auch
im Fachrecht durchgesetzt werden.

Die Betroffenen bräuchten einen Anspruch auf eine umfas-
sende Beratung und Begleitung, die dezentral organisiert
werden müsse. Diese Beratung als freiwillige Aufgabe der
Länder zu gestalten, sei dagegen nicht sinnvoll, da dann die
Gefahr bestehe, dass dort gespart werde. Der Anspruch müs-
se daher gesetzlich geregelt sein. Zu begrüßen sei die Ein-
führung von Fristen, innerhalb derer die Anerkennung zu er-
folgen habe. Der Gesetzentwurf weiche diese durch die
verwendeten Formulierungen aber wieder auf. Eine zentrale
Anerkennungsstelle sei für die länderübergreifende Festset-
zung von Standards bei der Bewertung von im Ausland er-
worbenen Abschlüssen notwendig.

Der Gesetzentwurf verhindere zu Recht das mehrfache Stel-
len von Anträgen in verschiedenen Bundesländern. Die ge-
wählte Formulierung in Artikel 1 § 5 des Gesetzes sei aber
daraufhin zu überprüfen, ob damit nicht generell die wieder-
holte Stellung von Anerkennungsanträgen verhindert werde,
zu wirken, müsse die Nachqualifizierung ohne Gebühren er-
folgen, und zu diesem Zweck sei ein Bundesprogramm zu

auch wenn diese nach einem gewissen Zeitablauf sinnvoll
sein könne.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/7218

Zum Antrag der Fraktion der SPD sei anzumerken, dass die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Anspruch auf
Anpassungsqualifizierung im Bereich der nicht reglemen-
tierten Berufe fordere, weil diese Rahmenbedingungen bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zu schaffen seien.
Die Diskussion habe aber gezeigt, dass das ganze Bildungs-
system im Bereich der Anpassungs- und Weiterbildungsqua-
lifizierung ausgebaut werden müsse, auch im Hinblick auf
das Problem der Inländerdiskriminierung. Hier dürften ins-
besondere keine Regelungen zum Nachteil der Betroffenen
getroffen werden. Das Gesetz sei an dieser Stelle kontinuier-
lich zu entwickeln und diese Ansprüche später zu schaffen.

Von Seiten der Bundesregierung wird darauf hingewiesen,
dass die Initiative zum Anerkennungsgesetz auch auf einen
Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten
zurückgehe. Zudem habe eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
das gesamte Verfahren begleitet.

Im Vordergrund der Problematik müsse insbesondere die
Fragestellung stehen, inwiefern man einen optimalen Lö-
sungsweg finden könne, um das bestehende Verfahren opti-
mieren zu können. Ferner solle man auch die Gefahr berück-
sichtigen, dass das Verfahren nicht unnötig verkompliziert
und damit den Kompetenzen der Bildungspolitiker entzogen
werde.

Positiv festgestellt werden könne, dass man flächendeckend
bereits mehr als 40 Beratungsstellen in einem dezentralen
Beratungsaufbau, der mit 70 Mio. Euro dotiert sei, geschaf-
fen habe. Damit existiere schon jetzt eine breite Beratungs-
infrastruktur, die nun noch qualifiziert werde. Der von ein-
zelnen Fraktionen festgestellte Nachholbedarf bestehe daher
nicht. Darüber hinaus seien die Qualifizierungsmaßnahmen,
wie die Gebühren und Anpassungsqualifizierungen, nach
den Möglichkeiten des BMAS arbeitsmarktnah konstruiert.

Im Rahmen der Thematik der Kompetenzfeststellung müsse
man Vorsicht walten lassen. Man solle sich vor einer Kom-
petenzfeststellung hüten, bei der erneut die Kompetenzen
des jeweiligen Antragstellers geprüft würden. Denn mit dem
Anerkennungsgesetz verfolge man das Ziel, nicht den ein-
zelnen noch einmal einer Prüfung zuzuführen, sondern die
bestehende Qualifikation anzuerkennen.

Auch sei die Forderung eines isolierten Rechtsanspruchs für
die Antragsteller im Bereich der Anpassungsqualifizierung
und Weiterbildung vor allem rechtssystematisch unvertret-
bar.

Des Weiteren unterstützen vor allem das Programm
„AQUA“, welches mit 18 Mio. Euro finanziert werde und
Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose Akademiker mit
Auslandsqualifizierungen anbiete, und die Initiative „Auf-
stieg durch Bildung“ den Erfolg des Anerkennungsgesetzes.
Überdies könne das Nebeneinander von dezentralen Bera-
tungsstellen und zentralen Anlaufstellen einen reibungslosen
Ablauf des Anerkennungsverfahrens gewährleisten. Für die
Bundesregierung sei es insbesondere von primärer Bedeu-
tung, die Antragsteller in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Hinsichtlich der Thematik des Wissensmanagements habe
die Bundesregierung mehr als 3 Mio. Euro für die zentrale
Datenbank, in der man alle Anerkennungsverfahren aufneh-

sche Erhebungen durchgeführt, um gegebenenfalls bei den
Kammern, die sehr restriktiv mit ihren Ermessensspielräu-
men umgingen, nachsteuern zu können.

Neben den dezentralen Beratungsstellen gebe es eine zentra-
le Anlaufstelle bei der ZAB, in der jeder Antragsteller dahin-
gehend beraten werde, an welcher regionalen Stelle er sein
Anerkennungsverfahren durchführen könne.

Im Bezug auf die Thematik der Verfahrensfristen sei man
einer Dilemma-Situation ausgesetzt gewesen. Die ZAB habe
eine dreimonatige Frist als zu kurz bewertet, die Anerken-
nungsstellen hingegen hätten sich im Stande gesehen, die
Prüfung – bei reibungslosen Verfahrensverlauf – innerhalb
dieser Frist durchzuführen. Aus diesem Grund habe man
sich für die dreimonatige Frist mit restriktiv anwendbaren
und objektivierbaren Ausnahmetatbeständen entschieden.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird auf die Ausfüh-
rungen auf Drucksache 17/6260 verwiesen.

Soweit der Ausschuss Änderungen empfiehlt, sind die Be-
gründungen dazu im Folgenden aufgeführt.

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
den vorzulegenden tabellarischen Lebenslauf in deutscher
Sprache zu verlangen. Dies ist für eine zügige Bearbeitung
angebracht.

Zu den Dreifachbuchstaben bbb, ccc, ddd

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates,
mit dem sichergestellt werden soll, dass Antragsteller nicht
gleichzeitig Anträge bei mehreren zuständigen Stellen ein-
reichen. Dies vermeidet Mehrfachanträge und zusätzlichen
Aufwand der zuständigen Stellen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates
auf, für alle vorzulegenden und nachzureichenden Unterla-
gen eine deutsche Übersetzung zumindest verlangen zu kön-
nen. Damit wird eine zügige und fundierte Bearbeitung ge-
währleistet. Es ist zwar davon auszugehen, dass in der
Mehrzahl der Fälle eine Übersetzung des Identitätsnachwei-
ses nicht notwendig sein wird. In Ausnahmefällen kann je-
doch eine Übersetzung erforderlich sein, z. B. dann, wenn
als Identitätsnachweis nicht ein Pass oder Personalausweis
vorgelegt wird, sondern ein anderes Hilfsdokument, dessen
Authentizität und Inhalt sich in fremder Sprache nicht von
selbst erschließt. Auch kann beispielsweise der Identitäts-
nachweis die Daten nicht in lateinischen Schriftzeichen ent-
halten, so dass eine Übersetzung notwendig werden kann.
me, veranschlagt. Darüber hinaus würden mit einem jährli-
chen finanziellen Aufwand von etwa 50 000 Euro statisti-

Ebenso sollen die zuständigen Stellen auch von nachgereich-
ten Unterlagen Übersetzungen verlangen können.

Drucksache 17/7218 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
den Nachweis über die Erwerbstätigkeitsabsicht mittels ge-
eigneter Unterlagen durch Beispiele näher zu definieren.

Die Antragsteller müssen grundsätzlich darlegen, dass sie im
Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Er-
werbstätigkeit ausüben wollen. Hiervon ist auszugehen, bei
Antragstellern mit Wohnsitz innerhalb der EU/EWR oder
der Schweiz sowie bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaa-
ten der EU, eines EWR-Vertragsstaates und der Schweiz und
wenn keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende
Absicht sprechen. Bei Personen aus diesen Ländern, für die
die RL 2005/36/EG gilt, ist davon auszugehen, dass ein ent-
sprechendes Interesse besteht. Bei allen anderen Personen ist
eine entsprechende Absicht z.B. durch den Nachweis der Be-
antragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit darzu-
legen; bei geplanter unselbständiger Erwerbstätigkeit kann
dies beispielsweise auch durch den Nachweis einer Kontakt-
aufnahme mit potenziellen Arbeitgebern im Inland erfolgen;
im Falle einer geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit bei-
spielsweise durch die Vorlage eines Geschäftskonzeptes
oder dem Nachweis einer Kontaktaufnahme mit dem Gewer-
beamt, dem Finanzamt oder der Berufsgenossenschaft.

Von dem Nachweis der Erwerbstätigkeitsabsicht sind auf-
grund der EU-Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit) sowohl Personen mit einem
Wohnsitz innerhalb eines EU-Staates, eines EWR-Vertrags-
staates oder der Schweiz sowie Staatsangehörigen aus diesen
Ländern zu befreien.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
den vorzulegenden tabellarischen Lebenslauf in deutscher
Sprache zu verlangen. Dies ist für eine zügige Bearbeitung
angebracht.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates,
mit dem sichergestellt werden soll, dass Antragsteller nicht
gleichzeitig Anträge bei mehreren zuständigen Stellen ein-
reichen. Dies vermeidet Mehrfachanträge und zusätzlichen
Aufwand der zuständigen Stellen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates
auf, für alle vorzulegenden und nachzureichenden Unterla-
gen eine deutsche Übersetzung zumindest verlangen zu kön-
nen. Damit wird eine zügige und fundierte Bearbeitung ge-
währleistet. Es ist zwar davon auszugehen, dass in der
Mehrzahl der Fälle eine Übersetzung des Identitätsnachwei-
ses nicht notwendig sein wird. In Ausnahmefällen kann je-
doch eine Übersetzung erforderlich sein, z. B. dann, wenn
als Identitätsnachweis nicht ein Pass oder Personalausweis
vorgelegt wird, sondern ein anderes Hilfsdokument, dessen
Authentizität und Inhalt sich in fremder Sprache nicht von

halten, so dass eine Übersetzung notwendig werden kann.
Ebenso sollen die zuständigen Stellen auch von nachgereich-
ten Unterlagen Übersetzungen verlangen können.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
den Nachweis über die Erwerbstätigkeitsabsicht mittels ge-
eigneter Unterlagen durch Beispiele näher zu definieren.

Die Antragsteller müssen grundsätzlich darlegen, dass sie im
Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Er-
werbstätigkeit ausüben wollen. Hiervon ist auszugehen, bei
Antragstellern mit Wohnsitz innerhalb der EU/EWR oder
der Schweiz sowie bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaa-
ten der EU, eines EWR-Vertragsstaates und der Schweiz und
wenn keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende
Absicht sprechen. Bei Personen aus diesen Ländern, für die
die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ist davon auszugehen, dass
ein entsprechendes Interesse besteht. Bei allen anderen
Personen ist eine entsprechende Absicht z. B. durch den
Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Er-
werbstätigkeit darzulegen; bei geplanter unselbständiger Er-
werbstätigkeit kann dies beispielsweise auch durch den
Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeit-
gebern im Inland erfolgen; im Falle einer geplanten selbstän-
digen Erwerbstätigkeit beispielsweise durch die Vorlage
eines Geschäftskonzeptes oder dem Nachweis einer Kon-
taktaufnahme mit dem Gewerbeamt, dem Finanzamt oder
der Berufsgenossenschaft.

Von dem Nachweis der Erwerbstätigkeitsabsicht sind auf-
grund der EU-Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und
Arbeitnehmerfreizügigkeit) sowohl Personen mit einem
Wohnsitz innerhalb eines EU-Staates, eines EWR-Vertrags-
staates oder der Schweiz sowie Staatsangehörigen aus diesen
Ländern zu befreien.

Zu Buchstabe c

Durch die Regelung wird abweichendes Länderrecht ausge-
schlossen; gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG werden die
in den §§ 5 bis 7, 10 und 12, 13 Absatz 1 bis 4, §§ 14 und 15
dieses Gesetzes enthaltene Regelungen des Verwaltungsver-
fahrens abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheit-
liche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein
besonderes Bedürfnis, weil bundeseinheitliche Qualitätsan-
forderungen an die Berufsbildung zu gewährleisten sind.
Unternehmen und Betriebe müssen überall im Bundesgebiet
die qualitativ gleichen Berufsbildungen vorfinden. Dies setzt
voraus, dass die Qualität der durch das BQFG bewerteten
Berufsqualifikationen in allen Bundesländern ein einheit-
liches Niveau aufweist. Ein einheitliches Niveau ist nur zu
erreichen, wenn die Regelungen über die vorzulegenden
Unterlagen, die Verfahren und Fristen, den Inhalt des
Bescheids, die Mitwirkungspflichten sowie die Feststellung
der Gleichwertigkeit bei fehlenden Unterlagen einheitlich
ausgestaltet werden. Unterschiedliche Verfahrensregelungen
bergen die Gefahr der Entwertung der Berufsabschlüsse und
von Ungleichbehandlungen. Mit einem bundeseinheitlichen
Verfahren wird das hohe Niveau der deutschen Berufsbil-
dung als Maßstab für eine einheitliche Bewertung der Gleich-
selbst erschließt. Auch kann beispielsweise der Identitäts-
nachweis die Daten nicht in lateinischen Schriftzeichen ent-

wertigkeit im Ausland erworbener Qualifikationen gewähr-
leistet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/7218

Zu Nummer 2 (Artikel 15 )

Mit der Änderung unter Buchstabe a wird das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 in der Rechts-
sache C-54/08 umgesetzt. In dieser Entscheidung hat der Ge-
richtshof festgestellt, dass die Voraussetzung der deutschen
Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Notarberuf in
Deutschland gegen Artikel 49 AEUV verstößt. Mit der vor-
geschlagenen Änderung von § 5 BNotO soll das Staatsange-
hörigkeitserfordernis vollständig aufgehoben werden. Dann
kann künftig, wenn die übrigen Bestellungsvoraussetzungen
vorliegen, jede Person mit Befähigung zum Richteramt (§ 5
des Deutschen Richtergesetzes) unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit zur Notarin oder zum Notar bestellt
werden. Ein solcher vollständiger Verzicht auf das Staatsan-
gehörigkeitserfordernis entspricht zum einen den Zulas-
sungsregelungen für die Rechtsanwaltschaft und für die
sonstigen rechtsberatenden Berufe, bei denen allen ausländi-
schen Staatsangehörigen der Zugang zum Beruf offensteht.
Zum anderen stimmt ein vollständiger Verzicht auf das
Staatsangehörigkeitserfordernis auch mit den Änderungs-
vorschlägen in dem vorliegenden Gesetzentwurf überein,
nach denen die geltenden, auf dem Recht der Europäischen
Union basierenden Anerkennungsregelungen für Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälte und andere rechtsberatende
Berufe von dem derzeit noch bestehenden Staatsangehörig-
keitsvorbehalt für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger entkop-
pelt, also für alle entsprechend qualifizierten Personen unab-
hängig von ihrer Staatsangehörigkeit geöffnet werden sollen
(vgl. Artikel 9 Nummer 2, 4 des Regierungsentwurfs – Än-
derung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland, Bundestagsdrucksache 17/6260).
Diesem Grundsatz folgend soll es daher auch für die Bestel-
lung zur Notarin oder zum Notar künftig nur noch auf die
Qualifikation – Befähigung zum Richteramt – ankommen
und nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit.

Buchstabe b (§ 5 Satz 2 – neu) übernimmt unverändert Arti-
kel 15 Nummer 1 des Regierungsentwurfs.

Zu Nummer 3 (Artikel 19)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 37a Absatz 3 Satz 5 StBerG.

Nach der Neuregelung des § 37a Absatz 3 Satz 5 StBerG ist
vorgeschrieben, dass Bewerber aus anderen Staaten als
Deutschland, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht re-
glementiert ist, diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehen-
den zehn Jahren mindestens drei Jahre in einem Umfang von
mindestens 16 Wochenstunden (Teilzeitregelung) in einem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt
haben müssen. Da sich § 37a Absatz 3 Satz 7 StBerG auf den
geänderten § 37a Absatz 3 Satz 5 StBerG bezieht, ist die An-
passung der Regelung an den geänderten Wortlaut des § 37a
Absatz 3 Satz 5 StBerG erforderlich.

Zu Nummer 4 (Artikel 20)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 37a Absatz 3 Satz 5 StBerG. Die Regelungen des § 5 Ab-

Zu Nummer 5 (Artikel 22)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um ein Folgeänderung zur Änderung des
§ 16 BTÄO (Wegfall des § 16 Absatz 2; s. u. zu Nummer 5
zu Buchstabe c).

Zu Buchstabe b

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
wonach § 5 Absatz 1 BTÄO zum besseren Verständnis um-
formuliert sowie eine Verordnungsermächtigung zur bun-
deseinheitlichen Regelung der Durchführung der Eignungs-
prüfung, der Kenntnisprüfung und zur Erteilung und
Verlängerung der Berufserlaubnis eingefügt werden soll.
Dieser Vorschlag wird aus Gründen der Rechtsförmlichkeit
und besseren Lesbarkeit klarer strukturiert. Die Aufnahme
des Satzes 3 des geltenden § 5 Absatz 1 BTÄO in den Ände-
rungsbefehl ist erforderlich, weil dessen Regelungsinhalt in
Satz 2 des § 5 Absatz 1 BTÄO in der vom Bundesrat vorge-
schlagenen Form enthalten ist. Die Änderungen der Verwei-
sungen auf § 4 der BTÄO bringen das Gewollte zum Aus-
druck.

Zu Buchstabe c

Die Änderung greift die Intention eines Vorschlages des
Bundesrates auf, wonach klar gestellt werden soll, dass sich
die Regelung des § 16 Absatz 2 BTÄO (Vorrang der BTÄO
vor dem in Artikel 1 geregelten BQFG-E) nicht lediglich auf
Antragsteller nach § 16 Absatz 1 bezieht, sondern generell
gilt. Der vom Bundesrat gewollten Klarstellung wird da-
durch Rechnung getragen, dass die Regelung in Absatz 2 des
§ 16 in eine eigene Vorschrift § 16a überführt und nach § 16
in die BTÄO eingefügt wird. Durch den Wegfall des Absat-
zes 2 beinhaltet § 16 nur noch den Regelungsinhalt des ur-
sprünglichen Absatzes 1.

Zu Nummer 6 (Artikel 24)

Es handelt sich um ein Folgeänderung zur Änderung des
§ 16 BTÄO (Wegfall des § 16 Absatz 2; s. o. zu Nummer 5
zu Buchstabe c).

Zu Nummer 7 (Artikel 29)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Regelung beugt entsprechend dem Vorschlag des Bun-
desrates missbräuchlichen Antragstellungen vor. Sie ent-
spricht der Regelung des Artikels 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5
und Absatz 6 Satz 1 BQFG.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung regelt die Überprüfung der Anerkennungsver-
fahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf dieser
satz 2 Nummer 3 und 4 DVStB werden an diese Teilzeitre-
gelung angepasst.

Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbesonde-
re zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebenenfalls

Drucksache 17/7218 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme aufgegriffen
und entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung nimmt den Vorschlag des Bundesrates auf. Sie
dient einer transparenten und bundeseinheitlichen Verfah-
rensweise bei der Durchführung von Eignungs- und Kennt-
nisprüfungen sowie der Erteilung und Verlängerung von Be-
rufserlaubnissen. Sie ermöglicht dem Verordnungsgeber
einheitliche Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungs-
maßnahmen insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhal-
ten. Insbesondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen,
dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Be-
rufs in der Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Ab-
schlussprüfung der Ausbildung.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Regelung wird dem Vorschlag des Bundesrates
entsprochen und der europarechtlich zulässige Spielraum bei
der Erteilung einer Berufserlaubnis an Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen aus der Europäischen Union ausgeschöpft.

Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bun-
des-Tierärzteordnung vom 15. April 2011, mit der eine
gleichlautende Regelung in der Bundes-Tierärzteordnung
vorgeschlagen wurde, hat die Bundesregierung die Formu-
lierung mit der Europäischen Kommission abgestimmt.

Zu Doppelbuchstabe bb

– Zu Doppelbuchstabe aa

Aus Gründen des Patientenschutzes wird dem Vorschlag
des Bundesrates entsprochen und die Ausübung der Heil-
kunde aufgrund einer Berufserlaubnis zeitlich auf zwei
Jahre begrenzt. Ein Zeitraum von zwei Jahren muss
grundsätzlich für die Herstellung der Voraussetzungen
für die Erteilung einer Approbation genügen.

– Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung stellt sicher, dass eine Weiterbildung zum
Facharzt nur noch nach einer gleichwertigen ärztlichen
Grundausbildung möglich ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung nimmt einen Vorschlag des Bundesrates auf.
Eine Verlängerung der Berufserlaubnis im besonderen Ein-
zelfall ist nur denkbar, wenn Patientenschutzinteressen einer
Ausübung der Heilkunde nicht entgegenstehen. Dies kann
zum Beispiel der Fall sein bei TCM-Ärzten oder Ärzten mit
abgeschlossener Facharztausbildung, deren Grundausbil-
dung nicht gleichwertig ist.

Ein besonderer Einzelfall kann in Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter ausnahmsweise zum Beispiel auch vorliegen,

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung nimmt einen Vorschlag des Bundesrates auf
und dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine grammatikalische Änderung.

Zu Nummer 8 (Artikel 30)

Redaktionelle Änderungen. Redundante Regelungen zur
Bundesärzteordnung (§ 3 Absatz 6) werden entsprechend
dem Vorschlag des Bundesrates in der Approbationsordnung
für Ärzte gestrichen.

Zu Nummer 9 (Artikel 31)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung beugt entsprechend dem Vorschlag des Bun-
desrates missbräuchlichen Antragstellungen vor. Sie ent-
spricht der Regelung des Artikels 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5
und Absatz 6 Satz 1 BQFG.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung regelt die Überprüfung der Anerkennungsver-
fahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf dieser
Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbesonde-
re zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebenenfalls
in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme aufgegriffen
und entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung nimmt den Vorschlag des Bundesrates auf. Sie
dient einer transparenten und bundeseinheitlichen Verfah-
rensweise bei der Durchführung von Eignungs- und Kennt-
nisprüfungen sowie der Erteilung und Verlängerung von Be-
rufserlaubnissen. Sie ermöglicht dem Verordnungsgeber
einheitliche Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungs-
maßnahmen insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhal-
ten. Insbesondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen,
dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Be-
rufs in der Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Ab-
schlussprüfung der Ausbildung.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Regelung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, die Regelung an die entsprechenden Regelungen
in den Berufsgesetzen der anderen akademischen Heilberufe
anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe bb
wenn die Gleichwertigkeitsprüfung in den zwei Jahren nach
Absatz 2 Satz 2 nicht abgeschlossen werden konnte.

Durch die Regelung wird entsprechend der Reglung in der
BÄO der europarechtlich zulässige Spielraum bei der Ertei-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/7218

lung einer Berufserlaubnis an Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen aus der Europäischen Union ausgeschöpft.

Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bun-
des-Tierärzteordnung vom 15. April 2011, mit der eine
gleichlautende Regelung in der Bundes-Tierärzteordnung
vorgeschlagen wurde, hat die Bundesregierung die Formu-
lierung mit der Europäischen Kommission abgestimmt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Redaktionelle Anpassung.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Redaktionelle Anpassung.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die Anpassung der Frist von vier auf zwei Jahre dient eben-
falls der Anpassung an die Regelungen in den anderen Heil-
berufsgesetzen. Hier wurde aus Gründen des Patientenschut-
zes dem Vorschlag des Bundesrates entsprochen und die
Berufserlaubnis zeitlich auf zwei Jahre begrenzt.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Die Änderung orientiert sich an den Regelungen der BÄO.
Eine Verlängerung der Berufserlaubnis im besonderen Ein-
zelfall ist nur denkbar, wenn Patientenschutzinteressen einer
Ausübung des Apothekerberufs nicht entgegenstehen. Ein
besonderer Einzelfall kann in Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter ausnahmsweise zum Beispiel auch vorliegen,
wenn die Gleichwertigkeitsprüfung in den zwei Jahren nach
Absatz 2 Satz 2 nicht abgeschlossen werden konnte.

Zu Buchstabe d

– Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

– Zu Buchstabe b

Die Regelung nimmt einen Vorschlag des Bundesrates
auf und dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvoll-
zugs.

Zu Nummer 10 (Artikel 32)

Redaktionelle Änderungen. Redundante Regelungen zur
Bundes-Apothekerordnung (§ 4 Absatz 6) werden entspre-
chend dem Vorschlag des Bundesrates in der Approbations-
ordnung für Apotheker gestrichen.

Zu Nummer 11 (Artikel 33)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung beugt entsprechend dem Vorschlag des Bun-
desrates missbräuchlichen Antragstellungen vor. Sie ent-

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung regelt die Überprüfung der Anerkennungsver-
fahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf dieser
Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbesonde-
re zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebenenfalls
in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme aufgegriffen
und entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung nimmt den Vorschlag des Bundesrates auf. Sie
dient einer transparenten und bundeseinheitlichen Verfah-
rensweise bei der Durchführung von Eignungs- und Kennt-
nisprüfungen sowie der Erteilung und Verlängerung von Be-
rufserlaubnissen. Sie ermöglicht dem Verordnungsgeber
einheitliche Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungs-
maßnahmen insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhal-
ten. Insbesondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen,
dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Be-
rufs in der Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Ab-
schlussprüfung der Ausbildung.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Regelung wird dem Vorschlag des Bundesrates
entsprochen und der europarechtlich zulässige Spielraum bei
der Erteilung einer Berufserlaubnis an Inhaber von Ausbil-
dungsnachweisen aus der Europäischen Union ausgeschöpft.

Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bun-
des-Tierärzteordnung vom 15. April 2011, mit der eine
gleichlautende Regelung in der Bundes-Tierärzteordnung
vorgeschlagen wurde, hat die Bundesregierung die Formu-
lierung mit der Europäischen Kommission abgestimmt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe aa

Aus Gründen des Patientenschutzes wird dem Vorschlag des
Bundesrates entsprochen und die Ausübung der Heilkunde
aufgrund einer Berufserlaubnis zeitlich auf zwei Jahre be-
grenzt. Ein Zeitraum von zwei Jahren muss grundsätzlich für
die Herstellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer
Approbation genügen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung stellt sicher, dass eine zahnärztliche Weiterbil-
dung nur noch nach einer gleichwertigen Grundausbildung
möglich ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung orientiert sich an den Regelungen der BÄO.
Eine Verlängerung der Berufserlaubnis im besonderen Ein-
zelfall ist nur denkbar, wenn Patientenschutzinteressen einer
Ausübung der Zahnheilkunde nicht entgegenstehen. Ein be-
sonderer Einzelfall kann in Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter ausnahmsweise zum Beispiel auch vorliegen,
spricht der Regelung des Artikels 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5
und Absatz 6 Satz 1 BQFG.

wenn die Gleichwertigkeitsprüfung in den zwei Jahren nach
Absatz 2 Satz 2 nicht abgeschlossen werden konnte.

Drucksache 17/7218 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe d

Die Regelung nimmt einen Vorschlag des Bundesrates auf
und dient der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs.

Zu Nummer 12 (Artikel 34)

Die Regelung soll das Verfahren vereinheitlichen. § 59
ZÄPro wird deshalb an die entsprechenden Regelungen in
der Approbationsordnung für Ärzte und in der Approba-
tionsordnung für Apotheker angepasst.

Zu Nummer 13 (Artikel 34a, 34b und 34c)

Die Änderungen nehmen im Wesentlichen den Vorschlag
des Bundesrates zur Änderung des Psychotherapeutengeset-
zes auf. Insgesamt wird das Psychotherapeutengesetz mit
den nachfolgenden Änderungen den übrigen Regelungen der
Heilberufsgesetze, insbesondere der BÄO, angepasst.

– Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung entfällt das Staatsangehörigkeitserfor-
dernis als Voraussetzung der Erteilung einer Approbation
auch im Bereich der psychotherapeutischen Berufe.

Zu Buchstabe b

Entsprechend der Regelung der BÄO wird definiert,
wann sich Fächer wesentlich unterscheiden. Im Übrigen
wird die Anerkennung nach dem allgemeinen System
auch auf Drittstaatsdiplome erstreckt, die in der EU be-
reits anerkannt wurden.

Zu Buchstabe c

Der neu gefasste Absatz regelt die erstmalige Anerken-
nung von Drittstaatsdiplomen entsprechend der BÄO.

Zu Buchstabe d

Die Änderungen entsprechen den Änderungen der ande-
ren Heilberufsgesetze und werden auf die Psychothera-
peuten übertragen.

– Zu Nummer 2

Folgeänderung.

– Zu Nummer 3

Die Regelungen zur Berufserlaubnis werden unter Be-
rücksichtigung des entfallenen Staatsangehörigkeitser-
fordernisses denen der BÄO angeglichen.

– Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Folgeänderungen.

Zu Buchstabe b

Die Verordnungsermächtigung wird entsprechend der
übrigen Heilberufsgesetze auf die Anerkennungsverfah-
ren erweitert.

– Zu Nummer 6

Folgeänderung.

Zu Artikel 34b

Das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit wird ge-
strichen, deshalb entfällt als Folgeänderung die Vorlage
eines Staatsangehörigkeitsnachweises. Ausreichend ist ein
Identitätsnachweis.

Die Fristenregelung wird den übrigen Berufsgesetzen des
allgemeinen Systems angepasst.

Zu Nummer 14 (Artikel 35)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeregelung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 8 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 3 bis 6 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 9 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung dient einer transparenten und bundeseinheit-
lichen Verfahrensweise bei Eignungs- und Kenntnisprüfun-
gen. Sie ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitliche Vor-
gaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnahmen
insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Insbe-
sondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 15 (Artikel 36)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
– Zu Nummer 5

Folgeänderung.
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/7218

Zu Nummer 16 (Artikel 37)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Buchstabe c

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf,
den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufga-
ben nach § 2 Absatz 3 bis 5 zu bündeln. Dieses Anliegen ist
im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs
sinnvoll.

Zu Nummer 17 (Artikel 39)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 7 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 5 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 8 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung dient einer transparenten und bundeseinheitli-
chen Verfahrensweise bei Eignungs- und Kenntnisprüfun-
gen. Sie ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitliche Vor-
gaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnahmen
insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Insbe-
sondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der

Zu Nummer 18 (Artikel 40)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangspha-
se bewältigen zu können.

Zu Nummer 19 (Artikel 41)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 20 (Artikel 42)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Zu Nummer 21 (Artikel 43)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Drucksache 17/7218 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4a zu bündeln. Dieses An-
liegen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwal-
tungsvollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 22 (Artikel 44)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Zu Nummer 23 (Artikel 45)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 5 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 8 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 24 (Artikel 46)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangsphase
bewältigen zu können.

Zu Nummer 25 (Artikel 47)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Zu Nummer 26 (Artikel 48)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.
Der neue Absatz 7 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/7218

dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 27 (Artikel 49)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Zu Nummer 28 (Artikel 50)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-

Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 29 (Artikel 51)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangspha-
se bewältigen zu können.

Zu Nummer 30 (Artikel 52)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 31 (Artikel 53)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die

erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Drucksache 17/7218 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 32 (Artikel 54)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und
nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 33 (Artikel 55)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Zu Nummer 34 (Artikel 56)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt klar, dass am Ende des Anpassungslehr-
gangs sein Erfolg in einer Prüfung kontrolliert wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift ist an die neue Regelungssystematik, zukünf-
tig nur noch auf die Herkunft der Berufsqualifikation und

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue Absatz 6 greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf, den Bundesländern die Möglichkeit zu eröffnen, die
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 bis 4 zu bündeln. Dieses Anlie-
gen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungs-
vollzugs sinnvoll.

Der neue Absatz 7 regelt die Überprüfung der Anerken-
nungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren. Auf
dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbe-
sondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebe-
nenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme auf-
gegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ermöglicht dem Verordnungsgeber einheitli-
che Vorgaben zu den unterschiedlichen Anpassungsmaßnah-
men insbesondere zu ihrem Umfang und ihren Inhalten. Ins-
besondere die Kenntnisprüfung soll sicherstellen, dass die
Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der
Lage sind. Sie umfasst keine vollständige Abschlussprüfung
der Ausbildung.

Zu Nummer 35 (Artikel 57)

Mit der Änderung wird dem Vorschlag des Bundesrates ent-
sprochen, eine Übergangsvorschrift einzuführen, um den zu-
ständigen Behörden die erforderliche Zeit zu geben, die zu
erwartenden gehäuften Antragstellungen in der Anfangs-
phase bewältigen zu können.

Zu Nummer 36 (Artikel 59)

Die Änderung nimmt einen Vorschlag des Bundesrates auf.

– Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach Nummer 3 der Erwägungsgründe der Richtlinie
2005/36/EG gibt die Richtlinie Personen, die ihre Berufs-
qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, Ga-
rantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und
seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter
denselben Voraussetzungen wie Inländern. Vorausset-
zung für den Zugang zum Fahrlehrerberuf ist im Bundes-
gebiet der Besitz der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG
genannten Fahrerlaubnisklassen. Zur Vermeidung der
Diskriminierung der inländischen Bewerber um eine
Fahrlehrerlaubnis ist deshalb von den Fahrlehrern, die
ihre Qualifikation im EU/EWR-Raum erworben haben,
ebenfalls der Besitz der in § 2 Absatz 1 Nummer 4
FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen zu verlangen, so-
weit ihr Fehlen nicht durch eine entsprechende Berufs-
erfahrung ausgeglichen werden kann.

Zu Doppelbuchstabe bb

Den Umfang des Anpassungslehrgangs legt die Erlaub-

nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller ab-
zustellen, angepasst.

nisbehörde fest. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs
nach § 1 Absatz 3 DV-FahrlG in Verbindung mit Arti-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/7218

kel 14 der Richtlinie 2005/36/EG kann „mit einer Wis-
senskontrolle überprüft werden“. Dies ergibt sich aus der

Berlin, den 28. September

Marcus Weinberg (Ham
Berichterstatter r

Agnes Alpers
Berichterstatterin
Bei der Änderung des Absatzes 1 handelt es sich um eine
notwendige Folgeänderung zu dem vorgeschlagenen neuen
Absatz 3.

Der neue Absatz 3 enthält die Regelung zum Inkrafttreten
für die vorgeschlagene Änderung zu Artikel 15 Nummer 1
(Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO), mit der
das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache
C-54/08 umgesetzt werden soll (vgl. Begründung zu Arti-
kel 15 zu Nummer 1). Die Umsetzung muss unverzüglich er-
folgen. Deshalb soll die Änderung von § 5 BNotO, soweit
sie der Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs dient,
bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft
treten.

2011

burg) Swen Schulz (Spandau)
Berichterstatter

Heiner Kamp
Berichterstatte

Krista Sager
Berichterstatterin
Legaldefinition des Anpassungslehrgangs in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie, wonach der
Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist. Zur Schaf-
fung einer eindeutigen rechtlichen Regelung wird in § 1
DV-FahrlG eine entsprechende Klarstellung aufgenom-
men. Wer die Prüfung durchführt, wird analog der Rege-
lung für die Eignungsprüfung von der Erlaubnisbehörde
bestimmt. Es liegt nahe, damit den Fahrlehrerprüfungs-
ausschuss zu beauftragen.

– Zu Buchstabe e

Die Änderung stellt eine aus den Buchstaben d und e er-
forderliche Folgeänderung dar. Auch in den Fällen einer
Eignungsprüfung sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen zu erwerben, so-
fern ein Ausgleich nicht durch im Rahmen der bisherigen
Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen
werden kann.

Zu Nummer 37 (Artikel 62)

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