BT-Drucksache 17/7192

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6642- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Vom 28. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7192
17. Wahlperiode 28. 09. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6642 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

A. Problem

Die Rahmenbedingungen des europäischen Agrarstatistikrechts wurden in den
vergangenen Jahren einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen. Als Ergeb-
nis hat die Europäische Kommission Vorschläge für verschiedene Rechtsakte
mit dem Ziel vorgelegt, unter anderem die zuvor sehr fragmentierten Rechts-
grundlagen stärker zusammenzufassen. Das deutsche Agrarstatistikgesetz
(AgrStatG) ist an diese mittlerweile vom Rat und Europäischen Parlament be-
schlossenen Rechtsakte anzupassen. Mit der Novelle des AgrStatG vom März
2009 geschah dies bisher für die Strukturerhebungen in landwirtschaftlichen Be-
trieben sowie die Viehbestands- und Fleischstatistiken.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen insbesondere neue Rechts-
akte des Unionsrechts im Bereich des Agrarstatistikrechts – Verordnungen des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Statistik der pflanzli-
chen Erzeugung, der Aquakulturstatistik, der Weinstatistik und den Statistiken
zur ökologischen/biologischen Produktion – in nationales Recht umgesetzt wer-
den. Der vorliegende Gesetzentwurf dient nach Aussage der Bundesregierung so
weit als möglich der Entlastung der Auskunftspflichtigen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 17/7192 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt nach Angaben der Bundesregierung
zu jährlichen Mehrkosten von rd. 122 000 Euro beim Statistischen Bundes-
amt sowie von durchschnittlich rd. 424 000 Euro bei den statistischen Landes-
ämtern. Hinzu kommen einmalige Umstellungskosten in Höhe von insgesamt
670 000 Euro bei diesen Stellen.

E. Sonstige Kosten

Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen nach Mitteilung der Bundesregierung
für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen keine
zusätzlichen sonstigen Kosten. Durch die Änderungen sind keine messbaren
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, laut Aussage der Bundesregierung zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Es werden nach Angabe der Bundesregierung drei neue Informationspflichten
eingeführt. Von den bestehenden 26 Informationspflichten werden vier verein-
facht, eine wird aufgehoben. Insgesamt werden nach Auffassung der Bundes-
regierung die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft nur unwesentlich ver-
ändert.

b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es werden nach Mitteilung der Bundesregierung keine Informationspflichten für
Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

c) Bürokratiekosten der Verwaltung

Der Gesetzentwurf enthält nach Angabe der Bundesregierung eine neue Infor-
mationspflicht der Verwaltung. Eine Informationspflicht wird ausgeweitet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7192

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6642 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 17 wird § 68b Absatz 2 wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Salzgehalt des Wassers“ durch
die Wörter „Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakultur-
betriebe: die Haltungsverfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und
Algen nach Anlagengröße, geografischem Gebiet und Zuordnung zu
Salzwasser oder zu Süßwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aqua-
kulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege für nicht weiterverar-
beitete Erzeugnisse.“

Berlin, den 28. September 2011

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Josef Rief
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

– Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom
5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im fe-
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökolo-
gische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsicht-
lich der ökologischen/biologischen Produktion, Kenn-

derführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/7192 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Josef Rief, Dr. Wilhelm Priesmeier, Dr. Christel
Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/6642 in der 127. Sitzung am
22. September 2011 an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz zur federführenden Bera-
tung sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Rahmenbedingungen des europäischen Agrarstatistik-
rechts wurden in den vergangenen Jahren einer grundsätzli-
chen Überprüfung unterzogen. Als Ergebnis hat die Europä-
ische Kommission Vorschläge für verschiedene Rechtsakte
mit dem Ziel vorgelegt, unter anderem die zuvor sehr frag-
mentierten Rechtsgrundlagen stärker zusammenzufassen.
Das deutsche Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) ist an diese
mittlerweile vom Rat und Europäischen Parlament beschlos-
senen Rechtsakte anzupassen. Mit der Novelle des AgrStatG
vom März 2009 geschah dies bisher für die Strukturerhebun-
gen in landwirtschaftlichen Betrieben sowie die Viehbe-
stands- und Fleischstatistiken.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen insbe-
sondere folgende weitere Rechtsakte des Unionsrechts im
Bereich des Agrarstatistikrechts in nationales Recht umge-
setzt werden:

– Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik
der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93
des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).

– Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage
von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Ra-
tes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).

– Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom
26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der
Sammlung von Informationen zur Überwachung des
Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher
im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15, ABl.
L 31 vom 3.2.2010, S. 20).

Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 (ABl.
L 84 vom 31.3.2010, S. 19).

Der vorliegende Gesetzentwurf dient nach Aussage der Bun-
desregierung so weit als möglich der Entlastung der Aus-
kunftspflichtigen. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
sind:

– Einführung bzw. Anhebung der unteren Erfassungsgren-
zen in den Spezialerhebungen zur Bodennutzung (Zier-
pflanzen-, Gemüse-, Baumschul- und Baumobstanbau-
erhebung) in Anlehnung an die allgemeine Definition des
landwirtschaftlichen Betriebs,

– Zusammenführung der bisherigen Gemüseanbauerhe-
bung und der Ernteberichterstattung für Gemüse in einer
neu konzipierten Gemüseerhebung mit Auskunftspflicht,

– Einführung einer jährlichen Erhebung zu Anbau und Ern-
te von Strauchbeerenobst sowie einer jährlichen Aqua-
kulturstatistik zur Erfüllung von unionsrechtlichen Lie-
ferverpflichtungen,

– Anpassung weiterer Rechtsvorschriften an veränderte
unionsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere in
der Weinstatistik,

– Reduzierung der Ernteberichterstattung durch Streichung
der Merkmale zum Wachstumsstand und zu wachstums-
beeinflussenden Faktoren,

– verstärkte Nutzung von Verwaltungsdaten zur Aktuali-
sierung des Betriebsregisters.

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellung-
nahme abzugeben, auf die eine Gegenäußerung der Bundes-
regierung erfolgte.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Drucksache
17/6642 verwiesen, der die Stellungnahme des Bundesrates
als Anlage 3 und die Gegenäußerung der Bundesregierung
als Anlage 4 beigefügt sind.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat in seiner 51. Sitzung am 28. Sep-
tember 2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/6642 anzu-
nehmen.
zeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008,
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Drucksache 17/6642 in seiner 48. Sitzung am 28. September
2011 abschließend ohne Debatte beraten.

Deutscher Bundestag – 17. rucksache 17/7192
Wahlperiode – 5 – D

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)607 ein.

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(10)607 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6642 in geänderter Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Begründung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/6642 verwiesen. Die
vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich wie
folgt:

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 68b Absatz 2)

Mit der Änderung wird dem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen, den Gesetzestext klarer zu fassen. Mit
der Änderung in Nummer 2 ist zugleich gewährleistet, dass
– entsprechend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –
die Anforderungen des EU-Rechts erfüllt werden.

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