BT-Drucksache 17/7065

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6277, 17/6853- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Mast, Gabriele Lösekrug-Möller, Anette Kramme, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/6454- Arbeitsmarktpolitik an den Herausforderungen der Zeit orientieren - Weichen für gute Arbeit, Vollbeschäftigung und Fachkräftesicherung stellen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Agnes Alpers, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/5526- Arbeitsmarktpolitik neu ausrichten und nachhaltig finanzieren d) zu dem Antrag der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/6319- Arbeitsmarktpolitik - In Beschäftigung und Perspektiven investieren statt Chancen kürzen

Vom 21. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7065
17. Wahlperiode 21. 09. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6277, 17/6853 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Mast, Gabriele Lösekrug-Möller,
Anette Kramme, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6454 –

Arbeitsmarktpolitik an den Herausforderungen der Zeit orientieren –
Weichen für gute Arbeit, Vollbeschäftigung und Fachkräftesicherung stellen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Agnes Alpers,
Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5526 –

Arbeitsmarktpolitik neu ausrichten und nachhaltig finanzieren

Drucksache 17/7065 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth,
Katrin Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6319 –

Arbeitsmarktpolitik – In Beschäftigung und Perspektiven investieren
statt Chancen kürzen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rechtsgrundlagen der aktiven Arbeitsmarkt-
politik optimiert werden. Bisher gibt es in der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de und in der Arbeitsförderung für den gleichen Zweck unterschiedliche Instru-
mente mit jeweils komplexen Fördervoraussetzungen. Die Instrumente der
Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) werden neu struk-
turiert und sollen nunmehr auch für die Eingliederungsleistungen im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II)
gelten. Ein Ziel ist außerdem, die Instrumente effektiver auszugestalten. Die
Entscheidungsfreiheit vor Ort soll gestärkt werden. Die öffentlich geförderte
Beschäftigung soll neu geordnet werden. Mit der Effizienzsteigerung sollen
außerdem die im vergangenen Jahr mit dem Zukunftspaket der Bundesregierung
beschlossenen Einsparungen erreicht werden.

Zu Buchstabe b

Der Wirtschaftsaufschwung geht nach Darstellung der SPD-Fraktion größten-
teils an Langzeitarbeitslosen und benachteiligten Gruppen vorbei. Besonders
junge Menschen, Frauen, Migrantinnen und Migranten sowie Langzeitarbeits-
lose hätten oft nur unter schwierigen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Statt der bereits beschlossenen Mittelkürzung werde daher eine aktive Arbeits-
marktpolitik gebraucht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erfülle die
Voraussetzungen für die notwendigen Reformen nicht.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls ab.
Grundbedingung jeder Reform sei eine nachhaltige Finanzierung. Nach den Ein-
schnitten der vergangenen Jahre sei die Bundesagentur für Arbeit aber schon
jetzt strukturell unterfinanziert. Die vorgesehenen Kürzungen verschärften diese
Situation.

Zu Buchstabe d

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Instrumentenreform ist aus Sicht der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von der Rotstiftpolitik geprägt. Die Vorschlä-
ge zur Instrumentenreform orientierten sich weitgehend an den verlangten Ein-
sparungen bei der Arbeitsförderung in Höhe von 7,8 Mrd. Euro bis zum Jahr
2015. Deutschland steuere unter diesen Voraussetzungen auf einen Fachkräfte-
mangel bei gleichzeitig hoher Arbeitslosigkeit zu. Besonders die vorgesehenen

Beschränkungen bei den Förderbedingungen für Gründungen aus der Arbeitslo-
sigkeit heraus seien fehlgeleitet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7065

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Vorausset-
zungen für eine effektivere Vermittlung Arbeitsloser in sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung schaffen. Die Zahl der Instrumente der aktiven
Arbeitsförderung wird reduziert. Instrumente mit ähnlicher Zielrichtung werden
zusammengeführt. Wegfallen werden Instrumente, denen nur geringe praktische
Bedeutung auf die Integrationschancen Ausbildung- und Arbeitsuchender beim
Übergang in ungeförderte Erwerbstätigkeit zugemessen wird. Zugleich wird die
Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bereich der öffentlich geförderten Be-
schäftigung neu geordnet. Dezentrale Entscheidungskompetenz beim Einsatz
der Arbeitsmarktinstrumente soll erweitert werden.

Mit dem Änderungsantrag ist neben zahlreichen kleineren und redaktionellen
Änderungen vorgesehen, dass die Praktikaphasen flexibilisiert werden. Der Ver-
mittlungsgutschein soll in bisheriger Form fortgeführt werden. Die Weiterbil-
dung soll in kleineren und mittleren Unternehmen ausgebaut werden. Beim Ju-
gendwohnheimbau wird die anteilige investive Förderung wieder eingeführt.
Für die freie Förderung und bestimmte Arbeitsgelegenheiten soll es ein flexibel
einsetzbares Budget geben. Zudem soll die Beteiligung der örtlichen Beiräte bei
der Errichtung von Arbeitsgelegenheiten klargestellt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/6277, 17/6853 in ge-
änderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Die SPD-Fraktion fordert einen neuen Gesetzentwurf und Arbeitsmarktinitiati-
ven. Es solle ein guter Förderrahmen für eine zielgerichtete Arbeitsmarktpolitik
geschaffen werden. Unter anderem sollten Ausbildung, Bildung, Qualifizierung
und lebensbegleitendes Lernen gefördert werden, um den Fachkräftebedarf zu
decken und neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Öffentlich geför-
derte Beschäftigung müsse ausgebaut werden, um Perspektiven für Langzeit-
arbeitslose ohne Chance auf ungeförderte Beschäftigung zu eröffnen. Außerdem
sollten die Rechtsansprüche von Arbeitsuchenden insbesondere auf Förderung
von Bildung und Weiterbildung gestärkt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6454 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Die im vergangenen Jahr beschlossenen Kürzungen in der Arbeitsmarktpolitik
sollen nach der Forderung der Fraktion DIE LINKE. zurückgenommen werden.
Neue Belastungen der Bundesagentur für Arbeit, wie im Zusammenhang der
Neuordnung der Regelsätze vorgesehen, seien auszuschließen. Darüber hinaus
solle u. a. die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend am individuellen Bedarf
von Erwerbslosen ausgerichtet werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5526 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe d
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung auf, die
Instrumentenreform und die Arbeitsförderung so auszugestalten, dass alle Be-

Drucksache 17/7065 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

troffenen den erforderlichen Zugang zu Förderung, Qualifizierung, Beschäfti-
gung und Selbständigkeit erhalten. Dafür seien u. a. als Grundlagen nötig, dass
Jobcenter und Arbeitsagenturen mit den erforderlichen personellen und mate-
riellen Grundlagen ausgestattet würden. Die Kürzungen bei der aktiven Arbeits-
marktpolitik seien zurückzunehmen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/6319 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme der abgelehnten Anträge.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Mit dem Gesetzentwurf werden die Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik
neu geordnet, ähnliche Leistungen zusammengefasst, bewährte Leistungen wei-
terentwickelt und einige nicht wirksame, nur in sehr geringer Zahl in Anspruch
genommene oder durch die Weiterentwicklung nicht mehr erforderliche Leis-
tungen gestrichen. Die zur Verfügung stehenden Mittel für die Integration in Er-
werbstätigkeit werden effizienter genutzt und somit die Integration in Erwerbs-
tätigkeit beschleunigt. Daraus ergeben sich Minderausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit.

Insgesamt wird für den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit mit den
folgenden strukturellen Anpassungen gerechnet: –1 670 Mio. Euro im Jahr
2012, –1 922 Mio. Euro im Jahr 2013, –1 942 Mio. Euro im Jahr 2014 und
–2 038 Mio. Euro im Jahr 2015 (Stand des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen).

Durch den Verweis auf die Eingliederungsleistungen des SGB III können ähn-
liche wie die dort zu erwartenden Effekte grundsätzlich auch im Rechtskreis des
SGB II auftreten. Die Änderungen im SGB II wirken sich – im Gegensatz zu den
Änderungen im SGB III – unmittelbar auf den Bundeshaushalt aus. Durch die
Reform werden die Entscheidungskompetenzen im SGB II weiter dezentrali-
siert, eine Prognose der Struktur des künftigen Maßnahmeeinsatzes und damit
der finanziellen Effekte auf Basis einzelner Instrumente ist daher nicht zuverläs-
sig möglich. Der maximale Ausgabenumfang ist zudem unabhängig von der
Umgestaltung der Instrumente durch das im Bundeshaushalt festgelegte Einglie-
derungsbudget bestimmt.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Neuordnung, Zusammenfassung und Weiterentwicklung der Instru-
mente und die somit effizientere Vermittlung von Ausbildung- und Arbeitsu-
chenden verringert sich mittelfristig der Vollzugsaufwand für die Agenturen für
Arbeit und Jobcenter. In der Anfangsphase ist gegebenenfalls mit einem gering-
fügigen Einarbeitungs- und Umstellungsaufwand zu rechnen.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelprei-

se und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7065

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zwei Informationspflichten der
Wirtschaft aufgehoben, eine erweitert und zwei eingeführt. Für die Verwaltung
werden eine Informationspflicht ausgeweitet und eine neu eingeführt.

Darüber hinaus wird eine Informationspflicht vereinfacht, die sowohl die Wirt-
schaft als auch die Verwaltung betrifft.

Drucksache 17/7065 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/6277, 17/6853 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

„Fünfter Unterabschnitt

Jugendwohnheime

§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen

§ 80b Anordnungsermächtigung“.

bb) Nach der Angabe zu § 131 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unter-
nehmen“.

b) In Nummer 6 werden in Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern „örtlichen
Arbeitsmarkt,“ die Wörter „Aufschluss über die Konzentration der
Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss“ eingefügt.

c) Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Vierten Abschnitt“ die
Wörter „und Leistungen nach § 131a“ eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter „115 Nummer 1 und 3“ durch die
Wörter „115 Nummer 1 und 2, mit Ausnahme der Leistungen der
Berufsvorbereitung und der Berufsausbildungsbeihilfe, sowie
Nummer 3“ ersetzt.

d) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) § 45 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.

bbb) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.

ccc) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von
1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag
nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhält-
nisses gezahlt.“

ddd) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zwölf Wochen“ durch
die Wörter „sechs Wochen“ und die Wörter „sechs Monaten“
durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.

bb) § 51 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den indivi-

duellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen wer-
den.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7065

cc) Dem § 61 Absatz 3 und dem § 62 Absatz 3 wird jeweils folgender
Satz angefügt:

„Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18
Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische
Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet
werden.“

dd) § 75 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie enden spätestens sechs Monate nach Begründung eines Ar-
beitsverhältnisses.“

ee) § 76 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungs-
jahr angemessen ist.“

ff) Dem Dritten Abschnitt wird folgender Fünfter Unterabschnitt an-
gefügt:

„Fünfter Unterabschnitt

Jugendwohnheime

§ 80a
Förderung von Jugendwohnheimen

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zu-
schüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Aus-
bildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforder-
lich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang
an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für
den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von
Jugendwohnheimen.

§ 80b
Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nä-
here über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förde-
rung zu bestimmen.“

gg) § 88 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsentgelt“ die Wörter
„zum Ausgleich einer Minderleistung“ eingefügt.

bbb) Satz 2 wird gestrichen.

hh) Dem Wortlaut des § 89 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Um-
fang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jewei-
ligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).“

ii) § 131 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Ausbildungssuchen-
de“ durch das Wort „Ausbildungsuchende“ ersetzt.

bbb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung

das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfah-
ren der Einstiegsqualifizierung zu bestimmen.“

Drucksache 17/7065 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

jj) Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

㤠131a
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1
Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das
45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiter-
bildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 ge-
fördert werden, wenn

1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten
trägt und

2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt.“

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Vierten Ab-
schnitt“ die Wörter „und Leistungen nach § 131a“ eingefügt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „115 Nummer 1 und 3“ durch die
Wörter „115 Nummer 1 und 2, mit Ausnahme der Leistungen
der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildungsbeihilfe,
sowie Nummer 3“ ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c)In Absatz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch die Angabe „§ 44“
ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3
Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen
oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Ein-
gliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungs-
hemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an
Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von
einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von
zwölf Wochen nicht überschreiten.“‘

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) § 16d wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 18d Satz 2 findet Anwendung.“

bbb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang
mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforder-
lichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem
Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal
entstehen, erstattet.“

bb) § 16e Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
‚8. § 16f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7065

„Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich
geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit erweitern.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort
„Leistungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmeinhalten“ durch das
Wort „Inhalten“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter
„Leistungen der Freien Förderung“ ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommen hiervon sind Leistungen für

1. Langzeitarbeitslose und

2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-
lungshemmnissen besonders erschwert ist,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Mo-
naten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzes-
grundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurück-
gegriffen werden kann.“

ee) Satz 5 wird aufgehoben.

ff) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das
Wort „Förderungen“ ersetzt.‘

d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

‚13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die Agentur für
Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der auf sie entfallenen Einglie-
derungsmittel einsetzen.“‘

3. Artikel 6 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten
Buches,“ ‘.

b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und wie folgt gefasst:

‚b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Absatz 2“ wird gestrichen.

bb) Die Angabe „§ 58“ wird durch die Angabe „§ 94“ ersetzt.‘

c) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.

4. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7

Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-

meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I

Drucksache 17/7065 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.“

5. In Artikel 51 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa“ durch die Wörter „Artikel 6 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ ersetzt;

b) den Antrag auf Drucksache 17/6454 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/5526 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 17/6319 abzulehnen.

Berlin, den 21. September 2011

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping Katja Mast
Vorsitzende Berichterstatterin

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vorlage Die Bundesregierung will mit dem Gesetz die Voraussetzun-

am selben Tag beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

gen für eine schnellere Vermittlung in sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung durch einen effektiven Einsatz der
Arbeitsmarktinstrumente schaffen. Zugleich wird die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7065

Bericht der Abgeordneten Katja Mast

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisungen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6277 ist in der
118. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2011 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung überwiesen worden.
Der Haushaltsausschuss befasst sich mit der Vorlage gemäß
§ 96 GO.

Der Antrag auf Drucksache 17/6454 ist in der 120. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 7. Juli 2011 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit so-
wie an den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen
worden.

Der Antrag auf Drucksache 17/5526 ist in der 109. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 13. Mai 2011 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
überwiesen worden.

Der Antrag auf Drucksache 17/6319 ist in der 118. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2011 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen
worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie der Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung haben den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/6277 in ihren Sitzungen am 21. September
2011 beraten und gleichlautend mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
in der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen. Der

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der
Ausschuss für Gesundheit sowie der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung haben
den Antrag auf Drucksache 17/6454 in ihren Sitzungen am
21. September 2011 beraten und übereinstimmend mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag die Ableh-
nung der Vorlage empfohlen. Ein Votum des Haushaltsaus-
schusses lag nicht vor.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung haben den Antrag auf Drucksache
17/5526 in ihren Sitzungen am 21. September 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. dem Deutschen Bundestag die Ableh-
nung der Vorlage empfohlen. Ein Votum des Haushaltsaus-
schusses lag nicht vor.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 17/6319 in der Sitzung am 21. Sep-
tember 2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem
Deutschen Bundestag die Ablehnung der Vorlage empfoh-
len. Ein Votum des Haushaltsausschusses lag nicht vor.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Nach dem von der Bundesregierung im Jahr 2010 beschlos-
senen Zukunftspaket muss die Bundesagentur für Arbeit
Effizienzsteigerungen und strukturelle Einsparungen in
Höhe von 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2012 und von je 3 Mrd.
Euro ab dem Jahr 2013 haushaltswirksam werden lassen.

Zugleich wird Optimierungsbedarf bei den Rechtsgrundla-
gen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gesehen, etwa dort, wo
mehrere Instrumente mit komplexen Fördervoraussetzungen
für den gleichen Zweck existieren. Außerdem werden mit
dem Entwurf die gesetzlichen Änderungen vollzogen, die
sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU seit
1. Mai 2011 ergeben, und die Vergütungen der außertarif-
lichen Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit recht-
lich neu geregelt.
Fraktion DIE LINKE. ebenfalls die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bereich der öffent-
lich geförderten Beschäftigung neu geordnet. Dezentrale

Drucksache 17/7065 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entscheidungskompetenz beim Einsatz der Arbeitsmarktins-
trumente soll erweitert werden.

Die Zahl der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung wird
reduziert, indem Instrumente mit ähnlicher Zielrichtung zu-
sammengeführt werden. Wegfallen werden Instrumente, de-
nen nur geringe praktische Bedeutung, beziehungsweise
keine positive Wirkung auf die Integrationschancen Ausbil-
dung- und Arbeitsuchender beim Übergang in ungeförderte
Erwerbstätigkeit zugemessen wird. Mit dem Gesetz werden
die Arbeitsmarktinstrumente einfacher, transparenter und
übersichtlicher geregelt. Sie dienen als einheitlicher Orien-
tierungsrahmen für schnelle und passgenaue Unterstützung
verbunden mit einem zweckmäßigen Controlling.

Mit dem Änderungsantrag soll die örtliche Entscheidungs-
kompetenz weiter gestärkt und die Flexibilität des Instru-
menteneinsatzes erhöht werden. Insbesondere die Unterstüt-
zung junger Menschen beim Übergang von der Schule in
Ausbildung und Beruf hat einen besonderen Stellenwert. Der
Änderungsantrag soll mit der Erweiterung der betrieblichen
Praktikaphasen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
men und bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie
der Verlängerung von Aktivierungsmaßnahmen bei Arbeit-
gebern für die Vermittlungsfachkräfte mehr Flexibilität er-
öffnen, um die jungen Menschen passgenau zu fördern. Zu-
dem ermöglicht der Änderungsantrag mit den Änderungen
im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung einen
flexibleren Mitteleinsatz.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion der SPD kritisiert in ihrem Antrag, dass der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung nicht einmal seinen eige-
nen Ansprüchen gerecht werde. Die Voraussetzungen für die
notwendigen Reformen am Arbeitsmarkt würden nicht er-
füllt. Insbesondere biete er keine erfolgversprechende Aus-
gestaltung des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums,
sondern schränke die Strategie des Förderns in der Arbeits-
marktpolitik massiv ein. Statt des versprochenen effektiven
Vorgehens mit mehr Entscheidungsfreiheit vor Ort bedeute
der Gesetzentwurf praktisch, dass u. a. die Rechtsansprüche
der Arbeitslosengeld-I-Berechtigten z. B. auf Existenzgrün-
dungszuschuss von Pflicht- in Ermessensleistungen umge-
wandelt würden. Da gleichzeitig der Bundesagentur für
Arbeit die finanzielle Basis entzogen werde, könnten be-
stimmte Förderleistungen mangels Geld nicht gewährt wer-
den.

Mit einem neuen Gesetzentwurf müssen nach den Forderun-
gen der Antragsteller Initiativen zur Verbesserung der Ar-
beitsmarktpolitik gestartet werden. Dazu gehöre der Ausbau
öffentlich geförderter Beschäftigung, um Langzeitarbeits-
losen eine Chance zu geben. Ausbildung, Bildung, Qualifi-
zierung und lebensbegleitendes Lernen zur Deckung des
Fachkräftebedarfs und zur Schaffung von neuen Chancen
auf dem Arbeitsmarkt müssten gefördert werden. Besondere
Angebote sollten Frauen, Menschen mit Migrationshinter-
grund, Älteren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung
und solchen mit gesundheitlichen Einschränkungen Zugang
zum Arbeitsmarkt eröffnen. Man müsse darüber hinaus die
Rechtsansprüche von Arbeitsuchenden insbesondere auf
Förderung von Bildung und Weiterbildung und Verbesse-
rung der Voraussetzung für mehr Innovation in der Arbeits-

Arbeit fördern und Arbeitgeberzuschüsse auf eine neue Ba-
sis stellen.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt die geplanten finanziellen
Kürzungen am Bundeszuschuss für die Bundesagentur für
Arbeit von mehr als 20 Mrd. Euro in den Jahren 2011 bis
2014 als „Kahlschlag“ ab. Die geplante Instrumentenreform
würde zudem eine falsche Arbeitsmarktpolitik fortschrei-
ben: Kürzungen sollten durch die Umwandlung von Pflicht-
in Ermessensleistungen erfolgen. Damit würden weitere
Rechtsansprüche von Erwerbslosen auf Förderleistungen be-
seitigt. Die private Arbeitsvermittlung und die Vermittlungs-
gutscheine sollten danach fortbestehen, obwohl sie Erwerbs-
losen keine besseren Beschäftigungschancen eröffneten.
Häufig führten sie sogar in Beschäftigung mit Hartz-IV-Be-
zug. Mit ihrem Festhalten an den Ein-Euro-Jobs ignoriere
die Bundesregierung darüber hinaus Kritik am Arbeitszwang
dieser Maßnahme sowie Kritik des Bundesrechnungshofes.

Stattdessen seien Neuregelungen nötig, die vor Vermittlung
in niedrig entlohnte und unsichere Arbeit schützten. Außer-
dem seien u. a. die im vergangenen Jahr beschlossenen Kür-
zungen in der Arbeitsmarktpolitik zurückzunehmen. Neue
Belastungen der Bundesagentur für Arbeit, wie im Zusam-
menhang der Neuordnung der Regelsätze vorgesehen, seien
auszuschließen. Die Arbeitsförderung solle rechtskreisüber-
greifend am individuellen Bedarf von Erwerbslosen ausge-
richtet werden.

Zu Buchstabe d

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nach Ein-
schätzung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei-
nem selbstgesetzten Anspruch nicht gerecht, zur Verbesse-
rung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt mehr
Dezentralität, Flexibilität, Individualität, höhere Qualität
und mehr Transparenz bei der aktiven Arbeitsmarktpolitik
zu erreichen. Das Scheitern hänge vor allem mit den er-
heblichen Einsparvorgaben bei der Arbeitsförderung in
Höhe 7,8 Mrd. Euro bis einschließlich 2015 zusammen. Da-
von entfielen allein auf den Gründungszuschuss mehr als
5 Mrd. Euro. Für das Gesamtpaket der von Änderungen be-
troffenen Instrumente sollten demnach 2015 insgesamt
19 Prozent weniger ausgegeben werden als 2010. Eine
klarere Struktur der Arbeitsförderung und die Streichung
wenig wirksamer Instrumente seien durchaus sinnvoll.
Grundsätzlich nutzten die besten Instrumente jedoch nichts,
wenn Agenturen und Jobcenter nicht genügend Geld und
Personal für Beratung, Förderung und Vermittlung zur Ver-
fügung hätten. Vor dem Hintergrund der geplanten und im
Bereich der Grundsicherung teilweise bereits umgesetzten
Kürzungen sei dies jedoch absehbar. Denn schon die bereits
im Jahr 2010 beschlossenen Kürzungen bei der aktiven
Arbeitsmarktpolitik hätten zu einem erheblichen Rückgang
der Förderungen geführt.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6277 und der Anträge
auf den Drucksachen 17/6454, 17/5526 und 17/6319 in sei-
marktpolitik stärken und einen guten Förderrahmen für eine
zielgerichtete Arbeitsmarktpolitik schaffen sowie gute

ner 71. Sitzung am 6. Juli 2011 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7065

ständigen beschlossen. Diese fand in der 73. Sitzung am
5. Juli 2011 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)594 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

● Deutscher Landkreistag,

● Deutscher Industrie- und Handelskammertag,

● Zentralverband des Deutschen Handwerks,

● Deutscher Gewerkschaftsbund,

● Arbeitnehmerkammer Bremen,

● Bundesagentur für Arbeit,

● Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung,

● Deutscher Caritasverband,

● Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtver-
band e. V.,

● Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,

● Sachverständiger Prof. Dr. Matthias Knuth, Duisburg.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) stimmt wesentlichen Zielsetzungen des vor-
liegenden Gesetzentwurfes zu. So werden die Stärkung de-
zentraler Entscheidungskompetenz über den Einsatz von In-
strumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik und passgenaue-
re Maßnahmen für Arbeit- und Ausbildungssuchende durch
mehr Flexibilität sowie die Streichung unwirksamer Instru-
mente ausdrücklich begrüßt. Mehr Dezentralität dürfe aber
nicht als Vorwand dienen, über inhaltliche Einflussnahme
auf den Eingliederungsbericht in die Selbstverwaltung der
Bundesagentur für Arbeit (BA) hineinzusteuern. Als richtige
Schritte stimmt die BDA ferner der Abschaffung von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Kurzzeitarbeitslose,
der Zusammenfassung der Eingliederungszuschüsse und ei-
ner zielgenaueren Existenzgründungsforderung zu. Auch die
vorgeschlagene Gutscheinlösung – als Alternative zur Be-
schaffung – bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruf-
lichen Eingliederung überzeuge. Darüber hinaus sei die
Neustrukturierung der Arbeitsgelegenheiten im SGB II mit
der Verankerung der Wettbewerbsneutralität als weiterer
Voraussetzung zu begrüßen. Diese könne sachgerecht aber
nur von den Arbeitsmarktakteuren vor Ort beurteilt werden.
Positiv sei zudem, dass die Einstiegsqualifizierung als be-
trieblich verankertes Instrument bestehen bleibe. Für die
geplante Verkürzung der Sonderregelung zum Kurzarbeiter-
geld fordert die BDA zusätzlich eine Vertrauensschutzrege-
lung, um sicherzustellen, dass Kurzarbeit zu den vor der Ge-
setzesänderung geltenden Bedingungen durchgeführt wer-
den könne. Als Schritte in die falsche Richtung kritisiert die
BDA dagegen, dass die Arbeitslosenversicherung weiterhin
die Finanzierung im Bereich der Förderung von Jugend-
lichen und der Weiterbildungsförderung Beschäftigter tragen
solle. Die Qualifizierung Beschäftigter sei Kernaufgabe der
Betriebe und jedes einzelnen Beschäftigten. Auch die ge-

Der Deutsche Landkreistag stellt fest, dass Jobcenter, kom-
munale Träger, Maßnahmeträger und andere Experten die im
Gesetzentwurf genannten Ziele teilten. Allerdings würden
viele dieser Ziele im Gesetzentwurf nicht umgesetzt, so dass
Begründung und Einführung nicht mit den Regelungen im
Einzelnen übereinstimmten. Besonders kritisiert der Land-
kreistag die Änderungen im Regelkreis SGB II. In Anbe-
tracht der im Verhältnis zur Entwicklung der Leistungsemp-
fängerzahl überproportionalen Mittelkürzungen für das
Eingliederungsbudget im SGB II und vor dem Hintergrund
der anstehenden weiteren Einschnitte in diesem Bereich er-
schwerten die mit dem Gesetzentwurf verbundenen inhalt-
lichen Einschränkungen Jobcentern die Arbeit zusätzlich in
erheblichem Maße. Statt bei knapper werdenden Mitteln
mehr Freiheit zu gewähren, drohten durch den Gesetzent-
wurf erhebliche Beschränkungen für die Integrationsarbeit.
Der vorliegende Entwurf setze pauschale gesetzgeberische
Erwägungen an die Stelle örtlicher Entscheidungen für pass-
genaue Hilfen. Auch würden die besonderen Belange des
SGB II zu wenig berücksichtigt. Ferner könnten durch die
Schaffung größerer Handlungsmöglichkeiten gerade im Be-
reich der berufsvorbereitenden Maßnahmen Effektivität und
Nachhaltigkeit erhöht werden. Des Weiteren müssten die Ar-
beitsgelegenheiten als wichtiges Instrument erhalten blei-
ben. Auch benötigten die Jobcenter die Möglichkeit, Leis-
tungsberechtigte mit langfristigen Handlungsansätzen zu
unterstützen.

Die Vermittlungstätigkeit muss trotz erreichter Verbesserun-
gen nach Einschätzung des Deutschen Industrie- und Han-
delskammertages (DIHK) insgesamt effizienter und be-
triebsnäher gestaltet werden. Die Arbeitsförderung müsse
generell gestrafft und auf wirksame Instrumente reduziert
werden. Der Gesetzentwurf ziele mit seiner Betonung von
Dezentralität, Flexibilität und der Reduzierung der Instru-
mentenzahl in die richtige Richtung. Auch die weitere För-
derung der Einstiegsqualifizierung – wenn auch befristet –
sei richtig, da sie sich in der betrieblichen Praxis als wirksam
erwiesen habe. Zu kritisieren sei dagegen, dass die passiven
Leistungen nicht in die Reform einbezogen würden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen
überwiegend – wie die Umstellung der bisher nach Leistun-
gen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger gegliederten
Unterstützungsleistungen im SGB III auf eine Differenzie-
rung nach Bedarfslagen. Bei den Änderungen stelle aller-
dings weder die „Neusortierung“ noch die Streichung kaum
genutzter Instrumente eine inhaltliche Reform des arbeits-
marktpolitischen Instrumentenkastens dar. Zu den vom ZDH
positiv beurteilten Änderungen gehören u. a. die Neurege-
lungen im Bereich der Berufswahl und Berufsbildung, die
Fortführung der vertieften Berufsorientierung und der Be-
rufseinstiegsbegleitung. Allerdings solle die gesamte Förde-
rung von Berufswahl und -bildung durch Steuer- statt
Beitragsmittel erfolgen. Begrüßt werden darüber die Fort-
führung der Einstiegsqualifikation als eigenständige Maß-
nahme und die Umwandlung des Gründungszuschusses in
eine Ermessensleistung, ebenso wie die strengeren Vor-
schriften bei den Ein-Euro-Jobs und die Abschaffung der Ar-
beitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB III. Insbesondere die
Arbeitsgelegenheiten in Mehraufwandsvariante führten zu
plante erweiterte Zertifizierung von Trägern und Maßnah-
men sei nicht zu rechtfertigen.

Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Handwerks. Kri-
tisch beurteilt der ZDH dagegen, dass die Eingliederungszu-

Drucksache 17/7065 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schüsse inhaltlich unangetastet blieben. Insgesamt würden
mit den geplanten Einsparungen – zum größten Teil durch
Minderausgaben beim Gründungszuschuss und dem gerin-
geren Bundeszuschuss für die BA – die Einsparziele des Zu-
kunftspakets bei weitem nicht erreicht.

Der Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) bezweifelt,
dass die im Gesetzentwurf genannten Ziele der Arbeits-
marktpolitik – eine rasche und nachhaltige Eingliederung
insbesondere in sozialversicherungspflichtige Beschäfti-
gung, eine bessere Erschließung des inländischen Erwerbs-
personenpotenzials und eine deutliche Steigerung der Be-
schäftigungsquote – durch die vorgesehenen Maßnahmen
erreicht werden könnten. Durch die Haushaltsbeschlüsse der
Bundesregierung würden die Eingliederungsmittel in den
Haushalten der BA und der Job-Center massiv gekürzt. Hin-
zu komme, dass der BA 4 Mrd. Euro entzogen würden, um
die Grundsicherung im Alter zu finanzieren. Mit den Kür-
zungsbeschlüssen im SGB III und im SGB II drohe eine dra-
matische Unterfinanzierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik.
Trotz guter Konjunktur werde die BA nicht in der Lage sein,
Schulden an den Bund zurückzuzahlen und Rücklagen auf-
zubauen. Es drohten Beitragssteigerungen in Zeiten einer
schwachen Konjunktur. Der Gesetzentwurf enthalte auch
keinen Vorschlag für ein neues Instrument, das zu erhebli-
chen Leistungssteigerungen führen könne. Auch sei nicht er-
kennbar, wodurch die bestehenden Instrumente so weit opti-
miert werden sollten, dass Einsparungen von jährlich 2 Mrd.
Euro haushaltswirksam werden könnten, ohne dass arbeits-
marktpolitische Hilfen entfielen. Eine Flexibilisierung der
Instrumente und eine Stärkung der dezentralen Entschei-
dungsstrukturen könnten nur dann zu Ergebnissen führen,
wenn sie ausreichend mit Geld und Personal unterlegt seien.
Insofern sei der Gesetzentwurf in sich widersprüchlich. Zu-
dem biete der Gesetzentwurf keine Lösung für den Fachkräf-
temangel.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erreicht nach Ein-
schätzung der Arbeitnehmerkammer Bremen seine eige-
nen Ziele nicht – wie mehr Dezentralität, größere Individua-
lität und höhere Qualität. Der Entwurf sei teilweise durch
eine detaillierte gesetzliche Instrumentenregulierung ge-
kennzeichnet. Infolgedessen würden lokale Handlungsspiel-
räume in der Ausgestaltung der Arbeitsförderung und die
Möglichkeiten einer passgenauen, individuellen Förderung
reduziert. Zudem würden die Effektivitäts- und Effizienzin-
dikatoren aktiver Arbeitsmarktpolitik auf die direkte Integra-
tion in Beschäftigung verengt und in Konsequenz weitere
Funktionen arbeitsmarktpolitischer Förderung wie die Stabi-
lisierung und soziale Integration der Leistungsbeziehenden
als wichtige Bestandteile einer auf die individuellen Förder-
bedarfe bezogenen ganzheitlichen Integrationsstrategie ge-
schwächt. Insbesondere sieht die Arbeitnehmerkammer Bre-
men hier die Gefahr, dass Maßnahmen der Arbeitsförderung
auf als arbeitsmarktnah eingestufte Personengruppen kon-
zentriert und Personen mit besonderem Förderbedarf nicht
unterstützt würden. In diesem Sinne müsse auch die Neuord-
nung öffentlich geförderter Beschäftigung interpretiert wer-
den, die besonders in Regionen mit verfestigter Arbeitslosig-
keit Teilhabemöglichkeiten reduziere. Diese problematische
Ausrichtung werde im Zuge der beschlossenen und weiter-
hin geplanten drastischen Mittelkürzungen im Bereich der

Grundsätzlich stimmt die Bundesagentur für Arbeit (BA)
den vorgesehenen Änderungen hin zu weniger Regelungs-
dichte der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und mehr
Flexibilität des Instrumenteneinsatzes zu. Dies erleichtere
Agenturen und Jobcentern die Anwendung und ermögliche
eine individuellere Unterstützung ausbildung- und arbeit-
suchender Menschen. Allerdings erschienen die im Geset-
zesentwurf formulierten Entlastungswirkungen für den
Haushalt der BA, aber auch für den Bundeshaushalt, über-
zeichnet. Vor allem den mit der Umgestaltung des Grün-
dungszuschusses intendierten Einspareffekt sehe man kri-
tisch. Außerdem fehle im aktuellen Gesetzesentwurf die
Anpassung der §§ 22 SGB III und 16 SGB II an die Auswei-
tung der allgemeinen Teilhabeleistungen um die Leistungen
zur Förderung der Berufsausbildung. Die derzeit vorgesehe-
ne Fassung würde zu einer Verlagerung der Ausgaben für be-
hinderte Jugendliche des Rechtskreises SGB II in Höhe von
rund 50 Mio. EUR vom Bundeshaushalt in den Haushalt der
BA führen. Um das zu vermeiden, sei eine Ergänzung der
§§ 22 SGB III und 16 SGB II erforderlich. Mit dem Gesetz
solle zudem eindeutig geregelt werden, in welchem Kapitel
die Maßnahmekosten für BvB zu veranschlagen seien. Kri-
tisch sieht die BA darüber hinaus, dass die Förderung junger
Menschen mit dem Gesetzesentwurf noch stärker in der
Arbeitslosenversicherung konzentriert beziehungsweise die
rechtskreisübergreifenden Schnittstellen reduziert würden.
Damit wäre es nur folgerichtig, dass den Agenturen die Aus-
bildungsvermittlung aller Bewerber und Bewerberinnen un-
abhängig von ihrer Rechtskreiszugehörigkeit übertragen
werde. Ferner solle auf die Begrenzung der Dauer betrieb-
licher Ausbildungsphasen verzichtet werden. Kritisiert wird
insbesondere auch die Umwandlung des Gründungszuschus-
ses in einer Ermessensleistung. Des Weiteren fordert die BA,
spezifische Instrumente des SGB II zu straffen und vor allem
die öffentlich geförderte Beschäftigung arbeitsmarktnäher
auszugestalten sowie § 16e SGB II zu streichen und im Ge-
genzug die Integrationsorientierung im Rahmen des § 16f
SGB II zu stärken.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB) erinnert daran, dass in den vergangenen Jahren nicht
einmal jeder zehnte ausgegebene Vermittlungsgutschein ein-
gelöst worden sei. Auch gebe es Hinweise auf Mitnahmeef-
fekte. Die Verlängerung der vorherigen Arbeitslosigkeits-
dauer von aktuell sechs auf dann zwölf Wochen für einen
Rechtsanspruch auf Ausgabe eines Aktivierungs- und Ver-
mittlungsgutscheins könne dazu führen, dass der Vermitt-
lungsgutschein nicht mehr vor allem von Gruppen mit
kürzeren Arbeitslosigkeitsdauern und besseren Arbeits-
marktchancen genutzt werde. Dies wäre unter Aspekten der
bisherigen Positivauswahl und der Reduzierung möglicher
Mitnahmeeffekte ein erwünschter Effekt. Ebenfalls positiv
zu bewerten sei die Neuregelung, dass die beiden Vergü-
tungsraten nicht mehr je 50 Prozent betrügen, sondern die
erste Rate ein Drittel und die zweite Rate zwei Drittel. Hier-
durch werde ein Anreiz geschaffen, verstärkt in länger an-
dauernde Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Das
IAB stimmt ferner zu, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
und Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante zu einem
Instrument zusammengefasst werden könnten. Grundsätz-
lich solle als Voraussetzung für eine Förderung nicht die
Arbeitsförderung insbesondere für den Rechtskreis des
SGB II noch verschärft.

Rechtskreiszugehörigkeit, sondern eine starke Beeinträchti-
gung der Beschäftigungsfähigkeit der förderberechtigten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7065

Personen herangezogen werden. Eine entsprechende Voraus-
setzung werde im Gesetzentwurf für die „Förderung von
Arbeitsverhältnissen“ (§ 16e SGB II) auch formuliert. Auch
die Sanktionsdrohung bei Verweigerung einer Teilnahme an
dieser öffentlich geförderten Beschäftigung sei grundsätz-
lich akzeptabel. Die künftige Finanzierung von Arbeitsver-
hältnissen nach § 16e SGB II wird vom IAB eher kritisch ge-
sehen. Für diese Aufgaben dürften in Zukunft nur noch fünf
Prozent des Eingliederungstitels verwendet werden – erheb-
lich weniger als bisher für Beschäftigungszuschuss und
Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante zusammen.
Durch die Deckelung der Ausgaben solle Einbindungs- und
Verdrängungseffekten entgegengewirkt werden. Dieses Ziel
wäre aber bereits durch eine Konzentration der Förderung
auf sehr arbeitsmarktferne erwerbsfähige Leistungsberech-
tigte, also durch eine strenge Zielgruppenorientierung, wie
von der SPD gefordert, zu erreichen.

Der Deutsche Caritasverband (DCV) fordert einen Rich-
tungswechsel bei der Eingliederung in Arbeit. Notwendig sei
ein System, in dem die Förderung der Arbeitsuchenden ein-
zelfallorientiert und passgenau erfolge. Die Förderung von
Menschen im SGB II müsse an individuellen Förderzielen
ausgerichtet sein, wozu flexible Instrumente nötig seien. Bei
Langzeitarbeitslosen müssten neben der Eingliederung in
den ersten Arbeitsmarkt Herstellung und Erhalt von Be-
schäftigungsfähigkeit sowie die soziale Teilhabe als Grund-
ziele im SGB II festgelegt werden. Voraussetzung eines
derartigen neuen Fördersystems seien dezentrale Entschei-
dungsspielräume, ein qualifiziertes Fallmanagement, Steue-
rung allein durch Zielvereinbarungen sowie ein wirksames
Kontrollsystem. Insofern teilt der DCV das Grundanliegen
der Bundesregierung an den vorliegenden Gesetzentwurf.
Allerdings würden diese Ziele nicht erreicht. Im Einzelnen
wird u. a. kritisiert, dass die Beschränkungen für öffentlich
geförderte Beschäftigung mittels Arbeitsgelegenheiten nach
§ 16d SGB II nicht gelockert, sondern durch die Fördervor-
aussetzungen „Zusätzlichkeit“, „öffentliches Interesse“ und
„Wettbewerbsneutralität“ eingeengt würden. Diese Kriterien
seien zu streichen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen
über lokale Absprachen der Arbeitsmarktakteure zu verhin-
dern. Ferner benötigten Langzeitarbeitslose mit Vermitt-
lungshemmnissen für die Herstellung ihrer Beschäftigungs-
fähigkeit intensive Betreuung, sozialpädagogische Beglei-
tung und Qualifizierung. Dies sei mit der gedeckelten
Trägerpauschale bei Arbeitsgelegenheiten mit einer Ent-
schädigung für den Mehraufwands in den meisten Fällen
nicht zu leisten.

Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband fordert
u. a., Arbeitsmarktpolitik für alle Arbeitslosen zu gestalten.
Anders als im Gesetzentwurf angelegt, müssten die arbeits-
marktpolitischen Instrumente so weiterentwickelt werden,
dass die Arbeitsmarktchancen aller Arbeitslosen gesteigert
würden. Der Entwurf werde in der vorliegenden Form je-
doch dazu beitragen, die Spaltung des Arbeitsmarkts in
Fachkräfte-mangel auf der einen Seite und verfestigte Lang-
zeitarbeitslosigkeit auf der anderen Seite zu vertiefen. Unter
den massiven Einsparvorgaben der Bundesregierung werde
es unterlassen, die Weiterbildung für gering Qualifizierte vo-
ranzutreiben. Öffentlich geförderte Beschäftigung für Lang-
zeitarbeitslose werde zudem faktisch abgeschafft. Stattdes-

Um Teilhabe an Arbeit für alle zu organisieren und neue
Chancen auch für Langzeitarbeitslose, darunter ältere und
gering qualifizierte Arbeitslose, aber auch Menschen mit Be-
hinderungen und chronischen Erkrankungen zu schaffen, be-
dürfe es ausreichender finanzieller Mittel. Darüber hinaus
müssten spezifische Förderinstrumente im Rechtskreis
SGB II verankert werden.

Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohl-
fahrtspflege stimmt den Zielsetzungen des Gesetzentwurfs
grundsätzlich zu, kritisiert aber, dass diese nicht erreicht
würden. Die Kürzungsvorgaben in der Arbeitsförderung ver-
nichteten Förderchancen. Sie beschnitten Fördermöglichkei-
ten für schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose, die trotz
der verbesserten Arbeitsmarktsituation sehr geringe Vermitt-
lungschancen hätten und gerade deshalb qualifiziert und ge-
fördert werden müssten. Zudem dürften Instrumente der öf-
fentlich geförderten Beschäftigung nicht eingeengt, sondern
müssten sinnvoll weiterentwickelt werden, damit Langzeit-
arbeitslose qualifiziert, an den Arbeitsmarkt herangeführt
und falls notwendig, längerfristig gefördert würden. Darüber
hinaus müsse die Aktivierung passiver Grundsicherungsmit-
tel ermöglicht werden, um öffentlich geförderte Beschäfti-
gung für schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose zu finan-
zieren. Auch sollten anstelle der öffentlichen Ausschreibung
arbeitsmarktpolitischer Leistungen Leistungsvereinbarun-
gen abgeschlossen werden können.

Der Sachverständige Prof. Dr. Matthias Knuth kritisiert
u. a. die Beschränkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Es sei unverständlich, wieso die Bundesregierung die
Reform arbeitsmarktpolitischer Instrumente nicht mit den
aktuellen Themen der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik
verbinde: Fachkräftemangel, demografischer Wandel, Struk-
turwandel, Integration von Migranten sowie die Anerken-
nung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifika-
tionen. Damit bleibe der Gesetzentwurf einer Instrumenten-
klempnerei verhaftet. Arbeitsmarktpolitik sei wesentlich die
Förderung von Übergängen am Arbeitsmarkt. Die Veren-
gung der Arbeitsmarktpolitik auf Arbeitslose und aufsto-
ckende Hilfebedürftige verschenke Eingliederungsmöglich-
keiten, die sich aus Mobilitätsketten ergäben, die ihren An-
fang bei bereits Beschäftigten nähmen. Eine aktive Arbeits-
marktpolitik, die durch Auffrischungs-, Anpassungs- und
Aufstiegsqualifizierung für Beschäftigte und von Arbeitslo-
sigkeit Bedrohte Übergänge in höherwertige Beschäftigung
ermögliche, würde sowohl dem Fachkräftemangel entgegen-
wirken als auch Beschäftigungsmöglichkeiten für bisher am
Arbeitsmarkt Chancenlose eröffnen. Das SGB III normiere
die Rangordnung „Vermittlung – aktive Arbeitsförderung –
Entgeltersatzleistungen“ (§§ 4 und 5 SGB III). Ein „Gesetz
zur Verbesserung von Eingliederungschancen“ müsste daher
die Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagenturen und Job-
center thematisieren,- hinsichtlich ihrer statistischen Abbil-
dung, der Wirksamkeit der derzeit praktizierten Vermitt-
lungskonzepte, und der personellen Ausstattung im Vermitt-
lungsbereich. Stattdessen führe die Anlage des Gesetzent-
wurfs als „Instrumentenreform“ im Bereich der Vermittlung
lediglich zur Entfristung des Vermittlungsgutscheins, ob-
wohl es keine Evidenz zur Überlegenheit dieses Instrumen-
tes gegenüber einer Vermittlung durch Arbeitsagenturen und
Jobcenter gebe.
sen müssten die Kürzungen der Bundesregierung in der
aktiven Arbeitsmarktförderung zurückgenommen werden.

Weitere Einzelheiten können den Stellungnahmen auf Aus-
schussdrucksache 17(11)594 entnommen werden.

Drucksache 17/7065 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/6277 in seiner 74. Sitzung am
21. September 2011 abschließend beraten und dem Deut-
schen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf
Drucksache 17/6454 in seiner 74. Sitzung am 21. September
2011 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung der Vorlage
empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf
Drucksache 17/5526 in seiner 74. Sitzung am 21. September
2011 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. die Ablehnung der Vorlage empfohlen.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf
Drucksache 17/6319 in seiner 74. Sitzung am 21. September
2011 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung der Vorlage
empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass mit dem Gesetz-
entwurf ein Paradigmenwechsel in der Arbeitsmarktpolitik
eingeleitet werde. Die Entscheidungen könnten künftig ver-
mehrt vor Ort getroffen werden, wo man die besten Kennt-
nisse über die Bedürfnisse am Arbeitsmarkt habe. Das vor-
handene Geld könne so zielgenauer für die Förderung
eingesetzt werden. Ziel des Gesetzes sei es vorrangig, Men-
schen zu qualifizieren und in den ersten Arbeitsmarkt zu ver-
mitteln. Und es sei auch wichtig, gerade für junge Menschen
etwas zu tun. Ein Schwerpunkt liege bei der Weiterbildung,
die künftig für alle Beschäftigten – auch in kleinen und mitt-
leren Unternehmen – mit einem Zuschuss gefördert werden
könne. Durch die Kofinanzierung werde man Mitnahmeef-
fekte verhindern. Die Änderungen durch den Gesetzentwurf
insgesamt seien unabhängig von der konjunkturellen Lage
nötig, um den Arbeitsmarkt zu stärken.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass der Gesetzentwurf
strukturell falsch angelegt sei und keine Antworten auf die
Herausforderungen der Zeit böte. In der Konsequenz vertiefe
er die Spaltung am Arbeitsmarkt. In der vorliegenden Form
sei die Gesetzesänderung vollkommen überflüssig. Schon
mit den bisherigen Mitteln habe man die Arbeitslosenzahlen
auf den jetzigen, erfreulich niedrigen Stand bringen können.

der Arbeitsmarktpolitik deutlich erschwert. Für die wirk-
lichen Probleme am Arbeitsmarktes enthalte der Entwurf zu-
dem keinerlei Lösungsvorschläge, etwa für die Integration
der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt und die Siche-
rung des Fachkräftebedarfs. Öffentlich geförderte Beschäfti-
gung werde es künftig kaum noch geben und damit die Per-
spektiven auf Teilhabe von Langzeitarbeitslosen, die keine
Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätten, zunich-
te gemacht. Themen wie die der Verbesserung der Arbeits-
marktchancen von Frauen oder aber die einer arbeitsmarkt-
politischen Flankierung von sozialem Aufstieg durch
Bildung würden vollkommen übergangen. Es sei bezeich-
nend, dass der Vermittlungsgutschein trotz äußerst zwiespäl-
tiger Evaluierungsergebnisse als Pflichtleistung erhalten
bleibe, obwohl die meisten anderen Instrumente in Ermes-
sensleistungen umgewandelt würden. Der als erfolgreiches
Arbeitsmarktinstrument bewertete Gründungszuschuss hin-
gegen werde nicht nur in eine Ermessensleistung umgewan-
delt, sondern die Förderkonditionen verschlechtert. Wenn
gleichzeitig nach der 26,5-Mrd.-Euro-Kürzung bis 2015 das
Geld in der Arbeitsmarktpolitik fehle, werde das zu einem
Desaster führen. Deshalb habe die Fraktion der SPD ihre
Vorstellungen in einem eigenen Antrag eingebracht.

Die Fraktion der FDP lobte das Gesetz als sehr gelungen.
Ziel sei es eindeutig, in den ersten Arbeitsmarkt zu ver-
mitteln. Auf wirkungslose Instrumente habe die Koalition
dabei verzichtet, etwa auf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
(ABM). Dies werde künftig den Mitarbeitern in Jobcentern
die Arbeit erleichtern. Mehr Flexibilität werde zudem pass-
genaueres Fördern ermöglichen. Der neue Zuschnitt der
Instrumente sei insgesamt gelungen. Das gelte auch für die
Neuregelung der öffentlich geförderten Beschäftigung, wo
– wie auch in anderen Bereichen – Mitnahmeeffekte verhin-
dert werden müssten. Künftig werde so eine positive Wir-
kung erzielt. Mit der vorgesehenen Kofinanzierung der Wei-
terbildung von Beschäftigten unter 45 Jahren in kleinen und
mittleren Unternehmen würden diese Intentionen aufgenom-
men. Damit reagiere man auch auf den Fachkräftemangel.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte das Gesetz grund-
legend. Mit dem sog. „Zukunftspaket“ der Regierung seien
massive Kürzungen in der Arbeitsmarktpolitik angekündigt
worden. Das Instrumentengesetz setze diese Vorgabe durch
die dramatische Rückführung der öffentlich geförderten Be-
schäftigung, der Abschaffung von Rechtsansprüchen – z. B.
beim Gründungszuschuss – und weitere Maßnahmen geset-
zestechnisch um. Für diese Instrumentenreform gebe es aus
Gewerkschaften, Jobcentern und Arbeitsloseninitiativen
nichts als Kritik. Arbeitsförderung insbesondere für Lang-
zeitarbeitslose werde mit diesem Gesetzentwurf abgebaut
und vorwiegend über Dritte, Maßnahmen und Praktika ge-
steuert. Die strukturelle Veränderung in der Arbeitsmarkt-
politik gehe einher mit der drastischen Kürzung der Haus-
haltsmittel. Eine solide Beratung, Vermittlung und
Förderung der Erwerbslosen sei so nicht möglich. Dieses
Gesetz könne man nur ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält eine Re-
form der Arbeitsmarktinstrumente grundsätzlich zwar für
notwendig. Der vorliegende Gesetzentwurf gehe aber an den
Anforderungen am Arbeitsmarkt völlig vorbei und sei allein
Das werde angesichts der Änderungen und vor allem in
Kombination mit den massiven finanziellen Kürzungen in

von den vorgegebenen Einsparungen diktiert. Die Annahme,
weniger Arbeitslose erforderten auch weniger Fördermittel,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7065

stimme nicht. Denn die jetzt in der guten Konjunktur noch
nicht vermittelten Langzeitarbeitslosen stellten höhere An-
sprüche an die Förderung. Dieser Mitteleinsatz aber lohne
sich in jeder Hinsicht. Einige Einzelregelungen empörten be-
sonders, etwa die rigide Mittelstreichung für den Grün-
dungszuschuss, der sich in der Praxis der vergangene Jahre
bewährt habe. Wegen der Rücknahme einiger schlechter Re-
gelung durch den Änderungsantrag der Koalition stimme die
Fraktion diesen zu. Aber trotzdem bleibe beispielsweise das
Zusätzlichkeitskriterium für die Ein-Euro-Jobs erhalten und
werde zu erheblichen Problemen führen. Das Gesetz könne
ihre Fraktion nur ablehnen. Der Antrag der Fraktion der SPD
dagegen ziele in die gleiche Richtung wie der eigene Antrag.
Man stimme ihm daher zu.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe f, Inhaltsverzeich-
nis)

Zu Doppelbuchstabe aa (§§ 80a und 80b)

Folgeänderung zur Aufnahme der Regelung zur Förderung
von Jugendwohnheimen (§§ 80a und 80b).

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Aufnahme der befristeten Regelung zur
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unterneh-
men (§ 131a).

Zu Buchstabe b (Nummer 6, § 11 Absatz 3 Satz 2)

Die Formulierung entspricht der geltenden Rechtslage. So-
fern sich vor Ort bei einzelnen Maßnahmen erkennbare Kon-
zentrationen auf bestimmte Träger ergeben, soll die Einglie-
derungsbilanz weiterhin hierüber Auskunft geben. Damit
soll die nötige Markttransparenz hergestellt und der Interpre-
tations- und Erörterungsprozess der Eingliederungsbilanz
unterstützt werden.

Zu Buchstabe c (Nummer 13, § 22 Absatz 4 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4)

Folgeänderung zu § 131a. Durch die Änderung wird sicher-
gestellt, dass die Leistungen auch von den Jobcentern er-
bracht werden können.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6)

Folgeänderung zu § 16 Absatz 1 Satz 3 SGB II, § 115
Nummer 2 und Korrektur eines Redaktionsversehens. Durch
die Änderung wird sichergestellt, dass wie nach bisheriger
Rechtslage die Leistungen der ausbildungsbegleitenden
Hilfen und der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie
die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für behinderte und

Zu Buchstabe d (Nummer 18)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 45)

Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb
(§ 45 Absatz 2 und 4)

Mit der Änderung wird künftig eine längere Aktivierungs-
phase bei Arbeitgebern ermöglicht. Die Möglichkeit, sich
bei einem Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum einbrin-
gen zu können, kann die Chancen zur Eingliederung verbes-
sern.

Zu den Dreifachbuchstaben ccc und ddd
(§ 45 Absatz 6 und 7)

Die Regelungen zur Ausgabe des Aktivierungs- und Ver-
mittlungsgutscheins nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 und
zur Auszahlung einer Vergütung bei der ausschließlich er-
folgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung in versiche-
rungspflichtige Beschäftigung werden wieder so ausgestal-
tet, dass sie den bisherigen Regelungen in § 421g entspre-
chen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 51 Absatz 4)

Zur Erhöhung der Flexibilität im Einzelfall sollen neben der
rein betrieblichen Einstiegsqualifizierung trägergestützte be-
rufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit höheren Prakti-
kaanteilen als bisher ermöglicht werden. Eine Steigerung der
betrieblichen Nähe kann zur Erhöhung der Übernahme-
quoten in eine betriebliche Berufsausbildung führen. Um die
Abgrenzung der trägergestützten berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen zu Einstiegsqualifizierungen aufrechtzu-
erhalten, wird der Anteil von Praktika auf einen je nach indi-
viduellem Förderbedarf angemessenen Umfang beschränkt.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 3)

Die entsprechenden Kostenanteile für die sozialpädagogi-
sche Begleitung im Rahmen der nach den §§ 78a bis 78g des
Achten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Entgelte sol-
len, anders als bei volljährigen Auszubildenden und anders
als ursprünglich im Entwurf des Gesetzes vorgesehen, bei
der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bei Be-
rufsausbildung und des Bedarfs für den Lebensunterhalt bei
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen berücksichtigt
werden. Die Vorschrift stellt zugleich klar, dass die entspre-
chenden Kostenanteile nicht berücksichtigt werden, wenn
die Kosten der sozialpädagogischen Begleitung bereits von
einem Dritten, z. B. dem Träger der Jugendhilfe nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch, zu tragen sind.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 75 Absatz 2 Satz 2)

Die bisher vorgesehene Regelung des frühestmöglichen Be-
ginns einer ausbildungsbegleitenden Hilfe ist redundant. Der
mögliche Beginn der Förderung ergibt sich bereits abschlie-
ßend aus den vorhergehenden Regelungen des § 75 Absatz 2
Satz 1. Keine der dort aufgeführten Alternativen lässt einen
Beginn der Förderung vor dem Beginn des ersten Berufsaus-
bildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung zu.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 76 Absatz 1 Nummer 2)
schwerbehinderte Menschen weiterhin in der Leistungsver-
antwortung der Jobcenter erbracht werden können.

Mit der Neuformulierung der zeitlichen Begrenzung betrieb-
licher Ausbildungsphasen wird deren Anteil in das Ermessen

Drucksache 17/7065 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Akteure vor Ort gestellt. Dabei bleiben die betrieblichen
Ausbildungsphasen auf einen angemessenen Anteil an der
Gesamtausbildungszeit begrenzt, um die Abgrenzung zu be-
trieblichen Berufsausbildungen sicherzustellen und poten-
ziellen Missbrauch zu verhindern.

Zu Doppelbuchstabe ff (§§ 80a und 80b)

Die zunächst durch das Gesetz zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 31. Dezember
2008 aufgehobene Regelung zur investiven Förderung des
Jugendwohnheimbaus soll wieder aufgenommen werden.
Die Möglichkeit einer anteiligen investiven Förderung soll
dazu beitragen, das vorhandene Ausbildungspotential noch
besser auszuschöpfen. Wo am Ausbildungsort keine ander-
weitigen Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, kann eine
Internatsunterbringung in einem Jugendwohnheim dazu ei-
nen Beitrag leisten. Die von allen Nutzergruppen gleicher-
maßen zu entrichtenden Entgelte nach den Entgeltvereinba-
rungen nach § 78b Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 78c des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten gemäß
den genannten Vorschriften bereits Vergütungsanteile für die
zur Erbringung der vereinbarten Leistung betriebsnotwendi-
gen Investitionen. Diese Entgelte nach dem Achten Buch So-
zialgesetzbuch werden auch zur Berechnung des Bedarfs bei
Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch herangezogen. Die in den Entgelten
berücksichtigten Investitionskosten dienen der Bildung von
Rücklagen zur Deckung zukünftigen Investitionsbedarfs
(vergleiche Bundestagsdrucksache 16/10810 S.43). Den Ab-
bau eines in der Vergangenheit entstandenen Sanierungsbe-
darfs können sie nicht abdecken. Hierzu soll die Regelung
des § 80a dienen. Jugendwohnheime werden nach einer Un-
tersuchung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend von unterschiedlichen Zielgruppen ge-
nutzt. Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit soll des-
halb in der Regel höchstens dem Anteil der Nutzung der je-
weiligen Einrichtung durch mit Berufsausbildungsbeihilfe
oder Ausbildungsgeld geförderte Auszubildende entspre-
chen.

Zu Doppelbuchstabe gg (§ 88)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 88 Satz 1)

Der Eingliederungszuschuss bezweckt einen Nachteilsaus-
gleich für den Arbeitgeber, wenn eine Arbeitnehmerin oder
ein Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung wegen in sei-
ner Person liegender Gründe in ihrer oder seiner Leistungs-
fähigkeit den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes
nicht entspricht (Minderleistung). Es sollen nur Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die ohne eine
Förderung mit Eingliederungszuschuss nicht oder nicht dau-
erhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könnten.

Die bisherige Formulierung berücksichtigt die Minderleis-
tung nicht als Fördervoraussetzung, sondern lediglich auf
der Rechtsfolgenseite. Auch das Bundessozialgericht führt
in seiner Rechtsprechung aus, dass die Minderleistung Be-
standteil der Fördervoraussetzungen sein sollte (BSG, Urteil
vom 6. April 2006, Az. B 7a AL 2/05 R). Mit der Ergänzung

für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-
wie Vermittler geschaffen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 88 Satz 2)

Alle Regelungen zur Förderhöhe und -dauer werden künftig
in § 89 geregelt.

Zu Doppelbuchstabe hh (§ 89)

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe gg.

Zu Doppelbuchstabe ii (§ 131)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 131 Absatz 4 Nummer 2)

Korrektur eines Rechtschreibfehlers.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 131 Absatz 7)

Korrektur eines Redaktionsversehens. Die bisher vorhande-
ne Anordnungsermächtigung soll erhalten bleiben.

Zu Doppelbuchstabe jj (§ 131a)

Die befristete Regelung soll kleinen und mittleren Unterneh-
men und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ver-
stärkt Anreize bieten, in berufliche Weiterbildung zu inves-
tieren. Dies ist im Hinblick auf den wachsenden Fachkräfte-
und Qualifizierungsbedarf und der zu geringen Weiterbil-
dungsbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen er-
forderlich. Die Förderung wird daher abweichend von § 82
Absatz 1 Nummer 1 befristet für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer geöffnet, die das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Die Förderung wird davon abhängig
gemacht, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Pro-
zent an den Lehrgangskosten beteiligt. Dies ist sachgerecht,
da die mit der Weiterbildung verbundene Verbesserung der
Qualifikation auch dem Arbeitgeber zugute kommt und für
die berufliche Weiterbildung dieses Personenkreises vorran-
gig Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer selbst Verantwortung tragen. Die Wirkung der Regelung
soll unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen
im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 282 insbesonde-
re dahingehend evaluiert werden, ob die Förderung zur Stei-
gerung der Weiterbildungsbereitschaft in KMU beiträgt.

Zu Nummer 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch)

Zu Buchstabe a (Nummer 5, § 16)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 16 Absatz 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4)

Folgeänderung zu § 131a SGB III. Durch die Änderung wird
sichergestellt, dass die Leistungen auch von den Jobcentern
erbracht werden können.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 16 Absatz 1 Satz 2)

Folgeänderung zu § 115 Nummer 2 SGB III und Korrektur
eines Redaktionsversehens. Durch die Änderung wird
sichergestellt, dass wie nach bisheriger Rechtslage die Leis-
tungen der ausbildungsbegleitenden Hilfen und der außerbe-
in § 88 wird klargestellt, dass eine Minderleistung Voraus-
setzung für eine Förderung ist. Damit wird Rechtssicherheit

trieblichen Berufsausbildung sowie die Zuschüsse zur Aus-
bildungsvergütung für behinderte und schwerbehinderte

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/7065

Menschen weiterhin in der Leistungsverantwortung der Job-
center erbracht werden können.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 16 Absatz 3)

Der Zeitraum, in dem der beschriebene Personenkreis in ei-
ner Maßnahme nach § 45 Absatz 1 SGB III bei einem Ar-
beitgeber gefördert werden kann, wird von vier Wochen auf
bis zu zwölf Wochen erweitert. Dies ermöglicht einen länger
dauernden Einsatz arbeitsmarktferner Personen bei dem sel-
ben Arbeitgeber und soll deren Stabilisierung und Einsatzbe-
reitschaft fördern. Die Möglichkeit, sich bei einem Arbeitge-
ber über einen längeren Zeitraum einbringen zu können,
kann bei dem von der Regelung erfassten Personenkreis die
Chancen zur Eingliederung in Arbeit maßgeblich verbes-
sern.

Zu Buchstabe b (Nummer 7, §§ 16d und 16e)

Ziel der öffentlich geförderten Beschäftigung auf der Grund-
lage der §§ 16d und 16e bleibt stets die Heranführung an den
ersten Arbeitsmarkt, nicht eine Dauerförderung auf einem
zweiten Arbeitsmarkt.

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 16d)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 16d Absatz 1)

Der örtliche Beirat kann bei der Auswahl und Gestaltung von
Eingliederungsleistungen durch praxisnahe und auf die ört-
lichen Verhältnisse bedachte Beratung einen wichtigen Bei-
trag bei der Konzeption der örtlichen Arbeitsmarktpolitik
leisten. Insbesondere bei der Einrichtung von Arbeitsgele-
genheiten ist eine Beteiligung der unmittelbar am lokalen
Arbeitsmarkt beteiligten Akteure sinnvoll.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 16d Absatz 8)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliede-
rungschancen am Arbeitsmarkt regelt die Kostenerstattung
für Träger von Arbeitsgelegenheiten. Die im Regierungsent-
wurf hierfür festgelegte Begrenzung auf 30 Euro für Verwal-
tungskosten und 120 Euro für Betreuung bei besonderem
Anleitungsbedarf wird zugunsten einer maßnahmebezoge-
nen Kostenerstattung geändert.

Sach- und Personalkosten, die unmittelbar mit der Verrich-
tung der Tätigkeiten entstehen, werden den Maßnahmeträ-
gern vom Jobcenter erstattet. Dies umfasst Personalkosten,
die aus einem besonderen Anleitungsbedarf der Teilnehme-
rinnen und Teilnehmer entstehen.

In Zukunft ist somit klar zwischen Arbeitsgelegenheiten und
anderen arbeits-marktpolitischen Maßnahmen, die der Akti-
vierung und Qualifizierung von Arbeitslosen dienen, zu tren-
nen. Als Arbeitsgelegenheiten werden künftig ausschließlich
Maßnahmezeiten gefördert, in denen die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer zusätzliche, im öffentlichen Interesse lie-
gende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Solche
Maßnahmen können zur Wiederheranführung an das Ar-
beitsleben sinnvoll sein, um arbeitsmarktferne Leistungsbe-
rechtigte beim Aufbau einer Tagesstruktur zu unterstützen,
mit ihnen die Erledigung von Arbeitsaufträgen zu üben und
sie entsprechend anzuleiten.

rung, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen
Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schuli-
scher Defizite sowie Qualifizierungen im niedrigschwelli-
gen Bereich wie Computerkurse, Basispflegekurse werden
künftig auf Grundlage der hierfür eigentlich vorgesehenen
Instrumente, insbesondere § 45 SGB III, gefördert.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 16e)

Folgeänderung zur Neufassung des § 46 Absatz 2 Satz 3.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliede-
rungschancen am Arbeitsmarkt sieht eine Begrenzung der
auf § 16e entfallenen Eingliederungsmittel auf fünf Prozent
des lokalen Eingliederungsbudgets vor. Die bisherige Rege-
lung des § 16f begrenzt die Mittel der freien Förderung auf
zehn Prozent des lokalen Eingliederungsbudgets. Künftig
gibt es für die Leistungen nach § 16e und nach § 16f ein ge-
meinsames Budget von bis zu 20 Prozent des lokalen Ein-
gliederungstitels.

Zu Buchstabe c (Nummer 8, § 16f)

Zu Nummer 8 Buchstabe a

Die Neufassung von Nummer 8 Buchstabe a ist eine Folge-
änderung zu der in Nummer 13 geregelten Einführung eines
gemeinsamen Budgets für Leistungen nach den §§ 16e und
16f von bis zu 20 Prozent des lokalen Eingliederungstitels in
§ 46 Absatz 2 Satz 3.

Zu Nummer 8 Buchstabe b

Mit dem neu gefassten Buchstaben b wird unter Doppelbuch-
stabe dd die im Gesetzentwurf enthaltene vollständige Auf-
hebung des Aufstockungs- und Umgehungsverbots für lang-
zeitarbeitslose Leistungsberechtigte auf den Personenkreis
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren
mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen erweitert,
um vor Ort noch flexibler auf die Problemlagen von jungen
Menschen unter 25 Jahren eingehen zu können. Auch für die-
se muss in jedem Einzelfall geprüft und dokumentiert wer-
den, dass gesetzlich geregelte Leistungen innerhalb einer
Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht erfolgverspre-
chend sind.

Beim genannten Personenkreis können die gesetzlich gere-
gelten Leistungen künftig soweit modifiziert werden, wie es
den Zielen und Grundsätzen des SGB II entspricht. Zu be-
achten sind generell insbesondere haushalts- und wettbe-
werbsrechtliche Vorschriften sowie beihilferechtliche Rege-
lungen der Europäischen Union. Unter Beachtung des
Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt
es daher auch dabei, dass Leistungen nicht erbracht werden
dürfen, wenn sie dem Grunde nach von anderen Leistungs-
trägern zu finanzieren sind.

Im Übrigen wurden in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis
cc sowie ee und ff die bisher unter Nummer 8 Buchstabe a
bis e im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen übernom-
men.

Zu Buchstabe d (Nummer 13, § 46 Absatz 2 Satz 3)

Mit der Neufassung des § 46 Absatz 2 Satz 3 gibt es für die

Die bisher zum Teil im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten
mitgeförderten Maßnahmeinhalte wie Profiling, Stabilisie-

Leistungen nach den §§ 16e und 16f ein gemeinsames Bud-
get von bis zu 20 Prozent des lokalen Eingliederungstitels.

leistung BAB und damit in Kapitel 3 des Haushalts der Bun-
desagentur für Arbeit zu veranschlagen. Als isolierte Ermes- Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.

Berlin, den 21. September 2011

Katja Mast
Berichterstatterin
Drucksache 17/7065 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Regelung ermöglicht eine flexible Entscheidung der
Jobcenter, zu welchem Anteil sie die Mittel für welches In-
strument einsetzen. Die Begrenzung der für geförderte Ar-
beitsverhältnisse und freie Förderung verwendeten Mittel
dient der Vermeidung von Verdrängungseffekten am Ar-
beitsmarkt. Die Jobcenter sind nicht verpflichtet, das Budget
zu nutzen. Vielmehr können die Mittel im Rahmen des Ein-
gliederungstitels für andere Eingliederungsinstrumente ein-
gesetzt werden.

Zu Nummer 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliede-
rungschancen am Arbeitsmarkt ändert die bisherige Rechts-
lage, nach welcher der Anspruch der Auszubildenden auf
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch die Maßnahmekos-
ten für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB)
umfasst (§ 59 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 69
SGB III). Aus systematischen Gründen werden solche Maß-
nahmekosten künftig von der Bundesagentur für Arbeit di-
rekt an den Träger einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme erstattet (§ 54 SGB III). Ohne die Änderung käme es
zu einer nicht durch den Gesetzentwurf beabsichtigten Ver-
schiebung der Kosten im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit. Nach geltendem Recht sind die für BvB zu überneh-
menden Kosten, die nach dem Haushaltssoll für das laufende
Jahr ein Volumen von 362 Mio. Euro haben, Teil der Pflicht-

sensleistung wären BvB aber nach dem Grundsatz des § 71b
Absatz 1 aus dem Eingliederungstitel der Bundesagentur für
Arbeit zu finanzieren. Die Änderung des Gesetzentwurfes
ermöglicht es, dass die Maßnahmekosten weiter bei dem bis-
herigen Haushaltstitel verbleiben können.

Durch die Aufnahme der Kosten von Maßnahmen nach § 54
SGB III als Nummer 1 in den Ausnahmekatalog wird be-
wirkt, dass der in § 71b Absatz 1 enthaltene haushaltsrecht-
liche Grundsatz der Zuweisung von Ermessensleistungen
der aktiven Arbeitsförderung in einen besonderen Eingliede-
rungstitel insoweit keine Anwendung findet. Die so erreichte
haushaltsrechtliche Kontinuität steht in Übereinstimmung
damit, dass bei der Neuregelung der Übernahme von Maß-
nahmekosten in § 54 SGB III keine Änderungen in der Sache
beabsichtigt waren. Die Erweiterung der Ausnahmen in
§ 71b Absatz 1 macht weitere redaktionelle Änderungen der
Vorschrift erforderlich, welche der geänderten Zählung ge-
schuldet sind.

Zu Nummer 4 (Weitere Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)

Folgeänderung zu Nummer 3, die berücksichtigt, dass § 71b
Absatz 1 Nummer 1 nunmehr mit einer auf Dauer angeleg-
ten Ausnahmeregelung für berufsvorbereitende Bildungs-
maßnahmen belegt ist.

Zu Nummer 5 (Inkrafttreten)

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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