BT-Drucksache 17/7063

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6276, 17/6852- Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Vom 21. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7063
17. Wahlperiode 21. 09. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6276, 17/6852 –

Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und
Produktsicherheitsrechts

A. Problem

Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung
und Marktüberwachung in Kraft getreten. Sie gilt in Deutschland unmittelbar
und tritt neben das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die sich da-
raus ergebenden konkurrierenden Regelungen sollen im Sinne von Rechtsklar-
heit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes bereinigt werden. Gleichzeitig sind ausgewählte Be-
stimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG und die Richtlinie 2009/127/
EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umzusetzen.

B. Lösung

Durch das vorliegende Gesetz wird das GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/
2008 angepasst. Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen wird
die Form eines Ablösungsgesetzes gewählt. Mit den Abschnitten 3 und 4 des Ar-
tikels 1 werden ausgewählte Bestimmungen der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/
EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung
von Pestiziden wird über die Änderung der Maschinenverordnung (9. GPSGV)
umgesetzt, die infolge des Artikels 1 ohnehin geändert werden muss.

Mit den Änderungen soll die Marktüberwachung weiter gestärkt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.
C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/7063 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Dem Bund und den Gemeinden entsteht kein Vollzugsaufwand. Für die Länder
ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbare Pflichten im
Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen
können. Dieser kann durch flankierende Maßnahmen zumindest in Teilberei-
chen weitgehend kompensiert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7063

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/6276, 17/6852 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,

a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat,
Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverord-
nungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechts-
vorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durch-
zuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis
erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder

b) die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitglied-
staaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen
Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,“.

bb) In Nummer 28 wird das Wort „Fehlanwendung“ durch das Wort „Ver-
wendung“ ersetzt.

cc) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:

„31. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behör-
den die Zollbehörden.“

b) In § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwen-
dung“ durch die Wörter „bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer
Verwendung“ ersetzt.

c) § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15

Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis

(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konfor-
mitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie
dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechts-
verordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahr-
zunehmen, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen
Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission ent-
wickelt und verwaltet wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Be-
dingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach
§ 12 Absatz 2 vorliegt, oder
2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde
nach § 12 Absatz 2 vorliegt,

Drucksache 17/7063 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten
Einwände erhoben haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit
dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt wer-
den.

(2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditie-
rungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Un-
terlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen,
als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen
wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regel-
mäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.

(3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kom-
mission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung
der Notifizierung.

(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommis-
sion auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Noti-
fizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.“

d) Dem § 22 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt
in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der
Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung
nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung
über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.“

e) In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „GS-Stelle“ die Wörter
„für einen bestimmten Aufgabenbereich“ eingefügt.

f) In § 24 Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch die
Wörter „für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden“ er-
setzt.

g) In § 25 Absatz 2 wird das Wort „Länder“ durch das Wort „Marktüberwa-
chungsbehörden“ ersetzt.

h) § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemes-
sener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem
Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach
anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften
dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu über-
prüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische
Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei den Stichproben
nach Satz 1 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000
Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen nach § 1
Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung
kommen. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen die gelten-
den Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und
sonstige Informationen.“
i) In § 33 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „sonstige“ durch das Wort „an-
dere“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7063

j) § 39 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 11 eingefügt:

„11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,“.

bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die Nummern 12 bis 17.

cc) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „hundert-
tausend“ ersetzt.

2. In Artikel 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

‚4. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richt-
linie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23,
24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes
nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicher-
heitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen
Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduk-
tenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tra-
genden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten
übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1
verwendet werden.“ ‘

3. In Artikel 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.‘

4. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 10

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des
Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.

2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „hundert-
tausend“ ersetzt.‘

5. Artikel 11 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 11

Änderung des Batteriegesetzes

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Arti-

kel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/7063 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2,
219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter „§§ 25 bis 28
des Produktsicherheitsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.

2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „hun-
derttausend“ ersetzt.‘

6. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 14

Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom
9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.“

7. In Artikel 16 Nummer 5 Buchstabe b werden in Absatz 4 nach dem Wort
„Hersteller“ die Wörter „oder sein Bevollmächtigter“ eingefügt.

8. Artikel 21 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz“
durch das Wort „Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.‘

9. In Artikel 23 wird Nummer 4 Buchstabe c aufgehoben.

10. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz wird vor dem Wort „durch“ das Wort „zuletzt“ einge-
fügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 5 des GPSG“ durch
die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.‘

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter „technische
Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Produkte oder überwa-
chungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.‘

Berlin, den 21. September 2011

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Katja Kipping
Vorsitzende

Dr. Matthias Zimmer
Berichterstatter

satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eilbedürftig und
hiervon unberührt.“
soll daher ebenfalls in diesem Gesetz erfolgen.

Mit der Änderung der Maschinenverordnung kommt die
Bundesregierung auch ihrer europäischen Verpflichtung

Begründung:

§ 3 Absatz 2 Satz 2 enthält derzeit die Aussage, dass ein Pro-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7063

Bericht des Abgeordneten Dr. Matthias Zimmer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/6276, 17/6852 ist
in der 117. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. Juni
2011 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federfüh-
renden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Gesundheit so-
wie den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit zur Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legisla-
tive Framework) für die Vermarktung von Produkten sind
zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten, die das bishe-
rige GPSG maßgeblich betreffen. Die Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmo-
nisierungsrechtsvorschriften unterfallen, einen einheitlichen
Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Mit
dem GPSG werden elf europäische Produktrichtlinien in
deutsches Recht umgesetzt. Für diese Produkte entfaltet die
europäische Verordnung unmittelbare Wirkung und ist somit
neben dem GPSG zu beachten. Dieses Nebeneinander von
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und GPSG ist sowohl für den
Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im
Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedi-
gend. Eine Anpassung des GPSG an die Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 ist somit geboten. Das GPSG umfasst neben
den europäisch harmonisierten Produkten eine weitere,
wenn auch kleine Menge von Produkten, die keiner europäi-
schen Harmonisierungsrechtsvorschrift und damit auch
nicht der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen. Für
diese „nationalen“ Produkte gelten heute die gleichen Voll-
zugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten
Produkte. Diese einheitliche Marktüberwachung soll auch
nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei-
behalten werden, daher werden die Marktüberwachungsbe-
stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhalts-
gleich in den Gesetzentwurf übernommen (Abschnitt 6) und
gelten somit für alle Produkte, die dem GPSG unterfallen.

Ohne eine entsprechende Änderung des BauPG käme es
durch das neue ProdSG zu Doppelregelungen insbesondere
bei den Bestimmungen zur Marktüberwachung und bei den
Ordnungswidrigkeiten. Die Änderung des BauPG vermeidet
dies und ordnet den Bereich der Bauprodukte damit in den
allgemeinen Rahmen des neuen ProdSG ein. Damit dient
Artikel 2 zugleich der Anpassung an die Verordnung (EG)
Nr. 765/2008. Die Bestimmung zur Zuständigkeit der notifi-
zierenden Behörde ist zur Durchführung von Artikel 40 Ab-

der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Aus-
bringung von Pestiziden in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass es bei der
Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den
Kontrollen auf den Ländermärkten kommt. Dies wird durch
die Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stich-
proben je 1 000 Einwohner erreicht. Außerdem wird der
Bußgeldrahmen nochmals heraufgesetzt. Dies soll die Ab-
schreckungswirkung steigern und die Marktüberwachung
stärken.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, der Ausschuss für Gesundheit sowie der Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/6276, 17/6852 in
ihren Sitzungen am 21. September 2011 beraten und jeweils
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geän-
derten Fassung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/6276, 17/6852 in seiner 74. Sit-
zung am 21. September 2011 abschließend beraten und dem
Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

In derselben Sitzung wurde auch ein Änderungsantrag der
SPD-Fraktion auf Ausschussdrucksache 17(11)636 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion Die LINKE. abgelehnt. Der Antrag wird im Folgen-
den dokumentiert:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

I. Artikel 1 Produktsicherheitsgesetz – ProdSG

1. In § 2 Nr. 30, letzter Absatz, einfügen nach „im Sinne
des“:

„§ 3 Nr. 15“ (redaktionelle Änderung)

2. In § 3 Absatz 2 Satz 4 ProdSG ist einzufügen:

„Die Anforderungen des Arbeitsschutzes bleiben
nach, die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung

dukt nicht allein deswegen als gefährlich einzustufen ist, weil
es Produkte gibt, die sicherer sind. Diese Aussage sollte mit

Drucksache 17/7063 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

den Anforderungen des § 4 Ziffer 3 des Arbeitsschutzgeset-
zes und den Parallelvorschriften in der Gefahrstoffverord-
nung (§ 7 Absatz 4 Ziffer 1 Gefahrstoffverordnung) sowie
der Betriebssicherheitsverordnung (§ 4 Absatz 2 Satz 2
BetrSichV) in Einklang gebracht werden, damit es nicht zu
Missverständnissen kommt. Nach dem Arbeitsschutzrecht ist
es die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Stand der Technik
zu berücksichtigen. Aus dem Stand der Technik kann sich
auch ergeben, dass bestimmte Produkte aus Arbeitsschutz-
gründen nicht mehr verwenden werden dürfen. Dies sollte
dem Nutzer des Produkts durch den Hinweis in § 3 Abs. 2
S. 4 ProdSG veranschaulicht werden.

3. In § 3 Absatz 2 eine neue Nr. 1 einfügen:

„1. das Ausmaß der Nichterfüllung einer oder meh-
rerer Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 und
deren möglicher Auswirkungen auf die Sicherheit
und Gesundheit von Personen oder sonstiger dort
aufgeführter Rechtsgüter.“ Alle weiteren bisheri-
gen Nummern 1 bis 4 umbenennen in Nr. 2 bis 5.

4. In § 3 einen neuen Absatz 3 einfügen:

In § 3 Einfügen eines neuen Absatzes 3, die verblei-
benden Absätze entsprechend umnummerieren:

„(3) Ein Produkt nach Abs. 2 darf nur auf dem
Markt bereitgestellt werden, wenn aus einer Doku-
mentation die Art und Weise der Nichterfüllung einer
oder mehrerer Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1
hervorgeht. In dieser Dokumentation sind mindestens
festzuhalten:

1. Die konkreten Verstöße gegen Rechtsverordnungen
nach § 8 Abs. 1

2. Die sich daraus ergebenden Risiken für Personen
oder sonstige in den Rechtverordnungen nach § 8
Abs. 1 aufgeführten Rechtsgüter und

3. Notwendige Maßnahmen, die bei dem Produkt zu
einer Übereinstimmung mit den Anforderungen der
Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 führen können.“

Begründung:

Es geht hier darum, inwiefern auch gebrauchte Produkte
noch auf dem Markt gehandelt werden dürfen, wenn sie nicht
dem aktuellen Stand der Technik und dem aktuellen Stand
der Gesetzgebung entsprechen. Dies kann insbesondere bei
Arbeitsmitteln unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit
und die Gesundheit der Beschäftigten haben, wenn etwa ge-
brauchte Arbeitsmittel weiterverkauft werden, die nicht
mehr dem Stand der Technik entsprechen. Bisher war gere-
gelt, dass Produkte dem Rechtsstand entsprechen müssen,
der zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens galt. Das ließ
sich im Nachhinein oft schwer nachvollziehen. Die vorge-
schlagene Änderung des GPSG möchte dem Rechnung tra-
gen, kann aber zur Folge haben, dass Arbeitsmittel gehan-
delt werden, die eine Gefährdung für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten darstellen. Der vorhandene
Vorschlag des ProdSG versucht diese Gefahr in § 3 Abs. 2
einzudämmen, öffnet andererseits aber auch die Möglichkeit
Produkte zu handeln, die nicht mehr dem Stand der Technik
entsprechen und daher potenziell gefährlicher für die An-
wender sind durch den vorhandenen Schlüsselsatz: „Die

Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt
als gefährlich anzusehen.“

In der Tat ist nicht jedes Produkt, das nicht dem Stand der
Technik entspricht, von vorn herein für den Benutzer gefähr-
lich. Jedoch muss dem Händler eine Nachweispflicht für die
Ungefährlichkeit eines solchen Produktes auferlegt werden
durch den Vorschlag, die Abweichung zur aktuellen Rechts-
lage zu dokumentieren und sich daraus ergebende Risiken zu
ermitteln. Diese Dokumentation dient dann sowohl dem
Nachweis des Zutreffens des § 3 Abs. 2 und bietet damit dem
Bereitsteller Rechtsicherheit. Vor allem aber bietet es zu-
gleich die Möglichkeit, die vorhandenen Risiken aus dem
Abweichen zur Rechtslage zu erkennen und beispielsweise
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Abhilfe zu schaffen.
Zumindest aber können die bekannten Risiken im Rahmen
der Unterweisung der Beschäftigten berücksichtigt werden.

5. Artikel 1 § 22 Absatz 5 ProdSG zu ändern:

In Artikel 1 § 22 ist Absatz 5 folgender Satz anzu-
fügen:

„Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren,
bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Doku-
mentation muss mindestens das Datum der Prüfung
nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Be-
scheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie
die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung
des GS-Zeichens enthalten.“

Begründung:

Es muss für die zuständige Marktüberwachungsbehörde
überprüfbar sein, dass der Einführer seiner Pflicht nach § 22
Absatz 5 Satz 1 ProdSG-E nachgekommen ist. Die Nichter-
füllung der Dokumentationspflicht bildet zugleich den An-
knüpfungspunkt für einen Bußgeldtatbestand.

6. § 31 Absatz 3 ProdSG zu ändern in:

„Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffent-
licht werden, soweit ein Geheimhaltungsinteresse
nach Satz 2 Ziffer 1-3 besteht und es das Interesse der
Öffentlichkeit an der Information überwiegt.

Ein Interesse an der Geheimhaltung kann sich daraus
ergeben, dass

I. die Veröffentlichung eine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit verursachen kann;

II. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines
laufendes Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens
oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens
sind oder

III. dass geistiges Eigentum, insbesondere Urheber-
rechte, erheblich beeinträchtigt werden kann.“

Begründung:

Der Informationsanspruch der Öffentlichkeit sollte generell
von einer Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und des
Informationsinteresses der Öffentlichkeit abhängig gemacht
werden. Dies ist in der derzeitigen Fassung nur bei § 31
Absatz 3 Nummer 3 der Fall. Nr. 3 ist zudem redaktionell
anzupassen. Der Informationsanspruch kann nicht „über-
Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen,
oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres

wiegen“, es geht um das Informationsinteresse der Öffent-
lichkeit, welches mit dem Geheimhaltungsinteresse der Be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7063

hörde bzw. des Unternehmens abgewogen werden soll. Ein
absoluter Geheimhaltungsanspruch für bestimmte Sachzu-
sammenhänge ist unangemessen und auch nicht erforder-
lich. Die Vertraulichkeit der Behördenberatung als Geheim-
haltungsgrund ist entbehrlich.

7. Artikel 1 § 39 Absatz 2 ProdSG zu ändern:

In Artikel 1 § 39 Absatz 2 ist die Angabe „fünfzigtau-
send“ durch die Angabe „dreihunderttausend“ und
die Angabe „zehntausend“ durch die Angabe „drei-
ßigtausend“ zu ersetzen.

Begründung:

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 erfordert
Sanktionen, die für die Wirtschaftsakteure spürbar, verhält-
nismäßig und abschreckend sind.

Durch die Erhöhung des oberen Bußgeldrahmens auf drei-
hunderttausend Euro wird gewährleistet, dass bei gewichti-
gen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Verletzung von
sicherheitsrelevanten Pflichten und der Nichteinhaltung
grundlegender Sicherheitsanforderungen, den jeweiligen
Fallgestaltungen angemessene und abschreckende Geld-
bußen verhängt werden können.

II. Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung:

In § 2 müssen die Begriffe „Bereitstellung auf dem
Markt“ und „Inverkehrbringen“ geklärt werden. In der
Verordnung sollen zukünftig beide Rechtsbegriffe neben-
einander verwendet werden. Eine Definition der Begriffe
findet sich aber nur im ProdSG. Daher sollte in der Ma-
schinenverordnung klargestellt werden, dass unter der
„Bereitstellung auf dem Markt“ zu verstehen ist, was in
§ 2 Satz 1 Nr. 4 des neuen ProdSG beschrieben wird. und
unter „Inverkehrbringen“ zu verstehen ist, was in § 2
Satz 1 Nr. 15 des neuen ProdSG beschrieben wird.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung übernimmt wörtlich den Vorschlag des Bun-
desrates (s. Bundesratsdrucksache 314/11 (Beschluss) – im
Folgenden Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 2)
und steht im Zusammenhang mit der Änderung in Nummer 1
Buchstabe c zu § 15. Die Formulierung wird im Hinblick auf
den verwaltungsverfahrensmäßigen Ablauf von Befugnis-
erteilung und Notifizierung angepasst.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 3) und ersetzt
den Begriff „Fehlanwendung“, der ausschließlich im deut-
schen Produktsicherheitsrechts verwendet wird, durch die
für diesen Tatbestand im europäischen Recht verwendete
Definition. Insbesondere legt jetzt auch die für diesen Ge-
setzentwurf maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in

Geräte- und Produktsicherheitsrechts die europaweite Be-
griffsvereinheitlichung im deutschen Recht verankert.

Zu den Doppelbuchstaben cc und dd

Die Änderung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 4 Buchstabe a),
zur Klarstellung, welche Behörde in Deutschland gemeint ist,
eine zusätzliche Begriffsbestimmung aufzunehmen. In Arti-
kel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf
die § 24 Absatz 2 ProdSG-E verweist, wird von „für die Kon-
trolle der Außengrenzen zuständigen Behörden“ gesprochen.
Deshalb wird auch hier (sowie nachfolgend in Nummer 1
Buchstabe f die Mehrzahl „Außengrenzen“ verwendet.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe c

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung in
Buchstabe a und übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
zum verwaltungstechnischen Verfahrensablauf von Befug-
niserteilung und Notifizierung. Die Formulierung wurde re-
daktionell angepasst und stellt klar, dass die Befugnis ertei-
lende Behörde die Befugnis unter der aufschiebenden
Bedingung erteilt, dass innerhalb der im neuen Satz 2 für den
Beginn der Tätigkeit als notifizierte Stelle genannten Fristen,
weder die Europäische Kommission noch die anderen Mit-
gliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung erhoben
haben. Das mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Ergebnis,
dass der Ablauf der Fristen abzuwarten ist, wird hiermit in
gleicher Weise, lediglich im verwaltungstechnischen Ablauf
variiert, erzielt.

Zu Buchstabe d

Die Ergänzung entspricht dem Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 6). Es muss
für die zuständige Marktüberwachungsbehörde überprüfbar
sein, dass der Einführer seiner Pflicht nach § 22 Absatz 5
Satz 1 ProdSG-E nachgekommen ist.

Die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht bildet zu-
gleich den Anknüpfungspunkt für einen Bußgeldtatbestand.

Zu Buchstabe e

Die Einfügung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 7). Es handelt
sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe f

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd entspre-
chend dem Vorschlag des Bundesrates (s. Bundesratsdruck-
sache 314/11(B), Nummer 4 Buchstabe b).

Zu Buchstabe g

Die Änderung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 8). Nach § 25
Absatz 1 ProdSG-E haben die Marktüberwachungsbehörden
auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts Marktüber-
ihrem Artikel 16 diese Definition zugrunde. Dementspre-
chend wird im Rahmen der vorliegenden Novellierung des

wachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regel-
mäßig zu aktualisieren. Es ist sachgerecht, auch die Durch-

Drucksache 17/7063 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

führung der Veröffentlichung ihrer Programme den Markt-
überwachungsbehörden selbst und nicht den Ländern zu-
zuweisen. Der Einfluss der Länder auf ihre Marktüber-
wachungsbehörden ist über die Fachaufsicht gegeben.

Zu Buchstabe h

Die Änderung entspricht dem Anliegen des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 9). § 26 Ab-
satz 1 ProdSG-E beschreibt die Verpflichtung der Markt-
überwachungsbehörden, die Produkte auf Übereinstimmung
mit den Anforderungen dieses Gesetzes „anhand angemesse-
ner Stichproben“ zu überprüfen. Die Verwendung des unbe-
stimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ lässt jedoch einen
weiten Spielraum bezüglich der Anzahl der durchzuführen-
den Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Un-
gleichgewicht bei den Kontrollen auf den Ländermärkten
führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wett-
bewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird ein Richtwert von
0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen. Dieser
Richtwert soll jedoch nicht gelten für Stichproben von Pro-
dukten, die anderen Rechtsvorschriften unterliegen und bei
denen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes gemäß
seinem § 1 Absatz 4 lediglich ergänzend angewendet wer-
den. Dies stellt die zweite Satzhälfte des neuen Satzes 3 aus-
drücklich klar.

Auch die ASMK hat sich bereits auf der 86. Sitzung im No-
vember 2009 im Zusammenhang mit einer Stärkung der
Marktüberwachung im Bereich des GPSG für den o. g.
Richtwert ausgesprochen.

Zu Buchstabe i

Die Änderung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 10); sie dient
der sprachlichen Anpassung des § 33 Absatz 2 Nummer 2
ProdSG-E an die Überschrift des § 5 ProdSG-E.

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung trägt dem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung (s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 11) und
dient der Stärkung des GS-Zeichens. Die zuständige Markt-
überwachungsbehörde muss die Möglichkeit erhalten, Buß-
gelder auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre
Pflichten in Bezug auf das GS-Zeichen mindestens fahrläs-
sig nicht vollständig erfüllen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung trägt dem Anliegen des Bundesrates (s. Bun-
desratsdrucksache 314/11(B), Nummer 12) insoweit Rech-
nung, als eine verfassungskonforme Erhöhung des Buß-
geldrahmens vorgenommen wird. Bußgelder sollen bei
schwerwiegenden Verstößen abschreckend sein und auch et-
waige Gewinnmargen, die durch einen Verstoß erzielt wer-
den, berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Be-
achtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine

Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nummer 4)

Die Änderung übernimmt wörtlich den Vorschlag des Bun-
desrates (s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 13).
Die Überschrift des § 13 BauPG wird an den neuen Inhalt
der Vorschrift angepasst. Die Aufgabenverteilung ist für die
Überprüfung der Anforderungen an harmonisierte Baupro-
dukte im Rahmen der Marktüberwachung beizubehalten.
Dies sichert der neue Absatz 1. Andernfalls wären die
Marktüberwachungsbehörden des Baubereichs wegen § 24
Absatz 1 Satz 3 ProdSG-E bei den Bauprodukten auch für
die Überprüfung der Anforderungen an die allgemeine Pro-
duktsicherheit sowie anderer sektorspezifischer Anforderun-
gen, die in den Rechtsverordnungen zum Produktsicher-
heitsgesetz geregelt sind (wie der Maschinenverordnung),
zuständig. Dafür haben die Marktüberwachungsbehörden
des Baubereichs weder die erforderliche fachliche Kompe-
tenz noch steht das entsprechende Personal zur Verfügung.

Zu Nummer 3 (Artikel 5)

Die Änderung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 14); sie trägt
der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgeho-
ben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das
ProdSG überführt worden sind.

Zu Nummer 4 (Artikel 10 Nummer 2)

Die Änderung trägt dem Anliegen des Bundesrates (s. Bun-
desratsdrucksache 314/11(B), Nummer 15a) insoweit Rech-
nung, als eine verfassungskonforme Erhöhung des Bußgeld-
rahmens vorgenommen wird. Bußgelder sollen bei schwer-
wiegenden Verstößen abschreckend sein und auch etwaige
Gewinnmargen, die durch einen Verstoß erzielt werden, be-
rücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine weitere Er-
höhung des Bußgeldrahmens von derzeit 50 000 Euro auf
100 000 Euro geboten.

Zu Nummer 5 (Artikel 11)

Die Änderung trägt dem Anliegen des Bundesrates (s. Bun-
desratsdrucksache 314/11(B), Nummer 15a) insoweit Rech-
nung, als eine verfassungskonforme Erhöhung des Bußgeld-
rahmens vorgenommen wird. Bußgelder sollen bei schwer-
wiegenden Verstößen abschreckend sein und auch etwaige
Gewinnmargen, die durch einen Verstoß erzielt werden, be-
rücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine weitere Er-
höhung des Bußgeldrahmens von derzeit 50 000 Euro auf
100 000 Euro geboten.

Zu Nummer 6 (Artikel 14)

Es ist davon auszugehen, dass es Überwachungsstellen, die
vor dem 11. Oktober 2008 nach den Vorschriften des § 17
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung
vom 6. Januar 2004 für den Bereich Rohrfernleitungsanla-
gen benannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-
den sind, in der Praxis nicht gibt. Andererseits kann die der-
zeitige Fassung des § 6 Absatz 4 aus den in der Begründung
weitere Erhöhung des Bußgeldrahmens von derzeit 50 000
Euro auf 100 000 Euro geboten.

des Regierungsentwurfs genannten Gründen nicht fortbeste-
hen. Vor diesem Hintergrund wird § 6 Absatz 4 aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7063

Zu Nummer 7 (Artikel 16)

Die Änderung übernimmt den Vorschlag den Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 16); sie trägt
der Tatsache Rechnung, dass die Verpflichtungen des Her-
stellers in vielen Fällen vom Bevollmächtigten, der im Euro-
päischen Wirtschaftsraum ansässig und Ansprechpartner der
zuständigen Marktüberwachungsbehörde ist, erfüllt werden.

Zu Nummer 8 (Artikel 21 Nummer 2)

Die redaktionelle Änderung übernimmt den Vorschlag des
Bundesrates (s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Num-
mer 18); sie trägt der Tatsache Rechnung, dass das gelten-
de GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden
Vorschriften in das ProdSG überführt worden sind.

Zu Nummer 9 (Artikel 23)

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Ver-
sehens. Artikel 23 ersetzt in der Aerosolpackungsverord-
nung den Begriff „Inverkehrbringen“ durch den Begriff „Be-
reitstellung“ auf dem Markt. Dies ist im Falle des § 4
Nummer 1 jedoch nicht richtig. Die dort geforderten Bestä-
tigungen kann nur der Hersteller erbringen, also derjenige,
der das Produkt erstmalig bereitstellt. Der Begriff „Inver-

kehrbringen“ (= erstmalige Bereitstellung) ist hier also rich-
tig und muss erhalten bleiben.

Zu Nummer 10 (Artikel 28)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung hier und in den folgenden Buchsta-
ben b und c entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates
(s. Bundesratsdrucksache 314/11(B), Nummer 19). Die zi-
tierte Verordnung vom 4. März 2011 war bereits die zweite
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung zur korrekten Angabe der Fundstel-
len.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Änderung. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchsta-
be b GGVSEB ist der Verweis auf das Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetz durch einen Verweis auf das neue Produkt-
sicherheitsgesetz zu ersetzen.

Berlin, den 21. September 2011

Dr. Matthias Zimmer
Berichterstatter

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