BT-Drucksache 17/7062

a) zu der Verordnung der Bundesregierung -17/6169, 17/6392 Nr. 2- Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu der Verordnung der Bundesregierung -17/6871, 17/6961 Nr. 2.3- Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 21. September 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7062
17. Wahlperiode 21. 09. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6169, 17/6392 Nr. 2 –

Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6871, 17/6961 Nr. 2.3 –

Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung

A. Problem

Zu Buchstabe a

Anpassungen an EU-Verordnungen betreffend die restriktiven Maßnahmen und
Bußgeldbewehrungen sowie Umsetzung, Aufhebung und Anpassungen von
Waffenembargos gegen Iran, Libyen, Sierra Leone und Côte d’Ivoire; Verbot der
Durchfuhr von Rüstungsgütern bei der Umsetzung von Waffenembargos; Auf-
hebung der Beschränkungen für Güter für kerntechnische Anlagen in Indien;
Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen EU-Embargoverordnungen gegen
Nordkorea, Eritrea, Libyen, ehemalige tunesische und ägyptische Regierungs-
mitglieder und Somalia; Anpassung an Änderungen des EU-Zollrechts.

Zu Buchstabe b

Umsetzung der EU-autonomen Waffenembargos gegen Syrien und Belarus;
Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Informationspflicht hinsichtlich
Syriens.

Drucksache 17/7062 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE., die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/6169 nicht zu
verlangen.

Zu Buchstabe b

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE., die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/6871 nicht zu
verlangen.

C. Alternativen

Zu den Buchstaben a und b

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist für die öffentlichen
Haushalte weitgehend kostenneutral.

Durch die Erweiterung des Waffenembargos um Durchfuhrverbote für unzuläs-
sige Lieferungen werden die Genehmigungsvorbehalte um die Handlungsalter-
native „Durchfuhr“ erweitert. Die daraus resultierenden Belastungen lassen sich
aber nicht quantifizieren, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen
werden.

Die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für kern-
technische Anlagen in Indien nach § 5d AWV und die hiermit verbundenen Fol-
geänderungen in § 7 Absatz 4 und § 45c AWV führen zu einer gewissen Entlas-
tung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Die Änderung hat
keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen.

Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone führt zu einer gewis-
sen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Gleiches
gilt für die Einschränkung der Genehmigungspflicht nach § 69j Absatz 3 AWV
für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten
Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen
Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind. Dem stehen Erweite-
rungen des Anwendungsbereichs der allgemeinen Genehmigungspflichten des
§ 5 Absatz 1 AWV für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern sowie für
Handels- und Vermittlungsgeschäfte gegenüber. Die Erweiterung der genehmi-
gungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo für nichtletale zur internen
Repression verwendbare sowie nichtletale militärische Ausrüstung, die aus-
schließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die
Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im
Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, führt zu ge-
ringfügigen zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft.

Die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen dürfte für den Bundeshaus-
halt nur geringfügige Auswirkungen haben. Die bisher bestehende Genehmi-
gungspflichten für die Ausfuhr von und Handels- und Vermittlungsgeschäften

über Rüstungsgüter nach Libyen wird durch entsprechende Verbote ersetzt. Dies
betrifft ca. 20 Antragsverfahren pro Jahr, so dass die zuständige Genehmigungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7062

behörde geringfügig entlastet wird. Die Genehmigungsvorbehalte für nichtletale
Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke sowie für Schutzkleidung und
sonstige Rüstungsgüter werden allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da
diese Ausnahmetatbestände nur selten zur Anwendung kommen werden.

Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen Entlastungen und Belastungen die
Waage. Angesichts der insgesamt geringen Fallzahlen sind nur geringfügige
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.

Die Anpassung an die Iran-Embargo-Verordnungen, die Aktualisierung von
Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen und die Bußgeldbewehrungen von
Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen gegen Iran, Côte d’Ivoire,
Eritrea, Irak, Simbabwe, Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea, ge-
gen Mitglieder der ehemaligen tunesischen und der ehemaligen ägyptischen
Regierung und ihnen nahe stehende Personen sowie die Anti-Folter-Verordnung
haben keine abschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Zu Buchstabe b

Die Änderung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kosten-
neutral.

Die Umsetzung der Waffenembargos gegen Syrien und Belarus dürfte für den
Bundeshaushalt nur geringfügige Auswirkungen haben. Die bisher bestehenden
Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Handels- und
Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Rüstungsgüter nach Syrien und Belarus
werden durch entsprechende Verbote ersetzt. In Bezug auf Syrien sind aufgrund
der bisherigen geringen Anzahl von Anträgen nur geringfügige Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Hinsichtlich Belarus wurden in den letzten
zwei Jahren jährlich jeweils ca. 50 Anträge auf Genehmigung von Ausfuhren
von Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf
Rüstungsgüter nach Belarus gestellt, so dass die zuständige Genehmigungsbe-
hörde geringfügig entlastet wird.

Die Genehmigungsvorbehalte für nichtletale Ausrüstung für humanitäre oder
Schutzzwecke sowie für Schutzkleidung und sonstige Rüstungsgüter, die bei
beiden Waffenembargos vorgesehen sind, werden allenfalls geringfügige Kos-
ten verursachen, da diese Ausnahmetatbestände nur selten zur Anwendung kom-
men werden.

Durch den Verzicht auf die Vorlage von Dokumenten bei der elektronischen Ein-
und Ausfuhrabfertigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Ab-
fertigungsverfahren beschleunigt und die öffentlichen Haushalte tendenziell von
Kosten entlastet.

Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen Entlastungen und Belastungen die
Waage. Angesichts der insgesamt geringen Fallzahlen sind nur geringfügige
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.

Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Informationspflicht der EU-
Sanktionsverordnung gegen Syrien sowie die Aktualisierung der Verweise auf
die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und
die EU-Sanktionsverordnungen gegen Côte d’Ivoire, Iran, Libyen sowie gegen
Belarus haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Drucksache 17/7062 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen dürfte für die Wirtschaft nur
geringfügige Auswirkungen haben. Ausfuhren von Rüstungsgütern sowie der
Abschluss von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Rüstungsgüter waren
bereits bisher genehmigungspflichtig. Die bisher bestehenden Genehmigungs-
pflichten werden durch entsprechende Verbote, mit der Möglichkeit der Ertei-
lung von Ausnahmegenehmigungen ersetzt. Die Möglichkeit der Beantragung
von Ausnahmegenehmigungen führt zu einer gewissen Mehrbelastung für die
Unternehmen, dem jedoch weitergehende Entlastungen durch die Einschrän-
kung des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 1 AWV gegenüberstehen.

Durch die Aufhebung der Beschränkungen für nicht gelistete Zulieferungen für
kerntechnische Anlagen in Indien wird die Wirtschaft, insbesondere mittelstän-
dische Unternehmen, von Kosten für die Vorbereitung der Anträge und Beglei-
tung des Genehmigungsverfahrens entlastet. Angesichts der geringen Fallzahlen
sind die Entlastungen nicht im Einzelnen zu beziffern.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch
die Verordnung unmittelbar keine sonstigen Kosten, da über Informationspflich-
ten hinaus (vgl. Abschnitt F) keine weiteren Handlungspflichten hinzugefügt
oder geändert werden. Messbare indirekte Kosten für betroffene Wirtschafts-
kreise, insbesondere infolge potenzieller Änderungen des Handels mit Rüs-
tungsgütern sind nicht zu erwarten.

Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen sowie die
Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnungen und
die Anpassungen an das EU-Zollrecht haben keine abschätzbaren Auswirkun-
gen auf die Wirtschaft.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Die Umsetzung der Waffenembargos gegen Syrien und Belarus dürfte für die
Wirtschaft nur geringfügige Auswirkungen haben. Ausfuhren von Rüstungs-
gütern sowie der Abschluss von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug
auf Rüstungsgüter waren bereits bisher genehmigungspflichtig. Die bisher be-
stehenden Genehmigungspflichten werden durch entsprechende Verbote mit der
Möglichkeit der Erteilung von Genehmigungen im Ausnahmefall ersetzt. Die
Möglichkeit der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen führt zu einer
gewissen Mehrbelastung für die Unternehmen. Dem stehen jedoch weitergehen-
de Entlastungen durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 5
Absatz 1, § 40 Absatz 1 AWV gegenüber.

Durch den Verzicht auf die Vorlage von Dokumenten bei der elektronischen Ein-
und Ausfuhrabfertigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird die Wirt-
schaft tendenziell von Kosten entlastet.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch
die Verordnung unmittelbar keine sonstigen Kostenbe- oder entlastungen, da
über Informationspflichten hinaus (vgl. Abschnitt F) keine weiteren Handlungs-
pflichten eingeführt oder geändert werden. Messbare indirekte Kosten für be-
troffene Wirtschaftskreise, insbesondere infolge potenzieller Änderungen des
Handels mit Rüstungsgütern sind nicht zu erwarten.

Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die EU-Sanktionsverordnung ge-

gen Syrien und die Aktualisierung von Verweisen auf die weiteren EU-Sank-
tionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7062

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Informationspflichten für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden 16 Informationspflichten geändert, eine Informa-
tionspflicht aufgehoben und eine Informationspflicht neu eingeführt. Per saldo
sind Entlastungen durch die Informationspflichten in Höhe von 1 500 Euro zu
erwarten.

Informationspflichten für die Verwaltung

Keine.

Informationspflichten für Bürger

Keine.

Zu Buchstabe b

Informationspflichten für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und
zwei Informationspflichten geändert. Per saldo gleichen sich die Be- und Entlas-
tungen der betroffenen Informationspflichten aus.

Informationspflichten für die Verwaltung

Keine.

Informationspflichten für Bürger

Keine.

Drucksache 17/7062 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/6169 nicht zu verlangen,

b) die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/6871 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. September 2011

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Erich G. Fritz
Berichterstatter

zulässig, bedürfen aber der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der

AWV. Ferner können nichtletale zur internen Repression
verwendbare sowie nichtletale militärische Ausrüstung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Si-

Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die Aufhebung der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7062

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
17/6169 wurde am 1. Juli 2011 gemäß § 92 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
sowie dem Auswärtigen Ausschuss und dem Rechtsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
17/6871 wurde am 9. September 2011 gemäß § 92 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
sowie dem Auswärtigen Ausschuss und dem Rechtsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen

Zu Buchstabe a

Mit der Einundneunzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsver-
ordnung (AWV) an die neue Iran-Embargo-Verordnung
(EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 an-
gepasst.

Das Waffenembargo gegen Libyen gemäß der Resolution
1970 (2011) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird
nach Maßgabe des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
umgesetzt.

Ferner wird die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sier-
ra Leone umgesetzt. Mit der Resolution 1940 (2010) hat der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 171
(1998) des Sicherheitsrats aufgehoben, welche ein Waffen-
embargo gegen Sierra Leone vorsah. Daraufhin hat der Rat
den Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010 zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP
betreffend Sierra Leone gefasst. Auch nach der Aufhebung
des Waffenembargos bedürfen Ausfuhren von Rüstungs-
gütern nach Sierra Leone aber weiter der vorherigen Geneh-
migung nach § 5 Absatz 1 AWV.

Das Waffenembargo gegen Côte d’Ivoire wird an die Ände-
rungen durch die Resolution 1946 (2010) vom 15. Oktober
2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angepasst.
Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Verein-
ten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstüt-
zenden französischen Streitkräfte bestimmt sind, sind nun

Die Beschränkungen für Zulieferungen für kerntechnische
Anlagen in Indien im Rahmen des § 5d AWV wird aufgrund
der guten Kooperation Indiens mit der Internationalen
Atomenergieorganisation bei der Kontrolle seiner zivilen
Nuklearanlagen aufgehoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/6169 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe b

Die Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung der Waf-
fenembargos der Europäischen Union gegen Syrien und
Belarus gemäß den Beschlüssen 2011/273 GASP, 2011/357/
GASP des Rates.

Verstöße gegen die Informationspflicht der Verordnung (EU)
Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Syrien werden bußgeldbewährt.

Mit der Umsetzung der Waffenembargos gegen Syrien und
Belarus wird jeweils eine Informationspflicht neu einge-
führt, die Genehmigungspflicht für ausnahmsweise zulässi-
ge Lieferungen und Handels- und Vermittlungsgeschäfte.
Zugleich wird der Anwendungsbereich der allgemeinen Ge-
nehmigungspflichten für Ausfuhren von Rüstungsgütern
und Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Rüs-
tungsgüter nach § 5 Absatz 1 und § 40 Absatz 1 AWV ent-
sprechend eingeschränkt.

Die Regelungen zur Ein- und Ausfuhrabfertigung von Obst
und Gemüse in den §§ 16a und 35a AWV werden an die
Möglichkeit der elektronischen Abfertigung angepasst. Bei
der elektronischen Ein- und Ausfuhrabfertigung von Obst
und Gemüse wird auf die Vorlage der notwendigen Doku-
mente (Konformitätsbescheinigungen bzw. Verzichtserklä-
rungen) bei der Zollstelle verzichtet.

Des Weiteren aktualisiert die Verordnung die Verweise der
Außenwirtschaftsverordnung auf die EU-Verordnungen zur
Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und die EU-
Sanktionsverordnungen gegen Côte d’Ivoire, Iran, Libyen
sowie gegen Belarus.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/6871 ver-
wiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnungen auf
Drucksachen 17/6169 und 17/6871 in seiner 44. Sitzung am
21. September 2011 ohne Aussprache zur Kenntnis genom-
men.
cherheitskräfte von Côte d’Ivoire nach vorheriger Genehmi-
gung nach Côte d’Ivoire geliefert werden.

Verordnungen auf Drucksachen 17/6169 und 17/6871 nicht
zu verlangen.

Drucksache 17/7062 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ver-
ordnungen auf Drucksachen 17/6169 und 17/6871 in seiner
51. Sitzung am 21. September 2011 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE., die Aufhebung der Verordnung auf
Drucksache 17/6169 nicht zu verlangen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., die Aufhe-
bung der Verordnung auf Drucksache 17/6871 nicht zu ver-
langen.

H. Heene
ese
Berlin, den 21. September 2011

Erich G. Fritz
Berichterstatter
mann

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